36 2020 DESINFEKTION IN DER GENTECHNIK NACH DVV/GFV - RKI

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             ZU INFEKTIONSKRANKHEITEN UND PUBLIC HEALTH

  36 Epidemiologisches
2020 Bulletin
  3.9.2020

             Desinfektion in der Gentechnik
             nach DVV/GfV
Epidemiologisches Bulletin          36 | 2020       3.9.2020                                                              2

  Inhalt

  Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel bei gentechnisch veränderten Viren und viralen Vektoren
  Stellungnahme der Kommission für Virusdesinfektion der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung
  der Viruskrank­heiten (DVV) e. V. und der Gesellschaft für Virologie (GfV) e. V.                                             3
  Die Mitglieder der Kommission für Virusdesinfektion der DVV/GfV haben eine Übersicht häufig verwendeter
  onkolytischer Viren und gentechnisch veränderter Organismen zusammengestellt, davon ausgehend werden
  Aspekte der Auswahl und Anwendung von Desinfektionsmitteln näher erörtert.

  Erfassung der SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland ­(Stand 2.9.2020)                                                        15

  Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten                                                                   19

  Erneut autochthone menschliche Infektionen mit dem West-Nil-Virus in Deutschland 2020                                       22

  Impressum
  Herausgeber                                                      Allgmeine Hinweise/Nachdruck
  Robert Koch-Institut                                             Die Ausgaben ab 1996 stehen im Internet zur Verfügung:
  Nordufer 20, 13353 Berlin                                        www.rki.de/epidbull
  Telefon 030 18754 – 0
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  Redaktion                                                        die Meinung des Robert Koch-Instituts wider.
  Dr. med. Jamela Seedat
  Telefon: 030 18754 – 23 24                                       Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons
  E-Mail: SeedatJ@rki.de                                           Namensnennung 4.0 International Lizenz.

  Claudia Paape, Judith Petschelt
  E-Mail: EpiBull@rki.de

                                                                   ISSN 2569-5266

         Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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  Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel bei gentechnisch
  veränderten Viren und viralen Vektoren
  Stellungnahme der Kommission für Virusdesinfektion der
  Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrank­heiten
  (DVV) e. V. und der Gesellschaft für Virologie (GfV) e. V.
                                                                                                                     Die
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  Der hier vorgelegten Stellungnahme gingen Anfra-         den technischen Möglichkeiten werden auch künf-           eine
  gen der Aufsichts- bzw. Überwachungsbehörden für         tig dazu führen, dass sich mit Hilfe viraler Vektoren     koly
                                                                                                                     änd
  gentechnische Arbeiten voraus. Die Stellungnahme         neue Perspektiven und Anwendungsmöglichkeiten
                                                                                                                     stel
  der Zentralen Kommission für die Biologische Sicher­     eröffnen. So werden virale Vektoren zum Beispiel          der
  heit (ZKBS) zu Hände- und Flächendesinfektions-          bei der Herstellung funktionell veränderter T-Zellen      infe
  maßnahmen bei gentechnischen Arbeiten mit Viren          mit chimären Antigenrezeptoren (CAR-T-Zellen) er-
  bis Sicherheitsstufe 4 von 2014 gibt vor, dass wirk-     folgreich eingesetzt oder bieten vielversprechende
  same Desinfektionsmittel anzuwenden sind und ver­        Ansätze zur Behandlung einiger genetisch beding-
  weist dazu auf die Desinfektionsmittellisten des Ver-    ter Krankheiten wie der Hämophilie A und der
  bunds für Angewandte Hygiene (VAH), des Robert           ­Hämophilie B.
  Koch-Instituts (RKI) bzw. der Deutschen Veterinär-
  medizinischen Gesellschaft (DVG). Gerade bezüg-          Die zum Einsatz kommenden viralen Vektoren bzw.
  lich der Viruswirksamkeit bestehen infolge der euro­     gentechnisch veränderten Viren sind – zunächst un-
  päischen Biozid-Verordnung offene Fragen. Die Mit­       abhängig von der Art und Funktion der Nukleinsäure-­
  glieder der Kommission für Virusdesinfektion der         Insertionen – verschiedenen gentechnischen Sicher­
  DVV/GfV haben deshalb eine Übersicht häufig ver-         heitsstufen zugeordnet. Die Einstufung der viralen
  wendeter gentechnisch veränderter Organismen zu-         Vektoren bzw. GVO in Deutschland erfolgt durch
  sammengestellt und davon ausgehend Aspekte der           die ZKBS (www.zkbs-online.de) auf Grundlage einer
  Auswahl und Anwendung von Desinfektionsmitteln           Risikoabschätzung der GVO bzw. viralen Vektoren für
  näher erörtert. Dabei wurden neben Vertretern von        die Sicherheit von Menschen, Tieren und der Um-
  Bundesoberbehörden, wie des Friedrich-Löffler-           welt. Unter anderem werden retrovirale, adenovirale
  Insti­tuts (FLI), des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und   oder parvovirale Vektoren verwendet. Bezüglich der
  des RKI, auch Vertreter des Öffentlichen Gesund-         Terminologie weist die ZKBS darauf hin, dass ge-
  heitsdiensts (ÖGD) und virologischer Institute aus       mäß der Definition in § 3 Nr. 1 Gentechnik-Gesetz
  Universitäten einbezogen.                                (GenTG) Organismen jedoch nicht nur biologische
                                                           Einheiten sind, die fähig sind, sich zu vermehren,
                                                           sondern auch solche, die genetisches Material über-
  Hintergrund                                              tragen können. Virale Vektoren sind daher nach
  Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) vira-           GenTG den Organismen zuzuordnen und damit
  len Ursprungs werden in zahlreichen Laboren für          GVO. Daher wird im Folgenden nur noch der Begriff
  sehr unterschiedliche Zwecke eingesetzt, zum Bei-        „GVO“ verwendet. Native onkolytische Viren, die
  spiel für die Erforschung und Herstellung von            nicht gentechnisch verändert sind, wie z. B. das
  Impfstoffen (rekombinante Impfviren), zur direk-         ­Parvovirus H-1 sind ebenfalls Gegenstand dieser
  ten Tumortherapie (onkolytische Viren), zum Gen-          Stellungnahme.
  transfer (virale Vektoren) oder für die Grundlagen-
  forschung.                                               Bei der Herstellung und Verwendung von GVO
                                                           bzw. nativer onkolytischer Viren stellt sich die Frage,
  Das kontinuierliche Voranschreiten der Forschung         welche Desinfektionsmittel beim Umgang mit die-
  in diesem Feld und die sich ständig weiterentwickeln­    sen eingesetzt werden sollen (z. B. bei der Erfor-
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  schung, Entwicklung, Herstellung oder klinischen          zeigt, dass das entsprechende, im Rahmen der Des-
  Anwendung). Die Auswahl eines geeigneten Des­             infektionsmittelprüfung eingesetzte Modellvirus –
  infektionsmittels kann nicht aus der gentechnischen       das Vacciniavirus – die höchste Stabilität der
  Sicherheitseinstufung abgeleitet werden, da diese sich    getesteten Viren besitzt.1 – 4
  zwar aus den potenziellen Risiken für andere Orga-
  nismen ableitet, dabei aber nicht die Stabilität der      Die in den Viruspartikeln enthaltenen Nukleinsäu-
  GVO gegenüber Desinfektionsmitteln berücksichtigt.        ren (DNA oder RNA) werden nicht durch alle Des-
                                                            infektionsmittel zerstört bzw. inaktiviert. Bestimm-
  Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, die verschiedenen      te Virusgruppen (z. B. Vacciniaviren, Herpesviren,
  Aspekte der Wirksamkeitsprüfung sowie der Wirk-           Adenoviren, Simianes Virus 40 (SV40), Picornaviren
  spektren für Viren bei der Auswahl von Desinfek­          oder Parvoviren) besitzen sogenannte „infektiöse“
  tionsmitteln – wie im ÖGD schon lange etabliert –         Virusgenome, aus denen sich prinzipiell Nachkom-
  für Aufsichts- bzw. Überwachungsbehörden, Beauf-          menviren entwickeln können, wenn diese Genome
  tragte für Biologische Sicherheit (BBS) sowie Betreiber   in geeignete Wirtszellen gelangen bzw. eingebracht
  gentechnischer Anlagen transparent zu gestalten.          werden. Allerdings verfügen eukaryontische Zellen
  Hierbei wird vorrangig die Viruswirksamkeit be-           nicht über natürliche Mechanismen zur Aufnahme
  trachtet und auf die zu erwartenden Änderungen            freier (nicht-enkapsidierter) Virusgenome, und es
  infolge der europäischen Biozid-Gesetzgebung ein-         bedarf daher extrem hoher Konzentrationen und
  gegangen. Häufig gestellte Fragen aus der Praxis wer­     spezieller technischer Verfahren, freie Nuklein­
  den im zweiten Teil dieser Übersicht beantwortet.         säuren in einer für eine produktive Replikation aus-
                                                            reichenden Menge in die Zellen einzuführen. Des-
                                                            halb spielt die Infektiosität isolierter Virusgenome
  Wirkbereich von Desinfektionsmitteln                      im Vergleich zur Infektiosität vollständiger Virus­
  richtet sich nach Virusstruktur                           partikel im Kontext der von ihnen ausgehenden
  Die Infektiosität von Viruspartikeln wird grundsätz-      ­potenziellen Infektionsgefährdung nur eine unter-
  lich von der Beschaffenheit der Virushülle bzw. des        geordnete Rolle.
  Viruskapsids (bei unbehüllten Viren) bestimmt.
  Dies trifft auch auf deren virale GVO zu. Deren bio-      Aus der Virusstruktur leiten sich die Wirkbereiche
  logisches Grundgerüst ist auf die jeweiligen „Spen-       für die Deklaration der Desinfektionsmittel ab.5 Ge-
  der- und Empfänger-Organismen“ bzw. deren Fami-           gen behüllte Viren sind Desinfektionsmittel mit
  lien zurückzuführen und weist dementsprechend             „begrenzt viruzider“* Wirksamkeit ausreichend.
  im Wesentlichen deren biochemische und physika-           Adeno-, Noro- und Rotaviren bilden innerhalb der
  lische Eigenschaften auf. In speziellen Fällen kann       unbehüllten Viren die Gruppe lipophiler Viren, für
  auch die virale Nukleinsäure selbst infektiös sein        die Mittel mit dem Wirkbereich „begrenzt viruzid
  (s. unten). Da Desinfektionsmittel primär die Virus-      PLUS“* verwendet werden. Für die hydrophileren
  hülle und/oder das Kapsid von Viruspartikeln an-          un­behüllten Viren sind „viruzid“ wirksame Mittel
  greifen, richtet sich die Auswahl des Desinfek­tions­     erforderlich. Hieraus lässt sich ableiten, dass bei Ar-
  mittels bei rekombinanten Viren bzw. viralen Vekto­       beiten mit GVO bzw. nativen onkolytischen Viren,
  ren (wie z. B. chimären Viren) nach dem Ursprung          die auf behüllten Viren basieren, „begrenzt viruzid“*
  der Virushülle bzw. des Viruskapsids.                     wirksame Desinfektionsmittel ausreichend sind,
                                                            während bei Arbeiten mit den lipophileren unbe­
  Behüllte rekombinante Viren bzw. virale Vektoren          hüllten Viren – Adeno­viren, Noroviren oder Rotavi-
  (GVO) enthalten in ihrer Hülle häufig veränderte          ren oder davon abgeleiteten GVO – Desinfektions-
  ­virale Proteine oder andere zusätzlich exprimierte       mittel mit dem Wirkspektrum „begrenzt viruzid
   Proteine. Bei diesen gentechnisch veränderten Pro-       PLUS“* eingesetzt werden müssen.5 Für GVO bzw.
   teinen ist aber keine wesentliche Änderung der
   ­Stabilität der Lipidhülle gegenüber Desinfektions-
    mitteln zu erwarten. Vergleichende Untersuchun-         *	Die jeweils umfassenderen Wirkbereiche können ebenfalls
    gen mit einer Vielzahl behüllter Viren haben ge-           genutzt werden.
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  native onkolytische Viren auf der Basis hydrophilerer     Zum Nachweis der Wirksamkeit existieren europä-
  unbehüllter Viren wie z. B. Parvoviren sind „viruzid“-­   ische Normen6 – 11 und nationale Prüfmethoden12 – 15,
  wirksame Produkte erforderlich5 (viruzid s. Tab. 1,       die in zwei Gruppen eingeteilt werden: Suspen­
  DVV/VAH-Deklaration).                                     sionsversuche (bei europäischen Normen: Phase 2,
                                                            Stufe 1) und praxisnahe Tests (Phase 2, Stufe 2).

  Prüfmethoden zum Nachweis der                             Suspensionsversuche sind gut für orientierende
  ­Viruswirksamkeit                                         Untersuchungen geeignet, werden aber mit einem
  Zur Gewährleistung einer sicheren Wirksamkeit             erheblichen Überschuss an Desinfektionsmitteln
  der Desinfektionsmittel sollen die Prüfmethoden           durchgeführt, wodurch Bedingungen simuliert wer-
  die Art der Anwendung wie z. B. Flächendesinfek­          den, die in der Praxis in der Regel nicht vorliegen.
  tion oder Eintauchdesinfektion bei Instrumenten,          Deshalb resultieren aus Suspensionstests häufig
  aber auch die organische Belastung so gut wie mög-        Angaben zur Wirksamkeit mit geringeren Konzen-
  lich simulieren. Deshalb wurden für die einzelnen         trationen und/oder kürzeren Einwirkzeiten im Ver-
  Anwendungsbereiche inzwischen spezielle virologi-         gleich zu den praxisnahen Tests.16
  sche Testmethoden entwickelt, die auch die unter-
  schiedlichen Wirkbereiche durch die Vorgabe der je-       Da inzwischen für die Prüfung der Viruswirksam-
  weiligen Testorganismen beinhalten. So benötigt           keit für nahezu alle Anwendungs- und Wirkberei-
  man für Händedesinfektionsmittel Tests, die an den        che praxisnahe Tests (Phase 2, Stufe 2) vorliegen,
  Händen von Probanden gegen ein Referenzprodukt            sollen Anwender und Behörden darauf achten, dass
  durchgeführt werden. Bei Flächendesinfektions­            die Anwendungsbedingungen sowohl auf Suspen-
  mitteln berücksichtigen die Tests, ob die Flächen ge-     sions- als auch auf den praxisnahen Tests beruhen.
  wischt werden (also die Desinfektion mit einer me-
  chanischen Komponente erfolgt) oder ob das Mittel         In der Tabelle 1 sind die Anforderungen für virus-
  aufgesprüht wird (ohne mechanische Verteilung).           wirksame Produkte im medizinischen Bereich auf-
  Instrumentendesinfektionsmittel sind hingegen für         geführt. Daraus ist ersichtlich, dass der Deklaration
  Eintauchverfahren vorgesehen (der Begriff „Instru­        des Wirkbereichs „viruzid“ nach DVV/VAH-Vorga-
  mentendesinfektion“ steht als Synonym für eine            ben umfangreichere Tests zugrunde liegen als ge-
  „Eintauchdesinfektion“).                                  mäß europäischen Normen. Die eventuelle Zuord-
                                                            nung der Reoviren zu dieser Gruppe ist noch in der
  Die gewünschte Wirksamkeit der Produkte kann              Diskussion. Solange keine spezifischen Daten für
  nur erwartet werden, wenn sie auch so angewendet          Reoviren vorliegen, sind Desinfektionsmittel mit
  werden, wie in der jeweiligen anwendungsspezifi-          dem Wirkspektrum „viruzid“ gemäß europäischer
  schen Prüfung festgelegt wurde. Bisher wurden             Normen zu verwenden.
  Prüfmethoden für den medizinischen oder veteri-
  närmedizinischen sowie den Lebensmittelbereich            Parvoviren sind in europäischen Normen8, 9 vor­
  entwickelt. Spezielle Methoden für Laborbereiche          läufig nicht als Testviren für praxisnahe Prüfungen
  gibt es vorläufig nicht. Wenn in Laboren Oberflä-         von Flächen- und Instrumentendesinfektionsmitteln
  chen oder die Hände der Beschäftigten desinfiziert        vorgesehen (Ausnahme: chemothermische Instru­
  werden sollen, kann auf die Produkte, deren Wirk-         men­tendesinfektion). Da Parvoviren besonders resis-
  samkeit mit den vorhandenen Prüfmethoden aus              tent gegenüber Desinfektionsmitteln sind, müssen
  dem medizinischen oder veterinärmedizinischen             Desinfektionsmittel, die gegen Parvovirus-basierte
  Bereich nachgewiesen wurde, zurückgegriffen wer-          GVO bzw. native onkolytische Parvoviren angewen-
  den. Sollen Produkte abweichend von den Prüfver-          det werden sollen, auch den Nachweis der Wirksam-
  fahren eingesetzt werden, z. B. wenn es für eine be-      keit gegen Parvoviren besitzen, d. h., dass bei Prü-
  stimmte Anwendung noch keine Prüfmethode gibt,            fung nach europäischen Normen zusätzliche Tests
  sind zusätzliche Prüfungen erforderlich, die die ge-      mit Parvoviren erforderlich sind. Zudem ist zu be-
  wünschte Verwendung weitgehend berücksichtigen            rücksichtigen, dass Alkohole gegen Parvoviren nicht
  sollten.                                                  wirksam sind und somit keine Händedesinfektions-
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  mittel gegen Parvovirus-basierte GVO bzw. native        oder die nach den entsprechenden europäischen
  onkolytische Parvoviren zur Verfügung stehen. Zur       Normen (s. Tab. 1) getestet wurden und die Anforde-
  Händehygiene kann deshalb nur, wie von der Kom-         rungen für die Aufnahme in eine dieser Listen er-
  mission für Krankenhaushygiene und Infektions-          füllen (s. auch „Fragen aus der Praxis“, Frage 9).5, 22 – 24
  prävention (KRINKO) z. B. bei bakteriellen Sporen       Die Desinfektionsmittellisten von VAH19, RKI21 und
  empfohlen,17, 18 auf das Tragen von Schutzhandschu-     DVG20 sind online kostenfrei zugänglich.
  hen und das Waschen der Hände verwiesen werden.
                                                          Gleichzeitig sind die Regelungen der europäischen
  Für den Anwender von Desinfektionsmitteln ist es        Biozid-Verordnung Nr. 528/201225 zu beachten, die
  nicht leicht, aus den Angaben zu verschiedenen          seit dem 1.9.2013 in Kraft ist (s. unten). Die Desin-
  Prüfmethoden passende Bedingungen bzw. Produkte         fektionsmittellisten werden in der Folge nur zuge-
  auszuwählen. In Deutschland bieten Desinfektions-       lassene Produkte aufführen. Die Zulassungsverfah-
  mittellisten, wie die des VAH19 oder der DVG20          ren sollen bis 2024 abgeschlossen sein, so dass die
  ­Unterstützung. Bei behördlich angeordneten Desin­      Anpassung der Listen sukzessive erfolgen wird. Die
   fektionsmaßnahmen muss die Liste der geprüften         Desinfektionsmittellisten behalten in jedem Fall
   und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren     ihre Bedeutung aufgrund der verifizierten gründ­
   des RKI gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG)21     lichen Wirksamkeitsprüfung, für die wiederholte
   angewendet werden. Diese Listen werden auf der         Prüfungen unerlässlich sind.
   Basis einer wissenschaftlichen Bewertung durch
   Sachverständige anhand von Gutachten (einschließ-
   lich Prüfberichten) erstellt. Den Gutachten liegen     Desinfektionsmittel für onkolytische
   Prüfungen nach erprobten und validierten Methoden      Viren oder virale Vektoren in der Therapie
   durch Hersteller-unabhängige Prüflabore zugrunde,      Auf der Basis der verschiedenen Wirkbereiche, die
   die über die erforderliche Kompetenz verfügen (z. B.   in der Mitteilung des Arbeitskreises Viruzidie beim
   eine Akkreditierung nach DIN ISO EN 17025). Gut-       RKI beschrieben sind und die sich im ÖGD bewährt
   achten und insbesondere Prüfberichte sind Eigen-       haben, werden in den nachfolgenden Tabellen 2
   tum der Firmen und daher zwar nicht öffentlich zu-     und 3 beispielhaft den in Deutschland aktuell am
   gänglich, müssen aber für Listungsverfahren bei        häufigsten eingesetzten viralen GVO die entsprechen­
   VAH, DVG bzw. RKI vorgelegt werden.                    den Desinfektionsmittel-Wirkbereiche zugeordnet.5
                                                          Tabelle 3 berücksichtigt auch die bei der Herstellung
  Für die Desinfektion von Händen, Flächen und In-        einiger viraler Vektoren verwendeten Helferviren,
  strumenten gilt, dass vornehmlich solche Desinfek-      deren Strukturkomponenten für die Replikation des
  tionsmittel einzusetzen sind, die in der Liste des      viralen Vektors erforderlich sind.
  VAH19, des RKI21 oder der DVG20 aufgeführt sind
Epidemiologisches Bulletin                     36 | 2020               3.9.2020                                                                                 7

                                                                                           Wirkbereich
                                       begrenzt viruzid                           begrenzt viruzid PLUSA                               viruzidA
                              (entspricht: virucidal active against       (entspricht: limited spectrum of virucidal         (entspricht: virucidal activity)
                                      enveloped viruses)                                   activity)
   Grundlage der         DVV/VAHB                europäische             DVV/VAHB               europäische            DVV/VAHB              europäische
   Deklaration                                   Normen                                         Normen                                       Normen
   wirksam gegen         behüllte Viren (z. B. HBV, HCV, HIV,            behüllte Viren sowie Adenoviren,              behüllte und          behüllte und
                         Influenzaviren, Herpesviren)                    Noroviren und Rotaviren                       unbehüllte Viren      unbehüllte Viren
                                                                                                                       (z. B. Enteroviren,   (z. B. Enteroviren;
                                                                                                                       Papillomviren,        nicht berücksichtigt
                                                                                                                       Parvoviren)           Papillomviren,
                                                                                                                                             Parvoviren)
   Quantitativer         DVV/RKI-Leitli-         DIN EN 144767           DVV/RKI-Leitlinie12 DIN EN 144767             DVV/RKI-Leitlinie12, 13 DIN EN 144767
   Suspensionstest       nie12, 13
   (Phase 2 / Stufe 1)
                         ▶▶   VacciniavirusC     ▶▶   VacciniavirusC     ▶▶   Adenovirus        ▶▶   Adenovirus        ▶▶ Adenovirus         ▶▶ Adenovirus
                         ▶▶   BVDVD                                      ▶▶   MNV               ▶▶   MNV               ▶▶ MNV                ▶▶ MNV
                                                                                                                       ▶▶ Poliovirus         ▶▶ Poliovirus

                                                                                                                       ▶▶ SV40               Instrumenten­
                                                                                                                       Instrumenten­         desinfektion bei
                                                                                                                       desinfektion bei      Temperaturen
                                                                                                                       Temperaturen          ≥ 40 °C:
                                                                                                                       ≥ 40 °C:              ▶▶ MVM

                                                                                                                       ▶▶ MVM

   Praxisnaher Test:   DVV-Leitlinie14           DIN EN 167778           DVV-Leitlinie14        DIN EN 167778          DVV-Leitlinie14       DIN EN 167778
   Flächendesinfektion
   (Phase 2 / Stufe 2)
                         ▶▶   VacciniavirusC     ▶▶   VacciniavirusC     ▶▶   Adenovirus        ▶▶   Adenovirus        ▶▶ Adenovirus         ▶▶ Adenovirus
                         ▶▶   BVDVD                                      ▶▶   MNV               ▶▶   MNV               ▶▶ MNV                ▶▶ MNV
                                                                                                                       ▶▶ MVM                ▶▶ PoliovirusE im

                                                                                                                                                Suspensionstest
   Praxisnaher Test:     DIN EN 171119                                   Deklaration nicht möglich                     DIN EN 171119         DIN EN 171119
   Instrumenten­         nur für Produkte zur Vorreinigung ­
   desinfektion          mit einem kombinierten Reiniger/
   (Phase 2 / Stufe 2)   DesinfektionsmittelF
                         ▶▶   VacciniavirusC     ▶▶   VacciniavirusC                                                   Instrumenten­         Instrumenten­
                         ▶▶   BVDVD                                                                                    desinfektion bei      desinfektion bei
                                                                                                                       Temperaturen          Temperaturen ­
                                                                                                                       < 40 °C:              < 40 °C:
                                                                                                                       ▶▶ Adenovirus         ▶▶ Adenovirus

                                                                                                                       ▶▶ MNV                ▶▶ MNV

                                                                                                                       ▶▶ SV40               ▶▶ + PoliovirusE im

                                                                                                                       Instrumenten­            Suspensionstest
                                                                                                                       desinfektion bei      Instrumenten­
                                                                                                                       Temperaturen          desinfektion bei
                                                                                                                       ≥ 40 °C:              Temperaturen
                                                                                                                       ▶▶ MVM                ≥ 40 °C:
                                                                                                                                             ▶▶ MVM

  Tab. 1 | Übersicht Desinfektionsmittel-Wirkbereiche und zugehörige Prüfmethoden für den humanmedizinischen Bereich

  MNV: Murines Norovirus                                     HBV: Hepatitis B Virus                                VAH: Verbund für angewandte Hygiene
  MVM: Murines Parvovirus (Minute Virus of Mice;             HCV: Hepatitis C Virus                                DVV: Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der
  rodent protoparvovirus 1), Prüfberichte/Gutachten          HIV: Humanes Immundefizienz-Virus                     Viruskrankheiten
  mit dem bovinen Parvovirus sind weiterhin gültig,          BVDV: Bovines Virusdiarrhö-Virus                      RKI: Robert Koch-Institut
  sofern sie die Anforderungen der Stellungnahme             SV40: Simianes Virus 40
  des Arbeitskreises Viruzidie5 erfüllen.

  A
    bei als begrenzt viruzid PLUS oder viruzid wirksam deklarierten Desinfektionsmitteln geht man davon aus, dass aufgrund ihrer Wirksamkeit gegen die
    unbehüllten Testviren auch die Wirksamkeit gegen Vacciniavirus eingeschlossen ist. Bei neuen Wirkstoffen und/oder Wirkprinzipien muss dies ggf. noch
    einmal zusätzlich überprüft werden.
   Deklaration gemäß Anforderungen und Methoden zur VAH-Zertifizierung chemischer Desinfektionsmittel22. Hierfür ist die Prüfung nach europäischen
  B

   Normen ebenfalls zulässig, sofern die in der Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie5 geforderten Bedingungen eingehalten werden.
   Modified Vacciniavirus Ankara (MVA) oder Vacciniavirus Stamm Elstree
  C

  D
    zusätzlich bei oxidativ wirksamen Produkten
   zusätzlich ist immer der Nachweis der Wirksamkeit gegen Poliovirus aus dem Suspensionstest erforderlich gemäß DIN EN 14885, DIN EN 16777 oder ­
  E

   DIN EN 17111. Der Suspensionsversuch ist immer vor dem praxisnahen Test durchzuführen. Poliovirus ist in der Regel das am meisten Desinfektionsmittel-­
   resistente Testvirus im Suspensionsversuch, ist jedoch für praxisnahe Prüfungen aufgrund seiner fehlenden Antrocknungsresistenz nicht einsetzbar.
   In DIN EN 17111 wird die Viruswirksamkeit geprüft. Es erfolgt keine Prüfung der Reinigungswirkung. Die Produkte dürfen keine fixierenden Eigenschaften
  F

   aufweisen.
Epidemiologisches Bulletin                36 | 2020            3.9.2020                                                                           8

                                                                                                        replikations- mindestens einzusetzender
   Onkolytisches Virus                                                        Virus-Familie             kompetent ­Desinfektionsmittel-Wirkbereich
   rekombinantes Adenovirus (GVO)                                             Adenoviridae              ja            begrenzt viruzid PLUS
   Herpes-simplex-Virus Typ 1 (GVO oder kein GVO)                             Herpesviridae             ja            begrenzt viruzid
   Newcastle Disease Virus                                                    Paramyxoviridae           ja            begrenzt viruzid
   rekombinantes Masernvirus (GVO)                                            Paramyxoviridae           ja            begrenzt viruzid
   Parvovirus H-1                                                             Parvoviridae              ja            viruzid*
   rekombinantes Vacciniavirus (GVO)                                          Poxviridae                ja            begrenzt viruzid
   rekombinantes Fowlpox virus (GVO)                                          Poxviridae                ja            begrenzt viruzid
   Reovirus 3                                                                 Reoviridae                ja            viruzid**
   Senecavirus A                                                              Picornaviridae            ja            viruzid*
   Coxsackievirus A21                                                         Picornaviridae            ja            viruzid*
   Poliovirus Typ1 Sabin (GVO)                                                Picornaviridae            ja            viruzid*

  Tab. 2 | Ausgewählte onkolytische Viren und die hierfür erforderlichen Desinfektionsmittel-Wirkbereiche

  * N  achweis der Wirksamkeit mit murinem Parvovirus (Minute Virus of Mice, MVM) ist erforderlich.
  ** viruzid gemäß europäischer Normen ist ausreichend.

                                                                                             replikations-            mindestens einzusetzender
   Rekombinante Vektoren und Virusderivate                    Virus-Familie                  kompetent Helfervirus    ­Desinfektionsmittel-Wirkbereich
   Adenoviren                                                 Adenoviridae                   ja                       begrenzt viruzid PLUS
                                                                                             nein       Adenoviren begrenzt viruzid PLUS
   Herpesviren                                                Herpesviridae                  ja                       begrenzt viruzid
   Masernvirus                                                Paramyxoviridae                ja                       begrenzt viruzid
   AAV*-Vektoren (alle AAV-Typen)                             Parvoviridae                   nein       Baculoviren viruzid*
                                                                                                        Adenoviren viruzid*
                                                                                                        Herpesviren viruzid*
                                                                                                        Helfer­­virus- viruzid*
                                                                                                        freies
                                                                                                        System zur
                                                                                                        Produktion
                                                                                                        von
                                                                                                        AAV-Vekto-
                                                                                                        ren
   Vacciniavirus                                              Poxviridae                     ja                       begrenzt viruzid
   Lentivirale Vektoren (HIV)                                 Retroviridae                   ja                       begrenzt viruzid
                                                                                             nein                     begrenzt viruzid
   MuLV-Vektoren sowie andere retrovirale Vektoren            Retroviridae                   ja                       begrenzt viruzid
   Vesicular stomatitis virus (VSV)                           Rhabdoviridae                  ja                       begrenzt viruzid

  Tab. 3 | Rekombinante virale Vektoren zur Gentherapie und Vakzinen als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und die
  hierfür erforderlichen Wirkbereiche für Desinfektionsmittel

  * Adeno-assoziierte Viren (AAV), gehören zu den Parvoviren, Nachweis der Wirksamkeit mit murinem Parvovirus (Minute Virus of Mice, MVM) ist
     erforderlich.
  MuLV: Murines Leukämievirus
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  Was wird sich durch die Biozid-­                        Wirkstoffe („genehmigte“) werden in die sogenann-
  Verordnung ändern?                                      te Unionsliste27 aufgenommen. Aus dieser Liste re-
  Vor dem Hintergrund der Umsetzung der euro­             sultieren die Fristen, während derer die Zulassung
  päischen Biozid-Verordnung Nr. 528/201225 sind          des Produkts beantragt werden muss. Wird kein
  Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Desinfek-        ­Antrag gestellt, endet die Verkehrsfähigkeit nach ei-
  tionsmitteln und ggf. auf ihre Anwendungsbedin-          ner festgelegten Frist. Daraus resultiert derzeit in
  gungen zu erwarten bzw. bereits sichtbar, da die         Deutschland eine Unsicherheit bei Überwachungs-
  Mehrzahl der Desinfektionsmittel dieser Verord-          behörden und Betreibern gentechnischer Anlagen,
  nung unterliegt.                                         da viele altbewährte Produkte ggf. auf dem Markt
                                                           nicht mehr verfügbar sind oder sein werden.
  Flächendesinfektionsmittel zählen zur Produktart 2
  „Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmit-           Wie die Ausführungen in diesem Artikel zeigen, ist
  tel, die nicht für die direkte Anwendung bei Men-       die Frage der Auswahl eines geeigneten (viruswirk-
  schen und Tieren bestimmt sind“. Diese Produktart       samen) Desinfektionsmittels für Arbeiten mit GVO
  enthält, neben den im medizinischen Bereich oder        heute komplex. Daher beschränkt sich diese Stel-
  in Laboren angewandten Desinfektionsmitteln, Pro-       lungnahme darauf, wichtige Fragen der Aufsichts-
  dukte für völlig andere Anwendungen wie z. B. für       bzw. Überwachungsbehörden aber auch der An-
  die Behandlung von Badewasser, Klimaanlagen oder        wender aufzugreifen und Anforderungen an den
  Böden (d. h. Sand, Erde). Eine solche Sammelgrup-       Einsatz von Desinfektionsmitteln gegen GVO sowie
  pe erschwert die eindeutige Abgrenzung der Anwen­       native onkolytische Viren zu empfehlen. Allerdings
  dungsbereiche und damit die Auswahl geeigneter          zeigt die in diesem Artikel geschilderte Komplexität,
  Produkte z. B. für Labore.                              d. h. die noch nicht abgeschlossenen europäischen
                                                          Zulassungsverfahren versus der nationalen Bewer-
  Händedesinfektionsmittel, die gegenwärtig in            tung der Wirksamkeit, dass wir zurzeit weit davon
  Deutschland als Arzneimittel zugelassen sind und        entfernt sind, einfache, für Anwender und Behörden
  dem Arzneimittelgesetz unterliegen, sind weiterhin      überschaubare Vorgaben in Form von Listen zur
  verkehrsfähig. Einige Händedesinfektionsmittel          Verfügung zu haben.
  sind bereits als Biozidprodukte auf dem Markt und
  müssen zukünftig als solche zugelassen werden.
  Dies ist für Händedesinfektionsmittel, die Isopropa-    Fragen aus der Praxis
  nol enthalten, rechtsverbindlich entschieden.26         Nachfolgend sind einige Fragen von Desinfektions-
                                                          mittelanwendern im Kontext von Arbeiten mit GVO
  Im Rahmen der Zulassungsverfahren werden auch           sowie nativen onkolytischen Viren aufgeführt, deren
  die Anwendungsbedingungen, d. h. Konzentration          Beantwortung für den Praxisalltag hilfreich sein
  und Einwirkzeit festgelegt. Dabei bleibt abzuwarten,    könnte:
  ob diese den zurzeit üblichen Empfehlungen ent­
  spre­chen werden (wie z. B. in der VAH-Liste19 auf­     1. Infolge der 2012 aktualisierten Biozid-Verordnung
  geführt).                                                  sind manche Desinfektionsmittel u. a. aufgrund der
                                                             Wirkstoffe nicht mehr verkehrsfähig – Was bedeutet
  Zurzeit ist die überwiegende Anzahl der Desinfek-          dies für die Desinfektionsmittellisten?
  tionsmittel auf der Basis der Übergangsregelungen
  verkehrsfähig, sie besitzen jedoch noch keine Zulas-    Antwort: Produkte, für die keine Zulassung als „Bio-
  sung als Biozidprodukt. Die Zulassung von Biozid-       zidprodukt“ beantragt wurde, nachdem die enthalte­
  produkten beinhaltet neben der Wirksamkeitsprü-         nen Wirkstoffe in die Unionsliste27 aufgenommen
  fung auch die Bewertung von Risiken für den             bzw. „genehmigt“ wurden, sind nur für eine festge-
  ­Menschen und die Umwelt und erfolgt in einem           legte Übergangszeit verkehrsfähig. Sie dürfen noch
   zwei­stufigen Prozess. Zuerst werden die in den Bio­   180 Tage vermarktet und insgesamt noch 365 Tage
   zid­produkten enthaltenen Wirkstoffe in einem euro­    verwendet werden, nachdem alle enthaltenen Wirk-
   päischen Verfahren bewertet. Positiv bewertete         stoffe genehmigt wurden. Das Ende der Verkehrsfä-
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  higkeit ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Aufnah-         fektionsmittel (s. Listen von VAH19 und RKI21) ggf.
  me der Wirkstoffe in die Unionsliste, d. h. es hängt      verwendet werden könnten. Dazu müsste vom An-
  von den jeweils enthaltenen Wirkstoffen ab und            wender jedoch eine entsprechende Inaktivierungs-
  kann daher nicht pauschal benannt werden. Mit Ab-         kinetik (z. B. im Suspensionsversuch analog der
  lauf der Verkehrsfähigkeit werden solche Produkte         DVV/RKI-­Leitlinie12) mit den jeweils zu inaktivie-
  in den Desinfektionsmittellisten gestrichen. Aller-       renden Viren unter den konkreten Anwendungsbe-
  dings kann es vorkommen, dass die Löschung in             dingungen (Proteinbelastung, Kulturmedium) vor-
  den Listen nicht in jedem Fall zeitgleich zum Ende        gelegt werden, solange hierfür keine speziellen
  der Verkehrsfähigkeit erfolgt. Die Hygienepläne           Prüfmethoden veröffentlicht sind.
  müssen entsprechend angepasst werden.
                                                            4. Gibt es die Möglichkeit, bei Desinfektionsmaß­
  2. Wo sind geeignete (Desinfektionsmittel-)Produkte          nahmen nach Routine- und Kontaminationsfall zu
     zu finden?                                                diffe­renzieren? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

  Antwort: Die Listen von VAH19, DVG20 und RKI21 be-        Antwort: Eine Differenzierung nach Routine- und
  inhalten Produkte für definierte Anwendungsberei-         Kon­taminationsfall ist nur selten sinnvoll. In der
  che, für die mindestens zwei Gutachten (einschließ-       Praxis ist eine Unterscheidung zwischen Routine-
  lich der zugehörigen Prüfberichte) unabhängiger           und Kontaminationsfall oft schwierig, denn wann
  Experten (aus qualitätskontrollierten [z. B. akkredi-     handelt es sich um einen echten „Havariefall“ und
  tierten] Prüflaboren) vorgelegt wurden. Zudem             wann nur um eine „einfache“ Kontamination? Im
  müssen die Produkte einem Sachverständigenver-            Laboralltag wird das versehentliche Verschütten von
  fahren und zum Teil praktischen Eckwertprüfungen          einer kleinen Menge Virussuspension normalerwei-
  unterzogen worden sein. Sofern in den Listen keine        se als „Kontaminationsfall“ bewertet - eigentlich ein
  geeigneten Produkte zu finden sind, müssen die            Routinefall – also können DVV/VAH-, oder DVG-­
  Prüf­berichte in einer Plausibilitätsprüfung gemäß        gelistete Produkte bzw. nach den entsprechenden
  den Kriterien für die Aufnahme in die jeweiligen          europäischen Normen (s. Tab. 1) geprüfte Desinfek-
  Listen22 – 24 bewertet werden (s. a., Frage 9).           tionsmittel verwendet werden, die die Anforderungen
                                                            des VAH22 bzw. der DVG23 zur Listung erfüllen. Soll-
  3. Für die chemische Inaktivierung von Flüssigkeiten      te jedoch eine größere Menge mit viralen GVO
     werden keine speziell dafür zugelassenen Desinfek­     ­hohen Titers freigesetzt werden (z. B. zerborstenes
     tionsmittel verwendet. Oft werden Flächendesinfek-      Reagenzgefäß), muss in einer individuellen Gefähr-
     tionsmittel (teilweise ohne Inaktivierungskinetiken)    dungsabschätzung überprüft werden, in wieweit
     eingesetzt. Mit welchen Desinfektionsmitteln können     ­höhere Konzentrationen und längere Einwirkzeiten
     Flüssigkeiten desinfiziert werden?                       des Desinfektionsmittels erforderlich sind (z. B.
                                                              Desinfektionsmittel-Liste des RKI21). Entsprechende
  Antwort: Flüssige Abfälle sollten durch thermische          Maßnahmen sind vom Labor im Vorfeld festzulegen.
  Behandlung (Autoklavieren) inaktiviert werden.
  Flüssige Abfälle, die nicht autoklaviert werden kön-      5. Gibt es Ozon-Begasungen für Labore?
  nen, müssen in der gentechnischen Anlage in ge-
  eigneten Behältern gesammelt und chemisch inakti­         Antwort: Für Begasungsverfahren wurde vor kurzem
  viert werden. Gegebenenfalls sollte geprüft werden,       eine europäische Norm DIN EN 1727228 verabschie-
  ob durch eine Vorbehandlung wie z. B. mittels Ver-        det. Sie ist die Grundlage für die Zulassung von Bio-
  dünnung thermische Verfahren eingesetzt werden            zidprodukten für Begasungsverfahren. Zusätzlich
  können. Eine chemische Inaktivierung ist zwar             müssen Begasungsverfahren vor Ort validiert und
  prinzipiell möglich, auch wenn hierfür im Regelfall       aus der Validierung die Anwendungsbedingungen
  keine Desinfektionsmittel ausgewiesen sind. Auf-          festgelegt werden, um die speziellen räumlichen
  grund der für ihre Wirksamkeitsprüfung eingesetz-         Verhältnisse und die dort vorhandenen Materialien
  ten Prüfmethode sind Flächendesinfektionsmittel           zu berücksichtigen. Diese Anforderung ist auch Be-
  hierfür ungeeignet, während Instrumentendesin-            standteil der Zulassung entsprechender Biozid­pro­
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  dukte. Hinweise zum Vorgehen bei einer solchen            wäre es gemäß der Biozid-Verordnung nach Auf-
  Validierung sind in der Desinfektionsmittelliste des      nahme von Ethanol in die Unionsliste27 nicht mehr
  RKI21 unter Ziffer 3.3 „Raumdesinfektion“ zu finden.      zulässig, solche Lösungen zu verwenden, es sei denn
                                                            ihre Zulassung als Biozidprodukt ist beantragt. Zu-
  6. Wie sind unterschiedliche Desinfektionsmittel-­        dem wäre die Anwendung alkoholischer Lösungen
     Produktinformationen für verschiedene europäische      aufgrund der Brand- und Explosionsgefahr nur un-
     Länder zu bewerten? Zum Teil enthalten sie unter-      ter bestimmten Bedingungen vorrangig für kleine
     schiedliche Anwendungsbedingungen.                     Flächen zulässig.29

  Antwort: In einem solchen für den Anwender sicher­        8. Für die Desinfektion von Flächen, Händen oder
  lich sehr unbefriedigenden Fall müsste zuerst fest-          ­Instrumenten sind ausschließlich VAH- oder RKI-­
  gestellt werden, auf welchen Prüfmethoden die Er-             gelistete Desinfektionsmittel zu verwenden, die für
  gebnisse beruhen bzw. ob ggf. noch unterschiedliche           den jeweiligen Anwendungsbereich als „begrenzt
  nationale Regelungen existieren. Die Anwendungs-              ­viruzid“, „begrenzt viruzid PLUS“ bzw. „Wirkungs­
  bedingungen sollten den Vorgaben bzw. Angaben in               bereich AB“ gelistet sind. Leider sind viele Desinfek-
  der VAH19-, der RKI21- oder der DVG20-Liste ent-               tionsmittel, nicht für den viruswirksamen Bereich
  sprechen. Wenn die Produkte nicht in diesen ­Listen            gelistet. Dürfen daher bei gentechnischen Arbeiten
  enthalten sind, müssen die Beteiligten bzw. Ver­­­­ant­        mit Viren diese Desinfek­tionsmittel dennoch zur
  wort­lichen (z. B. BBS, Gentechnik-Behörde) die                Anwendung kommen?
  Prüfberichte heranziehen und auf Übereinstim-
  mung hinsichtlich der Prüfmethoden und Testviren          Antwort: Zu den Anforderungen der verschiedenen
  prüfen (siehe Tab. 1 und Frage 9). Den Autoren ist        Wirkbereiche gegen Viren gibt Tabelle 1 Auskunft
  bewusst, dass die Beurteilung von Laborprüfberich-        (der Wirkbereich AB der RKI-Liste entspricht der
  ten für den Vergleich verschiedener in Frage kom-         ­viruziden Wirksamkeit). Auch im Gentechnikbe-
  mender Desinfektionsmittel für alle Beteiligten            reich können diese Wirkbereiche herangezogen
  ­(Behörden, Betreiber) eine hohe Belastung darstellt.      werden, um für die jeweiligen GVO bzw. nativen
   Die vorhandenen Listen wie z. B. die VAH19-Liste,         onkolytischen Viren geeignete Mittel zu finden, s. a.
   sind daher weiterhin eine wertvolle Unterstützung.        Tabellen 2 und 3. Genauso wie im medizinischen
   Dies ändert sich auch durch die Biozid-Gesetz­gebung      Bereich benötigen Desinfektionsmittel, die in gen-
   nicht.                                                    technischen Anlagen verwendet werden, eine unab-
                                                             hängige Bewertung der durchgeführten Prüfungen.
  7. Ist der Einsatz von 80 % (v/v) Ethanol zur              Bei Verwendung eines VAH-gelisteten Produkts, für
     ­(Flächen-)Desinfektion in S3-Laboren zulässig?         das die VAH-Liste keine Angaben zur Wirksamkeit
                                                             gegen Viren enthält, muss eine Beurteilung der
  Antwort: Desinfektionsmittel sollen nur mit ent-           Prüf­berichte hinsichtlich der Übereinstimmung der
  sprechend nachgewiesener Wirksamkeit angewen-              Prüfmethoden und Testviren mit den DVV/VAH-­
  det werden. Für selbst hergestellte Lösungen gibt es       Anforderungen22 erfolgen.
  in der Regel keinen Nachweis der Wirksamkeit. In
  einem solchen Fall könnte ggf. auf Literaturdaten         Der Listung der bakteriziden und levuroziden Wirk-
  verwiesen werden, sofern diese auf aktuell gültigen       samkeit liegen in der VAH-Liste immer praxisnahe
  Testmethoden beruhen und die erforderlichen Test-         Prüfungen zugrunde. Dadurch beinhalten die An­
  viren angewandt wurden (s. Tab. 1).                       wen­­dungsempfehlungen für die bakterizide und
                                                            ­levurozide (gegen Hefen) Wirksamkeit in der VAH-­
  Sofern es keine solchen Daten gibt, müsste die             Liste in der Regel deutlich höhere Konzentrationen
  Wirksamkeit für die 80 %-ige Ethanollösung im              und/oder Einwirkzeiten als aus Suspensionsversu-
  Suspensionsversuch und im praxisnahen Test mit             chen mit Viren hervorgeht. So ist z. B. bei begrenzt
  Vacciniavirus (Wirkbereich begrenzt viruzid, sofern        viru­zid wirksamen Händedesinfektionsmitteln die
  keine unbehüllten Viren eingesetzt werden) in ei-          Anwendungsempfehlung auf der Basis des praxis-
  nem Prüflabor nachgewiesen werden.5, 22 Allerdings
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  nahen Tests für die Bakterizidie (DIN EN 150030) er-           keit gegen das murine Parvovirus (MVM) geprüft
  forderlich.                                                    werden. Euro­päische Normen stellen die Basis für
                                                                 die Zulassung von Biozidprodukten dar. Darüber
  9. Wie sind die Prüfberichte zu beurteilen, wenn keine         ­hinaus können jedoch weitere ergänzende Tests er-
     Angaben zur Viruswirksamkeit in der VAH-Liste                forderlich sein. Zur Gewährleistung der Sicherheit
     vorliegen?                                                   der Anwendung von Desinfektionsmitteln gegen-
                                                                  über bestimmten GVO, sind die oben dargelegten
  Antwort: Zwei Gutachten mit den zugehörigen                     zusätzlichen Wirksamkeitsnachweise unerlässlich
  Prüf­ berichten entsprechend den aktuell gültigen               (z. B. bei Vektoren auf der Basis von Parvoviren die
  Prüfmethoden müssen vorliegen. Die Prüfung muss                 Prüfung mit MVM, s. Tab. 1 und 2).
  für beide Gutachten aus zwei unabhängigen Tests
  bestehen, für die das jeweils errechnete mittlere              Fazit
  95 % Konfidenzintervall ≤ 0,5 log10 betragen muss,             Wie die Fragen aus der Praxis und die dazugehöri-
  damit die nötige S ­ icherheit der Resultate garantiert        gen Antworten zeigen, ist die Auswahl eines geeig-
  werden kann.12 Zur Sicherung der Objektivität ist es           neten Desinfektionsmittels bzw. -verfahrens kom-
   wesentlich, dass die Prüfungen von Laboren durch-             plex. Die Umsetzung der Biozidverordnung, insbe-
   geführt werden, die von den Herstellerfirmen unab-            sondere die gegenwärtig gültigen Übergangsrege-
   hängig sind. Die Prüflabore müssen über die not-              lungen, stehen zum Teil altbewährte Regelungen
   wendige Kompetenz verfügen, die z. B. durch Akkre­            entgegen. Somit können die Autoren gegenwärtig
   ditierung nach DIN ISO EN 17025 nachgewiesen                  keine allen Ansprüchen genügenden Problem­
   werden kann. (Entsprechende Labore sind z. B. in den          lösungen anbieten. Sofern die Aufsichts- bzw.
   Gutachterlisten von VAH31 und DVG32 zu finden). Die           ­Überwachungsbehörden nicht auf die Desinfek­
  Prüfmethoden und die zugehörigen Testviren sind                 tionsmittel-Listen des VAH19, der DVG20 und des
  in Tabelle 1 aufgeführt. Daraus ist ersichtlich, dass           RKI21 zurückgreifen können, empfehlen die Auto-
  für die Erfüllung der Anforderungen für eine DVV/               ren unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen.
  VAH-­Listung zum Teil eine größere Zahl von Test-               Die Beurteilung von Laborprüfberichten für die
  viren zu prüfen ist als nach den Vorgaben der euro-             Auswahl bzw. den Vergleich verschiedener mögli-
  päischen Norm. So schreibt der Suspensionstest                  cher Des­infektionsmittel erfordert spezielle Kennt-
  ­gemäß der europäischen Norm EN 144767 beispiels-               nisse und umfangreiche Erfahrungen, über die Ex-
   weise keine Prüfung der Wirksamkeit gegen SV40                 perten in den Desinfektionsmittelkommissionen
   vor, Flächendesinfektionsmittel müssen gemäß der               der wissenschaftlichen Fachgesellschaften verfügen.
   europäischen Norm EN 167778 nicht auf Wirksam-

  Literatur
  1   Sauerbrei A, Schacke M, Glück B, Bust U, Rabenau           4 Siddharta A, Pfaender S, Vielle NJ, Dijkman R, ­
      HF, Wutzler P (2012): Does limited virucidal activity        Friesland M, Becker B, Yang J, Engelmann M, Todt D,
      of biocides include duck hepatitis B virucidal action?       Windisch MP, Brill FH, Steinmann J, Steinmann J,
      BMC Infect Dis 12: 276                                       Becker S, Alves MP, Pietschmann T, Eickmann M,
                                                                   Thiel V, Steinmann E (2017): Virucidal activity of World
  2 Eggers M, Eickmann M, Kowalski K, Zorn J, Reimer
                                                                   Health Organization-recommended formulations
      K (2015): Povidone-iodine hand wash and hand rub
                                                                   against enveloped viruses, including Zika, Ebola,
      products demonstrated excellent in vitro virucidal
                                                                   and emerging Coronaviruses. J Infect Dis 215:902–906
      efficacy against Ebola virus and modified vaccinia
      virus Ankara, the new European test virus for              5 Schwebke I, Eggers M, Gebel J, Geisel B, Glebe D,
      ­enveloped viruses. BMC Infect Dis 15: 375                   Rapp I, Steinmann J, Rabenau HF (2017): Prüfung
                                                                   und Deklaration der Wirksamkeit von Desinfektions­
  3 Eggers M, Eickmann M, Zorn J (2015): Rapid and
                                                                   mitteln gegen Viren zur Anwendung im human­
      e­ ffective virucidal activity of povidone-iodine pro-
                                                                   medizinischen Bereich. Stellungnahme des
       ducts against Middle East Respiratory Syndrome
                                                                   ­Arbeits­kreises Viruzidie beim Robert Koch-Institut.
       Coronavirus (MERS-CoV) and Modified Vaccinia
                                                                    ­Bundes­­gesundheitsblatt 60:353–363
       ­Virus Ankara (MVA). Infect Dis Ther 4: 491–501
Epidemiologisches Bulletin       36 | 2020       3.9.2020                                                     13

  6 DIN EN 14885:2019-10 (2018) Chemische Desinfek-           vom 01.12.2014. (2015) Bundesgesundheitsbl
     tionsmittel und Antiseptika – Anwendung Euro­            ­Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 58: 888
     päischer Normen für chemische Desinfektions­
                                                            14 Rabenau HF, Schwebke I, Steinmann J, Eggers M,
     mittel und Antiseptika
                                                              Rapp I, Neumann-Haefelin D und die Mitglieder
  7 DIN EN 14476:2013 + A2:2019 (2019) Chemische              des Fachausschusses „Virusdesinfektion“ (2012)
     Desinfektionsmittel und Antiseptika – Quantitativer      Quantitative Prüfung der viruziden Wirksamkeit
     Suspensionsversuch zur Bestimmung der viruziden          chemischer Desinfektionsmittel auf nicht-porösen
     Wirkung im humanmedizinischen Bereich – Prüf-            Oberflächen. Hyg Med 37:78–85
     verfahren und Anforderungen (Phase 2, Stufe 1)
                                                            15 DVG-Prüfmethoden http://www.desinfektion-dvg.de/
  8 DIN EN 16777:2019-03 (2018) Chemische Desinfek-           index.php?id=1810
     tionsmittel und Antiseptika – Quantitativer Versuch
                                                            16 Gemeinsame Mitteilung des Fachausschuss
     auf nicht porösen Oberflächen ohne mechanische
                                                              ­ irusdesinfektion der Deutschen Vereinigung zur
                                                              V
     Einwirkung zur Bestimmung der viruziden Wirkung
                                                              Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. (DVV) und
     im humanmedizinischen Bereich – Prüfverfahren
                                                              der Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund
     und Anforderungen (Phase 2, Stufe 2)
                                                              für Angewandte Hygiene e. V. (VAH) zur Viruswirk-
  9 DIN EN 17111:2018-12 (2018) Chemische Desinfek­           samkeit von Flächendesinfektionsmitteln im praxis-
     tionsmittel und Antiseptika – Quantitativer Keim-        nahen Versuch: Praxisnahe Prüfung der viruziden
     trägerversuch zur Prüfung der viruziden Wirkung          Wirksamkeit von Flächendesinfektionsmitteln: Reicht
     für Instrumente im humanmedizinischen Bereich –          der Suspensionstest zur Gewährleistung einer aus-
     Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2, Stufe 2)       reichenden Viruswirksamkeit? (2013) Hyg Med 38:
                                                              545–547
  10 DIN EN 14675: 2015-06 (2015) Chemische Desinfek-
     tionsmittel und Antiseptika – Quantitativer Suspen-    17 Empfehlung der Kommission fur Krankenhaus­
     sionsversuch zur Bestimmung der viruziden Wirkung        hygiene und Infektionspravention (KRINKO) beim
     chemischer Desinfektionsmittel und Antiseptika für       Robert Koch-Institut (RKI): Hygienemaßnahmen
     den Veterinärbereich - Prüfverfahren und Anforde-        bei Clostridioides difficile-Infektion (CDI). (2019)
     rungen (Phase 2, Stufe 1)                                Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesund-
                                                              heitsschutz 62:906–923
  11 DIN EN 17122: 2020-02 (2020) Chemische Desinfek-
     tionsmittel und Antiseptika – Quantitativer Ober­      18 Empfehlung der Kommission fur Krankenhaus­
     flächenversuch zur Bestimmung der viruziden              hygiene und Infektionspravention (KRINKO) beim
     ­Wirkung chemischer Desinfektionsmittel und Anti-        Robert Koch-Institut (RKI): Händehygiene in
      septika für den Veterinärbereich auf nicht-porösen      ­Einrichtungen des Gesundheitswesens. (2016)
      Oberflächen – Prüfverfahren und Anforderungen            ­Bundesgesundheitsbl. 59:1189–1220
      (Phase 2, Stufe 2)
                                                            19 Desinfektionsmittel-Liste des VAH,
  12 Rabenau HF, Schwebke I, Blümel J, Eggers M,              https://vah-online.de/de/desinfektionsmittel-liste
     ­ lebe D, Rapp I, Sauerbrei A, Steinmann E,
     G
                                                            20 DVG Desinfektionsmittellisten.
     ­Steinmann J, Willkommen H, Wutzler P (2015):
                                                              https://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=1793
      Leitlinie der Deutschen Vereinigung zur Bekämp-
      fung der Viruskrankheiten (DVV) e. V. und des Ro-     21 Robert Koch-Institut (2017): Liste der vom Robert
      bert Koch-Instituts (RKI) zur Prüfung von chemi-        Koch-­Institut geprüften und anerkannten Desinfek-
      schen Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen        tionsmittel und -verfahren (Stand: 31. Oktober 2017,
      Viren in der Humanmedizin, Fassung vom 1. De-           17. Ausgabe). Bundesgesundheitsbl Gesundheits-
      zember 2014. Bundesgesundheitsbl Gesundheits-           forsch Gesundheitsschutz 60:1274–1297.
      forsch ­Gesundheitsschutz 58: 493–504                   www.rki.de/desinfektionsmittelliste

  13 2. Mitteilung des Fachausschusses Virusdesinfektion    22 Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für
     der DVV/GfV und des RKI zur Untersuchungs­tem­           Angewandte Hygiene (VAH) (2015): Anforderungen
     peratur bei der Prüfung von chemischen bzw. chemo-       und Methoden zur VAH-Zertifizierung chemischer
     thermischen Instrumentendesinfektionsverfahren           Desinfektionsverfahren. Stand: 15.6.2019, Loseblatt-
     entsprechend der DVV/RKI-Leitlinie in der Fassung        sammlung
Epidemiologisches Bulletin         36 | 2020        3.9.2020                                                            14

  23 II. Voraussetzungen für die Desinfektionsmittel­-         32 Liste der vom Ausschuss „Desinfektion in der
     p­rüfung und die Aufnahme in die Desinfektions­                  Veterinärmedizin“ der DVG anerkannten Gutachter
     mittellisten der DVG. DVG Richtlinien; 4. Auflage,               für die DVG-Desinfektionsmittelprüfung Stand:
     Stand 21.2.2015 www.desinfektion-dvg.de/fileadmin/               08.05.2018. www.desinfektion-dvg.de/fileadmin/
     FG_Desinfektion/Dokumente/Fuer_Gutachter/                        FG_Desinfektion/Dokumente/Fuer_Firmen/
     Pruefrichtlinien/3-Voraussetzungen_21Feb2015.pdf                 Gutachterverzeichnis/DVG_Gutachterliste_
                                                                      Mai_2018.pdf
  24 Bekanntmachung zum Aufnahmeverfahren für
     ­ esinfektionsmittel und -verfahren in die vom ­Robert
     D
     Koch-Institut gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz
     aufzustellende Liste geprüfter und anerkannter
                                                               Autorinnen und Autoren
                                                               a)
                                                                  PD Dr. Maren Eggers | Prof. Dr. Holger F. Rabenau |
     Desinfektionsmittel und -verfahren. (2013) Bundes-        c)
                                                                  PD Dr. Dr. Johannes Blümel | d) Prof. Dr. Helmut
     gesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheits-
                                                               ­Fickenscher | e) Dr. Bertram Geisel | f ) Prof. Dr. Dieter
     schutz 56:1696–1701
                                                                Glebe | g) Prof. Dr. Hartmut Hengel | h) PD Dr. Rachel
  25 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen              Marschang | i) Dr. Sven Reiche | j) Prof. Dr. Eike
     Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über             ­Steinmann | k) Dr. Jochen Steinmann | l) Dr. Ingeborg
     die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwen-            Schwebke
     dung von Biozidprodukten                                  a)
                                                                     Labor Prof. Dr. G. Enders MVZ GbR, Stuttgart
  26 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der Kom-             b) 
                                                                     Institut für med. Virologie, Universität Frankfurt,
     mission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3               Frankfurt/Main
     der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen         c)
                                                                     Paul-Ehrlich-Institut, Langen
     Parlaments und des Rates über 2-Propanol-haltige          d) 
                                                                     Institut für Infektionsmedizin, Universität zu Kiel, Kiel
     Produkte für die Händedesinfektion                        e) 
                                                                     Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stuttgart
                                                               f)
                                                                     Institut für med. Virologie, Universität Gießen, Gießen
  27 Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe                    g) 
                                                                     Institut für Virologie, Universitätsklinikum Freiburg,
     www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/
                                                                     Freiburg
     Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe/Genehmigte-              h) 
                                                                     LABOKLIN GMBH & CO.KG, Labor für klinische
     Wirkstoffe_node.html
                                                                     ­Diagnostik, Bad Kissingen
                                                               i)
  28 DIN EN 17272: 2020-06 (2020) Chemische Des­                     Friedrich-Loeffler-Institut, Greifswald – Insel Riems
                                                               j) 
     infektionsmittel und Antiseptika – Verfahren zur               Molekulare & Medizinische Virologie, Ruhr-Univer­
     luftübertragenen Raumdesinfektion durch automa-                sität, Bochum
                                                               k) 
     tisierte Verfahren – Bestimmung der bakteriziden,               Dr. Brill + Partner GmbH Institut für Hygiene und
     mykobakteriziden, sporiziden, fungiziden, levuro­ziden,         Mikrobiologie, Bremen
                                                               l)
     viruziden, tuberkuloziden und Phagen-Wirksamkeit               Robert Koch-Institut, Berlin

  29 TRGS 252 Gefahrstoffe in Einrichtungen der                Korrespondenz: eggers@labor-enders.de
     medizinischen Versorgung. www.baua.de/DE/
     Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/
     Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-525.pdf                           Vorgeschlagene Zitierweise
                                                               Eggers M, Rabenau HF, Blümel J, Fickenscher H,
  30 DIN EN 1500: 2017-1 (2013) Chemische Desinfek­
                                                               Geisel B, Glebe D, Hengel H, Marschang R, Reiche S,
     tionsmittel und Antiseptika – Hygienische Hände-
                                                               Steinmann E, Steinmann J, Schwebke I: Einsatz geeig-
     desinfektion – Prüfverfahren und Anforderungen
                                                               neter Desinfektionsmittel bei gentechnisch veränder-
     (Phase 2/Stufe 2)
                                                               ten Viren und viralen Vektoren: Stellungnahme der
  31 Liste der Gutachter, die Gutachten entsprechend           Kommission für Virusdesinfektion der Deutschen
     den aktuellen Anforderungen und Methoden zur              ­Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
     VAH-Zertifizierung chemischer Desinfektionsverfahren       (DVV) e. V. und der Gesellschaft für Virologie (GfV) e. V.
     erstellen. Stand 07.03.2017. https://vah-online.de/        Epid Bull 2020;35:3–14 | DOI 10.25646/7030
     files/download/181210_Gutachterliste.pdf                   (Dieser Artikel ist online vorab am 17.8.2020 erschienen.)

                                                               Interessenkonflikte
                                                               Die Autorinnen und Autoren geben an, dass kein
                                                               ­Interessenkonflikt ­besteht.
Epidemiologisches Bulletin      36 | 2020       3.9.2020                                                             15

  Erfassung der SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland ­
  (Stand 2.9.2020)

  Das Robert Koch-Institut (RKI) erfasst wöchentlich        Kalenderwoche    Anzahl Positiv Positiven-         Anzahl über-
  die Anzahl der in Deutschland durchgeführten              2020          Testungen getestet quote (%) m
                                                                                                       ­­­ ittelnde Labore
  SARS-CoV-2-Tests, sowie einige Begleitinformatio-         Bis einschl. KW 10     124.716    3.892   3,12                90
  nen. Hierfür werden deutschlandweit Daten von             11                     127.457    7.582   5,95             114

  Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen so-         12                     348.619   23.820   6,83             152

  wie klinischen und in der ambulanten Versorgung           13                     361.515   31.414   8,69             151

  tätigen Laboren zusammengeführt. Die Erfassung            14                     408.348   36.885   9,03             154

  basiert auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore      15                     380.197   30.791   8,10             164

  und erfolgt über eine webbasierte Plattform (VOXCO,       16                     331.902   22.082   6,65             168
                                                            17                     363.890   18.083   4,97             178
  RKI-Testlaborabfrage) in Zusammenarbeit mit der
                                                            18                     326.788   12.608   3,86             175
  am RKI etablierten laborbasierten SARS-CoV-2-Sur-
                                                            19                     403.875   10.755   2,66             182
  veillance (eine Erweiterung der Antibiotika-Resistenz-­
                                                            20                     432.666    7.233   1,67             183
  Surveillance, ARS), dem Netzwerk für respiratori-
                                                            21                     353.467    5.218   1,48             179
  sche Viren (RespVir) sowie der Abfrage eines labor-
                                                            22                     405.269    4.310   1,06             178
  medizinischen Berufsverbands. Die Erfassung lie-
                                                            23                     340.986    3.208   0,94             176
  fert Hinweise zur aktuellen Situation (etwa zur Zahl
                                                            24                     327.196    2.816   0,86             173
  durchgeführter Tests) in den Laboren, erlaubt aber
                                                            25                     388.187    5.316   1,37             176
  keine detaillierten Auswertungen oder direkten Ver-
                                                            26                     467.413    3.689   0,79             180
  gleiche mit den gemeldeten Fallzahlen.                    27                     506.490    3.104   0,61             151
                                                            28                     510.551    2.992   0,59             179
  Seit Beginn der Testungen in Deutschland bis ein-         29                     538.701    3.497   0,65             177
  schließlich Kalenderwoche (KW) 35/2020 wurden             30                     572.967    4.534   0,79             182
  bisher 12.383.035 Labortests erfasst, davon wurden        31                     581.037    5.699   0,98             168
  282.600 positiv auf SARS-CoV-2 getestet (Daten­           32                     733.990    7.330   1,00             168
  stand 2.9.2020).                                          33                     891.988    8.661   0,97             188
                                                            34                   1.053.521    8.903   0,85             193
  Bis einschließlich KW 35 haben sich 252 Labore für        35                   1.101.299    8.178   0,74             181
  die RKI-Testlaborabfrage oder in einem der anderen        Summe                12.383.035 282.600
  an der Erhebung beteiligten Netzwerke registriert
                                                            Tab. 1 | Anzahl der SARS-CoV-2-Testungen in Deutschland
  und übermitteln nach Aufruf überwiegend wöchent­          (Datenstand: 2.9.2020, 12.00 Uhr)
  lich. Da Labore die Tests der vergangenen Kalender-
  wochen nachmelden können, ist es möglich, dass
  sich die ermittelten Zahlen nachträglich ändern. Es
  ist zu beachten, dass die Zahl der Tests nicht mit der    Teilmenge aus der laborbasierten SARS-CoV-2-Sur-
  Zahl der getesteten Personen gleichzusetzen ist, da       veillance). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  in den Angaben Mehrfachtestungen von Patienten            geht orientierend davon aus, dass eine Positivquote
  enthalten sein können (s. Tab. 1). Daher kann von         von unter 5 % eine ausreichende Testhäufigkeit und
  der in der Testzahlerfassung angegebenen Positiv-         damit eine gute Kontrolle über die epidemiologi-
  quote auch nicht unmittelbar auf die tatsächliche         sche Lage sicherstellt (www.who.int/publications/i/
  Prävalenz in der Bevölkerung geschlossen werden.          item/public-health-criteria-to-adjust-public-health-­
  Während die Testaktivität in Umsetzung der natio-         and-social-measures-in-the-context-of-covid-19).
  nalen Teststrategie gut abgebildet wird, sind für eine
  detaillierte Bewertung der Positivquote ergänzende
  Erfassungssysteme zu Rate zu ziehen (siehe z. B. die
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