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Beratungsgesellschaft für Umwelt- und Qualitätsmanagement AGU GmbH & Co. Beratungsgesellschaft für Umwelt- und Qualitätsmanagement 28.03.2018 1
Markant ZAS B2C Support Lebensmittel korrekt gekennzeichnet – Voraussetzung für den Zentralen Artikelstamm (ZAS)
Referentinnen Martina Stock Claudia Wagner Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen AGU GmbH & Co. Kreuzstrasse 20 64839 Münster-Altheim www.agu-muenster.de MARKANT-ZAS-Support@agu-muenster.com 28.03.2018 3
Lebensmittel korrekt gekennzeichnet – Voraussetzung für den Zentralen Artikelstamm (ZAS) 1. Übergangsfristen 2. Vertriebsformen von Lebensmitteln 2.1 Fernabsatz 2.2 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel 3. Art und Weise der Kennzeichnung 4. Kennzeichnungselemente 5. Aufgabe des Positivprinzips 6. Sachbezeichnung 7. Zutatenverzeichnis 8. Allergene 9. Herkunftsangaben 10. Nährwertdeklaration 11. Warengruppenspezifische Angaben 12. Abweichungen EU-Recht – Schweizer Recht 28.03.2018 4
1. Übergangsfristen Projekt LARGO «Projekt LARGO» – Totalrevision des Schweizer Lebensmittelrechts Anpassung der Zusammensetzung Übergangsfrist 4 Jahre und Kennzeichnung Neues Recht in bis 01.05.2021 Kraft seit Informationen im 01.05.2017 Offenverkauf und 1 Jahr Fernabsatz ab 01.05.2018 alle Artikel müssen in ZAS eingepflegt werden zum 01.05.2018 − mit den Informationen gemäss den neuen Kennzeichnungsvorgaben nach LIV (wenn bereits vorhanden) − ggf. mit der bisherigen Kennzeichnung diese Schulung stellt die neuen Kennzeichnungsvorgaben nach LIV vor 28.03.2018 5
2. Vertriebsformen von Lebensmitteln Kennzeichnung von Lebensmitteln Konsumentinnen und Konsumenten benötigen verschiedene Informationen für eine fundierte Kaufentscheidung − was ist das für ein Lebensmittel? − wie ist es zusammengesetzt? − enthält es Allergene? − wo kommt es her? − usw. 28.03.2018 6
2. Vertriebsformen von Lebensmitteln Konsumenten - Lebensmitteleinkauf Detailhandel - vorverpackte und offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel Gastronomie - offen in Verkehr gebrachte LM Fernabsatz – vorverpackte LM und offen in Verkehr gebrachte LM Detailhandel Gastronomie Fernabsatz 28.03.2018 7
2.1 Fernabsatz Verkauf mit Fernkommunikationstechnik Fernabsatz = Angebot von Lebensmitteln mit Einsatz von Fernkommunikationstechnik Definition Fernkommunikationstechnik: jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Konsumentin oder einem Konsumenten und einer Anbieterin oder einem Anbieter ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann Katalog Telefon TV Onlinehandel 28.03.2018 8
2.1 Fernabsatz Neue Regelung durch LGV neue Regelung zum Fernabsatz von Lebensmitteln durch Art. 44 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) geregelt wird der Fernabsatz von Lebensmitteln in der LGV keine Regelungen vorhanden zum Fernabsatz von − Wasch- und Reinigungsmitteln − Kosmetika − Gebrauchsgegenständen… Automatenverkauf ist ausgenommen Umfang der Informationen: im Fernabsatz gleiche Informationen erforderlich wie für vorverpackte Lebensmittel oder offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel 28.03.2018 9
2.1 Fernabsatz Zeitpunkt der Information «zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware» Informationen müssen vorliegen, bevor der Konsument dem Händler seine Kaufofferte unterbreitet Haltbarkeitsdatum und Warenlos sind nicht zum Zeitpunkt des Angebots erforderlich Informationen zum Zeitpunkt des Anbietens müssen − vollständig, korrekt und tagesaktuell sein − identisch sein mit den Informationen für die gelieferte Ware 28.03.2018 10
2.1 Fernabsatz Art und Weise der Informationsweitergabe In welcher Form können die Daten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden? – unentgeltliche Bereitstellung der Informationen – auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts z.B. im Verkaufskatalog auf der Verkaufshomepage, auch verlinkt in der E-Mail, im Fax, Brief etc. – oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig anzugeben sind z.B. Verweis auf Homepage in einem Katalog – bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln auch mündliche Vermittlung möglich; ausgenommen schriftlich vorgeschriebene Angaben im Offenverkauf (z. B. Herkunft Fleisch) 28.03.2018 11
2.1 Fernabsatz Fernabsatz im B2B Art. 44 LGV regelt den Fernabsatz an Konsumentinnen und Konsumenten (B2C) bei Abgabe an Weiterverarbeiter (z.B. Hersteller, Spitalküchen) greift Art. 40 LGV: «Die Angaben über Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so gehalten sein, dass die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.» 28.03.2018 12
2.1 Fernabsatz Fernabsatz im B2B Antwort des BLV auf Anfrage von Swiss Retail Federation (SRF): «Werden Lebensmittel mittels Fernkommunikationstechniken (Online) an Zwischenhändlern und Verarbeitern angeboten, greifen hingegen die Bestimmungen gemäss Art. 40 LGV. Es liegt also in der Verantwortung des Inverkehrbringers, dass die Angaben über Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate so gehalten sind, dass die daraus hergestellten Lebensmittel für die Endkonsumenten gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können. Da davon auszugehen ist, dass Zwischenhändler und Verarbeiter im Voraus an Informationen und Spezifikationen von Rohstoffen und Zwischenfabrikaten interessiert sind, müssen diese durch den Inverkehrbringer in geeigneter Art und Weise zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware bereitgestellt werden.» in ZAS ist es u.a. unabdingbar, die Big 7 und zusätzlich die Ballaststoffe anzugeben, um den Handelsanforderungen zu genügen 28.03.2018 13
2.1 Fernabsatz Verfügbarkeit von B2C und B2B Daten Wie lange müssen die B2C sowie B2B Daten von einem Artikel, der nicht mehr hergestellt wird, für die Kunden online noch verfügbar sein? – es gibt keine konkrete rechtliche Vorgabe – aber: die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein – die Daten sollten verfügbar sein, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Lebensmittel verzehrt wurde, d. h. bis zum MHD 28.03.2018 14
2.2 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel Informationen im Offenverkauf Was für Daten müssen an der Theke präsentiert werden? – gleiche Information erforderlich bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln wie für vorverpackte Ware – Verzicht auf schriftliche Angaben möglich, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist (mündliche Auskunft) – einige Informationen müssen zwingend schriftlich gemacht werden (Herkunft Fleisch, Herkunft Fisch, Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren, Angaben nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung) – die Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware zur Verfügung stehen – Voraussetzung für einen informierten Kaufentscheid 28.03.2018 15
3. Art und Weise der Kennzeichnung Sprachanforderung alle obligatorischen Angaben in mindestens einer Amtssprache des Bundes es liegt in der Verantwortung des Herstellers und Händlers, ob mehrere / weitere Sprachen angegeben werden – Produktehaftpflicht Angaben ausnahmsweise in einer anderen Sprache möglich wenn Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend informiert werden in ZAS Angaben in französischer Sprache wichtig, um auch diesen Markt bedienen zu können 28.03.2018 16
3. Art und Weise der Kennzeichnung Mindestschriftgrösse Mindestschriftgrösse für die obligatorischen Angaben ist festgelegt anhand der Mindest-x-Höhe in Anhang 3 der LIV LIV Anhang 3: Mindest-x-Höhe: − grundsätzlich 1,2 mm − 0,9 mm bei Verpackungen oder Behältnissen mit grösster Oberfläche < 80 cm2 28.03.2018 17
3. Art und Weise der Kennzeichnung Sichtfeldregelung Definition Sichtfeld: «alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung müssen erscheinen: − ggf. der Alkoholgehalt − ggf. die Deklaration hormoneller oder nicht hormoneller Rinderkotelett Kann mit Leistungsförderer gemäss LDV (Verordnung über die hormonellen Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Leistungsförderern erzeugt worden sein. Schweiz verbotener Produktion) im «selben Sichtfeld» bedeutet nicht, dass sich die Kennzeichnungselemente alle auf einer Seite befinden müssen; die Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Betrachter die Kante einer Packung direkt auf sich gerichtet hat und so alle erforderlichen Angaben auf einen Blick erfassen kann 28.03.2018 18
3. Art und Weise der Kennzeichnung Sichtfeldregelung - Fortsetzung es existieren verschiedene produktspezifische Regelungen mit weiteren Vorgaben zum Sichtfeld das produktspezifische Recht muss jeweils geprüft werden Beispiel natives Olivenöl extra: im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock: − «erste Güteklasse, direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen» und − Angabe des Produktionslands z.B. «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» 28.03.2018 19
4. Kennzeichnungselemente Obligatorische Angaben bei Lebensmitteln nach Art. 3 LIV a. Sachbezeichnung j. spezifische Angaben für Fleisch von Rind, b. Verzeichnis der Zutaten Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für Fisch* c. allergene Zutaten k. ggf. Gebrauchsanleitung d. ggf. ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten l. Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt > 1,2 % vol* e. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum m. Warenlos f. ggf. Aufbewahrungs- und n. Nährwertdeklaration Verwendungsbedingungen o. Hinweis auf GVO-Lebensmittel g. Name oder Firma sowie Adresse des p. ggf. das Identitätskennzeichen* Hersteller, Importeurs, Abpackers etc. q. weitere Angaben Anhang 2 h. Produktionsland von Lebensmitteln + Nennfüllmenge nach MeAV i. ggf. Herkunft von mengenmässig * nicht bei pflanzlichen Lebensmitteln wichtigen Zutaten 28.03.2018 20
4. Kennzeichnungselemente Kennzeichnung von Lebensmitteln über die Pflichtkennzeichnungselemente der LIV hinaus sind in den produktspezifischen Vorschriften ggf. weitere Kennzeichnungselemente vorgegeben Beispiele: − Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH) − Verordnung über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) − Verordnung über neuartige Lebensmittel − Swissness-Paket −… diese müssen ebenfalls berücksichtigt werden 28.03.2018 21
4. Kennzeichnungselemente Quelle: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und- vollzugsgrundlagen/gesetzgebung-lme.html, abgerufen am 12.01.2018 28.03.2018 22
4. Kennzeichnungselemente Beispiele für produktspezifische Kennzeichnungselemente VLpH bei Konfitüren - Hinweis wie «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt» VLpH bei Schokolade - «Kakao: … % mindestens» 28.03.2018 23
4. Kennzeichnungselemente Kennzeichnung von Lebensmitteln es gibt zahlreiche Kennzeichnungselemente, die nicht obligatorisch sind werden diese Elemente freiwillig angegeben, müssen sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen und ziehen ggf. weitere Angaben mit sich Beispiele: − Health Claims: z. B. «zuckerfrei»: ihre Verwendung führt unter anderem zur Verpflichtung der grossen Nährwertdeklaration − vegetarisch / vegan − laktosefrei / laktosearm −… 28.03.2018 24
4. Kennzeichnungselemente Warengruppenspezifische Angabe Sachbezeichnung Zutatenverzeichnis mit QUID-Angaben Nährwertdeklaration Name + Adresse Füllmenge Aufbewahrungsbedingungen und Hinweis auf Mindesthaltbarkeitsdatum 28.03.2018 25
4. Kennzeichnungselemente Sachbezeichnung Milchschokolade mit ganzen Haselnüssen Zutatenverzeichnis mit Zutaten: gezuckerte Kondensmilch (45%) (Milch, Magermilch, QUID-Angaben und Zucker), Haselnüsse (24%), Zucker, Kakaobutter, Kakao (4,5%), anschliessender Allergen- Butterreinfett, Kakaomasse (0,5%), Emulgator (Lecithine), Spurenkennzeichnung Vanilleextrakt. Kann enthalten: Eier, Gluten, Mandeln, andere Nüsse. Warengruppenspezifische Kakao: 31% mindestens Angabe Aufbewahrungshinweise Trocken lagern. Vor Wärme schützen (Auszug der Angaben auf der Produktrückseite) 28.03.2018 26
5. Aufgabe des Positivprinzips Positivprinzip bisher: ein Lebensmittel ist nur dann verkehrsfähig, wenn es entweder im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben ist oder aber durch das BLV bewilligt wurde Totalrevision des Lebensmittelrechts (LARGO): Aufgabe des Positivprinzips heute: ein Lebensmittel ist verkehrsfähig wenn es den rechtlichen Vorschriften entspricht − sicheres Lebensmittel − Vorgaben zu Zusatzstoffen, Rückständen, Kontaminanten etc. erfüllt − allgemeine Kennzeichnungsvorgaben erfüllt − keine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten 28.03.2018 27
5. Aufgabe des Positivprinzips Auswirkungen auf die Zusammensetzung und die Sachbezeichnung durch die Aufgabe des Positivprinzips sind nicht mehr alle Lebensmittel umschrieben – für zahlreiche Lebensmittel existiert keine festgelegte Zusammensetzung und keine festgelegte Sachbezeichnung − Produkte mit verkehrsüblicher Zusammensetzung und Sachbezeichnung − Produktinnovationen 28.03.2018 28
6. Sachbezeichnung Sachbezeichnung die Sachbezeichnung benennt ein Lebensmittel so, dass die Konsumentinnen und Konsumenten die Art und die Eigenschaften des Lebensmittels erkennen können Sachbezeichnung ≠ Produktname / Phantasiebezeichnung! Beispiel − Marke: Cailler − Produktname: FRIGOR − Sachbezeichnung: Milchschokolade mit Mandel- und Haselnusscremefüllung die Sachbezeichnung kann nicht durch eine Phantasiebezeichnung oder einen Produktnamen ersetzt werden 28.03.2018 29
6. Sachbezeichnung Sachbezeichnung drei Arten der Sachbezeichnung: 1. rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung 2. verkehrsübliche Bezeichnung 3. beschreibende Bezeichnung Vergabe der Sachbezeichnung für ein Produkt nach dieser Rangfolge: 1. Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung 2. fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, so ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen 3. fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich 28.03.2018 30
6. Sachbezeichnung Was ist eine «rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung»? «Bezeichnung eines Lebensmittels wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist» das Produkt muss die festgelegte Zusammensetzung aufweisen um die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung tragen zu dürfen ist für das Produkt eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorhanden, muss diese verwendet werden Beispiele: Natives Olivenöl Konfitüre extra Doppelrahmschokolade 28.03.2018 31
6. Sachbezeichnung Welche Lebensmittel haben eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung? rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen finden sich in den produktspezifischen Verordnungen häufig ist die Bezeichnung wörtlich vorgegeben, z.B. «Dreiviertelfettmargarine» «Invertzuckersirup» teilweise wird in den Verordnungen ausgeführt, wie die Sachbezeichnung für das spezielle Produkt zusammengesetzt werden muss z.B. VLpH – Sachbezeichnung von Teigwaren 28.03.2018 32
6. Sachbezeichnung Was ist eine «verkehrsübliche Bezeichnung»? «Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre» das Lebensmittel ist nicht umschrieben, hat aber eine verkehrsübliche Zusammensetzung Beispiele: Berliner Bircher Müsli Nussgipfel 28.03.2018 33
6. Sachbezeichnung Was ist eine «beschreibende Bezeichnung»? «Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte» der Hersteller des Lebensmittels wählt individuell für sein Produkt eine geeignete beschreibende Bezeichnung Beispiel pflanzliches Käseersatzprodukt − Lebensmittel ist nicht umschrieben, hat keine festgelegte oder verkehrsübliche Sachbezeichnung − Begriff «Käse» darf nicht verwendet werden − möglich: «Lebensmittelzubereitung aus Pflanzenfett, gerieben, zum Gratinieren» 28.03.2018 34
7. Zutatenverzeichnis Aufzählung der Zutaten Definition Zutatenverzeichnis: − Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Masseanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung vorangestellt: Überschrift oder geeignete Bezeichnung, in der das Wort «Zutaten» erscheint Milchschokolade mit ganzen Haselnüssen Zutaten: gezuckerte Kondensmilch (45%) (Milch, Magermilch, Zucker), Haselnüsse (24%), Zucker, Kakaobutter, Kakao (4,5%), Butterreinfett, Kakaomasse (0,5%), Emulgator (Lecithine), Vanilleextrakt. Kann enthalten: Eier, Gluten, Mandeln, andere Nüsse. 28.03.2018 35
7. Zutatenverzeichnis Bezeichnung der Zutaten im Zutatenverzeichnis Angabe der Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung − rechtlich festgelegte Bezeichnung − verkehrsübliche Bezeichnung − beschreibende Bezeichnung Anhang 2 der LIV beachten: − Ergänzungen der Bezeichnung sind auch im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, z.B. physikalischer Zustand (gefriergetrocknet, sterilisiert, pasteurisiert…) Produktverordnungen beachten: − Ergänzungen der Bezeichnung sind auch im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, z. B. Angabe der Fruchtart bei Konfitüre Weiterführende Informationen finden Sie auf One Globe im Webcast «LIV – Verzeichnis der Zutaten» 28.03.2018 36
8. Allergene 14 kennzeichnungspflichtige Stoffe, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können – LIV Anhang 6 Glutenhaltiges Erdnüsse Getreide Sojabohnen Krebstiere Milch, Eier einschliesslich Laktose Fische …und daraus gewonnene Erzeugnisse 28.03.2018 37
8. Allergene Stoffe, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können - Fortsetzung Hartschalenobst Lupinen oder Nüsse Sellerie Weichtiere Senf …und daraus gewonnene Erzeugnisse Schwefeldioxid und Sesamsamen Sulfite ab 10 mg/kg bzw. 10 mg/l 28.03.2018 38
8. Allergene Ausnahmen einige Erzeugnisse sind so verarbeitet, dass sie keine Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können diese Zutaten müssen nicht als Auslöser von Allergien und Unverträglichkeitsreaktionen gekennzeichnet werden solche Erzeugnisse gibt es bei glutenhaltigem Getreide, Fischen, Sojabohnen, Milch und Hartschalenobst 28.03.2018 39
8. Allergene Anforderungen an die Kennzeichnung von Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Zutaten aus Anhang 6 müssen immer angegeben werden die Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel, zusammengesetzte Zutaten, Zusatzstoffe, Enzyme, Verarbeitungshilfsstoffe, Trägerstoffe etc. greifen nicht unterschiedliche Art und Weise der Kennzeichnung je nachdem ob − das Produkt ein Verzeichnis der Zutaten benötigt − das Produkt kein Verzeichnis der Zutaten benötigt − der Auslöser als Zutat eingesetzt wurde − der Auslöser eine unbeabsichtigte Vermischung oder Kontamination ist 28.03.2018 40
8. Allergene Lebensmittel mit Verzeichnis der Zutaten Nennung der Auslöser im Verzeichnis der Zutaten Kennzeichnung jeder einzelnen betreffenden Zutat erforderlich, auch wenn mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe aus einem einzigen Auslöser nach Anhang 6 gewonnen wurden (Mehrfachnennungen) auf der Verpackung: Hervorhebung der betreffenden Zutat im Verzeichnis der Zutaten erforderlich – mehrere Möglichkeiten SCHRIFTSTIL Schriftart Hintergrundfarbe in ZAS: Hervorhebung im Zutatenverzeichnis – nur eine Möglichkeit – zwingend durch GROSSBUCHSTABEN! 28.03.2018 41
8. Allergene Lebensmittel mit Verzeichnis der Zutaten deutliche Bezeichnung der Zutat wählen − Getreideerzeugnisse: es muss immer die Getreideart genannt werden, z.B. «VOLLKORNHAFER», «GERSTENMALZ» − Milcherzeugnisse, einschliesslich Laktose: z.B. «BUTTER», «RAHM», «Casein (MILCHPROTEIN)», «LAKTOSE» − Hartschalenobst: es muss immer die Nussart genannt werden, z.B. «MANDELN», «HASELNÜSSE», «PARANÜSSE», «PISTAZIEN», «MACADAMIANÜSSE» 28.03.2018 42
8. Allergene Lebensmittel ohne Verzeichnis der Zutaten Kennzeichnung der Auslöser mit Angabe «Enthält» gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat Enthält Pistazien Enthält Laktose Enthält Walnüsse Beispiel Couscous − Sachbezeichnung weist nicht eindeutig auf das Allergen Weizen hin Enthält Weizen 28.03.2018 43
8. Allergene Auslöser wird in Sachbezeichnung genannt die Angabe «Enthält …» ist auf dem Etikett nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält Weizenmehl Emmentaler (AOP) Sesamöl in ZAS müssen die Allergene zwingend in die codierten Felder eingetragen werden, um den Handelsanforderungen zu genügen und die Verarbeitung der Informationen im elektronischen Prozess zu gewährleisten 28.03.2018 44
8. Allergene Kennzeichnung unbeabsichtigter Vermischungen und Kontaminationen ein Hinweis ist erforderlich, wenn folgende Gehalte in einem Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel überschritten werden könnten − Sulfite: 10 mg SO2 − glutenhaltiges Getreide: 200 mg Gluten − Öle und Fette mit Erdnussöl: 10 g vollständig raffiniertes Erdnussöl − Laktose: 1g − in den übrigen Fällen: 1g unterhalb dieser Gehalte dürfen Hinweise auf unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen freiwillig angegeben werden die Hinweise sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen kann Erdnüsse enthalten 28.03.2018 45
9. Herkunftsangaben Produktionsland von Lebensmitteln das Produktionsland eines Lebensmittels ist das Land − in dem es vollständig erzeugt wurde oder − genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist genügend bearbeitet oder verarbeitet sind Lebensmittel, die in diesem Land in einer Weise bearbeitet wurden, dass sie dadurch − ihre charakteristischen Eigenschaften oder − eine neue Sachbezeichnung erhalten haben z. B. ist die Pressung von Speiseöl eine genügende Be-/Verarbeitung z. B. ist das Abfüllen von Speiseöl keine genügende Be-/Verarbeitung 28.03.2018 46
9. Herkunftsangaben Produktionsland von Lebensmitteln Erleichterung für verarbeitete Lebensmittel: − statt Produktionslandangabe ist die Angabe eines übergeordneten geografischen Raums möglich z.B. «EU», «Südamerika» − diese Erleichterung gilt auch für geschnittene Mischprodukte und Honigmischungen 28.03.2018 47
9. Herkunftsangaben Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln Regelung betrifft Ausgangsprodukte, die als Zutat verwendet werden, z.B. Erdbeeren in Erdbeerkonfitüre die Angabe der Herkunft von Zutaten ist erforderlich, wenn Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angabe getäuscht werden könnten: − Zutat ≥ 50 % im Enderzeugnis bei Zutaten tierischer Herkunft ≥ 20 % und − die Aufmachung des Produktes suggeriert eine Herkunft der Zutat, die nicht zutrifft 28.03.2018 48
9. Herkunftsangaben Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln Beispiel Teigwaren aus Italien mit Hartweizen aus Frankreich die Aufmachung des Produkts weist die Aufmachung des Produkts weist auf keine besondere Herkunft hin auf die Herkunft Italien hin keine Herkunftsangabe für Herkunftsangabe für den Hartweizen erforderlich den Hartweizen ist erforderlich 28.03.2018 49
9. Herkunftsangaben Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln Angabe der Herkunft einer Zutat auf der Verpackung − im Verzeichnis der Zutaten oder − im gleichen Sichtfeld wie das Verzeichnis der Zutaten − im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung bei Lebensmitteln ohne Verzeichnis der Zutaten (Empfehlung Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen – BLV) stammt eine Zutat aus unterschiedlichen Ländern, müssen alle Herkunftsländer angegeben werden Zutaten: Erdbeeren (Belgien, Frankreich), Zucker… 28.03.2018 50
10. Nährwertdeklaration Nährwertdeklaration - Ausnahmen Nährwertdeklaration ist neu verpflichtend einige Lebensmittel sind bei Abgabe an Endkonsumentinnen und Endkonsumenten von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen − zum Beispiel − unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen (z. B. Schnitt- und Fruchtsalat) − Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus − Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden − Hefe −… 28.03.2018 51
10. Nährwertdeklaration Varianten der Nährwertdeklaration «grosse Nährwertdeklaration» (Big 7) Angabe von: Energiewert Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Fett Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiss, Salz davon gesättigte Fettsäuren begrenzt auf den Schweizer Markt ist auch die «kleine Kohlenhydrate Nährwertdeklaration» (Big 4 + Salz) möglich davon Zucker Angabe von: Eiweiss Energie, Fett, Kohlenhydrate, Eiweiss, Salz Salz in ZAS ist es jedoch unabdingbar, dass die Big 7 und zusätzlich die Ballaststoffe in jedem Fall eingetragen werden, um den Handelsanforderungen zu genügen 28.03.2018 52
10. Nährwertdeklaration Varianten der Nährwertdeklaration wird auf den besonderen Gehalt von Stoffen wie Vitaminen und Mineralstoffen hingewiesen, muss deren Gehalt zusätzlich aufgeführt werden die Angaben von Vitaminen und Mineralstoffen müssen ausserdem als Prozentsatz der festgelegten Referenzmengen (Anhang 10) ausgedrückt werden die angegebenen Werte beziehen sich − auf das Produkt zum Zeitpunkt der Abgabe des Produkts an die Konsumentinnen und Konsumenten oder − auf das zubereitete Produkt, sofern Zubereitungshinweise angegeben sind und es durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden muss 28.03.2018 53
11. Warengruppenspezifische Angaben Warengruppenspezifische Angaben für pflanzliche Lebensmittel im Folgenden werden nur einige Beispiele für warengruppenspezifische Angaben vorgestellt detailliertere Informationen zu den Kennzeichnungselementen der einzelnen Warengruppen erhalten Sie auf One Globe − Praxiswissen / Merkblätter − Webcasts und Skripte zu LIV und zu verschiedenen Warengruppen 28.03.2018 54
11. Warengruppenspezifische Angaben Warengruppenspezifische Angaben für pflanzliche Lebensmittel finden sich u.a. in LIV − Angaben bei Tiefkühlprodukten − Angabe «aufgetaut» − Angaben bei Lebensmittelimitaten − Hinweis auf Süssungsmittel − Angaben zu Süssholz − Angaben bei Lebensmitteln mit Koffein − Angaben bei zugesetzten Pflanzensterinen 28.03.2018 55
11. Warengruppenspezifische Angaben Tiefgekühlte Lebensmittel Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen: − Lagerung bei - 18°C , ggf. Tabelle Aufbewahrung bei tiefgekühlten Lebensmitteln jeder Art sind die Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen zu ergänzen durch − Hinweis wie Tiefkühlprodukt tiefgekühlt tiefgefroren − Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen − Vermerk wie nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren Achtung: Ergänzung der Sachbezeichnung durch die Angabe des physikalischen Zustands («tiefgefroren») erforderlich, wenn ohne die Angabe die Gefahr der Irreführung besteht; bei TK-Lebensmitteln ist dies nach Auskunft des BLV nicht erforderlich 28.03.2018 56
11. Warengruppenspezifische Angaben Aufgetaut Ergänzung erforderlich, wenn das Lebensmittel vor dem Verkauf tiefgefroren wurde und aufgetaut abgegeben wird Ergänzung der Sachbezeichnung mit der wörtlich vorgeschriebenen Angabe «aufgetaut» Angabe «aufgetaut» nicht erforderlich bei − Lebensmitteln, die aufgetaute Zutaten enthalten z.B. aufgetaute Erdbeeren zu einer Erdbeerfüllung verarbeitet − Lebensmittel, die bei der Herstellung aus technologischen Gründen eingefroren wurden z.B. Schneiden von T-Bone Steaks im angefrorenen Zustand − Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Aus- wirkungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat z.B. Butter, einige Backwaren - Einzelfallprüfung 28.03.2018 57
11. Warengruppenspezifische Angaben Angaben bei Lebensmittelimitaten Konsumentinnen und Konsumenten erwarten bei zahlreichen Lebensmitteln das Vorhandensein bestimmter Zutaten oder natürlich vorkommender Bestandteile z.B. Milch in Käse Austauschprodukte / Imitate sind Lebensmittel, bei denen diese Zutaten / Bestandteile teilweise oder ganz ersetzt wurden über die Sachbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten hinaus muss eine zusätzliche Kennzeichnung vorgenommen werden 28.03.2018 58
11. Warengruppenspezifische Angaben Angaben bei Lebensmittelimitaten Kennzeichnung von Austauschprodukten / Imitaten: − deutliche Angabe der Zutaten vorgeschrieben, die für die Ersetzung verwendet wurden − Nennung dieser Zutaten in unmittelbarer Nähe des Produktnamens − Schriftgrösse mindestens 75% der x-Höhe des Produktnamens − Nennung des Begriffs «Imitat» meist nicht möglich Pizzamix aus 50% Pflanzenfett und 50% Milchfett Sachbezeichnung: Lebensmittelzubereitung mit Pflanzenfett, gerieben, zum Gratinieren 28.03.2018 59
11. Warengruppenspezifische Angaben Angaben bei Lebensmittelimitaten Kennzeichnung von Austauschprodukten / Imitaten: Prunipan aus 50% Mandeln und 50% entbitterten Aprikosenkernen Sachbezeichnung: Süssware mit Mandeln und entbitterten Aprikosenkernen 28.03.2018 60
11. Warengruppenspezifische Angaben Süssungsmittel bei Zusatz von Süssungsmittel(n) in Verbindung mit der Sachbezeichnung: mit Süssungsmittel(n) bei gleichzeitigem Zusatz von Zucker(n) und Süssungsmittel(n) in Verbindung mit der Sachbezeichnung: mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n) 28.03.2018 61
11. Warengruppenspezifische Angaben Süssungsmittel bei Zusatz des Süssungsmittels Aspartam oder Aspartam- Acesulfamsalz − im Fall der namentlichen Nennung «Aspartam» im Zutatenverzeichnis: enthält eine Phenylalaninquelle − im Fall der Nennung der E-Nummer im Zutatenverzeichnis: enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle) Lebensmittel mit einem Zusatz von mehr als 10 % mehrwertigen Alkoholen (u.a. Sorbit, Mannit, Isomalt, Malit, Lactit, Xylit, Erythrit) kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken 28.03.2018 62
11. Warengruppenspezifische Angaben Lebensmittel mit Süssholz Achtung: «Lakritze» ist nicht mehr möglich je nach Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz sind bei Süsswaren spezielle Angaben erforderlich: Süsswaren ab 100 mg/kg − Begriff «Süssholz» im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeichnung − ansonsten Hinweis «enthält Süssholz» − Hinweis unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten oder − Hinweis in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Lebensmitteln ohne Verzeichnis der Zutaten 28.03.2018 63
11. Warengruppenspezifische Angaben Lebensmittel mit Süssholz Süsswaren ab 4 g/kg: − Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» − Hinweis unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten oder − Hinweis in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Lebensmitteln ohne Verzeichnis der Zutaten 28.03.2018 64
11. Warengruppenspezifische Angaben Lebensmittel mit Koffein Koffein / Coffein gilt nach neuem Recht als Aromastoff erlaubter Zusatz und Höchstmengen in Aromenverordnung festgelegt: − Milchprodukte und Analoge 70 mg/kg − Speiseeis 70 mg/kg − Süsswaren 100 mg/kg (vorher 6g/kg) − nichtalkoholische Getränke 150 mg/kg Vorgaben zur Kennzeichnung von Koffein: im Zutatenverzeichnis «Aroma Koffein» für Getränke zusätzliche Angabe in GetränkeVO 28.03.2018 65
11. Warengruppenspezifische Angaben Lebensmittel mit Koffein Lebensmittel, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird: − Hinweis «Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen.» − Hinweis erforderlich unabhängig vom Gehalt an Koffein − Hinweis im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern ausgedrückt in mg je 100 g/ml − Besonderheit bei Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler: Angabe des Koffeingehalts pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen (20 mg / Portion) 28.03.2018 66
11. Warengruppenspezifische Angaben Fertiggerichte und nicht umschriebene Lebensmittel keine spezielle Kennzeichnungselemente ggf. Vorgaben zur Zusammensetzung und Sachbezeichnung der Einzelkomponenten insbesondere müssen die Vorgaben beachtet werden bezüglich: − QUID-Angaben − Herkunftsangaben von Zutaten − Gebrauchsanleitung 28.03.2018 67
11. Warengruppenspezifische Angaben Warengruppenspezifische Angaben für pflanzliche Lebensmittel finden sich u.a. in Verordnung über pflanzliche Lebensmittel (VLpH) − Sachbezeichnungen − produktspezifische Kennzeichnungselemente − abweichende Regelungen zum Produktionsland bei bestimmten Kakaoerzeugnissen und bei Olivenöl − neu: Liste von Pflanzen, Pflanzenteilen und daraus hergestellten Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist (Anhang 1) 28.03.2018 68
11. Warengruppenspezifische Angaben Produktspezifisches Recht - Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft - VLpH Regelungsinhalt: − Ölsaaten − pflanzliche Öle und Fette und darauf hergestellte Erzeugnisse − Speiseeis − Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte − Süsswaren − Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren − Backwaren − Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten − Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte 28.03.2018 69
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH - Obst und Gemüse Sortenangabe bei Äpfeln, Birnen und Kartoffeln Linda Braeburn Abate Fetel Algenart bei Algen und Mikroalgen − gibt es keine handelsübliche oder eindeutige Bezeichnung der Algenart, ist die lateinische Bezeichnung anzugeben Meeres-Spaghetti (Himanthalia elongata) 28.03.2018 70
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH - Speisepilze Pilzart oder, wenn keine amtssprachliche oder eindeutige Bezeichnung, lateinische Bezeichnung der Art nur die Arten Boletus aereus, Boletus aestivalis (Boletus reticulatus), Boletus edulis, Boletus mamorensis und Boletus pinophilus sind Champignons weiss Steinpilze ganze Hüte von Speisepilzen: X-Hüte* Pilzextrakte: X-Extrakt* Pilzkonzentrate: X-Konzentrat* *X = Pilzart 28.03.2018 71
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH - Speisepilze bei Produkten aus getrockneten Pilzen ein Hinweis wie: aus getrockneten Pilzen hergestellt bei kultivierten frischen Pilzen: Kulturpilz oder kultivierter Speisepilz getrüffelte Lebensmittel: − mit mindestens 3 % Trüffeln: getrüffelt truffé mit Trüffeln − mit mindestens 1 % Trüffeln: getrüffelt zu X % truffé à X % mit X % Trüffeln 28.03.2018 72
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH - Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée, Gelée extra, Marmelade, Gelée-Marmelade, Brotaufstriche die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte zu ergänzen Erdbeer-Johannisbeer-Konfitüre − in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils − bei Verwendung von drei oder mehr verschiedenen Früchten: Mehrfrucht-Konfitüre 3-Frucht-Konfitüre oder ein ähnlicher Hinweis 28.03.2018 73
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH - Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée, Gelée extra, Marmelade, Gelée-Marmelade, Maronencrème Hinweis wie hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt − im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung Angabe Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g − im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung − sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwertkennzeichnung vorhanden ist 28.03.2018 74
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH – Teigwaren Teigwaren sind aus Weizenmahlprodukten hergestellt bei Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten sind diese in der Sachbezeichnung anzugeben Teigwaren aus Dinkelmehl die Zugabe von Gemüse oder anderen Zutaten muss in der Sachbezeichnung genannt werden Teigwaren mit Spinat − ausgenommen sind Eier, Milch, Hühnereiweiss, Klebereiweiss, Speisesalz, Speisefett oder -öl 28.03.2018 75
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH – Teigwaren Eierteigwaren enthalten mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei pro kg Müllereiprodukte − werden Eierkonserven verwendet, muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen − werden Eier verwendet, die nicht vom Huhn stammen, ist die Eierart in der Sachbezeichnung anzugeben Milchteigwaren enthalten mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro kg Müllereiprodukte 28.03.2018 76
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH – Vergleich zum alten Recht nur wenige Bestimmungen wurden materiell geändert Änderungen bei Konfitüren, Marmeladen, Gelées − Verwendung von Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbissen, Gurken und Tomaten nun erlaubt − Blüten / Blumen als geschmacksgebender Ausgangsstoff in Gelée erlaubt − keine Angabe des Gesamtzuckergehalts und des Fruchtgehalts bei handwerklich hergestellten Lebensmitteln, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abgeben − Stärkezusatz bei Maronencrème erlaubt 28.03.2018 77
11. Warengruppenspezifische Angaben VLpH – Vergleich zum alten Recht Änderung bei Süsswaren − neu werden Kaugummis definiert − Koffeinzusatz wird in Aromenverordnung geregelt Änderung bei Getreideprodukten − Anforderung an den Mindest-Aschegehalt für Vollkorn-Weizenmehl wurde aufgehoben Aufhebung der Bestimmungen zu Bouillon, Saucen, Salatsauce, Crèmen und Pudding, Stärke und Maltodextrin kleinere Änderungen bei Fetten und Ölen, neue Zulassung einer Mikroalge und eines Speisepilzes, erweiterte Definition von Melasse 28.03.2018 78
12. Abweichungen EU-Recht – Schweizer Recht Abweichungen EU-Recht – Schweizer Recht − Produktionslandangabe − Herkunft Zutaten − Abweichungen in der produktspezifischen Zusammensetzung Produkten – vor allem bei tierischen Lebensmitteln − Gentechnik – strengere Vorgaben − kleine Nährwertdeklaration – BIG 4 + Salz − Mindest- und Höchstgehalte bei Vitaminen und Mineralstoffen − … 28.03.2018 79
Lebensmittel korrekt gekennzeichnet – Voraussetzung für den Zentralen Artikelstamm (ZAS) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir freuen uns auf Ihr Feedback! Bildquellen: Fotolia (Copyright-Informationen auf Anfrage) 28.03.2018 80
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