Aktualisierte Auflage: 2020 - Betriebsrat

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Aktualisierte Auflage: 2020

    GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST

1
Aktualisierte Auflage: 2020 - Betriebsrat
L E I TL FA
                             E I TDFA
                                    E ND EF Ü
                                            N RF Ü
                                                 BRE RBUEFSTÄT I G EI G
                                                         R U FSTÄT    E LT  R NE R N
                                                                        E E LT

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderschönes. Es ist der Inbegriff des Lebens
in seiner ursprünglichsten Form. Ein Mensch wird geboren. Dieser Augenblick der
Freude ist mit vielen Rechtsansprüchen, Möglichkeiten und Serviceangeboten
verbunden. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) gibt mit der Broschüre
„Leitfaden für berufstätige Eltern im Öffentlichen Dienst“ einen sehr guten
Überblick.
Das Verhandlungsteam der GÖD hat für Mütter und Väter zahlreiche positive
Regelungen ausverhandelt. Nachfolgend finden Sie, zusammengestellt vom Be-
reich GÖD-Frauen, umfassende Informationen zu den wichtigsten Themen. Gerne
werden Sie bei Bedarf auch von unseren Funktionärinnen und Funktionären an
Ihrer Dienststelle und bei komplexeren Fragestellungen von unseren Juristinnen
und Juristen in der GÖD sowie dem Bereich GÖD-Frauen kompetent beraten. Wir
bieten Hilfestellungen, damit Sie alle Ihre Ansprüche wahren können.

Mit gewerkschaftlichen Grüßen

Norbert SCHNEDL
Vorsitzender der GÖD

© COPYRIGHT
GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Text und Design des vorliegenden Druckwerks
sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Missbrauch wird geahndet.
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V O R W O RT

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Diese Broschüre soll Ihnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutter-
schutz, Karenz, Väterkarenz und Elternteilzeit – als sachlicher Baustein – für Ihre
persönliche Entscheidungsfindung nützen. Wir haben sie überarbeitet und u. a.
um die Neuerungen im Mutterschutzgesetz ergänzt.
Alle unsere Kolleginnen und Kollegen in der Personalvertretung und den
Betriebsräten an den Dienststellen sowie in den Landesleitungen und Landes-
vorständen werden Sie bei Fragen gerne beraten. Auf der GÖD-Homepage und im
GÖD­Jahrbuch finden Sie die für Sie zuständige gewerkschaftliche Berufsgruppen­
vertretung (= Bundesvertretung), die bei speziell zu lösenden Herausforderungen
rasch und unbürokratisch die notwendige Hilfestellung geben kann. Auch der
Bereich GÖD-Frauen sowie die GÖD-Rechtsabteilung stehen Ihnen für Auskünfte
gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Monika GABRIEL
Vorsitzender-Stellvertreterin der GÖD
Vorsitzende des Bereiches GÖD-Frauen

Tel.: 01/53454-273 oder -270
www.goed.at
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L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N

KAPITEL 1 ............................................................................................................................................ 6
Arbeits- bzw. Dienstrechtliches.................................................................................................... 6
  Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber ........................................................... 6
  Schutzmaßnahmen ..................................................................................................................... 6
  Der Mutter-Kind-Pass – eine langjährige Erfolgsgeschichte ............................................ 6
  Monatsbezug ................................................................................................................................ 7
  Erholungsurlaub .......................................................................................................................... 7
  Untersuchungen während der Arbeitszeit ............................................................................ 8

KAPITEL 2 ............................................................................................................................................ 8
Beschäftigungsverbote................................................................................................................... 8
  Absolutes Beschäftigungsverbot – Mutterschutzfrist ........................................................ 8
  Individuelles Beschäftigungsverbot ...................................................................................... 8
  Ruhemöglichkeiten ..................................................................................................................... 9
  Stillende Mütter ........................................................................................................................... 9
  Stillzeit ........................................................................................................................................... 9

KAPITEL 3 ............................................................................................................................................ 9
Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt ...................................................................... 9
   Finanzielles während der Schutzfristen vor und nach der Geburt
   (Absolutes Beschäftigungsverbot) .......................................................................................... 9

KAPITEL 4 ............................................................................................................................................ 10
Kündigungs- und Entlassungsschutz .......................................................................................... 10
  Kündigungs- und Entlassungsschutz ...................................................................................... 10
  Kündigungsschutz bei Karenz und Elternteilzeit ................................................................. 11
  Abfertigungsanspruch ................................................................................................................ 11
  Kranken- und Pensionsversicherung bei Austritt ............................................................... 12

KAPITEL 5 ............................................................................................................................................ 12
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung ....................................................................... 12
  Karenz(urlaub).............................................................................................................................. 12
  Karenzbeginn................................................................................................................................ 13
  Meldefristen.................................................................................................................................. 14
  Frühkarenzurlaub ........................................................................................................................ 14
  Familienzeitbonus ....................................................................................................................... 15

KAPITEL 6 ............................................................................................................................................ 15
Dienstrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben ............................................................ 15
   „Arbeitsplatzgarantie“ ................................................................................................................ 15
   Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit........................................ 16
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I N H A LT

    Meldefristen................................................................................................................................... 16
    Anrechnung der Karenzzeiten................................................................................................... 17

KAPITEL 7............................................................................................................................................. 18
Kinderbetreuungsgeld (KBG)......................................................................................................... 18
   Anspruch für den Bezug von KBG............................................................................................. 18
   Antrag.............................................................................................................................................. 18
   Bezugsdauer.................................................................................................................................. 18
   Höhe der finanziellen Leistung aus dem FLAF und Dauer................................................. 19
   Pauschales KBG = KBG-Konto.................................................................................................... 19
   Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.................................................................. 20
   Überschreiten der Zuverdienstgrenze..................................................................................... 20
   Verzicht auf KBG........................................................................................................................... 20
   KBG und Krankenversicherung................................................................................................. 20
   Partnerschaftsbonus................................................................................................................... 21
   Beihilfe zum KBG (für Geburten ab 1. Jänner 2010).............................................................. 21
   Geldaushilfe................................................................................................................................... 21
   Kinderzuschuss (vor 2012: Kinderzulage)............................................................................... 21

KAPITEL 8............................................................................................................................................. 22
Wichtiges – anlässlich der Geburt zu erledigen........................................................................ 22
  Krankenkasse................................................................................................................................ 22
  Standesamt – Gemeindeamt..................................................................................................... 22
  Dienstgeber.................................................................................................................................... 22
  Gewerkschaft Öffentlicher Dienst............................................................................................ 22

KAPITEL 9............................................................................................................................................. 23
Was Sie auch noch wissen sollten................................................................................................. 23
  Pflegefreistellung......................................................................................................................... 23
  Bundespensionskasse und Karenz bzw. Karenzurlaub....................................................... 24
  Pensionssplitting.......................................................................................................................... 24
  Informationspflicht – Dienstgeber........................................................................................... 24
  Familienbeihilfe............................................................................................................................ 24
  Anspruchsberechtigte................................................................................................................. 25
  Höhe der Familienbeihilfe......................................................................................................... 25
  Mehrkindzuschlag........................................................................................................................ 25
  Familienbonus Plus .................................................................................................................... 25
  GÖD-Familienunterstützung...................................................................................................... 26
  Sonderausgaben („Topf-Sonderausgaben“)........................................................................... 26
  Weiterführende Links.................................................................................................................. 27

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KAPITEL 1                                    z.B. schwere körperliche Arbeiten (Heben
ARBEITS- BZW.                                von Lasten,...), Arbeiten, bei denen die
DIENSTRECHTLICHES                            Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne
                                             des ASVG gegeben ist, besonders unfall-
Was ist alles ab dem Zeitpunkt des Be-       gefährdende Arbeiten sowie Arbeiten mit
kanntseins des freudigen Ereignisses zu      gewissen biologischen Stoffen. Außerdem
bedenken:                                    gilt das Verbot der Nachtarbeit (mit Aus-
                                             nahmen), Verbot der Sonn- und Feier-
MELDUNG DER SCHWANGER-                       tagsarbeit (mit Ausnahmen), Verbot von
SCHAFT AN DEN DIENSTGEBER                    Überstunden (§§ 6 ff MSchG), Schutz vor
Werdende Mütter haben, sobald ihnen          Tabakrauch (§ 4 Abs. 6 MSchG).
ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem
Dienstgeber hiervon unter Angabe des         DER MUTTER-KIND-PASS.
voraussichtlichen Geburtstermins Mittei-     EINE LANGJÄHRIGE ERFOLGS­
lung zu machen (Vorlage der ärztlichen       GESCHICHTE
Schwangerschaftsbestätigung).                Der Mutter-Kind-Pass dient der gesund-
                                             heitlichen Vorsorge für Schwangere und
Der Dienstgeber seinerseits ist wiederum     Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mut-
verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsin­     ter-Kind-Pass-Programm         vorgesehenen
spektorat folgende Daten über die            ärztlichen Untersuchungen während der
schwangere Dienstnehmerin mit­zu­teilen:     Schwangerschaft und bis zum 5. Lebens-
Name, Alter, Tätigkeit und Arbeitsplatz      jahr des Kindes (Genaueres finden Sie auf
sowie den voraussichtlichen Geburtster-      www.help.gv.at). Seit der Einführung des
 min. Eine Kopie dieser Meldung an das       Mutter-Kind-Passes 1974 konnte die Säug-
 Arbeitsinspektorat muss der werdenden       lings- und Müttersterblichkeit deutlich
   Mutter ausgefolgt werden.                 gesenkt werden. Damals betrug die Säug-
                                             lingssterblichkeit noch 2,35 Prozent – das
    SCHUTZMASS­NAHMEN                        heißt, es kamen 23,5 Todesfälle auf 1.000
    (zum Wohle der Mutter und des un-        Lebendgeborene. Bereits in den ersten fünf
     geborenen Kindes – § 4 MSchG)           Jahren nach der Einführung des Mutter-
      Für eine schwangere Dienstneh-         Kind-Passes gab es eine Reduzierung um
       merin sind ab Bekanntgabe der         fast 50 Prozent! Und auch die Müttersterb-
       Schwangerschaft all jene Arbeiten     lichkeit ist von 19,5 Todesfällen pro 100.000
       verboten, die eine schwere körper-    Lebendgeburten im Jahr 1974 auf 2,6 Todes-
      liche Belas­tung darstellen oder für   fälle im Jahr 2009 zurückgegangen.
     das werdende Kind schädlich sind.       Das Untersuchungsprogramm des Mutter-
     Der Dienstgeber muss dafür sorgen,      Kind-Passes umfasst fünf gynäkologische
     dass Frauen von solchen gefährden-      Untersuchungen während der Schwanger-
   den Arbeiten abgezogen werden:            schaft. Bei diesen fünf Terminen werden
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zusätzlich eine Blutuntersuchung sowie        rend der Schwangerschaft weiter zu be-
drei Ultraschalluntersuchungen durchge-       zahlen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund
führt. Ab der Geburt stehen zehn Untersu-     der Schwan­ gerschaft eingestellt werden
chungen des Kindes einschließlich einer       mussten.
orthopädischen, einer Hals-Nasen-Ohren-       Kein Weiterzahlungsanspruch besteht
Untersuchung und zwei Augenuntersu-           hingegen für Überstundenentgelt = Mehr-
chungen am Programm. Seit 2012 besteht        dienstleistungen (dürfen nicht mehr er-
auch die Möglichkeit, eine Hebammenbe-        bracht werden!) und Feiertagszuschläge.
ratung in der 18. bis 22. Schwangerschafts-
woche in Anspruch zu nehmen.                  § 14 MSchG gilt auch als Entgeltgrundlage
                                              im Falle des individuellen Beschäftigungs-
ACHTUNG: Für den Bezug des Kinderbe-          verbotes.
treuungsgeldes in voller Höhe müssen          Bei etwaigen Problemen im Zusammenhang
die ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Unter-       mit der Schwangerschaft und der Erwerbs-
suchungen bei der zuständigen Kranken-        tätigkeit am Arbeitsplatz kontaktieren Sie
kasse nachgewiesen werden. Fehlt dieser       die örtliche Personalvertretung (Dienststel-
Nachweis, wird das Kinderbetreuungsgeld       lenausschuss oder Vertrauensperson).
gekürzt. Zusätzlich zu den genannten zehn
Pflichtuntersuchungen bietet der Mutter-      ERHOLUNGSURLAUB
Kind-Pass weitere kostenlose Vorsorge-        Bei öffentlich Bediensteten sind das Ur-
untersuchungen bis zum 62. Lebensmonat        laubs- und Kalenderjahr im Regelfall ident.
(ca. 5. Lebensjahr) des Kindes.               Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Ka-
                                              renzurlaubes, so gebührt ein verkürzter Er-
MONATSBEZUG                                   holungsurlaub. Die Schutzfrist (siehe Kapi-
Aufgrund der möglichen Beschäftigungs-        tel „Beschäftigungsverbote“) verkürzt den
einschränkungen kann es zu einem „Ge-         Urlaub nicht – sie ist also „urlaubsfähig“.
haltsverlust“ kommen, weil z.B. Neben-
gebühren wegfallen. Damit es zu keiner        Der Erholungsurlaub verfällt normaler­
Diskriminierung der berufstätigen Frau auf-   weise, wenn die Dienstnehmerin die-
grund der Schwangerschaft kommt, wird         sen nicht bis zum 31. Dezember des dem
dieser Verdienstentgang abgefedert. Nach      Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres
§ 14 MSchG gibt es einen eigenen Entgelt­     verbraucht hat. Ist der Verbrauch aus
anspruch in der Höhe des Durchschnitts-       dienstlichen Gründen, wegen einer ge-
verdienstes der letzten drei Monate vor der   rechtfertigten Abwesenheit vom Dienst
möglichen Verwendungsänderung.                aufgrund einer Krankheit oder eines Un-
                                              falls oder wegen eines Beschäftigungsver-
Dementsprechend sind Nebengebühren,           botes nach MSchG nicht möglich, verfällt
wie Gefahrenzulage, Außendienstzulage,        der Anspruch auf Erholungsurlaub erst ein
Nacht­
     dienstzuschläge etc., auch wäh-          Jahr später.

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Hat die/der Bedienstete Karenzurlaub        KAPITEL 2
nach MSchG/VKG in Anspruch genommen,        BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE
so wird der Verfallstermin um den Zeit-
raum der Karenz hinausgeschoben.            ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS-
                                            VERBOT – MUTTERSCHUTZFRIST
UNTERSUCHUNGEN WÄHREND                      (MSchG § 3/1-2)
DER ARBEITSZEIT                             Während der letzten acht Wochen vor
Sind notwendige schwangerschaftsbe-         der voraussichtlichen Entbindung und
dingte Untersuchungen außerhalb der         acht Wochen nach der Geburt unterliegt
Arbeitszeit/Dienstzeit nicht möglich oder   die Dienstnehmerin einem absoluten
nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber      Beschäftigungsverbot.
die dafür notwendige Freizeit unter Ent-
geltfortzahlung zu gewähren. Derartige      Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen,
Untersuchungen sind jedenfalls solche,      so verlängert sich die Mutterschutzfrist
welche nach der Mutter-Kind-Pass-Ver-       nach der Geburt um das Ausmaß der Ver-
ordnung vorgeschrieben sind! Aber auch      kürzung (längstens bis 16 Wochen nach
andere sich im Zuge der Schwangerschaft     der Entbindung).
ergebende notwendige Untersuchungen         Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, be-
sind durch diese Bestimmung geschützt.      trägt die Mutterschutzfrist nachher immer
                                            mindestens zwölf Wochen. Gleiches gilt
Die werdende erwerbstätige Mutter ist       bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt-
verpflichtet, den Dienstgeber spätestens    entbindungen. Nach einer Fehlgeburt
vier Wochen vor dem errechneten Be-         erlischt der Mutterschutz gemäß MSchG,
ginn der 8-Wochen-Mutterschutzfrist auf     eine allfällige Dienstverhinderung gilt als
den bevorstehenden Beginn der Mutter-       Krankenstand. (Schriftliche Meldung an
schutzfrist aufmerksam zu machen.           den Dienstgeber erforderlich!)

                                            INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGS-
                                            VERBOT (MSchG § 3/3)
                                            Dies tritt im Fall einer Gefährdung von Le-
                                            ben oder Gesundheit der werdenden, be-
                                            rufstätigen Mutter oder ihres Kindes ein.
                                            Die werdende Mutter ist ab Vorlage eines
                                            entsprechenden Zeugnisses eines Amts-
                                            oder Arbeitsinspektionsarztes (nur Betrie-
                                            be) an den Dienstgeber sofort vom Dienst
                                            freizustellen.
                                            Häufigste Freistellungsgründe: Wenn Leben
                                            oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
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Fortdauer der Beschäftigung gefährdet             jedenfalls hat sie aber an Arbeitstagen mit
wären.                                            mehr als 4,5 Stunden 45 Minuten zu be-
                                                  tragen. Bei einer Arbeitszeit von acht und
ACHTUNG: Eine vorzeitige Freistellung ist         mehr Stunden mindestens zweimal 45 Mi-
erst ab Ende der 15. Schwangerschaftswo-          nuten oder einmal 90 Minuten.
che möglich. (Ausnahme: besondere Be­             Wenn die Dienstnehmerin nicht mehr
gründung)                                         stillt, hat sie das dem Dienstgeber unver-
                                                  züglich mitzuteilen.
RUHEMÖGLICHKEITEN
(MSchG § 8a)
Werdenden oder stillenden Müttern ist es          KAPITEL 3
zu ermöglichen, sich unter geeigneten Be-         FINANZIELLE ANSPRÜCHE
dingungen hinzulegen und sich auszuruhen.         VOR UND NACH DER
Ein Sozialraum mit einer Liege ist ausrei-        GEBURT
chend. Die Ruhezeit der Schwangeren oder
Stillenden ist nicht begrenzt. Fällt die Ru-
hezeit in die Arbeitszeit, ist sie zu bezahlen.   FINANZIELLES WÄHREND DER
                                                  SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH
STILLENDE MÜTTER                                  DER GEBURT (ABSOLUTES
(MSchG § 4a)                                      BESCHÄFTIGUNGSVERBOT)
Stillende Mütter haben bei Wiederantritt          Beamtin:
des Dienstes dem Dienstgeber mitzutei-            Die öffentlich-rechtlich bedienstete Kolle-
len, dass sie stillen. Der Dienstgeber kann       gin, die bereits am 31. Dezember 2010 ein
eine Bestätigung eines Arztes oder einer          Dienstverhältnis zum Bund hatte, erhält
Mutterberatungsstelle verlangen.                  den Monatsbezug (Gehalt und bestimmte
                                                  Zulagen) weiter. Pauschalierte Nebenge-
Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt         bühren ruhen während der Schutzfrist nach
werden mit:                                       Ablauf eines Monats bis zum Ablauf des
Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit           letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
Gefahr einer Berufskrankheit nach dem
ASVG, gesundheitsgefährdenden Stoffen,            Vertragsbedienstete:
Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Akkord-        Der nach Vertragsbedienstetengesetz an-
und Fließbandarbeiten. Im Zweifelsfall hat        gestellten Kollegin gebühren für die Dau-
das Arbeitsinspektorat Empfehlungen zu            er der Schutzfrist keine Bezüge. Die VB
erteilen.                                         erhält gegen Vorlage der Arztbestätigung
                                                  über den voraussichtlichen Geburtstermin
STILLZEIT (MSchG § 9)                             (sowie des Freistellungszeugnisses bei
Stillenden berufstätigen Müttern ist die          individuellem Beschäftigungsverbot) und
zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben,       einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom

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Aktualisierte Auflage: 2020 - Betriebsrat
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N

Dienstgeber von der Krankenkasse Wo-           Zeitablauf, besteht ebenfalls Anspruch
chengeld in der Höhe des durchschnittli-       auf Wochengeld, wenn die 32. Woche vor
chen Nettoverdienstes der letzten drei Ka-     dem Eintritt des Versicherungsfalls (i. d. R.
lendermonate vor Beginn der Schutzfrist        Beginn des Beschäftigungsverbotes) bei
zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen       noch aufrechter Pflichtversicherung be-
über die Krankenkasse ausbezahlt.              gonnen hat („Schutzfristfall“).

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Ent-
scheidung (10 Ob S 115/17k) ausgesprochen,     KAPITEL 4
dass regelmäßig geleistete Überstunden         KÜNDIGUNGS- UND
vor Meldung der Schwangerschaft bei der        ENTLASSUNGSSCHUTZ
Berechnung der Höhe des Wochengel-
des (für das Beschäftigungsverbot nach
MSchG) Berücksichtigung finden müssen.         KÜNDIGUNGS- UND
Der Dienstgeber hat dies bei der Meldung       ENT­LASSUNGS­­SCHUTZ (MSchG § 10)
an die zuständige Krankenversicherung zu       Während der Dauer der Schwangerschaft
beachten.                                      und bis zum Ablauf von vier Monaten
                                               nach der Entbindung kann eine Vertrags-
ACHTUNG: Da der OGH von regelmäßigen           bedienstete oder provisorische Beamtin
Überstunden spricht, kann keine eindeu-        nicht gekündigt werden. Hat der Dienst-
tige Aussage darüber getroffen werden, ob      geber von der Schwangerschaft nichts ge-
diese Entscheidung auch bei nur fallweise      wusst und die Kündigung ausgesprochen,
geleisteten Überstunden greift.                so ist diese ausgesprochene Kündigung
                                               rechtsunwirksam, wenn die Schwanger-
Eventuelle Ergänzungszahlungen des             schaft binnen fünf Arbeitstagen gemeldet
Dienstgebers können nach dem Bezug             und nachgewiesen wird.
des Wochengeldes entstehen, wenn das
Wochengeld nicht dem vollen Gehalt des         ACHTUNG: Während des „Probemonats“
Dienstvertrages entsprochen hat.               besteht auch für Schwangere kein Kündi-
                                               gungs- bzw. Entlassungsschutz.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf
Wochengeld, allerdings nur, wenn eine          Seit 2016 besteht auch ein Kündigungs-
eigene aufrechte Krankenversicherung zu        schutz bis zum Ablauf von vier Wochen
Beginn der Schutzfrist (z. B. auf Grund von    nach einer Fehlgeburt. Auf Verlangen des
Erwerbstätigkeit) vorliegt.                    Dienstgebers ist eine ärztliche Bescheini-
                                               gung vorzulegen.
Endet ein (z. B. befristetes) Dienstverhält-
nis, das mindestens drei Monate gedau-         Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung
ert hat, vor Beginn der Schutzfrist durch      des Gerichtes rechtswirksam erfolgen. Die
K Ü N D I G U N G S - U N D E N T L A SS U N G SS C H U TZ

etwaigen Entlassungsgründe sind im MSchG       für Vertragsbedienstete, die vor 2003 ihr
aufgezählt (z. B. grobe und schuldhafte        Dienstverhältnis begonnen haben.)
Dienstpflichtverletzung, Untreue, Erschlei-    Eine Ausnahme von dieser Regel stellt
chung der Aufnahme durch unwahre Anga-         der Austritt aus bestimmten familiären
ben – das Verschweigen einer Schwanger-        Gründen dar: Eine Abfertigung gebührt
schaft ist jedoch kein Entlassungsgrund!).     bei Austritt bzw. Kündigung innerhalb von
                                               sechs Monaten nach Eheschließungen so-
VB in befristeten Dienstverhältnissen (z. B.   wie nach der Geburt eines Kindes (eines
IIL-Lehrerin, Verwaltungskollegin nach         eigenen, adoptierten oder in unentgeltli-
VBG § 4a):                                     che Pflege genommenen Kindes).
ACHTUNG: Die Beendigung eines befriste-
ten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf       Eine weitere Ausnahme ist: Wenn die
stellt keine Kündigung bzw. Entlassung         Beamtin/der Beamte, die/der Vertrags-
dar und fällt daher nicht unter die Kündi-     bedienstete vor Ablauf einer Karenz nach
gungsschutzbestimmungen!                       dem MSchG oder dem VKG oder während
                                               einer Teilzeitbeschäftigung nach den
KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI                           §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8
KARENZ UND ELTERNTEILZEIT                      oder 8a VKG freiwillig aus dem Dienstver-
Dieser beginnt frühestens vier Monate          hältnis austritt bzw. kündigt.
vor Beginn der Karenz bzw. Teilzeit nach
MSchG bzw. VKG und dauert bis vier Wo-           3 Jahre     2-fache des Monatsbezuges
chen nach deren Ende, bei Teilzeit längs­
                                                 5 Jahre     3-fache des Monatsbezuges
tens jedoch bis vier Wochen nach dem 4.
Geburtstag des Kindes. Freie Dienstneh-         10 Jahre     4-fache des Monatsbezuges
merinnen, die wegen ihrer Schwanger-            15 Jahre     6-fache des Monatsbezuges
schaft oder eines Beschäftigungsverbots
                                                20 Jahre     9-fache des Monatsbezuges
bis vier Monate nach der Geburt gekündigt
wurden, können dies bei Gericht binnen          25 Jahre   12-fache des Monatsbezuges
zwei Wochen nach Ausspruch anfechten.
                                               Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses
ABFERTIGUNGSANSPRUCH                           des/der Vertragsbediensteten während
Beamtin (§ 26 GehG) und                        der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG
Vertrags­­bediens­tete (VBG § 84)              oder VKG, so ist bei Kündigung durch den
Grundsätzlich gebührt einer Beamtin/           Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung,
einem Beamten keine Abfertigung, wenn          begründetem Austritt oder einvernehm-
sie/er freiwillig aus ihrem/seinem Dienst-     licher Auflösung das vorangegangene Be-
verhältnis austritt.                           schäftigungsausmaß für die Berechnung
Dies gilt auch für Vertragsbedienstete,        des maßgeblichen Monatsentgeltes her-
die selbst kündigen. (Beachte: Dies gilt       anzuziehen. Bei Kündigung durch den/die

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L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N

Vertragsbedienstete/-n ist hingegen der       leisten. Diese überwiesenen Zeiten zählen
Durchschnitt der in den letzten fünf Jah-     dann als Versicherungszeiten nach dem
ren geleisteten Arbeitszeit (unter Außer-     ASVG und können gegebenenfalls für eine
achtlassung der Zeiten einer Karenz nach      ASVG-Pension wirksam werden.
MSchG oder VKG) zugrunde zu legen.
                                              Eine freiwillige Weiterversicherung in der
Für Vertragsbedienstete, die nach dem         Kranken- und Pensionsversicherung ist
1. Jänner 2003 eingetreten sind, gilt das     für Vertragsbedienstete und Kollektivver-
Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständi-     tragsangestellte während der beschäfti-
genvorsorgegesetz (BMSVG = „Abfertigung       gungslosen Zeit nach den Vorschriften des
Neu“). Für Zeiten des Wochengeldbezuges       ASVG möglich. Für Beamtinnen und Beamte
und des Kinderbetreuungsgeldbezuges           gibt es ebenfalls die Möglichkeit der frei-
leistet der Familienlastenausgleichsfonds     willigen Weiterversicherung in der Kran-
(FLAF) Beiträge in die Mitarbeiter/-innen-    kenversicherung, pensionsrechtlich ist dies
Vorsorgekasse. Das BMSVG gewährt eine         nur für den APG-Teil der Pension möglich.
Abfertigung bei Austritt während der Teil-    (Informationen erhalten Sie bei der Pen-
zeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw.         sionsversicherungsanstalt bzw. bei Ihrem
VKG sowie bei berechtigtem Austritt           zuständigen Krankenversicherungsträger.)
Zu beachten ist: Auch wenn kein Auszah-
lungsanspruch nach dem BMSVG besteht,
geht das Geld nicht verloren, sondern         KAPITEL 5
bleibt im Regelfall veranlagt und kann        KARENZ – KARENZURLAUB –
dann bei der nächsten Beendigung des          TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
Dienstverhältnisses, bei dem ein Auszah-
lungsanspruch besteht, bezogen werden         Mutterschutzgesetz (MSchG §§ 15) bzw.
(spätestens im Falle der Pensionierung).      Väterkarenzgesetz (VKG §§ 2)

KRANKEN- UND PENSIONS­
VERSICHERUNG BEI AUSTRITT                     Im Downloadbereich auf der GÖD-Home-
Beamtin: Auswirkung auf die Pension           page (www.goed.at) finden Sie unter
Der Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen   „Frauen“ diverse Mustermeldeformulare.
Dienstverhältnis bedeutet auch den Verlust
des Anspruches auf Ruhegenuss (Alimen-        KARENZ(URLAUB)
tationszahlung) nach dem Pensionsgesetz       Wahlweise ist es den Eltern möglich,
1965. In diesem Falle ist der öffentlich-     bis zum 2. Geburtstag des Kindes,
rechtliche Dienstgeber verpflichtet, Über-    Karenz in Anspruch zu neh-
weisungsbeträge für die erworbene ru-         men. Dies bedeutet für jenen
hegenussfähige Gesamtdienstzeit an die        Elternteil, der die Karenz in
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu         Anspruch nimmt, dass die
KARENZ – KARENZURLAUB – TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Karenz nach dem MSchG oder dem VKG ge-       wünschten Zeitpunkt zu melden. Bei einer
gen Entfall der Bezüge stattfindet.          neuerlichen Schwangerschaft bleibt der
In den meisten Fällen wird dieser Eltern-    Anspruch auf die aufgeschobene Karenz
teil das Kinderbetreuungsgeld beziehen,      bestehen.
sodass ein „Grundeinkommen“ für diesen
Elternteil samt Kind sowie die Kran­ken­     Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein
versicherung für diesen Elternteil gewähr-   Verlangen Karenz bis zum 2. Geburtstag
leistet sind. Für BVA-Krankenversicherte     seines Kindes zu gewähren, wenn er mit
ist auch während der Zeit der Inanspruch-    seinem Kind im gemeinsamen Haushalt
nahme der Karenz nach MSchG oder dem         lebt und die Mutter nicht gleichzeitig Ka-
VKG ohne Bezug des Kinderbetreuungs-         renz in Anspruch nimmt oder die Mutter
geldes die Krankenversicherung aufrecht      keinen Anspruch auf Karenz hat. Dem Vater
(gilt seit 1. Jänner 2011).                  ist Karenz nur für jenen Zeitraum zu gewäh-
                                             ren, für den die Mutter auf ihren Anspruch
Aus Anlass des erstmaligen Wechsels kön-     verzichtet oder keinen Anspruch hat.
nen die Eltern auch einen Monat gleich-      Weiters ist zweimaliges Wechseln zwi-
zeitig in Karenz gehen. Die Dauer der Ka-    schen den Eltern möglich (ausgenommen
renz verkürzt sich dadurch aber um einen     in Notfällen – Verhinderungskarenz). Die
Monat (maximal bis zum 23. Lebensmonat       Inanspruchnahme der aufgeschobenen
des Kindes).                                 Karenz gilt nicht als Wechsel.

Durch die Möglichkeit der aufgeschobenen     Jeder Karenzteil muss mindestens zwei
Karenz können beide Eltern je drei Mona-     Monate dauern.
te ihrer Karenz aufschieben und diesen
Teil später, längstens bis zum Ablauf des    KARENZBEGINN
7. Lebensjahres, verbrauchen. Die Karenz     Für die Mutter: im Anschluss an
verkürzt sich bis zum 18. Lebensmonat        •d  ie Schutzfrist oder
des Kindes (wenn beide Eltern aufschie-      • einen Krankenstand, der über das Ende
ben wollen) oder bis zum 21. Lebensmonat        der Schutzfrist hinaus andauert, oder
    (wenn nur ein Elternteil aufschieben     • einen Erholungsurlaub (bei Lehrerinnen
       will). Die Absicht, aufgeschobene        – Hauptferien) oder
           Karenz in Anspruch zu nehmen,     • die Karenz des Vaters.
              ist dem Dienstgeber während    Für den Vater: im Anschluss an
                 des Beschäftigungsverbots   • die Schutzfrist der Mutter oder
                   nach der Geburt bekannt   • die Karenz der Mutter.
                    zu geben. Der Beginn
                     ist dem Dienstgeber     Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf
                      spätestens drei Mo-    Karenz (z. B. selbstständig erwerbstätig,
                      nate vor dem ge-       arbeitslos etc.), kann Karenz vom anderen

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Elternteil auch zu einem späteren Zeit-       Karenz zu erfolgen bzw. dauert der erste
punkt in Anspruch genommen werden             Karenzteil weniger als drei Monate, so hat
(maximal bis zum zweiten Geburtstag des       die Meldung des mit der Karenz folgenden
Kindes). Der Dienstgeber ist über Beginn      Elternteiles ebenfalls bereits vor Ende der
und Dauer der Karenz spätestens drei Mo-      Schutzfrist zu erfolgen.
nate vor Antritt zu informieren. Der Kündi-
gungs- und Entlassungsschutz beginnt mit      ACHTUNG: Hat der andere Elternteil keinen
der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier       Anspruch auf Karenz, kann Karenz auch zu
Monate vor Antritt der Karenz.                einem späteren Zeitpunkt in Anspruch ge-
                                              nommen werden. Meldung bis spätestens
MELDEFRISTEN                                  drei Monate vor dem gewünschten Antritt
Die Mutter hat immer innerhalb der Mut-       (s. Kapitel „Karenzbeginn“).
terschutzfrist (im „Normalfall“ acht Wo-
chen nach der Geburt) Zeit, sich zu ent-      Karenzurlaub kann zwischen Dienst­
scheiden und die notwendigen Meldungen        nehmer/-in und Dienstgeber vereinbart
an den Dienstgeber zu übermitteln.            werden. Gem. § 15 MSchG oder § 2 VKG un-
Der Vater hat seinen Anspruch – bei Inan-     terliegt eine solche außerhalb der Melde-
spruchnahme unmittelbar nach der Mut-         fristen vereinbarte Karenz jedenfalls auch
terschutzfrist – innerhalb von acht Wo-       den Kündigungs- und Entlassungsschutz-
chen nach der Geburt zu melden. Bei einer     bestimmungen.
Verlängerung der Karenz bzw. bei einem
Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme       Bei Einhaltung der Meldefristen und Nach-
spätestens drei Monate vor Ende der bis-      weis der Anspruchsvoraussetzungen be-
her laufenden Karenz zu melden. Dauert        steht ein absoluter Rechtsanspruch auf
die Karenz des anderen Elternteiles kürzer    den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag
als drei Monate, so hat die Meldung spä-      des Kindes.
testens zwei Monate vor dem Ende der
                                              FRÜHKARENZURLAUB
                                              Im Bundesdienst ist es möglich, nach der
                                              Geburt eines Kindes einen Urlaub unter
                                              Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im
                                              Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantra-
                                              gen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen
                                              Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
                                              und mit dem Kind im gemeinsamen Haus-
                                              halt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von
                                              EhegattInnen/LebensgefährtInnen/einge-
                                              tragenen PartnerInnen, Adoptivkinder unter
                                              zwei Jahren und Pflegekinder in unentgeltli-
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN VON KARENZURLAUBEN

cher Pflege. Die Krankenversicherung bleibt   KAPITEL 6
aufrecht. Die schriftliche Mitteilung der     DIENSTRECHTLICHE
Inanspruchnahme muss spätestens eine          AUSWIRKUNGEN VON
Woche vor dem beabsichtigten Antritt der      KARENZURLAUBEN
Dienstbehörde bekannt gegeben werden.
                                              nach BDG § 75b sowie VBG § 29d,
FAMILIENZEITBONUS                             LDG § 58b und LLDG § 65b
Seit März 2017 gebührt Vätern, die sich in
„Familienzeit“ befinden und mit Mutter        Grundsätzlich gilt: Mit dem Antritt eines
und Kind in einem gemeinsamen Haus-           die Dauer von sechs Monaten überstei-
halt leben, ein Familienzeitbonus. Als        genden Karenzurlaubes ist die Abberufung
                                              der/des Bediensteten von ihrem bzw. sei-
Familienzeit versteht man den Zeitraum
                                              nem Arbeitsplatz verbunden. Die zuletzt
zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich der
                                              zurückgelegten Karenzzeiten sind für die
Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Ge-
                                              Berechnung der 6-Monatsfrist zusammen-
burt seines Kindes ausschließlich seiner
                                              zuzählen.
Familie widmet und dazu die Erwerbstätig-
keit unterbricht (Anm.: Krankenstand und
                                              „ARBEITSPLATZGARANTIE“
Erholungsurlaub gelten nicht als Unter-
                                              Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine
brechung!). Im Bundesdienst besteht An-
                                              Karenz gem. MSchG §§ 15 bis 15b und 15d
spruch auf Frühkarenzurlaub, also Famili-
                                              bzw. nach VKG §§ 2 bis 5 und 9 in Anspruch
enzeit, bis zu vier Wochen (siehe Kapitel
                                              genommen, so darf der von ihr bzw. von
„Frühkarenzurlaub“).
                                              ihm vor Antritt der Karenz innegehabte
Der Familienzeitbonus wird auf Antrag bei     Arbeitsplatz gem. BDG § 75b(2) nicht auf
der zuständigen Krankenkasse in der Höhe      Dauer nachbesetzt werden. Tritt sie bzw.
von € 22,60/Tag ausbezahlt. Der Bonus be-     er den Dienst (nach spätestens zwei Jah-
trägt somit für:                              ren) wieder an, ist sie bzw. er wieder mit
                                              jenem Arbeitsplatz, auf dem sie bzw. er
 28 Tage           € 632,80                   vor der Karenz verwendet wurde, zu be-
                                              trauen oder mit einem gleichwertigen
 29 Tage           € 655,40
                                              Arbeitsplatz. Ist eine Betrauung mit dem
 30 Tage           € 678,–                    „alten Arbeitsplatz“ nicht möglich, so ist
 31 Tage           € 700,60                   sie bzw. er dienst- und besoldungsrecht-
                                              lich so zu behandeln, wie wenn sie bzw. er
                                              die Gründe für ihre bzw. seine Versetzung
ACHTUNG: Beansprucht der Vater auch           oder Verwendungsänderung nicht selbst
Kinderbetreuungsgeld, wird sein Tagesbe-      zu vertreten hat (z. B. Anspruch auf Ergän-
trag des Kinderbetreuungsgeldes um den        zungszulage).
Familienzeitbonus reduziert!

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L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N

Für Vertragsbedienstete besteht gem. VBG     im Sinne des MSchG bzw. VKG. Die Be-
§ 29d ebenfalls analog eine derartige Ar-    stimmungen über die Bandbreite sind
beitsplatzgarantie – auch für LehrerInnen.   auf Vertragslehrpersonen und Landesver-
                                             tragslehrpersonen „mit der Maßgabe an-
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG                        zuwenden, dass die für eine Vollbeschäfti-
UND ÄNDERUNG DER LAGE                        gung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw.
DER ARBEITSZEIT                              Jahresnorm um mindestens 20 vH redu-
(MSchG §§ 15h bis 15q und                    ziert wird und 30 vH nicht unterschreitet“.
VKG §§ 8 und 9)                              [MSchG §23 (9a)/VKG § 10 Abs 11a]
Viele Eltern wünschen, wenn sie kleine
Kinder haben, eine Reduktion ihrer Ar-       Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann
beitszeit, um Familie und Beruf besser       bis längstens zum Ablauf des 7. Lebens-
vereinbaren zu können. Deshalb wurde ein     jahres des Kindes die Teilzeitbeschäfti-
gesetzlicher Anspruch auf eine befristete    gung in Anspruch nehmen.
Teilzeitbeschäftigung geschaffen (Eltern-    Darüber hinaus gibt es aber auch noch
teilzeit nach MSchG bzw. VKG).               die Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“
Voraussetzung ist: Betrieb (Dienststelle)    (wenn oben genannte Voraussetzungen nur
mit mehr als 20 Mitarbeiter/-innen, die      teilweise oder gar nicht erfüllt sind) bis zum
Beschäftigungsdauer muss ununterbro-         Ablauf des 4. Lebensjahres bzw. kann Teil-
chen drei Jahre betragen haben.              zeit nach den dienstrechtlichen Vorschrif-
Für Mütter, deren Kinder ab dem 1. Jän-      ten beantragt werden (§ 50a oder b BDG, …).
ner 2016 geboren werden, gilt als weitere    Außerdem ist es möglich, eine Änderung
Voraussetzung: Die wöchentliche Nor-         der Lage der Arbeitszeit in Anspruch zu
malarbeitszeit muss um mindestens 20         nehmen (z. B. aufgrund von fehlenden
Prozent reduziert werden und darf zwölf      Kinderbetreuungsmöglichkeiten).
Stunden nicht unterschreiten. Sollte es
im Einvernehmen zu einer anderslauten-       MELDEFRISTEN
den Einigung außerhalb dieser Bandbreite     Möchte die Mutter direkt im Anschluss
kommen, gilt diese dennoch als Teilzeit      an das Beschäftigungsverbot nach der
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN VON KARENZURLAUBEN

Geburt Teilzeit in Anspruch nehmen, so        Weiters ist es möglich, die „normale“
hat sie innerhalb der Mutterschutzfrist       dienstrechtliche Teilzeit nach BDG § 50b,
(= im Normalfall innerhalb von acht Wo-       VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46 in Anspruch
chen) Zeit, ihre schriftliche Meldung beim    zu nehmen. Auch hier besteht ein Rechts-
Dienstgeber abzugeben.                        anspruch, und zwar bei Teilzeit bis zum
Derselbe Zeitraum gilt für den Vater, falls   Schuleintritt des Kindes.
er unmittelbar nach der Mutterschutzfrist
die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch         ANRECHNUNG DER
nehmen möchte.                                KARENZZEITEN
Beabsichtigt die Mutter/der Vater die         Im Juli 2019 wurde eine Novelle zum Mut-
Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren       terschutzgesetz beschlossen, die zu Ände-
Zeitpunkt anzutreten, hat sie/er dies dem     rungen bei der Anrechnung von Karenzen
Dienstgeber schriftlich spätestens drei       für Geburten ab 1. August 2019 führt.
Monate vor dem beabsichtigten Beginn          Für Kolleginnen und Kollegen im Öffent-
bekannt zu geben.                             lichen Dienst ändert sich nichts, weil der
Die „Elternteilzeitphase“ ist zeitlich be-    Öffentliche Dienst bei Anrechnung der Ka-
schränkt und kann von der/dem Arbeit-         renzzeiten längst vorbildlich war und eine
nehmer/-in (aber auch vom Arbeitgeber)        Berücksichtigung von Zeiten einer Karenz
je einmal geändert werden und je einmal       nach Mutterschutz- bzw. Väterkarenzge-
vorzeitig beendet werden.                     setz für alle zeitabhängigen Rechte (= BDG
Die Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG          § 75a, VBG § 29c, LDG § 58a, LLDG § 65a)
§ 15h bzw. VKG § 8 kann jederzeit begon-      schon lange Realität ist.
nen werden und muss auch nicht direkt         Die Gesetzesnovelle (MSchG § 15f) bringt
im Anschluss an die Karenz beginnen. Die      eine Verbesserung für Kolleginnen und Kol-
Teilzeit nach dem MSchG bzw. VKG kann         legen der ausgegliederten Bereiche, wenn
von jedem Elternteil nur einmal in An-        die Karenzzeiten bis dato in ihrem Kollek-
spruch genommen werden und muss min-          tivvertrag nicht berücksichtigt wurden. Ka-
destens zwei Monate betragen.                 renzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz/
                                              Väterkarenzgesetz (= maximal bis zum 2. Ge-
Eine Verlängerung der Teilzeit (Meldung       burtstag des Kindes) werden nun für zeitab-
jeweils drei Monate vor Beginn der Verlän-    hängige Rechte berücksichtigt. Die Geset-
gerung) ist möglich.                          zesänderung wirkt sich damit auch auf die
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der        Bemessung der Kündigungsfrist durch den
Teilzeit durch beide Eltern nach dem          Arbeitgeber, die Dauer der Entgeltfortzah-
MSchG bzw. VKG ist möglich. Bei der Teil-     lung im Krankenstand und auf das frühere
zeitbeschäftigung gem. MSchG § 15 h bzw.      Erreichen der 6. Urlaubswoche aus. Ebenso
VKG § 8 hat sich der Dienstgeber grund-       gibt es während einer Karenz nach MSchG/
sätzlich an die vereinbarte Arbeitszeit zu    VKG nun keine Benachteiligung mehr bei
halten.                                       Umreihungen, Gehaltsvorrückungen etc.

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KAPITEL 7                                     • Nachweis der vorgeschriebenen Mutter-
KINDERBETREUUNGSGELD                            Kind-Pass-Untersuchungen
(KBG)                                         • Bezug von KBG grundsätzlich nur für ein
                                                Kind möglich, für Mehrlingsgeburten ge-
= Familienleistung = Bezahlung erfolgt aus      bührt ein finanzieller Zuschlag von 50
dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)        Prozent des jeweiligen Tagesbetrages.
                                              • Ein gleichzeitiger Bezug durch beide
Bis zum 31. Dezember 2001 konnten aus-          Elternteile ist nicht möglich. Ausnahme:
schließlich erwerbstätige Frauen Karenz-        Beim erstmaligen Wechsel können die
geld in Form einer Versicherungsleistung        Eltern gleichzeitig KBG in der Dauer von
aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis          bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen (sie-
beziehen, und diese Geldleistung war an         he Kapitel „Karenz(urlaub)“).
die „Karenz“ gebunden. Mit 1. Jänner 2002
wurde durch die Einführung der „Familien-     ANTRAG
leistung Kinderbetreuungsgeld“ die Geld-      KBG ist beim jeweiligen Krankenversiche-
leistung auf die Geburt eines Kindes aus-     rungsträger zu beantragen. KBG kann auch
gerichtet, sodass jeder Frau/jedem Mann       rückwirkend beantragt werden, die rück-
bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen        wirkende Auszahlung ist bis maximal 182
der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes          Tage im Nachhinein möglich.
garantiert ist, unabhängig ob sie bzw. er     Der Antrag kann auch online mit elektroni-
erwerbstätig ist oder war und unabhängig      scher Signatur (Bürgerkarte, Handysigna-
davon, ob sie oder er in Karenzurlaub ge-     tur) bzw. auf FinanzOnline gestellt werden.
hen will.
                                              BEZUGSDAUER
ANSPRUCH FÜR DEN BEZUG                        Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag
VON KBG                                       der Geburt. Wird Wochengeld bezogen, so
• Bezug von österreichischer Familien-        ruht das KBG während des Wochengeldbe-
  beihilfe                                    zuges. Der Anspruch auf KBG endet jeden-
• Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit       falls durch die Geburt eines weiteren Kin-
  dem Kind (= Hauptwohnsitz!)                 des. (Für die Mutter – wenn ein Anspruch
• Beziehender Elternteil (gilt auch für       besteht – bereits bei Beginn des Bezuges
  Adoptiv­ und Pflegeeltern) und das Kind     von Wochengeld oder einer gleichartigen
  müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensin-      Leistung – z. B. bei Beamtinnen!)
  teressen in Österreich haben und sich       Bei absoluten Härtefällen besteht die
  rechtmäßig in Österreich aufhalten (Auf-    Möglichkeit, den Bezug des KBG für allein-
  enthaltstitel notwendig).                   stehende Elternteile um maximal 91 Tage
        • Bei getrennt lebenden Eltern        zu verlängern.
          muss der beziehende Elternteil
            die Obsorge für das Kind haben.
KINDERBETREUUNGSGELD

      HÖHE DER FINANZIELLEN                          Längste Inanspruchnahme
      LEISTUNG AUS DEM FLAF                          bis zu 851 Tage (+ 212 Tage)
      UND DAUER
      Beim ersten Antrag müssen das Modell            Anzahl der Tage                               Tagsatz
      (einkommensabhängig oder Konto) und             1. Elternteil   2. Elternteil     gesamt
      (beim Konto) die Anspruchsdauer gewählt
                                                      851             212               1063        € 14,53
      werden, die auch für den anderen Eltern-
      teil bindend sind. Eine Änderung des Mo-        Mehrlingszuschlag                             + 50 %
      dells ist einmalig innerhalb von 14 Tagen
      nach Antragstellung möglich!                   Ein Elternteil kann KBG max. bis zum 851.
                                                     Tag (ca. 28 Monate), beide zusammen kön-
      PAUSCHALES KBG = KBG-KONTO                     nen das KBG bis zum 1063. Tag (ca. 35 Mona-
      Die Mindestbezugsdauer des KBG beträgt         te) ab Geburt beziehen. Damit eine Verlän-
      61 Tage.                                       gerung bis zum 1063. Tag möglich ist, muss
      Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365       der andere Elternteil mindestens 20 Prozent
      und 851 Tagen beziehen, beide Elternteile      der Bezugsdauer = 212 Tage beziehen.
      zusammen können zwischen 456 und 1063          Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt
      Tage in Anspruch nehmen. 20 Prozent der        man automatisch auch den Tagesbetrag.
      Gesamtdauer sind für den 2. Elternteil un-     Dies bindet auch den anderen Elternteil.
      übertragbar reserviert.
                                                     Unabhängig von der Anspruchsdauer er-
      ACHTUNG: Der Anspruch des KBG ruht, so-        gibt sich ein max. Gesamtbetrag von:
      fern ein Wochengeldanspruch besteht, in        ca. € 12.365,– bei Bezug durch einen
      der Höhe des Wochengeldes.                     Elternteil bzw. ca. € 15.449,– bei Bezug
                                                     durch beide Elternteile.
      Grundmodell
      365 Tage (+ 91 Tage)                           Die Bezugsdauer kann einmal (pro Kind)
                                                     geändert werden. Diese Änderung muss
Anzahl der Tage                          Tagsatz
                                                     spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprüng-
1. Elternteil   2. Elternteil   gesamt               lich gewählten Bezugsdauer erfolgen. (Die
365             91              456      € 33,88     Änderung muss im Hinblick auf die Restzeit
                                                     noch möglich sein, vergangene Bezugszeit-
Mehrlingszuschlag                        + 50 %
                                                     räume können nicht geändert werden.) Der
      Werden weniger als 365 Tage in Anspruch        Tagesbetrag wird neu berechnet, wodurch
      genommen, erhöht sich der Tagsatz nicht.       sich für die Eltern entweder ein Nachzah-
      Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren     lungsanspruch oder eine Rückzahlungsver-
      Anspruch auf 91 Tage – bei Verlängerung        pflichtung ergibt. Die Änderung bindet auch
      erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212   den anderen Elternteil. Hat dieser bereits
      Tage:                                          KBG bezogen, so muss er dieser Änderung

                                                                 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
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      zustimmen und im Falle einer Rückzah-                            im Ausmaß des tatsächlichen Bezuges des
      lungsverpflichtung ebenfalls den zu viel be-                     anderen Elternteiles.
      zogenen Betrag zurückzahlen.
                                                                       Auf der Website des Familienministeriums
      Für das Kindergeldkonto gilt die allge­                          www.bmfj.gv.at finden Sie weitere Informa-
      meine ZUVERDIENST­GRENZE von € 16.200,–                          tionen zur Berechnung des KBG.
      pro Kalenderjahr bzw. die individuelle
      Zuverdienstgrenze (= max. 60 Prozent des                         ÜBERSCHREITEN DER
      maßgeblichen Einkommens.                                         ZUVERDIENSTGRENZE
                                                                       Für Zeiten des KBG-Bezuges ab Jänner 2008
      EINKOMMENSABHÄNGIGES                                             gilt, dass lediglich der Betrag zurückgezahlt
      KINDERBETREUUNGSGELD                                             werden muss, um den die Zuverdienstgren-
      365 Tage (+ 61 Tage)                                             ze im Kalenderjahr überschritten wurde!

                                                € 33,– bis             Seit 2010 gilt, dass nur dann der Zuverdienst
Täglich ca.
                                                maximal 6 66,–         eines Kalendermonats zum Anspruchszeit-
                        80 % des Wochengeldes

                                                                       raum zählt, wenn das Kin­der­betreuungsgeld
                                                € 1.000,– bis
Monatlich ca.                                                          für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt
                                                maximal 6 2.000,–
                                                                       wird.
Bei Bezug durch
                                                € 19.800,–
einen Elternteil ca.
                                                                       VERZICHT AUF KBG
Bei Bezug durch                                                        Ein Verzicht auf ganze Kalendermonate
                                                € 23.760,–
beide Elternteile ca.                                                  ist möglich. Dies muss im Vorhinein (!)
Mehrlingszuschlag                               nicht vorgesehen!!!!   der Krankenkasse bekannt gegeben wer-
neu ab 1. 1. 2010                                                      den.

      Die ZUVERDIENSTGRENZE beträgt:                                   ACHTUNG: Durch den Verzicht auf das KBG
      € 6.800,– für Geburten bis 31. 12. 2019                          wird rechnerisch auch die Zuverdienst-
      € 7.300,– für Geburten ab 01. 01. 2020                           grenze anteilig gekürzt und zwar um 1/12
      pro Kalenderjahr (keine individuelle Zuver-                      je Verzichtsmonat, d. h. ein Verzicht wird
      dienstgrenze!).                                                  nur bei unregelmäßigem Einkommen sinn-
                                                                       voll sein!
      Generell gilt: Ein Bezugsblock hat mindes-                       Der Verzicht kann max. für sechs Monate
      tens 61 Tage zu betragen, ein zweimaliger                        rückwirkend widerrufen werden.
      Bezugswechsel zwischen den Eltern ist
      möglich.                                                         KBG UND KRANKEN­
      Die Bezugsverlängerung tritt nur ein, wenn                       VERSICHERUNG
      auch der andere Elternteil tatsächlich Kin-                      Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in die-
      derbetreuungsgeld bezieht und auch nur                           sem Zeitraum krankenversichert. Endet der
KINDERBETREUUNGSGELD

Bezug von KBG, so endet auch der Versi-        Anspruch auf diese Beihilfe haben einkom-
cherungsschutz!                                mensschwache, alleinstehende Elternteile
Ausnahme: BVA-Versicherte, siehe Kapitel       und einkommensschwache Ver­hei­ratete,
„Karenz(urlaub)“                               wenn bestimmte Zuverdienst­grenzen nicht
                                               überschritten werden (€ 6.800,– für den
PARTNERSCHAFTSBONUS                            beziehenden Elternteil, € 16.200,– für die/
Beziehen die Eltern gleich lang KBG – 50:50,   den Partner/-in).
zumindest aber im Verhältnis 60:40 –, je-      Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich = monatl.
doch mindestens 124 Tage pro Elternteil,       ca. € 180,–. Diese Beihilfe (Antragsstellung
wird auf Antrag ein Partnerschaftsbonus        mittels Formular bei der zuständigen
von einmalig € 500,– pro Elternteil gewährt.   Krankenkasse) gebührt längstens 365 Tage
Tage, an denen kein KBG bezogen wurde,         ab erstmaliger Antragstellung und endet
zählen nicht, d.h. ruht das KBG während        spätestens mit dem Ende des KBG.
eines Wochengeldanspruches, zählen die-
se Tage nicht!                                 GELDAUSHILFE
Der Partnerschaftsbonus muss binnen 124        In manchen Ressorts des Bundes ist es
Tagen ab Ende des KBG-Bezugs bei der           möglich (Vereinbarungen mit dem jewei-
Krankenkasse beantragt werden.                 ligen Zentralausschuss), eine einmalige
                                               Geldaushilfe anlässlich der Geburt des
BEIHILFE ZUM KBG (FÜR                          Kindes, formlos beim Dienstgeber, zu be-
GEBURTEN AB 1. JÄNNER 2010)                    antragen. Bitte informieren Sie sich bei
Die Beihilfe zum KBG kann nur bei Bezug        Ihrer zuständigen Personalvertretung.
von pauschalem KBG = Kindergeldkonto
bezogen werden.                                KINDERZUSCHUSS
Die Beihilfe kann längstens für 365 Tage ab    (VOR 2012: KINDERZULAGE)
Antragstellung bezogen werden.                 Gem. § 4 GehG bzw. § 16 VBG gebührt für
                                               Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen
                                               wird, ein monatlicher Kinderzuschuss in
                                               der Höhe von € 15,60.
                                               Die Kinderzulage ist beim Dienstgeber
                                               zu beantragen, allfällige Änderungen bei
                                               den Anspruchsvoraussetzungen sind dem
                                               Dienstgeber zu melden! (Keine rückwir-
                                               kende Gewährung!)
                                               Seit 2012 gebührt der Kinderzuschuss auch
                                               bei Teilzeit in voller Höhe.

                                                           © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
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