Aktualisierte Auflage: 2020 - Betriebsrat
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
L E I TL FA E I TDFA E ND EF Ü N RF Ü BRE RBUEFSTÄT I G EI G R U FSTÄT E LT R NE R N E E LT Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderschönes. Es ist der Inbegriff des Lebens in seiner ursprünglichsten Form. Ein Mensch wird geboren. Dieser Augenblick der Freude ist mit vielen Rechtsansprüchen, Möglichkeiten und Serviceangeboten verbunden. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) gibt mit der Broschüre „Leitfaden für berufstätige Eltern im Öffentlichen Dienst“ einen sehr guten Überblick. Das Verhandlungsteam der GÖD hat für Mütter und Väter zahlreiche positive Regelungen ausverhandelt. Nachfolgend finden Sie, zusammengestellt vom Be- reich GÖD-Frauen, umfassende Informationen zu den wichtigsten Themen. Gerne werden Sie bei Bedarf auch von unseren Funktionärinnen und Funktionären an Ihrer Dienststelle und bei komplexeren Fragestellungen von unseren Juristinnen und Juristen in der GÖD sowie dem Bereich GÖD-Frauen kompetent beraten. Wir bieten Hilfestellungen, damit Sie alle Ihre Ansprüche wahren können. Mit gewerkschaftlichen Grüßen Norbert SCHNEDL Vorsitzender der GÖD © COPYRIGHT GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Text und Design des vorliegenden Druckwerks sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Missbrauch wird geahndet.
V O R W O RT Liebe Kollegin, lieber Kollege! Diese Broschüre soll Ihnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutter- schutz, Karenz, Väterkarenz und Elternteilzeit – als sachlicher Baustein – für Ihre persönliche Entscheidungsfindung nützen. Wir haben sie überarbeitet und u. a. um die Neuerungen im Mutterschutzgesetz ergänzt. Alle unsere Kolleginnen und Kollegen in der Personalvertretung und den Betriebsräten an den Dienststellen sowie in den Landesleitungen und Landes- vorständen werden Sie bei Fragen gerne beraten. Auf der GÖD-Homepage und im GÖDJahrbuch finden Sie die für Sie zuständige gewerkschaftliche Berufsgruppen vertretung (= Bundesvertretung), die bei speziell zu lösenden Herausforderungen rasch und unbürokratisch die notwendige Hilfestellung geben kann. Auch der Bereich GÖD-Frauen sowie die GÖD-Rechtsabteilung stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Monika GABRIEL Vorsitzender-Stellvertreterin der GÖD Vorsitzende des Bereiches GÖD-Frauen Tel.: 01/53454-273 oder -270 www.goed.at
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N KAPITEL 1 ............................................................................................................................................ 6 Arbeits- bzw. Dienstrechtliches.................................................................................................... 6 Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber ........................................................... 6 Schutzmaßnahmen ..................................................................................................................... 6 Der Mutter-Kind-Pass – eine langjährige Erfolgsgeschichte ............................................ 6 Monatsbezug ................................................................................................................................ 7 Erholungsurlaub .......................................................................................................................... 7 Untersuchungen während der Arbeitszeit ............................................................................ 8 KAPITEL 2 ............................................................................................................................................ 8 Beschäftigungsverbote................................................................................................................... 8 Absolutes Beschäftigungsverbot – Mutterschutzfrist ........................................................ 8 Individuelles Beschäftigungsverbot ...................................................................................... 8 Ruhemöglichkeiten ..................................................................................................................... 9 Stillende Mütter ........................................................................................................................... 9 Stillzeit ........................................................................................................................................... 9 KAPITEL 3 ............................................................................................................................................ 9 Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt ...................................................................... 9 Finanzielles während der Schutzfristen vor und nach der Geburt (Absolutes Beschäftigungsverbot) .......................................................................................... 9 KAPITEL 4 ............................................................................................................................................ 10 Kündigungs- und Entlassungsschutz .......................................................................................... 10 Kündigungs- und Entlassungsschutz ...................................................................................... 10 Kündigungsschutz bei Karenz und Elternteilzeit ................................................................. 11 Abfertigungsanspruch ................................................................................................................ 11 Kranken- und Pensionsversicherung bei Austritt ............................................................... 12 KAPITEL 5 ............................................................................................................................................ 12 Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung ....................................................................... 12 Karenz(urlaub).............................................................................................................................. 12 Karenzbeginn................................................................................................................................ 13 Meldefristen.................................................................................................................................. 14 Frühkarenzurlaub ........................................................................................................................ 14 Familienzeitbonus ....................................................................................................................... 15 KAPITEL 6 ............................................................................................................................................ 15 Dienstrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben ............................................................ 15 „Arbeitsplatzgarantie“ ................................................................................................................ 15 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit........................................ 16
I N H A LT Meldefristen................................................................................................................................... 16 Anrechnung der Karenzzeiten................................................................................................... 17 KAPITEL 7............................................................................................................................................. 18 Kinderbetreuungsgeld (KBG)......................................................................................................... 18 Anspruch für den Bezug von KBG............................................................................................. 18 Antrag.............................................................................................................................................. 18 Bezugsdauer.................................................................................................................................. 18 Höhe der finanziellen Leistung aus dem FLAF und Dauer................................................. 19 Pauschales KBG = KBG-Konto.................................................................................................... 19 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.................................................................. 20 Überschreiten der Zuverdienstgrenze..................................................................................... 20 Verzicht auf KBG........................................................................................................................... 20 KBG und Krankenversicherung................................................................................................. 20 Partnerschaftsbonus................................................................................................................... 21 Beihilfe zum KBG (für Geburten ab 1. Jänner 2010).............................................................. 21 Geldaushilfe................................................................................................................................... 21 Kinderzuschuss (vor 2012: Kinderzulage)............................................................................... 21 KAPITEL 8............................................................................................................................................. 22 Wichtiges – anlässlich der Geburt zu erledigen........................................................................ 22 Krankenkasse................................................................................................................................ 22 Standesamt – Gemeindeamt..................................................................................................... 22 Dienstgeber.................................................................................................................................... 22 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst............................................................................................ 22 KAPITEL 9............................................................................................................................................. 23 Was Sie auch noch wissen sollten................................................................................................. 23 Pflegefreistellung......................................................................................................................... 23 Bundespensionskasse und Karenz bzw. Karenzurlaub....................................................... 24 Pensionssplitting.......................................................................................................................... 24 Informationspflicht – Dienstgeber........................................................................................... 24 Familienbeihilfe............................................................................................................................ 24 Anspruchsberechtigte................................................................................................................. 25 Höhe der Familienbeihilfe......................................................................................................... 25 Mehrkindzuschlag........................................................................................................................ 25 Familienbonus Plus .................................................................................................................... 25 GÖD-Familienunterstützung...................................................................................................... 26 Sonderausgaben („Topf-Sonderausgaben“)........................................................................... 26 Weiterführende Links.................................................................................................................. 27 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N KAPITEL 1 z.B. schwere körperliche Arbeiten (Heben ARBEITS- BZW. von Lasten,...), Arbeiten, bei denen die DIENSTRECHTLICHES Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne des ASVG gegeben ist, besonders unfall- Was ist alles ab dem Zeitpunkt des Be- gefährdende Arbeiten sowie Arbeiten mit kanntseins des freudigen Ereignisses zu gewissen biologischen Stoffen. Außerdem bedenken: gilt das Verbot der Nachtarbeit (mit Aus- nahmen), Verbot der Sonn- und Feier- MELDUNG DER SCHWANGER- tagsarbeit (mit Ausnahmen), Verbot von SCHAFT AN DEN DIENSTGEBER Überstunden (§§ 6 ff MSchG), Schutz vor Werdende Mütter haben, sobald ihnen Tabakrauch (§ 4 Abs. 6 MSchG). ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hiervon unter Angabe des DER MUTTER-KIND-PASS. voraussichtlichen Geburtstermins Mittei- EINE LANGJÄHRIGE ERFOLGS lung zu machen (Vorlage der ärztlichen GESCHICHTE Schwangerschaftsbestätigung). Der Mutter-Kind-Pass dient der gesund- heitlichen Vorsorge für Schwangere und Der Dienstgeber seinerseits ist wiederum Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mut- verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsin ter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen spektorat folgende Daten über die ärztlichen Untersuchungen während der schwangere Dienstnehmerin mitzuteilen: Schwangerschaft und bis zum 5. Lebens- Name, Alter, Tätigkeit und Arbeitsplatz jahr des Kindes (Genaueres finden Sie auf sowie den voraussichtlichen Geburtster- www.help.gv.at). Seit der Einführung des min. Eine Kopie dieser Meldung an das Mutter-Kind-Passes 1974 konnte die Säug- Arbeitsinspektorat muss der werdenden lings- und Müttersterblichkeit deutlich Mutter ausgefolgt werden. gesenkt werden. Damals betrug die Säug- lingssterblichkeit noch 2,35 Prozent – das SCHUTZMASSNAHMEN heißt, es kamen 23,5 Todesfälle auf 1.000 (zum Wohle der Mutter und des un- Lebendgeborene. Bereits in den ersten fünf geborenen Kindes – § 4 MSchG) Jahren nach der Einführung des Mutter- Für eine schwangere Dienstneh- Kind-Passes gab es eine Reduzierung um merin sind ab Bekanntgabe der fast 50 Prozent! Und auch die Müttersterb- Schwangerschaft all jene Arbeiten lichkeit ist von 19,5 Todesfällen pro 100.000 verboten, die eine schwere körper- Lebendgeburten im Jahr 1974 auf 2,6 Todes- liche Belastung darstellen oder für fälle im Jahr 2009 zurückgegangen. das werdende Kind schädlich sind. Das Untersuchungsprogramm des Mutter- Der Dienstgeber muss dafür sorgen, Kind-Passes umfasst fünf gynäkologische dass Frauen von solchen gefährden- Untersuchungen während der Schwanger- den Arbeiten abgezogen werden: schaft. Bei diesen fünf Terminen werden
A R B E I TS - BZ W. D I E N ST R EC H T L I C H ES zusätzlich eine Blutuntersuchung sowie rend der Schwangerschaft weiter zu be- drei Ultraschalluntersuchungen durchge- zahlen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund führt. Ab der Geburt stehen zehn Untersu- der Schwan gerschaft eingestellt werden chungen des Kindes einschließlich einer mussten. orthopädischen, einer Hals-Nasen-Ohren- Kein Weiterzahlungsanspruch besteht Untersuchung und zwei Augenuntersu- hingegen für Überstundenentgelt = Mehr- chungen am Programm. Seit 2012 besteht dienstleistungen (dürfen nicht mehr er- auch die Möglichkeit, eine Hebammenbe- bracht werden!) und Feiertagszuschläge. ratung in der 18. bis 22. Schwangerschafts- woche in Anspruch zu nehmen. § 14 MSchG gilt auch als Entgeltgrundlage im Falle des individuellen Beschäftigungs- ACHTUNG: Für den Bezug des Kinderbe- verbotes. treuungsgeldes in voller Höhe müssen Bei etwaigen Problemen im Zusammenhang die ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Unter- mit der Schwangerschaft und der Erwerbs- suchungen bei der zuständigen Kranken- tätigkeit am Arbeitsplatz kontaktieren Sie kasse nachgewiesen werden. Fehlt dieser die örtliche Personalvertretung (Dienststel- Nachweis, wird das Kinderbetreuungsgeld lenausschuss oder Vertrauensperson). gekürzt. Zusätzlich zu den genannten zehn Pflichtuntersuchungen bietet der Mutter- ERHOLUNGSURLAUB Kind-Pass weitere kostenlose Vorsorge- Bei öffentlich Bediensteten sind das Ur- untersuchungen bis zum 62. Lebensmonat laubs- und Kalenderjahr im Regelfall ident. (ca. 5. Lebensjahr) des Kindes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Ka- renzurlaubes, so gebührt ein verkürzter Er- MONATSBEZUG holungsurlaub. Die Schutzfrist (siehe Kapi- Aufgrund der möglichen Beschäftigungs- tel „Beschäftigungsverbote“) verkürzt den einschränkungen kann es zu einem „Ge- Urlaub nicht – sie ist also „urlaubsfähig“. haltsverlust“ kommen, weil z.B. Neben- gebühren wegfallen. Damit es zu keiner Der Erholungsurlaub verfällt normaler Diskriminierung der berufstätigen Frau auf- weise, wenn die Dienstnehmerin die- grund der Schwangerschaft kommt, wird sen nicht bis zum 31. Dezember des dem dieser Verdienstentgang abgefedert. Nach Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres § 14 MSchG gibt es einen eigenen Entgelt verbraucht hat. Ist der Verbrauch aus anspruch in der Höhe des Durchschnitts- dienstlichen Gründen, wegen einer ge- verdienstes der letzten drei Monate vor der rechtfertigten Abwesenheit vom Dienst möglichen Verwendungsänderung. aufgrund einer Krankheit oder eines Un- falls oder wegen eines Beschäftigungsver- Dementsprechend sind Nebengebühren, botes nach MSchG nicht möglich, verfällt wie Gefahrenzulage, Außendienstzulage, der Anspruch auf Erholungsurlaub erst ein Nacht dienstzuschläge etc., auch wäh- Jahr später. © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N Hat die/der Bedienstete Karenzurlaub KAPITEL 2 nach MSchG/VKG in Anspruch genommen, BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE so wird der Verfallstermin um den Zeit- raum der Karenz hinausgeschoben. ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS- VERBOT – MUTTERSCHUTZFRIST UNTERSUCHUNGEN WÄHREND (MSchG § 3/1-2) DER ARBEITSZEIT Während der letzten acht Wochen vor Sind notwendige schwangerschaftsbe- der voraussichtlichen Entbindung und dingte Untersuchungen außerhalb der acht Wochen nach der Geburt unterliegt Arbeitszeit/Dienstzeit nicht möglich oder die Dienstnehmerin einem absoluten nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber Beschäftigungsverbot. die dafür notwendige Freizeit unter Ent- geltfortzahlung zu gewähren. Derartige Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, Untersuchungen sind jedenfalls solche, so verlängert sich die Mutterschutzfrist welche nach der Mutter-Kind-Pass-Ver- nach der Geburt um das Ausmaß der Ver- ordnung vorgeschrieben sind! Aber auch kürzung (längstens bis 16 Wochen nach andere sich im Zuge der Schwangerschaft der Entbindung). ergebende notwendige Untersuchungen Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, be- sind durch diese Bestimmung geschützt. trägt die Mutterschutzfrist nachher immer mindestens zwölf Wochen. Gleiches gilt Die werdende erwerbstätige Mutter ist bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt- verpflichtet, den Dienstgeber spätestens entbindungen. Nach einer Fehlgeburt vier Wochen vor dem errechneten Be- erlischt der Mutterschutz gemäß MSchG, ginn der 8-Wochen-Mutterschutzfrist auf eine allfällige Dienstverhinderung gilt als den bevorstehenden Beginn der Mutter- Krankenstand. (Schriftliche Meldung an schutzfrist aufmerksam zu machen. den Dienstgeber erforderlich!) INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGS- VERBOT (MSchG § 3/3) Dies tritt im Fall einer Gefährdung von Le- ben oder Gesundheit der werdenden, be- rufstätigen Mutter oder ihres Kindes ein. Die werdende Mutter ist ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes (nur Betrie- be) an den Dienstgeber sofort vom Dienst freizustellen. Häufigste Freistellungsgründe: Wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
B E S C H Ä F T I G U N G SV E R B OT E Fortdauer der Beschäftigung gefährdet jedenfalls hat sie aber an Arbeitstagen mit wären. mehr als 4,5 Stunden 45 Minuten zu be- tragen. Bei einer Arbeitszeit von acht und ACHTUNG: Eine vorzeitige Freistellung ist mehr Stunden mindestens zweimal 45 Mi- erst ab Ende der 15. Schwangerschaftswo- nuten oder einmal 90 Minuten. che möglich. (Ausnahme: besondere Be Wenn die Dienstnehmerin nicht mehr gründung) stillt, hat sie das dem Dienstgeber unver- züglich mitzuteilen. RUHEMÖGLICHKEITEN (MSchG § 8a) Werdenden oder stillenden Müttern ist es KAPITEL 3 zu ermöglichen, sich unter geeigneten Be- FINANZIELLE ANSPRÜCHE dingungen hinzulegen und sich auszuruhen. VOR UND NACH DER Ein Sozialraum mit einer Liege ist ausrei- GEBURT chend. Die Ruhezeit der Schwangeren oder Stillenden ist nicht begrenzt. Fällt die Ru- hezeit in die Arbeitszeit, ist sie zu bezahlen. FINANZIELLES WÄHREND DER SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH STILLENDE MÜTTER DER GEBURT (ABSOLUTES (MSchG § 4a) BESCHÄFTIGUNGSVERBOT) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt Beamtin: des Dienstes dem Dienstgeber mitzutei- Die öffentlich-rechtlich bedienstete Kolle- len, dass sie stillen. Der Dienstgeber kann gin, die bereits am 31. Dezember 2010 ein eine Bestätigung eines Arztes oder einer Dienstverhältnis zum Bund hatte, erhält Mutterberatungsstelle verlangen. den Monatsbezug (Gehalt und bestimmte Zulagen) weiter. Pauschalierte Nebenge- Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt bühren ruhen während der Schutzfrist nach werden mit: Ablauf eines Monats bis zum Ablauf des Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Gefahr einer Berufskrankheit nach dem ASVG, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Vertragsbedienstete: Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Akkord- Der nach Vertragsbedienstetengesetz an- und Fließbandarbeiten. Im Zweifelsfall hat gestellten Kollegin gebühren für die Dau- das Arbeitsinspektorat Empfehlungen zu er der Schutzfrist keine Bezüge. Die VB erteilen. erhält gegen Vorlage der Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin STILLZEIT (MSchG § 9) (sowie des Freistellungszeugnisses bei Stillenden berufstätigen Müttern ist die individuellem Beschäftigungsverbot) und zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N Dienstgeber von der Krankenkasse Wo- Zeitablauf, besteht ebenfalls Anspruch chengeld in der Höhe des durchschnittli- auf Wochengeld, wenn die 32. Woche vor chen Nettoverdienstes der letzten drei Ka- dem Eintritt des Versicherungsfalls (i. d. R. lendermonate vor Beginn der Schutzfrist Beginn des Beschäftigungsverbotes) bei zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen noch aufrechter Pflichtversicherung be- über die Krankenkasse ausbezahlt. gonnen hat („Schutzfristfall“). Der Oberste Gerichtshof hat in einer Ent- scheidung (10 Ob S 115/17k) ausgesprochen, KAPITEL 4 dass regelmäßig geleistete Überstunden KÜNDIGUNGS- UND vor Meldung der Schwangerschaft bei der ENTLASSUNGSSCHUTZ Berechnung der Höhe des Wochengel- des (für das Beschäftigungsverbot nach MSchG) Berücksichtigung finden müssen. KÜNDIGUNGS- UND Der Dienstgeber hat dies bei der Meldung ENTLASSUNGSSCHUTZ (MSchG § 10) an die zuständige Krankenversicherung zu Während der Dauer der Schwangerschaft beachten. und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung kann eine Vertrags- ACHTUNG: Da der OGH von regelmäßigen bedienstete oder provisorische Beamtin Überstunden spricht, kann keine eindeu- nicht gekündigt werden. Hat der Dienst- tige Aussage darüber getroffen werden, ob geber von der Schwangerschaft nichts ge- diese Entscheidung auch bei nur fallweise wusst und die Kündigung ausgesprochen, geleisteten Überstunden greift. so ist diese ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam, wenn die Schwanger- Eventuelle Ergänzungszahlungen des schaft binnen fünf Arbeitstagen gemeldet Dienstgebers können nach dem Bezug und nachgewiesen wird. des Wochengeldes entstehen, wenn das Wochengeld nicht dem vollen Gehalt des ACHTUNG: Während des „Probemonats“ Dienstvertrages entsprochen hat. besteht auch für Schwangere kein Kündi- gungs- bzw. Entlassungsschutz. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Wochengeld, allerdings nur, wenn eine Seit 2016 besteht auch ein Kündigungs- eigene aufrechte Krankenversicherung zu schutz bis zum Ablauf von vier Wochen Beginn der Schutzfrist (z. B. auf Grund von nach einer Fehlgeburt. Auf Verlangen des Erwerbstätigkeit) vorliegt. Dienstgebers ist eine ärztliche Bescheini- gung vorzulegen. Endet ein (z. B. befristetes) Dienstverhält- nis, das mindestens drei Monate gedau- Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung ert hat, vor Beginn der Schutzfrist durch des Gerichtes rechtswirksam erfolgen. Die
K Ü N D I G U N G S - U N D E N T L A SS U N G SS C H U TZ etwaigen Entlassungsgründe sind im MSchG für Vertragsbedienstete, die vor 2003 ihr aufgezählt (z. B. grobe und schuldhafte Dienstverhältnis begonnen haben.) Dienstpflichtverletzung, Untreue, Erschlei- Eine Ausnahme von dieser Regel stellt chung der Aufnahme durch unwahre Anga- der Austritt aus bestimmten familiären ben – das Verschweigen einer Schwanger- Gründen dar: Eine Abfertigung gebührt schaft ist jedoch kein Entlassungsgrund!). bei Austritt bzw. Kündigung innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließungen so- VB in befristeten Dienstverhältnissen (z. B. wie nach der Geburt eines Kindes (eines IIL-Lehrerin, Verwaltungskollegin nach eigenen, adoptierten oder in unentgeltli- VBG § 4a): che Pflege genommenen Kindes). ACHTUNG: Die Beendigung eines befriste- ten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf Eine weitere Ausnahme ist: Wenn die stellt keine Kündigung bzw. Entlassung Beamtin/der Beamte, die/der Vertrags- dar und fällt daher nicht unter die Kündi- bedienstete vor Ablauf einer Karenz nach gungsschutzbestimmungen! dem MSchG oder dem VKG oder während einer Teilzeitbeschäftigung nach den KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 KARENZ UND ELTERNTEILZEIT oder 8a VKG freiwillig aus dem Dienstver- Dieser beginnt frühestens vier Monate hältnis austritt bzw. kündigt. vor Beginn der Karenz bzw. Teilzeit nach MSchG bzw. VKG und dauert bis vier Wo- 3 Jahre 2-fache des Monatsbezuges chen nach deren Ende, bei Teilzeit längs 5 Jahre 3-fache des Monatsbezuges tens jedoch bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Freie Dienstneh- 10 Jahre 4-fache des Monatsbezuges merinnen, die wegen ihrer Schwanger- 15 Jahre 6-fache des Monatsbezuges schaft oder eines Beschäftigungsverbots 20 Jahre 9-fache des Monatsbezuges bis vier Monate nach der Geburt gekündigt wurden, können dies bei Gericht binnen 25 Jahre 12-fache des Monatsbezuges zwei Wochen nach Ausspruch anfechten. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses ABFERTIGUNGSANSPRUCH des/der Vertragsbediensteten während Beamtin (§ 26 GehG) und der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG Vertragsbedienstete (VBG § 84) oder VKG, so ist bei Kündigung durch den Grundsätzlich gebührt einer Beamtin/ Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, einem Beamten keine Abfertigung, wenn begründetem Austritt oder einvernehm- sie/er freiwillig aus ihrem/seinem Dienst- licher Auflösung das vorangegangene Be- verhältnis austritt. schäftigungsausmaß für die Berechnung Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, des maßgeblichen Monatsentgeltes her- die selbst kündigen. (Beachte: Dies gilt anzuziehen. Bei Kündigung durch den/die © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST 11
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N Vertragsbedienstete/-n ist hingegen der leisten. Diese überwiesenen Zeiten zählen Durchschnitt der in den letzten fünf Jah- dann als Versicherungszeiten nach dem ren geleisteten Arbeitszeit (unter Außer- ASVG und können gegebenenfalls für eine achtlassung der Zeiten einer Karenz nach ASVG-Pension wirksam werden. MSchG oder VKG) zugrunde zu legen. Eine freiwillige Weiterversicherung in der Für Vertragsbedienstete, die nach dem Kranken- und Pensionsversicherung ist 1. Jänner 2003 eingetreten sind, gilt das für Vertragsbedienstete und Kollektivver- Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständi- tragsangestellte während der beschäfti- genvorsorgegesetz (BMSVG = „Abfertigung gungslosen Zeit nach den Vorschriften des Neu“). Für Zeiten des Wochengeldbezuges ASVG möglich. Für Beamtinnen und Beamte und des Kinderbetreuungsgeldbezuges gibt es ebenfalls die Möglichkeit der frei- leistet der Familienlastenausgleichsfonds willigen Weiterversicherung in der Kran- (FLAF) Beiträge in die Mitarbeiter/-innen- kenversicherung, pensionsrechtlich ist dies Vorsorgekasse. Das BMSVG gewährt eine nur für den APG-Teil der Pension möglich. Abfertigung bei Austritt während der Teil- (Informationen erhalten Sie bei der Pen- zeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. sionsversicherungsanstalt bzw. bei Ihrem VKG sowie bei berechtigtem Austritt zuständigen Krankenversicherungsträger.) Zu beachten ist: Auch wenn kein Auszah- lungsanspruch nach dem BMSVG besteht, geht das Geld nicht verloren, sondern KAPITEL 5 bleibt im Regelfall veranlagt und kann KARENZ – KARENZURLAUB – dann bei der nächsten Beendigung des TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Dienstverhältnisses, bei dem ein Auszah- lungsanspruch besteht, bezogen werden Mutterschutzgesetz (MSchG §§ 15) bzw. (spätestens im Falle der Pensionierung). Väterkarenzgesetz (VKG §§ 2) KRANKEN- UND PENSIONS VERSICHERUNG BEI AUSTRITT Im Downloadbereich auf der GÖD-Home- Beamtin: Auswirkung auf die Pension page (www.goed.at) finden Sie unter Der Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen „Frauen“ diverse Mustermeldeformulare. Dienstverhältnis bedeutet auch den Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss (Alimen- KARENZ(URLAUB) tationszahlung) nach dem Pensionsgesetz Wahlweise ist es den Eltern möglich, 1965. In diesem Falle ist der öffentlich- bis zum 2. Geburtstag des Kindes, rechtliche Dienstgeber verpflichtet, Über- Karenz in Anspruch zu neh- weisungsbeträge für die erworbene ru- men. Dies bedeutet für jenen hegenussfähige Gesamtdienstzeit an die Elternteil, der die Karenz in Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu Anspruch nimmt, dass die
KARENZ – KARENZURLAUB – TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Karenz nach dem MSchG oder dem VKG ge- wünschten Zeitpunkt zu melden. Bei einer gen Entfall der Bezüge stattfindet. neuerlichen Schwangerschaft bleibt der In den meisten Fällen wird dieser Eltern- Anspruch auf die aufgeschobene Karenz teil das Kinderbetreuungsgeld beziehen, bestehen. sodass ein „Grundeinkommen“ für diesen Elternteil samt Kind sowie die Kranken Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein versicherung für diesen Elternteil gewähr- Verlangen Karenz bis zum 2. Geburtstag leistet sind. Für BVA-Krankenversicherte seines Kindes zu gewähren, wenn er mit ist auch während der Zeit der Inanspruch- seinem Kind im gemeinsamen Haushalt nahme der Karenz nach MSchG oder dem lebt und die Mutter nicht gleichzeitig Ka- VKG ohne Bezug des Kinderbetreuungs- renz in Anspruch nimmt oder die Mutter geldes die Krankenversicherung aufrecht keinen Anspruch auf Karenz hat. Dem Vater (gilt seit 1. Jänner 2011). ist Karenz nur für jenen Zeitraum zu gewäh- ren, für den die Mutter auf ihren Anspruch Aus Anlass des erstmaligen Wechsels kön- verzichtet oder keinen Anspruch hat. nen die Eltern auch einen Monat gleich- Weiters ist zweimaliges Wechseln zwi- zeitig in Karenz gehen. Die Dauer der Ka- schen den Eltern möglich (ausgenommen renz verkürzt sich dadurch aber um einen in Notfällen – Verhinderungskarenz). Die Monat (maximal bis zum 23. Lebensmonat Inanspruchnahme der aufgeschobenen des Kindes). Karenz gilt nicht als Wechsel. Durch die Möglichkeit der aufgeschobenen Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Karenz können beide Eltern je drei Mona- Monate dauern. te ihrer Karenz aufschieben und diesen Teil später, längstens bis zum Ablauf des KARENZBEGINN 7. Lebensjahres, verbrauchen. Die Karenz Für die Mutter: im Anschluss an verkürzt sich bis zum 18. Lebensmonat •d ie Schutzfrist oder des Kindes (wenn beide Eltern aufschie- • einen Krankenstand, der über das Ende ben wollen) oder bis zum 21. Lebensmonat der Schutzfrist hinaus andauert, oder (wenn nur ein Elternteil aufschieben • einen Erholungsurlaub (bei Lehrerinnen will). Die Absicht, aufgeschobene – Hauptferien) oder Karenz in Anspruch zu nehmen, • die Karenz des Vaters. ist dem Dienstgeber während Für den Vater: im Anschluss an des Beschäftigungsverbots • die Schutzfrist der Mutter oder nach der Geburt bekannt • die Karenz der Mutter. zu geben. Der Beginn ist dem Dienstgeber Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf spätestens drei Mo- Karenz (z. B. selbstständig erwerbstätig, nate vor dem ge- arbeitslos etc.), kann Karenz vom anderen © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N Elternteil auch zu einem späteren Zeit- Karenz zu erfolgen bzw. dauert der erste punkt in Anspruch genommen werden Karenzteil weniger als drei Monate, so hat (maximal bis zum zweiten Geburtstag des die Meldung des mit der Karenz folgenden Kindes). Der Dienstgeber ist über Beginn Elternteiles ebenfalls bereits vor Ende der und Dauer der Karenz spätestens drei Mo- Schutzfrist zu erfolgen. nate vor Antritt zu informieren. Der Kündi- gungs- und Entlassungsschutz beginnt mit ACHTUNG: Hat der andere Elternteil keinen der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Anspruch auf Karenz, kann Karenz auch zu Monate vor Antritt der Karenz. einem späteren Zeitpunkt in Anspruch ge- nommen werden. Meldung bis spätestens MELDEFRISTEN drei Monate vor dem gewünschten Antritt Die Mutter hat immer innerhalb der Mut- (s. Kapitel „Karenzbeginn“). terschutzfrist (im „Normalfall“ acht Wo- chen nach der Geburt) Zeit, sich zu ent- Karenzurlaub kann zwischen Dienst scheiden und die notwendigen Meldungen nehmer/-in und Dienstgeber vereinbart an den Dienstgeber zu übermitteln. werden. Gem. § 15 MSchG oder § 2 VKG un- Der Vater hat seinen Anspruch – bei Inan- terliegt eine solche außerhalb der Melde- spruchnahme unmittelbar nach der Mut- fristen vereinbarte Karenz jedenfalls auch terschutzfrist – innerhalb von acht Wo- den Kündigungs- und Entlassungsschutz- chen nach der Geburt zu melden. Bei einer bestimmungen. Verlängerung der Karenz bzw. bei einem Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme Bei Einhaltung der Meldefristen und Nach- spätestens drei Monate vor Ende der bis- weis der Anspruchsvoraussetzungen be- her laufenden Karenz zu melden. Dauert steht ein absoluter Rechtsanspruch auf die Karenz des anderen Elternteiles kürzer den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag als drei Monate, so hat die Meldung spä- des Kindes. testens zwei Monate vor dem Ende der FRÜHKARENZURLAUB Im Bundesdienst ist es möglich, nach der Geburt eines Kindes einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantra- gen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit dem Kind im gemeinsamen Haus- halt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von EhegattInnen/LebensgefährtInnen/einge- tragenen PartnerInnen, Adoptivkinder unter zwei Jahren und Pflegekinder in unentgeltli-
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN VON KARENZURLAUBEN cher Pflege. Die Krankenversicherung bleibt KAPITEL 6 aufrecht. Die schriftliche Mitteilung der DIENSTRECHTLICHE Inanspruchnahme muss spätestens eine AUSWIRKUNGEN VON Woche vor dem beabsichtigten Antritt der KARENZURLAUBEN Dienstbehörde bekannt gegeben werden. nach BDG § 75b sowie VBG § 29d, FAMILIENZEITBONUS LDG § 58b und LLDG § 65b Seit März 2017 gebührt Vätern, die sich in „Familienzeit“ befinden und mit Mutter Grundsätzlich gilt: Mit dem Antritt eines und Kind in einem gemeinsamen Haus- die Dauer von sechs Monaten überstei- halt leben, ein Familienzeitbonus. Als genden Karenzurlaubes ist die Abberufung der/des Bediensteten von ihrem bzw. sei- Familienzeit versteht man den Zeitraum nem Arbeitsplatz verbunden. Die zuletzt zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich der zurückgelegten Karenzzeiten sind für die Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Ge- Berechnung der 6-Monatsfrist zusammen- burt seines Kindes ausschließlich seiner zuzählen. Familie widmet und dazu die Erwerbstätig- keit unterbricht (Anm.: Krankenstand und „ARBEITSPLATZGARANTIE“ Erholungsurlaub gelten nicht als Unter- Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine brechung!). Im Bundesdienst besteht An- Karenz gem. MSchG §§ 15 bis 15b und 15d spruch auf Frühkarenzurlaub, also Famili- bzw. nach VKG §§ 2 bis 5 und 9 in Anspruch enzeit, bis zu vier Wochen (siehe Kapitel genommen, so darf der von ihr bzw. von „Frühkarenzurlaub“). ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Der Familienzeitbonus wird auf Antrag bei Arbeitsplatz gem. BDG § 75b(2) nicht auf der zuständigen Krankenkasse in der Höhe Dauer nachbesetzt werden. Tritt sie bzw. von € 22,60/Tag ausbezahlt. Der Bonus be- er den Dienst (nach spätestens zwei Jah- trägt somit für: ren) wieder an, ist sie bzw. er wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie bzw. er 28 Tage € 632,80 vor der Karenz verwendet wurde, zu be- trauen oder mit einem gleichwertigen 29 Tage € 655,40 Arbeitsplatz. Ist eine Betrauung mit dem 30 Tage € 678,– „alten Arbeitsplatz“ nicht möglich, so ist 31 Tage € 700,60 sie bzw. er dienst- und besoldungsrecht- lich so zu behandeln, wie wenn sie bzw. er die Gründe für ihre bzw. seine Versetzung ACHTUNG: Beansprucht der Vater auch oder Verwendungsänderung nicht selbst Kinderbetreuungsgeld, wird sein Tagesbe- zu vertreten hat (z. B. Anspruch auf Ergän- trag des Kinderbetreuungsgeldes um den zungszulage). Familienzeitbonus reduziert! © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N Für Vertragsbedienstete besteht gem. VBG im Sinne des MSchG bzw. VKG. Die Be- § 29d ebenfalls analog eine derartige Ar- stimmungen über die Bandbreite sind beitsplatzgarantie – auch für LehrerInnen. auf Vertragslehrpersonen und Landesver- tragslehrpersonen „mit der Maßgabe an- TEILZEITBESCHÄFTIGUNG zuwenden, dass die für eine Vollbeschäfti- UND ÄNDERUNG DER LAGE gung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. DER ARBEITSZEIT Jahresnorm um mindestens 20 vH redu- (MSchG §§ 15h bis 15q und ziert wird und 30 vH nicht unterschreitet“. VKG §§ 8 und 9) [MSchG §23 (9a)/VKG § 10 Abs 11a] Viele Eltern wünschen, wenn sie kleine Kinder haben, eine Reduktion ihrer Ar- Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann beitszeit, um Familie und Beruf besser bis längstens zum Ablauf des 7. Lebens- vereinbaren zu können. Deshalb wurde ein jahres des Kindes die Teilzeitbeschäfti- gesetzlicher Anspruch auf eine befristete gung in Anspruch nehmen. Teilzeitbeschäftigung geschaffen (Eltern- Darüber hinaus gibt es aber auch noch teilzeit nach MSchG bzw. VKG). die Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“ Voraussetzung ist: Betrieb (Dienststelle) (wenn oben genannte Voraussetzungen nur mit mehr als 20 Mitarbeiter/-innen, die teilweise oder gar nicht erfüllt sind) bis zum Beschäftigungsdauer muss ununterbro- Ablauf des 4. Lebensjahres bzw. kann Teil- chen drei Jahre betragen haben. zeit nach den dienstrechtlichen Vorschrif- Für Mütter, deren Kinder ab dem 1. Jän- ten beantragt werden (§ 50a oder b BDG, …). ner 2016 geboren werden, gilt als weitere Außerdem ist es möglich, eine Änderung Voraussetzung: Die wöchentliche Nor- der Lage der Arbeitszeit in Anspruch zu malarbeitszeit muss um mindestens 20 nehmen (z. B. aufgrund von fehlenden Prozent reduziert werden und darf zwölf Kinderbetreuungsmöglichkeiten). Stunden nicht unterschreiten. Sollte es im Einvernehmen zu einer anderslauten- MELDEFRISTEN den Einigung außerhalb dieser Bandbreite Möchte die Mutter direkt im Anschluss kommen, gilt diese dennoch als Teilzeit an das Beschäftigungsverbot nach der
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN VON KARENZURLAUBEN Geburt Teilzeit in Anspruch nehmen, so Weiters ist es möglich, die „normale“ hat sie innerhalb der Mutterschutzfrist dienstrechtliche Teilzeit nach BDG § 50b, (= im Normalfall innerhalb von acht Wo- VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46 in Anspruch chen) Zeit, ihre schriftliche Meldung beim zu nehmen. Auch hier besteht ein Rechts- Dienstgeber abzugeben. anspruch, und zwar bei Teilzeit bis zum Derselbe Zeitraum gilt für den Vater, falls Schuleintritt des Kindes. er unmittelbar nach der Mutterschutzfrist die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch ANRECHNUNG DER nehmen möchte. KARENZZEITEN Beabsichtigt die Mutter/der Vater die Im Juli 2019 wurde eine Novelle zum Mut- Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren terschutzgesetz beschlossen, die zu Ände- Zeitpunkt anzutreten, hat sie/er dies dem rungen bei der Anrechnung von Karenzen Dienstgeber schriftlich spätestens drei für Geburten ab 1. August 2019 führt. Monate vor dem beabsichtigten Beginn Für Kolleginnen und Kollegen im Öffent- bekannt zu geben. lichen Dienst ändert sich nichts, weil der Die „Elternteilzeitphase“ ist zeitlich be- Öffentliche Dienst bei Anrechnung der Ka- schränkt und kann von der/dem Arbeit- renzzeiten längst vorbildlich war und eine nehmer/-in (aber auch vom Arbeitgeber) Berücksichtigung von Zeiten einer Karenz je einmal geändert werden und je einmal nach Mutterschutz- bzw. Väterkarenzge- vorzeitig beendet werden. setz für alle zeitabhängigen Rechte (= BDG Die Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG § 75a, VBG § 29c, LDG § 58a, LLDG § 65a) § 15h bzw. VKG § 8 kann jederzeit begon- schon lange Realität ist. nen werden und muss auch nicht direkt Die Gesetzesnovelle (MSchG § 15f) bringt im Anschluss an die Karenz beginnen. Die eine Verbesserung für Kolleginnen und Kol- Teilzeit nach dem MSchG bzw. VKG kann legen der ausgegliederten Bereiche, wenn von jedem Elternteil nur einmal in An- die Karenzzeiten bis dato in ihrem Kollek- spruch genommen werden und muss min- tivvertrag nicht berücksichtigt wurden. Ka- destens zwei Monate betragen. renzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz/ Väterkarenzgesetz (= maximal bis zum 2. Ge- Eine Verlängerung der Teilzeit (Meldung burtstag des Kindes) werden nun für zeitab- jeweils drei Monate vor Beginn der Verlän- hängige Rechte berücksichtigt. Die Geset- gerung) ist möglich. zesänderung wirkt sich damit auch auf die Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Bemessung der Kündigungsfrist durch den Teilzeit durch beide Eltern nach dem Arbeitgeber, die Dauer der Entgeltfortzah- MSchG bzw. VKG ist möglich. Bei der Teil- lung im Krankenstand und auf das frühere zeitbeschäftigung gem. MSchG § 15 h bzw. Erreichen der 6. Urlaubswoche aus. Ebenso VKG § 8 hat sich der Dienstgeber grund- gibt es während einer Karenz nach MSchG/ sätzlich an die vereinbarte Arbeitszeit zu VKG nun keine Benachteiligung mehr bei halten. Umreihungen, Gehaltsvorrückungen etc. © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N KAPITEL 7 • Nachweis der vorgeschriebenen Mutter- KINDERBETREUUNGSGELD Kind-Pass-Untersuchungen (KBG) • Bezug von KBG grundsätzlich nur für ein Kind möglich, für Mehrlingsgeburten ge- = Familienleistung = Bezahlung erfolgt aus bührt ein finanzieller Zuschlag von 50 dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Prozent des jeweiligen Tagesbetrages. • Ein gleichzeitiger Bezug durch beide Bis zum 31. Dezember 2001 konnten aus- Elternteile ist nicht möglich. Ausnahme: schließlich erwerbstätige Frauen Karenz- Beim erstmaligen Wechsel können die geld in Form einer Versicherungsleistung Eltern gleichzeitig KBG in der Dauer von aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen (sie- beziehen, und diese Geldleistung war an he Kapitel „Karenz(urlaub)“). die „Karenz“ gebunden. Mit 1. Jänner 2002 wurde durch die Einführung der „Familien- ANTRAG leistung Kinderbetreuungsgeld“ die Geld- KBG ist beim jeweiligen Krankenversiche- leistung auf die Geburt eines Kindes aus- rungsträger zu beantragen. KBG kann auch gerichtet, sodass jeder Frau/jedem Mann rückwirkend beantragt werden, die rück- bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen wirkende Auszahlung ist bis maximal 182 der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Tage im Nachhinein möglich. garantiert ist, unabhängig ob sie bzw. er Der Antrag kann auch online mit elektroni- erwerbstätig ist oder war und unabhängig scher Signatur (Bürgerkarte, Handysigna- davon, ob sie oder er in Karenzurlaub ge- tur) bzw. auf FinanzOnline gestellt werden. hen will. BEZUGSDAUER ANSPRUCH FÜR DEN BEZUG Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag VON KBG der Geburt. Wird Wochengeld bezogen, so • Bezug von österreichischer Familien- ruht das KBG während des Wochengeldbe- beihilfe zuges. Der Anspruch auf KBG endet jeden- • Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit falls durch die Geburt eines weiteren Kin- dem Kind (= Hauptwohnsitz!) des. (Für die Mutter – wenn ein Anspruch • Beziehender Elternteil (gilt auch für besteht – bereits bei Beginn des Bezuges Adoptiv und Pflegeeltern) und das Kind von Wochengeld oder einer gleichartigen müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensin- Leistung – z. B. bei Beamtinnen!) teressen in Österreich haben und sich Bei absoluten Härtefällen besteht die rechtmäßig in Österreich aufhalten (Auf- Möglichkeit, den Bezug des KBG für allein- enthaltstitel notwendig). stehende Elternteile um maximal 91 Tage • Bei getrennt lebenden Eltern zu verlängern. muss der beziehende Elternteil die Obsorge für das Kind haben.
KINDERBETREUUNGSGELD HÖHE DER FINANZIELLEN Längste Inanspruchnahme LEISTUNG AUS DEM FLAF bis zu 851 Tage (+ 212 Tage) UND DAUER Beim ersten Antrag müssen das Modell Anzahl der Tage Tagsatz (einkommensabhängig oder Konto) und 1. Elternteil 2. Elternteil gesamt (beim Konto) die Anspruchsdauer gewählt 851 212 1063 € 14,53 werden, die auch für den anderen Eltern- teil bindend sind. Eine Änderung des Mo- Mehrlingszuschlag + 50 % dells ist einmalig innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung möglich! Ein Elternteil kann KBG max. bis zum 851. Tag (ca. 28 Monate), beide zusammen kön- PAUSCHALES KBG = KBG-KONTO nen das KBG bis zum 1063. Tag (ca. 35 Mona- Die Mindestbezugsdauer des KBG beträgt te) ab Geburt beziehen. Damit eine Verlän- 61 Tage. gerung bis zum 1063. Tag möglich ist, muss Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 der andere Elternteil mindestens 20 Prozent und 851 Tagen beziehen, beide Elternteile der Bezugsdauer = 212 Tage beziehen. zusammen können zwischen 456 und 1063 Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt Tage in Anspruch nehmen. 20 Prozent der man automatisch auch den Tagesbetrag. Gesamtdauer sind für den 2. Elternteil un- Dies bindet auch den anderen Elternteil. übertragbar reserviert. Unabhängig von der Anspruchsdauer er- ACHTUNG: Der Anspruch des KBG ruht, so- gibt sich ein max. Gesamtbetrag von: fern ein Wochengeldanspruch besteht, in ca. € 12.365,– bei Bezug durch einen der Höhe des Wochengeldes. Elternteil bzw. ca. € 15.449,– bei Bezug durch beide Elternteile. Grundmodell 365 Tage (+ 91 Tage) Die Bezugsdauer kann einmal (pro Kind) geändert werden. Diese Änderung muss Anzahl der Tage Tagsatz spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprüng- 1. Elternteil 2. Elternteil gesamt lich gewählten Bezugsdauer erfolgen. (Die 365 91 456 € 33,88 Änderung muss im Hinblick auf die Restzeit noch möglich sein, vergangene Bezugszeit- Mehrlingszuschlag + 50 % räume können nicht geändert werden.) Der Werden weniger als 365 Tage in Anspruch Tagesbetrag wird neu berechnet, wodurch genommen, erhöht sich der Tagsatz nicht. sich für die Eltern entweder ein Nachzah- Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren lungsanspruch oder eine Rückzahlungsver- Anspruch auf 91 Tage – bei Verlängerung pflichtung ergibt. Die Änderung bindet auch erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212 den anderen Elternteil. Hat dieser bereits Tage: KBG bezogen, so muss er dieser Änderung © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
L E I T FA D E N F Ü R B E R U FSTÄT I G E E LT E R N zustimmen und im Falle einer Rückzah- im Ausmaß des tatsächlichen Bezuges des lungsverpflichtung ebenfalls den zu viel be- anderen Elternteiles. zogenen Betrag zurückzahlen. Auf der Website des Familienministeriums Für das Kindergeldkonto gilt die allge www.bmfj.gv.at finden Sie weitere Informa- meine ZUVERDIENSTGRENZE von € 16.200,– tionen zur Berechnung des KBG. pro Kalenderjahr bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze (= max. 60 Prozent des ÜBERSCHREITEN DER maßgeblichen Einkommens. ZUVERDIENSTGRENZE Für Zeiten des KBG-Bezuges ab Jänner 2008 EINKOMMENSABHÄNGIGES gilt, dass lediglich der Betrag zurückgezahlt KINDERBETREUUNGSGELD werden muss, um den die Zuverdienstgren- 365 Tage (+ 61 Tage) ze im Kalenderjahr überschritten wurde! € 33,– bis Seit 2010 gilt, dass nur dann der Zuverdienst Täglich ca. maximal 6 66,– eines Kalendermonats zum Anspruchszeit- 80 % des Wochengeldes raum zählt, wenn das Kinderbetreuungsgeld € 1.000,– bis Monatlich ca. für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt maximal 6 2.000,– wird. Bei Bezug durch € 19.800,– einen Elternteil ca. VERZICHT AUF KBG Bei Bezug durch Ein Verzicht auf ganze Kalendermonate € 23.760,– beide Elternteile ca. ist möglich. Dies muss im Vorhinein (!) Mehrlingszuschlag nicht vorgesehen!!!! der Krankenkasse bekannt gegeben wer- neu ab 1. 1. 2010 den. Die ZUVERDIENSTGRENZE beträgt: ACHTUNG: Durch den Verzicht auf das KBG € 6.800,– für Geburten bis 31. 12. 2019 wird rechnerisch auch die Zuverdienst- € 7.300,– für Geburten ab 01. 01. 2020 grenze anteilig gekürzt und zwar um 1/12 pro Kalenderjahr (keine individuelle Zuver- je Verzichtsmonat, d. h. ein Verzicht wird dienstgrenze!). nur bei unregelmäßigem Einkommen sinn- voll sein! Generell gilt: Ein Bezugsblock hat mindes- Der Verzicht kann max. für sechs Monate tens 61 Tage zu betragen, ein zweimaliger rückwirkend widerrufen werden. Bezugswechsel zwischen den Eltern ist möglich. KBG UND KRANKEN Die Bezugsverlängerung tritt nur ein, wenn VERSICHERUNG auch der andere Elternteil tatsächlich Kin- Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in die- derbetreuungsgeld bezieht und auch nur sem Zeitraum krankenversichert. Endet der
KINDERBETREUUNGSGELD Bezug von KBG, so endet auch der Versi- Anspruch auf diese Beihilfe haben einkom- cherungsschutz! mensschwache, alleinstehende Elternteile Ausnahme: BVA-Versicherte, siehe Kapitel und einkommensschwache Verheiratete, „Karenz(urlaub)“ wenn bestimmte Zuverdienstgrenzen nicht überschritten werden (€ 6.800,– für den PARTNERSCHAFTSBONUS beziehenden Elternteil, € 16.200,– für die/ Beziehen die Eltern gleich lang KBG – 50:50, den Partner/-in). zumindest aber im Verhältnis 60:40 –, je- Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich = monatl. doch mindestens 124 Tage pro Elternteil, ca. € 180,–. Diese Beihilfe (Antragsstellung wird auf Antrag ein Partnerschaftsbonus mittels Formular bei der zuständigen von einmalig € 500,– pro Elternteil gewährt. Krankenkasse) gebührt längstens 365 Tage Tage, an denen kein KBG bezogen wurde, ab erstmaliger Antragstellung und endet zählen nicht, d.h. ruht das KBG während spätestens mit dem Ende des KBG. eines Wochengeldanspruches, zählen die- se Tage nicht! GELDAUSHILFE Der Partnerschaftsbonus muss binnen 124 In manchen Ressorts des Bundes ist es Tagen ab Ende des KBG-Bezugs bei der möglich (Vereinbarungen mit dem jewei- Krankenkasse beantragt werden. ligen Zentralausschuss), eine einmalige Geldaushilfe anlässlich der Geburt des BEIHILFE ZUM KBG (FÜR Kindes, formlos beim Dienstgeber, zu be- GEBURTEN AB 1. JÄNNER 2010) antragen. Bitte informieren Sie sich bei Die Beihilfe zum KBG kann nur bei Bezug Ihrer zuständigen Personalvertretung. von pauschalem KBG = Kindergeldkonto bezogen werden. KINDERZUSCHUSS Die Beihilfe kann längstens für 365 Tage ab (VOR 2012: KINDERZULAGE) Antragstellung bezogen werden. Gem. § 4 GehG bzw. § 16 VBG gebührt für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, ein monatlicher Kinderzuschuss in der Höhe von € 15,60. Die Kinderzulage ist beim Dienstgeber zu beantragen, allfällige Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen sind dem Dienstgeber zu melden! (Keine rückwir- kende Gewährung!) Seit 2012 gebührt der Kinderzuschuss auch bei Teilzeit in voller Höhe. © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
Sie können auch lesen