Getauft auf deinen Namen - Eine Handreichung zur Praxis der Taufe für Pfarrämter und Kirchenvorstände

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Getauft auf deinen Namen

                Eine Handreichung zur Praxis der Taufe
                für Pfarrämter und Kirchenvorstände

   Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         Inhaltsverzeichnis

         Vorwort der Landesbischöfin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                               3

         Zur Praxis der Taufe in den Kirchengemeinden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                     5
             1       Einladung zur Taufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     5
             2       Neue Herausforderungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              5
             3       Die Taufe von Kindern  . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                       6
             4       Taufe in verschiedenen Lebensphasen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                            7
             5       Taufe und Glaube  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                  7
             6       Grundelemente der Taufe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                             9
             7       Zeit des Taufgottesdienstes  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                           10
             8       Ort der Taufe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .           11
             9       Das Patenamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .            12
         10          Grenzen der Taufpraxis: Wann kann eine Taufe nicht stattfinden?  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                              13
         11          Wenn beide Eltern nicht zur Kirche gehören  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                   14
         12          Die Taufe bei Lebensgefahr („Nottaufe“)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                             15
         13          Taufe und Kirchenmitgliedschaft  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                   15

         Hilfen zur religionspädagogischen Begleitung von Kindern und Familien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                       16
               I     Literatur  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   16
              II     Taufbriefe/Taufpakete  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                     17
             III     Gottesdienste mit Kindern  . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                           18
           IV        Eltern-Kind-Arbeit/Elternbildung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                  19
             V       Kindertageseinrichtungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                           19

         Kirchengesetz über die Taufe in der Fassung vom 13. Dezember 2006 mit
         Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Taufe vom 24. Januar 2007 . . .                                                                                                                 20

         Impressum  . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .       29

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GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

Vorwort der Landesbischöfin
Die Feste des Lebens im Licht des christlichen Glaubens feiern – wann immer wir das
tun, haben wir die Chance, besonders nahe bei den Menschen zu sein. Und wenn ein
solches Fest, eine Begegnung mit dem Evangelium und unserer Kirche an einem be-
deutsamen Punkt im Leben, gelingt, werden die Aussagen des Glaubens als relevant
wahrgenommen. Die Erfahrungen in den Gemeinden zeigen das ebenso wie Umfra-
gen: Wann immer nach den Erwartungen an die Kirche oder an die Pastorinnen und
Pastoren gefragt wird, nimmt die Begleitung der Menschen an den Wendepunkten
des Lebens durch Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung den höchsten Wert
ein. Unsere Amtshandlungen bieten Möglichkeit zur Verkündigung des Evangeliums
an einen großen Personenkreis und sind für viele Menschen die biographischen Be-
rührungspunkte mit ihrer Kirche. Hier sind wir in den Gemeinden herausgefordert.
Zeit, die in theologisch verantwortete und liebevoll gestaltete Kasualien investiert
wird, ist wahrhaftig sinnvoll angelegt. Viele Menschen, die wieder in die Kirche ein-
treten, geben als Grund dafür gute Erfahrungen bei einer Amtshandlung an.
Kasualien sind daher aktive Mitgliederpflege und missionarische Gelegenheit zu-
gleich. Immer wieder höre ich in Gesprächen, wie positive Erfahrungen bei Amts-
handlungen lange nachwirken, oft Jahrzehnte - allerdings gilt das für Enttäuschungen
auch.
Unter den Amtshandlungen ist die Taufe für uns ein Sakrament. Hier handeln nicht
nur wir als Kirche, sondern Gott durch sein Wort und durch sichtbare Zeichen an
uns. In der Taufe wird der unverlierbare Zuspruch der Liebe Gottes erfahren, sie be-
gründet die Mitgliedschaft in der Kirche und die Einheit der Kirche. Darum gehört
sie in die Mitte des Handelns in unseren Kirchen.
Mir ist wichtig, dass wir Eltern zur Taufe ihrer Kinder ermutigen. Wenn wir Kin-
der taufen, übernehmen wir damit als Kirche aber auch eine große Verantwortung.
Längst ist es ja nicht mehr selbstverständlich, dass Kinder in den Familien, durch
die Eltern oder Großeltern, vom Glauben erfahren. So sind wir herausgefordert, zu

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         unterstützen und zu begleiten. Gerade das Patenamt kann dabei neu an Gewicht ge-
         winnen. Eine Kirche, die Kinder tauft, muss auch zum Glauben einladen und helfen,
         mit dem Glauben vertraut zu machen. Die Materialliste in diesem Heft nennt dazu
         viele nützliche Hilfen.
         Übrigens gehört zum Ernstnehmen der Taufe auch, dass wir die vielen Getauften,
         die aus der Kirche ausgetreten sind, nicht vergessen, sondern sie immer wieder zum
         Glauben und zum Wiedereintritt in die Kirche einladen. Dazu verpflichtet uns der
         Charakter der Taufe.
         Die Bereitschaft der Kirchenglieder, ihr Kind taufen zu lassen, ist nach wie vor hoch.
         Das hat die jüngste EKD-Mitgliederbefragung wieder gezeigt. Die Zahl der Taufen
         nimmt dennoch ab. Das liegt im Wesentlichen daran, dass die Zahl der Geburten
         zurückgegangen ist. Aber auch Kinder evangelischer Eltern werden seltener getauft,
         besonders gilt das für alleinerziehende Mütter. Dieser Herausforderung sollten wir
         uns in den Gemeinden besonders stellen. Die EKD spricht in ihrem Impulspapier
         „Kirche der Freiheit“ davon, die „Taufquote“ zu steigern und die „Qualität“ unserer
         Gottesdienste und Amtshandlungen immer wieder zu überprüfen und zu sichern. An
         dieser Sprache mag sich mancher stoßen. Unverzichtbar scheint mir aber der Impuls,
         dass wir in den Gemeinden immer wieder darüber nachdenken, wie wir zur Taufe
         einladen, wie wir Familien in der christlichen Erziehung begleiten und wie wir den
         Menschen vermitteln, dass sie mit ihren Erwartungen und Hoffnungen, mit ihrem
         Glauben und mit ihrem Zweifel willkommen sind.
         So wünsche ich mir, dass diese Broschüre dazu beiträgt, dass Pfarrämter und Kir-
         chenvorstände darüber in gute und fruchtbare Gespräche kommen.

         Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann

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GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

Zur Praxis der Taufe in den Kirchengemeinden

1. Einladung zur Taufe
Die Kirche lädt zur Taufe ein gemäß dem Auftrag, den Jesus Christus nach dem Mat­
thäusevangelium seinen Jüngern gegeben hat: „Gehet hin und machet zu Jüngern alle
Völker. Taufet sie auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes
und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch
alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Matthäus 28,19-20). In der Taufe wird dem einzelnen
Menschen das uneingeschränkte „Ja“ der Liebe Gottes einmalig und leibhaftig zuge-
sprochen. Indem sie zeichenhaft den Menschen mit dem gekreuzigten und auferstan-
denen Christus verbindet, hat sie grundlegende Bedeutung sowohl für das persön-
liche Christsein jedes Einzelnen als auch für die gesamte Kirche. Seit den ersten Tagen
der Christenheit werden Menschen durch die Taufe zugleich in die Ortsgemeinde wie
in die weltweite Gemeinschaft der Kirche aufgenommen.

2. Neue Herausforderungen
Die Taufe wird heute wie alle Amtshandlungen in unserer Kirche
mit einer erfreulichen Stabilität in Anspruch genommen. Umfragen
und alltägliche Erfahrung zeigen, dass es in erster Linie kirchliche
Rituale und Begleitung bei Lebensübergängen sind, die Kirchen-
mitglieder von ihrer Kirche erwarten. Nach den Befragungen der
Kirchenmitglieder in der EKD ist die Bereitschaft, das eigene Kind
taufen zu lassen, in den letzten Jahrzehnten ständig gestiegen (1972:
82%; 2002: 95%). So verschieden die Erwartungen im Einzelnen
sind, sehen die meisten hierin einen wichtigen Schritt für den Le-
bensweg ihres Kindes unter Gottes Schutz und in der Gemeinschaft
der Kirche.
Andererseits sind christliche Traditionen vielen Menschen fremd geworden. Unsere
Gesellschaft ist von großer religiöser Pluralität geprägt. Ebenso sind Lebensläufe und
Familienkonstellationen heute viel bunter als in früheren Generationen. Unter verän-
derten gesellschaftlichen Bedingungen laden wir dazu ein, die „Feste des Lebens“ in
der Kirche zu feiern. Dabei stellen sich viele Einzelfragen, hinter denen die Grund-
frage steht, wie wir unserem biblischen Auftrag gerecht werden, klares evangelisches
Profil zeigen und angemessen auf veränderte Lebenssituationen und Erwartungen
eingehen.
In den letzten Jahren hat die absolute Zahl der Taufen entsprechend dem Rückgang
der Geburten deutlich abgenommen. Im Verhältnis zur Zahl der neugeborenen Kin-

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         der mit mindestens einem evangelischen Elternteil ist die Zahl der Taufen annähernd
         stabil. Das Sozialwissenschaftliche Institut der EKD in Hannover hat allerdings im
         Rahmen einer Befragung festgestellt, dass Kinder unverheirateter evangelischer Müt-
         ter im Verhältnis sehr viel seltener (nur zu 25 %) getauft werden. Darin liegt eine
         Aufgabe für die Gemeinden im Blick auf alleinerziehende Eltern und ihre Kinder.
         Generell hat die EKD in ihrem Papier „Kirche der Freiheit“ (2006) die Bedeutung der
         Amtshandlungen betont. Sie ermutigt, auf die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstan-
         dards auch bei Taufen zu achten und gibt das Ziel vor, die „Taufquote signifikant zu
         erhöhen“. „Alle Kinder, deren Eltern evangelisch sind, sollen getauft werden“.
         Das ist vor allem eine geistliche und theologische Herausforderung für unsere Ver-
         kündigung, Seelsorge und Gottesdienste. Sie berührt jedoch auch die Fragen der
         rechtlichen Ordnung. Das Taufgesetz unserer Landeskirche hat sich mit seinen Aus-
         führungsbestimmungen seit vielen Jahren bewährt. An manchen Stellen aber – be-
         sonders in der Patenfrage – gab es verstärkt die Bitte um Veränderungen. Aus diesem
         Grund hat sich ein Arbeitskreis aus Vertreterinnen und Vertretern des kirchlichen
         Lebens und der kirchenleitenden Organe mit den Grundsatzfragen beschäftigt und
         die Rechtstexte überarbeitet. Dabei wurden auch die „Leitlinien kirchlichen Lebens“
         der VELKD (2003) berücksichtigt, deren Regelungen an einigen Stellen jedoch von
         denen in unserer Landeskirche abweichen und die keine rechtliche Verbindlichkeit
         bei uns haben. Nachdem die zuständigen Organe die Neufassungen von Taufgesetz
         und Ausführungsbestimmungen beschlossen haben, sind sie am 1. März 2007 in Kraft
         getreten. Zugleich hat der „Arbeitskreis Kasualien“ diese Handreichung erarbeitet. Er
         möchte damit Pfarrämter und Kirchenvorstände über neue Regelungen informieren
         und zugleich zu Gesprächen über die Praxis der Taufe anregen.

         3. Die Taufe von Kindern
         Schon seit dem 3. Jahrhundert hat sich in der Kirche
         die Praxis der Kindertaufe durchgesetzt. Die Taufe
         von Kleinkindern bringt besonders anschaulich
         zum Ausdruck, dass Gott den Menschen ohne Vor-
         bedingungen annimmt und von Anfang an an allen
         Stationen unserer Lebensgeschichte bei uns ist.
         Um der Kinder willen bemühen wir uns, die Pra-
         xis der Taufe kleiner Kinder in unserer Kirche zu
         ermöglichen und zu stärken. Selbstverständlich
         kann der Mensch jedoch in jedem Alter die Taufe
         empfangen.

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GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

4. Taufe in verschiedenen Lebensphasen
Oft findet die Taufe heute nicht mehr im Säuglingsalter
statt. Darin wird eine Lockerung bisheriger Traditionen
erkennbar. Die Taufe tritt aus bestimmten lebensge-
schichtlichen Umständen erst später in den Blick man-
cher Eltern. Andere Eltern entscheiden sich bewusst für
einen späteren Taufzeitpunkt oder möchten die Entschei-
dung ganz dem Kind überlassen. Häufig findet die Taufe
dann während der Konfirmandenzeit statt. Wir nehmen
wahr und bejahen, dass menschliche Biographien und
die Feier religiöser Übergänge in ihnen heute vielfältiger
verlaufen als früher.
Darum muss der Wunsch der Eltern in jedem Fall respektiert werden. Es kann sehr
eindrücklich sein, mit Kindern, die ihre Taufe bewusst miterleben, eine Tauffeier zu
gestalten. Bei älteren Kindern und Erwachsenen ist eine angemessene inhaltliche
Vorbereitung auf die Taufe besonders wichtig. Ebenso ist es wünschenswert, sie aktiv
am Taufgottesdienst zu beteiligen.
In den christlichen Kirchen ist die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abend-
mahl. In unserer Landeskirche können seit 1979 grundsätzlich Kinder am Abendmahl
teilnehmen.1 Dies ist ein wichtiger Beitrag dazu, dass Kinder das Abendmahl lieb
gewinnen und ihren eigenen Zugang zum Geheimnis des Glaubens finden. Wie alle
anderen können aber auch Kinder sowie Konfirmandinnen und Konfirmanden erst
nach ihrer Taufe am Abendmahl teilnehmen. Darin drückt sich die hohe Bedeutung
der Taufe aus. Das muss seelsorglich angemessen vermittelt werden. Die Taufe sollte
insbesondere während der Konfirmandenzeit nach einer angemessenen Vorberei-
tungsphase, aber auch nicht zu spät erfolgen, um den Weg in die Gemeinschaft der
Getauften, die im gemeinsamen Abendmahl Gestalt gewinnt, deutlich zu machen.

5. Taufe und Glaube
Nach biblischer Überzeugung gehören Glaube und Taufe zusammen. „Wer da glaubt
und getauft wird, der wird selig werden“ (Markus 16,16). Durch die Taufe von Kin-
dern fallen Taufe und Bekenntnis des Glaubens lebensgeschichtlich auseinander. Kin-
der müssen in den christlichen Glauben erst hineinwachsen.

1
  Vgl. dazu: Richtlinien für die „Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl“ von 1980, Rechtssammlung 329-4; Brief des
Bischofsrates zur Abendmahlspraxis „Abendmahlsfrömmigkeit und Abendmahlspraxis in den Kirchengemeinden“ (http://
www.evlka.de/gemeinde-leiten/intern/getBin.php3?id=31) sowie das Heft KIMMIK-Praxis 33: „Abendmahl mit Kindern.
Handreichung für Kirchengemeinden“, erhältlich bei der Arbeitsstelle Kindergottesdienst im HkD (Adresse in Anhang).

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         Gleichzeitig ist unübersehbar, dass wir es heute mit einem erheblichen Traditionsab-
         bruch zu tun haben. Praxis und Inhalte des Glaubens werden in den Familien häufig
         nicht mehr oder nur eingeschränkt weiter gegeben. Diese Situation stellt für eine Kir-
         che, die die Kindertaufe praktiziert, eine große Herausforderung dar. Sehr viel inten-
         siver als früher sind wir herausgefordert, Familien bei der christlichen Erziehung zu
         unterstützen und eigene Angebote dafür zu machen.
         Eine wichtige Rolle spielen hier etwa der Kindergottesdienst, Krabbelgruppen, Kin-
         dertagesstätten, Familiengottesdienste, Kinderkreise und Kinderchöre. Gute Erfah-
         rungen werden an vielen Orten mit der Einladung zu Tauferinnerungsgottesdiens-
         ten oder –festen gemacht. Auch die Zusammenarbeit mit den Schulen hat eine hohe
         Bedeutung. Es ist unverzichtbar, Kindern Grundelemente des christlichen Glaubens
         und christlicher Frömmigkeit zu vermitteln. Ebenso ist es notwendig, den Eltern und
         Familien Hilfen anzubieten, denn sie bleiben in erster Linie verantwortlich für die
         Erziehung und damit auch für die Weitergabe des Glaubens. Das Taufgespräch hat in
         diesem Zusammenhang an Bedeutung weiter gewonnen.
         Für eine theologisch verantwortete Taufpraxis ist es hilfreich, gemeindliche Angebote
         zu entwickeln und miteinander zu verknüpfen, um mit Kindern, Familien und Ju-
         gendlichen den Glauben an Gott zu lernen und zu leben. Bis zur Konfirmation bildet
         das gottesdienstliche Feiern den Schwerpunkt, in dem Kinder mit allen Sinnen ver-
         traut werden mit den Grundformen des Glaubens. Anknüpfend an die Taufgespräche

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GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

ist es gut, wenn Eltern und Paten regelmäßig Angebote und Materialien zur religiösen
Entwicklung und Erziehung erhalten. Auch diakonische Angebote für Familien und
Kinder sowie die Konfirmanden- und Jugendarbeit sind hier zu nennen.
Wichtige Arbeitshilfen und Kontaktadressen werden im Anhang (S. 16) genannt.

6. Grundelemente der Taufe
Jede Taufe geschieht mit Wasser und im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und
des Heiligen Geistes. Das allein macht die Taufe zur Taufe und verbindet uns mit allen
Kirchen und Christen in der gesamten Ökumene. Deshalb ist es notwendig, die Tauf-
formel der Agende stets im Wortlaut zu verwenden. Das Wasser wird bei der Taufe
dreimal sichtbar über den Kopf des Täuflings gegossen.
Da das Ja Gottes in der Taufe jedem Menschen unauflöslich gilt, wird die Taufe nie-
mals wiederholt. Jede Taufe, die mit Wasser im Namen des dreieinigen Gottes vollzo-
gen worden ist, wird von unserer Kirche als vollgültige Taufe anerkannt.
Die Taufe geschieht nach der Ordnung der Taufagende (Agende III, Teil 1, Die Taufe,
1988), die in unserer Kirche eingeführt worden ist. Die Agende selbst weist darauf
hin, dass für die eine Taufe keine Einheitlichkeit der Form notwendig ist. „Verschie-
dene Situationen verlangen unterschiedliche Gestaltung der Taufhandlung“ (S.12).
Auf die sehr verschiedenen konkreten Umstände und die Erwartungen der Täuflinge
oder Tauffamilien muss seelsorglich und liturgisch angemessen eingegangen werden.
Auch die jeweilige Gottesdienstsituation macht es nötig, die Tauffeier je angemessen
zu gestalten. Soweit vertretbar, sollte dabei auf Wünsche der Familien eingegangen
werden.
Bei aller Variabilität der Gestaltung gibt es eine feste Grundstruktur, der jede Tauffeier
folgen sollte. Dazu gehören verbindliche Kernstücke. Durch diese Elemente wird die
Taufe wiedererkennbar. Es wird deutlich, dass bei aller Flexibilität der Gottesdienst
nicht jeweils individuell, gleichsam privat gestaltet wird, sondern dass die gesamte
Gemeinde – einschließlich Pastor oder Pastorin – in einem „Raum“ zu Gast ist, den
das Ritual mit seinen traditionellen liturgischen Elementen eröffnet. Die alten For-
mulierungen verbinden mit Christinnen und Christen an anderen Orten und zu an-
deren Zeiten und bringen etwas zur Sprache, das größer ist als das jeweils für den
Moment Formulierte. Beim Gebrauch überlieferter Texte denken wir jedoch auch
daran, dass sie für viele Zeitgenossen nicht mehr vertraut sind, und werden – etwa
beim Glaubensbekenntnis – entsprechende Hilfen anbieten.
Die folgenden Kernstücke gehören zu jedem Taufgottesdienst. Nach der Agende sind
sie in ihrem Wortlaut verbindlich (Taufagende S. 12-13):
• Die Taufhandlung mit Wasser im Namen des dreieinigen Gottes

                                                                                        9
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         • Der Taufbefehl, der deutlich macht, dass die Kirche auf den Auftrag und die
           Verheißung Christi hin tauft
         • Die Segnung mit dem Zeichen des Kreuzes2
         • Das Glaubensbekenntnis, in dem die Gemeinde – bei der Kindertaufe: stellvertre-
           tend – den Glauben an den dreieinigen Gott, in dessen Namen sie tauft, bekennt
         • Die Tauffrage, bei Erwachsenen an den Täufling selbst, bei Kindern an Eltern
           und Patinnen und Paten
         • Der Taufsegen
                                                 Weitere Elemente können im Taufgottesdienst eine
                                                 wichtige Rolle spielen. Meistens erhält der Täufling eine
                                                 Taufkerze, die zum Ausdruck bringt, dass Christus das
                                                 Licht der Welt ist und die zugleich später an die Taufe
                                                 erinnert. Sehr sinnvoll kann es auch sein, Eltern oder
                                                 Patinnen und Paten am Gottesdienst zu beteiligen, etwa
                                                 durch Handauflegung bei Segnung oder Vaterunser. Ne-
                                                 ben der Frage an Eltern und Paten soll auch die Gemein-
                                                 de an ihre Verantwortung erinnert werden.

         7. Zeit des Taufgottesdienstes
         Mit der Taufe wird der Täufling in die christliche Gemeinde aufgenommen. Das
         kommt am besten zum Ausdruck, wenn die Taufe im Gemeindegottesdienst stattfin-
         det. Diese Praxis sollte gestärkt werden. Auch die Einbindung der Taufe in Famili-
         engottesdienste oder in den Kindergottesdienst hat sich bewährt. Einen besonders
         traditionsreichen Ort hat sie in der Feier der Osternacht.
         Bisweilen stößt die Gemeinde durch häufige Taufen im Gemeindegottesdienst an
         Grenzen. Auch haben Tauffamilien oft besondere Erwartungen an die Zeit des Tauf-
         gottesdienstes. Gleichwohl ist es gut, wenn bei jeder Feier der Taufe deutlich wird,
         dass Gemeinde Gottesdienst feiert, etwa indem durch die gemeinsame Feier mehre-
         rer Taufen eine größere Gemeinde zusammenkommt, die über den Kreis einer Fa-
         milie hinausgeht. Auch die regionale Zusammenarbeit von Gemeinden bietet hier
         Chancen. Sinnvoll ist auch die vorherige Abkündigung von Taufgottesdiensten, so
         dass sich die Gemeinde eingeladen weiß.

         2
           Die Segnung mit dem Zeichen des Kreuzes wird im Vorwort der Agende nur als Möglichkeit benannt, während die Agende
         selbst sie ohne Einschränkung zu den Bestandteilen des Taufgottesdienstes zählt. Wir sind der Meinung, dass die Segnung
         mit dem Kreuz in der Tauffeier nicht fehlen sollte.

         10
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

Für die Kirchengemeinde ist es oft belastend, dass der Wunsch nach Einbindung der
Taufe in den Gemeindegottesdienst, die individuellen Erwartungen der Tauffamilien
und die praktischen Möglichkeiten nur schwer in Einklang zu bringen sind. Gleich-
wohl sollte jeweils flexibel nach Wegen gesucht werden, auf die Wünsche der Gemein-
deglieder so weit wie möglich einzugehen. Entgegenkommen in solchen praktischen
Fragen ist heute auch ein Gebot der Mitgliederpflege. Kirchenmitglieder haben mit
Recht wenig Verständnis für zu starre Vorgaben im Blick auf Tauftermine.

8. Ort der Taufe
Nach dem Taufgesetz ist für die Taufe das Pfarramt der Gemeinde zuständig, zu der
die Eltern (bzw. ein Sorgeberechtigter) gehören bzw. in der der Täufling wohnt. In der
Praxis nehmen wir heute eine gestiegene Mobilität vieler Menschen wahr und eine ge-
ringere Bindung an die eigene Gemeinde. So kommt es oft zu besonderen Wünschen
an den Taufort: Eine besonders schöne Kirche, der Heimatort oder die Hochzeitskir-
che der Eltern, eine Kirche am Urlaubsort. Wenn nicht im Gespräch eine Einladung
in die eigene Gemeinde gern angenommen wird, sollte auch hier den Wünschen der
Menschen entgegengekommen werden. Schon wegen der wünschenswerten Gemein-
deanbindung ist es günstig, wenn der zuständige Pastor oder die zuständige Pastorin
die Taufe auch am „fremden“ Ort durchführt. Wo das nicht möglich ist, sollte nach
einer Lösung gesucht werden, die unsere Kirche nicht als unflexibel und bürokratisch
erscheinen lässt. Es muss uns klar sein, dass viele Kirchenmitglieder nicht auf der
Ebene der Ortsgemeinde denken, sondern sich zu Recht als Mitglieder „der Kirche“
fühlen. Oft machen sie seit langem von ihrer Kirchenmitgliedschaft zum ersten Mal
aktiv Gebrauch. Es kommt sehr darauf an, dass sie die Kirche jetzt als zugewandt und
engagiert erleben.
Gebühren für die Taufe als solche und innerhalb der eigenen Gemeinde sind generell
unzulässig. Nur wenn durch einen gesonderten Taufgottesdienst für Glieder einer
anderen Kirchengemeinde besondere Kosten entstehen, ist es zulässig, um eine ent-
sprechende Spende zu bitten oder Kosten in Rechnung zu stellen. Dabei sollte aber
die Perspektive der Kirchenglieder im Blick sein, für die – gerade wenn sie Kirchen-
steuer zahlen - solche Kosten schwer nachvollziehbar sind. Das gilt besonders, wenn
sie einen individuellen Bezug zu der ausgewählten Kirche haben. Angemessener als
obligatorische Gebühren kann die Bitte um eine freiwillige Spende für die Gemeinde
sein, in deren Kirche die Taufe stattfindet. Ebenso kann die Kollekte für den Unterhalt
der Kirche oder ein Projekt in der gastgebenden Gemeinde bestimmt sein.
Der Ort der Taufe ist die Kirche oder Kapelle. Diese Praxis gilt in unserer Kirche für
alle Gottesdienste und Amtshandlungen und soll festgehalten werden.

                                                                                    11
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         Gelegentlich finden Taufen während der Sommerzeit an Flüssen oder anderen Ge-
         wässern statt. Dagegen ist in Ausnahmefällen nichts einzuwenden, solange es sich um
         einen Gottesdienst der Gemeinde im Freien handelt. Es ist aber wichtig, dass der Ort
         oder der „Eventcharakter“ Bedeutung und Würde der Taufe nicht überlagern und
         die Taufhandlung im Mittelpunkt steht. Aus diesem Grund sollen auch Taufen, die
         nicht im Gemeindegottesdienst gefeiert werden, nicht an Orten außerhalb der Kir-
         che stattfinden. Haustaufen oder etwa Taufen im Krankenhaus sind in seelsorglich
         begründeten Einzelfällen (z.B. Erkrankung des Kindes oder von nahen Angehörigen)
         selbstverständlich möglich.
         Anders als früher wird der Täufling durch die Taufe nicht zwingend in seine Wohn-
         ortgemeinde aufgenommen. Die Eltern können – analog zu den Regelungen für die
         Wiederaufnahme in die Kirche - auch eine andere Gemeinde benennen. Bei Kindern
         unter 14 Jahren muss jedoch mindestens ein Sorgeberechtigter auch zu dieser Ge-
         meinde gehören.

         9. Das Patenamt
         Zu jeder Taufe von Kindern gehört zumindest eine Patin oder ein Pate. In der Pa-
         tenschaft kommen für viele Menschen familiäre und freundschaftliche Beziehungen
         besonders intensiv zum Ausdruck. Mit dieser eher privaten Bedeutung verbindet sich
         die kirchliche Aufgabe der Patinnen und Paten: Sie sind Zeugen der Taufe, tragen
         Mitverantwortung für eine christliche Erziehung des Täuflings und nehmen darin
         die Verantwortung der gesamten christlichen Gemeinde gegenüber dem Täufling
                                    wahr. Nach Möglichkeit sollten die Patinnen und Paten
                                    am Taufgespräch teilnehmen. Auch wenn das eher fami-
                                    liäre Interesse am Patenamt die kirchliche Aufgabe oft
                                    überlagert, gibt es gute Gründe, das Patenamt auch als
                                    kirchliches Amt zu erhalten und zu stärken.
                                      Aus diesem Grund muss grundsätzlich bei jeder Taufe
                                      mindestens ein Pate oder eine Patin benannt werden,
                                      der oder die konfirmiertes Mitglied der evangelischen
                                      Kirche ist.
                                     Nicht konfirmierten Mitgliedern der evangelischen Kir-
         che kann der Pastor oder die Pastorin nach einem oder mehreren Gesprächen über
         die Grundlagen des christlichen Glaubens das Recht zur Patenschaft zusprechen.
         Da es in der Praxis an dieser Stelle immer häufiger Schwierigkeiten gibt, kann – nach
         einer Änderung des Gesetzes - ausnahmsweise auch ein Christ aus einer anderen Kir-
         che, die in der Regel der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehört,
         einziger Pate oder einzige Patin sein; in diesem Fall muss ein Elternteil evangelisch

         12
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

sein. Wenn ein evangelischer Pate oder eine evangelische Patin vorhanden ist, gibt es
anders als früher keine Vorschrift mehr über die Konfession weiterer Patinnen und
Paten. Alle müssen aber einer christlichen Kirche angehören. Bei Patinnen und Paten
aus Kirchen, die die Kindertaufe nicht praktizieren, wird in einem Gespräch geklärt,
ob der Pate oder die Patin die Taufe des Kindes als vollgültig akzeptiert, andernfalls
ist die Übernahme der Patenschaft nicht möglich.
Falls gar kein Pate gefunden werden kann, soll sich die Gemeinde darum bemühen,
dass eine Person aus der Gemeinde dieses Amt übernehmen kann. Natürlich muss
auch die Tauffamilie das bejahen. Patenschaften aus der Gemeinde können ein Aus-
druck für die Verantwortung der Gemeinde sein.
Falls trotz aller Bemühungen gar kein Pate gefunden werden kann, können Kinder
gleichwohl ausnahmsweise getauft werden, wenn jedenfalls eine Sorgeberechtigte
oder ein Sorgeberechtigter Mitglied der evangelischen Kirche ist. Da die Patenschaft
theologisch nicht zu den zwingenden Voraussetzungen der Taufe gehört, ist eine Tau-
fe ohne Paten eher zu vertreten als Absage oder Aufschub der Taufe. Dieser Fall muss
freilich die Ausnahme bleiben. Aus diesem Grund ist der Superintendent oder die
Superintendentin zu informieren.
Personen, die keiner Kirche angehören, können nicht Patinnen oder Paten werden.
Auch einen „offiziösen“ kirchlichen Status oder Titel („Taufzeugen“ o.ä.) gibt es nach
evangelischem Verständnis nicht.
Das Patenamt ist an den Vollzug der Taufe gebunden. Aus diesem Grund ist es nicht
möglich, später in eine Patenschaft einzutreten oder sie niederzulegen. Auch das spä-
tere Ändern von Eintragungen im Kirchenbuch ist deshalb nicht zugelassen.

10. Grenzen der Taufpraxis: Wann kann eine Taufe nicht stattfinden?
Mit guten Gründen ist unsere Kirche sehr zurückhaltend, die Ehrlichkeit der Bitte um
die Taufe, wann immer sie vorgetragen wird, zu bezweifeln. So geht das Taufgesetz
unserer Kirche davon aus, dass Taufen in aller Regel stattfinden, wenn sie erbeten
werden.
Gleichwohl gibt es Grenzfälle, in denen eine Taufe nicht verantwortet werden kann.
In diesem Fall ist es sinnvoll, im Gespräch auf einen einvernehmlichen Aufschub der
Taufe hinzuwirken.
In folgenden Situationen muss die Taufe verweigert werden:
• Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verweigern prinzipiell ein Taufgespräch.
• Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten lehnen die christliche Erziehung des Kindes
  ausdrücklich ab.

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G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         • Wenn der Pastor oder die Pastorin Anlass zu der Annahme haben, dass die El-
           tern eine christliche Erziehung oder die Teilnahme am kirchlichen Leben und am
           Konfirmandenunterricht für das Kind ablehnen, so ist diese Frage ausdrücklich
           zu besprechen und zu klären. Die Ausführungsbestimmungen zum Taufgesetz
           heben nicht auf die subjektive Einschätzung des Pastors oder der Pastorin ab,
           sondern zielen darauf, eine ausdrückliche Erklärung der Eltern herbeizuführen
           und eine Ablehnung damit auf eine möglichst objektive Basis zu stellen. Eine
           ablehnende Erklärung der Eltern wird der Pastor oder die Pastorin deshalb im
           Anschluss an das Gespräch schriftlich festhalten.
         • Bei religionsmündigen Jugendlichen (ab dem 14. Lebensjahr) und bei Erwachse-
           nen kann die Taufe nicht durchgeführt werden, wenn eine angemessene Vorbe-
           reitung der Taufe abgelehnt wird.
         Vor der endgültigen Ablehnung einer Taufe berät sich das Pfarramt mit dem Kirchen-
         vorstand. Die Pastorinnen und Pastoren in der Gemeinde (das Pfarramt) fällen die
         Entscheidung gemeinsam unter Berücksichtigung des Votums des Kirchenvorstan-
         des. Das Verfahren möglicher Einsprüche regelt § 6 des Taufgesetzes.

         11. Wenn beide Eltern nicht zur Kirche gehören
         Wir freuen uns, wenn Kinder getauft werden sollen, deren Familie bisher nicht oder
         nicht mehr mit der Kirche verbunden waren. Die Taufe hat immer auch den Charak-
         ter eines „Missionssakramentes“. Aus diesem Grund kann und soll die Taufe auch
         stattfinden, wenn beide Eltern (Sorgeberechtigten) nicht der Kirche angehören.
         Allerdings ist dies auch eine Situation, in der besonders zu fragen ist, wie die christ-
         liche Erziehung des Kindes gewährleistet werden kann. Deshalb ist vorgesehen, dass
         die Eltern im Rahmen des Taufgespräches eine schriftliche Erklärung unterzeichnen,
         nach der sie mit der christlichen Erziehung durch die Paten und der Teilnahme des
         Kindes am Konfirmandenunterricht einverstanden sind und auch der Teilnahme am
         gemeindlichen Leben und am Religionsunterricht nicht widersprechen. Diese Rege-
         lung will die Entscheidung über die Taufe auf eine möglichst objektive Grundlage
         stellen. So entlastet sie auch den Pastor oder die Pastorin.
         Zusätzlich ist es in diesem Fall notwendig, dass zumindest ein Pate oder eine Patin im
         Blick auf Lebensumstände und persönlichen Kontakt in der Lage ist, tatsächlich an
         der Erziehung mitzuwirken. Wo es eben möglich ist, sollte der Pate oder die Patin am
         Taufgespräch teilnehmen.

         14
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

12. Die Taufe bei Lebensgefahr („Nottaufe“)
In Notfällen können und sollen alle Christen eine Taufe vollziehen. Das gilt z.B. für
Mitarbeitende in Krankenhäusern. Wenn möglich, soll die Taufe in Gegenwart christ-
licher Zeugen geschehen. Anschließend wird die Taufe dem zuständigen Pfarramt
mitgeteilt und im Gottesdienst abgekündigt. Es ist wichtig, auf die Möglichkeit der
Taufe in Lebensgefahr in Gesprächen und in der Gemeindearbeit immer wieder ein-
mal hinzuweisen. Eine Hilfe für die „Nottaufe“ findet sich in unserem Gesangbuch
(EG 791).

13. Taufe und Kirchenmitgliedschaft
Wie bei allen Amtshandlungen kommen wir bei der Taufe auch mit Menschen in Be-
rührung, die sich sonst nicht am gemeindlichen Leben beteiligen. Viele knüpfen erst-
mals seit langer Zeit wieder Kontakt. Sie möchten und sollen die Erfahrung machen,
dass sie willkommen sind. Für unsere Kirche bietet diese Situation die Chance und
die Verpflichtung, ihrem missionarischen Auftrag gerecht zu werden und zugleich
kirchliche Bindung zu stärken.
Wir begegnen vielfach auch Menschen, die nicht (mehr) zu unserer
Kirche gehören. Eltern, gewünschte Patinnen und Paten oder ande-
re Angehörige sind ausgetreten oder waren noch nicht Kirchenmit-
glieder. Der Bruch, der im Kirchenaustritt liegt, darf nicht überspielt
werden. Zugleich bietet sich hier die Chance, Menschen – insbeson-
dere die Taufeltern – zum (Wieder-) Eintritt in die Kirche einzula-
den. Die Erfahrung zeigt, dass liebevoll und einfühlsam gestaltete
Gottesdienste anlässlich der „Feste des Lebens“ die beste Werbung
für den Kircheneintritt sind. Es ist sinnvoll, den Wiedereintritt auch
ausdrücklich anzusprechen. Das wird natürlich nicht als Bedingung
für die Taufe geschehen, nicht fordernd und „übergriffig“, aber doch
selbstbewusst, einladend und klar.
Hierfür gibt es noch einen wichtigen weiteren Grund: Alle aus der
Kirche ausgetretenen Menschen sind getauft worden. Durch den Austritt wird zwar
die Mitgliedschaft in der Kirche aufgelöst, die Taufe aber bleibt gültig für das ge-
samte Leben. Gottes Ja wird niemals zurückgenommen. Aus diesem Grund stehen
Gemeinde und Kirche in der besonderen Pflicht, Menschen, die unsere Kirche verlas-
sen haben, weiter im Blick zu haben. Amtshandlungen bieten eine besondere Chance,
das Thema anzusprechen und dabei individuell auf die jeweilige Situation und die
Geschichte des Kirchenaustritts einzugehen. Die Feier der Taufe ist immer auch Tauf­
erinnerung. Sie bietet deshalb eine besondere Gelegenheit, Menschen auf ihre eigene
Taufe anzusprechen.

                                                                                  15
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         Hilfen zur religionspädagogischen
         Begleitung von Kindern und Familien
         Literatur und Materialhinweise

         I. Literatur
         Einladung zur Taufe - Einladung zum Leben. Konzept für einen tauforientierten
         Gemeindeaufbau, entwickelt im Gemeindekolleg der VELKD, hg. von Reiner Blank,
         Christian Grethlein, Stuttgart 1993; Teil 2: Praxismodelle für 6-14jährige Kinder und
         Jugendliche, Stuttgart 1995 (immer noch nützliches Gesamtkonzept zum tauforien-
         tierten Gemeindeaufbau mit zahlreichen Materialien und Praxismodellen)
         Handbuch Kirche mit Kindern, hg. von Brigitte Brügge-Lauterjung, Rüdiger Ma-
         schwitz, Martin Schoch, Wuppertal 2005 (Grundlagenwerk zur verkündigenden Ar-
         beit mit Kindern)
         Kinder glauben praktisch, hg. von Antje Maurer, Werner Milstein, Jürgen Melchert,
         8 Bände und CD, Göttingen 2006 (Arbeitsbücher zur christlichen Elementarerziehung
         in Kindergarten, Vor- und Grundschule, Gemeinde und Familie)
         Frieder Harz, Kinder & Religion. Was Erwachsene wissen sollten, Velber 2006
         (Praktisches Kompendium zu aktuellen Themen christlicher Erziehung)
         Ulrich Walter, Kinder erleben Kirche. Werkbuch Kindergottesdienst, Güters-
         loh 1999 (Arbeitsmaterialien für Kirchengemeinden, die die Arbeit mit Kindern zum
         Schwerpunkt des Gemeindeaufbaus machen wollen)
         Das Ja zum Kind. Mandat und Verantwortung für die christliche Erziehung der
         Kinder, hg. von Angelika Greim-Harland, Klaus Welk u.a., Witten 2006
         Erzähl mir vom Glauben. Ein Katechismus für Kinder. Mit Elternheft, hg. von
         der Arbeitsgruppe Kinderkatechismus im Auftrag der Kirchenleitung der VELKD,
         Gütersloh, 7.Aufl. 2006
         Jahrbuch für Kindertheologie, hg. von Gerhard Büttner und Martin Schreiner,
         Stuttgart 2002ff (Reihe mit zumeist gut lesbaren Beiträgen aus der religionspädago-
         gischen Diskussion)
         Elke Voigt, Kommt denn da auch Shampoo rein? Kindern die Taufe erklären. Neu-
         kirchen 2005 (eines der wenigen „Erklärbücher“ aus evangelischer Perspektive)

         16
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

Regine Schindler, Zur Hoffnung erziehen. Gott im Kinderalltag, Lahr 1999
Friedrich Schweitzer, Das Recht des Kindes auf Religion. Ermutigungen für Eltern
und Erzieher, Gütersloh 2000
Evangelische Kinder – und Jugendarbeit im Perspektivenwechsel. „Aufwachsen
in schwieriger Zeit – Kinder in Kirche und Gesellschaft“. Entwicklungen seit der
EKD-Synode 1994 in Halle/Saale, hg. von Matthias Spenn, Rainer Brandt, Mike
Corsa, Münster 2005 (für Personen, die Elternseminare durchführen)

Kinderbibeln
Diana Klöpper / Kerstin Schiffner, Gütersloher Erzählbibel, Gütersloh 2004
Karel Eykman/Bert Bouman, Die Bibel erzählt, 2 Bände, Altes Testament / Neues
Testament, Gütersloh 1997
Irmgard Weth, Neukirchener Kinder-Bibel, Neukirchen 1998 (elementare biblische
Erzählungen im Stil der Bücher von Kees de Kort)
Irmgard Weth, Neukirchener Erzähl-Bibel, Neukirchen 1998 (Fortführung und Er-
weiterung der Kinder-Bibel, auch für Ältere; Illustrationen ebenfalls von Kees de Kort)
Kinderbibeln. Ein Lese- und Studienbuch, hg. von Gottfried Adam und Rainer
Lachmann, Wien 2006 (für die religionspädagogische Arbeit)
Empfehlenswerte Kinderbibeln, Deutsche Bibelgesellschaft, Deutscher Verband
Evangelischer Büchereien, Göttingen 2006

Internet
www.kirche-entdecken.de
Das Internetportal der evangelischen Kirchen für Kinder

II. Taufbriefe / Taufpakete
Tau-f-tropfen. Zu beziehen über: Gemeindedienst der Nordelbischen Ev.-luth. Kir-
che. Ebertallee 7, 22607 Hamburg-Othmarschen, www.gemeindedienst-nek.de (12
Ausgaben, die den Eltern im Laufe von vier Jahren von der Kirchengemeinde zugeschickt
werden. Die Gemeinde kann diese Briefe mit eigenen Angeboten ergänzen. Themen z.B.:
Wie feiern wir Weihnachten und Ostern? Gute-Nacht-Rituale. Tauferinnerung.)
tripp trapp: 19 Aktivitätspakete zur christlichen Erziehung (sechs Jahre lang jährlich
drei Pakete mit altersgerechten Bilderbüchern, Hörspielkassetten, Poster, Spielmaterial.
Ergänzend dazu ein Elternbrief mit Anregungen zur Entwicklung und Erziehung des

                                                                                     17
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         Kindes. Außerdem: Sechs Taufbriefe der Gemeinde: Einladung zur Taufe, Gruß zum 1.,
         2., 3. Tauftag mit praktischen Anweisungen, Gebeten, Liedern, weitere Materialien). Zu
         beziehen über: Tripp trapp, Missionsstr. 3, 91564 Neuendettelsau, www.gesellschaft-
         fuer-mission.de/tripptrapp/tripptrapp-ohne-frames.html
         Elternbriefe zur religiösen Erziehung. Zu beziehen über: Evangelische Aktionsge-
         meinschaft für Familienfragen in Bayern e.V. (EAF Bayern), Pirckheimerstraße 6
         90408 Nürnberg, Tel. 0911/9354-270, -271, E-Mail: info@eaf-bayern.de, www.eaf-
         bayern.de/elternbriefe.htm (alle drei Monate per e-mail, kostenlos)
         Benjamin. Evangelische Monatszeitschrift für Mädchen und Jungen (5-10 Jahre). Mit
         Elternbeilage, hg. von Christoph Kähler, Margot Käßmann, Gerhard Maier, Evangeli-
         sche Gemeindepresse, Stuttgart, www.hallo-benjamin.de

         III. Gottesdienste mit Kindern

         Material:
         Die Feier des Taufgedächtnisses – Eine liturgische Handreichung, hg. von der Kir-
         chenleitung der VELKD, Hannover 2007 (Liturgische Entwürfe und Bausteine zum
         Taufgedächtnis, weitere Literaturhinweise)
         Taufprojekt: „Mit Kindern neu anfangen“ der Westfälischen Landeskirche, 2006:
         Konzept, Materialien, Bausteine, www.ekvw.de
         Plan für den Kindergottesdienst in der EKD 2007-2009, hg. vom Gesamtverband
         für Kindergottesdienst in der EKD, Aachen 2006
         Die Älteren – Tauf –und Tauferinnerungsgottesdienste. Material-Dienst Nr. 73,
         Rheinischer Verband für Kindergottesdienst 2005, www.kindergottesdienst.org
         „Stell dir vor, du bist getauft“ – Kinderbibelwoche. Kindergottesdienstarbeit der Ev.
         Landeskirche Baden (Hg.), www.kindergottesdienst-baden.de

         Kontakte:
         Arbeitsstelle Kindergottesdienst im Haus kirchlicher Dienste der Ev.-luth. Landes-
         kirche Hannovers, Archivstraße 3, 30169 Hannover, Tel. 0511/ 1241-406, Fax 0511/
         1241-991, E-mail: kigo@kirchliche-dienste.de, www.kirchliche-dienste.de/kigo, (Ma-
         terial, Arbeitshilfen, Konzeptionen und Fortbildungen zu allen Gottesdiensten mit Kin-
         dern/ Kinderbibelwochen und -tage zum Taufgedächtnis/ Abendmahl mit Kindern)

         18
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

Rheinischer Verband für Kindergottesdienst / Arbeitsstelle für Kindergottesdienst,
(Materialien für Gottesdienste mit Kindern feiern / Kindergottesdienst, Kinderbibeltage
und Kinderbibelwochen sowie Familiengottesdienste). Missionsstr. 9a, 42285 Wupper-
tal, Tel.: 0202/2820 - 310, Fax: 0202/2820 - 330, www.kindergottesdienst.org, E-mail:
kigo@ekir.de
Gottesdienstinstitut Nürnberg der Ev. Luth. Landeskirche in Bayern, (zahlreiche Ma-
terialien für Kindergartengottesdienste, Schul- und Jugendgottesdienste und familien-
freundliche Gottesdienste), http://www.gottesdienst-institut.org/catalog1/
Evangelisches Jugendwerk in Württemberg, (zahlreiche Materialien für Kinder- und
Jugendarbeit, z.B. für Kinderbibelwochen), www.ejwue.de

IV. Eltern-Kind-Arbeit/ Elternbildung
Ev. Familienbildungsstätten Landesarbeitsgemeinschaft Niedersächsischer Familien-
bildungsstätten, www.familienbildung-nds.de
Eltern-Kind-Bildungsarbeit in der EEB Niedersachsen, www.eeb-niedersachen.de/el-
tern-kind-arbeit

V. Kindertageseinrichtungen
Wo Glaube wächst und Leben sich entfaltet. Der Auftrag evangelischer Kindertages-
einrichtungen, hg. vom Rat der EKD, Hannover 2004
Evangelisches Bildungskonzept für den Elementarbereich. Staunen über Gott und die
Welt, Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, Hannover 2006
RPI Loccum, Religionspädagogik im Elementarbereich, www.rpi-loccum.de
Referat Tageseinrichtungen für Kinder. Landeskirchliche Fachberatung und Fortbil-
dung im Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V., www.diako-
nie-hannovers.de/arbeitsfelder/af_kita.htm

                                                                                    19
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         Kirchengesetz über die Taufe und
         Ausführungsbestimmungen zum
         Kirchengesetz über die Taufe

                                                           Ausführungsbestimmungen
         Kirchengesetz über die Taufe                      zum Kirchengesetz über die Taufe
         in der Fassung vom 13. Dezember 2006              vom 24. Januar 2007

         321 A.                                            321 a.
         Kirchengesetz über die Taufe                      Ausführungsbestimmungen zum
                                                           Kirchengesetz über die Taufe
         vom 5. März 1971 (KABl. S. 60)                    vom 24. Januar 2007
         zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur      Auf Grund des § 13 des Kirchengesetzes über
         Änderung des Kirchengesetzes über die Taufe       die Taufe vom 5. März 1971 (Kirchl. Amtsbl.
         vom 13. Dezember 2006 (KABl. 2007, S. 43).        S. 60), zuletzt geändert durch das Kirchenge-
         Die Landessynode hat mit Zustimmung des           setz vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl.
         Kirchensenates das folgende Kirchengesetz         2007, S. 43) erlassen wir folgende Ausfüh-
         beschlossen:                                      rungsbestimmungen:

         §1

         (1) In der Landeskirche wird die Taufe im         1. Zu § 1 Abs. 1:
         Kindesalter, in der Regel im ersten Lebensjahr,   Grundsätzlich soll jedem Wunsch nach einer
         vollzogen.                                        Taufe ohne Aufschub entsprochen werden.
                                                           Die im lutherischen Verständnis des Sakra-
                                                           ments der Taufe begründete Praxis der Taufe
                                                           von Kindern bald nach der Geburt soll durch
                                                           alle Verantwortlichen bewahrt und gefördert
                                                           werden. Auf Wunsch der Eltern oder der
                                                           Sorgeberechtigten können Kinder auch später
                                                           getauft werden.

         (2) Die Kirchengemeinden stehen durch die
         Praxis der Kindertaufe in der besonderen
         Verantwortung, zur Erziehung im christlichen
         Glauben beizutragen und Familien und Paten
         dafür Hilfen anzubieten.

         (3) Ältere Kinder und Erwachsene werden           2. Zu § 1 Abs. 3:
         nach angemessener Vorbereitung, bei der sie       (1) Als Erwachsene im Sinne des Kirchenge-
         in die Grundlagen des christlichen Glaubens       setzes über die Taufe gelten auch Jugendliche
         eingeführt werden, getauft.                       nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
                                                           (2) Die notwendige Vorbereitung von älteren
                                                           Kindern und Erwachsenen kann im Konfir-

         20
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

                                                 mandenunterricht oder in einem besonderen
                                                 Taufunterricht geschehen. Bei der Vorberei-
                                                 tung von Kindern soll der Pastor oder die
                                                 Pastorin sich mit den Eltern oder den Sorge-
                                                 berechtigten darum bemühen, dass das Kind
                                                 Grundlagen des christlichen Glaubens und
                                                 den besonderen Sinn der Taufe nach seinen
                                                 Möglichkeiten erfassen kann.

                                                 (3) Bei Täuflingen, die eine Vorbereitung
                                                 gemäß Absatz 2 erhalten haben, ist ihre
                                                 Zustimmung Voraussetzung für den Vollzug
                                                 der Taufe.

                                                 (4) Die Taufe ist auch bei Kindern und Konfir-
                                                 manden Voraussetzung für den Empfang des
                                                 Abendmahls.
§2

Kinder werden auf Verlangen der Eltern           3. Zu § 2:
oder Sorgeberechtigten getauft; es genügt das    1) Sorgeberechtigte sind der Vater und die
Verlangen eines Elternteiles oder Sorgeberech-   Mutter des Kindes oder derjenige, dem die
tigten, wenn der andere nicht widerspricht.      Personensorge für das Kind zusteht (Pfleger
                                                 oder Pflegerin, Vormund).

                                                 (2) Bei der Anmeldung der Taufe eines Kindes
                                                 ist zu erfragen, ob ein Elternteil oder ein
                                                 anderer Sorgeberechtigter dem Verlangen des
                                                 Anmeldenden widerspricht. Liegt ein Wider-
                                                 spruch vor, so soll der Pastor oder die Pastorin
                                                 versuchen, eine Einigung zwischen den
                                                 Beteiligten herbeizuführen. Die staatlichen
                                                 Bestimmungen über das Personensorgerecht
                                                 sind zu beachten. In Zweifelsfällen soll der
                                                 Pastor oder die Pastorin sich von den kirch-
                                                 lichen Aufsichtsbehörden beraten lassen.
§3

Die Ordnung der Taufe richtet sich nach der      4. Zu § 3:
in der Landeskirche eingeführten Agende.         Alle Taufgottesdienste sollen eine gemein-
                                                 same Grundstruktur haben. Zugleich soll die
                                                 Gestaltung der Taufe der jeweiligen Situation
                                                 entsprechen und wird darum variieren. Der
                                                 Hinweis der Agende auf verbindliche Kern-
                                                 stücke ist dabei zu beachten. Die Taufe muss
                                                 mit Wasser und der trinitarischen Taufformel
                                                 gemäß der Agende durchgeführt werden.

                                                                                                 21
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         §4

         (1) Für die Taufe eines Kindes ist das Pfarramt   5. Zu § 4 Abs. 1:
         der Kirchengemeinde zuständig, zu der die El-     (1) Sind für die Eltern oder die Sorgeberech-
         tern oder Sorgeberechtigten gehören. Für die      tigten verschiedene Pfarrämter zuständig,
         Taufe eines Erwachsenen und eines Kindes,         so kann die Taufe bei jedem der Pfarrämter
         dessen Eltern oder Sorgeberechtigte keiner        angemeldet werden.
         Kirchengemeinde angehören, ist das Pfarramt
         des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-          (2) Soll die Taufe von einem nicht zuständigen
         haltes des Täuflings zuständig.                   Pastor oder einer nicht zuständigen Pastorin
                                                           vorgenommen werden, so sind die entspre-
                                                           chenden Bestimmungen des Pfarrergesetzes,
                                                           des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz
                                                           sowie der Kirchengemeindeordnung zu
                                                           beachten.

                                                           (3) Dem Wunsch der Eltern oder der Sorge-
                                                           berechtigten, dass die Taufe in einer Kirche
                                                           oder Kapelle stattfindet, die nicht zu der
                                                           nach § 4 Abs. 1 des Taufgesetzes zuständigen
                                                           Gemeinde gehört, soll entsprochen werden.
                                                           In diesem Fall bedarf es der Zustimmung
                                                           der Kirchengemeinde, die ihre Kirche oder
                                                           Kapelle zur Verfügung stellt. Die Zustimmung
                                                           ist zu erteilen, wenn nicht schwerwiegende,
                                                           kirchlich anzuerkennende Gründe entgegen-
                                                           stehen. Absatz 2 ist zu beachten.

                                                           (4) Gebühren für Amtshandlungen werden
                                                           nicht erhoben. Von Gliedern der eigenen
                                                           Gemeinde dürfen bei einer Taufe auch für die
                                                           Nutzung der Kirche (abgesehen von außer-
                                                           gewöhnlichen Leistungen etwa für besondere
                                                           Musikaufführungen) keine Kosten erhoben
                                                           werden. Nur wenn durch gesonderte Tauf-
                                                           gottesdienste für Glieder anderer Kirchenge-
                                                           meinden zusätzliche Kosten entstehen, kann
                                                           um eine Spende gebeten oder können solche
                                                           Kosten in angemessener Höhe in Rechnung
                                                           gestellt werden.
                                                           Besteht eine individuelle Bindung an die
                                                           Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung
                                                           durchgeführt wird, so soll dies berücksich-
                                                           tigt werden. In jedem Fall soll jedoch im
                                                           Blick sein, dass für viele Kirchenglieder ihre
                                                           Zugehörigkeit zur Kirche, in der sie auch
                                                           Kirchensteuer zahlen, größere Bedeutung hat
                                                           als der Bezug zu ihrer Wohnortgemeinde. Für

         22
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

                                                  besonders häufig beanspruchte Gemeinden
                                                  kann deshalb auch ein angemessener Finanz-
                                                  ausgleich auf Ebene des Kirchenkreises oder
                                                  der Region vorgesehen werden.

                                                  (5) Taufgottesdienste sind öffentliche Got-
                                                  tesdienste und finden in einer Kirche oder
                                                  Kapelle statt. In Einzelfällen kann die Taufe
                                                  auch in einem an anderem Ort stattfindenden
                                                  Gemeindegottesdienst vorgenommen werden
                                                  oder in seelsorglich begründeten Ausnahme-
                                                  fällen als Haustaufe oder an einem anderen
                                                  Ort, etwa im Krankenhaus.

(2) Die Taufe ist rechtzeitig bei dem zuständi-   6. Zu § 4 Abs. 2:
gen Pfarramt anzumelden. Vor der Taufe ist        (1) Das Taufgespräch vor der Taufe eines
ein Taufgespräch zu führen.                       Kindes soll mit den Eltern oder den Sorgebe-
                                                  rechtigten und nach Möglichkeit auch mit den
                                                  Paten geführt werden.
                                                  (2) Die Personalien des Täuflings sind auf
                                                  Grund einer Abstammungsurkunde (Geburts-
                                                  urkunde) festzustellen.

§5

Die Taufe eines Kindes ist nur zu versagen,       7. Zu § 5:
wenn die Eltern oder Sorgeberechtigten eine       Hat der Pastor oder die Pastorin Anlass zu der
christliche Erziehung und den kirchlichen Un-     Annahme, dass die Eltern oder die Sorgebe-
terricht für das Kind ausdrücklich ablehnen.      rechtigten eine christliche Erziehung und den
                                                  kirchlichen Unterricht für das Kind ablehnen,
                                                  so muss er oder sie im Gespräch mit ihnen
                                                  eine Klärung darüber herbeiführen, ob seine
                                                  oder ihre Annahme zutrifft. In dem Gespräch
                                                  muss deutlich zum Ausdruck kommen, ob die
                                                  Eltern oder die Sorgeberechtigten bereit sind,
                                                  die mit der Taufe gegebene Verantwortung
                                                  für eine christliche Erziehung zu übernehmen
                                                  und den kirchlichen Unterricht zu bejahen
                                                  oder ob das nicht der Fall ist. Erforderlichen-
                                                  falls muss der Pastor oder die Pastorin eine
                                                  ausdrückliche Erklärung dazu herbeiführen.
                                                  Die ablehnende Erklärung nur eines Eltern-
                                                  teils begründet eine Versagung der Taufe
                                                  nicht. Über eine ablehnende Erklärung der
                                                  Eltern oder der Sorgeberechtigten fertigt der
                                                  Pastor oder die Pastorin anschließend einen
                                                  schriftlichen Vermerk an.

                                                                                                  23
G ETAU F T AU F D E IN E N N A M EN

         §6

         Die Entscheidung über die Versagung der         8. Zu § 6:
         Taufe trifft das zuständige Pfarramt nach       (1) Kommt für das Pfarramt gemäß § 5 des
         Anhörung des Kirchenvorstandes. Gegen           Kirchengesetzes über die Taufe eine Versa-
         die Entscheidung kann Beschwerde bei dem        gung der Taufe in Betracht, hat es zunächst
         Superintendenten oder der Superintendentin,     eine Beratung des Falles im Kirchenvorstand
         gegen die Entscheidung des Superinten-          herbeizuführen. Das Pfarramt trifft seine
         denten oder der Superintendentin die weitere    Entscheidung in eigener Verantwortung; dabei
         Beschwerde beim Landessuperintendenten          soll das Ergebnis der Beratung im Kirchenvor-
         oder bei der Landessuperintendentin eingelegt   stand berücksichtigt werden. Eine Versagung
         werden. Die Beschwerde und die weitere          ist den Betroffenen unter Hinweis auf die
         Beschwerde können nur innerhalb einer Frist     Möglichkeit der Beschwerde beim Super-
         von einem Monat jeweils nach Bekanntgabe        intendenten oder bei der Superintendentin
         der Entscheidung eingelegt werden. Die Ent-     schriftlich mitzuteilen.
         scheidung des Landessuperintendenten oder
         der Landessuperintendentin unterliegt keiner    (2) Wird in einer Kirchengemeinde das Pfarr-
         weiteren Nachprüfung.                           amt von mehreren Pastoren oder Pastorinnen
                                                         verwaltet, so ist die Entscheidung über die
                                                         Versagung einer Taufe einvernehmlich zu
                                                         treffen.

                                                         (3) Der im Beschwerdeweg angerufene Super-
                                                         intendent oder die Superintendentin oder der
                                                         Landessuperintendent oder die Landessuper-
                                                         intendentin erteilen dem Beschwerdeführer
                                                         oder der Beschwerdeführerin einen schrift-
                                                         lichen Bescheid und geben eine Abschrift an
                                                         das Pfarramt. Der Bescheid des Superinten-
                                                         denten oder der Superintendentin muss einen
                                                         Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde
                                                         beim Landessuperintendenten oder bei der
                                                         Landessuperintendentin enthalten.

                                                         (4) Wird in der gemäß Absatz 3 ergehenden
                                                         Entscheidung die Versagung der Taufe nicht
                                                         als geboten angesehen, so kann die Taufe auch
                                                         in einer anderen Gemeinde gehalten werden.
                                                         Die Vorschriften der Nummer 5 Abs. 2 gelten
                                                         entsprechend.
         §7

         (1) Durch die Taufe wird der Täufling nach      9. Zu § 7 Abs. 1:
         Maßgabe des geltenden Rechts in die Landes-     (1) Durch die Taufe wird der Täufling in die
         kirche aufgenommen.                             Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi auf-
                                                         genommen. Er wird hierdurch Kirchenglied
                                                         der Landeskirche und der Kirchengemeinde
                                                         seines Wohnsitzes.

         24
GETAUFT AUF DEINEN NAMEN

                                                (2) Der Täufling wird Glied einer anderen
                                                Kirchengemeinde der Landeskirche, wenn
                                                bei Anmeldung der Taufe eine entsprechende
                                                Erklärung abgegeben wird. Nicht religions-
                                                mündige Kinder müssen, wenn sie nicht zur
                                                Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes gehören,
                                                derselben Kirchengemeinde angehören wie
                                                zumindest ein Elternteil oder Sorgeberech-
                                                tiger. § 4 Abs. 5 der Rechtsverordnung über
                                                die Aufnahme und Wiederaufnahme in die
                                                Kirche findet entsprechend Anwendung.

                                                (3) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kir-
                                                chengemeinde und der Landeskirche gehört
                                                der Täufling zugleich der Evangelischen
                                                Kirche in Deutschland an.

(2) Nach dem Konfirmationsalter Getaufte        10. Zu § 7 Abs. 2:
erwerben mit der Taufe die Zulassung zum        Im Falle der Taufe nach dem Konfirmationsal-
Abendmahl und das Patenrecht.                   ter ist eine besondere Konfirmationshandlung
                                                nicht erforderlich.

§8

(1) Bei der Anmeldung eines Kindes zur Taufe    11. Zu § 8:
muss mindestens ein Pate oder eine Patin be-    (1) Soweit erforderlich, ist eine Bescheini-
nannt werden. Die Benannten müssen bereit       gung über die Kirchenmitgliedschaft bzw.
sein, Patenpflichten zu übernehmen.             die Berechtigung zum Patenamt eines Paten
                                                oder einer Patin (Patenschein) von dem für
(2) Jeder Pate und jede Patin muss einer        die benannte Person zuständigen Pfarramt
christlichen Kirche angehören.                  anzufordern.
                                                Für Personen, die das Patenrecht nicht besit-
(3) Wenigstens ein Pate oder eine Patin muss    zen, kann der Patenschein nicht ausgestellt
Mitglied einer evangelischen Kirche sein,       werden. Eine Nachforschung, ob eine Person
deren Bekenntnis in Artikel 1 der Grundord-     konfirmiert ist, ist jedoch nicht erforderlich.
nung der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land genannt ist. Er oder sie muss das Paten-   (2) Evangelischen Personen, die das Paten-
recht besitzen, das durch die Konfirmation      recht nicht besitzen, kann es der Pastor oder
oder die Taufe nach dem Konfirmationsalter      die Pastorin nach einem oder mehreren
erworben wird.                                  Gesprächen über die Grundlagen des christli-
                                                chen Glaubens zusprechen.
(4) Kann im Ausnahmefall kein evangelischer
Pate oder keine evangelische Patin benannt      (3) Bei Taufen von Kindern in zeitlicher Nähe
werden, so kann von dem in Absatz 3 genann-     zur Konfirmation kann auf die Benennung
ten Erfordernis abgesehen werden, wenn zu-      von Paten oder Patinnen verzichtet werden.
mindest ein Elternteil oder Sorgeberechtigter
Mitglied einer Kirche nach Absatz 3 ist.        (4) Jeder Pate oder jede Patin muss ei-
                                                ner christlichen Kirche angehören. Dazu
                                                zählen in der Regel die Kirchen, die der

                                                                                                  25
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