LEITFADEN FÜR BERUFSTÄTIGE ELTERN - Aktualisierte Auflage: 2019 - Auflage 2019

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LEITFADEN FÜR BERUFSTÄTIGE ELTERN - Aktualisierte Auflage: 2019 - Auflage 2019
Aktualisierte Auflage: 2019

    LEITFADEN FÜR
    BERUFSTÄTIGE ELTERN
    GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST

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LEITFADEN FÜR BERUFSTÄTIGE ELTERN - Aktualisierte Auflage: 2019 - Auflage 2019
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderschönes. Es ist der Inbegriff des Lebens
in seiner ursprünglichsten Form. Ein Mensch wird geboren. Dieser Augenblick
der Freude ist mit vielen Rechtsansprüchen, Möglichkeiten und Serviceangeboten
verbunden. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) gibt mit der
Broschüre „Leitfaden für berufstätige Eltern im Öffentlichen Dienst“ einen sehr
guten Überblick.
Das Verhandlungsteam der GÖD hat für Mütter und Väter zahlreiche positive
Regelungen ausverhandelt. Nachfolgend finden Sie, zusammengestellt vom
Bereich GÖD-Frauen, zu den wichtigsten Themen umfassende Informationen.
Gerne werden Sie bei Bedarf auch von unseren Funktionärinnen und Funktio-
nären an Ihrer Dienststelle und bei komplexeren Fragestellungen von unseren
Juristinnen und Juristen in der GÖD sowie dem Bereich GÖD-Frauen kompetent
beraten. Wir bieten Hilfestellungen, damit Sie alle Ihre Ansprüche wahren können.

Mit gewerkschaftlichen Grüßen

Norbert SCHNEDL
Vorsitzender der GÖD

© COPYRIGHT
GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.Text und Design des vorliegenden
Druckwerks sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Missbrauch wird geahndet.

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LEITFADEN FÜR BERUFSTÄTIGE ELTERN - Aktualisierte Auflage: 2019 - Auflage 2019
VO R W ORT

                                                      Liebe Kollegin, lieber Kollege!

       Diese Broschüre soll Ihnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutter-
       schutz, Karenz, Väterkarenz und Elternteilzeit – als sachlicher Baustein – für
     Ihre persönliche Entscheidungsfindung nützen. Wir haben sie überarbeitet und
       u. a. um die Neuerungen bei der Familienbeihilfe und um den Familienbonus
      Plus ergänzt. Alle unsere Kolleginnen und Kollegen in der Personalvertretung
      und den Betriebsräten an den Dienststellen sowie in den Landesleitungen und
     Landesvorständen werden Sie bei Fragen gerne beraten. Auf der GÖD-Home-
    page und im GÖD-Jahrbuch finden Sie die für Sie zuständige gewerkschaftliche
       Berufsgruppenvertretung (= Bundesvertretung), die bei speziell zu lösenden
         Herausforderungen rasch und unbürokratisch die notwendige Hilfestellung
       geben kann. Auch der Bereich GÖD-Frauen sowie die GÖD-Rechtsabteilung
                                    stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

                                                                  Mit besten Grüßen

                                                               Monika GABRIEL
                                             Vorsitzender-Stellvertreterin der GÖD
                                             Vorsitzende des Bereiches GÖD-Frauen

                                                      Tel.: 01/53454-273 oder -270
                                                                      www.goed.at

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KAPITEL 1..........................................................................................6
Arbeits- bzw. Dienstrechtliches............................................................6
  Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber........................................6
  Schutzmaßnahmen...............................................................................6
  Der Mutter-Kind-Pass – eine langjährige Erfolgsgeschichte..............................6
  Monatsbezug......................................................................................7
  Erholungsurlaub..................................................................................7
  Untersuchungen während der Arbeitszeit...................................................8

KAPITEL 2..........................................................................................8
Beschäftigungsverbote........................................................................8
  Absolutes Beschäftigungsverbot – Mutterschutzfrist......................................8
  Individuelles Beschäftigungsverbot ...........................................................9
  Ruhemöglichkeiten..............................................................................9
  Stillende Mütter..................................................................................9
  Stillzeit.............................................................................................9

KAPITEL 3..........................................................................................9
Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt....................................9
	Finanzielles während der Schutzfristen vor und nach der Geburt
  (Absolutes Beschäftigungsverbot).............................................................9

KAPITEL 4..........................................................................................10
Kündigungs- und Entlassungsschutz.....................................................10
  Kündigungs- und Entlassungsschutz..........................................................10
  Kündigungsschutz bei Karenz und Elternteilzeit...........................................11
  Abfertigungsanspruch...........................................................................11
  Kranken- und Pensionsversicherung bei Austritt...........................................12

KAPITEL 5..........................................................................................12
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung......................................12
  Karenz(urlaub)...................................................................................12
  Karenzbeginn.....................................................................................13
  Meldefristen......................................................................................14
  Frühkarenzurlaub................................................................................14
  Familienzeitbonus................................................................................15

KAPITEL 6..........................................................................................15
Dienstrechtliches Auswirkungen von Karenzurlauben ...........................15
  „Arbeitsplatzgarantie“...........................................................................15

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I N H A LT

    Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit...........................16
    Meldefristen......................................................................................17

KAPITEL 7..........................................................................................17
Kinderbetreuungsgeld (KBG)................................................................17
  Anspruch für den Bezug von KBG............................................................18
  Antrag..............................................................................................18
  Bezugsdauer.......................................................................................18
  Höhe der finanziellen Leistung aus dem FLAF und Dauer................................18
  Pauschales KBG = KBG-Konto................................................................18
  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld............................................20
  Überschreiten der Zuverdienstgrenze........................................................20
  Verzicht auf KBG.................................................................................20
  KBG und Krankenversicherung...............................................................21
  Partnerschaftsbonus.............................................................................21
  Beihilfe zum KBG................................................................................21
  Geldaushilfe.......................................................................................21
  Kinderzuschuss (vor 2012: Kinderzulage)...................................................21

KAPITEL 8..........................................................................................22
Wichtiges – anlässlich der Geburt zu erledigen......................................22
  Krankenkasse.....................................................................................22
  Standesamt – Gemeindeamt...................................................................22
  Dienstgeber.......................................................................................22
  Gewerkschaft Öffentlicher Dienst............................................................22

KAPITEL 9..........................................................................................23
Was Sie auch noch wissen sollten..........................................................23
  Pflegefreistellung.................................................................................23
  Bundespensionskasse und Karenz bzw. Karenzurlaub......................................24
  Pensionssplitting.................................................................................24
  Informationspflicht – Dienstgeber............................................................24
  Familienbeihilfe..................................................................................25
  Anspruchsberechtigte...........................................................................25
  Höhe der Familienbeihilfe......................................................................25
  Mehrkindzuschlag................................................................................25
  Familienbonus Plus..............................................................................26
  GÖD-Familienunterstützung..................................................................26
  Sonderausgaben („Topf-Sonderausgaben“)...................................................27
  Weiterführende Links...........................................................................27

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KAPITEL 1                                   tung darstellen oder für das werdende
ARBEITS- BZW.                               Kind schädlich sind.
DIENSTRECHTLICHES                           Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass
                                            Frauen von solchen gefährdenden Arbeiten
                                            abgezogen werden:
Was ist alles ab dem Zeitpunkt des Be-
                                            z.B. schwere körperliche Arbeiten (Heben
kanntseins des freudigen Ereignisses zu
                                            von Lasten,...), Arbeiten, bei denen die
bedenken:
                                            Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne
                                            des ASVG gegeben ist, besonders unfall-
MELDUNG DER SCHWANGER-
                                            gefährdende Arbeiten sowie Arbeiten mit
SCHAFT AN DEN DIENSTGEBER
                                            gewissen biologischen Stoffen. Außerdem
Werdende Mütter haben, sobald ihnen         gilt das Verbot der Nachtarbeit (mit Aus-
ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem       nahmen), Verbot der Sonn- und Feier-
Dienstgeber hiervon unter Angabe des        tagsarbeit (mit Ausnahmen), Verbot von
voraussichtlichen Geburtstermins Mittei-    Überstunden (§§ 6 ff MSchG), Schutz
lung zu machen (Vorlage der ärztlichen      vor Tabakrauch (§ 4 Abs. 6 MSchG).
Schwangerschaftsbestätigung).
                                            DER MUTTER-KIND-PASS –
Der Dienstgeber seinerseits ist wiede-      EINE LANGJÄHRIGE ERFOLGS­
rum verpflichtet, dem zuständigen Ar-       GESCHICHTE
   beitsinspektorat folgende Daten über     Der Mutter-Kind-Pass dient der gesund-
    die schwangere Dienstnehmerin           heitlichen Vorsorge für Schwangere und
     mit­zu­teilen: Name, Alter, Tätig-     Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mut-
       keit und Arbeitsplatz, sowie den     ter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen
         voraussichtlichen Geburtstermin.   ärztlichen Untersuchungen während der
          Eine Kopie dieser Meldung         Schwangerschaft und bis zum 5. Lebens-
          an das Arbeitsinspektorat         jahr des Kindes. (Genaueres finden Sie auf
           muss der werdenden Mut-          www.help.gv.at)
             ter ausgefolgt werden.         Seit der Einführung des Mutter-Kind-
                                            Passes 1974 konnte die Säuglings- und
            SCHUTZMASS­NAHMEN               Müttersterblichkeit deutlich gesenkt wer-
            (zum Wohle der Mutter           den. Damals betrug die Säuglingssterb-
            und des ungeborenen             lichkeit noch 2,35 Prozent – das heißt, es
           Kindes – § 4 MSchG)              kamen 23,5 Todesfälle auf 1.000 Lebend-
          Für eine schwangere Dienst-       geborene. Bereits in den ersten fünf Jahren
          nehmerin sind ab Bekanntgabe      nach der Einführung des Mutter-Kind-
          der Schwangerschaft all jene      Passes gab es eine Reduzierung um fast 50
         Arbeiten verboten, die eine        Prozent! Und auch die Müttersterblich-
       schwere körperliche Belas­           keit ist von 19,5 Todesfällen pro 100.000

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A RB EITS - BZW. DIE NST RE C H T LIC H ES

Lebendgeburten im Jahr 1974 auf 2,6 To-       Nach § 14 MSchG gibt es einen eige-
desfälle im Jahr 2009 zurückgegangen.         nen Entgeltanspruch in der Höhe des
                                              Durchschnittsverdienstes der letz-
Das Untersuchungsprogramm des Mutter-         ten drei Monate vor der möglichen
Kind-Passes umfasst fünf gynäkologische       Verwendungsänderung.
Untersuchungen während der Schwanger-
schaft. Bei diesen fünf Terminen werden       Dementsprechend sind Nebengebühren,
zusätzlich eine Blutuntersuchung sowie drei   wie Gefahrenzulage, Außendienstzulage,
Ultraschalluntersuchungen durchgeführt.       Nachtdienstzuschläge, etc., auch wäh-
Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen      rend der Schwangerschaft weiter zu be-
des Kindes einschließlich einer orthopä-      zahlen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund
dischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersu-      der Schwangerschaft eingestellt werden
chung und zwei Augenuntersuchungen am         mussten.
Programm. Seit November 2012 besteht          Kein Weiterzahlungsanspruch besteht
auch die Möglichkeit eine Hebammenbera-       hingegen für Überstundenentgelt = Mehr-
tung in der 18. bis 22. Schwangerschaftswo-   dienstleistungen (dürfen nicht mehr er-
che in Anspruch zu nehmen.                    bracht werden!) und Feiertagszuschläge.

ACHTUNG: Für den Bezug des Kin-               § 14 MSchG gilt auch als Entgeltgrund-
derbetreuungsgeldes in voller Höhe            lage im Falle des individuellen Be-
müssen die ersten zehn Mutter-                schäftigungsverbotes.
Kind-Pass-Untersuchungen bei der              Bei etwaigen Problemen im Zusammen-
zuständigen Krankenkasse nachgewie-           hang mit der Schwangerschaft und der
sen werden. Fehlt dieser Nachweis,            Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz kontak-
wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt.        tieren Sie die örtliche Personalvertretung
Zusätzlich zu den genannten zehn Pflicht-     (Dienststellenausschuss oder Vertrauens-
untersuchungen bietet der Mutter-Kind-        person).
Pass weitere kostenlose Vorsorgeunter-
suchungen bis zum 62. Lebensmonat             ERHOLUNGSURLAUB
(ca. 5. Lebensjahr) des Kindes.               Bei öffentlich Bediensteten sind das Urlaubs-
                                              und Kalenderjahr im Regelfall ident.
MONATSBEZUG                                   Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Ka-
Aufgrund der möglichen Beschäftigungs-        renzurlaubes, so gebührt ein verkürzter Er-
einschränkungen kann es zu einem „Ge-         holungsurlaub. Die Schutzfrist (siehe Kapitel
haltsverlust“ kommen, weil z.B. Neben-        „Beschäftigungsverbote“) verkürzt den Ur-
gebühren wegfallen. Damit es zu keiner        laub nicht – sie ist also „urlaubsfähig“.
Diskriminierung der berufstätigen Frau
aufgrund der Schwangerschaft kommt,           Der Erholungsurlaub verfällt normaler­
wird dieser Verdienstentgang abgefedert.      weise, wenn die Dienstnehmerin die-

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sen nicht bis zum 31. Dezember des dem         andere sich im Zuge der Schwangerschaft
Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres ver-      ergebende notwendige Untersuchungen
braucht hat. Ist der Verbrauch aus dienst-     sind durch diese Bestimmung geschützt.
lichen Gründen, wegen einer gerechtfertig-
ten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer      Die werdende, erwerbstätige Mutter ist
Krankheit oder eines Unfalls oder wegen        verpflichtet, den Dienstgeber spätes-
eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG        tens vierWochen vor dem errechneten
nicht möglich, verfällt der Anspruch auf Er-   Beginn der 8-Wochen-Mutterschutz-
holungsurlaub erst ein Jahr später.            frist auf den bevorstehenden Beginn der
Hat die/der Bedienstete Karenzurlaub nach      Mutterschutzfrist aufmerksam zu machen.
MSchG/VKG in Anspruch genommen, so
wird der Verfallstermin um den Zeitraum
der Karenz hinausgeschoben.                    KAPITEL 2
                                               BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE
UNTERSUCHUNGEN WÄHREND
DER ARBEITSZEIT                                ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS­
Sind notwendige schwangerschafts-              VERBOT – MUTTERSCHUTZFRIST
bedingte Untersuchungen außerhalb              (MSchG § 3/1-2)
der Arbeitszeit/Dienstzeit nicht möglich       Während der letzten acht Wochen vor
oder nicht zumutbar, so hat der Dienst-        der voraussichtlichen Entbindung und
geber die dafür notwendige Freizeit            acht Wo­chen nach der Geburt unterliegt
unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.          die Dienstnehmerin einem absoluten Be-
Derartige Untersuchungen sind jedenfalls       schäftigungsverbot.
solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-      Erfolgt die Geburt früher als vorge-
Verordnung vorgeschrieben sind! Aber auch      sehen, so verlängert sich die Mutter-
                                               schutzfrist nach der Geburt um das
                                               Ausmaß der Verkürzung (längstens bis
                                               16 Wochen nach der Entbindung).
                                               Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, be-
                                               trägt die Mutterschutzfrist nachher
                                               immer mindestens zwölf Wochen.
                                               Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten
                                               und      Kaiserschnittentbindungen.
                                               Nach einer Fehlgeburt erlischt der Mut-
                                               terschutz gemäß MSchG, eine allfällige
                                               Dienstverhinderung gilt als Krankenstand
                                               (Schriftliche Meldung an den Dienstge-
                                               ber erforderlich!).

                                                                                      8
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B E S CHÄ F TIGU N GSVE RBOT E

INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGS­                 Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt
VERBOT (MSchG § 3/3)                          werden mit:
Dies tritt im Fall einer Gefährdung von       Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit
Leben oder Gesundheit der werden-             Gefahr einer Berufskrankheit nach dem
den, berufstätigen Mutter oder ihres          ASVG, gesundheitsgefährdenden Stoffen,
Kindes ein. Die werdende Mutter ist ab        Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Akkord-
Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses       und Fließbandarbeiten. Im Zweifelsfall hat
eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes     das Arbeitsinspektorat Empfehlungen zu
(nur Betriebe) an den Dienstgeber sofort      erteilen.
vom Dienst freizustellen.
Häufigste Freistellungsgründe: Wenn Le-       STILLZEIT (MSchG § 9)
ben oder Gesundheit von Mutter oder           Stillenden, berufstätigen Müttern ist die
Kind bei Fortdauer der Beschäftigung ge-      zum Stillen erforderliche Zeit freizuge-
fährdet wären.                                ben, jedenfalls hat sie aber an Arbeitstagen
                                              mit mehr als 4,5 Stunden 45 Minuten zu
ACHTUNG: Eine vorzeitige Freistellung         betragen. Bei einer Arbeitszeit von acht
ist erst ab Ende der 15. Schwangerschafts-    und mehr Stunden mindestens zweimal
woche möglich. (Ausnahme: besondere           45 Minuten oder einmal 90 Minuten.
Begründung)                                   Wenn die Dienstnehmerin nicht mehr
                                              stillt, hat sie das dem Dienstgeber unver-
RUHEMÖGLICHKEITEN                             züglich mitzuteilen.
(MSchG § 8a)
Werdenden oder stillenden Müttern
ist es zu ermöglichen, sich unter geeig-      KAPITEL 3
neten Bedingungen hinzulegen und sich         FINANZIELLE ANSPRÜCHE
auszuruhen. Ein Sozialraum mit einer          VOR UND NACH DER GEBURT
Liege ist ausreichend. Die Ruhezeit der
Schwangeren oder Stillenden ist nicht         FINANZIELLES WÄHREND DER
begrenzt. Fällt die Ruhezeit in die Ar-       SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH
beitszeit, ist sie zu bezahlen.               DER GEBURT (ABSOLUTES
                                              BESCHÄFTIGUNGSVERBOT)
STILLENDE MÜTTER                              Beamtin:
(MSchG § 4a)                                  Die öffentlich-rechtlich bedienstete
Stillende Mütter haben bei Wiederantritt      Kollegin, die bereits am 31. Dezember
des Dienstes dem Dienstgeber mitzutei-        2010 ein Dienstverhältnis zum Bund hat-
len, dass sie stillen. Der Dienstgeber kann   te, erhält den Monatsbezug (Gehalt
eine Bestätigung eines Arztes oder einer      und bestimmte Zulagen) weiter. Pauscha-
Mutterberatungsstelle verlangen.              lierte Nebengebühren ruhen während der

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LEITFADEN FÜR BERUFSTÄTIGE ELTERN - Aktualisierte Auflage: 2019 - Auflage 2019
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

Schutzfrist nach Ablauf eines Monats bis      Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das
zum Ablauf des letzten Tages der Abwesen-     mindestens drei Monate gedauert hat, vor
heit vom Dienst.                              der Schutzfrist durch Zeitablauf während
                                              einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls
Vertragsbedienstete:                          Anspruch auf Wochengeld.
Der nach Vertragsbedienstetengesetz
angestellten Kollegin gebühren für die Dau-
er der Schutzfrist keine Bezüge. Die VB       KAPITEL 4
erhält über Antrag von der Krankenkas-        KÜNDIGUNGS- UND
se Wochengeld in der Höhe des durch-          ENTLASSUNGSSCHUTZ
schnittlichen Nettoverdienstes der letzten
drei Kalendermonate vor Beginn der            KÜNDIGUNGS- UND ENT­
Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Son-     LASSUNGS­­SCHUTZ (MSchG § 10)
derzahlungen über die Krankenkasse aus-
bezahlt.                                      Während der Dauer der Schwan-
                                              gerschaft und bis zum Ablauf von
Eventuelle Ergänzungszahlungen des            vier Monaten nach der Entbindung
Dienstgebers können nach dem Bezug            kann eine Vertragsbedienstete oder pro-
des Wochengeldes entstehen, wenn das          visorische Beamtin nicht gekündigt
Wochengeld nicht dem vollen Gehalt des        werden. Hat der Dienstgeber von der
Dienstvertrages entsprochen hat.              Schwangerschaft nichts gewusst und die
                                              Kündigung ausgesprochen, so ist diese
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Wo-        ausgesprochene Kündigung rechtsunwirk-
chengeld, allerdings nur, wenn eine eige-     sam, wenn die Schwangerschaft binnen
ne aufrechte Krankenversicherung              fünf Arbeitstagen gemeldet und nachgewie-
zu Beginn der Schutzfrist (z.B. auf           sen wird.
Grund von Erwerbstätigkeit) vorliegt.
                                              ACHTUNG: Während des „Probemo-
                                              nats“ besteht auch für Schwangere kein
                                              Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz.

                                              Seit 1. Jänner 2016 besteht auch ein Kün-
                                              digungsschutz bis zum Ablauf von vier
                                              Wochen nach einer Fehlgeburt. Auf
                                              Verlangen des Dienstgebers ist eine ärzt-
                                              liche Bescheinigung vorzulegen.

                                              Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung
                                              des Gerichtes rechtswirksam erfolgen.

                                                                                      10
KÜN DIGU N GS - UND ENTLASS UNGSSC HU TZ

Die etwaigen Entlassungsgründe sind im        Dies gilt auch für Vertragsbedienstete,
MSchG aufgezählt (z.B. grobe und schuld-      die selbst kündigen. (Beachte: Dies gilt
hafte Dienstpflichtverletzung, Untreue,       für Vertragsbedienstete, die vor 2003 ihr
Erschleichung der Aufnahme durch un-          Dienstverhältnis begonnen haben.)
wahre Angaben – das Verschweigen einer
Schwangerschaft ist jedoch kein Entlas-       Eine Ausnahme von dieser Regel stellt
sungsgrund!).                                 der Austritt aus bestimmten familiären
                                              Gründen dar: Eine Abfertigung gebührt,
VB in befristeten Dienstverhältnis-           bei Austritt bzw. Kündigung innerhalb von
sen (z.B. IIL-Lehrerin, Verwaltungskolle-     sechs Monaten nach Eheschließungen
gin nach VBG § 4a)                            sowie nach der Geburt eines Kindes
ACHTUNG: Die Beendigung eines be-             (eines eigenen, adoptierten oder in unent-
fristeten Dienstverhältnisses durch Zeit-     geltliche Pflege genommenen Kindes).
ablauf stellt keine Kündigung bzw. Ent-
lassung dar und fällt daher nicht unter die   Eine weitere Ausnahme ist: Wenn die
Kündigungsschutzbestimmungen!                 Beamtin/der Beamte, die/der Vertrags-
                                              bedienstete vor Ablauf einer Karenz nach
KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI KARENZ                   dem MSchG oder dem VKG oder wäh-
UND ELTERNTEILZEIT                            rend einer Teilzeitbeschäftigung nach den
Dieser beginnt frühestens vier Monate         §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den
vor Beginn der Karenz bzw. Teilzeit nach      §§ 8 oder 8a VKG freiwillig aus dem
MSchG bzw. VKG und dauert bis vier Wo-        Dienstverhältnis austritt bzw. kündigt.
chen nach deren Ende, bei Teilzeit längs­
tens jedoch bis vier Wochen nach dem            3 Jahre 2-fache des Monatsbezuges
4. Geburtstag des Kindes. Freie Dienst-         5 Jahre 3-fache des Monatsbezuges
nehmerinnen, die wegen ihrer Schwanger-
                                               10 Jahre 4-fache des Monatsbezuges
schaft oder eines Beschäftigungsverbots bis
vier Monate nach der Geburt gekündigt          15 Jahre 6-fache des Monatsbezuges
wurden, können dies bei Gericht binnen         20 Jahre 9-fache des Monatsbezuges
zwei Wochen nach Ausspruch anfechten.          25 Jahre 12-fache des Monatsbezuges

ABFERTIGUNGSANSPRUCH                          Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses
Beamtin (§ 26 GehG) und Vertrags­             des/der Vertragsbediensteten während
bediens­tete (VBG § 84)                       der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG
Grundsätzlich gebührt einer Beamtin/          oder VKG, so ist bei Kündigung durch
einem Beamten keine Abfertigung, wenn         den Dienstgeber, unverschuldeter Entlas-
sie/er freiwillig aus ihrem/seinem Dienst-    sung, begründetem Austritt oder einver-
verhältnis austritt.                          nehmlicher Auflösung das vorangegangene

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LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

Beschäftigungsausmaß für die Berechnung         ber verpflichtet, Überweisungsbeträ-
des maßgeblichen Monatsentgeltes heran-         ge für die erworbene ruhegenussfähige
zuziehen. Bei Kündigung durch den/die           Gesamtdienstzeit an die Pensionsversi-
Vertragsbedienstete/-n ist hingegen der         cherungsanstalt (PVA) zu leisten. Diese
Durchschnitt der in den letzten fünf Jah-       überwiesenen Zeiten zählen dann als Ver-
ren geleisteten Arbeitszeit (unter Außer-       sicherungszeiten nach dem ASVG und
achtlassung der Zeiten einer Karenz nach        können gegebenenfalls für eine ASVG-
MSchG oder VKG) zugrunde zu legen.              Pension wirksam werden.

Für Vertragsbedienstete, die nach dem           Eine freiwillige Weiterversicherung
1. Jänner 2003 eingetreten sind, gilt das Be-   in der Kranken- und Pensionsversi-
triebliche Mitarbeiter- und Selbständigen-      cherung ist für Vertragsbedienstete und
vorsorgegesetz (BMSVG = „Abfertigung            Kollektivvertragsangestellte während der
Neu“). Für Zeiten des Wochengeldbezuges         beschäftigungslosen Zeit nach den Vor-
und des Kinderbetreuungsgeldbezuges             schriften des ASVG möglich. Für Beam-
leistet der Familienlastenausgleichsfonds       tinnen und Beamte gibt es ebenfalls die
(FLAF) Beiträge in die Mitarbeiter/-in-         Möglichkeit der freiwilligen Weiterver-
nen-Vorsorgekasse. Das BMSVG gewährt            sicherung in der Krankenversicherung,
eine Abfertigung bei Austritt während der       pensionsrechtlich ist dies nur für den
Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG            APG-Teil der Pension möglich. (Informa-
bzw. VKG, sowie bei berechtigtem Austritt       tionen erhalten Sie bei der Pensionsversi-
Zu beachten ist: Auch wenn kein Aus-
                                                cherungsanstalt bzw. bei Ihrem zuständi-
zahlungsanspruch nach dem BMSVG be-
                                                gen Krankenversicherungsträger.)
steht, geht das Geld nicht verloren, son-
dern bleibt im Regelfall veranlagt und kann
dann bei der nächsten Beendigung des
Dienstverhältnisses, bei dem ein Auszah-        KAPITEL 5
lungsanspruch besteht, bezogen werden           KARENZ – KARENZURLAUB –
(spätestens im Falle der Pensionierung).        TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
                                                Mutterschutzgesetz (MSchG §§ 15)
KRANKEN- UND PENSIONS­                          bzw. Väterkarenzgesetz (VKG §§ 2)
VERSICHERUNG BEI AUSTRITT
Beamtin: Auswirkung auf die Pension             Auf der Website der GÖD www.goed.at
Der Austritt aus dem öffentlich-recht-          unter „Bereich Frauen“ finden Sie di-
lichen Dienstverhältnis bedeutet auch           verse Mustermeldeformulare.
den Verlust des Anspruches auf Ruhege-
nuss (Alimentationszahlung) nach dem            KARENZ(URLAUB)
Pensionsgesetz 1965. In diesem Falle            Wahlweise ist es den
ist der öffentlich-rechtliche Dienstge-         Eltern möglich, bis zum

                                                                                       12
KARENZ – KARENZURLAUB – TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

2. Geburtstag des Kindes, Karenz in An-        bis zum 21. Lebensmonat (wenn nur ein El-
spruch zu nehmen. Dies bedeutet für je-        ternteil aufschieben will). Die Absicht, auf-
nen Elternteil, der die Karenz in Anspruch     geschobene Karenz in Anspruch zu nehmen,
nimmt, dass die Karenz nach dem MSchG          ist dem Dienstgeber während des Beschäf-
oder dem VKG gegen Entfall der Bezüge          tigungsverbots nach der Geburt bekannt zu
stattfindet.                                   geben. Der Beginn ist dem Dienstgeber spä-
In den meisten Fällen wird dieser Eltern-      testens drei Monate vor dem gewünschten
teil das Kinderbetreuungsgeld bezie-           Zeitpunkt zu melden. Bei einer neuerlichen
hen, sodass ein „Grundeinkommen“               Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die
für diesen Elternteil samt Kind sowie die      aufgeschobene Karenz bestehen.
Krankenversicherung für diesen El-
ternteil gewährleistet sind. Für BVA-Kran-     Dem männlichen Dienstnehmer
kenversicherte ist auch während der Zeit       ist auf sein Verlangen Karenz bis zum
der Inanspruchnahme der Karenz nach            2. Geburtstag seines Kindes zu ge-
MSchG oder dem VKG ohne Bezug des              währen, wenn er mit seinem Kind im ge-
Kinderbetreuungsgeldes die Krankenversi-       meinsamen Haushalt lebt und die Mutter
cherung aufrecht (gilt seit 1. Jänner 2011).   nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch
                                               nimmt oder die Mutter keinen Anspruch
Aus Anlass des erstmaligen Wechsels können     auf Karenz hat. Dem Vater ist Karenz nur
die Eltern auch einen Monat gleichzei-         für jenen Zeitraum zu gewähren, für den
tig in Karenz gehen. Die Dauer der Karenz      die Mutter auf ihren Anspruch verzichtet
verkürzt sich dadurch aber um einen Monat      oder keinen Anspruch hat.
(maximal bis zum 23. Lebensmonat des           Weiters ist zweimaliges Wechseln zwi-
Kindes).                                       schen den Eltern möglich (ausgenommen
                                               in Notfällen – Verhinderungskarenz). Die
Durch die Möglichkeit der aufgescho-           Inanspruchnahme der aufgeschobenen Ka-
benen Karenz können beide Eltern je            renz gilt nicht als Wechsel.
      drei Monate ihrer Karenz aufschie-
           ben und diesen Teil später,         Jeder Karenzteil muss mindestens zwei
              längstens bis zum Ablauf         Monate dauern.
                  des 7. Lebensjahres,
                    verbrauchen. Die Ka-       KARENZBEGINN
                     renz verkürzt sich        Für die Mutter: Im Anschluss an die
                       bis zum 18. Le-         Schutzfrist oder im Anschluss an einen
                          bensmonat des        Krankenstand, der über das Ende der
                           Kindes (wenn        Schutzfrist hinaus andauert, oder im An-
                            beide Eltern       schluss an einen Erholungsurlaub (bei
                            aufschieben        Lehrerinnen – Hauptferien) oder im
                            wollen) oder       Anschluss an die Karenz des Vaters.

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Für den Vater: Im Anschluss an die          den. Bei einer Verlängerung der Karenz
Schutzfrist der Mutter oder im Anschluss    bzw. bei einem Wechsel ist die weitere In-
an die Karenz der Mutter.                   anspruchnahme spätestens drei Monate
Neu seit 1. Jänner 2016: Hat ein Eltern-    vor Ende der bisher laufenden Karenz zu
teil keinen Anspruch auf Karenz (z.B.       melden. Dauert die Karenz des anderen El-
selbstständig erwerbstätig, arbeitslos,     ternteiles kürzer als drei Monate, so hat die
etc), kann Karenz vom anderen Eltern-       Meldung spätestens zwei Monate vor
teil auch zu einem späteren Zeitpunkt in    dem Ende der Karenz zu erfolgen bzw.
Anspruch genommen werden (maximal           dauert der erste Karenzteil weniger als
bis zum zweiten Geburtstag des Kindes).     drei Monate, so hat die Meldung des mit
Der Dienstgeber ist über Beginn und Dau-    der Karenz folgenden Elternteiles eben-
er der Karenz spätestens drei Monate vor    falls bereits vor Ende der Schutzfrist zu
Antritt zu informieren. Der Kündigungs-     erfolgen.
und Entlassungsschutz beginnt mit der Be-
                                            ACHTUNG: Hat der andere Elternteil
kanntgabe, frühestens jedoch vier Monate
                                            keinen Anspruch auf Karenz, kann
vor Antritt der Karenz.
                                            Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt
                                            in Anspruch genommen werden. Mel-
MELDEFRISTEN
                                            dung bis spätestens drei Monate vor
Die Mutter hat immer innerhalb der          dem gewünschten Antritt.
Mutterschutzfrist (im „Normalfall“
acht Wochen nach der Geburt) Zeit, sich     Karenzurlaub        kann        zwischen
zu entscheiden und die notwendigen Mel-     Dienstnehmer/-in und Dienstgeber ver-
dungen an den Dienstgeber zu übermit-       einbart werden. Gem. § 15 MSchG oder
teln. Der Vater hat seinen Anspruch – bei   § 2 VKG unterliegt eine solche außerhalb
Inanspruchnahme unmittelbar nach            der Meldefristen vereinbarte Karenz je-
der Mutterschutzfrist – innerhalb von       denfalls auch den Kündigungs- und Entlas-
acht Wochen nach der Geburt zu mel-         sungsschutzbestimmungen.

                                            Bei Einhaltung der Meldefristen und
                                            Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
                                            besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf
                                            den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag
                                            des Kindes.

                                            FRÜHKARENZURLAUB
                                            Im Bundesdienst ist es möglich, nach der
                                            Geburt eines Kindes einen Urlaub unter
                                            Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im

                                                                                      14
KARENZ – KARENZURLAUB – TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantra-       ACHTUNG: Beansprucht der Vater auch
gen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen       Kinderbetreuungsgeld, wird sein Ta-
Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft           gesbetrag des Kinderbetreuungsgeldes um
und mit dem Kind im gemeinsamen Haus-           den Familienzeitbonus reduziert!
halt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von
EhegattInnen/LebensgefährtInnen/ein-
getragenen PartnerInnen, Adoptivkinder          KAPITEL 6
unter zwei Jahren und Pflegekinder in           DIENSTRECHTLICHE
unentgeltlicher Pflege. Die Krankenversi-       AUSWIRKUNGEN VON
cherung bleibt aufrecht. Die schriftliche
                                                KARENZURLAUBEN
Mitteilung der Inanspruchnahme
                                                nach BDG § 75b sowie VBG § 29d
muss spätestens eine Woche vor dem
                                                sowie LDG § 58b sowie LLDG § 65b
beabsichtigten Antritt der Dienstbe-
hörde bekannt gegeben werden.
                                                Grundsätzlich gilt: Mit dem Antritt eines
                                                die Dauer von sechs Monaten überstei-
FAMILIENZEITBONUS
                                                genden Karenzurlaubes ist die Abberufung
Seit 1. März 2017 gebührt ein Familien-         der/des Bediensteten von ihrem bzw.seinem
zeitbonus für Väter, die sich in „Familien-     Arbeitsplatz verbunden. Die zuletzt zu-
zeit“ befinden. Als Familienzeit versteht       rückgelegten Karenzzeiten sind für die
man den Zeitraum zwischen 28 und 31             Berechnung der 6-Monatsfrist zusammen-
Tagen, in dem sich der Vater aufgrund           zuzählen.
der kürzlich erfolgten Geburt seines Kin-
des ausschließlich seiner Familie widmet        „ARBEITSPLATZGARANTIE“
und dazu die Erwerbstätigkeit un-
terbricht. Im Bundesdienst besteht An-          Für BeamtInnen gem. BDG § 75b/2
spruch auf Frühkarenzurlaub, also Famili-       Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine
enzeit, bis zu vier Wochen (siehe Kapitel       Karenz gem. MSchG §§ 15 bis 15b und
„Frühkarenzurlaub“).                            15d bzw. nach VKG §§ 2 bis 5 und 9 in
                                                Anspruch genommen, so darf der von ihr
Der Familienzeitbonus wird auf Antrag bei
                                                bzw. von ihm vor Antritt der Karenz in-
der zuständigen Krankenkasse in der Höhe
                                                negehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer
von 6 22,60/Tag ausbezahlt. Der Bonus
                                                nachbesetzt werden. Tritt sie bzw. er den
beträgt somit für:
                                                Dienst (nach spätestens zwei Jahren) wie-
                                                der an, ist sie bzw. er wieder mit jenem Ar-
 28 Tage         6 632,80                       beitsplatz, auf dem sie bzw. er vor der Ka-
 29 Tage         6 655,40                       renz verwendet wurde, zu betrauen oder
 30 Tage         6 678,–                        mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Ist
                                                eine Betrauung mit dem „alten Arbeits-
 31 Tage         6 700,60                       platz“ nicht möglich, so ist sie bzw. er

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LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

dienst- und besoldungsrechtlich so zu be-      ner 2016 geboren werden, gilt als weitere
handeln, wie wenn sie bzw. er die Gründe       Voraussetzung: Die wöchentliche Normal-
für ihre bzw. seine Versetzung oder Verwen-    arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent
dungsänderung nicht selbst zu vertreten hat    reduziert werden und darf zwölf Stunden
(z.B. Anspruch auf Ergänzungszulage).          nicht unterschreiten. Sollte es im Einver-
                                               nehmen zu einer anderslautenden Einigung
Für Vertragsbedienstete besteht gem.           außerhalb dieser Bandbreite kommen,
VBG § 29d ebenfalls analog eine derartige      gilt diese dennoch als Teilzeit im Sinne des
Arbeitsplatzgarantie – auch für LehrerInnen.   MSchG bzw. VKG. Die Bestimmungen über
                                               die Bandbreite sind aufVertragslehrpersonen
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG                          und Landesvertragslehrpersonen „mit der
UND ÄNDERUNG DER LAGE                          Maßgabe anzuwenden, dass die für eine Voll-
DER ARBEITSZEIT                                beschäftigung vorgesehene Lehrverpflich-
(MSchG §§ 15h bis 15q und                      tung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH
VKG §§ 8 und 9)                                reduziert wird und 30 vH nicht unterschrei-
                                               tet.“ [MSchG §23 (9a)/VKG § 10 Abs 11a]
Viele Eltern wünschen, wenn sie kleine Kin-
der haben, eine Reduktion ihrer Arbeitszeit,   Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann bis
um Familie und Beruf besser vereinbaren zu     längstens zum Ablauf des 7. Lebens-
können. Deshalb wurde ein gesetzlicher         jahres des Kindes die Teilzeitbeschäftigung
Anspruch auf eine befristete Teilzeit-         in Anspruch nehmen.
beschäftigung geschaffen (Elternteilzeit       Darüber hinaus gibt es aber auch noch die
nach MSchG bzw. VKG).                          Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“
Voraussetzung ist: Betrieb (Dienststelle)      (wenn oben genannte Voraussetzungen nur
mit mehr als 20 Mitarbeiter/-innen, die        teilweise oder gar nicht erfüllt sind) bis zum
Beschäftigungsdauer muss ununterbrochen        Ablauf des 4. Lebensjahres bzw. kann Teil­
drei Jahre betragen haben.                     zeit nach den dienstrechtlichen Vorschriften
Für Mütter, deren Kinder ab dem 1. Jän-        beantragt werden (§ 50a oder b BDG, …).

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DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN VON KARENZURLAUBEN

Außerdem ist es möglich, eine Änderung         Eine gleichzeitige Inanspruchnah-
der Lage der Arbeitszeit in Anspruch zu        me der Teilzeit durch beide Eltern nach
nehmen (z.B. aufgrund von fehlenden            dem MSchG bzw. VKG ist möglich. Bei
Kinderbetreuungsmöglichkeiten).                der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG
                                               § 15 h bzw. VKG § 8 hat sich der Dienst-
MELDEFRISTEN                                   geber grundsätzlich an die vereinbarte
Möchte die Mutter direkt im Anschluss an       Arbeitszeit zu halten.
das Beschäftigungsverbot nach der Geburt
Teilzeit in Anspruch nehmen, so hat sie in-    Weiters ist es möglich, die „norma-
nerhalb der Mutterschutzfrist (= im Nor-       le“ dienstrechtliche Teilzeit nach BDG
malfall innerhalb von acht Wochen) Zeit,       § 50b, VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46
ihre schriftliche Meldung beim                 in Anspruch zu nehmen. Auch hier besteht
Dienstgeber abzugeben.                         ein Rechtsanspruch, und zwar bei Teilzeit
Derselbe Zeitraum gilt für den Vater, falls    bis zum Schuleintritt des Kindes.
er unmittelbar nach der Mutterschutzfrist
die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch neh-
men möchte.                                    KAPITEL 7
Beabsichtigt die Mutter/der Vater die Teil­    KINDERBETREUUNGSGELD
zeitbeschäftigung zu einem späteren Zeit-      (KBG)
punkt anzutreten, hat sie/er dies dem          = Familienleistung = Bezahlung
Dienst­geber schriftlich spätestens drei Mo-   er­folgt aus dem Familienlastenaus-
nate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt     gleichsfonds (FLAF)
zu geben.
Die „Elternteilzeitphase“ ist zeitlich be-     Bis zum 31. Dezember 2001 konnten aus-
schränkt und kann von der/dem Arbeit-          schließlich erwerbstätige Frauen Karenz-
nehmer/-in (aber auch vom Arbeitgeber) je      geld in Form einer Versicherungsleistung
einmal geändert werden und je einmal vor-      aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis be-
zeitig beendet werden.                         ziehen und diese Geld­leistung war an die
Die Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG           „Karenz“ gebunden. Mit 1. Jänner 2002
§ 15h bzw. VKG § 8 kann jederzeit be-          wurde durch die Einführung der „Fami-
gonnen werden und muss auch nicht direkt       lienleistung Kinderbetreuungsgeld“ die
im Anschluss an die Karenz beginnen. Die       Geldleistung auf die Geburt eines Kindes
Teilzeit nach dem MSchG bzw. VKG kann          ausgerichtet, sodass jeder Frau/jedem
von jedem Elternteil nur einmal in Anspruch    Mann bei Erfüllung gewisser Vorausset-
genommen werden und muss mindestens            zungen der Bezug des Kinderbetreuungs-
zwei Monate betragen. Eine Verlänge-           geldes garantiert ist, unabhängig ob sie
rung der Teilzeit (Meldung jeweils drei        bzw. er erwerbstätig ist oder war und un-
Monate vor Beginn der Verlängerung) ist        abhängig davon, ob sie oder er in Karenz-
möglich.                                       urlaub gehen will.

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ANSPRUCH FÜR DEN BEZUG                           wirkende Auszahlung ist bis maximal 182
VON KBG                                          Tage im Nachhinein möglich.
• Bezug von österreichischer Familienbei-       Der Antrag kann auch online mit elektro-
   hilfe                                         nischer Signatur (Bürgerkarte, Handysigna-
• Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit         tur) bzw. auf FinanzOnline gestellt werden.
   dem Kind (= Hauptwohnsitz!)
• Beziehender Elternteil (gilt auch für Adop-   BEZUGSDAUER
   tiv- und Pflegeeltern) und das Kind müssen    Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag der
   den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in     Geburt. Wird Wochengeld bezogen, so ruht
   Österreich haben und sich rechtmäßig in       das KBG während des Wochengeldbezuges.
   Österreich aufhalten (Aufenthaltstitel not-   Der Anspruch auf KBG endet jedenfalls
   wendig)                                       durch die Geburt eines weiteren Kindes.
• Bei getrennt lebenden Eltern muss der         (Für die Mutter – wenn ein Anspruch be-
   beziehende Elternteil die Obsorge für das     steht – bereits bei Beginn des Bezuges von
   Kind haben                                    Wochengeld oder einer gleichartigen Leis­
• Nachweis der vorgeschriebenen Mutter-         tung – z. B. bei Beamtinnen!)
   Kind-Pass-Untersuchungen
• Bezug von KBG grundsätzlich nur für ein       Bei absoluten Härtefällen besteht die
   Kind möglich, für Mehrlingsgeburten ge-       Möglichkeit, den Bezug des KBG für allein-
   bührt ein finanzieller Zuschlag von 50 Pro-   stehende Elternteile um maximal 91 Tage
   zent des jeweiligen Tagesbetrages             zu verlängern.
• Ein gleichzeitiger Bezug durch beide El-
   ternteile ist nicht möglich. Ausnahme:        HÖHE DER FINANZIELLEN
   Beim erstmaligen Wechsel können die El-       LEISTUNG AUS DEM FLAF
   tern gleichzeitig KBG in der Dauer von bis    UND DAUER
   zu 31 Tagen in Anspruch nehmen (siehe
                                                 Beim ersten Antrag müssen das Modell
   Kapitel „Karenz(urlaub)“)
                                                 (einkommensabhängig oder Konto) und
ANTRAG                                           (beim Konto) die Anspruchsdauer gewählt
                                                 werden, die auch für den anderen Elternteil
KBG ist beim jeweiligen Krankenversiche-         bindend sind. Eine Änderung des Modells
rungsträger zu beantragen. KBG kann auch         ist einmalig innerhalb von 14 Tagen nach
rückwirkend beantragt werden, die rück-
                                                 Antragstellung möglich!

                                                 PAUSCHALES KBG = KBG-KONTO
                                                 Die Mindestbezugsdauer des KBG beträgt
                                                 61 Tage.
                                                 Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365
                                                 und 851 Tagen beziehen, beide Elternteile

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K I N D ER BETR EU UNGS GELD

    zusammen können zwischen 456 und 1063          Verlängerung bis zum 1063. Tag möglich ist,
    Tage in Anspruch nehmen. 20 Prozent der        muss der andere Elternteil mindestens 20
    Gesamtdauer sind für den 2. Elternteil         Prozent der Bezugsdauer = 212 Tage bezie-
    unübertragbar reserviert.                      hen.
                                                   Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt
    ACHTUNG: Der Anspruch des KBG ruht,            man automatisch auch den Tagesbetrag. Dies
    sofern ein Wochengeldanspruch besteht, in      bindet auch den anderen Elternteil.
    der Höhe des Wochengeldes.
                                                   Unabhängig von der Anspruchsdauer ergibt
    Grundmodell                                    sich ein max. Gesamtbetrag von:
    365 Tage (+ 91 Tage)                           ca 6 12.365,– bei Bezug durch einen El-
                                                   ternteil bzw. ca. 6 15.449,– bei Bezug
Anzahl der Tage                    Tagsatz         durch beide Elternteile.
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt
                                                   Die Bezugsdauer kann einmal (pro Kind)
    365            91        456   6 33,88
                                                   geändert werden. Diese Änderung muss
Mehrlingszuschlag                   + 50 %         spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprüng-
                                                   lich gewählten Bezugsdauer erfolgen.
    Werden weniger als 365 Tage in Anspruch        (Die Änderung muss im Hinblick auf die
    genommen, erhöht sich der Tagsatz nicht.       Restzeit noch möglich sein, vergangene
    Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren     Bezugszeiträume können nicht geändert
    Anspruch auf 91 Tage – bei Verlängerung        werden.) Der Tagesbetrag wird neu berech-
    erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212   net, wodurch sich für die Eltern entweder
    Tage:                                          ein Nachzahlungsanspruch oder eine
                                                   Rückzahlungsverpflichtung ergibt.
    Längste Inanspruchnahme                        Die Änderung bindet auch den anderen El-
    bis zu 851 Tage (+ 212 Tage)                   ternteil. Hat dieser bereits KBG bezogen,
                                                   so muss er dieser Änderung zustimmen und
Anzahl der Tage                    Tagsatz         im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung
                                                   ebenfalls den zu viel bezogenen Betrag zu-
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt
                                                   rückzahlen.
851           212           1063   6 14,53
Mehrlingszuschlag                   + 50 %          Für das Kindergeldkonto gilt
                                                    die allgemeine ZUVERDIENST­
    Ein Elternteil kann KBG max. bis zum            GRENZE von 6 16.200,– pro Kalen-
    851. Tag (ca. 28 Monate), beide zusammen        derjahr bzw. die individuelle Zuver-
    können das KBG bis zum 1063. Tag (ca. 35        dienstgrenze (= max. 60 Prozent des
                                                    maßgeblichen Einkommens.
    Monate) ab Geburt beziehen. Damit eine

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LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

                                                                      Generell gilt: Ein Bezugsblock hat minde-
                                                                      stens 61 Tage zu betragen, ein zweimaliger
                                                                      Bezugswechsel zwischen den Eltern ist
                                                                      möglich.

                                                                      Die Bezugsverlängerung tritt nur ein,
                                                                      wenn auch der andere Elternteil tatsäch-
                                                                      lich Kinderbetreuungsgeld bezieht und
                                                                      auch nur im Ausmaß des tatsächlichen Be-
                                                                      zuges des anderen Elternteiles.

                                                                      Auf der Website des Familienministeriums
                                                                      www.bmfj.gv.at finden Sie weitere Infor-
                                                                      mationen zur Berechnung des KBG.

                                                                      ÜBERSCHREITEN DER
                                                                      ZUVERDIENSTGRENZE
        EINKOMMENSABHÄNGIGES                                          Für Zeiten des KBG-Bezuges ab Jänner
        KINDERBETREUUNGSGELD                                          2008 gilt, dass lediglich der Betrag
                                                                      zurückgezahlt werden muss, um den die
        365 Tage (+ 61 Tage)
                                                                      Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr
                                                                      überschritten wurde!
Täglich ca.                                    6 33,– bis
                                               maximal 6 66,–
                                                                      Seit 2010 gilt, dass nur dann der Zu-
Monatlich ca.                                  6 1.000,– bis
                       80 % des Wochengeldes

                                                                      verdienst eines Kalendermonats zum
                                               maximal                Anspruchszeitraum zählt, wenn das
                                               6 2.000,–              Kinderbetreuungsgeld für den ganzen Ka-
Bei Bezug durch                                6 19.800,–             lendermonat ausbezahlt wird.
einen Elternteil ca.
Bei Bezug durch bei-                           6 23.760,–             VERZICHT AUF KBG
de Elternteile ca.                                                    Ein Verzicht auf ganze Kalendermonate ist
Mehrlingszuschlag                              nicht vorgesehen!!!!   möglich. Dies muss im Vorhinein (!) der
neu ab 1. 1. 2010                                                     Krankenkasse bekannt gegeben werden.

                                                                      ACHTUNG: Durch den Verzicht auf das
        Die ZUVERDIENSTGRENZE be-                                     KBG wird rechnerisch auch die Zuver-
        trägt 6 6.800,– pro Kalenderjahr (keine                       dienstgrenze anteilig gekürzt und zwar um
        individuelle Zuverdienstgrenze!).                             1/12 je Verzichtsmonat, d.h. ein Verzicht

                                                                                                             20
K I N D ER BETR EU UNGS GELD

wird nur bei unregelmäßigem Einkommen         Elternteile und einkommensschwache
sinnvoll sein!                                Verheiratete, wenn bestimmte Zuver-
Der Verzicht kann max. für sechs Monate       dienstgrenzen nicht überschritten werden
rückwirkend widerrufen werden.                (6 6.800,– für den beziehenden
                                              Elternteil, 6 16.200,– für die/den
KBG UND KRANKEN­                              Partner/-in).
VERSICHERUNG                                  Die Beihilfe beträgt 6 6,06 täglich =
Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in     monatl. ca. 6 180,–. Diese Beihilfe (An-
diesem Zeitraum krankenversichert.            tragsstellung mittels Formular bei der
Endet der Bezug von KBG, so endet             zuständigen Krankenkasse) gebührt läng-
auch der Versicherungsschutz!                 stens 365 Tage ab erstmaliger Antragstel-
Ausnahme: BVA-Versicherte, siehe Ka-          lung und endet spätestens mit dem Ende
pitel „Karenz(urlaub)“                        des KBG.

PARTNERSCHAFTSBONUS                           GELDAUSHILFE
Beziehen die Eltern gleich lang KBG –         In manchen Ressorts des Bundes ist es
50:50, zumindest aber im Verhältnis 60:40     möglich (Vereinbarungen mit dem jewei-
–, jedoch mindestens 124 Tage pro Eltern-     ligen Zentralausschuss), eine einmalige
teil, wird auf Antrag ein Partnerschaftsbo-   Geldaushilfe anlässlich der Geburt
nus von einmalig 6 500,– pro Elternteil       des Kindes, formlos beim Dienstgeber, zu
gewährt.                                      beantragen. Bitte informieren Sie sich bei
Tage, an denen kein KBG bezogen wurde,        Ihrer zuständigen Personalvertretung.
zählen nicht, d.h. ruht das KBG während
eines Wochengeldanspruches, zählen die-       KINDERZUSCHUSS (VOR 2012:
se Tage nicht!                                KINDERZULAGE)
Der Partnerschaftsbonus muss binnen 124       Gem. § 4 GehG bzw. § 16 VBG gebührt
Tagen ab Ende des KBG-Bezugs bei der          für Kinder, für die Familienbeihilfe bezo-
Krankenkasse beantragt werden.                gen wird, ein monatlicher Kinderzuschuss
                                              in der Höhe von 6 15,60.
BEIHILFE ZUM KBG (FÜR                         Die Kinderzulage ist beim Dienstgeber
GEBURTEN AB 1. JÄNNER 2010)                   zu beantragen, allfällige Änderungen bei
Die Beihilfe zum KBG kann nur bei Bezug       den Anspruchsvoraussetzungen sind dem
von pauschalem KBG = Kindergeldkonto          Dienstgeber zu melden! (Keine rückwir-
bezogen werden.                               kende Gewährung!)
Die Beihilfe kann längstens für 365 Tage ab   Seit 2012 gebührt der Kinderzuschuss
Antragstellung bezogen werden.                auch bei Teilzeit in voller Höhe.
Anspruch auf diese Beihilfe haben
einkommensschwache, alleinstehende

21                                            © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

KAPITEL 8                                DIENSTGEBER
WICHTIGES – ANLÄSSLICH                   Meldung der Geburt an den Dienst-
DER GEBURT ZU ERLEDIGEN                  geber, Vorlage einer Kopie der Geburts-
                                         urkunde, Antrag auf Zuerkennung des
KRANKENKASSE                             Kinderzuschusses – eventuell Ummeldung
Einreichen der Geburtsbestätigung        auf die/den nicht in Karenz oder Teilzeit
oder Geburtsurkunde nach der Ge-         befindliche/-n Partner/-in.
burt zur Mitversicherung des Kin-
des und Antrag auf Kinderbetreu-         Meldung an den Dienstgeber innerhalb
ungsgeld (Vergessen Sie den Nachweis     der Schutzfrist – acht Wochen nach der
der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen      Geburt über die Inanspruchnahme einer
nicht!).                                 Mutterschafts- bzw. Väterkarenz oder ei-
                                         ner Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG
STANDESAMT                               bzw. VKG bzw. nach den dienstrechtlichen
Gemeindeamt (Magistra­tisches Bezirks­   Vorschriften.
amt)
Ausstellung einer Geburtsurkunde/Ge-     GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER
burtsbescheinigung durch das Standes-    DIENST
amt/Gemeindeamt des Geburtsbezirkes      Karenzmeldung an die GÖD (Formu-
und Meldezettel – Meldung binnen einer   lar bitte auf der Website downloaden): In
Woche beim Gemeindeamt.                  Zeiten einer Karenz nach dem Mutter-

                                                                               22
A NLÄ SSL ICH DER GEBURT ZU E RLE DIGE N

schutzgesetz bzw. dem Väterkarenzgesetz        •
                                                Wegen der notwendigen Pflege eines/
ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Dienst-    einer im gemeinsamen Haushalt leben-
rechtliche Karenzurlaube, die im An-            den erkrankten oder verunglückten na-
schluss in Anspruch genommen werden,            hen Angehörigen. (Nahe Angehörige sind
sind mit 6 1,80/Monat beitragspflichtig.        Ehegatt/-innen und Lebensgefährt/-
(Achtung: Dies gilt auch für Vertragsbe-        innen, eingetragene Partner/-innen, El-
dienstete bei Beschäftigungsverboten nach       tern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche
dem Mutterschutzgesetz)                         Kinder, im gemeinsamen Haushalt leben-
                                                de leibliche Kinder von Ehegatt/-innen/
Vergessen Sie bitte nicht, nach Ihrer           Lebensgefährt/-innen/eingetragenen
Karenz zu überprüfen, ob der automa-            Partner/-innen, Enkel, Urenkel, Adoptiv-
tische Abzug ihres Mitgliedsbeitrages wie-      und Pflegekinder.)
der aktiviert wurde. (Beitragswahrheit ist
notwendig für umfassenden Rechtsschutz         • Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl-
und finanzielle Unterstützungen!)                 und Pflegeeltern) für ihre Kinder An-
                                                  spruch auf Pflegefreistellung unabhängig
Falls das nicht funktioniert, ersuchen wir        davon, ob sie in einem gemeinsamen Haus-
Sie, mit Ihrer gehaltsanweisenden Stelle          halt leben oder nicht. Muss ein nichtleib-
Kontakt aufzunehmen.                              liches Kind betreut werden, kann man nur
                                                  dann Pflegefreistellung in Anspruch neh-
Wenn Sie diesbezügliche Fragen haben,             men, wenn mit dem leiblichen Elternteil
wenden Sie sich bitte an die Evidenzab-           und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt
teilung der GÖD (01/53454 DW 139).                besteht.

Informationen über die Zuerkennung der         • Für die Betreuung eines Kindes (Wahl-
GÖD-Familienunterstützung finden                  oder Pflegekindes) im Krankenhaus kann
Sie unter www.goed.at – Soziale Betreuung.        man Pflegefreistellung nehmen, wenn
                                                  das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht
                                                  vollendet hat. Das leibliche Kind des
                                                  Ehegatten/der Ehegattin bzw. der Le-
KAPITEL 9
                                                  bensgefährtin/des Lebensgefährten oder
WAS SIE AUCH NOCH                                 des eingetragenen Partners/der einge-
WISSEN SOLLTEN                                    tragenen Partnerin kann man bis zum
                                                  10. Geburtstag des Kindes ins Kranken-
PFLEGEFREISTELLUNG                                haus begleiten, wenn man mit dem leib-
gem. § 76 BDG, § 29f VBG, §59 LDG,                lichen Elternteil und dem Kind in einem
§ 66 LLDG                                         gemeinsamen Haushalt lebt.
Pflegefreistellung gebührt bei folgenden
Anspruchsvoraussetzungen:

23                                             © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer     Auszahlung des Dienstgeberbeitrages), ein
hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis      freiwilliges Weitereinzahlen von Dienst-
zum Ausmaß ihrer bzw. seiner wöchent-        nehmerInnenbeiträgen in die Pensions-
lichen Dienstzeit pro Kalenderjahr.          kasse während der Karenz ist jedoch nicht
                                             möglich.
Ein zusätzlicher Freistellungsan-
spruch bis zum Höchstausmaß einer wei-       PENSIONSSPLITTING
teren wöchentlichen Dienstzeit im Kalen-     Eltern können für die Jahre der Kinderer-
derjahr besteht, wenn die Dienstnehmerin     ziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“
bzw. der Dienstnehmer den „normalen“
                                             vereinbaren: Der Elternteil, der sich nicht
Pflegeurlaubsanspruch schon verbraucht
                                             überwiegend der Kindererziehung widmet
hat und die Pflege eines noch nicht
                                             und erwerbstätig ist, kann für die ersten
12-jährigen, erkrankten Kindes not-
                                             sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 Pro-
wendig ist und sie bzw. er dadurch an der
                                             zent seiner Teilgutschrift auf das Pensions-
Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
                                             konto des Elternteils, der sich der Kinderer-
                                             ziehung widmet, übertragen lassen.
Die Pflegefreistellung kann tageweise
                                             Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbs-
oder stundenweise in Anspruch genom-
men werden.                                  tätigkeit zurückgehen (z. B. für Arbeitslosen-
                                             geld) können nicht übertragen werden.Wei-
Ist der Anspruch auf Pflegefreistel-         ters darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage
lung absolut ausgeschöpft, kann die          dabei nicht überschritten werden.
Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer         Die Übertragung muss bis zur Vollendung
zur notwendigen Pflege eines erkrankten,     des 10. Lebensjahres des Kindes beim
noch nicht 12-jährigen Kindes ihren          zuständigen Pensionsversicherungsträger
bzw. seinen noch nicht verbrauchten          (für BeamtInnen bei der BVA, für ASVG-
Erholungsurlaub eigenmächtig im              Versicherte bei der PVA) beantragt wer-
erforderlichen Ausmaß antreten. Die          den und bedarf einer schriftlichen Verein-
Dienststelle ist davon unverzüglich zu       barung der Eltern (Stiefeltern,Wahleltern,
benachrichtigen.                             Pflegeeltern).

Eine länger als drei Tage dauernde Pfle-     INFORMATIONSPFLICHT –
gefreistellung (ärztl. Bestätigung) unter-   DIENSTGEBER
bricht einen allfälligen Erholungsurlaub.    Um Karenzurlauber/-innen den Wie-
                                             dereinstieg zu erleichtern, wird ihnen ein
BUNDESPENSIONSKASSE UND                      Recht auf Information eingeräumt. Ka-
KARENZ BZW. KARENZURLAUB                     renzierte Dienstnehmer/-innnen müssen
Karenz(urlaubs)zeiten zählen zwar für die    über wichtige Betriebsgeschehnisse (z.B.:
5-jährige Wartezeit (erforderlich für die    Betriebsversammlungen, Betriebs­rats­wahl,

                                                                                        24
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