LEITFADEN FÜR BERUFSTÄTIGE ELTERN - Aktualisierte Auflage: 2019 - Auflage 2019
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LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderschönes. Es ist der Inbegriff des Lebens in seiner ursprünglichsten Form. Ein Mensch wird geboren. Dieser Augenblick der Freude ist mit vielen Rechtsansprüchen, Möglichkeiten und Serviceangeboten verbunden. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) gibt mit der Broschüre „Leitfaden für berufstätige Eltern im Öffentlichen Dienst“ einen sehr guten Überblick. Das Verhandlungsteam der GÖD hat für Mütter und Väter zahlreiche positive Regelungen ausverhandelt. Nachfolgend finden Sie, zusammengestellt vom Bereich GÖD-Frauen, zu den wichtigsten Themen umfassende Informationen. Gerne werden Sie bei Bedarf auch von unseren Funktionärinnen und Funktio- nären an Ihrer Dienststelle und bei komplexeren Fragestellungen von unseren Juristinnen und Juristen in der GÖD sowie dem Bereich GÖD-Frauen kompetent beraten. Wir bieten Hilfestellungen, damit Sie alle Ihre Ansprüche wahren können. Mit gewerkschaftlichen Grüßen Norbert SCHNEDL Vorsitzender der GÖD © COPYRIGHT GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.Text und Design des vorliegenden Druckwerks sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Missbrauch wird geahndet. 2
VO R W ORT Liebe Kollegin, lieber Kollege! Diese Broschüre soll Ihnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutter- schutz, Karenz, Väterkarenz und Elternteilzeit – als sachlicher Baustein – für Ihre persönliche Entscheidungsfindung nützen. Wir haben sie überarbeitet und u. a. um die Neuerungen bei der Familienbeihilfe und um den Familienbonus Plus ergänzt. Alle unsere Kolleginnen und Kollegen in der Personalvertretung und den Betriebsräten an den Dienststellen sowie in den Landesleitungen und Landesvorständen werden Sie bei Fragen gerne beraten. Auf der GÖD-Home- page und im GÖD-Jahrbuch finden Sie die für Sie zuständige gewerkschaftliche Berufsgruppenvertretung (= Bundesvertretung), die bei speziell zu lösenden Herausforderungen rasch und unbürokratisch die notwendige Hilfestellung geben kann. Auch der Bereich GÖD-Frauen sowie die GÖD-Rechtsabteilung stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Monika GABRIEL Vorsitzender-Stellvertreterin der GÖD Vorsitzende des Bereiches GÖD-Frauen Tel.: 01/53454-273 oder -270 www.goed.at 3
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N KAPITEL 1..........................................................................................6 Arbeits- bzw. Dienstrechtliches............................................................6 Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber........................................6 Schutzmaßnahmen...............................................................................6 Der Mutter-Kind-Pass – eine langjährige Erfolgsgeschichte..............................6 Monatsbezug......................................................................................7 Erholungsurlaub..................................................................................7 Untersuchungen während der Arbeitszeit...................................................8 KAPITEL 2..........................................................................................8 Beschäftigungsverbote........................................................................8 Absolutes Beschäftigungsverbot – Mutterschutzfrist......................................8 Individuelles Beschäftigungsverbot ...........................................................9 Ruhemöglichkeiten..............................................................................9 Stillende Mütter..................................................................................9 Stillzeit.............................................................................................9 KAPITEL 3..........................................................................................9 Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt....................................9 Finanzielles während der Schutzfristen vor und nach der Geburt (Absolutes Beschäftigungsverbot).............................................................9 KAPITEL 4..........................................................................................10 Kündigungs- und Entlassungsschutz.....................................................10 Kündigungs- und Entlassungsschutz..........................................................10 Kündigungsschutz bei Karenz und Elternteilzeit...........................................11 Abfertigungsanspruch...........................................................................11 Kranken- und Pensionsversicherung bei Austritt...........................................12 KAPITEL 5..........................................................................................12 Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung......................................12 Karenz(urlaub)...................................................................................12 Karenzbeginn.....................................................................................13 Meldefristen......................................................................................14 Frühkarenzurlaub................................................................................14 Familienzeitbonus................................................................................15 KAPITEL 6..........................................................................................15 Dienstrechtliches Auswirkungen von Karenzurlauben ...........................15 „Arbeitsplatzgarantie“...........................................................................15 4
I N H A LT Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit...........................16 Meldefristen......................................................................................17 KAPITEL 7..........................................................................................17 Kinderbetreuungsgeld (KBG)................................................................17 Anspruch für den Bezug von KBG............................................................18 Antrag..............................................................................................18 Bezugsdauer.......................................................................................18 Höhe der finanziellen Leistung aus dem FLAF und Dauer................................18 Pauschales KBG = KBG-Konto................................................................18 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld............................................20 Überschreiten der Zuverdienstgrenze........................................................20 Verzicht auf KBG.................................................................................20 KBG und Krankenversicherung...............................................................21 Partnerschaftsbonus.............................................................................21 Beihilfe zum KBG................................................................................21 Geldaushilfe.......................................................................................21 Kinderzuschuss (vor 2012: Kinderzulage)...................................................21 KAPITEL 8..........................................................................................22 Wichtiges – anlässlich der Geburt zu erledigen......................................22 Krankenkasse.....................................................................................22 Standesamt – Gemeindeamt...................................................................22 Dienstgeber.......................................................................................22 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst............................................................22 KAPITEL 9..........................................................................................23 Was Sie auch noch wissen sollten..........................................................23 Pflegefreistellung.................................................................................23 Bundespensionskasse und Karenz bzw. Karenzurlaub......................................24 Pensionssplitting.................................................................................24 Informationspflicht – Dienstgeber............................................................24 Familienbeihilfe..................................................................................25 Anspruchsberechtigte...........................................................................25 Höhe der Familienbeihilfe......................................................................25 Mehrkindzuschlag................................................................................25 Familienbonus Plus..............................................................................26 GÖD-Familienunterstützung..................................................................26 Sonderausgaben („Topf-Sonderausgaben“)...................................................27 Weiterführende Links...........................................................................27 5 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N KAPITEL 1 tung darstellen oder für das werdende ARBEITS- BZW. Kind schädlich sind. DIENSTRECHTLICHES Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Frauen von solchen gefährdenden Arbeiten abgezogen werden: Was ist alles ab dem Zeitpunkt des Be- z.B. schwere körperliche Arbeiten (Heben kanntseins des freudigen Ereignisses zu von Lasten,...), Arbeiten, bei denen die bedenken: Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne des ASVG gegeben ist, besonders unfall- MELDUNG DER SCHWANGER- gefährdende Arbeiten sowie Arbeiten mit SCHAFT AN DEN DIENSTGEBER gewissen biologischen Stoffen. Außerdem Werdende Mütter haben, sobald ihnen gilt das Verbot der Nachtarbeit (mit Aus- ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem nahmen), Verbot der Sonn- und Feier- Dienstgeber hiervon unter Angabe des tagsarbeit (mit Ausnahmen), Verbot von voraussichtlichen Geburtstermins Mittei- Überstunden (§§ 6 ff MSchG), Schutz lung zu machen (Vorlage der ärztlichen vor Tabakrauch (§ 4 Abs. 6 MSchG). Schwangerschaftsbestätigung). DER MUTTER-KIND-PASS – Der Dienstgeber seinerseits ist wiede- EINE LANGJÄHRIGE ERFOLGS rum verpflichtet, dem zuständigen Ar- GESCHICHTE beitsinspektorat folgende Daten über Der Mutter-Kind-Pass dient der gesund- die schwangere Dienstnehmerin heitlichen Vorsorge für Schwangere und mitzuteilen: Name, Alter, Tätig- Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mut- keit und Arbeitsplatz, sowie den ter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen voraussichtlichen Geburtstermin. ärztlichen Untersuchungen während der Eine Kopie dieser Meldung Schwangerschaft und bis zum 5. Lebens- an das Arbeitsinspektorat jahr des Kindes. (Genaueres finden Sie auf muss der werdenden Mut- www.help.gv.at) ter ausgefolgt werden. Seit der Einführung des Mutter-Kind- Passes 1974 konnte die Säuglings- und SCHUTZMASSNAHMEN Müttersterblichkeit deutlich gesenkt wer- (zum Wohle der Mutter den. Damals betrug die Säuglingssterb- und des ungeborenen lichkeit noch 2,35 Prozent – das heißt, es Kindes – § 4 MSchG) kamen 23,5 Todesfälle auf 1.000 Lebend- Für eine schwangere Dienst- geborene. Bereits in den ersten fünf Jahren nehmerin sind ab Bekanntgabe nach der Einführung des Mutter-Kind- der Schwangerschaft all jene Passes gab es eine Reduzierung um fast 50 Arbeiten verboten, die eine Prozent! Und auch die Müttersterblich- schwere körperliche Belas keit ist von 19,5 Todesfällen pro 100.000 6
A RB EITS - BZW. DIE NST RE C H T LIC H ES Lebendgeburten im Jahr 1974 auf 2,6 To- Nach § 14 MSchG gibt es einen eige- desfälle im Jahr 2009 zurückgegangen. nen Entgeltanspruch in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letz- Das Untersuchungsprogramm des Mutter- ten drei Monate vor der möglichen Kind-Passes umfasst fünf gynäkologische Verwendungsänderung. Untersuchungen während der Schwanger- schaft. Bei diesen fünf Terminen werden Dementsprechend sind Nebengebühren, zusätzlich eine Blutuntersuchung sowie drei wie Gefahrenzulage, Außendienstzulage, Ultraschalluntersuchungen durchgeführt. Nachtdienstzuschläge, etc., auch wäh- Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen rend der Schwangerschaft weiter zu be- des Kindes einschließlich einer orthopä- zahlen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund dischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersu- der Schwangerschaft eingestellt werden chung und zwei Augenuntersuchungen am mussten. Programm. Seit November 2012 besteht Kein Weiterzahlungsanspruch besteht auch die Möglichkeit eine Hebammenbera- hingegen für Überstundenentgelt = Mehr- tung in der 18. bis 22. Schwangerschaftswo- dienstleistungen (dürfen nicht mehr er- che in Anspruch zu nehmen. bracht werden!) und Feiertagszuschläge. ACHTUNG: Für den Bezug des Kin- § 14 MSchG gilt auch als Entgeltgrund- derbetreuungsgeldes in voller Höhe lage im Falle des individuellen Be- müssen die ersten zehn Mutter- schäftigungsverbotes. Kind-Pass-Untersuchungen bei der Bei etwaigen Problemen im Zusammen- zuständigen Krankenkasse nachgewie- hang mit der Schwangerschaft und der sen werden. Fehlt dieser Nachweis, Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz kontak- wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt. tieren Sie die örtliche Personalvertretung Zusätzlich zu den genannten zehn Pflicht- (Dienststellenausschuss oder Vertrauens- untersuchungen bietet der Mutter-Kind- person). Pass weitere kostenlose Vorsorgeunter- suchungen bis zum 62. Lebensmonat ERHOLUNGSURLAUB (ca. 5. Lebensjahr) des Kindes. Bei öffentlich Bediensteten sind das Urlaubs- und Kalenderjahr im Regelfall ident. MONATSBEZUG Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Ka- Aufgrund der möglichen Beschäftigungs- renzurlaubes, so gebührt ein verkürzter Er- einschränkungen kann es zu einem „Ge- holungsurlaub. Die Schutzfrist (siehe Kapitel haltsverlust“ kommen, weil z.B. Neben- „Beschäftigungsverbote“) verkürzt den Ur- gebühren wegfallen. Damit es zu keiner laub nicht – sie ist also „urlaubsfähig“. Diskriminierung der berufstätigen Frau aufgrund der Schwangerschaft kommt, Der Erholungsurlaub verfällt normaler wird dieser Verdienstentgang abgefedert. weise, wenn die Dienstnehmerin die- 7 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N sen nicht bis zum 31. Dezember des dem andere sich im Zuge der Schwangerschaft Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres ver- ergebende notwendige Untersuchungen braucht hat. Ist der Verbrauch aus dienst- sind durch diese Bestimmung geschützt. lichen Gründen, wegen einer gerechtfertig- ten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Die werdende, erwerbstätige Mutter ist Krankheit oder eines Unfalls oder wegen verpflichtet, den Dienstgeber spätes- eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG tens vierWochen vor dem errechneten nicht möglich, verfällt der Anspruch auf Er- Beginn der 8-Wochen-Mutterschutz- holungsurlaub erst ein Jahr später. frist auf den bevorstehenden Beginn der Hat die/der Bedienstete Karenzurlaub nach Mutterschutzfrist aufmerksam zu machen. MSchG/VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. KAPITEL 2 BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UNTERSUCHUNGEN WÄHREND DER ARBEITSZEIT ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS Sind notwendige schwangerschafts- VERBOT – MUTTERSCHUTZFRIST bedingte Untersuchungen außerhalb (MSchG § 3/1-2) der Arbeitszeit/Dienstzeit nicht möglich Während der letzten acht Wochen vor oder nicht zumutbar, so hat der Dienst- der voraussichtlichen Entbindung und geber die dafür notwendige Freizeit acht Wochen nach der Geburt unterliegt unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. die Dienstnehmerin einem absoluten Be- Derartige Untersuchungen sind jedenfalls schäftigungsverbot. solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass- Erfolgt die Geburt früher als vorge- Verordnung vorgeschrieben sind! Aber auch sehen, so verlängert sich die Mutter- schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung). Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, be- trägt die Mutterschutzfrist nachher immer mindestens zwölf Wochen. Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen. Nach einer Fehlgeburt erlischt der Mut- terschutz gemäß MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Schriftliche Meldung an den Dienstge- ber erforderlich!). 8
B E S CHÄ F TIGU N GSVE RBOT E INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGS Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt VERBOT (MSchG § 3/3) werden mit: Dies tritt im Fall einer Gefährdung von Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit Leben oder Gesundheit der werden- Gefahr einer Berufskrankheit nach dem den, berufstätigen Mutter oder ihres ASVG, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Kindes ein. Die werdende Mutter ist ab Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Akkord- Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses und Fließbandarbeiten. Im Zweifelsfall hat eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes das Arbeitsinspektorat Empfehlungen zu (nur Betriebe) an den Dienstgeber sofort erteilen. vom Dienst freizustellen. Häufigste Freistellungsgründe: Wenn Le- STILLZEIT (MSchG § 9) ben oder Gesundheit von Mutter oder Stillenden, berufstätigen Müttern ist die Kind bei Fortdauer der Beschäftigung ge- zum Stillen erforderliche Zeit freizuge- fährdet wären. ben, jedenfalls hat sie aber an Arbeitstagen mit mehr als 4,5 Stunden 45 Minuten zu ACHTUNG: Eine vorzeitige Freistellung betragen. Bei einer Arbeitszeit von acht ist erst ab Ende der 15. Schwangerschafts- und mehr Stunden mindestens zweimal woche möglich. (Ausnahme: besondere 45 Minuten oder einmal 90 Minuten. Begründung) Wenn die Dienstnehmerin nicht mehr stillt, hat sie das dem Dienstgeber unver- RUHEMÖGLICHKEITEN züglich mitzuteilen. (MSchG § 8a) Werdenden oder stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeig- KAPITEL 3 neten Bedingungen hinzulegen und sich FINANZIELLE ANSPRÜCHE auszuruhen. Ein Sozialraum mit einer VOR UND NACH DER GEBURT Liege ist ausreichend. Die Ruhezeit der Schwangeren oder Stillenden ist nicht FINANZIELLES WÄHREND DER begrenzt. Fällt die Ruhezeit in die Ar- SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH beitszeit, ist sie zu bezahlen. DER GEBURT (ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT) STILLENDE MÜTTER Beamtin: (MSchG § 4a) Die öffentlich-rechtlich bedienstete Stillende Mütter haben bei Wiederantritt Kollegin, die bereits am 31. Dezember des Dienstes dem Dienstgeber mitzutei- 2010 ein Dienstverhältnis zum Bund hat- len, dass sie stillen. Der Dienstgeber kann te, erhält den Monatsbezug (Gehalt eine Bestätigung eines Arztes oder einer und bestimmte Zulagen) weiter. Pauscha- Mutterberatungsstelle verlangen. lierte Nebengebühren ruhen während der 9 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N Schutzfrist nach Ablauf eines Monats bis Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das zum Ablauf des letzten Tages der Abwesen- mindestens drei Monate gedauert hat, vor heit vom Dienst. der Schutzfrist durch Zeitablauf während einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls Vertragsbedienstete: Anspruch auf Wochengeld. Der nach Vertragsbedienstetengesetz angestellten Kollegin gebühren für die Dau- er der Schutzfrist keine Bezüge. Die VB KAPITEL 4 erhält über Antrag von der Krankenkas- KÜNDIGUNGS- UND se Wochengeld in der Höhe des durch- ENTLASSUNGSSCHUTZ schnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der KÜNDIGUNGS- UND ENT Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Son- LASSUNGSSCHUTZ (MSchG § 10) derzahlungen über die Krankenkasse aus- bezahlt. Während der Dauer der Schwan- gerschaft und bis zum Ablauf von Eventuelle Ergänzungszahlungen des vier Monaten nach der Entbindung Dienstgebers können nach dem Bezug kann eine Vertragsbedienstete oder pro- des Wochengeldes entstehen, wenn das visorische Beamtin nicht gekündigt Wochengeld nicht dem vollen Gehalt des werden. Hat der Dienstgeber von der Dienstvertrages entsprochen hat. Schwangerschaft nichts gewusst und die Kündigung ausgesprochen, so ist diese Grundsätzlich besteht Anspruch auf Wo- ausgesprochene Kündigung rechtsunwirk- chengeld, allerdings nur, wenn eine eige- sam, wenn die Schwangerschaft binnen ne aufrechte Krankenversicherung fünf Arbeitstagen gemeldet und nachgewie- zu Beginn der Schutzfrist (z.B. auf sen wird. Grund von Erwerbstätigkeit) vorliegt. ACHTUNG: Während des „Probemo- nats“ besteht auch für Schwangere kein Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz. Seit 1. Jänner 2016 besteht auch ein Kün- digungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine ärzt- liche Bescheinigung vorzulegen. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam erfolgen. 10
KÜN DIGU N GS - UND ENTLASS UNGSSC HU TZ Die etwaigen Entlassungsgründe sind im Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, MSchG aufgezählt (z.B. grobe und schuld- die selbst kündigen. (Beachte: Dies gilt hafte Dienstpflichtverletzung, Untreue, für Vertragsbedienstete, die vor 2003 ihr Erschleichung der Aufnahme durch un- Dienstverhältnis begonnen haben.) wahre Angaben – das Verschweigen einer Schwangerschaft ist jedoch kein Entlas- Eine Ausnahme von dieser Regel stellt sungsgrund!). der Austritt aus bestimmten familiären Gründen dar: Eine Abfertigung gebührt, VB in befristeten Dienstverhältnis- bei Austritt bzw. Kündigung innerhalb von sen (z.B. IIL-Lehrerin, Verwaltungskolle- sechs Monaten nach Eheschließungen gin nach VBG § 4a) sowie nach der Geburt eines Kindes ACHTUNG: Die Beendigung eines be- (eines eigenen, adoptierten oder in unent- fristeten Dienstverhältnisses durch Zeit- geltliche Pflege genommenen Kindes). ablauf stellt keine Kündigung bzw. Ent- lassung dar und fällt daher nicht unter die Eine weitere Ausnahme ist: Wenn die Kündigungsschutzbestimmungen! Beamtin/der Beamte, die/der Vertrags- bedienstete vor Ablauf einer Karenz nach KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI KARENZ dem MSchG oder dem VKG oder wäh- UND ELTERNTEILZEIT rend einer Teilzeitbeschäftigung nach den Dieser beginnt frühestens vier Monate §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den vor Beginn der Karenz bzw. Teilzeit nach §§ 8 oder 8a VKG freiwillig aus dem MSchG bzw. VKG und dauert bis vier Wo- Dienstverhältnis austritt bzw. kündigt. chen nach deren Ende, bei Teilzeit längs tens jedoch bis vier Wochen nach dem 3 Jahre 2-fache des Monatsbezuges 4. Geburtstag des Kindes. Freie Dienst- 5 Jahre 3-fache des Monatsbezuges nehmerinnen, die wegen ihrer Schwanger- 10 Jahre 4-fache des Monatsbezuges schaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt gekündigt 15 Jahre 6-fache des Monatsbezuges wurden, können dies bei Gericht binnen 20 Jahre 9-fache des Monatsbezuges zwei Wochen nach Ausspruch anfechten. 25 Jahre 12-fache des Monatsbezuges ABFERTIGUNGSANSPRUCH Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses Beamtin (§ 26 GehG) und Vertrags des/der Vertragsbediensteten während bedienstete (VBG § 84) der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG Grundsätzlich gebührt einer Beamtin/ oder VKG, so ist bei Kündigung durch einem Beamten keine Abfertigung, wenn den Dienstgeber, unverschuldeter Entlas- sie/er freiwillig aus ihrem/seinem Dienst- sung, begründetem Austritt oder einver- verhältnis austritt. nehmlicher Auflösung das vorangegangene 11 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N Beschäftigungsausmaß für die Berechnung ber verpflichtet, Überweisungsbeträ- des maßgeblichen Monatsentgeltes heran- ge für die erworbene ruhegenussfähige zuziehen. Bei Kündigung durch den/die Gesamtdienstzeit an die Pensionsversi- Vertragsbedienstete/-n ist hingegen der cherungsanstalt (PVA) zu leisten. Diese Durchschnitt der in den letzten fünf Jah- überwiesenen Zeiten zählen dann als Ver- ren geleisteten Arbeitszeit (unter Außer- sicherungszeiten nach dem ASVG und achtlassung der Zeiten einer Karenz nach können gegebenenfalls für eine ASVG- MSchG oder VKG) zugrunde zu legen. Pension wirksam werden. Für Vertragsbedienstete, die nach dem Eine freiwillige Weiterversicherung 1. Jänner 2003 eingetreten sind, gilt das Be- in der Kranken- und Pensionsversi- triebliche Mitarbeiter- und Selbständigen- cherung ist für Vertragsbedienstete und vorsorgegesetz (BMSVG = „Abfertigung Kollektivvertragsangestellte während der Neu“). Für Zeiten des Wochengeldbezuges beschäftigungslosen Zeit nach den Vor- und des Kinderbetreuungsgeldbezuges schriften des ASVG möglich. Für Beam- leistet der Familienlastenausgleichsfonds tinnen und Beamte gibt es ebenfalls die (FLAF) Beiträge in die Mitarbeiter/-in- Möglichkeit der freiwilligen Weiterver- nen-Vorsorgekasse. Das BMSVG gewährt sicherung in der Krankenversicherung, eine Abfertigung bei Austritt während der pensionsrechtlich ist dies nur für den Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG APG-Teil der Pension möglich. (Informa- bzw. VKG, sowie bei berechtigtem Austritt tionen erhalten Sie bei der Pensionsversi- Zu beachten ist: Auch wenn kein Aus- cherungsanstalt bzw. bei Ihrem zuständi- zahlungsanspruch nach dem BMSVG be- gen Krankenversicherungsträger.) steht, geht das Geld nicht verloren, son- dern bleibt im Regelfall veranlagt und kann dann bei der nächsten Beendigung des Dienstverhältnisses, bei dem ein Auszah- KAPITEL 5 lungsanspruch besteht, bezogen werden KARENZ – KARENZURLAUB – (spätestens im Falle der Pensionierung). TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Mutterschutzgesetz (MSchG §§ 15) KRANKEN- UND PENSIONS bzw. Väterkarenzgesetz (VKG §§ 2) VERSICHERUNG BEI AUSTRITT Beamtin: Auswirkung auf die Pension Auf der Website der GÖD www.goed.at Der Austritt aus dem öffentlich-recht- unter „Bereich Frauen“ finden Sie di- lichen Dienstverhältnis bedeutet auch verse Mustermeldeformulare. den Verlust des Anspruches auf Ruhege- nuss (Alimentationszahlung) nach dem KARENZ(URLAUB) Pensionsgesetz 1965. In diesem Falle Wahlweise ist es den ist der öffentlich-rechtliche Dienstge- Eltern möglich, bis zum 12
KARENZ – KARENZURLAUB – TEILZEITBESCHÄFTIGUNG 2. Geburtstag des Kindes, Karenz in An- bis zum 21. Lebensmonat (wenn nur ein El- spruch zu nehmen. Dies bedeutet für je- ternteil aufschieben will). Die Absicht, auf- nen Elternteil, der die Karenz in Anspruch geschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, nimmt, dass die Karenz nach dem MSchG ist dem Dienstgeber während des Beschäf- oder dem VKG gegen Entfall der Bezüge tigungsverbots nach der Geburt bekannt zu stattfindet. geben. Der Beginn ist dem Dienstgeber spä- In den meisten Fällen wird dieser Eltern- testens drei Monate vor dem gewünschten teil das Kinderbetreuungsgeld bezie- Zeitpunkt zu melden. Bei einer neuerlichen hen, sodass ein „Grundeinkommen“ Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die für diesen Elternteil samt Kind sowie die aufgeschobene Karenz bestehen. Krankenversicherung für diesen El- ternteil gewährleistet sind. Für BVA-Kran- Dem männlichen Dienstnehmer kenversicherte ist auch während der Zeit ist auf sein Verlangen Karenz bis zum der Inanspruchnahme der Karenz nach 2. Geburtstag seines Kindes zu ge- MSchG oder dem VKG ohne Bezug des währen, wenn er mit seinem Kind im ge- Kinderbetreuungsgeldes die Krankenversi- meinsamen Haushalt lebt und die Mutter cherung aufrecht (gilt seit 1. Jänner 2011). nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder die Mutter keinen Anspruch Aus Anlass des erstmaligen Wechsels können auf Karenz hat. Dem Vater ist Karenz nur die Eltern auch einen Monat gleichzei- für jenen Zeitraum zu gewähren, für den tig in Karenz gehen. Die Dauer der Karenz die Mutter auf ihren Anspruch verzichtet verkürzt sich dadurch aber um einen Monat oder keinen Anspruch hat. (maximal bis zum 23. Lebensmonat des Weiters ist zweimaliges Wechseln zwi- Kindes). schen den Eltern möglich (ausgenommen in Notfällen – Verhinderungskarenz). Die Durch die Möglichkeit der aufgescho- Inanspruchnahme der aufgeschobenen Ka- benen Karenz können beide Eltern je renz gilt nicht als Wechsel. drei Monate ihrer Karenz aufschie- ben und diesen Teil später, Jeder Karenzteil muss mindestens zwei längstens bis zum Ablauf Monate dauern. des 7. Lebensjahres, verbrauchen. Die Ka- KARENZBEGINN renz verkürzt sich Für die Mutter: Im Anschluss an die bis zum 18. Le- Schutzfrist oder im Anschluss an einen bensmonat des Krankenstand, der über das Ende der Kindes (wenn Schutzfrist hinaus andauert, oder im An- beide Eltern schluss an einen Erholungsurlaub (bei aufschieben Lehrerinnen – Hauptferien) oder im wollen) oder Anschluss an die Karenz des Vaters. 13 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N Für den Vater: Im Anschluss an die den. Bei einer Verlängerung der Karenz Schutzfrist der Mutter oder im Anschluss bzw. bei einem Wechsel ist die weitere In- an die Karenz der Mutter. anspruchnahme spätestens drei Monate Neu seit 1. Jänner 2016: Hat ein Eltern- vor Ende der bisher laufenden Karenz zu teil keinen Anspruch auf Karenz (z.B. melden. Dauert die Karenz des anderen El- selbstständig erwerbstätig, arbeitslos, ternteiles kürzer als drei Monate, so hat die etc), kann Karenz vom anderen Eltern- Meldung spätestens zwei Monate vor teil auch zu einem späteren Zeitpunkt in dem Ende der Karenz zu erfolgen bzw. Anspruch genommen werden (maximal dauert der erste Karenzteil weniger als bis zum zweiten Geburtstag des Kindes). drei Monate, so hat die Meldung des mit Der Dienstgeber ist über Beginn und Dau- der Karenz folgenden Elternteiles eben- er der Karenz spätestens drei Monate vor falls bereits vor Ende der Schutzfrist zu Antritt zu informieren. Der Kündigungs- erfolgen. und Entlassungsschutz beginnt mit der Be- ACHTUNG: Hat der andere Elternteil kanntgabe, frühestens jedoch vier Monate keinen Anspruch auf Karenz, kann vor Antritt der Karenz. Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Mel- MELDEFRISTEN dung bis spätestens drei Monate vor Die Mutter hat immer innerhalb der dem gewünschten Antritt. Mutterschutzfrist (im „Normalfall“ acht Wochen nach der Geburt) Zeit, sich Karenzurlaub kann zwischen zu entscheiden und die notwendigen Mel- Dienstnehmer/-in und Dienstgeber ver- dungen an den Dienstgeber zu übermit- einbart werden. Gem. § 15 MSchG oder teln. Der Vater hat seinen Anspruch – bei § 2 VKG unterliegt eine solche außerhalb Inanspruchnahme unmittelbar nach der Meldefristen vereinbarte Karenz je- der Mutterschutzfrist – innerhalb von denfalls auch den Kündigungs- und Entlas- acht Wochen nach der Geburt zu mel- sungsschutzbestimmungen. Bei Einhaltung der Meldefristen und Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes. FRÜHKARENZURLAUB Im Bundesdienst ist es möglich, nach der Geburt eines Kindes einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im 14
KARENZ – KARENZURLAUB – TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantra- ACHTUNG: Beansprucht der Vater auch gen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen Kinderbetreuungsgeld, wird sein Ta- Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gesbetrag des Kinderbetreuungsgeldes um und mit dem Kind im gemeinsamen Haus- den Familienzeitbonus reduziert! halt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von EhegattInnen/LebensgefährtInnen/ein- getragenen PartnerInnen, Adoptivkinder KAPITEL 6 unter zwei Jahren und Pflegekinder in DIENSTRECHTLICHE unentgeltlicher Pflege. Die Krankenversi- AUSWIRKUNGEN VON cherung bleibt aufrecht. Die schriftliche KARENZURLAUBEN Mitteilung der Inanspruchnahme nach BDG § 75b sowie VBG § 29d muss spätestens eine Woche vor dem sowie LDG § 58b sowie LLDG § 65b beabsichtigten Antritt der Dienstbe- hörde bekannt gegeben werden. Grundsätzlich gilt: Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten überstei- FAMILIENZEITBONUS genden Karenzurlaubes ist die Abberufung Seit 1. März 2017 gebührt ein Familien- der/des Bediensteten von ihrem bzw.seinem zeitbonus für Väter, die sich in „Familien- Arbeitsplatz verbunden. Die zuletzt zu- zeit“ befinden. Als Familienzeit versteht rückgelegten Karenzzeiten sind für die man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Berechnung der 6-Monatsfrist zusammen- Tagen, in dem sich der Vater aufgrund zuzählen. der kürzlich erfolgten Geburt seines Kin- des ausschließlich seiner Familie widmet „ARBEITSPLATZGARANTIE“ und dazu die Erwerbstätigkeit un- terbricht. Im Bundesdienst besteht An- Für BeamtInnen gem. BDG § 75b/2 spruch auf Frühkarenzurlaub, also Famili- Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine enzeit, bis zu vier Wochen (siehe Kapitel Karenz gem. MSchG §§ 15 bis 15b und „Frühkarenzurlaub“). 15d bzw. nach VKG §§ 2 bis 5 und 9 in Anspruch genommen, so darf der von ihr Der Familienzeitbonus wird auf Antrag bei bzw. von ihm vor Antritt der Karenz in- der zuständigen Krankenkasse in der Höhe negehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer von 6 22,60/Tag ausbezahlt. Der Bonus nachbesetzt werden. Tritt sie bzw. er den beträgt somit für: Dienst (nach spätestens zwei Jahren) wie- der an, ist sie bzw. er wieder mit jenem Ar- 28 Tage 6 632,80 beitsplatz, auf dem sie bzw. er vor der Ka- 29 Tage 6 655,40 renz verwendet wurde, zu betrauen oder 30 Tage 6 678,– mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Ist eine Betrauung mit dem „alten Arbeits- 31 Tage 6 700,60 platz“ nicht möglich, so ist sie bzw. er 15 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N dienst- und besoldungsrechtlich so zu be- ner 2016 geboren werden, gilt als weitere handeln, wie wenn sie bzw. er die Gründe Voraussetzung: Die wöchentliche Normal- für ihre bzw. seine Versetzung oder Verwen- arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent dungsänderung nicht selbst zu vertreten hat reduziert werden und darf zwölf Stunden (z.B. Anspruch auf Ergänzungszulage). nicht unterschreiten. Sollte es im Einver- nehmen zu einer anderslautenden Einigung Für Vertragsbedienstete besteht gem. außerhalb dieser Bandbreite kommen, VBG § 29d ebenfalls analog eine derartige gilt diese dennoch als Teilzeit im Sinne des Arbeitsplatzgarantie – auch für LehrerInnen. MSchG bzw. VKG. Die Bestimmungen über die Bandbreite sind aufVertragslehrpersonen TEILZEITBESCHÄFTIGUNG und Landesvertragslehrpersonen „mit der UND ÄNDERUNG DER LAGE Maßgabe anzuwenden, dass die für eine Voll- DER ARBEITSZEIT beschäftigung vorgesehene Lehrverpflich- (MSchG §§ 15h bis 15q und tung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH VKG §§ 8 und 9) reduziert wird und 30 vH nicht unterschrei- tet.“ [MSchG §23 (9a)/VKG § 10 Abs 11a] Viele Eltern wünschen, wenn sie kleine Kin- der haben, eine Reduktion ihrer Arbeitszeit, Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann bis um Familie und Beruf besser vereinbaren zu längstens zum Ablauf des 7. Lebens- können. Deshalb wurde ein gesetzlicher jahres des Kindes die Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf eine befristete Teilzeit- in Anspruch nehmen. beschäftigung geschaffen (Elternteilzeit Darüber hinaus gibt es aber auch noch die nach MSchG bzw. VKG). Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“ Voraussetzung ist: Betrieb (Dienststelle) (wenn oben genannte Voraussetzungen nur mit mehr als 20 Mitarbeiter/-innen, die teilweise oder gar nicht erfüllt sind) bis zum Beschäftigungsdauer muss ununterbrochen Ablauf des 4. Lebensjahres bzw. kann Teil drei Jahre betragen haben. zeit nach den dienstrechtlichen Vorschriften Für Mütter, deren Kinder ab dem 1. Jän- beantragt werden (§ 50a oder b BDG, …). 16
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN VON KARENZURLAUBEN Außerdem ist es möglich, eine Änderung Eine gleichzeitige Inanspruchnah- der Lage der Arbeitszeit in Anspruch zu me der Teilzeit durch beide Eltern nach nehmen (z.B. aufgrund von fehlenden dem MSchG bzw. VKG ist möglich. Bei Kinderbetreuungsmöglichkeiten). der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG § 15 h bzw. VKG § 8 hat sich der Dienst- MELDEFRISTEN geber grundsätzlich an die vereinbarte Möchte die Mutter direkt im Anschluss an Arbeitszeit zu halten. das Beschäftigungsverbot nach der Geburt Teilzeit in Anspruch nehmen, so hat sie in- Weiters ist es möglich, die „norma- nerhalb der Mutterschutzfrist (= im Nor- le“ dienstrechtliche Teilzeit nach BDG malfall innerhalb von acht Wochen) Zeit, § 50b, VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46 ihre schriftliche Meldung beim in Anspruch zu nehmen. Auch hier besteht Dienstgeber abzugeben. ein Rechtsanspruch, und zwar bei Teilzeit Derselbe Zeitraum gilt für den Vater, falls bis zum Schuleintritt des Kindes. er unmittelbar nach der Mutterschutzfrist die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch neh- men möchte. KAPITEL 7 Beabsichtigt die Mutter/der Vater die Teil KINDERBETREUUNGSGELD zeitbeschäftigung zu einem späteren Zeit- (KBG) punkt anzutreten, hat sie/er dies dem = Familienleistung = Bezahlung Dienstgeber schriftlich spätestens drei Mo- erfolgt aus dem Familienlastenaus- nate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt gleichsfonds (FLAF) zu geben. Die „Elternteilzeitphase“ ist zeitlich be- Bis zum 31. Dezember 2001 konnten aus- schränkt und kann von der/dem Arbeit- schließlich erwerbstätige Frauen Karenz- nehmer/-in (aber auch vom Arbeitgeber) je geld in Form einer Versicherungsleistung einmal geändert werden und je einmal vor- aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis be- zeitig beendet werden. ziehen und diese Geldleistung war an die Die Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG „Karenz“ gebunden. Mit 1. Jänner 2002 § 15h bzw. VKG § 8 kann jederzeit be- wurde durch die Einführung der „Fami- gonnen werden und muss auch nicht direkt lienleistung Kinderbetreuungsgeld“ die im Anschluss an die Karenz beginnen. Die Geldleistung auf die Geburt eines Kindes Teilzeit nach dem MSchG bzw. VKG kann ausgerichtet, sodass jeder Frau/jedem von jedem Elternteil nur einmal in Anspruch Mann bei Erfüllung gewisser Vorausset- genommen werden und muss mindestens zungen der Bezug des Kinderbetreuungs- zwei Monate betragen. Eine Verlänge- geldes garantiert ist, unabhängig ob sie rung der Teilzeit (Meldung jeweils drei bzw. er erwerbstätig ist oder war und un- Monate vor Beginn der Verlängerung) ist abhängig davon, ob sie oder er in Karenz- möglich. urlaub gehen will. 17 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N ANSPRUCH FÜR DEN BEZUG wirkende Auszahlung ist bis maximal 182 VON KBG Tage im Nachhinein möglich. • Bezug von österreichischer Familienbei- Der Antrag kann auch online mit elektro- hilfe nischer Signatur (Bürgerkarte, Handysigna- • Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit tur) bzw. auf FinanzOnline gestellt werden. dem Kind (= Hauptwohnsitz!) • Beziehender Elternteil (gilt auch für Adop- BEZUGSDAUER tiv- und Pflegeeltern) und das Kind müssen Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Geburt. Wird Wochengeld bezogen, so ruht Österreich haben und sich rechtmäßig in das KBG während des Wochengeldbezuges. Österreich aufhalten (Aufenthaltstitel not- Der Anspruch auf KBG endet jedenfalls wendig) durch die Geburt eines weiteren Kindes. • Bei getrennt lebenden Eltern muss der (Für die Mutter – wenn ein Anspruch be- beziehende Elternteil die Obsorge für das steht – bereits bei Beginn des Bezuges von Kind haben Wochengeld oder einer gleichartigen Leis • Nachweis der vorgeschriebenen Mutter- tung – z. B. bei Beamtinnen!) Kind-Pass-Untersuchungen • Bezug von KBG grundsätzlich nur für ein Bei absoluten Härtefällen besteht die Kind möglich, für Mehrlingsgeburten ge- Möglichkeit, den Bezug des KBG für allein- bührt ein finanzieller Zuschlag von 50 Pro- stehende Elternteile um maximal 91 Tage zent des jeweiligen Tagesbetrages zu verlängern. • Ein gleichzeitiger Bezug durch beide El- ternteile ist nicht möglich. Ausnahme: HÖHE DER FINANZIELLEN Beim erstmaligen Wechsel können die El- LEISTUNG AUS DEM FLAF tern gleichzeitig KBG in der Dauer von bis UND DAUER zu 31 Tagen in Anspruch nehmen (siehe Beim ersten Antrag müssen das Modell Kapitel „Karenz(urlaub)“) (einkommensabhängig oder Konto) und ANTRAG (beim Konto) die Anspruchsdauer gewählt werden, die auch für den anderen Elternteil KBG ist beim jeweiligen Krankenversiche- bindend sind. Eine Änderung des Modells rungsträger zu beantragen. KBG kann auch ist einmalig innerhalb von 14 Tagen nach rückwirkend beantragt werden, die rück- Antragstellung möglich! PAUSCHALES KBG = KBG-KONTO Die Mindestbezugsdauer des KBG beträgt 61 Tage. Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tagen beziehen, beide Elternteile 18
K I N D ER BETR EU UNGS GELD zusammen können zwischen 456 und 1063 Verlängerung bis zum 1063. Tag möglich ist, Tage in Anspruch nehmen. 20 Prozent der muss der andere Elternteil mindestens 20 Gesamtdauer sind für den 2. Elternteil Prozent der Bezugsdauer = 212 Tage bezie- unübertragbar reserviert. hen. Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt ACHTUNG: Der Anspruch des KBG ruht, man automatisch auch den Tagesbetrag. Dies sofern ein Wochengeldanspruch besteht, in bindet auch den anderen Elternteil. der Höhe des Wochengeldes. Unabhängig von der Anspruchsdauer ergibt Grundmodell sich ein max. Gesamtbetrag von: 365 Tage (+ 91 Tage) ca 6 12.365,– bei Bezug durch einen El- ternteil bzw. ca. 6 15.449,– bei Bezug Anzahl der Tage Tagsatz durch beide Elternteile. 1. Elternteil 2. Elternteil gesamt Die Bezugsdauer kann einmal (pro Kind) 365 91 456 6 33,88 geändert werden. Diese Änderung muss Mehrlingszuschlag + 50 % spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprüng- lich gewählten Bezugsdauer erfolgen. Werden weniger als 365 Tage in Anspruch (Die Änderung muss im Hinblick auf die genommen, erhöht sich der Tagsatz nicht. Restzeit noch möglich sein, vergangene Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren Bezugszeiträume können nicht geändert Anspruch auf 91 Tage – bei Verlängerung werden.) Der Tagesbetrag wird neu berech- erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212 net, wodurch sich für die Eltern entweder Tage: ein Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt. Längste Inanspruchnahme Die Änderung bindet auch den anderen El- bis zu 851 Tage (+ 212 Tage) ternteil. Hat dieser bereits KBG bezogen, so muss er dieser Änderung zustimmen und Anzahl der Tage Tagsatz im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls den zu viel bezogenen Betrag zu- 1. Elternteil 2. Elternteil gesamt rückzahlen. 851 212 1063 6 14,53 Mehrlingszuschlag + 50 % Für das Kindergeldkonto gilt die allgemeine ZUVERDIENST Ein Elternteil kann KBG max. bis zum GRENZE von 6 16.200,– pro Kalen- 851. Tag (ca. 28 Monate), beide zusammen derjahr bzw. die individuelle Zuver- können das KBG bis zum 1063. Tag (ca. 35 dienstgrenze (= max. 60 Prozent des maßgeblichen Einkommens. Monate) ab Geburt beziehen. Damit eine 19 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N Generell gilt: Ein Bezugsblock hat minde- stens 61 Tage zu betragen, ein zweimaliger Bezugswechsel zwischen den Eltern ist möglich. Die Bezugsverlängerung tritt nur ein, wenn auch der andere Elternteil tatsäch- lich Kinderbetreuungsgeld bezieht und auch nur im Ausmaß des tatsächlichen Be- zuges des anderen Elternteiles. Auf der Website des Familienministeriums www.bmfj.gv.at finden Sie weitere Infor- mationen zur Berechnung des KBG. ÜBERSCHREITEN DER ZUVERDIENSTGRENZE EINKOMMENSABHÄNGIGES Für Zeiten des KBG-Bezuges ab Jänner KINDERBETREUUNGSGELD 2008 gilt, dass lediglich der Betrag zurückgezahlt werden muss, um den die 365 Tage (+ 61 Tage) Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr überschritten wurde! Täglich ca. 6 33,– bis maximal 6 66,– Seit 2010 gilt, dass nur dann der Zu- Monatlich ca. 6 1.000,– bis 80 % des Wochengeldes verdienst eines Kalendermonats zum maximal Anspruchszeitraum zählt, wenn das 6 2.000,– Kinderbetreuungsgeld für den ganzen Ka- Bei Bezug durch 6 19.800,– lendermonat ausbezahlt wird. einen Elternteil ca. Bei Bezug durch bei- 6 23.760,– VERZICHT AUF KBG de Elternteile ca. Ein Verzicht auf ganze Kalendermonate ist Mehrlingszuschlag nicht vorgesehen!!!! möglich. Dies muss im Vorhinein (!) der neu ab 1. 1. 2010 Krankenkasse bekannt gegeben werden. ACHTUNG: Durch den Verzicht auf das Die ZUVERDIENSTGRENZE be- KBG wird rechnerisch auch die Zuver- trägt 6 6.800,– pro Kalenderjahr (keine dienstgrenze anteilig gekürzt und zwar um individuelle Zuverdienstgrenze!). 1/12 je Verzichtsmonat, d.h. ein Verzicht 20
K I N D ER BETR EU UNGS GELD wird nur bei unregelmäßigem Einkommen Elternteile und einkommensschwache sinnvoll sein! Verheiratete, wenn bestimmte Zuver- Der Verzicht kann max. für sechs Monate dienstgrenzen nicht überschritten werden rückwirkend widerrufen werden. (6 6.800,– für den beziehenden Elternteil, 6 16.200,– für die/den KBG UND KRANKEN Partner/-in). VERSICHERUNG Die Beihilfe beträgt 6 6,06 täglich = Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in monatl. ca. 6 180,–. Diese Beihilfe (An- diesem Zeitraum krankenversichert. tragsstellung mittels Formular bei der Endet der Bezug von KBG, so endet zuständigen Krankenkasse) gebührt läng- auch der Versicherungsschutz! stens 365 Tage ab erstmaliger Antragstel- Ausnahme: BVA-Versicherte, siehe Ka- lung und endet spätestens mit dem Ende pitel „Karenz(urlaub)“ des KBG. PARTNERSCHAFTSBONUS GELDAUSHILFE Beziehen die Eltern gleich lang KBG – In manchen Ressorts des Bundes ist es 50:50, zumindest aber im Verhältnis 60:40 möglich (Vereinbarungen mit dem jewei- –, jedoch mindestens 124 Tage pro Eltern- ligen Zentralausschuss), eine einmalige teil, wird auf Antrag ein Partnerschaftsbo- Geldaushilfe anlässlich der Geburt nus von einmalig 6 500,– pro Elternteil des Kindes, formlos beim Dienstgeber, zu gewährt. beantragen. Bitte informieren Sie sich bei Tage, an denen kein KBG bezogen wurde, Ihrer zuständigen Personalvertretung. zählen nicht, d.h. ruht das KBG während eines Wochengeldanspruches, zählen die- KINDERZUSCHUSS (VOR 2012: se Tage nicht! KINDERZULAGE) Der Partnerschaftsbonus muss binnen 124 Gem. § 4 GehG bzw. § 16 VBG gebührt Tagen ab Ende des KBG-Bezugs bei der für Kinder, für die Familienbeihilfe bezo- Krankenkasse beantragt werden. gen wird, ein monatlicher Kinderzuschuss in der Höhe von 6 15,60. BEIHILFE ZUM KBG (FÜR Die Kinderzulage ist beim Dienstgeber GEBURTEN AB 1. JÄNNER 2010) zu beantragen, allfällige Änderungen bei Die Beihilfe zum KBG kann nur bei Bezug den Anspruchsvoraussetzungen sind dem von pauschalem KBG = Kindergeldkonto Dienstgeber zu melden! (Keine rückwir- bezogen werden. kende Gewährung!) Die Beihilfe kann längstens für 365 Tage ab Seit 2012 gebührt der Kinderzuschuss Antragstellung bezogen werden. auch bei Teilzeit in voller Höhe. Anspruch auf diese Beihilfe haben einkommensschwache, alleinstehende 21 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N KAPITEL 8 DIENSTGEBER WICHTIGES – ANLÄSSLICH Meldung der Geburt an den Dienst- DER GEBURT ZU ERLEDIGEN geber, Vorlage einer Kopie der Geburts- urkunde, Antrag auf Zuerkennung des KRANKENKASSE Kinderzuschusses – eventuell Ummeldung Einreichen der Geburtsbestätigung auf die/den nicht in Karenz oder Teilzeit oder Geburtsurkunde nach der Ge- befindliche/-n Partner/-in. burt zur Mitversicherung des Kin- des und Antrag auf Kinderbetreu- Meldung an den Dienstgeber innerhalb ungsgeld (Vergessen Sie den Nachweis der Schutzfrist – acht Wochen nach der der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Geburt über die Inanspruchnahme einer nicht!). Mutterschafts- bzw. Väterkarenz oder ei- ner Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG STANDESAMT bzw. VKG bzw. nach den dienstrechtlichen Gemeindeamt (Magistratisches Bezirks Vorschriften. amt) Ausstellung einer Geburtsurkunde/Ge- GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER burtsbescheinigung durch das Standes- DIENST amt/Gemeindeamt des Geburtsbezirkes Karenzmeldung an die GÖD (Formu- und Meldezettel – Meldung binnen einer lar bitte auf der Website downloaden): In Woche beim Gemeindeamt. Zeiten einer Karenz nach dem Mutter- 22
A NLÄ SSL ICH DER GEBURT ZU E RLE DIGE N schutzgesetz bzw. dem Väterkarenzgesetz • Wegen der notwendigen Pflege eines/ ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Dienst- einer im gemeinsamen Haushalt leben- rechtliche Karenzurlaube, die im An- den erkrankten oder verunglückten na- schluss in Anspruch genommen werden, hen Angehörigen. (Nahe Angehörige sind sind mit 6 1,80/Monat beitragspflichtig. Ehegatt/-innen und Lebensgefährt/- (Achtung: Dies gilt auch für Vertragsbe- innen, eingetragene Partner/-innen, El- dienstete bei Beschäftigungsverboten nach tern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche dem Mutterschutzgesetz) Kinder, im gemeinsamen Haushalt leben- de leibliche Kinder von Ehegatt/-innen/ Vergessen Sie bitte nicht, nach Ihrer Lebensgefährt/-innen/eingetragenen Karenz zu überprüfen, ob der automa- Partner/-innen, Enkel, Urenkel, Adoptiv- tische Abzug ihres Mitgliedsbeitrages wie- und Pflegekinder.) der aktiviert wurde. (Beitragswahrheit ist notwendig für umfassenden Rechtsschutz • Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- und finanzielle Unterstützungen!) und Pflegeeltern) für ihre Kinder An- spruch auf Pflegefreistellung unabhängig Falls das nicht funktioniert, ersuchen wir davon, ob sie in einem gemeinsamen Haus- Sie, mit Ihrer gehaltsanweisenden Stelle halt leben oder nicht. Muss ein nichtleib- Kontakt aufzunehmen. liches Kind betreut werden, kann man nur dann Pflegefreistellung in Anspruch neh- Wenn Sie diesbezügliche Fragen haben, men, wenn mit dem leiblichen Elternteil wenden Sie sich bitte an die Evidenzab- und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt teilung der GÖD (01/53454 DW 139). besteht. Informationen über die Zuerkennung der • Für die Betreuung eines Kindes (Wahl- GÖD-Familienunterstützung finden oder Pflegekindes) im Krankenhaus kann Sie unter www.goed.at – Soziale Betreuung. man Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das leibliche Kind des Ehegatten/der Ehegattin bzw. der Le- KAPITEL 9 bensgefährtin/des Lebensgefährten oder WAS SIE AUCH NOCH des eingetragenen Partners/der einge- WISSEN SOLLTEN tragenen Partnerin kann man bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Kranken- PFLEGEFREISTELLUNG haus begleiten, wenn man mit dem leib- gem. § 76 BDG, § 29f VBG, §59 LDG, lichen Elternteil und dem Kind in einem § 66 LLDG gemeinsamen Haushalt lebt. Pflegefreistellung gebührt bei folgenden Anspruchsvoraussetzungen: 23 © GÖD – GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
LE IT FAD EN FÜR B ER U FSTÄT I GE ELT ER N Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Auszahlung des Dienstgeberbeitrages), ein hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis freiwilliges Weitereinzahlen von Dienst- zum Ausmaß ihrer bzw. seiner wöchent- nehmerInnenbeiträgen in die Pensions- lichen Dienstzeit pro Kalenderjahr. kasse während der Karenz ist jedoch nicht möglich. Ein zusätzlicher Freistellungsan- spruch bis zum Höchstausmaß einer wei- PENSIONSSPLITTING teren wöchentlichen Dienstzeit im Kalen- Eltern können für die Jahre der Kinderer- derjahr besteht, wenn die Dienstnehmerin ziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ bzw. der Dienstnehmer den „normalen“ vereinbaren: Der Elternteil, der sich nicht Pflegeurlaubsanspruch schon verbraucht überwiegend der Kindererziehung widmet hat und die Pflege eines noch nicht und erwerbstätig ist, kann für die ersten 12-jährigen, erkrankten Kindes not- sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 Pro- wendig ist und sie bzw. er dadurch an der zent seiner Teilgutschrift auf das Pensions- Dienstleistung neuerlich verhindert ist. konto des Elternteils, der sich der Kinderer- ziehung widmet, übertragen lassen. Die Pflegefreistellung kann tageweise Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbs- oder stundenweise in Anspruch genom- men werden. tätigkeit zurückgehen (z. B. für Arbeitslosen- geld) können nicht übertragen werden.Wei- Ist der Anspruch auf Pflegefreistel- ters darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage lung absolut ausgeschöpft, kann die dabei nicht überschritten werden. Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Die Übertragung muss bis zur Vollendung zur notwendigen Pflege eines erkrankten, des 10. Lebensjahres des Kindes beim noch nicht 12-jährigen Kindes ihren zuständigen Pensionsversicherungsträger bzw. seinen noch nicht verbrauchten (für BeamtInnen bei der BVA, für ASVG- Erholungsurlaub eigenmächtig im Versicherte bei der PVA) beantragt wer- erforderlichen Ausmaß antreten. Die den und bedarf einer schriftlichen Verein- Dienststelle ist davon unverzüglich zu barung der Eltern (Stiefeltern,Wahleltern, benachrichtigen. Pflegeeltern). Eine länger als drei Tage dauernde Pfle- INFORMATIONSPFLICHT – gefreistellung (ärztl. Bestätigung) unter- DIENSTGEBER bricht einen allfälligen Erholungsurlaub. Um Karenzurlauber/-innen den Wie- dereinstieg zu erleichtern, wird ihnen ein BUNDESPENSIONSKASSE UND Recht auf Information eingeräumt. Ka- KARENZ BZW. KARENZURLAUB renzierte Dienstnehmer/-innnen müssen Karenz(urlaubs)zeiten zählen zwar für die über wichtige Betriebsgeschehnisse (z.B.: 5-jährige Wartezeit (erforderlich für die Betriebsversammlungen, Betriebsratswahl, 24
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