Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus
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Aktuelle arbeitsrechtliche Mag. iur. Friedrich Schrenk Florian Schrenk, B.A., LL.M. Informationen zum Mag. iur. Wolfram Hitz Coronavirus (bzw. zu Epidemien allgemein) Erstausgabe 15.3.2020 Stand 7.4.2020 18:00 auf Basis der vorliegenden und verfügbaren Informationen 1
Haftungsausschluss • HINWEIS: Die auf in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden ausschließlich für allgemeine, unverbindliche Informationszwecke zur Verfügung gestellt. • Der Betreiber der Seite (www.aktuelles-arbeitsrecht.at) und die Verfasser der Unterlagen übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Der Betreiber der Seite und die Verfasser übernehmen keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer, die durch die Verwertung der zur Verfügung gestellten Informationen entstehen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 2
Gesetzliche Grundlagen seit Beginn der “Corona-Krise“ - Chronologie • Epidemiegesetz 1950 • BUNDESRICHTLINIEKURZARBEITSBEIHILFE/ • Absonderungen Kranker (Quarantänemaßnahmen) QUALIFIZIERUNGSBEIHILFE • Entgeltansprüche bei Absonderungen, (KUA)UNDBEIHILFE FÜR Verkehrsbeschränkungen • Ersatzansprüche gegen den Bund SCHULUNGSKOSTEN (SfK) • gültig ab 19.11.2018 • COVID-19-Maßnahmengesetz • NR-Beschluss am 15.3.2020 • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE • insb. Betretungsverbote (Betriebsschließungen) durch (KUA-COVID-19) Verordnung des Ministeriums • vom 19.3.2020 • Teilweise Außerkraftsetzung Epidemiegesetz • 2. COVID-19-Gesetz • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE • NR-Beschluss am 20.3.2020 (KUA-COVID-19) • Umfassende arbeitsrechtliche Neuerungen (ArbVG, • vom 25.3.2020 GlBG, ABGB, …) • 3. COVID-19-Gesetz • neue Sozialpartnervereinbarung ist seit • NR-Beschluss am 3.4.2020 27.3.2020 verfügbar • 4. und 5. COVID-19-Gesetz ohne arbeitsrechtlichen Inhalte (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 3
Überblick • Rechtsfolgen von Ausgehbeschränkungen, Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen und Quarantänemaßnahmen • Sonderbetreuungszeit • Übersicht über denkbare Szenarien, Entgeltanspruch und Ersatzmöglichkeiten • “Corona-Kurzarbeit“ • Alternativen zu Kurzarbeit • AMS Frühwarnsystem • Arbeitsrechtliche Neuerungen durch 2. und 3. COVID-19-Gesetz (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 4
Home Office • Arbeit von zuhause aus • Viele synonym verwendete Begrifflichkeiten, zB Telearbeit, Home Office etc • Warum? • Kein bzw. eingeschränkter Kontakt mit anderen • Wo es aufgrund der Art der Arbeitsleistung zulässig ist, Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Erbringung von Arbeitsleistungen • Kein „echtes“ Home Office, wenn • nur vorübergehend, an einzelnen Tagen oder für einzelne Stunden vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer zuhause bleiben und eine KommunikaJon via E-Mail oder Telefon soll. • eher § 1155 ABGB? (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 5
Home Office • Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen zu beachten • Dort, wo Regelungen vorhanden sind, als „Telearbeit“ zu finden • Zum Teil Vorgaben über Mindestinhalte bzw. Vertragsmuster in KV • Bspw in nachfolgenden KV: • Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.) • IT-Kollektivvertrag – (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.) • Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie • Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting • Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 6
Home Office • Vereinbarung notwendig • Ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig • Einseitige Anordnung möglich, wenn • Grundsätzliche Vereinbarung im Dienstvertrag bereits vorhanden, • Versetzungsklausel besteht und somit Arbeitsort geändert wird • Einseitige Anordnung in aktueller Situation wohl auch auf Basis von Treuepflicht und Fürsorgepflicht argumentierbar (ggf iVm öffentlich rechtlichen Maßnahmen) • seit 20.3.2020 „vorzugsweise“ durchzuführen (BGBl. II Nr. 98/2020): „Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden. “ (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 7
Home Office • Inhalte der Vereinbarung • abhängig vom Einzelfall, welche Inhalte bzw. welche Detailliertheit eine derartige Vereinbarung tatsächlich benötigt. • Die aktuelle Situation verlangt zwar besondere Maßnahmen, eine klare Vereinbarung bietet aber jedenfalls Rechtssicherheit und vermeidet Unklarheiten in der Zukunft. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 8
Home Office • Dauer • ab wann und bis wann • Empfehlenswert ist jedenfalls eine zeitliche Befristung bzw. die Möglichkeit eines bedingten Widerrufes (zB, wenn die aktuellen Einschränkungen des Kundenverkehrs wieder aufgehoben werden) • Möglichkeit zum jederzeitigen Aussetzen bzw. Widerruf? • Arbeitszeit • Komplette Arbeitszeit? Teile davon? • Erreichbarkeitszeiten? • Klarstellung bzgl. nicht angeordneter Mehr- und Überstunden • Arbeitnehmer muss Arbeitszeitaufzeichnungen führen (Tagessalden ausreichend) • Gleitzeitvereinbarung aussetzen? • ggf je nach Einzelfall starre Arbeitszeit bzw Annahme von Salden (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 9
Home Office • Tä;gkeiten • Was soll im Rahmen von Home Office ausgeübt werden? • Abweichungen von bisherigen Arbeitsinhalten? • Arbeitsmi=el/Aufwandersatz • PC/Laptop, Handy etc vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst? • Anfallende Mehrkosten: Kostentragung durch Arbeitgeber; Möglichkeit der Pauschalierung (abgabenrechtlich als Entgelt zu behandeln) • Wenn ausdrücklicher Wunsch des Arbeitnehmers uU keine Verpflichtung zum Kostenersatz (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 10
Home Office • Datenschutz/Datensicherheit • Pragmatischer Zugang notwendig, aber grundlegende Punkte zu beachten • Vorgaben für Umgang mit Dokumenten/Unterlagen – dürfen alle das Unternehmen verlassen? • Schutz vor Zugriff durch Dritte • Verwendete Geräte am Stand der Technik? • Gesicherter Datentransfer notwendig? • Haftung • Arbeitnehmer haftet für Schäden, eingeschränkt nach DHG • Informationspflichten an Arbeitgeber bei Datenverlust, Beschädigung von Arbeitsmitteln oä (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 11
Home Office • Klarstellung im EStG durch das 3. COVID-19-Maßnahmengesetz • § 124b Z 348 bis Z 351 EStG • In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit (Home Office) wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar ist. • SEG-Zulagen köennen auch im Falle von Telearbeit oder wegen Dienstverhinderung wegen COVID-19-Maßnahmen steuerfrei belassen werden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 12
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei „Betriebsschließung“ nach dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz? • Bei Betretungsverbot von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen durch Verordnung des Sozialministers nach § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz gilt Epidemiegesetz nicht (§ 4 Abs 2 COVID-19- Maßnahmengesetz)! (zB Schließung Filialen Textilhandel) • In dem Fall aber angeordneter Urlaub möglich! – dazu siehe später • Bei Betretungsverbot von bestimmten Orten (z.B. Kinderspielplätze, Sportplätze, Ortsgebiete, Gemeinden) durch Verordnung des Sozialministers, des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) nach § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist Anwendung des Epidemiegesetzes wohl nicht ausgeschlossen, Verhältnis aber noch nicht endgültig geklärt (§ 4 Abs 3 COVID-19- Maßnahmengesetz)! • Es müssen aber Voraussetzungen v.a. des § 24 Epidemiegesetzes wohl erfüllt sein • Vorsorglich sollte bei (möglichen) Voraussetzungen eines Tatbestandes nach dem Epidemiegesetz aber Antrag binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Beschränkung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft gestellt werden (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 13
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz? • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlassten Schließungen nach § 20 Epidemiegesetz (zB Schließung eines einzelnen Betriebes wegen bestätigter “Coronafälle“) • AG haben im Fall der behördlichen Schließung nach § 20 Epidemiegesetz Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Schließung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 14
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei angeordneter Quarantäne nach dem Epidemiegesetz? • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasster Quarantäne nach den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz • AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung • Entgeltfortzahlung während Quarantäne unabhängig von Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 15
Entgeltfortzahlungsanspruch für AN, die infolge einer Verkehrsbeschränkung (=Quarantänemaßnahme für ein bestimmtes Gebiet) nicht zur Arbeit kommen können? • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz, wenn es eine nach § 24 Epidemiegesetz behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasste Quarantäne (Verkehrsbeschränkung) ist • AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Quarantänemaßnahme des betroffenen Gebiets • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen • Ist keine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme eines bestimmten Gebiets oder eine Quarantänemaßnahme im Ausland gegeben, dann besteht für AN Entgeltfortzahlung gegenüber AG für max. 1 Woche wegen Vorliegen eines persönlichen Dienstverhinderungsgrundes ohne Ersatzanspruch des AG • gleiches gilt wohl bei empfohlener Heimquarantäne (zB “Tirol-Heimkehrer“) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 16
„Sonderbetreuungszeit“ Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) “Sonderbetreuungszeit“ § 18 b wird ergänzt: • Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und • hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 17
„Sonderbetreuungszeit“ Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) “Sonderbetreuungszeit“ • Arbeitgeber haben im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf Basis des regelmäßigen Entgelts) • Vergütung durch den Bund, gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. • Geltendmachung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes spätestens binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme. • Antrag mittels Formular über USP • § 18b AVRAG tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (16.3.2020) und gilt bis 31.5.2020. • Erweiterung durch das 2. und 3. COVID-19-Gesetz (siehe nachfolgend) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 18
„Sonderbetreuungszeit“ Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) “Sonderbetreuungszeit“ - Sonderfragen • Die Sonderbetreuungszeit ist keine persönliche Dienstverhinderung iSd § 8 Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB • Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts! Berechnung laut FAQ: „ regelmäßiges Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes “ • Keine Vergütung der Lohnebenkosten • Maßnahme gilt nicht für Menschen ohne Betreuungspflichten! Hier ist jedoch ggf die „Corona-Kurzarbeit“ denkbar! • Maßnahmen zur Schließung ua im COVID-19-Maßnahmengesetz (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 19
„Sonderbetreuungszeit“ Beispiel Freistellung eines Arbeitnehmers für 3 Wochen • Entgelt für 3 Wochen EUR 1.500,- • Finanzielle Unterstützung EUR 500,- (1.500 x 1/3) • Zusätzlich: Sonderzahlungsanteil! • FAQ: „Der aliquote Sonderzahlungsanteil wird pauschal mit einem Sechstel des monatlichen Brutto-Entgelts berücksichtigt. “ (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 20
„Sonderbetreuungszeit“ Neuerung durch 2.COVID-19-Gesetz • Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes • § 18 b Abs 1 u 2 AVRAG, § 19 AVRAG • § 18b AVRAG wird nun hinsichtlich einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, erweitert. • Zwischen 21.3.2020 und 30.4.2020 werden alle gesetzlichen, kolleklvvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehemmt. Dies gilt für alle am 16.3. laufenden und nach diesem Tag beginnenden Arbeitsverhältnisse. • Zumal diese Zeitspanne 41 Kalendertage umfasst, verfallen Ansprüche eben um diese 41 Tage später. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 21
„Sonderbetreuungszeit“ Neuerung durch 3.COVID-19-Gesetz • § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch • in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. • Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 22
Denkbare Szenarien (1/3) Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung fortzahlung Bestimmung Bestimmung Achtung bei Zusammentreffen von § 8 Abs 1 AngG Erkrankung des Arbeitnehmers ja Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG Erkrankung und Quarantäne, § 2 Abs 1 EFZG siehe nachfolgend § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug Quarantäne des Arbeitnehmers ja Abs. 3 ab Beendigung der Maßnahme bei Abs. 3 Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV) Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde Betreuung eines erkrankten ggf einseitiger Urlaubsanstritt ja § 16 UrlG nein – Kindes gem. § 16 Abs 3 UrlG ja, wenn § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen Zusammentreffen von § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug behördlich Abs. 3 ab Beendigung der Maßnahme bei Quarantäne und Erkrankung Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV) angeordnet! Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde Quarantäne aufgrund unklar, denkbar Aufforderung zur ja wegen pers. wohl § 8 Abs 3 AngG, § wenn kein Absonderungs- „Selbstisolation“ (zB Tirol- Dienst- 1154b Abs 5 ABGB bescheid unklare Rechtslage Rückkehrer) verhinderung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 23
Denkbare Szenarien (2/3) Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung fortzahlung Bestimmung Bestimmung Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder ja, bei Antrag innerhalb von 6 Wochen 1/3 der Lohnkosten Schulschließung Zustimmung des § 18b AVRAG § 18b AVRAG ab Beendigung der Maßnahme bei (regelmäßiges Entgelt) („Sonderbetreuungs- Arbeit-gebers Buchhaltungsagentur des Bundes freistellung“) nur bei behördlich (Magistrat, Arbeitsverhinderung wegen Bezirkshauptmannschaft) §§ 24, 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 iVm Abs. Verkehrsbehinderung aufgrund ja ja veranlasster Abs. 3 Epidemiegesetz 3 Epidemiegesetz von Quarantänemaßnahmen Verkehrsbeschränkung (§ 24 Epidemiegesetz) Betriebsschließung wegen § 1155 Abs 3 und 4 nicht nach dem Maßnahme gem § 1 COVID-19- ja – keine höhere Gewalt! ABGB Epidemiegesetz Maßnahmengesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei ausschließlich wenn Betriebsschließung oder Bezirksverwaltungsbehörde zusätzliche VO oder Quarantäne wegen Maßnahme § 1155 Abs 3 und 4 ja ja Bescheid nach gem § 2 COVID-19- ABGB Anmerkung: Verordnungen der BH Epidemiegesetz Maßnahmengesetz sind in elektronischer Form auf vorhanden der Internetseite der Behörde kundzumachen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 24
Denkbare Szenarien (3/3) Entgelt- Gesetzliche Gesetzliche Arbeitsverhinderung Zuschuss / Kostenersatz Anmerkung fortzahlung Bestimmung Bestimmung Betriebsschließung wegen Gegebenenfalls Ersatz für Auftragsmangels / ja § 1155 Abs 1 ABGB nein – EPU/Familien-unternehmen/… Arbeitnehmermangels Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB nein – – – – Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) „Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich § 37b AMSG, RL zur § 37b AMSG, RL zur Details unter wko.at/corona oder ja ja (wenn im Kurzarbeitszeitraum „Corona-Kurzarbeit“ „Corona-Kurzarbeit“ ams.at mind. 10%) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 25
„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) § 37 b wird um Abs. 7 ergänzt: • wirtschaXliche Schwierigkeiten als Auswirkungen iZm dem Coronavirus sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaXliche Schwierigkeiten iSd AMSG • neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe am 25.3.2020 14:00 veröffentlicht (nachfolgend auf Version 19.3.2020) • Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) • Inkramtretedatum: Rückwirkend ab 1.3.2020, Beihilfen für Kurzarbeitsprojekte auf Basis der Richtlinie enden spätestens mit 30.9.2020. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 26
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 27
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020 Hinweis: auf wko.at/corona prüfen, welches Verfahren für das jeweilige Bundesland anzuwenden ist! Aktuell ist der Antrag zumeist direkt an das AMS zu richten, nicht an die Sozialpartner! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 28
„Corona-Kurzarbeit“ Voraussetzungen • Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil (Kurzarbeitsunterstützung) • Sozialpartnervereinbarung • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen • die Zustimmung des AMS • Aufrechterhalten des Beschäftigtenstandes wird vorausgesetzt • Bei Herabsetzung des Beschäftigtenstandes besteht grundsätzlich „Auffüllpflicht“ bzw. Gewerkschaft und AMS müssen Kdg. ohne Auffüllpflicht genehmigen (Näheres in Mustersozialpartnervereinbarung) • Der vereinbarte Beschäftigtenstand ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten, andernfalls ist mit dem AMS in Kontakt zu treten (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 29
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (1/4) • Vor Beginn der Kurzarbeit sollen AN Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumieren • Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollten AN weitere 3 Urlaubswochen konsumiert werden. • Muster ist Sozialpartnervereinbarung, (Betriebsvereinbarung) und Einzelvereinbarung in einem! • Corona-Kurzarbeit (zunächst) maximal 3 Monate, bei Bedarf Verlängerung um weitere 3 Monate (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 30
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (2/4) • Gestaffelte Nettolohngarantie (Nettoentgelt des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten 4 Wochen) inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstunden: • über EUR 2.685,- brutto – 80% Nettolohn • zw. EUR 2.685,- brutto und EUR 1.700,- brutto – 85% Nettolohn • unter EUR 1.700,- brutto – 90% Nettolohn. oLiegt monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. Zulagen, Provisionen oder Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate bzw. der letzten 12 Wochen heranzuziehen oFür Einkommensanteile über EUR 5.370,- gebührt keine Beihilfe o Nettolohngarantie dennoch auf Basis 80% des Entgelts vor KA! oACHTUNG: Zuzahlungen durch Prämien sind grds kritisch zu sehen, das AMS scheint diese jedoch zu akzeptieren. Abstimmung mit dem AMS empfohlen! oBei Lehrlingen Entgeltgarantie bei 100% (wird auch zur Gänze gefördert) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 31
„Corona-Kurzarbeit“ Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20 • Grundsätzlich keine Hochrechnung von Teilzeitbeschäftigten für Nettoentgeltgarantie • außer für AN, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt wechseln oder deren TZB-Ausmaß sich ändert, ist Nettoentgelt auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieses Zeitraumes zu berechnen oFälle ohne Entgeltanspruch • Für AN, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (z.B. wegen halber EFZ im Krankenstand) haben, ist Nettoentgelt auf Grundlage des fiktiven Entgelts zu berechnen oDer sich aus Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie z.B. Familienbonus, Sachbezug, Pendlerpauschale usw.) nur auf Basis des normalen Tarifs (lt. EStG) zu errechnen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 32
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (3/4) • Überstunden (laut Sozialpartnervereinbarung grundsätzlich unzulässig bzw. in der Vereinbarung gesondert anzugeben) oder Mehrstunden (Stunden über das vereinbarte durchschnittliche Kurzarbeitszeitausmaß über den Förderzeitraum) sind nicht förderbar, stellen laut Bundesrichtlinie aber keinen Rückforderungstatbestand dar! • Behaltepflicht (= grundsätzliches Kündigungsverbot) nach Kurzarbeit auf 1 Monat (erst danach Kdg.ausspruch zulässig) verkürzt (Ausnahmen möglich), siehe Mustersozialpartnervereinbarung • Bei Urlaub gebührt volles Entgelt wie vor der Kurzarbeit • Bei Krankenstand gebührt Entgelt nach dem Ausfallsprinzip (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 33
„Corona-Kurzarbeit“ Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (4/4) • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt zumindest 10% (max. 90%) betragen. Einzelne Wochen mit 0% Arbeitszeit ist möglich – z.B. Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60% • Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. ohne BR mit dem Arbeitnehmer verändert werden (+ Info an die Sozialpartner). • SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten. • Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für die SV-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 34
„Corona-Kurzarbeit“ Klarstellung in Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe vom 25.3.2020 zu Überstunden, ÜP und All-In • Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. • Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 35
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbeihilfe • Gefördert wird: • Kurzarbeitsunterstützung (an AN) samt anteiliger DG SV Beiträge • Anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß 1/6 samt DG-Anteil SV sowie sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben (laut Richtlinie) • SV-DG-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit und des Gehalts/Lohnes nach Herabsetzung + Kurzarbeitsunterstützung) • Nicht gefördert wird: • Bruttogehalt nach Herabsetzung samt anteiliger DG SV Beiträge • SV-DN-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (siehe oben) • BV-Beiträge • Nicht zu zahlen ist • KommSt für Kurzarbeitsunterstützung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 36
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbeihilfe • Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von • Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden • sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen • politischen Parteien • also wohl auch förderbar: Ärzte, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und sonstige Arbeitgeber, wo keine kollektivvertragsfähigen Körperschaften bestehen • Zustimmung der Gewerkschaft reicht • Ausländische Arbeitgeber ohne Standort in Österreich nicht förderbar, auch, wenn Arbeitnehmer in Österreich versichert sind. (laut Infoseite https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 37
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeit Corona-Sozialpartnervereinbarung muss unterschrieben werden von • dem Betriebsrat bzw. vom jeweiligen AN (bei Fehlen eines Betriebsrates) • Aufgrund der derzeiJgen SituaJon sind digitale Unterschripen wohl zulässig und notwendig • der zuständigen Fachgewerkschaa und von der zuständigen Fachorganisabon in der Wirtschaaskammerorganisabon • bei Arbeitgebern, wo keine kollekJvvertragsfähige Körperschap auf Arbeitgeberseite besteht nur Gewerkschap (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 38
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeit • Angabe in welchem Ausmaß die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird (Angabe von Stunden/Minuten und dem Durchrechnungszeitraum) • Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen (bei Teilzeitbeschäftigten der vereinbarten Normalarbeitszeit, grds keine Untergrenze, wenn über Geringfügigkeitsgrenze!); dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. • Lage der (gekürzten) Normalarbeitszeit ist anzugeben • Gleitzeit ist während KA auszusetzen oder anzupassen • Angabe der AN, für die Kurzarbeit nicht gelten soll (objektive Unterscheidungskriterien; auch möglich: einzelne AN von Kurzarbeit auszunehmen – bei Einzelvereinbarung in Unterschriftenliste am Schluss nicht aufnehmen) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 39
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbegehren • Kurzarbeit beginnt grds für den Betrieb zum selben Zeitpunkt, Neueintrice können in die Kurzarbeit ”einsteigen”. • Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage der Vereinbarung zur Unterferbgung, muss der Arbeitgeber eine schrialiche, wirtschaaliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaa zu übermiceln. • Begründung ist durch die Corona-Krise gegeben und muss nicht näher erläutert warden! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 40
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsbegehren • Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im KUA-Begehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen. • Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Förderzeitraum unterschritten werden (Untergrenze 10% der Arbeitsleistung im Durchrechnungszeitraum ist jedoch zu beachten). Im Falle der Überschreitung gebührt keine höhere Beihilfe, außer es wird ein Antrag auf Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt. • Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und Auszahlung, siehe Folgefolie (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 41
„Corona-Kurzarbeit“ Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe • Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. • ACHTUNG: voraussichtlich eigene Abrechnungsdatei von AMS zwecks Übermi\lung über das eAMS-Konto • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat. • Banken übernehmen Vorfinanzierung bei Vorliegen einer Förderzusage des AMS, siehe zB haps://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen- Vorfinanzierung-der-K.html (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 42
„Corona-Kurzarbeit“ Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe • Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. (ams.at) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 43
„Corona-Kurzarbeit“ Kurzarbeitsrechner ist online! • hNps://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und- fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 44
„Corona-Kurzarbeit“ Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen • Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Urlaubsersatzleistung) ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen (keine Kurzarbeitsbeihilfe) • Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; bzw. Krankengeldzuschuss nach manchen Kollektivverträgen) gilt als Bemessungsgrundlage das reduzierte Bruttoentgelt sowie die Kurzarbeitsunterstützung (hier Kurzarbeitsbeihilfe). Es gilt das Ausfallsprinzip. • Die Berechnung hinsichtlich Krankenstand gilt auch für eine allfällige Kündigungsentschädigung (ohne AMS-Förderung) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 45
„Corona-Kurzarbeit“ Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20 • Bei Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des EFZG bzw. eines allfälligen kolleklvvertraglichen Krankengeldzuschuss bzw.des § 8 Abs. 1 AngG (Krankheit, Unfall) sowie einer Diensxreistellung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallprinzip vom AG weiterhin garanYertes NeZoentgelt zu zahlen • AMS zahlt AG Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre • Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für AMS unerheblich. • Eine diesbezügliche Meldung oder Informaaon an AMS daher nicht notwendig • Bei der Ermiblung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei Zustandekommen der Arbeit vorgelegen häbe • Anmerkung der Vortragenden: Unklar ist nunmehr, ob das AMS auch bei einem Arbeitsunfall die Kurzarbeitsbeihilfe zahlt. Laut aktueller Bundesrichtlinie vom 25.3.20 steht unter Pkt. 6.7., dass bei einem Arbeitsunfall (ebenso wie bei Krankengeld und Bauarbeiter-SchlechtweOerentschädigung) keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden kann. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 46
„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden • Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) • Beispiel: Krankenstand • Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 47
„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden • Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) • Beispiel: Entgel^ortzahlung gemäß § 1155 Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19- MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschni_lich 10 % ihrer bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schni_ also 3 Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der Betretungsbeschränkung zur Entgel^ortzahlung verpflichtet. Für die ihm dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden – 0 Stunden = 30 Stunden. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 48
„Corona-Kurzarbeit“ Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen • Abfertigung Alt: Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit, ist für die Berechnung der Abfertigung Alt jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. • Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen. • Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 49
„Corona-Kurzarbeit“ Sonderfragen / Allgemeine BesYmmungen • Kurzarbeit auch für Altersteilzeitmitarbeiter*innen möglich und zulässig (keine Verringerung des Lohnausgleichs für Altersteilzeit) • Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich • Corona-Kurzarbeit auch für Geschä]sführer, die AN-Status haben (Beteiligung < 50%, keine “Sperrminorität” und arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag) und ASVG- versichert sind • Geringfügig Beschämigte mangels Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unter Kurzarbeit subsumierbar (in AMS-Antrag explizit ausgenommen), ebensowenig Beamte • Freie Dienstnehmer aufgrund Vorliegens einer Arbeitslosenversicherungspflicht lt. Informalon des Ministeriums förderbar, “wenn eine monatliche NAZ dargestellt werden kann” • Pendlerpauschale kann auch während KA angesetzt werden (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 50
Corona-Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich? • Gemäß § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. • Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher unmittelbar von der Epidemie betroffen sind (z.B. Betriebssperre/Betriebsschließung nach Epidemiegesetz), können sie Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Die übrigen Voraussetzungen gelten. Achtung: ohne Sozialpartnervereinbarung kann aber keine Corona- Kurzarbeit abgeschlossen werden! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 51
Kurzarbeitsunterstützung • SV-Beiträge Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit richtet sich nach der Beitragsgrundlage auf Basis des Beschäaigungsausmaßes vor Einführung der Kurzarbeit. • Hinweis Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige BeschäQigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert! • Bei der Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestäbgung für die Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten der Kurzarbeit nicht zu berücksichSgen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 52
Kurzarbeitsunterstützung • BMSVG, IESG, AK-Umlage, WBF • Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten hat. Auch der IESG-Zuschlag, die AK-Umlage und der Wohnbauförderungsbeitrag richten sich nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit. • Lohnsteuer, DB, DZ • Die vom Arbeitgeber gewährten Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig und es sind DB und DZ zu entrichten. • KommSt • Die Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kommunalsteuerpflicht befreit. • SW-Beitrag • Ein allfälliger Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom reduzierten Entgelt zzgl. der vom Arbeitgeber ausbezahlten Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 53
Beitragsgrundlagen bei Kurzarbeit Entgelt für reduziertes Entgelt Arbeitszeit Reduziertes zuzüglich Kurzarbeits- vor Einführung Entgelt unterstützung der Kurzarbeit SV-Beiträge X LSt X DB, DZ X KommSt X BMSVG-Beiträge X IESG-Zuschlag X AK-Umlage, WBFB X SW-Beitrag x (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 54
Alternativen zur „Corona-Kurzarbeit“ bzw der „Sonderbetreuungsfreistellung“ • Befristete Arbeitszeitreduktion ohne Förderkriterien • Detaillierte Vertragsgestaltung empfehlenswert (v.a. Beendigungsansprüche während reduzierter Arbeitszeit, eventueller vertraglicher Kündigungsschutz bzw. Kündigungsverzicht, Urlaubs- und Krankenentgeltbemessung) • Verbrauch von Urlaub/Zeitguthaben (eventuell unbezahlter Urlaub) • Vereinbarung von Bildungskarenz/Elternkarenz • Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Achtung bei kündigungsgeschützten AN, z.B. AN in Karenz/Elternteilzeit, Begünstigt Behinderte) • Aussetzungsvereinbarungen (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 55
Alternativen zur „Corona-Kurzarbeit“ bzw. der „Sonderbetreuungsfreistellung“ • (Mögliche) Konsequenzen einer Kündigung • Keine Rückforderung von Ausbildungskosten • Personalmangel nach Ende der Krise • Kündigungsanfechtung durch den Arbeitnehmer wegen möglicher Sozialwidrigkeit • Notwendigkeit eines Gerichtsurteils bzw. eines Bescheides des Behindertenausschusses bei den besonders kündigungsgeschützten AN (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 56
Aussetzungen=Beendigungen mit Wiedereinstellungszusage • Vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung • Bei einvernehmlicher Lösung soll auf die aktuelle Situation (Coronavirus) Bezug genommen werden. • Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung • Bezug von Arbeitslosengeld • Idealerweise Abrechnung der Sonderzahlungen und des offenen Urlaubes (nach OGH aber nicht zwingend) • Abfertigung meist gestundet und Anrechnung der bisherigen Dienstzeit hinsichtlich Abfertigung Alt (Verbleib im alten Abfertigungssystem) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 57
Kündigungsfrühwarnystem (§ 45a AMFG) • Anzeige an AMS bei „Massenkündigung“ • Anwendbar idR nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. • Ausnahme: Anwendbar auch bei kleineren Betrieben, sofern die Auflösung der DV von mind 5 über 50-Jährigen geplant ist. • Achtung: Der Arbeitgeber sollte sich über die Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Verkürzung der 30- tägigen Wartefrist bei seinem örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice informieren. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 58
„Schwellenwerte“ für Frühwarnsystem Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS schriftlich zu verständigen, wenn er beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen Arbeitsverhältnisse • von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit idR > 20 und 600 Beschäftigten oder • von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aufzulösen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 59
Welche Beendigungsarten zählen für das Kündigungsfrühwarnsystem mit? • Um eine Gesetzesumgehung zu vermeiden, sind laut Rechtsprechung nicht nur Dienstgeberkündigungen, sondern auch ungerechtfertigte Entlassungen sowie vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen mitzuzählen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 60
Folgen der Missachtung des Kündigungsfrühwarnsystems? Achtung: Kündigungen, die • ohne Anzeige an das AMS • oder vor Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist ausgesprochen werden sind grundsätzlich rechtsunwirksam!!! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 61
Zuschüsse an Unternehmen bei Unfällen/Krankenständen Dienstgeber, die regelmäßig weniger als 51 echte Dienstnehmer (freie Dienstnehmer und echte Ferialpraktikanten zählen nicht) beschäftigen, können bei der AUVA einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragen (Achtung: Der Grenzwert erhöht sich auf 53, wenn im Betrieb Lehrlinge und/oder Behinderte beschäftigt werden). Der Zuschuss wird für echte Dienstnehmer (nicht für freie Dienstnehmer bzw nicht für echte Ferialpraktikanten) für max 42 Kalendertage der Entgeltfortzahlung gewährt, und zwar • für Arbeits- und Freizeitunfälle (bei mehr als 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit) ab dem 1. Tag der Arbeitunfähigkeit bzw • für Krankheit ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer durchgehenden Krankheit. Arbeits-/Freizeitunfälle einerseits und Krankheiten andererseits haben getrennte 42-Kalendertags-Kontingente. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 62
Höhe des AUVA-Zuschusses Die Höhe des Zuschusses beträgt • 50 % des fortbezahlten Entgelts • plus einen pauschalen Zuschlag für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Die 42 Kalendertage gelten – auch bei Angestellten – pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). => Änderungen ab 2018 siehe unten seit 31. 7. 2013: Wenn Dienstnehmer als ehrenamtliche Mitglieder von Blaulichtorganisationen im Rettungs- oder Übungseinsatz oder als Präsenz- oder Zivildiener im Rahmen eines Katastrophenschutz- oder Katastrophenhilfeeinsatzes verunfallt sind, haben Dienstgeber gegenüber der AUVA Anspruch auf Erstattung der gesamten Krankenentgeltfortzahlung (so genannte Differenzvergütung gemäß § 53b Abs 5 ASVG). (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 63
Höherer AUVA-Zuschuss für Kleinunternehmen und früherer Krankengeldbeginn für Unternehmer ab 1.7.18 • 75% AUVA-Zuschuss für Kleinunternehmen bis zu 10 AN ab 1.7.18 (Entgeltfortzahlungstage infolge Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten ab 1.7.18) • Unternehmer, die weniger als 25 AN beschäftigen, erhalten ab 1.7.18 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 1.7.18) rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Unterstützungsleistung (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 64
2. COVID-19-Gesetz • Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes • § 82 Abs 5 AlVG • Werden Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden, aufgrund von betrieblichen Maßnahmen iZm der „Coronakrise“ unterbrochen, dann schadet dies der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) nicht. • Wird das Arbeitsverhältnis also nach dieser Unterbrechung wieder fortgesetzt, lebt die Altersteilzeitvereinbarung wieder auf und endet zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt. • gilt für Unterbrechungen zwischen 15.3.2020 und 30.9.2020. • Kurzarbeit für Beschäftigte in ATZ ebenfalls möglich! (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 65
2. COVID-19-Gesetz • Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 170 ArbVG) • Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung (derzeit also keine Betriebsratswahlen!) über 30.4.2020 hinaus • Hemmung der Fristen nach §§ 105 Abs 4 (einwöchige Verständigungsfrist des BR iZm Kündigungen) bzw. 107 ArbVG (zweiwöchige Frist für die Kündigungsanfechtung wegen unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit) bis 30.4.2020 • Möglichkeit, in Corona-Kurzarbeits-Betriebsvereinbarungen (auf Basis des § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG) verpflichtende Regelungen zum Verbrauch von Alturlaub und Zeitguthaben mit Ausnahme des laufenden Urlaubsjahres zu treffen. • Kündigungsanfechtungen für Kündigungen, die während der „Coronakrise“ (zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020) ausgesprochen wurden, können bis zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraumes angefochten werden können! • siehe auch Neuerungen durch das 3. COVID-19-Gesetz (nachfolgende Folien) (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 66
2. COVID-19-Gesetz • Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes • § 60 GlBG, § 63 Abs 11 GlBG • Im GlBG werden die Fristen für die Anfechtung wegen Diskriminierung (zB iZm einer Kündigung) ebenfalls, wie im ArbVG, bis 30.4.2020 gehemmt, eine Anfechtung nach dem GlBG ist daher bis 14 Tage nach des im GlBG festgelegten Zeitraumes möglich. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 67
2. COVID-19-Gesetz • Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs • § 1155 Abs 3 und 4 ABGB, § 1503 Abs 14 ABGB • Inkramtretedatum 15.3.2020, Außerkramtretedatum: 31.12.2020 • kontrovers diskulerte Rechtsfrage (höhere Gewalt/neutrale Sphäre) klargestellt: Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände die auf der Seite des Dienstgebers liegen, was zu einem Entgeltanspruch der Mitarbeiter führt. • in diesem Zusammenhang kann jedoch eine UrlaubskonsumaYon und ein Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber verlangt werden! • Alturlaube können zur Gänze angeordnet werden (mit Ausnahme der auf KV basierenden Freizeitansprüche – „Freizeitoplonen“, Jubiläumsgeld in Geld etc), Urlaube des aktuellen Urlaubsjahres bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen; insgesamt (Alturlaub, Zeitausgleich und Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr) jedoch acht Wochen. (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG 68
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