Aktuelle Baumurteile Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuere Rechtsprechung insbesondere zur Verkehrssiche-rungspflicht bei Bäumen ...
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// An Waldaußenrändern, die an
landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke angrenzen, kann eine
Verkehrssicherungspflicht bestehen. //
Aktuelle
Baumurteile
Der Beitrag gibt einen Aus dem Rücksichtnahmegebot sei für den konkrete Gefahr sei in Anlehnung an den
Eigentümer eines Waldgrundstückes trotz sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff an-
Überblick über die neuere durch die Bebauung möglicherweise stei- zunehmen, wenn ein Schaden bei ungehin-
Rechtsprechung insbeson- gender Haftungsrisiken kein Anspruch auf dertem Ablauf des objektiv zu erwarten-
Freihaltung des Baumwurfbereichs von den Geschehens im konkret zu beurteilen-
dere zur Verkehrssiche- jeglicher Bebauung ableitbar. Einem Wald- den Einzelfall in überschaubarer Zukunft
rungspflicht bei Bäumen. besitzer obliege es vielmehr grundsätzlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein-
und damit unabhängig von einem Bauvor- trete2; die bloße Möglichkeit eines schädi-
Text Rainer Hilsberg haben in der Nachbarschaft, einen den An- genden Ereignisses aufgrund eines hypo-
forderungen der Verkehrssicherungspflicht thetischen Sachverhalts genüge nicht. Aus
genügenden Zustand zu schaffen. Auch den jeweiligen Stellungnahmen der zustän-
wenn infolge der heranrückenden Wohn- digen Fachbehörde hatten sich jedoch
bebauung künftig umfangreichere Ver- keine Anhaltspunkte für konkrete Baum-
kehrssicherungspflichten bestehen sollten wurfgefahren ergeben.
Verkehrssicherungspflicht als vorher, begründe dies für sich keinen
bei Waldaußenrand Rücksichtnahmeverstoß. Anmerkung
Nach allgemeiner Auffassung in Literatur
Immer wieder wenden sich Eigentümer von Ein an einen Waldrand „heranrückendes“ und Regelwerken besteht bei Wald eine
Waldgrundstücken wegen befürchteter Haf- Gebäude könne aufgrund der Gefahr um- Verkehrssicherungspflicht nur an Wald-
tungsrisiken gegen die Zulassung von Bau- stürzender Bäume ausnahmsweise allen- außenrändern, die an öffentliche Straßen
vorhaben auf angrenzenden Grundstücken falls dann zu Lasten eines benachbarten oder Wege sowie an Eisenbahnlinien
– in der Regel ohne Erfolg. Der Bayerische Waldeigentümers wegen Verstoßes gegen angrenzen sowie bei waldrandnaher
Verwaltungsgerichtshof1 verneint in zwei das Rücksichtnahmegebot bauplanungs- Bebauung.3 Demgegenüber scheint der
Entscheidungen einen Verstoß gegen das rechtlich unzulässig sein, wenn eine ganz BayVGH davon auszugehen, dass bereits
aus § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB folgende nach- konkrete, nicht jedoch bloß abstrakte ohne die geplante Bebauung eine grund-
barschützende Gebot der Rücksichtnahme. Baumwurfgefahr bestehe. Eine solche sätzliche Verkehrssicherungspflicht gegen-
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über angrenzenden Grundstücken existiert, sich nicht um außergewöhnliche Kosten,
die sich nur durch die Bebauung nachträg- denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da
DER AUTOR
lich erhöht. ein Absterben von Bäumen eine durchaus
natürliche Entwicklung darstelle. Rainer Hilsberg ist
Nach einem Urteil des Landgerichts Göttin- Jurist in der öffent-
gen besteht eine Verkehrssicherungspflicht Das Fällen eines kranken oder morschen lichen Verwaltung in
gegenüber landwirtschaftlich genutzten Baumes sei eine für die Erhaltung einer Bayern. Er ist mit
Grundstücken.4 Das Urteil betraf ein gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Seminaren zur Ver-
Grundstück mit einem Weidezaun. Die Maßnahme, für deren Kosten der/die kehrssicherungspflicht für Bäume als
Kontrolle aller Waldrandbäume erscheint jeweilige Mieter/in aufkommen müsse. nebenamtlicher Dozent an der Bayeri-
allerdings wirtschaftlich unzumutbar.5 Das Gericht wies darauf hin, dass sich die schen Verwaltungsschule tätig und lei-
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass an Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von tet das Sachgebiet Sicherheit und Ord-
Wald angrenzende Grundstücke, soweit sie Sturmschäden oder plötzlichen unerwarte- nung im Regierungsbezirk Schwaben.
nicht mehr dem Wald zuzurechnen sind, ten bzw. unvorhersehbaren Ursachen
Bestandteil der freien Landschaft i. S. v. entstandener Baumfällkosten in diesem
§§ 59, 60 BNatSchG sein können und des- Rechtsstreit nicht gestellt habe.
halb dort ebenfalls mit wald- bzw. natur- gleichzeitig einen unter die Vorschrift des
typischen Gefahren zu rechnen ist. Eine Anmerkung § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV fallenden beste-
Verkehrssicherungspflicht des Waldeigen- Die Umlagefähigkeit von Kosten für Baum- henden „sonstigen Mangel“ beseitigt. Die
tümers gegenüber angrenzenden Wald- fällarbeiten ist umstritten. Die Instanz- Kosten hierfür gehörten deshalb nicht zu
grundstücken wird von den Zivilgerichten gerichte sehen Baumfällkosten teils als den umlagefähigen Betriebskosten. Nach
zu Recht verneint.6 Aufgrund der obigen umlagefähig und teils als nicht umlagefähig der herrschenden Ansicht in der Literatur
Rechtsprechung liegt es nahe, an Wald- an. Beispielsweise ist das AG Garmisch- sind Baumfällkosten dagegen gemäß § 2
außenrändern, die an landwirtschaftlich Partenkirchen9 der Ansicht, dass durch das Nr. 10 BetrKV umlagefähig. Bis zur Klärung
genutzte Grundstücke angrenzen, zumindest Fällen eines morschen und kranken Baumes durch eine obergerichtliche Entscheidung
bei vorhandenen baulichen Anlagen wie der Grundstückseigentümer seiner Ver- ist weiter mit unterschiedlichen Gerichts-
Weidezäunen oder Hopfenstangen Baum- kehrssicherungspflicht nachkommt und urteilen zu rechnen.
kontrollen durchzuführen. Jedenfalls sollten
Waldeigentümer bekannte akute Gefahren
beseitigen, vor allem wenn die Gefahr von
Personenschäden besteht.7
Baumfällkosten als
umlagefähige Betriebskosten
Nach dem eingehend begründeten Urteil
des LG München8 gehört zur „Gartenpflege“
im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV auch das
Fällen von kranken, morschen und abge-
storbenen Bäumen. Die dafür anfallenden
Kosten seien daher im Mietverhältnis als
Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte un-
abhängig davon, ob eine Ersatzbepflan-
zung erfolge oder nicht. Dass Baumfällkos-
ten im Regelfall erst nach Jahrzehnten
entstehen, begründe hier keine besondere
Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Ver-
tragsschluss könnten entsprechende Infor- // Aus den festgestellten Schadsymptomen sind die richtigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der
mationen eingeholt werden. Es handele Verkehrssicherheit zu ziehen. //
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gleichheit beider Anspruchsnormen aus
und ließ diese Frage offen.
Den Ausführungen der Sachverständigen
folgend war nach Auffassung des Gerichts
der Baum bereits vor dem 18.01.2018 so
stark geschädigt, dass zumindest nach
dem Sturmtief „Burglind“ und vor dem an-
gekündigten neuerlichen Sturmtief „Frie-
derike“ eine Sperrung des Bereichs – wenn
nicht sogar eine sofortige Fällung ange-
zeigt gewesen wäre und dies für einen
sorgfältig prüfenden Baumkontrolleur
Fotos: Hilsberg
zuvor auch erkennbar war. Bereits die
Beschreibung des Baumkontrolleurs vom
01.02.2017 hätte Anlass geben können,
eine Sichtkontrolle des Schadbaums jeden-
// Übernimmt eine Fachfirma die Verkehrssicherungspflicht bei einer Wohnanlage, wird sie selbst falls nach dem Durchziehen von „Burglind“
deliktsrechtlich verantwortlich. // vorzunehmen. Nach Ziffer 5.5 der Baum-
kontrollrichtlinien seien „Problembäume“
nach besonderen Wetterereignissen einer
Zusatzkontrolle zu unterziehen, zumal
wenn ein weiterer Sturm angekündigt sei.
Handlungspflichten nach Sturm Ein vom Kläger beauftragter Privatgutachter Ob die die Entfernung des Baums oder nur
ging nach der Auswertung von Lichtbildern eine (teilweise) Sperrung des Parkplatzes
Am 18.01.2018 stürzte im Zusammenhang von erheblichen Vorschäden des Baumes erforderlich gewesen sei, könne mangels
mit dem Sturmtief „Friederike“ eine Ross- aus. Es sei ein Kontrollintervall von min- Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
kastanie auf dem Parkplatz vor dem Rat- destens einem Jahr, ggf. sogar ein halb- Bei beiden Reaktionen wäre es nicht zu
haus der beklagten Stadt auf einen dort jährliches Kontrollintervall, angezeigt ge- dem Schadenseintritt gekommen.
geparkten Pkw einer städtischen Mitarbei- wesen. Es hätte nach den Baumkontroll-
terin und beschädigte diesen schwer. Die richtlinien der Forschungsgesellschaft Bei der Beweiswürdigung berücksichtigte
Versicherung, die den Schaden gegenüber Landschaftsentwicklung Landschaftsbau das Gericht auch zu Lasten der Stadt, dass
der Geschädigten reguliert hatte, nahm die e. V. einer eingehenden Untersuchung diese den Baum unter Verstoß gegen die
Stadt auf Ersatz des Schadens in Anspruch. bedurft. Die Einstufung durch den Kontrol- Baumkontrollrichtlinien sogleich beseitigt
leur sei eindeutig falsch gewesen. Der und dadurch eine validere Begutachtung
Bereits am 03.01.2018 war das Sturmtief Baum hätte bereits vor dem 18.01.2018 vereitelt habe.
„Burglind“ über die Stadt gezogen. Die gefällt werden müssen. Diese Einschätzung
Stadt veranlasste in der Folge weder eine wurde von dem gerichtlich beauftragten Bei Beauftragung eines privaten Sachver-
(Zusatz-)Kontrolle des Baumes noch eine Sachverständigen im Wesentlichen bestä- ständigenbüros handelten dessen Arbeit-
(teilweise) Sperrung des Parkplatzes. Bei tigt. Jedenfalls sei nach den Baumkontroll- nehmer bei der Durchführung der der
der letzten Begutachtung des Baumes am richtlinien eine Zusatzkontrolle nach dem öffentlichen Hand als Verkehrssicherungs-
01.02.2017 durch einen Mitarbeiter einer Sturm „Burglind“ notwendig gewesen. pflichtiger obliegenden Baumkontrollen als
beauftragten Fachfirma hatte dieser den „verlängerter Arm“ der Verwaltung und da-
Baum wie folgt beschrieben: Stamm hohl/ Das Arbeitsgericht Aachen10 gab der Klage mit hoheitlich. Eine Exkulpationsmöglich-
morsch, Astwunden, Verletzungen, baum- statt. Der Schadensersatzanspruch ergebe keit entsprechend § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
fremder Bewuchs, V-Zwiesel vorhanden; sich entweder aus § 839 Abs. 1 BGB bestehe dabei nicht. Der Anspruch sei
an der Krone: Fäulen, Höhlungen, Kappungs- i. V. m. Art. 34 GG wegen Verletzung der nicht wegen Mitverschuldens der Mitarbei-
stellen, baumpflegerische Behandlung. Der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungs- terin gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.
Kontrolleur stufte den Baum als „leicht bis pflicht, sofern es sich um einen öffentlich Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die
mittelstark geschädigt“ und „verkehrs- zugänglichen Parkplatz handelt, oder aus Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht
sicher“ ein. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem nachkommt.
Arbeitsvertrag (Verletzung von Schutz-
Die Stadt ließ die Überreste des Schad- pflichten aus dem Arbeitsverhältnis), sofern Anmerkung
baums vernichten, ohne dass zuvor eine es sich um einen Mitarbeiterparkplatz Die Entscheidung des ArbG Aachen über-
weitere Begutachtung erfolgte. handelt. Das Gericht ging von der Inhalts- zeugt im Ergebnis. Sturm ist nur dann
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höhere Gewalt, wenn nicht zuvor Schad- Übertragung der der Wohnungseigentümergemeinschaft
symptome erkennbar waren. Bei der Kon- Verkehrssicherungspflicht auf Dritte käme daneben nur in Betracht, wenn sie
kretisierung der Verkehrssicherungspflicht hätte erkennen müssen, dass der von ihr
legte das Gericht unter Verweis auf die Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Auftrag unzureichend war; hierfür
jüngere Rechtsprechung maßgeblich die schloss mit einer Fachfirma einen Pflege- sei indessen nichts ersichtlich.
Baumkontrollrichtlinien zugrunde.11 vertrag über die Durchführung von „ver-
kehrssicherheitsrelevanten und baumpfle- Anmerkung
Das Verschulden des Mitarbeiters der be- gerischen Schnittmaßnahmen“. Der zur Auf die Darstellung der spezifischen
auftragten Fachfirma musste sich die Stadt Wohnanlage gehörende Baumbestand sollte Probleme der Haftung bei einer Wohnungs-
zurechnen lassen. Grundsätzlich ist zwi- hiernach einmal jährlich kontrolliert wer- eigentümergemeinschaft, die ebenfalls
schen privatrechtlicher Aufgabenerfüllung12 den. Am 07.01.2016 führte die Fachfirma Gegenstand des Urteils waren, wurde hier
und hoheitlicher Aufgabenerfüllung13 zu eine solche Kontrolle durch; in einem verzichtet. Im Ergebnis hätte nach dem
unterscheiden. Während bei hoheitlicher schriftlichen Bericht bestätigte sie den BGH die Geschädigte jedenfalls statt der
Aufgabenerfüllung allein die Gemeinde verkehrssicheren Zustand der Bäume. Am Wohnungseigentümergemeinschaft die
nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 02.05.2016 wurde ein von der Klägerin, Fachfirma in Anspruch nehmen müssen.
BGB i. V. m. Art. 34 GG) für Fehler des einem Mitglied dieser Wohnungseigen- Bedeutsam für die Praxis ist, dass bereits
privaten Unternehmens haftet (und nur im tümergemeinschaft, auf dem Parkplatz der mit der Übernahme von „verkehrssicher-
Innenverhältnis beim Unternehmen ggf. Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug heitsrelevanten“ Schnittmaßnahmen eine
Regress nehmen kann), haftet sie bei dadurch beschädigt, dass ein großer Ast Delegation der Verkehrssicherungspflicht
privater Aufgabenerfüllung ausschließlich einer auf dem Grundstück der Anlage ste- einhergeht.17 In diesem Zusammenhang
für eine Verletzung der ihr bzgl. des Unter- henden Platane abbrach und auf das Fahr- sei darauf hingewiesen, dass die Haftung
nehmens obliegenden Auswahl-, Über- zeug fiel. Der Bundesgerichtshof verneinte für die Verletzung von Auswahl- und Über-
wachungs- und Kontrollpflichten.14 einen Schadensersatzanspruch der Woh- wachungspflichten gemäß § 823 BGB bei
nungseigentümerschaft. der Delegation von Verkehrssicherungs-
Letzteres greift hier im Rahmen der privat- pflichten unabhängig davon ist, ob die
rechtlichen Anspruchsnorm ausnahmsweise Nach der ständigen Rechtsprechung des Voraussetzungen des § 831 BGB vorlie-
nicht. Denn zwischen der Geschädigten BGH16 kann die Verkehrssicherungspflicht
und der Stadt als Auftraggeber besteht ein auf einen Dritten delegiert werden. Voraus-
vertragliches Schuldverhältnis, weshalb setzung hierfür ist eine klare Absprache,
die Fachfirma als Erfüllungsgehilfe der die eine Ausschaltung von Gefahren sicher-
Stadt nach § 278 BGB anzusehen ist mit stellt. Dann verengt sich die Verkehrs-
der Folge, dass diese für das Verhalten ih- sicherungspflicht des ursprünglich allein
rer Hilfsperson einzustehen hat.15 Dagegen Verantwortlichen auf eine Kontroll- und
scheidet § 831 BGB schon deswegen aus, Überwachungspflicht, die sich darauf er-
weil es sich bei der Fachfirma um ein streckt, ob der Dritte die übernommenen
selbstständiges Unternehmen handelt. Diese Sicherungspflichten auch tatsächlich aus-
sind regelmäßig keine Verrichtungsgehil- geführt hat.
fen des Auftraggebers, da sie nicht in dem
Maße in seinen Betrieb eingegliedert und Eine solche klare Absprache sei hier da-
seinen Weisungen unterworfen sind, dass durch erfolgt, dass die Fachfirma mit der
sie als dessen Hilfsperson angesehen Durchführung von „verkehrssicherheits-
werden müssten. Dies hat das Gericht relevanten“ Schnittmaßnahmen beauftragt
übersehen, ohne dass sich jedoch am worden sei. Dass die Fachfirma nicht hin-
Ergebnis etwas ändern würde. reichend kontrolliert und überwacht wor-
den sei, werde von der Klägerin nicht auf-
Grundsätzlich kann die Stadt zumindest im gezeigt. Das Berufungsgericht musste, an-
Innenverhältnis einen Regressanspruch ge- ders als die Klägerin meine, nicht darüber
gen die Fachfirma haben, der zur Wahrung Beweis erheben, ob es angezeigt gewesen
dieses Regressanspruchs in dem Prozess wäre, den Baumbestand nicht nur einmal
der Streit verkündet worden war. Bedeut- im Jahr, sondern – so die Ansicht der
sam für die Praxis ist die Ansicht des Ge- Klägerin – mindestens zweimal im Jahr zu
richts, ein Mitverschulden lasse sich nicht kontrollieren. Dies zu beurteilen sei in ers-
allein daraus herleiten, dass ein Verkehrs- ter Linie Sache der Fachfirma gewesen, die // Ist der Baum geschützt, sind
teilnehmer trotz Sturmwarnung unter für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen Unannehmlichkeiten bei der
einem Baum parkt. verantwortlich geworden sei. Eine Haftung Grundstückszufahrt hinzunehmen. //
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gen. Denn bei diesem Haftungstat- legung der Anzahl der zu pflanzenden bereich im Sinne des § 4 S. 1 BGG und § 2
bestand handelt es sich um einen Fall nor- Bäume in einer Verwaltungsvorschrift aus. Abs. 3 S. 1 NBGG handele.
mierter Verkehrssicherungspflichten, die Eine Orientierung an der GALK-Muster-
grundsätzlich bei § 823 BGB zu lokalisie- Baumschutzsatzung21, die in § 8 Größe Die Unzumutbarkeit der Belastung sei je-
ren sind, bezüglich derer aber die Beweis- und Zahl der Ersatzpflanzungen regelt, ist doch nur dann anzunehmen, wenn allein
lastverteilung besonders ausgestaltet ist.18 zu empfehlen. die Entfernung des Baumes einen barriere-
Bemerkenswert ist die Aussage, dass die freien Zugang zum Grundstück sicherstel-
Entscheidung über das Kontrollintervall Befreiung aus len würde. Gingen von dem Baum Unan-
primär Aufgabe der beauftragten Fach- personenbezogenen Gründen nehmlichkeiten aus, die weder eine
firma ist und nicht des Auftraggebers. Ob bestimmungsgemäße Nutzung des Grund-
dies bei hoheitlicher Erfüllung der Verkehrs- Das OVG Lüneburg22 hatte darüber zu ent- stückes durch den behinderten Eigentümer
sicherungspflicht durch die öffentliche scheiden, inwieweit eine (Schwer-)Behin- unmöglich machen noch diesen im Ver-
Hand in gleicher Weise gilt, ist fraglich. derung der Grundstückseigentümerin bei gleich zu einem nichtbehinderten Grund-
Insoweit wird auf die in der vorstehenden der Entscheidung über eine Befreiung von stückseigentümer besonders betreffen, so
Anmerkung getätigten Ausführungen zu den Verboten einer städtischen Baum- bestehe kein Anspruch auf die Erteilung
den Besonderheiten bei hoheitlicher Auf- schutzsatzung zu berücksichtigen ist. Es einer naturschutzrechtlichen Befreiung.
gabenerfüllung verwiesen. stellt zunächst fest, dass eine Befreiung
aufgrund einer Regelung, die dem allge- Anmerkung
Bestimmtheit einer meinen Befreiungstatbestand des § 67 Es entspricht herrschender Recht-
Baumschutzsatzung Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (unzumutbare sprechung23, dass eine Befreiung wegen
Belastung) entspricht, eine atypische Aus- unzumutbarer Belastung eine atypische
Nach dem OVG Sachsen-Anhalt19 muss nahmesituation voraussetzt, die gegeben Fallgestaltung voraussetzt und grundsätz-
eine Baumschutzsatzung die für die Ent- sein könne, wenn ein geschützter Baum im lich nur grundstücksbezogene Gründe
scheidung über die Anordnung von Ersatz- Einfahrtsbereich eines Grundstücks steht. maßgeblich sind. Letzteres folgt u.a. aus
pflanzungen maßgeblichen Kriterien sowie dem verfassungsrechtlichen Ansatz, dass
Regelungen zu Art und Umfang der Ersatz- Die Beurteilung, ob von einem atypisch es sich bei naturschutzrechtlichen Be-
pflanzung enthalten, die eine Bestimmung platzierten, geschützten Baum eine unzu- schränkungen grundsätzlich um Inhalts-
im Einzelfall aufgrund sachgerechter und mutbare Belastung ausgeht, habe grund- und Schrankenbestimmungen des Eigen-
konkretisierbarer Kriterien ermöglichen sätzlich nur anhand grundstückbezogener tums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
und damit eine willkürliche Behandlung Besonderheiten zu erfolgen. Personen- handelt. Demgemäß kann es nicht auf indi-
durch die Behörde ausschließen. Notwen- bezogene Besonderheiten könnten jedoch viduelle Umstände, wie etwa persönliche,
dig sind Hinweise zu Anzahl und Größe ausnahmsweise dann Berücksichtigung finanzielle, familiäre oder gesundheitliche
der Ersatzpflanzen und der Abhängigkeit finden, wenn sie unabänderlich seien, die Bedingungen des Betroffenen ankommen.
dieser Parameter zu Quantität und Qualität Rechtsordnung sie auch in anderen Zusam-
des beseitigten Baums. Nicht ausreichend menhängen besonders berücksichtige und Naturschutzrechtliche Regelungen stellen
ist daher eine Regelung, die allein darauf sie sich typischerweise auf die Nutzung auf objektive Gesichtspunkte bei der
abstellt, ob „die Beseitigung oder Verände- des umgebenden Raumes und die gestalte- Nutzung des Grundstückseigentums ab,
rung von Bäumen erhebliche oder nach- te Umwelt auswirkten. nicht aber auf die persönliche Situation
haltige Beeinträchtigungen der Funktions- gerade des jeweiligen Eigentümers. Für
fähigkeit des Naturhaushaltes oder des Eine Behinderung des Grundstückseigen- eine restriktive Handhabung der Härte-
Landschaftsbildes zur Folge hat“. tümers stelle angesichts der bauordnungs- klausel spricht auch, dass andernfalls eine
rechtlichen und behindertenrechtlichen Vielzahl von geschützten Bäumen „zur
Anmerkung Regelungen zu Barrierefreiheit, wie sie Disposition“ gestellt würden. Nur aus-
Nach wohl mittlerweile herrschender etwa in §§ 2 Abs. 16, 49, 51 S. 3 Nr. 9 nahmsweise in besonderen Situationen
Ansicht in der Rechtsprechung20 sind in NBauO sowie den Behindertengleichstel- wie etwa der vorliegenden erscheint es
einer kommunalen Baumschutzsatzung/ lungsgesetzen des Bundes (BGG) und der daher gerechtfertigt, auch personen-
-verordnung sowohl Hinweise zu der Länder (in Niedersachsen: NBGG) zu finden bezogene Gründe zu berücksichtigen. //
Abhängigkeit des Ersatzpflanzgebotes von sind, eine berücksichtigungsfähige perso-
Quantität und Qualität des beseitigten nenbezogene Besonderheit dar. Der
Baums als auch Kriterien für Anzahl und Rechtsgedanke der Barrierefreiheit könne
Größe der Ersatzpflanzen erforderlich. Die im Naturschutzrecht jedenfalls dann heran-
notwendige Konkretisierung darf nicht der gezogen werden, wenn es um den Schutz Die Literaturliste zu diesem Beitrag
Verwaltung überlassen bleiben, sondern von Natur in Gärten und Freiflächen im finden Sie als Download auf unserer
ist vom Satzungs-/Verordnungsgeber zu innerstädtischen Bereich gehe, weil es sich Website unter www.baumzeitung.de.
treffen. Damit scheidet auch eine Fest- hierbei um einen gestalteten Lebens-
48 TASPO BAUMZEITUNG 01/2021Sie können auch lesen