Bebauungsplan Nr. 23 "Feuerwehr am Zanderweg" - Begründung Januar 2021 - Gemeinde Kritzmow

 
WEITER LESEN
Bebauungsplan Nr. 23 "Feuerwehr am Zanderweg" - Begründung Januar 2021 - Gemeinde Kritzmow
Gemeinde Kritzmow

      Bebauungsplan Nr. 23
„Feuerwehr am Zanderweg“

               Begründung
                 Januar 2021

                    Fon (0395) 42 55 910
                    Fax (0395) 42 55 920
                  info@baukonzept-nb.de
                  www.baukonzept-nb.de
Bebauungsplan Nr. 23 "Feuerwehr am Zanderweg" - Begründung Januar 2021 - Gemeinde Kritzmow
Seite |2

INHALTSVERZEICHNIS
1.     AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND PLANUNGSANLASS                     3
2.     GRUNDLAGEN DER PLANUNG                                       4
2.1    Rechtsgrundlagen                                             4
2.2    Planungsgrundlagen                                           4
3.     RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH                                   4
4.     ENTWICKLUNG DES BEBAUUNGSPLANS                               5
5.     BESCHAFFENHEIT DES PLANGEBIETES                              8
6.     INHALT DES BEBAUUNGSPLANES                                   9
6.1    Städtebauliches Konzept                                      9
6.2    Art und Maß der baulichen Nutzung                            9
6.3    Örtliche Bauvorschriften                                    10
6.4    Umweltprüfung                                               10
6.5    Verkehrskonzept                                             11
7.     IMMISSIONSSCHUTZ                                            11
8.     WIRTSCHAFTLICHE INFRASTRUKTUR                               12
8.1    Energie-, Wasserver- und Entsorgung                         12
8.2    Gewässer                                                    13
8.3    Telekommunikation                                           13
8.4    Abfallentsorgung/Altlasten                                  13
8.5    Brandschutz                                                 14
9.     DENKMALSCHUTZ                                               14
9.1    Baudenkmale                                                 14
9.2    Bodendenkmale                                               14
10.    BODENRECHTLICHER BEZUG                                      15

Bearbeitungsstand: Januar 2021                    Bebauungsplan Nr. 23
                                             „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                         Begründung
Bebauungsplan Nr. 23 "Feuerwehr am Zanderweg" - Begründung Januar 2021 - Gemeinde Kritzmow
Seite |3

1.     Aufstellungsbeschluss und Planungsanlass
Für den Neubau der Feuerwehr am Zanderweg soll der Bebauungsplan Nr. 23
„Feuerwehr     am    Zanderweg“    aufgestellt werden.  Dazu   hat   die
Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow in ihrer Sitzung am 25.08.2020
den Aufstellungsbeschluss gefasst.
Planungsziel ist die Entwicklung eines Feuerwehrstandortes südwestlich
des bestehenden Einkaufszentrums „Kritzmow Park“. Die dazu notwendige
Erschließung des Geltungsbereiches ist über den Zanderweg gesichert.
Der Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kritzmow stellt den
Geltungsbereich bereits als Fläche für den Gemeinbedarf dar.
Um den Neubau der Feuerwehr Kritzmow planungsrechtlich vorzubereiten,
ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche geplant, auf der die Errichtung
von öffentlichen Gebäuden für Feuerwehr mit gemeindlichen Nebengebäuden
und Nebenanlagen       möglich sein soll. Flächen für Gemeinbedarf im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen, die der
Allgemeinheit dienen und in denen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen
wird. Bei Flächen für den Gemeinbedarf kann, anders als bei Baugebieten,
auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der           überbaubaren
Grundstücksflächen      verzichtet werden. Weil über die oben beschriebenen
Festsetzungen hinaus kein städtebaulicher Regelungsbedarf besteht, soll
vollständig auf die Festlegung von Baugrenzen oder weitere einschränkende
Festsetzungen        verzichtet     werden. Damit verbleibt ein größerer
Entwicklungsspielraum für die zukünftige Ausgestaltung des Planungsraumes.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                 Bebauungsplan Nr. 23
                                                          „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                      Begründung
Seite |4

2.     Grundlagen der Planung

2.1    Rechtsgrundlagen

o    Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
     23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz
     vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)
o    Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom
     23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
     Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
o    Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i. d. F. vom 18. Dezember 1990
     (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
     vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
o    Landesbauordnung (LBauO M-V) in der Neufassung der Bekanntma-
     chung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert
     durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682)

o    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur-
     schutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt
     geändert durch Gesetz vom 04.03.2020 (BGBl. I S. 440)
o    Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung
     des    Bundesnaturschutzgesetzes        (Naturschutzausführungsgesetz -
     NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert
     durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221)

o    Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow in der aktuellen Fassung

2.2 Planungsgrundlagen
Kataster- und Geodaten vom Landesamt für innere Verwaltung M-V, Amt
für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (Fachbereich 330 -
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters) Lübecker Str. 289 - 19059
Schwerin vom Januar 2021

3.     Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf eine
rund 0,6 ha große Teilfläche des Flurstücks 80/6, Flur 1, Gemarkung
Kritzmow südwestlich des Zanderweges.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                Bebauungsplan Nr. 23
                                                         „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                     Begründung
Seite |5

4.       Vorgaben übergeordneter Planungen
Bauleitpläne unterliegen den Zielen und Grundsätzen der Raumord-
nung. Dabei sind die einzelnen Bundesländer  gebunden,  übergeordnete
und zusammenfassende Pläne oder Programme aufzustellen.
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche
Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmba-
ren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen
oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen   zur   Entwick-
lung, Ordnung und Sicherung des Raums. Für gemeindliche Bauleitplan-
verfahren besteht eine Anpassungspflicht.
Bei den Grundsätzen der Raumordnung handelt es sich hingegen gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 3 ROG um Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessens-
entscheidungen. Für nachgeordnete Bauleitplanverfahren besteht eine Be-
rücksichtigungspflicht.
Für Planungen und Maßnahmen der Gemeinde Kritzmow ergeben sich die
Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung aus folgen-
den Rechtsgrundlagen:
        Raumordnungsgesetz (ROG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.
         Dezember 2008 (BGBl. l S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2
         Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
        Landesplanungsgesetz (LPlG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5.
         Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 9
         des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181)
        Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm
         Mecklenburg-Vorpommern (LEP-LVO M-V) vom 27. Mai 2016
        Regionales     Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklen-
         burg/Rostock (RREP MMR) vom 22. August 2011 (GS M-V 2011
         Gl. Nr. 230 – 1 -15)
Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ist die Vereinbarkeit mit den Zielen
und Grundsätzen der Raumordnung zu        prüfen.  Rechtsgrundlage  hierfür
sind § 4 Abs. 1 ROG sowie der § 1 Abs. 4 BauGB.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind solche Vorhaben, die die räumliche Ent-
wicklung und Ordnung eines Gebietes beeinflussen, als raumbedeutsam zu
beurteilen. In diesem Zusammenhang entscheiden also die Dimension des
Baugebietes, die Besonderheit des Standortes sowie die vorhersehbaren
Auswirkungen auf gesicherte Raumfunktionen die Raumbedeutsamkeit.
Das Landesraumentwicklungsprogramm des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (LEP M-V) enthält in den Zielen der Raumordnung Rege-
lungen zur Entwicklung von Siedlungsstrukturen.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                Bebauungsplan Nr. 23
                                                         „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                     Begründung
Seite |6

Der Programmsatz LEP 4.1 (1) fordert, dass die gewachsene Siedlungs-
struktur in ihren Grundzügen erhalten und unter Stärkung der zentralen
Orte entsprechend den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der B e-
völkerung weiterentwickelt wird.
Der Nutzung erschlossener Standortreserven, der Umnutzung, Erneuerung
und Verdichtung bebauter Gebiete ist in der Regel Vorrang vor der Aus-
weisung neuer Siedlungsflächen einzuräumen (LEP 4.1 [3]).
Eine räumliche Zusammenführung von Wohnen, Arbeiten,              Versorgung,
Dienstleistung und Kultur soll befördert werden (LEP 4.2 [2]).
Das   Regionale    Raumentwicklungsprogramm          Mittleres    Mecklen-
burg/Rostock (RREP MMR) beinhaltet verbindliche Ziele der Raumord-
nung, mit denen der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie der Erwei-
terung vorhandener Splittersiedlungen entgegengewirkt werden soll.
Bei der Siedlungsplanung hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Aus-
weisung peripherer Standorte (5.1 [3] RREP MMR).
Für die Ansiedlung von Dienstleistungsbetrieben sind bei Bauleitplanungen
vorrangig Flächen in integrierten Ortslagen bereitzustellen. Die Einrichtung
von Gewerbe- und Handwerkshöfen als Produktions-, Verkaufs- und Prä-
sentationsstandorte ist zu forcieren (6.2 [2] RREP MMR).

Bearbeitungsstand: Januar 2021                               Bebauungsplan Nr. 23
                                                        „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                    Begründung
Seite |7

Vorbereitende Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan (FNP) dient als behördenverbindliches Hand-
lungsprogramm einer Gemeinde. Er entfaltet keine unmittelbaren Rechts-
wirkungen im Verhältnis zum Bürger nach außen. Dennoch bildet er die
Grundlage des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB. Demnach sind
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Die Gemeinde Kritzmow verfügt über einen Flächennutzungsplan in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2005. Die 1. Änderung des Flä-
chennutzungsplans wurde am 13.10.2010 wirksam.

Abbildung 1: Auszug des Flächennutzungsplanentwurfes mit dem Bearbeitungsstand 07.01.2020,
               ergänzt: 11.05.2020 sowie 31.07.2020

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurde die Dar-
stellung als Gemeinbedarfsfläche bereits berücksichtigt. Es wird auf den
entsprechenden Entwurf verwiesen.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                                Bebauungsplan Nr. 23
                                                                         „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                                     Begründung
Seite |8

5.        Beschaffenheit des Plangebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im südlichen Be-
reich der Ortslage Kritzmow. Erschlossen wird er über den Zanderweg.
Das Einkaufszentrum Kritzmow Park erzeugt östlich und südlich einer er-
heblichen Vorprägung.

Abb. 2:   Blick auf den angrenzenden Zanderweg und den Kritzmow Park östlich des Geltungsbereiches

Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches unterliegen einer regelmäßi-
gen Mahd und sind gehölzfrei. Die Vegetationsdecke reduziert sich auf ei-
nen artenarmen Gräserbestand. Durch regelmäßige Mahd- und Pflegemaß-
nahmen auf der Fläche sowie die betriebsbedingten Einflüsse der benach-
barten großflächigen Einzelhandelsbetriebe wird die artenschutzrechtliche
Bedeutung als gering bewertet.
Gesetzlich geschützte Biotope oder nationale                     bzw. europäische Schutzge-
biete sind von der Planung nicht betroffen.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                                    Bebauungsplan Nr. 23
                                                                             „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                                          Begründung
Seite |9

6.     Inhalt des Bebauungsplans
6.1    Städtebauliches Konzept
Aufgabe des Bebauungsplanes ist es eine städtebauliche Ordnung gemäß
den in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Planungsleitsätzen zu gewährleis-
ten.
Die Gemeinde Kritzmow beabsichtigt die Errichtung eines Feuerwehrge-
bäudes. Das derzeitige Gebäude erfüllt nicht die technischen Anforderun-
gen und die Platzverhältnisse für die Fahrzeuge der Feuerwehr reichen
nicht aus.
Sowohl die bereits vorhandenen, großflächigen Versiegelungen für Er-
schließung und Parkstellflächen als auch die bauliche Gestalt der ansässi-
gen Einzelhandelsbetriebe selbst erzeugen eine gewisse Vorprägung des
Planungsraumes. Aus dem durch großflächigen Einzelhandel geprägten
Umfeld ergeben sich also keine einschränkenden Anforderungen an das
städtebauliche Konzept.

6.2    Art und Maß der baulichen Nutzung

Planungsziel ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, auf der ein
Feuerwehrgebäude mit allen notwendigen Stellplätzen und Nebenanlagen
möglich sein soll. Flächen für Gemeinbedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit
dienen und in denen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird.
Um ein gewisses Maß an Flexibilität für noch nicht genau vorhersehbare
Nutzungsänderungen oder –ergänzungen gewährleisten zu     können,    wird
eine allgemein formulierte Zweckbestimmung   „ Feuerwehr“     festgesetzt.
Dabei spielt die Trägerschaft der Gemeinbedarfseinrichtung für die Fest-
setzungen des Bebauungsplans keine Rolle.
Bei Flächen für den Gemeinbedarf kann, anders als bei Baugebieten, auf
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren
Grundstücksflächen verzichtet werden.

Weil über die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen hinaus kein städte-
baulicher Regelungsbedarf besteht, soll vollständig auf die Festlegung von
Baugrenzen oder weitere einschränkende Festsetzungen       verzichtet wer-
den. Damit verbleibt ein größerer Entwicklungsspielraum für die zukünfti-
ge Ausgestaltung des gemeindlichen Grundstücks.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                              Bebauungsplan Nr. 23
                                                       „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                   Begründung
S e i t e | 10

6.3    Örtliche Bauvorschriften
Die Städte und Gemeinden haben aufgrund der Ermächtigung, „örtliche
Bauvorschriften“ erlassen zu können, die Möglichkeit, im Sinne einer Ge-
staltungspflege tätig zu werden. Die Rechtsgrundlage für ein solches Han-
deln ist durch § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung M-V        gegeben. Im
Rahmen dieser Planung sind keine örtlichen Bauvorschriften Regelungsab-
sicht der Gemeinde.

6.4    Umweltprüfung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist im Verfahren der Aufstellung des Bauleitplans
eine Umweltprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in dem Umweltbe-
richt, der ein gesonderter Teil der Begründung des Bebauungsplans ist,
darzustellen.
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf-
fentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Bau GB und den entsprechenden
Abstimmungen des Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung
nach § 2 Absatz 4 BauGB erfolgte die Darstellung der Ergebnisse im Um-
weltbericht.
Durch die Umweltprüfung können vorhersehbare erhebliche Beeinträchti-
gungen der Umwelt sowie deren Wechselwirkungen ermittelt werden. Das
Vorhaben wird deshalb eingehend auf seine Wirkungen auf die Schutzgüter
nach § 2a BauGB untersucht.
Maßgeblich für die Betrachtungen der Umweltauswirkungen des Bebau-
ungsplans ist die Ansiedlung eines Feuerwehrgebäudes sowie der dazu
notwendigen Infrastruktur. Die damit in Verbindung stehende Neuversie-
gelung ist als wesentlicher Eingriff anzusehen.
Aufgrund der Standortsituation und möglicher Umweltwirkungen des Vor-
habens wird insbesondere für die Schutzgüter Fläche, Boden, Tie-
re/Pflanzen und Landschaft ein erhöhter Untersuchungsbedarf festgestellt.
Zur Eingrenzung des Beurteilungsraumes für die Bestandsaufnahme und
Bewertung des Umweltzustandes wird daher der Geltungsbereich des Be-
bauungsplans einschließlich eines  Zusatzkorridors  von 50 m als       Grenze
des Untersuchungsraumes gewählt. Zusammenfassend wurden drei Kon-
fliktschwerpunkte mit einem erhöhten Untersuchungsbedarf festgestellt:
           1. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch geplan-
              te Flächeninanspruchnahme betreffen die Schutzgüter Fläche,
              Boden, Tiere und Pflanzen.
           2. Lärm, Staub sowie Schadstoffimmissionen während der Bau-
              phase sind bezüglich der Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tie-
              re zu beurteilen.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                Bebauungsplan Nr. 23
                                                         „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                     Begründung
S e i t e | 11

           3. Die Wahrnehmbarkeit der Anlage ist bezüglich des Schutzgutes
              Landschaftsbild zu bewerten.
Weitere Konfliktschwerpunkte sind    nach derzeitigem   Kenntnisstand      nicht
zu erwarten.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Prüfung artenschutzrechtlicher Ver-
botstatbestände erforderlich. Aufgrund der Vorprägung durch die intensive
Landwirtschaft erfolgt diese Prüfung als worst-case-Analyse.
Von einer Kartierung des im Planungsraum vorkommenden Artenbestandes
wird unter Beachtung der stark anthropogenen Vorprägung südlich und
östlich des Planungsraumes abgesehen.
Von ihr wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da bereits all-
gemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatan-
sprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rück-
schlüsse auf das Vorhandensein bzw. Fehlen bestimmter Arten zulassen.
Das Vorkommen einer Art wird angenommen, wenn die Art im Raum ver-
breitet ist und sich dort geeignete Habitatstrukturen befinden (worst-case-
Betrachtung). Die Diskussion der Betroffenheit von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen erfolgt in einem gesonderten Fachbeitrag.

6.5    Verkehr

Für den Geltungsbereich ist die verkehrliche Erschließung über den Zan-
derweg gesichert. Es werden keine zusätzlichen Erschließungsstraßen be-
nötigt.

7.     Immissionsschutz
Nächstgelegene Wohnnutzungen befinden sich außerhalb des Einflussbe-
reiches des Vorhabens. Im Umfeld haben sich ausschließlich großflächige
Einzelhandelsbetriebe angesiedelt.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind deshalb keine wesentli-
chen Immissionswirkungen im Planungsraum vorhersehbar, die zu immis-
sionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf die nachbarschaftlichen Nutzun-
gen im Sinne von Überschreitungen gesetzlich vorgeschriebener Immissi-
onsgrenzwerte führen könnten.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                               Bebauungsplan Nr. 23
                                                        „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                    Begründung
S e i t e | 12

8.     Wirtschaftliche Infrastruktur
8.1    Energie-, Wasserver- und -entsorgung

Grundsätzlich geht die Gemeinde davon aus, dass alle für die Umsetzung
des Vorhabens notwendigen Medien am Planungsraum anliegen.

Trinkwasserversorgung

Die bebauten Grundstücke sind an die öffentliche Versorgungsanlage an-
geschlossen. Für Erweiterungs- und Neubauten kann die       Wasserversor-
gung über die örtlichen Anlagen des Zweckverbandes Wasser Abwas-
ser Rostock-Land als Wasserversorger abgesichert werden. Nutzbare An-
lagen sind im Grenzbereich zum unmittelbar anliegenden Verkehrsbereich
vorhanden. Die Herstellung der erforderlichen Anschlussleitungen für die
einzelnen Grundstücke sind gesondert zu beantragen. Die technischen An-
schlussbedingungen werden im Antragsverfahren für den Anschluss der
Grundstücke bestimmt.
Schmutzwasserentsorgung

Die bebauten Grundstücke sind an die öffentliche Entsorgungsanlage an-
geschlossen. Für Erweiterungs- und Neubauten kann die Entsorgung über
die örtlichen Anlagen des Zweckverbandes abgesichert werden. Nutzbare
Anlagen sind östlich des Plangebietes vorhanden.
Die Herstellung der Anschlussleitungen für die Grundstücke sind gesondert
zu beantragen.
Niederschlagswasserentsorgung

Der Zweckverband unterhält dort keine dementsprechenden Anlagen. Nie-
derschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah
versickert oder verrieselt werden, soweit dem weder wasserrechtliche-,
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Be-
lange entgegenstehen.
Alternativ bestehen Anschlussmöglichkeiten        an   die   gemeindliche     Regen-
wassersammelleitung.

Breitbandnetz

Anlagen dieser Infrastruktursparte sind im Ort vorhanden.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                                     Bebauungsplan Nr. 23
                                                              „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                          Begründung
S e i t e | 13

8.2    Gewässer

Das Plangebiet liegt nicht in einer Trinkwasserschutzzone. Es befinden sich
auch keine Oberflächengewässer oder verrohrte Gewässer als Gewässer II.
Ordnung im Geltungsbereich. Anfallendes Niederschlagswasser kann be-
denkenlos auf den unversiegelten Flächen einer Versickerung oder Ver-
dunstung zugeführt werden.

Eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers
ist generell nicht zu befürchten, da mit der Planung keine Stoffe freige-
setzt werden, die die Qualität von Grund- und Oberflächenwasser beein-
trächtigen können.

8.3    Telekommunikation

Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom im Planbereich. Bei der Bauausführung ist deshalb darauf zu
achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden
werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) j e-
derzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationsli-
nien möglich ist.

Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma zwei Wo-
chen vor Baubeginn über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung
vorhandenen Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom      Tech-
nik GmbH informiert. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom
AG ist zu beachten.

8.4    Abfallentsorgung/Altlasten

Alle Baumaßnahmen sind so vorzubereiten und durchzuführen, dass s o-
wohl von den Baustellen als auch von den fertigen Objekten eine vollstän-
dige geordnete Abfallentsorgung erfolgen kann. Bei der  Baudurchführung
ist durchzusetzen, dass der im Rahmen des Baugeschehens anfallende Bo-
denaushub einer geordneten Wiederverwendung gemäß den Technischen
Regeln der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu-
geführt wird. Während der Erschließungs- und Baumaßnahmen aufgefun-
dene Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden      sich   nach   derzeitigem
Kenntnisstand keine Altlastverdachtsflächen.
Sollten während der Bauarbeiten erhebliche organoleptische Auffälligkeiten
im Baugrund festgestellt werden, so ist gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz
die untere Bodenschutzbehörde zu verständigen.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                              Bebauungsplan Nr. 23
                                                       „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                   Begründung
S e i t e | 14

8.5    Brandschutz

Von öffentlichen Verkehrsflächen wird für die Feuerwehr   ein geradliniger
Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen baulichen Anlagen geschaffen.

Für die Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
gilt die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken. Die
lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht zur Fahrbahn gemes-
sen mindestens 3,50 m betragen (DIN 14090).
Die Zufahrt muss so befestigt sein, dass sie von Fahrzeugen der Feuer-
wehr für den Katastrophen-, Rettungs- und Brandschutz mit einer Achslast
bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren wer-
den kann (DIN 14090).

Der Löschwasserbezug nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 aus dem öffentli-
chen Versorgungsnetz in Höhe von 48m 3/h für 2 h ist möglich. Im 300m-
Bereich steht ein Hydrant dafür zur Verfügung.

9.     Denkmalschutz
9.1    Baudenkmale

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmale, die als
Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-
Vorpommern eingetragen und als Zeitzeugen der Geschichte zu erhalten
sind.

9.2    Bodendenkmale

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind im Bereich des Geltungsbereiches
keine Bodendenkmale oder Verdachtsflächen bekannt.
Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen
entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V vom 6. Januar 1998, zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V, S.
383, 329), die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichti-
gen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes
für Bodendenkmalpflege oder dessen Vertreter in unverändertem    Zustand
zu erhalten.
Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der
Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erken-
nen. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige.

Bearbeitungsstand: Januar 2021                              Bebauungsplan Nr. 23
                                                       „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                   Begründung
S e i t e | 15

10.    Hinweise
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Lie-
genschaftskataster des  Landes   Mecklenburg-Vorpommern     (Vermessungs-
und Katastergesetz – VermKatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch § 40 Satz 2 Nr.
1 vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 713).

Bearbeitungsstand: Januar 2021                             Bebauungsplan Nr. 23
                                                      „Feuerwehr am Zanderweg“
                                                                  Begründung
Sie können auch lesen