Bebauungsplan Nr. 23 "Feuerwehr am Zanderweg" - Begründung Januar 2021 - Gemeinde Kritzmow
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Gemeinde Kritzmow Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung Januar 2021 Fon (0395) 42 55 910 Fax (0395) 42 55 920 info@baukonzept-nb.de www.baukonzept-nb.de
Seite |2 INHALTSVERZEICHNIS 1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND PLANUNGSANLASS 3 2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4 2.1 Rechtsgrundlagen 4 2.2 Planungsgrundlagen 4 3. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 4 4. ENTWICKLUNG DES BEBAUUNGSPLANS 5 5. BESCHAFFENHEIT DES PLANGEBIETES 8 6. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 9 6.1 Städtebauliches Konzept 9 6.2 Art und Maß der baulichen Nutzung 9 6.3 Örtliche Bauvorschriften 10 6.4 Umweltprüfung 10 6.5 Verkehrskonzept 11 7. IMMISSIONSSCHUTZ 11 8. WIRTSCHAFTLICHE INFRASTRUKTUR 12 8.1 Energie-, Wasserver- und Entsorgung 12 8.2 Gewässer 13 8.3 Telekommunikation 13 8.4 Abfallentsorgung/Altlasten 13 8.5 Brandschutz 14 9. DENKMALSCHUTZ 14 9.1 Baudenkmale 14 9.2 Bodendenkmale 14 10. BODENRECHTLICHER BEZUG 15 Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |3 1. Aufstellungsbeschluss und Planungsanlass Für den Neubau der Feuerwehr am Zanderweg soll der Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ aufgestellt werden. Dazu hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow in ihrer Sitzung am 25.08.2020 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Planungsziel ist die Entwicklung eines Feuerwehrstandortes südwestlich des bestehenden Einkaufszentrums „Kritzmow Park“. Die dazu notwendige Erschließung des Geltungsbereiches ist über den Zanderweg gesichert. Der Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kritzmow stellt den Geltungsbereich bereits als Fläche für den Gemeinbedarf dar. Um den Neubau der Feuerwehr Kritzmow planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche geplant, auf der die Errichtung von öffentlichen Gebäuden für Feuerwehr mit gemeindlichen Nebengebäuden und Nebenanlagen möglich sein soll. Flächen für Gemeinbedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und in denen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Bei Flächen für den Gemeinbedarf kann, anders als bei Baugebieten, auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen verzichtet werden. Weil über die oben beschriebenen Festsetzungen hinaus kein städtebaulicher Regelungsbedarf besteht, soll vollständig auf die Festlegung von Baugrenzen oder weitere einschränkende Festsetzungen verzichtet werden. Damit verbleibt ein größerer Entwicklungsspielraum für die zukünftige Ausgestaltung des Planungsraumes. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |4 2. Grundlagen der Planung 2.1 Rechtsgrundlagen o Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) o Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) o Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i. d. F. vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) o Landesbauordnung (LBauO M-V) in der Neufassung der Bekanntma- chung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) o Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur- schutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2020 (BGBl. I S. 440) o Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221) o Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow in der aktuellen Fassung 2.2 Planungsgrundlagen Kataster- und Geodaten vom Landesamt für innere Verwaltung M-V, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (Fachbereich 330 - Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters) Lübecker Str. 289 - 19059 Schwerin vom Januar 2021 3. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf eine rund 0,6 ha große Teilfläche des Flurstücks 80/6, Flur 1, Gemarkung Kritzmow südwestlich des Zanderweges. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |5 4. Vorgaben übergeordneter Planungen Bauleitpläne unterliegen den Zielen und Grundsätzen der Raumord- nung. Dabei sind die einzelnen Bundesländer gebunden, übergeordnete und zusammenfassende Pläne oder Programme aufzustellen. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmba- ren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwick- lung, Ordnung und Sicherung des Raums. Für gemeindliche Bauleitplan- verfahren besteht eine Anpassungspflicht. Bei den Grundsätzen der Raumordnung handelt es sich hingegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG um Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessens- entscheidungen. Für nachgeordnete Bauleitplanverfahren besteht eine Be- rücksichtigungspflicht. Für Planungen und Maßnahmen der Gemeinde Kritzmow ergeben sich die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung aus folgen- den Rechtsgrundlagen: Raumordnungsgesetz (ROG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. l S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) Landesplanungsgesetz (LPlG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP-LVO M-V) vom 27. Mai 2016 Regionales Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklen- burg/Rostock (RREP MMR) vom 22. August 2011 (GS M-V 2011 Gl. Nr. 230 – 1 -15) Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ist die Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zu prüfen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 4 Abs. 1 ROG sowie der § 1 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind solche Vorhaben, die die räumliche Ent- wicklung und Ordnung eines Gebietes beeinflussen, als raumbedeutsam zu beurteilen. In diesem Zusammenhang entscheiden also die Dimension des Baugebietes, die Besonderheit des Standortes sowie die vorhersehbaren Auswirkungen auf gesicherte Raumfunktionen die Raumbedeutsamkeit. Das Landesraumentwicklungsprogramm des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LEP M-V) enthält in den Zielen der Raumordnung Rege- lungen zur Entwicklung von Siedlungsstrukturen. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |6 Der Programmsatz LEP 4.1 (1) fordert, dass die gewachsene Siedlungs- struktur in ihren Grundzügen erhalten und unter Stärkung der zentralen Orte entsprechend den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der B e- völkerung weiterentwickelt wird. Der Nutzung erschlossener Standortreserven, der Umnutzung, Erneuerung und Verdichtung bebauter Gebiete ist in der Regel Vorrang vor der Aus- weisung neuer Siedlungsflächen einzuräumen (LEP 4.1 [3]). Eine räumliche Zusammenführung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Dienstleistung und Kultur soll befördert werden (LEP 4.2 [2]). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklen- burg/Rostock (RREP MMR) beinhaltet verbindliche Ziele der Raumord- nung, mit denen der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie der Erwei- terung vorhandener Splittersiedlungen entgegengewirkt werden soll. Bei der Siedlungsplanung hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Aus- weisung peripherer Standorte (5.1 [3] RREP MMR). Für die Ansiedlung von Dienstleistungsbetrieben sind bei Bauleitplanungen vorrangig Flächen in integrierten Ortslagen bereitzustellen. Die Einrichtung von Gewerbe- und Handwerkshöfen als Produktions-, Verkaufs- und Prä- sentationsstandorte ist zu forcieren (6.2 [2] RREP MMR). Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |7 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan (FNP) dient als behördenverbindliches Hand- lungsprogramm einer Gemeinde. Er entfaltet keine unmittelbaren Rechts- wirkungen im Verhältnis zum Bürger nach außen. Dennoch bildet er die Grundlage des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB. Demnach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Gemeinde Kritzmow verfügt über einen Flächennutzungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2005. Die 1. Änderung des Flä- chennutzungsplans wurde am 13.10.2010 wirksam. Abbildung 1: Auszug des Flächennutzungsplanentwurfes mit dem Bearbeitungsstand 07.01.2020, ergänzt: 11.05.2020 sowie 31.07.2020 Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurde die Dar- stellung als Gemeinbedarfsfläche bereits berücksichtigt. Es wird auf den entsprechenden Entwurf verwiesen. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |8 5. Beschaffenheit des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im südlichen Be- reich der Ortslage Kritzmow. Erschlossen wird er über den Zanderweg. Das Einkaufszentrum Kritzmow Park erzeugt östlich und südlich einer er- heblichen Vorprägung. Abb. 2: Blick auf den angrenzenden Zanderweg und den Kritzmow Park östlich des Geltungsbereiches Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches unterliegen einer regelmäßi- gen Mahd und sind gehölzfrei. Die Vegetationsdecke reduziert sich auf ei- nen artenarmen Gräserbestand. Durch regelmäßige Mahd- und Pflegemaß- nahmen auf der Fläche sowie die betriebsbedingten Einflüsse der benach- barten großflächigen Einzelhandelsbetriebe wird die artenschutzrechtliche Bedeutung als gering bewertet. Gesetzlich geschützte Biotope oder nationale bzw. europäische Schutzge- biete sind von der Planung nicht betroffen. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
Seite |9 6. Inhalt des Bebauungsplans 6.1 Städtebauliches Konzept Aufgabe des Bebauungsplanes ist es eine städtebauliche Ordnung gemäß den in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Planungsleitsätzen zu gewährleis- ten. Die Gemeinde Kritzmow beabsichtigt die Errichtung eines Feuerwehrge- bäudes. Das derzeitige Gebäude erfüllt nicht die technischen Anforderun- gen und die Platzverhältnisse für die Fahrzeuge der Feuerwehr reichen nicht aus. Sowohl die bereits vorhandenen, großflächigen Versiegelungen für Er- schließung und Parkstellflächen als auch die bauliche Gestalt der ansässi- gen Einzelhandelsbetriebe selbst erzeugen eine gewisse Vorprägung des Planungsraumes. Aus dem durch großflächigen Einzelhandel geprägten Umfeld ergeben sich also keine einschränkenden Anforderungen an das städtebauliche Konzept. 6.2 Art und Maß der baulichen Nutzung Planungsziel ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, auf der ein Feuerwehrgebäude mit allen notwendigen Stellplätzen und Nebenanlagen möglich sein soll. Flächen für Gemeinbedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und in denen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Um ein gewisses Maß an Flexibilität für noch nicht genau vorhersehbare Nutzungsänderungen oder –ergänzungen gewährleisten zu können, wird eine allgemein formulierte Zweckbestimmung „ Feuerwehr“ festgesetzt. Dabei spielt die Trägerschaft der Gemeinbedarfseinrichtung für die Fest- setzungen des Bebauungsplans keine Rolle. Bei Flächen für den Gemeinbedarf kann, anders als bei Baugebieten, auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen verzichtet werden. Weil über die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen hinaus kein städte- baulicher Regelungsbedarf besteht, soll vollständig auf die Festlegung von Baugrenzen oder weitere einschränkende Festsetzungen verzichtet wer- den. Damit verbleibt ein größerer Entwicklungsspielraum für die zukünfti- ge Ausgestaltung des gemeindlichen Grundstücks. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
S e i t e | 10 6.3 Örtliche Bauvorschriften Die Städte und Gemeinden haben aufgrund der Ermächtigung, „örtliche Bauvorschriften“ erlassen zu können, die Möglichkeit, im Sinne einer Ge- staltungspflege tätig zu werden. Die Rechtsgrundlage für ein solches Han- deln ist durch § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung M-V gegeben. Im Rahmen dieser Planung sind keine örtlichen Bauvorschriften Regelungsab- sicht der Gemeinde. 6.4 Umweltprüfung Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist im Verfahren der Aufstellung des Bauleitplans eine Umweltprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in dem Umweltbe- richt, der ein gesonderter Teil der Begründung des Bebauungsplans ist, darzustellen. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Bau GB und den entsprechenden Abstimmungen des Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB erfolgte die Darstellung der Ergebnisse im Um- weltbericht. Durch die Umweltprüfung können vorhersehbare erhebliche Beeinträchti- gungen der Umwelt sowie deren Wechselwirkungen ermittelt werden. Das Vorhaben wird deshalb eingehend auf seine Wirkungen auf die Schutzgüter nach § 2a BauGB untersucht. Maßgeblich für die Betrachtungen der Umweltauswirkungen des Bebau- ungsplans ist die Ansiedlung eines Feuerwehrgebäudes sowie der dazu notwendigen Infrastruktur. Die damit in Verbindung stehende Neuversie- gelung ist als wesentlicher Eingriff anzusehen. Aufgrund der Standortsituation und möglicher Umweltwirkungen des Vor- habens wird insbesondere für die Schutzgüter Fläche, Boden, Tie- re/Pflanzen und Landschaft ein erhöhter Untersuchungsbedarf festgestellt. Zur Eingrenzung des Beurteilungsraumes für die Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes wird daher der Geltungsbereich des Be- bauungsplans einschließlich eines Zusatzkorridors von 50 m als Grenze des Untersuchungsraumes gewählt. Zusammenfassend wurden drei Kon- fliktschwerpunkte mit einem erhöhten Untersuchungsbedarf festgestellt: 1. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch geplan- te Flächeninanspruchnahme betreffen die Schutzgüter Fläche, Boden, Tiere und Pflanzen. 2. Lärm, Staub sowie Schadstoffimmissionen während der Bau- phase sind bezüglich der Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tie- re zu beurteilen. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
S e i t e | 11 3. Die Wahrnehmbarkeit der Anlage ist bezüglich des Schutzgutes Landschaftsbild zu bewerten. Weitere Konfliktschwerpunkte sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Prüfung artenschutzrechtlicher Ver- botstatbestände erforderlich. Aufgrund der Vorprägung durch die intensive Landwirtschaft erfolgt diese Prüfung als worst-case-Analyse. Von einer Kartierung des im Planungsraum vorkommenden Artenbestandes wird unter Beachtung der stark anthropogenen Vorprägung südlich und östlich des Planungsraumes abgesehen. Von ihr wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da bereits all- gemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatan- sprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rück- schlüsse auf das Vorhandensein bzw. Fehlen bestimmter Arten zulassen. Das Vorkommen einer Art wird angenommen, wenn die Art im Raum ver- breitet ist und sich dort geeignete Habitatstrukturen befinden (worst-case- Betrachtung). Die Diskussion der Betroffenheit von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfolgt in einem gesonderten Fachbeitrag. 6.5 Verkehr Für den Geltungsbereich ist die verkehrliche Erschließung über den Zan- derweg gesichert. Es werden keine zusätzlichen Erschließungsstraßen be- nötigt. 7. Immissionsschutz Nächstgelegene Wohnnutzungen befinden sich außerhalb des Einflussbe- reiches des Vorhabens. Im Umfeld haben sich ausschließlich großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind deshalb keine wesentli- chen Immissionswirkungen im Planungsraum vorhersehbar, die zu immis- sionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf die nachbarschaftlichen Nutzun- gen im Sinne von Überschreitungen gesetzlich vorgeschriebener Immissi- onsgrenzwerte führen könnten. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
S e i t e | 12 8. Wirtschaftliche Infrastruktur 8.1 Energie-, Wasserver- und -entsorgung Grundsätzlich geht die Gemeinde davon aus, dass alle für die Umsetzung des Vorhabens notwendigen Medien am Planungsraum anliegen. Trinkwasserversorgung Die bebauten Grundstücke sind an die öffentliche Versorgungsanlage an- geschlossen. Für Erweiterungs- und Neubauten kann die Wasserversor- gung über die örtlichen Anlagen des Zweckverbandes Wasser Abwas- ser Rostock-Land als Wasserversorger abgesichert werden. Nutzbare An- lagen sind im Grenzbereich zum unmittelbar anliegenden Verkehrsbereich vorhanden. Die Herstellung der erforderlichen Anschlussleitungen für die einzelnen Grundstücke sind gesondert zu beantragen. Die technischen An- schlussbedingungen werden im Antragsverfahren für den Anschluss der Grundstücke bestimmt. Schmutzwasserentsorgung Die bebauten Grundstücke sind an die öffentliche Entsorgungsanlage an- geschlossen. Für Erweiterungs- und Neubauten kann die Entsorgung über die örtlichen Anlagen des Zweckverbandes abgesichert werden. Nutzbare Anlagen sind östlich des Plangebietes vorhanden. Die Herstellung der Anschlussleitungen für die Grundstücke sind gesondert zu beantragen. Niederschlagswasserentsorgung Der Zweckverband unterhält dort keine dementsprechenden Anlagen. Nie- derschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert oder verrieselt werden, soweit dem weder wasserrechtliche-, sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Be- lange entgegenstehen. Alternativ bestehen Anschlussmöglichkeiten an die gemeindliche Regen- wassersammelleitung. Breitbandnetz Anlagen dieser Infrastruktursparte sind im Ort vorhanden. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
S e i t e | 13 8.2 Gewässer Das Plangebiet liegt nicht in einer Trinkwasserschutzzone. Es befinden sich auch keine Oberflächengewässer oder verrohrte Gewässer als Gewässer II. Ordnung im Geltungsbereich. Anfallendes Niederschlagswasser kann be- denkenlos auf den unversiegelten Flächen einer Versickerung oder Ver- dunstung zugeführt werden. Eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers ist generell nicht zu befürchten, da mit der Planung keine Stoffe freige- setzt werden, die die Qualität von Grund- und Oberflächenwasser beein- trächtigen können. 8.3 Telekommunikation Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom im Planbereich. Bei der Bauausführung ist deshalb darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) j e- derzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationsli- nien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma zwei Wo- chen vor Baubeginn über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom Tech- nik GmbH informiert. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten. 8.4 Abfallentsorgung/Altlasten Alle Baumaßnahmen sind so vorzubereiten und durchzuführen, dass s o- wohl von den Baustellen als auch von den fertigen Objekten eine vollstän- dige geordnete Abfallentsorgung erfolgen kann. Bei der Baudurchführung ist durchzusetzen, dass der im Rahmen des Baugeschehens anfallende Bo- denaushub einer geordneten Wiederverwendung gemäß den Technischen Regeln der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu- geführt wird. Während der Erschließungs- und Baumaßnahmen aufgefun- dene Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastverdachtsflächen. Sollten während der Bauarbeiten erhebliche organoleptische Auffälligkeiten im Baugrund festgestellt werden, so ist gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz die untere Bodenschutzbehörde zu verständigen. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
S e i t e | 14 8.5 Brandschutz Von öffentlichen Verkehrsflächen wird für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen baulichen Anlagen geschaffen. Für die Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gilt die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht zur Fahrbahn gemes- sen mindestens 3,50 m betragen (DIN 14090). Die Zufahrt muss so befestigt sein, dass sie von Fahrzeugen der Feuer- wehr für den Katastrophen-, Rettungs- und Brandschutz mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren wer- den kann (DIN 14090). Der Löschwasserbezug nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 aus dem öffentli- chen Versorgungsnetz in Höhe von 48m 3/h für 2 h ist möglich. Im 300m- Bereich steht ein Hydrant dafür zur Verfügung. 9. Denkmalschutz 9.1 Baudenkmale Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmale, die als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern eingetragen und als Zeitzeugen der Geschichte zu erhalten sind. 9.2 Bodendenkmale Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind im Bereich des Geltungsbereiches keine Bodendenkmale oder Verdachtsflächen bekannt. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V vom 6. Januar 1998, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V, S. 383, 329), die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichti- gen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Bodendenkmalpflege oder dessen Vertreter in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erken- nen. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige. Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
S e i t e | 15 10. Hinweise Die Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Lie- genschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch § 40 Satz 2 Nr. 1 vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 713). Bearbeitungsstand: Januar 2021 Bebauungsplan Nr. 23 „Feuerwehr am Zanderweg“ Begründung
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