ALLGEMEINE VERORDNUNG ÜBER DIE WASSERVERSORGUNG IN DER WALLONISCHEN REGION - SWDE
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ALLGEMEINE VERORDNUNG ÜBER DIE WASSERVERSORGUNG IN DER WALLONISCHEN REGION
2 INHALTSÜBERSICHT KAPITEL I: DEFINITIONEN 4 Artikel 1er 4 KAPITEL II. ZUGANG ZUR ÖFFENTLICHEN VERSORGUNG UND ANSCHLUSS 4 Artikel 2 Anschlussrecht 4 Artikel 3 Anschlussantrag, Preisinformation und Anschlussmodalitäten 5 Artikel 4 Durchführung, Änderung und Beendigung der Dienstleistung: Modalitäten 6 Artikel 5 Vorläufige Wasserzapfstelle 6 Artikel 6 Anzahl der Zähler pro Anschluss 6 Artikel 7 Bedingungen für die Standortwahl des Anschlusses 6 Artikel 8 Bestimmung des Typs und der Größe des Zählers 7 Artikel 9 Wasserversorgung für die Brandbekämpfung 7 Artikel 10 Schutz des Zählers und des Anschlusses 7 Artikel 11 Eigentümer- oder Nutzerwechsel 8 KAPITEL III. WASSERSVERSORGUNG, WASSERNUTZUNG UND WASSERQUALITÄT 8 Artikel 12 Bereitstellung 8 Artikel 13 Beanstandungen 9 Artikel 14 Unterbrechung der Wasserversorgung 9 Artikel 15 Aussetzung der Wasserversorgung 10 Artikel 16 Sparsame Wassernutzung 10 Artikel 17 Wasserqualität 10 Artikel 18 Zugang zu den Anlagen und Zählern 10 KAPITEL IV. NUTZUNG UND SCHUTZ DER HAUSINSTALLATIONEN 11 Artikel 19 Schutz des Netzes gegen Wasserrückläufe 11 Artikel 20 Alternative oder ergänzende Versorgung 11 Artikel 21 Durchführung der Arbeiten 11 Artikel 22 Orte mit Publikumsverkehr 11 Artikel 23 Änderung des vom Wasserversorger gelieferten Drucks 11 Artikel 24 Verbindung zwischen Hausinstallationen 12 Artikel 25 Kennzeichnung der Leitungen 12 Artikel 26 Wasserversorgung Dritter 12 Artikel 27 Schutz der Hausinstallationen 12 Artikel 28 Rohrleitungen aus Blei 12 Artikel 29 Wasseraufbereitungsgeräte 12 Art. 29bis Hydrophor- und Druckerhöhungsanlagen 12
3 KAPITEL V. V ERBRAUCHSERFASSUNG - PREISFESTSETZUNG UND RECHNUNGSERSTELLUNG 13 Artikel 30 Verbrauchserfassung 13 Artikel 31 Modalitäten der Zählerablesung 13 Artikel 32 Verfahren für die pauschale Verbrauchsschätzung 13 Artikel 33 Zählerkontrolle 13 Artikel 34 Preisfestsetzung 14 Art. 34bis Mehrfachanschlüsse 14 Artikel 35 Befreiung vom TKAR 14 Artikel 36 Rechnungserstellung 15 Artikel 37 Rechnungsdarstellung 15 Artikel 38 Zahlung der Rechnungen und Einziehung 16 Artikel 39 Zahlungsart und -frist 16 Artikel 40 Mahnung 16 Artikel 41 Inverzugsetzung 16 Artikel 42 Nichtzahlung 16 Artikel 43 Beanstandungen 17 Artikel 44 Aufteilung der geschuldeten Beträge zwischen Eigentümer und Nutzer 17 Artikel 45 Zahlungen durch Dritte 18 Artikel 46 Gewährleistung 18 Artikel 47 Kontoberichtigung 18 Artikel 48 Information 18 Artikel 49 Entschädigungen 18 Artikel 50 Verstöße 19 KAPITEL VI. TERRITORIALE ZUSTÄNDIGKEIT 20 Artikel 51 Territoriale Zuständigkeit 20 KAPITEL VII. SONDERBESTIMMUNGEN 20 Artikel 52 Kosten und Entschädigungen 20 Artikel 53 Schadenersatzklausel 20 Artikel 54 Indexierungen 20 AM 3. APRIL 2017 VON DER SWDE FÜR IHRE KUNDEN VORGENOMMENE KOORDINIERUNG > des Ministerialerlasses vom 18. Mai 2017 zur Festlegung der Allgemeinen Verordnung über die Wasserversorgung in der Wallonischen Region für die Abnehmer und Nutzer (B. S. vom 31.07.2007, S. 40528) > des Dekrets vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Dekretalen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches (B. S. vom 19.12.07) > des Dekrets vom 5. Juni 2008 über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstöße und die Wie- derherstellungsmaßnahmen im Umweltbereich (B. S. vom 20.06.2008) > des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Einfügung eines Teils VIII in den verordnungsrecht- lichen Teil des Buches I des Umweltgesetzbuches (B. S. vom 27.01.2009) > des Programmdekrets vom 22. Juli 2010 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Sachen gute Regierungsführung, Ve- reinfachung der Verwaltung, Energie, Wohnungswesen, Steuerwesen, Beschäftigung, Flughafenpolitik, Wirtschaft, Umwelt, Raumordnung, lokale Behörden, Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten (B. S. vom 20.08.2010) > des Programmdekrets vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener finanzpolitischer Maßnahmen in den Be- reichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen (B. S. vom 29.12.2014) > des Dekrets vom 23. Juni 2016 zur Änderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete über Abfälle und Umweltgenehmigungen (B. S. vom 08.07.2016) > des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. August 2016 zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Buchs II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, hinsichtlich der Bedingungen der öffentlichen Wasser- versorgung > der Entscheidung des Verwaltungsrates der SWDE vom 24. März 2017
4 KAPITEL I: DEFINITIONEN Artikel 1: Es gelten folgende Definitionen: › assergesetzbuch: das Buch II des Umweltgesetzbuches, geschaffen durch das Dekret vom 27. Mai 2004 und durch den W Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 mit dem Ziel, den Wasserkreislauf auf umfassende und integrative Weise zu bewirtschaften und dabei im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung permanent die Qualität und die Erhal- tung der Ressource zu sichern. › Dienstlast: Gesamtheit der Verpflichtungen, die die Person, die je nach Fall Eigentümer oder Nutzer ist, erfüllen muss; › ähler: Messvorrichtung samt Zubehör zur Bestimmung des in einem gegebenen Zeitraum verbrauchten Wasservolu- Z mens; › Verbraucher: Jede Person, die das von einem Anbieter bereitgestellte Wasser nutzt. › atsächlicher Kostenpreis für die Verteilung (im Folgenden TKV genannt): Preis pro Kubikmeter, der die Gesamtheit der T Kosten für die Wassergewinnung und -verteilung umfasst, einschließlich der Kosten für den Schutz des für die öffent- liche Versorgung entnommenen Wassers; › atsächlicher Kostenpreis für die Abwasserreinigung (nachstehend TKAR genannt): Preis pro Kubikmeter, der die Ge- T samtheit der Kosten für die öffentliche Reinigung der Haushaltsabwässer umfasst; › Wasserversorger: Betreiber des öffentlichen Wasserversorgungsdienstes; › ozialer Wasserfonds: Initiative der Wasserversorger, der öffentlichen Sozialhilfezentren und der S.P.G.E (Société Publique S de Gestion de l’Eau [Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung]), um Verbraucher mit Zahlungsschwierig- keiten bei der Begleichung ihrer Wasserrechnungen finanziell zu unterstützen. › ausinstallation: die Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach dem Zähler installiert sind, einschließlich der Aus- H gangsdichtung; › Unterkunft: individuelle Unterkunft im Sinne des Artikels 1, 4° des Wallonischen Wohngesetzbuches; › Verbindungspunkt: die Grenze zwischen dem Versorgungsnetz und der Hausinstallation, die sich direkt hinter dem Zähler befindet, Ausgangsdichtung ausgeschlossen. Ist kein Zähler vorhanden, wird der Verbindungspunkt zwischen dem Eigentümer und dem Wasserversorger vereinbart. In Abwesenheit einer solchen Vereinbarung wird dieser Punkt an der Grenze des Privatbereichs festgelegt; › Eigentümer: jede Person, die Inhaber eines Eigentums-, Nutznießungs-, Nackteigentums-, Nutzungs-, Wohn-, Bau- oder Erbpachtrechts an einer an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenen Immobilie ist; › Dienst: Gesamtheit der technischen und administrativen Handlungen zur Gewährleistung der öffentlichen Wasserver- sorgung; › nschluss: Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte für die Wasserversorgung einer Immobilie ab der A Anschlussstelle auf der Hauptleitung des Wasserversorgers bis einschließlich zum Zähler; › utzer: jede Person, die als Bewohner einer angeschlossenen Immobilie den Dienst der öffentlichen Wasserversorgung N nutzt. Artikel D.2 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. KAPITEL II: ZUGANG ZUR ÖFFENTLICHEN VERSORGUNG UND ANSCHLUSS Artikel 2: Anschlussrecht. §1. Jeder Inhaber eines dinglichen Rechts an einer Immobilie hat auf seinen Antrag hin und auf eigene Kosten Anspruch auf den Anschluss dieser Immobilie an das öffentliche Wasserversorgungsnetz. Die dafür gegebenenfalls notwendige Erweiterung oder Verstärkung des Versorgungsnetzes geht zu Lasten des Antragstellers. §2. Handelt es sich um einen Antrag auf Anschluss eines Neubaus, der hauptsächlich als individuelle Unterkunft im Sinne von Artikel 1 des Wallonischen Wohnungsgesetzbuches gilt und für den eine Erweiterung oder Verstärkung des öffent- lichen Versorgungsnetzes erforderlich ist, erhält der Antragsteller – unter Ausschluss des Abschnitts der Erweiterung oder Verstärkung, der in oder entlang einer privaten Straße verlegt wird – vom Wasserversorger eine Prämie, deren Be- trag sowie Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten von der Regierung bestimmt werden.
5 Solange der Betrag sowie die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten noch nicht von der Regierung festgelegt wurden, geht der Anschluss eines Neubaus, der hauptsächlich als individuelle Unterkunft im Sinne von Artikel 1 des Wallonischen Wohnungsgesetzbuches gilt und eine Erweiterung oder Verstärkung des öffentlichen Versorgungsnetzes erfordert, vollständig zu Lasten des Antragstellers. Davon ausgenommen ist die Erweiterung oder Verstärkung der ersten fünfzig Meter, die zu Lasten des Wasserversorgers gehen. Die Kosten für den Abschnitt der Erweiterung oder Verstärkung, der in oder entlang einer privaten Straße verlegt wird, werden jedoch vollständig vom Antragsteller getragen. §3. andelt es sich um einen Antrag auf Anschluss einer Immobilie, die von einer nicht abgelaufenen Städtebaugeneh- H migung oder von einer nicht abgelaufenen Städtebaugenehmigung für Gebäudegruppen gedeckt ist, wird der Antrag nicht berücksichtigt, solange die Einrichtung oder Verstärkung der Wasserversorgung nicht durchgeführt wurde. ie Einrichtung oder Verstärkung der Wasserversorgung von Immobilien, die von einer nicht abgelaufenen Städtebauge- D nehmigung oder von einer nicht abgelaufenen Städtebaugenehmigung für Gebäudegruppen gedeckt ist, einschließlich der eventuell notwendigen Verstärkung des bestehenden Netzes, werden vollständig zu Lasten des Inhabers der Geneh- migung durchgeführt. §4. O hne Zustimmung des Wasserversorgers kann die für den Wasseranschluss einer Immobilie notwendige Erweiterung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes nicht in einer Privatstraße verlegt werden. Der Wasserversorger macht diese Sondergenehmigung von der kostenlosen Abtretung der dinglichen Rechte, die für die Verlegung der Erweiterung, ihre Überwachung, Instandhaltung und Erneuerung notwendig sind, seitens des Antragstellers abhängig. Dazu zählt auch das Recht, jederzeit ungehindert Zugang zum Zufahrtsweg und dessen Untergrund mit den zum öffentlichen Versor- gungsnetz gehörenden Leitungen, Geräten, Kammern und Anlagen zu erhalten. §5. ie für den Wasseranschluss einer Immobilie notwendige Erweiterung des öffentlichen Versorgungsnetzes beginnt an D der Verbindung zwischen dem bestehenden Netz und endet an oder entlang der Straße auf Höhe der Grenze zwischen der Parzelle, für die der Anschluss beantragt wird, und der Nachbarparzelle. Wenn jedoch entweder die besondere Konfi- guration der Örtlichkeiten dies rechtfertigt oder die Nachbarparzelle aufgrund ihrer städtebaulichen Situation zum Zeit- punkt des Antrags nicht bebaut werden kann, bestimmt der Wasserversorger das Ende der Erweiterung maximal sechs Meter jenseits der Abzweigung des letzten Anschlusses, der an dieser Erweiterung zu verlegen ist Artikel D.195, D.195b und D 195c des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 3: Anschlussantrag, Preisinformation und Anschlussmodalitäten. Der Antrag wird mittels eines Antragsformulars für den Anschluss, welches der Wasserversorger zur Verfügung stellt, vom Inhaber des dinglichen Rechts an der Immobilie beim Wasserversorger eingereicht. Nach Einreichung des Anschlussantrags erstellt der Wasserversorger einen Kostenvoranschlag und übermittelt ihn an den Antragsteller. Die Gesamtkosten verstehen sich fest und endgültig, außer im Falle unvorhersehbarer Umstände, die sich im Laufe der Aus- führung der Arbeiten ereignen. Die Erstellung des Kostenvoranschlags ist kostenlos. Seine Gültigkeitsdauer beträgt zwei Monate ab Versanddatum.
6 Artikel 4: Durchführung, Änderung und Beendigung der Dienstleistung: Modalitäten. §1er. D ie Arbeiten für die Durchführung des Anschlusses gehen zu Lasten des Eigentümers und sind Gegenstand eines Kosten- voranschlags. Der Anschluss muss vor seiner Inbetriebnahme vollständig bezahlt sein. Beantragt der Eigentümer eine Änderung des Anschlusses oder die Beendigung der Dienstleistung, gehen die Arbeiten ebenfalls zu seinen Lasten und sind Gegenstand eines Kostenvoranschlags. er Kostenvoranschlag wird dem Antragsteller innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang seines Antrags zuges- D tellt. Der Wasserversorger kann eine Anzahlung in Höhe von maximal 50 % des Kostenvoranschlags verlangen. Außer im Falle höherer Gewalt müssen die Arbeiten innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der formellen Zustimmu- ng des Antragstellers zum Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung der in diesem Kostenvoranschlag vorgesehenen Ausführungsbedingungen vom Wasserversorger ausgeführt werden. §2. Beantragt der Eigentümer die Beendigung der Dienstleistung, ergreift der Wasserversorger alle technischen Maßna- hmen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. ind Eigentümer und Nutzer nicht dieselbe Person, kann der Antrag nur mit der formellen Zustimmung des Nutzers S berücksichtigt werden. §3. Kosten für vom Wasserversorger am Anschluss vorgenommene Änderungen fallen zu dessen Lasten. §4. U nbeschadet des Artikels 10 ist der Anschluss Eigentum des Wasserversorgers, der für ihn die Verantwortung trägt und für dessen Wartung aufkommt. Artikel D.196 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 5: Vorläufige Wasserzapfstelle Der Wasserversorger kann Bauunternehmern, Schaustellern und anderen zeitweiligen Nutzern vorübergehend einen pro- visorischen Anschluss oder eine provisorische Wasserzapfstelle gemäß jeweils individuell festgelegten Sonderbedingungen gewähren. Artikel 6: Anzahl der Zähler pro Anschluss Jeder Anschluss muss mit mindestens einem Zähler versehen sein. Im Fall eines neuen Anschlusses wird ein Zähler angebracht, um den Verbrauch jeder Wohnung, jeder gewerblichen Tätigkeit oder jedes Gebäudes separat zu erfassen. Ist der Anschluss mit mehr als einem Zähler versehen, wird ein zusätzlicher Zähler angebracht, um den gemeinsamen Verbrauch zu erfassen. Im Fall der Änderung eines bestehenden Anschlusses trägt der Antragsteller die Kosten für die Anpassung der Anzahl der Zähler. Der Anschluss der Hausinstallationen an jeden Zähler geht zu Lasten des Eigentümers / der Eigentümer. Artikel D.197 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet Artikel 7: Bedingungen für die Standortwahl des Anschlusses Die Trasse jedes neuen Anschlusses muss senkrecht zur Achse der Straße erfolgen, sei es auf öffentlichem Eigentum, auf Pri- vateigentum oder auf privaten Grundstücken. Im Fall großer technischer Schwierigkeiten oder übermäßiger Kosten bei der Einrichtung oder Ersetzung des Anschlusses kann der Wasserversorger im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine andere Trasse wählen. Der Anschluss kann mit einem straßenseitigen Absperrhahn versehen werden. Der Zähler im Innern des Gebäudes befindet sich nahe an der Fassadenmauer, möglichst nah an der öffentlichen Straße. Der Zähler wird so angebracht, dass der Zugang, die Ablesung, die Überwachung, der einwandfreie Betrieb, der Austausch sowie die Reparatur möglichst einfach sind. Der Zähler wird in einem Raum des Gebäudes angebracht. Werden die oben genannten Voraussetzungen in keinem Raum des Gebäudes erfüllt oder steht das Gebäude mehr als 20 Meter vom öffentlichen Grund entfernt, wird der Zähler in einem zu diesem Zweck vorgesehenen Kasten angebracht. Der Wasserversorger kann im Einvernehmen mit dem Eigentümer von diesem Grundsatz abweichen.
7 Das Anbringen individueller Zähler in einem Gebäude erfordert die Bereitstellung eines Technikraumes, der für alle Nutzer frei zugänglich ist. Im Innern der Gebäude sind die Rohre vor dem Wasserzähler jederzeit auf der gesamten Länge sichtbar, damit Wartungs-, Re- paratur- und Austauscharbeiten bequem durchgeführt werden können. Ist ein Zählerkasten installiert, bleibt dieser jederzeit frei zugänglich. Um die einwandfreie Funktion des Anschlusses und des Zählers zu gewährleisten, ist es dem Nutzer oder Eigentümer ver- boten, Elemente des vom Wasserversorger erstellten Anschlusses abzumontieren, zu versetzen, zu ändern oder zu reparieren. Reparaturen am dem Wasserversorger gehörenden Teil des Anschlusses infolge einer falschen Nutzung durch den Eigentümer oder Nutzer gehen zu dessen Lasten. Die Hausinstallationen werden unter Berücksichtigung der Wasserqualität ausgeführt. Artikel R.270b-1 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 8: Bestimmung des Typs und der Größe des Zählers Der Wasserversorger bestimmt den Typ und die Größe des Zählers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzers sowie der technischen Vorschriften. Der Antragsteller übermittelt möglichst genaue Informationen bezüglich seines gegenwärtigen und zukünftigen Wasserbe- darfs. Für Zähler, deren Nenndurchmesser größer oder gleich fünfundzwanzig Millimeter ist, kann der Wasserversorger eine Zählermiete anrechnen. Bei der Dimensionierung werden darüber hinaus die Eigenschaften des bestehenden Versorgungsnetzes sowie die Trasse des Anschlusses berücksichtigt. Artikel R.270b-2 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Die technischen Eigenschaften des Anschlusses und des Zählers werden vom Wasserversorger in Übereinstimmung mit dem Wasserbedarf des Antragstellers gewählt. Grundsätzlich ist der Durchmesser des Anschlusses geringer als derjenige der Leitungen des Versorgungsnetzes, an das er angeschlossen ist. Der Durchmesser des Zählers ist ebenso groß oder eventuell geringer als der Durchmesser der Anschlusslei- tung. Der Wasserversorger kann den Zähler bei Bedarf gegen einen Zähler mit einem größeren oder kleineren Durchmesser aus- tauschen, um den Wasserverbrauch so exakt wie möglich erfassen zu können. Artikel 9: Wasserversorgung für die Brandbekämpfung Beantragt der Eigentümer einen Wasseranschluss für die Brandbekämpfung, installiert der Wasserversorger einen doppelten Anschluss: einen ersten für den menschlichen Verbrauch und einen zweiten ausschließlich für die Brandbekämpfung. Die Durchflussmenge und der Druck, die vom regionalen Feuerwehrdienst verlangt werden, können für diesen zweiten Anschluss vom Wasserversorger nicht garantiert werden. Der Wasserversorger kann den doppelten Anschluss mit einer einzigen Anschlussstelle auf der Hauptleitung erstellen. In die- sem Fall wird eine Beeinträchtigung der Qualität des für den menschlichen Verbrauch bestimmten Wassers zumindest durch ein zugelassenes Rückschlagventil am Anfang der Anschlussstelle für die Brandbekämpfung vermieden. Artikel R.270b-3 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.
8 Artikel 10: Schutz des Zählers und des Anschlusses Der Eigentümer und der Nutzer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Beschädigungen des Zählers zu verhindern. Sie sind verpflichtet, den Wasserversorger über festgestellte Schäden unmittelbar in Kenntnis zu setzen. In diesem Sinne haften sie für Schäden, insbesondere Frostschäden, am Zähler oder an demjenigen Teil des Anschlusses, der sich in dem Gebäude befindet, in dem der Zähler untergebracht ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Was- serversorger bei der Planung oder Einrichtung des Anschlusses einen Fehler begangen hat. Der Wasserversorger informiert die Eigentümer und Nutzer mindestens einmal im Jahr oder auf deren Anfrage hin über mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen des Zählers. Auf dem auf einem Privatgrundstück gelegenen Abschnitt der Trasse dürfen weder Hoch- oder Tiefbauten noch Gehölzpflan- zungen über dem Anschluss vorgenommen werden. Die von dieser Vorschrift betroffene Fläche erstreckt sich beiderseits der Rohrleitungsachse bis auf einen Abstand von 1,50 Metern. Artikel D.198 und D227b des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Jeder Zähler ist versiegelt. Im Fall von Veränderungen am Siegel muss der Eigentümer oder Nutzer zusätzlich zu dem eventuell betrügerischen Verbrauch und ungeachtet etwaiger Strafverfolgungen eine pauschale Entschädigung von 100 € zahlen. Zuvor teilt der Wasserversorger dem Eigentümer oder Nutzer mit, dass er die Möglichkeit hat, Erklärungen abzugeben. Ist die Veränderung nicht auf Absicht oder Nachlässigkeit seitens des Eigentümers oder Nutzers zurückzuführen, so kann die pauschale Entschädigung ihm gegenüber nicht angewendet werden. Artikel D.198 und R270b-4 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 11: Eigentümer- oder Nutzerwechsel Im Fall eines Eigentümerwechsels müssen der alte und der neue Inhaber von dinglichen Rechten an der Immobilie: › dies dem Wasserversorger innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Datum des notariellen Kaufvertrages mitteilen; › parallel dazu den Zählerstand oder die Zählerstände am Tag des Eigentümerwechsels auf der Grundlage eines kontradik- torischen Verfahrens mitteilen. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, sind der alte und der neue Inhaber von dinglichen Rechten gesamtschuldne- risch und gemeinschaftlich zur Zahlung der Summen verpflichtet, die seit der letzten Zählerablesung und der darauf folgen- den Rechnungsstellung bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung geschuldet werden. Jeder Nutzer informiert den Wasserversorger innerhalb von acht Kalendertagen über das Datum des Einzugs oder Auszugs aus einer angeschlossenen Immobilie sowie den Zählerstand an diesem Datum. Artikel D.199 und R270b-5 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. KAPITEL III. WASSERSVERSORGUNG, WASSERNUTZUNG UND WASSERQUALITÄT Artikel 12: Bereitstellung Der Wasserversorger erfüllt seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag, wenn er – von außerordentlichen Umständen oder Umständen, sich seinem Einfluss entziehen, abgesehen – eine konstante Versorgung der an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Immobilien gewährleistet. Der Wasserversorger sorgt dafür, dass alle Arbeiten, die für diese Versorgung erforderlich sind, schnellstmöglich ausgeführt werden. Artikel D.200 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.
9 Der Wasserversorger garantiert einen statischen Druck am Zähler von 2 bis 10 bar, von vereinzelten Abweichungen und Ein- zelfällen abgesehen. Unter üblichen Betriebsbedingungen und abgesehen von Maßnahmen, die gemäß Artikel R.314, Abs. 2 und R. 320, §4 des Wassergesetzbuches bezüglich des sozialen Wasserfonds der Wallonischen Region vom Wasserversorger ergriffen werden können, garantiert Letzterer eine Mindestdurchflussmenge am Zähler von 300 Litern/Stunde. Wird die Versorgung während mehr als acht aufeinanderfolgender Stunden unterbrochen, wobei die Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens nicht berücksichtigt werden, muss der Wasserversorger eine alternative Versorgung zur Verfügung stellen. Der Wasserversorger muss eine Liste der Anschlüsse erstellen, die die Bedingungen für eine konstante Versorgung bis Ende 2006 nicht erfüllen. Er erstellt ein Programm für die Anpassung dieser Anschlüsse an die oben genannten Bedingungen. Er sorgt dafür, dass dieses Programm innerhalb kürzester Zeit durchgeführt wird und legt den entsprechenden Zeitplan fest. Die Liste der Anschlüsse, die die Voraussetzungen für eine konstante Versorgung nicht erfüllen, und das Programm für die Anpassung dieser Anschlüsse an die vorgenannten Bedingungen werden dem Wasserkontrollausschuss bis Ende 2006 über- mittelt. Dieser Ausschuss erstattet dem für Wasser zuständigen Minister bis zum 31. März 2007 Bericht. Die Anpassung der Anschlüsse muss bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein. Auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags kann der für Wasser zuständige Minister nach Beratung mit der Behörde und dem Wasserkontrol- lausschuss eine zusätzliche Frist von fünf Jahren gewähren. Diese Sondergenehmigung ist nur einmal erneuerbar. Artikel R.270b-6 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 13: Beanstandungen Beanstandungen von Nutzern des Dienstes wird sofort Beachtung geschenkt. Der Wasserversorger bestimmt innerhalb seines Betriebs die Personen, die für die Annahme und Bearbeitung von Beanstandungen zuständig sind. Artikel D.201 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 14: Unterbrechung der Wasserversorgung Die öffentliche Wasserversorgung einer Immobilie, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, darf nur in folgenden Fällen unterbrochen werden: › um die öffentliche Gesundheit, die Reinheit des Wassers oder die Kontinuität des Dienstes zu schützen; › uf Antrag des Nutzers; a › in Vollstreckung eines Gerichtsurteils aufgrund von Nichtzahlung, das die Unterbrechung der Wasserversorgung gestat- tet; › falls ordnungsgemäß festgestellt werden konnte, dass der Zugang zum Zähler gemäß Artikel 18 behindert wird. Die öffentliche Wasserversorgung einer Immobilie, die keinen Wohnzwecken dient, darf nur in folgenden Fällen unterbrochen werden: › in den im Erlass oder kraft des Erlasses vorgesehenen Fällen; › uf Antrag des Nutzers; a › bei Nichtzahlung nach einer Mahnung; › falls ordnungsgemäß festgestellt werden konnte, dass der Zugang zum Zähler gemäß Artikel 18 behindert wird. Wird der Dienst aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit unterbrochen, informiert der Wasserversorger unverzüglich den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und erklärt die Gründe für die Unterbrechung. Wird der Dienst aufgrund eines Gerichtsurteils unterbrochen, setzt der Wasserversorger unverzüglich den Vorsitzenden des öffentlichen Sozialhilfezentrums von der Unterbrechung in Kenntnis. Artikel D.202 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Die Unterbrechung der Versorgung geschieht durch Zudrehen des straßenseitig befindlichen Absperrhahns, durch Zudrehen und Versiegeln des vor dem Zähler befindlichen Hahns oder durch Verschließen der straßenseitig befindlichen Entnahmestelle. Ist die Unterbrechung der Versorgung auf ein Verschulden des Nutzers oder Eigentümers zurückzuführen, wird sie auf dessen Antrag und Kosten wiederhergestellt, sobald er all seinen Verpflichtungen demselben Wasserversorger gegenüber nachge- kommen ist, dies unbeschadet des Rechts auf Versorgung eines neuen Nutzers. Artikel R.270b -7 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.
10 Artikel 15: Aussetzung der Wasserversorgung Der Wasserversorger kann den Dienst aussetzen, falls höhere Gewalt vorliegt oder notwendige Reparatur-, Erneuerungs-, Än- derungs-, Verlegungs-, Instandhaltungs- oder Betriebsarbeiten dies erforderlich machen. Der Wasserversorger bemüht sich, Zeiträume zu wählen, in denen die Aussetzung der Versorgung die Nutzer möglichst wenig stört, und die Zahl und Dauer solcher Aussetzungen zu begrenzen. Von Dringlichkeitsfällen abgesehen, werden die Nutzer im Voraus, unter Einhaltung einer Frist von drei vollen Tagen, per Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung informiert. Artikel D. 203 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 16: Sparsame Wassernutzung Der Nutzer achtet auf eine sparsame Wassernutzung und befolgt die Beschlüsse und Anweisungen des Wasserversorgers zur Begrenzung des Wasserverbrauchs bei Dürre, technischen Vorfällen oder Vorfällen mit Auswirkungen auf die Wasserqualität, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden. Artikel D. 205 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 17: Wasserqualität Der Wasserversorger ist verpflichtet, das ganze Jahr über für die Wasserqualität repräsentative Stichproben zu entnehmen. Diese Probeentnahmen erstrecken sich über das gesamte Versorgungsnetz und werden in von der Regierung festgelegten Abständen vorgenommen. Die gesetzlich festgelegten Parameterwerte sind an der Stelle einzuhalten, an der das von einem Versorgungsnetz bereitges- tellte Wasser im Innern der Räumlichkeiten oder Einrichtungen aus den Hähnen austritt, die normalerweise dem menschlichen Verbrauch dienen. Mit Ausnahme von Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen das Wasser für die Öffentlichkeit bereit- gestellt wird, hat der Wasserversorger seine Verpflichtungen erfüllt, wenn er nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Parameterwerte auf die Hausinstallation oder deren Wartung zurückzuführen ist. Der Wasserversor- ger berät jedoch die Verbraucher hinsichtlich eventuell zu ergreifender Korrekturmaßnahmen. Um die Kontrolle der Wasserqualität gewährleisten zu können, hat der Wasserversorger gemäß den Bestimmungen in Artikel 18 Zugang zum Anschluss und zur Hausinstallation. Der Wasserversorger informiert seine Nutzer mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Wassers, das er im abgelaufe- nen Kalenderjahr verteilt hat. Der Wasserversorger ist verpflichtet, jedem Verbraucher, der darum bittet, sachdienliche und aktuelle Informationen über die Wasserqualität in seinem Versorgungsgebiet zu liefern. Der Wasserversorger darf kein Wasser für den menschlichen Verbrauch liefern, wenn dessen Genusstauglichkeit und Reinheit nicht gewährleistet sind. Stellt das für den menschlichen Verbrauch bestimmte Wasser eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar, un- terbricht der Wasserversorger die Versorgung, schränkt die Verwendung des Wassers ein oder ergreift sämtliche Maßnahmen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich sind. In diesem Fall informiert er die Verbraucher umgehend und erteilt ihnen die notwendigen Ratschläge. Artikel D.182, § 2, D.184, § 1, D.187, D.188 und D.193 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Der Wasserversorger muss ein internes Verfahren ausarbeiten - Not- und Einsatzplan genannt, das bei einem Vorfall mit Auswirkungen auf die Wasserqualität zu befolgen ist. Artikel R.262 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 18: Zugang zu den Anlagen und Zählern Beauftragten des Wasserversorgers, die einen Dienst- und Personalausweis vorweisen können, sowie Prüfstellen im Beisein der Bewohner oder ihres Vertreters wird zwischen 8 und 20 Uhr einfach und gefahrlos Zugang zum Anschluss oder zur Hau- sinstallation gewährt, damit alle erforderlichen Tätigkeiten zur Verbrauchserfassung und zur Kontrolle der Anlagen und des Zählers durchgeführt werden können. Dabei werden die Grundsätze zum Schutz der Privatsphäre eingehalten und der Bewohner mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlicher informiert. Artikel D.207 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.
11 KAPITEL IV.NUTZUNG UND SCHUTZ DER HAUSINSTALLATIONEN Artikel 19: Schutz des Netzes gegen Wasserrückläufe Alle Anschlüsse müssen mit einem vom Wasserversorger zugelassenen Rückschlagventil versehen sein. Dieses Ventil dient dazu, Wasserrückläufe in das Versorgungsnetz zu verhindern. Das Rückschlagventil wird vom Eigentümer auf eigene Kosten und ohne jegliche Haftung seitens des Wasserversorgers kontrolliert, einwandfrei instand gehalten, repariert und ausgetauscht. Artikel 20: Alternative oder ergänzende Versorgung Im Falle einer Wasserversorgung durch eine alternative oder eine das über die Rohrleitungen verteilte Wasser ergänzende Res- source sorgt der Eigentümer dafür, dass die beiden Versorgungskreisläufe vollständig voneinander getrennt sind und keine physische Verbindung zwischen ihnen besteht. Artikel D. 182, § 3 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 21: Durchführung der Arbeiten Bei der Durchführung der Arbeiten muss der Installateur: › sich vor dem Einbau vergewissern, dass das Material für den betreffenden Verwendungszweck geeignet ist; › vom Wasserversorger zugelassene Schutzvorrichtungen gegen Wasserrückläufe anbringen; › eim Anschlussschweißen, bei den Dichtungen (Vorsicht mit Schmiermitteln und Fasermaterial...), bei der Auswahl der b Beschichtungen, Verankerungen usw. nach allen Regeln der Kunst, wie sie in den Normen und technischen Dokumenten des Bauwesens festgelegt sind, arbeiten; › vor der Inbetriebnahme der Anlagen die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülvorgänge durchführen. Artikel 22: Orte mit Publikumsverkehr In Räumen und Einrichtungen, in denen das Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, muss die Hausinstallation gemäß den von der Regierung festgelegten Regeln durch eine anerkannte Prüfstelle zertifiziert werden. Artikel D. 187, § 3 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 23: Änderung des vom Wasserversorger gelieferten Drucks Falls der Nutzer den Druck des vom Wasserversorger gemäß Artikel 12 bereitgestellten Wassers zur Erfüllung spezifischer Bedürfnisse (mehrstöckiges Gebäude, Industrieanlage ...) als zu hoch oder nicht ausreichend erachtet, muss er die Anpas- sung des Drucks an seine Bedürfnisse selbst vornehmen. Die zu diesem Zweck eingesetzten Vorrichtungen müssen den tech- nischen Vorschriften für Hausinstallationen entsprechen. Grundsätzlich erfolgt der direkte Anschluss an die Wasserversorgung über einen Wasserentnahmespeicher, der durch ein automatisches Ventil oder ein Schwimmerventil gespeist wird. In diesem Fall müssen die Sauberkeit und der einfache Zugang zu diesem Speicher garantiert sein. Der Wasserversorger kann jedoch einen direkten Anschluss an die Wasserversorgung mittels Pumpen zulassen, die mit einem Sicherheitsschaltgerät und einer Vorrichtung versehen sind, die die Pumpe außer Betrieb setzen, wenn der Wasserdruck nie- driger ist als der vom Wasserversorger festgelegte Mindestwert. Artikel 24: Verbindung zwischen Hausinstallationen Eine Verbindung zwischen den Hausinstallationen eines selben Gebäudes, die durch mehrere individuelle Anschlüsse versorgt werden, darf nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Wasserversorgers vorgenommen werden.
12 Artikel 25: Kennzeichnung der Leitungen Sind in einem selben Gebäude mehrere Wasserverteilungssysteme unterschiedlicher Herkunft vorhanden, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Verwechslungen, die verschiedenen Wasserleitungen sichtbar zu kennzeichnen. Artikel 26: Wasserversorgung Dritter Mit Ausnahme von Brandfällen ist es dem Nutzer oder Eigentümer untersagt, ohne die vorherige Erlaubnis des Wasserversor- gers Wasser an Dritte abzugeben. Dem Nutzer oder Eigentümer ist es ebenfalls verboten, eine Wasserzapfstelle zugunsten eines Dritten an seine Hausinstallation anzuschließen oder anschließen zu lassen. Artikel 27: Schutz der Hausinstallationen Der Nutzer und der Eigentümer treffen alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für ihre Geräte und Anlagen, um Schäden jeglicher Art aufgrund von Versorgungsunterbrechungen, Druckschwankungen, Druckerhöhungen im Versorgungsnetz, Frost oder Veränderungen der Zusammensetzung oder der Qualität des Wassers zu vermeiden. Artikel 28: Rohrleitungen aus Blei Von der Verwendung von Bleirohren für die Hausinstallation wird dringend abgeraten. Artikel 29: Wasseraufbereitungsgeräte Im Falle des Einbaus eines Wasseraufbereitungsgerätes egal welcher Art in die Hausinstallation müssen unmittelbar vor die- sem Gerät und aufeinanderfolgend in Richtung des Wasserflusses ein Hahn und eine den geltenden Normen entsprechende und mit einem Kontrollablasshahn ausgestattete Rücklaufvorrichtung angebracht werden. Beide müssen in gutem Betriebs- zustand sein. Eventuelle auf diese Geräte zurückzuführende Schäden sowohl an Personen (Ungenießbarkeit des Wassers) als auch an den Hausinstallationen (Funktionsminderungen), die auf diese Geräte zurückzuführen sind, gehen ohne jegliche Haftung seitens des Wasserversorgers zu Lasten des Eigentümers und/oder Nutzers. Die Eigentümer sind aufgefordert, sich beim Wasserver- sorger über die Zweckmäßigkeit eines Wasseraufbereitungsgerätes und die damit gegebenenfalls verbundenen Risiken zu informieren. Artikel 29b: Hydrophor- und Druckerhöhungsanlagen Es ist verboten, eine Hydrophor- oder eine Druckerhöhungsanlage direkt an die Anschlussleitung anzuschließen. Ein solcher Anschluss muss über einen Schwimmertank erfolgen. ANHANG: TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Die Eigentümer müssen die technischen Vorschriften für Hausinstallationen von Belgaqua, dem belgischen Verband für den Wassersektor, Boulevard de l’Impératrice 17 in 1000 Brüssel – Tel. 02/706.40.90 – Fax 02/706.40.99 – www.belgaqua.be – info@belgaqua.be einhalten. Diese Vorschriften sind in einer Broschüre mit dem Titel „Verzeichnis 2xxx – Technische Vorschriften für Hausinstallationen – Konforme Geräte – Zugelassene Schutzeinrichtungen – nachgewiesene Flüssigkeiten“ nachzulesen, die auf einfache Anfrage bei Ihrem Wasserversorger oder Belgaqua erhältlich ist.
13 KAPITEL V. VERBRAUCHSERFASSUNG PREISFESTSETZUNG UND RECHNUNGSERSTELLUNG Artikel 30: Verbrauchserfassung Die verbrauchten Wasservolumen werden mittels des vom Wasserversorger installierten Zählers erfasst. Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Verbrauchserfassung werden vom Wasserversorger festgelegt. Diese Verbrauchserfassung findet min- destens einmal im Jahr statt. Der Nutzer erlaubt dem Wasserversorger den Zugang zu den Anlagen unter den in Artikel 18 aufgeführten Bedingungen. Artikel D.208 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 31: Modalitäten der Zählerablesung Die Ablesung des Zählerstands erfolgt entweder durch den Nutzer oder Eigentümer selbst, durch die Bediensteten des Was- serversorgers oder mittels Fernablesung. Diese Zählerablesung ist keine Verbrauchskontrolle. Letztere obliegt dem Eigentümer und dem Nutzer. Innerhalb der vom Wasserversorger festgelegten Frist übermittelt der Nutzer oder Eigentümer den Zählerstand durch ein ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Ohne diese Formalität wird das verbrauchte Wasservolumen wie in Artikel 32 beschrieben geschätzt. Gemäß Artikel 14 kann der Wasserversorger die Wasserversorgung unterbrechen, falls ordnungsgemäß festgestellt wurde, dass der Zugang zum Zähler behindert ist. Artikel 32: Verfahren für die pauschale Verbrauchsschätzung Bei nicht bekanntem Zählerstand, Ausfall der Datenerfassung oder Beschädigung des Zählers wird die verbrauchte Wasser- menge auf der Grundlage des durchschnittlichen Verbrauchs des betroffenen Nutzers in den drei vorhergehenden Abrech- nungszeiträumen berechnet. Kann diese Vorgehensweise nicht angewandt werden, dient der vorherige Abrechnungszei- traum oder der beim Nutzer beobachtete durchschnittliche Tagesverbrauch als Berechnungsgrundlage. Anderenfalls kann der Verbrauch auf jede andere von beiden Parteien akzeptierte Weise geschätzt werden. Artikel 33: Zählerkontrolle Der Wasserversorger kann ebenso wie der Nutzer oder der Eigentümer jederzeit eine Funktionsprüfung des Zählers durch den Messtechnischen Diensts oder durch eine oder durch eine andere zugelassene Prüfstation unter Einhaltung des durch den Messtechnikdienst festgelegten kontradiktorischen Verfahrens beantragen. Der Nutzer und/oder der Eigentümer werden vom Wasserversorger über die finanziellen Bedingungen dieser Prüfung in Kenntnis gesetzt. Der strittige Zähler wird in Anwesenheit des Eigentümers, dessen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder gegebe- nenfalls des Nutzers abmontiert und unverzüglich versiegelt. Der Wasserversorger installiert einen neuen Zähler. Entspricht der geprüfte Zähler den geltenden Normen, wird der erfasste Verbrauch bestätigt und die Kosten aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Vorgänge dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Ist der Zähler nicht konform, trägt der Wasserversorger die Kosten und der Verbrauch wird gemäß dem in Artikel 32 beschriebenen Verfahren pauschal geschätzt.
14 Artikel 34: Preisfestsetzung Gemäß dem Verursacherprinzip wurde ein einheitliches Tarifsystem für den Wasserverbrauch eingeführt, welches eine jähr- liche Gebühr pro Zähler enthält, die vorgreifend sein kann und dem erlangten Vorteil durch die Bereitstellung von Wasser bestimmt ist, ganz unabhängig davon, ob ein Wasserverbrauch besteht oder nicht. Die jährlichen Verbrauchsvolumen werden nach folgender Struktur in 3 Staffeln aufgeteilt: Gebühr: (20 x TKV) + (30 x TKAR) Verbrauch: - erste Staffel von 0 bis 30 m3: 0,5 x TKV - zweite Staffel von 30 bis 5 000 m3: TKV + TKAR - dritte Staffel mehr als: über 5 000 m3: (0,9 x TKV) + TKAR Das angewandte Tarifsystem kann für Jahresverbrauchsvolumen von über 25 000 m3 durch eine Reduzierung des TKV-Koeffi- zienten von der oben genannten Tarifstruktur abrücken. Im französischsprachigen Gebiet wird der Beitrag zum sozialen Wasserfonds auf den vorliegenden Tarif aufgeschlagen. Der tatsächliche Kostenpreis für die Verteilung (TKV) wird vom Wasserversorger auf Grundlage einer mehrjährigen und prospektiven Hochrechnung, ausgehend von einem bekannten Stand der Rechnungsführung und unter Einhaltung der im einheitlichen Buchhaltungsplan der Regierung festgelegten Bewertungsregeln bestimmt. Die Regierung kann die Berech- nungsmethode und -form des TKV bestimmen. Der pro Kubikmeter berechnete tatsächliche Kostenpreis für die Abwasserreinigung (TKAR) umfasst die Gesamtkosten, die in Verbindung mit der Sammlung und Klärung von Abwasser stehen. Der TKAR wird für die gesamte Wallonische Region von der S.P.G.E. (Société publique de Gestion de l’Eau / Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) in Anwendung des Verwaltungsvertrages mit der wallonischen Regierung festgelegt. Artikel D. 228 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 34bis: Mehrfachanschlüsse Wird ein Nutzer durch einen oder mehrere Anschlüsse versorgt, die auf jährlicher Basis zusammen mehr als 5.000m³ Wasser am selben und einzigen zusammenhängenden geografischen Standort, ohne die separativen Straßen oder Verkehrswege zu berücksichtigen, ergeben, ist das für die Rechnungserstellung in Erwägung zu ziehende Volumen, gemäß Ausnahmebestim- mung, die Gesamtsumme der durch diese Anschlüsse gelieferten Volumen. Die Gebühren und anderen Kosten für die verschiedenen Anschlüsse werden weiter individuell pro Anschluss berechnet. Möchte der Nutzer von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen, muss er einen entsprechenden Antrag bei seinem Wasserversorger stellen, der die Ausnahmeregelung nach Prüfung der Zulässigkeit und je nach Datum des Antrags ab dem laufenden Abrechnungszeitraum anwendet. Artikel 35: Befreiung vom TKAR Der im Rahmen der in Artikel 34 vorgesehenen Preisfestsetzung TKAR wird in den nachstehenden Fällen nicht angewandt: - 1° auf verteilte Wasservolumen an Nutzer, die der Abgabe für industrielle Abwassereinleitungen unterliegen; - 2° auf verteilte Wasservolumen an landwirtschaftliche Betriebe, die der Abgabe für Umweltbelastungen unter- liegen, mit Ausnahme des Volumens, das dem mutmaßlichen Verbrauch des Haushalts entspricht, d.h. 90 Kubikmeter. Muss der unter Punkt 1 genannte Nutzer die Abgabe für industrielle Abwassereinleitungen zahlen, wird der TKAR gemäß den in Artikel D.268 des Wassergesetzbuches vorgesehenen Modalitäten durch eine Abgabe für die Einleitungen von Haushalt- sabwasser ersetzt. Trägt der Nutzer, wie in Artikel D.260 des Wassergesetzbuches vorgesehen, zu den Kosten für die Reinigung von industriellem Abwasser bei, wird der TKAR direkt von der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung (S.P.G.E.) in Rechnung ges- tellt.
15 Bis zum 31. Januar 2012 können Privatpersonen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die ihre eigenen Haushaltsabwässer oder Abwässer, die sie zur Reinigung erhalten, klären und vom TKAR befreit sind oder ihn erstattet bekommen, wählen, ob sie dieses Recht weiter in Anspruch nehmen oder den TKAR gemäß den von der Regierung festgelegten Bedingungen zahlen möchten. Die von Personen, die vom TKAR befreit sind oder ihn erstattet bekommen, entnommenen Wasservolumen werden nicht in den in Artikel D.254, Absatz 2 genannten Wasservolumen erfasst. Die Regierung ist berechtigt, Maßnahmen für die Übergangszeit zu beschließen, die folgende Aspekte berücksichtigen: 1° die Bedingungen für die Anpassung der Klärsysteme an die geltenden Vorschriften, um die öffentliche Verwaltung der autonomen Abwasserreinigung in Anspruch nehmen zu können; 2° die Modalitäten, um die Dienste der öffentlichen Verwaltung der autonomen Abwasserreinigung zu nutzen; 3° die Modalitäten für die Kontrolle, Wartung und Entleerung der individuellen Kläranlagen, die vorübergehend weiterhin vom TKAR befreit sind. Artikel D.229, D.231b und D.254 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 36: Rechnungserstellung Der Wasserversorger erstellt eine jährliche Abrechnung. Darüber hinaus werden mindestens vierteljährlich Zwischenrech- nungen erstellt. Bei einem Nutzerwechsel sowie bei einer Änderung des Abrechnungszeitraums durch den Wasserversorger werden die Ge- bühr ebenso wie des Verbrauchs Staffeln proportional zum Zeitraum der Belegung der Immobilie oder eines Teils der Immo- bilie berechnet. Gegebenenfalls wird die Gebührenvorauszahlung regularisiert. Artikel D.230 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 37: Rechnungsdarstellung Die jährliche Abschlussrechnung enthält mindestens: › den Namen und die Anschrift des Empfängers; › den Ort der Leistungserbringung; › eine Verbrauchshistorie mit Verbrauchshistogramm (mindestens drei Jahre); › die Nummer des Zählers; › den Verbrauchszeitraum; › den alten und den neuen Zählerstand; › die Berechnung des Rechnungsbetrags mit mindestens folgenden Angaben: - Gebühr; - Preis der verbrauchten Wassermenge mit den Details der Tarifstruktur; - Beträge des TKV und des TKAR; - Betrag des Beitrags zum sozialen Wasserfonds; - Mehrwertsteuer; - zu zahlende Gesamtrechnungssumme; › im Falle einer Tarifänderung während des durch die Rechnung abgedeckten Verbrauchszeitraums wird jeder betroffene Verbrauchszeitraum pro Tarif einzeln in der Rechnung aufgeführt; › das Rechnungsdatum und die äußerste Zahlungsfrist; › die Kontaktdaten des Kundendienstes des Wasserversorgers; › die Identifizierung der kollektiven Kläranlage, welche gegebenenfalls das Abwasser des Nutzers reinigt. Die verschiedenen Elemente des TKV und des TKAR werden entsprechend ihrer Definition klar in der Rechnung angegeben. Artikel R.270b-8 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet
16 Artikel 38: Zahlung der Rechnungen und Einziehung Im Falle einer Nichterfüllung der Verpflichtungen und insbesondere im Falle einer Nichtzahlung der ausstehende Beträge, auf Grundlage der in Artikel 36 vorgesehenen Anzahlungen und Rechnungen, innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist, kann der Wasserversorger sämtliche Rechtsmittel einsetzen, um seine Forderung gegenüber dem Nutzer und, gemäß Artikel 44, gegebenenfalls dem Eigentümer, einzutreiben. Artikel D.232 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 39: Zahlungsart und-frist Die geschuldeten Beträge sind entweder im Zahlungsbüro des Wasserversorgers zu zahlen oder an das von ihm genannte Konto bei einem Finanzinstitut zu überweisen. Die äußerste Zahlungsfrist ist auf der Rechnung unter der Angabe „Fälligkeits- datum“ vermerkt. Dieses Datum liegt mindestens fünfzehn Kalendertage nach dem Versanddatum der Rechnung. Artikel R.270b-10 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 40: Mahnung Erfolgt innerhalb der in Artikel 39 vorgeschriebenen Frist keine Zahlung, sendet der Wasserversorger dem säumigen Nutzer oder Eigentümer eine Mahnung zu. In diesem Erinnerungsschreiben informiert der Wasserversorger den Nutzer oder Eigentümer über die Möglichkeit, Beihilfe aus dem sozialen Wasserfonds in Anspruch zu nehmen. Das Erinnerungsschrei- ben darf erst ab dem dreißigsten Kalendertag nach Rechnungsversand versendet werden. In dem Schreiben wird eine neue Zahlungsfrist vermerkt, die mindestens zehn Kalendertage ab Ausstellung der Mahnung beträgt. Die Kosten für die Mahnung zu Lasten des Nutzers oder Eigentümers belaufen sich auf 4,89 €. Artikel R.270b-11 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 41: Inverzugsetzung Wurde die Rechnung auch nach Ablauf der neuen, in Artikel 40 festgesetzten Frist nicht beglichen, versendet der Wasserversor- ger ein Aufforderungsschreiben, in dem eine letzte Zahlungsfrist von mindestens fünf Kalendertagen festgelegt wird. Der Be- trag der unbezahlten Rechnung wird um die durch das Inverzugsetzungsverfahren verursachten Kosten erhöht. Diese Kosten betragen maximal die Mahnkosten zuzüglich der Kosten für den Versand per Einschreiben. In dem Inverzugsetzungsschrei- ben wird der Verbraucher daran erinnert, dass er über das ÖSHZ die Beihilfe des sozialen Wasserfonds beantragen kann und dass seine Personalien, sofern er dem nicht widerspricht, auf den an das ÖSHZ übermittelten Listen vermerkt werden. Im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre kann der Kunde der Übermittlung seiner Personalien an das ÖSHZ widersprechen. Artikel R.270b-12 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet. Artikel 42: Nichtzahlung Bei Nichtzahlung innerhalb der in der Inverzugsetzung vermerkten Frist können die geschuldeten Beträge nach Ablauf der festgelegten Frist mit vollem Recht um den gesetzlichen Zinssatz erhöht werden. Der Wasserversorger kann alle Rechtsmittel ergreifen, um seine Forderung einzutreiben. Dazu zählt auch die Beschränkung der dem Nutzer bereitgestellten Durchflussmenge. Ein Durchflussbegrenzer kann unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen angebracht werden: › bei anhaltendem Zahlungsverzug wird der Schuldner schriftlich über die mögliche Installation eines Durchflussbeg- renzers innerhalb von mindestens dreißig Kalendertagen ab Datum des Schreibens informiert; › gleichzeitig informiert der Wasserversorger schriftlich das ÖSHZ; › f alls der Schuldner oder das ÖSHZ sich nicht angemessen zur Tilgung der Schuld innerhalb einer Frist von dreißig Kalen- dertagen nach dem Datum des Schreibens, im ersten Gedankenstrich angesprochen, verpflichten sollte, kann der Was- serversorger das Verfahren zur Anbringung eines Durchflussbegrenzers fortsetzen. Er informiert den Schuldner über seinen Beschluss, einen Durchflussbegrenzer anzubringen, und über die Modalitäten der Anbringung. › ach Zahlung der gesamten geschuldeten Beträge hat der Wasserversorger sieben Kalendertage Zeit, um den Durchfluss- N begrenzer zu entfernen. Artikel R.270b-13 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.
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