Die Mindestsicherung beruhigt! ''

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GEGEN ARMUT − FÜR DAS LEBEN :

‚‚ Die Mindestsicherung
                                                             Die Sozialreferentin

   beruhigt! ‘‘
 Wer in eine schwierige Situation geraten ist, braucht die Unterstützung
 der Gemeinschaft. Diese Hilfe ist Aufgabe der Mindestsicherung.
 Damit ist das Mindeste für alle KärntnerInnen gesichert.

 Alle Informationen zur „Mindestsicherung“ unter
 050 536/413 34. Zögern Sie nicht, uns anzurufen!
 Oder senden Sie ein E­Mail an: katrin.russek@ktn.gv.at

              Eine Initiative von
Die Mindestsicherung beruhigt! ''
> Inhalt

 Broschüre zur Kärntner Mindestsicherung

Vorwort Nicole Cernic                                             4
Vorwort Abteilung 13                                               5

1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?                   6
2. Einsetzen der Mindestsicherung?                                8
3. Wer bekommt die Mindestsicherung?                              8
4. Welche wesentlichen Leistungen beinhaltet das Kärntner         10
   Mindestsicherungsgesetz?
5. Hilfe zum Lebensunterhalt                                      11
6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung?                        14
7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2009)                       16
8. Berechnungsbeispiel 1                                          17
9. Berechnungsbeispiel 2                                          18
10. Berechnungsbeispiel 3                                         19
11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft                   20
12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz
   Sind Leistungen der Kärtner Mindestsicherung zurückzuzahlen?   22
   Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich                 23
   Mindestsicherung bekomme?
   Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?                  24
   Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?     25
   Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?             26
   Notwendige Unterlagen                                          27
13. Notizen                                                       28
14. Kontaktadressen – Servicestellen                              30

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Kärntner Mindestsicherung > Vorwort nicole Cernic                                      Kärntner Mindestsicherung > Vorwort abteilung 13

Eine moderne Sozialpolitik hat sich ständig weiterzuentwickeln und an die Lebens­      Im internationalen Vergleich verfügt Österreich über ein gut entwickeltes Sozialsystem,
verhältnisse der Menschen anzupassen. Neue soziale Herausforderungen erfordern neue    wobei die Systeme der sozialen Absicherung, welche für einen erheblichen Teil der Bevöl­
soziale Antworten. Das Konzept der Kärntner Mindestsicherung ist eine der Antworten    kerung zeitweise die einzige oder zumindest eine sehr wesentliche Einkommensquelle
darauf, dass sich die Lebensverhältnisse der Menschen in unserem Land geändert         darstellen, durch ein vielfältig ausgeprägtes soziales Netz auf Landesebene ergänzt
haben.                                                                                 werden.

Durch einen völlig veränderten sozialpolitischen Zugang im Bereich der finanziellen    Trotz vielfältiger Förderungsstrukturen und Unterstützungen steigt aber die Armutsge­
und leistungsmäßigen Absicherung geht das Kärntner Mindestsicherungsgesetz einen       fährdung gerade gegenwärtig an. Der Begriff der „neuen Armut“, welcher oft auch mit
solchen modernen Weg, indem es vor allem den Gedanken der Befähigung und               „neuer Arbeit“ in Form von sozialrechtlich nicht abgesicherten Arbeitsverhältnissen
Bestärkung der Menschen deutlich in den Vordergrund stellt und den reinen meist sehr   einhergeht und ihre Erscheinungsbilder sowie Möglichkeiten der Beseitigung werden
beschämenden Befürsorgungscharakter der bisherigen Sozialhilfe weit hinter sich        vielfach diskutiert.
lässt.
                                                                                       Kärnten hat sich diesen Herausforderungen der Gegenwart durch die Erlassung des
                         Jeder Mensch kann sich einmal in der Situation wieder­        Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, welches am 01.07.2007 in Kraft getreten ist,
                           finden, in der er auf die Hilfe der Gemeinschaft ange­      gestellt und sich als erstes Bundesland Österreichs zu einer umfassenden sozialen
                            wiesen ist. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung      Mindestsicherung mit dem Ziel eines Rechtsanspruches auf Existenzsicherung für alle
                            erwartet sich hier zurecht treffsichere und menschen­      bekannt und gesetzliche Möglichkeiten zur weitestgehenden Bündelung von Leistungen
                                                sozia Absicherung.
                             würdige Formen der sozialen                               und Sicherstellung eines kundenfreundlichen und gerechten Zugangs zu den
                             Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz sorgt dafür, dass    Förderungen geschaffen. Nun geht es darum, die rechtlichen Möglichkeiten des
                                 alle Kärntnerinnen und Kärntner im Notfall auf eine   Kärntner Mindestsicherungsgesetzes im Sinne jener Menschen in Kärnten, welche der
                                   entsprechende Absicherung vertrauen können –        Hilfe bedürfen, mit Leben zu erfüllen. Dabei sei den im Sozialbereich tätigen
                                   denn dies ist für die Lebensqualität von ent­       MitarbeiterInnen       bei   Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden, Sozial­        und
                                   scheidender Bedeutung!                              Gesundheitssprengeln und Land viel Erfolg beschieden.

                                   Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über     In diesem Sinne mögen die umfassenden legistischen Neuerungen auch in der Praxis
                                   die Leistungen der Mindestsicherung und deren       der Umsetzung zu jenen wesentlichen Verbesserungen führen, welche mit der
                                    Voraussetzungen geben und Ihnen damit einen        Erlassung dieses Gesetzes angestrebt wurden und letztlich dazu beitragen, dass mög­
                                    besseren Zugang ermöglichen.                       lichst viele Menschen in Notlagen oder mit besonderem Hilfebedarf mit Hilfe der
                                                                                       Gemeinschaft einen Weg aus der Krise finden und zur Selbsterhaltung befähigt wer­
                                       Ihre                                            den.

                                                                                       Für die Abt. 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau
                                       nicole Cernic                                   dr. Barbara Berger-Malle
                                       landesrätin                                     abteilungsleiterin
Die Mindestsicherung beruhigt! ''
> Was ist die Mindestsicherung?                                                   > Was ist die Mindestsicherung?

      1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?                                 Das Gesetz regelt unter anderem den Zugang zu den Sozialleistungen für
                                                                                      den Bürger, aber auch die Verpflichtungen der Leistungsträger:
    Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher   >> über Leistungen umfassend zu informieren und zu beraten,
    Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinde­rung,       >> dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen zu nennen,
    durch Pflegebedürftigkeit, durch Tod des Partners, durch Arbeits­losigkeit        >> Anträge an zuständige Stellen weiterzuleiten,
    oder zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, wie es                >> eng mit anderen Leistungsträgern und Einrichtungen
    jeden von uns treffen kann.                                                          zusammenzuarbeiten,
                                                                                      >> die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich
    Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert: durch die             vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen
    Krankenkasse, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosen­ver­siche­        uvm.
    rung, durch die Altersversorgung zum Beispiel. Was aber, wenn wir in eine
    Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in      Weiters bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Ent­
    der uns keine Versicherung, kein Arbeitsamt, keine Bank und kein Ver­wand­        schei­dung der Behörde aufgehoben werden kann oder wann Bescheide
    ter hilft?                                                                        schriftlich erfolgen und begründet werden müssen.

    Dann gibt es immer noch die Kärntner Mindestsicherung. Sie ist eine Leis­         Wenn es Sie interessiert, selbst einmal einen Blick in die Gesetzestexte zu
    tung, auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen                 werfen oder sich intensiver damit zu befassen, können Sie bei der zuständi­
    An­spruch hat, wie z.B. auf Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld.           gen Behörde (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat und
    Darum muss auch niemand um die Mindestsicherung betteln, sondern                  bei der Gemeinde) oder im Internet unter www.ris.bka.gv.at das Gesetz
    kann sie in Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich              einsehen (Kärntner Mindestsicherungsgesetz, K-MSG, LGBl. 15/2007 in der
    garantiert ist. Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selbst     geltenden Fassung)
    helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es jedoch keine
    Rolle, wodurch er in Not geraten ist.                                             Wer sich selbst informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die
                                                                                      Mindest­sicherung leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt: Sie soll jedem
    Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Kärntner Mindestsicherungs­       er­mög­lichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzuneh­
    gesetz! Es ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten und stellt eine den geänderten   men.  Und wo die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Mindestsicherung so
    Verhältnissen angepasste Weiterentwicklung des bisherigen Sozial­hilfe­           lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung
    rechtes dar.                                                                      eines menschenwürdigen Lebens nötig ist.

                                                                                      In dieser Broschüre finden Sie Hinweise darauf, unter welchen Voraus­
                                                                                      setzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können.
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> Einsetzen der Mindestsicherung                                               > Wer bekommt die Mindestsicherung?

     2. Einsetzen der Mindestsicherung?                                            pflichtigen für die Kinder nicht genügend Unterhalt gezahlt wird oder
                                                                                   ge­zahlt werden kann. Nicht wenige Empfänger sind wegen Krankheit,
    Die Mindestsicherung ist grundsätzlich eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor    Behin­de­rung oder Pflegebedürftigkeit auf Mindestsicherung angewiesen,
    sie zuerkannt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe       vor allem dann, wenn sie nicht ausreichend versichert waren oder wenn
    ausgeschöpft sein. Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt (auch dem nicht   z.B. ein Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit notwendig wird.
    zuständigen) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
    vorliegen. Sie soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine             Anspruch auf Mindestsicherung besteht unabhängig davon, ob man seine
    drohen­de Notlage abgewendet werden kann. Sie soll aber auch nach              Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der
    Beseitigung einer Notlage weiter geleistet werden, wenn dies geboten ist,      Leistungsempfänger ist aber ohne eigenes Verschulden in die Notsitua­
    um die Wirksamkeit der Hilfe zu sichern. Die Hilfe richtet sich dabei immer    tion geraten, derentwegen sie nun eine Unterstützung benötigt und
    nach den persönlichen Verhältnissen und der Art des Bedarfs.                   erhält. Es sind also ganz normale Mitbürger, die sich in einer schwierigen
                                                                                   Lage befinden – so wie es jedem passieren kann. Mindestsicherung zu
                                                                                   beantragen und zu erhalten ist also keine Schande, sondern unser aller
     3. Wer bekommt die Mindestsicherung?                                          gutes Recht, wenn es keine andere Möglichkeit der Hilfe mehr gibt.

    Es können grundsätzlich nur jene Personen (unabhängig davon, ob sie            Die Mindestsicherung gibt es in sehr unterschiedlichen Formen – denn
    österreichische Staatsbürger sind oder nicht) Mindestsicherung erhalten,       auch die Notsituationen der Hilfesuchenden sind sehr unterschiedlich!
    die zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berech­
    tigt sind und die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tat­     Darum gibt es die Mindestsicherung
    sächlichen Aufent­halt, in Kärnten haben.                                      • in Form von Geld – und zwar sowohl als laufende
    Dieser Zugang wurde aufgrund von zahlreichen Gleichstellungs­ver­pflich­        monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen
    tungen des EU-Gemeinschaftsrechts aber auch aufgrund von Staats­                (Hilfe zum Lebensunterhalt);
    verträgen gewählt. Dadurch wird auch gewährleistet, dass sich illegal in       • als Sachleistungen;
    Kärnten aufhaltende Personen keinen Anspruch auf Leistungen der                • als persönliche Hilfe, etwa durch Beratung und
    Mindest­sicherung haben. Ausgenommen sind auch Asylbewerber. Sie                Betreuung der Hilfe suchenden Person!
    erhalten Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz -  Leistungen
    nach dem Mindest­siche­rungsgesetz sind in diesem Fall ausgeschlossen.

    Sehr viele Mindestsicherungsempfänger sind Alleinerziehende mit ihren
    Kindern. Sie brauchen die Unterstützung, weil sie wegen der Kinder nicht
    oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und vom Unterhalts­
8                                                                                                                                                               9
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> Leistungen der Mindestsicherung                                        > Mindestsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt

      4. Welche wesentl. Leistungen beinhaltet das Mindestsicherungsgesetz?   • Unterstützung bei Schuldenproblemen;

     • Erhöhte, familienorientierte, finanzielle Unterstützungen zur          • Leistungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen
      Bestreitung des Lebensunterhaltes unter weiterer besonderer              >  Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen
      Bedachtnahme auf die Bedürfnisse älterer Menschen und                    >  Beratungsdienste für Familien und ältere Menschen
      auf Familien mit beeinträchtigten Kindern;                               >  Erholungsangebote für Familien, ältere Menschen und
                                                                                   für Menschen mit Behinderung u.v.m.
     • Wohnbedarfsbeihilfe (finanzielle Zuwendung für Unterkunft
      inkl. Be­triebs­kosten und Strom);                                      • Hilfe bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen
                                                                               sozialen Schwierigkeiten
     • Heizkostenzuschuss sozial gestaffelt;                                   >  vorübergehende Wohnungsmöglichkeiten
                                                                               >  Beratung zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven
     • Schaffung von Arbeitsprojekten zur Erleichterung                        >  nichtrückzahlbare Aushilfen u.v.m.
      der Reintegration von vor allem langzeitarbeitslosen
      Menschen in die Berufswelt (z.B. nach längeren                          • umfangreiche Beratung sowie Erstellung eines individuellen
      Betreuungsverpflichtungen);                                              Bedarfs- und Hilfeplanes.

     • Versorgung und Unterstützung in Angelegenheiten der
      Heim- und Anstalts­unterbringung;                                        5. Hilfe zum Lebensunterhalt

     • Hilfestellung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;           Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen
                                                                              Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)
     • verschiedenste Pflegeleistungen (soziale Dienste)                      und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten
      >  Hauskrankenhilfe                                                     kann.
      >  Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
      >  Kurzzeitpflege u.v.m.                                                Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst demnach den
                                                                              regelmäßigen – für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und sozialer
     • Unterstützungen in Fragen der Erziehung sowie Hilfe bei der            Teilhabe erforderlichen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege,
      Schul- und Berufsausbildung;                                            Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse aber auch für die Unterkunft
                                                                              (z.B. Miete, Betriebskosten, Strom). Die Heizkosten werden durch einen eige­
     • Hilfe bei Gewaltbedrohung (vor allem gegen Frauen und Kinder!);        nen Heizkostenzuschuss berücksichtigt und sind daher hier nicht
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Die Mindestsicherung beruhigt! ''
> Mindestsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt                             > Mindestsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt

     er­wähnt.                                                                    Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur
     Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z.B. zustehen, wenn Sie kein ausrei­    Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit
     chendes Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können          Zahlungen tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, ist freilich im konkre­
     oder nicht am Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, kein ausreichendes Arbeits­   ten Einzelfall zu prüfen.
     losen­geld oder Notstandshilfe, Pension oder Leistungen anderer Sozial­
     leistungs­träger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder      Dies gilt vor allem für:
     zu gering sind.                                                              • Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung;
                                                                                  • Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
     Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit             (insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer
     ge­währt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage des Empfängers.          angemessenen Altersvor­sorge für die Hilfe suchende Person;
     Auch der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was       • Aufwendungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer
     im Einzelfall erforderlich ist. Im Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind       Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich sind;
     dabei eigene Mindeststandards vorgesehen (z.B. für AlleinerzieherInnen       • Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung
     u.v.m.), wobei Einkommen anzurechnen sind.                                     begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.

     Zum Einkommen gehören grund­sätzlich alle Einkünfte in Geld oder             Weiters wird z.B. folgendes Vermögen nicht verwertet, wenn dessen
     Geldeswert, so z.B. Erwerbs­einkom­men, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,    Verwertung eine soziale Notlage auslösen, verlängern oder die
     Pensionen, Kinderbetreuungsgeld (inkl. möglicher Erhöhungsbetrag),           Überwindung gefährden würde:
     Familienzuschuss des Landes, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhalts­      • Ersparnisse bis zu einer Höhe von derzeit  7.590,–
     vorschussgesetz und die Wohnbeihilfe – Leistungen aufgrund von anderen       • Vermögen, das zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit
     gesetzlichen oder vertraglichen Aus­zahlungen.                                 oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der
                                                                                    Hilfe suchenden Person dient;
     Jedenfalls nicht zum Einkommen gehören Leistungen nach dem Familien­         • ein Kraftfahrzeug, das unmittelbar zur Erwerbsausübung
     lasten­ausgleichsgesetz (Familienbeihilfe), sowie das Pflegegeld nach bun­     oder aufgrund einer Behinderung benötigt wird, bzw. wegen
     des- oder landesrechtlichen Vorschriften. Allerdings – in verfassungskon­      exponierter Wohnsitua­tion erforderlich ist;
     former Weise – nur so­weit im Rahmen der sozialen Mindestsicherung
     Leistungen zur (stationären) Pflege in Anspruch genommen werden.             Lebensunterhalt:
     Gleiches gilt für die Familien­beihilfe und den dazu allenfalls bezogenen    Wenn laufende Leistungen der Sozialen Mindestsicherung zum
     Erhöhungsbetrag.                                                             Lebensunterhalt benötigt werden, richtet sich die Höhe nach den soge­
                                                                                  nannten Mindeststandards. Wie hoch diese Mindest­standards sind, kön­
     Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind weiters         nen Sie in der Tabelle (Höhe der Mindest­sicherungs­beträge) nachlesen.
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Die Mindestsicherung beruhigt! ''
> Anspruch auf Unterstützung                                                  > Anspruch auf Unterstützung

     Wohnbedarfsbeihilfe:                                                          Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das jeweilige Haushalts­ein­
     Weiters können im Rahmen der Mindestsicherung Kosten für den ange­            kommen dem entsprechenden mindestgesicherten Betrag gegenüberzu­
     messenen Wohnbedarf übernommen werden. Bei Haus- oder Wohnungs­               stellen ist. Ergibt sich daraus, dass das Haushaltseinkommen niedriger als
     eigentümern unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim            das gesicherte Mindesteinkommen ist, bekommt man die Differenz aufge­
     (allerdings keine Tilgungsraten, denn die tragen zur Vermehrung des           zahlt – ist das gemeinsame Haushaltseinkommen höher als das gesicherte
     Vermögens bei und das ist nicht Aufgabe der Mindestsicherung).                Mindesteinkommen, hat man keinen Anspruch auf eine finanzielle Unter­
                                                                                   stützung zum Lebensunterhalt.
     Heizkostenzuschuss:
     Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften können pro                Auskünfte werden bei der zuständigen Sozialabteilung der Gemeinde,
     Heizperiode einen einmaligen Heizkostenzuschuss beantragen. Die               Bezirks­hauptmannschaft bzw. Magistrat bei den Städten Klagenfurt und
     Einkommenshöhe, bis zu welcher der Heizkostenzuschuss gewährt wird,           Villach oder Landesregierung erteilt.
     richtet sich nach der Haushalts­größe. Die Heizkosten müssen nachgewie­
     sen werden und erfolgt die Auszahlung einmalig zwischen Oktober und
     März auf Antrag durch die Wohnsitz­ge­meinde.

      6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung?

     Grundintention des Mindestsicherungsmodells ist es, jedem Menschen (in
     Kärnten) eine garantierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten und es
     werden dabei auch die Grundsätze der Frauenförderung und Gleich­stellung
     berücksichtigt und umgesetzt.

     Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich grundsätzlich an der
     Struktur des jeweiligen Haushaltes. Vorrangige Unterscheidungskriterien
     sind hier die Anzahl und das jeweilige Alter sowie die Arbeitsfähigkeit der
     im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für die Höhe des mindest­
     gesicherten Betrages ist stets der jeweilige individuelle Anspruch der
     einzelnen Personen im Haushalt ausschlaggebend.

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Die Mindestsicherung beruhigt! ''
> Höhe der Mindestsicherungsbeträge                                      > Berechnungsbeispiele

      7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2009)                              8. Berechnungsbeispiele
                                                                               (Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)
     Basismindestsicherungsbetrag für das Jahr 2009:  506,–
                                                                              Ausgangssituation 1:
     Mindeststandards 2009:                                                   >> Alleinerzieherin mit einem 31/2-jährigen Kind (Anspruch auf
     Alleinstehende bzw. AlleinerzieherInnen                       506,–        erhöhte Familienbeihilfe – daher Betreuungsverpflichtung!)
     Personen in Haushaltsgemeinschaften je                        379,50    >> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützung durch das AMS
     Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe                               >> bisher keine Sozialhilfe (Angst vor der Rückzahlung)
     > nach Vollendung des 10. Lebensjahres                        202,40
     > vor Vollendung des 10. Lebensjahres                         151,80    Einkommenssituation derzeit:
                                                                              Unterhaltszahlungen                                                          250,–
     Mögliche Erhöhungsbeträge:                                               Familienzuschuss des Landes Kärnten                                          402,–
                                                                              Anrechenbares Einkommen                                                      652,–
     Für als arbeitsunfähig geltende Personen iSd. Gesetzes
     (z.B. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen)               +  50,60                                        + Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe
     Für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn
     die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind               +  75,90
     Wenn für eine Person eine erhöhte Familienbeihilfe                       Einkommenssituation nach dem K-MSG:
     bezogen wird (Grad der Behinderung mind. 50 Prozent)        +  151,80   Mindestsicherungsbeträge:
                                                                              Alleinerzieherin                                                            506,–
     Wohnbedarfsbeihilfe 2009:                                                + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung)                                  50,60
     Bei einer Haushaltsgröße von:                                            Kind                                                                        151,80
     1 Person                                                      126,50    + Erhöhungsbetrag (erhöhte Familienbeihilfe)                                151,80
     2 Personen                                                    151,80    Lebensunterhalt gesamt                                                      860,20
     3 Personen                                                    177,10    + Wohnbedarfsbeihilfe                                                       151,80
     4 Personen                                                    202,40
                                                                              Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG:                              1.012,–
     mehr als 4 Personen                                           227,70
                                                                                                                           + Sonderzahlungen (1/4-jährlich)

     Heizkostenzuschuss 2008/2009:
                                                                              	Auszahlung des Differenzbetrages
     Einmalige Sonderleistung im Zeitraum Oktober bis März für Heizkosten
     (soziale Staffelung!).
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Die Mindestsicherung beruhigt! ''
> Berechnungsbeispiele                                                                    > BerechnuNgsbeispiele

     Ausgangssituation 2:                                                                      Ausgangssituation 3:
     >> Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 8, 11 und 13 Jahren                     >> Ehepaar mit einem 14-jährigen schulpflichtigen Kind
     >> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch AMS                    >> Privatkonkurs – laufendes Abschöpfungsverfahren

     Einkommenssituation derzeit:                                                              Einkommenssituation derzeit:
     Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt                         500,–                  Ehemann: AMS – Notstandshilfebezug:  22,44 tgl. =             673,20
     Geringfügige Beschäftigung                                        200,–                  Ehefrau: Hausfrau (Geringfügige Beschäftigung)                   150,–
     Familienzuschuss des Landes Kärnten                               289,74                 Kind schulpflichtig (kein Einkommen)                                  0,–
     Kinder schulpflichtig (kein Einkommen)                                0,–                Anrechenbares Einkommen                                        823,20
     Anrechenbares Einkommen                                             989,74
                                                                                                                                                      + Familienbeihilfe
     + Familienbeihilfe

                                                                                               Einkommenssituation nach dem K-MSG:
     Einkommenssituation nach dem K-MSG:                                                       Mindestsicherungsbeträge:
     Mindestsicherungsbeträge:                                                                 Ehemann                                                            379,50
     Alleinerzieherin                                                    506,–                Ehefrau                                                            379,50
     + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung)                          50,60               Kind                                                              202,40
     1. Kind (8 Jahre alt)                                               151,80               Lebensunterhalt gesamt                                            961,40
     2. Kind (11 Jahre alt)                                              202,40               + Wohnbedarfsbeihilfe                                              177,10
     3. Kind (13 Jahre alt)                                              202,40
                                                                                               Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG:                     1.138,­50
     Lebensunterhalt gesamt                                           1.113,20                                                       + Sonderzahlungen (1/4-jährlich)
     + Wohnbedarfsbeihilfe                                               202,40
     Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG:                        1.315,60                	Auszahlung des Differenzbetrages
                                               + Sonderzahlungen (1/4-jährlich)

     	Auszahlung des Differenzbetrages

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> Mindestsicherung als Hilfe zur Arbeit                                      > Mindestsicherung als Hilfe zur Arbeit

      11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft                             suchenden nämlich auch leichter, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu fin­
                                                                                  den.
     Jeder muss zunächst seine Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunter­
     halt für sich und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern.   Schaffung von Arbeitsprojekten:
     Dies gilt auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reicht der Verdienst    Leider sind nicht immer alle arbeitsfähigen und -willigen Personen zu ver­
     aus dieser Arbeit für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts         mitteln. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz betont die zentrale und
     nicht aus und gibt es auch keine andere Möglichkeit der Unterstützung,       integrative Funktion von Arbeit und Beschäftigung und zudem bietet das
     greift die Mindestsicherung ein. Mindestsicherung soll und darf aber nur     Gesetz die Möglichkeit, als Alternative zur bloßen Auszahlung von Geld­­
     dann einspringen, wenn keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist.            leistungen, der Hilfe suchenden Person „Hilfe zur Arbeit“ anzubieten.
     Mindestsicherung bedeutet nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern
     auch Beratung und vor allen Dingen Hilfe zur Selbsthilfe. Das Sozialamt      Vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Langzeit- oder jungen Arbeits­
     muss darauf hinwirken, dass arbeitsfähige Erwerbslose sich um Arbeit         losen soll dadurch eine realistische Perspektive auf einen Wiedereinstieg
     bemühen. Dabei hilft natürlich in erster Linie das AMS, bei dem sich eine    in den regulären Arbeitsmarkt gegeben werden, da diese möglicherweise
     arbeitsfähige Hilfe suchende Person in regelmäßigen Abständen immer          beim AMS (insb. weil keine Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungs­
     wieder melden muss. Wichtig ist auch zu wissen, dass Berufsunfähigkeit       gesetz bestehen) keine ausreichende Betreuung erhalten. Ziel der
     nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Das AMS finan­    Maßnahme ist die Zurückführung in eine reguläre Arbeitswelt.
     ziert ggf. Fortbildungen und Umschulungen, nach deren Abschluss man
     auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat.                                    Diese Vorkehrungen können am besten von den Gemeinden selbst getrof­
                                                                                  fen werden; es könnte aber auch auf bestehende Projekte (z.B. sozioökono­
     Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu verrichten, hat nur einen einge­       mische Betriebe) nach Maßgabe entsprechender Verträge zurückgegriffen
     schränkten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt – nach Belehrung und       oder solche insb. in Kooperation mit dem AMS ins Leben gerufen werden.
     Ermahnung kann die Hilfe auf das für Nahrung und Unterkunft unerlässli­
     che Ausmaß beschränkt werden, wobei aber jedenfalls für unterhaltsbe­        Die anzubietenden Arbeitsmöglichkeiten müssen dem individuellen Schutz
     rechtigte Familienangehörige (z.B. Kinder) entsprechend Vorsorge getrof­     ebenso wie der Erreichung der Ziele der Maßnahme dienen. Durch die
     fen wird. Das ist nicht ungerecht. Auf diese Leistung hat jedermann ein      Sozial­versicherungspflicht wird es vielfach ohnedies zu einem (Wieder-)
     gesetzlich verbürgtes Recht, wenn er in Not gerät. Er muss aber auch alles   Aufstieg in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich kommen. Mit der
     ihm Mögliche tun, diese Notlage zu überwinden.                               Begrenzung der Arbeitszeit (auf rund 26 Stunden pro Woche) soll zum
     Der Sinn der Mindestsicherungsunterstützung liegt also darin, dass sie für   einen gewährleistet werden, dass die betreffende Person erst wieder lang­
     eine Übergangsphase praktische und finanzielle Hilfe leistet und sich dann   sam an höhere Belastungen herangeführt werden kann. Zum anderen
     selbst überflüssig macht. Im Anschluss an eine Arbeitsgelegenheit samt       wird auch sichergestellt, dass weiterhin ein Anreiz für entsprechende
     notwendiger, flankierender Integrationsmaßnahmen gelingt es Hilfe­           eigenständige Bemühungen entsteht.
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> Fragen zum Mindestsicherungsgesetz                                            > Fragen zum Mindestsicherungsgesetz

      12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz                                         der Pensionsversicherung bzw. vom unterhaltspflichtigen Geschiedenen
                                                                                     eine entsprechende Nachzahlung erhält, muss diese Nachzahlung natür­
     Sind Leistungen der Kärtner Mindestsicherung zurückzuzahlen?                    lich mit der erhaltenen Leistung verrechnen, aber nur in Höhe der tatsäch­
     Nein! Grundsätzlich besteht für die Hilfe suchende Person keine Rück­           lich geleisteten Hilfe. Sonst würde er ja für dieses halbe Jahr sowohl Pension
     zahlungsverpflichtung hinsichtlich der bezogenen Geldleistungen zum             oder Unterhalt als auch Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen.
     Lebensunterhalt.                                                                Eine solche Verrechnung von Nachzahlungen ist also etwas anderes als
                                                                                     eine Rückzahlung.
     Der nunmehrige Entfall des Kostenersatzes soll es Menschen in einem
     schwachen sozialen Umfeld erleichtern, sich eine eigene Existenz aufzu­         Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung
     bauen. Eine unabhängige finanzielle Existenzsicherung bedeutet speziell         bekomme?
     für Frauen einen wichtigen Schritt in Richtung Stärkung ihrer Position in       Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, und auch Kinder
     allgemeinen Entscheidungsprozessen und bei Konfliktlösungen. Werden             gegenüber ihren Eltern. Diese Beistandsverpflichtung ergibt sich aus dem
     sie nun sofort zur Rückzahlung der finanziellen Hilfe verpflichtet, führt sie   Allge­meinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Das gleiche gilt für
     das leicht wiederum in ein Abhängigkeitsverhältnis. Durch die hier vorge­       Ehepartner, und zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, soweit
     sehene Änderung soll der Aufbau einer eigenen Existenz gefördert und die        nicht etwas anderes wirksam vereinbart worden ist. Darum erkundigt sich
     Erhaltung derselben ermöglicht werden.                                          das Sozial­amt in jedem Fall danach, ob eine Hilfe suchende Person statt
                                                                                     der Mindest­sicherung aus der öffentlichen Hand nicht Unterhalt von
     Leistungen aus der Mindestsicherung, die rechtswidrig, z.B. durch bewusst       unterhaltspflichtigen Angehörigen oder vom früheren Ehepartner zu
     falsche Angaben erwirkt worden sind, können zurückgefordert werden.             bekommen hätte. Denn grundsätzlich soll die Hilfe aus der Mindest­
     Erhält der Rückzahlungspflichtige weiterhin Hilfe zum Lebensunter­halt, so      sicherung immer erst ein­setzen, wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten
     kann diese bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Ausmaß mit             ihrer Pflicht nicht nachkommen. Das Sozialamt kann u.U. auch den Hilfe­
     den Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden.                               suchenden darauf verweisen, dass er seine Unterhalts­ansprüche zunächst
                                                                                     selbst geltend zu machen hat.
     Das gleiche gilt auch, wenn der Hilfeempfänger z.B. vom Sozialamt
     Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält und trotzdem die laufende        Was aber, wenn z.B. ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht
     Miete nicht an den Vermieter gezahlt hat.                                       nicht nachkommt und die Frau deshalb ohne ausreichende Hilfe dasteht?
     Wohl aber muss die Mindestsicherung in einigen Fällen (nach-)verrechnet         Auch in solchen Fällen hilft das Mindestsicherungsgesetz. Es leistet Hilfe,
     werden, z.B. mit Pensionsnachzahlungen oder Unterhaltsleistungen. Wer           versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten von den Unterhalts­
     ein halbes Jahr auf seine Pension oder auf die Unterhaltszahlungen des          pflichtigen einzutreiben. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung können
     geschiedenen Ehepartners warten muss, in dieser Zeit Hilfe zum Lebens­          dann bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Sozialamt über­
     unterhalt vom Sozialamt bekommt und dann nach diesem halben Jahr von            gehen. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn die Unterhaltspflichtigen
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> Fragen zum Mindestsicherungsgesetz                                          > Fragen zum Mindestsicherungsgesetz

     zur Erstattung der geleisteten Hilfe in der Lage sind!                        Was aber passiert, wenn sich das Leben durch unvorhergesehene Ereignisse
                                                                                   plötzlich ändert, die fälligen Raten nicht mehr gezahlt werden können und
     Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz enthält keine detaillierten Vor­         die Schulden durch den Zahlungsverzug (Verzugszinsen!) – statt abzuneh­
     schriften über die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Über das     men – Monat für Monat größer werden? Ein aufgenommener Kredit kann
     Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie        dann für die Betroffenen sehr schnell zum Verhängnis werden.
     deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit letztlich das Bezirksgericht. Sind
     die Unterhaltspflichtigen ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst auf    Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden durch die Mindest­siche­
     Leistungen der Mindest­sicherung angewiesen, brauchen sie selbst­ver­         rung besteht normalerweise nicht. Es gibt aber Ausnahmen im Einzelfall.
     ständ­lich nicht für die Leistun­gen aufzukommen, die ihre Angehörigen        So können z.B. Schulden übernommen werden, die die Sicherung der ange­
     er­halten.                                                                    messenen Unterkunft gefährden – also z.B. Mietschulden.

     An die Unterhalts­pflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unver­    Im Rahmen der Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der zuständigen
     heirateten Kindern werden strengere Anforderungen gestellt. Weiter ent­       Behörde die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen
     fernte Verwandte werden auf keinen Fall herangezogen, auch wenn sie           Leistungen der Mindestsicherung zum Lebensunterhalt erforderlich oder
     nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss also z.B.   zu erwarten sind, durch Beratung und Unterstützung fördern. Hierzu
     für Hilfeleistungen aufkommen, die sein Groß­vater erhalten hat und auch      gehört auch der Hinweis auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot
     nicht umgekehrt.                                                              durch eine Schuld­ner­beratungsstelle oder andere Fachberatungsstellen.
                                                                                   Die Behörde soll auf ihre Inanspruchnahme auch hinwirken.
     Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?
     Jeder weiß in der Regel, ob und bei wem er wie viele Schulden hat. Meistens   Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?
     handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen bei Banken und Sparkassen.     Gegen Bescheide des Sozialamtes (1. Instanz) steht Ihnen das Rechts­mittel
     Viele private Haushalte nehmen heute für die Finanzierung einer größe­        der Berufung zu.
     ren Anschaffung einen Ratenkredit auf. Aber nicht nur Banken und              Folgendes ist dabei wichtig: Der schriftliche Bescheid des Sozialamtes (dar­
     Sparkassen vergeben Kredite, sondern auch bei Versand- und Kaufhäusern        auf haben Sie einen Rechtsanspruch) enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
     kann man Schulden haben. Nicht wenige Haus­halte bezahlen ihre                In dieser Rechtsmittelbelehrung erfahren Sie, wo und bis wann Sie sich
     Bestellungen bei Versandhäusern, indem sie bei einer Bank, die mit dem        gegen den Bescheid wehren können.
     Versandhaus zusammenarbeitet, einen Kredit aufnehmen. Weitere mögli­
     che Verschuldungs­formen sind Versicherungsschulden, Miet­schulden,
     Schulden bei Strom- und/oder Wärmeversorgungs­unter­nehmen, Schulden          Die Berufung ist innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides
     aus Unterhalts­verpflichtungen usw.                                           bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
                                                                                   hat. Diese hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und
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> Fragen zum Mindestsicherungsgesetz                                          > Fragen zum Mindestsicherungsgesetz

     einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist              Notwendige Unterlagen:
     gebührenfrei und hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. während des            Wenn Sie einen Antrag auf eine Leistung aus dem Mindestsicherungs­gesetz
     Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin         stellen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle
     ausgezahlt.                                                                   für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen ange­
                                                                                   ben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann die zuständige Behörde dar­
     Hierauf ergeht ein schriftlicher Berufungsbescheid, den Sie mit Beschwerde    über entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können.
     beim Verwaltungsgerichtshof anfechten können. Die Frist für die
     Einbringung der Beschwerde beträgt 6 Wochen. Die Beschwerde ist von           Sie sollten deshalb am besten möglichst alle Unterlagen mitbringen, die
     einem Rechtsanwalt zu unterschreiben. Bei der Einbringung einer               über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also
     solchen Beschwerde ist eine Gebühr von  220,- zu entrichten.  Während        z.B.:
     des Verfahrens erhalten Sie die Ihnen  zugesprochenen Leistungen weiter­      • Einkommensnachweis
     hin ausgezahlt.                                                                 (Pensionsbescheid, Nachweise über Arbeitslosengeld
                                                                                     und Notstands­hilfebezug, Dienstvertrag usw.)
     Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?                            • Mietvertrag
     Um Leistungen der Kärntner Mindestsicherung zu erhalten, ist grundsätz­       • Belege über Versicherungsbeiträge
     lich bei der zuständigen Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirks­    • Personalausweis
     hauptmannschaft/Magistrat – Sozialamt) bzw. bei der Landesregierung           • Kinderbetreuungsgeld
     ein entsprechender Antrag einzubringen.                                       • Wohnbeihilfen
     Nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz können auch mündige                 • Scheidungs- und Unterhaltsurteile
     Minderjährige (Vollendung des 14. Lebensjahres) sowie der Leiter einer sta­   • Heizkostenquittung
     tionären Einrichtung Anträge stellen. Ebenso antragsberechtigt sind           • Behindertenausweis
     gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, der Sachwalter, die Fami­lien­­   • ggf. Sozialversicherungsausweis
     mitglieder oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevoll­            • sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche
     mächtigung, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungs­          die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen!
     befugnis besteht.

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> Notizen      > Notizen

      13. Notizen

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> Kontakt & Service                                                           > Kontakt & Service

      14. Kontaktadressen – Servicestellen                                         Aufgabengebiet der Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau:
                                                                                   • Kärntner Mindestsicherung
     Kärntner LANDESREGIERUNG                                                      • Jugendwohlfahrt, ausgenommen di­e Bereiche der
     Homepage der Kärntner Landesregierung:             www.verwaltung.ktn.gv.at    Tagesmütter und Tagesväter sowie Kindertagesstätten
                                                                                   • Jugendschutz einschließlich der Beschäftigung von
     ABTEILUNG 13 – SOZIALES, JUGEND, FAMILIE UND FRAU                              Kindern und Jugendlichen
     Leiterin: Dr. Barbara BERGER-MALLE                                            • Kärntner Pflegegeldgesetz
     Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee                             • Bundespflegegeldgesetz für Landeslehrer
     Telefon: 050/536 - 31302, Fax: 050/ 536 - 413 00                              • Rettungswesen, soweit es nicht in das Aufgabengebiet
     E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at                                                   einer anderen Abteilung fällt
                                                                                   • Flüchtlingswesen, hinsichtlich der Finanzierung
     Sachgebietsleiterin: Dr. Ursel Jamnig-Pätzold                                 • Rechtliche Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens,
     Telefon: 050/536-31393, Fax: 050/536-41300                                     ausgenommen die gemeinnützige Stiftung „Fachhochschule
     E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at                                                   Technikum Kärnten“
                                                                                   • Kinder- und Jugendanwaltschaft
     Auskünfte: Frau Mag. Katrin Russek                                            • Behindertenanwaltschaft
     Telefon: 050/536 -41334, Fax: 050/ 536 - 413 00                               • Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen
     E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at                                                  • Frauenberatung
                                                                                   • Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete
                                                                                   • Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission
                                                                                   • Kärntner Heimgesetz
                                                                                   • Opferhilfefonds
                                                                                   • Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten
                                                                                   • Sozialplanung
                                                                                   • Kärntner Seniorengesetz, soweit es nicht in das
                                                                                    Aufgabengesetz der Abteilung 1 fällt
                                                                                   • Schüler- und Studentenheime
                                                                                   • Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat
                                                                                   • Sozialbetreuungsberufe
                                                                                   • Dienstrecht der Bediensteten der in das Aufgabengebiet
                                                                                    der Abteilung fallenden Gemeindeverbände
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> Kontakt & Service                                                       > Kontakt & Service

     Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau
     Soziales, Jugend und Familie                                              Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt
     Tiroler Straße 13, Amtsgebäude II, 9800 Spittal an der Drau               Sozial- und Sicherheitswesen
     E-Mail: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at                                          Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt
     Fax: 050/536- 62337                                                       E-Mail: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at
     Telefon: 050 / 536-62297, Auskünfte: Frau Mag. Angelika Seebacher         Fax: 050 / 536-64700
     oder Telefon: 050/ 536 - 62289, Auskünfte: Frau DSA Elisabeth Haßlacher   Telefon: 050 /536-641 74, Auskünfte: Herr Josef Gradischnig
                                                                               oder Telefon: 050 /536-641 71, Auskünfte: Herr Gernot Steiner

     Bezirkshauptmannschaft Hermagor
     Sozialwesen – Bereich Soziales – Jugend und Familie                       Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan
     Hauptstraße 44, 9620 Hermagor                                             Sozialwesen
     E-Mail: bhhe.sozialamt@ktn.gv.at                                          Marktstraße 15, Amtsgebäude II, 9300 St.Veit/Glan
     Telefon: 050/536 -63460, Fax: 050/ 536 - 634 51                           E-Mail: bhsv.sozialamt@ktn.gv.at
     Auskünfte: Herr Andreas Patterer                                          Telefon: 050 / 536-683 39, Fax: 050 /536-684 00
                                                                               Auskünfte: Frau Silvia Radaelli

     Bezirkshauptmannschaft Villach
     Soziales                                                                  Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg
     Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach                                  Sozialwesen – Sozial- und Gesundheitssprengel – Katastrophenfonds
     E-Mail: bhvl.sozialamt@ktn.gv.at                                          Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg, E-Mail: bhwo.sozialamt@ktn.gv.at
     Telefon: 050/536 -611 43, Fax: 050/ 536 - 613 43                          Telefon: 050 / 536-664 50, Fax: 050 / 536-664 59
     Auskünfte: Frau Maria Blüml-Huber                                         Auskünfte: Herr Johann Riegler

     Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen                                        Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt
     Sozialamt                                                                 Soziales
     Milesistraße 10, 9560 Feldkirchen                                         Klagenfurter Straße 9, Amtsgebäude II, 9100 Völkermarkt
     E-Mail: bhfe.sozialamt@ktn.gv.at                                          E-Mail: bhvk.sozialamt@ktn.gv.at,
     Telefon: 050/ 536 -67247, Fax: 050/ 536 -672 00                           Telefon: 050 / 536-665 41, Fax: 050 /536-655 82,
     Auskünfte: Herr Franz Kogler                                              Auskünfte: Herr Wolfgang Knauder
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> Kontakt & Service

     Magistrat der Stadt Villach
     Abteilung „Soziales und Kindergärten“

     Rathaus, 9500 Villach
     E-Mail: soziales@villach.at
     Telefon: 04242 / 205 -3210, Fax: 04242/ 205- 3299
     Auskünfte: Herr Karl Cernic

     Magistrat der Stadt Klagenfurt
     Abteilung „Soziales und Kindergärten“

     Bahnhofstraße 35, 1. Stock, 9020 Klagenfurt
     E-Mail: soziales@klagenfurt.at
     Telefon: 0463 / 537-4820, Fax: 0463 / 537-6265
     Auskünfte: Herr Ferdinand Mossegger

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Impressum:
         Amt der Kärntner Landesregierung
  Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau
Mießtaler Straße 1  •  9020 Klagenfurt am Wörthersee
               www.soziales.ktn.gv.at
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