DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!
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G E G E N A R M U T. F Ü R D A S L E B E N : DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT! Wer in eine schwierige Situation geraten ist, braucht die Unter- stützung der Gemeinschaft. Diese Hilfe ist Aufgabe der Mindest- sicherung. Damit ist das Mindeste für alle KärntnerInnen gesichert. Alle Informationen zur „Mindestsicherung“ unter 050 536/413 34. Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Oder senden Sie ein E-Mail an: gaby.schaunig@ktn.gv.at „ D I E M I N D E STS I C H E R U N G ! “ GABY Eine Initiative von Sozialreferentin SCHAUNIG.
> INHALT Broschüre zur Kärntner Mindestsicherung Vorwort Gaby Schaunig 4 Vorwort Abteilung 13 5 1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen? 6 2. Einsetzen der Mindestsicherung? 8 3. Wer bekommt die Mindestsicherung? 8 4. Welche wesentlichen Leistungen beinhaltet das Kärntner 10 Mindestsicherungsgesetz? 5. Hilfe zum Lebensunterhalt 11 6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung? 14 7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2008) 16 8. Berechnungsbeispiel 1 17 9. Berechnungsbeispiel 2 18 10. Berechnungsbeispiel 3 19 11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft 20 12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz Sind Leistungen der Kärtner Mindestsicherung zurückzuzahlen? 22 Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich 23 Mindestsicherung bekomme? Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden? 24 Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren? 25 Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten? 26 Notwendige Unterlagen 27 13. Notizen 28 14. Kontaktadressen – Servicestellen 30 3
Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Gaby Schaunig Eine moderne Sozialpolitik hat sich ständig weiterzuentwickeln und an die Lebens- verhältnisse der Menschen anzupassen. Neue soziale Herausforderungen erfordern neue soziale Antworten. Das Konzept der Kärntner Mindestsicherung ist eine der Antworten darauf, dass sich die Lebensverhältnisse der Menschen in unserem Land geändert haben. Durch einen völlig veränderten sozialpolitischen Zugang im Bereich der finanziellen und leistungsmäßigen Absicherung geht das Kärntner Mindestsicherungsgesetz einen solchen modernen Weg, indem es vor allem den Gedanken der Befähigung und Bestärkung der Menschen deutlich in den Vordergrund stellt und den reinen meist sehr beschämenden Befürsorgungscharakter der bisherigen Sozialhilfe weit hinter sich lässt. Jeder Mensch kann sich einmal in der Situation wiederfinden, in der er auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen ist. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung erwartet sich hier zurecht treffsichere und menschenwürdige Formen der sozia- len Absicherung. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz sorgt dafür, dass alle Kärntnerinnen und Kärntner im Notfall auf eine entsprechende Absicherung vertrauen können – denn dies ist für die Lebensqualität von entscheidender Be- deutung! Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die Leistungen der Mindestsicherung und deren Voraus- setzungen geben und Ihnen damit einen besseren Zugang ermöglichen. Ihre Gaby Schaunig Landeshauptmann-Stellvertreterin
Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Abteilung 13 Im internationalen Vergleich verfügt Österreich über ein gut entwickeltes Sozialsystem, wobei die Systeme der sozialen Absicherung, welche für einen erheblichen Teil der Bevöl- kerung zeitweise die einzige oder zumindest eine sehr wesentliche Einkommensquelle darstellen, durch ein vielfältig ausgeprägtes soziales Netz auf Landesebene ergänzt werden. Trotz vielfältiger Förderungsstrukturen und Unterstützungen steigt aber die Armutsge- fährdung gerade gegenwärtig an. Der Begriff der „neuen Armut“, welcher oft auch mit „neuer Arbeit“ in Form von sozialrechtlich nicht abgesicherten Arbeitsverhältnissen einhergeht und ihre Erscheinungsbilder sowie Möglichkeiten der Beseitigung werden vielfach diskutiert. Kärnten hat sich diesen Herausforderungen der Gegenwart durch die Erlassung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, welches mit 01.07.2007 in Kraft tritt, gestellt, sich als erstes Bundesland Österreichs zu einer umfassenden sozialen Mindestsicherung mit dem Ziel eines Rechtsanspruches auf Existenzsicherung für alle bekannt und gesetzliche Möglichkeiten zur weitestgehenden Bündelung von Leistungen und Sicherstellung eines kundenfreundlichen und gerechten Zugangs zu den Förderungen geschaffen. Nun geht es darum, die rechtlichen Möglichkeiten des Kärntner Mindestsicherungs- gesetzes im Sinne jener Menschen in Kärnten, welche der Hilfe bedürfen, mit Leben zu erfüllen. Dabei sei den im Sozialbereich tätigen MitarbeiterInnen bei Gemeinden, Bezirks- verwaltungsbehörden, Sozial- und Gesundheitssprengeln und Land viel Erfolg beschieden. In diesem Sinne mögen die umfassenden legistischen Neuerungen auch in der Praxis der Umsetzung zu jenen wesentlichen Verbesserungen führen, welche mit der Er- lassung dieses Gesetzes angestrebt wurden und letztlich dazu beitragen, dass möglichst viele Menschen in Notlagen oder mit besonderem Hilfebedarf mit Hilfe der Gemein- schaft einen Weg aus der Krise finden und zur Selbsterhaltung befähigt werden. Für die Abt. 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau Dr. Barbara Berger-Malle Abteilungsleiterin
> WAS IST DIE MINDESTSICHERUNG? 1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen? Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung, durch Pflegebedürftigkeit, durch Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, wie es jeden von uns treffen kann. Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert: durch die Krankenkasse, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosenversiche- rung, durch die Altersversorgung zum Beispiel. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der uns keine Versicherung, kein Arbeitsamt, keine Bank und kein Verwand- ter hilft? Dann gibt es immer noch die Kärntner Mindestsicherung. Sie ist eine Leis- tung, auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen An- spruch hat, wie z.B. auf Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld. Darum muss auch niemand um die Mindestsicherung betteln, sondern kann sie in Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich garantiert ist. Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist. Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Kärntner Mindestsicherungs- gesetz! Es ist mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten und stellt eine den geänderten Verhältnissen angepasste Weiterentwicklung des bisherigen Sozialhilfe- rechtes dar. 6
> WAS IST DIE MINDESTSICHERUNG? Das Gesetz regelt unter anderem den Zugang zu den Sozialleistungen für den Bürger, aber auch die Verpflichtungen der Leistungsträger: >> über Leistungen umfassend zu informieren und zu beraten, >> dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen zu nennen, >> Anträge an zuständige Stellen weiterzuleiten, >> eng mit anderen Leistungsträgern und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, >> die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen uvm. Weiters bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Entschei- dung der Behörde aufgehoben werden kann oder wann Bescheide schriftlich erfolgen und begründet werden müssen. Wenn es Sie interessiert, selbst einmal einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen oder sich intensiver damit zu befassen, können Sie bei der zuständi- gen Behörde (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat und bei der Gemeinde) oder im Internet unter www.ris.bka.gv.at das Gesetz einsehen (Kärntner Mindestsicherungsgesetz, K-MSG, LGBl. 15/2007 in der geltenden Fassung) Wer sich selbst informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Mindestsicherung leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt: Sie soll jedem er- möglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Und wo die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Mindestsicherung so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. In dieser Broschüre finden Sie Hinweise darauf, unter welchen Voraus- setzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können. 7
> EINSETZEN DER MINDESTSICHERUNG 2. Einsetzen der Mindestsicherung? Die Mindestsicherung ist grundsätzlich eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor sie zuerkannt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt (auch dem nicht zuständigen) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Sie soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage abgewendet werden kann. Sie soll aber auch nach Beseitigung einer Notlage weiter geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der Hilfe zu sichern. Die Hilfe richtet sich dabei immer nach den persönlichen Verhältnissen und der Art des Bedarfs. 3. Wer bekommt die Mindestsicherung? Es können grundsätzlich nur jene Personen (unabhängig davon, ob sie österreichische Staatsbürger sind oder nicht) Mindestsicherung erhalten, die zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berech- tigt sind und die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tat- sächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben. Dieser Zugang wurde aufgrund von zahlreichen Gleichstellungsverpflich- tungen des EU-Gemeinschaftsrechts aber auch aufgrund von Staats- verträgen gewählt. Dadurch wird auch gewährleistet, dass sich illegal in Kärnten aufhaltende Personen keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben. Ausgenommen sind auch Asylbewerber. Sie erhalten Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz - Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz sind in diesem Fall ausgeschlossen. Sehr viele Mindestsicherungsempfänger sind Alleinerziehende mit ihren Kindern. Sie brauchen die Unterstützung, weil sie wegen der Kinder nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und vom Unterhalts- 8
> WER BEKOMMT DIE MINDESTSICHERUNG? pflichtigen für die Kinder nicht genügend Unterhalt gezahlt wird oder ge- zahlt werden kann. Nicht wenige Empfänger sind wegen Krankheit, Behin- derung oder Pflegebedürftigkeit auf Mindestsicherung angewiesen, vor allem dann, wenn sie nicht ausreichend versichert waren oder wenn z.B. ein Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit notwendig wird. Anspruch auf Mindestsicherung besteht unabhängig davon, ob man seine Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der Leistungsempfänger ist aber ohne eigenes Verschulden in die Notsitua- tion geraten, derentwegen sie nun eine Unterstützung benötigt und erhält. Es sind also ganz normale Mitbürger, die sich in einer schwierigen Lage befinden – so wie es jedem passieren kann. Mindestsicherung zu beantragen und zu erhalten ist also keine Schande, sondern unser aller gutes Recht, wenn es keine andere Möglichkeit der Hilfe mehr gibt. Die Mindestsicherung gibt es in sehr unterschiedlichen Formen – denn auch die Notsituationen der Hilfesuchenden sind sehr unterschiedlich! Darum gibt es die Mindestsicherung • in Form von Geld – und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt); • als Sachleistungen; • als persönliche Hilfe, etwa durch Beratung und Betreuung der Hilfe suchenden Person! 9
> LEISTUNGEN DER MINDESTSICHERUNG 4. Welche wesentl. Leistungen beinhaltet das Mindestsicherungsgesetz? • Erhöhte, familienorientierte, finanzielle Unterstützungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unter weiterer besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse älterer Menschen und auf Familien mit beeinträchtigten Kindern; • Wohnbedarfsbeihilfe (finanzielle Zuwendung für Unterkunft inkl. Betriebskosten und Strom); • Heizkostenzuschuss sozial gestaffelt; • Schaffung von Arbeitsprojekten zur Erleichterung der Reintegration von vor allem langzeitarbeitslosen Menschen in die Berufswelt (z.B. nach längeren Betreuungsverpflichtungen); • Versorgung und Unterstützung in Angelegenheiten der Heim- und Anstaltsunterbringung; • Hilfestellung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung; • verschiedenste Pflegeleistungen (soziale Dienste) > Hauskrankenhilfe > Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes > Kurzzeitpflege u.v.m. • Unterstützungen in Fragen der Erziehung sowie Hilfe bei der Schul- und Berufsausbildung; • Hilfe bei Gewaltbedrohung (vor allem gegen Frauen und Kinder!); 10
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT • Unterstützung bei Schuldenproblemen; • Leistungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen > Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen > Beratungsdienste für Familien und ältere Menschen > Erholungsangebote für Familien, ältere Menschen und für Menschen mit Behinderung u.v.m. • Hilfe bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten > vorübergehende Wohnungsmöglichkeiten > Beratung zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven > nichtrückzahlbare Aushilfen u.v.m. • umfangreiche Beratung sowie Erstellung eines individuellen Bedarfs- und Hilfeplanes. 5. Hilfe zum Lebensunterhalt Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst demnach den regelmäßigen – für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und sozialer Teilhabe erforderlichen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse aber auch für die Unterkunft (z.B. Miete, Betriebskosten, Strom). Die Heizkosten werden durch einen eige- nen Heizkostenzuschuss berücksichtigt und sind daher hier nicht erwähnt. 11
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z.B. zustehen, wenn Sie kein ausrei- chendes Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können oder nicht am Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, kein ausreichendes Arbeits- losengeld oder Notstandshilfe, Pension oder Leistungen anderer Sozial- leistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit ge- währt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage des Empfängers. Auch der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist. Im Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind dabei eigene Mindeststandards vorgesehen (z.B. für AlleinerzieherInnen u.v.m.), wobei Einkommen anzurechnen sind. Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Kinderbetreuungsgeld (inkl. möglicher Erhöhungsbetrag), Familienzuschuss des Landes, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhalts- vorschussgesetz und die Wohnbeihilfe – Leistungen aufgrund von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Auszahlungen. Jedenfalls nicht zum Einkommen gehören Leistungen nach dem Familien- lastenausgleichsgesetz (Familienbeihilfe), sowie das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Allerdings – in verfassungskonformer Weise – nur soweit im Rahmen der sozialen Mindestsicherung Leistungen zur (stationären) Pflege in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Familienbeihilfe und den dazu allenfalls bezogenen Erhöhungsbetrag. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind weiters Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur 12
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit Zahlungen tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, ist freilich im konkreten Einzelfall zu prüfen. Dies gilt vor allem für: • Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung; • Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge für die Hilfe suchende Person; • Aufwendungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich sind; • Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens. Weiters wird z.B. folgendes Vermögen nicht verwertet, wenn dessen Verwertung eine soziale Notlage auslösen, verlängern oder die Überwin- dung gefährden würde: • Ersparnisse bis zu einer Höhe von derzeit € 3.430,– • Vermögen, das zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dient; • ein Kraftfahrzeug, das unmittelbar zur Erwerbsausübung oder aufgrund einer Behinderung benötigt wird, bzw. wegen exponierter Wohnsituation erforderlich ist; Lebensunterhalt: Wenn laufende Leistungen der Sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt benötigt werden, richtet sich die Höhe nach den soge- nannten Mindeststandards. Wie hoch diese Mindeststandards sind, kön- nen Sie in der Tabelle (Höhe der Mindestsicherungsbeträge) nachlesen. 13
> ANSPRUCH AUF UNTERSTÜTZUNG Wohnbedarfsbeihilfe: Weiters können im Rahmen der Mindestsicherung Kosten für den ange- messenen Wohnbedarf übernommen werden. Bei Haus- oder Wohnungs- eigentümern unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim (allerdings keine Tilgungsraten, denn die tragen zur Vermehrung des Vermögens bei und das ist nicht Aufgabe der Mindestsicherung). Heizkostenzuschuss: Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften können pro Heizperiode einen einmaligen Heizkostenzuschuss beantragen. Die Einkommenshöhe, bis zu welcher der Heizkostenzuschuss gewährt wird, richtet sich nach der Haushaltsgröße. Die Heizkosten müssen nachgewie- sen werden und erfolgt die Auszahlung einmalig zwischen Oktober und März auf Antrag durch die Wohnsitzgemeinde. 6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung? Grundintention des Mindestsicherungsmodells ist es, jedem Menschen (in Kärnten) eine garantierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten und es werden dabei auch die Grundsätze der Frauenförderung und Gleichstellung berücksichtigt und umgesetzt. Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich grundsätzlich an der Struktur des jeweiligen Haushaltes. Vorrangige Unterscheidungskriterien sind hier die Anzahl und das jeweilige Alter sowie die Arbeitsfähigkeit der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für die Höhe des mindest- gesicherten Betrages ist stets der jeweilige individuelle Anspruch der ein- zelnen Personen im Haushalt ausschlaggebend. 14
> ANSPRUCH AUF UNTERSTÜTZUNG Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das jeweilige Haushaltsein- kommen dem entsprechenden mindestgesicherten Betrag gegenüberzu- stellen ist. Ergibt sich daraus, dass das Haushaltseinkommen niedriger als das gesicherte Mindesteinkommen ist, bekommt man die Differenz aufge- zahlt – ist das gemeinsame Haushaltseinkommen höher als das gesicherte Mindesteinkommen, hat man keinen Anspruch auf eine finanzielle Unter- stützung zum Lebensunterhalt. Auskünfte werden bei der zuständigen Sozialabteilung der Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei den Städten Klagenfurt und Villach oder Landesregierung erteilt. 15
> HÖHE DER MINDESTSICHERUNGSBETRÄGE 7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2008) Basismindestsicherungsbetrag für das Jahr 2008: € 490,– Mindeststandards 2008: Alleinstehende bzw. AlleinerzieherInnen € 490,– Personen in Haushaltsgemeinschaften je € 367,50 Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe > nach Vollendung des 10. Lebensjahres € 196,– > vor Vollendung des 10. Lebensjahres € 147,– Mögliche Erhöhungsbeträge: Für als arbeitsunfähig geltende Personen iSd. Gesetzes (z.B. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen) + € 49,– Für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind + € 73,50 Wenn für eine Person eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (Grad der Behinderung mind. 50 Prozent) + € 147,– Wohnbedarfsbeihilfe 2008: Bei einer Haushaltsgröße von: 1 Person € 122,50 2 Personen € 147,– 3 Personen € 171,50 4 Personen € 196,– mehr als 4 Personen € 220,50 Heizkostenzuschuss 2008: Einmalige Sonderleistung (Zeitraum Oktober bis März) für Heizkosten in Höhe von € 98,– bzw. € 171,50 (soziale Staffelung!). 16
> BERECHNUNGSBEISPIELE 8. Berechnungsbeispiele (Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen) Ausgangssituation 1: >> Alleinerzieherin mit einem 31/2-jährigen Kind (Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe – daher Betreuungsverpflichtung!) >> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützung durch das AMS >> bisher keine Sozialhilfe (Angst vor der Rückzahlung) EINKOMMENSSITUATION DERZEIT: Unterhaltszahlungen € 250,– Familienzuschuss des Landes Kärnten € 402,– Anrechenbares Einkommen € 652,– + Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG: Mindestsicherungsbeträge: Alleinerzieherin € 490,– + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) € 49,– Kind € 147,– + Erhöhungsbetrag (erhöhte Familienbeihilfe) € 147,– Lebensunterhalt gesamt € 833,– + Wohnbedarfsbeihilfe € 147,– Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 980,– + Sonderzahlungen (1/4-jährlich) Auszahlung des Differenzbetrages 17
> BERECHNUNGSBEISPIELE Ausgangssituation 2: >> Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 8, 11 und 13 Jahren >> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch AMS EINKOMMENSSITUATION DERZEIT: Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt € 500,– Geringfügige Beschäftigung € 200,– Familienzuschuss des Landes Kärnten € 289,74 Kinder schulpflichtig (kein Einkommen) € 0,– Anrechenbares Einkommen € 989,74 + Familienbeihilfe EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG: Mindestsicherungsbeträge: Alleinerzieherin € 490,– + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) € 49,– 1. Kind (8 Jahre alt) € 147,– 2. Kind (11 Jahre alt) € 196,– 3. Kind (13 Jahre alt) € 196,– Lebensunterhalt gesamt € 1.078,– + Wohnbedarfsbeihilfe € 196,– Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 1.274,– + Sonderzahlungen (1/4-jährlich) Auszahlung des Differenzbetrages 18
> BERECHNUNGSBEISPIELE Ausgangssituation 3: >> Ehepaar mit einem 14-jährigen schulpflichtigen Kind >> Privatkonkurs – laufendes Abschöpfungsverfahren EINKOMMENSSITUATION DERZEIT: Ehemann: AMS – Notstandshilfebezug: € 22,44 tgl. = € 673,20 Ehefrau: Hausfrau (Geringfügige Beschäftigung) € 150,– Kind schulpflichtig (kein Einkommen) € 0,– Anrechenbares Einkommen € 823,20 + Familienbeihilfe EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG: Mindestsicherungsbeträge: Ehemann € 367,50 Ehefrau € 367,50 Kind € 196,– Lebensunterhalt gesamt € 931,– + Wohnbedarfsbeihilfe € 171,50 Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: € 1.102,50 + Sonderzahlungen (1/4-jährlich) Auszahlung des Differenzbetrages 19
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUR ARBEIT 11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft Jeder muss zunächst seine Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunter- halt für sich und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Dies gilt auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reicht der Verdienst aus dieser Arbeit für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht aus und gibt es auch keine andere Möglichkeit der Unterstützung, greift die Mindestsicherung ein. Mindestsicherung soll und darf aber nur dann einspringen, wenn keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist. Mindestsicherung bedeutet nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern auch Beratung und vor allen Dingen Hilfe zur Selbsthilfe. Das Sozialamt muss darauf hinwirken, dass arbeitsfähige Erwerbslose sich um Arbeit bemühen. Dabei hilft natürlich in erster Linie das AMS, bei dem sich eine arbeitsfähige Hilfe suchende Person in regelmäßigen Abständen immer wieder melden muss. Wichtig ist auch zu wissen, dass Berufsunfähigkeit nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Das AMS finan- ziert ggf. Fortbildungen und Umschulungen, nach deren Abschluss man auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat. Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu verrichten, hat nur einen einge- schränkten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt – nach Belehrung und Ermahnung kann die Hilfe auf das für Nahrung und Unterkunft unerläss- liche Ausmaß beschränkt werden, wobei aber jedenfalls für unterhaltsbe- rechtigte Familienangehörige (z.B. Kinder) entsprechend Vorsorge getrof- fen wird. Das ist nicht ungerecht. Auf diese Leistung hat jedermann ein gesetzlich verbürgtes Recht, wenn er in Not gerät. Er muss aber auch alles ihm Mögliche tun, diese Notlage zu überwinden. Der Sinn der Mindestsicherungsunterstützung liegt also darin, dass sie für eine Übergangsphase praktische und finanzielle Hilfe leistet und sich dann selbst überflüssig macht. Im Anschluss an eine Arbeitsgelegenheit samt 20
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUR ARBEIT notwendiger, flankierender Integrationsmaßnahmen gelingt es Hilfe- suchenden nämlich auch leichter, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Schaffung von Arbeitsprojekten: Leider sind nicht immer alle arbeitsfähigen und -willigen Personen zu ver- mitteln. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz betont die zentrale und integrative Funktion von Arbeit und Beschäftigung und zudem bietet das Gesetz die Möglichkeit, als Alternative zur bloßen Auszahlung von Geld- leistungen, der Hilfe suchenden Person „Hilfe zur Arbeit“ anzubieten. Vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Langzeit- oder jungen Arbeits- losen soll dadurch eine realistische Perspektive auf einen Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt gegeben werden, da diese möglicherweise beim AMS (insb. weil keine Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungs- gesetz bestehen) keine ausreichende Betreuung erhalten. Ziel der Maßnahme ist die Zurückführung in eine reguläre Arbeitswelt. Diese Vorkehrungen können am besten von den Gemeinden selbst getroffen werden; es könnte aber auch auf bestehende Projekte (z.B. sozioökonomische Betriebe) nach Maßgabe entsprechender Verträge zurückgegriffen oder solche insb. in Kooperation mit dem AMS ins Leben gerufen werden. Die anzubietenden Arbeitsmöglichkeiten müssen dem individuellen Schutz ebenso wie der Erreichung der Ziele der Maßnahme dienen. Durch die Sozial- versicherungspflicht wird es vielfach ohnedies zu einem (Wieder-)Aufstieg in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich kommen. Mit der Begrenzung der Arbeitszeit (auf rund 26 Stunden pro Woche) soll zum einen gewähr- leistet werden, dass die betreffende Person erst wieder langsam an höhere Belastungen herangeführt werden kann. Zum anderen wird auch sicher- gestellt, dass weiterhin ein Anreiz für entsprechende eigenständige Bemühungen entsteht. 21
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ 12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz Sind Leistungen der Kärtner Mindestsicherung zurückzuzahlen? Nein! Grundsätzlich besteht für die Hilfe suchende Person keine Rück- zahlungsverpflichtung hinsichtlich der bezogenen Geldleistungen zum Lebensunterhalt. Der nunmehrige Entfall des Kostenersatzes soll es Menschen in einem schwachen sozialen Umfeld erleichtern, sich eine eigene Existenz aufzu- bauen. Eine unabhängige finanzielle Existenzsicherung bedeutet speziell für Frauen einen wichtigen Schritt in Richtung Stärkung ihrer Position in allgemeinen Entscheidungsprozessen und bei Konfliktlösungen. Werden sie nun sofort zur Rückzahlung der finanziellen Hilfe verpflichtet, führt sie das leicht wiederum in ein Abhängigkeitsverhältnis. Durch die hier vorge- sehene Änderung soll der Aufbau einer eigenen Existenz gefördert und die Erhaltung derselben ermöglicht werden. Ein Ersatz von aufgewendeten Kosten findet jedoch weiterhin bei Inan- spruchnahme von Leistungen in Heimen und Anstalten statt. Leistungen aus der Mindestsicherung, die rechtswidrig, z.B. durch bewusst falsche Angaben erwirkt worden sind, können ebenfalls zurückgefordert werden. Erhält der Rückzahlungspflichtige weiterhin Hilfe zum Lebensunter- halt, so kann diese bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Ausmaß mit den Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden. Das gleiche gilt auch, wenn der Hilfeempfänger z.B. vom Sozialamt Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält und trotzdem die laufen- de Miete nicht an den Vermieter gezahlt hat. Wohl aber muss die Mindestsicherung in einigen Fällen (nach-)verrechnet werden, z.B. mit Pensionsnachzahlungen oder Unterhaltsleistungen. Wer 22
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ ein halbes Jahr auf seine Pension oder auf die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehepartners warten muss, in dieser Zeit Hilfe zum Lebens- unterhalt vom Sozialamt bekommt und dann nach diesem halben Jahr von der Pensionsversicherung bzw. vom unterhaltspflichtigen Geschiedenen eine entsprechende Nachzahlung erhält, muss diese Nachzahlung natür- lich mit der erhaltenen Leistung verrechnen, aber nur in Höhe der tatsäch- lich geleisteten Hilfe. Sonst würde er ja für dieses halbe Jahr sowohl Pension oder Unterhalt als auch Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen. Eine solche Verrechnung von Nachzahlungen ist also etwas anderes als eine Rückzahlung. Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung bekomme? Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, und auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Diese Beistandsverpflichtung ergibt sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Das gleiche gilt für Ehepartner, und zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, soweit nicht etwas anderes wirksam vereinbart worden ist. Darum erkundigt sich das Sozialamt in jedem Fall danach, ob eine Hilfe suchende Person statt der Mindestsicherung aus der öffentlichen Hand nicht Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder vom früheren Ehepartner zu bekommen hätte. Denn grundsätzlich soll die Hilfe aus der Mindest- sicherung immer erst einsetzen, wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten ihrer Pflicht nicht nachkommen. Das Sozialamt kann u.U. auch den Hilfe- suchenden darauf verweisen, dass er seine Unterhaltsansprüche zunächst selbst geltend zu machen hat. Was aber, wenn z.B. ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und die Frau deshalb ohne ausreichende Hilfe dasteht? Auch in solchen Fällen hilft das Mindestsicherungsgesetz. Es leistet Hilfe, versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten von den Unterhalts- 23
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ pflichtigen einzutreiben. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung können dann bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Sozialamt über- gehen. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn die Unterhaltspflichtigen zur Erstattung der geleisteten Hilfe in der Lage sind! Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz enthält keine detaillierten Vor- schriften über die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Über das Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit letztlich das Bezirksgericht. Sind die Unterhaltspflichtigen ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen, brauchen sie selbstver- ständlich nicht für die Leistungen aufzukommen, die ihre Angehörigen er- halten. An die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unver- heirateten Kindern werden strengere Anforderungen gestellt. Weiter ent- fernte Verwandte werden auf keinen Fall herangezogen, auch wenn sie nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss also z.B. für Hilfeleistungen aufkommen, die sein Großvater erhalten hat und auch nicht umgekehrt. Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden? Jeder weiß in der Regel, ob und bei wem er wie viele Schulden hat. Meistens handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen bei Banken und Sparkassen. Viele private Haushalte nehmen heute für die Finanzierung einer größeren Anschaffung einen Ratenkredit auf. Aber nicht nur Banken und Sparkassen vergeben Kredite, sondern auch bei Versand- und Kaufhäusern kann man Schulden haben. Nicht wenige Haushalte bezahlen ihre Bestellungen bei Versandhäusern, indem sie bei einer Bank, die mit dem Versandhaus zusam- menarbeitet, einen Kredit aufnehmen. Weitere mögliche Verschuldungs- formen sind Versicherungsschulden, Mietschulden, Schulden bei Strom- 24
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ und/oder Wärmeversorgungsunternehmen, Schulden aus Unterhalts- verpflichtungen usw. Was aber passiert, wenn sich das Leben durch unvorhergesehene Ereignisse plötzlich ändert, die fälligen Raten nicht mehr gezahlt werden können und die Schulden durch den Zahlungsverzug (Verzugszinsen!) – statt abzuneh- men – Monat für Monat größer werden? Ein aufgenommener Kredit kann dann für die Betroffenen sehr schnell zum Verhängnis werden. Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden durch die Mindestsiche- rung besteht normalerweise nicht. Es gibt aber Ausnahmen im Einzelfall. So können z.B. Schulden übernommen werden, die die Sicherung der ange- messenen Unterkunft gefährden – also z.B. Mietschulden. Im Rahmen der Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der zuständigen Behörde die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Mindestsicherung zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, durch Beratung und Unterstützung fördern. Hierzu gehört auch der Hinweis auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen. Die Behörde soll auf ihre Inanspruchnahme auch hinwirken. Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren? Gegen Bescheide des Sozialamtes (1. Instanz) steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung zu. Folgendes ist dabei wichtig: Der schriftliche Bescheid des Sozialamtes (dar- auf haben Sie einen Rechtsanspruch) enthält eine Rechtsmittelbelehrung. In dieser Rechtsmittelbelehrung erfahren Sie, wo und bis wann Sie sich gegen den Bescheid wehren können. 25
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ Die Berufung ist innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist gebührenfrei und hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. während des Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin ausgezahlt. Hierauf ergeht ein schriftlicher Berufungsbescheid, den Sie mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anfechten können. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde beträgt 6 Wochen. Die Beschwerde ist von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben. Bei der Einbringung einer sol- chen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,- zu entrichten. Während des Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin ausgezahlt. Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten? Um Leistungen der Kärntner Mindestsicherung zu erhalten, ist grundsätz- lich bei der zuständigen Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirks- hauptmannschaft/Magistrat – Sozialamt) bzw. bei der Landesregierung ein entsprechender Antrag einzubringen. Nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz können auch mündige Minderjährige (Vollendung des 14. Lebensjahres) sowie der Leiter einer sta- tionären Einrichtung Anträge stellen. Ebenso antragsberechtigt sind gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, der Sachwalter, die Familien- mitglieder oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevoll- mächtigung, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungs- befugnis besteht. 26
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ Notwendige Unterlagen: Wenn Sie einen Antrag auf eine Leistung aus dem Mindestsicherungsgesetz stellen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen ange- ben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann die zuständige Behörde dar- über entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können. Sie sollten deshalb am besten möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also z.B.: • Einkommensnachweis (Pensionsbescheid, Nachweise über Arbeitslosengeld und Notstandshilfebezug, Dienstvertrag usw.) • Mietvertrag • Belege über Versicherungsbeiträge • Personalausweis • Kinderbetreuungsgeld • Wohnbeihilfen • Scheidungs- und Unterhaltsurteile • Heizkostenquittung • Behindertenausweis • ggf. Sozialversicherungsausweis • sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen! 27
> NOTIZEN 13. Notizen 28
> NOTIZEN 29
> KONTAKT & SERVICE 14. Kontaktadressen – Servicestellen KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Homepage der Kärntner Landesregierung: www.verwaltung.ktn.gv.at ABTEILUNG 13 – SOZIALES, JUGEND, FAMILIE UND FRAU Leiterin: Dr. Barbara BERGER-MALLE Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt Telefon: 050 /536 - 313 02, Fax: 050 /536 - 413 00 E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at Sachgebietsleiterin: Dr. Ursel Jamnig-Pätzold Telefon: 050/536-31393, Fax: 050/536-41300 E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at Auskünfte: Frau Mag. Katrin Russek Telefon: 050 /536 - 413 34, Fax: 050 /536 - 413 00 E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at 30
> KONTAKT & SERVICE Aufgabengebiet der Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau: • Kärntner Mindestsicherung • Jugendwohlfahrt, ausgenommen die Bereiche der Tagesmütter und Tagesväter sowie Kindertagesstätten • Jugendschutz einschließlich der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen • Kärntner Pflegegeldgesetz • Bundespflegegeldgesetz für Landeslehrer • Rettungswesen, soweit es nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung fällt • Flüchtlingswesen, hinsichtlich der Finanzierung • Rechtliche Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, ausgenommen die gemeinnützige Stiftung „Fachhochschule Technikum Kärnten“ • Kinder- und Jugendanwaltschaft • Behindertenanwaltschaft • Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen • Frauenberatung • Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete • Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission • Kärntner Heimgesetz • Opferhilfefonds • Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten • Sozialplanung • Kärntner Seniorengesetz, soweit es nicht in das Aufgabengesetz der Abteilung 1 fällt • Schüler- und Studentenheime • Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat • Sozialbetreuungsberufe • Dienstrecht der Bediensteten der in das Aufgabengebiet der Abteilung fallenden Gemeindeverbände 31
> KONTAKT & SERVICE BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SPITTAL/DRAU Soziales, Jugend und Familie Tiroler Straße 13, Amtsgebäude II, 9800 Spittal an der Drau E-Mail: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at Telefon: 050 /536 - 622 89, Fax: 050 /536 - 623 37 Auskünfte: Frau Michaela Rubas BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HERMAGOR Sozialwesen – Bereich Soziales – Jugend und Familie Hauptstraße 44, 9620 Hermagor E-Mail: bhhe.sozialamt@ktn.gv.at Telefon: 050 /536 - 634 60, Fax: 050 /536 - 634 51 Auskünfte: Herr Andreas Patterer BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VILLACH Soziales Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach E-Mail: bhvl.sozialamt@ktn.gv.at Telefon: 050 /536 - 611 43, Fax: 050 /536 - 613 43 Auskünfte: Frau Maria Blüml-Huber BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FELDKIRCHEN Sozialamt Milesistraße 10, 9560 Feldkirchen E-Mail: bhfe.sozialamt@ktn.gv.at Telefon: 050 /536 - 672 47, Fax: 050 /536 - 672 00 Auskünfte: Herr Franz Kogler 32
> KONTAKT & SERVICE BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KLAGENFURT Sozial- und Sicherheitswesen Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt E-Mail: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at Fax: 050 /536 - 647 00 Telefon: 050 /536 - 641 74, Auskünfte: Herr Josef Gradischnig oder Telefon: 050 /536 - 641 71, Auskünfte: Herr Gernot Steiner BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST.VEIT/GLAN Sozialwesen Marktstraße 15, Amtsgebäude II, 9300 St.Veit/Glan E-Mail: bhsv.sozialamt@ktn.gv.at Telefon: 050 /536 - 683 39, Fax: 050 /536 - 684 00 Auskünfte: Frau Silvia Radaelli BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WOLFSBERG Sozialwesen – Sozial- und Gesundheitssprengel – Katastrophenfonds Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg, E-Mail: bhwo.sozialamt@ktn.gv.at Telefon: 050 /536 - 664 50, Fax: 050 /536 - 664 59 Auskünfte: Herr Johann Riegler BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VÖLKERMARKT Soziales Klagenfurter Straße 9, Amtsgebäude II, A-9100 Völkermarkt E-Mail: bhvk.sozialamt@ktn.gv.at, Telefon: 050 /536 - 665 41, Fax: 050 /536 - 655 82, Auskünfte: Herr Wolfgang Knauder 33
> KONTAKT & SERVICE MAGISTRAT DER STADT VILLACH Abteilung „Soziales und Kindergärten“ Rathaus, 9500 Villach E-Mail: soziales@villach.at Telefon: 04242 /205 - 3210, Fax: 04242 / 205 - 3299 Auskünfte: Herr Karl Cernic MAGISTRAT DER STADT KLAGENFURT Abteilung „Soziales und Kindergärten“ Bahnhofstraße 35, 1. Stock, 9020 Klagenfurt E-Mail: soziales@klagenfurt.at Telefon: 0463 /537 - 4820, Fax: 0463 /537 - 6265 Auskünfte: Herr Ferdinand Mossegger 34
Impressum: Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau Völkermarkter Ring 31 • 9020 Klagenfurt www.soziales.ktn.gv.at
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