DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!

Die Seite wird erstellt Yves Fiedler
 
WEITER LESEN
DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!
G E G E N A R M U T. F Ü R D A S L E B E N :

DIE MINDESTSICHERUNG
BERUHIGT!

                          Wer in eine schwierige Situation geraten ist, braucht die Unter-
                          stützung der Gemeinschaft. Diese Hilfe ist Aufgabe der Mindest-
                          sicherung. Damit ist das Mindeste für alle KärntnerInnen gesichert.

                          Alle Informationen zur „Mindestsicherung“ unter
                          050 536/413 34. Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Oder
                          senden Sie ein E-Mail an: gaby.schaunig@ktn.gv.at

„ D I E M I N D E STS I C H E R U N G ! “
                                                           GABY
                    Eine Initiative von Sozialreferentin   SCHAUNIG.
DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!
DIE MINDESTSICHERUNG BERUHIGT!
> INHALT

 Broschüre zur Kärntner Mindestsicherung

Vorwort Gaby Schaunig                                              4
Vorwort Abteilung 13                                               5

1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?                   6
2. Einsetzen der Mindestsicherung?                                8
3. Wer bekommt die Mindestsicherung?                              8
4. Welche wesentlichen Leistungen beinhaltet das Kärntner         10
   Mindestsicherungsgesetz?
5. Hilfe zum Lebensunterhalt                                      11
6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung?                        14
7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2008)                       16
8. Berechnungsbeispiel 1                                          17
9. Berechnungsbeispiel 2                                          18
10. Berechnungsbeispiel 3                                         19
11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft                   20
12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz
   Sind Leistungen der Kärtner Mindestsicherung zurückzuzahlen?   22
   Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich                 23
   Mindestsicherung bekomme?
   Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?                  24
   Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?     25
   Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?             26
   Notwendige Unterlagen                                          27
13. Notizen                                                       28
14. Kontaktadressen – Servicestellen                              30

                                                                       3
Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Gaby Schaunig

Eine moderne Sozialpolitik hat sich ständig weiterzuentwickeln und an die Lebens-
verhältnisse der Menschen anzupassen. Neue soziale Herausforderungen erfordern neue
soziale Antworten. Das Konzept der Kärntner Mindestsicherung ist eine der Antworten
darauf, dass sich die Lebensverhältnisse der Menschen in unserem Land geändert
haben.

Durch einen völlig veränderten sozialpolitischen Zugang im Bereich der finanziellen
und leistungsmäßigen Absicherung geht das Kärntner Mindestsicherungsgesetz einen
solchen modernen Weg, indem es vor allem den Gedanken der Befähigung und
Bestärkung der Menschen deutlich in den Vordergrund stellt und den reinen meist sehr
beschämenden Befürsorgungscharakter der bisherigen Sozialhilfe weit hinter sich
lässt.

                       Jeder Mensch kann sich einmal in der Situation wiederfinden,
                        in der er auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen ist. Die
                         überwiegende Mehrheit der Bevölkerung erwartet sich hier
                         zurecht treffsichere und menschenwürdige Formen der sozia-
                         len Absicherung. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz sorgt
                         dafür, dass alle Kärntnerinnen und Kärntner im Notfall auf
                            eine entsprechende Absicherung vertrauen können – denn
                               dies ist für die Lebensqualität von entscheidender Be-
                                deutung!

                                 Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die
                                  Leistungen der Mindestsicherung und deren Voraus-
                                  setzungen geben und Ihnen damit einen besseren
                                  Zugang ermöglichen.

                                       Ihre

                                       Gaby Schaunig
                                       Landeshauptmann-Stellvertreterin
Kärntner Mindestsicherung > Vorwort Abteilung 13

Im internationalen Vergleich verfügt Österreich über ein gut entwickeltes Sozialsystem,
wobei die Systeme der sozialen Absicherung, welche für einen erheblichen Teil der Bevöl-
kerung zeitweise die einzige oder zumindest eine sehr wesentliche Einkommensquelle
darstellen, durch ein vielfältig ausgeprägtes soziales Netz auf Landesebene ergänzt
werden.

Trotz vielfältiger Förderungsstrukturen und Unterstützungen steigt aber die Armutsge-
fährdung gerade gegenwärtig an. Der Begriff der „neuen Armut“, welcher oft auch mit
„neuer Arbeit“ in Form von sozialrechtlich nicht abgesicherten Arbeitsverhältnissen
einhergeht und ihre Erscheinungsbilder sowie Möglichkeiten der Beseitigung werden
vielfach diskutiert.

Kärnten hat sich diesen Herausforderungen der Gegenwart durch die Erlassung des
Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, welches mit 01.07.2007 in Kraft tritt, gestellt, sich als
erstes Bundesland Österreichs zu einer umfassenden sozialen Mindestsicherung mit
dem Ziel eines Rechtsanspruches auf Existenzsicherung für alle bekannt und gesetzliche
Möglichkeiten zur weitestgehenden Bündelung von Leistungen und Sicherstellung eines
kundenfreundlichen und gerechten Zugangs zu den Förderungen geschaffen.
Nun geht es darum, die rechtlichen Möglichkeiten des Kärntner Mindestsicherungs-
gesetzes im Sinne jener Menschen in Kärnten, welche der Hilfe bedürfen, mit Leben zu
erfüllen. Dabei sei den im Sozialbereich tätigen MitarbeiterInnen bei Gemeinden, Bezirks-
verwaltungsbehörden, Sozial- und Gesundheitssprengeln und Land viel Erfolg beschieden.

In diesem Sinne mögen die umfassenden legistischen Neuerungen auch in der Praxis
der Umsetzung zu jenen wesentlichen Verbesserungen führen, welche mit der Er-
lassung dieses Gesetzes angestrebt wurden und letztlich dazu beitragen, dass möglichst
viele Menschen in Notlagen oder mit besonderem Hilfebedarf mit Hilfe der Gemein-
schaft einen Weg aus der Krise finden und zur Selbsterhaltung befähigt werden.

Für die Abt. 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau

Dr. Barbara Berger-Malle
Abteilungsleiterin
> WAS IST DIE MINDESTSICHERUNG?

      1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen?

    Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher
    Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung,
    durch Pflegebedürftigkeit, durch Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder
    zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, wie es jeden von
    uns treffen kann.

    Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert: durch die
    Krankenkasse, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosenversiche-
    rung, durch die Altersversorgung zum Beispiel. Was aber, wenn wir in eine
    Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in
    der uns keine Versicherung, kein Arbeitsamt, keine Bank und kein Verwand-
    ter hilft?

    Dann gibt es immer noch die Kärntner Mindestsicherung. Sie ist eine Leis-
    tung, auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen An-
    spruch hat, wie z.B. auf Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld. Darum
    muss auch niemand um die Mindestsicherung betteln, sondern kann sie in
    Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich garantiert ist.
    Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selbst helfen kann
    und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, wodurch
    er in Not geraten ist.

    Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Kärntner Mindestsicherungs-
    gesetz! Es ist mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten und stellt eine den geänderten
    Verhältnissen angepasste Weiterentwicklung des bisherigen Sozialhilfe-
    rechtes dar.

6
> WAS IST DIE MINDESTSICHERUNG?

Das Gesetz regelt unter anderem den Zugang zu den Sozialleistungen für
den Bürger, aber auch die Verpflichtungen der Leistungsträger:
>> über Leistungen umfassend zu informieren und zu beraten,
>> dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen zu nennen,
>> Anträge an zuständige Stellen weiterzuleiten,
>> eng mit anderen Leistungsträgern und Einrichtungen
   zusammenzuarbeiten,
>> die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich
   vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen
   uvm.

Weiters bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Entschei-
dung der Behörde aufgehoben werden kann oder wann Bescheide schriftlich
erfolgen und begründet werden müssen.

Wenn es Sie interessiert, selbst einmal einen Blick in die Gesetzestexte zu
werfen oder sich intensiver damit zu befassen, können Sie bei der zuständi-
gen Behörde (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat und
bei der Gemeinde) oder im Internet unter www.ris.bka.gv.at das Gesetz
einsehen (Kärntner Mindestsicherungsgesetz, K-MSG, LGBl. 15/2007 in der
geltenden Fassung)

Wer sich selbst informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die
Mindestsicherung leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt: Sie soll jedem er-
möglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Und wo die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Mindestsicherung so lange
wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines
menschenwürdigen Lebens nötig ist.

In dieser Broschüre finden Sie Hinweise darauf, unter welchen Voraus-
setzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können.
                                                                                7
> EINSETZEN DER MINDESTSICHERUNG

     2. Einsetzen der Mindestsicherung?

    Die Mindestsicherung ist grundsätzlich eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor
    sie zuerkannt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
    ausgeschöpft sein. Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt (auch dem nicht
    zuständigen) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
    vorliegen. Sie soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine
    drohende Notlage abgewendet werden kann. Sie soll aber auch nach
    Beseitigung einer Notlage weiter geleistet werden, wenn dies geboten ist,
    um die Wirksamkeit der Hilfe zu sichern. Die Hilfe richtet sich dabei immer
    nach den persönlichen Verhältnissen und der Art des Bedarfs.

     3. Wer bekommt die Mindestsicherung?

    Es können grundsätzlich nur jene Personen (unabhängig davon, ob sie
    österreichische Staatsbürger sind oder nicht) Mindestsicherung erhalten,
    die zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berech-
    tigt sind und die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tat-
    sächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben.
    Dieser Zugang wurde aufgrund von zahlreichen Gleichstellungsverpflich-
    tungen des EU-Gemeinschaftsrechts aber auch aufgrund von Staats-
    verträgen gewählt. Dadurch wird auch gewährleistet, dass sich illegal in
    Kärnten aufhaltende Personen keinen Anspruch auf Leistungen der
    Mindestsicherung haben. Ausgenommen sind auch Asylbewerber. Sie
    erhalten Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz - Leistungen
    nach dem Mindestsicherungsgesetz sind in diesem Fall ausgeschlossen.

    Sehr viele Mindestsicherungsempfänger sind Alleinerziehende mit ihren
    Kindern. Sie brauchen die Unterstützung, weil sie wegen der Kinder nicht
    oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und vom Unterhalts-
8
> WER BEKOMMT DIE MINDESTSICHERUNG?

pflichtigen für die Kinder nicht genügend Unterhalt gezahlt wird oder ge-
zahlt werden kann. Nicht wenige Empfänger sind wegen Krankheit, Behin-
derung oder Pflegebedürftigkeit auf Mindestsicherung angewiesen, vor
allem dann, wenn sie nicht ausreichend versichert waren oder wenn z.B.
ein Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit notwendig wird.

Anspruch auf Mindestsicherung besteht unabhängig davon, ob man seine
Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der
Leistungsempfänger ist aber ohne eigenes Verschulden in die Notsitua-
tion geraten, derentwegen sie nun eine Unterstützung benötigt und
erhält. Es sind also ganz normale Mitbürger, die sich in einer schwierigen
Lage befinden – so wie es jedem passieren kann. Mindestsicherung zu
beantragen und zu erhalten ist also keine Schande, sondern unser aller
gutes Recht, wenn es keine andere Möglichkeit der Hilfe mehr gibt.

Die Mindestsicherung gibt es in sehr unterschiedlichen Formen – denn
auch die Notsituationen der Hilfesuchenden sind sehr unterschiedlich!

Darum gibt es die Mindestsicherung
• in Form von Geld – und zwar sowohl als laufende
 monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen
 (Hilfe zum Lebensunterhalt);
• als Sachleistungen;
• als persönliche Hilfe, etwa durch Beratung und
 Betreuung der Hilfe suchenden Person!

                                                                             9
> LEISTUNGEN DER MINDESTSICHERUNG

      4. Welche wesentl. Leistungen beinhaltet das Mindestsicherungsgesetz?

     • Erhöhte, familienorientierte, finanzielle Unterstützungen zur
      Bestreitung des Lebensunterhaltes unter weiterer besonderer
      Bedachtnahme auf die Bedürfnisse älterer Menschen und
      auf Familien mit beeinträchtigten Kindern;

     • Wohnbedarfsbeihilfe (finanzielle Zuwendung für Unterkunft
      inkl. Betriebskosten und Strom);

     • Heizkostenzuschuss sozial gestaffelt;

     • Schaffung von Arbeitsprojekten zur Erleichterung
      der Reintegration von vor allem langzeitarbeitslosen
      Menschen in die Berufswelt (z.B. nach längeren
      Betreuungsverpflichtungen);

     • Versorgung und Unterstützung in Angelegenheiten der
      Heim- und Anstaltsunterbringung;

     • Hilfestellung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

     • verschiedenste Pflegeleistungen (soziale Dienste)
      > Hauskrankenhilfe
      > Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
      > Kurzzeitpflege u.v.m.

     • Unterstützungen in Fragen der Erziehung sowie Hilfe bei der
      Schul- und Berufsausbildung;

     • Hilfe bei Gewaltbedrohung (vor allem gegen Frauen und Kinder!);
10
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT

• Unterstützung bei Schuldenproblemen;

• Leistungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen
 > Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen
 > Beratungsdienste für Familien und ältere Menschen
 > Erholungsangebote für Familien, ältere Menschen und
    für Menschen mit Behinderung u.v.m.

• Hilfe bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen
 sozialen Schwierigkeiten
 > vorübergehende Wohnungsmöglichkeiten
 > Beratung zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven
 > nichtrückzahlbare Aushilfen u.v.m.

• umfangreiche Beratung sowie Erstellung eines individuellen
 Bedarfs- und Hilfeplanes.

 5. Hilfe zum Lebensunterhalt

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen
Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)
und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten
kann.

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst demnach den
regelmäßigen – für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und sozialer
Teilhabe erforderlichen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege,
Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse aber auch für die Unterkunft
(z.B. Miete, Betriebskosten, Strom). Die Heizkosten werden durch einen eige-
nen Heizkostenzuschuss berücksichtigt und sind daher hier nicht erwähnt.
                                                                               11
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT

     Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z.B. zustehen, wenn Sie kein ausrei-
     chendes Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können
     oder nicht am Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, kein ausreichendes Arbeits-
     losengeld oder Notstandshilfe, Pension oder Leistungen anderer Sozial-
     leistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder
     zu gering sind.

     Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit ge-
     währt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage des Empfängers. Auch
     der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im
     Einzelfall erforderlich ist. Im Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind dabei
     eigene Mindeststandards vorgesehen (z.B. für AlleinerzieherInnen u.v.m.),
     wobei Einkommen anzurechnen sind.

     Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder
     Geldeswert, so z.B. Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,
     Pensionen, Kinderbetreuungsgeld (inkl. möglicher Erhöhungsbetrag),
     Familienzuschuss des Landes, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhalts-
     vorschussgesetz und die Wohnbeihilfe – Leistungen aufgrund von anderen
     gesetzlichen oder vertraglichen Auszahlungen.

     Jedenfalls nicht zum Einkommen gehören Leistungen nach dem Familien-
     lastenausgleichsgesetz (Familienbeihilfe), sowie das Pflegegeld nach bundes-
     oder landesrechtlichen Vorschriften. Allerdings – in verfassungskonformer
     Weise – nur soweit im Rahmen der sozialen Mindestsicherung Leistungen
     zur (stationären) Pflege in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für
     die Familienbeihilfe und den dazu allenfalls bezogenen Erhöhungsbetrag.

     Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind weiters
     Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur

12
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT

Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit
Zahlungen tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, ist freilich im konkreten
Einzelfall zu prüfen.

Dies gilt vor allem für:
• Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung;
• Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
  (insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer
  angemessenen Altersvorsorge für die Hilfe suchende Person;
• Aufwendungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer
  Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich sind;
• Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung
  begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.

Weiters wird z.B. folgendes Vermögen nicht verwertet, wenn dessen
Verwertung eine soziale Notlage auslösen, verlängern oder die Überwin-
dung gefährden würde:
• Ersparnisse bis zu einer Höhe von derzeit € 3.430,–
• Vermögen, das zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit
  oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der
  Hilfe suchenden Person dient;
• ein Kraftfahrzeug, das unmittelbar zur Erwerbsausübung
  oder aufgrund einer Behinderung benötigt wird, bzw. wegen
  exponierter Wohnsituation erforderlich ist;

Lebensunterhalt:
Wenn laufende Leistungen der Sozialen Mindestsicherung zum
Lebensunterhalt benötigt werden, richtet sich die Höhe nach den soge-
nannten Mindeststandards. Wie hoch diese Mindeststandards sind, kön-
nen Sie in der Tabelle (Höhe der Mindestsicherungsbeträge) nachlesen.

                                                                                 13
> ANSPRUCH AUF UNTERSTÜTZUNG

     Wohnbedarfsbeihilfe:
     Weiters können im Rahmen der Mindestsicherung Kosten für den ange-
     messenen Wohnbedarf übernommen werden. Bei Haus- oder Wohnungs-
     eigentümern unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim
     (allerdings keine Tilgungsraten, denn die tragen zur Vermehrung des
     Vermögens bei und das ist nicht Aufgabe der Mindestsicherung).

     Heizkostenzuschuss:
     Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften können pro
     Heizperiode einen einmaligen Heizkostenzuschuss beantragen. Die
     Einkommenshöhe, bis zu welcher der Heizkostenzuschuss gewährt wird,
     richtet sich nach der Haushaltsgröße. Die Heizkosten müssen nachgewie-
     sen werden und erfolgt die Auszahlung einmalig zwischen Oktober und
     März auf Antrag durch die Wohnsitzgemeinde.

      6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung?

     Grundintention des Mindestsicherungsmodells ist es, jedem Menschen (in
     Kärnten) eine garantierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten und es
     werden dabei auch die Grundsätze der Frauenförderung und Gleichstellung
     berücksichtigt und umgesetzt.

     Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich grundsätzlich an der
     Struktur des jeweiligen Haushaltes. Vorrangige Unterscheidungskriterien
     sind hier die Anzahl und das jeweilige Alter sowie die Arbeitsfähigkeit der
     im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für die Höhe des mindest-
     gesicherten Betrages ist stets der jeweilige individuelle Anspruch der ein-
     zelnen Personen im Haushalt ausschlaggebend.

14
> ANSPRUCH AUF UNTERSTÜTZUNG

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das jeweilige Haushaltsein-
kommen dem entsprechenden mindestgesicherten Betrag gegenüberzu-
stellen ist. Ergibt sich daraus, dass das Haushaltseinkommen niedriger als
das gesicherte Mindesteinkommen ist, bekommt man die Differenz aufge-
zahlt – ist das gemeinsame Haushaltseinkommen höher als das gesicherte
Mindesteinkommen, hat man keinen Anspruch auf eine finanzielle Unter-
stützung zum Lebensunterhalt.

Auskünfte werden bei der zuständigen Sozialabteilung der Gemeinde,
Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei den Städten Klagenfurt und
Villach oder Landesregierung erteilt.

                                                                             15
> HÖHE DER MINDESTSICHERUNGSBETRÄGE

      7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2008)

     Basismindestsicherungsbetrag für das Jahr 2008: € 490,–

     Mindeststandards 2008:
     Alleinstehende bzw. AlleinerzieherInnen                     € 490,–
     Personen in Haushaltsgemeinschaften je                      € 367,50
     Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe
     > nach Vollendung des 10. Lebensjahres                      € 196,–
     > vor Vollendung des 10. Lebensjahres                       € 147,–

     Mögliche Erhöhungsbeträge:

     Für als arbeitsunfähig geltende Personen iSd. Gesetzes
     (z.B. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen)              + € 49,–
     Für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn
     die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind              + € 73,50
     Wenn für eine Person eine erhöhte Familienbeihilfe
     bezogen wird (Grad der Behinderung mind. 50 Prozent)       + € 147,–

     Wohnbedarfsbeihilfe 2008:
     Bei einer Haushaltsgröße von:
     1 Person                                                    € 122,50
     2 Personen                                                  € 147,–
     3 Personen                                                  € 171,50
     4 Personen                                                  € 196,–
     mehr als 4 Personen                                         € 220,50

     Heizkostenzuschuss 2008:
     Einmalige Sonderleistung (Zeitraum Oktober bis März) für Heizkosten in
     Höhe von € 98,– bzw. € 171,50 (soziale Staffelung!).
16
> BERECHNUNGSBEISPIELE

 8. Berechnungsbeispiele
 (Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen)

Ausgangssituation 1:
>> Alleinerzieherin mit einem 31/2-jährigen Kind (Anspruch auf
   erhöhte Familienbeihilfe – daher Betreuungsverpflichtung!)
>> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützung durch das AMS
>> bisher keine Sozialhilfe (Angst vor der Rückzahlung)

EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:
Unterhaltszahlungen                                                         € 250,–
Familienzuschuss des Landes Kärnten                                         € 402,–
Anrechenbares Einkommen                                                     € 652,–

                                    + Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe

EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:
Mindestsicherungsbeträge:
Alleinerzieherin                                                            € 490,–
+ Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung)                                 €   49,–
Kind                                                                        € 147,–
+ Erhöhungsbetrag (erhöhte Familienbeihilfe)                                € 147,–
Lebensunterhalt gesamt                                                      € 833,–
+ Wohnbedarfsbeihilfe                                                       € 147,–
Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG:                                   € 980,–
                                             + Sonderzahlungen (1/4-jährlich)

                                          Auszahlung des Differenzbetrages

                                                                                       17
> BERECHNUNGSBEISPIELE

     Ausgangssituation 2:
     >> Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 8, 11 und 13 Jahren
     >> erwerbslos – keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch AMS

     EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:
     Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt                       € 500,–
     Geringfügige Beschäftigung                                      € 200,–
     Familienzuschuss des Landes Kärnten                             € 289,74
     Kinder schulpflichtig (kein Einkommen)                          €       0,–
     Anrechenbares Einkommen                                         € 989,74

     + Familienbeihilfe

     EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:
     Mindestsicherungsbeträge:
     Alleinerzieherin                                                €   490,–
     + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung)                     €       49,–
     1. Kind (8 Jahre alt)                                           €   147,–
     2. Kind (11 Jahre alt)                                          €   196,–
     3. Kind (13 Jahre alt)                                          €   196,–
     Lebensunterhalt gesamt                                          € 1.078,–
     + Wohnbedarfsbeihilfe                                           €   196,–
     Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG:                       € 1.274,–
                                             + Sonderzahlungen (1/4-jährlich)

                                          Auszahlung des Differenzbetrages

18
> BERECHNUNGSBEISPIELE

Ausgangssituation 3:
>> Ehepaar mit einem 14-jährigen schulpflichtigen Kind
>> Privatkonkurs – laufendes Abschöpfungsverfahren

EINKOMMENSSITUATION DERZEIT:
Ehemann: AMS – Notstandshilfebezug: € 22,44 tgl. =            € 673,20
Ehefrau: Hausfrau (Geringfügige Beschäftigung)                € 150,–
Kind schulpflichtig (kein Einkommen)                          €     0,–
Anrechenbares Einkommen                                       € 823,20

                                                     + Familienbeihilfe

EINKOMMENSSITUATION NACH DEM K-MSG:
Mindestsicherungsbeträge:
Ehemann                                                      €    367,50
Ehefrau                                                      €    367,50
Kind                                                         €    196,–
Lebensunterhalt gesamt                                       €    931,–
+ Wohnbedarfsbeihilfe                                        €    171,50
Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG:                    € 1.102,50
                                       + Sonderzahlungen (1/4-jährlich)

                                   Auszahlung des Differenzbetrages

                                                                           19
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUR ARBEIT

      11. Hilfe zur Arbeit – Einsatz der Arbeitskraft

     Jeder muss zunächst seine Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunter-
     halt für sich und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern.
     Dies gilt auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reicht der Verdienst
     aus dieser Arbeit für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts
     nicht aus und gibt es auch keine andere Möglichkeit der Unterstützung,
     greift die Mindestsicherung ein. Mindestsicherung soll und darf aber nur
     dann einspringen, wenn keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist.
     Mindestsicherung bedeutet nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern
     auch Beratung und vor allen Dingen Hilfe zur Selbsthilfe. Das Sozialamt
     muss darauf hinwirken, dass arbeitsfähige Erwerbslose sich um Arbeit
     bemühen. Dabei hilft natürlich in erster Linie das AMS, bei dem sich eine
     arbeitsfähige Hilfe suchende Person in regelmäßigen Abständen immer
     wieder melden muss. Wichtig ist auch zu wissen, dass Berufsunfähigkeit
     nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Das AMS finan-
     ziert ggf. Fortbildungen und Umschulungen, nach deren Abschluss man auf
     dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat.

     Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu verrichten, hat nur einen einge-
     schränkten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt – nach Belehrung und
     Ermahnung kann die Hilfe auf das für Nahrung und Unterkunft unerläss-
     liche Ausmaß beschränkt werden, wobei aber jedenfalls für unterhaltsbe-
     rechtigte Familienangehörige (z.B. Kinder) entsprechend Vorsorge getrof-
     fen wird.
     Das ist nicht ungerecht. Auf diese Leistung hat jedermann ein gesetzlich
     verbürgtes Recht, wenn er in Not gerät. Er muss aber auch alles ihm
     Mögliche tun, diese Notlage zu überwinden.
     Der Sinn der Mindestsicherungsunterstützung liegt also darin, dass sie für
     eine Übergangsphase praktische und finanzielle Hilfe leistet und sich dann
     selbst überflüssig macht. Im Anschluss an eine Arbeitsgelegenheit samt
20
> MINDESTSICHERUNG ALS HILFE ZUR ARBEIT

notwendiger, flankierender Integrationsmaßnahmen gelingt es Hilfe-
suchenden nämlich auch leichter, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden.

Schaffung von Arbeitsprojekten:
Leider sind nicht immer alle arbeitsfähigen und -willigen Personen zu ver-
mitteln. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz betont die zentrale und
integrative Funktion von Arbeit und Beschäftigung und zudem bietet das
Gesetz die Möglichkeit, als Alternative zur bloßen Auszahlung von Geld-
leistungen, der Hilfe suchenden Person „Hilfe zur Arbeit“ anzubieten.

Vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Langzeit- oder jungen Arbeits-
losen soll dadurch eine realistische Perspektive auf einen Wiedereinstieg
in den regulären Arbeitsmarkt gegeben werden, da diese möglicherweise
beim AMS (insb. weil keine Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungs-
gesetz bestehen) keine ausreichende Betreuung erhalten. Ziel der
Maßnahme ist die Zurückführung in eine reguläre Arbeitswelt.

Diese Vorkehrungen können am besten von den Gemeinden selbst getroffen
werden; es könnte aber auch auf bestehende Projekte (z.B. sozioökonomische
Betriebe) nach Maßgabe entsprechender Verträge zurückgegriffen oder
solche insb. in Kooperation mit dem AMS ins Leben gerufen werden.

Die anzubietenden Arbeitsmöglichkeiten müssen dem individuellen Schutz
ebenso wie der Erreichung der Ziele der Maßnahme dienen. Durch die Sozial-
versicherungspflicht wird es vielfach ohnedies zu einem (Wieder-)Aufstieg
in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich kommen. Mit der Begrenzung
der Arbeitszeit (auf rund 26 Stunden pro Woche) soll zum einen gewähr-
leistet werden, dass die betreffende Person erst wieder langsam an höhere
Belastungen herangeführt werden kann. Zum anderen wird auch sicher-
gestellt, dass weiterhin ein Anreiz für entsprechende eigenständige
Bemühungen entsteht.
                                                                               21
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ

      12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz

     Sind Leistungen der Kärtner Mindestsicherung zurückzuzahlen?
     Nein! Grundsätzlich besteht für die Hilfe suchende Person keine Rück-
     zahlungsverpflichtung hinsichtlich der bezogenen Geldleistungen zum
     Lebensunterhalt.

     Der nunmehrige Entfall des Kostenersatzes soll es Menschen in einem
     schwachen sozialen Umfeld erleichtern, sich eine eigene Existenz aufzu-
     bauen. Eine unabhängige finanzielle Existenzsicherung bedeutet speziell
     für Frauen einen wichtigen Schritt in Richtung Stärkung ihrer Position in
     allgemeinen Entscheidungsprozessen und bei Konfliktlösungen. Werden
     sie nun sofort zur Rückzahlung der finanziellen Hilfe verpflichtet, führt sie
     das leicht wiederum in ein Abhängigkeitsverhältnis. Durch die hier vorge-
     sehene Änderung soll der Aufbau einer eigenen Existenz gefördert und die
     Erhaltung derselben ermöglicht werden.

     Ein Ersatz von aufgewendeten Kosten findet jedoch weiterhin bei Inan-
     spruchnahme von Leistungen in Heimen und Anstalten statt.

     Leistungen aus der Mindestsicherung, die rechtswidrig, z.B. durch bewusst
     falsche Angaben erwirkt worden sind, können ebenfalls zurückgefordert
     werden. Erhält der Rückzahlungspflichtige weiterhin Hilfe zum Lebensunter-
     halt, so kann diese bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Ausmaß
     mit den Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden.

     Das gleiche gilt auch, wenn der Hilfeempfänger z.B. vom Sozialamt
     Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält und trotzdem die laufen-
     de Miete nicht an den Vermieter gezahlt hat.
     Wohl aber muss die Mindestsicherung in einigen Fällen (nach-)verrechnet
     werden, z.B. mit Pensionsnachzahlungen oder Unterhaltsleistungen. Wer
22
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ

ein halbes Jahr auf seine Pension oder auf die Unterhaltszahlungen des
geschiedenen Ehepartners warten muss, in dieser Zeit Hilfe zum Lebens-
unterhalt vom Sozialamt bekommt und dann nach diesem halben Jahr von
der Pensionsversicherung bzw. vom unterhaltspflichtigen Geschiedenen
eine entsprechende Nachzahlung erhält, muss diese Nachzahlung natür-
lich mit der erhaltenen Leistung verrechnen, aber nur in Höhe der tatsäch-
lich geleisteten Hilfe. Sonst würde er ja für dieses halbe Jahr sowohl Pension
oder Unterhalt als auch Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen.
Eine solche Verrechnung von Nachzahlungen ist also etwas anderes als
eine Rückzahlung.

Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung
bekomme?
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, und auch Kinder
gegenüber ihren Eltern. Diese Beistandsverpflichtung ergibt sich aus dem
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Das gleiche gilt für
Ehepartner, und zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, soweit
nicht etwas anderes wirksam vereinbart worden ist. Darum erkundigt sich
das Sozialamt in jedem Fall danach, ob eine Hilfe suchende Person statt
der Mindestsicherung aus der öffentlichen Hand nicht Unterhalt von
unterhaltspflichtigen Angehörigen oder vom früheren Ehepartner zu
bekommen hätte. Denn grundsätzlich soll die Hilfe aus der Mindest-
sicherung immer erst einsetzen, wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten
ihrer Pflicht nicht nachkommen. Das Sozialamt kann u.U. auch den Hilfe-
suchenden darauf verweisen, dass er seine Unterhaltsansprüche zunächst
selbst geltend zu machen hat.

Was aber, wenn z.B. ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht
nicht nachkommt und die Frau deshalb ohne ausreichende Hilfe dasteht?
Auch in solchen Fällen hilft das Mindestsicherungsgesetz. Es leistet Hilfe,
versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten von den Unterhalts-
                                                                                 23
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ

     pflichtigen einzutreiben. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung können
     dann bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Sozialamt über-
     gehen. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn die Unterhaltspflichtigen
     zur Erstattung der geleisteten Hilfe in der Lage sind!

     Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz enthält keine detaillierten Vor-
     schriften über die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Über das
     Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie
     deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit letztlich das Bezirksgericht. Sind
     die Unterhaltspflichtigen ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst auf
     Leistungen der Mindestsicherung angewiesen, brauchen sie selbstver-
     ständlich nicht für die Leistungen aufzukommen, die ihre Angehörigen er-
     halten.

     An die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unver-
     heirateten Kindern werden strengere Anforderungen gestellt. Weiter ent-
     fernte Verwandte werden auf keinen Fall herangezogen, auch wenn sie
     nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss also
     z.B. für Hilfeleistungen aufkommen, die sein Großvater erhalten hat und
     auch nicht umgekehrt.

     Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden?
     Jeder weiß in der Regel, ob und bei wem er wie viele Schulden hat. Meistens
     handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen bei Banken und Sparkassen.
     Viele private Haushalte nehmen heute für die Finanzierung einer größeren
     Anschaffung einen Ratenkredit auf. Aber nicht nur Banken und Sparkassen
     vergeben Kredite, sondern auch bei Versand- und Kaufhäusern kann man
     Schulden haben. Nicht wenige Haushalte bezahlen ihre Bestellungen bei
     Versandhäusern, indem sie bei einer Bank, die mit dem Versandhaus zusam-
     menarbeitet, einen Kredit aufnehmen. Weitere mögliche Verschuldungs-
     formen sind Versicherungsschulden, Mietschulden, Schulden bei Strom-
24
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ

und/oder Wärmeversorgungsunternehmen, Schulden aus Unterhalts-
verpflichtungen usw.

Was aber passiert, wenn sich das Leben durch unvorhergesehene Ereignisse
plötzlich ändert, die fälligen Raten nicht mehr gezahlt werden können und
die Schulden durch den Zahlungsverzug (Verzugszinsen!) – statt abzuneh-
men – Monat für Monat größer werden? Ein aufgenommener Kredit kann
dann für die Betroffenen sehr schnell zum Verhängnis werden.

Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden durch die Mindestsiche-
rung besteht normalerweise nicht. Es gibt aber Ausnahmen im Einzelfall.
So können z.B. Schulden übernommen werden, die die Sicherung der ange-
messenen Unterkunft gefährden – also z.B. Mietschulden.

Im Rahmen der Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der zuständigen
Behörde die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen
Leistungen der Mindestsicherung zum Lebensunterhalt erforderlich oder
zu erwarten sind, durch Beratung und Unterstützung fördern. Hierzu
gehört auch der Hinweis auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot
durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen.
Die Behörde soll auf ihre Inanspruchnahme auch hinwirken.

Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren?
Gegen Bescheide des Sozialamtes (1. Instanz) steht Ihnen das Rechtsmittel
der Berufung zu.
Folgendes ist dabei wichtig: Der schriftliche Bescheid des Sozialamtes (dar-
auf haben Sie einen Rechtsanspruch) enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
In dieser Rechtsmittelbelehrung erfahren Sie, wo und bis wann Sie sich
gegen den Bescheid wehren können.

                                                                               25
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ

     Die Berufung ist innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides
     bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
     hat. Diese hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und
     einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist
     gebührenfrei und hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. während des
     Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin
     ausgezahlt.

     Hierauf ergeht ein schriftlicher Berufungsbescheid, den Sie mit
     Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anfechten können. Die Frist für
     die Einbringung der Beschwerde beträgt 6 Wochen. Die Beschwerde ist
     von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben. Bei der Einbringung einer sol-
     chen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,- zu entrichten. Während des
     Verfahrens erhalten Sie die Ihnen zugesprochenen Leistungen weiterhin
     ausgezahlt.

     Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten?
     Um Leistungen der Kärntner Mindestsicherung zu erhalten, ist grundsätz-
     lich bei der zuständigen Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirks-
     hauptmannschaft/Magistrat – Sozialamt) bzw. bei der Landesregierung
     ein entsprechender Antrag einzubringen.
     Nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz können auch mündige
     Minderjährige (Vollendung des 14. Lebensjahres) sowie der Leiter einer sta-
     tionären Einrichtung Anträge stellen. Ebenso antragsberechtigt sind
     gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, der Sachwalter, die Familien-
     mitglieder oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevoll-
     mächtigung, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungs-
     befugnis besteht.

26
> FRAGEN ZUM MINDESTSICHERUNGSGESETZ

Notwendige Unterlagen:
Wenn Sie einen Antrag auf eine Leistung aus dem Mindestsicherungsgesetz
stellen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle
für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen ange-
ben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann die zuständige Behörde dar-
über entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können.

Sie sollten deshalb am besten möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über
Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also z.B.:
• Einkommensnachweis
 (Pensionsbescheid, Nachweise über Arbeitslosengeld
 und Notstandshilfebezug, Dienstvertrag usw.)
• Mietvertrag
• Belege über Versicherungsbeiträge
• Personalausweis
• Kinderbetreuungsgeld
• Wohnbeihilfen
• Scheidungs- und Unterhaltsurteile
• Heizkostenquittung
• Behindertenausweis
• ggf. Sozialversicherungsausweis
• sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche
 die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen!

                                                                               27
> NOTIZEN

      13. Notizen

28
> NOTIZEN

            29
> KONTAKT & SERVICE

       14. Kontaktadressen – Servicestellen

     KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
     Homepage der Kärntner Landesregierung:
     www.verwaltung.ktn.gv.at

     ABTEILUNG 13 – SOZIALES, JUGEND, FAMILIE UND FRAU
     Leiterin: Dr. Barbara BERGER-MALLE
     Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt
     Telefon: 050 /536 - 313 02, Fax: 050 /536 - 413 00
     E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at

     Sachgebietsleiterin: Dr. Ursel Jamnig-Pätzold
     Telefon: 050/536-31393, Fax: 050/536-41300
     E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at

     Auskünfte: Frau Mag. Katrin Russek
     Telefon: 050 /536 - 413 34, Fax: 050 /536 - 413 00
     E-Mail: post.abt13@ktn.gv.at

30
> KONTAKT & SERVICE

Aufgabengebiet der Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau:
• Kärntner Mindestsicherung
• Jugendwohlfahrt, ausgenommen die Bereiche der
 Tagesmütter und Tagesväter sowie Kindertagesstätten
• Jugendschutz einschließlich der Beschäftigung von
 Kindern und Jugendlichen
• Kärntner Pflegegeldgesetz
• Bundespflegegeldgesetz für Landeslehrer
• Rettungswesen, soweit es nicht in das Aufgabengebiet
 einer anderen Abteilung fällt
• Flüchtlingswesen, hinsichtlich der Finanzierung
• Rechtliche Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens,
 ausgenommen die gemeinnützige Stiftung „Fachhochschule
 Technikum Kärnten“
• Kinder- und Jugendanwaltschaft
• Behindertenanwaltschaft
• Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen
• Frauenberatung
• Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete
• Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission
• Kärntner Heimgesetz
• Opferhilfefonds
• Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten
• Sozialplanung
• Kärntner Seniorengesetz, soweit es nicht in das
 Aufgabengesetz der Abteilung 1 fällt
• Schüler- und Studentenheime
• Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat
• Sozialbetreuungsberufe
• Dienstrecht der Bediensteten der in das Aufgabengebiet
 der Abteilung fallenden Gemeindeverbände
                                                                        31
> KONTAKT & SERVICE

     BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SPITTAL/DRAU
     Soziales, Jugend und Familie
     Tiroler Straße 13, Amtsgebäude II, 9800 Spittal an der Drau
     E-Mail: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at
     Telefon: 050 /536 - 622 89, Fax: 050 /536 - 623 37
     Auskünfte: Frau Michaela Rubas

     BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HERMAGOR
     Sozialwesen – Bereich Soziales – Jugend und Familie
     Hauptstraße 44, 9620 Hermagor
     E-Mail: bhhe.sozialamt@ktn.gv.at
     Telefon: 050 /536 - 634 60, Fax: 050 /536 - 634 51
     Auskünfte: Herr Andreas Patterer

     BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VILLACH
     Soziales
     Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach
     E-Mail: bhvl.sozialamt@ktn.gv.at
     Telefon: 050 /536 - 611 43, Fax: 050 /536 - 613 43
     Auskünfte: Frau Maria Blüml-Huber

     BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FELDKIRCHEN
     Sozialamt
     Milesistraße 10, 9560 Feldkirchen
     E-Mail: bhfe.sozialamt@ktn.gv.at
     Telefon: 050 /536 - 672 47, Fax: 050 /536 - 672 00
     Auskünfte: Herr Franz Kogler

32
> KONTAKT & SERVICE

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KLAGENFURT
Sozial- und Sicherheitswesen
Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt
E-Mail: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at
Fax: 050 /536 - 647 00
Telefon: 050 /536 - 641 74, Auskünfte: Herr Josef Gradischnig
oder Telefon: 050 /536 - 641 71, Auskünfte: Herr Gernot Steiner

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST.VEIT/GLAN
Sozialwesen
Marktstraße 15, Amtsgebäude II, 9300 St.Veit/Glan
E-Mail: bhsv.sozialamt@ktn.gv.at
Telefon: 050 /536 - 683 39, Fax: 050 /536 - 684 00
Auskünfte: Frau Silvia Radaelli

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WOLFSBERG
Sozialwesen – Sozial- und Gesundheitssprengel – Katastrophenfonds
Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg, E-Mail: bhwo.sozialamt@ktn.gv.at
Telefon: 050 /536 - 664 50, Fax: 050 /536 - 664 59
Auskünfte: Herr Johann Riegler

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VÖLKERMARKT
Soziales
Klagenfurter Straße 9, Amtsgebäude II, A-9100 Völkermarkt
E-Mail: bhvk.sozialamt@ktn.gv.at,
Telefon: 050 /536 - 665 41, Fax: 050 /536 - 655 82,
Auskünfte: Herr Wolfgang Knauder

                                                                    33
> KONTAKT & SERVICE

     MAGISTRAT DER STADT VILLACH
     Abteilung „Soziales und Kindergärten“

     Rathaus, 9500 Villach
     E-Mail: soziales@villach.at
     Telefon: 04242 /205 - 3210, Fax: 04242 / 205 - 3299
     Auskünfte: Herr Karl Cernic

     MAGISTRAT DER STADT KLAGENFURT
     Abteilung „Soziales und Kindergärten“

     Bahnhofstraße 35, 1. Stock, 9020 Klagenfurt
     E-Mail: soziales@klagenfurt.at
     Telefon: 0463 /537 - 4820, Fax: 0463 /537 - 6265
     Auskünfte: Herr Ferdinand Mossegger

34
Impressum:
       Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau
   Völkermarkter Ring 31 • 9020 Klagenfurt
             www.soziales.ktn.gv.at
Sie können auch lesen