AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH - Landkreis Landsberg am Lech

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AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH - Landkreis Landsberg am Lech
AMTSBLATT
                       DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH

NUMMER 15                    L ANDSB ERG         AM    L ECH , 18.02.2022                        S EIT E 83

                                       I NHALTSVERZEICHNIS

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG);
Allgemeinverfügung zur Beschränkung von öffentlichen Versammlungen in                                84
Landsberg am Lech am 21.02.2022

                                             HERAUSGEBER:
                                LANDRATSAMT LANDSBERG AM LECH
                                      V O N -K Ü H L M A N N -S T R . 1 5
                                   86 89 9 L A N D S B E R G A M L E C H
                                                KONTAKT:
                    T E L : 0 81 91 1 29 – 0 O D E R I N F O @ L R A - L L . B A Y E R N . D E
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 Bekanntmachungen des Landratsamtes Landsberg am Lech

 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG);
 Allgemeinverfügung zur Beschränkung von öffentlichen Versammlungen in
 Landsberg am Lech am 21.02.2022
Az. 1341 – 51/03-2022

Das Landratsamt Landsberg am Lech erlässt gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG folgende

Allgemeinverfügung:

1. Auf dem Hauptplatz der Stadt Landsberg am Lech sind am Montag, den 21.02.2022 in der Zeit
   zwischen 17:00 und 20:00 Uhr geplante, nicht angemeldete öffentliche Versammlungen ohne
   Veranstalter/Versammlungsleiter in Gestalt weiterer „Spaziergänge“ gegen die Corona-Regelun-
   gen und/oder Corona-Schutzimpfungen aufgrund erneuter anonymer Aufrufe in den Sozialen
   Medien und/oder Messengerdiensten oder in ähnlichen Plattformen auf der in dem angefügten
   Lageplan schraffiert gekennzeichneten Fläche untersagt.

2. Die geplante und unangemeldete als „Spaziergang" betitelte Versammlung am Montag, den
   21.02.2022 die sich gegen die Corona-Maßnahmen und / oder Covid-19-Schutzimpfungen rich-
   tet, wird dahingehend beschränkt, dass die Versammlungsteilnehmer/innen zum Tragen einer
   FFP2-Maske verpflichtet sind. Der Versammlungsleiter hat auf die Erfüllung dieser Verpflichtun-
   gen hinzuwirken (z. B. durch Durchsagen oder Ordner).
   Die FFP2-Maskenpflicht wird mit folgenden Ausnahmen verbunden:
        a. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
        b. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen
           lediglich eine medizinische Maske tragen.
        c. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund
           einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar
           ist und dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen
           ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, welches den
           vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der
           Befreiung enthält, werden zum Tragen einer Klarsichtmaske bzw. eines Visiers
           verpflichtet.
        d. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder
           zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.02.2022, 0:00 Uhr, in Kraft und am 22.02.2022, 0:00 Uhr,
   außer Kraft. Sie gilt am 18.02.2022 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises
   Landsberg am Lech als bekannt gegeben.
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   Gründe:

1. Sachverhalt:
   In der Stadt Landsberg am Lech fanden auf Grund anonymer Aufrufe in den sozialen
   Medien und Messengerdiensten am 13.12.2021, 20.12.2021, 27.12.2021,
   03.01.2022, 10.01.2022, 17.01.2022, 24.01.2022, 31.01.2022, 07.02.22 und zuletzt
   am 14.02.2022 jeweils nicht angemeldete, sich fortbewegende Versammlungen
   (sog. Montagsspaziergänge) i.S. des Art. 8 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 2 des Bayerischen
   Versammlungsgesetzes (BayVersG) statt.

   Zuletzt versammelten sich laut Polizeibericht am Abend des Montags, 14.02.2022 ca. 400 „Spazier-
   gänger“ zu einem sich fortbewegenden Zug durch die Altstadt. Für den „Montags-Spaziergang“ vom
   07.02.2022, wie auch für den „Spaziergang“ vom 14.02.2022, war vom Landratsamt eine Beschrän-
   kung auf eindeutig bestimmte Teilflächen des Landsberger Hauptplatzes festgelegt worden. Außer-
   dem war für diese Montage gegenüber den Spaziergängern/-innen eine FFP2-Maskenpflicht ange-
   ordnet worden nachdem am 31.01.2022 festzustellen war, dass die Teilnehmer-/innen des „Spa-
   ziergangs“ vermehrt den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht eingehalten haben bzw. nicht ein-
   halten konnten. Am 14.02.2022 wurden die seit 07.02.2022 angeordneten Masken von den Teil-
   nehmern/-innen immer noch nicht durchgängig getragen.

   Am 07.02.2022, wie auch am 14.02.2022, kam es am Hauptplatz jeweils zu einem Aufeinandertref-
   fen der Montags-Spaziergänger/-innen mit ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen anderer
   Initiativen, am 14.02.2022 u.a. den ca. 60 Teilnehmer/-innen der Initiative „Überparteiliches Bünd-
   nis für Solidarität“. Beim Aufeinandertreffen der beiden Versammlungen am Hauptplatz postierten
   sich die Teilnehmer/innen der Gegen-Demonstration des „Überparteilichen Bündnisses für Solidari-
   tät“ jeweils in Richtung der vorüberziehenden Montags-Spaziergänger/innen und hielten ihre Trans-
   parente in Richtung der Spaziergänger/innen hoch. Dies wurde am 14.02.2022 von den „Spazier-
   gängern/-innen“ mit Sprechchören und Skandierungen wie z.B. „Für die Freiheit“ beantwortet.

   Die sog. „Montagsspaziergänge“ haben nach zahlreichen Berichten von Bürgern/innen und Betrei-
   bern zur Folge, dass Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt montagabends zwischenzeitlich
   starke Umsatzeinbuße hinnehmen müssen. Weiterhin wurden zahlreiche Veranstaltungen, die für
   Montagabend terminiert waren (z.B. kirchliche Gottesdienste) aufgrund der erwarteten sog. „Spa-
   ziergänge“ abgesagt oder verlegt. Hauptgrund hierfür ist nach deren Angabe insbesondere die
   Angst der Kund/innen und Teilnehmer/innen vor Ansteckungen, da innerhalb der unangemeldeten
   Versammlung durchgehend keine Masken getragen werden. In weiten Teilen der Innenstadt haben
   die Passant/innen auch keine Möglichkeit, der Versammlung mit dem notwendigen Abstand fern zu
   bleiben, da hierzu schlicht kein Platz vorhanden ist.

   Am 14.02.2022 versammelten sich auf der Waitzinger Wiese um 18:00 Uhr ca. 50 „Montags-Spa-
   ziergänger“, welche sich über den Social-Media- bzw. Chatdienst „Telegram“ verabredet hatten.
   Durch die Polizei erfolgten bereits vor Aufzugsbeginn Lautsprecherdurchsagen welche auf die FFP2-
   Maskenpflicht hinwiesen, wobei der überwiegende Teil der Teilnehmer/innen zu diesem Zeitpunkt
   die erforderlichen Masken trug. Nach Anlaufen des Zuges schlossen sich immer mehr Personen
   dem Zug an, so dass der Zug insges. eine Stärke von ca. 400 Personen erreichte. Bereits im Bereich
   der Sandauer Brücke beobachtete die Polizei zahlreiche Verstöße gegen die Maskenpflicht und
   stellte entsprechend die Personalien der Betroffenen fest.
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   Außerdem leistete eine Person bei der Feststellung der Identität Widerstand und führte ein Messer
   mit sich. Auch bei einer weiteren Person konnte ein Messer aufgefunden werden.

   Der FFP2-Maskenpflicht wurde zu einem großen Teil der Teilnehmer/-innen nicht nachgekommen.
   Die Einsatzkräfte der Polizei konnten insges. 44 Verstöße gegen die FFP2-Maskenpflicht feststellen,
   die tatsächliche Zahl lag jedoch um ein Vielfaches höher.

   Für Montag, den 21.02.2022 ist im nördlichen Teil des Hauptplatzes ab 17:45 Uhr – 20:00 Uhr er-
   neut eine Versammlung mit rund 100 Teilnehmer/innen angemeldet welche sich gegen die Mon-
   tags-Spaziergänge richtet.

2. Rechtliche Würdigung:
   Das Landratsamt Landsberg am Lech ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und ört-
   lich zuständig (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).

   zu 1 und 2.:
   Nach Art 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn
   nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
   oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

   Zu den unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 15 Abs.
   1 BayVersG zählen auch die unmittelbaren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit sowie der
   Sicherheit des (fließenden) Verkehrs, aber auch Gesundheitsgefahren, derzeit vornehmlich die Ge-
   fahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und seinen Varianten.

   Die Erfahrungen des Landratsamts und der Polizei am 31.01.2022, 07.02.2022 und am 14.02.2022
   haben gezeigt, dass die Trennung der verschiedenen Versammlungen dazu geführt hat, dass jede
   einzelne Versammlung friedlich und störungsfrei ablaufen konnte. Auf diese Weise konnte und
   kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für alle zu einer größtmöglichen Geltung im Sinne
   einer praktischen Konkordanz der für beide Versammlungen geltenden Grundrechtsfreiheiten ge-
   langen.

   Hinsichtlich Ort und Zeit ist den Vorstellungen der Organisator/innen der für Montag, den
   21.02.2022 angemeldeten Versammlung nachzukommen, denn diese Versammlung wurde ord-
   nungsgemäß angemeldet, wohingegen seitens der Montags-Spaziergänger/-innen - wie bisher auch
   - keine Versammlungsanmeldung vorliegt, so dass mit den Organisatoren dieser Versammlung auch
   vorab keine Details der Versammlungsdurchführung abgestimmt werden konnten.

   Das Versammlungsverbot für die sog. „Montags-Spaziergänge“ für Teile des Hauptplatzes in der
   Stadt Landsberg ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig im engeren
   Sinne, um die Teilnehmer/innen beider Versammlungen wie auch die Bevölkerung vor unmittelba-
   ren Gefahren für die öffentliche Sicherheit, welche von den Versammlungen ausgehen, zu schützen.

   Dadurch, dass am Montag, 21.02.2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit zwei Veranstaltungen gleich-
   zeitig aufeinandertreffen, ist den Sicherheitsbehörden ein Schutz beider Versammlungen nur mög-
   lich, wenn eine räumliche Trennung der beiden Versammlungen sichergestellt werden kann.
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Aufgrund der für die Teilnehmer/-innen des sog. „Montagsspaziergangs“ weiterhin bestehenden
Möglichkeit, auf die ihnen und unbeteiligten Passant/innen verbleibenden ausreichend breiten
Randstreifen und Gehwege an der Nord-, West-, Ost- und Südseite des Hauptplatzes auszuweichen
sowie aufgrund der kurzen Dauer der Benutzungsbeschränkung, stellt die in Ziff. 1 festgelegte Ver-
sammlungsbeschränkung das mildere Mittel gegenüber dem gänzlichen Verbot oder einer weiträu-
migeren Beschränkung des Versammlungsortes dar.

Nachdem eine Gruppierung den Weg der Anmeldung der Versammlung wählten und damit – etwa
im Rahmen des Kooperationsgesprächs nach Art. 14 BayVersG – der Versammlungsbehörde die
Möglichkeit gegeben hat, bereits vor der Durchführung der Versammlung steuernd auf die Vorha-
ben einzuwirken und Gefahren präventiv zu verhindern, steht diesen bei der Auswahl des Ver-
sammlungsorts der Vorrang gegenüber den anonym agierenden Veranstalter/innen der „Montags-
Spaziergänge“ zu, deren Teilnehmerzahl und Durchführungsmodalitäten wie aufgezeigt eine nicht
hinzunehmende Unsicherheit mit sich bringen. Es ist deshalb erforderlich und angemessen, nicht
ordnungsgemäß angemeldeten Demonstrationen weitergehende Einschränkungen aufzuerlegen,
wie z.B. sie auf weniger öffentlichkeitswirksame Versammlungsorte zu verweisen.

Auch die Anordnung einer Maskenpflicht ist geeignet, angemessen, erforderlich und letztlich ver-
hältnismäßig im engeren Sinne, um die Ziele des Gesundheitsschutzes sowohl der allgemeinen Be-
völkerung als auch der Versammlungsteilnehmer/innen selbst zu gewährleisten. Für die Anordnung
einer Maskenpflicht spricht, dass hier insbesondere die unbeteiligten Dritten, die sich in den be-
nannten Zeiträumen am Montag, den 21.02.2022 im Bereich der Landsberger Altstadt aufhalten,
möglichst effektiv vor den Gefahren einer SARS-CoV-2-Infektion zu schützen sind.
Die Gefahrenprognose des Gesundheitsamtes stellt fest, dass das Infektionsgeschehen im Landkreis
Landsberg am Lech mit einer derzeitigen 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von 1.841 (Stand
17.02.2022) weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegt. Die Fallzahlen sind zwar leicht sinkend,
ein Nachlassen in den Bemühungen weitere Infektionen zu verhindern, ist jedoch noch nicht ange-
zeigt.

Ferner hat im sich im Vergleich zu den letzten Wochen auch das Geschehen im Klinikum Landsberg
am Lech erheblich zugespitzt, dies mit einer Verdoppelung der Belegung der Normalstation inner-
halb von 3 Wochen.
Auch die Intensivstation des Klinikums ist nach wie vor gefordert, es ist viel zu früh für eine Entwar-
nung, zumal dem Landratsamt Landsberg auch wieder vermehrt Infektionen durch die für schwe-
rere Krankheitsverläufe verantwortliche Delta-Variante gemeldet werden.
Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen von Testungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
(Schulen und Kindergärten) für die Altersgruppe von 5-14 Jahren eine 7-Tages-Inzidenz von ca. 5000
festgestellt worden ist, ist sicher von einer hohen Dunkelziffer auszugehen und somit von einer tat-
sächlich wesentlich höheren Inzidenz. Angesichts der hohen Virulenz der Omikron-Variante ist von
weiterhin steigenden Infektionszahlen in den nächsten Tagen auszugehen.
Bei unkontrollierten und unkoordinierten Zusammenkünften unzähliger Menschen auf engstem
Raum besteht nach wie vor ein hohes Ansteckungsrisiko.

Aufgrund der verstärkten Infektiosität der sog. Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus etwa im
Vergleich zu dessen sog. Delta-Variante erscheint es angesichts der vorgenannten infektiolo-
gischen Ausführungen wahrscheinlich, dass auch bei Einhaltung der Mindestabstände im Freien
eine Virusübertragung von Mensch zu Mensch stattfinden kann.
Gerade in größeren Menschenansammlungen kann es daher zu Mehrfachansteckungen (sog. „Su-
perspreader-Events“) kommen. Zwar scheint die Omikron-Variante grundsätzlich mildere Krank-
heitsverläufe nach sich zu ziehen, jedoch geht diese gleichzeitig mit einer erhöhten Umgehung des
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Immunschutzes durch Impfungen oder auch bei bereits durchgemachter Infektion einher. Hinzu
kommt, dass Infektionen gerade im Falle bereits erfolgter Auffrischungsimpfungen nicht selten
symptomlos oder mit wenigen, häufig unspezifischen Symptomen verlaufen, so dass sich betroffene
Personen in diesen Fällen regelmäßig keiner Testung unterziehen. Es ist deshalb nicht ausgeschlos-
sen und erscheint nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sogar wahrscheinlich, dass es ge-
rade bei vulnerablen Personengruppen oder Ungeimpften unbemerkt jedenfalls mittelbar zu einer
erhöhten Infektionsrate kommt, gerade weil Infektionen häufiger asymptomatisch verlaufen.
Wenngleich schwere Verläufe bei der Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus seltener zu beobach-
ten sind, nivelliert sich dieser Effekt bei einer entsprechend hohen Zahl Infizierter wieder. Die Tatsa-
che, dass sich u.a. in Dänemark und Großbritannien bereits ein mit BA.2 bezeichneter Subtyp der
Omikron-Variante ausbreitet, welcher nach derzeitigem Kenntnisstand eine noch höherer Infektiosi-
tät bei im Übrigen noch unklaren Infektionsverläufen als der ohnehin schon hochinfektiöse „Wild-
typ“ der Omikron-Variante mit sich bringt, bestärkt die vorgenannte Einschätzung nochmals in nicht
unerheblicher Weise. Es ist deshalb auch aus infektionshygienischer Sicht geboten, bei größeren
Menschenansammlungen, bei welchen eine Kontaktpersonennachverfolgung faktisch nicht möglich
ist, und zu denen auch und insbesondere sich fortbewegende, im Übrigen unstrukturierte Ver-
sammlungen zählen, bei welchen die Einhaltung der Mindestabstände nicht zu jedem Zeitpunkt si-
chergestellt werden kann, die zusätzliche Schutzmaßnahme einer Maskenpflicht anzuordnen. Insbe-
sondere bei lautem Rufen, wie es auf Seiten der sog. „Spaziergänger“ immer wieder vorkommt, ist
trotz Einhaltung der Mindestabstände eine Tröpfcheninfektion jedenfalls der sich in der unmittelba-
ren Umgebung befindlichen Personen nicht ausgeschlossen. Dieses Risiko kann durch das Tragen
insbesondere von FFP2-Masken oder alternativ Klarsichtmasken oder Visieren effektiv minimiert
werden, wobei erstgenannte Maskenart den/die Träger/in durch die den Atemwegen vorstehende
Filterfunktion auch selbst vor einer Infektion schützt.
Hinzu kommt, dass schon aufgrund der hohen Anzahl der sog. „Spaziergänger“ bei parallel stattfin-
dendem Passanten- und Einkaufsverkehr in der Landsberger Innenstadt die Einhaltung der Mindest-
abstände jedenfalls zu unbeteiligten Dritten nicht sicher und nicht zu jeder Zeit gewährleistet wer-
den kann. Auch, um unbeteiligte Dritte bei ungeplanter Begegnung mit der Versammlung der sog.
„Spaziergänger“ und der damit einhergehenden wahrscheinlichen und sich regelmäßig nicht nur auf
einen unerheblichen Zeitraum beschränkenden Unterschreitung der Mindestabstände vor Gesund-
heitsgefahren zu schützen, ist die Anordnung einer Maskenpflicht erforderlich, gleichzeitig jedoch
auch zu einem etwaigen Versammlungsverbot das mildere Mittel, um dem Grundrecht der Ver-
sammlungsteilnehmer/innen Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung der vorbeschriebenen Ge-
sundheitsgefahren sowohl für die allgemeine Bevölkerung als auch für die Versammlungsteilneh-
mer/innen selbst mit den durch die angeordnete Maskenpflicht einhergehenden Beeinträchtigun-
gen überwiegt der Schutz der erstgenannten Rechtsgüter bei Weitem, weshalb die Anordnung der
Maskenpflicht sich letztlich auch als angemessen erweist.

Aktuell (Stand 17.02.2022) befinden sich im Landkreis Landsberg am Lech 3.076 Personen mit be-
stätigter Infektion und 259 Kontaktpersonen in Quarantäne. Das sind weiterhin ca. 2,5 % der Bevöl-
kerung des Landkreises Landsberg am Lech.

Angesichts der weiterhin diffusen Infektionslage mit noch unklarer Prognose über das weitere In-
fektionsgeschehen sollten aus infektionshygienischer Sicht deshalb derzeit bei derartigen Men-
schenansammlungen noch Masken getragen werden.
Die Anordnung der Versammlungsbeschränkungen stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar, entspricht aber aus den o.g. Gründen noch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Hinweise:

Die Festsetzungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da nach
Art. 25 BayVersG Klagen gegen Entscheidungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz keine
aufschiebende Wirkung haben.

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

                                                   Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
                                            Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
                                        Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
                                            Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form.
                                                Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen

Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie
bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr
fällig.
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Anlage zur Allgemeinverfügung vom 18.02.2022, Az. 1341 – 51 / 03 – 2022

Rot schraffierte Fläche: Zutritt für unangemeldete Versammlungen untersagt
Blau-rote Linien: Aufstellbereich Polizeiabsperrung

Landsberg am Lech, 18.02.2022                                 Landratsamt:

                                                              Thomas Eichinger, Landrat
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