KIGEBE ÜL PLUS FORTBILDUNG SCHULRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN - GERHARD ANGERER
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KiGeBe ÜL PLUS Fortbildung
Schulrechtlichen Bestimmungen
FI Mag. Gerhard Angerer
© Gerhard Angerer 15. Juni 2021FI Mag. Gerhard Angerer
• Beruflich:
– Studium: Lehramt Bewegung & Sport, Geschichte
– Lehrer: Gymnasium Horn, Sportgymnasium St. Pölten
– Sportkoordinator an der PH NÖ
– Fachinspektor für Bewegungserziehung und Sport (Bidi NÖ)
• Sport:
– Aktiver Sportler: Tennis, Fußball, Wintersport, Ausdauersport,…
– Ausbildner: PH NÖ (Wintersport, MTB,…)
– Präsident des ÖAKS (österr. Arbeitskreis Schneesport an Schulen &
Hochschulen)
– Vorstandsmitglied IVSS (Internationaler Verband Schneesport an
Schulen & Universitäten)
gerhard.angerer@bildung-noe.gv.at
© Gerhard Angerer -1- 1. Juni 2021Überblick
• Rechtssystem, Rechtsnormen
• Unterrichtsorganisation
• Sicherheit
• Obsorge & Aufsicht
• Haftung
© Gerhard Angerer -2- 1. Juni 2021Stufenbau der Rechtsordnung
• Grundprinzipien der Verfassung
• Europarecht
• Verfassungs(gesetze)
• (einfache) Gesetze – Bundesgesetze/Landesgesetze
• Verordnungen
• Erlässe
• Weisungen
© Gerhard Angerer -3- 1. Juni 2021Rechtsnormen für Schulrecht
• Schulunterrichtsgesetze (SchUG, SchOG)
• Weitere Gesetze, z.B. (SchPflG)
• Verordnungen
- Schulverordung
- Schulveranstaltungenverordnung
• Erlässe
– Aufsichtserlass RS 15/2005
– Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und
Sport RS 22/2019
– Sicherheitserlasse RS 16/2014
– Richtlinien zur Durchführung von bewegungserziehlichen
Schulveranstaltungen RS 17/2014
– https://www.bildung-noe.gv.at/Schule-und-Unterricht/Bewegung-und-
Sport/Downloads/Rechtsquellen.html
© Gerhard Angerer -4- 1. Juni 2021Ganztägige Schulformen (GTS)
• Mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil
– Anmeldung für einzelne Schultage möglich
– Gilt für das Schuljahr
• Mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil
– Anmeldung nur für alle Schultage möglich
– Gesamte Dauer des Besuchs der Schule
© Gerhard Angerer -5- 1. Juni 2021Bewegung und Sport an GTS
• Förderung von sportlichen Begabungen, Bedürfnisse nach Bewegung
etc. für Freizeitteil vorgesehen
• Freizeitpädagog/innen: Erzieher/innen für die Freizeit an ganztägigen
Schulformen, die Hochschullehrgang Freizeitpädaogik
abgeschlossen haben
• Beaufsichtigung von Schüler/innen auch von Personen möglich, die
nicht Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen sind, wenn dies
– zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler erforderlich ist oder
– für die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder im Hinblick auf
organisatorische Anforderungen zweckmäßíg und die Sicherheit der
Schüler gewährleistet ist.
© Gerhard Angerer -6- 1. Juni 2021Gruppengröße
• Obliegt der Schule (SchOG § 8a.)
• Empfehlungen (RS 22/2019)
– Bis 8. Schulstufe max. 25 Schüler/innen
– Ab 9. Schulstufe max. 30 Schüler/innen
• Reduktion (zB Teilung) bei Sportarten mit erhöhtem
Sicherheitsrisiko (zB Ski, Radfahren) oder erhöhter
Aufmerksamkeit der Lehrperson (zB Gerätturnen, Kugelstoßen)
© Gerhard Angerer -7- 1. Juni 2021Koedukation (SchOG § 8b.)
• Ab 5. Schulstufe grundsätzlich verpflichtend
• Ausnahmen:
– Zu geringe Zahl von Burschen/Mädchen
– In unverbindliche Übungen und Sportschwerpunktschulen, wenn
unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Koedukation kein Hindernis
darstellen
– Wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer/innen erfolgt
© Gerhard Angerer -8- 1. Juni 2021WER darf WEN in BESP unterrichten?
Schulrechtliche Komponente…
• Jede/r BESP-Lehrer/in darf beide Geschlechter unterrichten &
supplieren!
Pädagogische Komponente – prioritär sollen…
• Weibliche BESP-Lehrerinnen sollen, wenn möglich, Mädchen
unterrichten…
• Männliche BESP-Lehrer sollen, wenn möglich, Burschen
unterrichten…
© Gerhard Angerer -9- 1. Juni 2021Dislozierter Unterricht RS 22/2019
• Erziehungsberechtigte rechtzeitig in Kenntnis setzen
• Schüler/innen sind von Schule zur Sportstätte und zurück zu führen
– Ausnahmen:
• Hinbestellung zu Unterrichtsbeginn
– Ab 5. Schulstufe, wenn zweckmäßig, unbedenklich und den
Schüler/innen zumutbar
• Entlassung bei Unterrichtsende
– Ab 7. Schulstufe, wenn zweckmäßig, unbedenklich und den
Schüler/innen zumutbar
– Ab 5. Schulstufe zusätzlich Einverständnis der Erziehungsberechtigten
• Disl.U. mit vorangegangenem/anschließendem Unterricht/Betreuungsteilam
Schulstandort
– Wenn es Bestimmungen der Aufsichtsführung ermöglichen (Entfall der
Aufsichtspflicht) und wenn es zweckmäßig, unbedenklich und zumutbar
ist
© Gerhard Angerer - 10 - 1. Juni 2021Gründe für Absenzen
(SchUG § 45, § 11(6), SchPflG § 9)
• Gerechtfertigte Verhinderung (zB Krankheit, Quarantäne, Ungangbarkeit des
Schulwegs, außergwöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers)
• Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen (vorhersehbares Ereignis)
Ein Tag: KV; mehr: Direktor/Schulbehörde (für Schulpflichtige!)
• Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen aus
gesundheitlichen Gründen (auf Ansuchen bei der Direktion)
• sonst Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (auch unverbindliche Übungen,
wenn angemeldet), an verpflichtenden Schulveranstaltungen (eintägige!)
• Benachrichtigung durch Erziehungsberechtigten vom Fernbleiben
© Gerhard Angerer - 11 - 1. Juni 2021Befreiung von Bewegung & Sport, SchUG § 11 (6)
• Nur durch Schulleitung möglich
• Nur aus gesundheitlichen Gründen
• Im Zweifel Vorlage des ärztlichen Attests
• Bei Zweifel über Attest: Gutachten des Schularztes möglich
(mit Einverständnis des Schülers)
• Ohne Einverständnis: Ablehnung?
• Nicht rückwirkend
© Gerhard Angerer - 12 - 1. Juni 2021Bekleidung in BESP | (RS 22/2019)
• Zweckmäßige Kleidung für Schüler/innen, Lehrer/innnen
• Hygienisch, keine Unfallquelle
• volle Bewegungsfreiheit gewährleisten
• Nicht gleichzeitig Alltagskleidung
• Sportschuhe (je nach Aktivität, Boden, etc.)
• Allenfalls Helmpflicht (zB Inlineskaten, Radfahren, Ski/Snowboard,
Sportklettern im Freien an natürlichen Felswänden)
• -> Verantwortung der Lehrperson!
© Gerhard Angerer - 13 - 1. Juni 2021Bekleidung | BESP
• Brillen: aus nicht splitterbarem Material
• Schmuck, Uhren
– Grundsätzlich untersagt
– Wenn nicht entfernbar: abdecken/abkleben
– Lange Fingernägel: von Lehrperson einzuschätzen, ob erhöhte
Verletzungsgefahr; abhängig von Sport etc.
– Nicht entfernbare Schmuckstücke kein Grund für Befreiung für
Bewegung und Sport
© Gerhard Angerer - 14 - 1. Juni 2021Bekleidung | BESP
• Kopfbedeckung:
– Verletzungs- und Überhitzungsgefahr
– Lehrperson verantwortlich, dass den Verhältnissen entsprechend
– Verhüllung des Haupts aus weltanschaulichen oder religiösen
geprägten Gründen: war von 26.6.2019 bis 28.12.2020 verboten,
wurde aber von VfGH als verfassungswidrig aufgehoben
– Jedenfalls auf Verletzungsgefahr achten (Befestigung durch
Kämme, Haarnadeln oder Haarspangen…)
© Gerhard Angerer - 15 - 1. Juni 2021Schwimmen
• Einzige verpflichtende Sportart lt. Lehrplan (VS, SEK I)
• Gruppengröße: schulautonom
– Empfehlung: max. 19 Schüler/innen pro Lehrperson
• Belehrung über Gefahren im Schwimmunterricht
• Schwimmunterricht ist möglich, wo
– Baden nicht untersagt ist
– Rettungsmöglichkeit besteht (zumindest Rettungsreifen)
– Umkleidemöglichkeit vorhanden ist
– Hygienische Voraussetzungen gegeben sind
© Gerhard Angerer - 16 - 1. Juni 2021Schwimmen
• Erteilung des Schwimmunterrichts
– Fachlehrkraft für Bewegung und Sport
– Wenn nicht möglich, qualifizierte Person (zB Instruktor)
– Wenn nicht möglich, geeignete Person, die in der Lage ist,
Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (Helferschein besitzt!)
• Beaufsichtigung beim Baden auf Schulveranstaltungen:
– Helferschein dringend empfohlen
– In offenen Gewässern Helferschein verpflichtend
© Gerhard Angerer - 17 - 1. Juni 2021Unverbindliche Übungen
• dienen der Begabungsförderung und dem Ausgleich
motorischer Defizite
• Organisatorische Möglichkeiten:
– klassen-, schulstufen-, schulübergreifend
– Saisonale Blockbildung
• Heranziehung von Fachleuten möglich
(Externe Expert/innen im Unterricht)
© Gerhard Angerer - 18 - 1. Juni 2021Schulveranstaltungen
(SchVV, SchUG § 13, 13a., RS 17/2014)
• Schulveranstaltungen eintägig/mehrtägige
– Klassenveranstaltungen (70% pro Klasse/Gruppe)
– Dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts
– Eintägige / mehrtägige Veranstaltungen
– Höchstanzahlen für einzelne Schulstufen
– Schulveranstaltungenverordnung
• Schulbezogene Veranstaltungen
– Dienen Zielsetzung der österreichischen Schule, bauen auf
lehrplanmäßigem Unterricht auf
– Nicht verpflichtend für Lehrpersonen und Schüler/innen
• Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen
Schulveranstaltungen
© Gerhard Angerer - 19 - 1. Juni 2021Medizinische Laientätigkeit (RS 13/2019)
• Einfache Tätikeiten, die lediglich auf Allgemeinwissen beruhen
und die jeder medizinische Laie erbringen darf:
für Lehrpersonen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
verpflichtend (zB Pflaster auf kleine Wunde, Fiebermessen;
Überwachung der selbständigen Medikamenteneinnahme,
orale Verabreichung verschriebener Medikamente)
• Darüber hinausgehend: Ärzt/innen vorbehalten; kann unter
bestimmten Voraussetzungen an medizin. Laien von Arzt
übertragen warden; Einverständnis der Eltern und Lehrperson
erforderlich
• Notfallsituation (Erste Hilfe)
© Gerhard Angerer - 20 - 1. Juni 2021Sicherheit
• Lehrplan Bewegung & Sport (Sekundarstufe I)
– Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an
Sicherheit der Schüler/innen zu gewährleisten. Schüler/innen
sollen Risiko und Gefahren bei der Sportausübung einschätzen
lernen und selbst und für andere Maßnahmen zur
Gefahrenvermeidung beim Sporttreiben (auch über die Schule
hinaus) treffen können.
© Gerhard Angerer - 21 - 1. Juni 2021Sicherheit in Bewegung und Sport
• Spannungsfeld: pädagogisches Anliegen nach bewusstem
Umgang mit Risiken – Gewährung von Sicherheit
• Rechtliche Vorschriften sind einzuhalten
• Jene Sorgfalt anwenden, die nach den gegebenen Umständen
und Verhältnissen erforderlich ist
• Nur jene Tätigkeit ausführen, deren Vermittlung von der Lehr-
und Betreuungsperson auch unter objektiver
Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird
© Gerhard Angerer - 22 - 1. Juni 2021Vor Durchführung von sportl. Tätigkeiten
• Checkliste (vor Durchführung von sportlichen Tätigkeiten)
– Besitze ich auf Grund meiner
Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen
Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden
Sportaktivitäten professionell agieren zu können? –
Kenntnis der Sportart
– Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der
Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung? –
Aktualität der Kenntnisse
– Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse
über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte
und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe…? –
Kenntnis der sportartspezifischen Didaktik
© Gerhard Angerer - 23 - 1. Juni 2021Vor Durchführung von sportl. Tätigkeiten
– Bringen meine Schülerinnen und Schüler die erforderlichen
Voraussetzungen für die Sportaktivität mit (Alter,
körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung,
Eigenkönnen, Disziplin,…)? – Eignung der SchülerInnen für Sportart
– Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen und Schülern
deren Verhalten in der jeweiligen (risikobehafteten) Situation richtig
antizipieren?
– Lassen die örtlichen Gegenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die
Gruppengröße, die äußerlichen Einflüsse, ein sicheres Ausüben der
Sportaktivität zu? – Eignung der Rahmenbedingungen
– Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (zB Straßenverkehrs-
ordnung, Pistenregeln, Baderegeln,…)
– Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen?
– Ist die erforderliche Sicherheitsausrüstung vorhanden?
© Gerhard Angerer - 24 - 1. Juni 2021Sicherheit in Bewegung und Sport
Sukkus:
• Die Beachtung der Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei
der Auswahl der Lehr- bzw. Betreuungsinhalte dar.
• Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante
Tätigkeit NICHT durchgeführt werden.
© Gerhard Angerer - 25 - 1. Juni 2021Sicherheit beim Sport
• Outfit
– Der Sportart und den Rahmenbedingungen (zB Wetter)
entsprechend
– Kein Schmuck
– Vorbild Lehrperson
• Sportgeräte
– Grundsätzlich Betreiber für Sicherheit der Sportgeräte
verantwortlich (Wartung, Reparatur)
– Bei erkennbaren Mängeln: nicht benutzen!
© Gerhard Angerer - 26 - 1. Juni 2021Sicherheit beim Sport
• Sichern und Helfen
– Abhängig von Hilfsbedürftigkeit (Alter, Kenntnisstand, Erfahrung,
etc. der SchülerInnen)
– Sportartspezifisch
• Sicherung der Sportgeräte
– Abhängig von Geräten und Art der Nutzung der Geräte
– Sportartspezifisch
– zB Matten, Abstand zwischen Geräten, Freihalten der Flugbahn,…
– Gilt auch nach Benutzung, wenn Gefahrenquelle für andere
© Gerhard Angerer - 27 - 1. Juni 2021Obsorge und Aufsicht
Pflichten von Aufsichtspersonen:
Erhöhte Sorgfalt (ABGB § 1299)
Personen, die sich zu einem bestimmten Beruf bekennen, müssen
die nötige Sorgfalt aufwenden, die für diesen Beruf gefordert wird.
Sie gelten als „Sachverständige“.
Lehrer/innen agieren im Unterschied zu Eltern „pädagogisch
professionell“ – höhere Verantwortung
Persönliche Geltung in der Schule
Lehrer/in muss Aufsichtspflicht wahrnehmen, aber:
Aufsichtspflicht kann auch durch andere geeignete Personen
erfolgen
Diese Personen werden als Bundesorgane tätig
Hinweise auf die Vorschriften zur Aufsichtspflicht erforderlich
„culpa in eligendo“: Auswahlverschulden (ABGB 1313a)
© Gerhard Angerer - 28 - 1. Juni 2021Obsorge und Aufsicht
Verkehrssicherungspflicht
Verpflichtung, geschaffene Gefahrenquellen (Hindernisse,
Sportgeräte,…) abzusichern
Warnung und Absicherung von Gefahren, die über das „übliche
Maß“ hinausgehen und nicht ohne weiteres erkannt werden
können
gilt gegenüber jedem (nicht nur unter die Aufsichtspflicht
fallende Schüler/innen)
Geschädigter ist beweisrechtlich besser gestellt (Beweislast bei
Verkehrssicherungspflichtigem)
Zusätzliche Absicherung: Nachweisliches „Hinweisgeben!“
© Gerhard Angerer - 29 - 1. Juni 2021Obsorge und Aufsicht
Aufsichtspflicht (siehe auch Aufsichtserlass 2005)
Beachtung der körperl. Sicherheit und Gesundheit der Schüler
Abhängig von der jeweiligen Gegebenheiten, reicht von:
„Nicht aus den Augen lassen“ bis
„Erreichbar sein“
15 Min. vor Unterrichtsbeginn bis nach Verlassen des
Schulhauses (außer Hausordnung dehnt aus)
Hinweis:
Aufsichtspflicht gilt auch für volljährige Schüler/innen
© Gerhard Angerer - 30 - 1. Juni 2021Umgang mit der Aufsichtspflicht
• was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten
Fall unternehmen würden, um eine Schädigung zu verhindern, und
welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten.
• bestimmt sich nach dem Alter und der Enwicklung des Kindes
• richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelfalls
• Lehrer: Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende
Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens
• Berücksichtigung eines allfälligen wiederholten früheren Fehlverhaltens
• Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahme
• Dauer: solange Aufsichtsbedarf besteht (auch über Volljährigkeit hinaus)
© Gerhard Angerer - 31 - 1. Juni 2021Aufsichtspflicht Schule
• Aufsichtspflicht muss immer im Einzelfall beurteilt werden
– Von Situation abhängig (von nicht aus den Augen lassen bis erreichbar sein)
– Von Schüler/in abhängig
– Von Sportart abhängig (Betreuungsgrad: Klettern, GT, Schwimmen,
Kugelstoßen,…)
• Beginnt mit Betreten des Schulgeländes, max. 15 Minuten vor
Unterrichtsbeginn (außer in Schule anders geregelt)
• Endet nach Verlassen des Schulgeländes (außer anders geregelt)
• Auch für volljährige Schüler/innen
© Gerhard Angerer - 32 - 1. Juni 2021Obsorge und Aufsicht
Entfall der Aufsichtspflicht (Schulordnung § 2)
ab 9. Schulstufe möglich,
wenn körperliche/geistige Reife gegeben
Beurteilung nach Einzelfall:
verhaltensauffällige Schüler – strengerer Maßstab
geringe Erfahrung d. Lehrers – strengerer Maßstab
für einzelne Schüler bei Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben
ab 7. Schulstufe möglich, wenn zusätzlich:
für Gestaltung d. Unterrichts zweckmäßig
© Gerhard Angerer - 33 - 1. Juni 2021Obsorge und Aufsicht
keine Beaufsichtigung
zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht
bei Veranstaltungen der Schülermitverwaltung
Verlassen des Schulhauses
während Unterricht nur mit Zustimmung des Lehrers
bei Entfall von Unterrichtsstunden nur wenn keine Gefährdung der
Schüler zu befürchten ist
© Gerhard Angerer - 34 - 1. Juni 2021Obsorge und Aufsicht
Unfälle, schwere Erkrankungen
unverzüglich ärztliche Versorgung/Krankenhaus
unverzüglich Verständigung des Schulleiters
unverzüglich Verständigung der Eltern
Anzeige aller Unfälle bei der AUVA (5 Tage-Frist)
© Gerhard Angerer - 35 - 1. Juni 2021Haftung – Strafrecht/Zivilrecht
Strafrecht (StGB) Zivilrecht (ABGB, AHG u. a.)
Verhältnis Lehrer/innen – Staat Verhältnis Lehrer/innen – Schüler/innen
regelt die Sicherung staatlicher regelt alle privatrechtlichen Ansprüche
Normen (gesetzliches Tatbild) (zB von Vertragspartnern)
Verfolgung von Amts wegen durch Durchsetzung des Anspruchs, letztlich
Behörde (Staatsanwalt: Anklage) durch Klage
Strafen „Strafen“ Befriedigung des Anspruchs
Geldstrafen (Tagsätze) Geldzahlungen an Vertragspartner
Freiheitsstrafen Deliktsfähigkeit:
Diversion (Erledigung ohne Strafe) Mindestalter 14 Jahre
Sorgfaltspflicht: keine Haftung von
Maß der Aufmerksamkeit von den Eltern/Aufsichtspersonen
Umständen abhängig („Maßfigur“) (außer bei Verletzung der
Aufsichtspflicht)
© Gerhard Angerer - 36 - 1. Juni 2021Haftung – Strafrecht/Zivilrecht
Strafrecht Zivilrecht
Fahrlässigkeit: (§ 6 StGB) Fahrlässigkeit: (§ 1294 ABGB)
Missachtung der nötigen und schuldbare Unwissenheit, Mangel an
zumutbaren Sorgfalt Aufmerksamkeit, Mangel des gehörigen
Zulassung der Handlung trotz Fleißes
Erkennung der Möglichkeit eines Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der
gesetzlichen Tatbildes einem ordentlichen Menschen in dieser
grobe Fahrlässigkeit: ungewöhnlich Situation keinesfalls unterläuft
auffallend sorgfaltswidrig (strafbare Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der
Handlung wahrscheinlich) gelegentlich auch einem sorgfältigen
Menschen entspricht
© Gerhard Angerer - 37 - 1. Juni 2021Haftung – Strafrecht/Zivilrecht
Strafrecht Zivilrecht
Amtshaftung: Körperschaften öffentl. Rechts (Bund,
Länder, Gemeinden) haften für ihre Organe in
Vollziehung der Gesetze
Regress: Hat eine Körperschaft einem
Geschädigten Schadenersatz geleistet, kann sie
von ihrem Organ Rückerstattung verlangen (bei
zumindest grober Fahrlässigkeit)
Schülerunfälle: Nur bei Vorsatz haftet das Organ,
grundsätzlich Leistungspflicht der AUVA
© Gerhard Angerer - 38 - 1. Juni 2021Haftung – Dienstrecht
Dienstrecht
Verhältnis Lehrer/innen – Dienstgeber
Lehrerpflichten u.a.
Planung des Unterrichts (SchUG § 51)
Erteilung des Unterrichts dem Stand der Wissenschaft entsprechend
(SchUG § 17)
Teilnahme an Fortbildungen (BDG § 58)
Beaufsichtigung der Schüler/innen (SchUG § 51)
Anwendung des Disziplinarrechts (bei pragmatischen Lehrpersonen) bei
zumindest fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (BDG § 91)
Konsequenzen, „Pragmatische“: Geldbuße, Verweis, Entlassung
Konsequenzen VTL: Ermahnung, Kündigung, Entlassung
© Gerhard Angerer - 39 - 1. Juni 2021Sie können auch lesen