Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                           Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                                Teil I
               2021                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. Januar 2021                                                               Nr. 4

                                                                                   Inhalt
                                                                                                                                                                           Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz. Vom 8. Januar
2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   108
Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Saarländische Ausfüh-
rungsverordnung zur Düngeverordnung). Vom 8. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           108
Richtlinie II zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungs-
finanzierung“ 2020 — 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm). Vom 8. Januar 2021  . . . . . . . . . . . . . .                                                           114

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 8 des Gesetzes über die
Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saar-
land (Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013. Vom 10. Januar 2021 . . . . . . . . . . . .                                                             122
Bekanntmachung des Investitionsplans 2019/2020 sowie der Perspektivplanung 2021 — 2025 zur Förderung
der Krankenhausinvestitionen. Vom 12. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  127
Stellenausschreibungen des Landtages des Saarlandes  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   130
108                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

                                      A. Amtliche Texte
                                                               Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass
                   Verordnungen                                von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender
                                                               Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutz-
                                                               gesetzes wird auf das für den Tierschutz zuständige
20 Verordnung zur Änderung der Verordnung                      Ministerium übertragen.“
 über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz            3. § 2 wird wie folgt geändert:
                   Vom 8. Januar 2021                          a) Der bisherige § 2 wird § 3.
Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisa-           b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch                              „§ 3
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I                             Inkrafttreten“
S. 358), des § 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                                   Artikel 2
(BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Arti-
kel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 1328), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes      Kraft.
über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),        Saarbrücken, den 8. Januar 2021
zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet die Landes-                Die Regierung des Saarlandes:
regierung:
                                                                          Der Ministerpräsident
                        Artikel 1                                                     Hans

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tier-                Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
schutzgesetz vom 7. Oktober 1987 (Amtsbl. S. 1185),                      Energie und Verkehr
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom                              Rehlinger
17. Dezember 2020 ( Amtsbl. I S. 1363), wird wie folgt
geändert:                                                         Der Minister für Finanzen und Europa
1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Der Minister der Justiz
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                     Strobel
                         „§ 1                                   Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
                 Zuständige Behörden“
                                                                                  Bouillon
      b) In Nummer 1 werden die Wörter „Ministerium
         für Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die             Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
         Wörter „für den Tierschutz zuständige Minis-                     Frauen und Familie
         terium“ ersetzt.
                                                                                 Bachmann
      c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
                                                                  Die Ministerin für Bildung und Kultur
         aa) Die Wörter „Ministerium für Umwelt“ wer-
             den durch die Wörter „für den Tierschutz                         Streichert-Clivot
             zuständige Ministerium“ ersetzt.
                                                            Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
         bb) Die Wörter „Minister für Bildung, Kultur
             und Wissenschaft“ werden durch die Wör-                                  Jost
             ter „für die Wissenschaft zuständigen Mi-
             nisterium“ ersetzt.
                                                           21 Verordnung über besondere Anforderungen
      d) In Nummer 3 werden die Wörter „Landesamt               bei der Düngung in belasteten Gebieten
         für Verbraucherschutz“ in „für das Veterinär-         (Saarländische Ausführungsverordnung
         wesen zuständige Landesamt“ geändert.                          zur Düngeverordnung)
2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:                                   Vom 8. Januar 2021
                         „§ 2                              Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
                Ermächtigung zum Erlass                    Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1
                von Rechtsverordnungen                     des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                             109
136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung         Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 750
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung              bis zu 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit die-
mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2, 3           sen Düngemitteln pro Jahr ist alle drei Jahre eine
und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl.               Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte
I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-        an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder
nung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), verordnet             Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der
die Landesregierung:                                            Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messme-
                                                                thoden zu veranlassen. Bei aufzubringenden Men-
                                                                gen von mehr als 2.500 Kilogramm Gesamtstick-
                         §1                                     stoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich,
                   Geltungsbereich                              spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens
                                                                ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausge-
(1) Ziel der Verordnung ist Einträge von Nitrat in              bracht ist, eine Untersuchung nach Satz 2 zu ver-
Grundwasserkörper aus landwirtschaftlich genutzten              anlassen. Die Berechnung der aufzubringenden
Flächen zu reduzieren.                                          Stickstoffmengen erfolgt anhand der Stickstoff-
(2) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung                  Ausscheidungen nach Anlage 1 Tabelle 1 in Ver-
durch Nitrat regelt diese Verordnung                            bindung mit Anlage 2 Düngeverordnung. Werden
                                                                verschiedene Düngemittel nach Satz 1 eingesetzt,
1. die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belas-             so bezieht sich die Untersuchungspflicht auf die
   teten Grundwasserkörpern nach § 13a Absatz 1                 Stickstoffmenge jedes einzelnen.
   Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung in
   Verbindung mit § 10 der Allgemeinen Verwal-              2. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in
   tungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat be-           Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngever-
   lasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA)               ordnung, sind nur Betriebe von den Vorgaben nach
   vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020),                  § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10
                                                               Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenom-
2. die für diese Gebiete geltenden zusätzlichen Anfor-         men, die
   derungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverord-
   nung,                                                        a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
                                                                   Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weni-
3. die Anforderungen in anderen als den ausgewiese-                ger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte
   nen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngever-                  Fläche bewirtschaften,
   ordnung.                                                     b) höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen,
 (3) Die belasteten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1                 Wein oder Erdbeeren anbauen,
 sind in den Anlagen 1 bis 3 grafisch dargestellt. Die          c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
­Daten über diese Gebiete werden von dem für die An-               schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
 gelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministe-             mehr als 500 Kilogramm Stickstoff aufweisen
 rium geführt sowie auf Datenträger und archiviert ge-             und
 sichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich im Geoportal
 des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/) zur Ver-       d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
 fügung.                                                           Wirtschaftsdünger sowie organische und orga-
                                                                   nisch-mineralische Düngemittel, bei denen es
                                                                   sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer
                        §2                                         Biogasanlage handelt, übernehmen und auf-
  Zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3                    bringen.
           Satz 3 der Düngeverordnung
                                                            (2) Unter Anwendung von § 13a Absatz 5 der Dünge-
(1) In den nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wegen Belas-          verordnung wird von der Ausweisung der eutrophierten
tung mit Nitrat ausgewiesenen Gebieten gelten neben         Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Nummer 4 der
obligatorischen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 der       Düngeverordnung abgesehen.
Düngeverordnung folgende zusätzliche Anforderungen
nach § 13a Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung:
                                                                                  §3
1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Dünge-                Ausnahme nach § 13a Absatz 2 Nummer 1
   verordnung darf das Aufbringen von Wirtschafts-                 Halbsatz 3 der Düngeverordnung
   düngern tierischer Herkunft sowie von organischen
   und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei            Die Anforderung nach § 13a Absatz 2 Nummer 1
   denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb           Halbsatz 1 der Düngeverordnung gilt nicht für Dau-
   einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn           ergrünlandflächen, soweit der Anteil von Dauergrün-
   bei aufzubringenden Mengen bis 750 Kilogramm             landflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausge-
   Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro             wiesenen Gebiete insgesamt 20 v. H. nicht überschreitet
   Jahr mindestens die von den Dienstleistungszen-          und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine
   tren Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz herausge-           zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu er-
   gebenen Nährstoffgehalte übernommen werden.              warten ist.
110                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

                         §4                                1. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1 geforderte Unter-
         Erleichterungen nach § 13a Absatz 7                  suchung nicht durchführt,
                der Düngeverordnung
                                                           2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Vorgaben
Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flä-          nach § 3 Absatz 2 Satz 1,
chen vollständig außerhalb von Gebieten nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 liegen, gilt Folgendes:                    3. entgegen § 13a Absatz 5 in Verbindung mit § 13a
                                                              Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung
1. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der                  die dort genannten Gewässerabstände nicht einhält.
   Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Ab-
   satz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind Betriebe,
   die                                                                              §6
                                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
         Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar land-        Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung
         wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saarländische Ausfüh-
                                                           rungsverordnung zur Düngeverordnung vom 25. Juni
      b) höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen,         2019 (Amtsbl. I S. 572) außer Kraft.
         Wein oder Erdbeeren anbauen,
      c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-        Saarbrücken, den 8. Januar 2021
         schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
         mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je                   Die Regierung des Saarlandes:
         Hektar aufweisen und
                                                                          Der Ministerpräsident
      d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
         Wirtschaftsdünger sowie organischen und or-                                  Hans
         ganisch-mineralischen Düngemittel, bei denen
         es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb                 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
         einer Biogasanlage handelt, übernehmen und                      Energie und Verkehr
         aufbringen,                                                             Rehlinger
      von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der
      Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der                 Der Minister für Finanzen und Europa
      Düngeverordnung ausgenommen.                                        Der Minister der Justiz
2. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der Dün-                                      Strobel
   geverordnung haben rinderhaltende Betriebe, die
   über ausreichende eigene Grünland- oder Dauer-               Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
   grünlandflächen für die ordnungsgemäße Auf-
   bringung der im Betrieb anfallenden flüssigen                                 Bouillon
   Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass
   sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs                Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
   Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger                        Frauen und Familie
   sicher lagern können.                                                        Bachmann
                                                                  Die Ministerin für Bildung und Kultur
                        §5
                Ordnungswidrigkeiten                                         Streichert-Clivot
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Num-              Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
mer 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig                                                                            Jost
Übersichtskarte
Belastete Gebiete im Saarland
                                                                                   ±
                                                                                                                                                       Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3):
                                                                                       Übersichtskarte der mit Nitrat belasteten Gebiete im Saarland
                                                                                                                                                                                     Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

Legende
    Nitratkulisse
    Landkreise

0       5           10      20       30   40           Landesamt für Vermessung,
                                                       Geoinformation und
                                           Kilometer   Landentwicklung

                         1:300.000
                                                                                                                                                                                     111
112

                           Detailkarte 1
                           Belastete Gebiete im Saarland
                                                                                                     ±   Detailkarte 1

                                           Rheinland-Pfalz
                                                                                                                         Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3):

1:1.500.000
                                                                                                                                                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

                                       Legende
                                              Nitratkulisse
                                              Bundes-/Landesgrenze

                                       0           1             2                          4
                                                                                             Kilometer
                                                                         Landesamt für Vermessung,
                                                                         Geoinformation und
                                                              1:50.000
                                                                         Landentwicklung
              Frankreich
                                       Geobasisdaten, © LVGL GDZ 7/19
Detailkarte 2
              Belastete Gebiete im Saarland
                                                                                                            ±   Detailkarte 2
                                                                                                                                Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3):

1:1.500.000
                                                                                                                                                              Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

                                              Legende
                                                     Nitratkulisse

                                              0       0,5            1             2
                                                                                    Kilometer
                                                                                Landesamt für Vermessung,
                                                                                Geoinformation und
                                                                     1:30.000
                                                                                Landentwicklung

                                              Geobasisdaten, © LVGL GDZ 7/19
                                                                                                                                                              113
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                                                                Landkreis/Regional-         Verfügungsrahmen
                     Richtlinien                                verband Saarbrücken         (Angaben in Euro)
                                                                                            2021
18                     Richtlinie II                            Saarpfalz-Kreis                     979.314,40
      zur Förderung von Investitionen im Rahmen
              des Investitionsprogramms                         Landkreis St. Wendel                571.204,30
     „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 — 2021                 Summe:                            7.134.559,00
        (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm)
                                                          1.3 Die Bundesmittel werden nach Nummer 3.5 VV/
                  Vom 8. Januar 2021                          Nummer 3.6 VV-P-GK zu § 44 LHO im Interesse
1.     Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zuwei-               einer fristgerechten Umsetzung dieser Richtlinie
       sung der Bundesmittel                                  ohne Antrag durch das Ministerium für Bildung
                                                              und Kultur bewilligt.
1.1 Das Saarland gewährt im Jahr 2021 im Rah-
    men verfügbarer Bundesmittel in Höhe von              1.4 Die Bundesmittel nach Nummer 1.2 dieser Richt-
    7.134.559 Euro nach den Regelungen dieser                 linie werden vom Jugendhilfeträger entsprechend
    Richtlinie auf der Grundlage des Gesetzes über            den nach Nummer 2.8.2 seitens des Maßnahmen-
    Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tages-             trägers für nach dieser Richtlinie bewilligte Maß-
    betreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008                nahmen geltend gemachten Mittelabrufe beim
    (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch           Ministerium für Bildung und Kultur abgerufen.
    Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnah-       1.5 Die Jugendhilfeträger übersenden dem Ministe-
    men zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisen-             rium für Bildung und Kultur das Ergebnis der von
    bewältigungspaketes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I            ihnen geprüften Verwendungsnachweise, die von
    S. 1683), sowie gemäß §§ 23, 44 Haushaltsord-
                                                              den Einrichtungsträgern nach Nummer 2.8.3 die-
    nung des Saarlandes (LHO) nebst den hierzu er-
                                                              ser Richtlinie vorgelegt wurden. Das Ministerium
    gangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwen-
    dungen zu den Kosten für Investitionen, die der           für Bildung und Kultur kann ergänzende Angaben
    Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreu-           und Belege anfordern, soweit diese zur Über-
    ungsplätze von Kindern von der Geburt bis zum             prüfung erforderlich sind. Die Übermittlung der
    Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen dienen.         Ergebnisse der Verwendungsnachweise erfolgt
                                                              laufend und ist bis zum 31. Oktober 2023 abzu-
       Diese Zuwendungen werden den Landkreisen               schließen.
       und dem Regionalverband Saarbrücken als ört-
       lichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Ju-   1.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech-
       gendhilfeträger) nach der Anzahl der Kinder von        nung der Zuwendung sowie für den Nachweis
       null bis sechs Jahren in Form von Zuweisungen          und die Prüfung der Verwendung und die gege-
       nach §§ 23, 44 LHO nach Ausübung pflichtgemä-          benenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen-
       ßen Ermessens bewilligt. Die Jugendhilfeträger         dungsbescheides und die Rückforderung der ge-
       werden dabei ermächtigt, die ihnen zugewiesenen        währten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu
       Bundesmittel auf der Grundlage der §§ 23, 44           § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Ab-
       LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungs-           weichungen zugelassen werden, sowie die Vor-
       vorschriften (VV) an Maßnahmenträger ihres Zu-         schriften des Saarländischen Verwaltungsverfah-
       ständigkeitsgebietes auf Antrag in Form von Pro-       rensgesetzes.
       jektzuwendungen nach Maßgabe der Nummer 12
       VV/VV-P-GK zu § 44 LHO weiterzuleiten.             2.   Bestimmungen für die Weiterleitung der Bun-
                                                               desmittel durch die Jugendhilfeträger an Maß-
1.2 Die Bundesmittel können entsprechend der An-               nahmenträger
    zahl der Kinder von null bis sechs Jahren an die
    Landkreise und den Regionalverband Saarbrü-           2.1 Gegenstand der Förderung
    cken im Jahr 2021 voraussichtlich in der nachfol-     2.1.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen, die
    gend angegebenen maximalen Höhe bewilligt und               der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Be-
    bereitgestellt werden:                                      treuungsplätze in Krippen und Kindergärten die-
                                                                nen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche,
       Landkreis/Regional-         Verfügungsrahmen             die entweder neu entstehen oder solche ersetzen,
       verband Saarbrücken         (Angaben in Euro)            die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen oder
                                   2021                         in Ganztagsplätze umgewandelt werden. Dazu
       Regionalverband                   2.503.982,82           gehören Investitionen für bauliche Maßnahmen
       Saarbrücken                                              und Ausstattung, die Gebäude oder Außenanla-
                                                                gen betreffen, sowie dringliche Maßnahmen, zu
       Landkreis Merzig-Wadern             728.553,98           denen eine Aufsichtsbehörde Mängel festgestellt
       Landkreis Neunkirchen               928.737,74           hat. Dabei umfassen Erhaltungsmaßnahmen auch
                                                                solche Maßnahmen, die zur temporären Aufrecht-
       Landkreis Saarlouis               1.422.765,76           erhaltung eines geregelten Betriebs, insbesondere
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                            115

     in Pandemiezeiten aufgrund von Hygienevorga-          2.3 Zuwendungsempfänger
     ben, notwendig sind oder darüber hinaus zur Ver-
     ringerung eines Infektionsrisikos beitragen kön-           Empfänger von Zuwendungen der Jugendhilfe-
     nen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die              träger zu Investitionen nach Nummer 2.1 dieser
     zur Vereinzelung von Gruppen und der Kontakt-              Richtlinie können folgende Träger von Kinderta-
     reduzierung im Gebäude oder im Außengelände                geseinrichtungen nach § 2 Absatz 3 des Saarlän-
     dienen.                                                    dischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes
                                                                sein:
2.1.2 Gefördert werden Investitionen für Maßnahmen,
      die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember           Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
                                                                und die kommunalen Gebietskörperschaften so-
      2021 begonnen wurden und bis zum 30. Juni 2022
                                                                wie andere Träger von Kindertageseinrichtungen,
      abgeschlossen sind. Als Beginn gilt der Abschluss         soweit diese über eine Anerkennung des örtlich
      eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden               zuständigen Jugendamtes verfügen.
      rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungs-
      vertrags, wobei auch die Förderung eines selbst-          In begründeten Einzelfällen können Empfänger
      ständigen Abschnitts möglich ist, wenn allein für         von Zuwendungen auch Gesellschaften des priva-
      diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.        ten Rechts sein, an denen das Land oder die Kom-
      Dabei gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar            mune mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und
      2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum                 deren Gegenstand die Planung und Durchführung
      vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, wenn             von Baumaßnahmen ist, soweit sie zugunsten
      noch nicht alle Leistungen durch Abnahme ab-              oder im Auftrag eines der vorgenannten Träger
      geschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme             von Tageseinrichtungen für Kinder tätig werden.
      als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstell-
      bar ist.                                             2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.1.3 Nach dieser Richtlinie sollen insbesondere solche         Die Bundesmittel nach Nummer 1.2 dieser Richt-
      Maßnahmen gefördert werden, die die Wertgren-             linie werden für Investitionsvorhaben zur Verfü-
      zen (Summe der durch die öffentliche Hand ge-             gung gestellt, die den Fördergegenstand und die
      währten Zuwendungen) für das Erfordernis einer            Voraussetzungen nach Nummer 2.1 dieser Richt-
                                                                linie erfüllen. Dabei müssen nach dieser Richt-
      baufachlichen Prüfung nach Nummer 6.2 VV zu
                                                                linie geförderte Maßnahmen gewährleisten, dass
      § 44 LHO und Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu § 44                 die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB
      LHO nicht überschreiten. Gleichzeitig wird ab-            VIII durch das Landesjugendamt erteilt werden
      weichend von Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO und                kann. Insbesondere bei Änderung der Angebots-
      Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu § 44 LHO für nach                 struktur ist das Landesjugendamt frühzeitig in die
      dieser Richtlinie förderfähige Maßnahmen die              Planungen einzubinden.
      Wertgrenze sowohl für freie als auch für kommu-
      nale Zuwendungsempfänger auf einen Betrag in         2.5 Zeitraum der Förderung und Höhe der För-
      Höhe von 500.000 Euro festgesetzt.                       dermittel
2.1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung                Die Bundesmittel stehen für die Jugendhilfeträ-
      besteht nicht. Vielmehr entscheidet der zustän-           ger nach dem in Nummer 1.2 dieser Richtlinie
      dige Jugendhilfeträger als Bewilligungsbehörde            festgelegten Verfügungsrahmen im Jahr 2021 für
      aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im               Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 dieser
      Rahmen der bereitgestellten Bundesmittel, seiner          Richtlinie bereit. Die Bundesmittel sind in die
      verfügbaren Haushaltsmittel, gegebenenfalls wei-          nachfolgenden Jahre unter Beachtung der bundes-
      terer Finanzierungsbeteiligungen, insbesondere            gesetzlichen Vorgaben und Fristen übertragbar.
      seiner Sitzgemeinden und der Maßnahmenträger,
      und unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs.         Die Jugendhilfeträger bewilligen die ihnen nach
                                                                Nummer 1.2 dieser Richtlinie bereitgestellten
2.1.5 Die Zweckbindungsfrist für nach dieser Richtlinie         Bundesmittel bis zum Stichtag 30. Juni 2021.
      förderfähige Baumaßnahmen beträgt 20 Jahre und
                                                           2.6 Art, Umfang und Höhe der Förderung
      für nach dieser Richtlinie förderfähige Ausstat-
      tungsinvestitionen fünf Jahre. Bei nicht zweck-      2.6.1 Die Zuwendung zu Nummer 2.1 dieser Richtlinie
      entsprechender Verwendung sind die Zuwendun-               wird als Zuschuss oder Zuweisung im Rahmen
      gen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden             einer Projektförderung im Wege einer Anteilfi-
      Verwendung zurückzuzahlen.                                 nanzierung durch die Jugendhilfeträger gewährt.
2.2 Ziele der Förderung und Indikatoren                    2.6.2 Die Bundesmittel können für eine Einzelmaß-
                                                                 nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen
     Ziel der Förderung ist die Schaffung von zusätzli-          Kosten für Investitionen bewilligt werden.
     chen oder die Sicherung von bestehenden Betreu-
     ungsplätzen in Krippen und Kindergärten im Sin-       2.6.3 Die Zuwendungsfähigkeit der Investitionskosten
     ne von Nummer 2.1.1 dieser Richtlinie. Indikator            richtet sich grundsätzlich nach Anlage 6 zu VV/
     ist die Anzahl der mit der Förderung entstandenen           VV-P-GK Nummer 2.7 zu § 44 LHO. Ausnahmen
     zusätzlichen oder gesicherten Betreuungsplätze.             hiervon sind in dieser Richtlinie definiert.
116                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

2.6.4 Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen bis zu              2.8.2 Mittelabruf des Maßnahmenträgers bei dem Ju-
      einer Summe von 500.000 Euro können Baune-                gendhilfeträger
      benkosten (Kostengruppe 700) in der Regel bis            Die Fördermittel für Investitionen nach Num-
      zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten               mer 2.1 dieser Richtlinie sind bedarfsgerecht, dem
      für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen              Baufortschritt entsprechend und nur anteilig mit
      300, 400 und 500) anerkannt werden. Bei Über-            etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsge-
      schreitung der Baunebenkostenlimitierung nach            ber und den vorgesehenen eigenen oder sonstigen
      Satz 1 kann in Ausnahmefällen die Anerkennung            Mitteln bei dem zuständigen Jugendhilfeträger
      der Baunebenkosten auf Angemessenheit und                abzurufen und zu bewirtschaften. Hierbei ist zu
      Notwendigkeit geprüft werden.                            beachten, dass die Zuwendungen nur insoweit
                                                               und nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als sie
2.6.5 Bei Zuwendungen über die in Nummer 2.6.4 ge-             voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach
      nannte Betragsgrenze hinaus erfolgt keine Pau-           Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
      schalierung und damit Begrenzung der Anrech-             Zuwendungszwecks benötigt werden.
      nung von Baunebenkosten, sondern in diesen
      Fällen werden die geltend gemachten Bauneben-       2.8.3 Nachweis der Mittelverwendung
      kosten jeweils auf ihre Angemessenheit und Not-          Die Zuwendungsempfänger übersenden dem
      wendigkeit geprüft. In diesen Fällen kann der            zuständigen Jugendhilfeträger nach den Be-
      Jugendhilfeträger im Einvernehmen mit dem Mi-            stimmungen im Zuwendungsbescheid und unter
      nisterium für Bildung und Kultur die baufachliche        Verwendung des dem Zuwendungsbescheid bei-
      Prüfung vornehmen.                                       gefügten Musters innerhalb von sechs Monaten
                                                               nach Abschluss des jeweiligen Investitionsvorha-
2.7 Beantragung                                                bens den entsprechenden Verwendungsnachweis.
      Die Fördermittel für Investitionen nach Num-        2.8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech-
      mer 2.1 dieser Richtlinie sind von den unter              nung der Zuwendung sowie für den Nachweis
      Nummer 2.3 dieser Richtlinie genannten Zuwen-             und die Prüfung der Verwendung und die gege-
      dungsempfängern zu beantragen. Dazu ist das als           benenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen-
      Anlage beigefügte Antragsformular zu verwen-              dungsbescheides und die Rückforderung der ge-
      den.                                                      währten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu
                                                                § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Ab-
2.8 Verfahren                                                   weichungen zugelassen werden, sowie die Vor-
                                                                schriften des Saarländischen Verwaltungsverfah-
2.8.1 Vergabe von Aufträgen                                     rensgesetzes.
      Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P zu § 44          3.   Inkrafttreten und Außerkrafttreten
      LHO findet der Erlass über die Bekanntmachung            Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar
      der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Ge-             2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer
      meindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe                 Kraft.
      und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass
      2020) des Ministeriums für Inneres, Bauen und       Saarbrücken, den 8. Januar 2021
      Sport vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 266), zu-
      letzt geändert durch Erlass vom 25. November
                                                                 Die Ministerin für Bildung und Kultur
      2020 (Amtsbl. I S. 1267), auch für freie Zuwen-
      dungsempfänger Anwendung.                                             Streichert-Clivot
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                     117

Anlage

                     Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

aus Zuweisungen des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 zur Förderung von Investitionsmaß-
nahmen in Kindertageseinrichtungen gemäß der hierzu erlassenen Richt-
linie II vom 8. Januar 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm)

Anschrift des zuständigen Jugendhilfeträgers

(Name)

(Straße/ Hausnummer)

(PLZ/ Ort)

Hinweis:

Eine Bearbeitung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn dieser Vordruck voll-
ständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt ist, ansonsten
findet keine Prüfung statt. Vor Bearbeitung des Antrages muss zur Darstel-
lung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit den übrigen Zuwen-
dungsgebern eine Abstimmung erfolgen.

   ☐       Mir/Uns ist bekannt, dass Zuweisungen aus einem anderen Förderprogramm des Bundes
           förderschädlich sind und eine Förderung im Sinne der o. g. Richtlinien ausschließen.

   ☐       Es wird bestätigt, dass eine Förderung der o. g. Maßnahme aus anderen Zuweisungen des
           Bundes oder aus anderen Förderprogrammen des Landes oder der EU nicht erfolgt.
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  1. Antragsteller / Bauträger

      Bezeichnung:
                                                                                (Name)
      Anschrift:
                                                                        (Straße/ Hausnummer)

                                                                               (PLZ/ Ort)
      Auskunft erteilt:
                                                              (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail)
      Bankverbindung:
                                                                (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN)

  2. Objekt (Kindertageseinrichtung)

      Bezeichnung:         ☐        Kath.                   ☐     Evang.                       ☐            Komm./ Städt.

                           ☐        Freier Träger

                                                                  (Name der Einrichtung)

      Anschrift:

                                                                  (Straße/ Hausnummer)

                                                                         (PLZ/ Ort)

      Sitzgemeinde:

      Plätze vor Investition:                       Krippenplätze

      (nach Betriebserlaubnis des                   Kindergartenplätze, davon                               Ganztagesplätze
      Landesjugendamtes
      vom               )
      Plätze nach Investition:                      Krippenplätze

                                                    Kindergartenplätze, davon                               Ganztagesplätze

      Informativ:                                   Hortplätze vor der Investition

                                                    Hortplätze nach der Investition
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021            119

3. Maßnahme

  ☐    Neubau/Ausbau
  ☐    Umbau
  ☐    Umwandlung in Ganztagsplätze
  ☐    Sanierung/ Renovierung/Modernisierung
  ☐    Ausstattungen
  ☐    Maßnahmen an Außenanlagen

  Beginn:                                   voraussichtliches
                                            Ende:

 Es ist vorgesehen, die Maßnahme in            Bauabschnitt(en) durchzuführen.

 Die Notwendigkeit der Maßnahme wird wie folgt begründet:
120                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

      4. Finanzierungsplan

         Gesamtkosten:
                                                                                                   EUR,

         davon
                                                     1)                                            EUR

                                                                      (Anteil für die Krippe)

                                                     2)                                            EUR
                                                                   (Anteil für den Kindergarten)

         Vorläufige Aufteilung der Kosten:

         Beantragte Förderung für Krippe und/ oder Kindergarten:

         1.   Zuschuss aus Bundesmitteln:                                                          EUR
                                                                         (höchstens 90 %)
              Zuschuss des örtlichen Trägers
         2.                                                                                        EUR
              der öffentlichen Jugendhilfe :

         3.   Zuschuss der Sitzgemeinde:                                                           EUR

         4.   Eigenanteil:
                                                                                                   EUR

      5. Erklärungen
         Ich/wir versichere/n,

          ☐      dass mit der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Als Beginn
                 der Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung der Maßnah-
                 me zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mir/uns ist bekannt, dass
                 für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, die Genehmigung
                 zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur dann als erteilt gilt, wenn noch nicht alle
                 Leistungen durch Abnahme abgeschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme als
                 selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstellbar ist.

          ☐      dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

          ☐      dass ich/wir jede nachträgliche Änderung der Angaben unverzüglich der Bewilli-
                 gungsbehörde anzeigen werde/n.

          ☐      dass ich/wir alle in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben vollständig und
                 wahrheitsgetreu gemacht habe/n. Mir/uns ist bekannt, dass von den Angaben dieses
                 Antrags die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das
                 Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind subventionserhebliche Tatsachen im
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                                       121

       Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs. Unrichtige Angaben können als Sub-
       ventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungs-
       nachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mit-
       teilungspflichten. Hierzu gehören meine/unsere Angaben über die persönlichen,
       wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere meine/unsere Anga-
       ben zu den voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, zu dem Finanzierungsplan und
       zu der Frage, ob weitere öffentliche Zuwendungen für das Projekt bean-
       tragt/gewährt werden/wurden. Daneben ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflich-
       tet bin/sind, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewäh-
       rung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung ent-
       gegenstehen.

☐      Ich/Wir erkläre/n, dass die Finanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Folge-
       kosten gesichert ist.
☐      Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maß-
       nahmen verwandt.

☐      Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass die Landesregierung den Ausschüssen des
       jeweiligen Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der mir/uns gewährten Zu-
       wendung in vertraulicher Weise bekannt gibt.

Mir/uns ist bekannt, dass

☐      die aus dem Antrag ersichtlichen Daten in anonymer Form für Zwecke der Statistik
       und der Erfolgskontrolle verwendet werden.

☐      für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestim-
       mungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes
       (VV zu § 44 LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar, S. 553, 590), in der jeweils
       gültigen Fassung gelten und ich/wir diese anerkennen.

Ort, Datum            Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
122                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes

              Bekanntmachungen

19 Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe
       von Verpflichtungserklärungen nach § 8
         des Gesetzes über die Sicherung von
  Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen
 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland
     (Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG)
                vom 6. Februar 2013
                 Vom 10. Januar 2021
Gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherung
von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saar-
ländisches Tariftreuegesetz – STTG) vom 6. Februar
2013 (Amtsbl. I S. 84) werden nachfolgend Muster zu
§ 3 des Gesetzes bekannt gemacht.
Die Erklärungsmuster gelten für öffentliche Aufträge,
die nach dem 31. Dezember 2020 durch Bekanntma-
chung eingeleitet worden sind.

Saarbrücken, den 10. Januar 2021

           Die Regierung des Saarlandes:
               Der Ministerpräsident
                        Hans
        Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
               Energie und Verkehr
                      Rehlinger
       Der Minister für Finanzen und Europa
               Der Minister der Justiz
                       Strobel
      Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
                       Bouillon
       Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
                Frauen und Familie
                      Bachmann
        Die Ministerin für Bildung und Kultur
                   Streichert-Clivot
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
                         Jost
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                                              123

                                                                                                               Stand: Januar 2021

   Maßnahme:                                                             Vergabe-Nr.:............................................
                                                                         (falls vorhanden)
   ...................................................................

   ...................................................................

   Angebot für:                                                          Eröffnungstermin:......................................

   ...................................................................

   ...................................................................

                                   Verpflichtungserklärung
        zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Bau-,
                            Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

   Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Min-
   destlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz -
   STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindest-
   lohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTG vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 56) wurden
   zur Kenntnis genommen und es wird nachstehende Verpflichtungserklärung abgegeben:

   Meinem/Unserem Angebot liegt die folgende Vereinbarung zugrunde:
1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung nach § 1 Absatz 1 STTG den in
   meinem/unserem Unternehmen beschäftigten und zur Ausführung des öffentlichen Auftrages
   eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne Auszubildende, wenigstens diejeni-
   gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, welche im
   Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Anwendung finden (§ 3 Absatz 1
   STTG).
2. Für den Fall, dass das AEntG nicht einschlägig ist, verpflichte(n) ich mich/wir uns, meinen
   /unseren zur Ausführung des öffentlichen Auftrages eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubil-
   dende, bei der Ausführung der Leistung ab 1. Januar 2021 mindestens 9,50 Euro und ab 1. Juli
   2021 mindestens 9,60 brutto je Zeitstunde zu zahlen (§ 3 Absatz 4 STTG).
3. Die nach diesem Gesetz anzuwendenden Entgelttarife und Mindestarbeitsbedingungen nach
   dem AEntG sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.saarland.de/tarifregister.htm Stich-
   wort „Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG“.
4. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen,
   die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Ar-
   beitnehmer anzuwendende Recht zu entrichten sind.
124                              Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

 5. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dafür Sorge zu tragen, dass Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer
    im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März
    2020 (BGBl. I S. 493), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die
    gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere regulär Beschäftigten (§ 3 Absatz 6
    STTG).
 6. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichpro-
    benkontrollen Einblick in die Entgeltabrechnungen sowie in die in § 9 Absatz 1 STTG darüber
    hinaus aufgeführten, vollständigen und prüffähigen Unterlagen zu geben. Das Einverständnis
    der von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu der Vorlage der Entgelt-
    abrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Entgeltabrechnungen werde(n) ich/wir einho-
    len.
 7. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen ge-
    mäß §§ 3, 4, 8 Absatz 2 und 9 STTG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des
    Auftragswertes zu zahlen. Mir/Uns ist bekannt, dass bei mehreren Verstößen die Summe der
    Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen darf. Mir/Uns ist ebenfalls
    bekannt, dass ich/wir zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet
    bin/sind, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und ich/wir den Verstoß
    kannte(n) oder kennen musste(n). Mir/Uns ist bekannt, dass die verwirkte Strafe, sollte diese
    unverhältnismäßig hoch sein, von dem öffentlichen Auftraggeber, basierend auf mei-
    nem/unserem Antrag, auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden kann. Dieser
    kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen
    die Tariftreuepflichten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat.
 8. Ich/Wir erkenne(n) an, dass die schuldhafte Nichterfüllung der in den §§ 3 und 4 STTG genann-
    ten Anforderungen durch mich/uns oder durch die von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer
    sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 STTG
    den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.
 9. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für mich/uns nach den §§ 3 und 4 sowie 8 und 9 STTG be-
    stehenden Verpflichtungen an etwaige Nachunternehmer oder Verleiher identisch vertraglich
    weiterzugeben und derart zum Vertragsgegenstand zu machen, dass diese Verpflichtungen zu-
    gleich unmittelbare Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers entfalten. Dies gilt insbe-
    sondere für das Verlangen der Abgabe einer dieser Verpflichtungserklärung gleichlautenden Er-
    klärung.
 10. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, nach der Beauftragung etwaiger Nachunternehmer und/oder
     Verleiher deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und un-
     aufgefordert vorzulegen.

      ------------------------------------------------               Firmenanschrift (Stempel), Telefon und Angabe des An-
                                                                     sprechpartners (in Druckschrift)
      Datum und Unterschrift
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                                                 125

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   Maßnahme:                                                             Vergabe-Nr.:............................................
                                                                         (falls vorhanden)
   ...................................................................

   ...................................................................

   Angebot für:                                                          Eröffnungstermin:......................................

   ...................................................................

   ...................................................................

                                Verpflichtungserklärung
    zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
                    im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs

   Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Min-
   destlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz -
   STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindest-
   lohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTG vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 56) wurden
   zur Kenntnis genommen und es wird nachstehende Verpflichtungserklärung abgegeben:

   Meinem/Unserem Angebot liegt die folgende Vereinbarung zugrunde:
1. Bei Aufträgen über Leistungen oder Genehmigungen im Öffentlichen Personennahverkehr im
   Sinne des § 1 Absatz 2 STTG verpflichte(n) ich mich/wir uns den in meinem/unserem Unter-
   nehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne Auszubildende, bei der
   Ausführung dieser Leistungen mindestens das Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten
   Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vor-
   gesehen ist. Sollte das tariflich festgelegte Entgelt ab 1. Januar 2021 unter einem Lohn von 9,50
   Euro brutto je Zeitstunde liegen, so gelten diese 9,50 Euro brutto als verbindlich. Sollte das tarif-
   lich festgelegte Entgelt ab 1. Juli 2021 unter einem Lohn von 9,60 Euro brutto je Zeitstunde lie-
   gen, so gelten diese 9,60 Euro brutto als verbindlich. Des Weiteren verpflichte(n) ich mich/wir
   uns, die sonstigen tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urlaubsgeld, zu vermö-
   genswirksamen Leistungen, Zuschlagsregelungen und Arbeitgeberleistungen zur Altersvorsorge
   zu gewährleisten und während der Ausführungszeit Änderungen nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 2
   STTG).
2. Die nach diesem Gesetz anzuwendenden Entgelttarife nebst den unter Nummer 1 aufgeführten
   sonstigen Regelungen sind unter folgendem Link abrufbar:
   http://www.saarland.de/tarifregister.htm Stichwort „Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG“.
126                              Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

 3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen,
    die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Ar-
    beitnehmer anzuwendende Recht zu entrichten sind.
 4. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dafür Sorge zu tragen, dass Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer
    im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    13. März 2020 (BGBl. I S. 493), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leis-
    tung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere regulär Beschäftigten (§
    3 Absatz 6 STTG).
 5. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichpro-
    benkontrollen Einblick in die Entgeltabrechnungen sowie in die in § 9 Absatz 1 STTG darüber
    hinaus aufgeführten, vollständigen und prüffähigen Unterlagen zu geben. Das Einverständnis
    der von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu der Vorlage der Entgelt-
    abrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Entgeltabrechnungen werde(n) ich/wir einho-
    len.
 6. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen ge-
    mäß §§ 3, 4, 8 Absatz 2 und 9 STTG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des
    Auftragswertes zu zahlen. Mir/Uns ist bekannt, dass bei mehreren Verstößen die Summe der
    Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen darf. Mir/Uns ist ebenfalls
    bekannt, dass ich/wir zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet
    bin/sind, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und ich/wir den Verstoß
    kannte(n) oder kennen musste(n). Mir/Uns ist bekannt, dass die verwirkte Strafe, sollte diese
    unverhältnismäßig hoch sein, von dem öffentlichen Auftraggeber, basierend auf mei-
    nem/unserem Antrag, auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden kann. Dieser
    kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen
    die Tariftreuepflichten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat.
 7. Ich/Wir erkenne(n) an, dass die schuldhafte Nichterfüllung der in den §§ 3 und 4 STTG genann-
    ten Anforderungen durch mich/uns oder durch die von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer
    sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 STTG
    den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.
 8. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für mich/uns nach den §§ 3 und 4 sowie 8 und 9 STTG be-
    stehenden Verpflichtungen an etwaige Nachunternehmer oder Verleiher identisch vertraglich
    weiterzugeben und derart zum Vertragsgegenstand zu machen, dass diese Verpflichtungen zu-
    gleich unmittelbare Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers entfalten. Dies gilt insbe-
    sondere für das Verlangen der Abgabe einer dieser Verpflichtungserklärung gleichlautenden Er-
    klärung.
 9. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, nach der Beauftragung etwaiger Nachunternehmer und/oder
    Verleiher deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und un-
    aufgefordert vorzulegen.

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                                                                  Firmenanschrift (Stempel), Telefon und Angabe des An-
      Datum und Unterschrift                                      sprechpartners (in Druckbuchstaben)
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021                              127

22                  Bekanntmachung                        den, ist wie beim Investitionsplan 2018 die Richtlinie
       des Investitionsplans 2019/2020 sowie der          zur Förderung der Verbesserung der Strukturen in der
            Perspektivplanung 2021 — 2025                 Krankenhausversorgung (Strukturveränderungsförder-
     zur Förderung der Krankenhausinvestitionen           richtlinie – SVFR –)vom 12. Januar 2018, die zuletzt am
                 Vom 12. Januar 2021                      1. September 2020 aufgrund der Einführung des Geset-
                                                          zes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kranken-
 Die Landesregierung hat zur Förderung der Kranken-       hausfonds“ angepasst werden musste. Dieses Gesetz
hausinvestitionen gemäß § 38 Absatz 3 SKHG den In-        sieht die Errichtung eines Sondervermögens „Kranken-
 vestitionsplan 2019/2020 sowie die Perspektivplanung     hausfonds“ vor, dem in den Jahren 2020 – 2022 insge-
2021 – 2025 beschlossen, die hiermit veröffentlicht       samt 125 Millionen Euro an zusätzlichen Mitteln zu-
­werden.                                                  geführt werden. Mit diesen zusätzlichen Mitteln sowie
                                                          den weiteren vom Bund für das Saarland in Aussicht
Saarbrücken, den 12. Januar 2021                          gestellten 36 Millionen Euro im Rahmen des Zukunfts-
                                                          programms „Krankenhäuser“ und den 22,8 Millionen
       Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,           Euro aus dem Krankenhausstrukturfonds II des Bundes
                Frauen und Familie                        kann das Land eine Investitionsquote von 50 Prozent
                                                          sicherstellen, die planbar und belastbar ist für eventuel-
                      Bachmann                            le Kreditaufnahmen durch die Krankenhäuser. Darüber
                                                          hinaus können gemäß der Strukturveränderungsför-
                                                          derrichtlinie nun auch regionale Besonderheiten be-
                                                          rücksichtigt werden. So kann das Land dort, wo zum
 Krankenhaus-Investitionsprogramm 2019 – 2025             Beispiel Grund- und Regelversorgern eine 50 Prozent-
               des Saarlandes                             Finanzierung nicht möglich ist, auch mehr investieren.
Ziel der saarländischen Landesregierung ist es, eine      Die Bewilligung der Investitionsmittel erfolgt unter
qualitativ hochwertige und für die Bürgerinnen und        dem Vorbehalt, dass vor der ersten Mittelanforderung
Bürger erreichbare Krankenhausversorgung im Rah-          die Gesamtfinanzierung durch eine entsprechende
men eines differenzierten und spezialisierten Leis-       rechtsverbindliche Erklärung des Trägers sichergestellt
tungsangebotes in den saarländischen Krankenhäusern       und eine Baugenehmigung vorgelegt wird.
sicherzustellen. Dies erfordert eine Stärkung der trä-
                                                          Weiter haben die Krankenhausträger vor der ersten Mit-
gerübergreifenden Zusammenarbeit sowie den Abbau
                                                          telanforderung zusammen mit der rechtsverbindlichen
von Doppelstrukturen, verknüpft mit Neuausrichtun-
                                                          Bestätigung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
gen und Spezialisierungen.
                                                          das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und      die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung vorzulegen.
Familie hat als Förderbehörde die Aufgabe, einen In-      Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch
vestitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Fi-   die Krankenhausförderbehörde.
nanzplanung aufzustellen. Da der Krankenhausplan
                                                          In begründeten Einzelfällen behält sich das Saarland
eine Laufzeit bis 2025 hat, ist die Perspektivplanung
                                                          vor, den etwaigen Rückforderungsanspruch des Lan-
bis zum Jahr 2025 aufzustellen. Aufgrund des Doppel-
                                                          des durch den Träger dinglich sichern zu lassen. Sollte
haushaltes 2019/2020 wird auch der Investitionsplan
                                                          im Einzelfall eine dingliche Sicherung der Rückforde-
für die Jahre 2019/2020 ein „Doppel-Investitionsplan“
                                                          rungsansprüche notwendig werden, kommen alle gän-
sein.
                                                          gigen Sicherungsmittel (Bürgschaften, Grundschulden
Die Förderbehörde hat mit allen Krankenhausträgern,       usw.) in Betracht. Diese Vorgehensweise wird vorab
die einen Antrag auf Aufnahme einer Maßnahme in den       mit dem Träger besprochen. Zweifel an der finanziellen
Investitionsplan 2019/2020 gestellt haben, gemäß § 28     Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers bestehen
SKHG zusammen mit den Vertretern der Krankenkas-          insbesondere dann, wenn das Testat eines Wirtschafts-
sen Gespräche geführt und die Maßnahmen erörtert.         prüfers solche nicht ausschließen kann.
Das Investitionsprogramm enthält alle nach § 30 des       Die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt ge-
Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) förder-         mäß der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur
fähigen Einzelvorhaben, die bewilligt werden sollen.      Krankenhausförderung nach § 30 Absatz 4 des Saar-
                                                          ländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006,
Grundlage für die Entscheidung, welche Maßnahmen          zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2019
in den Investitionsplan 2019/2020 aufgenommen wer-        (Amtsbl. I S. 428)
128                                 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021

                                      Investitionsplan 2019/2020
      Nr.   Krankenhaus                      Titel der Maßnahme                Förderbetrag        Bemerkung

      1     Klinikum Saarbrücken             Sanierung der Stationen 61 und
                                             62 und damit Schaffung einer         2.400.000,00 €
                                             Großstation
                                             Erweiterung und Umbau der
                                             Kinder-Notaufnahme im Bauteil          400.000,00 €
                                             D der Kinderklinik
                                             Sanierung des Isobaus Station 6      1.200.000,00 €
                                             Sanierung des Isobaus Station        1.270.000,00 €
                                             16
                                             Sanierung der Kinderklinik -         3.400.000,00 €
                                             Station C1 und C2
                                             gesamt                              8.670.000,00 €
      2     Marienkrankenhaus St. Wendel     Neubau Intensivstation und
                                             Etablierung einer Weaning-           3.548.000,00 €
                                             Einheit
                                             gesamt                              3.548.000,00 €
      3     Marienhaus Klinikum Saarlouis    Funktionsneubau mit Zentral-
                                             OP-Sälen, zentraler
                                             Patientenaufnahme,                  29.800.000,00 €
                                             Hubschrauberlandeplatz sowie
                                             barrierefreiem Zugang
                                             gesamt                             29.800.000,00 €
      4     SHG-Kliniken Völklingen          Zentralisierung durch Neubau
                                             Intensivstationen mit 42 Betten     12.500.000,00 €
                                             Zentrale Notaufnahme/LKV             1.750.000,00 €
                                             (Umbau/ Erweiterung)
                                             gesamt                             14.250.000,00 €
      5     Knappschaftskrankenhaus          Sanierung der Pflegeebenen          9.387.500,00 €
            Sulzbach                         incl. Brandschutz
                                             Intensivpflege in einem              9.100.000,00 €
                                             Erweiterungsgebäude
                                             gesamt                             18.487.500,00 €
      6     Knappschaftskrankenhaus          Neuordnung und Erweiterung
            Püttlingen                       der Intensivpflege/ IMC/ Stroke
                                             Unit incl. Brandschutz und           4.335.000,00 €
                                             Anschaffung Beatmungsgeräte
                                             Sanierung des ungenutzten
                                             Personalwohnhauses und               3.050.000,00 €
                                             Inbetriebnahme Station 12
                                             gesamt                              7.385.000,00 €
      7     Klinikum Merzig                  Palliativbereich – Erweiterung      1.088.000,00 €
                                             Haus I – 2.176.000 €
                                             Umnutzung und Sanierung              1.650.000,00 €
                                             Gebäude 36 – 3.300.000 €
                                             gesamt                              2.738.000,00 €
      8     Kreiskrankenhaus St. Ingbert                                                           gleichzeitig ist der
                                             Neubau Geriatrie und Umbau           2.895.000,00 €   Antrag auf Umbau der
                                             Physikalische Therapie                                Geriatrie und der
                                                                                                   Physikalischen
                                             Neustrukturierung der                5.500.000,00 €   Therapie vom Träger
                                             Allgemeinen Pflegegstationen                          zurückzuziehen und
                                             gesamt                              8.395.000,00 €    aus dem
                                                                                                   Investitionsplan 2018
                                                                                                   herauszunehmen.
      9     St. Nikolaus-Hospital            Umbau und Erweiterung Küche;
            Wallerfangen                     HACCP konforme Umsetzung               254.436,00 €
                                             der Speiseversorgung
                                             gesamt                                254.436,00 €

                         Gesamtsumme der Maßnahmen                              93.527.936,00 €
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