Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. Januar 2021 Nr. 4 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz. Vom 8. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Saarländische Ausfüh- rungsverordnung zur Düngeverordnung). Vom 8. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 Richtlinie II zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungs- finanzierung“ 2020 — 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm). Vom 8. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . 114 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 8 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saar- land (Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013. Vom 10. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . 122 Bekanntmachung des Investitionsplans 2019/2020 sowie der Perspektivplanung 2021 — 2025 zur Förderung der Krankenhausinvestitionen. Vom 12. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 Stellenausschreibungen des Landtages des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
108 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 A. Amtliche Texte Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass Verordnungen von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutz- gesetzes wird auf das für den Tierschutz zuständige 20 Verordnung zur Änderung der Verordnung Ministerium übertragen.“ über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz 3. § 2 wird wie folgt geändert: Vom 8. Januar 2021 a) Der bisherige § 2 wird § 3. Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisa- b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch „§ 3 Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I Inkrafttreten“ S. 358), des § 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 Artikel 2 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Arti- kel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in S. 1328), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes Kraft. über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), Saarbrücken, den 8. Januar 2021 zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet die Landes- Die Regierung des Saarlandes: regierung: Der Ministerpräsident Artikel 1 Hans Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tier- Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, schutzgesetz vom 7. Oktober 1987 (Amtsbl. S. 1185), Energie und Verkehr zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom Rehlinger 17. Dezember 2020 ( Amtsbl. I S. 1363), wird wie folgt geändert: Der Minister für Finanzen und Europa 1. § 1 wird wie folgt geändert: Der Minister der Justiz a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Strobel „§ 1 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Zuständige Behörden“ Bouillon b) In Nummer 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wörter „für den Tierschutz zuständige Minis- Frauen und Familie terium“ ersetzt. Bachmann c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Die Ministerin für Bildung und Kultur aa) Die Wörter „Ministerium für Umwelt“ wer- den durch die Wörter „für den Tierschutz Streichert-Clivot zuständige Ministerium“ ersetzt. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz bb) Die Wörter „Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft“ werden durch die Wör- Jost ter „für die Wissenschaft zuständigen Mi- nisterium“ ersetzt. 21 Verordnung über besondere Anforderungen d) In Nummer 3 werden die Wörter „Landesamt bei der Düngung in belasteten Gebieten für Verbraucherschutz“ in „für das Veterinär- (Saarländische Ausführungsverordnung wesen zuständige Landesamt“ geändert. zur Düngeverordnung) 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: Vom 8. Januar 2021 „§ 2 Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Ermächtigung zum Erlass Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 von Rechtsverordnungen des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 109 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 750 vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung bis zu 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit die- mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2, 3 sen Düngemitteln pro Jahr ist alle drei Jahre eine und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder nung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), verordnet Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der die Landesregierung: Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messme- thoden zu veranlassen. Bei aufzubringenden Men- gen von mehr als 2.500 Kilogramm Gesamtstick- §1 stoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich, Geltungsbereich spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausge- (1) Ziel der Verordnung ist Einträge von Nitrat in bracht ist, eine Untersuchung nach Satz 2 zu ver- Grundwasserkörper aus landwirtschaftlich genutzten anlassen. Die Berechnung der aufzubringenden Flächen zu reduzieren. Stickstoffmengen erfolgt anhand der Stickstoff- (2) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung Ausscheidungen nach Anlage 1 Tabelle 1 in Ver- durch Nitrat regelt diese Verordnung bindung mit Anlage 2 Düngeverordnung. Werden verschiedene Düngemittel nach Satz 1 eingesetzt, 1. die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belas- so bezieht sich die Untersuchungspflicht auf die teten Grundwasserkörpern nach § 13a Absatz 1 Stickstoffmenge jedes einzelnen. Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 10 der Allgemeinen Verwal- 2. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in tungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat be- Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngever- lasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) ordnung, sind nur Betriebe von den Vorgaben nach vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020), § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenom- 2. die für diese Gebiete geltenden zusätzlichen Anfor- men, die derungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverord- nung, a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weni- 3. die Anforderungen in anderen als den ausgewiese- ger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte nen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngever- Fläche bewirtschaften, ordnung. b) höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, (3) Die belasteten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1 Wein oder Erdbeeren anbauen, sind in den Anlagen 1 bis 3 grafisch dargestellt. Die c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- Daten über diese Gebiete werden von dem für die An- schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht gelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministe- mehr als 500 Kilogramm Stickstoff aufweisen rium geführt sowie auf Datenträger und archiviert ge- und sichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/) zur Ver- d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden fügung. Wirtschaftsdünger sowie organische und orga- nisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer §2 Biogasanlage handelt, übernehmen und auf- Zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 bringen. Satz 3 der Düngeverordnung (2) Unter Anwendung von § 13a Absatz 5 der Dünge- (1) In den nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wegen Belas- verordnung wird von der Ausweisung der eutrophierten tung mit Nitrat ausgewiesenen Gebieten gelten neben Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Nummer 4 der obligatorischen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung abgesehen. Düngeverordnung folgende zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung: §3 1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Dünge- Ausnahme nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 verordnung darf das Aufbringen von Wirtschafts- Halbsatz 3 der Düngeverordnung düngern tierischer Herkunft sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei Die Anforderung nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb Halbsatz 1 der Düngeverordnung gilt nicht für Dau- einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn ergrünlandflächen, soweit der Anteil von Dauergrün- bei aufzubringenden Mengen bis 750 Kilogramm landflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausge- Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro wiesenen Gebiete insgesamt 20 v. H. nicht überschreitet Jahr mindestens die von den Dienstleistungszen- und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine tren Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz herausge- zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu er- gebenen Nährstoffgehalte übernommen werden. warten ist.
110 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 §4 1. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1 geforderte Unter- Erleichterungen nach § 13a Absatz 7 suchung nicht durchführt, der Düngeverordnung 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Vorgaben Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flä- nach § 3 Absatz 2 Satz 1, chen vollständig außerhalb von Gebieten nach § 1 Ab- satz 2 Nummer 1 liegen, gilt Folgendes: 3. entgegen § 13a Absatz 5 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung 1. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der die dort genannten Gewässerabstände nicht einhält. Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Ab- satz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind Betriebe, die §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar land- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saarländische Ausfüh- rungsverordnung zur Düngeverordnung vom 25. Juni b) höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen, 2019 (Amtsbl. I S. 572) außer Kraft. Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- Saarbrücken, den 8. Januar 2021 schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Die Regierung des Saarlandes: Hektar aufweisen und Der Ministerpräsident d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und or- Hans ganisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, einer Biogasanlage handelt, übernehmen und Energie und Verkehr aufbringen, Rehlinger von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der Der Minister für Finanzen und Europa Düngeverordnung ausgenommen. Der Minister der Justiz 2. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der Dün- Strobel geverordnung haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauer- Der Minister für Inneres, Bauen und Sport grünlandflächen für die ordnungsgemäße Auf- bringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Bouillon Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger Frauen und Familie sicher lagern können. Bachmann Die Ministerin für Bildung und Kultur §5 Ordnungswidrigkeiten Streichert-Clivot Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Num- Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz mer 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Jost
Übersichtskarte Belastete Gebiete im Saarland ± Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3): Übersichtskarte der mit Nitrat belasteten Gebiete im Saarland Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 Legende Nitratkulisse Landkreise 0 5 10 20 30 40 Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Kilometer Landentwicklung 1:300.000 111
112 Detailkarte 1 Belastete Gebiete im Saarland ± Detailkarte 1 Rheinland-Pfalz Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3): 1:1.500.000 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 Legende Nitratkulisse Bundes-/Landesgrenze 0 1 2 4 Kilometer Landesamt für Vermessung, Geoinformation und 1:50.000 Landentwicklung Frankreich Geobasisdaten, © LVGL GDZ 7/19
Detailkarte 2 Belastete Gebiete im Saarland ± Detailkarte 2 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3): 1:1.500.000 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 Legende Nitratkulisse 0 0,5 1 2 Kilometer Landesamt für Vermessung, Geoinformation und 1:30.000 Landentwicklung Geobasisdaten, © LVGL GDZ 7/19 113
114 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 Landkreis/Regional- Verfügungsrahmen Richtlinien verband Saarbrücken (Angaben in Euro) 2021 18 Richtlinie II Saarpfalz-Kreis 979.314,40 zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Landkreis St. Wendel 571.204,30 „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 — 2021 Summe: 7.134.559,00 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm) 1.3 Die Bundesmittel werden nach Nummer 3.5 VV/ Vom 8. Januar 2021 Nummer 3.6 VV-P-GK zu § 44 LHO im Interesse 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zuwei- einer fristgerechten Umsetzung dieser Richtlinie sung der Bundesmittel ohne Antrag durch das Ministerium für Bildung und Kultur bewilligt. 1.1 Das Saarland gewährt im Jahr 2021 im Rah- men verfügbarer Bundesmittel in Höhe von 1.4 Die Bundesmittel nach Nummer 1.2 dieser Richt- 7.134.559 Euro nach den Regelungen dieser linie werden vom Jugendhilfeträger entsprechend Richtlinie auf der Grundlage des Gesetzes über den nach Nummer 2.8.2 seitens des Maßnahmen- Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tages- trägers für nach dieser Richtlinie bewilligte Maß- betreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 nahmen geltend gemachten Mittelabrufe beim (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch Ministerium für Bildung und Kultur abgerufen. Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnah- 1.5 Die Jugendhilfeträger übersenden dem Ministe- men zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisen- rium für Bildung und Kultur das Ergebnis der von bewältigungspaketes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I ihnen geprüften Verwendungsnachweise, die von S. 1683), sowie gemäß §§ 23, 44 Haushaltsord- den Einrichtungsträgern nach Nummer 2.8.3 die- nung des Saarlandes (LHO) nebst den hierzu er- ser Richtlinie vorgelegt wurden. Das Ministerium gangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwen- dungen zu den Kosten für Investitionen, die der für Bildung und Kultur kann ergänzende Angaben Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreu- und Belege anfordern, soweit diese zur Über- ungsplätze von Kindern von der Geburt bis zum prüfung erforderlich sind. Die Übermittlung der Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen dienen. Ergebnisse der Verwendungsnachweise erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2023 abzu- Diese Zuwendungen werden den Landkreisen schließen. und dem Regionalverband Saarbrücken als ört- lichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Ju- 1.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech- gendhilfeträger) nach der Anzahl der Kinder von nung der Zuwendung sowie für den Nachweis null bis sechs Jahren in Form von Zuweisungen und die Prüfung der Verwendung und die gege- nach §§ 23, 44 LHO nach Ausübung pflichtgemä- benenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen- ßen Ermessens bewilligt. Die Jugendhilfeträger dungsbescheides und die Rückforderung der ge- werden dabei ermächtigt, die ihnen zugewiesenen währten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu Bundesmittel auf der Grundlage der §§ 23, 44 § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Ab- LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungs- weichungen zugelassen werden, sowie die Vor- vorschriften (VV) an Maßnahmenträger ihres Zu- schriften des Saarländischen Verwaltungsverfah- ständigkeitsgebietes auf Antrag in Form von Pro- rensgesetzes. jektzuwendungen nach Maßgabe der Nummer 12 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO weiterzuleiten. 2. Bestimmungen für die Weiterleitung der Bun- desmittel durch die Jugendhilfeträger an Maß- 1.2 Die Bundesmittel können entsprechend der An- nahmenträger zahl der Kinder von null bis sechs Jahren an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrü- 2.1 Gegenstand der Förderung cken im Jahr 2021 voraussichtlich in der nachfol- 2.1.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen, die gend angegebenen maximalen Höhe bewilligt und der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Be- bereitgestellt werden: treuungsplätze in Krippen und Kindergärten die- nen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, Landkreis/Regional- Verfügungsrahmen die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, verband Saarbrücken (Angaben in Euro) die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen oder 2021 in Ganztagsplätze umgewandelt werden. Dazu Regionalverband 2.503.982,82 gehören Investitionen für bauliche Maßnahmen Saarbrücken und Ausstattung, die Gebäude oder Außenanla- gen betreffen, sowie dringliche Maßnahmen, zu Landkreis Merzig-Wadern 728.553,98 denen eine Aufsichtsbehörde Mängel festgestellt Landkreis Neunkirchen 928.737,74 hat. Dabei umfassen Erhaltungsmaßnahmen auch solche Maßnahmen, die zur temporären Aufrecht- Landkreis Saarlouis 1.422.765,76 erhaltung eines geregelten Betriebs, insbesondere
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 115 in Pandemiezeiten aufgrund von Hygienevorga- 2.3 Zuwendungsempfänger ben, notwendig sind oder darüber hinaus zur Ver- ringerung eines Infektionsrisikos beitragen kön- Empfänger von Zuwendungen der Jugendhilfe- nen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die träger zu Investitionen nach Nummer 2.1 dieser zur Vereinzelung von Gruppen und der Kontakt- Richtlinie können folgende Träger von Kinderta- reduzierung im Gebäude oder im Außengelände geseinrichtungen nach § 2 Absatz 3 des Saarlän- dienen. dischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes sein: 2.1.2 Gefördert werden Investitionen für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften so- 2021 begonnen wurden und bis zum 30. Juni 2022 wie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, abgeschlossen sind. Als Beginn gilt der Abschluss soweit diese über eine Anerkennung des örtlich eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden zuständigen Jugendamtes verfügen. rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungs- vertrags, wobei auch die Förderung eines selbst- In begründeten Einzelfällen können Empfänger ständigen Abschnitts möglich ist, wenn allein für von Zuwendungen auch Gesellschaften des priva- diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. ten Rechts sein, an denen das Land oder die Kom- Dabei gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar mune mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und 2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum deren Gegenstand die Planung und Durchführung vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, wenn von Baumaßnahmen ist, soweit sie zugunsten noch nicht alle Leistungen durch Abnahme ab- oder im Auftrag eines der vorgenannten Träger geschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme von Tageseinrichtungen für Kinder tätig werden. als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstell- bar ist. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.1.3 Nach dieser Richtlinie sollen insbesondere solche Die Bundesmittel nach Nummer 1.2 dieser Richt- Maßnahmen gefördert werden, die die Wertgren- linie werden für Investitionsvorhaben zur Verfü- zen (Summe der durch die öffentliche Hand ge- gung gestellt, die den Fördergegenstand und die währten Zuwendungen) für das Erfordernis einer Voraussetzungen nach Nummer 2.1 dieser Richt- linie erfüllen. Dabei müssen nach dieser Richt- baufachlichen Prüfung nach Nummer 6.2 VV zu linie geförderte Maßnahmen gewährleisten, dass § 44 LHO und Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu § 44 die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB LHO nicht überschreiten. Gleichzeitig wird ab- VIII durch das Landesjugendamt erteilt werden weichend von Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO und kann. Insbesondere bei Änderung der Angebots- Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu § 44 LHO für nach struktur ist das Landesjugendamt frühzeitig in die dieser Richtlinie förderfähige Maßnahmen die Planungen einzubinden. Wertgrenze sowohl für freie als auch für kommu- nale Zuwendungsempfänger auf einen Betrag in 2.5 Zeitraum der Förderung und Höhe der För- Höhe von 500.000 Euro festgesetzt. dermittel 2.1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung Die Bundesmittel stehen für die Jugendhilfeträ- besteht nicht. Vielmehr entscheidet der zustän- ger nach dem in Nummer 1.2 dieser Richtlinie dige Jugendhilfeträger als Bewilligungsbehörde festgelegten Verfügungsrahmen im Jahr 2021 für aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 dieser Rahmen der bereitgestellten Bundesmittel, seiner Richtlinie bereit. Die Bundesmittel sind in die verfügbaren Haushaltsmittel, gegebenenfalls wei- nachfolgenden Jahre unter Beachtung der bundes- terer Finanzierungsbeteiligungen, insbesondere gesetzlichen Vorgaben und Fristen übertragbar. seiner Sitzgemeinden und der Maßnahmenträger, und unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs. Die Jugendhilfeträger bewilligen die ihnen nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie bereitgestellten 2.1.5 Die Zweckbindungsfrist für nach dieser Richtlinie Bundesmittel bis zum Stichtag 30. Juni 2021. förderfähige Baumaßnahmen beträgt 20 Jahre und 2.6 Art, Umfang und Höhe der Förderung für nach dieser Richtlinie förderfähige Ausstat- tungsinvestitionen fünf Jahre. Bei nicht zweck- 2.6.1 Die Zuwendung zu Nummer 2.1 dieser Richtlinie entsprechender Verwendung sind die Zuwendun- wird als Zuschuss oder Zuweisung im Rahmen gen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden einer Projektförderung im Wege einer Anteilfi- Verwendung zurückzuzahlen. nanzierung durch die Jugendhilfeträger gewährt. 2.2 Ziele der Förderung und Indikatoren 2.6.2 Die Bundesmittel können für eine Einzelmaß- nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ziel der Förderung ist die Schaffung von zusätzli- Kosten für Investitionen bewilligt werden. chen oder die Sicherung von bestehenden Betreu- ungsplätzen in Krippen und Kindergärten im Sin- 2.6.3 Die Zuwendungsfähigkeit der Investitionskosten ne von Nummer 2.1.1 dieser Richtlinie. Indikator richtet sich grundsätzlich nach Anlage 6 zu VV/ ist die Anzahl der mit der Förderung entstandenen VV-P-GK Nummer 2.7 zu § 44 LHO. Ausnahmen zusätzlichen oder gesicherten Betreuungsplätze. hiervon sind in dieser Richtlinie definiert.
116 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 2.6.4 Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen bis zu 2.8.2 Mittelabruf des Maßnahmenträgers bei dem Ju- einer Summe von 500.000 Euro können Baune- gendhilfeträger benkosten (Kostengruppe 700) in der Regel bis Die Fördermittel für Investitionen nach Num- zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten mer 2.1 dieser Richtlinie sind bedarfsgerecht, dem für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen Baufortschritt entsprechend und nur anteilig mit 300, 400 und 500) anerkannt werden. Bei Über- etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsge- schreitung der Baunebenkostenlimitierung nach ber und den vorgesehenen eigenen oder sonstigen Satz 1 kann in Ausnahmefällen die Anerkennung Mitteln bei dem zuständigen Jugendhilfeträger der Baunebenkosten auf Angemessenheit und abzurufen und zu bewirtschaften. Hierbei ist zu Notwendigkeit geprüft werden. beachten, dass die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als sie 2.6.5 Bei Zuwendungen über die in Nummer 2.6.4 ge- voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach nannte Betragsgrenze hinaus erfolgt keine Pau- Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des schalierung und damit Begrenzung der Anrech- Zuwendungszwecks benötigt werden. nung von Baunebenkosten, sondern in diesen Fällen werden die geltend gemachten Bauneben- 2.8.3 Nachweis der Mittelverwendung kosten jeweils auf ihre Angemessenheit und Not- Die Zuwendungsempfänger übersenden dem wendigkeit geprüft. In diesen Fällen kann der zuständigen Jugendhilfeträger nach den Be- Jugendhilfeträger im Einvernehmen mit dem Mi- stimmungen im Zuwendungsbescheid und unter nisterium für Bildung und Kultur die baufachliche Verwendung des dem Zuwendungsbescheid bei- Prüfung vornehmen. gefügten Musters innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Investitionsvorha- 2.7 Beantragung bens den entsprechenden Verwendungsnachweis. Die Fördermittel für Investitionen nach Num- 2.8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech- mer 2.1 dieser Richtlinie sind von den unter nung der Zuwendung sowie für den Nachweis Nummer 2.3 dieser Richtlinie genannten Zuwen- und die Prüfung der Verwendung und die gege- dungsempfängern zu beantragen. Dazu ist das als benenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen- Anlage beigefügte Antragsformular zu verwen- dungsbescheides und die Rückforderung der ge- den. währten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Ab- 2.8 Verfahren weichungen zugelassen werden, sowie die Vor- schriften des Saarländischen Verwaltungsverfah- 2.8.1 Vergabe von Aufträgen rensgesetzes. Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P zu § 44 3. Inkrafttreten und Außerkrafttreten LHO findet der Erlass über die Bekanntmachung Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Ge- 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer meindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe Kraft. und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass 2020) des Ministeriums für Inneres, Bauen und Saarbrücken, den 8. Januar 2021 Sport vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 266), zu- letzt geändert durch Erlass vom 25. November Die Ministerin für Bildung und Kultur 2020 (Amtsbl. I S. 1267), auch für freie Zuwen- dungsempfänger Anwendung. Streichert-Clivot
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 117 Anlage Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Zuweisungen des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kinderbe- treuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 zur Förderung von Investitionsmaß- nahmen in Kindertageseinrichtungen gemäß der hierzu erlassenen Richt- linie II vom 8. Januar 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm) Anschrift des zuständigen Jugendhilfeträgers (Name) (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Hinweis: Eine Bearbeitung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn dieser Vordruck voll- ständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt ist, ansonsten findet keine Prüfung statt. Vor Bearbeitung des Antrages muss zur Darstel- lung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit den übrigen Zuwen- dungsgebern eine Abstimmung erfolgen. ☐ Mir/Uns ist bekannt, dass Zuweisungen aus einem anderen Förderprogramm des Bundes förderschädlich sind und eine Förderung im Sinne der o. g. Richtlinien ausschließen. ☐ Es wird bestätigt, dass eine Förderung der o. g. Maßnahme aus anderen Zuweisungen des Bundes oder aus anderen Förderprogrammen des Landes oder der EU nicht erfolgt.
118 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 1. Antragsteller / Bauträger Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Objekt (Kindertageseinrichtung) Bezeichnung: ☐ Kath. ☐ Evang. ☐ Komm./ Städt. ☐ Freier Träger (Name der Einrichtung) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Sitzgemeinde: Plätze vor Investition: Krippenplätze (nach Betriebserlaubnis des Kindergartenplätze, davon Ganztagesplätze Landesjugendamtes vom ) Plätze nach Investition: Krippenplätze Kindergartenplätze, davon Ganztagesplätze Informativ: Hortplätze vor der Investition Hortplätze nach der Investition
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 119 3. Maßnahme ☐ Neubau/Ausbau ☐ Umbau ☐ Umwandlung in Ganztagsplätze ☐ Sanierung/ Renovierung/Modernisierung ☐ Ausstattungen ☐ Maßnahmen an Außenanlagen Beginn: voraussichtliches Ende: Es ist vorgesehen, die Maßnahme in Bauabschnitt(en) durchzuführen. Die Notwendigkeit der Maßnahme wird wie folgt begründet:
120 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 4. Finanzierungsplan Gesamtkosten: EUR, davon 1) EUR (Anteil für die Krippe) 2) EUR (Anteil für den Kindergarten) Vorläufige Aufteilung der Kosten: Beantragte Förderung für Krippe und/ oder Kindergarten: 1. Zuschuss aus Bundesmitteln: EUR (höchstens 90 %) Zuschuss des örtlichen Trägers 2. EUR der öffentlichen Jugendhilfe : 3. Zuschuss der Sitzgemeinde: EUR 4. Eigenanteil: EUR 5. Erklärungen Ich/wir versichere/n, ☐ dass mit der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung der Maßnah- me zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mir/uns ist bekannt, dass für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur dann als erteilt gilt, wenn noch nicht alle Leistungen durch Abnahme abgeschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstellbar ist. ☐ dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. ☐ dass ich/wir jede nachträgliche Änderung der Angaben unverzüglich der Bewilli- gungsbehörde anzeigen werde/n. ☐ dass ich/wir alle in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe/n. Mir/uns ist bekannt, dass von den Angaben dieses Antrags die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind subventionserhebliche Tatsachen im
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 121 Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs. Unrichtige Angaben können als Sub- ventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungs- nachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mit- teilungspflichten. Hierzu gehören meine/unsere Angaben über die persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere meine/unsere Anga- ben zu den voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, zu dem Finanzierungsplan und zu der Frage, ob weitere öffentliche Zuwendungen für das Projekt bean- tragt/gewährt werden/wurden. Daneben ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflich- tet bin/sind, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewäh- rung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung ent- gegenstehen. ☐ Ich/Wir erkläre/n, dass die Finanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Folge- kosten gesichert ist. ☐ Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maß- nahmen verwandt. ☐ Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass die Landesregierung den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der mir/uns gewährten Zu- wendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. Mir/uns ist bekannt, dass ☐ die aus dem Antrag ersichtlichen Daten in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle verwendet werden. ☐ für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestim- mungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar, S. 553, 590), in der jeweils gültigen Fassung gelten und ich/wir diese anerkennen. Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
122 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Bekanntmachungen 19 Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 8 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013 Vom 10. Januar 2021 Gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saar- ländisches Tariftreuegesetz – STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) werden nachfolgend Muster zu § 3 des Gesetzes bekannt gemacht. Die Erklärungsmuster gelten für öffentliche Aufträge, die nach dem 31. Dezember 2020 durch Bekanntma- chung eingeleitet worden sind. Saarbrücken, den 10. Januar 2021 Die Regierung des Saarlandes: Der Ministerpräsident Hans Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger Der Minister für Finanzen und Europa Der Minister der Justiz Strobel Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Bouillon Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 123 Stand: Januar 2021 Maßnahme: Vergabe-Nr.:............................................ (falls vorhanden) ................................................................... ................................................................... Angebot für: Eröffnungstermin:...................................... ................................................................... ................................................................... Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Min- destlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindest- lohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTG vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 56) wurden zur Kenntnis genommen und es wird nachstehende Verpflichtungserklärung abgegeben: Meinem/Unserem Angebot liegt die folgende Vereinbarung zugrunde: 1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung nach § 1 Absatz 1 STTG den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten und zur Ausführung des öffentlichen Auftrages eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne Auszubildende, wenigstens diejeni- gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, welche im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Anwendung finden (§ 3 Absatz 1 STTG). 2. Für den Fall, dass das AEntG nicht einschlägig ist, verpflichte(n) ich mich/wir uns, meinen /unseren zur Ausführung des öffentlichen Auftrages eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubil- dende, bei der Ausführung der Leistung ab 1. Januar 2021 mindestens 9,50 Euro und ab 1. Juli 2021 mindestens 9,60 brutto je Zeitstunde zu zahlen (§ 3 Absatz 4 STTG). 3. Die nach diesem Gesetz anzuwendenden Entgelttarife und Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.saarland.de/tarifregister.htm Stich- wort „Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG“. 4. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer anzuwendende Recht zu entrichten sind.
124 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 5. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dafür Sorge zu tragen, dass Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere regulär Beschäftigten (§ 3 Absatz 6 STTG). 6. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichpro- benkontrollen Einblick in die Entgeltabrechnungen sowie in die in § 9 Absatz 1 STTG darüber hinaus aufgeführten, vollständigen und prüffähigen Unterlagen zu geben. Das Einverständnis der von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu der Vorlage der Entgelt- abrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Entgeltabrechnungen werde(n) ich/wir einho- len. 7. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen ge- mäß §§ 3, 4, 8 Absatz 2 und 9 STTG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Mir/Uns ist bekannt, dass bei mehreren Verstößen die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen darf. Mir/Uns ist ebenfalls bekannt, dass ich/wir zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet bin/sind, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und ich/wir den Verstoß kannte(n) oder kennen musste(n). Mir/Uns ist bekannt, dass die verwirkte Strafe, sollte diese unverhältnismäßig hoch sein, von dem öffentlichen Auftraggeber, basierend auf mei- nem/unserem Antrag, auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden kann. Dieser kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat. 8. Ich/Wir erkenne(n) an, dass die schuldhafte Nichterfüllung der in den §§ 3 und 4 STTG genann- ten Anforderungen durch mich/uns oder durch die von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 STTG den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. 9. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für mich/uns nach den §§ 3 und 4 sowie 8 und 9 STTG be- stehenden Verpflichtungen an etwaige Nachunternehmer oder Verleiher identisch vertraglich weiterzugeben und derart zum Vertragsgegenstand zu machen, dass diese Verpflichtungen zu- gleich unmittelbare Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers entfalten. Dies gilt insbe- sondere für das Verlangen der Abgabe einer dieser Verpflichtungserklärung gleichlautenden Er- klärung. 10. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, nach der Beauftragung etwaiger Nachunternehmer und/oder Verleiher deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und un- aufgefordert vorzulegen. ------------------------------------------------ Firmenanschrift (Stempel), Telefon und Angabe des An- sprechpartners (in Druckschrift) Datum und Unterschrift
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 125 Stand: Januar 2021 Maßnahme: Vergabe-Nr.:............................................ (falls vorhanden) ................................................................... ................................................................... Angebot für: Eröffnungstermin:...................................... ................................................................... ................................................................... Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Min- destlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindest- lohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTG vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 56) wurden zur Kenntnis genommen und es wird nachstehende Verpflichtungserklärung abgegeben: Meinem/Unserem Angebot liegt die folgende Vereinbarung zugrunde: 1. Bei Aufträgen über Leistungen oder Genehmigungen im Öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 STTG verpflichte(n) ich mich/wir uns den in meinem/unserem Unter- nehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne Auszubildende, bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vor- gesehen ist. Sollte das tariflich festgelegte Entgelt ab 1. Januar 2021 unter einem Lohn von 9,50 Euro brutto je Zeitstunde liegen, so gelten diese 9,50 Euro brutto als verbindlich. Sollte das tarif- lich festgelegte Entgelt ab 1. Juli 2021 unter einem Lohn von 9,60 Euro brutto je Zeitstunde lie- gen, so gelten diese 9,60 Euro brutto als verbindlich. Des Weiteren verpflichte(n) ich mich/wir uns, die sonstigen tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urlaubsgeld, zu vermö- genswirksamen Leistungen, Zuschlagsregelungen und Arbeitgeberleistungen zur Altersvorsorge zu gewährleisten und während der Ausführungszeit Änderungen nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 2 STTG). 2. Die nach diesem Gesetz anzuwendenden Entgelttarife nebst den unter Nummer 1 aufgeführten sonstigen Regelungen sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.saarland.de/tarifregister.htm Stichwort „Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG“.
126 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer anzuwendende Recht zu entrichten sind. 4. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dafür Sorge zu tragen, dass Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leis- tung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere regulär Beschäftigten (§ 3 Absatz 6 STTG). 5. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichpro- benkontrollen Einblick in die Entgeltabrechnungen sowie in die in § 9 Absatz 1 STTG darüber hinaus aufgeführten, vollständigen und prüffähigen Unterlagen zu geben. Das Einverständnis der von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu der Vorlage der Entgelt- abrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Entgeltabrechnungen werde(n) ich/wir einho- len. 6. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen ge- mäß §§ 3, 4, 8 Absatz 2 und 9 STTG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Mir/Uns ist bekannt, dass bei mehreren Verstößen die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen darf. Mir/Uns ist ebenfalls bekannt, dass ich/wir zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet bin/sind, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und ich/wir den Verstoß kannte(n) oder kennen musste(n). Mir/Uns ist bekannt, dass die verwirkte Strafe, sollte diese unverhältnismäßig hoch sein, von dem öffentlichen Auftraggeber, basierend auf mei- nem/unserem Antrag, auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden kann. Dieser kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat. 7. Ich/Wir erkenne(n) an, dass die schuldhafte Nichterfüllung der in den §§ 3 und 4 STTG genann- ten Anforderungen durch mich/uns oder durch die von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 STTG den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. 8. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für mich/uns nach den §§ 3 und 4 sowie 8 und 9 STTG be- stehenden Verpflichtungen an etwaige Nachunternehmer oder Verleiher identisch vertraglich weiterzugeben und derart zum Vertragsgegenstand zu machen, dass diese Verpflichtungen zu- gleich unmittelbare Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers entfalten. Dies gilt insbe- sondere für das Verlangen der Abgabe einer dieser Verpflichtungserklärung gleichlautenden Er- klärung. 9. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, nach der Beauftragung etwaiger Nachunternehmer und/oder Verleiher deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und un- aufgefordert vorzulegen. ----------------------------------------------------- Firmenanschrift (Stempel), Telefon und Angabe des An- Datum und Unterschrift sprechpartners (in Druckbuchstaben)
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 127 22 Bekanntmachung den, ist wie beim Investitionsplan 2018 die Richtlinie des Investitionsplans 2019/2020 sowie der zur Förderung der Verbesserung der Strukturen in der Perspektivplanung 2021 — 2025 Krankenhausversorgung (Strukturveränderungsförder- zur Förderung der Krankenhausinvestitionen richtlinie – SVFR –)vom 12. Januar 2018, die zuletzt am Vom 12. Januar 2021 1. September 2020 aufgrund der Einführung des Geset- zes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kranken- Die Landesregierung hat zur Förderung der Kranken- hausfonds“ angepasst werden musste. Dieses Gesetz hausinvestitionen gemäß § 38 Absatz 3 SKHG den In- sieht die Errichtung eines Sondervermögens „Kranken- vestitionsplan 2019/2020 sowie die Perspektivplanung hausfonds“ vor, dem in den Jahren 2020 – 2022 insge- 2021 – 2025 beschlossen, die hiermit veröffentlicht samt 125 Millionen Euro an zusätzlichen Mitteln zu- werden. geführt werden. Mit diesen zusätzlichen Mitteln sowie den weiteren vom Bund für das Saarland in Aussicht Saarbrücken, den 12. Januar 2021 gestellten 36 Millionen Euro im Rahmen des Zukunfts- programms „Krankenhäuser“ und den 22,8 Millionen Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Euro aus dem Krankenhausstrukturfonds II des Bundes Frauen und Familie kann das Land eine Investitionsquote von 50 Prozent sicherstellen, die planbar und belastbar ist für eventuel- Bachmann le Kreditaufnahmen durch die Krankenhäuser. Darüber hinaus können gemäß der Strukturveränderungsför- derrichtlinie nun auch regionale Besonderheiten be- rücksichtigt werden. So kann das Land dort, wo zum Krankenhaus-Investitionsprogramm 2019 – 2025 Beispiel Grund- und Regelversorgern eine 50 Prozent- des Saarlandes Finanzierung nicht möglich ist, auch mehr investieren. Ziel der saarländischen Landesregierung ist es, eine Die Bewilligung der Investitionsmittel erfolgt unter qualitativ hochwertige und für die Bürgerinnen und dem Vorbehalt, dass vor der ersten Mittelanforderung Bürger erreichbare Krankenhausversorgung im Rah- die Gesamtfinanzierung durch eine entsprechende men eines differenzierten und spezialisierten Leis- rechtsverbindliche Erklärung des Trägers sichergestellt tungsangebotes in den saarländischen Krankenhäusern und eine Baugenehmigung vorgelegt wird. sicherzustellen. Dies erfordert eine Stärkung der trä- Weiter haben die Krankenhausträger vor der ersten Mit- gerübergreifenden Zusammenarbeit sowie den Abbau telanforderung zusammen mit der rechtsverbindlichen von Doppelstrukturen, verknüpft mit Neuausrichtun- Bestätigung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, gen und Spezialisierungen. das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Familie hat als Förderbehörde die Aufgabe, einen In- Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch vestitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Fi- die Krankenhausförderbehörde. nanzplanung aufzustellen. Da der Krankenhausplan In begründeten Einzelfällen behält sich das Saarland eine Laufzeit bis 2025 hat, ist die Perspektivplanung vor, den etwaigen Rückforderungsanspruch des Lan- bis zum Jahr 2025 aufzustellen. Aufgrund des Doppel- des durch den Träger dinglich sichern zu lassen. Sollte haushaltes 2019/2020 wird auch der Investitionsplan im Einzelfall eine dingliche Sicherung der Rückforde- für die Jahre 2019/2020 ein „Doppel-Investitionsplan“ rungsansprüche notwendig werden, kommen alle gän- sein. gigen Sicherungsmittel (Bürgschaften, Grundschulden Die Förderbehörde hat mit allen Krankenhausträgern, usw.) in Betracht. Diese Vorgehensweise wird vorab die einen Antrag auf Aufnahme einer Maßnahme in den mit dem Träger besprochen. Zweifel an der finanziellen Investitionsplan 2019/2020 gestellt haben, gemäß § 28 Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers bestehen SKHG zusammen mit den Vertretern der Krankenkas- insbesondere dann, wenn das Testat eines Wirtschafts- sen Gespräche geführt und die Maßnahmen erörtert. prüfers solche nicht ausschließen kann. Das Investitionsprogramm enthält alle nach § 30 des Die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt ge- Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) förder- mäß der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur fähigen Einzelvorhaben, die bewilligt werden sollen. Krankenhausförderung nach § 30 Absatz 4 des Saar- ländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006, Grundlage für die Entscheidung, welche Maßnahmen zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2019 in den Investitionsplan 2019/2020 aufgenommen wer- (Amtsbl. I S. 428)
128 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Januar 2021 Investitionsplan 2019/2020 Nr. Krankenhaus Titel der Maßnahme Förderbetrag Bemerkung 1 Klinikum Saarbrücken Sanierung der Stationen 61 und 62 und damit Schaffung einer 2.400.000,00 € Großstation Erweiterung und Umbau der Kinder-Notaufnahme im Bauteil 400.000,00 € D der Kinderklinik Sanierung des Isobaus Station 6 1.200.000,00 € Sanierung des Isobaus Station 1.270.000,00 € 16 Sanierung der Kinderklinik - 3.400.000,00 € Station C1 und C2 gesamt 8.670.000,00 € 2 Marienkrankenhaus St. Wendel Neubau Intensivstation und Etablierung einer Weaning- 3.548.000,00 € Einheit gesamt 3.548.000,00 € 3 Marienhaus Klinikum Saarlouis Funktionsneubau mit Zentral- OP-Sälen, zentraler Patientenaufnahme, 29.800.000,00 € Hubschrauberlandeplatz sowie barrierefreiem Zugang gesamt 29.800.000,00 € 4 SHG-Kliniken Völklingen Zentralisierung durch Neubau Intensivstationen mit 42 Betten 12.500.000,00 € Zentrale Notaufnahme/LKV 1.750.000,00 € (Umbau/ Erweiterung) gesamt 14.250.000,00 € 5 Knappschaftskrankenhaus Sanierung der Pflegeebenen 9.387.500,00 € Sulzbach incl. Brandschutz Intensivpflege in einem 9.100.000,00 € Erweiterungsgebäude gesamt 18.487.500,00 € 6 Knappschaftskrankenhaus Neuordnung und Erweiterung Püttlingen der Intensivpflege/ IMC/ Stroke Unit incl. Brandschutz und 4.335.000,00 € Anschaffung Beatmungsgeräte Sanierung des ungenutzten Personalwohnhauses und 3.050.000,00 € Inbetriebnahme Station 12 gesamt 7.385.000,00 € 7 Klinikum Merzig Palliativbereich – Erweiterung 1.088.000,00 € Haus I – 2.176.000 € Umnutzung und Sanierung 1.650.000,00 € Gebäude 36 – 3.300.000 € gesamt 2.738.000,00 € 8 Kreiskrankenhaus St. Ingbert gleichzeitig ist der Neubau Geriatrie und Umbau 2.895.000,00 € Antrag auf Umbau der Physikalische Therapie Geriatrie und der Physikalischen Neustrukturierung der 5.500.000,00 € Therapie vom Träger Allgemeinen Pflegegstationen zurückzuziehen und gesamt 8.395.000,00 € aus dem Investitionsplan 2018 herauszunehmen. 9 St. Nikolaus-Hospital Umbau und Erweiterung Küche; Wallerfangen HACCP konforme Umsetzung 254.436,00 € der Speiseversorgung gesamt 254.436,00 € Gesamtsumme der Maßnahmen 93.527.936,00 €
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