Antrag an den Regierungsrat - VZGV
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Antrag an den Regierungsrat vom ... 2018 588-2014 / 2041-08-2018 / kmu / in B Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (Neuerlass) 1. Einleitung Eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung der Bevölkerung setzt unter anderem voraus, dass genügend Gesundheitspersonal zur Verfügung steht. Der Nachwuchs- bedarf in den nicht-universitären Gesundheitsberufen, namentlich den Pflegeberufen, ist jedoch seit Langem deutlich höher als die jährlichen Ausbildungsleistungen der Betriebe. Dies zeigt sich unter anderen daran, dass die Betriebe zunehmend Schwie- rigkeiten haben, vakante Stellen - insbesondere von diplomierten Pflegefachperso- nen - wieder zu besetzen. Ohne korrigierende Massnahmen wird sich die Lage in Zu- kunft zuspitzen, unter anderem auch deshalb, weil z.B. im Jahr 2015 rund 1570 dip- lomierte Pflegepersonen im stationären Bereich über 55 Jahre alt waren und in eini- gen Jahren in den Ruhestand treten werden. 2025 wird schweizweit für die Diplom- pflege ein jährlicher mittlerer Nachwuchsbedarf von 6075 Personen erwartet; auf der Sekundarstufe II sind es für die Pflege und Betreuung mit Eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ) 5849 Personen und für die Pflege und Betreuung mit Eidgenössi- schem Berufsattest (EBA) 1950 Personen1. Der Fachkräftemangel im Pflegebereich hat verschiedene Ursachen. Der Personal- bestand ist in den letzten Jahren zwar gewachsen, aber gleichzeitig hat sich der Skill- und Grademix 2 verändert – sei es, dass der Anteil von diplomierten Pflegerin- nen und Pflegern gegenüber den Fachpersonen Gesundheit (FaGe) gestiegen ist o- der umgekehrt. Zudem stieg der Anteil des Personals mit einem ausländischen Berufsabschluss bzw. Diplom. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Ab- hängigkeit des Gesundheitswesens von Mitarbeitenden mit einem im Ausland erwor- benen Diplom auch in Zukunft in hohem Masse bestehen bleibt. Eine wirksame Ge- 1 Vgl. Nationaler Versorgungsbericht für die Gesundheitsberufe 2016, hrsg. von der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Nationalen Dachorganisa- tion der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté), September 2016 (www.odasante.ch/bildungspolitik/Zahlen & Fakten) 2 Zusammensetzung eines Teams: Verhältnis von Erfahrung und angeeigneten Fähigkeiten (Skills) als auch Ausbildungsabschlüsse (Grade) der einzelnen Mitarbeitenden
Gesundheitsdirektion 2/33 genmassnahme ist, dass sich die Betriebe noch vermehrt an der Ausbildung von in- ländischen Mitarbeitenden engagieren, damit diese Abhängigkeit etwas vermindert werden kann. In den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation verpflichtete der Regie- rungsrat die Zürcher Listenspitäler gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG; LS 813.20) in Verbindung mit § 22 des Gesund- heitsgesetzes (GesG, LS 810.1), die Aus- und Weiterbildung einer angemessenen Zahl von Angehörigen der nicht-universitären Gesundheitsberufe sicherzustellen. Am 3. Oktober 2012 beschloss der Regierungsrat einen Anhang zu den Zürcher Spitallis- ten 2012, der die Aus- und Weiterbildungspflicht in den nicht-universitären Gesund- heitsberufen in den Spitälern konkretisiert (RRB Nr. 1040/2012). Diese Pflicht wurde auf den 1. Januar 2013 eingeführt. Spitäler, die der Aus- und Weiterbildungspflicht nur ungenügend nachkommen, haben seither eine Ersatzabgabe zu entrichten. Der Aufwand der Spitäler für die Aus- und Weiterbildungsleistungen im Bereich dieser Berufe ist in den für die Fallpauschalen anrechenbaren Kosten eingeschlossen und wird mit diesen abgegolten (Art. 49 Abs. 1 und 3 Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR 832.10] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Kranken- versicherung [VKL, SR 832.104]). Die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung der Listenspitäler führt dazu, dass sie im besten Fall ihren eigenen Bedarf an Pflegepersonal decken. Der Nachwuchsbedarf der Institutionen der Langzeitversorgung wird damit aber nicht sichergestellt. Um de- ren Nachwuchsbedarf zu decken, sind auch sie zu verpflichten, genügend Personal (in diesem Fall Pflege- und Betreuungspersonal) auszubilden. Gesetzliche Grund- lage hierfür ist § 22 GesG, wonach die Direktion die bewilligungspflichtigen Institutio- nen dazu verpflichten kann, die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheits- berufe sicherzustellen. Mit einer neuen Verordnung soll diese Ausbildungsverpflich- tung in den Berufen Pflege und Betreuung für ambulante und stationäre Langzeitpfle- geinstitutionen (Spitex und Pflegeheime) umgesetzt werden.
Gesundheitsdirektion 3/33 2. Bereich der Langzeitpflege 2.1 Begriff und Zuständigkeit Die Langzeitpflege umfasst die auf 14 Tage befristeten Pflegeleistungen der Akut- und Übergangspflege, die direkt an eine Spitalbehandlung anschliessen, und die län- gerfristigen Leistungen der ambulanten oder stationären Pflege. Es ist Sache der Gemeinden, für die Langzeitpflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu sorgen. Sie können dazu eigene Einrichtungen betreiben, oder aber sie beauftragen von Dritten betriebene Institutionen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen mittels Leistungsaufträgen (vgl. § 5 Pflegegesetz; LS 855.1). 2.2. Leistungserbringer Die ambulante Langzeitpflege wird durch Spitex-Institutionen und durch freiberuflich tätige Pflegefachpersonen erbracht, die stationäre Langzeitpflege durch Alters- und Pflegeheime. Spitex-Institutionen und Alters- und Pflegeheime benötigen eine gesundheitspolizeili- che Institutionsbewilligung der Gesundheitsdirektion (§ 35 GesG). Zurzeit verfügen rund 550 Institutionen über eine solche Bewilligung. Die Zahl der freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen mit einer gesundheitspolizeilichen Berufsausübungsbewilligung beträgt rund 300. Die Pflegeheime und Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Bezirksrats und der Oberaufsicht der Gesundheitsdirektion (§ 37 Abs. 1 GesG). 2.3. Branchenverbände Die meisten Leistungserbringer sind in Verbänden organisiert. Die wichtigsten Bran- chenverbände im Kanton Zürich sind Curaviva und der Spitex-Verband. Curaviva Kanton Zürich sind rund 240 Betriebe im Bereich der Alters- und Pflegeheime ange- schlossen, der Spitex-Verband Kanton Zürich hat rund 95 Mitglieder. Bundesweit tä- tig sind die Verbände Senesuisse (Pflegeheime) und Association Spitex privée Suisse (ASPS; Bereich Spitex). Rund 50 Pflegeinstitutionen mit Standort im Kanton Zürich sind Mitglieder von Senesuisse, rund 40 solche von ASPS.
Gesundheitsdirektion 4/33 Curaviva Kanton Zürich und der Spitex-Verband Kanton Zürich gründeten 2011 ei- nen Lehrbetriebsverbund namens SPICURA 3. Dadurch konnten insbesondere für kleine Betriebe mehr Ausbildungsplätze für den Beruf Fachfrau/Fachmann Gesund- heit geschaffen werden. 2.4. Finanzierung der Langzeitpflege Die Langzeitpflege wird finanziert durch die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung (OKP), die einen gesetzlich fixierten Beitrag leistet, durch die Leistungsbezie- henden, die einen Beitrag bis zum gesetzlich bestimmten Maximalbetrag zu leisten haben, und – im Kanton Zürich – durch die Gemeinden, welche die restlichen Kosten zu tragen haben (vgl. Art. 25a Abs. 5 KVG, Art. 7a Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31] und § 9 Pfle- gegesetz). Der Kanton beteiligt sich nicht mehr an den Kosten der Langzeitpflege, da er seit 1. Januar 2012 die gesamten von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten der Spitalfinanzierung übernimmt (§ 19 SPFG). 3. Ausbildungstätigkeit im Bereich der Langzeitpflege 3.1. Zielsetzung Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung, das heisst der zuneh- menden Überalterung der Gesellschaft verbunden mit einer Zunahme des Pflege- und Betreuungsbedarfs, sowie aufgrund des wachsenden Anteils an Teilzeitarbeits- verhältnissen steigt der Nachwuchsbedarf im Langzeitbereich stetig an. Dieser Be- darf kann auch nicht durch die bereits für die Listenspitäler bestehende verbindliche Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildungstätigkeit gedeckt werden. Die Spitäler müs- sen primär ihren eigenen Bedarf abdecken und können nicht noch denjenigen der Langzeitpflege sicherstellen. Die Abhängigkeit von im Ausland ausgebildeten Fach- kräften wird immer stärker. Es braucht daher auch eine verbindliche Verpflichtung für die bewilligungspflichtigen spitalexternen Pflegeinstitutionen, mehr inländisches Pfle- gepersonal auszubilden, da auf freiwilliger Basis die Deckung des Nachwuchsbe- darfs nicht sichergestellt sein wird. Es gilt zudem ein finanzielles Anreizsystem zu 3 SPICURA bildet im Verbund mit Heimen und Spitex-Organisationen aus dem Kanton Zürich Fachfrauen/Fachmänner Gesundheit (FaGe), Assistentinnen/Assistenten Gesundheit und Sozi- ales (AGS) und neu auch Pflegefachpersonen HF aus, was eine administrative, finanzielle, zeit- liche und personelle Entlastung der Betriebe bezweckt; vgl. https://www.spicura.ch/
Gesundheitsdirektion 5/33 schaffen, das die ganze spitalexterne Branche motiviert, mit vereinten Kräften der Nachwuchsproblematik entgegen zu treten. 3.2. Ist-Zustand In den letzten Jahren haben die bewilligungspflichtigen Institutionen – auch mit Hilfe des Lehrbetriebsverbundes SPICURA – viele neue Lehrstellen auf der Sekundar- stufe II geschaffen (Fachpersonen Gesundheit bzw. Fachpersonen Betreuung mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; As- sistentinnen und Assistenten Gesundheit mit Eidgenössischem Berufsattest [EBA]). Weiter kann seit 2014 eine Zunahme der Pflege-Diplomausbildungen HF (Höhere Fachschule) oder FH (Fachhochschule) festgestellt werden, sei es im regulären Stu- diengang oder im berufsbegleitenden Bildungsgang. In der nachfolgenden Tabelle wird dargestellt, wie viele Personen im Jahr 2016 im Bereich der Langzeitpflege in Ausbildung standen. Die Daten beruhen auf Angaben der OdA G ZH 4, dem Verein Dritter Lernort Sozialbereich Zürich, der Höheren Fach- schulen ZAG5 und Careum sowie der Fachhochschule ZHAW: 2016: Anzahl Personen in Ausbildung Heime Spitex Total Diplomausbildungen 205 25 230 Berufsausbildung EFZ 1040 136 1176 Attestausbildung EBA 266 5 271 Dass die Ausbildungstätigkeit für den Beruf der diplomierten Pflegefachpersonen bis- lang noch auf verhältnismässig bescheidenem Niveau liegt, dürfte u.a. darin begrün- det sein, dass die Studierenden solche Praktikumsplätze im Vergleich zu jenen in Spitälern als weniger attraktiv beurteilen, weil sie – zu Unrecht – davon ausgehen, dass der Langzeitbereich weniger vielfältig und anspruchsvoll ist. Diese Gegebenheit stellt eine hohe Herausforderung an die Institutionen hinsichtlich ihrer Nachwuchs- werbung dar, um das Rekrutierungspotenzial auch für die Diplomstufe erhöhen zu können. Seit 2015 gibt es immerhin eine deutliche Zunahme der Anzahl Personen, 4 Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Kanton Zürich, Branchenverband für Berufsbildung im Gesund- heitswesen des Kantons Zürich 5 Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion 6/33 die den Berufsbegleitenden Bildungsgang Pflege HF absolvierten. Diese Entwicklung kann als willkommener Ansatz für die gezielte Nachwuchswerbung von schon etwas lebenserfahreneren Personen genutzt werden. Weiter bestehen schon heute Kooperationen zwischen den Listenspitälern und den Langzeitpflegeinstitutionen zwecks einer breit abgestützten Ausbildung der FaGe: FaGe-Lernende der Listenspitäler absolvieren für z.B. 4-6 Wochen ein Praktikum in einer Langzeitpflege-Institution und umgekehrt. 3.3. Ausbildungsbedarf Im Hinblick auf die Einführung der Ausbildungsverpflichtung in den Institutionen der Langzeitpflege erhob die Gesundheitsdirektion den Ausbildungsbedarf jener Berufs- gruppen der Pflege und Betreuung, deren Ausbildungsdefizit evident ist. Es handelt sich in erster Linie um diplomierte Pflegefachpersonen HF/FH, aber auch um Fach- personen Gesundheit (FaGe) sowie um Assistentinnen und Assistenten Gesundheit und Soziales (AGS). Der Beruf Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwer- punkt Betagtenbetreuung wird ebenfalls im Heimbereich ausgebildet. Diesen Beruf anerkennt die Gesundheitsdirektion im Vergleich zur Ausbildung FaGe als ebenbür- tig. Die Erfassung des Personalbestandes wird in den zugrundeliegenden eidgenös- sischen Statistiken unterschiedlich gehandhabt. Für die Nachwuchsbedarfsberech- nungen teilte die Gesundheitsdirektion deshalb das Personal in drei Qualifikations- stufen ein: Tertiärstufe (Pflegediplom [alt- und neurechtliche Diplome]), Sekundar- stufe II EFZ (z.B. FaGe und FaBe, altrechtliche Abschlüsse wie Pfleger/in FaSRK) sowie Sekundarstufe II EBA (Assistenzstufe wie AGS, altrechtlich Pflegeassistent/in SRK). Bei den drei Berufen auf der Sekundarstufe II («Lehre») dauert die Ausbildung drei Jahre (FaGe, FaBe) bzw. zwei Jahre (AGS). Die Nachwuchsbedarfsberechnung erfolgte für den stationären und den ambulanten Langzeitbereich getrennt, wobei die freischaffenden diplomierten Pflegefachperso- nen nicht in der Berechnung für die Spitex-Institutionen berücksichtigt wurden, weil sie nicht selber ausbilden können. Ausgangspunkt der Nachwuchsbedarfsberech- nungen ist die Anzahl Personen, die in allen Heimen bzw. Spitex-Institutionen den Beruf auf der entsprechenden Qualifikationsstufe ausüben 6. Diese Zahl wird durch 6Datenquelle: statistische Erhebung 2016 der Betriebe z.H. Gesundheitsdirektion Kanton ZH, Stand 24.07.2017
Gesundheitsdirektion 7/33 die Anzahl Jahre geteilt, während welcher der Beruf im Durchschnitt ausgeübt wird (sog. durchschnittliche Berufsverweildauer). Hierzu liegen keine statistisch validen Daten vor. Aus anderen Untersuchungen 7 ist aber bekannt, dass rund 50% der Lehr- abgängerinnen und Lehrabgänger FaGe beabsichtigen, im Beruf zu bleiben, wäh- rend rund 32% eine weitere Aus- oder Weiterbildung anvisieren und rund 17% sich nach Lehrende anderweitig orientieren, d.h. nicht zur Deckung des Nachwuchsbe- darfs im Gesundheitswesen beitragen: 7 Statistische Erhebungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, Jahr 2007-2017.
Gesundheitsdirektion 8/33 Für die Berechnung der Ausbildungsverpflichtung wird gestützt auf diesen Grundla- gen von einer durchschnittlichen Berufsverweildauer von 15 Jahren ausgegangen. Der Quotient von Anzahl Personen und Berufsverweildauer ergibt die Zahl von Berufsabschlüssen, die pro Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus dem Beruf ausscheiden. Dieser jährliche Bedarf an Ausbildungsabschlüssen ist mit der Ausbildungsdauer des betreffenden Berufs in Jahren zu multiplizieren. Das Er- gebnis zeigt, wie viele Personen gleichzeitig in Ausbildung stehen müssen, um den Nachwuchsbedarf des Berufs zu decken. Bei der Bedarfsberechnung ist sodann die Zubringerfunktion zu den Diplom-Studien- gängen zu berücksichtigen. Ein beträchtlicher Teil der Personen, die den Beruf FaGe erlernt haben, wählt nach Abschluss der Ausbildung den Studiengang Pflege an ei- ner Höheren Fachschule oder einer Fachhochschule. Der berechnete Ausbildungs- bedarf für die Berufsgruppe Sekundarstufe II EFZ wird deshalb um 60% des Bedarfs auf Diplomstufe erhöht. Nachfolgend wird die Nachwuchsbedarfsberechnung darge- stellt:
Gesundheitsdirektion 9/33 Ausbildungsbedarfsberechnung Pflege und Betreuung Langzeitbereich nach Kenndaten 2016 bei durchschnittlicher Berufsverweildauer von 15 Jahren Anzahl jährliche Personen in ausgebildetes Pflege und Betreuung Heime Personal Abschlüsse Ausbildung/Jahr Pflegende Diplomstufe 5403 360.2 1080.6 Pflege Sekundarstufe II (z.B. FaGe) 3611 240.7 plus 60% des Dipl.-Bedarf als Zubringer HF/FH 216.1 Total FaGe 456.9 1370.6 Pflege Assistenzstufe (AGS) 1872 124.8 249.6 Pflege und Betreuung Spitex1 Pflege Diplomstufe 2341 156.1 468.2 Pflege Sekundarstufe II (z.B. FaGe) 1303 86.9 plus 60% des Dipl.-Bedarf als Zubringer HF/FH 93.6 Total FaGe 180.5 541.5 Pflege Assistenzstufe (AGS) 623 41.5 83.1 jährliche Personen in Total beide Leistungsbereiche: Abschlüsse Ausbildung/Jahr Pflege Diplomstufe 516.3 1548.8 Pflege Sekundarstufe II (z.B. FaGe) 637.4 1912.1 Pflege Assistenzstufe 166.3 332.7 1 Selbständig erwerbende Diplomierte abgezogen Datenquelle: statistische Erheb ung 2016 der Betrieb e z.H. Gesundheitsdirektion Kanton ZH, Stand 24.07.2017 Der Regierungsrat sieht zurzeit davon ab, bei der Nachwuchsbedarfsberechnung den Faktor des zukünftig zunehmenden Bedarfs ebenfalls mit einzuberechnen. Wie dem Nationalen Versorgungsbericht für die Gesundheitsberufe 2016 entnommen werden kann, wird in der Schweiz für das gesamte Personal Pflege und Betreuung bis 2025 ein Bedarfszuwachs von rund 28% in den Heimen und rund 35% für die Spitex prognostiziert (vgl. www.gdk-cds.ch/index.php?id=882&L=0). Erst wenn die zu erwartende Ausbildungstätigkeit in den nächsten Jahren erhöht worden ist, ist vorge- sehen, der Nachwuchsbedarfsberechnung auch den zukünftigen Bedarf zugrunde zu legen.
Gesundheitsdirektion 10/33 3.4. Bedarfsdeckung Nachfolgender Darstellung kann entnommen werden, wie sich die Bedarfsdeckung pro Qualifikationsstufe und pro Leistungsbereich 2016 darstellte. Sie gibt zudem den Institutionen Orientierung, in welchen Berufen vermehrte Anstrengungen zur Sicher- stellung des Nachwuchsbedarfes angezeigt sind. Deckungsgrad Nachwuchsbedarfsberechnung 2016 pro Leistungsbereich Heime Spitex Bedarf Anzahl 2016: Bedarf Anzahl 2016: in Ausbildung Anzahl in Deckungs- in Ausbildung Anzahl in Deckungs- pro Jahr Ausbilung grad 2016 pro Jahr Ausbilung grad 2016 Diplomausbildung 1080.6 205 19% 468.2 25 5% Berufsausbildung EFZ 1370.6 1040 76% 541.5 136 25% Attestausbildung EBA 249.6 266 107% 83.1 5 6% Im Heimbereich wurde die Bedarfsdeckung für den Assistenzberuf schon erreicht, was vorab auf zwei Gründe zurückzuführen ist: kleinere Institutionen erlangen leich- ter die Bildungsbewilligung für die Berufsausbildung auf Sekundarstufe II, weil sie nur ansatzweise Lernfelder auf Diplomstufe anbieten können. Weiter stellt die Attestaus- bildung eine gute Einstiegsmöglichkeit für Bildungsschwächere wie auch für Perso- nen mit Migrationshintergrund dar. Berichten von Seite der Institutionen zufolge eig- nen sich viele dieser Personen später zur Rekrutierung für die Berufsausbildung FaGe EFZ, da Bildungsschwächere sich häufig nicht zumuten, direkt in eine Berufs- ausbildung einzusteigen. Sie haben die Option, anschliessend die FaGe-Ausbildung in verkürzter Form zu absolvieren, was dem Bildungsleitsatz «kein Abschluss ohne Anschluss» entspricht8. Zudem darf bei der Prüfung der Bedarfsdeckung nicht ausser Acht gelassen werden, dass es hin und wieder zu Ausbildungsabbrüchen kommt, sei es aus persönlichen Gründen, sei es aus Gründen einer verpassten Promotion. Dieser Aspekt wurde bei den Berechnungen nicht berücksichtigt, da die Anzahl Abbrüche von Jahr zu Jahr va- riiert. 8 Art. 3 Bst. d Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, LS 412.10)
Gesundheitsdirektion 11/33 3.5. Ausbildungsqualität Bei der Erfüllung der quantitativen Ausbildungsverpflichtung haben die Institutionen die allgemeinen gesetzlichen und qualitativen Berufsbildungsvorgaben zu beachten. Deren Einhaltung wird periodisch von den zuständigen Organen aus dem Bildungs- bereich überprüft. Die qualitative Überprüfung inkl. Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften erfolgt auf Sekundarstufe II durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA)9 , bei der Tertiärstufe durch die Bildungszentren bzw. Fachhochschulen10. Letztere sind auch für die Gesamtausbildung dieser Studiengänge verantwortlich. Die quantitative Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, auch wenn das MBA nicht alle Lehrverträge für die Berufe der Sekundarstufe II genehmigen oder gar die Bil- dungsbewilligung entziehen sollte. Dasselbe gilt für die Ausbildungen auf Tertiär- stufe, wenn ein Bildungszentrum den Betrieb nicht mehr als geeigneten Praktikums- ort anerkennt und folglich keine Studierenden mehr zuteilt. Der betreffende Betrieb ist dann gefordert, umgehend Massnahmen zu ergreifen, um in den Folgejahren wie- der entsprechend den gesetzlichen und qualitativen Vorgaben ausbilden zu können. 3.6. Rechtsgrundlagen § 22 Abs. 1 GesG in der heutigen Fassung wurde vom Verwaltungsgericht auf Be- schwerde eines Listenspitals hin als ungenügende Rechtsgrundlage für eine Ersatz- abgabe bei Verletzung der Ausbildungspflicht taxiert. Das entsprechende Urteil VB.2016.00659 vom 8. Februar 2017 bezieht sich zwar auf den Akutbereich, gilt aber genau gleich im Langzeitbereich. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat deshalb eine Revision von § 22 GesG. In der neuen Fassung soll die Gesundheitsdi- rektion ermächtigt werden, die bewilligungspflichtigen Institutionen des Gesundheits- wesens zu verpflichten, die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen si- cherzustellen (statt bloss Aus- und Weiterbildungsplätze zur Verfügung zu stellen). 9 Vgl. z.B.: Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR Nr. 412.101) oder Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ, SR 412.101.220.96). 10 Vgl. z.B.: Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61); Rahmenlehrpläne der einzelnen Bildungsgänge und/oder Praktikumsvereinbarungen zwischen Höheren Fachschulen bzw. Fachhoch- schule und Betrieb
Gesundheitsdirektion 12/33 Dies ändert allerdings nichts daran, dass die vorliegende Verordnung auch auf den geltenden § 22 GesG abgestützt werden kann. Die Gesundheitsdirektion kann grundsätzlich auch Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Leistungserbringung erlassen (§ 5 Abs. 3 Pflegegesetz). Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Verordnung über die Pflegeversorgung (LS 855.11) Gebrauch gemacht. Da sich der Geltungsbereich dieser Verordnung nach ihrem § 2 Abs. 1 aber auf die Gemeinden und auf die von ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer beschränkt, ist die Ausbildungspflicht für sämtliche bewilligungs- pflichtigen Institutionen des spitalexternen ambulanten und stationären Pflegebe- reichs in der vorliegenden neuen Verordnung zu verankern. Kommt eine Institution ihrer Aus- und Weiterbildungspflicht nicht nach, so kann die Gesundheitsdirektion gemäss § 22 Abs. 2 GesG die Staatsbeiträge kürzen oder Er- satzabgaben erheben. Da die Gemeinden die Langzeitpflegeversorgung sicherzu- stellen haben und der Kanton daran keine Beiträge leistet, kommt bei Nichterfüllung im Bereich Langzeitpflege – im Unterschied zu den Bereichen Akutversorgung, Psy- chiatrie und Rehabilitation – nur die Erhebung der Ersatzabgabe in Frage. Die Er- satzabgabe entspricht bis zu 150% der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Wei- terbildungsstellen bzw. von Praktikumsplätzen im jeweiligen Beruf. Die Ausbildungs- Mehrkosten sind im Betriebsaufwand der Institutionen für die pflegerischen Leistun- gen enthalten. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) hat an der Sitzung vom 25. Juni 2015 Empfehlungen be- treffend Normbeträge im Sinne von Mindestansätzen der betrieblichen Ausbildungs- leistungen bei den nicht-universitären Gesundheitsberufen verabschiedet. Mit dem Beschluss soll das Bewusstsein für die Kosten der Ausbildungstätigkeit geschärft werden. In Bezug auf die Abgeltung der Ausbildungsnettokosten ist in Erinnerung zu rufen, dass die betrieblichen Kosten für die Ausbildung des nicht-universitären Ge- sundheitspersonals als KVG-pflichtige Leistungen im Rahmen der jeweiligen Finan- zierungssysteme in Spitälern, Pflegeheimen und Spitex abgegolten werden. Die Ge- meinden gelten denn die Ausbildungsleistungen bei Pflegeheimen und Spitex-Institu- tionen in der Regel auch nicht zweckgebunden, sondern im Rahmen der Restfinan- zierung indirekt ab. Mit der GDK-Empfehlung zu den Mindestansätzen geht es nicht
Gesundheitsdirektion 13/33 darum, eine zusätzliche Abgeltung einzuführen, sondern den entsprechenden Anteil der finanziellen Mittel der Ausbildungstätigkeit zuordnen zu können. 11 4. Vernehmlassung zum Konzept Ende Januar 2017 lud die Gesundheitsdirektion den Gemeindepräsidentenverband des Kantons Zürich (GPV), die Gemeinden, die Branchenverbände und die Langzeit- Institutionen zur Vernehmlassung zum von ihr erstellten Konzept der Ausbildungsver- pflichtung in den Berufen Pflege und Betreuung für ambulante und stationäre Lang- zeitinstitutionen ein. Grundsätzlich stimmten die Vernehmlassungsadressaten der Ausbildungsverpflichtung als Massnahme zur Nachwuchssicherung zu, da – wie sie übereinstimmend ausführten – der Nachwuchsmangel unbestritten sei. Von Seiten GPV bzw. Gemeinden wurde zudem das Bonus-Malus-System begrüsst, weil die Gelder der Ausgleichszahlungen im System verbleiben. Weiter wurde positiv gewür- digt, dass die Zielwerte unterschiedlich nach Heim- und Spitexbereich definiert seien, da dadurch den unterschiedlichen (Ausbildungs-)Bedingungen zwischen Heimen und Spitex Rechnung getragen werde. Vor allem für die Ausbildung auf Diplomstufe wur- den jedoch die Zielwerte als zu hoch bis hin zu nicht realistisch bewertet, da sie schwer bis kaum zu erreichen seien. Die Gesundheitsdirektion überprüfte die Ziel- werte im Nachgang zur Vernehmlassung in enger Zusammenarbeit mit Vertretungen aus der Praxis und passte sie entsprechend an. Weiter wiesen der GPV und die Gemeinden darauf hin, dass zu beobachten sei, ob das Bonus-Malus-System im Langzeitbereich und die Ersatzabgaben bei den Listen- spitälern zu vergleichbaren finanziellen und organisatorischen Belastungen führten. Es dürfe auf keinen Fall zu einer Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemein- den kommen. Dies wird dadurch verhindert, dass die Ausbildungsverpflichtungssys- teme für die beiden Bereiche Spital und Langzeitpflege je separat betrieben werden, sodass keinerlei Vermischung zwischen den Kostenträgern dieser Bereiche möglich ist. Nur die Preise für die Berechnung der Ersatzabgaben bzw. des Malus sind die- selben. Die Berechnung als solche erfolgt aber getrennt. 11vgl. www.gdk-cds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/themen/gesundheitsberufe/if-verbaende_nettonormkos- ten_praktausbildung_20150625_d.pdf
Gesundheitsdirektion 14/33 Auch im Übrigen berücksichtigt die vorliegende Verordnung die Ergebnisse aus der erfolgten Vernehmlassung zum Konzept. 5. Kostenfolgeabschätzung Aufgrund der festgelegten Zielwerte pro Qualifikationsstufe und Leistungsbereich für die Jahre 2019-2023 (vgl. Erläuterungen zu § 11 nachfolgend unter Kapitel 7) erfolg- ten Hochrechnungen der jährlichen Mehrkostenentwicklung für die Betriebe. Dabei dienten als Grundlage die von der GDK empfohlenen Mindestansätze pro Beruf in Relation zu den definierten Zielwerten, unter Abzug der im Jahr 2016 durch die Be- triebe schon erfolgten Restkostenfinanzierung. 5.1. Heime Für die Heime stellt sich die Mehrkostenentwicklung wie folgt dar: Restkostenfi- Differenz Rest- Total Restkosten 2019- Restkosten bei stufenweiser nanzierung kosten zu Soll 2023 alle drei Quali- Erhöhung Bonus-Malus Grenze 2016 2019-2023 fikationsstufen 2019 22% Soll CHF 1'959'131 CHF 1'476'000 CHF 483'131 2019 CHF 711'249 Diplomstufe 2020 27% Soll CHF 2'404'388 CHF 928'388 2020 CHF 1'312'854 2021 32% Soll CHF 2'849'645 CHF 1'373'645 2021 CHF 1'914'459 2022 37% Soll CHF 3'383'953 CHF 1'907'953 2022 CHF 2'605'114 2023 42% Soll CHF 3'740'159 CHF 2'264'159 2023 CHF 3'091'109 2019 80% Soll CHF 2'076'620 CHF 1'768'000 CHF 308'620 2020 85% Soll CHF 2'206'409 CHF 438'409 EFZ-Stufe 2021 90% Soll CHF 2'336'198 CHF 568'198 2022 95% Soll CHF 2'465'987 CHF 697'987 2023 100% Soll CHF 2'595'776 CHF 827'776 2019 85% Soll CHF 451'498 CHF 532'000 -CHF 80'502 2020 90% Soll CHF 478'057 -CHF 53'943 EBA-Stufe 2021 95% Soll CHF 504'616 -CHF 27'384 2022 100% Soll CHF 531'174 -CHF 826 2023 100% Soll CHF 531'174 -CHF 826 5.2. Spitex Für die Berechnung der Mehrkostenentwicklung bei Spitex-Institutionen können die von der GDK empfohlenen Mindestansätze nicht einfach übernommen werden, da
Gesundheitsdirektion 15/33 die Auszubildenden dort im Vergleich zu den Heimen mehr bzw. länger 1:1-Betreu- ung und Aufsicht vor Ort benötigen; dies vor allem wegen der dezentralen Versor- gung und den damit verbundenen Wegzeiten. Dies führt zu einer Verringerung der Kostendeckung durch Leistungserbringung der Auszubildenden, was im Vergleich zu den Heimen mit einem anteilmässigen Wegfall der Produktivität einhergeht. Die Mehrkostenentwicklung für Spitex-Institutionen stellt sich wie folgt dar: Restkostenfi- Differenz Rest- Total Restkosten 2019- Restkosten bei stufenweiser nanzierung kosten zu Soll 2023 alle drei Quali- Erhöhung Bonus-Malus Grenze 2016 2019-2023 fikationsstufen 2019 13% Soll CHF 524'520 CHF 329'100 CHF 195'420 2019 CHF 472'265 Diplomstufe 2020 16% Soll CHF 645'563 CHF 316'463 2020 CHF 934'900 2021 19% Soll CHF 766'606 CHF 437'506 2021 CHF 1'397'536 2022 21% Soll CHF 847'301 CHF 518'201 2022 CHF 1'819'823 2023 24% Soll CHF 968'344 CHF 639'244 2023 CHF 2'282'458 2019 40% Soll CHF 2'347'215 CHF 2'093'513 CHF 253'703 2020 45% Soll CHF 2'640'617 CHF 547'105 EFZ-Stufe 2021 50% Soll CHF 2'934'019 CHF 840'507 2022 55% Soll CHF 3'227'421 CHF 1'133'908 2023 60% Soll CHF 3'520'823 CHF 1'427'310 2019 10% Soll CHF 96'381 CHF 73'238 CHF 23'143 2020 15% Soll CHF 144'571 CHF 71'333 EBA-Stufe 2021 20% Soll CHF 192'761 CHF 119'524 2022 25% Soll CHF 240'951 CHF 167'714 2023 30% Soll CHF 289'142 CHF 215'904 Zusammengefasst bedeutet dies, dass für die Betriebe im Kanton Zürich jährlich stei- gende Mehrkosten zu erwarten sind, von rund 1,2 Mio. Franken 2019 bis rund 5,9 Mio. Franken 2023. Für die Jahre danach lässt sich derzeit noch keine Prognose stellen, da nicht absehbar ist, wie sich die Ausbildungstätigkeit entwickeln wird. Je nachdem steigen die Kosten weiter, wenn auch weniger stark, oder sie stagnieren oder gehen gar zurück.
Gesundheitsdirektion 16/33 6. Regulierungsfolgenabschätzung Ab 2019 wird die Gesundheitsdirektion die Mehrkosten aufgrund der zu erwartenden Ausbildungstätigkeit gestützt auf §§ 16 f. Pflegegesetz in den Normkosten einrech- nen. Den Gemeinden wird empfohlen, entsprechende finanzielle Auswirkungen in ih- ren Leistungsvereinbarungen mit Heimen und/oder Spitex-Institutionen zu berück- sichtigen. Andere Regulierungsfolgen für den Kanton oder die Gemeinden hat die Verordnung nicht. 7. Zu den einzelnen Bestimmungen §§ 1 und 2. Zweck und Adressatenkreis Das Ziel der Verordnung über die Ausbildungsverpflichtung ist es, dass sich alle nach § 35 GesG bewilligungspflichtigen Institutionen im ambulanten und stationären Langzeitpflegebereich aktiv an der Ausbildung des Nachwuchsbedarfs für die Sicher- stellung der Pflege und Betreuung beteiligen und gemeinsam die Ausbildung des Nachwuchses im Verhältnis zum Bedarf für die Langzeitversorgung sicherstellen. Dies unabhängig davon, ob es sich um gemeindeeigene Institutionen, um Institutio- nen mit Leistungsauftrag einer Gemeinde oder um private Institutionen ohne Leis- tungsauftrag einer Gemeinde handelt. Diese Institutionen sind deshalb die Adressa- tinnen der Verordnung. Die Ausbildungspflicht beschränkt sich auf die drei Qualifikationsstufen der Berufe Pflege und Betreuung, welche Nachwuchsbedarf in unterschiedlichem Ausmass ha- ben: Diplomausbildung: Regulärer Diplom-Studiengang zur Pflegefachperson HF bzw. FH sowie berufsbegleitender Bildungsgang Pflege HF; Berufsausbildung EFZ: Reguläre Berufsausbildung FaGe und FaBe mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung und ergänzende Bildung FaGe und FaBe Betagtenbetreuung (EB FaGe/FaBe), sofern die Institution nachweisen kann, dass sie sich aktiv an der praktischen Ausbildung dieser Personen beteiligt hat 12; 12 Für die ergänzenden Bildungsgänge EFZ und EBA besteht kein vom kantonalen Mittelschul- und Be- rufsbildungsamt (MBA) genehmigter Lehrvertrag und die Institution muss keines der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen, damit eine Person diesen Bildungsgang absolvieren kann: − Die Institution erbringt in diesem Beruf praktische und promotionsrelevante Ausbildungsleistungen.
Gesundheitsdirektion 17/33 Attestausbildung EBA: AGS und ergänzende Bildung AGS, sofern die Institu- tion nachweisen kann, dass sie sich aktiv an der praktischen Ausbildung die- ser Personen beteiligt hat. Hinsichtlich der ergänzenden Bildungsgänge auf Sekundarstufe II (nach Abschluss des Validierungsverfahrens 13) ist anzumerken, dass es verschiedene Betriebe gibt, die diese Personen ganz gezielt in ihrem Lernprozess in der Praxis fachlich unter- stützen und fördern, indem sie z.B. das Handeln in definierten Praxissituationen un- ter Beobachtung üben lassen bzw. sie zusammen mit den «regulären» Lernenden praktisch ausbilden. Deshalb sind Ausbildungsleistungen der Institutionen für diesen Beruf anzurechnen, sofern der Betrieb nachweisen kann, dass er auch für diese Per- sonen praktische Ausbildungsleistungen erbringt. Nicht anzurechnen sind hingegen Leistungen der Fort- und Weiterbildung, z.B. in den Bereichen Palliative Care, Betreuung von Demenzbetroffenen, basale Stimulation, Kinästhetik usw. Auch Leistungen im Zusammenhang mit der Absolvierung von eid- genössischen Prüfungen wie z.B. die Berufsprüfung Langzeitpflege und -betreuung gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht als anrechenbare Ausbildungsleistung. Dies, weil es sich bei den themenspezifischen Weiterbildungen wie auch bei der Be- rufsprüfung zwar um eine fachliche Kompetenzerweiterung handelt, durch sie aber keine zusätzlichen Fachkräfte im Gesundheitswesen gewonnen werden. Ausgenommen von der Ausbildungsverpflichtung sind selbstständig bzw. eigenver- antwortlich tätige diplomierte Pflegefachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilli- gung, da sie über keine Angestellten verfügen, sowie gesundheitspolizeilich bewil- ligte «Altersheime ohne Pflege», die keine Pflegebetten betreiben dürfen und somit auch nicht Pflegeberufe ausbilden können. Weiter ausgenommen sind Pflegeinstituti- onen im Bereich der Forensik, da in diesem von der Sicherheit her sensiblen Bereich − Für den Beruf sind Ausbildungsziele für die Praxis definiert (Lehrplan). − Die Institution verfügt über eine anerkannte Berufsbildnerin bzw. Ausbildnerin oder über einen anerkannten Berufs- bildner bzw. Ausbilder. 13Ein Verfahren, in dem berufstätige Personen ohne anerkannten Berufsabschluss nachweisen, welche Fähigkeiten sie bereits für diesen Beruf mitbringen (aus bisherigen Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und anderen Tätigkeiten). Eine Prüfungskommission entscheidet anschliessend, welche erworbenen Kom- petenzen für die Erlangung eines eidgenössischen Berufsabschlusses anerkannt werden, und welche Bil- dungsleistungen dafür noch zu erbringen sind.
Gesundheitsdirektion 18/33 eine Ausbildungstätigkeit im Vergleich zu anderen Bereichen kaum möglich ist und deshalb nicht gefordert werden soll. Für neu eröffnete Institutionen gilt die Ausbildungsverpflichtung ab dem ersten Jahr nach dem Eröffnungsjahr. Es ist jedoch anzumerken, dass eine Institution je nach Zeitpunkt der Eröffnung von der zuständigen Stelle der Gesundheitsdirektion erst für das Folgejahr zur statistischen Erhebung aufgefordert werden kann14, was dann zur Folge hat, dass eine korrekte Ausbildungs-Soll-Berechnung nur zeitlich verzögert möglich ist, weil die Berechnung erst nach Vorliegen der statistischen Daten vorge- nommen werden kann. Liegt für eine neueröffnete Institution noch kein Soll-Wert vor, ist dies von der Verwaltungsstelle beim Eingang des erstmaligen Leistungsnachwei- ses entsprechend zu würdigen. § 3. Kantonaler Bedarf an Ausbildungsplätzen Zunächst ist der Ausbildungsbedarf pro Beruf im Kanton insgesamt zu berechnen. Zu diesem Zweck wird der Nachwuchsbedarf für jede von der Ausbildungsverpflichtung erfasste Qualifikationsstufe separat bestimmt. Der Quotient von Anzahl Personen und der durchschnittlichen Berufsverweildauer 15 gibt die Zahl von Berufsabschlüssen an, die pro Jahr nötig sind, um die Personen, die aus diesem Beruf ausscheiden, zu ersetzen. Dieser jährliche Bedarf an Ausbildungsabschlüssen ist mit der Ausbil- dungsdauer des betreffenden Berufs in Jahren zu multiplizieren. Das Ergebnis zeigt, wie viele Personen gleichzeitig in Ausbildung stehen müssen, um den Nachwuchsbe- darf eines Berufs zu decken. Die Formel dafür lautet: Anzahl Personen Ausbildungsbedarf = � � x Ausbildungsjahre durchschnittl. Berufsverweildauer 14 Beispiele: a) Betriebseröffnung Ende März im Jahr 0, Aufforderung für statistische Erhebung für das Jahr 0, statistische Daten stehen Mitte Jahr 1 zur Verfügung b) Betriebseröffnung Ende September im Jahr 0, Aufforderung für statistische Erhebung für das Jahr 1, statistische Daten stehen Mitte Jahr 2 zur Verfügung 15 Zur durchschnittlichen Berufsverweildauer liegen keine statistisch validen Daten vor. Wohl wurden im Nationalen Versorgungsbericht für die Gesundheitsberufe 2016 Szenarien mit langer und moderater Be- rufsverweildauer dargelegt, jedoch wurde entschieden, im Moment für die Berechnungen die durchschnitt- liche Berufsverweildauer von 15 Jahren zu verwenden
Gesundheitsdirektion 19/33 Bei der Ausbildungsbedarfsberechnung ist sodann die Zubringerfunktion zu den Dip- lom-Studiengängen durch den Beruf FaGe zu berücksichtigen. Der berechnete Aus- bildungsbedarf für die Berufsgruppe Sekundarstufe II EFZ wird deshalb um 60% des errechneten Ausbildungsbedarfs auf Diplomstufe erhöht. Massgebend für die Berechnung des kantonalen Bedarfs an Ausbildungsplätzen pro Beruf ist das Total der Pflegestunden (Spitex) bzw. Pflegeminuten (Heime), die alle Institutionen den Krankenversicherern gemäss Art. 7a KLV verrechnet haben. Jede Institution teilt der Gesundheitsdirektion deshalb die im Vorjahr erbrachten KLV- Pflegeminuten (Heime) bzw. KLV-Pflegestunden (Spitex) mit, und zwar gleichzeitig mit den Erhebungen über die Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) und der Spitex-Statistik. Die von den Heimen erbrachten KLV- Pflegeminuten werden dabei in KLV-Pflegestunden umgerechnet. Das Total der ge- meldeten Pflegestunden wird sodann ins Verhältnis gesetzt zum Total der im Vorjahr verrechneten Pflegestunden aller Spitex-Institutionen bzw. der verrechneten Pflege- minuten aller Heime im Kanton (= Bedarfsfaktor Y). Die Formel lautet: Bedarf an Auszubildenden pro Beruf und Jahr (alle Institutionen) Bedarfsfaktor Y (Beruf A) = total KLV − Pflegestunden Kanton (alle Institutionen) § 4. Anzahl bereitzustellender Ausbildungsplätze in einer Institu- tion (Soll-Wert) In einem zweiten Schritt erfolgt nun die Berechnung des Soll-Wertes pro Beruf für die einzelne Institution. Die im Vorjahr erbrachten KLV-Pflegeminuten (Heime, umge- rechnet in KLV-Pflegestunden) bzw. KLV-Pflegestunden (Spitex) werden mit dem Bedarfsfaktor Y pro Beruf multipliziert, und das Ergebnis zeigt den jährlichen Bedarf an Ausbildungsplätzen pro Beruf in der eigenen Institution auf. Die Formel lautet: Sollwert (Beruf A, Institution Z) = Total KLV − Pflegestunden (Institution Z) × Bedarfsfaktor Y (Beruf A) Bei Berufen der Sekundarstufe II bedeutet das Soll die Anzahl anzubietender Lehr- stellen und auf der Tertiärstufe die Anzahl anzubietender Praktikumsplätze.
Gesundheitsdirektion 20/33 Da eine jährliche Soll-Berechnung auf den statistischen Erhebungen des Vorjahres basiert und jeweils erst ab Mitte des Leistungsjahres den Institutionen zur Verfügung steht, was die Vorausplanung für die Institutionen erschwert, erfolgt die Nachwuchs- bedarfs- und Soll-Berechnung pro Institution für drei Jahre anhand der statistischen Erhebung des Vorvorjahres. Dies bedeutet, dass die Bedarfs- und Soll-Berechnung inklusive der Bestimmung des Bedarfsfaktors pro Beruf jeweils für drei Jahre «einge- froren» wird, sodass die einem Betrieb mitgeteilte Sollberechnung für drei Jahre ihre Gültigkeit behält. Die aktuellen Ausbildungs-Soll-Berechnungen für die Jahre 2019-2021 unter Berück- sichtigung des reduzierten Zielwertes (vgl. nachstehende Erläuterungen zu § 7), ba- sierend auf den erhobenen Daten von 2016, konnten den Institutionen schon vorab, d.h. anfangs 2018, mitgeteilt werden. So kennen sie die geforderte Ausbildungsleis- tung pro Qualifikationsstufe bereits, die ab 2019 erbracht werden muss und können nötigenfalls entsprechende Massnahmen in die Wege leiten. Für die darauffolgenden Berechnungsperioden werden jeweils die Daten des Vorvorjahres verwendet, sodass die Institutionen die Ausbildungs-Soll-Berechnungen jeweils anfangs des Vorjahres erhalten und entsprechend realistische Planungen für Ihre Ausbildungstätigkeit ma- chen können. Wird die erteilte Betriebsbewilligung auf eine neue Trägerschaft übertragen (ob mit oder ohne einhergehende Namensänderung der Institution), so behält die für drei Jahre festgelegte Soll-Berechnung unverändert ihre Gültigkeit. Erfolgt in dieser Zeit eine Betriebsauflösung mit einhergehender Löschung der erteilten Betriebsbewilli- gung, erlischt gleichzeitig die Ausbildungsverpflichtung für diese Institution. Die Betriebe sind nicht gezwungen, die zu erbringende Ausbildungsleistung (Anzahl Ausbildungsplätze) genau in der kalkulierten Soll-Menge pro Qualifikationsstufe zu erbringen; sie sind vielmehr frei, in welchen Qualifikationsstufen sie mehr oder weni- ger ausbilden. Die geforderten Ausbildungsleistungen können sie auch in anderer Zusammensetzung leisten, indem sich z.B. kleinere Institutionen vermehrt bei den Ausbildungen auf Sekundarstufe II engagieren und grössere vermehrt bei solchen auf der Tertiärstufe. Sinnvoll ist unter Umständen, dass sich eine Institution auf ein- zelne Berufsausbildungen konzentriert und sich dabei an der Betriebsgrösse, dem Leistungsspektrum usw. orientiert, denn sie muss ja auch die Bildungsvorschriften
Gesundheitsdirektion 21/33 einhalten. 16 Bei der Prüfung der Gesamtausbildungsleistung bleibt die Erhebung des Malus-Betrags für eine Qualifikationsstufe unter Berücksichtigung von Mehrleistun- gen in anderen Qualifikationsstufen vorbehalten (vgl. nachstehende Erläuterungen zu §§ 5 und 6). Zur Veranschaulichung nachfolgendes fiktives Beispiel: Beispiel Institution Z Leistungs- finanzieller Soll Jahr Ausbildungs- nachweis Aufwand Malus Bonus 20xx differenz Jahr 20xx Betrieb Diplomstufe 1.6 1 -0.6 -CHF 4'320.00 CHF 5'184 --- EFZ-Stufe 5.5 8 2.5 CHF 4'250.00 --- offen EBA-Stufe 1 2 1 CHF 2'000.00 --- offen Die Ausbildungsverpflichtung besteht für alle Institutionen, unabhängig von ihrer Grösse oder ihres jährlichen Volumens an erbrachten KLV-Leistungen. Kleine Institu- tionen, vor allem solche der Spitex, erbringen pro Jahr unter Umständen nur wenig KLV-Leistungen. Dies kann dazu führen, dass das Total des berechneten Ausbil- dungs-Solls einer solchen Institution unter einer Ausbildungsstelle liegt. Um dieser Gegebenheit Rechnung zu tragen und diese Institutionen gleichwertig in die Ausbil- dungspflicht zu nehmen, besteht die Möglichkeit der Kooperation zwischen einzelnen Institutionen. Durch Bildung von Ausbildungsgemeinschaften können sich Institutio- nen zusammenschliessen und ihre Soll-Werte gemeinsam erfüllen. Dazu können sich die einzelnen Institutionen je nach ihrer Betriebsgrösse und ihrem Leistungs- spektrum auf einzelne Berufsausbildungen konzentrieren. Die Institutionen haben die Ausbildungsleistungen des Vorjahres gleichzeitig mit den für die Bundesstatistik (Spitex-Statistik bzw. SOMED) erforderlichen Daten in der ent- sprechenden Vorlage einzureichen – der konkrete Termin wird ihnen von der Ge- sundheitsdirektion zusammen mit der Einladung zur statistischen Erhebung und De- tailangaben zur Erhebung der erfolgten Ausbildungsleistung rechtzeitig mitgeteilt. 16 Berufsbildungsverordnung, SR 412.101; Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fach- frau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ], SR 412.101.220.96; Verordnung des WBF über Mindest-vorschriften für die Anerkennung von Bildungsgän- gen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61; Rahmenlehrpläne der einzelnen Bildungsgänge und/oder Praktikumsvereinbarungen zwischen Höheren Fachschulen bzw. Fachhochschu- len und den Institutionen.
Gesundheitsdirektion 22/33 § 5. Ersatzabgabe (Malus-Zahlung) Die Institutionen der stationären und ambulanten Langzeitpflege sollen mit finanziel- len Anreizen dazu bewegt werden, ihrer Ausbildungsverpflichtung nachzukommen. Dies soll über ein Bonus-Malus-System sichergestellt werden, das positive und nega- tive finanzielle Anreize setzt. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 22 Abs. 2 GesG (in der geltenden Fassung), wonach die Gesundheitsdirektion Ersatzabgaben erhe- ben kann, wenn eine Institution ihrer Ausbildungspflicht nicht nachkommt. Die Ersatz- abgabe beträgt bis zu 150% der durchschnittlichen Kosten von Ausbildungsstellen und Praktikumsplätzen im jeweiligen Beruf. Im Entwurf zum revidierten § 22 GesG ist vorgesehen, dass die Ersatzabgabe einheitlich 150% beträgt, dass aber der Regie- rungsrat für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen einen tieferen Abgabesatz vorsehen kann. Weil es schwierig ist, die Ausbildungsleistung hinsichtlich Tertiärstufe (Diplomstufe) zu erbringen, soll der Malusfaktor dort nur 120% betragen. Die Institutionen sollen für jede Person, die sie zu wenig ausgebildet haben, eine Er- satzabgabe leisten. Diese soll höher bemessen sein als die durchschnittlichen Kos- ten von Ausbildungsstellen und Praktikumsplätzen des jeweiligen Berufs. Die Grund- lage für die Festlegung der Ersatzabgabe orientiert sich an der vom Vorstand der GDK verabschiedeten Empfehlung vom 25. Juni 2015 für die Mindestansätze bei den durchschnittlichen Nettonormkosten in der Praxis für die einzelnen Qualifikationsstu- fen 17 (Grundbetrag): − Diplomstufe: Fr. 7200 pro Praktikum − FaGe: Fr. 1700 pro Jahr − AGS: Fr. 2000 pro Jahr Der in der Verordnung festgelegte Malusfaktor für die Festlegung des Malus pro feh- lenden Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz beträgt für den ambulanten und den stati- onären Langzeitbereich gleichviel, ist aber abgestuft nach Qualifikationsstufe: 17 vgl. www.gdk-cds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/themen/gesundheitsberufe/if-verbaende_nettonormkos- ten_praktausbildung_20150625_d.pdf
Gesundheitsdirektion 23/33 Die Malus-Zahlungen fliessen nicht in die Staatskasse, sondern werden für Aus- gleichszahlungen verwendet. Sie sollen in Form einer Bonuszahlung Betrieben zu- kommen, die ihre Ausbildungsverpflichtung mehr als gefordert erfüllt haben (vgl. nachstehende Erläuterungen zu § 6). Erfüllt eine Institution ihr Soll unverschuldet nicht, entfällt die Ersatzabgabe. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Ausfall nicht zu vertreten hat. Wenn etwa ein Lernender oder eine Studierende seinen bzw. ihren Ausbildungsvertrag kurz vor Lehr- bzw. Ausbildungsbeginn aufkündigt oder Bildungszentren vereinbarte Praktikumsplätze nicht besetzen können, weil die oder der Studierende die Promotion verpasst, oder wenn es zu einem Ausbildungsabbruch kommt, den nicht die Institution zu verant- worten hat, gilt dies als unverschuldete Pflichtsäumnis und hat keine Sanktion zur Folge. Jedoch sind die Gründe für die Säumnis zu belegen. § 6. Gutschrift (Bonus-Zahlung) Die Malus-Zahlungen der pflichtsäumigen Institutionen gemäss § 5 fliessen nicht in die Staatskasse, sondern werden für Ausgleichszahlungen verwendet. Sie sollen in Form einer Bonuszahlung Betrieben zukommen, die ihre Ausbildungsverpflichtung mehr als gefordert erfüllt haben. Zum Zweck der Durchführung dieser Ausgleichszah- lungen werden «Bonus-Malus-Kreise» definiert, also überbetriebliche Einheiten, in- nerhalb derer die Bonus-Malus-Zahlungen fliessen. Dabei werden die Bereiche Heime und Spitex für den Zahlungsfluss voneinander getrennt. Es handelt sich um folgende sechs Kreise: Bereich Heime: Bereich Spitex-Institutionen: Kreis 1: Diplomausbildungen Kreis 4: Diplomausbildungen Kreis 2: Berufsausbildungen EFZ Kreis 5: Berufsausbildungen EFZ Kreis 3: Attestausbildungen EBA Kreis 6: Attestausbildungen EBA
Gesundheitsdirektion 24/33 § 7. Festlegung der Bonus-Malus-Grenze Die Bonus-Malus-Grenze wird im Bereich Spitex (Kreise 4 bis 6) grundsätzlich tiefer angesetzt als im Bereich Heime (Kreise 1 bis 3). Dies aufgrund der Tatsache, dass Spitex-Institutionen erschwerte Bedingungen für ihre Ausbildungstätigkeit haben: Die Auszubildenden benötigen wegen der dezentralen Leistungserbringung im Vergleich zu den Heimen mehr bzw. länger 1:1-Betreuung und Aufsicht vor Ort für die Durch- führung von einzelnen pflegerischen Verrichtungen. Demgegenüber können die Aus- zubildenden in Heimen einzelne Pflegeverrichtungen schneller eigenständig über- nehmen, da die Ausbildnerin oder der Ausbildner aufgrund der zentralen Leistungs- erbringung ebenfalls vor Ort und jederzeit kurzfristig abrufbereit ist. Die Festlegung der Bonus-Malus-Grenzen innerhalb der sechs definierten Kreise ori- entiert sich zudem am Ergebnis der eruierten Bedarfsdeckung (vgl. vorstehend Ziffer 3.4). Sie ist so festzulegen, dass ein Teil der Institutionen über der Grenze liegt und ein Teil darunter. Dadurch soll vermieden werden, dass es nur zahlende Institutionen gibt, sodass keine Ausgleichzahlungen vorgenommen werden können. Denn das Geld aus den Ersatzabgaben soll zurück ins System fliessen und nicht gehortet wer- den. Der Zielwert wird durch die Gesundheitsdirektion nach erfolgter Einführungs- phase aufgrund der aktuellen Datenlage neu festgelegt, gemäss dem beschriebenen Kreisemodell, wobei er auch während der Einführungszeit von fünf Jahren (2019- 2023) je nach Entwicklung durch die Gesundheitsdirektion abgeändert werden kann. So kann beispielsweise der Zielwert einer Qualifikationsstufe für einen Leistungsbe- reich erhöht werden, wenn dort die nachgewiesene Ausbildungstätigkeit höher aus- fällt als ursprünglich angenommen. Der Geldfluss von Geber- zu Nehmerinstitutionen wird erstmals 2020 aufgrund des Ausbildungsleistungsnachweises des Jahres 2019 erfolgen. Die Gesundheitsdirektion wird Richtlinien erlassen, die die Einzelheiten der Aus- gleichszahlungen regeln. § 8. Handel mit Ausbildungsleistungen Die Ausbildungsverpflichtung besteht für alle Institutionen, unabhängig von ihrer Grösse und entsprechendem Soll-Wert pro Beruf. Um kleinere Institutionen mit nied- rigem Volumen an KLV-Leistungen - was unter Umständen zu einem Soll unter einer
Gesundheitsdirektion 25/33 Ausbildungsstelle führen kann - gleichwertig in die Ausbildungspflicht zu nehmen, be- steht neben der Kooperation zwischen einzelnen Institutionen auch die Möglichkeit des Einkaufs von Ausbildungsleistungen bei einer anderen Institution. Im Sinne die- ser Option können sich Betriebe über das erforderliche Mass hinaus in der Ausbil- dung engagieren und diese zusätzlichen Leistungen anderen Betrieben gegen finan- zielle Kompensation bereitstellen. Die Preise für eingekaufte oder verkaufte Ausbil- dungsleistungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Eingekaufte Ausbildungsleistungen werden im Leistungsnachweis ausschliesslich der einkaufenden Institution zugerech- net. Belege über den erfolgten Handel sind dem Leistungsnachweis beizulegen. Der Handel ist jedoch nicht an die Trennung zwischen ambulantem und stationärem Leis- tungsbereich (Kreisemodell gemäss § 6) gebunden, sondern darf innerhalb aller In- stitutionen des Langzeitbereichs erfolgen. § 9. Leistungsvereinbarung mit Branchenverbänden Das Bonus-Malus-System wird durch die Branchenverbände der Langzeitpflege (Curaviva, Spitex-Verband, Senesuisse und Association Spitex privée Suisse) ver- waltet. Zur Erfüllung der vom Kanton auf die Verbände der Langzeitpflege übertrage- nen Aufgaben gründen die vier Branchenverbände eine Interessengemeinschaft in der Rechtsform eines Vereins (IG). Der alleinige Zweck der IG besteht in der Verwal- tung des Ausgleichszahlungssystems für ambulante und stationäre Langzeitinstitutio- nen im Kanton Zürich. Ihre Mitglieder sind die vier erwähnten Branchenverbände. Sie bilden gleichzeitig den Vereinsvorstand. Die IG kann die Durchführung des Bonus- Malus-Systems einer externen Verwaltungsstelle übertragen. Die Rechte und Pflichten der IG werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Ge- sundheitsdirektion festgelegt. Sie hat insbesondere die folgenden Pflichten: − Unterstützung der Institutionen bei der Deklaration der erbrachten Ausbildungs- leistungen; − Controlling der Leistungsnachweise inkl. der zugestellten Belege; − Prüfung von gehandelten Ausbildungsleistungen; − Prüfung, ob es sich im Einzelfall um verschuldete oder unverschuldete Pflichtsäumnis handelt; − Erhebung des Malus bei den Institutionen mit Minderleistung;
Sie können auch lesen