BDE-LEITFADEN ZUR GEWERBEABFALLVERORDNUNG 2017

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BDE-LEITFADEN ZUR GEWERBEABFALLVERORDNUNG 2017
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ZUR GEWERBEABFALLVERORDNUNG 2017
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VORWORT
Die am 01.08.2017 in Kraft tretende Novelle der Gewerbeabfallverordnung hat das Potential, zu wesentlichen
Änderungen in der Praxis der Entsorgung von Gewerbe- und Bauabfällen in Deutschland zu führen. Der BDE
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. hätte sich gewünscht, dass
die Arbeiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) an den Vollzugshinweisen zur novellierten
Gewerbeabfallverordnung weiter fortgeschritten wären. Tatsächlich hören wir, dass die Mitteilung 34 („M34“) erst
Ende 2018 überarbeitet sein wird. So lange kann die Praxis auf Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung
nicht warten.

Vor diesem Hintergrund hat sich ein Kreis von Juristen und Praktikern von BDE-Mitgliedsunternehmen
zusammengefunden, um einen praxisorientierten Leitfaden zu erstellen. Der vorliegende Leitfaden soll keine
umfassende Kommentierung der neuen Verordnung darstellen. Zielsetzung der Verfasser ist es vielmehr, zu
einzelnen konkreten Fragen, die sich aus der Verordnung ergeben und für die die Praxis Antworten benötigt,
möglichst konkrete Hinweise zur Handhabung zu geben. Daher werden auch zahlreiche Passagen der
Gewerbeabfallverordnung, die gut verständlich sind und keine besonderen Praxisfragen aufweisen, nicht weiter
kommentiert. Der Leitfaden konzentriert sich somit auf Problemfelder, die sich in den bisherigen Diskussionen
zur neuen Gewerbeabfallverordnung1) als besonders praxisrelevant herausgestellt haben.

Beispielhaft sind auch Fragen und Antworten (als „Fragen & Antworten“ hervorgehoben) und auch besondere
Praxistipps („Merke“) enthalten.

Dabei soll der Leitfaden sich auch weiterentwickeln und mit weiteren Hinweisen zu sich erst in der Zukunft
ergebenden Praxisfragen aktualisiert werden. Hierzu bittet der BDE um entsprechende Informationen aus der
Mitgliedschaft, damit sich das Redaktionsteam dann mit diesen Fragen beschäftigen kann.

Für den BDE beginnt die Evaluierung der Novelle mit ihrem Inkrafttreten am 1. August. Wir planen zeitnah auch die
weitere Aktualisierung dieses Leitfadens vor dem Hintergrund der Praxiserfahrungen.

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    Nachfolgend nur „GewAbfV 2017“; nachfolgend im Text genannte §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der GewAbfV 2017
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INHALTSVERZEICHNIS

1. SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6

2. GETRENNTSAMMLUNGSPFLICHT (STOFFSTRÖME UND ABFALLFRAKTIONEN)����������������������������������������������� 6

3. VORBEHANDLUNGSPFLICHT FÜR GEMISCHE���������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 10

   a) Zusammensetzung der zuzuführenden Abfälle............................................................................................................... 10

   b) Entfall der Vorbehandlungspflicht........................................................................................................................................ 11

       (1) Technische Unmöglichkeit.................................................................................................................................................. 11
       (2) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit....................................................................................................................................... 11

       (3) Erreichen der Getrenntsammlungsquote...................................................................................................................... 11

       (4) Kleinmengenregelung.......................................................................................................................................................... 13

   c) Rechtsfolgen der Befreiung von der Vorbehandlungspflicht....................................................................................... 13

4. ANFORDERUNGEN AN VORBEHANDLUNGSANLAGEN............................................................................................... 14

   a) Allgemeine Anforderungen, Verwertungsketten, Übergangsfristen........................................................................ 14

   b) Ab 2019: Sortier- und Recyclingquoten.............................................................................................................................. 15

   c) Wie bisher praktiziert: Kontrollen der Vorbehandlungsanlagen.................................................................................. 15

5. DOKUMENTATIONSPFLICHTEN DES ABFALLERZEUGERS......................................................................................... 16

   a) Dokumentation Einhaltung Getrenntsammlungs- und Vorbehandlungspflicht................................................... 16

       (1) Dokumentation Getrenntsammlungspflicht und Abweichen von der Getrenntsammlung............................. 16

       (2) Dokumentation Vorbehandlungspflicht und Abweichen von der Vorbehandlungspflicht ............................... 17

   b) Dokumentation Sonderfall Getrenntsammlungsquote................................................................................................ 18

   c) Bestätigung durch die Vorbehandlungsanlage („Betreiber-Erklärung“)................................................................... 19

6. PFLICHTRESTMÜLLTONNE UND KLEINMENGENREGELUNG (MITNUTZUNG DER HAUSMÜLLTONNE)........ 20

   a) Pflichtrestmülltonne................................................................................................................................................................. 20

   b) Kleinmengenregelung.............................................................................................................................................................. 21

7. BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE................................................................................................................................................ 22

   a) Abfallerzeuger bei Bau- und Abbruchabfällen................................................................................................................... 22

   b) Getrennthaltungspflicht.......................................................................................................................................................... 22

   c) Dokumentationspflichten....................................................................................................................................................... 23

   d) Pflicht zur Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen................................................................................... 24

8. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN..................................................................................................................................................... 26
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1. SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für den Umgang mit                                      men sind lediglich solche Verpackungsabfälle, die im
„gewerblichen Siedlungsabfällen“ sowie „bestimmten                                       Rahmen eines Rücknahmesystems im Sinne der Ver-
Bau- und Abbruchabfällen“.                                                               packungsverordnung auch tatsächlich zurückgegeben
                                                                                         werden (§ 1 Abs. 3).
„Gewerbliche Siedlungsabfälle“ sind in § 2 Nr. 1 defi-
niert. Es handelt sich zum einen um Siedlungsabfälle,                                    Bei den „bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“ handelt
die nicht aus privaten Haushaltungen stammen und                                         es sich um alle bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen-
eine 20er-Abfallschlüsselnummer der AVV aufwei-                                          den Abfälle, die damit entsprechend eine 17er-Schlüs-
sen. Zum anderen gehören dazu aber auch solche nicht                                     selnummer aufweisen. Ausgenommen sind lediglich
gefährlichen gewerblichen und industriellen Abfälle, die                                 die Abfälle aus der Abfallgruppe 17 05 (wesentlich ins-
keine 20er-Schlüsselnummer haben, aber nach ihrer                                        besondere „Boden und Steine“), die der Gesetzgeber
Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reakti-                                       in der Ersatzbaustoffverordnung gesondert regeln will,
onsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen                                     sowie gefährliche Abfälle. Da sich bei den Bau- und
vergleichbar sind. Aufgrund dieser weit gefassten De-                                    Abbruchabfällen keine entsprechende Einschränkung
finition fallen lediglich Abfälle mit abweichender stoff-                                auf gewerbliche Abfälle findet, fallen auch Bau- und
licher Zusammensetzung (z. B. Schlacken, Prozess­                                        Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen unter die
abwässer, industrielle Stäube, [Klär-]Schlämme) nicht                                    Regelungen der GewAbfV 2017.2 Dies gilt im Übrigen
unter die gewerblichen Siedlungsabfälle, hingegen sehr                                   auch, wenn diese gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG an ei-
wohl alle Abfälle, die grundsätzlich den in privaten                                     nen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlas-
Haushaltungen stofflich gleich sind – unabhängig von                                     sen werden, da die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4
ihrer Menge. Hierzu zählen auch alle Verpackungsab-                                      Nr. 3 nur für Beseitigungsabfälle aus dem gewerblichen
fälle mit einer 15er-Schlüsselnummer. Ausgenom-                                          Bereich gilt.

2. GETRENNTSAMMLUNGSPFLICHT
   (STOFFSTRÖME UND ABFALLFRAKTIONEN)

Die GewAbfV 2017 enthält eine erhebliche Verschärfung                                    • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygi-
der Getrennthaltungspflichten beim gewerblichen Ab-                                        enepapier
fallerzeuger. Folgende Abfallfraktionen – sofern sie auch                                • Glas
tatsächlich anfallen sind bereits beim Abfallerzeuger (!)3                               • Kunststoffe
jeweils getrennt zu sammeln:                                                             • Metalle

2
    Aus Vorträgen von mit der Novelle befassten BMUB-Referenten wissen wir, dass aus     licher Tätigkeit in einem Haushalt anfallen. Diese Auffassung lässt sich allerdings nicht auf
Sicht des BMUB Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich nicht    die Regelungen der GewAbfV 2017 stützen.
unter die GewAbfV 2017 fallen sollen, sondern nur dann, wenn sie im Rahmen von gewerb-   3
                                                                                             § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV 2017
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• Holz
• Textilien                                                                                   Frage: Müssen überlagerte, verpackte Lebensmittel
• Bioabfälle4 : biologisch abbaubare Küchen- und Kan-                                         vor Ort vom Lebensmitteleinzelhandel (LEH) getrennt
  tinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Par-                                         werden ( z. B. Tiefkühlpizza von der Plastikverpackung
  kabfälle und Marktabfälle und auch biologisch ab-                                           und Verkaufskarton)?
  baubare Landschaftspflegeabfälle sowie biologisch                                           Antwort: Nein, es besteht zumindest keine Verpflichtung,
  abbaubare Abfälle aus dem Einzelhandel und ver-                                             bereits als Gemisch angefallene Abfälle zu trennen.
  gleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungs-
  betrieben; Abfälle aus tierischem Gewebe
• Ungefährliche Produktionsabfälle5 : Nicht in Kapitel 20                              Weitere regelmäßig – unabhängig von der o. g. Getrennt-
  der Abfallverzeichnis-Verordnung („AVV“) aufgeführ-                                  sammlungspflicht gem. der GewAbfV 2017 ebenso –
  te gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art,                               getrennt zu erfassende Abfallströme sind wie folgt:
  Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reakti-
  onsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen                                     • Abfälle zur Beseitigung (AZB), u. a. sog. „Pflicht-Rest-
  vergleichbar sind                                                                      mülltonne“ des örE (§ 7 Abs. 2)
• Ungefährliche Krankenhausabfälle6 (AVV-Nr. 18 01 04                                  • Verpackungsabfälle, die der Verpackungsverordnung
  sowie 18 02 03)                                                                        unterliegen (§ 7 VerpackungsV) und im Rahmen eines
• Gefährliche Abfälle7 (inkl. gefährliche Produktionsab-                                 Rücknahmesystems zurückgenommen werden ( z. B.
  fälle wie z. B. Säuren, Laugen und Beizen)                                             Transportverpackungen)
                                                                                             Merke: Auch gemischte Verpackungen (AVV
                                                                                         Nr. 15 01 06) unterliegen der GewAbfV 2017, wenn
       Fragen & Antworten
                                                                                         diese nicht entsprechend den Regelungen zur Ver-
       Frage: Unter welchen Abfallstrom fallen                                           packungsentsorgung im Rahmen eines Rücknah-
       Fettabscheiderinhalte?                                                            mesystems zurückgegeben werden.
       Antwort: Fettabscheiderinhalte können sowohl als                                • Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
       Bioabfälle als auch als ungefährliche Produktionsabfälle                          oder dem Batteriegesetz unterliegen, sind im Vorfeld
       anfallen.                                                                         ebenfalls getrennt zu sammeln und zu entsorgen

       Frage: Unter welchen Abfallstrom fallen große                                   A) FEHLWÜRFE
       Stoffströme wie z. B. Metallabfälle einer Werft?
       Antwort: Es handelt sich regelmäßig um ungefährliche                            Fehlwürfe in die jeweils getrennt zu haltende Abfall-
       Produktionsabfälle.                                                             fraktion können bis zu einem gewissen Maß hinge-
                                                                                       nommen werden und führen nicht per se zu einem
       Frage: Handelt es sich bei Lösemitteln (AVV 20 01 13*),                         Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflicht. Aller-
       Säuren (AVV 20 01 14*), Laugen (AVV 20 01 15* Laugen)                           dings sollte eine Fehlwurfquote von 5 Masseprozent
       oder anderen Lösemitteln und Lösemittelgemischen                                in der Regel nicht überschritten werden8. Die Toleranz-
       (AVV 14 06 03*) um ungefährliche Produktionsabfälle?                            schwelle kann bei einigen Stoffströmen niedriger sein (
       Antwort: Nein, **-Abfälle (auch in Kapitel 20 AVV) sind                         z. B. bei Bioabfällen, Glas, Styropor).
       als gefährliche Abfälle zu behandeln.                                               Merke: Bei einer Fehlwurfquote von bis zu 5 Masse-
                                                                                       prozent handelt es sich regelmäßig um einen getrennt

4
    nach § 3 Abs. 7 des KrWG                                                           angeliefert werden dürfen. Sie sind getrennt in einer dafür zugelassenen Abfallverbren-
5
    § 2 Nr. 1 b) GewAbfV 2017                                                          nungsanlage zu entsorgen – vgl. § 4 Abs.1 Ziffer 1 GewAbfV 2017.
6
    Bei den gemischten Krankenhausabfällen besteht die Besonderheit, dass diese zwar   7
                                                                                           Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GewAbfV 2017
getrennt zu erfassen sind, aber nicht bei einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage      8
                                                                                           Vgl. Begründung – BT-Drs 18/10345, Seite 76
8
gesammelten Stoffstrom, bei einer Fehlwurfquote von
über 5 Masseprozent handelt es sich regelmäßig um ein                                              Geschäfts-/Betriebsgeheimnissen im bilateralen
Gemisch.                                                                                           Verhältnis (wie vertragliche Vereinbarungen) mit dem
                                                                                                   Kunden direkt in eine Verbrennungsanlage gefahren
B) WEITERER UMGANG MIT GETRENNT                                                                    werden müssen?
   ERFASSTEN STOFFSTRÖMEN                                                                          Antwort: In einem solchen Fall kann die thermische
                                                                                                   Verwertung im Einzelfall Vorrang vor der stofflichen
Die Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und zu                                               Verwertung haben. Zwingend bleibt aber regelmäßig
befördern9 sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wie-                                               die Getrennterfassung.
derverwendung (bspw. Prüfung, Reinigung und Repara-
tur als Vorbereitung zur erneuten Verwendung zu dem
ursprünglichen Zweck) oder dem Recycling (also der                                          C) AUSNAHMEN VON
stofflichen Wiederverwendung, z. B. Herstellung von                                            DER GETRENNTHALTUNGSPFLICHT
Kunststoffgranulaten, Altpapiereinsatz in der Papierin-
dustrie etc.) zuzuführen.                                                                   Von der Getrennthaltungspflicht darf nur ausnahms-
                                                                                            weise abgewichen werden.11 Auch führt eine Ausnah-
                                                                                            me vom Getrennthaltungsgebot bei einer Abfallfraktion
       Fragen & Antworten                                                                   nicht zum Entfallen der Getrenntsammlungspflicht für
                                                                                            alle Fraktionen.12
       Frage: Ist es möglich, getrennt erfasste Abfälle, bei                                Technisch nicht möglich ist eine getrennte Sammlung ins­-
       denen die stoffliche Verwertung (= Recycling10) jedoch                               besondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehäl-
       unwirtschaftlich ist, direkt in eine sonstige Verwertung (                           ter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Ver-
       z. B. hochwertige energetische Verwertung) zu verbrin-                               fügung steht ( z. B. in beengten Innenstadtlagen oder bei
       gen?                                                                                 beschränkten baulichen Gegebenheiten) oder die Abfall-
       Antwort: Im Einzelfall ja. Gem. § 3 Abs. 1 sind getrennt                             behälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer
       erfasste Fraktionen vorrangig der Vorbereitung zur                                   Vielzahl von Erzeugern befüllt werden ( z. B. in Zügen, auf
       Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.                                      Bahnhöfen, an Bushaltestellen, auf Flughäfen, in Messehal-
       Das „vorrangig“ bezieht sich auf beide Verwertungsop-                                len oder auf Verkehrsanlagen bzw. Rastanlagen an Straßen).
       tionen. Es wird auf die Abfallhierarchie des KrWG Bezug
       genommen, wonach die stoffliche Verwertung grund-
                                                                                                   Frage & Antwort
       sätzlich Vorrang hat. Eine abweichende Entscheidung
       im Einzelfall bleibt aber unter den Voraussetzungen der                                     Frage: Sind Gewerbehöfe, Technologieparks,
       §§ 6, 8 Abs. 1 KrWG möglich. Dabei hat die Betrachtung                                      Schulen, Arztpraxen, Kanzleien o.ä., bei denen
       in regelmäßigen Abständen zu erfolgen, da die Markt-                                        mehrere Abfallerzeuger dieselben Abfallbehälter
       werte der einzelnen Sekundärrohstoffe volatil sind.                                         nutzen, „öffentlich zugängliche Anfallstellen“, die
                                                                                                   eine Gemischterfassung rechtfertigen?
       Frage: Wie wird mit Abfällen verfahren, die rein                                            Antwort: Nein. Der Zugang zu den Abfallbehäl-
       technisch stofflich verwertet werden können, jedoch                                         tern ist (ggf. durch technische Vorkehrungen
       aufgrund von bspw. Datenschutzgründen oder                                                  reglementierbar.

9
    § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV 2017                                                          12
                                                                                                 Die Voraussetzungen zur Befreiung müssen für jede zu befreiende Fraktion zutreffen.
10
     § 3 Abs. 25 KrWG                                                                       Die Befreiung einer Fraktion bewirkt ausdrücklich keine Befreiung von der Getrennt-
11
     Eine getrennte Sammlung hat eindeutig den Vorrang und eine Abweichung ist nur in eng   sammlungspflicht für die übrigen Fraktionen. Fraktionen, die nicht befreit werden können,
begrenztem Rahmen des Satz 1 des § 3 Abs. 2 möglich.                                        müssen somit weiterhin getrennt gesammelt werden.
9
Eine technische Unmöglichkeit kann auch aus hygie-          ten Situation des Erzeugers und Besitzers „außer Ver-
nischen Anforderungen an die Sammlung des Abfalls           hältnis“ zu den Kosten für einer gemischten Sammlung
resultieren ( z. B. Rattenbefall oder Fruchtfliegenent-     und anschließenden Vorbehandlung stehen. Damit die
wicklung).                                                  Mehrkosten „außer Verhältnis“ stehen, bedarf es aller-
Im Rahmen der Prüfung müssen auch alternative Sam-          dings nach dem Willen des Verordnungsgebers „unan-
melsystem-Varianten, wie z. B. häufigere Entsorgung bei     gemessen hoher“, also erheblicher Mehrkosten, die vor
verkleinerten Behältergrößen oder eine Absteuerung          dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verord-
im Bringsystem ( z. B. Recyclinghof) betrachtet werden.     nungsgebers für eine Getrennthaltung zu beurteilen
Erst wenn alle durchführbaren Varianten zur Erfüllung       sind und nur im Ausnahmefall vorliegen werden. Eine
der Getrenntsammlungspflicht ausscheiden, kann für          wirtschaftliche Unzumutbarkeit dürfte jedenfalls anzu-
diese Fraktion auf die Getrenntsammlung verzichtet und      nehmen sein, wenn die Kosten der Getrennthaltung die
sie stattdessen zusammen mit anderen dafür zulässi-         Kosten der gemischten Erfassung mit anschließender
gen Abfällen als Gemisch gesammelt werden.                  Vorbehandlung um mehr als 100 Prozent übersteigen.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist eine getrennte Er-        Unterhalb dieses Wertes wird es eine Frage des Einzel-
fassung von bestimmten Abfallfraktionen für den Abfal-      falls sein, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor-
lerzeuger, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung,      liegt. Dabei sind auch Kriterien wie etwa die Häufigkeit
insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der        und Menge der Entsorgung (Gesamtbelastung des Ab-
jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten   fallerzeugers) sowie auch die wirtschaftliche Leistungs-
für eine gemischte Sammlung und einer anschließen-          fähigkeit des Abfallerzeugers zu berücksichtigen.
den Vorbehandlung stehen. Es müssen unangemessen                Merke: Je größer der umwelt- und ressourcenseitige
hohe Mehrkosten sein, die diese Ausnahme für den Ab-        Vorteil der Maßnahme ist, desto höhere Belastungen
fallerzeuger rechtfertigen.                                 sind dem Abfallerzeuger und -besitzer zumutbar. Bei
    Merke: Eine sehr geringe Menge ist regelmäßig dann      der Kostenberechnung sind alle Kosten (auch Trans-
anzunehmen, wenn die Gesamtmasse der gewerblichen           portkosten und interne Kosten) der Getrennthaltung
Siedlungsabfälle 50 kg/Woche (2,6 Mg/a) nicht über-         und der gemischten Erfassung mit anschließender Vor-
schreitet. Merke: Dies bedeutet, dass die Massen der        behandlung gegenüberzustellen.
Einzelfraktionen deutlich unterhalb des Wertes von 50
kg pro Woche liegen müssen, um als sehr geringe Men-
ge eingestuft zu werden. Dies gilt insbesondere für Glas
und Bioabfälle.13
Der Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist
die Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse einer
getrennten Sammlung und Entsorgung mit den Kos-
ten für eine Erfassung von Abfallgemischen und deren
anschließende Vorbehandlung und Entsorgung. Dabei
soll es nach dem Verordnungsgeber nicht ausreichen,
wenn die Kosten der getrennten Sammlung die Kosten
für eine gemeinsame Erfassung einfach nur überstei-
gen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall
erfordert vielmehr, dass die Mehrkosten in der konkre-

13
     Vgl. Verordnungsbegründung BT-Drs 18/10345, Seite 79
10

3. VORBEHANDLUNGSPFLICHT FÜR GEMISCHE

Nicht getrennt, sondern als Gemisch gesammelte ge-                                         Kapitel 18 AVV). Des Weiteren dürfen in den Abfallge-
werbliche Siedlungsabfälle müssen einer Vorbehand-                                         mischen Glas und Bioabfälle nur insoweit enthalten sein,
lungsanlage zugeführt werden.14 Die Mindeststandards                                       dass der Vorbehandlungsprozess nicht beeinträchtigt
für diese Vorbehandlungsanlage (Begriffsbestimmung in                                      oder verhindert wird (geringer, zu vernachlässigender
§ 2 Ziffer 4) gelten bereits ab dem 01.08.2017, da die Über-                               Anteil).
gangsregelung der GewAbfV 2017 die Begriffsbestim-                                             Merke: Die Entscheidung, ob eine solche Beeinträchti-
mung nicht betrifft: Als mögliche Vorbehandlungsschritte                                   gung oder Verhinderung vorliegt, trifft der Anlagenbetrei-
werden beispielhaft Sortierung, Zerkleinerung, Siebung,                                    ber im Rahmen der Annahmebedingungen bzw. -kontrolle
Sichtung, Verdichtung oder Pelletieren genannt.15                                          (vgl. § 10 Abs. 1). In der Praxis wurde in der Vergangenheit
                                                                                           schon bei 5 Masseprozent Anteilen von Glasabfällen in
                                                                                           Gemischen eine Beeinträchtigung gesehen, die zu Pro-
        Frage & Antwort                                                                    blemen in den Vorbehandlungsanlagen führen kann. Bei
                                                                                           Bioabfällen beeinträchtigen sogar schon geringere Anteile
        Frage: Ist die sog. Baggersortierung bis zum                                       grundsätzlich den Betrieb von Vorbehandlungsanlagen.
        31.12.2018 noch zulässig?                                                          Auf eine ordnungsgemäße Getrennterfassung von Bioab-
        Antwort: Ja, sofern eine entsprechende Geneh-                                      fällen ist daher ein besonderes Augenmerk zu legen.
        migung zur Behandlung (nicht nur Umschlag!)
        von Abfällen vorliegt. Betreiber von Vorbehand-
        lungsanlagen haben schon jetzt gefährliche                                                 Frage & Antwort
        Abfälle auszusortieren (§ 6 Abs. 8) und dafür
        geeignete Vorkehrungen zu treffen. Mit diesem                                              Frage: Ist eine gemeinsame Umleertour für
        Verweis macht der Verordnungsgeber deutlich,                                               Gemische, bei der sortierfähiges und nicht sor-
        dass auch bis zum 31.12.2018 bereits eine Sor-                                             tierfähiges Material gemeinsam gesammelt wird,
        tierung in einer Vorbehandlungsanlage tatsäch-                                             zulässig?
        lich stattfinden muss.                                                                     Antwort: Ja, aber dieses Vorgehen birgt Risiken
                                                                                                   für alle Akteure. Es geht regelmäßig zu Lasten des
                                                                                                   Abfallerzeugers, der sortierfähiges Material ent-
A) ZUSAMMENSETZUNG                                                                                 sorgen lässt. Wenn ein Entsorgungsunternehmen
   DER ZUZUFÜHRENDEN ABFÄLLE                                                                       sortierfähige und nicht sortierfähige Gemische
                                                                                                   gemeinsam sammelt und so insgesamt ein nicht
Die Zusammensetzung der zuzuführenden Abfallge-                                                    sortierfähiges Gemisch entsteht, das nicht in ei-
mische orientiert sich an den Begriffsbestimmungen in                                              ner Vorbehandlungsanlage entsorgt werden kann,
§ 2 Nr. 1 (siehe oben).                                                                            wird das Entsorgungsunternehmen auch dem
Darüber hinaus dürfen Abfälle aus der humanmedizini-                                               Kunden mit dem sortierfähigen Material nicht die
schen oder tierärztlichen Versorgung oder Forschung in                                             Bestätigung geben können, dass das Material in
den Gemischen nicht enthalten sein 16 (Abfälle aus dem                                             eine Vorbehandlungsanlage gegangen ist.

14
     § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GewAbfV 2017                                      § 6 Abs. 1 und 3 erfüllt. Diese sowie die neuen Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
15
     Die Regelungen der Novelle der GewAbfV treten grundsätzlich am 01.08.2017 in Kraft.   in Bezug auf Anlagenausstattung (Anlage 1) und Einhaltung von Sortier- und Recycling-
Hiervon ausgenommen ist nur die Bestätigungspflicht nach § 4 Abs. 2, wonach sich der       quoten gelten erst ab dem 01.01.2019.
Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe seiner Gemische vom Betreiber der       16
                                                                                                vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV 2017
Vorbehandlungsanlage hat bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach
11
B) ENTFALL DER                                                                            Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dürfte jedenfalls
   VORBEHANDLUNGSPFLICHT                                                                  dann anzunehmen sein, wenn bei einem Kostenver-
                                                                                          gleich nach den vorgenannten Grundsätzen die Kos-
Die Vorbehandlungspflicht entfällt ausnahmsweise un-                                      ten der Vorbehandlung jene für eine energetische
ter folgenden Voraussetzungen:                                                            Verwertung mindestens um 100 Prozent übersteigt.
• Technische Unmöglichkeit (1)17                                                          Unterhalb dieses Wertes wird es eine Frage des Einzel-
• Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (2)18                                                    falls sein, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor-
• Erreichung einer hohen Getrenntsammlungsquote (3)19                                     liegt. Dabei sind Kriterien wie etwa die Häufigkeit und
• sog. Kleinmengenregelung (4)20                                                          Menge der Entsorgung (Gesamtbelastung des Abfal-
                                                                                          lerzeugers) sowie auch die wirtschaftliche Leistungs-
Im Einzelnen:                                                                             fähigkeit des Abfallerzeugers zu berücksichtigen. Da-
(1) Technische Unmöglichkeit                                                              bei gilt: Je größer der umwelt- und ressourcenseitige
Die technische Unmöglichkeit ist schwer darzulegen.21                                     Vorteil der Maßnahme ist, desto höhere Belastungen
Sie käme letztlich nur in Betracht, wenn z. B. aufgrund                                   sind dem Abfallerzeuger und -besitzer zumutbar. Bei
regionaler Besonderheiten (bei sehr großräumiger Be-                                      der Kostenberechnung sind alle Kosten (auch Trans-
trachtung) dem Abfallerzeuger und -besitzer keine Vor-                                    portkosten) der Zuführung zur Vorbehandlung und ei-
behandlungsanlage im Sinne der GewAbfV 2017 zur                                           ner sonstigen hochwertigen Verwertung gegenüber-
Verfügung stünde. Tatsächlich gibt es aber bereits heute                                  zustellen.
zahlreiche Vorbehandlungsanlagen in Deutschland. All-
gemein wird erwartet, dass diese entsprechend des neu-                                    (3) Erreichen der Getrenntsammlungsquote
en Anforderungsprofil nach der GewAbfV 2017 (Stichtag:                                    Die Vorbehandlungspflicht entfällt für Erzeuger (nicht
01.01.2019) nachgerüstet oder neu errichtet werden.                                       Besitzer), wenn die sog. Getrenntsammlungsquote im
                                                                                          vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Pro-
(2) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit                                                        zent betragen hat.22 Die Getrenntsammlungsquote23
Das Vorliegen dieser Ausnahmeregelung erfordert                                           berechnet sich als Quotient der getrennt gesammel-
im Einzelfall eine Beurteilung, ob die Mehrkosten in                                      ten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der
der konkreten Situation des Erzeugers oder Besitzers                                      Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden ge-
diesem zumutbar sind oder außer Verhältnis zu den                                         werblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100.
Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbe-                                       Merke: Verpackungsabfälle, die im Rahmen eines Rück-
handlung erfordert. Dies dürfte in aller Regel die hoch-                                  nahmesystems zurückgenommen werden oder Elek-
wertige energetische Verwertung (z. B. Müllverbren-                                       tro-/Batterie-Abfälle werden bei der Ermittlung der
nungsanlagen, die die R1-Formel erfüllen) sein. Dabei                                     Getrenntsammlungsquote nicht berücksichtigt und
reicht es nicht aus, dass die Kosten für eine Vorbe-                                      sind insbesondere in der „Gesamtmasse der bei einem
handlung die Kosten für die energetische Verwertung                                       Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle“
übersteigen; vielmehr kommt es auf ein erhebliches                                        nicht enthalten. Diese beiden Abfallströme sind also
Missverhältnis der Kosten für beide Varianten an. In die                                  NICHT relevant für die Ermittlung der Getrenntsamm-
Vergleichsbetrachtung einzustellen sind nicht nur die                                     lungsquote von 90 Prozent gem. § 4 Abs. 3 Satz 2.
Kosten der Behandlung, sondern alle mit der konkre-                                       Hingegen sind Beseitigungsabfälle (also auch die sog.
ten Verwertungsmaßnahme verbundenen Kosten, wie                                           Pflichtrestmülltonne) bei der Gesamtmasse („im Nen-
Transportkosten oder Kosten der Vermarktung.                                              ner“) zu berücksichtigen.24

17
     § 4 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV 2017                                                       22
                                                                                               § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV 2017
18
     § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GewAbfV 2017                                                23
                                                                                               § 2 Nr. 6 GewAbfV 2017
19
     § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV 2017                                                       24
                                                                                               Vgl. BRats-Drs. 2/17 (B), S. 2, zu Ziffer 2 (so von der Deutschen Bundesregierung
20
     § 5 GewAbfV 2017                                                                     übernommen)
21
     Der Abfallerzeuger/-besitzer muss den Fall der technischen Unmöglichkeit darlegen.
12
Praxishinweise zur Berechnung
der 90-Prozent-Getrenntsammlungsquote:                                                          (AZB) bei der Ermittlung der getrennt gesam-
Berechnung der Getrenntsammlungsquote (vgl. § 2 Nr. 6):                                         melten Masse der Getrenntsammlungsquote
                                                                                                berücksichtigt?

                                                    x 100
         Masse an getrennt                                                                      Antwort: Nein. Diese sind nur für die Ermittlung der
       erfassten Stoffströmen
       (inkl. gefährliche gewerbliche
                                                                                                Gesamtmasse der bei dem Erzeuger anfallenden
               Siedlungsabfälle)                                                                gewerblichen Siedlungsabfälle relevant.
                                                                                                   Merke: Wenn die Masse der über die Pflicht-
                              Gesamtmasse                                                       restmülltonne erfassten Abfälle zehn Prozent
                    aller gewerblichen Siedlungsabfälle                                         oder mehr der relevanten Gesamtabfallmasse
     (ohne Verpackungsabfälle, die im Rahmen eines Rücknahmesystems
      zurückgenommen werden, und ohne Elektro-/Batterie-Abfälle, aber                           ausmacht, ist die Getrenntsammlungsquote unter
                  inklusive AZB wie Pflichtrestmülltonne25)                                     keinen Umständen zu erreichen.27

      Fragen & Antworten                                                                        Frage: Müssen die getrennt gesammelten Abfälle
                                                                                                nachweislich stofflich verwertet werden?
      Frage: Gehören alle Abfälle zu der Gesamtmasse                                            Antwort: Nein.
      der bei dem Erzeuger anfallenden gewerblichen
      Siedlungsabfälle und sind daher für die Berech-                                           Frage: Bezieht sich die 90-Prozent-Betrachtung
      nung der Getrenntsammlungsquote relevant?                                                 auf den Abfallersterzeuger als Unternehmensträ-
      Antwort: Nein, folgende Abfallfraktionen werden                                           ger (Unternehmensbezogene, z. B. filialübergrei-
      nicht berücksichtigt:                                                                     fende Betrachtung) oder hat eine Betrachtung der
      • Verpackungsabfälle, die der Verpackungsver-                                             jeweiligen Anfallstelle bzw. Betriebsstätte
        ordnung (LVP etc.) unterliegen und soweit sie im                                        (z. B. Store/Filiale) zu erfolgen?
        Rahmen eines Rücknahmesystems zurückge-                                                 Antwort: Die Betrachtung hat separat für jede
        nommen werden                                                                           Anfallstelle (z .B. Store/Filiale) zu erfolgen. Bereits
      • Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgeräte-                                         etwaige Ausnahmen zur Getrennthaltung haben
        gesetz oder dem Batteriegesetz unterliegen                                              bezogen auf eine Anfallstelle zu erfolgen. Bei
      Zu berücksichtigen sind aber insbesondere:                                                Abfallerzeugern mit mehreren Anfallstellen ist also
      • Gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle                                                regelmäßig Anfallstelle für Anfallstelle gesondert
      • Abfälle zur Beseitigung (AZB)26, u. a. sog.                                             zu betrachten. Die 90-Prozent-Ausnahme hat den
        „Pflichtrestmülltonne“                                                                  Hintergrund, dass in den restlichen zehn Prozent
                                                                                                nicht mehr so viele Wertstoffe zu erwarten sind,
      Frage: Werden gefährliche gewerbliche Siedlungs-                                          dass sich eine Vorbehandlung lohnt. Diese Folge-
      abfälle bei der Ermittlung der getrennt gesam-                                            rung kann aber nur bezogen auf eine Anfallstelle
      melten Masse der Getrenntsammlungsquote                                                   gezogen werden, jedoch nicht auf ein überregio-
      berücksichtigt?                                                                           nales Unternehmen insgesamt.
      Antwort: Ja.
                                                                                                Frage: Müssen Wertstoffe, die der Kunde über
      Frage: Werden dem örE in der sog. „Pflichtrest-                                           einen öffentlichen Recyclinghof ohne Nachweise
      mülltonne“ überlassene Abfälle zur Beseitigung                                            entsorgt, berücksichtigt werden?

25
     Inwieweit Abfälle zur Beseitigung bei der Gesamtmasse zu berücksichtigen sind, ist   26
                                                                                               siehe vorangehende Fußnote 25.
durchaus umstritten. Das Redaktionsteam ist zur Auffassung gekommen, dass diese           27
                                                                                               siehe vorangehende Fußnote 25.
Abfälle bei der Gesamtmasse berücksichtigt werden müssen.
13

      Antwort: Ja, aber es ist ein Nachweis notwendig,        Frage: Können gemischte Krankenhausabfälle (mit
      um ausreichend dokumentieren zu können.                 „18er-Schlüsseln“, insbesondere AVV 18 01 04)
                                                              als getrennt gesammelte Fraktion berücksichtigt
      Frage: In manchen Regionen entsorgt der örE bei         werden?
      Gewerbekunden ausnahmsweise Bioabfälle und/             Antwort: Nein, da es sich nicht um eine Monofrak-
      oder PPK (Biotonne, Papiertonne). Können diese          tion im engeren Sinne handelt.
      Mengen trotzdem für die Getrenntsammlungs-                  Merke: Bei den Abfällen mit den Schlüssel-
      quote berücksichtigt werden?                            nummern AVV 18 01 04 und 18 02 03, an deren
      Antwort: Ja, ob es sich um einen öffentlich-recht-      Sammlung und Entsorgung aus infektionsprä-
      lichen oder privaten Entsorger handelt, ist nicht       ventiver Sicht keine besonderen Anforderungen
      relevant.                                               gestellt werden, handelt es sich um mit Blut,
                                                              Sekreten oder Exkreten behaftete z. B. Wund- und
      Frage: Wie errechne ich bei einer Entsorgung            Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung und Win-
      nach Volumen ( z. B. 1,1-m3-Umleerbehälter) die         deln oder ähnliche Abfälle. Diese sind insbeson-
      entsprechende Masse für die Getrennthaltungs-           dere aus hygienischen Gründen nicht zu sortieren
      quote?                                                  und nicht stofflich zu verwerten. Sie sind getrennt
      Antwort: Es hat eine entsprechende Umrechnung           zu sammeln und in dafür zugelassenen Abfallver-
      nach Praxiswerten zu erfolgen. Maßgeblich sind          brennungsanlagen zu entsorgen.28
      regelmäßig das Volumen und der Leerungsrhyth-
      mus des jeweiligen vom Entsorger (einschließlich
      örE) gestellten Gefäßes. Anhaltspunkte können         (4) Kleinmengenregelung
      hier Umrechnungstabellen liefern, wie z. B. von der   → siehe Ziffer 6 b dieses Leifadens.
      Hamburger Behörde für Umwelt und Energie (Amt
      für Umweltschutz Abteilung Abfallwirtschaft):         C) RECHTSFOLGEN DER BEFREIUNG VON
      http://www.hamburg.de/contentblob/                       DER VORBEHANDLUNGSPFLICHT
      9190692/4188e291ed3b137e19859f1
      676e7b8c7/data/d-gewerbeabfallfaltblatt.pdf           Entfällt die Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehand-
                                                            lungsanlage29, haben Erzeuger und Besitzer die Ge-
      Frage: Wie ist mit Abfällen hinsichtlich der Ge-      mische von anderen Abfällen getrennt zu halten und
      trenntsammlungsquote zu verfahren, die z. B.          vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und
      im eigenen Produktionsprozess wiederverwen-           hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen,
      det werden ( z. B. Stahlwerk, Einschmelzen von        Verwertung zuzuführen. Als hochwertige energetische
      Rückstandsprodukten)?                                 Verwertungsanlagen können insbesondere Industrie-
      Antwort: Sofern es sich um Nebenprodukte (vgl.        feuerungsanlagen zur Mitverbrennung, Ersatzbrenn-
      § 4 KrWG) handeln sollte, wäre es gar kein Abfall.    stoffkraftwerke, aber auch Anlagen zur Verbrennung von
      Im Übrigen sind solche Abfälle zu berücksichtigen,    Siedlungsabfällen mit einer Effizienz von 60 Prozent und
      sofern es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle        mehr gemäß der R1-Berechnung angesehen werden.
      handelt (und eine Getrennterfassung vorliegt)

28
     Vgl. Begründung - BT-Drs. 18/10345, Seite 70
29
     nach § 4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GewAbfV 2017
14

4. ANFORDERUNGEN AN VORBEHANDLUNGSANLAGEN

Vorbehandlungsanlagen sind durch den Betreiber min-                                        mindestens zu erreichen sind. Im Rahmen von Nr. 5 ist
destens mit 4 plus 130 der in der Anlage aufgeführten                                      zu beachten, dass dort neben der Aussortierung von
Komponenten auszustatten.31 Die Pflicht ist auch er-                                       Kunststoffen alternativ auch die Abtrennung von Holz
füllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen bzw.                                       oder Papier vorgesehen ist. Die Entscheidung, welche
auf mehrere Betriebseinheiten eines Standortes bzw.                                        der genannten Fraktionen aussortiert wird, trifft der An-
alternativ auf verschiedene Standorte eines oder meh-                                      lagenbetreiber.
rerer Betriebe verteilt sind und diese Anlagen hinterei-
nandergeschaltet betrieben werden.32 Diese Regelung
ermöglicht vertraglich abgesicherte Kooperationen                                                 Frage & Antwort
zwischen verschiedenen Anlagen.
                                                                                                  Frage: Sind Ausbringungsaggregate für Kunst-
A) ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN,                                                                      stoffe zwingend vorgeschrieben?
   VERWERTUNGSKETTEN,                                                                             Antwort: Nein, die Anlagen können alternativ
   ÜBERGANGSFRISTEN                                                                               auch über Aggregate zur Ausbringung von Holz
                                                                                                  oder von Papier ( z. B. NIR) verfügen (vgl. Anlage
Vorbehandlungsanlagen.33 können mobil oder statio-                                                zu § 6 Abs. 1 Satz 1, Nummer 5).
när betrieben werden und dienen der Behandlung von
mineralischen und nicht mineralischen Gemischen von
gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau- und                                          Bezogen auf die vorgenannt einzuhaltenden Verwer-
Abbruchabfällen. Als mögliche Vorbehandlungsschrit-                                        tungsketten kann die Zuführung auch über genehmigte
te werden beispielhaft Sortierung (bspw. auch Bagger-                                      Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgen. Aller-
vorsortierung), Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Ver-                                     dings darf diese Zwischenlagerung nicht zur Umgehung
dichtung oder Pelletierung genannt. Anforderungen an                                       der Anforderungen nach der GewAbfV 2017 führen.
Vorbehandlungsanlagen, insbesondere zur Erreichung                                         Das bedeutet, es verbleibt in diesen Fällen die Pflicht
der dort festgelegten Sortier- und Recyclingquoten,                                        des Erzeugers und Besitzers, die Abfälle letztendlich
werden in § 6 festgeschrieben. Als Vorbehandlungsan-                                       einer Vorbehandlungsanlage, die die Kriterien des § 6
lage gilt auch ein verfahrenstechnisch selbstständiger                                     erfüllt, zuzuführen. Eine „Beraubung“ der Gemische
Teil einer Entsorgungsanlage (zum Beispiel der mecha-                                      um werthaltige Fraktionen beim Umschlagsplatz ist
nische Teil einer Anlage zur mechanisch-biologischen                                       mit dem Risiko der Nichtannahme des beraubten Ge-
Behandlung; selbstständige Betriebseinheit auf einem                                       misches durch die Vorbehandlungsanlage verbunden,
oder mehreren Betriebsgrundstücken). Die Anlage zur                                        wenn nicht im Vorfeld über eine Kooperation sicher-
GewAbfV 2017 enthält technische Mindestanforderungen                                       gestellt wird, dass das Abfallgemisch die in der Anlage
für die Ausstattung von Vorbehandlungsanlagen, über                                        zur GewAbfV 2017 vorgesehenen Verwertungsketten
die Vorbehandlungsanlagen im Sinne der Verordnung                                          durchläuft und die „beraubten“ Wertstoffe der gesam-
ab dem 01.01.2019 verfügen müssen, und welche                                              ten Recyclingquote – in Abstimmung mit dem Betreiber
Ausbringungsgrade für Metalle und Kunststoffe dabei                                        der nachfolgenden Vorbehandlungsanlage – zugerech-

30
     Auf das Aggregat nach Nr. 4 kann verzichtet werden, sofern nur Gemische zur Behand-   32
                                                                                                § 6 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV 2017
lung angenommen werden, die keine Eisen- und Nichteisenmetalle enthalten.                  33
                                                                                                § 2 Nr. 4 GewAbfV 2017 definiert Vorbehandlungsanlagen in Abgrenzung zu Aufberei-
31
     § 6 Abs. 1 GewAbfV 2017                                                               tungsanlagen (Nr. 5).
15
net werden. Bereits bis zum 31.12.2018 benötigen sog.      ten Abfällen aller Anlagen bezogen auf die in allen Anla-
Umschlagsplätze mindestens die erforderliche Be-           gen aussortierten Abfälle. Vorgenannte Quoten sind ab
handlungsgenehmigung (s.o.).                               dem 01.01.2019 einzuhalten.
                                                              Merke: In die Recyclingquote gehen nur aussortier-
B) AB 2019:                                                te Abfallstoffe ein, die einer stofflichen Verwertung
   SORTIER- UND RECYCLINGQUOTEN                            zugeführt werden. Bei der Verwertung von Altholz bei-
                                                           spielsweise kommt es also darauf an, ob das Altholz für
Die Sortierquote34 ist von den Betreibern von Vorbe-       die stoffliche ( z. B. Spanplattenproduktion) oder für die
handlungsanlagen einzuhalten35 und zu dokumentie-          energetische ( z. B. Biomasseheizkraftwerke) Verwer-
ren36. Dabei entspricht die Gesamtmasse der einer          tung bestimmt ist. Nur im ersten Fall kann eine Anrech-
Vorbehandlungsanlage zugeführten Abfälle dem An-           nung auf die Recyclingquote erfolgen.
lageninput ohne jegliche Abzüge. Die für eine Verwer-
tung ausgebrachte Masse an Abfällen ist die Summe
der grundsätzlich für eine Verwertung (Recycling oder
sonstige Verwertung inkl. energetische Verwertung)
geeigneten aussortierten Abfallfraktionen. Die Sortier-
quote wird errechnet aus dem Quotienten der durch
Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Masse
an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbe-
handlungsanlage zugeführten Gemische multipliziert
mit 100 Prozent. Bei mehreren hintereinandergeschal-
teten Anlagen wird eine gemeinsame Sortierquote ge-
bildet. Diese bestimmt sich aus der Summe der in den
einzelnen Anlagen aussortierten Abfälle und dem Input
der ersten Anlage.
Die Recyclingquote37 ist ebenfalls einzuhalten38 und       C) WIE BISHER PRAKTIZIERT:
jährlich zu dokumentieren39. Sie wird gebildet durch          KONTROLLEN DER
den Quotienten der tatsächlich einem Recycling zu-            VORBEHANDLUNGSANLAGEN
geführten Masse an Abfällen und der insgesamt durch
Sortierung ausgebrachten Masse an Abfällen, multipli-      Die Vorgaben für die Eigen- und Fremdkontrolle von Vor-
ziert mit 100 Prozent, und bezeichnet regelmäßig den       behandlungsanlagen40 sind lediglich redaktionell über-
Prozentanteil der dem Recycling zugeführten Masse an       arbeitet und durch die Aufteilung in zwei Vorschriften
der durch Sortierung ausgebrachten Gesamtmasse.            neu strukturiert worden. Inhaltlich sind mit der Umstel-
Es handelt sich bei der Recyclingquote somit um einen      lung keine Änderungen verbunden. Die Vorschriften
Summenparameter, der das Recycling aller wertstoff-        zur Führung und Vorlage des Betriebstagebuchs durch
haltigen Abfälle aus der Sortier- bzw. Vorbehandlungs-     Vorbehandlungsanlagen haben sich nur minimal verän-
anlage und nicht einzelner Abfallströme charakterisiert.   dert. Hinzugekommen ist als zusätzlicher Inhalt lediglich
Bei mehreren hintereinandergeschalteten Anlagen wird       die Angabe der Recyclingquote. Diese ist allerdings nur
auch hier eine gemeinsame Recyclingquote gebildet.         jährlich zu bestimmen41 und deshalb auch nur einmal im
Diese bestimmt sich aus den dem Recycling zugeführ-        Jahr in das Betriebstagebuch einzutragen.

34
     § 2 Nr. 7 GewAbfV 2017                                38
                                                                § 6 Abs. 5 GewAbfV 2017
35
     § 6 Abs. 3 GewAbfV 2017                               39
                                                                § 6 Abs. 6 GewAbfV 2017
36
     § 6 Abs. 4 GewAbfV 2017                               40
                                                                vgl. § 9 Abs. 2 und 3 der bis 31.07.2017 geltenden Gewerbeabfallverordnung.
37
     § 2 Nr. 8 GewAbfV 2017                                41
                                                                § 6 Abs. 6 GewAbfV 2017
16

5. DOKUMENTATIONSPFLICHTEN DES ABFALLERZEUGERS

A) DOKUMENTATION EINHALTUNG                                                                 (1) Dokumentation Getrenntsammlungspflicht und
   GETRENNTSAMMLUNGS- UND                                                                       Abweichen von der Getrenntsammlung
   VORBEHANDLUNGSPFLICHT                                                                    Die Dokumentation der getrennten Sammlung kann al-
                                                                                            ternativ durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie
Die getrennte Sammlung von Gewerbeabfällen sowie                                            Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente
die Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbe-                                           erfolgen.45 Das Wahlrecht hat der Abfallerzeuger oder
handlungsanlage sind zu dokumentieren.42 Die Darle-                                         Abfallbesitzer.46 Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten
gungs- und Beweislast für die Erfüllung der Pflichten                                       und die sonstigen Rahmenbedingungen ( z. B. Änderung
liegt ausschließlich beim Abfallerzeuger oder Abfallbe-                                     der Abfallzusammensetzung, Wechsel des Verwer-
sitzer. Die Dokumentation ist zwingend und muss vor-                                        tungsweges) nicht verändern, kann die Dokumentation
gehalten werden, um sie auf Verlangen der zuständigen                                       grundsätzlich einmalig erfolgen und muss nicht aktuali-
Behörde vorlegen zu können.43                                                               siert werden. Ändern sich die maßgeblichen Bedingun-
                                                                                            gen wesentlich und hat dies einen nicht nur minimalen
                                                                                            Einfluss auf die Getrenntsammlung, muss die Dokumen-
        Fragen & Antworten                                                                  tation aktualisiert und angepasst werden.

        Frage: Wie lange muss eine Dokumentation
        aufbewahrt werden?                                                                          Fragen & Antworten
        Antwort: Mindestens drei Jahre (jeweils
        vom Datum ihrer Erstellung an gerechnet).                                                   Frage: Wie lange muss die einmalige
        Anhaltspunkt sind die Aufbewahrungspflichten                                                Dokumentation aufbewahrt werden, sofern sich
        der Nachweisverordnung für gefährliche                                                      die Rahmenbedingungen nicht ändern?
        Abfälle.44 Wenn für gefährliche Abfälle die                                                 Antwort: Die jeweils aktuell gültige Dokumentati-
        Nachweise nur drei Jahre aufzubewahren                                                      on muss vorgehalten werden. Eine nicht mehr ak-
        sind, kann es für ungefährliche Abfälle                                                     tuelle Dokumentation muss mindestens drei Jahre
        keinesfalls länger sein. Es empfiehlt sich aber,                                            aufbewahrt werden (siehe auch Fragen oben).
        die Aufbewahrungsfrist mit der zuständigen
        Behörde abzuklären.                                                                         Frage: Ist eine Rechnung (ggf. Gebührenbescheid)
                                                                                                    ein ausreichender Praxisbeleg? Viele Leistungen
        Frage: Wie lange darf eine Behörde längstens                                                gerade aus dem Umleererbereich werden heu-
        rückwirkend eine Dokumentation anfordern?                                                   te schon beleglos erbracht, der Kunde erhält nur
        Antwort: Nicht länger als die Aufbewahrungsfrist                                            noch eine Rechnung.
        (längstens drei Jahre); siehe aber auch nächste                                             Antwort: Ja, sofern Menge und Abfallart eindeutig
        Frage unten.                                                                                aus der Rechnung ablesbar sind. In Zweifelsfra-
                                                                                                    gen empfiehlt es sich, den Kontakt zur zuständi-
                                                                                                    gen Behörde zu suchen.

42
     § 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 5 GewAbfV 2017                                                46
                                                                                                 In der Verordnungsbegründung zu § 3 Abs. 3 (BT-Drs 18/10345, Seite 80) heißt es, dass
43
     Vgl. auch Verordnungsbegründung - BT-Drs 18/10345, Seite 80                            bewusst keine zwingenden Vorgaben über das „Wie“ der Dokumentation gemacht worden
44
     Vgl. § 25 Abs.1 NachwV: Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten    seien, um in der Praxis etablierte Dokumentationsverfahren nicht zu gefährden. Die an-
haben die (…) in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom   geführten Beispiele seien daher nicht abschließend, müssten der Behörde bei Nachfrage
Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder    jedoch eine eindeutige Beurteilung des Einzelfalls ermöglichen. Insbesondere könne dabei
zu belassen. Der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere       auf bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden. So könne
Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorgesehen.                                                 der Aufwand für die Dokumentation verringert werden.
45
     § 3 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV 2017
17
Der Entsorger der jeweiligen Abfallfraktion hat ge-                                             Dokumentation von räumlich beengten Verhältnissen,
genüber dem Abfallerzeuger eine Erklärung abzuge-                                               die eine getrennte Sammlung von Abfallfraktionen aus-
ben, dass er die jeweilig übernommene Abfallfraktion                                            schließen, vorgelegt werden.
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem                                                In der Verordnungsbegründung findet man zur Doku-
Recycling zuführt.47 Dabei wird bewusst auf eine wei-                                           mentation der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit den
tergehende Dokumentation „bis in die letzte Anlage“                                             Hinweis, dass insbesondere Kostenbetrachtungen zur
verzichtet. Bei dem „beabsichtigten Verbleib“ ist ledig-                                        getrennten bzw. gemeinsamen Sammlung unter Einbe-
lich die Art der Verwertung zu benennen, nicht aber die                                         ziehung von Angeboten zur Sortierung der Gemische
konkrete Entsorgungsanlage. Es reicht also z. B. bei                                            anzustellen seien. Eine doppelte oder mehrfache Aus-
Altpapier der Hinweis auf „diverse Papierfabriken“. Als                                         schreibung sei allerdings nicht erforderlich. Daher ist
Mindestinhalt sind in der Erklärung der Name und die                                            zu empfehlen, die jeweiligen Kosten für eine getrennte
Anschrift des Annehmenden sowie die Masse und der                                               Sammlung und anschließende stoffliche Verwertung
beabsichtigte Verbleib des Abfalls anzugeben.                                                   gegenüber den Kosten einer gemeinsamen Erfas-
                                                                                                sung und anschließender Sortierung der Gemische in
                                                                                                einer Vorbehandlungsanlage transparent aufzuberei-
        Fragen & Antworten                                                                      ten. Wenn jedoch keine Angebote zur Entsorgung der
                                                                                                getrennten Fraktionen auf dem Markt verfügbar seien,
        Frage: Der operative Entsorger muss dem Abfal-                                          könne – so die Verordnungsbegründung – auch die wirt-
        lerzeuger eine Erklärung über Masse und Verbleib                                        schaftliche Unzumutbarkeit gegeben sein.
        des übernommenen Abfalls mit Name und An-
        schrift des Entsorgers übermitteln (§ 3 Abs. 3 Nr. 2).                                  (2) Dokumentation Vorbehandlungspflicht und
        Was passiert wenn keine Verwiegung erfolgt?                                                 Abweichen von der Vorbehandlungspflicht
        Antwort: Die Umrechnung erfolgt mittels Tabel-                                          Als Dokumentation für die ordnungsgemäße Erfüllung
        len, vgl. oben Praxishinweise zur Berechnung der                                        der Pflicht zur Zuführung der Gemische zu einer Vor-
        90-Prozent-Getrenntsammlungsquote (S.13)                                                behandlungsanlage wird in der Praxis unter anderem ein
                                                                                                „Übernahme-Nachweis“49 des Betreibers einer Vorbe-
        Frage: Wie oft und wann ist die Erklärung des                                           handlungsanlage dienen. Die davon zu unterscheiden-
        Entsorgers gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 abzugeben?                                             de sog. „Betreiber-Erklärung“50 (siehe nachfolgend c) ist
        Antwort: Regelmäßig mindestens einmalig bei                                             erst ab dem 01.01.2019 verpflichtend vorgeschrieben.
        Beginn der Nutzung des Verwertungsweges                                                 Des Weiteren sind hier wieder Lagepläne oder Lichtbil-
        sowie bei Änderungen.                                                                   der und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine als
                                                                                                geeignete Dokumentation heranzuziehen. Die Verord-
Das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Samm-                                              nung nennt auch Entsorgungsverträge oder Nachweise
lung (Ausnahmefälle der technischen Unmöglichkeit                                               desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt,
oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit) ist zu do-                                            als Möglichkeiten der Dokumentation.
kumentieren.48 Da diese Ausnahmefälle nach dem                                                  Von besonderem Interesse sind für die zuständige Be-
Willen des Verordnungsgebers wirklich die Ausnahme                                              hörde sicherlich die Nachweise für das Vorliegen der
darstellen sollen, sind naturgemäß an diese Dokumen-                                            Ausnahmefälle der technischen Unmöglichkeit und der
tation hohe Anforderungen seitens der zuständigen                                               wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Für den Nachweis der
Behörden zu stellen. Hier können z. B. Lichtbilder zur                                          fehlenden technischen Möglichkeit können z. B. Licht-

47
     § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GewAbfV 2017                                                       Nr. 2 GewAbfV 2017 für getrennt gehaltene Abfallfraktionen.
48
     § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GewAbfV 2017                                                       50
                                                                                                     Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV 2017 (Übergangsfrist: § 15 Abs. 2 GewAbfV
49
     § 4 Abs. 5 Satz 2 aE GewAbfV 2017; vergleichbar mit der Erklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2   2017)
18

bilder zur Dokumentation der Zusammensetzung der an-         er denn diese Ausnahmemöglichkeit nutzen möchte.
fallenden Abfallgemische bzw. Lichtbilder oder Lagepläne     Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote je-
zur Dokumentation der fehlenden Möglichkeiten der Er-        weils auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser (von
zeugung von Abfallgemischen, die einer Vorbehandlung         einem Sachverständigen zertifizierte) Nachweis ist je-
zugeführt werden, genutzt werden.                            weils bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und
Zur Dokumentation der wirtschaftlichen Unzumutbar-           der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
keit können Angebote von Sortieranlagen und sonstigen
Verwertungsanlagen herangezogen werden. Der Ver-             Sonderfall 2017
ordnungsgeber erläutert in seiner Begründung, dass eine      Möchte der Abfallerzeuger bereits ab 01.08.2017 von
parallele Ausschreibung beider Entsorgungswege nicht         der Getrenntsammlungsquote und der damit verbun-
erforderlich sei. Wenn keine Angebote zur Vorbehandlung      denen Möglichkeit Gebrauch machen, die restlichen
auf dem Markt verfügbar seien, sei in jedem Fall die wirt-   max. zehn Prozent Abfallmenge nicht einer Vorbehand-
schaftliche Unzumutbarkeit gegeben. Deshalb könnten          lungsanlage zuführen zu müssen, sind die Monate Mai,
auch Anfragen bei Vorbehandlungsanlagen mit negativem        Juni und Juli 2017 maßgeblich. In diesem Fall ist der
Ergebnis für die Dokumentation genutzt werden.               durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüfte
                                                             Nachweis bis zum 31.08.2017 der zuständigen Behör-
B) DOKUMENTATION SONDERFALL                                  de vorzulegen. Dies ist der einzige Fall in der GewAbfV
   GETRENNTSAMMLUNGSQUOTE                                    2017, in dem der Abfallerzeuger ohne Aufforderung
                                                             der zuständigen Behörde den Nachweis aktiv vorzu-
Die Getrenntsammlungsquote von 90 Prozent – und nur          legen hat.51 Es sollte gemeinsam mit dem Kunden ge-
diese – muss sich der Abfallerzeuger durch einen zerti-      klärt werden, inwieweit die für den Kunden zuständige
fizierten Sachverständigen bestätigen lassen, sofern         Aufsichtsbehörde tatsächlich die aktive Vorlage des

51/52
        Übergangsvorschrift des § 14 Nr. 1 GewAbfV 2017
19

Nachweises in so kurzer Zeit erwartet. In einem solchen                                   technische Ausstattung gemäß Anhang I der GewAbfV
Gespräch könnte auch abgeklärt werden, welche Inhalte                                     2017. Diese Übergangsfrist bis zum 01.01.2019 ergibt
die Behörde zwingend erwartet.                                                            sich aus dem § 15 Abs. 2 (Inkrafttreten).Die Recycling-
                                                                                          quote von 30 Prozent, die die Vorbehandlungsanlagen
Sonderfall 2018                                                                           ab dem 01.01.2019 erreichen müssen, ist nach dem
Möchte der Abfallerzeuger ab dem 01.01.2018 von der                                       Verordnungstext auch ab dem 01.01.2019 nicht Teil der
Getrenntsammlungsquote von 90 Prozent profitieren,                                        zu bestätigenden Angaben der Vorbehandlungsanlage
ist der Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 re-                                    gegenüber dem Abfallerzeuger.53
levant. In diesem Fall ist der (vom Sachverständigen zer-                                 Die Abfallerzeuger und -besitzer können sich die Sor-
tifizierte) Nachweis zu erstellen und bis zum 31.03.2018                                  tierquoten-Dokumentation54 sowie die Ergebnisse der
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.52                                       letzten Fremdkontrolle55 (sofern dieser nicht über ein
                                                                                          EfB-Zertifikat o.ä.56 verfügt) vorlegen lassen. Andere
C) BESTÄTIGUNG DURCH DIE                                                                  geeignete Nachweise werden durch die Regelung aber
   VORBEHANDLUNGSANLAGE                                                                   nicht ausgeschlossen.57
   („BETREIBER-ERKLÄRUNG“)                                                                Im Fall der Beförderung des Abfallgemisches durch ei-
                                                                                          nen Dritten ist die Bestätigungserklärung gegenüber
Ab dem 01.01.2019 hat sich der Abfallerzeuger gem.                                        diesem abzugeben58 und dieser hat ohne schuldhaftes
§ 4 Abs. 2 bei der erstmaligen Übergabe der Gemische                                      Zögern den Erzeugern und Besitzern mitzuteilen, dass
von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Text-                                       die Anlage die genannten Anforderungen erfüllt. Dies –
form bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anfor-                                     so die Verordnungsbegründung – betrifft auch den Fall,
derungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 erfüllt – dies ist                                    dass die Anlieferung über Umschlaganlagen bzw. Zwi-
die Erfüllung der Sortierquote von 85 Prozent und die                                     schenlager erfolgt.

53
     § 4 Abs. 2 GewAbfV 2017 – Zwar sagt die Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 2, dass    54
                                                                                               nach § 4 Abs. 2 Satz 2 die Dokumentation nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV 2017
sich die Erzeuger und Besitzer der Gemische auch die von der Anlage bislang erreichte     55
                                                                                               § 11 Abs. 1 GewAbfV 2017
Recyclingquote (§ 6 Abs. 5 Satz 1) nachweisen und bestätigen lassen sollen. Dies findet   56
                                                                                               § 11 Abs. 3 GewAbfV 2017
sich im Text der Verordnung nicht wieder, so dass die ab dem 01.01.2019 zu gebende        57
                                                                                               Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt es darauf an, dass die Erzeuger und
Bestätigung der Vorbehandlungsanlage bei der erstmaligen Übergabe der Gemische nach       Besitzer der Abfallgemische Kenntnis davon erlangen, dass die angelieferten Gemische
diesem Zeitpunkt nur die Erfüllung der Sortierquote von 85 Prozent sowie die technische   in der Vorbehandlungsanlage ordnungsgemäß so behandelt werden, dass recyclingfähige
Ausstattung mit den im Anhang 1 der GewAbfV 2017 dargestellten Aggregaten bestäti-        Fraktionen aus der Sortierung entstehen.
gen muss.                                                                                 58
                                                                                               § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 GewAbfV 2017
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