Amtswegige Datenschutzüberprüfung von Kundenbindungsprogrammen - Datenschutzbehörde

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Amtswegige Datenschutzüberprüfung von Kundenbindungsprogrammen - Datenschutzbehörde
NEWSLETTER 4/ 2020
    Amtswegige Datenschutzüberprüfung von
    Kundenbindungsprogrammen
     Dr. Andreas Zavadil

        Die Datenschutzbehörde hat amtswegige Prüfver-       (also Profiling) sowie zu weiteren Analysezwecken ver-
    fahren zu den Verfahrenszahlen DSB-D213.895 und          wendet werden können. Die Datenschutzbehörde hat
    DSB-D213.983 gegen zwei unterschiedliche Verant-         diese Ersuchen um Einwilligung sowie die jeweiligen
    wortliche von größeren Kundenbindungsprogrammen          Kanäle überprüft.
    aus Österreich geführt. Im Rahmen der Verfahren wur-         Diesbezüglich war zunächst festzuhalten, dass an
    de (neben weiteren Aspekten) die Einhaltung der in       die Erfüllung der Kriterien von Art. 4 Z 11 und Art. 7
    der DSGVO normierten Transparenz- und Informations-      DSGVO ein hoher Maßstab anzulegen ist. Dies erhellt
    pflichten im Zusammenhang mit der Einholung einer        neben der einschlägigen Judikatur des EuGH insbeson-
    datenschutzrechtlichen Einwilligung überprüft.           dere aus der Überlegung, dass der europäische Ge-
        Den Verfahren war gemeinsam, dass die Verant-        setzgeber – anders noch als in der Richtlinie 95/46/EG,
    wortlichen jeweils ein unternehmens- sowie branchen-     in der dies bloß rudimentär geregelt war – sich dazu
    übergreifendes Kundenbindungsprogramm betreiben,         entschlossen hat, Anforderungen an eine datenschutz-
    an dem verschiedene Unternehmen aus der Privat-          rechtliche Einwilligung in einer eigenen Bestimmung
    wirtschaft teilnehmen können. Bei den Verantwort-        gemäß Art. 7 DSGVO zu normieren; darüber hinaus ist
    lichen handelte es sich jeweils um die Betreiber des     eine „Verletzung der Bedingungen für die Einwilligung“
    Programms, denen insbesondere die Mitgliedsverwal-       in Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO ausdrücklich als Straf-
    tung (und die damit verbundene Datenverarbeitung)        tatbestand genannt, womit der hohe Stellenwert der
    zukommt. Ebenso war den Verfahren gemeinsam, dass        Kriterien nochmals bekräftigt wird.
    die Verantwortlichen unterschiedliche Kanäle verwen-         Weiters war festzuhalten, dass man sich bei der
    den (Webpage, App, physischer „Flyer“, der in Filialen   Überprüfung datenschutzrechtlicher Einwilligungs-
    von Partnern der Verantwortlichen aufliegt), um die      erklärungen in die Rolle eines durchschnittlichen Be-
    Anmeldung zum Programm durchzuführen. Zeitgleich         troffenen versetzen muss, der den Anmeldeprozess
    wird im Rahmen dieser Anmeldung auch um Einwilli-        mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durchläuft und
    gung ersucht, dass erhobene Daten – vereinfacht for-     der über keine juristischen oder technischen Kenntnis-
    muliert – zum Zwecke der personalisierten Werbung        se verfügt. Dies ergibt sich sowohl aus den einschlä-

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gigen Leitlinien der ehemaligen Art. 29-Datenschutz-        in den vorliegenden Fällen nichts dazu beigetragen,
   gruppe (vgl. WP259 rev.01, 17/DE, S. 16), als auch aus      dass der Abschnitt, in dem die Einwilligung dann tat-
   der Judikatur des EuGH zum Verbraucherschutzrecht           sächlich eingeholt wird, für den Betroffenen transpa-
   (vgl. C-210/96, Gut Springenheide GmbH, Rn 37), die         renter wird.
   auf datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen              Die App des einen Verantwortlichen war hinge-
   übertragbar ist (so verweist ErwGr 42 DSGVO im Zu-          gen datenschutzkonform: Anders als bei den zu be-
   sammenhang mit Einwilligungserklärungen auf die Ver-        anstandenden anderen Methoden (Webseite und
   braucherschutz-Richtlinie 93/13/EWG).                       physischer „Flyer“) wird in der App durch einen
       Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war          Screen-für-Screen-Anmeldeprozess sichergestellt, dass
   zunächst der physische „Flyer“ zu überprüfen. Das Er-       sich das Ersuchen um Einwilligung dadurch vom übri-
   suchen um Einwilligung war von beiden Verantwortli-         gen Anmeldeprozess deutlich abhebt, indem dieses in
   chen am Ende des Anmeldeformulars zum Kundenbin-            einem eigenständigen Anmeldeschritt (ohne weitere
   dungsprogramm platziert. In diesem Zusammenhang             Elemente) dargestellt wird und einen großen sowie
   ist zwar festzuhalten, dass die Verantwortlichen je-        deutlichen Hinweis auf „Profiling“ und „Einwilligung“
   weils darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine        beinhaltet. Eine Überprüfung der App des anderen Ver-
   datenschutzrechtliche Einwilligung handelt und dass         antwortlichen ist noch ausständig.
   die Abgabe dieser Einwilligung nicht für die Anmeldung          Da die Ersuchen um Einwilligung nicht den Anforde-
   erforderlich ist. Allerdings ist dieser Hinweis nach Auf-   rungen der Verordnung entsprechen, sind diese gemäß
   fassung der Datenschutzbehörde nicht deutlich genug         Art. 7 Abs. 1 DSGVO unverbindlich und können nicht als
   hervorgehoben, sondern befindet sich dieser bloß un-        Rechtsgrundlage für das Profiling (und mehr) herange-
   auffällig unter- bzw. oberhalb der Unterschriftenzeile.     zogen werden. Ein nachträgliches „Ändern“ der Rechts-
   Ebenso – und dies war der entscheidende Punkt – wird        grundlage – insbesondere auf berechtigte Interessen –
   ein durchschnittlicher Betroffener bei einem Unter-         kommt nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht
   schriftenfeld, das am Ende eines Anmeldeformulars           in Betracht.
   zum Kundenbindungsprogramm platziert ist, davon                 Dies insbesondere deshalb, da sich die Verantwortli-
   ausgehen, dass es sich hierbei um eine Unterschrift zur     chen gegenüber den Betroffenen ausschließlich auf die
   Anmeldebestätigung zum Programm (und nicht etwa             Einwilligung als Rechtsgrundlage gestützt haben (vgl.
   um eine datenschutzrechtliche Einwilligung zum Pro-         Art. 13 Abs. 1 lit. c und lit. d DSGVO). Würde man an-
   filing) handelt.                                            stelle der Einwilligung im Nachhinein nun eine Ersatz-
       Ebenso wurde die Webpage überprüft. Die Webpa-          rechtsgrundlage heranziehen können, so würde man
   ge der Verantwortlichen – samt den dazugehörigen Er-        das Recht auf Widerruf der Einwilligung konterkarie-
   suchen um Einwilligung – war im Detail unterschiedlich      ren, da der Betroffene diesfalls die Datenverarbeitung
   gestaltet. Als gemeinsamer Nenner lässt sich jedoch         – so wie bei der Anmeldung suggeriert – nicht mehr
   festhalten, dass aufgrund der Gesamtkonzeption der          einseitig mit Widerruf der Einwilligung beenden kann.
   Ersuchen ebenso wenig von einer DSGVO-Konformität           Zwar mag es Ausnahmefälle geben, bei denen diese
   auszugehen war. Dies insbesondere deshalb, da nach          Argumentation nicht fruchtbar ist (etwa, wenn die Ein-
   Auffassung der Datenschutzbehörde beim Drücken der          willigung widerrufen wird, die Datenverarbeitung aber
   „Einwilligungsbuttons“ vordergründig auf die Vorteile       dennoch für einen Gerichtsprozess benötigt wird). Von
   verwiesen wurde, nicht jedoch hinreichend klar darauf,      Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht umfasst ist aber die
   dass es sich hierbei um eine Einwilligung zum Zwecke        gegenständliche Konstellation, in welcher eine Ersatz-
   des Profiling (und mehr) handelt. Bei der Webpage ei-       rechtsgrundlage bloß deshalb „ersatzweise“ ins Treffen
   nes Verantwortlichen kam hinzu, dass der „Button“ zur       geführt wird, weil der Verantwortliche ein unzulässiges
   Abgabe einer Einwilligung zeitgleich der Bestätigung        Ersuchen um Einwilligung formuliert hat.
   der Registrierung diente. Aufgrund dieser Doppelfunk-           Im Ergebnis war daher bescheidmäßig auszuspre-
   tion einer Aktion kann nach Auffassung der Daten-           chen, dass die herangezogenen Ersuchen um Einwil-
   schutzbehörde aber nicht von einer unmissverständ-          ligung in dieser Form nicht mehr verwendet werden
   lichen Einwilligung ausgegangen werden, da unklar           mögen und wurde weiters die bis dato erfolgte Daten-
   bleibt, ob der Betroffene nicht doch lediglich den An-      verarbeitung (auf Grundlage der unzulässigen Einwil-
   meldeprozess abschließen wollte (vgl. zur Doppelfunk-       ligungsersuchen) für unrechtmäßig erklärt. Den Ver-
   tion von Aktionen auch GA 21. März 2019, C‑673/17,          antwortlichen wurde eine Frist zur Anpassung ihrer
   Planet 49, Rn 89).                                          entsprechenden Datenprozesse eingeräumt. Gegen
       Zwar ist hervorzuheben, dass die Verantwortlichen       beide Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Es darf
   ihren Informationspflichten nach Art. 13 f DSGVO zwar       um Verständnis ersucht werden, dass eine Veröffent-
   grundsätzlich nachgekommen sind. Allerdings hat die         lichung oder Übermittlung der Bescheide mangels
   (an anderer Stelle befindliche) Datenschutzerklärung        Rechtskraft nicht vorgesehen ist.

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VfGH 29.11.2017, G 223/2016 mwN) sowie nach dem
                                                               Verständnis des europäischen Verordnungsgebers (vgl.
                                                               ErwGr 41 zweiter Satz DSGVO) klar und präzise sowie
     Dr. Andreas Zavadil                                       ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorher-
                                                               sehbar sein.
    Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des „AMS-Algo-              Davon ausgehend war in Folge festzuhalten, dass für
    rithmus“                                                   den Rechtsunterworfenen zwar sicherlich nachvollzieh-
        Mit Bescheid vom 16. August 2020, Verfahrenszahl       bar ist, dass das AMS einige – in § 25 Abs. 1 AMSG auf-
    DSB-D213.1020, setzte sich die Datenschutzbehörde          gezählte – Datenarten zwangsläufig verarbeiten muss,
    mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des soge-      damit gewisse Leistungen (beispielsweise die Bearbei-
    nannten „AMS-Algorithmus“ auseinander.                     tung eines Antrags für den Bezug von gewissen Leistun-
        Bei diesem handelt es sich um ein Arbeitsmarktchan-    gen aus der Arbeitslosenversicherung) erbracht wer-
    cen Assistenz-System (in Folge: „AMAS“). Das AMAS soll     den können. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde
    laut Angaben des AMS (als datenschutzrechtlicher Ver-      nicht nachvollziehbar wird es für den Rechtsunterwor-
    antwortlicher) seine BeraterInnen – vereinfacht formu-     fenen hingegen sein, allein auf Grundlage von § 25 Abs. 1
    liert – bei der Einschätzung der Arbeitsmarktchancen       AMSG – selbst wenn man diesen im Lichte der §§ 29
    von Arbeitssuchenden unterstützen (Chancenmodell)          und 31 Abs. 5 leg. cit. auslegt – davon auszugehen, dass
    und soll eine effizientere Einsetzung der Ressourcen       die in § 25 Abs. 1 leg. cit. genannten Datenarten zum
    der Verantwortlichen gewährleisten. Bei diesem Chan-       Zwecke der Bewertung von Arbeitsmarktchancen (also
    cenmodell werden die Wahrscheinlichkeiten (niedrig,        Profiling) verarbeitet werden.
    mittel, hoch) für aktuell vorgemerkte KundInnen des            Einzuräumen war, dass nicht jede einzelne Verarbei-
    AMS (Arbeitssuchende) innerhalb eines bestimmten           tungstätigkeit einer Behörde abschließend gesetzlich
    Zeitraums berechnet, in der Zukunft eine bestimmte         angeführt werden kann. Eine Generalermächtigung für
    Anzahl von Tagen beschäftigt zu sein. Die berechneten      die Datenverarbeitung, wie in den §§ 25 ff AMSG vor-
    Wahrscheinlichkeiten können von den BeraterInnen           handen, kann nach Auffassung der Datenschutzbehörde
    verwendet werden, um passende weitere Maßnah-              aber nicht dazu führen, dass ein derart vergleichsweise
    men mit den KundInnen zu vereinbaren bzw. zu setzen        großer Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ge-
    (etwa Weiterbildungsmöglichkeiten).                        rechtfertigt ist. Vielmehr ist bei dem Bestimmtheits-
        Im Rahmen der Berechnung werden folgende Da-           grad, der an solche Gesetze anzulegen ist, auch der (der
    tenkategorien verwendet: Altersgruppe, Geschlecht,         DSGVO inhärente) risikobasierte Ansatz zu berücksichti-
    Staatengruppe, Ausbildung, Gesundheitliche Beein-          gen. Mit anderen Worten: Je größer der Eingriff in das
    trächtigungen, Betreuungspflichten, Berufsgruppe,          Grundrecht auf Datenschutz ist, umso klarer muss die-
    Vorkarriere, regionales Arbeitsmarktgeschehen und          ser Eingriff für den Betroffenen vorhersehbar sein und
    Dauer des Geschäftsfalls beim AMS.                         umso strenger wird der Maßstab für die Determiniert-
        Zuallererst war festzuhalten, dass die unter Zuhil-    heit der entsprechenden Rechtsgrundlage.
    fenahme des AMAS erfolgte Datenverarbeitung im                 Dies ergibt sich insbesondere auch aus einer syste-
    Rahmen der Wahrnehmung der dem Verantwortlichen            matischen Betrachtung der DSGVO. Der europäische
    gemäß § 1 Abs. 1 AMSG übertragenen öffentlichen Auf-       Verordnungsgeber geht nämlich davon aus, dass es
    gabe erfolgt. Als Behörde ist es erforderlich, dass sich   sich beim Profiling um eine derart spezifische Verarbei-
    eine Datenverarbeitung – und damit verbunden, der          tungsform handelt, sodass mit der allgemeinen Begriffs-
    Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz – nicht bloß    definition der „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO nicht
    auf eine gesetzliche Ermächtigung gründet, die gesetz-     das Auslangen gefunden werden konnte und dass der
    liche Ermächtigung muss vielmehr hinreichend deter-        Begriff „Profiling“ nochmals spezifisch in Art. 4 Z 4 leg.
    miniert bestimmen, unter welchen Voraussetzungen           cit. zu bestimmen war. Wenn nun der europäische Ver-
    ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig    ordnungsgeber eine solche Differenzierung (allgemeine
    ist (vgl. etwa VfSlg. 18146/2007). Es obliegt der Daten-   Verarbeitung und spezifische Verarbeitung in Form von
    schutzbehörde, zu überprüfen, ob eine Datenverarbei-       Profiling) trifft, so muss dieser Maßstab auch für nati-
    tung Deckung in gesetzlichen Bestimmungen findet.          onale Gesetze gelten, auf deren Grundlage ein solches
        Das AMS hat sich im Hinblick auf die Datenver-         Profiling durchgeführt wird.
    arbeitung auf die Rechtsgrundlage gemäß §§ 25                  All diese Überlegungen finden auch in Art. 21 DSGVO
    Abs. 1, 29 und 31 Abs. 5 AMSG gestützt. Es stellte         Deckung. Denn wenn eine Rechtsgrundlage nicht klar
    sich die Frage, ob diese angeführte Rechtsgrundla-         und präzise sowie für den Betroffenen vorhersehbar ist
    ge dem Determinierungsgebot von Gesetzen ent-              (vgl. ErwGr 41 zweiter Satz DSGVO), so ist es ihm un-
    spricht. So muss die Rechtsgrundlage der Datenver-         möglich, seine „besondere Situation“ im Rahmen des
    arbeitung nämlich sowohl nach der Judikatur des

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relativen Widerspruchrechts nach Art. 6 Abs. 1 lit. e     diger funktioneller Teil der Rechtspflege sei, weshalb
   iVm Art. 21 Abs. 1 DSGVO darzulegen.                      auch die Strafprozessordnung auf ihn anzuwenden
      Im gegenständlichen Fall wurde auch die aktuelle       wäre. Die Strafprozessordnung würde Parteien die Ge-
   Ausnahmesituation rund um COVID-19 berücksichtigt.        legenheit zur Akteneinsicht geben, eine Akteneinsicht
   So ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde auf-        beim Gutachter sei hingegen nicht vorgesehen.
   grund der steigenden Ressourcenbelastung des AMS              Die Datenschutzbehörde verwies in ihrer Entschei-
   sowie des Umstands, dass persönliche Gespräche (re-       dung zunächst auf die Judikatur des Bundesverwal-
   gionsbedingt) nicht mehr stattfinden (und somit der       tungsgerichts, wonach gerichtlich beeidete Sachver-
   „persönliche Eindruck“ der BeraterInnen nicht gege-       ständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das
   ben ist) davon auszugehen, dass die Rechenergebnisse      sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als
   des AMAS weitgehend bloß unhinterfragt übernom-           Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu be-
   men werden. Weiters ist davon auszugehen, dass der        trachten sind (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom
   Mensch (also BeraterInnen) durch derartige Rechener-      27. September 2018, GZ W214 2196366-2). Die
   gebnisse in seiner Entscheidung jedenfalls zu einem       Datenschutzbehörde verwies sodann darauf, dass die
   derart hohen Grad beeinflusst wird, dass durch diese      Bestellung des Beschwerdegegners zwar im Rahmen
   Datenverarbeitung von einer „erheblichen Beeinträch-      eines anhängigen Strafverfahrens geschehen sei, aller-
   tigung“ iSd Art. 22 Abs. 1 DSGVO auszugehen ist, selbst   dings bei der Gutachtenerstellung von keiner „justizi-
   wenn die Rechenergebnisse des AMAS nicht bloß un-         ellen Tätigkeit“ ausgegangen werden kann, weshalb die
   hinterfragt übernommen werden. Es ist daher auch          Datenschutzbehörde auch zur Entscheidung zuständig
   von einer Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen            ist. Während in der DSGVO Daten in Patientenakten,
   des Art. 22 DSGVO auszugehen.                             Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergeb-
      Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war da-        nisse oder Befunde der behandelnden Ärzte und An-
   von auszugehen, dass für die Datenverarbeitung im         gaben zu Behandlungen oder Eingriffen ausdrücklich
   Zusammenhang mit dem AMAS keine (ausreichende)            vom Recht auf Auskunft als umfasst angesehen wer-
   Rechtsgrundlage (samt notwendigen, gesetzlichen           den, hat der österreichische Gesetzgeber im Psycholo-
   Schutzgarantien) besteht. Die Datenverarbeitung war       gengesetz 2013 keine Beschränkung für das Recht auf
   daher mit Wirkung vom 1. Jänner 2021 zu untersagen,       Auskunft vorgesehen. Da die DSGVO auch keine Ein-
   sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Rechts-    schränkung des Rechts auf Auskunft zugunsten eines
   grundlage für die Datenverarbeitung durch den Ge-         gesetzlich normierten (Akten)Einsichtsrechts vorsieht,
   setzgeber geschaffen wird. Die aufschiebende Wirkung      kam die Datenschutzbehörde zum Ergebnis, dass der
   einer Bescheidbeschwerde wurde ausgeschlossen. Ge-        Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdefüh-
   gen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Es          rer zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und der Be-
   darf um Verständnis ersucht werden, dass eine Veröf-      schwerdegegner dem Beschwerdeführer eine dem
   fentlichung oder Übermittlung des Bescheids mangels       Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen hat.
   Rechtskraft nicht vorgesehen ist.                             Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

                                                                2020-0.225.643 (D124.2138), Einreichen der Origi-
                                                             nalrechnungen einer Apotheke, um in den Genuss ei-
                                                             ner Versicherungsleistung zu kommen
        2020-0.396.410 (D124.2061), Auskunftsrecht eines         Mit Bescheid vom 12. Juni 2020, GZ: 2020-0.225.643
   gerichtlich bestellten psychologischen Sachverständigen   (D124.2138), hatte sich die Datenschutzbehörde mit
      Im Bescheid vom 29. Juni 2020, GZ: 2020-0.396.410      einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG)
   (D124.2061), hatte sich die DSB mit dem Auskunftsrecht    auseinanderzusetzen.
   eines gerichtlich bestellten psychologischen Sachver-         Der Beschwerdeführer hat als Landesbeamter eine
   ständigen zu beschäftigen.                                Zusatzversicherung bei der Beschwerdegegnerin. Die
      Der Beschwerdegegner wurde vom zuständigen Lan-        Beschwerdegegnerin, ein österreichisches Versiche-
   desgericht für Strafsachen im Verfahren gegen den Be-     rungsunternehmen, verlangte für die Leistungserbrin-
   schwerdeführer als psychologischer Sachverständiger       gung die Übermittlung der Apothekenbelege im Ori-
   bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zum      ginal, auf welchen die bezogenen Medikamente des
   Beschwerdeführer beauftragt. Nach der Übermittlung        Beschwerdeführers namentlich angeführt und ersicht-
   des Gutachtens an das Landesgericht, wandte sich der      lich waren.
   Beschwerdeführer mit einem Auskunftsbegehren an               Aufgrund der Anordnung des § 34 VersVG trifft den
   den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner kam            Beschwerdeführer eine Auskunfts- und Belegeoblie-
   dem Auskunftsbegehren nicht nach, sondern verwies         genheit gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Über-
   darauf, dass er als gerichtlich bestellter Sachverstän-   mittlung der Gesundheitsdaten kann sich diesfalls auf

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§ 11a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 VersVG stützen. Die Be-     stücks des DSG (welches gegenständlich nicht zur An-
    schwerdegegnerin hingegen trifft die Beweispflicht da-      wendung kommt) fremd ist.
    für, dass die angeforderten Unterlagen zur Feststellung        Daraus ist abzuleiten, dass nunmehr mittels eines
    des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leis-         Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über
    tungspflicht tatsächlich erforderlich sind. Als Konkre-     den Inhalt von Urkunden und Aktenbestandteilen be-
    tisierung des § 34 VersVG konnte Punkt 7.1. der Allge-      gehrt werden kann, sofern darin personenbezogene
    meinen Versicherungsbedingungen gewertet werden.            Daten der betroffenen Person enthalten sind und der
    Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass durch eine          sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist
    bloße Rezeptgebührenbestätigung eventuelle irrtümli-        (vgl. Art. 4 Abs. 1 leg. cit).
    che Doppeleinreichungen nicht eruiert werden könn-             Ein Verantwortlicher hat gemäß Art. 12 Abs. 1 ge-
    ten, wodurch eine korrekte Bearbeitung im Interesse         eignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen
    der Gesamtversichertengemeinschaft nicht garantiert         Person alle Informationen gemäß den Art. 13 und 14
    werden könne.                                               und alle Mitteilungen gemäß den Art. 15 bis 22 und
        Insofern erscheint es durchaus „denkmöglich“, dass      Art. 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen,
    die Beschwerdegegnerin die Originalrechnungen für           in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zu-
    die Beurteilung des genauen Umfangs ihrer Leistungs-        gänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache
    pflicht benötigt.                                           zu übermitteln.
        Im Ergebnis liegt keine Verletzung im Recht auf Ge-        Diese Informationen sind gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO
    heimhaltung vor.                                            unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Mo-
        Der Bescheid ist rechtskräftig.                         nats nach Antrag zur Verfügung zu stellen.
                                                                   Die Beschwerdegegnerin reagierte daher jedenfalls
       2020-0.127.361 (D124.365), Einladung zur Akten-          unzureichend auf das Auskunftsbegehren, weshalb sei-
    einsicht als Reaktion auf ein Auskunftsbegehren             tens der Datenschutzbehörde eine Rechtsverletzung
       Im Bescheid vom 9. Juli 2020 hat sich die Daten-         festgestellt wurde und der Beschwerdegegnerin ein
    schutzbehörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob die      entsprechender Leistungsauftrag erteilt wurde.
    Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im             Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
    Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihn in Reakti-
    on auf ein Auskunftsbegehren zur Akteneinsicht einge-          2020-0.349.984 (D205.023), Scannen und Spei-
    laden hat.                                                  chern von Ausweisdaten aufgrund von Abholung ei-
       Der Beschwerdeführer richtete ein Auskunftsbegeh-        ner Briefsendung mittels „gelben Zettels“ ist nicht un-
    ren an die Beschwerdegegnerin und beantragte darin          verhältnismäßig bei begrenzter Speicherdauer von
    „volle Auskunft über seine personenbezogenen Daten“.        sechs Monaten und berechtigten Interessen
    Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Auskunfts-              Im Bescheid vom 26. Juni 2020 zur GZ: 2020-
    begehren, indem sie den Beschwerdeführer zur Akten-         0.349.984 (D205.023) hatte sich die Datenschutzbe-
    einsicht eingeladen hat und ihm diesbezüglich einen         hörde mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhal-
    Termin mitteilte. Weiters wurde der Beschwerdeführer        tung (§ 1 DSG) mit der Verarbeitung von Ausweisdaten
    darüber informiert, dass er sich gemäß § 17 AVG von         aufgrund der Behebung einer Einschreibsendung zu
    Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften        befassen.
    selbst anfertigen und auf seine Kosten Kopien oder              Der Beschwerdeführer behob in einer Filiale eine
    Ausdrucke erstellen lassen könne.                           Postsendung mittels „ gelben Zettels“, da er vom Post-
       Der Beschwerdeführer ist zu dem im Schreiben ge-         boten zu Hause nicht angetroffen wurde. Daraufhin
    nannten Termin nicht erschienen. Die Beschwerdegeg-         wurde er aufgefordert, einen Lichtbildausweis vor-
    nerin benachrichtigte daraufhin den Beschwerdefüh-          zulegen. In weiterer Folge wurden die Ausweisdaten:
    rer mit Schreiben, dass aufgrund des unentschuldigten       Ausweisart, Ausweisnummer, Ausstellungsbehörde,
    Nichterscheinens das „Datenauskunftsverfahren“ ein-         Geburtsdatum sowie der korrespondierende Name
    gestellt werde.                                             elektronisch mittels Scangerät erfasst und für 6 Mo-
       Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt          nate gespeichert. Eine Kopie des Ausweisdokuments
    und trug der Beschwerdegegnerin auf, dem Beschwer-          selbst wurde hingegen nicht erstellt.
    deführer eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Aus-              Im Verfahren vor der Datenschutzbehörde brachte
    kunft zu erteilen.                                          die Beschwerdegegnerin vor, dass nach Ablauf der Auf-
       Die Datenschutzbörde begründete dies zunächst da-        bewahrungsfrist von 6 Monaten die gegenständlichen
    mit, dass der DSGVO eine Subsidiaritätsregelung nach        Daten gelöscht worden seien und begründete die Spei-
    § 44 Abs. 5 DSG im Anwendungsbereich des 3. Haupt-          cherfrist u.a. mit den gesetzlichen Gewährleistungs-
                                                                fristen. Demnach habe sie in der Lage seien müssen,

    DSB Newsletter 4 / 2020                                                                                            5

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sich in allfälligen Verfahren bezüglich Schadensersat-    meinheit wäre in derartigen Fällen ohne die in Rede
    zansprüchen oder vor der Datenschutzbehörde frei-         stehende Maßnahme regelmäßig nicht ernsthaft be-
    beweisen zu können, indem sie ihrer Sorgfaltspflicht      einträchtigt, weshalb die Verarbeitung der Datenarten
    nachgekommen sei und die Identität des Übernehmers        zur „Parteiaffinität“ nicht auf Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO
    nachweislich geprüft habe.                                iVm § 151 Abs. 6 GewO gestützt werden könne.
       Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde als            Da sich die Österreichische Post AG auch auf keine
    unbegründet ab und erkennt an, dass die Verarbei-         der anderen Ausnahmebestimmungen des Art. 9 Abs. 2
    tung der Ausweisdaten des Beschwerdeführers dazu          DSGVO vom Verarbeitungsverbot besonderer Katego-
    dienen konnte, im Falle eines Rechtsstreits die Über-     rien von Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO berufen kön-
    gabe an den richtigen Empfänger nachweisen zu kön-        ne, insbesondere habe sie keine Zustimmung für die
    nen. Die von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten         Verarbeitung von den Betroffenen eingeholt, erweise
    Datenkategorien sind keinesfalls überschießend und        sich die Verarbeitung der Daten zur „Parteiaffinität“ als
    die Speicherdauer mit sechs Monaten ist nicht als un-     rechtswidrig.
    verhältnismäßig anzusehen. Daher überwiegen die be-          Das Teilerkenntnis ist nicht rechtskräftig.
    rechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin gegen-
    über den Grundrechten und Grundfreiheiten des                EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18 (Schrems II)
    Beschwerdeführers und die Verarbeitung erfolgte               Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit
    rechtmäßig auf Grundlage von berechtigten Inter-          zwischen der irischen Aufsichtsbehörde und Maximi-
    essen nach Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.                     lian Schrems im Hinblick auf die von Herrn Schrems
       Dieser Bescheid ist rechtskräftig.                     begehrte Untersagung der Übermittlung seiner perso-
                                                              nenbezogenen Daten durch Facebook Irland an Face-
                                                              book Inc. in die Vereinigten Staaten.
                                                                  Der Gerichtshof prüfte einerseits die Gültigkeit der
                                                              Angemessenheitsentscheidung betreffend die USA
       BVwG-Erkenntnis vom 20. August 2020, GZ W258           (Beschluss 2016/1250, sog. „Privacy-Shield“) und an-
    2217446-1/15E (Österreichische Post AG)                   dererseits den Beschluss 2010/87 über Standarddaten-
        Mit diesem Teilerkenntnis bestätigte das BVwG         schutzklauseln für Auftragsverarbeiter (sog. „SDK-Be-
    teilweise einen Bescheid der Datenschutzbehörde,          schluss“). Im Ergebnis wurde das Privacy-Shield (wie
    wonach es sich bei den Daten zur „Parteiaffinität“ um     bereits dessen Vorgänger „Safe-Harbor“) für ungültig
    besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd          erklärt. Als maßgeblich für seine Entscheidung nennt
    Art. 9 DSGVO handle, die dem darin normierten Verar-      der Gerichtshof umfangreiche, nicht auf das zwingend
    beitungsverbot unterliegen und demnach unrechtmä-         erforderliche Maß beschränkte Eingriffs- und Zugriffs-
    ßig verarbeitet wurden.                                   befugnisse von U.S.-amerikanischen Behörden auf per-
        Begründend führte das BVwG zusammengefasst            sonenbezogenen Daten, welche aus dem Unionsgebiet
    aus, der Unionsgesetzgeber hatte in der Verwendung        in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, sowie
    des Ausdrucks „alle Informationen“ das Ziel vor Augen,    unzureichende Rechtsschutzmöglichkeiten.
    dem Begriff der „personenbezogenen Daten“ eine wei-           Im Hinblick auf den SDK-Beschluss stellte der Ge-
    te Bedeutung beizumessen. Weiters ergebe sich aus         richtshof fest, dass die Prüfung anhand der Charta der
    der „Parteiaffinität“ eine hinreichende Wahrschein-       Grundrechte nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit
    lichkeit des Hervorgehens der politischen Meinung,        berühren könnte. Gleichzeitig sprach der Gerichtshof
    weshalb besondere Kategorien personenbezogener            aber aus, dass Standarddatenschutzklauseln alleine in
    Daten iSd Art. 9 DSGVO vorliegen. Werden Personen         bestimmten Fällen kein ausreichendes Schutzniveau
    mit einer hohen „Parteiaffinität“ für eine bestimmte      bieten und daher die Schaffung von zusätzlichen Maß-
    politische Meinung empfänglich angesehen und sollen       nahmen bzw. Garantien geboten sein kann.
    deshalb gezielt mit Werbung über politische Parteien          Der Europäische Datenschutzausschuss hat zum Ur-
    beworben werden, würden dazu spiegelbildlich die Ge-      teil C-311/18 bereits am 23. Juli 2020 ein Dokument
    fahren stehen, die Art. 9 DSGVO vermeiden möchte.         mit häufig gestellten Fragen veröffentlicht und befin-
        Das BVwG stellte sodann klar, dass § 151 Abs. 6       det sich dazu eine ergänzende Orientierungshilfe in Be-
    GewO keine Regelung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO ist,   zug auf zusätzliche Maßnahmen zu den SDK in Arbeit.
    welche eine Verarbeitung besonderer Kategorien per-       Weitere Informationen sind auch auf der Website der
    sonenbezogener Daten zulässig machen würde. Man           Datenschutzbehörde abrufbar.
    könne nämlich kein erhebliches öffentliches Interes-
    se iSd Art. 9 Abs. 2 lit. g annehmen, wenn durch die
    Rechtsnorm lediglich die Tätigkeit eines bestimmten
    Wirtschaftsbereichs erleichtert werden soll. Die Allge-
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Folgende neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
      Die DSB hat zu folgenden Gesetzesvorhaben eine         nahmen ihre Tätigkeit in der DSB auf:
      Stellungnahme abgegeben:
      – Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Ge-             Herr Eduard Brauchinger war ab 1985 für das
        setz und das Passgesetz 1992 geändert werden         Bundesministerium für Inneres tätig und unterstützt
      – Bundesgesetz, mit dem zivilrechtliche und zivil-     nun den Personal- und Budgetbereich.
        prozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von
        Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-             Herr Mag. Marek Gerhalter studierte Rechtswis-
        Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)                          senschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz
      – Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz               und war danach mehrere Jahre in Rechtsabteilungen
        der Nutzer auf Kommunikationsplattformen             international agierender Unternehmen tätig. Er ab-
      – Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz             solviert derzeit den postgradualen Universitätslehr-
        1950, das Tuberkulosegesetz und das CO-              gang Informations- und Medienrecht an der Univer-
        VID-19-Maßnahmengesetz geändert werden               sität Wien und unterstützt das Team der Juristinnen
      – Entwurf eines Landesgesetzes, mit dem das Ge-        und Juristen in den Bereichen nationales und inter-
        setz über die Gewährung von Sozialunterstüt-         nationales Verfahren.
        zung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsge-
        setz – StSUG) erlassen und das Steiermärkische         Herr Lukas Matschinger unterstützt tatkräftig das
        Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Wohn-         Kanzleiteam.
        unterstützungsgesetz, Steiermärkische Behin-
        dertengesetz und das Steiermärkische Grund-             Frau Mag. Vanessa Neudecker war nach dem Stu-
        versorgungsgesetz geändert werden                    dium an der Universität Wien sowie diversen Prak-
      – Neufassung der Verordnung des Fachverbandes          tika zuletzt als Mitarbeiterin in der Rechtsabteilung
        der gewerblichen Dienstleister über die Befä-        eines Telekommunikationsunternehmens tätig. Nun
        higungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe            unterstützt sie das Team der Juristinnen und Juris-
        eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsde-          ten in den Bereichen nationales und internationales
        tektive (Berufsdetektive-Befähigungsprüfungs-        Verfahren.
        ordnung);
      – Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und           Frau Mag. Sairah Batul Rizvi studierte Rechtswis-
        Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geld-          senschaften an der Universität Wien und unterstützt
        wäschegesetz, das Bankwesengesetz, die               das Team der Juristinnen und Juristen in den Berei-
        Bundesabgabenordnung, das Finanzmarkt-               chen nationales und internationales Verfahren.
        aufsichtsbehördengesetz und das Wertpapier-
        aufsichtsgesetz 2018 geändert werden                    Frau Mag. Elina Vera Schuster, LL.M war nach ih-
      – Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskont-          rem Studium der Rechtswissenschaften in Wien und
        rollgesetz erlassen und das Außenwirtschafts-        York (UK) zuletzt als Referentin für Energiepolitik an
        gesetz 2011 geändert wird                            der Ständigen Vertretung von Österreich bei der EU
      – Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Quali-           in Brüssel tätig. Sie unterstützt jetzt das Team der
        tätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bun-         Juristinnen und Juristen in den Bereichen nationales
        desgesetz über Privathochschulen erlassen            und internationales Verfahren.
        wird und das Fachhochschul-Studiengesetz so-
        wie das Hochschulgesetz 2005 geändert wer-
        den
                                                           Impressum:
      Weblink:                                             Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Österreichische Daten-
                                                           schutzbehörde (DSB), Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb@dsb.
      – Parlament aktiv: alle Stellungnahmen               gv.at, Web: http://www.dsb.gv.at

                                                           Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz:
                                                           Der Newsletter der DSB ist ein wiederkehrendes elektronisches Medium
                                                           (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c MedienG); die gesetzlich gebotenen Angaben sind
                                                           über folgenden Link abrufbar: http://www.dsb.gv.at/impressum.

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