MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
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Modification du PAG MED-5 “Vor Langert“ Strategische Umweltprüfung (SUP) Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP) RAPPORT 20201029-LP-ENV 20150735-SC-ENV-
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Auftraggeber Administration communale de la Vallée de l'Ernz 26, rue de Savelborn L-7660 Medernach Téléphone : +352 83 73 02–1 Fax : +352 87 96 65 Auftragnehmer Luxplan S.A. Ingénieurs conseils B.P. 108 L-8303 Capellen Tél.: + 352 26 39 0-1 Fax: + 352 30 56 09 Internet: www.luxplan.lu Projektnummer 20201029-LP-ENV Betreuung Name Datum Erstellt von Jennifer Makselon, M.Sc. Umweltwissenschaftlerin Juni 2021 Geprüft von Dr. Marco Hümann, Dipl. Umweltwissenschaftler Juni 2021 R:\2020\20201029_LP_ENV_DEP_MODIFPAG_MED_5_VOR_LANGERT_ERNZTAL\C_DOCUMENTS\DOCS_LUXPLAN\ABGABED OSSIER_20210602 LUXPLAN S.A. III
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Inhalt 1 Einleitung.............................................................................................................................. 9 2 Avis des MECDD zur UEP (Art. 6.3 SUP-Gesetz) ..................................................................... 10 3 Inhalt der geplanten Änderung des PAG............................................................................... 11 4 Detail- und Ergänzungsprüfung ............................................................................................ 13 5 Alternativen ........................................................................................................................ 25 6 Vorläufige Ökobilanzierung ................................................................................................. 26 6.1 Bestandssituation................................................................................................................................. 26 6.2 Plansituation ........................................................................................................................................ 28 7 Gesamtbewertung .............................................................................................................. 29 Anhang ...................................................................................................................................... 31 LUXPLAN S.A. IV
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Auszug aus dem gültigen PAG, partie graphique. (Zeyen & Baumann s.àr.l. / pact s.à r.l. 2017). ............ 11 Abb. 2: Auszug aus dem PAG-Projekt zur vorgesehenen PAG-Modifikation, partie graphique (pact s.à r.l. 2021 ) ....................................................................................................................................................... 11 Abb. 3: Orthofoto der Planzone und deren Umgebung (ACT 2020). ..................................................................... 13 Abb. 4: Überblick über die Planzone in Richtung Nord-Osten (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). ...... 13 Abb. 5 Sicht auf die Baumreihe und den südlich angrenzenden Bauernhof (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). ............................................................................................................................................. 14 Abb. 6 Sicht aus südwestlicher Richtung auf die Planzone (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). ........... 14 Abb. 7 Blick auf die Planzone (rot) und das Landschaftsbild aus westlicher Richtung (Geoportail 2021). ............ 22 Abb. 8: Biotope – Bestand...................................................................................................................................... 26 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Bilanzierung Bestand ............................................................................................................................. 27 Quellen • Altlasten: Cadastre des Anciennes décharges et sites contaminés, CADDECH, Administration de l'Environnement. • Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Ausarbeitung des Plan d'Aménagement Général (2013): Département de l'environnement, Ministère du Développement durable et des Infrastructures (MDDI). • Luxplan S.A. (2021): Avifaunistisches Screening zur Planzone "ERMS-3 Bei Wesert" – Gemeinde Ernztal, Ortschaft Ermsdorf • ProChirop (2019): Stellungnahme zur Bewertung von Fledermausvorkommen (Screening) im Rahmen der SUP des PAG der Aerenzdallgemeng: Zusätzliche Fläche STEG-2. • COL (2019): Analyse avifaunistischer Daten in Bezug auf die Modification ponctuelle PAG „Aerenzdallgemeng» • Topografische Karten (2020): Fond topographique © Origine: Administration du Cadastre et de la Topographie, Droits réservés à l'Etat du Grand-Duché de Luxembourg. • Kultur- und Sachgüter: Centre national de la recherche archéologique (CNRA 2016), Liste des immeubles et objets beneficiant d’une protection nationale (SSMN, Stand 08.01.2015) • pact s.à r.l. (2021): Comparaison du PAG en vigueur et du PAG modifié LUXPLAN S.A. V
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Plangrundlagen: • Auszug aus dem PAG Quelle: PAG en vigueur (Zeyen & Baumann / pact s.à r.l. 2017) und PAG projet: pact s.à r.l. (2021) • Biotoptypen (Art. 17 NatSchG) Auszug aus dem innerörtlichen Biotopkataster der Ernztalgemeinde • Luftbild, Orthofotos 2019 Quelle: © Origine Cadastre: Droits réservés à l’Etat du Grand Duché de Luxembourg (2019) – Copie et reproduction interdites. Anhang - Avis 6.3 des MECDD, Réf 95209/CL - Luxplan S.A. (2021): Avifaunistisches Screening zur Planzone "STEG-2 Medernacherstrooss" – Gemeinde Ernztal, Ortschaft Stegen - pact s.à r.l. (2021): Comparaison du PAG en vigueur et du PAG modifié LUXPLAN S.A. VI
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Abkürzungen Art. Artikel DEP Detail- und Ergänzungsprüfung (Zweiter Teil des Umweltberichtes oder auch Phase 2 der SUP) FFH Flora Fauna Habitat FFH-RL Flora Fauna Habitat Richtlinie (Europäische Richtlinie 92/43/EWG zum transnationalen Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume) FFH-VP Verträglichkeitsprüfung (Prüfung der potentiellen Auswirkungen von Plänen und Programmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, die durch das loi modifiée concernant la protection de la nature et des ressources naturelles (Art.12) in Luxemburgisches Recht umgesetzt wurde; besteht aus 4 Phasen, gleichzeitig Name der 2. Phase der Verträglichkeitsprüfung) MDDI Ministère de Développement durable et des Infrastructures (Nachhaltigkeitsministerium) MECDD Ministère de l’Environnement, du Climat et du Développement Durable (Umweltministerium) NatSchG Luxemburgisches Naturschutzgesetz von 2004 PAG Plan d’Aménagement Général (allgemeiner, flächendeckender Bebauungsplan von Gemeinden) RGD Règlement grand-ducal (Großherzogliche Verordnung) Screening 1. Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung (auch Vorprüfung genannt) SUP Strategische Umweltprüfung (évaluation environnementale stratégique, basierend auf der europäischen Richtlinie 2001/42/EG, die durch das loi du 22 mai 2008 relative à l’evaluation des incidences de certains plans et programmes sur l’environnement in Luxemburgisches Recht umgesetzt wurde, SUP- Gesetz) UB Umweltbericht (rapport sur les incidences environnementales, bestehend aus der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Detail- und Ergänzungsprüfung) UEP Umwelterheblichkeitsprüfung (Erster Teil des Umweltberichtes oder auch Phase 1 der SUP) LUXPLAN S.A. VII
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Grundlegende Gesetze und Verordnungen im Rahmen der SUP Folgende nationale Gesetze, europäische Direktiven und deren Umsetzungen in nationale Verordnungen bilden den Rahmen der SUP oder sind während der SUP selbst als Bewertungsrahmen zu verwenden. Die Auflistung erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll dem Leser des vorliegenden Dokumentes lediglich dazu dienen, entsprechende Inhalte z. B. auf http://www.legilux.public.lu/ schneller zu finden. Loi du 22 mai 2008 relative à l’évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l’environnement (auch genannt SUP-Gesetz) Loi du 19 décembre 2008 relative à l’eau (auch genannt Wassergesetz) Loi du 28 juillet 2011 portant modification de la loi modifiée du 19 juillet 2004 concernant l’aménagement communal et le développement urbain (auch genannt PAG-Gesetz) Loi du 13 septembre 2011 modifiant la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés (auch genannt Commodo-Gesetz) Loi du 30 juillet 2013 concernant l’aménagement du territoire (auch genannt Landesplanungs-Gesetz) Loi du 18 Juilliet 2018 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles (auch genannt Naturschutzgesetz, NatSchG) Règlement grand-ducal du 9 janvier 2009 concernant la protection intégrale et partielle de certaines espèces animales de la faune sauvage (betrifft den Integralen Artenschutz) Règlement grand-ducal du 6 novembre 2009 portant désignation des zones spéciales de conservation (ZSC, betrifft klassierte FFH-Gebiete) Règlement grand-ducal du 30 novembre 2012 portant désignation des zones de protection spéciale (ZPS, betrifft klassierte EU-Vogelschutzgebiete) Règlement grand-ducal du 1er août 2018 établissant l’état de conservation des habitats d’intérêt communautaire et des espèces d’intérêt communautaire. Règlement grand-ducal du 1er août 2018 établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives. Règlement grand-ducal du 1er août 2018 instituant un système numérique d’évaluation et de compensation en éco-points. Règlement grand-ducal du 1er août 2018 déterminant la valeur monétaire des éco-points. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) (auch genannt Vogelschutz-Direktive) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), (auch genannt FFH-Direktive) Décision du Gouvernement en Conseil du 11 mai 2007 relative au plan national concernant la protection de la nature et ayant trait à sa première partie intitulée Plan d’action national pour la protection de la nature (PNPN) LUXPLAN S.A. 8
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 1 Einleitung Die Verantwortlichen der Ernztalgemeinde planen ihren Plan d'Aménagement Général (PAG) in der Ortschaft Medernach punktuell zu verändern. Grund hierfür ist die steigende Nachfrage im gewerblichen Sektor. Die betroffene Planzone „MED-5 Vor Langert“ liegt im Südwesten der Ortschaft Medernach. Die Planfläche ist ca. 0,8 ha groß und grenzt an eine Zone Mix-r und HAB-1. Darüber hinaus besteht ein räumlicher Zusammenhang der Fläche zum FFH-Gebiet Vallée de l’Ernz blanche. Vorgesehen ist die Aufhebung des bestehenden ZAD Status (zone d‘aménagement différé), um die Entwicklung einer Zone ECO-c1 auf der derzeitigen Weidefläche zu ermöglichen. Die vorgesehene Änderung geschieht gemäß dem Gesetz vom 28. Juli 2011 portant modification de la loi modifiée du 19 juillet 2004 concernant l'aménagement communal et le développement urbain. Das Gesetz vom 22. Mai 2008 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l’environnement sieht vor, dass die Auswirkungen von Plänen und Programmen auf die Umwelt in einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die punktuelle Änderung des PAG gehört zu diesen Plänen und muss somit einer SUP unterzogen werden. Die Ernztalgemeinde beauftragte das Büro pact s.à r.l., Grevenmacher, zur Ausarbeitung der punktuellen Änderung des PAG sowie zur ersten Phase der Strategischen Umweltprüfung (SUP), der Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP). Das Büro Luxplan S.A., Capellen, wurde zur Erstellung der zweiten Phase der SUP, der Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP), beauftragt. Der vorgesehene Ablauf im SUP-Prozess ist im Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Juni 2013, S. 8) in Kapitel 3 "SUP - Prozedurale Rahmenbedingungen" in einem Ablauf-Blockdiagramm übersichtlich dargestellt und kann dort nachvollzogen werden. Die erste Phase der SUP – die Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) – wurde am 09. Januar 2020 von der Ernztalgemeinde beim MECDD mit der Bitte um Stellungnahme (Art. 6.3 SUP-Gesetz) eingereicht. Der Avis mit der Referenznummer 95209/CL erreichte die Gemeinde im Mai 2020 (datiert mit 05. Mai 2020). Im Avis 6.3 wird die Ausarbeitung der zweiten Phase der SUP gefordert. Des Weiteren wird erwähnt, dass man sich auf die Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ und „Landschaft“ fokussieren soll. Darüber hinaus wird die zweite Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung gefordert. Ebenfalls soll der Bodenverbrauch erneut unter dem Aspekt der ZAD-Aufhebung evaluiert werden. Im folgenden Kapitel „Avis des MECDD zur UEP (Art.6.3 SUP-Gesetz)“ sind die Anmerkungen des Umweltministeriums nochmals detaillierter aufgeführt. Dementsprechend stellt das vorliegende Dokument die zweite Phase der Strategischen Umweltprüfung – die Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP) – zur geplanten Modifikation des PAG „MED-5 Vor Langert“ dar. LUXPLAN S.A. 9
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 2 Avis des MECDD zur UEP (Art. 6.3 SUP-Gesetz) Im Gegensatz zur Einschätzung des SUP-Büros in der UEP, wird von Seiten des Umweltministeriums aus verschiedenen Gründen die Ausarbeitung der zweiten Phase der SUP gefordert. Zum einen wird nochmals ein potentiell negativer Effekt auf das Schutzgut „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“ erwähnt. Zum anderen wird das Konfliktpotential hinsichtlich der Planung mit dem Schutz des Landschaftsbildes aufgegriffen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bewertung der Fläche als Habitat des Großen Mausohrs (myotis myotis) rezentere Populationszahlen berücksichtigt werden müssen, als sie im Natura2000- Standardblatt vorzufinden sind. Im Avis 6.3 wird weiter angemerkt, dass kumulative Aspekte hinsichtlich der bereits erfolgten oder zukünftigen Urbanisierung ähnlicher Lebensräume in benachbarten Gemeinden (insbesondere der Gemeinde Larochette) berücksichtigt werden sollen. Ferner wird ausgeführt, dass der Umweltbericht im Sinne des Schutzgutes „Landschaft“ eine Visualisierung der zukünftigen Landschaftsgestaltung enthalten soll. Dies betrifft insbesondere den sensiblen Blinkwinkel aus westlicher Richtung. Darüber hinaus wird die Bewertung des aktuellen Bodenverbrauchswertes unter Berücksichtigung der ZAD-Aufhebung und der damit verbunden kumulativen Effekt angeordnet. Dementsprechend wird die Gemeinde dazu aufgefordert die notwendigen Schritte im Rahmen der weiteren Bearbeitung der punktuellen Modifikation zu ergreifen. Der Avis 6.3 ist zur Ansicht im Anhang eingefügt. LUXPLAN S.A. 10
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 3 Inhalt der geplanten Änderung des PAG Abb. 1: Auszug aus dem gültigen PAG, partie graphique. (Zeyen & Baumann s.àr.l. / pact s.à r.l. 2017). Abb. 2: Auszug aus dem PAG-Projekt zur vorgesehenen PAG-Modifikation, partie graphique (pact s.à r.l. 2021 ) LUXPLAN S.A. 11
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Die punktuelle Änderung des PAG hat zum Ziel, die betrachtete Teilfläche, die sich bereits innerhalb des Perimeters befindet, von einer Zone d’activités économiques communale type 1, Zone d’aménagement différé (ECO-c1, ZAD) zu einer ECO-c1 umzuklassieren und somit den ZAD-Status aufzuheben. Dabei wird die Fläche als PAP-NQ (Zone soumise à un plan d’aménagement particulier “nouveau quartier”) definiert. Zudem erfolgte eine Identifikation nach Art. 17 und Art. 21 NatSchG 2018 (Habitat espèces protégées). Die östlichen und nordöstlichen Flächenbegrenzungen werden durch Zones de servitude „urbanisation“ überlagert. Zum einen handelt es sich um eine Servitude – Cours d’eau (CE) und zum anderen um eine Servitude – Spécifique (SP-4b). LUXPLAN S.A. 12
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 4 Detail- und Ergänzungsprüfung Abb. 3: Orthofoto der Planzone und deren Umgebung (ACT 2020). Abb. 4: Überblick über die Planzone in Richtung Nord-Osten (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). LUXPLAN S.A. 13
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Abb. 5 Sicht auf die Baumreihe und den südlich angrenzenden Bauernhof (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). Abb. 6 Sicht aus südwestlicher Richtung auf die Planzone (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). LUXPLAN S.A. 14
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Bestand Die Fläche befindet sich am südwestlichen Rand der Ortslage von Medernach, ist etwa 0,516 ha groß und soll überwiegenden die Entwicklung eines Gewerbegebiets für Leichtindustrie (kleine bis mittelgroße Unternehmen, Handwerksbetriebe, Restaurants etc.) (ECO-c1) ermöglichen. Ein Großteil der Planzone wird durch einen asphaltierten Wirtschaftsweg und die Straße Langert begrenzt, sowie durch einen Seitenarm des Fließgewässers Ernz Blanche. Über die Begrenzung hinaus erstrecken sich landwirtschaftliche Flächen und diverse Grünstrukturen (z.B. Streuobstwiese, Waldstreifen). Nordöstlich der Planzone befindet sich bereits bestehende Wohnbebauung (HAB-1), während südlich ein landwirtschaftlicher Betrieb anschließt. Die östlich zur Planzone gelagerte landwirtschaftliche Fläche ist als Zone MIX-r ausgewiesen. Weiter in östlicher Richtung erstreckt sich das Fließgewässer der Ernz blanche sowie ein gewässerbegleitender Waldstreifen, der die Fläche vom Verlauf der N.14 visuell trennt. Die Planfläche befindet sich teilweise im Überschwemmungsbereich (zone innondable - HQ 100 & HQ extême) des Flusses Ernz Blanche und ist mit einer Servitude urbanisation – cours d’eau überlagert. Zudem ist die gesamte Fläche im aktuellen PAG als geschütztes Habitat gemäß Art. 17 gekennzeichnet. Im Norden weist die Planzone einen größeren Einzelbaum auf, der gemäß Art. 17 des ehemaligen Naturschutzgesetzes von 2004 als geschütztes Biotop markiert ist. Eine Baumreihe im Süden der Fläche ist zwar nicht im Biotopkataster der Gemeinde eingetragen, aufgrund ihrer Ausprägung erfüllt sie jedoch die Kriterien eines Art. 17-Biotopes nach NatSchG 2018, weswegen im Falle einer vorhabenbedingten Inanspruchnahme ihre (Teil)Rodung genehmigungs- und ausgleichspflichtig wäre. Die Planzone selbst befindet sich vollumfänglich innerhalb des Natura2000-Schutzgebiets „Vallée de l’Ernz blanche“ (LU0001015). Die hier geplante punktuelle Modifikation des PAG führt somit zu der Überplanung einer Teilfläche des Schutzgebietes. Aus diesem Grund wurde durch das Planungsbüro pact s.à r.l ein FFH-Screening (2019) für die betreffende Zone durchgeführt. Diese kam zum Schluss, dass erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind und folglich keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Der östliche Randbereich der Planzone ist zudem durch eine ZSU SP-4 langfristig geschützt. Mit Aufhebung des ZAD-Status erfolgt die zweite Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Erschließung der bisher als mesophiles Grünland genutzten Fläche ist über die vorhandenen Infrastrukturen ohne weiteres möglich. Nullvariante Bei Nicht-Durchführung der Planung wird der ZAD-Status der Planfläche vorerst beibehalten. Folglich wird die derzeitige Nutzungsform als mesophiles Grünland höchstwahrscheinlich fortbestehen. Die Zone kann somit weiterhin von angepassten Tier- und Pflanzenarten genutzt werden. Die intensive Nutzung trägt jedoch nicht zu einer Verbesserung der Biodiversität bei. Die Nichtdurchführung der Planung ist demnach mit keinen direkten, negativen Auswirkungen auf die Umwelt im Bereich der betrachteten Fläche. Es würden keinerlei Auswirkungen auf das Schutzgebiet, dessen Schutzziele oder -arten sowie die betrachteten Schutzgüter entstehen. Es wäre aber auch absehbar mit keiner ökologischen Wertsteigerung verbunden. LUXPLAN S.A. 15
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Ergebnisse der UEP und Avis 6.3 des MECDD In der UEP konnten erhebliche Auswirkungen auf die meisten Schutzgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Als Grundlage dieser Bewertung wurden jedoch bereits Minderungsmaßnahmen aufgeführt. Hierzu zählt, dass potentiell negativen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut „Wasser“ mit Maßnahmen zum Erhalt der Überschwemmungszonen begegnet werden soll. Darüber hinaus soll ein Ausgleich des Retentionsvolumen erfolgen. Bezüglich potentieller Nahrungshabitate von Arten des gemeinschaftlichen Interesses mit ungünstigem Erhaltungszustand (Großes Mausohr, Schwarzmilan, Gartenrotschwanz, Grünspecht) erfolgte die Identifikation der Planfläche nach Art. 17. Aufgrund des Habitatverlustes bei Planumsetzung wurde ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung vorausgesetzt. Unter Bezug auf das Natura2000-Screenings wurde begründet, dass erhebliche Auswirkungen auf die Schutzziele und Zielarten des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden können. Demgegenüber wird im Avis 6.3 die Ausarbeitung der zweiten Phase der SUP gefordert, um auf die Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt“ sowie „Landschaft“ nochmals genauer einzugehen. Schutzgut „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ In der UEP wurde angemerkt, dass für Fledermäuse und einzelne Vogelarten die Grünlandfläche als ein potentielles Nahrungshabitat angesehen werden kann. Eine essentielle Bedeutung wurde jedoch nicht festgestellt. Dementsprechend wurde eine artenschutzrechtliche Identifikation im Sinne des Art. 17 NatSchG im PAG dargestellt. Wie im Avis 6.3 des Umweltministeriums angemerkt, wurden die neuesten verfügbaren Populationszahlen des Großen Mausohrs sowie mögliche kumulative Effekte durch den Flächenentzug im Rahmen der DEP berücksichtigt. Biotope und Habitate von Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Artikel 17) Bei Artikel 17 des Naturschutzgesetzes handelt es sich vorwiegend um die Kompensationsregelung für einen Eingriff in Natur und Landschaft. So müssen sowohl geschützte Biotope als auch Habitate von Arten von gemeinschaftlichem Interesse und ungünstigem Erhaltungszustand im Falle der Inanspruchnahme kompensiert werden. Als Biotope nach Artikel 17 des Naturschutzgesetzes von 2018 werden solche Biotope definiert, die aufgrund ihrer natürlichen Ausgestaltung, Form und Erscheinung einen gesteigerten ökologischen Wert besitzen. Als Beispiele hierfür können unter anderem große Baumreihen, Feldheckenstrukturen, Streuobstbestände oder Magerrasen genannt werden. Außer diesen, direkt zu bestimmenden Landschaftselementen, können jedoch auch nicht geschützte Lebensräume unter Artikel 17 fallen und somit ausgleichspflichtig werden. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Biotop oder eine bestimmte Landschaftsstruktur ein regelmäßig genutztes Habitat einer Art von gemeinschaftlichem Interesse und ungünstigem Erhaltungszustand darstellt1. 1 Règlement grand-ducal du 1er août 2018 établissant l’état de conservation des habitats d’intérêt communautaire et des espèces d’intérêt communautaire. LUXPLAN S.A. 16
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Für die hier betrachtete Planzone MED-5 kann hinsichtlich Art. 17 NatSchG 2018 Folgendes zur Nutzung der Fläche ausgeführt werden. Geschützte Biotope finden sich in Form einer Baumreihe bestehend aus vier Streuobstbäumen innerhalb der Planfläche. Dieses Biotop ist generell zu erhalten. Ist ein Erhalt im Rahmen der Planumsetzung nicht möglich, so muss ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung beim MECDD eingereicht werden. Der geplante Eingriff ist dann zu bilanzieren (EcoPoints) und zu kompensieren. Da es sich bei der Baumreihe ebenfalls um ein potentielles Nahrungshabitat der lokalen Fledermauspopulation handelt, muss im Rahmen der Ökobilanzierung ein Aufwertungsfaktor U1 (+5 ÖP) berücksichtigt werden. Auf Grundlage der UEP, des FFH-Screenings und der artenschutzrechtlichen Vorprüfung durch pact s.à r.l (2019) stellt das Grünland ebenfalls ein potentielles und sehr wahrscheinliches Nahrungshabitat der geschützten Fledermausart Graues Mausohr (myotis myotis) dar, womit auch hier eine Aufwertung mit dem Faktor (+5 ÖP) erfolgt. Das avifaunistische Screening (Luxplan S.A. 2021) weist ebenfalls auf ein potentiell regelmäßig genutztes Nahrungshabitat planungsrelevanter Vogelarten hin. Insbesondere die Dohle (Crovus monedula) wurde mit sechs Individuen als Nahrungsgast innerhalb der Planzone festgestellt, als auch mit drei Individuen im direkten Umfeld. Die Identifizierung nach Art. 17 wird als hinreichend erachtet. Der ursprünglich nach Art. 17 NatSchG 2004 geschützter Einzelbaum stellt nach aktuellem Naturschutzgesetz von 2018 kein geschütztes Biotop dar, womit hier eine Bilanzierung nicht erforderlich ist. Insgesamt erfolgte somit eine Identifikation der Planzone nach Art.17 NatSchG 2018. So kann darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen nachfolgender Planungsebenen weiterer Handlungsbedarf besteht und ein offizieller Antrag auf Naturschutzgenehmigung ausgearbeitet werden muss. Dem zukünftigen Entwickler steht es dabei frei, eine tiefergehende artenschutzrechtliche Studie umsetzen zu lassen, um die letztendliche Bedeutung der Planzone für geschützte Arten des gemeinschaftlichen Interesses mit ungünstigem Erhaltungszustand zu evaluieren. Hierdurch ist es ggfs. möglich den Kompensationsaufwand zu verringern oder spezifische Maßnahmen zu definieren. Besonderer Artenschutz (Artikel 21) Im Sinne des Artenschutzes gemäß Art. 21 NatSchG ist zu überprüfen, ob durch die Planumsetzung Auswirkungen auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu erwarten sind. Inhaltlich basiert dieser Ansatz auf der Prüfung von potentiellen Impakten auf Arten der Anhänge 4 und 5 des NatSchG 2018 sowie auf Vögel des Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/CE). Ziel des besonderen Artenschutzes ist es, dass vorhabenbedingte Auswirkungen auf entsprechend betroffene Arten weitestgehend vermieden werden und in anderen, unvermeidbaren Fällen Maßnahmen ergriffen werden, die eine möglicherweise, erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten verhindern. Wie die Maßnahmen zum Schutz der Arten im Einzelnen aussehen oder welche Kriterien sie zu erfüllen haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu definieren. Im Rahmen des FFH-Screenings und der ersten Phase der SUP durch pact s.à r.l (2019) wurde ausgeführt, dass die betroffene Planzone keine essenzielle Bedeutung für die Fledermausart Großes LUXPLAN S.A. 17
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Mausohr oder andere planungsrelevante Arten aufweist. Auf der Planfläche selbst erfolgten kein Nachweise dieser Art, während benachbarte, vergleichbare Planflächen (z.B M7) sehr vereinzelt Individuen aufwiesen. Spezifische Ausgleichsmaßnahmen werden somit nicht erforderlich. Die nachgewiesenen Vögel sind zumeist als ubiquitär vorkommend zu bezeichnen. Sie unterliegen neben dem allgemeinen Schutz, keinem besonderen Schutzstatus wie für Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (VSRL). Eine regelmässige Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden, eine essentielle Bedeutung für die Avifauna wurde jedoch nicht konstatiert. Die generellen Vorgaben an den Artenschutz, wie zum Beispiel eine potentiell notwendige Rodung lediglich im Winterhalbjahr umzusetzen, bestehen dennoch basierend auf dem NatSchG (Art. 17, Abs. 6). Gebietsspezifischer Artenschutz – Natura 2000 Netzwerk (Artikel 32) Im Falle der in diesem Dossier betrachteten Planzone ist der Aspekt des gebietsspezifischen Artenschutzes im Sinne des Artikels 32 von Relevanz. Die Planzone befindet sich vollumfänglich innerhalb des Natura2000-Schutzgebiets Vallée de l’Ernz blanche (LU0001015). Dementsprechend erfolgt die Anwendung der Fachkonvention nach Lambrecht & Trautner (2007). Ein erheblicher Effekt auf das Schutzgebiet und dessen Schutzziele wurde im Rahmen der UEP jedoch ausgeschlossen. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur punktuellen Modifikation des PAG (pact s.à r.l 2019) wurde ein geringes artenschutzrechtliches Konfliktpotential festgestellt. Die Planfläche stellt kein essenzielles Jagdhabitat für das Große Mausohr dar, insbesondere da keine direkten Nachweise der Art auf der Fläche vorliegen (Öko-Log 2015). Laut Standard Data Form wird innerhalb des Schutzgebietes eine Anzahl von 350 – 400 adulten Individuen angenommen (END 2019 – 12.06.2020). Dies erfüllt die Kriterien der Klasse III für die Orientierungswerte nach LAMBRECH UND TRAUTNER (2007). Die Erheblichkeitsschwelle für den Verlust von Lebensraum des Großen Mausohrs beträgt somit 1,6 ha. Laut Aussage der fledermauskundlichen Artenspezialistin Christine Harbusch (29.10.2020) sind derzeit in einem 10 km großen Umkreis folgende Kolonien des Großen Mausohrs vorzufinden: „Kirche Mersch (ca. 100), Kapelle Meysembourg (ca. 50), Kirche Fischbach (ca. 10), Kirche Bastendorf (ca. 650) und Kirche Reisdorf (ca. 60). Des Weiteren im selben Radius Wochenstuben der Wimperfledermaus: Krankenhaus Ettelbrück (ca. 200), in Bissen (ca. 50, aber in 2019 und 20 verschwunden) und Kirche Lintgen (ca. 150). [In der benachbarten Gemeinde Larochette sind nur noch wenige Individuen (1-10) vorhanden.].“ Bei Überplanung der Zone MED-5 (0,516 ha) erfolgt ein Flächenentzug unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Hierbei bezieht sich der Flächenverlust auf potentiellen Nahrungssuchraum, da diese Fledermausart in unseren Breiten lediglich in Gebäuden ihre Wochenstube hat. Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme ist zudem nicht größer als 1% der Gesamtfläche (1%- Kriterium) des jeweiligen Lebensraums bzw. Habitates der Art im Schutzgebiet (vgl. 2. Phase FFH). Somit kann eine generelle Verträglichkeit der Planumsetzung attestiert werden, jedoch sind kumulative Effekte durch die Überplanung anderer Zonen innerhalb der Gemeinde ebenfalls zu berücksichtigen. LUXPLAN S.A. 18
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Kumulative Betrachtung Generell ist es von großer Wichtigkeit, die kumulativen Effekte im Zusammenhang mit den Planungen der Gesamtgemeinde zu betrachten und zu bewerten, da die Möglichkeit besteht, dass durch eine Aufsummierung von potentiellen Effekt Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich verschiedener Schutzgüter überschritten wird. Auch ist es möglich, dass ein Schutzgebiet in erheblicher Art und Weise durch verschiedene Planungen beschnitten wird oder etwa durch eine vermehrte Überplanung von geschützten Biotopen Lebensräume für Tiere und Pflanzen zerstört werden. Unter Berücksichtigung des kumulativen Flächenverlustes innerhalb des Schutzgebietes LU0001015 in der Gemeinde Ernztal (MED5, M7, M8, M11) entsteht ein Flächenentzug von bis zu 2,06 ha. Im Rahmen der Urbanisierung dieser im aktuell gültigen PAG ausgewiesenen Planflächen wird somit die Erheblichkeitsschwelle der Art insgesamt überschritten. Hierbei handelt es sich insbesondere um inselartige, kleinflächige Verluste von unter 0,7 ha. Im Zuge der Bebauung gehen somit keine großflächigen Jagdgebiete der Schutzzielart verloren, jedoch können die kumulative Verluste Auswirkungen auf die lokale Fledermauspopulation haben. Es ist jedoch zu beachten, dass zwei Flächen (M7, M8) derzeit einen ZAD-Status beibehalten, sodass eine zeitlich verzögerte Flächenentwicklung erfolgt, welche potentielle Beeinträchtigungen auf die Schutzzielart minimiert. Ebenfalls wird die Fläche M9 deutlich aufgewertet und als eine „zone parc“ entwickelt, womit hier eines neues Habitat innerhalb des Schutzgebietes LU0001015 entsteht. Unter Berücksichtigung dieser PAG-Entwicklung kann der kumulative Flächenverlust des FFH-Schutzgebietes als nicht erheblich angesehen werden. Es wird empfohlen die vorhandene Baumreihe in die Planung, wenn möglich zu integrieren, welche als neben der Funktion als Eingrünung auch als Leitstruktur für Fledermäuse dienen kann. Jedoch muss erwähnt werden, dass die Planzone darüber hinaus bereits von bestehenden Grünstrukturen außerhalb der Planzone (Waldstreifen, Bäume) in nördlich und westlicher Richtung vom restlichen FFH-Gebiet abgeschirmt. Somit werden Licht- und Lärmstörungen auf das Schutzgebiet bereits zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. auch Schutzgut „Landschaft“). LUXPLAN S.A. 19
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Potentielle kumulative Effekte auf den Artenschutz Gebietsspezifischer Artenschutz: Im Rahmen der DEP erfolgt die erneute kumulative Betrachtung, ob eine Flächeninanspruchnahme durch die Planzonen der Gemeinde Ernztal mit den Orientierungswerten nach LAMBRECHT UND TRAUTNER (2007) vereinbar ist. Hierbei werden Planzonen berücksichtigt, welche geeignete Habitate für die Zielarten (Großes Mausohr) aufweisen. Tabelle 1 Zonen und Flächenanteile, die positiv oder negativ in die Bewertung der kumulativen Effekte auf den gebietsspezifischen Artenschutz innerhalb des Schutzgebiets LU0001015 eingehen. Zone Bewertung Kumulation Fläche [ha] MED5 Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs; Aufhebung des Ja +0,8 ZAD, Berücksichtigung von ZSU „SP-4b“ Keine Jagdhabitate oder andere Biotope; kein geeignetes M1 Nein 0 Habitat für die Zielarten M6 Wald bleibt erhalten, keine Beeinflussung von Zielarten Nein 0 M7 Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs Ja +0,32 M8 Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs Ja +0,54 M9 Aufwertung von bisher minderwertigen Schutzgebietsflächen (Ja) -0,9 durch Ausweisung Zone parc inkl. ZSU „Sp-4a“; zukünftige potentielle Jagdhabitate des Großen Mausohrs M11 Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs Ja +0,68 Bestand bleibt, keine Entwicklung vorgesehen, kein Effekt M14 Nein 0 abzusehen Gesamt 2,34 (1,44) Insgesamt bleibt der kumulative Flächenverlust unterhalb des Orientierungswertes von 1,6 ha, wenn die Aufwertung der Fläche M9 als förderlich für die Schutzzielart des FFH-Gebietes gewertet wird. Die Modifikation des PAG kann somit als insgesamt verträglich erachtet werden. Wie bereits beschrieben, besteht die punktuelle Modifikation im Bereich „Vor Langert“ darin, dass eine ursprüngliche Belegung der Fläche mit einer Zone d’aménagement differée (ZAD) aufgehoben werden soll. Dementsprechend geht ein potentielles Jagdhabitat der Zielart Großes Mausohr verloren. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 NatSchG 2018 (Habitat geschützter Arten) ist ebenfalls bereits im derzeitig gültigem PAG vermerkt. Des Weiteren erfolgt durch die Ausweisung der ZSU „SP-4b“ die Sicherstellung, dass innerhalb des LUXPLAN S.A. 20
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung definierten Bereiches eine Bebauung vor dem Hintergrund der Schutzziele des Schutzgebietes untersagt wird. Natürlich sind im Rahmen einer kumulativen Prüfung von potentiellen Auswirkungen auf ein großes, sich über mehrere Gemeinden erstreckendes Schutzgebiet auch jene Planungen mit zu berücksichtigen, die innerhalb anderer Gemeinden durchgeführt werden. Hierzu zählen zum einen die Planungen der jeweiligen Gemeinden selbst zum anderen jedoch auch die Ansprüche der Landesplanung und etwaiger, grenzüberschreitender Maßnahmen, die im Kontext mit dem Schutzgebiet stehen. Da es jedoch für das Planungsbüro unmöglich ist, alle notwendigen Daten dieser Art von den jeweiligen Gemeinden zu erhalten oder zusammenzutragen, kann hinsichtlich dieses Aspektes keine vollumfassende Aussage getroffen werden. Hier ist es an den zuständigen Ministerien, die einen deutlich besseren Überblick über die Planungen der einzelnen Gemeinden besitzen, eine einheitliche Richtung einer verträglichen Planung hinsichtlich der lokalen Schutzgebiete vorzugeben. LUXPLAN S.A. 21
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Schutzgut „Landschaft“ Die Einsehbarkeit und landschaftliche Integration werden als wichtige Aspekte im Rahmen der vorliegenden Bewertung herausgearbeitet. Grundsätzlich handelt es sich bei Planumsetzung um einen Lückenschluss zwischen bereits bestehender Bebauung im Norden und Süden. Die Planzone befindet sich am Ortsrand und weist bereits eine hinreichende Umrandung durch benachbarte Grünstrukturen (Bäume, Streuobstbestand, Waldstreifen) auf, welche nicht von der Planung betroffen sind. Somit ist von einer visuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus westlicher Richtung in sehr geringem Ausmaß auszugehen. Weiterhin befindet sich die Planzone innerhalb einer leichten Talsenke, wodurch die Einsehbarkeit der Zone vergleichsweise gering ist. Von der geplanten Aktivitätszone werden nichtstoffliche Einwirkungen in Form von Licht in sehr geringem Ausmaß erwartet, sodass erhebliche Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild in der Nacht ebenfalls nicht zu erwarten sind. Die Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten der Planzone kann ebenfalls dazu beitragen den Einfluss auf das Landschaftsbild zu minimieren und zukünftige Effekte durch eine angepasste Bebauung zu reduzieren. Gemäß dem Schéma directeur (pact s.à r.l. 2021) ist die Eingrünung mit einheimischen, standortgerechten Bäumen bzw. Hecken vorgesehen. Es erfolgt eine visuelle Trennung zu Wohn- sowie zu landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hierdurch soll eine harmonische Integration in das bestehende Landschaftsbild sichergestellt werden. Gemäß der Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen im Rahmen der UEP konnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutaspektes "Landschaftsbild" ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung wird im Rahmen der DEP ebenfalls geteilt. Auch unter Berücksichtigung des Fehlens einer Detailplanung zur geplanten Bebauung sind die mit der Planumsetzung verbundenen Eingriffe in das Orts- bzw. Landschaftsbild als nicht erheblich zu bewerten. Abb. 7 Blick auf die Planzone (rot) und das Landschaftsbild aus westlicher Richtung (Geoportail 2021). LUXPLAN S.A. 22
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Kumulativer Bodenverbrauch Die Thematik des Bodenverbrauches wurde bereits in der ersten Phase (UEP) der Umwelterheblichkeitsprüfung behandelt. Der Aspekt des Bodenverbrauchs wird auf Grundlage der Anmerkungen im Avis des MECDD im Folgenden nochmals aufgegriffen. Der Bodenverbrauch kann als kumulativer Effekt angesehen werden. Die Berechnung für den zulässigen Bodenverbrauch der Gemeinde Ernztal erfolgt mit dem Faktor 2,28 ha/Jahr. Dieser wurde durch das Umweltministerium als Orientierungswert festgelegt und entspricht einem tolerierbaren Verbrauch von 27,36 h Im Rahmen eines Addendums zur strategischen Umweltprüfung (2016) wurde ein Bodenverbrauchswert von 25,45 ha innerhalb der Ernztalgemeinde berechnet. Die in der UEP erbrachte Reduktion des Bodenverbrauchswertes um insgesamt 2,11 ha, basierend auf zwischenzeitlich bebauten Flächen (M1, St4) ist laut entsprechenden Avis des MECDD (18.02.2016; Ref.No. 78.295/CL) nicht haltbar. Es handelt sich hierbei um Flächen, welche in der damaligen Bodenverbrauchsrechnung zur PAG-Neuaufstellung berücksichtigt wurden. Somit beläuft sich der aktuelle Bodenverbrauchswert auf 27,56 ha, was den Orientierungswert von 27,36 ha geringfügig übersteigt. Tabelle 2 Zonen und Flächenanteile, die in die Bewertung des kumulativen Bodenverbrauchs innerhalb der Gemeinde Ernztal eingehen Zone Betrachteter Flächenanteil Flächenanteil anzurechnen [ha] STEG-2 Aufhebung des ZAD 1,372 STEG-5 Umwidmung von einer Zone AGR zu einer Zone BEP 0,943 MED-3 Umwidmung von einer Zone AGR zu einer Zone ECO-c1 0,036 MED-5 Aufhebung des ZAD 0,8 ERMS-3 Umwidmung von einer Zone AGR zu einer „Zones de sport et de 3,034 loisirs“ Gesamt 6,185 Die hier betrachtete Planfläche MED5 stellt eine Reservefläche dar, welche als Bauerwartungsland (ZAD) ausgewiesen wurde. Aufgrund des ZAD-Status erfolgte ursprünglich keine Berücksichtigung der Fläche im Rahmen der Bilanzierung des Flächenverbrauchs. Langfristig gesehen ist allerdings eine Umwidmung der Fläche in Bauland vorgesehen. Mit der Aufhebung des ZAD-Status der Fläche MED5 würde daher ein weiterer Anstieg des Bodenverbrauchs um 0,8 ha innerhalb der Gemeinde Ernztal erfolgen. Ebenfalls berücksichtigt werden muss die ZAD-Aufhebung der Planfläche MED-5 innerhalb der Ortschaft Medernach, sowie die Umwidmung der Planflächen ERMS-3, MED-3 und STEG-5 von landwirtschaftlichen Flächen (AGR) zu einer „Zones de sport et de loisirs“, ECO-c1 und respektiv BEP. Da auf diese Flächen grundsätzlich eine Bebauung möglich ist, werden hiermit weitere 4,53 ha zum LUXPLAN S.A. 23
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Bodenverbrauchswert addiert, welche ursprünglich nicht Bestandteil des angedachten Bodenverbrauchs der Gemeinde für den Zeitraum bis 2025 waren. Eine Rückklassierung von Flächen zur Verminderung des Bodenverbrauchwertes innerhalb der Ernztalgemeinde ist derzeit nicht vorgesehen. Dem für die Gemeinde zulässigen Flächenverbrauch von ca. 27,36 ha steht der geplante Flächenverbrauch in einer Größenordnung von ca. 33,76 ha gegenüber. Somit ist zu attestieren, dass der aktuell ermittelte Wert den Grenzwert um 6,4 ha übersteigt. Es ist jedoch anzumerken, dass die tatsächliche Differenz geringer ist, da es sich z.B. bei der Planfläche ERMS-3 bereits zum Großteil um bebauute Fläche handelt, deren Umwidmung voraussichtlich keine weitere Versiegelung beabsichtigt. Darüber hinaus erfolgt mit der Entwicklung der Fläche MED5 keine neue Einklassierung in den Perimeter der Gemeinde. Vielmehr handelt es sich um eine bereits genehmigte Baulandausweisung, sodass mit ZAD-Aufhebung bereits bestehendes Baulandpotential genutzt werden kann. Durch die nun nachgeschaltete ZAD-Aufhebung wurde eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde Ernztal ausreichend geachtet. Unter diesem Aspekt wird empfohlen, lediglich solche Flächen für eine Bebauung freizugeben, welche durch den Besitzer auch bis zum Jahre 2025 mit großer Wahrscheinlichkeit erschlossen werden. Wie unter dem Kapitel Schutzgut „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“ erörtert, ist die Umweltverträglichkeit bei Aufhebung des ZAD-Status der Planzone MED5 unter Einhaltung der Maßnahmen gewährleistet. Des Weiteren erfolgt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine vollständige Versiegelung der Fläche, da ein Teilbereich durch Servituden geschützt wird, welche ebenfalls als Grünkorridor für lokale Tierarten bilden. Durch die Aufhebung des ZAD-Status der Fläche MED5 sind dementsprechend insgesamt keine erheblichen Impakte auf die Schutzgüter zu erwarten. LUXPLAN S.A. 24
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 5 Alternativen Die geplante Ausweisung der Fläche als ECO-c1 (PAP-NQ) sowie die potentiell künftige Bebauung des Terrains erscheint generell möglich. Wichtig ist die Beachtung des Naturschutzgesetzes und die ordnungsgemäße Kompensation für den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft (Art. 17). In Verbindung mit einer festgeschriebenen ZSU „spécifique“ im Osten und einer ZSU „cours d’eau“ im Norden der Planfläche, wird der geplante Eingriff weiter vermindert. Des Weiteren ist es von Bedeutung, dass das CNRA im Vorfeld informiert wird und archäologische Stichprobenuntersuchungen in ausreichender Anzahl realisiert werden können. Da jedoch insgesamt davon ausgegangen wird, dass sowohl das CNRA die erforderlichen Untersuchungen durchführen kann als auch die offizielle Anfrage auf Naturschutzgenehmigung beim Umweltministerium eingereicht wird, ist die potentielle Erschließung letztendlich möglich. Eine Prüfung von Alternativen dementsprechend nicht erforderlich. LUXPLAN S.A. 25
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 6 Vorläufige Ökobilanzierung 6.1 Bestandssituation Die ökologische Wertigkeit des Eingriffsbereichs wird basierend auf dem Naturschutzgesetz vom 18. Juli 2018 sowie den hiermit verbundenen Großherzoglichen Verordnungen ermittelt und bewertet. Da es sich im vorliegenden Fall um mesophiles Grünland handelt, ist eine generelle Kompensationspflicht im Sinne des Art. 17 NatSchG nicht gegeben. Wie es jedoch im vorliegenden Dokument ausgeführt wurde, stellt dieses Grünland ein potentielles Habitat von Arten von gemeinschaftlichem Interesse und ungünstigen Erhaltungszustand dar. Des Weiteren erfüllt die Baumgruppe mit einem Stammumfang von 95 bis 125 cm an der südlichen Flächengrenze die Kriterien gemäß Art. 17 geschützten Biotopes. Folglich soll eine überschlägige Bilanzierung des Ausgangzustandes dargestellt werden. Abb. 8: Biotope – Bestand LUXPLAN S.A. 26
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Tabelle 1: Bilanzierung Bestand Gesamt Grund- Auf- Fläche Öko- Code Begründung zur Bestands- Biotoptyp wert wertung (m2) punkte (OCSOL) Aufwertung wert (pro m2) (pro m2) Bestand Bestand (pro m2) 59 Potentiell Intensivgrünland 9 5 (U1) regelmäßig 14 8.000 72.000 (3.5.5.) genutztes Habitat BK18 – Baumgruppen Potentiell 98 oder -reihen, 18 5 (U1) regelmäßig 23 440 10.120 (4.4.1.) standortgerecht, genutztes Habitat einheimisch Summe 82.120 Geht das Grünland inkl. der Streuobstbäume vollumfänglich verloren, so entsteht ein Ökopunkteverlust von ca. 82.120 Ökopunkten. Dies entspricht laut RGD du 1er août 2018 déterminant la valeur monétaire des éco-points (1 Ökopunkt = 1 EUR) einem Betrag von 82.120 €. Da jedoch aufgrund der ausgewiesenen Servituden nicht das gesamte Grünland überplant wird, ist mit einer geringeren Summe zu rechnen. Da es sich bei den höchstwahrscheinlich vorhandenen Arten um Großes Mausohr handelt, ist basierend auf dem neuen Leitfaden zur Anwendung des EcoPoints-Tool (Arrêté vom 27. März 2020) die Anrechnung von geplanten grünen Infrastrukturen möglich. Dementsprechend muss der zukünftige Planungsstand mit dem Bestand verrechnet werden. Es ist folglich möglich eine Reduzierung des Ökopunkte-Verlustes durch grüne Infrastrukturen (Gründächer, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, naturnahe Retentionsbecken) auf dem späteren PAP zu generieren. Da jedoch noch kein Planstand vorhanden ist, kann diese Verrechnung noch nicht stattfinden. Ein letztendliches Ergebnis einer Ökobilanzierung kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht dargestellt werden. LUXPLAN S.A. 27
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 6.2 Plansituation Genauere Aussagen zur Plansituation und hiermit eine annähernde Evaluierung der potentiell zu generierenden Ökopunkte auf dem Planungsgelände können derzeit nicht getroffen werden, da bisher noch keine konkrete Planung zur Bebauung vorliegt. Die letztendliche Bilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft muss somit auf die Ebene des Antrages auf Naturschutzgenehmigung verlagert werden, welcher im Sinne des Artikels 59 des Naturschutzgesetzes von 2018 ausgearbeitet werden muss. LUXPLAN S.A. 28
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung 7 GESAMTBEWERTUNG Insgesamt kann geschlussfolgert werden, dass die Planung als genehmigungsfähig zu bewerten ist. Die vorliegende Prüfung ergab demnach bezüglich der vertiefend zu betrachtenden Schutzgüter, dass nicht mit als erheblich zu bewertenden, negativen Auswirkungen der Planung zu rechnen ist. Durch die geplante Nutzung von Flächenanteilen, die sich an bestehenden Siedlungsstrukturen anlehnen und insgesamt als Arrondierung der Bebauung im betreffenden Bereich gewertet werden können, können nachhaltig negative Effekte der Planung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Betreffend kultureller Güter ist eine Abstimmung mit dem CNRA im Vorfeld der Bebauung unabdingbar. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Abstimmung und die Umsetzung archäologischer Untersuchungen parallel zu den künftigen PAP-Planungen realisiert werden. Hinsichtlich einer artenschutzrechtlichen Identifizierung auf Ebene des PAG ist anzumerken, dass aufgrund der potentiellen Nutzung der Fläche durch Arten des gemeinschaftlichen Interesses mit ungünstigem Erhaltungszustand eine Kompensationsverpflichtung im Sinne des Art. 17 und Art. 21 NatSchG gegeben ist. Im graphischen Teil des PAG-Projektes wird diese Identifizierung umgesetzt (gepunktete Markierung und H-Beschriftung). Im schriftlichen Teil wird die Notwendigkeit zur Kompensation nochmals wie folgt aufgeführt: Maßnahmen für Art. 17: Ausgleich für den Verlust an Grünlandflächen erforderlich, da es sich um Jagdgebiete von Arten des Anhangs 2 und 3 des Naturschutzgesetzes handelt. Maßnahmen für Art. 21: Im Zuge einer Erschließung der Planzone und hiermit verbundener potentiell notwendiger Rodungs- und Abrissarbeiten sind sowohl die Bäume als auch die betroffenen Gebäude der Planzone vor einer Flächeninanspruchnahme durch einen Artenkunde- Spezialisten auf etwaige Individuen oder Quartiere geschützter Arten (speziell Fledermäuse) zu untersuchen. Vorhandene Individuen müssen in geeignete, nahe gelegene Lebensräume umgesiedelt werden. Vorhandene Quartiere müssen vor einer Zerstörung andernorts kompensiert werden (CEF-Maßnahmen). Eine Abholzung darf lediglich innerhalb der Rodungsperiode erfolgen. Darüber hinaus wurden verschiedene Servituden urbanisation reglementarisch im derzeit gültigen PAG festgehalten, welche Vorgaben zum Schutz des Gewässerausläufers und des Natura2000- Gebietes formulieren. Diese werden ebenfalls im PAG-projet übernommen: LUXPLAN S.A. 29
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung Servitude « urbanisation – spécifique » SP4b - « Natura 2000 » : Sans préjudice des dispositions de la loi du 18 juillet 2018 et en vue de l’atteinte des objectifs de conservation de la zone Natura 2000 sur ces surfaces toute construction et tout remblai et déblai du terrain naturel sont interdits Servitude « urbanisation – cours d’eau » CE : En vue de protéger, de mettre en valeur et de renaturer le cours d’eau (avec le but du développement de la végétation caractéristique), toute construction, toute modification du terrain naturel ainsi que tout changement de l’état naturel sur une bande d'une largeur d’au moins de 5 mètres de part et d’autre du cours d’eau sont prohibés. Seules sont admises les infrastructures de viabilisation tels que les chemins piétons, les aires de jeux, les réseaux d’infrastructures et les rétentions d’eau. Eine Prüfung von Alternativen wurde im vorliegenden Dossier angesprochen, jedoch als nicht notwendig erachtet. Aus Sicht des SUP-Büros ist die Strategischen Umweltprüfung (SUP) mit der vorliegenden zweiten Phase, der Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP), abgeschlossen. LUXPLAN S.A. 30
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung ANHANG LUXPLAN S.A. 31
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