MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng

Die Seite wird erstellt Paul-Luca Schröter
 
WEITER LESEN
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
Modification du PAG
                                MED-5
                            “Vor Langert“

Strategische Umweltprüfung (SUP)
Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP)

                                                    RAPPORT
                                                20201029-LP-ENV

                                           20150735-SC-ENV-
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Auftraggeber

Administration communale de la Vallée de l'Ernz
26, rue de Savelborn

L-7660 Medernach

Téléphone : +352 83 73 02–1

Fax : +352 87 96 65

Auftragnehmer

Luxplan S.A.

Ingénieurs conseils
B.P. 108
L-8303 Capellen
Tél.: + 352 26 39 0-1
Fax: + 352 30 56 09
Internet: www.luxplan.lu

Projektnummer           20201029-LP-ENV

Betreuung               Name                                                     Datum

Erstellt von            Jennifer Makselon, M.Sc. Umweltwissenschaftlerin         Juni 2021

Geprüft von             Dr. Marco Hümann, Dipl. Umweltwissenschaftler            Juni 2021

R:\2020\20201029_LP_ENV_DEP_MODIFPAG_MED_5_VOR_LANGERT_ERNZTAL\C_DOCUMENTS\DOCS_LUXPLAN\ABGABED
OSSIER_20210602

LUXPLAN S.A.                                               III
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Inhalt

1     Einleitung.............................................................................................................................. 9

2     Avis des MECDD zur UEP (Art. 6.3 SUP-Gesetz) ..................................................................... 10
3     Inhalt der geplanten Änderung des PAG............................................................................... 11
4     Detail- und Ergänzungsprüfung ............................................................................................ 13

5     Alternativen ........................................................................................................................ 25
6     Vorläufige Ökobilanzierung ................................................................................................. 26

      6.1 Bestandssituation................................................................................................................................. 26

      6.2 Plansituation ........................................................................................................................................ 28

7     Gesamtbewertung .............................................................................................................. 29
Anhang ...................................................................................................................................... 31

LUXPLAN S.A.                                                                       IV
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Auszug aus dem gültigen PAG, partie graphique. (Zeyen & Baumann s.àr.l. / pact s.à r.l. 2017). ............ 11
Abb. 2: Auszug aus dem PAG-Projekt zur vorgesehenen PAG-Modifikation, partie graphique (pact s.à r.l.
            2021 ) ....................................................................................................................................................... 11
Abb. 3: Orthofoto der Planzone und deren Umgebung (ACT 2020). ..................................................................... 13
Abb. 4: Überblick über die Planzone in Richtung Nord-Osten (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). ...... 13
Abb. 5 Sicht auf die Baumreihe und den südlich angrenzenden Bauernhof (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum:
            23.09.2020). ............................................................................................................................................. 14
Abb. 6 Sicht aus südwestlicher Richtung auf die Planzone (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020). ........... 14
Abb. 7 Blick auf die Planzone (rot) und das Landschaftsbild aus westlicher Richtung (Geoportail 2021). ............ 22
Abb. 8: Biotope – Bestand...................................................................................................................................... 26

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bilanzierung Bestand ............................................................................................................................. 27

Quellen

• Altlasten: Cadastre des Anciennes décharges et sites contaminés, CADDECH, Administration de
     l'Environnement.

• Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung für die Ausarbeitung des Plan d'Aménagement Général
     (2013): Département de l'environnement, Ministère du Développement durable et des Infrastructures
     (MDDI).

• Luxplan S.A. (2021): Avifaunistisches Screening zur Planzone "ERMS-3 Bei Wesert" – Gemeinde Ernztal,
     Ortschaft Ermsdorf

•     ProChirop (2019): Stellungnahme zur Bewertung von Fledermausvorkommen (Screening) im Rahmen der
      SUP des PAG der Aerenzdallgemeng: Zusätzliche Fläche STEG-2.

• COL (2019): Analyse avifaunistischer Daten in Bezug auf die Modification ponctuelle PAG
     „Aerenzdallgemeng»

• Topografische Karten (2020): Fond topographique © Origine: Administration du Cadastre et de la
     Topographie, Droits réservés à l'Etat du Grand-Duché de Luxembourg.

• Kultur- und Sachgüter: Centre national de la recherche archéologique (CNRA 2016), Liste des immeubles et
     objets beneficiant d’une protection nationale (SSMN, Stand 08.01.2015)

• pact s.à r.l. (2021): Comparaison du PAG en vigueur et du PAG modifié

LUXPLAN S.A.                                                                            V
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Plangrundlagen:

• Auszug aus dem PAG                           Quelle: PAG en vigueur (Zeyen & Baumann / pact s.à r.l. 2017)
                                               und PAG projet: pact s.à r.l. (2021)

• Biotoptypen (Art. 17 NatSchG)                Auszug     aus    dem      innerörtlichen   Biotopkataster   der
                                               Ernztalgemeinde

• Luftbild, Orthofotos 2019                    Quelle: © Origine Cadastre: Droits réservés à l’Etat du Grand
                                               Duché de Luxembourg (2019) – Copie et reproduction interdites.

Anhang

    -    Avis 6.3 des MECDD, Réf 95209/CL

    -    Luxplan S.A. (2021): Avifaunistisches Screening zur Planzone "STEG-2 Medernacherstrooss" –
         Gemeinde Ernztal, Ortschaft Stegen

    -    pact s.à r.l. (2021): Comparaison du PAG en vigueur et du PAG modifié

LUXPLAN S.A.                                               VI
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Abkürzungen

Art.           Artikel

DEP            Detail- und Ergänzungsprüfung
               (Zweiter Teil des Umweltberichtes oder auch Phase 2 der SUP)

FFH            Flora Fauna Habitat

FFH-RL         Flora Fauna Habitat Richtlinie
               (Europäische Richtlinie 92/43/EWG zum transnationalen Schutz bedrohter Tier- und
                Pflanzenarten sowie Lebensräume)
FFH-VP         Verträglichkeitsprüfung
               (Prüfung der potentiellen Auswirkungen von Plänen und Programmen gemäß der Richtlinie
               92/43/EWG, die durch das loi modifiée concernant la protection de la nature et des ressources
               naturelles (Art.12) in Luxemburgisches Recht umgesetzt wurde; besteht aus 4 Phasen,
               gleichzeitig Name der 2. Phase der Verträglichkeitsprüfung)

MDDI           Ministère de Développement durable et des Infrastructures
               (Nachhaltigkeitsministerium)

MECDD          Ministère de l’Environnement, du Climat et du Développement Durable
               (Umweltministerium)

NatSchG        Luxemburgisches Naturschutzgesetz von 2004

PAG            Plan d’Aménagement Général
               (allgemeiner, flächendeckender Bebauungsplan von Gemeinden)
RGD            Règlement grand-ducal
               (Großherzogliche Verordnung)
Screening      1. Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung
               (auch Vorprüfung genannt)

SUP            Strategische Umweltprüfung
               (évaluation environnementale stratégique, basierend auf der europäischen Richtlinie
               2001/42/EG, die durch das loi du 22 mai 2008 relative à l’evaluation des incidences de certains
               plans et programmes sur l’environnement in Luxemburgisches Recht umgesetzt wurde, SUP-
               Gesetz)
UB             Umweltbericht
               (rapport sur les incidences environnementales, bestehend aus der Umwelterheblichkeitsprüfung
               und der Detail- und Ergänzungsprüfung)

UEP            Umwelterheblichkeitsprüfung
               (Erster Teil des Umweltberichtes oder auch Phase 1 der SUP)

LUXPLAN S.A.                                               VII
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Grundlegende Gesetze und Verordnungen im Rahmen der SUP

Folgende nationale Gesetze, europäische Direktiven und deren Umsetzungen in nationale Verordnungen bilden
den Rahmen der SUP oder sind während der SUP selbst als Bewertungsrahmen zu verwenden. Die Auflistung
erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll dem Leser des vorliegenden Dokumentes lediglich
dazu dienen, entsprechende Inhalte z. B. auf http://www.legilux.public.lu/ schneller zu finden.

Loi du 22 mai 2008 relative à l’évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l’environnement
     (auch genannt SUP-Gesetz)

Loi du 19 décembre 2008 relative à l’eau (auch genannt Wassergesetz)

Loi du 28 juillet 2011 portant modification de la loi modifiée du 19 juillet 2004 concernant l’aménagement
     communal et le développement urbain (auch genannt PAG-Gesetz)

Loi du 13 septembre 2011 modifiant la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés (auch
     genannt Commodo-Gesetz)

Loi du 30 juillet 2013 concernant l’aménagement du territoire (auch genannt Landesplanungs-Gesetz)

Loi du 18 Juilliet 2018 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles (auch genannt
     Naturschutzgesetz, NatSchG)

Règlement grand-ducal du 9 janvier 2009 concernant la protection intégrale et partielle de certaines espèces
     animales de la faune sauvage (betrifft den Integralen Artenschutz)

Règlement grand-ducal du 6 novembre 2009 portant désignation des zones spéciales de conservation (ZSC,
     betrifft klassierte FFH-Gebiete)

Règlement grand-ducal du 30 novembre 2012 portant désignation des zones de protection spéciale (ZPS,
     betrifft klassierte EU-Vogelschutzgebiete)

Règlement grand-ducal du 1er août 2018 établissant l’état de conservation des habitats d’intérêt
     communautaire et des espèces d’intérêt communautaire.

Règlement grand-ducal du 1er août 2018 établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt
     communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de
     conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de
     détérioration y relatives.

Règlement grand-ducal du 1er août 2018 instituant un système numérique d’évaluation et de compensation
     en éco-points.

Règlement grand-ducal du 1er août 2018 déterminant la valeur monétaire des éco-points.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L
     103 vom 25.4.1979, S. 1) (auch genannt Vogelschutz-Direktive)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
     wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), (auch genannt FFH-Direktive)

Décision du Gouvernement en Conseil du 11 mai 2007 relative au plan national concernant la protection de la
     nature et ayant trait à sa première partie intitulée Plan d’action national pour la protection de la nature
     (PNPN)

LUXPLAN S.A.                                                                                        8
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

1         Einleitung
Die Verantwortlichen der Ernztalgemeinde planen ihren Plan d'Aménagement Général (PAG) in der
Ortschaft Medernach punktuell zu verändern. Grund hierfür ist die steigende Nachfrage im
gewerblichen Sektor. Die betroffene Planzone „MED-5 Vor Langert“ liegt im Südwesten der Ortschaft
Medernach. Die Planfläche ist ca. 0,8 ha groß und grenzt an eine Zone Mix-r und HAB-1. Darüber
hinaus besteht ein räumlicher Zusammenhang der Fläche zum FFH-Gebiet Vallée de l’Ernz blanche.
Vorgesehen ist die Aufhebung des bestehenden ZAD Status (zone d‘aménagement différé), um die
Entwicklung einer Zone ECO-c1 auf der derzeitigen Weidefläche zu ermöglichen.
Die vorgesehene Änderung geschieht gemäß dem Gesetz vom 28. Juli 2011 portant modification de
la loi modifiée du 19 juillet 2004 concernant l'aménagement communal et le développement urbain.
Das Gesetz vom 22. Mai 2008 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes
sur l’environnement sieht vor, dass die Auswirkungen von Plänen und Programmen auf die Umwelt
in einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die
punktuelle Änderung des PAG gehört zu diesen Plänen und muss somit einer SUP unterzogen
werden. Die Ernztalgemeinde beauftragte das Büro pact s.à r.l., Grevenmacher, zur Ausarbeitung der
punktuellen Änderung des PAG sowie zur ersten Phase der Strategischen Umweltprüfung (SUP), der
Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP). Das Büro Luxplan S.A., Capellen, wurde zur Erstellung der
zweiten Phase der SUP, der Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP), beauftragt.

Der vorgesehene Ablauf im SUP-Prozess ist im Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Juni
2013, S. 8) in Kapitel 3 "SUP - Prozedurale Rahmenbedingungen" in einem Ablauf-Blockdiagramm
übersichtlich dargestellt und kann dort nachvollzogen werden.

Die erste Phase der SUP – die Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) – wurde am 09. Januar 2020 von
der Ernztalgemeinde beim MECDD mit der Bitte um Stellungnahme (Art. 6.3 SUP-Gesetz) eingereicht.
Der Avis mit der Referenznummer 95209/CL erreichte die Gemeinde im Mai 2020 (datiert mit
05. Mai 2020).
Im Avis 6.3 wird die Ausarbeitung der zweiten Phase der SUP gefordert. Des Weiteren wird erwähnt,
dass man sich auf die Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ und „Landschaft“ fokussieren
soll. Darüber hinaus wird die zweite Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung gefordert. Ebenfalls soll
der Bodenverbrauch erneut unter dem Aspekt der ZAD-Aufhebung evaluiert werden. Im folgenden
Kapitel „Avis des MECDD zur UEP (Art.6.3 SUP-Gesetz)“ sind die Anmerkungen des
Umweltministeriums nochmals detaillierter aufgeführt.
Dementsprechend stellt das vorliegende Dokument die zweite Phase der Strategischen
Umweltprüfung – die Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP) – zur geplanten Modifikation des PAG
„MED-5 Vor Langert“ dar.

LUXPLAN S.A.                                                                                   9
MED-5 - RAPPORT 20201029-LP-ENV - Aerenzdallgemeng
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

2         Avis des MECDD zur UEP (Art. 6.3 SUP-Gesetz)
Im Gegensatz zur Einschätzung des SUP-Büros in der UEP, wird von Seiten des Umweltministeriums
aus verschiedenen Gründen die Ausarbeitung der zweiten Phase der SUP gefordert. Zum einen wird
nochmals ein potentiell negativer Effekt auf das Schutzgut „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“
erwähnt. Zum anderen wird das Konfliktpotential hinsichtlich der Planung mit dem Schutz des
Landschaftsbildes aufgegriffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bewertung der Fläche als Habitat des Großen Mausohrs (myotis
myotis) rezentere Populationszahlen berücksichtigt werden müssen, als sie im Natura2000-
Standardblatt vorzufinden sind.
Im Avis 6.3 wird weiter angemerkt, dass kumulative Aspekte hinsichtlich der bereits erfolgten oder
zukünftigen Urbanisierung ähnlicher Lebensräume in benachbarten Gemeinden (insbesondere der
Gemeinde Larochette) berücksichtigt werden sollen.

Ferner wird ausgeführt, dass der Umweltbericht im Sinne des Schutzgutes „Landschaft“ eine
Visualisierung der zukünftigen Landschaftsgestaltung enthalten soll. Dies betrifft insbesondere den
sensiblen Blinkwinkel aus westlicher Richtung.

Darüber hinaus wird die Bewertung des aktuellen Bodenverbrauchswertes unter Berücksichtigung
der ZAD-Aufhebung und der damit verbunden kumulativen Effekt angeordnet.
Dementsprechend wird die Gemeinde dazu aufgefordert die notwendigen Schritte im Rahmen der
weiteren Bearbeitung der punktuellen Modifikation zu ergreifen.
Der Avis 6.3 ist zur Ansicht im Anhang eingefügt.

LUXPLAN S.A.                                                                                 10
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

3          Inhalt der geplanten Änderung des PAG

Abb. 1: Auszug aus dem gültigen PAG, partie graphique. (Zeyen & Baumann s.àr.l. / pact s.à r.l. 2017).

Abb. 2: Auszug aus dem PAG-Projekt zur vorgesehenen PAG-Modifikation, partie graphique (pact s.à r.l. 2021 )

LUXPLAN S.A.                                                                                                   11
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Die punktuelle Änderung des PAG hat zum Ziel, die betrachtete Teilfläche, die sich bereits innerhalb
des Perimeters befindet, von einer Zone d’activités économiques communale type 1, Zone
d’aménagement différé (ECO-c1, ZAD) zu einer ECO-c1 umzuklassieren und somit den ZAD-Status
aufzuheben. Dabei wird die Fläche als PAP-NQ (Zone soumise à un plan d’aménagement particulier
“nouveau quartier”) definiert. Zudem erfolgte eine Identifikation nach Art. 17 und Art. 21 NatSchG
2018 (Habitat espèces protégées). Die östlichen und nordöstlichen Flächenbegrenzungen werden
durch Zones de servitude „urbanisation“ überlagert. Zum einen handelt es sich um eine Servitude –
Cours d’eau (CE) und zum anderen um eine Servitude – Spécifique (SP-4b).

LUXPLAN S.A.                                                                                12
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

4          Detail- und Ergänzungsprüfung

Abb. 3: Orthofoto der Planzone und deren Umgebung (ACT 2020).

Abb. 4: Überblick über die Planzone in Richtung Nord-Osten (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020).

LUXPLAN S.A.                                                                                            13
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Abb. 5 Sicht auf die Baumreihe und den südlich angrenzenden Bauernhof (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020).

Abb. 6 Sicht aus südwestlicher Richtung auf die Planzone (Luxplan S.A.; Aufnahmedatum: 23.09.2020).

LUXPLAN S.A.                                                                                                14
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Bestand
Die Fläche befindet sich am südwestlichen Rand der Ortslage von Medernach, ist etwa 0,516 ha groß
und soll überwiegenden die Entwicklung eines Gewerbegebiets für Leichtindustrie (kleine bis
mittelgroße Unternehmen, Handwerksbetriebe, Restaurants etc.) (ECO-c1) ermöglichen. Ein Großteil
der Planzone wird durch einen asphaltierten Wirtschaftsweg und die Straße Langert begrenzt, sowie
durch einen Seitenarm des Fließgewässers Ernz Blanche. Über die Begrenzung hinaus erstrecken sich
landwirtschaftliche Flächen und diverse Grünstrukturen (z.B. Streuobstwiese, Waldstreifen).
Nordöstlich der Planzone befindet sich bereits bestehende Wohnbebauung (HAB-1), während südlich
ein landwirtschaftlicher Betrieb anschließt. Die östlich zur Planzone gelagerte landwirtschaftliche
Fläche ist als Zone MIX-r ausgewiesen. Weiter in östlicher Richtung erstreckt sich das Fließgewässer
der Ernz blanche sowie ein gewässerbegleitender Waldstreifen, der die Fläche vom Verlauf der N.14
visuell trennt.
Die Planfläche befindet sich teilweise im Überschwemmungsbereich (zone innondable - HQ 100 & HQ
extême) des Flusses Ernz Blanche und ist mit einer Servitude urbanisation – cours d’eau überlagert.
Zudem ist die gesamte Fläche im aktuellen PAG als geschütztes Habitat gemäß Art. 17
gekennzeichnet.
Im Norden weist die Planzone einen größeren Einzelbaum auf, der gemäß Art. 17 des ehemaligen
Naturschutzgesetzes von 2004 als geschütztes Biotop markiert ist. Eine Baumreihe im Süden der
Fläche ist zwar nicht im Biotopkataster der Gemeinde eingetragen, aufgrund ihrer Ausprägung erfüllt
sie jedoch die Kriterien eines Art. 17-Biotopes nach NatSchG 2018, weswegen im Falle einer
vorhabenbedingten Inanspruchnahme ihre (Teil)Rodung genehmigungs- und ausgleichspflichtig
wäre.
Die Planzone selbst befindet sich vollumfänglich innerhalb des Natura2000-Schutzgebiets „Vallée de
l’Ernz blanche“ (LU0001015). Die hier geplante punktuelle Modifikation des PAG führt somit zu der
Überplanung einer Teilfläche des Schutzgebietes. Aus diesem Grund wurde durch das Planungsbüro
pact s.à r.l ein FFH-Screening (2019) für die betreffende Zone durchgeführt. Diese kam zum Schluss,
dass erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind und folglich keine weiteren Maßnahmen
erforderlich sind. Der östliche Randbereich der Planzone ist zudem durch eine ZSU SP-4 langfristig
geschützt. Mit Aufhebung des ZAD-Status erfolgt die zweite Phase der FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Die Erschließung der bisher als mesophiles Grünland genutzten Fläche ist über die vorhandenen
Infrastrukturen ohne weiteres möglich.

Nullvariante
Bei Nicht-Durchführung der Planung wird der ZAD-Status der Planfläche vorerst beibehalten. Folglich
wird die derzeitige Nutzungsform als mesophiles Grünland höchstwahrscheinlich fortbestehen. Die
Zone kann somit weiterhin von angepassten Tier- und Pflanzenarten genutzt werden. Die intensive
Nutzung trägt jedoch nicht zu einer Verbesserung der Biodiversität bei. Die Nichtdurchführung der
Planung ist demnach mit keinen direkten, negativen Auswirkungen auf die Umwelt im Bereich der
betrachteten Fläche. Es würden keinerlei Auswirkungen auf das Schutzgebiet, dessen Schutzziele
oder -arten sowie die betrachteten Schutzgüter entstehen. Es wäre aber auch absehbar mit keiner
ökologischen Wertsteigerung verbunden.

LUXPLAN S.A.                                            15
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Ergebnisse der UEP und Avis 6.3 des MECDD
In der UEP konnten erhebliche Auswirkungen auf die meisten Schutzgüter mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Als Grundlage dieser Bewertung wurden jedoch bereits
Minderungsmaßnahmen aufgeführt. Hierzu zählt, dass potentiell negativen Beeinträchtigungen auf
das Schutzgut „Wasser“ mit Maßnahmen zum Erhalt der Überschwemmungszonen begegnet werden
soll. Darüber hinaus soll ein Ausgleich des Retentionsvolumen erfolgen.
Bezüglich potentieller Nahrungshabitate von Arten des gemeinschaftlichen Interesses mit
ungünstigem Erhaltungszustand (Großes Mausohr, Schwarzmilan, Gartenrotschwanz, Grünspecht)
erfolgte die Identifikation der Planfläche nach Art. 17. Aufgrund des Habitatverlustes bei
Planumsetzung wurde ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung vorausgesetzt.
Unter Bezug auf das Natura2000-Screenings wurde begründet, dass erhebliche Auswirkungen auf die
Schutzziele und Zielarten des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden können.
Demgegenüber wird im Avis 6.3 die Ausarbeitung der zweiten Phase der SUP gefordert, um auf die
Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt“ sowie „Landschaft“ nochmals genauer einzugehen.

Schutzgut „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“
In der UEP wurde angemerkt, dass für Fledermäuse und einzelne Vogelarten die Grünlandfläche als
ein potentielles Nahrungshabitat angesehen werden kann. Eine essentielle Bedeutung wurde jedoch
nicht festgestellt. Dementsprechend wurde eine artenschutzrechtliche Identifikation im Sinne des
Art. 17 NatSchG im PAG dargestellt.
Wie im Avis 6.3 des Umweltministeriums angemerkt, wurden die neuesten verfügbaren
Populationszahlen des Großen Mausohrs sowie mögliche kumulative Effekte durch den
Flächenentzug im Rahmen der DEP berücksichtigt.

Biotope und Habitate von Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Artikel 17)
Bei Artikel 17 des Naturschutzgesetzes handelt es sich vorwiegend um die Kompensationsregelung
für einen Eingriff in Natur und Landschaft. So müssen sowohl geschützte Biotope als auch Habitate
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse und ungünstigem Erhaltungszustand im Falle der
Inanspruchnahme kompensiert werden.
Als Biotope nach Artikel 17 des Naturschutzgesetzes von 2018 werden solche Biotope definiert, die
aufgrund ihrer natürlichen Ausgestaltung, Form und Erscheinung einen gesteigerten ökologischen
Wert besitzen. Als Beispiele hierfür können unter anderem große Baumreihen,
Feldheckenstrukturen, Streuobstbestände oder Magerrasen genannt werden.
Außer diesen, direkt zu bestimmenden Landschaftselementen, können jedoch auch nicht geschützte
Lebensräume unter Artikel 17 fallen und somit ausgleichspflichtig werden. Dies ist der Fall, wenn ein
bestimmtes Biotop oder eine bestimmte Landschaftsstruktur ein regelmäßig genutztes Habitat einer
Art von gemeinschaftlichem Interesse und ungünstigem Erhaltungszustand darstellt1.

1
    Règlement grand-ducal du 1er août 2018 établissant l’état de conservation des habitats d’intérêt communautaire et des espèces d’intérêt
communautaire.

LUXPLAN S.A.                                                         16
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Für die hier betrachtete Planzone MED-5 kann hinsichtlich Art. 17 NatSchG 2018 Folgendes zur
Nutzung der Fläche ausgeführt werden.
Geschützte Biotope finden sich in Form einer Baumreihe bestehend aus vier Streuobstbäumen
innerhalb der Planfläche. Dieses Biotop ist generell zu erhalten. Ist ein Erhalt im Rahmen der
Planumsetzung nicht möglich, so muss ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung beim
MECDD eingereicht werden. Der geplante Eingriff ist dann zu bilanzieren (EcoPoints) und zu
kompensieren. Da es sich bei der Baumreihe ebenfalls um ein potentielles Nahrungshabitat der
lokalen Fledermauspopulation handelt, muss im Rahmen der Ökobilanzierung ein Aufwertungsfaktor
U1 (+5 ÖP) berücksichtigt werden.
Auf Grundlage der UEP, des FFH-Screenings und der artenschutzrechtlichen Vorprüfung durch
pact s.à r.l (2019) stellt das Grünland ebenfalls ein potentielles und sehr wahrscheinliches
Nahrungshabitat der geschützten Fledermausart Graues Mausohr (myotis myotis) dar, womit auch
hier eine Aufwertung mit dem Faktor (+5 ÖP) erfolgt.
Das avifaunistische Screening (Luxplan S.A. 2021) weist ebenfalls auf ein potentiell regelmäßig
genutztes Nahrungshabitat planungsrelevanter Vogelarten hin. Insbesondere die Dohle (Crovus
monedula) wurde mit sechs Individuen als Nahrungsgast innerhalb der Planzone festgestellt, als auch
mit drei Individuen im direkten Umfeld. Die Identifizierung nach Art. 17 wird als hinreichend
erachtet.
Der ursprünglich nach Art. 17 NatSchG 2004 geschützter Einzelbaum stellt nach aktuellem
Naturschutzgesetz von 2018 kein geschütztes Biotop dar, womit hier eine Bilanzierung nicht
erforderlich ist.
Insgesamt erfolgte somit eine Identifikation der Planzone nach Art.17 NatSchG 2018. So kann darauf
hingewiesen werden, dass im Rahmen nachfolgender Planungsebenen weiterer Handlungsbedarf
besteht und ein offizieller Antrag auf Naturschutzgenehmigung ausgearbeitet werden muss. Dem
zukünftigen Entwickler steht es dabei frei, eine tiefergehende artenschutzrechtliche Studie umsetzen
zu lassen, um die letztendliche Bedeutung der Planzone für geschützte Arten des gemeinschaftlichen
Interesses mit ungünstigem Erhaltungszustand zu evaluieren. Hierdurch ist es ggfs. möglich den
Kompensationsaufwand zu verringern oder spezifische Maßnahmen zu definieren.

Besonderer Artenschutz (Artikel 21)
Im Sinne des Artenschutzes gemäß Art. 21 NatSchG ist zu überprüfen, ob durch die Planumsetzung
Auswirkungen auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu erwarten sind. Inhaltlich basiert dieser
Ansatz auf der Prüfung von potentiellen Impakten auf Arten der Anhänge 4 und 5 des NatSchG 2018
sowie auf Vögel des Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/CE).
Ziel des besonderen Artenschutzes ist es, dass vorhabenbedingte Auswirkungen auf entsprechend
betroffene Arten weitestgehend vermieden werden und in anderen, unvermeidbaren Fällen
Maßnahmen ergriffen werden, die eine möglicherweise, erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten
verhindern. Wie die Maßnahmen zum Schutz der Arten im Einzelnen aussehen oder welche Kriterien
sie zu erfüllen haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu definieren.
Im Rahmen des FFH-Screenings und der ersten Phase der SUP durch pact s.à r.l (2019) wurde
ausgeführt, dass die betroffene Planzone keine essenzielle Bedeutung für die Fledermausart Großes

LUXPLAN S.A.                                            17
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Mausohr oder andere planungsrelevante Arten aufweist. Auf der Planfläche selbst erfolgten kein
Nachweise dieser Art, während benachbarte, vergleichbare Planflächen (z.B M7) sehr vereinzelt
Individuen aufwiesen. Spezifische Ausgleichsmaßnahmen werden somit nicht erforderlich.

Die nachgewiesenen Vögel sind zumeist als ubiquitär vorkommend zu bezeichnen. Sie unterliegen
neben dem allgemeinen Schutz, keinem besonderen Schutzstatus wie für Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie (VSRL). Eine regelmässige Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden, eine
essentielle Bedeutung für die Avifauna wurde jedoch nicht konstatiert.
Die generellen Vorgaben an den Artenschutz, wie zum Beispiel eine potentiell notwendige Rodung
lediglich im Winterhalbjahr umzusetzen, bestehen dennoch basierend auf dem NatSchG (Art. 17,
Abs. 6).

Gebietsspezifischer Artenschutz – Natura 2000 Netzwerk (Artikel 32)
Im Falle der in diesem Dossier betrachteten Planzone ist der Aspekt des gebietsspezifischen
Artenschutzes im Sinne des Artikels 32 von Relevanz. Die Planzone befindet sich vollumfänglich
innerhalb des Natura2000-Schutzgebiets Vallée de l’Ernz blanche (LU0001015). Dementsprechend
erfolgt die Anwendung der Fachkonvention nach Lambrecht & Trautner (2007). Ein erheblicher Effekt
auf das Schutzgebiet und dessen Schutzziele wurde im Rahmen der UEP jedoch ausgeschlossen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur punktuellen Modifikation des PAG (pact s.à r.l
2019) wurde ein geringes artenschutzrechtliches Konfliktpotential festgestellt. Die Planfläche stellt
kein essenzielles Jagdhabitat für das Große Mausohr dar, insbesondere da keine direkten Nachweise
der Art auf der Fläche vorliegen (Öko-Log 2015).
Laut Standard Data Form wird innerhalb des Schutzgebietes eine Anzahl von 350 – 400 adulten
Individuen angenommen (END 2019 – 12.06.2020). Dies erfüllt die Kriterien der Klasse III für die
Orientierungswerte nach LAMBRECH UND TRAUTNER (2007). Die Erheblichkeitsschwelle für den
Verlust von Lebensraum des Großen Mausohrs beträgt somit 1,6 ha. Laut Aussage der
fledermauskundlichen Artenspezialistin Christine Harbusch (29.10.2020) sind derzeit in einem 10 km
großen Umkreis folgende Kolonien des Großen Mausohrs vorzufinden:
„Kirche Mersch (ca. 100), Kapelle Meysembourg (ca. 50), Kirche Fischbach (ca. 10), Kirche Bastendorf
(ca. 650) und Kirche Reisdorf (ca. 60). Des Weiteren im selben Radius Wochenstuben der
Wimperfledermaus: Krankenhaus Ettelbrück (ca. 200), in Bissen (ca. 50, aber in 2019 und 20
verschwunden) und Kirche Lintgen (ca. 150). [In der benachbarten Gemeinde Larochette sind nur noch
wenige Individuen (1-10) vorhanden.].“
Bei Überplanung der Zone MED-5 (0,516 ha) erfolgt ein Flächenentzug unterhalb der
Erheblichkeitsschwelle. Hierbei bezieht sich der Flächenverlust auf potentiellen Nahrungssuchraum,
da diese Fledermausart in unseren Breiten lediglich in Gebäuden ihre Wochenstube hat. Der Umfang
der direkten Flächeninanspruchnahme ist zudem nicht größer als 1% der Gesamtfläche (1%-
Kriterium) des jeweiligen Lebensraums bzw. Habitates der Art im Schutzgebiet (vgl. 2. Phase FFH).
Somit kann eine generelle Verträglichkeit der Planumsetzung attestiert werden, jedoch sind
kumulative Effekte durch die Überplanung anderer Zonen innerhalb der Gemeinde ebenfalls zu
berücksichtigen.

LUXPLAN S.A.                                            18
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Kumulative Betrachtung
Generell ist es von großer Wichtigkeit, die kumulativen Effekte im Zusammenhang mit den
Planungen der Gesamtgemeinde zu betrachten und zu bewerten, da die Möglichkeit besteht, dass
durch eine Aufsummierung von potentiellen Effekt Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich verschiedener
Schutzgüter überschritten wird. Auch ist es möglich, dass ein Schutzgebiet in erheblicher Art und
Weise durch verschiedene Planungen beschnitten wird oder etwa durch eine vermehrte
Überplanung von geschützten Biotopen Lebensräume für Tiere und Pflanzen zerstört werden.
Unter Berücksichtigung des kumulativen Flächenverlustes innerhalb des Schutzgebietes LU0001015
in der Gemeinde Ernztal (MED5, M7, M8, M11) entsteht ein Flächenentzug von bis zu 2,06 ha. Im
Rahmen der Urbanisierung dieser im aktuell gültigen PAG ausgewiesenen Planflächen wird somit die
Erheblichkeitsschwelle der Art insgesamt überschritten. Hierbei handelt es sich insbesondere um
inselartige, kleinflächige Verluste von unter 0,7 ha. Im Zuge der Bebauung gehen somit keine
großflächigen Jagdgebiete der Schutzzielart verloren, jedoch können die kumulative Verluste
Auswirkungen auf die lokale Fledermauspopulation haben. Es ist jedoch zu beachten, dass zwei
Flächen (M7, M8) derzeit einen ZAD-Status beibehalten, sodass eine zeitlich verzögerte
Flächenentwicklung erfolgt, welche potentielle Beeinträchtigungen auf die Schutzzielart minimiert.
Ebenfalls wird die Fläche M9 deutlich aufgewertet und als eine „zone parc“ entwickelt, womit hier
eines neues Habitat innerhalb des Schutzgebietes LU0001015 entsteht. Unter Berücksichtigung
dieser PAG-Entwicklung kann der kumulative Flächenverlust des FFH-Schutzgebietes als nicht
erheblich angesehen werden.
Es wird empfohlen die vorhandene Baumreihe in die Planung, wenn möglich zu integrieren, welche
als neben der Funktion als Eingrünung auch als Leitstruktur für Fledermäuse dienen kann. Jedoch
muss erwähnt werden, dass die Planzone darüber hinaus bereits von bestehenden Grünstrukturen
außerhalb der Planzone (Waldstreifen, Bäume) in nördlich und westlicher Richtung vom restlichen
FFH-Gebiet abgeschirmt. Somit werden Licht- und Lärmstörungen auf das Schutzgebiet bereits zum
jetzigen Zeitpunkt (vgl. auch Schutzgut „Landschaft“).

LUXPLAN S.A.                                            19
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Potentielle kumulative Effekte auf den Artenschutz
Gebietsspezifischer Artenschutz:
Im Rahmen der DEP erfolgt die erneute kumulative Betrachtung, ob eine Flächeninanspruchnahme
durch die Planzonen der Gemeinde Ernztal mit den Orientierungswerten nach LAMBRECHT UND
TRAUTNER (2007) vereinbar ist. Hierbei werden Planzonen berücksichtigt, welche geeignete Habitate
für die Zielarten (Großes Mausohr) aufweisen.

Tabelle 1 Zonen und Flächenanteile, die positiv oder negativ in die Bewertung der kumulativen Effekte auf den
gebietsspezifischen Artenschutz innerhalb des Schutzgebiets LU0001015 eingehen.

  Zone                                  Bewertung                                Kumulation     Fläche [ha]

 MED5      Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs; Aufhebung des                Ja             +0,8
                      ZAD, Berücksichtigung von ZSU „SP-4b“

               Keine Jagdhabitate oder andere Biotope; kein geeignetes
   M1                                                                               Nein             0
                               Habitat für die Zielarten

   M6           Wald bleibt erhalten, keine Beeinflussung von Zielarten             Nein             0

   M7                Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs                     Ja            +0,32

   M8                Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs                     Ja            +0,54

   M9       Aufwertung von bisher minderwertigen Schutzgebietsflächen               (Ja)            -0,9
             durch Ausweisung Zone parc inkl. ZSU „Sp-4a“; zukünftige
                  potentielle Jagdhabitate des Großen Mausohrs

  M11                Potentielles Jagdgebiet des Großen Mausohrs                     Ja            +0,68

               Bestand bleibt, keine Entwicklung vorgesehen, kein Effekt
  M14                                                                               Nein             0
                                       abzusehen

                                             Gesamt                                             2,34 (1,44)

Insgesamt bleibt der kumulative Flächenverlust unterhalb des Orientierungswertes von 1,6 ha, wenn
die Aufwertung der Fläche M9 als förderlich für die Schutzzielart des FFH-Gebietes gewertet wird.
Die Modifikation des PAG kann somit als insgesamt verträglich erachtet werden.
Wie bereits beschrieben, besteht die punktuelle Modifikation im Bereich „Vor Langert“ darin, dass
eine ursprüngliche Belegung der Fläche mit einer Zone d’aménagement differée (ZAD) aufgehoben
werden soll. Dementsprechend geht ein potentielles Jagdhabitat der Zielart Großes Mausohr
verloren. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Sinne des Art. 17
NatSchG 2018 (Habitat geschützter Arten) ist ebenfalls bereits im derzeitig gültigem PAG vermerkt.
Des Weiteren erfolgt durch die Ausweisung der ZSU „SP-4b“ die Sicherstellung, dass innerhalb des

LUXPLAN S.A.                                            20
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

definierten Bereiches eine Bebauung vor dem Hintergrund der Schutzziele des Schutzgebietes
untersagt wird.
Natürlich sind im Rahmen einer kumulativen Prüfung von potentiellen Auswirkungen auf ein großes,
sich über mehrere Gemeinden erstreckendes Schutzgebiet auch jene Planungen mit zu
berücksichtigen, die innerhalb anderer Gemeinden durchgeführt werden. Hierzu zählen zum einen
die Planungen der jeweiligen Gemeinden selbst zum anderen jedoch auch die Ansprüche der
Landesplanung und etwaiger, grenzüberschreitender Maßnahmen, die im Kontext mit dem
Schutzgebiet stehen.
Da es jedoch für das Planungsbüro unmöglich ist, alle notwendigen Daten dieser Art von den
jeweiligen Gemeinden zu erhalten oder zusammenzutragen, kann hinsichtlich dieses Aspektes keine
vollumfassende Aussage getroffen werden. Hier ist es an den zuständigen Ministerien, die einen
deutlich besseren Überblick über die Planungen der einzelnen Gemeinden besitzen, eine einheitliche
Richtung einer verträglichen Planung hinsichtlich der lokalen Schutzgebiete vorzugeben.

LUXPLAN S.A.                                            21
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Schutzgut „Landschaft“

Die Einsehbarkeit und landschaftliche Integration werden als wichtige Aspekte im Rahmen der
vorliegenden Bewertung herausgearbeitet.
Grundsätzlich handelt es sich bei Planumsetzung um einen Lückenschluss zwischen bereits
bestehender Bebauung im Norden und Süden. Die Planzone befindet sich am Ortsrand und weist
bereits eine hinreichende Umrandung durch benachbarte Grünstrukturen (Bäume,
Streuobstbestand, Waldstreifen) auf, welche nicht von der Planung betroffen sind. Somit ist von
einer visuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus westlicher Richtung in sehr geringem
Ausmaß auszugehen. Weiterhin befindet sich die Planzone innerhalb einer leichten Talsenke,
wodurch die Einsehbarkeit der Zone vergleichsweise gering ist. Von der geplanten Aktivitätszone
werden nichtstoffliche Einwirkungen in Form von Licht in sehr geringem Ausmaß erwartet, sodass
erhebliche Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild in der Nacht ebenfalls nicht zu erwarten sind.
Die Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten der Planzone kann ebenfalls dazu beitragen
den Einfluss auf das Landschaftsbild zu minimieren und zukünftige Effekte durch eine angepasste
Bebauung zu reduzieren.
Gemäß dem Schéma directeur (pact s.à r.l. 2021) ist die Eingrünung mit einheimischen,
standortgerechten Bäumen bzw. Hecken vorgesehen. Es erfolgt eine visuelle Trennung zu Wohn-
sowie zu landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hierdurch soll eine harmonische Integration in das
bestehende Landschaftsbild sichergestellt werden.
Gemäß der Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen im Rahmen der UEP konnte eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutaspektes "Landschaftsbild" ausgeschlossen werden. Diese
Einschätzung wird im Rahmen der DEP ebenfalls geteilt. Auch unter Berücksichtigung des Fehlens
einer Detailplanung zur geplanten Bebauung sind die mit der Planumsetzung verbundenen Eingriffe
in das Orts- bzw. Landschaftsbild als nicht erheblich zu bewerten.

Abb. 7 Blick auf die Planzone (rot) und das Landschaftsbild aus westlicher Richtung (Geoportail 2021).

LUXPLAN S.A.                                            22
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Kumulativer Bodenverbrauch
Die Thematik des Bodenverbrauches wurde bereits in der ersten Phase (UEP) der
Umwelterheblichkeitsprüfung behandelt. Der Aspekt des Bodenverbrauchs wird auf Grundlage der
Anmerkungen im Avis des MECDD im Folgenden nochmals aufgegriffen.
Der Bodenverbrauch kann als kumulativer Effekt angesehen werden. Die Berechnung für den
zulässigen Bodenverbrauch der Gemeinde Ernztal erfolgt mit dem Faktor 2,28 ha/Jahr. Dieser wurde
durch das Umweltministerium als Orientierungswert festgelegt und entspricht einem tolerierbaren
Verbrauch von 27,36 h
Im Rahmen eines Addendums zur strategischen Umweltprüfung (2016) wurde ein
Bodenverbrauchswert von 25,45 ha innerhalb der Ernztalgemeinde berechnet. Die in der UEP
erbrachte Reduktion des Bodenverbrauchswertes um insgesamt 2,11 ha, basierend auf
zwischenzeitlich bebauten Flächen (M1, St4) ist laut entsprechenden Avis des MECDD (18.02.2016;
Ref.No. 78.295/CL) nicht haltbar. Es handelt sich hierbei um Flächen, welche in der damaligen
Bodenverbrauchsrechnung zur PAG-Neuaufstellung berücksichtigt wurden. Somit beläuft sich der
aktuelle Bodenverbrauchswert auf 27,56 ha, was den Orientierungswert von 27,36 ha geringfügig
übersteigt.

Tabelle 2 Zonen und Flächenanteile, die in die Bewertung des kumulativen Bodenverbrauchs innerhalb der
Gemeinde Ernztal eingehen

   Zone                            Betrachteter Flächenanteil                       Flächenanteil
                                                                                  anzurechnen [ha]

 STEG-2                                Aufhebung des ZAD                                1,372

 STEG-5              Umwidmung von einer Zone AGR zu einer Zone BEP                     0,943

 MED-3             Umwidmung von einer Zone AGR zu einer Zone ECO-c1                    0,036

 MED-5                                 Aufhebung des ZAD                                 0,8

 ERMS-3        Umwidmung von einer Zone AGR zu einer „Zones de sport et de              3,034
                                       loisirs“

                                        Gesamt                                          6,185

Die hier betrachtete Planfläche MED5 stellt eine Reservefläche dar, welche als Bauerwartungsland
(ZAD) ausgewiesen wurde. Aufgrund des ZAD-Status erfolgte ursprünglich keine Berücksichtigung der
Fläche im Rahmen der Bilanzierung des Flächenverbrauchs. Langfristig gesehen ist allerdings eine
Umwidmung der Fläche in Bauland vorgesehen. Mit der Aufhebung des ZAD-Status der Fläche MED5
würde daher ein weiterer Anstieg des Bodenverbrauchs um 0,8 ha innerhalb der Gemeinde Ernztal
erfolgen.
Ebenfalls berücksichtigt werden muss die ZAD-Aufhebung der Planfläche MED-5 innerhalb der
Ortschaft Medernach, sowie die Umwidmung der Planflächen ERMS-3, MED-3 und STEG-5 von
landwirtschaftlichen Flächen (AGR) zu einer „Zones de sport et de loisirs“, ECO-c1 und respektiv BEP.
Da auf diese Flächen grundsätzlich eine Bebauung möglich ist, werden hiermit weitere 4,53 ha zum

LUXPLAN S.A.                                            23
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Bodenverbrauchswert addiert, welche ursprünglich nicht Bestandteil des angedachten
Bodenverbrauchs der Gemeinde für den Zeitraum bis 2025 waren. Eine Rückklassierung von Flächen
zur Verminderung des Bodenverbrauchwertes innerhalb der Ernztalgemeinde ist derzeit nicht
vorgesehen.
Dem für die Gemeinde zulässigen Flächenverbrauch von ca. 27,36 ha steht der geplante
Flächenverbrauch in einer Größenordnung von ca. 33,76 ha gegenüber. Somit ist zu attestieren, dass
der aktuell ermittelte Wert den Grenzwert um 6,4 ha übersteigt. Es ist jedoch anzumerken, dass die
tatsächliche Differenz geringer ist, da es sich z.B. bei der Planfläche ERMS-3 bereits zum Großteil um
bebauute Fläche handelt, deren Umwidmung voraussichtlich keine weitere Versiegelung
beabsichtigt.
Darüber hinaus erfolgt mit der Entwicklung der Fläche MED5 keine neue Einklassierung in den
Perimeter der Gemeinde. Vielmehr handelt es sich um eine bereits genehmigte Baulandausweisung,
sodass mit ZAD-Aufhebung bereits bestehendes Baulandpotential genutzt werden kann. Durch die
nun nachgeschaltete ZAD-Aufhebung wurde eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde Ernztal
ausreichend geachtet.
Unter diesem Aspekt wird empfohlen, lediglich solche Flächen für eine Bebauung freizugeben,
welche durch den Besitzer auch bis zum Jahre 2025 mit großer Wahrscheinlichkeit erschlossen
werden.
Wie unter dem Kapitel Schutzgut „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“ erörtert, ist die
Umweltverträglichkeit bei Aufhebung des ZAD-Status der Planzone MED5 unter Einhaltung der
Maßnahmen gewährleistet. Des Weiteren erfolgt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine
vollständige Versiegelung der Fläche, da ein Teilbereich durch Servituden geschützt wird, welche
ebenfalls als Grünkorridor für lokale Tierarten bilden.
Durch die Aufhebung des ZAD-Status der Fläche MED5 sind dementsprechend insgesamt keine
erheblichen Impakte auf die Schutzgüter zu erwarten.

LUXPLAN S.A.                                            24
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

5        Alternativen
Die geplante Ausweisung der Fläche als ECO-c1 (PAP-NQ) sowie die potentiell künftige Bebauung des
Terrains erscheint generell möglich. Wichtig ist die Beachtung des Naturschutzgesetzes und die
ordnungsgemäße Kompensation für den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft (Art. 17). In
Verbindung mit einer festgeschriebenen ZSU „spécifique“ im Osten und einer ZSU „cours d’eau“ im
Norden der Planfläche, wird der geplante Eingriff weiter vermindert.

Des Weiteren ist es von Bedeutung, dass das CNRA im Vorfeld informiert wird und archäologische
Stichprobenuntersuchungen in ausreichender Anzahl realisiert werden können.
Da jedoch insgesamt davon ausgegangen wird, dass sowohl das CNRA die erforderlichen
Untersuchungen durchführen kann als auch die offizielle Anfrage auf Naturschutzgenehmigung beim
Umweltministerium eingereicht wird, ist die potentielle Erschließung letztendlich möglich.
Eine Prüfung von Alternativen dementsprechend nicht erforderlich.

LUXPLAN S.A.                                            25
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

6          Vorläufige Ökobilanzierung

6.1        Bestandssituation
Die ökologische Wertigkeit des Eingriffsbereichs wird basierend auf dem Naturschutzgesetz vom
18. Juli 2018 sowie den hiermit verbundenen Großherzoglichen Verordnungen ermittelt und
bewertet.

Da es sich im vorliegenden Fall um mesophiles Grünland handelt, ist eine generelle
Kompensationspflicht im Sinne des Art. 17 NatSchG nicht gegeben. Wie es jedoch im vorliegenden
Dokument ausgeführt wurde, stellt dieses Grünland ein potentielles Habitat von Arten von
gemeinschaftlichem Interesse und ungünstigen Erhaltungszustand dar. Des Weiteren erfüllt die
Baumgruppe mit einem Stammumfang von 95 bis 125 cm an der südlichen Flächengrenze die
Kriterien gemäß Art. 17 geschützten Biotopes.
Folglich soll eine überschlägige Bilanzierung des Ausgangzustandes dargestellt werden.

Abb. 8: Biotope – Bestand

LUXPLAN S.A.                                            26
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Tabelle 1: Bilanzierung Bestand

                                                                                  Gesamt
                                  Grund-       Auf-                                           Fläche    Öko-
  Code                                                       Begründung zur      Bestands-
                Biotoptyp          wert      wertung                                           (m2)    punkte
 (OCSOL)                                                      Aufwertung            wert
                                  (pro m2)   (pro m2)                                        Bestand   Bestand
                                                                                  (pro m2)

    59                                                        Potentiell
            Intensivgrünland         9         5 (U1)        regelmäßig             14        8.000    72.000
 (3.5.5.)
                                                          genutztes Habitat
            BK18 –
            Baumgruppen                                       Potentiell
    98
            oder -reihen,            18        5 (U1)        regelmäßig             23        440      10.120
 (4.4.1.)
            standortgerecht,                              genutztes Habitat
            einheimisch
                                                                                             Summe     82.120

Geht das Grünland inkl. der Streuobstbäume vollumfänglich verloren, so entsteht ein
Ökopunkteverlust von ca. 82.120 Ökopunkten. Dies entspricht laut RGD du 1er août 2018
déterminant la valeur monétaire des éco-points (1 Ökopunkt = 1 EUR) einem Betrag von 82.120 €. Da
jedoch aufgrund der ausgewiesenen Servituden nicht das gesamte Grünland überplant wird, ist mit
einer geringeren Summe zu rechnen.

Da es sich bei den höchstwahrscheinlich vorhandenen Arten um Großes Mausohr handelt, ist
basierend auf dem neuen Leitfaden zur Anwendung des EcoPoints-Tool (Arrêté vom 27. März 2020)
die Anrechnung von geplanten grünen Infrastrukturen möglich. Dementsprechend muss der
zukünftige Planungsstand mit dem Bestand verrechnet werden. Es ist folglich möglich eine
Reduzierung       des   Ökopunkte-Verlustes     durch     grüne    Infrastrukturen  (Gründächer,
Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, naturnahe Retentionsbecken) auf dem späteren PAP zu
generieren. Da jedoch noch kein Planstand vorhanden ist, kann diese Verrechnung noch nicht
stattfinden. Ein letztendliches Ergebnis einer Ökobilanzierung kann zum aktuellen Zeitpunkt noch
nicht dargestellt werden.

LUXPLAN S.A.                                            27
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

6.2       Plansituation
Genauere Aussagen zur Plansituation und hiermit eine annähernde Evaluierung der potentiell zu
generierenden Ökopunkte auf dem Planungsgelände können derzeit nicht getroffen werden, da
bisher noch keine konkrete Planung zur Bebauung vorliegt.
Die letztendliche Bilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft muss somit auf die Ebene des
Antrages auf Naturschutzgenehmigung verlagert werden, welcher im Sinne des Artikels 59 des
Naturschutzgesetzes von 2018 ausgearbeitet werden muss.

LUXPLAN S.A.                                            28
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

7         GESAMTBEWERTUNG
Insgesamt kann geschlussfolgert werden, dass die Planung als genehmigungsfähig zu bewerten ist.
Die vorliegende Prüfung ergab demnach bezüglich der vertiefend zu betrachtenden Schutzgüter, dass
nicht mit als erheblich zu bewertenden, negativen Auswirkungen der Planung zu rechnen ist.
Durch die geplante Nutzung von Flächenanteilen, die sich an bestehenden Siedlungsstrukturen
anlehnen und insgesamt als Arrondierung der Bebauung im betreffenden Bereich gewertet werden
können, können nachhaltig negative Effekte der Planung mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden.
Betreffend kultureller Güter ist eine Abstimmung mit dem CNRA im Vorfeld der Bebauung
unabdingbar. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Abstimmung und die Umsetzung
archäologischer Untersuchungen parallel zu den künftigen PAP-Planungen realisiert werden.
Hinsichtlich einer artenschutzrechtlichen Identifizierung auf Ebene des PAG ist anzumerken, dass
aufgrund der potentiellen Nutzung der Fläche durch Arten des gemeinschaftlichen Interesses mit
ungünstigem Erhaltungszustand eine Kompensationsverpflichtung im Sinne des Art. 17 und Art. 21
NatSchG gegeben ist. Im graphischen Teil des PAG-Projektes wird diese Identifizierung umgesetzt
(gepunktete Markierung und H-Beschriftung). Im schriftlichen Teil wird die Notwendigkeit zur
Kompensation nochmals wie folgt aufgeführt:

       Maßnahmen für Art. 17:         Ausgleich für den Verlust an Grünlandflächen erforderlich, da
                                      es sich um Jagdgebiete von Arten des Anhangs 2 und 3 des
                                      Naturschutzgesetzes handelt.

       Maßnahmen für Art. 21: Im Zuge einer Erschließung der Planzone und hiermit
                            verbundener potentiell notwendiger Rodungs- und
                            Abrissarbeiten sind sowohl die Bäume als auch die
                            betroffenen    Gebäude     der     Planzone  vor     einer
                            Flächeninanspruchnahme       durch    einen  Artenkunde-
                            Spezialisten auf etwaige Individuen oder Quartiere
                            geschützter Arten (speziell Fledermäuse) zu untersuchen.
                            Vorhandene Individuen müssen in geeignete, nahe gelegene
                            Lebensräume umgesiedelt werden. Vorhandene Quartiere
                            müssen vor einer Zerstörung andernorts kompensiert werden
                            (CEF-Maßnahmen). Eine Abholzung darf lediglich innerhalb
                            der Rodungsperiode erfolgen.

Darüber hinaus wurden verschiedene Servituden urbanisation reglementarisch im derzeit gültigen
PAG festgehalten, welche Vorgaben zum Schutz des Gewässerausläufers und des Natura2000-
Gebietes formulieren. Diese werden ebenfalls im PAG-projet übernommen:

LUXPLAN S.A.                                            29
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

Servitude « urbanisation – spécifique »
         SP4b - « Natura 2000 » : Sans préjudice des dispositions de la loi du 18 juillet 2018
                               et en vue de l’atteinte des objectifs de conservation de la
                               zone Natura 2000 sur ces surfaces toute construction et tout
                               remblai et déblai du terrain naturel sont interdits

Servitude « urbanisation – cours d’eau »
        CE :    En vue de protéger, de mettre en valeur et de renaturer le cours d’eau (avec le
                but du développement de la végétation caractéristique), toute construction,
                toute modification du terrain naturel ainsi que tout changement de l’état
                naturel sur une bande d'une largeur d’au moins de 5 mètres de part et d’autre
                du cours d’eau sont prohibés.

                  Seules sont admises les infrastructures de viabilisation tels que les chemins
                  piétons, les aires de jeux, les réseaux d’infrastructures et les rétentions d’eau.

Eine Prüfung von Alternativen wurde im vorliegenden Dossier angesprochen, jedoch als nicht
notwendig erachtet.

Aus Sicht des SUP-Büros ist die Strategischen Umweltprüfung (SUP) mit der vorliegenden zweiten
Phase, der Detail- und Ergänzungsprüfung (DEP), abgeschlossen.

LUXPLAN S.A.                                            30
SUP zur ModifPAG "MED-5 Vor Langert" – Phase 2 – Detail- und Ergänzungsprüfung

ANHANG

LUXPLAN S.A.                                            31
Sie können auch lesen