Informationsblatt 2019 - Kanton St.Gallen Finanzdepartement Personalamt - Kanton St. Gallen
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Kanton St.Gallen Finanzdepartement Personalamt Informationsblatt 2019 Im Intranet unter „Personelles“ und im Internet unter „Arbeiten beim Kanton St.Gallen“ (Personalhandbuch) finden Sie weitere Informationen. St.Gallen, 12. Dezember 2018 1/19
Inhaltsverzeichnis 1 Lohnansätze 2019 4 2 Sozialzulagen 4 2.1 Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr 4 2.2 Monatliche Ausbildungszulagen 4 2.3 Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland 4 2.4 Geburtszulage 5 2.5 Familienausgleichskasse des Staatspersonals 5 3 Obligatorische Unfallversicherung nach UVG 5 3.1 Freiwillige Zusatzversicherung Unfall 5 3.2 Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte 6 3.3 Abredeversicherung 6 4 Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA 7 5 Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit 7 6 Versicherungsausweis AHV-IV 7 7 Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen 8 8 Informationen zum Lohn 8 8.1 Wann wird der Lohn ausbezahlt? 8 8.2 Naturalleistungen 9 2/19
8.3 Gehaltsabzüge 9 8.3.1 AHV/IV/EO 9 8.3.2 Arbeitslosenversicherung (ALV) 9 8.3.3 Nichtberufsunfallversicherung (NBU) 9 8.4 St.Galler Pensionskasse (sgpk) 9 8.5 Gewährung von Hypotheken 9 9 Bandbreitenmodell 10 10 Neues Lohnsystem (NeLo) 11 11 Personalrecht: Änderungen per 1. Januar 2019 (IV. Nachtrag zur Personalverordnung) 11 12 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt 14 13 Fortbildungsangebot des Kantons 14 14 Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren ausserberuflichen Engagements 14 14.1 Moderne Arbeitszeitgestaltung 14 14.2 Kinderkrippe Schlössli 15 14.3 Benutzung von externen Krippenplätzen 15 14.4 Familienplattform Ostschweiz 15 15 Konflikte am Arbeitsplatz 16 15.1 Gütliche Erledigung 16 15.2 Ombudsstelle für das Staatspersonal 16 15.3 Meldung von Missständen (Whistleblowing) 18 15.4 Streiterledigung 18 16 Meldepflicht 18 17 Weitere Auskünfte 19 3/19
1 Lohnansätze 2019 Der Kantonsrat hat das Budget 2019 in der November-Session 2018 be- Löhne 2019 gegen- raten und verabschiedet. Die Lohnansätze im Jahr 2019 bleiben gegen- über 2018 über 2018 unverändert. unverändert Der Landesindex der Konsumentenpreise weist im Oktober 2018 102.1 Lohntabelle und Refe- Punkte aus (Basis Dezember 2015 = 100) gegenüber 100.9 Punkten im renzfunktionskatalog Vorjahresmonat. Gemäss Landesindex der Konsumentenpreise beträgt mit Einreihungsplan die Teuerung 1.2 Prozent (Vorjahr 0.7 Prozent). Der ausgeglichene In- abrufbar unter: https:// dexstand beträgt unverändert 105.2 Punkte. Die Indexentwicklung wird www.sg.ch/content/ demzufolge um 3 Prozent überschritten. sgch/ueber-den- kanton-st-gallen/ Die Lohntabelle mit den genauen Frankenbeträgen der einzelnen Lohn- arbeitgeber-kanton- klassen finden Sie im Intranet ("Lohntabelle ab 1. Januar 2019"). Ihr Vor- stgallen/mein-neues- gesetzter bzw. Ihre Vorgesetzte kann darüber Auskunft geben. arbeitsverhaeltnis/ personalhandbuch/ weiterfuehrende- dokumente.html 2 Sozialzulagen 2.1 Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr je Kind CHF 200.-- Kinderzulage 2.2 Monatliche Ausbildungszulagen CHF 200.--/Monat je Kind CHF 250.-- Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, wenn das Kind in der Ausbildungszulage Ausbildung pro Monat brutto weniger als CHF 2'370.-- verdient. Dies CHF 250.--/Monat entspricht der maximalen vollen Altersrente der AHV. Für Kinder, welche aufgrund der früheren Einkommensgrenze keinen Anspruch mehr hat- ten, kann eine Neuanmeldung eingereicht werden. 2.3 Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden aufgrund Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (SR 836.21; abgekürzt FamZV) Familienzulagen (Kinder– und Ausbildungszulagen) nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern: Export der Familienzu- a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage be- lagen steht; b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht; c) die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesver- hältnis im Sinn des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a 4/19
Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2; abgekürzt Fa- mZG). 2.4 Geburtszulage Die Geburtszulage beträgt unverändert max. CHF 1'360.-- pro Kind (ge- mäss durchschnittlichem Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate). 2.5 Familienausgleichskasse des Staatspersonals FAK Staatspersonal Kinder- und Ausbildungszulagen werden von der Familienausgleichs- c/o Personalamt kasse des Staatspersonals (FAK Staatspersonal) ausgerichtet. Informa- Davidstrasse 35 tionen zu Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sowie Antragsformulare 9001 St.Gallen finden Sie im Intranet unter: olimpia.signoriello@sg.ch Tel. 058 229 37 49 https://intranet.sg.ch/personelles/meine-anstellung/Seiten/Sozialzula- gen.aspx 3 Obligatorische Unfallversicherung nach UVG Gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung Versicherungsschutz (UVG) hat der Arbeitgeber das Personal gegen Betriebs- (BU) und besteht ab 1. Januar Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern. Wenn Sie nicht durch den Ar- 2019 weiterhin durch beitgeber gegen NBU versichert sind, ist dieser Versicherungsschutz AXA. beim Krankenversicherer abzuschliessen. Die BU-Prämien gehen zulasten des Arbeitgebers, jene der NBU- Versicherung hingegen hat das Personal zu übernehmen. Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsver- hältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begibt. Auf diese Weise entsteht keine Lücke, wenn der erste Tag des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende oder einen Fei- ertag fällt. 3.1 Freiwillige Zusatzversicherung Unfall Im Merkblatt zur Als Ergänzung zur obligatorischen UVG-Versicherung ist der freiwillige Unfallversicherung fin- Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzdeckung unverändert bei der den Sie das Anmelde- AXA für Pflege in der Halb- oder der Privatabteilung möglich. Dieses An- formular für die Zu- gebot gilt nur für Mitarbeitende, die bei der SUVA bzw. bei der AXA ge- satzversicherung. gen Nichtberufsunfall versichert sind. 5/19
Die Jahresprämie beträgt unverändert CHF 165.-- für die Pflege im Pri- vatabteilung-Einzelzimmer und CHF 124.-- im Privatabteilung-Zweier- zimmer. Wenn Sie die Unfallzusatzversicherung nicht mehr wünschen, melden Sie dies bitte schriftlich dem Personalamt. Die Prämie für die Unfallzusatzversicherung wird dann ab 1. des folgenden Monats sistiert. Kontrollieren Sie den entsprechenden monatlichen Lohnabzug auf Ihrer Lohnabrechnung, da Sie weder eine Aufnahme- noch eine Abmeldungs- bestätigung erhalten. Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal. 3.2 Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte Beitrittsberechtigt sind - ohne jegliche Vorbehalte - Leistungsbezügerin- Anmeldung bei: nen und Leistungsbezüger der St.Galler Pensionskasse und deren Ehe- SWICA Gesundheits- und Lebenspartnerinnen und -partner, sofern diese im gleichen Haushalt organisation leben. Eine Grundversicherung nach KVG wird für den Beitritt vorausge- Teufenerstrasse 5 setzt. 9001 St.Gallen Telefon 071 499 64 64 Die Prämie beträgt CHF 242.40 pro Kalenderjahr (Tarifausgabe 2019). fdstgallen@swica.ch Die Jahresprämie wird im Folgemonat des Versicherungsbeginns in Rechnung gestellt und in der Folge jährlich. Tarifänderungen bleiben vorbehalten. 3.3 Abredeversicherung Die Abredeversicherung kann nur von Personen abgeschlossen werden, Mit einer Abredeversi- die beim bisherigen Arbeitgeber gegen NBU versichert waren. Wer die cherung kann der Ver- Abredeversicherung abschliessen will, hat dies vor Ablauf der 31-Tage- sicherungsschutz er- Frist zu tun. Mit einer UVG-Abredeversicherung besteht ein erweiterter weitert werden, insbe- Versicherungsschutz gemäss UVG-Zusatzversicherung während der sondere bei Kündi- Dauer der Abredeversicherung (max. 6 Monate). gung. Die Notwendigkeit einer Abredeversicherung ergibt sich vor allem beim unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen oder unentlöhnten Zeitab- Beachten Sie eben- schnitten von mehr als 31 Tagen zwischen zwei Anstellungen. falls das Merkblatt zur Unfallversicherung für Die monatliche Abredeversicherung bei der AXA beträgt CHF 40.--, die- das Staatspersonal. jenige bei der SUVA CHF 45.-- pro Monat. 6/19
4 Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA Das Finanzdepartement hat mit SWICA einen Kollektivvertrag für die Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen (www.swica.ch/sg). Dank dieser Partnerschaft erhalten die Mitarbeitenden und ihre Angehö- rigen bis zu 10 Prozent Rabatt auf ausgewählte Zusatzversicherungen Kontakt: (zum Beispiel Spitalversicherungen Halbprivat oder Privat). stgallen@swica.ch Mit dem BENEVITA Bonusprogramm haben SWICA-Versicherte die Möglichkeit, ihre Prämien der Zusatzversicherungen (z.B. Privat- oder Halbprivatabteilung) durch aktives und gesundes Verhalten im Alltag zu SWICA: Prämienra- beeinflussen. So erhalten Sie zusätzlich bis zu 15 Prozent Rabatt, also batte von bis zu 25 insgesamt bis zu 25 Prozent. Prozent 5 Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht während der Private Krankentag- Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wäh- geldversicherung prü- rend 24 Monaten (vgl. Art. 47 f. PersG). Danach und bei Beendigung fen. des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 99 PersV) endet dieser Anspruch. Bitte beachten Sie, dass der Kanton für seine Mitarbeitenden keine Kol- lektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen hat. Daher ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Übertritt in eine Einzeltag- geldversicherung nicht möglich. Wünschen Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Staatsverwaltung einen Versicherungsschutz, dann prü- fen Sie, ob Sie dieses Risiko privat versichern möchten. 6 Versicherungsausweis AHV-IV Per 1. Januar 2017 ist die Anpassung von Artikel 135bis AHVV betref- fend Abgabe von Versicherungsausweisen in Kraft getreten. Neu sind die Ausgleichskassen demnach nicht mehr verpflichtet, automatisch ei- nen Versicherungsausweis auszustellen, da die AHV-Nummer auf der Krankenversicherungskarte aufgeführt ist. Ein Versicherungsausweis wird künftig nur noch dann ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer bean- l tragt oder Sie einen Ausweis verlangen. Ausweise können Sie über fol- genden Link bestellen:https://www.ahv- iv.ch/Portals/0/Documents/Formulare/E-Formulare/318.260_d.pdf 7/19
7 Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen Für das Jahr 2019 gelten folgende Ruhetage: Neujahr 1. Januar Berchtoldstag 2. Januar Karfreitag 19. April Ostermontag 22. April Tag der Arbeit (Nachmittag) 1. Mai Auffahrt 30. Mai Pfingstmontag 10. Juni Bundesfeiertag 1. August Allerheiligen 1. November Vorweihnachtstag (Nachmittag) 24. Dezember Weihnachten 25. Dezember Stephanstag 26. Dezember Freitag (Regelung gem. Art. 60 PersV) 27. Dezember Silvester (Nachmittag) 31. Dezember Die Gesamtzahl von drei halben und elf vollen Ruhetagen gilt auch für Anstalten mit durchgehendem Betrieb. Es besteht Anspruch auf Ruhe- tags-Inkonvenienzzulagen. Für Lehrpersonen zählen nur die Ruhetage, die in die Unterrichtszeit fal- len. 8 Informationen zum Lohn 8.1 Wann wird der Lohn ausbezahlt? Januar Fr 25. Juli Do 25. Termine Februar Mo 25 August Fr 23. Lohnzahlungen 2019 März Mo 25. September Mi 25. April Do 25. Oktober Fr 25. Mai Fr 24. November Mo 25. Juni * Di 25. Dezember * Mo 16. *) Im Juni und Dezember wird das 13. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt. Eine Lohnabrechnung wird zugestellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag gegenüber dem Vormonat verändert hat. 8/19
8.2 Naturalleistungen www.steuern.sg.ch / Die Mahlzeitenpreise für internes Personal richten sich nach den steuer- Unternehmen / rechtlichen Bestimmungen über die Bemessung der Naturalbezüge bei Knowledge Center, Ermittlung des steuerbaren Einkommens. St.Galler Steuerbuch, StB 29 Nr. 4 8.3 Gehaltsabzüge 8.3.1 AHV/IV/EO Der AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt 5.125 % des AHV-pflichtigen Loh- AHV/IV/ nes ohne Sozialzulagen. Pflichtig sind Personen mit Jahrgang 2001 und EO-Beiträge älter. Personen im AHV-Rentenalter zahlen Beiträge nur auf jenem unverändert Lohnanteil, der CHF 1'400.-- im Monat übersteigt. Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von Beiträge auf CHF 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur geringfügigem Lohn auf Verlangen der Versicherten erhoben. 8.3.2 Arbeitslosenversicherung (ALV) Der ALV-Abzug beträgt unverändert 1.1 %. Der versicherbare Verdienst Versicherbarer beläuft sich auf CHF 148'200.-- pro Jahr. Auf Einkommensanteilen über Verdienst CHF 148'200.-- wird ein Solidaritätszuschlag von 0.5 % erhoben. Ju- gendliche unter 18 Jahren und Personen im AHV-Alter sind beitragsfrei. 8.3.3 Nichtberufsunfallversicherung (NBU) Der Abzug beträgt unverändert 0.7 % der (AHV-pflichtigen) Lohn- NBU-Beitrag summe. Der Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes beläuft sich unverändert auf CHF 148‘200.--. Es besteht keine Altersbegrenzung. Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal. 8.4 St.Galler Pensionskasse (sgpk) Die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal erfolgt durch die St.Gal- ler Pensionskasse. Diese selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung in- formiert von sich aus die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehen- den. Alle wichtigen Informationen rund um die St.Galler Pensionskasse sind auf deren Homepage www.sgpk.ch zu finden. 8.5 Gewährung von Hypotheken Bei der St.Galler Pensionskasse erhalten Sie Auskünfte über die Ge- Tel. 058 228 77 88 oder währung von Hypothekardarlehen oder über den direkten Link hypotheken@sgpk.ch http://www.sgpk.ch/home/anlagen/hypotheken.html. 9/19
9 Bandbreitenmodell Gemäss Art. 28 ff. der PersV haben Sie die Möglichkeit, im Einverneh- men mit der oder dem Vorgesetzten ein Bandbreitenmodell zu wählen, welches Ihnen erlaubt, zusätzlich zu Ihren Ferien jährlich fünf oder zehn Kompensationstage zusammenhängend zu beziehen. Dazu weisen wir Sie auf wichtige Punkte hin, die für eine korrekte Um- setzung zu beachten sind (vgl. auch PHB SG 42.2, im Internet unter www.sg.ch / Arbeiten beim Kanton / Personalhandbuch / Arbeitszeit, Ru- hetage, Ferien und Urlaub): - Als Standard-Bandbreitenmodell gilt die Variante 4 (42 Stunden-Wo- Jährliche Überprüfung che). Es besteht kein Anspruch auf die Wahl einer anderen Variante. aufgrund der aktuellen Die betrieblichen Bedürfnisse gehen vor. Die Wahl der Variante ist Situation deshalb jedes Jahr von neuem aufgrund der aktuellen betrieblichen Voraussetzungen zu prüfen. Dieser Punkt ist ein Teil des jährlichen Standortgesprächs. - Vom Standard-Bandbreitenmodell kann auch nicht abgewichen wer- den bzw. es ist zu diesem zurückzukehren, wenn das Zeitguthaben aus Ferien, Überzeit und zusätzlichen Bandbreiten-Kompensationsta- gen am Jahresende mehr als 15 Arbeitstage beträgt. Erst wenn das Zeitguthaben am Ende eines Vorjahres unter die Grenze von 15 Ar- beitstagen gefallen ist, wird auf den folgenden Jahresbeginn die Wahl einer andern Variante möglich. - Beim Bandbreitenmodell handelt es sich um ein Vorholmodell. Das Abbruch des Band- heisst, dass Sie sich die Kompensationstage durch zusätzliche ein breitenmodells bei län- oder zwei Wochenarbeitsstunden erarbeiten. Bei längeren Absenzen geren Absenzen (unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsurlaub, länger andauernde Krank- heit oder Unfall, Bezug von Treueprämie als bezahlter Urlaub) ist es nicht mehr möglich, die nötige Vorholzeit für die zusätzlichen Kom- pensationstage in einem normalen Rahmen zu leisten. In solchen Fällen muss auf Variante 4 (42-Stunden-Woche) gewechselt werden. Sind die Absenzen unvorhersehbar, ist das Bandbreitenmodell unter- jährig abzubrechen, sobald die verschiedenen Absenzen insgesamt 20 Arbeitstage erreichen. In der Regel wird die Anpassung auf den nächsten Monat vorgenommen. Sind die Absenzen planbar, z.B. bei einem Mutterschaftsurlaub, ist im betreffenden Jahr von vornherein die Variante 4 zu wählen. 10/19
10 Neues Lohnsystem (NeLo) Mit dem neuen Lohnsystem «NeLo» wird unter anderem das bisherige Lohnmodell mit Klassen und Stufen per 1. Januar 2019 durch ein Modell mit Lohnbändern ersetzt. Die Lohnbänder bestimmen das Lohnminimum und das Lohnmaximum der sogenannten Referenzfunktionen. NELO Bis Ende 2018 wurden die betroffenen Mitarbeitenden mit persönlichem Schreiben über die Zuweisung ihrer Stelle zur neuen Referenzfunktion informiert. «NeLo» gilt nicht für Lehrpersonen an Berufsfach-, Mittel- und Hoch- schulen; für sie kommen weiterhin die bisherigen Bestimmungen zur An- wendung. Ebenfalls ausgenommen sind Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten. Weitere Informationen zu «NeLo» finden Sie im Internet unter «Arbeiten beim Kanton»: https://www.sg.ch/content/sgch/ueber-den-kanton-st- gallen/arbeitgeber-kanton-stgallen/mein-neues-arbeitsverhaeltnis/ personalhandbuch/weiterfuehrende-dokumente.html 11 Personalrecht: Änderungen per 1. Januar 2019 (IV. Nachtrag zur Personalverordnung) Als Ergänzung zur Vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts soll dem zuneh- Arbeit am Dienstort menden Bedürfnis nach einer flexibleren Gestaltung der Arbeitsbedin- sollen neue gungen in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht Rechnung Arbeitsformen getragen werden. Die bisher auf die Telearbeit zu Hause beschränkte ermöglicht werden Regelung in Art. 8 wird deshalb auch für andere mobil-flexible Arbeits- (Art. 8). formen geöffnet. Eine Projektgruppe 'New Work' wird eine Auslegeord- nung der möglichen ergänzenden Arbeitsmodelle vornehmen. Daraus können sich weitere Anpassungen der Personalverordnung oder der Er- lass entsprechender Dienstanweisungen ergeben. Bei zu hohen Beträgt das Zeitguthaben aus Ferien, Überzeit und Zeitguthaben wird die Kompensationstagen aus einem Bandbreitenmodell am Ende eines Wahl des Kalenderjahres mehr als 15 Arbeitstage, gilt im Folgejahr das Standard- Bandbreitenmodells Bandbreitenmodell 4, das heisst die durchschnittliche wöchentliche eingeschränkt Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Einschränkung der Wahl gilt erstmals (Art. 31a). für das Jahr 2020, wenn Ende 2019 das Zeitguthaben von 15 Arbeitstagen überschritten ist. Die Blockzeiten werden aufgehoben Die Auflage, dass in der Regel alle Mitarbeitenden während der Block- (Art. 34). zeiten (08.30 – 11.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr) anwesend sein müs- sen, lässt sich mit den neuen Arbeitsformen im Sinn von Art. 8 nicht ver- einbaren. Deshalb wird darauf generell für alle Mitarbeitenden ohne 11/19
feste Arbeitszeit verzichtet. Weiterhin zu beachten sind jedoch die Re- geln zur Dienstzeit und deren Ausdehnung sowie die Vorgaben über die Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit. Durch den Wegfall der Blockzeiten entfällt diese Einschränkung auch für private Abwesenheiten (Art. 37). Beim Ausgleich der Gleitzeit (Art. 42) entfällt der Hinweis auf die Blockzeiten ebenfalls. Der bisherige – mit den Blockzeiten koordinierte – zeitliche Rahmen wird Die Dienstzeit ist neu aufgehoben. Die tägliche Dienstzeit nach Art. 24 (Montag bis Freitag der Rahmen für die zwischen 06.30 und 19.00 Uhr) bildet den Rahmen der Arbeitszeit und Gleitzeit (Art. 41). neu auch der Möglichkeit, Gleitzeit zu leisten. Überzeit ist von der vorgesetzten Person vorgängig und schriftlich anzu- Überzeit muss ordnen. Nur in Dienststellen mit durchgehendem Dienst- oder Pikettbe- vorgängig und trieb kann die Anordnung auch nachträglich schriftlich erfolgen. schriftlich angeordnet werden (Art. 54). Beim Ausgleich von Überzeit wird die bisherige Differenzierung nach Lohnklassen aufgegeben. Überzeit kann neu grundsätzlich nur noch mit Geleistete Überzeit Freizeit kompensiert werden. Der Ausgleich mit Freizeit soll möglichst ist grundsätzlich durch Freizeit zeitnah, aber längstens innerhalb von drei Jahren erfolgen. In betrieblich innerhalb von drei begründeten Ausnahmefällen kann in beschränktem Ausmass und mit Jahren Zustimmung der in der Personalverordnung als zuständig bezeichneten auszugleichen Person Überzeit auch entschädigt werden. Überzeit, die bis zur Beendi- (Art. 55 ff.). gung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Freizeit ausgeglichen werden kann, wird weiterhin entschädigt. Überzeitguthaben per 31. Dezember 2018 werden noch nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Regeln ausgeglichen (Art. 176). Entschädigungen Mitarbeitende, die während der Arbeitszeit für Dritte tätig sind, haben die Dritter für Tätigkeiten dafür ausgerichtete Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeit- während der Arbeitszeit sind geber abzuliefern. Entschädigungen für die Ausübung eines öffentlichen abzuliefern Amtes gehören ausdrücklich nicht dazu. (Art. 119a). Aufgrund der neuen Prioritätenordnung sind für Dienstreisen zuerst die Für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel, danach die vom Arbeitgeber zur Verfügung Verkehrsmitteln für gestellten Geschäftsfahrzeuge (inkl. Carsharing-Fahrzeuge wie Mobility) Dienstreisen gilt eine zu benützen. Erst wenn dies nicht zweckmässig oder nicht zumutbar ist, klare Prioritätenord- können mit Zustimmung der vorgesetzten Person Privatfahrzeuge be- nung (Art. 125a und nützt werden. Art. 125b). Das im Personalgesetz verankerte Verbot der Annahme von Geschen- Verbot der Annahme ken und anderen Vorteilen wird in einem neuen Art. 8a genauer um- von Geschenken und schrieben. Zu beachten ist, dass in bestimmten Bereichen (z.B. für Mit- anderen Vorteilen. arbeitende in Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren oder im Beschaf- fungswesen) eine Null-Toleranz gilt. In Zweifelsfällen ist die oder der Vorgesetzte beizuziehen. 12/19
Der Kanton kann sich gemäss Art. 10 ff. an beruflichen Fort- und Weiter- Berufliche Fort- und bildungen der Mitarbeitenden beteiligen. Die Höhe dieser Beteiligung Weiterbildungen und die Modalitäten einer Rückerstattung der Beteiligung des Kantons werden in einer Weiterbildungsvereinbarung geregelt. Eine Rückerstat- tungspflicht besteht auch für notwendige Fort- und Weiterbildungen. Gemäss Art. 35 ist die mindestens halbstündige Mittagspause bei einer Halbstündige Tagesarbeitszeit von mehr als sieben Stunden in der Regel zwischen Mittagspause 11.00 und 14.00 Uhr zu beziehen. Die Verwendungsdauer der in einem Langzeitkonto angesparten Zeit- Langzeitkonto- guthaben wird mit Art. 52 Abs. 2 auf vier Jahre (bisher zwei Jahre) aus- Verwendungsdauer geweitet, wenn der Beschäftigungsgrad vor einer Pensionierung herab- gesetzt wird. Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Arbeitgeberin oder Ausübung eines der Arbeitgeber bezahlten Urlaub gewähren. Im neuen Art. 67a wird um- öffentlichen Amtes schrieben, was unter einem öffentlichen Amt zu verstehen ist. Bei der Marktzulage ist deren Befristung und schrittweise Herabsetzung Marktzulage nicht mehr zwingend. Gemäss Art. 84 muss die Markzulage jedoch alle zwei Jahre überprüft werden. Die Lohnfortzahlung infolge Unfalls beträgt im ersten Jahr 100 Prozent. Lohnfortzahlung Art. 105 Abs. 2 bestimmt neu, dass aufgrund des sogenannten Netto- infolge Unfall lohnausgleiches die unterschiedlichen Sozialversicherungsbeiträge wäh- rend der Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer höheren Auszahlung führen als dies bei Arbeitsleistung der Fall wäre. Der Kanton kann aufgrund von Art. 108 Abs. 2 die Lohnfortzahlung, die Lohnfortzahlung er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, di- verrechnen rekt mit nachträglich zugesprochenen Rentenleistungen der Sozialversi- cherungen verrechnen. Art. 108a sieht neu vor, dass Mitarbeitende für Dienstleistungen an ein- Dienstleistung an zelnen arbeitsfreien Tagen (z.B. an Wochenenden, nicht aber während einzelnen arbeitsfreien den Ferien) die Erwerbsausfallentschädigung bei der Ausgleichkasse di- Tagen rekt für sich geltend machen können. Weiterführende Informationen zu diesem IV. Nachtrag und die dazuge- https://intra- hörenden Erläuterungen finden Sie im Intranet. Der Nachtrag wird im net.sg.ch/personel- Amtsblatt und in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Für Fragen ste- les/aktuell-und-wis- hen die Personaldienste und das Personalamt zur Verfügung. senswert/Sei- ten/default.aspx 13/19
12 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung und eines öffentli- chen Amtes ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig mitzu- teilen. Wenn sich die Betätigung nachteilig auf die Erfüllung der Aufga- ben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt, kann sie untersagt oder mit Aufla- gen verbunden werden (Art. 64 f. PersG). 13 Fortbildungsangebot des Kantons Die neuen Kursangebote und -termine der POE werden laufend aktuali- https://www.sg.ch/ siert: ueber-den-kanton-st- Intranet: Personelles – Weiterbildung – Kursprogramm SG AI AR GL gallen/arbeitgeber- Internet: www.poe-ost.ch kanton-stgallen/aus-- und-weiterbildung.html 14 Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren ausserberufli- chen Engagements 14.1 Moderne Arbeitszeitgestaltung Adressaten dieses Leitfadens sind einerseits Mitarbeitende mit dem Wunsch nach grösserer Arbeitszeitflexibilisierung und andererseits Vor- gesetzte, die sich mit solchen Wünschen konfrontiert sehen. Die Bro- schüre zeigt auf, weshalb sich mehr Zeitsouveränität lohnen kann und welche Stolpersteine zu beachten sind. Eine Checkliste für Vorgesetzte gibt Tipps für das strategische Vorgehen und zur externen Kommunika- tion sowie Hinweise zur konkreten Umsetzung im Einzelfall. Eine zweite Checkliste "Wie sage ich es meiner/m Vorgesetzten?" gibt den Mitarbei- tenden Anregungen für die Gesprächsvorbereitung. Die Broschüre und weiterführende Links finden Sie im Intranet unter „Personelles / Meine Anstellung / Vereinbarkeit“. Auf Anfrage ist sie auch in gedruckter Form erhältlich (Personalamt, Tel. 058 229 37 41 oder info.personalamt@sg.ch). 14/19
14.2 Kinderkrippe Schlössli Die Kinderkrippe Schlössli steht in erster Linie den Kindern der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Stadt St.Gallen offen. Auf- genommen werden Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in die erste Primarklasse. Interessierte können sich bei der Krippenleiterin Lucy Stüble melden (Tel. 071 220 38 44). Sie wird Ihnen die Krippe www.kinderkrippe- gerne zeigen und Ihre Fragen beantworten. Informationen und Impressi- schloessli.ch onen finden Sie auf der Homepage. 14.3 Benutzung von externen Krippenplätzen Der Kanton beteiligt sich bei der Benutzung von externen Krippenplät- Betreuung in externen zen an den Betreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Eltern für ih- Kinderkrippen ren externen Krippenplatz höhere Tarife als in der internen Kinderkrippe Schlössli zahlen müssen. Trifft dies zu, werden den Eltern die Mehraus- gaben gegenüber einem Platz in der Kinderkrippe Schlössli vergütet. Die Tarife der Kinderkrippe Schlössli sind im Internet abrufbar. Es ist für Kontaktperson: Sie schnell ersichtlich, ob Sie in den Genuss von Direktzahlungen kom- Sandra Wohlwend men können. Bitte beachten Sie, dass die Tarifeinstufung in der Kinder- Tel. 058 229 37 41 krippe Schlössli aufgrund des Bruttoeinkommens erfolgt (und nicht auf- sandra.wohl- grund des steuerbaren Einkommens). wend@sg.ch Die Direktzahlungen werden nicht rückwirkend bezahlt. Als Zeitpunkt der Anmeldung gilt die erste Kontaktnahme (schriftlich oder telefonisch mög- lich). Das Angebot gilt nicht für Mitarbeitende von selbständigen öffent- lich-rechtlichen Anstalten). 14.4 Familienplattform Ostschweiz Das Personalamt des Kantons St.Gallen ist Mitglied der Familienplatt- www.familienplattform- form Ostschweiz. Dadurch können sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar- ostschweiz.ch beiter des Kantons von den Informationen der Webseite zur Vereinbar- keit von Beruf und Familie und von den durch die Frauenzentrale des Kantons angebotenen Beratungen zum Thema profitieren. Die Familienplattform Ostschweiz bietet Ihnen eine Fülle von Informatio- nen rund um die Betreuung für Kinder (Kinderkrippen, Horte, Tagesfami- lien, Mittagstische, Babysitting und private Kinderbetreuung usw.). Im Weiteren stehen auch Informationen zum Thema Betreuung im Alter zur Verfügung (Heime, Alterswohnungen, betreutes Wohnen, Nachtbetreu- ung, Ferienplätze, Fahrdienste, Mahlzeitendienste usw.). Zudem haben Sie Zugriff zum geschützten "Businessteil". Den aktuellen Benutzerna- men und das Kennwort dafür finden Sie im Intranet unter "Personelles / Vereinbarkeit". 15/19
15 Konflikte am Arbeitsplatz 15.1 Gütliche Erledigung Bei auftretenden Konflikten am Arbeitsplatz sollten Sie sich möglichst frühzeitig an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzen wenden. Sie bzw. er wird versuchen, eine gütliche Erledigung der Angelegenheit zu finden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die übergeordnete Stelle beizuzie- hen. Sie können sich zu den Gesprächen durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. 15.2 Ombudsstelle für das Staatspersonal Die Ombudsstelle bietet Ihnen die Möglichkeit, sich bei Konflikten oder Fragen am Arbeitsplatz, in denen noch kein Entscheid ergangen ist, an eine verwaltungsinterne, aber neutrale Stelle zu wenden. Dies ist insbe- sondere in jenen Fällen zweckmässig, in denen das Vertrauen zu den Vorgesetzten oder dem Departement nicht mehr vorhanden ist und der ordentliche Dienstweg problematisch erscheint. Auch ohne Entscheidbe- fugnis kann die Ombudsstelle nach Anhörung der oder des Betroffenen auf eine Empfehlung zur zweckmässigen Lösung des Falls hinwirken. Im Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe. Die Ombudsstelle hat ne- ben den allgemeinen Zielen der Konfliktregelung insbesondere die Auf- gabe, bei sexueller Belästigung und bei Mobbing eine vertrauliche Kon- taktstelle ausserhalb des direkten Arbeitsumfeldes zu sein. Mitglieder der Ombudsstelle: Personalamt Sie können sich nach freier Wahl an eine Primus Schlegel Leiter Personalamt 058 229 37 40 einzelne Person wen- primus.schlegel@sg.ch den, die der Ombuds- Monika Bischof Abteilungsleiterin 058 229 37 44 stelle angehört. Die monika.bischof@sg.ch Beratung erfolgt dann grundsätzlich durch Susanne Bertschler Juristische Mitarbeiterin 058 229 27 53 diese Person. (Di-Fr) susanne.bertschler@sg.ch Von den Personalverbänden gewählte Mitglieder Doris Rickenbacher SJD/ KAPO 058 229 71 81 (Mo-Do) (Staatspersonalverband) doris.rickenbacher@sg.ch 16/19
Johannes Kugler VD / Amt für Wirtschaft, 079 869 59 32 und Arbeit, Bildung & Coaching, Kursleiter und Coach (VPOD) johannes.kugler@sg.ch Bildungswesen Pedro Oliveras BLD / Kantonsschule 079 600 77 18 Wattwil, Lehrer (KMV) pedro.oliveras@kantiwattwil.ch Reinhard Gross BLD / Kantonsschule am 071 222 06 56 Burggraben, Lehrer (KMV) reinhard.gross@ksbg.ch Gesundheitswesen Diego Gheza GD / Psychiatrische Klinik 071 913 15 01 am Mo (per Telefon) Wil, Fachbereich Sucht, oder Zentrale Dipl. Pflegefachmann HF/ 071 913 11 11 Suchttherapeut diego.gheza@kpdw.sg.ch (VPOD) Verena Cattilaz GD / Kantonsspital St.Gallen 071 494 95 03 Pflegeexpertin (SBK) vreni.cattilaz@kssg.ch Juristische Tätigkeit Brigitte Eberhard Kreisgericht Toggenburg 058 229 98 89 Rogenmoser Gerichtsschreiberin (Di-Fr) (Verband St.Gallischer Gerichtsschreiber/innen) brigitte.eberhard@sg.ch 17/19
15.3 Meldung von Missständen (Whistleblowing) Weitere Hinweise Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einen Missstand feststellen, können und an wen Sie sich diesen an eine interne Meldestelle weiterleiten, ohne deswegen mit ne- wenden können, fin- gativen Konsequenzen arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Natur den Sie im Intranet un- rechnen zu müssen. Auch wenn keine anonymen Meldungen entgegen ter Personelles, An- genommen werden können, wird die Herkunft einer Meldung vertraulich laufstellen & Beratung. behandelt. Weitere Hinweise und das Formular für 15.4 Streiterledigung das Schlichtungsbe- gehren finden Sie im Gegen personalrechtliche Massnahmen der Arbeitgeberin oder des Ar- Intranet unter beitgebers sowie zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen An- https://intra- sprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und wegen Kündigung oder fristlo- net.sg.ch/personel- ser Kündigung kann personalrechtliche Klage erstinstanzlich bei der les/meine-anstel- Verwaltungsrekurskommission und zweitinstanzlich beim kantonalen lung/Seiten/Schlich- Verwaltungsgericht erhoben werden (zu den Streitgegenständen vgl. tungsstelle-in-Perso- Art. 79 Abs. 1 PersG). Zuvor ist vor der Schlichtungsstelle in Personal- nalsachen.aspx sachen zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 78 ff. PersG, Art. 149 ff. PersV). 16 Meldepflicht Bitte teilen Sie Ihrer Wir erinnern an folgende Meldepflichten an die Rechnungsführerstelle zuständigen Rech- des zuständigen Personaldienstes: nungsführerstelle all- fällige Änderungen - Wohnortswechsel Adressänderung mitteilen; Ihrer Bank- - Änderung der Bank- oder Postkontoverbindung stellt die pünktliche oder Postkontover- Lohnzahlung sicher; bindung mit. Die ent- - Änderung des Zivilstandes (z.B: Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten sprechende Telefon- bzw. der Ehegattin); nummer finden Sie auf - Änderung der Familienverhältnisse, wie Trennung der Eltern, Ände- Ihrer Lohnabrechnung. rung der Kinderzahl (inkl. vorzeitige Beendigung der Ausbildung) und Damit stellen Sie si- Wechsel des Wohnsitzes des Kindes von der Schweiz ins Ausland o- cher, dass Ihr Lohn der im umgekehrten Fall; pünktlich auf dem - Unfälle, die ärztliche Hilfe erfordern; Konto verbucht wird. - Abgabe der EO-Karten bei Militär- und Zivilschutzdiensten; - Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt - Änderungen des Arbeitsverhältnisses der Ehegattin/des Ehegatten bei quellenbesteuerten Mitarbeitenden (Arbeitsaufnahme, Kündigung oder Arbeitgeberwechsel) 18/19
17 Weitere Auskünfte Für Auskünfte zum Arbeitsverhältnis sind in erster Linie die Personal- dienste der Departemente, Ämter und Anstalten zuständig. Weiter steht auch das Personalamt zur Verfügung. Bei den genannten Stellen kön- nen die personalrechtlichen Vorschriften eingesehen oder zum Teil be- zogen werden. Die wichtigsten sind zurzeit: - Personalgesetz (sGS 143.1; abgekürzt PersG) Diese Erlasse finden - Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) Sie unter - Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (sGS 864.1; abgekürzt PKG) www.gesetzessamm- - Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen lung.sg.ch (sGS 371.1; abgekürzt EG-FamZG) - Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen (sGS 371.11) - Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul- Lehrpersonen (sGS 143.4; abgekürzt EVA-MS) - Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (sGS 231.31, abgekürzt EVA- BS) - Leitbild zur Personalpolitik Diese Dokumente sind - Grundsätze über die Zusammenarbeit des Staatspersonals im Intranet abrufbar. - Referenzfunktionskatalog mit Einreihungsplan - Wegleitung zum Führungssystem "Leistungsauftrag – Standortge- spräch" - Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal 19/19
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