Informationsblatt 2019 - Kanton St.Gallen Finanzdepartement Personalamt - Kanton St. Gallen

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Informationsblatt 2019 - Kanton St.Gallen Finanzdepartement Personalamt - Kanton St. Gallen
Kanton St.Gallen
Finanzdepartement

Personalamt

Informationsblatt 2019

 Im Intranet unter „Personelles“ und im Internet unter „Arbeiten beim
 Kanton St.Gallen“ (Personalhandbuch) finden Sie weitere Informationen.

St.Gallen, 12. Dezember 2018

                                                                          1/19
Informationsblatt 2019 - Kanton St.Gallen Finanzdepartement Personalamt - Kanton St. Gallen
Inhaltsverzeichnis

1     Lohnansätze 2019                                               4

2     Sozialzulagen                                                  4
2.1   Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr    4
2.2   Monatliche Ausbildungszulagen                                  4
2.3   Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland                     4
2.4   Geburtszulage                                                  5
2.5   Familienausgleichskasse des Staatspersonals                    5

3     Obligatorische Unfallversicherung nach UVG                     5
3.1   Freiwillige Zusatzversicherung Unfall                          5
3.2   Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte   6
3.3   Abredeversicherung                                             6

4     Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA                     7

5     Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit 7

6     Versicherungsausweis AHV-IV                                    7

7     Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen 8

8     Informationen zum Lohn                                         8
8.1   Wann wird der Lohn ausbezahlt?                                 8
8.2   Naturalleistungen                                              9

                                                                         2/19
8.3     Gehaltsabzüge                                            9
8.3.1   AHV/IV/EO                                                9
8.3.2   Arbeitslosenversicherung (ALV)                           9
8.3.3   Nichtberufsunfallversicherung (NBU)                      9
8.4     St.Galler Pensionskasse (sgpk)                           9
8.5     Gewährung von Hypotheken                                 9

9       Bandbreitenmodell                                       10

10      Neues Lohnsystem (NeLo)                                 11

11      Personalrecht: Änderungen per 1. Januar 2019 (IV. Nachtrag
        zur Personalverordnung)                                 11

12      Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt                 14

13      Fortbildungsangebot des Kantons                         14

14      Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren
        ausserberuflichen Engagements                           14
14.1    Moderne Arbeitszeitgestaltung                           14
14.2    Kinderkrippe Schlössli                                  15
14.3    Benutzung von externen Krippenplätzen                   15
14.4    Familienplattform Ostschweiz                            15

15      Konflikte am Arbeitsplatz                               16
15.1    Gütliche Erledigung                                     16
15.2    Ombudsstelle für das Staatspersonal                     16
15.3    Meldung von Missständen (Whistleblowing)                18
15.4    Streiterledigung                                        18

16      Meldepflicht                                            18

17      Weitere Auskünfte                                       19

                                                                     3/19
1         Lohnansätze 2019
Der Kantonsrat hat das Budget 2019 in der November-Session 2018 be-          Löhne 2019 gegen-
raten und verabschiedet. Die Lohnansätze im Jahr 2019 bleiben gegen-         über 2018
über 2018 unverändert.                                                        unverändert

Der Landesindex der Konsumentenpreise weist im Oktober 2018 102.1            Lohntabelle und Refe-
Punkte aus (Basis Dezember 2015 = 100) gegenüber 100.9 Punkten im            renzfunktionskatalog
Vorjahresmonat. Gemäss Landesindex der Konsumentenpreise beträgt             mit Einreihungsplan
die Teuerung 1.2 Prozent (Vorjahr 0.7 Prozent). Der ausgeglichene In-        abrufbar unter: https://
dexstand beträgt unverändert 105.2 Punkte. Die Indexentwicklung wird         www.sg.ch/content/
demzufolge um 3 Prozent überschritten.                                       sgch/ueber-den-
                                                                             kanton-st-gallen/
Die Lohntabelle mit den genauen Frankenbeträgen der einzelnen Lohn-          arbeitgeber-kanton-
klassen finden Sie im Intranet ("Lohntabelle ab 1. Januar 2019"). Ihr Vor-   stgallen/mein-neues-
gesetzter bzw. Ihre Vorgesetzte kann darüber Auskunft geben.                 arbeitsverhaeltnis/
                                                                             personalhandbuch/
                                                                             weiterfuehrende-
                                                                             dokumente.html
2         Sozialzulagen

2.1       Monatliche Kinderzulagen bis zum vollendeten 16. Altersjahr
je Kind    CHF 200.--

                                                                             Kinderzulage
2.2       Monatliche Ausbildungszulagen                                      CHF 200.--/Monat
je Kind    CHF 250.--

Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, wenn das Kind in der            Ausbildungszulage
Ausbildung pro Monat brutto weniger als CHF 2'370.-- verdient. Dies          CHF 250.--/Monat
entspricht der maximalen vollen Altersrente der AHV. Für Kinder, welche
aufgrund der früheren Einkommensgrenze keinen Anspruch mehr hat-
ten, kann eine Neuanmeldung eingereicht werden.

2.3       Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden aufgrund Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über die Familienzulagen (SR 836.21; abgekürzt FamZV)
Familienzulagen (Kinder– und Ausbildungszulagen) nur ausgerichtet,
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern:
                                                                             Export der Familienzu-
a)    nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage be-        lagen
      steht;
b)    der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;
c)    die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesver-
      hältnis im Sinn des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a

                                                                                        4/19
Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2; abgekürzt Fa-
      mZG).

2.4       Geburtszulage
Die Geburtszulage beträgt unverändert max. CHF 1'360.-- pro Kind (ge-
mäss durchschnittlichem Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate).

2.5       Familienausgleichskasse des Staatspersonals                      FAK Staatspersonal
Kinder- und Ausbildungszulagen werden von der Familienausgleichs-          c/o Personalamt
kasse des Staatspersonals (FAK Staatspersonal) ausgerichtet. Informa-      Davidstrasse 35
tionen zu Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sowie Antragsformulare       9001 St.Gallen
finden Sie im Intranet unter:                                              olimpia.signoriello@sg.ch
                                                                           Tel. 058 229 37 49
https://intranet.sg.ch/personelles/meine-anstellung/Seiten/Sozialzula-
gen.aspx

3         Obligatorische Unfallversicherung nach UVG
Gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung             Versicherungsschutz
(UVG) hat der Arbeitgeber das Personal gegen Betriebs- (BU) und            besteht ab 1. Januar
Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern. Wenn Sie nicht durch den Ar-     2019 weiterhin durch
beitgeber gegen NBU versichert sind, ist dieser Versicherungsschutz        AXA.
beim Krankenversicherer abzuschliessen.

Die BU-Prämien gehen zulasten des Arbeitgebers, jene der NBU-
Versicherung hingegen hat das Personal zu übernehmen.

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsver-
hältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber
im Zeitpunkt, da sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den
Weg zur Arbeit begibt. Auf diese Weise entsteht keine Lücke, wenn der
erste Tag des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende oder einen Fei-
ertag fällt.

3.1       Freiwillige Zusatzversicherung Unfall                            Im Merkblatt zur
Als Ergänzung zur obligatorischen UVG-Versicherung ist der freiwillige     Unfallversicherung fin-
Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzdeckung unverändert bei der           den Sie das Anmelde-
AXA für Pflege in der Halb- oder der Privatabteilung möglich. Dieses An-   formular für die Zu-
gebot gilt nur für Mitarbeitende, die bei der SUVA bzw. bei der AXA ge-    satzversicherung.
gen Nichtberufsunfall versichert sind.

                                                                                      5/19
Die Jahresprämie beträgt unverändert CHF 165.-- für die Pflege im Pri-
vatabteilung-Einzelzimmer und CHF 124.-- im Privatabteilung-Zweier-
zimmer. Wenn Sie die Unfallzusatzversicherung nicht mehr wünschen,
melden Sie dies bitte schriftlich dem Personalamt. Die Prämie für die
Unfallzusatzversicherung wird dann ab 1. des folgenden Monats sistiert.
Kontrollieren Sie den entsprechenden monatlichen Lohnabzug auf Ihrer
Lohnabrechnung, da Sie weder eine Aufnahme- noch eine Abmeldungs-
bestätigung erhalten.

Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das
Staatspersonal.

3.2      Unfall-Zusatzversicherung „Privatabteilung“ für Pensionierte
Beitrittsberechtigt sind - ohne jegliche Vorbehalte - Leistungsbezügerin-   Anmeldung bei:
nen und Leistungsbezüger der St.Galler Pensionskasse und deren Ehe-         SWICA Gesundheits-
und Lebenspartnerinnen und -partner, sofern diese im gleichen Haushalt      organisation
leben. Eine Grundversicherung nach KVG wird für den Beitritt vorausge-      Teufenerstrasse 5
setzt.                                                                      9001 St.Gallen
                                                                            Telefon 071 499 64 64
Die Prämie beträgt CHF 242.40 pro Kalenderjahr (Tarifausgabe 2019).         fdstgallen@swica.ch
Die Jahresprämie wird im Folgemonat des Versicherungsbeginns in
Rechnung gestellt und in der Folge jährlich. Tarifänderungen bleiben
vorbehalten.

3.3      Abredeversicherung
Die Abredeversicherung kann nur von Personen abgeschlossen werden,          Mit einer Abredeversi-
die beim bisherigen Arbeitgeber gegen NBU versichert waren. Wer die         cherung kann der Ver-
Abredeversicherung abschliessen will, hat dies vor Ablauf der 31-Tage-      sicherungsschutz er-
Frist zu tun. Mit einer UVG-Abredeversicherung besteht ein erweiterter      weitert werden, insbe-
Versicherungsschutz gemäss UVG-Zusatzversicherung während der               sondere bei Kündi-
Dauer der Abredeversicherung (max. 6 Monate).                               gung.

Die Notwendigkeit einer Abredeversicherung ergibt sich vor allem beim
unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen oder unentlöhnten Zeitab-          Beachten Sie eben-
schnitten von mehr als 31 Tagen zwischen zwei Anstellungen.                 falls das Merkblatt zur
                                                                            Unfallversicherung für
Die monatliche Abredeversicherung bei der AXA beträgt CHF 40.--, die-       das Staatspersonal.
jenige bei der SUVA CHF 45.-- pro Monat.

                                                                                       6/19
4    Kollektivvertrag Krankenversicherung SWICA
Das Finanzdepartement hat mit SWICA einen Kollektivvertrag für die
Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen (www.swica.ch/sg).
Dank dieser Partnerschaft erhalten die Mitarbeitenden und ihre Angehö-
rigen bis zu 10 Prozent Rabatt auf ausgewählte Zusatzversicherungen        Kontakt:
(zum Beispiel Spitalversicherungen Halbprivat oder Privat).                stgallen@swica.ch
Mit dem BENEVITA Bonusprogramm haben SWICA-Versicherte die
Möglichkeit, ihre Prämien der Zusatzversicherungen (z.B. Privat- oder
Halbprivatabteilung) durch aktives und gesundes Verhalten im Alltag zu     SWICA: Prämienra-
beeinflussen. So erhalten Sie zusätzlich bis zu 15 Prozent Rabatt, also    batte von bis zu 25
insgesamt bis zu 25 Prozent.                                               Prozent

5        Private Versicherung für Lohnausfall bei
         Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht während der   Private Krankentag-
Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wäh-       geldversicherung prü-
rend 24 Monaten (vgl. Art. 47 f. PersG). Danach und bei Beendigung         fen.
des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 99 PersV) endet dieser Anspruch.
Bitte beachten Sie, dass der Kanton für seine Mitarbeitenden keine Kol-
lektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen hat. Daher ist bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Übertritt in eine Einzeltag-
geldversicherung nicht möglich. Wünschen Sie als Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter der Staatsverwaltung einen Versicherungsschutz, dann prü-
fen Sie, ob Sie dieses Risiko privat versichern möchten.

6    Versicherungsausweis AHV-IV
Per 1. Januar 2017 ist die Anpassung von Artikel 135bis AHVV betref-
fend Abgabe von Versicherungsausweisen in Kraft getreten. Neu sind
die Ausgleichskassen demnach nicht mehr verpflichtet, automatisch ei-
nen Versicherungsausweis auszustellen, da die AHV-Nummer auf der
Krankenversicherungskarte aufgeführt ist.

Ein Versicherungsausweis wird künftig nur noch dann ausgestellt, wenn
die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer bean-
                                                                           l
tragt oder Sie einen Ausweis verlangen. Ausweise können Sie über fol-
genden Link bestellen:https://www.ahv-
iv.ch/Portals/0/Documents/Formulare/E-Formulare/318.260_d.pdf

                                                                                     7/19
7          Ruhetage, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen
Für das Jahr 2019 gelten folgende Ruhetage:

Neujahr                                      1.   Januar
Berchtoldstag                                2.   Januar
Karfreitag                                  19.   April
Ostermontag                                 22.   April
Tag der Arbeit (Nachmittag)                  1.   Mai
Auffahrt                                    30.   Mai
Pfingstmontag                               10.   Juni
Bundesfeiertag                               1.   August
Allerheiligen                                1.   November
Vorweihnachtstag (Nachmittag)               24.   Dezember
Weihnachten                                 25.   Dezember
Stephanstag                                 26.   Dezember
Freitag (Regelung gem. Art. 60 PersV)       27.   Dezember
Silvester (Nachmittag)                      31.   Dezember

Die Gesamtzahl von drei halben und elf vollen Ruhetagen gilt auch für
Anstalten mit durchgehendem Betrieb. Es besteht Anspruch auf Ruhe-
tags-Inkonvenienzzulagen.

Für Lehrpersonen zählen nur die Ruhetage, die in die Unterrichtszeit fal-
len.

8          Informationen zum Lohn

8.1        Wann wird der Lohn ausbezahlt?
 Januar          Fr    25.            Juli             Do     25.           Termine
 Februar         Mo    25             August           Fr     23.           Lohnzahlungen 2019
 März            Mo    25.            September        Mi     25.
 April           Do    25.            Oktober          Fr     25.
 Mai             Fr    24.            November         Mo     25.
 Juni *          Di    25.            Dezember *       Mo     16.

*) Im Juni und Dezember wird das 13. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt.

Eine Lohnabrechnung wird zugestellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag
gegenüber dem Vormonat verändert hat.

                                                                                    8/19
8.2      Naturalleistungen                                                 www.steuern.sg.ch /
Die Mahlzeitenpreise für internes Personal richten sich nach den steuer-   Unternehmen /
rechtlichen Bestimmungen über die Bemessung der Naturalbezüge bei          Knowledge Center,
Ermittlung des steuerbaren Einkommens.                                     St.Galler Steuerbuch,
                                                                           StB 29 Nr. 4

8.3      Gehaltsabzüge

8.3.1    AHV/IV/EO
Der AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt 5.125 % des AHV-pflichtigen Loh-        AHV/IV/
nes ohne Sozialzulagen. Pflichtig sind Personen mit Jahrgang 2001 und      EO-Beiträge
älter. Personen im AHV-Rentenalter zahlen Beiträge nur auf jenem            unverändert
Lohnanteil, der CHF 1'400.-- im Monat übersteigt.

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von                Beiträge auf
CHF 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur     geringfügigem Lohn
auf Verlangen der Versicherten erhoben.

8.3.2    Arbeitslosenversicherung (ALV)
Der ALV-Abzug beträgt unverändert 1.1 %. Der versicherbare Verdienst       Versicherbarer
beläuft sich auf CHF 148'200.-- pro Jahr. Auf Einkommensanteilen über      Verdienst
CHF 148'200.-- wird ein Solidaritätszuschlag von 0.5 % erhoben. Ju-
gendliche unter 18 Jahren und Personen im AHV-Alter sind beitragsfrei.

8.3.3    Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
Der Abzug beträgt unverändert 0.7 % der (AHV-pflichtigen) Lohn-            NBU-Beitrag
summe. Der Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes beläuft sich         unverändert
auf CHF 148‘200.--. Es besteht keine Altersbegrenzung. Beachten Sie
ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal.

8.4      St.Galler Pensionskasse (sgpk)
Die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal erfolgt durch die St.Gal-
ler Pensionskasse. Diese selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung in-
formiert von sich aus die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehen-
den. Alle wichtigen Informationen rund um die St.Galler Pensionskasse
sind auf deren Homepage www.sgpk.ch zu finden.

8.5      Gewährung von Hypotheken
Bei der St.Galler Pensionskasse erhalten Sie Auskünfte über die Ge-        Tel. 058 228 77 88 oder
währung von Hypothekardarlehen oder über den direkten Link                 hypotheken@sgpk.ch
http://www.sgpk.ch/home/anlagen/hypotheken.html.

                                                                                     9/19
9         Bandbreitenmodell
Gemäss Art. 28 ff. der PersV haben Sie die Möglichkeit, im Einverneh-
men mit der oder dem Vorgesetzten ein Bandbreitenmodell zu wählen,
welches Ihnen erlaubt, zusätzlich zu Ihren Ferien jährlich fünf oder zehn
Kompensationstage zusammenhängend zu beziehen.

Dazu weisen wir Sie auf wichtige Punkte hin, die für eine korrekte Um-
setzung zu beachten sind (vgl. auch PHB SG 42.2, im Internet unter
www.sg.ch / Arbeiten beim Kanton / Personalhandbuch / Arbeitszeit, Ru-
hetage, Ferien und Urlaub):

-   Als Standard-Bandbreitenmodell gilt die Variante 4 (42 Stunden-Wo-      Jährliche Überprüfung
    che). Es besteht kein Anspruch auf die Wahl einer anderen Variante.     aufgrund der aktuellen
    Die betrieblichen Bedürfnisse gehen vor. Die Wahl der Variante ist      Situation
    deshalb jedes Jahr von neuem aufgrund der aktuellen betrieblichen
    Voraussetzungen zu prüfen. Dieser Punkt ist ein Teil des jährlichen
    Standortgesprächs.
-   Vom Standard-Bandbreitenmodell kann auch nicht abgewichen wer-
    den bzw. es ist zu diesem zurückzukehren, wenn das Zeitguthaben
    aus Ferien, Überzeit und zusätzlichen Bandbreiten-Kompensationsta-
    gen am Jahresende mehr als 15 Arbeitstage beträgt. Erst wenn das
    Zeitguthaben am Ende eines Vorjahres unter die Grenze von 15 Ar-
    beitstagen gefallen ist, wird auf den folgenden Jahresbeginn die Wahl
    einer andern Variante möglich.
-   Beim Bandbreitenmodell handelt es sich um ein Vorholmodell. Das         Abbruch des Band-
    heisst, dass Sie sich die Kompensationstage durch zusätzliche ein       breitenmodells bei län-
    oder zwei Wochenarbeitsstunden erarbeiten. Bei längeren Absenzen        geren Absenzen
    (unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsurlaub, länger andauernde Krank-
    heit oder Unfall, Bezug von Treueprämie als bezahlter Urlaub) ist es
    nicht mehr möglich, die nötige Vorholzeit für die zusätzlichen Kom-
    pensationstage in einem normalen Rahmen zu leisten. In solchen
    Fällen muss auf Variante 4 (42-Stunden-Woche) gewechselt werden.
    Sind die Absenzen unvorhersehbar, ist das Bandbreitenmodell unter-
    jährig abzubrechen, sobald die verschiedenen Absenzen insgesamt
    20 Arbeitstage erreichen. In der Regel wird die Anpassung auf den
    nächsten Monat vorgenommen. Sind die Absenzen planbar, z.B. bei
    einem Mutterschaftsurlaub, ist im betreffenden Jahr von vornherein
    die Variante 4 zu wählen.

                                                                                     10/19
10       Neues Lohnsystem (NeLo)
Mit dem neuen Lohnsystem «NeLo» wird unter anderem das bisherige
Lohnmodell mit Klassen und Stufen per 1. Januar 2019 durch ein Modell
mit Lohnbändern ersetzt. Die Lohnbänder bestimmen das Lohnminimum
und das Lohnmaximum der sogenannten Referenzfunktionen.
                                                                            NELO
Bis Ende 2018 wurden die betroffenen Mitarbeitenden mit persönlichem
Schreiben über die Zuweisung ihrer Stelle zur neuen Referenzfunktion
informiert.

«NeLo» gilt nicht für Lehrpersonen an Berufsfach-, Mittel- und Hoch-
schulen; für sie kommen weiterhin die bisherigen Bestimmungen zur An-
wendung. Ebenfalls ausgenommen sind Lernende, Praktikantinnen und
Praktikanten.

Weitere Informationen zu «NeLo» finden Sie im Internet unter «Arbeiten
beim Kanton»: https://www.sg.ch/content/sgch/ueber-den-kanton-st-
gallen/arbeitgeber-kanton-stgallen/mein-neues-arbeitsverhaeltnis/
personalhandbuch/weiterfuehrende-dokumente.html

11 Personalrecht: Änderungen per 1. Januar 2019 (IV. Nachtrag
   zur Personalverordnung)
                                                                            Als Ergänzung zur
Vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts soll dem zuneh-        Arbeit am Dienstort
menden Bedürfnis nach einer flexibleren Gestaltung der Arbeitsbedin-        sollen neue
gungen in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht Rechnung     Arbeitsformen
getragen werden. Die bisher auf die Telearbeit zu Hause beschränkte         ermöglicht werden
Regelung in Art. 8 wird deshalb auch für andere mobil-flexible Arbeits-     (Art. 8).
formen geöffnet. Eine Projektgruppe 'New Work' wird eine Auslegeord-
nung der möglichen ergänzenden Arbeitsmodelle vornehmen. Daraus
können sich weitere Anpassungen der Personalverordnung oder der Er-
lass entsprechender Dienstanweisungen ergeben.
                                                                            Bei zu hohen
Beträgt das Zeitguthaben aus Ferien, Überzeit und                           Zeitguthaben wird die
Kompensationstagen aus einem Bandbreitenmodell am Ende eines                Wahl des
Kalenderjahres mehr als 15 Arbeitstage, gilt im Folgejahr das Standard-     Bandbreitenmodells
Bandbreitenmodell 4, das heisst die durchschnittliche wöchentliche          eingeschränkt
Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Einschränkung der Wahl gilt erstmals        (Art. 31a).
für das Jahr 2020, wenn Ende 2019 das Zeitguthaben von 15
Arbeitstagen überschritten ist.                                             Die Blockzeiten
                                                                            werden aufgehoben
Die Auflage, dass in der Regel alle Mitarbeitenden während der Block-       (Art. 34).
zeiten (08.30 – 11.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr) anwesend sein müs-
sen, lässt sich mit den neuen Arbeitsformen im Sinn von Art. 8 nicht ver-
einbaren. Deshalb wird darauf generell für alle Mitarbeitenden ohne

                                                                                     11/19
feste Arbeitszeit verzichtet. Weiterhin zu beachten sind jedoch die Re-
geln zur Dienstzeit und deren Ausdehnung sowie die Vorgaben über die
Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit.

Durch den Wegfall der Blockzeiten entfällt diese Einschränkung auch für
private Abwesenheiten (Art. 37). Beim Ausgleich der Gleitzeit (Art. 42)
entfällt der Hinweis auf die Blockzeiten ebenfalls.

Der bisherige – mit den Blockzeiten koordinierte – zeitliche Rahmen wird      Die Dienstzeit ist neu
aufgehoben. Die tägliche Dienstzeit nach Art. 24 (Montag bis Freitag          der Rahmen für die
zwischen 06.30 und 19.00 Uhr) bildet den Rahmen der Arbeitszeit und           Gleitzeit (Art. 41).
neu auch der Möglichkeit, Gleitzeit zu leisten.

Überzeit ist von der vorgesetzten Person vorgängig und schriftlich anzu-      Überzeit muss
ordnen. Nur in Dienststellen mit durchgehendem Dienst- oder Pikettbe-         vorgängig und
trieb kann die Anordnung auch nachträglich schriftlich erfolgen.              schriftlich angeordnet
                                                                              werden (Art. 54).
Beim Ausgleich von Überzeit wird die bisherige Differenzierung nach
Lohnklassen aufgegeben. Überzeit kann neu grundsätzlich nur noch mit          Geleistete Überzeit
Freizeit kompensiert werden. Der Ausgleich mit Freizeit soll möglichst        ist grundsätzlich
                                                                              durch Freizeit
zeitnah, aber längstens innerhalb von drei Jahren erfolgen. In betrieblich
                                                                              innerhalb von drei
begründeten Ausnahmefällen kann in beschränktem Ausmass und mit               Jahren
Zustimmung der in der Personalverordnung als zuständig bezeichneten           auszugleichen
Person Überzeit auch entschädigt werden. Überzeit, die bis zur Beendi-        (Art. 55 ff.).
gung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Freizeit ausgeglichen werden
kann, wird weiterhin entschädigt. Überzeitguthaben per 31. Dezember
2018 werden noch nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Regeln
ausgeglichen (Art. 176).
                                                                              Entschädigungen
Mitarbeitende, die während der Arbeitszeit für Dritte tätig sind, haben die   Dritter für Tätigkeiten
dafür ausgerichtete Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeit-       während der
                                                                              Arbeitszeit sind
geber abzuliefern. Entschädigungen für die Ausübung eines öffentlichen
                                                                              abzuliefern
Amtes gehören ausdrücklich nicht dazu.
                                                                              (Art. 119a).
Aufgrund der neuen Prioritätenordnung sind für Dienstreisen zuerst die        Für die Benützung von
öffentlichen Verkehrsmittel, danach die vom Arbeitgeber zur Verfügung         Verkehrsmitteln für
gestellten Geschäftsfahrzeuge (inkl. Carsharing-Fahrzeuge wie Mobility)       Dienstreisen gilt eine
zu benützen. Erst wenn dies nicht zweckmässig oder nicht zumutbar ist,        klare Prioritätenord-
können mit Zustimmung der vorgesetzten Person Privatfahrzeuge be-             nung (Art. 125a und
nützt werden.                                                                 Art. 125b).

Das im Personalgesetz verankerte Verbot der Annahme von Geschen-              Verbot der Annahme
ken und anderen Vorteilen wird in einem neuen Art. 8a genauer um-             von Geschenken und
schrieben. Zu beachten ist, dass in bestimmten Bereichen (z.B. für Mit-       anderen Vorteilen.
arbeitende in Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren oder im Beschaf-
fungswesen) eine Null-Toleranz gilt. In Zweifelsfällen ist die oder der
Vorgesetzte beizuziehen.

                                                                                        12/19
Der Kanton kann sich gemäss Art. 10 ff. an beruflichen Fort- und Weiter-       Berufliche Fort- und
bildungen der Mitarbeitenden beteiligen. Die Höhe dieser Beteiligung           Weiterbildungen
und die Modalitäten einer Rückerstattung der Beteiligung des Kantons
werden in einer Weiterbildungsvereinbarung geregelt. Eine Rückerstat-
tungspflicht besteht auch für notwendige Fort- und Weiterbildungen.

Gemäss Art. 35 ist die mindestens halbstündige Mittagspause bei einer          Halbstündige
Tagesarbeitszeit von mehr als sieben Stunden in der Regel zwischen             Mittagspause
11.00 und 14.00 Uhr zu beziehen.

Die Verwendungsdauer der in einem Langzeitkonto angesparten Zeit-              Langzeitkonto-
guthaben wird mit Art. 52 Abs. 2 auf vier Jahre (bisher zwei Jahre) aus-       Verwendungsdauer
geweitet, wenn der Beschäftigungsgrad vor einer Pensionierung herab-
gesetzt wird.

Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Arbeitgeberin oder          Ausübung eines
der Arbeitgeber bezahlten Urlaub gewähren. Im neuen Art. 67a wird um-          öffentlichen Amtes
schrieben, was unter einem öffentlichen Amt zu verstehen ist.

Bei der Marktzulage ist deren Befristung und schrittweise Herabsetzung         Marktzulage
nicht mehr zwingend. Gemäss Art. 84 muss die Markzulage jedoch alle
zwei Jahre überprüft werden.

Die Lohnfortzahlung infolge Unfalls beträgt im ersten Jahr 100 Prozent.        Lohnfortzahlung
Art. 105 Abs. 2 bestimmt neu, dass aufgrund des sogenannten Netto-             infolge Unfall
lohnausgleiches die unterschiedlichen Sozialversicherungsbeiträge wäh-
rend der Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer höheren Auszahlung führen
als dies bei Arbeitsleistung der Fall wäre.

Der Kanton kann aufgrund von Art. 108 Abs. 2 die Lohnfortzahlung, die          Lohnfortzahlung
er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, di-   verrechnen
rekt mit nachträglich zugesprochenen Rentenleistungen der Sozialversi-
cherungen verrechnen.

Art. 108a sieht neu vor, dass Mitarbeitende für Dienstleistungen an ein-       Dienstleistung an
zelnen arbeitsfreien Tagen (z.B. an Wochenenden, nicht aber während            einzelnen arbeitsfreien
den Ferien) die Erwerbsausfallentschädigung bei der Ausgleichkasse di-         Tagen
rekt für sich geltend machen können.

Weiterführende Informationen zu diesem IV. Nachtrag und die dazuge-            https://intra-
hörenden Erläuterungen finden Sie im Intranet. Der Nachtrag wird im            net.sg.ch/personel-
Amtsblatt und in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Für Fragen ste-          les/aktuell-und-wis-
hen die Personaldienste und das Personalamt zur Verfügung.                     senswert/Sei-
                                                                               ten/default.aspx

                                                                                        13/19
12       Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt

Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung und eines öffentli-
chen Amtes ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig mitzu-
teilen. Wenn sich die Betätigung nachteilig auf die Erfüllung der Aufga-
ben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit
dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt, kann sie untersagt oder mit Aufla-
gen verbunden werden (Art. 64 f. PersG).

13       Fortbildungsangebot des Kantons
Die neuen Kursangebote und -termine der POE werden laufend aktuali-        https://www.sg.ch/
siert:                                                                     ueber-den-kanton-st-
Intranet:  Personelles – Weiterbildung – Kursprogramm SG AI AR GL          gallen/arbeitgeber-
Internet:  www.poe-ost.ch                                                  kanton-stgallen/aus--
                                                                           und-weiterbildung.html

14     Vereinbarkeit von Beruf, Familie und weiteren ausserberufli-
       chen Engagements

14.1     Moderne Arbeitszeitgestaltung
Adressaten dieses Leitfadens sind einerseits Mitarbeitende mit dem
Wunsch nach grösserer Arbeitszeitflexibilisierung und andererseits Vor-
gesetzte, die sich mit solchen Wünschen konfrontiert sehen. Die Bro-
schüre zeigt auf, weshalb sich mehr Zeitsouveränität lohnen kann und
welche Stolpersteine zu beachten sind. Eine Checkliste für Vorgesetzte
gibt Tipps für das strategische Vorgehen und zur externen Kommunika-
tion sowie Hinweise zur konkreten Umsetzung im Einzelfall. Eine zweite
Checkliste "Wie sage ich es meiner/m Vorgesetzten?" gibt den Mitarbei-
tenden Anregungen für die Gesprächsvorbereitung.

Die Broschüre und weiterführende Links finden Sie im Intranet unter
„Personelles / Meine Anstellung / Vereinbarkeit“. Auf Anfrage ist sie
auch in gedruckter Form erhältlich (Personalamt, Tel. 058 229 37 41
oder info.personalamt@sg.ch).

                                                                                    14/19
14.2     Kinderkrippe Schlössli
Die Kinderkrippe Schlössli steht in erster Linie den Kindern der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Stadt St.Gallen offen. Auf-
genommen werden Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in
die erste Primarklasse. Interessierte können sich bei der Krippenleiterin
Lucy Stüble melden (Tel. 071 220 38 44). Sie wird Ihnen die Krippe            www.kinderkrippe-
gerne zeigen und Ihre Fragen beantworten. Informationen und Impressi-         schloessli.ch
onen finden Sie auf der Homepage.

14.3     Benutzung von externen Krippenplätzen
Der Kanton beteiligt sich bei der Benutzung von externen Krippenplät-         Betreuung in externen
zen an den Betreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Eltern für ih-       Kinderkrippen
ren externen Krippenplatz höhere Tarife als in der internen Kinderkrippe
Schlössli zahlen müssen. Trifft dies zu, werden den Eltern die Mehraus-
gaben gegenüber einem Platz in der Kinderkrippe Schlössli vergütet.

Die Tarife der Kinderkrippe Schlössli sind im Internet abrufbar. Es ist für   Kontaktperson:
Sie schnell ersichtlich, ob Sie in den Genuss von Direktzahlungen kom-        Sandra Wohlwend
men können. Bitte beachten Sie, dass die Tarifeinstufung in der Kinder-       Tel. 058 229 37 41
krippe Schlössli aufgrund des Bruttoeinkommens erfolgt (und nicht auf-        sandra.wohl-
grund des steuerbaren Einkommens).                                            wend@sg.ch

Die Direktzahlungen werden nicht rückwirkend bezahlt. Als Zeitpunkt der
Anmeldung gilt die erste Kontaktnahme (schriftlich oder telefonisch mög-
lich). Das Angebot gilt nicht für Mitarbeitende von selbständigen öffent-
lich-rechtlichen Anstalten).

14.4     Familienplattform Ostschweiz
Das Personalamt des Kantons St.Gallen ist Mitglied der Familienplatt-         www.familienplattform-
form Ostschweiz. Dadurch können sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar-         ostschweiz.ch
beiter des Kantons von den Informationen der Webseite zur Vereinbar-
keit von Beruf und Familie und von den durch die Frauenzentrale des
Kantons angebotenen Beratungen zum Thema profitieren.

Die Familienplattform Ostschweiz bietet Ihnen eine Fülle von Informatio-
nen rund um die Betreuung für Kinder (Kinderkrippen, Horte, Tagesfami-
lien, Mittagstische, Babysitting und private Kinderbetreuung usw.). Im
Weiteren stehen auch Informationen zum Thema Betreuung im Alter zur
Verfügung (Heime, Alterswohnungen, betreutes Wohnen, Nachtbetreu-
ung, Ferienplätze, Fahrdienste, Mahlzeitendienste usw.). Zudem haben
Sie Zugriff zum geschützten "Businessteil". Den aktuellen Benutzerna-
men und das Kennwort dafür finden Sie im Intranet unter "Personelles /
Vereinbarkeit".

                                                                                       15/19
15       Konflikte am Arbeitsplatz

15.1     Gütliche Erledigung
Bei auftretenden Konflikten am Arbeitsplatz sollten Sie sich möglichst
frühzeitig an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzen wenden. Sie bzw.
er wird versuchen, eine gütliche Erledigung der Angelegenheit zu finden.
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die übergeordnete Stelle beizuzie-
hen. Sie können sich zu den Gesprächen durch eine Vertrauensperson
begleiten lassen.

15.2     Ombudsstelle für das Staatspersonal
Die Ombudsstelle bietet Ihnen die Möglichkeit, sich bei Konflikten oder
Fragen am Arbeitsplatz, in denen noch kein Entscheid ergangen ist, an
eine verwaltungsinterne, aber neutrale Stelle zu wenden. Dies ist insbe-
sondere in jenen Fällen zweckmässig, in denen das Vertrauen zu den
Vorgesetzten oder dem Departement nicht mehr vorhanden ist und der
ordentliche Dienstweg problematisch erscheint. Auch ohne Entscheidbe-
fugnis kann die Ombudsstelle nach Anhörung der oder des Betroffenen
auf eine Empfehlung zur zweckmässigen Lösung des Falls hinwirken.
Im Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe. Die Ombudsstelle hat ne-
ben den allgemeinen Zielen der Konfliktregelung insbesondere die Auf-
gabe, bei sexueller Belästigung und bei Mobbing eine vertrauliche Kon-
taktstelle ausserhalb des direkten Arbeitsumfeldes zu sein.

Mitglieder der Ombudsstelle:

Personalamt                                                                Sie können sich nach
                                                                           freier Wahl an eine
Primus Schlegel          Leiter Personalamt              058 229 37 40     einzelne Person wen-
                         primus.schlegel@sg.ch                             den, die der Ombuds-
Monika Bischof           Abteilungsleiterin              058 229 37 44     stelle angehört. Die
                         monika.bischof@sg.ch                              Beratung erfolgt dann
                                                                           grundsätzlich durch
Susanne Bertschler       Juristische Mitarbeiterin       058 229 27 53     diese Person.
(Di-Fr)                  susanne.bertschler@sg.ch

Von den Personalverbänden gewählte Mitglieder
Doris Rickenbacher       SJD/ KAPO                       058 229 71 81
(Mo-Do)                  (Staatspersonalverband)
                         doris.rickenbacher@sg.ch

                                                                                    16/19
Johannes Kugler         VD / Amt für Wirtschaft,       079 869 59 32
                        und Arbeit, Bildung &
                        Coaching, Kursleiter
                        und Coach
                        (VPOD)
                        johannes.kugler@sg.ch

Bildungswesen

Pedro Oliveras          BLD / Kantonsschule            079 600 77 18
                        Wattwil, Lehrer (KMV)
                        pedro.oliveras@kantiwattwil.ch

Reinhard Gross          BLD / Kantonsschule am         071 222 06 56
                        Burggraben, Lehrer (KMV)
                        reinhard.gross@ksbg.ch

Gesundheitswesen
Diego Gheza             GD / Psychiatrische Klinik     071 913 15 01
am Mo (per Telefon)     Wil, Fachbereich Sucht,        oder Zentrale
                        Dipl. Pflegefachmann HF/       071 913 11 11
                        Suchttherapeut
                        diego.gheza@kpdw.sg.ch
                        (VPOD)

Verena Cattilaz         GD / Kantonsspital St.Gallen   071 494 95 03
                        Pflegeexpertin (SBK)
                        vreni.cattilaz@kssg.ch
Juristische Tätigkeit
Brigitte Eberhard       Kreisgericht Toggenburg        058 229 98 89
Rogenmoser              Gerichtsschreiberin
(Di-Fr)                 (Verband St.Gallischer
                        Gerichtsschreiber/innen)
                        brigitte.eberhard@sg.ch

                                                                       17/19
15.3     Meldung von Missständen (Whistleblowing)                          Weitere Hinweise
Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einen Missstand feststellen, können     und an wen Sie sich
diesen an eine interne Meldestelle weiterleiten, ohne deswegen mit ne-     wenden können, fin-
gativen Konsequenzen arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Natur      den Sie im Intranet un-
rechnen zu müssen. Auch wenn keine anonymen Meldungen entgegen             ter Personelles, An-
genommen werden können, wird die Herkunft einer Meldung vertraulich        laufstellen & Beratung.
behandelt.
                                                                           Weitere Hinweise
                                                                           und das Formular für
15.4     Streiterledigung                                                  das Schlichtungsbe-
                                                                           gehren finden Sie im
Gegen personalrechtliche Massnahmen der Arbeitgeberin oder des Ar-         Intranet unter
beitgebers sowie zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen An-           https://intra-
sprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und wegen Kündigung oder fristlo-       net.sg.ch/personel-
ser Kündigung kann personalrechtliche Klage erstinstanzlich bei der        les/meine-anstel-
Verwaltungsrekurskommission und zweitinstanzlich beim kantonalen           lung/Seiten/Schlich-
Verwaltungsgericht erhoben werden (zu den Streitgegenständen vgl.          tungsstelle-in-Perso-
Art. 79 Abs. 1 PersG). Zuvor ist vor der Schlichtungsstelle in Personal-   nalsachen.aspx
sachen zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 78 ff.
PersG, Art. 149 ff. PersV).

16     Meldepflicht                                                        Bitte teilen Sie Ihrer
Wir erinnern an folgende Meldepflichten an die Rechnungsführerstelle       zuständigen Rech-
des zuständigen Personaldienstes:                                          nungsführerstelle all-
                                                                           fällige Änderungen
- Wohnortswechsel  Adressänderung mitteilen;                              Ihrer Bank-
- Änderung der Bank- oder Postkontoverbindung  stellt die pünktliche      oder Postkontover-
  Lohnzahlung sicher;                                                      bindung mit. Die ent-
- Änderung des Zivilstandes (z.B: Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten     sprechende Telefon-
  bzw. der Ehegattin);                                                     nummer finden Sie auf
- Änderung der Familienverhältnisse, wie Trennung der Eltern, Ände-        Ihrer Lohnabrechnung.
  rung der Kinderzahl (inkl. vorzeitige Beendigung der Ausbildung) und     Damit stellen Sie si-
  Wechsel des Wohnsitzes des Kindes von der Schweiz ins Ausland o-         cher, dass Ihr Lohn
  der im umgekehrten Fall;                                                 pünktlich auf dem
- Unfälle, die ärztliche Hilfe erfordern;                                  Konto verbucht wird.
- Abgabe der EO-Karten bei Militär- und Zivilschutzdiensten;
- Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt
- Änderungen des Arbeitsverhältnisses der Ehegattin/des Ehegatten bei
  quellenbesteuerten Mitarbeitenden (Arbeitsaufnahme, Kündigung
  oder Arbeitgeberwechsel)

                                                                                    18/19
17      Weitere Auskünfte
Für Auskünfte zum Arbeitsverhältnis sind in erster Linie die Personal-
dienste der Departemente, Ämter und Anstalten zuständig. Weiter steht
auch das Personalamt zur Verfügung. Bei den genannten Stellen kön-
nen die personalrechtlichen Vorschriften eingesehen oder zum Teil be-
zogen werden. Die wichtigsten sind zurzeit:

- Personalgesetz (sGS 143.1; abgekürzt PersG)                            Diese Erlasse finden
- Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV)                       Sie unter
- Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (sGS 864.1; abgekürzt PKG)     www.gesetzessamm-
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen      lung.sg.ch
  (sGS 371.1; abgekürzt EG-FamZG)
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die
  Familienzulagen (sGS 371.11)
- Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-
  Lehrpersonen (sGS 143.4; abgekürzt EVA-MS)
- Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen
  an Berufs- und Weiterbildungszentren (sGS 231.31, abgekürzt EVA-
  BS)

- Leitbild zur Personalpolitik                                           Diese Dokumente sind
- Grundsätze über die Zusammenarbeit des Staatspersonals                 im Intranet abrufbar.
- Referenzfunktionskatalog mit Einreihungsplan
- Wegleitung zum Führungssystem "Leistungsauftrag – Standortge-
  spräch"
- Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal

                                                                                 19/19
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