Der EU-rechtliche Rahmen für die Weiterentwicklung des deutschen Energierechts - Dr. Annegret Groebel, Abteilungsleiterin ...

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Der EU-rechtliche Rahmen für die Weiterentwicklung des deutschen Energierechts - Dr. Annegret Groebel, Abteilungsleiterin ...
Der EU-rechtliche Rahmen für die
  Weiterentwicklung des deutschen
  Energierechts

Dr. Annegret Groebel,
Abteilungsleiterin Internationales/Regulierung Post
Workshop zum Energierecht
Berlin, 01.03.2018

                     www.bundesnetzagentur.de
Agenda

n   Winterpaket („Clean Energy for all Europeans“)
    n   Rechtsakte
    n   Ziele
    n   Zeitplan

n   Wichte Punkte aus Sicht der Bundesnetzagentur
    n   Erneuerbare Energien
    n   Übertragungsnetzebene
    n   Verteilernetzebene
    n   Verbraucherregelungen
    n   ACER

n   Fazit und Anmerkungen
                                                     2
Das Clean Energy for all
Europeans Paket
Ziele
Inhalte
Zeitplan

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Integrierter Energiebinnenmarkt

                Strommarktdesign
Ø Beseitigung von (regulatorischen) Hemmnissen für
  grenzüberschreitenden Strom- und Gashandel

Ø Mehr regionale marktbasierte Koordinierung, Öffnung der
  zumeist noch rein nationalen Vertriebsmärkte und mehr
  Wettbewerb

Ø Märkte, die Flexibilität honorieren, Nutzung von Preis- und
  Investitionssignalen für Verbraucher und Erzeuger

Ø Vorrang von marktlichen Instrumenten zur RES-Förderung,
  Berücksichtigung der europäischen Dimension, Ausgestaltung
  so, dass Wettbewerbsverzerrungen minimiert werden
                                                       01.03.18   4
Winterpaket v. 30. November 2016

n   Das Paket besteht u.a. aus folgenden Teilen:
n   Mitteilung „Clean Energy for all Europeans“
n   Strommarkt-Richtlinie („Gemeinsame Regeln für den
    Strombinnenmarkt“ – „Recast“) bislang 2009/72/EG,
n   Verordnung zum Strommarkt (Neufassung der
    Verordnung über die Netzzugangsbedingungen) bislang
    (EU) Nr.714/2009,
n   Verordnung zur Risikovorsorge im Stromsektor,
n   Neufassung ACER-Verordnung bislang
    (EU) Nr.713/2009,
n   Neufassung der Erneuerbare Energien-RL 2009/28/EG,
n   Verordnungsvorschlag zur Governance der Energieunion,
n   Revision der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU
    und der Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU
n   Aktualisierte Fassung am 23.02.17 veröffentlicht 01.03.18   5
Ziele des „Clean Energy for all
    Europeans“-Pakets (1)

n    Ziel des Legislativpakets ist die Anpassung des
     bestehenden europäischen Rechtsrahmens an die
     Veränderungen auf den europäischen Strommärkten,
     insbesondere mit Blick auf eine zunehmend
     dezentrale und fluktuierende Stromerzeugung,
     die Nutzung nachfrageseitiger Flexibilitäten, die
     Integration der dazugehörigen Marktakteure
     einschließlich der Verbraucher sowie der Rolle von
     ACER, ENTSO-E/G und einer zukünftigen „DSO-Entity“.

n    Zudem geht es um die Ausrichtung der Erneuerbare-
     Energien- und der Energieeffizienz-Richtlinie auf
     Klima- und Energieziele der EU für 2030 sowie um
     Gewährleistung der Erreichung dieser Ziele im Rahmen
     der Governance-Struktur.
                                                 01.03.18   6
Ziele des „Clean Energy for all
    Europeans“-Pakets (2)
n    „The 'Delivering a new deal for energy consumers' put forward the
     Commission's vision for a retail market that better serves energy consumers
     (…). Taking advantage of new technology, new and innovative energy
     service companies should enable all consumers to fully participate in the
     energy transition, managing their consumption to deliver energy efficient
     solutions which save them money and contribute to overall reduction of
     energy consumption.“ [Vorwort zum Strom-Richtlinienentwurf]

n    Insgesamt positiv im Sinne eines richtigen Signals für
     effiziente Bereitstellung: Setzen auf Marktmechanismen
n    Kritisch wird Übertragung von Zuständigkeiten an KOM
     (z.B. Gebotszonenzuschnitt) bzw. ROCs (Zuständigkeit für
     Systemsicherheit (anstelle nationale TSOs)

n    Übertragung von Aufgaben/Zuständigkeiten an ACER wirft die
     Frage nach der „internal governance“ auf, d.h. insbesondere
     der Verteilung von Zuständigkeiten innerhalb von ACER
     (Rolle Direktor, BoR, AB, BoA)
n    Vorschläge zur Rolle der Regionen („regional governance“)                7
Gesetzgebungsverfahren/Zeitplan

n   30.11.2016: Vorschlag KOM „Clean Energy for all Europeans“ (CEP)
n   März/April 2017: ITRE Komitee hat Berichterstatter bestimmt und
    Zeitplan gesetzt (Berichte bis Ende 2017)
n   Mai 2017: Ratsarbeitsgruppen wurden eingerichtet (Ziel: Ratsposition
    bis Dezember 2017)
n   Q1-Q4 2017: CEER und ACER haben „Regulators White Papers“ zu
    Einzelthemen veröffentlicht
n   September – Oktober 2017: ITRE Berichterstatter haben erste
    Berichte abgeschlossen (z.B. Risikovorsorge-VO)
n   Dezember 2017: ITRE stimmt über erste Berichte ab
n   15. Dezember 2017: Ratsarbeitsgruppen legen General Approach vor
n   18. Dezember 2017: Verabschiedung durch Energierat der 4 GA (es
    fehlt noch die ACER-VO)
n   21./22.02.2018: ITRE stimmt über letzte Berichte ab (u.a.
    Strommarkt-VO & -RL, ACER-VO)
n   Q1 2018: erste informelle Trilogverhandlungen
n   Ab Q2 2018: Offizielle Trilogverhandlungen
n   Ende 2018/Anfang 2019: Finales Paket ?!?                           8
Übersicht/Einordnung

n   Der Vorschlag der KOM „Clean Energy for all Europeans“ vom
    30.11.2016 setzt bei der Bereitstellung von Elektrizität stark auf
    Marktmechanismen, was im Sinne des (deutschen) Energy-
    Only-Marktmodelles zu begrüßen ist.
n   Kritisch zu bewerte ist die Übertragung von Zuständigkeiten
    von der nationalen auf die supranationale Ebene:
§ Neue Zuständigkeit der KOM anstelle der Mitgliedstaaten für den
  Gebotszonenzuschnitt
§ Erweiterung der Kompetenzen der KOM durch delegierte
  Rechtsakte führt zu weniger Mitsprache der Mitgliedstaaten bei
  der Erstellung der Network Codes
§ Neue „supranationale“ Organisation der ROCs mit breiter
  Zuständigkeit im Bereich Systemsicherheit anstelle der ÜNB
§ Neue europ. Regelungen in Bezug auf die Verteilnetze
§ Übertragung von weiteren Aufgaben/Zuständigkeiten auf ACER.

                                                                   9
Key elements (1)

n   Vorrang für Marktlösungen, d.h. Setzen auf
    unverzerrte Preise als Knappheitssignale (scarcity
    pricing), die Investitionsanreize in allen Feldern bieten
n   Auf den erhöhten Bedarf an Flexibilitäten, der für die
    Integration volatiler erneuerbarer Energien (EE) in den
    Markt erforderlich ist, kann nur mit Stärkung der
    Marktmechanismen reagiert werden
n   Förderung des Wettbewerbs auf Wholesale-Ebene und
    in Retailmärkten („active consumers“, „pro-sumers“) –
    Akteursvielfalt mit neuen Geschäftsmodellen
n   Präferenz für Energy-only-Market (EOM) wie im
    Strommarktgesetz in Deutschland, Kapazitätsmärkte
    nur second-best, nur nach Definition/Prüfung der
    Zuverlässigkeit (European resource adequacy assessm.)
    und binnenmarktkompatible Ausgestaltung (XB-Beteilig.)
                                                       05.03.18   10
Key elements (2)

n   Umstellung der EE-Förderung auf marktbasierte
    Mechanismen (technologieneutrale Ausschreibungen,
    anders EEG 2017 – technologiespezifische Ausschreibgn.)
n   Fördersysteme müssen für EE-Anlagen anderer MS
    geöffnet werden (anders noch EuGH-Rechtsprechung),
    kritisch, da grenzüberschreitende Ausschreibung zu
    verzerrten Ergebnissen führen (siehe Pilotausschreibg. DK)
n   Abschaffung Einspeisevorrang (priority dispatch), d.h.
    Übernahme von Bilanzierungsverantwortung und
    Vermarktung EEG-Strom am Markt (marktbasierter
    Dispatch), Ausnahmen für bestehende/kleinere EE-Anlagen
n   Physikalischer Einspeisevorrang (priority grid access)
    für EE-Anlagen bleibt im Rahmen von Einspeise-
    managementmaßnahmen (non-market-based curtailment)
    erhalten
                                                     05.03.18   11
Key elements – Clean Energy Package 2016

 Functioning retail      Flexible energy system:
markets, consumer EOM preferred – price signals,         Security of Supply
empowerment and Capacity Mechan. only second             Risk Preparedness
   “prosumers“         best, i.e. no IEM distortion +        Regulation
DSR (flex.+ stability)
                        open to XB participation

                         Clean Energy f. All Europeans
  Competition rules,     EMD, Recast, ACER-Regulation More market-oriented
   State Aid rules,        RES + Energy Efficiency Dir.: RES support, nation.
                            Fully integrated IEM and
                                                          schemes open to
 2015 CM Sector Inq.                                      XB participation
                           RES integration, energy effi.

        Internal Energy Market
                                              TEN-E Reg. 347/2013
        3rd IEM Package 2009,
                                             (Proj. of Common Interest)
        XB trade, Market Coupling,
                                             Infrastructure Pack. 2013
        Network Codes/Guidelines
Das Clean Energy for all
Europeans Paket
    Erneuerbare Energien
    Übertragungsnetzebene
    Verteilernetzebene
    Verbraucherregelungen
    ACER

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Erneuerbare Energien

Einspeisevorrang
Technologieneutrale und grenzüberschreitende
Ausschreibungen

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Einspeisevorrang (1/2)
 Vorschlag EU KOM                   Position BNetzA

 Art. 11 EE-RL
                                    • BNetzA begrüßt diese
 • Dispatch (Abruf von
                                      Forderung, steht im Einklang mit
   Erzeugungseinheiten) erfolgt
                                      dem übergeordneten Ziel der EE-
   grundsätzlich
                                      Marktintegration.
   nichtdiskriminierend und
   marktorientiert.
                                  • diskriminierungsfreier und
 • Vorrang beibehalten für EE-      marktbasierter Dispatch für
   Anlagen, KWK-Anlagen und         EE-Strom ist bereits im EEG mit
   Erzeugungsanlagen, in denen      der verpflichtenden Direkt-
   neue Technologien genutzt        vermarktung (alle > 100 kW)
   werden, die eine installierte    bzw. mit der Vermarktung des
   Kapazität von
Einspeisevorrang (2/2)
 Vorschlag EU KOM                                    Position BNetzA

 Art. 12 EE-RL
 • Netzbezogener Einspeise- • Beschränkung des Einspeise-
    vorrang (priority grid access)   vorrangs auf die Behebung von
    für EE-Anlagen im Rahmen         Netzengpässen (EinsMan-
    von Einspeise-                   Aktivitäten), ist zu begrüßen.
    managementmaßnahmen
    (non-market-based              • De facto Ausnahme zugunsten aller
    curtailment)                     selbsterzeugten EE- oder KWK- (auch
                                     konventioneller !) Strommengen
                                     birgt erhebliche Gefahren für die
 • Vorgabe einer                     Systemsicherheit, die mit
    Abschaltrangfolge:               zunehmenden Eigenerzeugungs-
   1. Hocheffiziente KWK-            mengen zukünftig ständig zunehmen
      Anlagen                        würden.
   2. EE-Anlagen
                                                     • In D. werden Eigenverbrauchs-
   3. Eigenverbrauchsanlagen                           kraftwerke beim heutigen Redispatch
      (EE oder KWK), die nicht                         geschont, aber sie haben darauf
      ins Netz einspeisen.                             keinen Anspruch.
     Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur        01.03.18   16
Technologieneutrale und grenzüberschrei-
tende Ausschreibungen
 Vorschlag EU KOM              Position BNetzA

 Art 4 & 5 EE-RL               • Für die Zielerreichung der Energiewende (mind.
                                 80% EE-Strom bis 2050) ist D. auf einen breiten
 • Wettbewerbliche               EE-Technologiemix (fluktuierende und nicht-
   Bestimmung der                fluktuierende Erzeugung) beim EE-Ausbau
   Fördersätze im Rahmen         angewiesen. Hierfür sind technologiespezifische
   von                           Ausschreibungen notwendig.
   technologieneutralen          Technologieneutrale Ausschreibungen würden den
   Ausschreibungen.              Ausbau der kostengünstigsten EE-Technologie Wind
                                 an Land begünstigen.

 • Nationale                   • Forderung nach Öffnung des Fördersystems
   Fördersysteme müssen          wird kritisch gesehen, da eine Angleichung der
   grundsätzlich für EE-         Fördervoraussetzungen in den kooperierenden
   Anlagen in anderen            Ländern aufgrund der verschiedenen rechtlichen
   Mitgliedsstaaten geöffnet     Rahmenbedingungen (steuerliche, arbeitsrechtliche,
   werden.                       umweltschutzbezogene, etc.) nicht praktikabel
                                 ist. Trotz Kostensenkungspotenzials, führen
                                 geöffnete Ausschreibungen zwangsläufig zu
                                 verzerrten Ergebnissen (siehe Pilotausschreibung
                                 mit Dänemark: Alle Zuschläge (50 MW für
                                 5,38ct/kWh) gingen an ein dänisches
                                 Unternehmen).                         01.03.18  17
Übertragungsnetz

Redispatch-Märkte
Gebotszonenkonfiguration
Kapazitätsberechnung
Regionale Betriebszentren (ROCs)
Netzkodizes und Leitlinien

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Redispatch-Märkte
Vorschlag EU KOM              Position BNetzA
Art. 12 Strom-VO              § Regelung darf nicht zur verpflichtenden
                                Einführung führen, obwohl kein
§ EU-KOM schlägt vor,           wettbewerblicher Markt besteht
  Märkte für Redispatch zu    § Regelung hat heute hinreichend
  schaffen                      Flexibilität um die deutschen
                                Verhältnisse abzubilden. Dies muss
§ Ausnahmeregelung:             unbedingt erhalten bleiben, sonst:
  weiterhin nicht-
                              § Risiken durch Ausnutzung von „Markt-
  marktbasierte Verfahren,
                                macht“ besonders redispatch-relevanter
  wenn kein ausreichendes
                                KW durch strategisches Gebotsverhalten
  Potenzial an Anlagen
                                im Stromgroßhandel (z.B. KW, die zum
  vorhanden ist, die
                                Herunterfahren angefragt werden,
  Anlagen bereits
                                würden niedrigere Preise am Spotmarkt
  umfänglich eingesetzt
                                bieten, um dann im Redispatchmarkt für
  sind oder kein
                                ein Herunterfahren vergütet zu werden).
  hinreichender
  Wettbewerb zu erwarten      § Generell: Regelung schafft neue
  ist. (= Status quo in DE)     Interessengruppen, die Interesse an
                                dauerhaften Netzengpässen =
                                Verhinderung von Netzausbau haben
                                                              01.03.18   19
Gebotszonenkonfiguration
Vorschlag EU KOM             Position BNetzA
Art. 13 Strom-VO
                             § Die Kompetenzübertragung auf die KOM
§ EU KOM entscheidet           (unabhängig vom Ergebnis technischer
  anstelle der betroffenen     Untersuchungen) eröffnet ihr große
  Mitgliedstaaten/NRAs         politische Handlungsspielräume; das ist ein
  über den                     klares Mehr an europäischer Energiepolitik.
  Gebotszonenzuschnitt       § Mitgliedsstaaten sollten sich ein zentrales
  und ist dabei nicht an den   Handlungsinstrument der (nationalen)
  streng nach technischen      Energiepolitik wie den Zuschnitt ihrer
  Parametern entwickelten      Strommärkte nicht aus der Hand nehmen
  Vorschlag von ENTSO-E        lassen.
  gebunden                   § Entscheidung über den Gebotszonen-
                               zuschnitt sollte gemeinsam (nur) von den
§ ACER entscheidet anstelle    betroffenen MS getroffen werden.
  der betroffenen NRAs
                            § Eskalation zu KOM und Rat vorstellbar
  über die Methodik zur
  Berechnung                § Der Vorschlag wird als Ankündigung der
                              Teilung der einheitlichen deutschen
                              Gebotszone interpretiert.
                             § Entscheidungsbefugnis zur Methodik sollte
                                                                       20
                               bei NRAs bleiben.
Kapazitätsberechnung
Vorschlag EU KOM             Position BNetzA
Art. Art. 14 Abs. 7 Strom-§ Innerhalb von Gebotszonen werden immer
VO                          Engpässe auftreten, da niemand eine
                            Kupferplatte baut
§ ÜNB dürfen die          § Verbot der Berücksichtigung von
  Verbindungskapazität      Engpässen an der Grenze wäre einseitiger
  an Interkonnektoren       Vorrang des Handels zwischen
  nicht beschränken, um     Marktgebieten
  einen Engpass innerhalb § Das ist weder effizient noch mit dem
  ihrer eigenen Regelzone   Konzept der Handelszonen vereinbar
  zu beheben oder um
                          § Aushebelung des Einspeisevorrangs für
  Ringflüsse zu regeln.
                            Erneuerbare Energien, da importierter
                            (Grau)-Strom dem gebotszoneninternen
                            (EE-)Strom vorgezogen wird.
                          § Konsequenz: massive Erhöhung des
                            Redispatch- und Einspeisemanagement-
                            Volumens oder Ausbau der Interkonnektor-
                            kapazität käme zum Stillstand
                          § Lösung: Netzausbau und faire Aufteilung
                            der Kapazitäten
                                                                 21
Regionale Betriebszentren ROCs 1/2
Vorschlag EU KOM            Position BNetzA
Art. 32. ff Strom-VO
                           § Zusammenarbeit der ÜNB ist gelebte
§ Schaffung supranationa-
                             Praxis: im Mai 2017 in-Kraft-tretende
  ler Rechtsträger mit
                             Netzkodizes zu Systemführung (SO GL)
  Entscheidungskompetenz
                             und Notfall/ Wiederaufbau (NC ER)
  ggü. ÜNB, betreffend
                             überträgt bereits neue Aufgaben auf
  Systemführung
                             bestehende Regionale Sicherheits-
§ Bindende Teilnahme aller   koordinatoren (RSCs); diese Schritte
  ÜNB an ROCs                sollen zunächst vollzogen werden, bevor
§ Detaillierter              weiter Aufgaben übertragen werden.
  Aufgabenkanon            § ROCs/RSCs sollten keine Entschei-
§ Entscheidungsbefugnis,     dungsbefugnis ggü. ÜNB ausüben,
  Eingriff in                lediglich Empfehlungen abgeben
  Systemführung             § Nur so ist gewährleistet, dass
§ Systemverantwortung         Systembetrieb und Systemverantwortung
  soll bei ÜNB verbleiben     weiterhin in einer Hand liegen.
                            § „Wer die Verantwortung und die Kosten
                              trägt, muss auch entscheiden“; alles
                              andere ist Verantwortungslosigkeit      22
Regionale Betriebszentren ROCs 2/2
Position BNetzA
Folgende Dienste übernehmen die Regionalen Sicherheits Cooperationen (RSC)
nach System Operation Guideline und dem einschlägigen Network Code ER schon
heute:
1. Kapazitätsberechnung
2. Sicherheitsanalyse
3. Koordinierung der Nichtverfügbarkeits-Planung. Vorhersagen zur
Angemessenheit des Stromnetzes
5. Erstellen eines gemeinsamen Netz Modells
BNetzA plädiert dafür damit erst mal Erfahrungen zu sammeln
Zusätzliche Dienste, die die KOM vorschlägt, lehnt die BNetzA ab:
- Operationeller Wiederaufbau nach einem Schwarzfall
Das ist real-time Betriebsführung im sensibelsten Moment, das muss zwingend
von den ÜNB durchgeführt werden. Koordination ist hier selbstverständlich
sinnvoll, bindende Entscheidungen der ROCs nicht.
- Regionale Reservekapazitätsplanung, -bereitstellung und –beschaffung
Das kann ein nächster Schritt sein, der aber nicht vor dem ersten gemacht
werden sollte. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Reserven dann auch in
den Ländern zur Verfügung stehen, was wiederum zu Kapazitätskürzungen an den
Grenzkuppelstellen führt, die dem Handel dann nicht zur Verfügung stehen.
                                                                              23
Netzkodizes und Leitlinien
Vorschlag EU KOM                                    Position BNetzA
Art. Art. 54 ff. Strom-VO
§ Vorverfahren: Stärkung ACER                       § Vorverfahren: Zustimmung bis auf
  zu Lasten ENTSO-E; KOM                              Leitlinienkompetenz der KOM (die
  behält Möglichkeit, Verfahren                       aber schon heute besteht)
  an sich zu ziehen
                                                    § Gesetzgebungsverfahren: Da in
  (Leitlinienkompetenz).
                                                      Netzkodizes wichtige Weichen-
§ Gesetzgebungsverfahren/                             stellungen für künftigen Energie-
  Delegierte Rechtsakte:                              binnenmarkt geregelt werden, ist
  Schwächung RAT/Mitglied-                            Mitsprache der Mitgliedsstaaten
  staaten ggü. KOM (und EP)                           essentiell.
§ Ausweitung der Themen                             § Vorschlag BMWi: Regelung der
  (auch Verteilernetzebene), zu                       Grundsätze in EU-Verordnung,
  denen Netzkodizes erlassen                          Regelung Details in
  werden können                                       Durchführungsrechtsakten.
                                                    § Subsidiaritätsprinzip beachten bei
                                                      Themenausweitung

    Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur          01.03.18   24
Verteilernetzebene

Entgeltregulierung
Netzentwicklungsplan für VNB
EU-Verteilernetzbetreiber-Organisation

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Entgeltregulierung

Vorschlag EU KOM                                      Position BNetzA
Art. 16 Abs. 1 StromVO                                § Forderungen wohlklingend,
§ durch Netzentgeltsystematik:                          aber zu abstrakt; Intentionen
  Förderung von Flexibilität;                           nicht abschätzbar.
  Förderung von Speichern und                         § Art. 16 würde eher in eine
  Demand Side Management;                               Richtlinie passen, so dass
  Gleichbehandlung von                                  nationales Umsetzungsrecht
  Einspeisern aller Netzebenen.                         den Normengehalt
                                                        konkretisiert.
Art. 55 Abs. 1 (k); 16 Abs. 9, 10 § Statt dessen kann
StromVO                             Kommission über Art.55 und
                                    die „delegierte Rechtsakte“
§ Kompetenz der KOM zum
                                    europäisches Einheitsrecht
  Erlass delegierten Rechts
                                    schaffen
  bzgl. der VNB-Entgelte;
  Soweit Kompetenz nicht          § VNB-Entgelte nach
  genutzt, ACER-Vorschläge.         Staatenspezifika zu richten;
                                    Harmonisierung widerspricht
                                    Subsidiaritätsprinzip! Auch
                                    ACER-Vorschläge ineffektiv.
  Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur           01.03.18   26
Netzentwicklungsplan für VNB
Vorschlag EU KOM                                        Position BNetzA
Art. 32 Nr. 2 StromRL                                   § eine erhöhte Transparenz ist
                                                          grundsätzlich zu begrüßen;
§ alle VNB (mindestens alle VNB
  mit mehr als 100.000                                  § jetzige Regelung ist sehr
  Anschlüssen) sollen alle zwei                           bürokratisch (mindestens 77
  Jahre einen Netzentwicklungs-                           deutsche VNB müssten einen
  plan erstellen und an die                               Netzentwicklungsplan erstellen),
  Regulierungsbehörde schicken;                           inhaltlich übertrieben und
                                                          praktisch undurchführbar;
§ der Plan soll die geplanten
  Investitionen der nächsten fünf                       § in Deutschland wurde eine
  bis zehn Jahre beinhalten;                              entsprechende Regelung gerade
                                                          abgeschafft, die neue Regelung
§ die Regulierungsbehörde soll
                                                          im § 14 Absatz 1b EnWG
  jeweils sämtliche Stakeholder zu
                                                          verpflichtet die Hochspannungs-
  dem Plan konsultieren und die
                                                          netzbetreiber Ausbaupläne im
  Konsultationsergebnisse
                                                          Internet zu veröffentlichen –
  veröffentlichen.
                                                          dies gewährt die gewünschte
                                                          Transparenz. Eine ähnliche
                                                          Regelung ist anzustreben.
    Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur           01.03.18   27
EU-Verteilernetzbetreiber-Organisation
Vorschlag EU KOM                                   Position BNetzA
Art. 49-51, 56 StromVO                             § Stärkere Einbindung der VNB in die
§ Schaffung einer Vertretung                         Entwicklung von Network Codes
  der rechtlich entflochtenen                        durch ÜNB richtig, besser dort
  Strom-VNB in Europa.                               durch Verfahrensvorgaben zu
                                                     regeln
§ EU-KOM und ACER setzen
                                                   § Große Zweifel an Notwendigkeit
  die DSO Entity in Betrieb
                                                     der Gruppe
§ Aufgaben betreffen                               § Große Zweifel an Notwendigkeit
  Mitwirkung bei ENTSO-E                             von EU-weiten Network Codes für
  Verfahren                                          VNB
§ vor allem aber: Art. 56 § Große Zweifel bei der Fokussierung
  StromVO: Network-Codes    nur auf Strom
  für und von VNB         § Zweifelhafte Legitimation der
§ Viele weitere „Themen-    Gruppe
  verantwortlichkeiten                             § Rechtliches Unbundling nicht
                                                     ausreichend, um Unabhängigkeit
                                                     von Vertriebs – und Erzeugungs-
                                                     interessen sicherzustellen
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Verbraucherregelungen

Lokale Energiegemeinschaft und aktiver Verbraucher
Eigenverbrauch und Lokale Bürgerenergiegemeinschaften
Weitere Endkunden-Themen in StromRL
Aggregator & Demand Response

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Lokale Energiegemeinschaft und aktiver
    Verbraucher
Vorschlag EU KOM                 Position BNetzA
§ stärkere Beteiligung der       § aktive Verbraucher und lokale
  Konsumenten am Energie-          Energiegemeinschaften (LEG) sind ein
  markt wird als Schlüssel für     Massenphänomen in Deutschland,
  künftigen Markt angesehen        daher kein „Welpenschutz“ mehr
                                   möglich
§ Potentiale der „Aktiven
  Konsumenten“ und „Lokalen § Sonderregelungen und Privilegien
  Energiegemeinschaften“       führen zu Problemen
  sollen freigesetzt werden. § Definitionen zu weit gefasst

Art. 2, 15 und 16 StromRL        § „Aktive Verbraucher“ auf eigen-
                                   erzeugende Haushaltskunden
§ Rechte des ungehinderten         beschränken
  Zugangs zu Markt und Netz
                                 § LEG auf private Anteilseigner
§ „angemessene“ Beteiligung        beschränken (keine Stadtwerke)
  an Netzfinanzierung            § Lokaler Verbrauch als Voraussetzung
§ Überschneidung mit               einer LEG
  „Erneuerbare“ Energie-         § Wenn LEG auch Netze betreiben, dann
  gemeinschaften in Art. 22        sind es integrierte Versorger
  EE RL                            => es müssen die allgemeinen
                                   Regelungen gelten             01.03.18 30
Eigenverbrauch und Lokale Bürgerenergie-
gemeinschaft
Vorschlag EU KOM                         Position BNetzA
Art. 21 EE-RL:                           § EE-Eigenverbrauch sollte präzise und
Eigenverbrauchern &                        zielorientiert definiert werden.
Eigenverbrauchsgruppen (z.B. im          § Die angemessene Beteiligung an den
Mehrparteienhaus oder im gemein-           Infrastrukturkosten und der Technologie-
samen Gewerbe-/Dienstleistungs-            Vorfinanzierung über die EE-Umlage muss
standort) von EE-Strom werden              erhalten bleiben und eindeutig geregelt
weitgehende Rechte (Verbraucher-           werden
rechte) eingeräumt ohne Benennung
expliziter Verpflichtungen im Hinblick   § Bilanzierungspflichten müssen
auf Messung und Bilanzierung. Es wird      systemgerecht geregelt werden
lediglich darauf hingewiesen, dass sie   § Klare Personenidentität zwischen
nicht unverhältnismäßigen Verfahren        Eigenerzeuger und Eigenverbraucher,
und Abgaben ("charges“) unterworfen        sonst öffnet man Tür und Tor für
werden dürfen.                             Umgehungsversuche.
                                         § Nachbarschaftsbelieferung sollte nicht
Art. 22 EE-RL:
                                           als „Eigenverbrauch“ verstanden werden.
EE-Bürgerenergiegemeinschaften
(Erzeugung, Verbrauch, Speicherung       § BNetzA lehnt die Sonderrechte bei der
und Verkauf von EE Strom) sollen           Einführung von EE-Bürgerenergie-
beim Design des nationalen Förder-         gemeinschaften ab. Das Vorhaben
systems Berücksichtigung finden.           scheitert am Definitionsversuch
                                           (Festlegung der Kriterien) und den
                                           fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten. 31
Weitere Endkunden-Themen in StromRL
Vorschlag EU KOM                                     Position BNetzA
§ Art. 11: Verpflichtende                            § Bei Standard-Lastprofilen (SLP)
  Einführung dynamischer Tarife                        nicht umsetzbar, Angebot des
  mit Preisbildungsvorgabe auf                         Lieferanten soll nicht verhindert
  Kundenwunsch                                         werden – Angebotsverpflichtung
                                                       auf Kundenwunsch geht zu weit

§ Art. 14 i.v.m. Annex I:                            § Ein funktionierender Wettbewerb
  Staatlich zertifiziertes                             zwischen Portalen erspart die
  Preisvergleichsportal                                Zertifizierung (Bsp. Deutschland)

                                  § In Deutschlang weitgehend
§ Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Annex II:   umgesetzt, trotzdem nicht
  Kundenrechnung: z.B.              unbedingt wirtschaftlich
  Rechnung mehr als 1xJahr
                                  § In Deutschland Thema des
§ Art. 29: Nationale Definition     Sozialrechts, keine Vermischung
  der Energiearmut als Aufgabe      gewünscht, keine Sachkunde bei
  der Regulierungsbehörde           Regulierungsbehörden

    Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur           01.03.18   32
Aggregator & Demand Response
Vorschlag EU KOM                                   Position BNetzA
Art. 13 bzw. Art 17 Strom-
Richtlinie
                                                   § Informationspflicht von Letzt-
§ Der Vorschlag zum                                  verbrauchern gegenüber ihrem
  Vertragsschluss mit einem                          Lieferanten bei Vertragsabschluss
  Aggregator verpflichtet die                        fehlt;
  Mitgliedsstaaten u. a. dazu,
                               § Für die Energiemengen ist eine
  transparente Regelungen
                                 korrekte Bilanzierung und eine
  zum Datenaustausch und
                                 Kompensation zwingend nötig, um
  zur Standardisierung von
                                 nicht Dritten zusätzliche Kosten und
  Prozessen und Definition von
                                 Risiken aufzuladen und das
  Pflichten einzuführen;
                                 Bilanzierungssystem zu gefährden;
§ Zudem wird geregelt, dass
                               § In Deutschland hat die BNetzA ein
  nur in Ausnahmefällen
                                 Modell („Corrected Model“) zur
  Kompensationszahlungen für
                                 Abwicklung vorgeschlagen. Dieser
  die verschobenen
                                 Kompromiss steht kurz vor der
  Energiemengen gezahlt
                                 Umsetzung (Festlegungsverfahren)
  werden müssen.
                                 und sollte von den europäischen
                                 Regeln nicht verhindert werden
   Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur         01.03.18   33
ACER-Governance

Rolle des ACER-Direktors
Stimmengewichtung im ACER-BoR

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Rolle des ACER-Direktors

Vorschlag EU KOM                      Position BNetzA

Art. Art. 7(2); Art. 25(b); Art. 30
ACER-VO

§ Stärkung der Rolle des              § Nicht nur vor dem Hintergrund der
  Direktors verbunden mit einer         Kompetenzverlagerungen zu ACER
  Schwächung des BoR (insb.             muss Stellung des BoR (ggü. dem
  bei „regionalen“ und                  Direktor) gestärkt werden;
  Binnenmarktvorschlägen)             § BoR muss zu allen Dokumenten mit
                                        regulatorischen Empfehlungen ein
§ Erarbeitung von                       Stellungnahme- und Initiativrecht
  Stellungnahmen,                       haben;
  Empfehlungen und Beschlüsse
                                      § BoR muss Änderungen der
  durch den Direktor
                                        vorgelegten Dokumente
  (Initiativrecht)
                                        vorschlagen dürfen;
§ Gründung und Schließung von         § Auch bei Einrichtung und
  Arbeitsgruppen (AG)                   Streichung von Arbeitsgruppen
                                        muss BoR beteiligt werden

                                                                        35
Stimmgewichtung im ACER-BoR

Vorschlag EU KOM                   Position BNetzA
Art. 23 ACER-VO

§ BoR soll künftig mit einfacher   § Abstimmungsergebnisse müssen
  Mehrheit der vertretenen           durch eine breite Mehrheit getragen
  Regulierer unter Beibehaltung      sein (wegen spätere Umsetzung
  des „Fifa-Prinzips“ (eine          durch NRA), daher muss min. das
  Stimme pro Land) abstimmen         jetzige 2/3-Mehrheitserfordernis
  (bislang Zweidrittelmehrheit)      beibehalten werden (bei „Fifa-
§ Bei gleichzeitig zusätzlichen      Prinzip“)
  Aufgaben und Kompetenzen         § Bei ENTSO-E und (unter NEMOs)
§ ACER-Aufsicht über die ROCs        wird sogar vergleichbar zum
  geplant (Art. 8 ACER-VO),          Lissabon-Prinzip (gewichtet)
  nationalen                         abgestimmt.
  Regulierungsbehörden sollen      § Entscheidungen von regionaler
  nur Beobachterstatus erhalten      Tragweite sollten vorrangig (in
  (Art. 62 Strom-RL)                 einem ersten Schritt) nur von
                                     betroffene NRAs gelöst/getroffen
                                     werden.
                                                                        36
Anmerkungen und Fazit

Die Position der europäischen NRAs
Fazit
Gegenseitige Beeinflussung

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18
Clean Energy Package – Reactions (1)

•   Reaktion CEER/ACER in einem Regulators' Overview
    Papier v. 22. Jan. 2017 veröffentlicht (ACER-CEER
    Conference), begrüsst Clean Energy Package, aber es
    wird auch auf Verbesserungsbedarf hingewiesen

                                                          38
Clean Energy Package – Reactions (2)
 Key Regulatory Messages on Clean Energy Package in
 CEER/ACER Overview Paper:
  Flexible Regulation                     Securing Supplies
  Regulators must facilitate the entry    Greater transparency and
  of new suppliers into the retail        regulatory involvement is needed
  market to ensure broader choice         to ensure that consumers, industry
  for consumers by removing entry         and politicians can trust that
  barriers.                               markets are functioning well.

  Making Markets Work                    Smarter System Operation
  The real-time value of energy          We welcome a proportionate and
  should be the basis of the price       focused approach to TSO cooperation
  signals that all participants face.    and to the future cooperation
                                         between TSO and DSOs.

  Regulatory Oversight                    Balancing Innovation and
  Regulators need to ensure that the      Regulation
  roles and responsibilities at           Remove priority dispatch; to bring
  national and EU level are clear and     renewables into the market; and
  proper checks and balances are in       to ensure that all relevant market
  place. Regional governance needs        players are responsible for
  robust stress testing.                  balancing.
CEER/ACER Regulatory White Papers (1)

n   Zu einer Reihe von Einzelthemen haben CEER/ACER sog.
    „White Papers“ erarbeitet – siehe nächste Folie
n   Die White Papers spiegeln in vielen Bereichen die
    dargelegte Kritik wider (teilweise darüber hinaus,
    teilweise abgeschwächt)
Abrufbar unter:
http://www.ceer.eu/portal/page/portal/EER_HOME/EE
R_PUBLICATIONS/CEER_PAPERS und
http://www.acer.europa.eu/Official_documents/Acts_o
f_the_Agency/Pages/default.aspx

n   Vor der finalen Abstimmung des ITRE wurden noch
    einmal Kernpunkte zu den Compromise Amendments des
    Parlaments dargelegt

                                                         40
CEER/ACER Regulatory White Papers (2)

   ACER-CEER White Papers                          CEER White Papers
   Paper 1: Renewables in the           May 2017   Paper I: Distribution and             May 2017
   Wholesale Market                                Transmission Network Tariffs and
                                                   Incentives

   Paper 2: The Role of the DSO         May 2017   Paper II: Technology that Benefits    May 2017
                                                   Consumers
   Paper 3: Facilitating Flexibility    May 2017   Paper III: Consumer                   May 2017
                                                   Empowerment
   Paper 4: Efficient Wholesale Price   May 2017   Paper IV: Efficient System            June 2017
   Formation                                       Operation
                                                   Paper V: The Independence of          June 2017
                                                   National Regulatory Authorities
                                                   (NRAs)

                                                   Paper VI: Infrastructure              July 2017

                                                   Paper VII: System Adequacy &          July 2017
                                                   Capacity Mechanism

                                                   Paper VIII: Renewable Self-           July 2017
                                                   Consumers and Energy
                                                   Communities

                                                   Paper IX: Regional Regulatory         Oct. 2017
                                                   Oversight

                                                                                        05.03.18     41
Fazit (1)
n   Ziel der Umgestaltung: Effizientes und flexibles
    Energiesystem zur Marktintegration erneuerbarer Energie,
    integrierter Binnenmarkt, Stärkung der Verbraucher
    („demand response“), mehr Kooperation MS u. NRAs
n   Marktbasierte Lösungen auf allen Ebenen, denn nur dann
    profitieren Verbraucher von der Energieunion und ein
    integrierter Binnenmarkt erhöht die Versorgungssicherheit
n   Präferenz EOM („Strommarkt 2.0“) und der Stärkung
    marktwirtschaftlicher Elemente wird auf unverzerrte
    Preissignale („scarcity pricing“) für kurz- und langfristige
    Investitionsentscheidungen gesetzt, Kapazitätsmarkt nur
    nach Durchführung d. European resource adequacy
    assessment und binnenmarktkompatible Ausgestaltung
n   Die im Hinblick auf den Entgeltmaßstab im Winterpaket
    enthaltenen Vorschläge führen den bisherigen auf
    effizienten Kosten basierenden Ansatz ergänzt um das
    Element der Flexibilität fort (enthalten in EnWG/ARegV)42
Fazit (2)

n   Institutionelle Regelungen müssen Subsidiarität beachten
n   Zweck von ACER als Kooperationsgremien der NRAs sollte
    bestehen bleiben, nur komplementär, kein „Euroregulierer“
n   Bei Übertragung von Kompetenzen auf ACER muss
    Beteiligung der NRAs über BoR sichergestellt werden
n   Insbesondere bei neuen Kompetenzen muss automatisch
    „checks-and-balances“-Regel (good governance, proper
    proc.) greifen, ESMA-Urteil hebt MERONI-Kriterien nicht auf
n   ACER-Vorschläge: Wenigstens Rückkehr zu 2/3
    Mehrheitserfordernis (anstelle einfacher Mehrheit)
n   CEER/ACER fangen an nach der Veröffentlichung des
    „Overview paper“, das erste Reaktionen enthielt, weitere
    „White regulatory papers“ zu veröffentlichen (11.05.17)
n   Markorientierung der Vorschläge setzt die richtigen Signale
    für die Modernisierung des europäischen Energiesystems u.
    entspricht DE-Ansatz, aber Kompetenzverlagerung kritisch
Vergleich DE-Gesetzgebung 2016 – EU-Vorschläge

       Strommarktgesetz 2016                     EEG 2017
              EOM 2.0,                         Übergang auf
           Stärkung markt-                      Vermarktung,
      wirtschaftlicher Elemente               Ausschreibungen

 EU Wettbewerbs-/      Ziel: Integration eines steigenden
Beihilfevorschriften      Anteils erneuerbarer Energien
 2015 CRM Sektor-               in Märkte und Netze;
   untersuchung        Integrierter Energiebinnenmarkt

       EMD Consultation 2015               RES-Förderung sollte
       Clean Energy Pack. 2016                marktorientiert u.
        EOM, CRM nur second                  binnenmarktkompa.
        best + IEM-kompatibel                 ausgestaltet sein
Fazit (3)

Das Energie-Gesetzespaket vom 8. Juli 2016
(StrommarktG/EnWG, EEG 2017 und Gesetz zur
Digitalisierung der Energiewende sowie ARegV) wird von
EMD-Diskussion auf europäischer Ebene beeinflusst und
beeinflusst v.a. im Hinblick auf marktbasierten Ansatz
die CEP-Vorschläge der KOM v. 30. Nov. 2016

Die BNetzA unterstützt die Vollendung eines
europäischen Energiebinnenmarktes,

das verlangt am Ende mehr Europa, nicht weniger.

Aber zur Erhaltung von Akzeptanz und Vertrauen,
verlangt die Idee auch,

dass es eine Balance zwischen den Zuständigkeiten auf
europäischer und nationaler Ebene gibt, ohne die die
Umsetzung des Binnenmarkts nicht funktioniert.
                                                  01.03.18   45
Danke für die Aufmerksamkeit

Dr. Annegret Groebel
Abteilungsleiterin Internationales/Regulierung Post

Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur   01.03.18   46
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