Der EU-rechtliche Rahmen für die Weiterentwicklung des deutschen Energierechts - Dr. Annegret Groebel, Abteilungsleiterin ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Der EU-rechtliche Rahmen für die Weiterentwicklung des deutschen Energierechts Dr. Annegret Groebel, Abteilungsleiterin Internationales/Regulierung Post Workshop zum Energierecht Berlin, 01.03.2018 www.bundesnetzagentur.de
Agenda n Winterpaket („Clean Energy for all Europeans“) n Rechtsakte n Ziele n Zeitplan n Wichte Punkte aus Sicht der Bundesnetzagentur n Erneuerbare Energien n Übertragungsnetzebene n Verteilernetzebene n Verbraucherregelungen n ACER n Fazit und Anmerkungen 2
Das Clean Energy for all Europeans Paket Ziele Inhalte Zeitplan Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Integrierter Energiebinnenmarkt Strommarktdesign Ø Beseitigung von (regulatorischen) Hemmnissen für grenzüberschreitenden Strom- und Gashandel Ø Mehr regionale marktbasierte Koordinierung, Öffnung der zumeist noch rein nationalen Vertriebsmärkte und mehr Wettbewerb Ø Märkte, die Flexibilität honorieren, Nutzung von Preis- und Investitionssignalen für Verbraucher und Erzeuger Ø Vorrang von marktlichen Instrumenten zur RES-Förderung, Berücksichtigung der europäischen Dimension, Ausgestaltung so, dass Wettbewerbsverzerrungen minimiert werden 01.03.18 4
Winterpaket v. 30. November 2016 n Das Paket besteht u.a. aus folgenden Teilen: n Mitteilung „Clean Energy for all Europeans“ n Strommarkt-Richtlinie („Gemeinsame Regeln für den Strombinnenmarkt“ – „Recast“) bislang 2009/72/EG, n Verordnung zum Strommarkt (Neufassung der Verordnung über die Netzzugangsbedingungen) bislang (EU) Nr.714/2009, n Verordnung zur Risikovorsorge im Stromsektor, n Neufassung ACER-Verordnung bislang (EU) Nr.713/2009, n Neufassung der Erneuerbare Energien-RL 2009/28/EG, n Verordnungsvorschlag zur Governance der Energieunion, n Revision der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU und der Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU n Aktualisierte Fassung am 23.02.17 veröffentlicht 01.03.18 5
Ziele des „Clean Energy for all Europeans“-Pakets (1) n Ziel des Legislativpakets ist die Anpassung des bestehenden europäischen Rechtsrahmens an die Veränderungen auf den europäischen Strommärkten, insbesondere mit Blick auf eine zunehmend dezentrale und fluktuierende Stromerzeugung, die Nutzung nachfrageseitiger Flexibilitäten, die Integration der dazugehörigen Marktakteure einschließlich der Verbraucher sowie der Rolle von ACER, ENTSO-E/G und einer zukünftigen „DSO-Entity“. n Zudem geht es um die Ausrichtung der Erneuerbare- Energien- und der Energieeffizienz-Richtlinie auf Klima- und Energieziele der EU für 2030 sowie um Gewährleistung der Erreichung dieser Ziele im Rahmen der Governance-Struktur. 01.03.18 6
Ziele des „Clean Energy for all Europeans“-Pakets (2) n „The 'Delivering a new deal for energy consumers' put forward the Commission's vision for a retail market that better serves energy consumers (…). Taking advantage of new technology, new and innovative energy service companies should enable all consumers to fully participate in the energy transition, managing their consumption to deliver energy efficient solutions which save them money and contribute to overall reduction of energy consumption.“ [Vorwort zum Strom-Richtlinienentwurf] n Insgesamt positiv im Sinne eines richtigen Signals für effiziente Bereitstellung: Setzen auf Marktmechanismen n Kritisch wird Übertragung von Zuständigkeiten an KOM (z.B. Gebotszonenzuschnitt) bzw. ROCs (Zuständigkeit für Systemsicherheit (anstelle nationale TSOs) n Übertragung von Aufgaben/Zuständigkeiten an ACER wirft die Frage nach der „internal governance“ auf, d.h. insbesondere der Verteilung von Zuständigkeiten innerhalb von ACER (Rolle Direktor, BoR, AB, BoA) n Vorschläge zur Rolle der Regionen („regional governance“) 7
Gesetzgebungsverfahren/Zeitplan n 30.11.2016: Vorschlag KOM „Clean Energy for all Europeans“ (CEP) n März/April 2017: ITRE Komitee hat Berichterstatter bestimmt und Zeitplan gesetzt (Berichte bis Ende 2017) n Mai 2017: Ratsarbeitsgruppen wurden eingerichtet (Ziel: Ratsposition bis Dezember 2017) n Q1-Q4 2017: CEER und ACER haben „Regulators White Papers“ zu Einzelthemen veröffentlicht n September – Oktober 2017: ITRE Berichterstatter haben erste Berichte abgeschlossen (z.B. Risikovorsorge-VO) n Dezember 2017: ITRE stimmt über erste Berichte ab n 15. Dezember 2017: Ratsarbeitsgruppen legen General Approach vor n 18. Dezember 2017: Verabschiedung durch Energierat der 4 GA (es fehlt noch die ACER-VO) n 21./22.02.2018: ITRE stimmt über letzte Berichte ab (u.a. Strommarkt-VO & -RL, ACER-VO) n Q1 2018: erste informelle Trilogverhandlungen n Ab Q2 2018: Offizielle Trilogverhandlungen n Ende 2018/Anfang 2019: Finales Paket ?!? 8
Übersicht/Einordnung n Der Vorschlag der KOM „Clean Energy for all Europeans“ vom 30.11.2016 setzt bei der Bereitstellung von Elektrizität stark auf Marktmechanismen, was im Sinne des (deutschen) Energy- Only-Marktmodelles zu begrüßen ist. n Kritisch zu bewerte ist die Übertragung von Zuständigkeiten von der nationalen auf die supranationale Ebene: § Neue Zuständigkeit der KOM anstelle der Mitgliedstaaten für den Gebotszonenzuschnitt § Erweiterung der Kompetenzen der KOM durch delegierte Rechtsakte führt zu weniger Mitsprache der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Network Codes § Neue „supranationale“ Organisation der ROCs mit breiter Zuständigkeit im Bereich Systemsicherheit anstelle der ÜNB § Neue europ. Regelungen in Bezug auf die Verteilnetze § Übertragung von weiteren Aufgaben/Zuständigkeiten auf ACER. 9
Key elements (1) n Vorrang für Marktlösungen, d.h. Setzen auf unverzerrte Preise als Knappheitssignale (scarcity pricing), die Investitionsanreize in allen Feldern bieten n Auf den erhöhten Bedarf an Flexibilitäten, der für die Integration volatiler erneuerbarer Energien (EE) in den Markt erforderlich ist, kann nur mit Stärkung der Marktmechanismen reagiert werden n Förderung des Wettbewerbs auf Wholesale-Ebene und in Retailmärkten („active consumers“, „pro-sumers“) – Akteursvielfalt mit neuen Geschäftsmodellen n Präferenz für Energy-only-Market (EOM) wie im Strommarktgesetz in Deutschland, Kapazitätsmärkte nur second-best, nur nach Definition/Prüfung der Zuverlässigkeit (European resource adequacy assessm.) und binnenmarktkompatible Ausgestaltung (XB-Beteilig.) 05.03.18 10
Key elements (2) n Umstellung der EE-Förderung auf marktbasierte Mechanismen (technologieneutrale Ausschreibungen, anders EEG 2017 – technologiespezifische Ausschreibgn.) n Fördersysteme müssen für EE-Anlagen anderer MS geöffnet werden (anders noch EuGH-Rechtsprechung), kritisch, da grenzüberschreitende Ausschreibung zu verzerrten Ergebnissen führen (siehe Pilotausschreibg. DK) n Abschaffung Einspeisevorrang (priority dispatch), d.h. Übernahme von Bilanzierungsverantwortung und Vermarktung EEG-Strom am Markt (marktbasierter Dispatch), Ausnahmen für bestehende/kleinere EE-Anlagen n Physikalischer Einspeisevorrang (priority grid access) für EE-Anlagen bleibt im Rahmen von Einspeise- managementmaßnahmen (non-market-based curtailment) erhalten 05.03.18 11
Key elements – Clean Energy Package 2016 Functioning retail Flexible energy system: markets, consumer EOM preferred – price signals, Security of Supply empowerment and Capacity Mechan. only second Risk Preparedness “prosumers“ best, i.e. no IEM distortion + Regulation DSR (flex.+ stability) open to XB participation Clean Energy f. All Europeans Competition rules, EMD, Recast, ACER-Regulation More market-oriented State Aid rules, RES + Energy Efficiency Dir.: RES support, nation. Fully integrated IEM and schemes open to 2015 CM Sector Inq. XB participation RES integration, energy effi. Internal Energy Market TEN-E Reg. 347/2013 3rd IEM Package 2009, (Proj. of Common Interest) XB trade, Market Coupling, Infrastructure Pack. 2013 Network Codes/Guidelines
Das Clean Energy for all Europeans Paket Erneuerbare Energien Übertragungsnetzebene Verteilernetzebene Verbraucherregelungen ACER Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Erneuerbare Energien Einspeisevorrang Technologieneutrale und grenzüberschreitende Ausschreibungen Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Einspeisevorrang (1/2) Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 11 EE-RL • BNetzA begrüßt diese • Dispatch (Abruf von Forderung, steht im Einklang mit Erzeugungseinheiten) erfolgt dem übergeordneten Ziel der EE- grundsätzlich Marktintegration. nichtdiskriminierend und marktorientiert. • diskriminierungsfreier und • Vorrang beibehalten für EE- marktbasierter Dispatch für Anlagen, KWK-Anlagen und EE-Strom ist bereits im EEG mit Erzeugungsanlagen, in denen der verpflichtenden Direkt- neue Technologien genutzt vermarktung (alle > 100 kW) werden, die eine installierte bzw. mit der Vermarktung des Kapazität von
Einspeisevorrang (2/2) Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 12 EE-RL • Netzbezogener Einspeise- • Beschränkung des Einspeise- vorrang (priority grid access) vorrangs auf die Behebung von für EE-Anlagen im Rahmen Netzengpässen (EinsMan- von Einspeise- Aktivitäten), ist zu begrüßen. managementmaßnahmen (non-market-based • De facto Ausnahme zugunsten aller curtailment) selbsterzeugten EE- oder KWK- (auch konventioneller !) Strommengen birgt erhebliche Gefahren für die • Vorgabe einer Systemsicherheit, die mit Abschaltrangfolge: zunehmenden Eigenerzeugungs- 1. Hocheffiziente KWK- mengen zukünftig ständig zunehmen Anlagen würden. 2. EE-Anlagen • In D. werden Eigenverbrauchs- 3. Eigenverbrauchsanlagen kraftwerke beim heutigen Redispatch (EE oder KWK), die nicht geschont, aber sie haben darauf ins Netz einspeisen. keinen Anspruch. Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 16
Technologieneutrale und grenzüberschrei- tende Ausschreibungen Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art 4 & 5 EE-RL • Für die Zielerreichung der Energiewende (mind. 80% EE-Strom bis 2050) ist D. auf einen breiten • Wettbewerbliche EE-Technologiemix (fluktuierende und nicht- Bestimmung der fluktuierende Erzeugung) beim EE-Ausbau Fördersätze im Rahmen angewiesen. Hierfür sind technologiespezifische von Ausschreibungen notwendig. technologieneutralen Technologieneutrale Ausschreibungen würden den Ausschreibungen. Ausbau der kostengünstigsten EE-Technologie Wind an Land begünstigen. • Nationale • Forderung nach Öffnung des Fördersystems Fördersysteme müssen wird kritisch gesehen, da eine Angleichung der grundsätzlich für EE- Fördervoraussetzungen in den kooperierenden Anlagen in anderen Ländern aufgrund der verschiedenen rechtlichen Mitgliedsstaaten geöffnet Rahmenbedingungen (steuerliche, arbeitsrechtliche, werden. umweltschutzbezogene, etc.) nicht praktikabel ist. Trotz Kostensenkungspotenzials, führen geöffnete Ausschreibungen zwangsläufig zu verzerrten Ergebnissen (siehe Pilotausschreibung mit Dänemark: Alle Zuschläge (50 MW für 5,38ct/kWh) gingen an ein dänisches Unternehmen). 01.03.18 17
Übertragungsnetz Redispatch-Märkte Gebotszonenkonfiguration Kapazitätsberechnung Regionale Betriebszentren (ROCs) Netzkodizes und Leitlinien Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Redispatch-Märkte Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 12 Strom-VO § Regelung darf nicht zur verpflichtenden Einführung führen, obwohl kein § EU-KOM schlägt vor, wettbewerblicher Markt besteht Märkte für Redispatch zu § Regelung hat heute hinreichend schaffen Flexibilität um die deutschen Verhältnisse abzubilden. Dies muss § Ausnahmeregelung: unbedingt erhalten bleiben, sonst: weiterhin nicht- § Risiken durch Ausnutzung von „Markt- marktbasierte Verfahren, macht“ besonders redispatch-relevanter wenn kein ausreichendes KW durch strategisches Gebotsverhalten Potenzial an Anlagen im Stromgroßhandel (z.B. KW, die zum vorhanden ist, die Herunterfahren angefragt werden, Anlagen bereits würden niedrigere Preise am Spotmarkt umfänglich eingesetzt bieten, um dann im Redispatchmarkt für sind oder kein ein Herunterfahren vergütet zu werden). hinreichender Wettbewerb zu erwarten § Generell: Regelung schafft neue ist. (= Status quo in DE) Interessengruppen, die Interesse an dauerhaften Netzengpässen = Verhinderung von Netzausbau haben 01.03.18 19
Gebotszonenkonfiguration Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 13 Strom-VO § Die Kompetenzübertragung auf die KOM § EU KOM entscheidet (unabhängig vom Ergebnis technischer anstelle der betroffenen Untersuchungen) eröffnet ihr große Mitgliedstaaten/NRAs politische Handlungsspielräume; das ist ein über den klares Mehr an europäischer Energiepolitik. Gebotszonenzuschnitt § Mitgliedsstaaten sollten sich ein zentrales und ist dabei nicht an den Handlungsinstrument der (nationalen) streng nach technischen Energiepolitik wie den Zuschnitt ihrer Parametern entwickelten Strommärkte nicht aus der Hand nehmen Vorschlag von ENTSO-E lassen. gebunden § Entscheidung über den Gebotszonen- zuschnitt sollte gemeinsam (nur) von den § ACER entscheidet anstelle betroffenen MS getroffen werden. der betroffenen NRAs § Eskalation zu KOM und Rat vorstellbar über die Methodik zur Berechnung § Der Vorschlag wird als Ankündigung der Teilung der einheitlichen deutschen Gebotszone interpretiert. § Entscheidungsbefugnis zur Methodik sollte 20 bei NRAs bleiben.
Kapazitätsberechnung Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. Art. 14 Abs. 7 Strom-§ Innerhalb von Gebotszonen werden immer VO Engpässe auftreten, da niemand eine Kupferplatte baut § ÜNB dürfen die § Verbot der Berücksichtigung von Verbindungskapazität Engpässen an der Grenze wäre einseitiger an Interkonnektoren Vorrang des Handels zwischen nicht beschränken, um Marktgebieten einen Engpass innerhalb § Das ist weder effizient noch mit dem ihrer eigenen Regelzone Konzept der Handelszonen vereinbar zu beheben oder um § Aushebelung des Einspeisevorrangs für Ringflüsse zu regeln. Erneuerbare Energien, da importierter (Grau)-Strom dem gebotszoneninternen (EE-)Strom vorgezogen wird. § Konsequenz: massive Erhöhung des Redispatch- und Einspeisemanagement- Volumens oder Ausbau der Interkonnektor- kapazität käme zum Stillstand § Lösung: Netzausbau und faire Aufteilung der Kapazitäten 21
Regionale Betriebszentren ROCs 1/2 Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 32. ff Strom-VO § Zusammenarbeit der ÜNB ist gelebte § Schaffung supranationa- Praxis: im Mai 2017 in-Kraft-tretende ler Rechtsträger mit Netzkodizes zu Systemführung (SO GL) Entscheidungskompetenz und Notfall/ Wiederaufbau (NC ER) ggü. ÜNB, betreffend überträgt bereits neue Aufgaben auf Systemführung bestehende Regionale Sicherheits- § Bindende Teilnahme aller koordinatoren (RSCs); diese Schritte ÜNB an ROCs sollen zunächst vollzogen werden, bevor § Detaillierter weiter Aufgaben übertragen werden. Aufgabenkanon § ROCs/RSCs sollten keine Entschei- § Entscheidungsbefugnis, dungsbefugnis ggü. ÜNB ausüben, Eingriff in lediglich Empfehlungen abgeben Systemführung § Nur so ist gewährleistet, dass § Systemverantwortung Systembetrieb und Systemverantwortung soll bei ÜNB verbleiben weiterhin in einer Hand liegen. § „Wer die Verantwortung und die Kosten trägt, muss auch entscheiden“; alles andere ist Verantwortungslosigkeit 22
Regionale Betriebszentren ROCs 2/2 Position BNetzA Folgende Dienste übernehmen die Regionalen Sicherheits Cooperationen (RSC) nach System Operation Guideline und dem einschlägigen Network Code ER schon heute: 1. Kapazitätsberechnung 2. Sicherheitsanalyse 3. Koordinierung der Nichtverfügbarkeits-Planung. Vorhersagen zur Angemessenheit des Stromnetzes 5. Erstellen eines gemeinsamen Netz Modells BNetzA plädiert dafür damit erst mal Erfahrungen zu sammeln Zusätzliche Dienste, die die KOM vorschlägt, lehnt die BNetzA ab: - Operationeller Wiederaufbau nach einem Schwarzfall Das ist real-time Betriebsführung im sensibelsten Moment, das muss zwingend von den ÜNB durchgeführt werden. Koordination ist hier selbstverständlich sinnvoll, bindende Entscheidungen der ROCs nicht. - Regionale Reservekapazitätsplanung, -bereitstellung und –beschaffung Das kann ein nächster Schritt sein, der aber nicht vor dem ersten gemacht werden sollte. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Reserven dann auch in den Ländern zur Verfügung stehen, was wiederum zu Kapazitätskürzungen an den Grenzkuppelstellen führt, die dem Handel dann nicht zur Verfügung stehen. 23
Netzkodizes und Leitlinien Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. Art. 54 ff. Strom-VO § Vorverfahren: Stärkung ACER § Vorverfahren: Zustimmung bis auf zu Lasten ENTSO-E; KOM Leitlinienkompetenz der KOM (die behält Möglichkeit, Verfahren aber schon heute besteht) an sich zu ziehen § Gesetzgebungsverfahren: Da in (Leitlinienkompetenz). Netzkodizes wichtige Weichen- § Gesetzgebungsverfahren/ stellungen für künftigen Energie- Delegierte Rechtsakte: binnenmarkt geregelt werden, ist Schwächung RAT/Mitglied- Mitsprache der Mitgliedsstaaten staaten ggü. KOM (und EP) essentiell. § Ausweitung der Themen § Vorschlag BMWi: Regelung der (auch Verteilernetzebene), zu Grundsätze in EU-Verordnung, denen Netzkodizes erlassen Regelung Details in werden können Durchführungsrechtsakten. § Subsidiaritätsprinzip beachten bei Themenausweitung Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 24
Verteilernetzebene Entgeltregulierung Netzentwicklungsplan für VNB EU-Verteilernetzbetreiber-Organisation Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Entgeltregulierung Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 16 Abs. 1 StromVO § Forderungen wohlklingend, § durch Netzentgeltsystematik: aber zu abstrakt; Intentionen Förderung von Flexibilität; nicht abschätzbar. Förderung von Speichern und § Art. 16 würde eher in eine Demand Side Management; Richtlinie passen, so dass Gleichbehandlung von nationales Umsetzungsrecht Einspeisern aller Netzebenen. den Normengehalt konkretisiert. Art. 55 Abs. 1 (k); 16 Abs. 9, 10 § Statt dessen kann StromVO Kommission über Art.55 und die „delegierte Rechtsakte“ § Kompetenz der KOM zum europäisches Einheitsrecht Erlass delegierten Rechts schaffen bzgl. der VNB-Entgelte; Soweit Kompetenz nicht § VNB-Entgelte nach genutzt, ACER-Vorschläge. Staatenspezifika zu richten; Harmonisierung widerspricht Subsidiaritätsprinzip! Auch ACER-Vorschläge ineffektiv. Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 26
Netzentwicklungsplan für VNB Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 32 Nr. 2 StromRL § eine erhöhte Transparenz ist grundsätzlich zu begrüßen; § alle VNB (mindestens alle VNB mit mehr als 100.000 § jetzige Regelung ist sehr Anschlüssen) sollen alle zwei bürokratisch (mindestens 77 Jahre einen Netzentwicklungs- deutsche VNB müssten einen plan erstellen und an die Netzentwicklungsplan erstellen), Regulierungsbehörde schicken; inhaltlich übertrieben und praktisch undurchführbar; § der Plan soll die geplanten Investitionen der nächsten fünf § in Deutschland wurde eine bis zehn Jahre beinhalten; entsprechende Regelung gerade abgeschafft, die neue Regelung § die Regulierungsbehörde soll im § 14 Absatz 1b EnWG jeweils sämtliche Stakeholder zu verpflichtet die Hochspannungs- dem Plan konsultieren und die netzbetreiber Ausbaupläne im Konsultationsergebnisse Internet zu veröffentlichen – veröffentlichen. dies gewährt die gewünschte Transparenz. Eine ähnliche Regelung ist anzustreben. Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 27
EU-Verteilernetzbetreiber-Organisation Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 49-51, 56 StromVO § Stärkere Einbindung der VNB in die § Schaffung einer Vertretung Entwicklung von Network Codes der rechtlich entflochtenen durch ÜNB richtig, besser dort Strom-VNB in Europa. durch Verfahrensvorgaben zu regeln § EU-KOM und ACER setzen § Große Zweifel an Notwendigkeit die DSO Entity in Betrieb der Gruppe § Aufgaben betreffen § Große Zweifel an Notwendigkeit Mitwirkung bei ENTSO-E von EU-weiten Network Codes für Verfahren VNB § vor allem aber: Art. 56 § Große Zweifel bei der Fokussierung StromVO: Network-Codes nur auf Strom für und von VNB § Zweifelhafte Legitimation der § Viele weitere „Themen- Gruppe verantwortlichkeiten § Rechtliches Unbundling nicht ausreichend, um Unabhängigkeit von Vertriebs – und Erzeugungs- interessen sicherzustellen Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 28
Verbraucherregelungen Lokale Energiegemeinschaft und aktiver Verbraucher Eigenverbrauch und Lokale Bürgerenergiegemeinschaften Weitere Endkunden-Themen in StromRL Aggregator & Demand Response Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Lokale Energiegemeinschaft und aktiver Verbraucher Vorschlag EU KOM Position BNetzA § stärkere Beteiligung der § aktive Verbraucher und lokale Konsumenten am Energie- Energiegemeinschaften (LEG) sind ein markt wird als Schlüssel für Massenphänomen in Deutschland, künftigen Markt angesehen daher kein „Welpenschutz“ mehr möglich § Potentiale der „Aktiven Konsumenten“ und „Lokalen § Sonderregelungen und Privilegien Energiegemeinschaften“ führen zu Problemen sollen freigesetzt werden. § Definitionen zu weit gefasst Art. 2, 15 und 16 StromRL § „Aktive Verbraucher“ auf eigen- erzeugende Haushaltskunden § Rechte des ungehinderten beschränken Zugangs zu Markt und Netz § LEG auf private Anteilseigner § „angemessene“ Beteiligung beschränken (keine Stadtwerke) an Netzfinanzierung § Lokaler Verbrauch als Voraussetzung § Überschneidung mit einer LEG „Erneuerbare“ Energie- § Wenn LEG auch Netze betreiben, dann gemeinschaften in Art. 22 sind es integrierte Versorger EE RL => es müssen die allgemeinen Regelungen gelten 01.03.18 30
Eigenverbrauch und Lokale Bürgerenergie- gemeinschaft Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 21 EE-RL: § EE-Eigenverbrauch sollte präzise und Eigenverbrauchern & zielorientiert definiert werden. Eigenverbrauchsgruppen (z.B. im § Die angemessene Beteiligung an den Mehrparteienhaus oder im gemein- Infrastrukturkosten und der Technologie- samen Gewerbe-/Dienstleistungs- Vorfinanzierung über die EE-Umlage muss standort) von EE-Strom werden erhalten bleiben und eindeutig geregelt weitgehende Rechte (Verbraucher- werden rechte) eingeräumt ohne Benennung expliziter Verpflichtungen im Hinblick § Bilanzierungspflichten müssen auf Messung und Bilanzierung. Es wird systemgerecht geregelt werden lediglich darauf hingewiesen, dass sie § Klare Personenidentität zwischen nicht unverhältnismäßigen Verfahren Eigenerzeuger und Eigenverbraucher, und Abgaben ("charges“) unterworfen sonst öffnet man Tür und Tor für werden dürfen. Umgehungsversuche. § Nachbarschaftsbelieferung sollte nicht Art. 22 EE-RL: als „Eigenverbrauch“ verstanden werden. EE-Bürgerenergiegemeinschaften (Erzeugung, Verbrauch, Speicherung § BNetzA lehnt die Sonderrechte bei der und Verkauf von EE Strom) sollen Einführung von EE-Bürgerenergie- beim Design des nationalen Förder- gemeinschaften ab. Das Vorhaben systems Berücksichtigung finden. scheitert am Definitionsversuch (Festlegung der Kriterien) und den fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten. 31
Weitere Endkunden-Themen in StromRL Vorschlag EU KOM Position BNetzA § Art. 11: Verpflichtende § Bei Standard-Lastprofilen (SLP) Einführung dynamischer Tarife nicht umsetzbar, Angebot des mit Preisbildungsvorgabe auf Lieferanten soll nicht verhindert Kundenwunsch werden – Angebotsverpflichtung auf Kundenwunsch geht zu weit § Art. 14 i.v.m. Annex I: § Ein funktionierender Wettbewerb Staatlich zertifiziertes zwischen Portalen erspart die Preisvergleichsportal Zertifizierung (Bsp. Deutschland) § In Deutschlang weitgehend § Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Annex II: umgesetzt, trotzdem nicht Kundenrechnung: z.B. unbedingt wirtschaftlich Rechnung mehr als 1xJahr § In Deutschland Thema des § Art. 29: Nationale Definition Sozialrechts, keine Vermischung der Energiearmut als Aufgabe gewünscht, keine Sachkunde bei der Regulierungsbehörde Regulierungsbehörden Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 32
Aggregator & Demand Response Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 13 bzw. Art 17 Strom- Richtlinie § Informationspflicht von Letzt- § Der Vorschlag zum verbrauchern gegenüber ihrem Vertragsschluss mit einem Lieferanten bei Vertragsabschluss Aggregator verpflichtet die fehlt; Mitgliedsstaaten u. a. dazu, § Für die Energiemengen ist eine transparente Regelungen korrekte Bilanzierung und eine zum Datenaustausch und Kompensation zwingend nötig, um zur Standardisierung von nicht Dritten zusätzliche Kosten und Prozessen und Definition von Risiken aufzuladen und das Pflichten einzuführen; Bilanzierungssystem zu gefährden; § Zudem wird geregelt, dass § In Deutschland hat die BNetzA ein nur in Ausnahmefällen Modell („Corrected Model“) zur Kompensationszahlungen für Abwicklung vorgeschlagen. Dieser die verschobenen Kompromiss steht kurz vor der Energiemengen gezahlt Umsetzung (Festlegungsverfahren) werden müssen. und sollte von den europäischen Regeln nicht verhindert werden Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 33
ACER-Governance Rolle des ACER-Direktors Stimmengewichtung im ACER-BoR Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Rolle des ACER-Direktors Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. Art. 7(2); Art. 25(b); Art. 30 ACER-VO § Stärkung der Rolle des § Nicht nur vor dem Hintergrund der Direktors verbunden mit einer Kompetenzverlagerungen zu ACER Schwächung des BoR (insb. muss Stellung des BoR (ggü. dem bei „regionalen“ und Direktor) gestärkt werden; Binnenmarktvorschlägen) § BoR muss zu allen Dokumenten mit regulatorischen Empfehlungen ein § Erarbeitung von Stellungnahme- und Initiativrecht Stellungnahmen, haben; Empfehlungen und Beschlüsse § BoR muss Änderungen der durch den Direktor vorgelegten Dokumente (Initiativrecht) vorschlagen dürfen; § Gründung und Schließung von § Auch bei Einrichtung und Arbeitsgruppen (AG) Streichung von Arbeitsgruppen muss BoR beteiligt werden 35
Stimmgewichtung im ACER-BoR Vorschlag EU KOM Position BNetzA Art. 23 ACER-VO § BoR soll künftig mit einfacher § Abstimmungsergebnisse müssen Mehrheit der vertretenen durch eine breite Mehrheit getragen Regulierer unter Beibehaltung sein (wegen spätere Umsetzung des „Fifa-Prinzips“ (eine durch NRA), daher muss min. das Stimme pro Land) abstimmen jetzige 2/3-Mehrheitserfordernis (bislang Zweidrittelmehrheit) beibehalten werden (bei „Fifa- § Bei gleichzeitig zusätzlichen Prinzip“) Aufgaben und Kompetenzen § Bei ENTSO-E und (unter NEMOs) § ACER-Aufsicht über die ROCs wird sogar vergleichbar zum geplant (Art. 8 ACER-VO), Lissabon-Prinzip (gewichtet) nationalen abgestimmt. Regulierungsbehörden sollen § Entscheidungen von regionaler nur Beobachterstatus erhalten Tragweite sollten vorrangig (in (Art. 62 Strom-RL) einem ersten Schritt) nur von betroffene NRAs gelöst/getroffen werden. 36
Anmerkungen und Fazit Die Position der europäischen NRAs Fazit Gegenseitige Beeinflussung Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18
Clean Energy Package – Reactions (1) • Reaktion CEER/ACER in einem Regulators' Overview Papier v. 22. Jan. 2017 veröffentlicht (ACER-CEER Conference), begrüsst Clean Energy Package, aber es wird auch auf Verbesserungsbedarf hingewiesen 38
Clean Energy Package – Reactions (2) Key Regulatory Messages on Clean Energy Package in CEER/ACER Overview Paper: Flexible Regulation Securing Supplies Regulators must facilitate the entry Greater transparency and of new suppliers into the retail regulatory involvement is needed market to ensure broader choice to ensure that consumers, industry for consumers by removing entry and politicians can trust that barriers. markets are functioning well. Making Markets Work Smarter System Operation The real-time value of energy We welcome a proportionate and should be the basis of the price focused approach to TSO cooperation signals that all participants face. and to the future cooperation between TSO and DSOs. Regulatory Oversight Balancing Innovation and Regulators need to ensure that the Regulation roles and responsibilities at Remove priority dispatch; to bring national and EU level are clear and renewables into the market; and proper checks and balances are in to ensure that all relevant market place. Regional governance needs players are responsible for robust stress testing. balancing.
CEER/ACER Regulatory White Papers (1) n Zu einer Reihe von Einzelthemen haben CEER/ACER sog. „White Papers“ erarbeitet – siehe nächste Folie n Die White Papers spiegeln in vielen Bereichen die dargelegte Kritik wider (teilweise darüber hinaus, teilweise abgeschwächt) Abrufbar unter: http://www.ceer.eu/portal/page/portal/EER_HOME/EE R_PUBLICATIONS/CEER_PAPERS und http://www.acer.europa.eu/Official_documents/Acts_o f_the_Agency/Pages/default.aspx n Vor der finalen Abstimmung des ITRE wurden noch einmal Kernpunkte zu den Compromise Amendments des Parlaments dargelegt 40
CEER/ACER Regulatory White Papers (2) ACER-CEER White Papers CEER White Papers Paper 1: Renewables in the May 2017 Paper I: Distribution and May 2017 Wholesale Market Transmission Network Tariffs and Incentives Paper 2: The Role of the DSO May 2017 Paper II: Technology that Benefits May 2017 Consumers Paper 3: Facilitating Flexibility May 2017 Paper III: Consumer May 2017 Empowerment Paper 4: Efficient Wholesale Price May 2017 Paper IV: Efficient System June 2017 Formation Operation Paper V: The Independence of June 2017 National Regulatory Authorities (NRAs) Paper VI: Infrastructure July 2017 Paper VII: System Adequacy & July 2017 Capacity Mechanism Paper VIII: Renewable Self- July 2017 Consumers and Energy Communities Paper IX: Regional Regulatory Oct. 2017 Oversight 05.03.18 41
Fazit (1) n Ziel der Umgestaltung: Effizientes und flexibles Energiesystem zur Marktintegration erneuerbarer Energie, integrierter Binnenmarkt, Stärkung der Verbraucher („demand response“), mehr Kooperation MS u. NRAs n Marktbasierte Lösungen auf allen Ebenen, denn nur dann profitieren Verbraucher von der Energieunion und ein integrierter Binnenmarkt erhöht die Versorgungssicherheit n Präferenz EOM („Strommarkt 2.0“) und der Stärkung marktwirtschaftlicher Elemente wird auf unverzerrte Preissignale („scarcity pricing“) für kurz- und langfristige Investitionsentscheidungen gesetzt, Kapazitätsmarkt nur nach Durchführung d. European resource adequacy assessment und binnenmarktkompatible Ausgestaltung n Die im Hinblick auf den Entgeltmaßstab im Winterpaket enthaltenen Vorschläge führen den bisherigen auf effizienten Kosten basierenden Ansatz ergänzt um das Element der Flexibilität fort (enthalten in EnWG/ARegV)42
Fazit (2) n Institutionelle Regelungen müssen Subsidiarität beachten n Zweck von ACER als Kooperationsgremien der NRAs sollte bestehen bleiben, nur komplementär, kein „Euroregulierer“ n Bei Übertragung von Kompetenzen auf ACER muss Beteiligung der NRAs über BoR sichergestellt werden n Insbesondere bei neuen Kompetenzen muss automatisch „checks-and-balances“-Regel (good governance, proper proc.) greifen, ESMA-Urteil hebt MERONI-Kriterien nicht auf n ACER-Vorschläge: Wenigstens Rückkehr zu 2/3 Mehrheitserfordernis (anstelle einfacher Mehrheit) n CEER/ACER fangen an nach der Veröffentlichung des „Overview paper“, das erste Reaktionen enthielt, weitere „White regulatory papers“ zu veröffentlichen (11.05.17) n Markorientierung der Vorschläge setzt die richtigen Signale für die Modernisierung des europäischen Energiesystems u. entspricht DE-Ansatz, aber Kompetenzverlagerung kritisch
Vergleich DE-Gesetzgebung 2016 – EU-Vorschläge Strommarktgesetz 2016 EEG 2017 EOM 2.0, Übergang auf Stärkung markt- Vermarktung, wirtschaftlicher Elemente Ausschreibungen EU Wettbewerbs-/ Ziel: Integration eines steigenden Beihilfevorschriften Anteils erneuerbarer Energien 2015 CRM Sektor- in Märkte und Netze; untersuchung Integrierter Energiebinnenmarkt EMD Consultation 2015 RES-Förderung sollte Clean Energy Pack. 2016 marktorientiert u. EOM, CRM nur second binnenmarktkompa. best + IEM-kompatibel ausgestaltet sein
Fazit (3) Das Energie-Gesetzespaket vom 8. Juli 2016 (StrommarktG/EnWG, EEG 2017 und Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sowie ARegV) wird von EMD-Diskussion auf europäischer Ebene beeinflusst und beeinflusst v.a. im Hinblick auf marktbasierten Ansatz die CEP-Vorschläge der KOM v. 30. Nov. 2016 Die BNetzA unterstützt die Vollendung eines europäischen Energiebinnenmarktes, das verlangt am Ende mehr Europa, nicht weniger. Aber zur Erhaltung von Akzeptanz und Vertrauen, verlangt die Idee auch, dass es eine Balance zwischen den Zuständigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene gibt, ohne die die Umsetzung des Binnenmarkts nicht funktioniert. 01.03.18 45
Danke für die Aufmerksamkeit Dr. Annegret Groebel Abteilungsleiterin Internationales/Regulierung Post Annegret Groebel | Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 01.03.18 46
Sie können auch lesen