Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) 2021
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) 2021 Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO i.d.F. des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2014, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. August 2021 (mit Änderungshistorie) www.stiftungsakademie.de
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Neubekanntmachung BMF-Schr. v. 31.1.2014, IV A 3 – S 0062/14/10002, BStBl I 2014, 290, geändert durch BMF-Schr. v. 1.8.2014, IV A 3 – S 0062/14/10005, BStBl I 2014, 1067 BMF-Schr. v. 14.1.2015, IV A 3 – S 0062/14/1009, BStBl I 2015, 76 BMF-Schr. v. 26.1.2016, IV A 3 – S 0062/15/10006, BStBl I 2016, 155 BMF-Schr. v. 7.8.2017, IV A 3 – S 0062/17/0001, BStBl I 2017, 1257 BMF-Schr. v. 6.12.2017, IV C 4 – S 0185/14/10002, BStBl I 2017, 1603 BMF-Schr. v. 18.1.2018, IV C 4 – S 0187/09/10001, BStBl I 2018, 204 BMF-Schr. v. 24.1.2018, IV A 3 – S 0062/17/10005, BStBl I 2018, 258 BMF-Schr. v. 31.1.2019, IV A 3 – S 0062/18/10005, BStBl I 2019, 71 BMF-Schr. v. 20.12.2019, IV A 3 – S 0062/19/10010 :001, BStBl I 2020, 59 BMF-Schr. v. 6.8.2021, IV C 4 – O 1000/19/10474 :004, DStR 2021, 1882 Änderungshistorie: Durchgestrichen (Beispiel) = Streichung im Vgl. zur vorhergehenden Fassung Grün markiert und unterstrichen (Beispiel) = Einfügung im Vgl. zur vorhergehenden Fassung 1. Auflage. Herausgegeben im September 2021. Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 2
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO § 51 Allgemeines b) eine eigene Kassenführung haben. (1) 1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil Die selbständigen regionalen Untergliederungen kön- eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ge- nen nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuer- sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützig- begünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden keitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Auf- Vorschriften. 2Unter Körperschaften sind die Körper- gaben und Organisation der Untergliederungen können schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas- sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben. sen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verste- hen. 3Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von 3. Über die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steu- Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist stets für einen bestimmten Veranlagungs- ersubjekte. zeitraum zu entscheiden (Grundsatz der Abschnittsbe- (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland steuerung). Eine Körperschaft kann nur dann nach die- verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass ser Vorschrift von der Körperschaftsteuer befreit wer- natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ge- den, wenn sie in dem zu beurteilenden Veranlagungs- wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- zeitraum alle Voraussetzungen für die Steuerbegünsti- setzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der gung erfüllt. Die spätere Erfüllung einer der Vorausset- Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbe- zungen für die Steuerbegünstigung kann nicht auf günstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesre- frühere, abgelaufene Veranlagungszeiträume zurück- publik Deutschland im Ausland beitragen kann. wirken. (3) 1Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass 4. Wird eine bisher steuerpflichtige Körperschaft nach § 5 die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tat- Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, ist sächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im eine Schlussbesteuerung nach § 13 KStG durchzuführen. Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes för- dert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht 5. Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen zuwiderhandelt. 2Bei Körperschaften, die im Verfas- Betätigungen aus, mit denen die Verwirklichung der sungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereitet extremistische Organisation aufgeführt sind, ist wider- wird. Die Tätigkeiten müssen ernsthaft auf die Erfüllung legbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks ge- des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 3Die Finanzbehörde teilt richtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des genügt nicht (BFH-Urteil vom 23.7.2003 - I R 29/02 - Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerver- BStBl II, S. 930). ständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit. 6. Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit AEAO 20211 eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird (BFH-Urteil vom 16.5.2007 - I R 14/06 - BStBl II, S. 808). AEAO zu § 51 - Allgemeines: Zu § 51 Abs. 2 AO: Zu § 51 Abs. 1 AO: 7. Verwirklicht die Körperschaft ihre förderungswürdigen 1. Unter Körperschaften i.S.d. § 51 AO, für die eine Steuer- Zwecke nur außerhalb von Deutschland, setzt die Steu- vergünstigung in Betracht kommen kann, sind Körper- erbegünstigung - neben den sonstigen Voraussetzun- schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas- gen der §§ 51 ff. AO - zusätzlich den so genannten In- sen i.S.d. KStG zu verstehen. Dazu gehören auch die ju- landsbezug nach § 51 Abs. 2 AO i.d.F. des Jahressteuer- ristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren gesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) voraus. Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG), Dieser liegt zum einen vor, wenn natürliche Personen, nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt Rechts als solche. im Inland haben, gefördert werden. Auf die Staatsange- hörigkeit der natürlichen Personen kommt es dabei 2. Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Orts- nicht an. verbände) von Großvereinen sind als nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) selbständige Steuersub- Falls durch die Tätigkeit im Ausland keine im Inland le- jekte im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie benden Personen gefördert werden, ist ein Inlandsbe- zug gegeben, wenn die Tätigkeit der Körperschaft ne- a) über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mit- ben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke gliederversammlung) verfügen und über diese auf auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und Ausland beitragen kann. Dabei bedarf es keiner spürba- ren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen ________________ 1 AEAO i.d.F. vom 31.1.2014 (BStBl I 2014, 290), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6.8.2021 (DStR 2021, 1882). Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 3
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO Deutschlands im Ausland. Bei im Inland ansässigen Kör- Zu § 51 Abs. 3 AO: perschaften ist der mögliche Beitrag zum Ansehen Deutschlands im Ausland - ohne besonderen Nachweis 8. Der Ausschluss so genannter extremistischer Körper- - bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanzi- schaften von der Steuerbegünstigung ist in § 51 Abs. 3 ell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der För- AO gesetzlich geregelt.2 derung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Aus- land beteiligen (Indizwirkung). Der Feststellung der po- 9. Die Ergänzung des § 51 AO soll klarstellen, dass eine sitiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oder aller Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt behandelt Mitwirkenden von der Beteiligung deutscher Organisa- werden kann, wenn sie weder nach ihrer Satzung und tionen bedarf es dabei nicht. ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Ausländische Körperschaften können den Inlandsbezug (BVerfSchG) verfolgt noch dem Gedanken der Völker- ebenfalls erfüllen, beispielsweise indem sie ihre steuer- verständigung zuwiderhandelt. § 4 BVerfSchG ist im Zu- begünstigten Zwecke zum Teil auch in Deutschland ver- sammenhang mit § 3 BVerfSchG zu lesen, der die Auf- wirklichen oder - soweit sie nur im Ausland tätig sind - gaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und auch im Inland lebende natürliche Personen fördern, der Länder und die Voraussetzungen für ein Tätigwer- selbst wenn die Personen sich zu diesem Zweck im Aus- den des Verfassungsschutzes festlegt. Die Aufgabe be- land aufhalten. Bei der Tatbestandsalternative des mög- steht in der Sammlung und Auswertung von Informati- lichen Ansehensbeitrags zugunsten Deutschlands ent- onen über die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG erwähnten ver- fällt zwar bei ausländischen Körperschaften die Indizwir- fassungsfeindlichen Bestrebungen, die § 4 BVerfSchG kung, die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative durch zum Teil definiert. So beinhaltet § 4 BVerfSchG im ersten ausländische Einrichtungen ist aber nicht grundsätzlich Absatz eine Legaldefinition von Bestrebungen ausgeschlossen. a) gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes Der nach § 51 Abs. 2 AO bei Auslandsaktivitäten zusätz- lich geforderte Inlandsbezug wirkt sich nicht auf die b) gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes Auslegung der weiteren, für die Anerkennung der Ge- meinnützigkeit notwendigen Voraussetzungen aus. De- c) gegen die freiheitliche demokratische Grundord- ren Vorliegen ist weiterhin unabhängig von der Frage, nung. ob die Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird, zu prüfen. Der Inlandsbezug hat somit insbesondere keine Im zweiten Absatz des § 4 BVerfSchG werden die grund- Auswirkung auf Inhalt und Umfang der in den §§ 52 bis legenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen 53 AO beschriebenen förderungswürdigen Zwecke. Da- Grundordnung aufgeführt. her können beispielsweise kirchliche Zwecke weiterhin nur zugunsten inländischer Religionsgemeinschaften, Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 AO ist eine Steuervergünsti- die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ver- gung auch ausgeschlossen, wenn die Körperschaft dem folgt werden; andererseits kann die Förderung der Reli- Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. gion nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO wie bisher auch Diese Regelung nimmt Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVer- im Ausland erfolgen; auch kann wie bisher z.B. eine hilf- fSchG, der wiederum auf Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz lose Person im Ausland unterstützt werden (§ 53 (gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerich- Nr. 1 AO). tete Bestrebungen) sowie Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz (Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker) Mit der Prüfung des Inlandsbezugs selbst ist keine zu- verweist. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die sätzliche inhaltliche Prüfung der Tätigkeit der Körper- Leistungen einer Körperschaft für das Gemeinwohl nicht schaft verbunden. Das heißt, es ist weder ein weiteres im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für Mal zu ermitteln, ob die Körperschaft gemeinnützige eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsfüh- oder mildtätige Zwecke i.S.d. §§ 52 und 53 AO fördert, rung abzuwägen (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16, noch kommt es darauf an, ob die Tätigkeit mit den im BStBl II S. 422).3 Ausland geltenden Wertvorstellungen übereinstimmt und somit nach ausländischen Maßstäben ein Beitrag 10. Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur bei sol- zum Ansehen Deutschlands geleistet werden kann. Falls chen Organisationen erfüllt, die im Verfassungsschutz- die Verfolgung der in den §§ 52 und 53 AO genannten bericht des Bundes oder eines Landes für den zu beur- förderungswürdigen Zwecke zu bejahen ist, ist daher teilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extre- davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit dem An- mistisch eingestuft werden (BFH-Urteil vom 11. 4. 2012, sehen Deutschlands im Ausland nicht entgegensteht. I R 11/11, BStBl 2013 II S. 146). Die Widerlegung der Ver- mutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16, BStBl II S. 422). Hat das Fi- nanzamt die Körperschaft bisher als steuerbegünstigt behandelt und wird später ein Verfassungsschutzbericht veröffentlicht, in dem die Körperschaft als extremistisch ________________ 2 Nr. 8 bis 10 des AEAO zu § 51 AO geändert durch BMF-Schreiben 3 Nr. 8 bis 10 des AEAO zu § 51 AO geändert durch BMF-Schreiben v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 8 Buchst. b. v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 8 Buchst. b. Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 4
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO aufgeführt wird, kommt ggf. eine Änderung nach § 173 bände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Um- Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.4 satzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Un- terverbände und ihrer angeschlossenen Einrich- 11. Bei Organisationen, die nicht unter § 51 Abs. 3 Satz 2 AO tungen und Anstalten; fallen, ist eine Prüfung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AO vor- 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch zunehmen (vgl. Nr. 9 des AEAO zu § 51). Insbesondere eine Erwähnung als „Verdachtsfall“ oder eine nur beiläu- oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertrie- fige Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber auch bene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und sonstige Erkenntnisse bieten im Einzelfall Anlass zu wei- tergehenden Ermittlungen der Finanzbehörde, z.B. auch Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin- durch Nachfragen bei den Verfassungsschutzbehörden. derte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förde- rung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Ka- 12. Die Finanzbehörden sind befugt und verpflichtet, den tastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Verfassungsschutzbehörden Tatsachen i.S.d. § 51 Abs. 3 Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die Satz 3 AO unabhängig davon mitzuteilen, welchen Be- aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ih- steuerungszeitraum diese Tatsachen betreffen. rer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;5 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; § 52 Gemeinnützige Zwecke 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; (1) 1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der To- wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemein- leranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völ- heit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet kerverständigungsgedankens; selbstlos zu fördern. 2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die 14. die Förderung des Tierschutzes; Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Beleg- schaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgren- 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Ver- zung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen braucherschutz; Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3Eine Förde- 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene rung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, und ehemalige Strafgefangene; weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; (2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 2. die Förderung der Religion; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswe- 22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde sens und der öffentlichen Gesundheitspflege, ins- und der Ortsverschönerung;5 besondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Kranken- 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, häuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbe- treuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des 5. die Förderung von Kunst und Kultur; Modellflugs und des Hundesports;5 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Denkmalpflege; Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs- hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be- bildung einschließlich der Studentenhilfe; stimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen 8. die Förderung des Naturschutzes und der Land- Bereich beschränkt sind; schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzge- setzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engage- Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, ments zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;5 kirchlicher Zwecke; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbeson- 26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von dere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver- Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung ________________ 4 Nr. 8 bis 10 des AEAO zu § 51 AO geändert durch BMF-Schreiben 5 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, 10, 22, 23 und 26 AO ergänzt durch v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 8 Buchst. b. Art. 27 Nr. 9 JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096 = BStBl I 2021, 6), mit Wirkung vom 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 JStG 2020) Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 5
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige die Finanzierung von Investitionen aufgenommen wor- Kinder und Föten;5 den sind. Die Erhebung von Investitionsumlagen kann auf neu eintretende Mitglieder (und ggf. nachzahlende Jugendliche, vgl. Nr. 1.3.1.2 des AEAO zu § 52) be- 2 Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht schränkt werden. unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiel- lem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemein- Spenden. nützig erklärt werden. 3Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne 1.3 Durchschnittsberechnung des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durch- schnittliche Aufnahmegebühr sind aus dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Leistungen der Mitglieder zu der Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder zu er- AEAO 2021 rechnen. AEAO zu § 52 - Gemeinnützige Zwecke: 1.3.1 Zu berücksichtigende Leistungen der Mitglieder 1. Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, 1.3.1.1 Grundsatz dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt Zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren bzw. Mit- (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der gliedsbeiträgen gehören alle Geld- und geldwerten Kreis der geförderten Personen infolge seiner Abgren- Leistungen, die ein Bürger aufwenden muss, um in den zung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Verein aufgenommen zu werden bzw. in ihm verbleiben Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S. zu können. Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben 2 AO). Hierzu gilt Folgendes: werden, sind mit Ausnahme zulässiger Investitionsum- 1.1 Allgemeines lagen (vgl. Nr. 1.2 des AEAO zu § 52) bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühren oder Mit- Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mit- gliedsbeiträge zu berücksichtigen. gliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte 1.3.1.2 Sonderentgelte und Nachzahlungen Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allge- So genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusam- meinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe menhang mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließ- sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebüh- lich Mitgliedsumlagen) klein hält. ren. Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen z.B. unter der Bezeichnung Jahresplatzbenutzungsge- bühren zahlen müssen, sind bei der Durchschnittsbe- Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allge- rechnung als zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu berück- meinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn sichtigen. a) die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusam- men im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und Wenn jugendliche Mitglieder, die zunächst zu günstige- ren Konditionen in den Verein aufgenommen worden b) die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenomme- sind, bei Erreichen einer Altersgrenze Aufnahmegebüh- nen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 € nicht überstei- ren nach zu entrichten haben, sind diese im Jahr der gen. Zahlung bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr zu erfassen. 1.2 Investitionsumlage 1.3.1.3 Auswärtige Mitglieder Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Ver- eins, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die auswär- zugutekommt, wenn der Verein neben den o.a. Aufnah- tige Mitglieder an andere gleichartige Vereine entrich- megebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich ten, sind nicht in die Durchschnittsberechnungen einzu- sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine Investition- beziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft sumlage nach folgender Maßgabe erhebt: in dem anderen Verein Voraussetzung für die Aufnahme als auswärtiges Mitglied oder die Spielberechtigung in Die Investitionsumlage darf höchstens 5 113 € innerhalb der vereinseigenen Sportanlage ist. von zehn Jahren Mitglied betragen. Die Mitglieder müs- sen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf 1.3.1.4 Juristische Personen und Unternehmen in anderer bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf Rechtsform nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Leistungen, die juristische Personen und Unternehmen in anderer Rechtsform für die Erlangung und den Erhalt Verwendung der Mittel für Investitionen auch die An- sparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen der eigenen Mitgliedschaft in einem Verein aufwenden von nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässigen Rücklagen und (so genannte Firmenmitgliedschaften), sind bei den die Verwendung für die Tilgung von Darlehen, die für Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 6
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO Durchschnittsberechnungen nicht zu berücksichtigen Verein ein ungewöhnlich langer Zeitraum liegt, nach (vgl. Nr. 1.3.2 des AEAO zu § 52). seiner Aufnahme geleisteten Sonderzahlungen, soweit es sich dabei nicht um von allen Mitgliedern erhobene 1.3.1.5 Darlehen Umlagen handelt, zusammenzurechnen. Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang Die 75 % -Grenze ist eine widerlegbare Vermutung für mit ihrer Aufnahme in den Verein gewähren, sind nicht das Vorliegen von Pflichtzahlungen. Maßgeblich sind als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Wird die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Sonder- das Darlehen zinslos oder zu einem günstigeren Zins- zahlungen sind deshalb auch dann als zusätzliche Auf- satz, als er auf dem Kapitalmarkt üblich ist, gewährt, ist nahmegebühren zu behandeln, wenn sie zwar von we- der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbei- niger als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder geleis- trag zu berücksichtigen. Dabei kann typisierend ein üb- tet werden, diese Mitglieder aber nach den Umständen licher Zinssatz von 5,5 % v.H. angenommen werden des Einzelfalls zu den Zahlungen nachweisbar verpflich- (BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 152/93, BStBl 1998 II S. tet sind. 711). Als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag sind demnach pro Jahr bei einem zinslosen Darlehen 5,5 % des Darle- Die vorstehenden Grundsätze einschließlich der 75 % hensbetrags und bei einem zinsgünstigen Darlehen der v.H. -Grenze gelten für die Abgrenzung zwischen echten Betrag, den der Verein weniger als bei einer Verzinsung Spenden und Mitgliedsumlagen entsprechend. Pflicht- mit 5,5 % zu zahlen hat, anzusetzen. zahlungen sind in diesem Fall in die Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags einzubeziehen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Mitgliedsbeiträge oder Mitgliedsumlagen (einschließlich Investitionsumla- Nicht bei der Durchschnittsberechnung der Aufnahme- gen) als Darlehen geleistet werden. gebühren und Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen sind Pflichteinzahlungen in eine zulässige Investition- 1.3.1.6 Beteiligung an Gesellschaften sumlage (vgl. Nr. 1.2 des AEAO zu § 52). Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung Für Leistungen, bei denen es sich um Pflichtzahlungen notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Ge- (z.B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Ablösezah- sellschaft, die neben dem Verein besteht und die die lungen für Arbeitsleistungen und Umlagen einschließ- Sportanlagen errichtet oder betreibt, sind mit Aus- lich Investitionsumlagen) handelt, dürfen keine Zuwen- nahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebüh- dungsbestätigungen i.S.d. § 50 EStDV ausgestellt wer- ren zu erfassen. den. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 13.12.1978 - I R 39/78, BStBl 1979 II S. 482 sind nicht anzuwenden, so- Ein Sportverein kann aber mangels Unmittelbarkeit weit sie mit den vorgenannten Grundsätzen nicht über- dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn einstimmen. die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Er- werb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem 1.3.2 Zu berücksichtigende Mitglieder Verein bestehenden Gesellschaft nutzen dürfen. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Mitglieds- 1.3.1.7 Spenden beitrags ist als Divisor die Zahl der Personen anzusetzen, die im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Mitglieder Wenn Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in des Vereins waren. Dabei sind auch die Mitglieder zu einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen berücksichtigen, die im Laufe des Jahres aus dem Verein an den Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um ausgetreten oder in ihn aufgenommen worden sind. Vo- freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spen- raussetzung ist, dass eine Dauermitgliedschaft bestan- den, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leis- den hat bzw. die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist. tung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind. Divisor bei der Berechnung der durchschnittlichen Auf- Sonderzahlungen sind in die Berechnung der durch- nahmegebühr ist die Zahl der Personen, die in dem Ver- schnittlichen Aufnahmegebühr einzubeziehen. Dies gilt anlagungszeitraum auf Dauer neu in den Verein aufge- auch, wenn kein durch die Satzung oder durch Be- nommen worden sind. Bei den Berechnungen sind schluss der Mitgliederversammlung festgelegter grundsätzlich auch die fördernden oder passiven, ju- Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in gendlichen und auswärtigen Mitglieder zu berücksichti- den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonder- gen. Unter auswärtigen Mitgliedern sind regelmäßig zahlung abhängt. Mitglieder zu verstehen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets des Vereins haben und/oder bereits Eine faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzuneh- ordentliches Mitglied in einem gleichartigen anderen men, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mit- Sportverein sind und die deshalb keine oder geringere glieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu zahlen ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Dabei bleiben pas- haben. Nicht zu erfassen sind juristische Personen oder sive oder fördernde, jugendliche und auswärtige Mit- Firmen in anderer Rechtsform sowie die natürlichen Per- glieder sowie Firmenmitgliedschaften außer Betracht. sonen, die infolge der Mitgliedschaft dieser Organisati- Für die Beurteilung der Frage, ob die Sonderzahlungen onen Zugang zu dem Verein haben. der neu aufgenommenen Mitglieder gleich oder ähnlich hoch sind, sind die von dem Mitglied innerhalb von drei Die nicht aktiven Mitglieder sind nicht zu berücksichti- Jahren nach seinem Aufnahmeantrag oder, wenn zwi- gen, wenn der Verein ihre Einbeziehung in die Durch- schen dem Aufnahmeantrag und der Aufnahme in den schnittsberechnung missbräuchlich ausnutzt. Dies ist Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 7
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO z.B. anzunehmen, wenn die Zahl der nicht aktiven Mit- der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltun- glieder ungewöhnlich hoch ist oder festgestellt wird, gen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzge- dass im Hinblick auf die Durchschnittsberechnung ge- setz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzuse- zielt nicht aktive Mitglieder beitragsfrei oder gegen ge- hen. ringe Beiträge aufgenommen worden sind. Entspre- chendes gilt für die Einbeziehung auswärtiger Mitglie- Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonde- der in die Durchschnittsberechnung. ren Genehmigung, für private Gewässer der des Eigen- tümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen 2. Bei § 52 Abs. 2 AO handelt es sich grundsätzlich um eine öffentlichen Körperschaft (z.B. Gemeinde). Der Verkauf abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfol- wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftli- gung von Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die chen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hinge- § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecken identisch sind, gen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge- gefördert werden. schäftsbetrieb dar.7 2.1 Jugendliche i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO bzw. des 2.5 Zur Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und § 68 Nr. 1 Buchstabe b AO sind alle Personen vor Voll- Katastrophenopfer gehört auch die Errichtung von Eh- endung des 27. Lebensjahres. renmalen und Gedenkstätten. 2.2 Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Berei- Zur Förderung der Tier- bzw. Pflanzenzucht gehört auch che der Musik, der Literatur, der darstellenden und bil- die Förderung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter denden Kunst und schließt die Förderung von kulturel- Nutztierrassen und Nutzpflanzen. len Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunst- Die Förderung des Einsatzes für nationale Minderheiten ausstellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des durch Deutschland ratifizierten Rahmen- gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung abkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von die Förderung des Einsatzes für die gemäß der von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Deutschland ratifizierten Charta der Regional- und Min- Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Biblio- derheitensprachen geschützten Sprachen sind - je nach theken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtun- Betätigung im Einzelnen - Förderung von Kunst und gen. Das Vorführen von Filmen allein ist noch keine ge- Kultur, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde meinnützige Tätigkeit. Die Gemeinnützigkeit kommu- oder Förderung des traditionellen Brauchtums. Bei den naler Kinos ist jedoch zu bejahen, wenn bestimmte zu- nach der Charta geschützten Sprachen handelt es sich sätzliche Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt, ob ein kom- um die Regionalsprache Niederdeutsch sowie die Min- munaler Kinoverein öffentliche Zuschüsse erhält, ob er derheitensprachen Dänisch, Friesisch, Sorbisch und das in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert ist, Romanes der deutschen Sinti und Roma. ob sich das Programm inhaltlich, konzeptionell und for- mal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbands unterscheidet, ob die Filme in bestimmten Sachzusam- ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allge- menhängen gezeigt und ob sie inhaltlich aufbereitet mein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemei- werden, z.B. durch begleitende Vorträge. Dabei reicht es nen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutma- aus, wenn ein kommunaler Kinoverein einige der ge- chung des Vertreibungsunrechts“ oder „Rückgabe des nannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an.6 Ausgleichs“ fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, dass sich der 2.3 Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemein- Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Boden- nützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene“ hält und die denkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglie- Vorschriften anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch der nicht Satzungszweck ist. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuwei- sen. Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die nach Satzungszweck z.B. mit „Anspruch der Volksgruppen 2.4 Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Entschädigungsansprüche zu vertreten“ definieren. Ver- Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemein- triebenenverbände mit diesem oder einem ähnlich for- nützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist mulierten Satzungszweck können nicht als gemeinnüt- im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und zig behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbin- AO) verstoßen. dung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und ________________ 6 Nr. 2.2 des AEAO zu § 52 AO neugefasst durch BMF-Schreiben v. 7 Nr. 2.4 des AEAO zu § 52 AO neu eingefügt durch BMF-Schreiben 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. a. v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. b. Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 8
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO Satzungszwecke wie „Wiedervereinigung mit den Ver- Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenk- treibungsgebieten“ oder „Eingliederung der Vertrei- stätten für sogenannte „Sternenkinder“, die nach dem bungsgebiete“ sind ebenfalls schädlich für die Gemein- jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet nützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung werden können, als einen Ort der Trauer für die be- dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil troffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der An- solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völker- gehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwe- rechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik cke gemäß § 53 AO anzusehen.10 Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 2.10 2.7 Durch § 52 Abs. 2 Satz 2 AO wird die Möglichkeit 16.10.1991, I B 16/91, BFH/NV 1992 S. 505).8 eröffnet, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuer- kennen, wenn diese nicht unter den Katalog des § 52 2.6 Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. Abs. 2 Satz 1 AO fallen. Die Anerkennung der Gemein- auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Hei- nützigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke wird bun- mat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur deseinheitlich abgestimmt. Satz 2 gilt auch für den Fall, Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unter- dass die zuständige Finanzbehörde den Antrag ableh- haltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden nen möchte, es sei denn es ergibt sich aus anderen zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Gründen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen Tourismusförderung fallen nicht darunter.9 der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. 2.7 Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzi- 2.11.. 2.8 Folgende Zwecke wurden als vergleichbare Zwe- elle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von cke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt: Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit of- - Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge fenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nut- Federation (BFH-Urteil vom 9.2.2017, V R 70/14, BStBl zerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den II S. 1106).11 Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.9 3. Internetvereine können wegen Förderung der Volksbil- 2.8 2.6 Unter dem Begriff „bürgerschaftliches Engagement“ dung als gemeinnützig anerkannt werden, sofern ihr versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen) Da- persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die tenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, koopera- Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch tive Tätigkeit. Die Anerkennung der Förderung des bür- den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entspre- gerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnützi- chender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung ger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Her- durch die Mitglieder oder andere Personen dient. vorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung der ge- Freiwilligenagenturen sind Körperschaften, die Men- meinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden. schen für freiwilliges, unentgeltliches Engagement bei steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaf- 2.9 Soweit eine Körperschaft die Friedhofsverwaltung, ein- ten des öffentlichen Rechts qualifizieren und ihnen die schließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofs- entsprechenden Tätigkeiten vermitteln. Sie treten auch geländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließ- unter anderen Bezeichnungen auf, z.B. Freiwilligenzen- lich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies als Förde- tren oder Ehrenamtsbörsen. Freiwilligenagenturen kön- rung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeord- nen regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (§ 52 net werden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) als gemeinnützig behandelt wer- Dazu können auch die Aufgaben des Bestattungswe- den, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Aus- sens zählen, wie etwa der Bestattungsvorgang, die und Weiterbildung der Freiwilligen liegt. Die Vermitt- lung der Freiwilligen in das gewünschte Betätigungsfeld Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderli- chen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die not- ist lediglich Endpunkt und Abschluss eines Qualifizie- wendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wäch- rungsprozesses, nicht jedoch der vorrangige und über- wiegende Tätigkeitsbereich. Erhält eine Freiwilligen- terdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben agentur im Zusammenhang mit der Vermittlung von der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch Freiwilligen ein Entgelt für ihre Leistungen, liegt ein wirt- schaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO vor, der so- die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder all- gemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung er- wohl die Ausbildungsleistung als auch die Vermittlung bracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestand- umfasst. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist als Zweckbetrieb (§ 65 AO) zu behandeln, weil das Entgelt teil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des für die Gesamtleistung - mit Schwergewicht bei der Aus- ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung bildung - gezahlt wird.12 der Trauerfeier. ________________ 8 Nr. 2.5 des AEAO zu § 52 AO ergänzt durch BMF-Schreiben v. 11 Nr. 2.11 des AEAO zu § 52 AO als Nr. 2.8 neu eingefügt durch 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. d. BMF-Schreiben v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. e. Num- 9 Nr. 2.6 und 2.7 des AEAO zu § 52 AO eingefügt durch BMF-Schrei- merierung redaktionell angepasst durch BMF-Schreiben v. 6.8.2021, ben v. 6.8.2021, DStR 2021, 1882, Nr. 1 Buchst. a. DStR 2021, 1882, Nr. 1 Buchst. d. 10 Nr. 2.9 des AEAO zu § 52 AO eingefügt durch BMF-Schreiben v. 12 Nr. 3 des AEAO zu § 52 AO neugefasst durch BMF-Schreiben v. 6.8.2021, DStR 2021, 1882, Nr. 1 Buchst. c. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. f. Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 9
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO 4. Erfinderclubs verfolgen in der Regel die Förderung von meinheit dann angenommen werden, wenn in der Sat- Bildung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Eine Anerken- zung der Körperschaft festgelegt ist, dass bei mindes- nung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der tens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Be- Forschung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nur dann sitzverhältnissen der Eltern i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG möglich, wenn der Verein selbst forscht (Gebot der Un- und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen mittelbarkeit, § 57 AO). werden darf. Nicht gemeinnützig ist die Förderung einer eigenen ge- 6. Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und ähnliche werblichen Tätigkeit oder die Förderung der gewerbli- Körperschaften, deren Mitglieder kleinere Dienstleis- chen Tätigkeit der Mitglieder. Es ist entscheidend, dass tungen verschiedenster Art gegenüber anderen Ver- es sich bei dem Verein nicht lediglich um einen Zusam- einsmitgliedern erbringen (z.B. kleinere Reparaturen, menschluss von Personen handelt, die durch Erfindun- Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunter- gen, Patente und ihre Verwertung persönliche Einkünfte richt, häusliche Pflege) sind grundsätzlich nicht gemein- erzielen wollen. Die für die Gemeinnützigkeit geforderte nützig, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unter- Selbstlosigkeit eines Erfindervereins schließt zwar ein stützung in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen gewisses Eigeninteresse der Mitglieder an der Verein- ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den stätigkeit nicht aus, allerdings verstößt die Verfolgung Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 AO) versto- von vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen gegen ßen wird. Solche Körperschaften können jedoch ge- das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 AO. An meinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit darauf be- der gebotenen Selbstlosigkeit fehlt es, wenn der Verein schränkt, alte und hilfsbedürftige Menschen in Verrich- nach seiner Satzung die Patentierung und Verwertung tungen des täglichen Lebens zu unterstützen und damit von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei die Altenhilfe gefördert bzw. mildtätige Zwecke einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt. (§ 53 AO) verfolgt werden. Soweit sich der Zweck der Dies gilt auch, wenn der Verein die Patente für seine Körperschaften zusätzlich auf die Erteilung von Nachhil- Mitglieder anmeldet und hält. Unschädlich ist die allge- feunterricht und Kinderbetreuung erstreckt, können sie meine Information der Mitglieder, z.B. durch Lehrveran- auch wegen Förderung der Jugendhilfe anerkannt wer- staltungen oder Merkblätter zum Patentrecht. den. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemein- nützigkeit solcher Körperschaften ist, dass die aktiven Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen der für die Steuerbegünstigung, wenn er Forschungsergeb- Körperschaft (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) ausüben. nisse zum Patent anmeldet. Er muss die Forschungser- gebnisse aber veröffentlichen und damit der Allgemein- Vereine, deren Zweck die Förderung esoterischer Heils- heit zugänglich machen. Erlegt die Satzung den Mitglie- lehren ist, z. B. Reiki-Vereine, können nicht wegen För- dern eine Geheimhaltungsverpflichtung auf, ist dies ein derung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der Indiz dafür, dass nicht die Allgemeinheit, sondern (nur öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützig aner- oder in erster Linie) die Mitglieder gefördert werden sol- kannt werden. len. 7. Ein wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Eine gemeinnützigkeitskonforme Zweckverwirklichung Nr. 21 AO) ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport kann beispielhaft durch folgende Maßnahmen erfolgen: fällt unter den Begriff des Sports (BFH-Urteil vom 29.10.1997, I R 13/97, BStBl 1998 II S. 9), ebenso Ballon- - Förderung des Wissens über den Zusammenhang fahren. Dagegen sind Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000, I zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovatio- R 108, 109/98 - BFH/NV S. 1071), Bridge, Gospiel, nen, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch für - Förderung des Erfahrungsaustausches im Zusammen- Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch hang mit Erfindungen, Innovationen und Patenten so- eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (§ 52 Abs. 2 wie Satz 1 Nr. 23 AO). Schützenvereine können auch dann - Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Veranstaltun- als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer gen, Fortbildungsmaßnahmen, Vorhaben, Projekten, Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch die den satzungsmäßigen Zwecken (und nicht nur Ein- das Schützenbrauchtum (vgl. Nr. 12 11 des AEAO zu § zelnen) dienen.13 52) fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.14 5. Bei Körperschaften, die Privatschulen betreiben oder unterstützen, ist zwischen Ersatzschulen und Ergän- 8. Die Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnüt- zungsschulen zu unterscheiden. Die Förderung der All- ziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke gemeinheit ist bei Ersatzschulen stets anzunehmen, weil der bezahlten Sportler gefördert werden. Sie ist aber die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (s. § 58 Nr. 8 AO dürfen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Be- und § 67a AO). sitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und die Privatschulgesetze der Länder). 9. Eine steuerbegünstigte allgemeine Förderung des de- Bei Ergänzungsschulen kann eine Förderung der Allge- mokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn ________________ 13 Nr. 4 des AEAO zu § 52 AO neu eingefügt durch BMF-Schreiben 14 Nr. 7 des AEAO zu § 52 AO angepasst durch BMF-Schreiben v. v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. g. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. i. Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 10
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO sich die Körperschaft umfassend mit den demokrati- bindungen, z.B. Burschenschaften, ähnliche Vereinigun- schen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und gen, z.B. Landjugendvereine, Country- und Westernver- neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft eine und Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung die politische Bildung, der es auf der Grundlage der von örtlichen Volksfesten (z.B. Kirmes, Kärwa, Schützen- Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen De- fest) ist, sind deshalb i.d.R. nicht gemeinnützig.15 mokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwor- 13. Bei Tier- und Pflanzenzuchtvereinen, Freizeitwinzerver- tungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. Diese einen sowie Junggesellen- oder Burschenvereinen ist muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, besonders auf die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und die Aus- sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung schließlichkeit (§ 56 AO) zu achten. Eine Körperschaft ist ergänzt werden. Keine politische Bildung ist demgegen- z.B. nicht selbstlos tätig, wenn sie in erster Linie eigen- über die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrina- wirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördert. Sie ver- tion oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme stößt z.B. gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, wenn (BFH-Urteil vom 23.9.1999, XI R 63/98, BStBl 2000 II S. die Durchführung von Festveranstaltungen (z.B. Winzer- 200). fest, Maiball) Satzungszweck ist. Bei der Prüfung der tat- sächlichen Geschäftsführung von Freizeitwinzer, Jung- 10. Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Be- gesellen- und Burschenvereinen ist außerdem beson- reichs des Sports ist nur dann als Förderung der Allge- ders darauf zu achten, dass die Förderung der Gesellig- meinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten keit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht. hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche För- derung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 14. Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen i.d.R. ge- Satz 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitgestaltungen iden- meinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO, tisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende, sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO Zeit- und Berufssoldaten betreuen, z.B. über mit dem genannten ähnlich ist (BFH-Urteil vom 14.9.1994, I R Soldatsein zusammenhängende Fragen beraten, Mög- 153/93, BStBl 1995 II S. 499). Die Förderung des Baus lichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung bieten oder und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Dra- beim Übergang in das Zivilleben helfen. Die Pflege der chenflugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinne Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine ist mit der Förderung des Modellflugs, die Förderung des weder steuerbegünstigte Brauchtumspflege noch Be- CB-Funkens mit der Förderung des Amateurfunkens. treuung von Soldaten und Reservisten i.S.d. § 52 Abs. 2 Diese Zwecke sind deshalb als gemeinnützig anzuer- Satz 1 Nr. 23 AO. Die Förderung der Kameradschaft kennen. Nicht identisch im vorstehenden Sinne mit den kann neben einem steuerbegünstigten Zweck als Ver- in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitaktivi- einszweck genannt werden, wenn sich aus der Satzung täten und deshalb nicht als eigenständige gemeinnüt- ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Ver- zige Zwecke anzuerkennen sind z.B. die Förderung des einsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnüt- Amateurfilmens und -fotografierens, des Kochens, von zigen Vereinstätigkeit folgt (BFH-Urteil vom 11.3.1999, Brett- und Kartenspielen und des Sammelns von Gegen- V R 57, 58/96, V R 57/96, V R 58/96, BStBl II S. 331). ständen, wie Briefmarken, Münzen und Autogrammkar- ten, sowie die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, 15. Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit auf die Erholung Sauna-, Geselligkeits-, Kosmetik-, und Oldtimer-Verei- arbeitender Menschen ausgerichtet sind (z.B. der Be- nen. Bei Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotogra- trieb von Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze oder fieren fördern, und bei Oldtimer-Vereinen kann aber Bootsverleihe), können nicht als gemeinnützig aner- eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von kannt werden, es sei denn, dass das Gewähren von Er- Kunst oder (technischer) Kultur in Betracht kommen. holung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis (z.B. Kranken oder der Jugend) zugutekommt oder in ei- 11. Obst- und Gartenbauvereine fördern i.d.R. die Pflanzen- ner bestimmten Art und Weise (z.B. auf sportlicher zucht i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO. Die Förderung Grundlage) vorgenommen wird (BFH-Urteile vom der Bonsaikunst ist Pflanzenzucht, die Förderung der 22.11.1972, I R 21/71, BStBl 1973 II S. 251, und vom Aquarien- und Terrarienkunde ist Tierzucht i.S.d. Vor- 30.9.1981, III R 2/80, BStBl 1982 II S. 148). Wegen Erho- schrift. lungsheimen wird auf § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO hinge- wiesen. 12. Historische Schützenbruderschaften können wegen der Förderung der Brauchtumspflege (vgl. Nr. 7 6 des AEAO 16. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Mei- zu § 52), Freizeitwinzervereine wegen der Förderung der nungsbildung, Förderung politischer Parteien u. dergl.) Heimatpflege, die Teil der Brauchtumspflege ist, als ge- zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwe- meinnützig behandelt werden. Dies gilt auch für Jung- cken i.S.d. § 52 AO. gesellen- und Burschenvereine, die das traditionelle Brauchtum einer bestimmten Region fördern, z.B. durch Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungs- das Setzen von Maibäumen (Maiclubs). Die besondere bildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnüt- (BFH-Urteil vom 29.8.1984, I R 203/81 - BStBl II S. 844). ziger Zweck in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO bedeutet je- Eine politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die doch keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbe- Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit griffs i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Studentische Ver- nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit ________________ 15 Nr. 12 des AEAO zu § 52 AO angepasst durch BMF-Schreiben v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. j. Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de 11
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