Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) 2021

 
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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) 2021
Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Anwendungserlass zur
Abgabenordnung (AEAO) 2021
Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO
i.d.F. des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2014,
zuletzt geändert durch BMF-Schreiben
vom 6. August 2021 (mit Änderungshistorie)

www.stiftungsakademie.de
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) 2021
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Neubekanntmachung
BMF-Schr. v. 31.1.2014, IV A 3 – S 0062/14/10002, BStBl I 2014, 290,

geändert durch
BMF-Schr. v. 1.8.2014, IV A 3 – S 0062/14/10005, BStBl I 2014, 1067
BMF-Schr. v. 14.1.2015, IV A 3 – S 0062/14/1009, BStBl I 2015, 76
BMF-Schr. v. 26.1.2016, IV A 3 – S 0062/15/10006, BStBl I 2016, 155
BMF-Schr. v. 7.8.2017, IV A 3 – S 0062/17/0001, BStBl I 2017, 1257
BMF-Schr. v. 6.12.2017, IV C 4 – S 0185/14/10002, BStBl I 2017, 1603
BMF-Schr. v. 18.1.2018, IV C 4 – S 0187/09/10001, BStBl I 2018, 204
BMF-Schr. v. 24.1.2018, IV A 3 – S 0062/17/10005, BStBl I 2018, 258
BMF-Schr. v. 31.1.2019, IV A 3 – S 0062/18/10005, BStBl I 2019, 71
BMF-Schr. v. 20.12.2019, IV A 3 – S 0062/19/10010 :001, BStBl I 2020, 59
BMF-Schr. v. 6.8.2021, IV C 4 – O 1000/19/10474 :004, DStR 2021, 1882

Änderungshistorie:
Durchgestrichen (Beispiel) = Streichung im Vgl. zur vorhergehenden Fassung
Grün markiert und unterstrichen (Beispiel) = Einfügung im Vgl. zur vorhergehenden Fassung

1. Auflage. Herausgegeben im September 2021.

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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) 2021
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

     § 51 Allgemeines                                                         b) eine eigene Kassenführung haben.

(1) 1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil                        Die selbständigen regionalen Untergliederungen kön-
eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ge-                          nen nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn
meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuer-                       sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützig-
begünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden                         keitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Auf-
Vorschriften. 2Unter Körperschaften sind die Körper-                          gaben und Organisation der Untergliederungen können
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas-                             sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.
sen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verste-
hen. 3Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von                    3.   Über die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5
Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steu-                          Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Förderung steuerbegünstigter
                                                                              Zwecke ist stets für einen bestimmten Veranlagungs-
ersubjekte.
                                                                              zeitraum zu entscheiden (Grundsatz der Abschnittsbe-
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland                           steuerung). Eine Körperschaft kann nur dann nach die-
verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass                      ser Vorschrift von der Körperschaftsteuer befreit wer-
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-                        den, wenn sie in dem zu beurteilenden Veranlagungs-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-                           zeitraum alle Voraussetzungen für die Steuerbegünsti-
setzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der                         gung erfüllt. Die spätere Erfüllung einer der Vorausset-
Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbe-                           zungen für die Steuerbegünstigung kann nicht auf
günstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesre-                              frühere, abgelaufene Veranlagungszeiträume zurück-
publik Deutschland im Ausland beitragen kann.                                 wirken.
(3) 1Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass
                                                                         4.   Wird eine bisher steuerpflichtige Körperschaft nach § 5
die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tat-
                                                                              Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, ist
sächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im
                                                                              eine Schlussbesteuerung nach § 13 KStG durchzuführen.
Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes för-
dert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht
                                                                         5.   Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen
zuwiderhandelt. 2Bei Körperschaften, die im Verfas-                           Betätigungen aus, mit denen die Verwirklichung der
sungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als
                                                                              steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereitet
extremistische Organisation aufgeführt sind, ist wider-
                                                                              wird. Die Tätigkeiten müssen ernsthaft auf die Erfüllung
legbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen                             eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks ge-
des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 3Die Finanzbehörde teilt
                                                                              richtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen
Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne
                                                                              Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen,
des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des                          genügt nicht (BFH-Urteil vom 23.7.2003 - I R 29/02 -
Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerver-
                                                                              BStBl II, S. 930).
ständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde
mit.                                                                     6.   Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die
                                                                              nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,
                                                                              endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit
                             AEAO 20211                                       eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft
                                                                              das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird
                                                                              (BFH-Urteil vom 16.5.2007 - I R 14/06 - BStBl II, S. 808).
AEAO zu § 51 - Allgemeines:
                                                                         Zu § 51 Abs. 2 AO:
Zu § 51 Abs. 1 AO:
                                                                         7.   Verwirklicht die Körperschaft ihre förderungswürdigen
1.   Unter Körperschaften i.S.d. § 51 AO, für die eine Steuer-                Zwecke nur außerhalb von Deutschland, setzt die Steu-
     vergünstigung in Betracht kommen kann, sind Körper-                      erbegünstigung - neben den sonstigen Voraussetzun-
     schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas-                        gen der §§ 51 ff. AO - zusätzlich den so genannten In-
     sen i.S.d. KStG zu verstehen. Dazu gehören auch die ju-                  landsbezug nach § 51 Abs. 2 AO i.d.F. des Jahressteuer-
     ristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren                    gesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) voraus.
     Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG),                 Dieser liegt zum einen vor, wenn natürliche Personen,
     nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen                    die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
     Rechts als solche.                                                       im Inland haben, gefördert werden. Auf die Staatsange-
                                                                              hörigkeit der natürlichen Personen kommt es dabei
2.   Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Orts-                    nicht an.
     verbände) von Großvereinen sind als nichtrechtsfähige
     Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) selbständige Steuersub-                  Falls durch die Tätigkeit im Ausland keine im Inland le-
     jekte im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie                    benden Personen gefördert werden, ist ein Inlandsbe-
                                                                              zug gegeben, wenn die Tätigkeit der Körperschaft ne-
     a) über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mit-                     ben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
       gliederversammlung) verfügen und über diese auf                        auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im
       Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und                        Ausland beitragen kann. Dabei bedarf es keiner spürba-
                                                                              ren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen

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 AEAO i.d.F. vom 31.1.2014 (BStBl I 2014, 290), zuletzt geändert
durch BMF-Schreiben vom 6.8.2021 (DStR 2021, 1882).

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

    Deutschlands im Ausland. Bei im Inland ansässigen Kör-               Zu § 51 Abs. 3 AO:
    perschaften ist der mögliche Beitrag zum Ansehen
    Deutschlands im Ausland - ohne besonderen Nachweis                   8.   Der Ausschluss so genannter extremistischer Körper-
    - bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanzi-              schaften von der Steuerbegünstigung ist in § 51 Abs. 3
    ell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der För-                   AO gesetzlich geregelt.2
    derung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Aus-
    land beteiligen (Indizwirkung). Der Feststellung der po-             9.   Die Ergänzung des § 51 AO soll klarstellen, dass eine
    sitiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oder aller                 Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt behandelt
    Mitwirkenden von der Beteiligung deutscher Organisa-                      werden kann, wenn sie weder nach ihrer Satzung und
    tionen bedarf es dabei nicht.                                             ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im
                                                                              Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
    Ausländische Körperschaften können den Inlandsbezug                       (BVerfSchG) verfolgt noch dem Gedanken der Völker-
    ebenfalls erfüllen, beispielsweise indem sie ihre steuer-                 verständigung zuwiderhandelt. § 4 BVerfSchG ist im Zu-
    begünstigten Zwecke zum Teil auch in Deutschland ver-                     sammenhang mit § 3 BVerfSchG zu lesen, der die Auf-
    wirklichen oder - soweit sie nur im Ausland tätig sind -                  gaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
    auch im Inland lebende natürliche Personen fördern,                       der Länder und die Voraussetzungen für ein Tätigwer-
    selbst wenn die Personen sich zu diesem Zweck im Aus-                     den des Verfassungsschutzes festlegt. Die Aufgabe be-
    land aufhalten. Bei der Tatbestandsalternative des mög-                   steht in der Sammlung und Auswertung von Informati-
    lichen Ansehensbeitrags zugunsten Deutschlands ent-                       onen über die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG erwähnten ver-
    fällt zwar bei ausländischen Körperschaften die Indizwir-                 fassungsfeindlichen Bestrebungen, die § 4 BVerfSchG
    kung, die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative durch                   zum Teil definiert. So beinhaltet § 4 BVerfSchG im ersten
    ausländische Einrichtungen ist aber nicht grundsätzlich                   Absatz eine Legaldefinition von Bestrebungen
    ausgeschlossen.
                                                                                a) gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes
    Der nach § 51 Abs. 2 AO bei Auslandsaktivitäten zusätz-
    lich geforderte Inlandsbezug wirkt sich nicht auf die                       b) gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
    Auslegung der weiteren, für die Anerkennung der Ge-
    meinnützigkeit notwendigen Voraussetzungen aus. De-                         c) gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
    ren Vorliegen ist weiterhin unabhängig von der Frage,                         nung.
    ob die Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird, zu
    prüfen. Der Inlandsbezug hat somit insbesondere keine                     Im zweiten Absatz des § 4 BVerfSchG werden die grund-
    Auswirkung auf Inhalt und Umfang der in den §§ 52 bis                     legenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen
    53 AO beschriebenen förderungswürdigen Zwecke. Da-                        Grundordnung aufgeführt.
    her können beispielsweise kirchliche Zwecke weiterhin
    nur zugunsten inländischer Religionsgemeinschaften,                       Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 AO ist eine Steuervergünsti-
    die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ver-                     gung auch ausgeschlossen, wenn die Körperschaft dem
    folgt werden; andererseits kann die Förderung der Reli-                   Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
    gion nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO wie bisher auch                     Diese Regelung nimmt Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVer-
    im Ausland erfolgen; auch kann wie bisher z.B. eine hilf-                 fSchG, der wiederum auf Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz
    lose Person im Ausland unterstützt werden (§ 53                           (gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerich-
    Nr. 1 AO).                                                                tete Bestrebungen) sowie Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz
                                                                              (Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker)
    Mit der Prüfung des Inlandsbezugs selbst ist keine zu-                    verweist. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die
    sätzliche inhaltliche Prüfung der Tätigkeit der Körper-                   Leistungen einer Körperschaft für das Gemeinwohl nicht
    schaft verbunden. Das heißt, es ist weder ein weiteres                    im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für
    Mal zu ermitteln, ob die Körperschaft gemeinnützige                       eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsfüh-
    oder mildtätige Zwecke i.S.d. §§ 52 und 53 AO fördert,                    rung abzuwägen (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16,
    noch kommt es darauf an, ob die Tätigkeit mit den im                      BStBl II S. 422).3
    Ausland geltenden Wertvorstellungen übereinstimmt
    und somit nach ausländischen Maßstäben ein Beitrag                   10. Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur bei sol-
    zum Ansehen Deutschlands geleistet werden kann. Falls                    chen Organisationen erfüllt, die im Verfassungsschutz-
    die Verfolgung der in den §§ 52 und 53 AO genannten                      bericht des Bundes oder eines Landes für den zu beur-
    förderungswürdigen Zwecke zu bejahen ist, ist daher                      teilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extre-
    davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit dem An-                     mistisch eingestuft werden (BFH-Urteil vom 11. 4. 2012,
    sehen Deutschlands im Ausland nicht entgegensteht.                       I R 11/11, BStBl 2013 II S. 146). Die Widerlegung der Ver-
                                                                             mutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils;
                                                                             eine Erschütterung ist nicht ausreichend (BFH-Urteil
                                                                             vom 14.3.2018, V R 36/16, BStBl II S. 422). Hat das Fi-
                                                                             nanzamt die Körperschaft bisher als steuerbegünstigt
                                                                             behandelt und wird später ein Verfassungsschutzbericht
                                                                             veröffentlicht, in dem die Körperschaft als extremistisch

________________
2
  Nr. 8 bis 10 des AEAO zu § 51 AO geändert durch BMF-Schreiben          3
                                                                           Nr. 8 bis 10 des AEAO zu § 51 AO geändert durch BMF-Schreiben
v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 8 Buchst. b.                        v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 8 Buchst. b.

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

     aufgeführt wird, kommt ggf. eine Änderung nach § 173                      bände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Um-
     Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.4                                             satzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Un-
                                                                               terverbände und ihrer angeschlossenen Einrich-
11. Bei Organisationen, die nicht unter § 51 Abs. 3 Satz 2 AO                  tungen und Anstalten;
    fallen, ist eine Prüfung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AO vor-
                                                                        10.    die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch
    zunehmen (vgl. Nr. 9 des AEAO zu § 51). Insbesondere
    eine Erwähnung als „Verdachtsfall“ oder eine nur beiläu-                   oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertrie-
    fige Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber auch                      bene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
                                                                               Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und
    sonstige Erkenntnisse bieten im Einzelfall Anlass zu wei-
    tergehenden Ermittlungen der Finanzbehörde, z.B. auch                      Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin-
    durch Nachfragen bei den Verfassungsschutzbehörden.                        derte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förde-
                                                                               rung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Ka-
12. Die Finanzbehörden sind befugt und verpflichtet, den                       tastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für
    Verfassungsschutzbehörden Tatsachen i.S.d. § 51 Abs. 3                     Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die
    Satz 3 AO unabhängig davon mitzuteilen, welchen Be-                        aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ih-
    steuerungszeitraum diese Tatsachen betreffen.                              rer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert
                                                                               werden;5

                                                                        11.    die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

     § 52 Gemeinnützige Zwecke                                          12.    die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-
                                                                               und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
(1) 1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke,                   13.    die Förderung internationaler Gesinnung, der To-
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemein-                       leranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völ-
heit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet                         kerverständigungsgedankens;
selbstlos zu fördern. 2Eine Förderung der Allgemeinheit
ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die                 14.    die Förderung des Tierschutzes;
Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum                      15.    die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Beleg-
schaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgren-                  16.    die Förderung von Verbraucherberatung und Ver-
zung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen                            braucherschutz;
Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3Eine Förde-
                                                                        17.    die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene
rung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor,
                                                                               und ehemalige Strafgefangene;
weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuführt.                                            18.    die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen
                                                                               und Männern;
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als
Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:                               19.    die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
1.     die Förderung von Wissenschaft und Forschung;                    20.    die Förderung der Kriminalprävention;
2.     die Förderung der Religion;                                      21.    die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
3.     die Förderung des öffentlichen Gesundheitswe-                    22.    die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde
       sens und der öffentlichen Gesundheitspflege, ins-                       und der Ortsverschönerung;5
       besondere die Verhütung und Bekämpfung von
       übertragbaren Krankheiten, auch durch Kranken-                   23.    die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,
       häuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;                          der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
                                                                               einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und
4.     die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;                               des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbe-
                                                                               treuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des
5.     die Förderung von Kunst und Kultur;
                                                                               Modellflugs und des Hundesports;5
6.     die Förderung des Denkmalschutzes und der
                                                                        24.    die allgemeine Förderung des demokratischen
       Denkmalpflege;
                                                                               Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
7.     die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-                         hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be-
       bildung einschließlich der Studentenhilfe;                              stimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art
                                                                               verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
8.     die Förderung des Naturschutzes und der Land-
                                                                               Bereich beschränkt sind;
       schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzge-
       setzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des                25.    die Förderung des bürgerschaftlichen Engage-
       Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes,                        ments zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
       des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;5                         kirchlicher Zwecke;

9.     die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbeson-                    26.    die Förderung der Unterhaltung und Pflege von
       dere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver-                            Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung

________________
4
  Nr. 8 bis 10 des AEAO zu § 51 AO geändert durch BMF-Schreiben         5
                                                                         § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, 10, 22, 23 und 26 AO ergänzt durch
v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 8 Buchst. b.                       Art. 27 Nr. 9 JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096 = BStBl I
                                                                        2021, 6), mit Wirkung vom 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 JStG 2020)

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

       von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige                    die Finanzierung von Investitionen aufgenommen wor-
       Kinder und Föten;5                                                  den sind. Die Erhebung von Investitionsumlagen kann
                                                                           auf neu eintretende Mitglieder (und ggf. nachzahlende
                                                                           Jugendliche, vgl. Nr. 1.3.1.2 des AEAO zu § 52) be-
2
 Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht
                                                                           schränkt werden.
unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiel-
lem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend                         Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren
selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemein-                    Spenden.
nützig erklärt werden. 3Die obersten Finanzbehörden
der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne                   1.3 Durchschnittsberechnung
des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für
Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.                                  Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durch-
                                                                           schnittliche Aufnahmegebühr sind aus dem Verhältnis
                                                                           der zu berücksichtigenden Leistungen der Mitglieder zu
                                                                           der Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder zu er-
                           AEAO 2021
                                                                           rechnen.

AEAO zu § 52 - Gemeinnützige Zwecke:                                   1.3.1 Zu berücksichtigende Leistungen der Mitglieder

1.   Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus,             1.3.1.1 Grundsatz
     dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt
                                                                           Zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren bzw. Mit-
     (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der
                                                                           gliedsbeiträgen gehören alle Geld- und geldwerten
     Kreis der geförderten Personen infolge seiner Abgren-
                                                                           Leistungen, die ein Bürger aufwenden muss, um in den
     zung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen
                                                                           Verein aufgenommen zu werden bzw. in ihm verbleiben
     Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S.
                                                                           zu können. Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben
     2 AO). Hierzu gilt Folgendes:
                                                                           werden, sind mit Ausnahme zulässiger Investitionsum-
1.1 Allgemeines                                                            lagen (vgl. Nr. 1.2 des AEAO zu § 52) bei der Berechnung
                                                                           der durchschnittlichen Aufnahmegebühren oder Mit-
     Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mit-              gliedsbeiträge zu berücksichtigen.
     gliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und
     Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte             1.3.1.2 Sonderentgelte und Nachzahlungen
     Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allge-
                                                                           So genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusam-
     meinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe
                                                                           menhang mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten
     Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließ-
                                                                           sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebüh-
     lich Mitgliedsumlagen) klein hält.
                                                                           ren. Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder
     Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen             z.B. unter der Bezeichnung Jahresplatzbenutzungsge-
                                                                           bühren zahlen müssen, sind bei der Durchschnittsbe-
     Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allge-
                                                                           rechnung als zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu berück-
     meinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn
                                                                           sichtigen.
     a) die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusam-
     men im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und                  Wenn jugendliche Mitglieder, die zunächst zu günstige-
                                                                           ren Konditionen in den Verein aufgenommen worden
     b) die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenomme-                   sind, bei Erreichen einer Altersgrenze Aufnahmegebüh-
     nen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 € nicht überstei-                ren nach zu entrichten haben, sind diese im Jahr der
     gen.                                                                  Zahlung bei der Berechnung der durchschnittlichen
                                                                           Aufnahmegebühr zu erfassen.
1.2 Investitionsumlage
                                                                       1.3.1.3 Auswärtige Mitglieder
     Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Ver-
     eins, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern             Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die auswär-
     zugutekommt, wenn der Verein neben den o.a. Aufnah-                   tige Mitglieder an andere gleichartige Vereine entrich-
     megebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich                     ten, sind nicht in die Durchschnittsberechnungen einzu-
     sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine Investition-              beziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft
     sumlage nach folgender Maßgabe erhebt:                                in dem anderen Verein Voraussetzung für die Aufnahme
                                                                           als auswärtiges Mitglied oder die Spielberechtigung in
     Die Investitionsumlage darf höchstens 5 113 € innerhalb               der vereinseigenen Sportanlage ist.
     von zehn Jahren Mitglied betragen. Die Mitglieder müs-
     sen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf             1.3.1.4 Juristische Personen und Unternehmen in anderer
     bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf                 Rechtsform
     nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben
     verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen                  Leistungen, die juristische Personen und Unternehmen
                                                                           in anderer Rechtsform für die Erlangung und den Erhalt
     Verwendung der Mittel für Investitionen auch die An-
     sparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen                   der eigenen Mitgliedschaft in einem Verein aufwenden
     von nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässigen Rücklagen und                (so genannte Firmenmitgliedschaften), sind bei den
     die Verwendung für die Tilgung von Darlehen, die für

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

    Durchschnittsberechnungen nicht zu berücksichtigen                    Verein ein ungewöhnlich langer Zeitraum liegt, nach
    (vgl. Nr. 1.3.2 des AEAO zu § 52).                                    seiner Aufnahme geleisteten Sonderzahlungen, soweit
                                                                          es sich dabei nicht um von allen Mitgliedern erhobene
1.3.1.5 Darlehen                                                          Umlagen handelt, zusammenzurechnen.

    Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang                   Die 75 % -Grenze ist eine widerlegbare Vermutung für
    mit ihrer Aufnahme in den Verein gewähren, sind nicht                 das Vorliegen von Pflichtzahlungen. Maßgeblich sind
    als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Wird                    die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Sonder-
    das Darlehen zinslos oder zu einem günstigeren Zins-                  zahlungen sind deshalb auch dann als zusätzliche Auf-
    satz, als er auf dem Kapitalmarkt üblich ist, gewährt, ist            nahmegebühren zu behandeln, wenn sie zwar von we-
    der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbei-             niger als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder geleis-
    trag zu berücksichtigen. Dabei kann typisierend ein üb-               tet werden, diese Mitglieder aber nach den Umständen
    licher Zinssatz von 5,5 % v.H. angenommen werden                      des Einzelfalls zu den Zahlungen nachweisbar verpflich-
    (BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 152/93, BStBl 1998 II S.             tet sind.
    711). Als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag sind demnach
    pro Jahr bei einem zinslosen Darlehen 5,5 % des Darle-                Die vorstehenden Grundsätze einschließlich der 75 %
    hensbetrags und bei einem zinsgünstigen Darlehen der                  v.H. -Grenze gelten für die Abgrenzung zwischen echten
    Betrag, den der Verein weniger als bei einer Verzinsung               Spenden und Mitgliedsumlagen entsprechend. Pflicht-
    mit 5,5 % zu zahlen hat, anzusetzen.                                  zahlungen sind in diesem Fall in die Berechnung des
                                                                          durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags einzubeziehen.
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn Mitgliedsbeiträge
    oder Mitgliedsumlagen (einschließlich Investitionsumla-               Nicht bei der Durchschnittsberechnung der Aufnahme-
    gen) als Darlehen geleistet werden.                                   gebühren und Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen
                                                                          sind Pflichteinzahlungen in eine zulässige Investition-
1.3.1.6 Beteiligung an Gesellschaften                                     sumlage (vgl. Nr. 1.2 des AEAO zu § 52).

    Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung                    Für Leistungen, bei denen es sich um Pflichtzahlungen
    notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Ge-                 (z.B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Ablösezah-
    sellschaft, die neben dem Verein besteht und die die                  lungen für Arbeitsleistungen und Umlagen einschließ-
    Sportanlagen errichtet oder betreibt, sind mit Aus-                   lich Investitionsumlagen) handelt, dürfen keine Zuwen-
    nahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebüh-                  dungsbestätigungen i.S.d. § 50 EStDV ausgestellt wer-
    ren zu erfassen.                                                      den. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 13.12.1978 - I
                                                                          R 39/78, BStBl 1979 II S. 482 sind nicht anzuwenden, so-
    Ein Sportverein kann aber mangels Unmittelbarkeit                     weit sie mit den vorgenannten Grundsätzen nicht über-
    dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn                    einstimmen.
    die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Er-
    werb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem                1.3.2 Zu berücksichtigende Mitglieder
    Verein bestehenden Gesellschaft nutzen dürfen.
                                                                          Bei der Berechnung des durchschnittlichen Mitglieds-
1.3.1.7 Spenden                                                           beitrags ist als Divisor die Zahl der Personen anzusetzen,
                                                                          die im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Mitglieder
    Wenn Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in                       des Vereins waren. Dabei sind auch die Mitglieder zu
    einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen                   berücksichtigen, die im Laufe des Jahres aus dem Verein
    an den Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um             ausgetreten oder in ihn aufgenommen worden sind. Vo-
    freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spen-                 raussetzung ist, dass eine Dauermitgliedschaft bestan-
    den, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leis-                  den hat bzw. die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist.
    tung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind.
                                                                          Divisor bei der Berechnung der durchschnittlichen Auf-
    Sonderzahlungen sind in die Berechnung der durch-                     nahmegebühr ist die Zahl der Personen, die in dem Ver-
    schnittlichen Aufnahmegebühr einzubeziehen. Dies gilt                 anlagungszeitraum auf Dauer neu in den Verein aufge-
    auch, wenn kein durch die Satzung oder durch Be-                      nommen worden sind. Bei den Berechnungen sind
    schluss der Mitgliederversammlung festgelegter                        grundsätzlich auch die fördernden oder passiven, ju-
    Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in                   gendlichen und auswärtigen Mitglieder zu berücksichti-
    den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonder-               gen. Unter auswärtigen Mitgliedern sind regelmäßig
    zahlung abhängt.                                                      Mitglieder zu verstehen, die ihren Wohnsitz außerhalb
                                                                          des Einzugsgebiets des Vereins haben und/oder bereits
    Eine faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzuneh-                  ordentliches Mitglied in einem gleichartigen anderen
    men, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mit-                    Sportverein sind und die deshalb keine oder geringere
    glieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder                     Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu zahlen
    ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Dabei bleiben pas-                haben. Nicht zu erfassen sind juristische Personen oder
    sive oder fördernde, jugendliche und auswärtige Mit-                  Firmen in anderer Rechtsform sowie die natürlichen Per-
    glieder sowie Firmenmitgliedschaften außer Betracht.                  sonen, die infolge der Mitgliedschaft dieser Organisati-
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Sonderzahlungen                 onen Zugang zu dem Verein haben.
    der neu aufgenommenen Mitglieder gleich oder ähnlich
    hoch sind, sind die von dem Mitglied innerhalb von drei               Die nicht aktiven Mitglieder sind nicht zu berücksichti-
    Jahren nach seinem Aufnahmeantrag oder, wenn zwi-                     gen, wenn der Verein ihre Einbeziehung in die Durch-
    schen dem Aufnahmeantrag und der Aufnahme in den                      schnittsberechnung missbräuchlich ausnutzt. Dies ist

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

     z.B. anzunehmen, wenn die Zahl der nicht aktiven Mit-                  der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltun-
     glieder ungewöhnlich hoch ist oder festgestellt wird,                  gen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzge-
     dass im Hinblick auf die Durchschnittsberechnung ge-                   setz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzuse-
     zielt nicht aktive Mitglieder beitragsfrei oder gegen ge-              hen.
     ringe Beiträge aufgenommen worden sind. Entspre-
     chendes gilt für die Einbeziehung auswärtiger Mitglie-                 Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonde-
     der in die Durchschnittsberechnung.                                    ren Genehmigung, für private Gewässer der des Eigen-
                                                                            tümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen
2.   Bei § 52 Abs. 2 AO handelt es sich grundsätzlich um eine               öffentlichen Körperschaft (z.B. Gemeinde). Der Verkauf
     abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die                    von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder
     Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfol-                   wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftli-
     gung von Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die                   chen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt.
     ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in              Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hinge-
     § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecken identisch sind,                    gen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-
     gefördert werden.                                                      schäftsbetrieb dar.7

2.1 Jugendliche i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO bzw. des             2.5 Zur Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
    § 68 Nr. 1 Buchstabe b AO sind alle Personen vor Voll-                  Katastrophenopfer gehört auch die Errichtung von Eh-
    endung des 27. Lebensjahres.                                            renmalen und Gedenkstätten.

2.2 Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Berei-                   Zur Förderung der Tier- bzw. Pflanzenzucht gehört auch
    che der Musik, der Literatur, der darstellenden und bil-                die Förderung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter
    denden Kunst und schließt die Förderung von kulturel-                   Nutztierrassen und Nutzpflanzen.
    len Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von
    kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunst-                    Die Förderung des Einsatzes für nationale Minderheiten
    ausstellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur                  im Sinne des durch Deutschland ratifizierten Rahmen-
    gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung                      abkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und
    von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von                      die Förderung des Einsatzes für die gemäß der von
    künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung,                     Deutschland ratifizierten Charta der Regional- und Min-
    Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Biblio-                    derheitensprachen geschützten Sprachen sind - je nach
    theken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtun-                  Betätigung im Einzelnen - Förderung von Kunst und
    gen. Das Vorführen von Filmen allein ist noch keine ge-                 Kultur, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    meinnützige Tätigkeit. Die Gemeinnützigkeit kommu-                      oder Förderung des traditionellen Brauchtums. Bei den
    naler Kinos ist jedoch zu bejahen, wenn bestimmte zu-                   nach der Charta geschützten Sprachen handelt es sich
    sätzliche Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt, ob ein kom-             um die Regionalsprache Niederdeutsch sowie die Min-
    munaler Kinoverein öffentliche Zuschüsse erhält, ob er                  derheitensprachen Dänisch, Friesisch, Sorbisch und das
    in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert ist,                 Romanes der deutschen Sinti und Roma.
    ob sich das Programm inhaltlich, konzeptionell und for-
    mal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort                      Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbands
    unterscheidet, ob die Filme in bestimmten Sachzusam-                    ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allge-
    menhängen gezeigt und ob sie inhaltlich aufbereitet                     mein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemei-
    werden, z.B. durch begleitende Vorträge. Dabei reicht es                nen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutma-
    aus, wenn ein kommunaler Kinoverein einige der ge-                      chung des Vertreibungsunrechts“ oder „Rückgabe des
    nannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität               konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten
    der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an.6                       Ausgleichs“ fördert. Bei derartigen Formulierungen in
                                                                            der Satzung kann angenommen werden, dass sich der
2.3 Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die                    Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemein-
    Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Boden-                     nützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene“ hält und die
    denkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen                   Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglie-
    Vorschriften anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch                  der nicht Satzungszweck ist.
    eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuwei-
    sen.                                                                    Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die nach
                                                                            Satzungszweck z.B. mit „Anspruch der Volksgruppen
2.4 Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung                      und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des
    der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine),                    geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden
    können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des                        Entschädigungsansprüche zu vertreten“ definieren. Ver-
    Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemein-                     triebenenverbände mit diesem oder einem ähnlich for-
    nützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist              mulierten Satzungszweck können nicht als gemeinnüt-
    im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und                    zig behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der
    Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und                    Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55
    Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbin-                   AO) verstoßen.
    dung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung
    dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und
    Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und

________________
6
 Nr. 2.2 des AEAO zu § 52 AO neugefasst durch BMF-Schreiben v.          7
                                                                          Nr. 2.4 des AEAO zu § 52 AO neu eingefügt durch BMF-Schreiben
31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. a.                          v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. b.

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

    Satzungszwecke wie „Wiedervereinigung mit den Ver-                         Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenk-
    treibungsgebieten“ oder „Eingliederung der Vertrei-                        stätten für sogenannte „Sternenkinder“, die nach dem
    bungsgebiete“ sind ebenfalls schädlich für die Gemein-                     jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet
    nützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung                     werden können, als einen Ort der Trauer für die be-
    dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil                   troffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der An-
    solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völker-                          gehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwe-
    rechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik                       cke gemäß § 53 AO anzusehen.10
    Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und
    zum Grundgesetz stehen (vgl. BFH-Beschluss vom                        2.10 2.7 Durch § 52 Abs. 2 Satz 2 AO wird die Möglichkeit
    16.10.1991, I B 16/91, BFH/NV 1992 S. 505).8                              eröffnet, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuer-
                                                                              kennen, wenn diese nicht unter den Katalog des § 52
2.6 Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a.                         Abs. 2 Satz 1 AO fallen. Die Anerkennung der Gemein-
    auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Hei-                        nützigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke wird bun-
    mat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur                       deseinheitlich abgestimmt. Satz 2 gilt auch für den Fall,
    Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unter-                   dass die zuständige Finanzbehörde den Antrag ableh-
    haltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden                       nen möchte, es sei denn es ergibt sich aus anderen
    zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und                     Gründen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen
    Tourismusförderung fallen nicht darunter.9                                der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.

2.7 Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzi-              2.11.. 2.8 Folgende Zwecke wurden als vergleichbare Zwe-
    elle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von                       cke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt:
    Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit of-
                                                                               - Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge
    fenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nut-
                                                                                 Federation (BFH-Urteil vom 9.2.2017, V R 70/14, BStBl
    zerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den
                                                                                 II S. 1106).11
    Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.9
                                                                          3.   Internetvereine können wegen Förderung der Volksbil-
2.8 2.6 Unter dem Begriff „bürgerschaftliches Engagement“
                                                                               dung als gemeinnützig anerkannt werden, sofern ihr
    versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines
                                                                               Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen) Da-
    persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die
                                                                               tenkommunikation durch Zurverfügungstellung von
    Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, koopera-
                                                                               Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch
    tive Tätigkeit. Die Anerkennung der Förderung des bür-
                                                                               den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entspre-
    gerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnützi-
                                                                               chender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung
    ger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Her-
                                                                               durch die Mitglieder oder andere Personen dient.
    vorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz
    für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung der ge-
                                                                               Freiwilligenagenturen sind Körperschaften, die Men-
    meinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden.
                                                                               schen für freiwilliges, unentgeltliches Engagement bei
                                                                               steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaf-
2.9 Soweit eine Körperschaft die Friedhofsverwaltung, ein-
                                                                               ten des öffentlichen Rechts qualifizieren und ihnen die
    schließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofs-
                                                                               entsprechenden Tätigkeiten vermitteln. Sie treten auch
    geländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließ-
                                                                               unter anderen Bezeichnungen auf, z.B. Freiwilligenzen-
    lich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies als Förde-
                                                                               tren oder Ehrenamtsbörsen. Freiwilligenagenturen kön-
    rung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeord-
                                                                               nen regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (§ 52
    net werden.
                                                                               Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) als gemeinnützig behandelt wer-
    Dazu können auch die Aufgaben des Bestattungswe-                           den, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Aus-
    sens zählen, wie etwa der Bestattungsvorgang, die                          und Weiterbildung der Freiwilligen liegt. Die Vermitt-
                                                                               lung der Freiwilligen in das gewünschte Betätigungsfeld
    Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderli-
    chen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die not-                        ist lediglich Endpunkt und Abschluss eines Qualifizie-
    wendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wäch-                       rungsprozesses, nicht jedoch der vorrangige und über-
                                                                               wiegende Tätigkeitsbereich. Erhält eine Freiwilligen-
    terdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im
    Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben                        agentur im Zusammenhang mit der Vermittlung von
    der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch                     Freiwilligen ein Entgelt für ihre Leistungen, liegt ein wirt-
                                                                               schaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO vor, der so-
    die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder all-
    gemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung er-                      wohl die Ausbildungsleistung als auch die Vermittlung
    bracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestand-                     umfasst. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist als
                                                                               Zweckbetrieb (§ 65 AO) zu behandeln, weil das Entgelt
    teil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie
    z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des                        für die Gesamtleistung - mit Schwergewicht bei der Aus-
    ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung                            bildung - gezahlt wird.12
    der Trauerfeier.

________________
8
  Nr. 2.5 des AEAO zu § 52 AO ergänzt durch BMF-Schreiben v.              11
                                                                             Nr. 2.11 des AEAO zu § 52 AO als Nr. 2.8 neu eingefügt durch
31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. d.                            BMF-Schreiben v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. e. Num-
9
  Nr. 2.6 und 2.7 des AEAO zu § 52 AO eingefügt durch BMF-Schrei-         merierung redaktionell angepasst durch BMF-Schreiben v. 6.8.2021,
ben v. 6.8.2021, DStR 2021, 1882, Nr. 1 Buchst. a.                        DStR 2021, 1882, Nr. 1 Buchst. d.
10
   Nr. 2.9 des AEAO zu § 52 AO eingefügt durch BMF-Schreiben v.           12
                                                                             Nr. 3 des AEAO zu § 52 AO neugefasst durch BMF-Schreiben v.
6.8.2021, DStR 2021, 1882, Nr. 1 Buchst. c.                               31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. f.

Deutsche Stiftungsakademie | www.stiftungsakademie.de                                                                                       9
AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

4.   Erfinderclubs verfolgen in der Regel die Förderung von                  meinheit dann angenommen werden, wenn in der Sat-
     Bildung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Eine Anerken-                 zung der Körperschaft festgelegt ist, dass bei mindes-
     nung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der                       tens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Be-
     Forschung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nur dann                 sitzverhältnissen der Eltern i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
     möglich, wenn der Verein selbst forscht (Gebot der Un-                  und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen
     mittelbarkeit, § 57 AO).                                                werden darf.

     Nicht gemeinnützig ist die Förderung einer eigenen ge-             6.   Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und ähnliche
     werblichen Tätigkeit oder die Förderung der gewerbli-                   Körperschaften, deren Mitglieder kleinere Dienstleis-
     chen Tätigkeit der Mitglieder. Es ist entscheidend, dass                tungen verschiedenster Art gegenüber anderen Ver-
     es sich bei dem Verein nicht lediglich um einen Zusam-                  einsmitgliedern erbringen (z.B. kleinere Reparaturen,
     menschluss von Personen handelt, die durch Erfindun-                    Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunter-
     gen, Patente und ihre Verwertung persönliche Einkünfte                  richt, häusliche Pflege) sind grundsätzlich nicht gemein-
     erzielen wollen. Die für die Gemeinnützigkeit geforderte                nützig, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unter-
     Selbstlosigkeit eines Erfindervereins schließt zwar ein                 stützung in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen
     gewisses Eigeninteresse der Mitglieder an der Verein-                   ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den
     stätigkeit nicht aus, allerdings verstößt die Verfolgung                Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 AO) versto-
     von vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen gegen                   ßen wird. Solche Körperschaften können jedoch ge-
     das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 AO. An                   meinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit darauf be-
     der gebotenen Selbstlosigkeit fehlt es, wenn der Verein                 schränkt, alte und hilfsbedürftige Menschen in Verrich-
     nach seiner Satzung die Patentierung und Verwertung                     tungen des täglichen Lebens zu unterstützen und damit
     von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei                 die Altenhilfe gefördert bzw. mildtätige Zwecke
     einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt.                  (§ 53 AO) verfolgt werden. Soweit sich der Zweck der
     Dies gilt auch, wenn der Verein die Patente für seine                   Körperschaften zusätzlich auf die Erteilung von Nachhil-
     Mitglieder anmeldet und hält. Unschädlich ist die allge-                feunterricht und Kinderbetreuung erstreckt, können sie
     meine Information der Mitglieder, z.B. durch Lehrveran-                 auch wegen Förderung der Jugendhilfe anerkannt wer-
     staltungen oder Merkblätter zum Patentrecht.                            den. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemein-
                                                                             nützigkeit solcher Körperschaften ist, dass die aktiven
     Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich                Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen der
     für die Steuerbegünstigung, wenn er Forschungsergeb-                    Körperschaft (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) ausüben.
     nisse zum Patent anmeldet. Er muss die Forschungser-
     gebnisse aber veröffentlichen und damit der Allgemein-                  Vereine, deren Zweck die Förderung esoterischer Heils-
     heit zugänglich machen. Erlegt die Satzung den Mitglie-                 lehren ist, z. B. Reiki-Vereine, können nicht wegen För-
     dern eine Geheimhaltungsverpflichtung auf, ist dies ein                 derung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der
     Indiz dafür, dass nicht die Allgemeinheit, sondern (nur                 öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützig aner-
     oder in erster Linie) die Mitglieder gefördert werden sol-              kannt werden.
     len.
                                                                        7.   Ein wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1
     Eine gemeinnützigkeitskonforme Zweckverwirklichung                      Nr. 21 AO) ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport
     kann beispielhaft durch folgende Maßnahmen erfolgen:                    fällt unter den Begriff des Sports (BFH-Urteil vom
                                                                             29.10.1997, I R 13/97, BStBl 1998 II S. 9), ebenso Ballon-
     - Förderung des Wissens über den Zusammenhang                           fahren. Dagegen sind Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000, I
       zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovatio-                    R 108, 109/98 - BFH/NV S. 1071), Bridge, Gospiel,
       nen,                                                                  Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein
                                                                             Sport i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch für
     - Förderung des Erfahrungsaustausches im Zusammen-
                                                                             Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch
       hang mit Erfindungen, Innovationen und Patenten so-
                                                                             eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (§ 52 Abs. 2
       wie
                                                                             Satz 1 Nr. 23 AO). Schützenvereine können auch dann
     - Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Veranstaltun-                 als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer
       gen, Fortbildungsmaßnahmen, Vorhaben, Projekten,                      Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch
       die den satzungsmäßigen Zwecken (und nicht nur Ein-                   das Schützenbrauchtum (vgl. Nr. 12 11 des AEAO zu §
       zelnen) dienen.13                                                     52) fördern. Die Durchführung von volksfestartigen
                                                                             Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.14
5.   Bei Körperschaften, die Privatschulen betreiben oder
     unterstützen, ist zwischen Ersatzschulen und Ergän-                8.   Die Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnüt-
     zungsschulen zu unterscheiden. Die Förderung der All-                   ziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke
     gemeinheit ist bei Ersatzschulen stets anzunehmen, weil                 der bezahlten Sportler gefördert werden. Sie ist aber
     die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und                       unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die
     den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen                      Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (s. § 58 Nr. 8 AO
     dürfen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Be-                    und § 67a AO).
     sitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7
     Abs. 4 Satz 3 GG und die Privatschulgesetze der Länder).           9.   Eine steuerbegünstigte allgemeine Förderung des de-
     Bei Ergänzungsschulen kann eine Förderung der Allge-                    mokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn

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13
   Nr. 4 des AEAO zu § 52 AO neu eingefügt durch BMF-Schreiben          14
                                                                          Nr. 7 des AEAO zu § 52 AO angepasst durch BMF-Schreiben v.
v. 31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. g.                       31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. i.

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AEAO 2021 – Steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51-68 AO

     sich die Körperschaft umfassend mit den demokrati-                      bindungen, z.B. Burschenschaften, ähnliche Vereinigun-
     schen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und                    gen, z.B. Landjugendvereine, Country- und Westernver-
     neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft                    eine und Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung
     die politische Bildung, der es auf der Grundlage der                    von örtlichen Volksfesten (z.B. Kirmes, Kärwa, Schützen-
     Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen De-                    fest) ist, sind deshalb i.d.R. nicht gemeinnützig.15
     mokratie um die Schaffung und Förderung politischer
     Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwor-                    13. Bei Tier- und Pflanzenzuchtvereinen, Freizeitwinzerver-
     tungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. Diese                   einen sowie Junggesellen- oder Burschenvereinen ist
     muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen,                  besonders auf die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und die Aus-
     sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung                    schließlichkeit (§ 56 AO) zu achten. Eine Körperschaft ist
     ergänzt werden. Keine politische Bildung ist demgegen-                  z.B. nicht selbstlos tätig, wenn sie in erster Linie eigen-
     über die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrina-              wirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördert. Sie ver-
     tion oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme                  stößt z.B. gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, wenn
     (BFH-Urteil vom 23.9.1999, XI R 63/98, BStBl 2000 II S.                 die Durchführung von Festveranstaltungen (z.B. Winzer-
     200).                                                                   fest, Maiball) Satzungszweck ist. Bei der Prüfung der tat-
                                                                             sächlichen Geschäftsführung von Freizeitwinzer, Jung-
10. Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Be-                  gesellen- und Burschenvereinen ist außerdem beson-
    reichs des Sports ist nur dann als Förderung der Allge-                  ders darauf zu achten, dass die Förderung der Gesellig-
    meinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten                      keit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht.
    hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche För-
    derung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2             14. Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen i.d.R. ge-
    Satz 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitgestaltungen iden-                    meinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO,
    tisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung             wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende,
    sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO                   Zeit- und Berufssoldaten betreuen, z.B. über mit dem
    genannten ähnlich ist (BFH-Urteil vom 14.9.1994, I R                     Soldatsein zusammenhängende Fragen beraten, Mög-
    153/93, BStBl 1995 II S. 499). Die Förderung des Baus                    lichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung bieten oder
    und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Dra-                    beim Übergang in das Zivilleben helfen. Die Pflege der
    chenflugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinne                     Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine ist
    mit der Förderung des Modellflugs, die Förderung des                     weder steuerbegünstigte Brauchtumspflege noch Be-
    CB-Funkens mit der Förderung des Amateurfunkens.                         treuung von Soldaten und Reservisten i.S.d. § 52 Abs. 2
    Diese Zwecke sind deshalb als gemeinnützig anzuer-                       Satz 1 Nr. 23 AO. Die Förderung der Kameradschaft
    kennen. Nicht identisch im vorstehenden Sinne mit den                    kann neben einem steuerbegünstigten Zweck als Ver-
    in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitaktivi-                einszweck genannt werden, wenn sich aus der Satzung
    täten und deshalb nicht als eigenständige gemeinnüt-                     ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Ver-
    zige Zwecke anzuerkennen sind z.B. die Förderung des                     einsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnüt-
    Amateurfilmens und -fotografierens, des Kochens, von                     zigen Vereinstätigkeit folgt (BFH-Urteil vom 11.3.1999,
    Brett- und Kartenspielen und des Sammelns von Gegen-                     V R 57, 58/96, V R 57/96, V R 58/96, BStBl II S. 331).
    ständen, wie Briefmarken, Münzen und Autogrammkar-
    ten, sowie die Tätigkeit von Reise- und Touristik-,                  15. Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit auf die Erholung
    Sauna-, Geselligkeits-, Kosmetik-, und Oldtimer-Verei-                   arbeitender Menschen ausgerichtet sind (z.B. der Be-
    nen. Bei Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotogra-                   trieb von Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze oder
    fieren fördern, und bei Oldtimer-Vereinen kann aber                      Bootsverleihe), können nicht als gemeinnützig aner-
    eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von                          kannt werden, es sei denn, dass das Gewähren von Er-
    Kunst oder (technischer) Kultur in Betracht kommen.                      holung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis
                                                                             (z.B. Kranken oder der Jugend) zugutekommt oder in ei-
11. Obst- und Gartenbauvereine fördern i.d.R. die Pflanzen-                  ner bestimmten Art und Weise (z.B. auf sportlicher
    zucht i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO. Die Förderung                 Grundlage) vorgenommen wird (BFH-Urteile vom
    der Bonsaikunst ist Pflanzenzucht, die Förderung der                     22.11.1972, I R 21/71, BStBl 1973 II S. 251, und vom
    Aquarien- und Terrarienkunde ist Tierzucht i.S.d. Vor-                   30.9.1981, III R 2/80, BStBl 1982 II S. 148). Wegen Erho-
    schrift.                                                                 lungsheimen wird auf § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO hinge-
                                                                             wiesen.
12. Historische Schützenbruderschaften können wegen der
    Förderung der Brauchtumspflege (vgl. Nr. 7 6 des AEAO                16. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Mei-
    zu § 52), Freizeitwinzervereine wegen der Förderung der                  nungsbildung, Förderung politischer Parteien u. dergl.)
    Heimatpflege, die Teil der Brauchtumspflege ist, als ge-                 zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwe-
    meinnützig behandelt werden. Dies gilt auch für Jung-                    cken i.S.d. § 52 AO.
    gesellen- und Burschenvereine, die das traditionelle
    Brauchtum einer bestimmten Region fördern, z.B. durch                    Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungs-
    das Setzen von Maibäumen (Maiclubs). Die besondere                       bildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus
    Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnüt-                     (BFH-Urteil vom 29.8.1984, I R 203/81 - BStBl II S. 844).
    ziger Zweck in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO bedeutet je-                 Eine politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die
    doch keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbe-                       Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit
    griffs i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Studentische Ver-                 nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit

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  Nr. 12 des AEAO zu § 52 AO angepasst durch BMF-Schreiben v.
31.1.2019, BStBl. I 2019, 71, Nr. 9 Buchst. j.

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