Arbeitsprogramm 2020 Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) - Büro zur Umsetzung von ...
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Arbeitsprogramm 2020 Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) Dieses Arbeitsprogramm wurde von Vera Egenberger und Rabia Küçükşahin erstellt. Es wurde vom Vorstand des BUG bei der 12. Vorstandssitzung am 09.11.2019 verabschie- det. Datum: 09.11.2019 1
Inhaltsverzeichnis A. Einführung .................................................................................................................... 3 B. Situationsanalyse .......................................................................................................... 3 C. Ziel und Zweck des Arbeitsprogrammes ................................................................... 5 D. Das Leitbild des BUG .................................................................................................. 5 1. Vision ...................................................................................................................... 5 2. Mission .................................................................................................................... 5 3. Die Grundprinzipien der Organisation.................................................................... 6 4. Das Motto der Organisation: ‚Klagen statt jammern’............................................. 6 E. Ziele des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung ........................................... 7 F. Die thematischen Schwerpunkte des BUG von 2018 bis 2020 .................................. 9 G. Strategische Ziele für 2018 bis 2020 ......................................................................... 12 A. Programmatische Ziele ........................................................................................ 13 A.1. Präzedenzfälle schaffen..................................................................................... 13 A.2. Einfluss nehmen auf die politische und gesellschaftliche Umsetzung ................. von Gleichbehandlung .............................................................................................. 26 A.3. Synergien erreichen........................................................................................... 36 A.4. Nicht voraussehbare Unternehmungen ........................................................... 420 B. Strukturelle Aktivitäten 2020 ............................................................................... 43 B.4. Struktur des BUG stärken ................................................................................. 43 B.5. Professionelle Planung und Evaluierung gewährleisten ................................... 45 B.6. Finanzmittel sichern .......................................................................................... 47 Anhang 1 ................................................................................................................... 49 Anhang 2 ................................................................................................................... 50 2
A. Einführung Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e. V. (BUG) ist ein unter deutschem Recht eingetragener Verein und in Berlin registriert. Er hat sich im Frühjahr 2009 ge- gründet und verfügt über mehr als 90 Einzelmitglieder. Das BUG ist seit Sommer 2009 gemeinnützig. Das BUG ist eine überparteiliche und außerkonfessionelle Organisation ohne institutio- nelle oder strukturelle Anbindung zu politischen Parteien oder Vereinigungen wie auch religiösen Gruppierungen oder Verbänden. Das BUG führt seine Aufgaben in einer weit- gehend unabhängigen Weise aus, baut jedoch auf und pflegt eine konstruktive Zusam- menarbeit und einen Dialog mit Organisationen, die die Interessen von Personen, die po- tenziell von Diskriminierung betroffen sind, vertreten. Das vorliegende Dokument ist das zwölfte Arbeitsprogramm des BUG nach seiner Grün- dung und deckt den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ab. Vorrangiges Ziel des vorliegenden Arbeitsprogrammes (AP) ist es, die Aktivitäten des BUG im Jahr 2020 zu benennen. Aufgrund der äußerst begrenzten Kapazitäten und Res- sourcen der Organisation und trotz der Notwendigkeit, Gleichstellungsarbeit zu forcieren und möglichst breit anzusetzen, muss das BUG Prioritäten identifizieren, um seine Kom- petenzen und Kapazitäten möglichst konzentriert und effektiv einzusetzen. Diese Aktivi- täten sind im vorliegenden Arbeitsprogramm aufgezeigt. Im Folgenden werden sich auf Personen beziehende Wörter mit der Sternchen-Form (*) gegendert. Ansatz dieser integrativen Sprachform ist es, nicht nur die binäre, sondern alle Formen von Geschlechtlichkeit zu repräsentieren. B. Situationsanalyse Seit August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Es resultierte aus den verschiedenen EU-Gleichbehandlungsrichtlinien 2000/43, 2000/78 und 2002/73 etc. Obwohl die Bundesrepublik hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, hat sie das AGG über den in den Richtlinien gesetzten Mindeststandard hinaus umgesetzt. Es dauerte ver- hältnismäßig lange, bis die ersten Klagen vor die Gerichte gebracht wurden. Erst seit 2010 erscheint die Zahl der Klagen nun zuzunehmen, wobei man aber immer noch nicht von der 2006 prophezeiten Klageflut sprechen kann. Von 2006 bis Mitte 2019 waren dies circa 3.688 AGG-Klagen zu allen Gründen der Diskriminierung, die über die JURIS- Datenbank abrufbar waren. Obwohl im Beschäftigungsbereich viel geschult wurde und die Anwält*innen und Rich- ter*innen angeblich im AGG fortgebildet wurden, ist dies in der gerichtlichen Praxis nur bedingt wahrnehmbar. Strategische Potentiale von Diskriminierungsklagen wurden mit- 3
Einführung unter nicht genutzt oder gar vertan, da der*die betraute Anwält*in das AGG nicht ange- messen zu nutzen vermochte. Es gibt aber auch viele positive Beispiele, die dazu beige- tragen haben, Diskriminierungsfallkonstellationen klar zu benennen und vor Gericht zu verurteilen. Auch Klärungen zur Interpretation des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch das Bundesarbeitsgericht oder den EuGH wurden in den letzten Jahren zunehmend vor- genommen. Es sind nun 13 Jahre seit dem Inkrafttreten des AGG vergangen, und Erfahrungen konn- ten gesammelt werden. Die Stärken und Schwächen des Gesetzes sind einschätzbar, und Notwendigkeiten zur Ergänzung zeichnen sich deutlich ab. Das BUG hat diesbezüglich bereits 2014 eine Materialzusammenstellung vorgenommen, die im Sommer 2017 über- arbeitet und ergänzt wurde. Eine gesetzliche Stärkung des AGG scheint jedoch in der ge- genwärtigen politischen Situation noch in weiter Ferne. Das BUG wird im Rahmen seines Strategischen Planes 2018 - 2020 trotzdem seine Kompetenzen und Kapazitäten einset- zen, um eine Stärkung des Diskriminierungsschutzes voranzutreiben. Das BUG hat bis 2019 ein klares und ansehnliches Profil aufbauen können. Es hebt sich von anderen Organisationen ab und deckt ein spezifisches und kaum bearbeitetes Terrain ab. Der Strategische Plan des BUG und die darauf aufbauenden jährlichen Arbeitspro- gramme (AP) haben dazu beigetragen, seinen klar gezeichneten Arbeitsauftrag darzustel- len. Da nach wie vor keine Förderung für das BUG zur Verfügung steht, ist auch für 2020 keine hieb- und stichfeste Aussage zu treffen, wie viele Mittel der Verein im Jahr 2020 zur Verfügung haben wird. Hiervon jedoch hängt die Intensität der durchgeführten Akti- vitäten ab. Die im AP aufgelisteten Arbeiten weisen das Niveau aus, das erreicht werden könnte, wenn etwa zwei Personen Vollzeit zur Verfügung stünden. Hiervon kann im Moment jedoch nicht ausgegangen werden. 2020 wird die (ehrenamtliche) Leitung mit einer ½-Stelle durch Vera Egenberger abgesichert. Alexander Tischbirek übernimmt ju- ristische Aufgaben nach Bedarf. Praktikant*innen unterstützen die Arbeit des BUG äu- ßerst tatkräftig und übernehmen einen beträchtlichen, aber unentgeltlichen Anteil, der im BUG durchgeführten Arbeiten. Darüber hinaus kann auf eine Zahl von Unterstüt- zer*innen zurückgegriffen werden. Freiwillige bringen ihre zumeist juristische Fachkom- petenz ein und unterstützen die Begleitung der Klagen. Basierend auf der Erfahrung der letzten Jahre wird nun nur noch begrenzt dort Fundrai- sing durchgeführt, wo dies realistischerweise zu einer Förderung führen könnte. Die Er- fahrung zeigt, dass Förderanträge nur in sehr seltenen Fällen zu einer Bewilligung führ- ten, jedoch einen beträchtlichen Zeitaufwand bedeuteten. Dieser Aufwand musste in der Vergangenheit vom Einsatz für Klagen und Öffentlichkeitsarbeit abgezweigt werden. Diesbezüglich weist das vorliegende AP einen Maximalansatz aus, der nicht notwendi- gerweise erreicht werden kann. 4
Einführung C. Ziel und Zweck des Arbeitsprogrammes Ziel und Zweck dieses Arbeitsprogrammes ist es, die Ziele und Aktivitäten im Jahr 2020 zu benennen. Das AP lehnt sich eng an die im Strategischen Plan 2018 – 2020 gesteckten Ziele und Themenbereiche an. Es weist konkrete Aktionen aus und benennt die Ziele, die nach Abschluss der jeweiligen Aktivitäten erreicht sein sollen. Arbeitsprogramme werden jährlich von der Geschäftsführung erstellt und bei der jährli- chen Vorstandssitzung beschlossen. Das Arbeitsprogramm übernimmt die Struktur des Strategischen Plans (SP). Außerdem wird – wo sinnvoll – in den Berichten an den Vor- stand und die Mitglieder diese Systematik fortgeschrieben. Die Haushaltspläne und die Finanzberichte folgen dem gleichen Muster. Dies erlaubt eine systematische Berichter- stattung und Auswertung der gesteckten Ziele. Das Arbeitsprogramm unterstützt den Vorstand und die Geschäftsführung dabei, Aktivi- täten zu lenken und nachzuhalten. Es kann außerdem nach seiner Verabschiedung durch den Vorstand auch extern genutzt werden. Diese Fassung ist bei Interesse potentiellen Förder*innen und Interessierten auf der Webseite zugänglich. Das Arbeitsprogramm folgt strikt der Nummerierung, die im SP benutzt wurde. Im vor- liegenden Arbeitsprogramm ist es daher möglich, dass für manche strategischen Ziele in diesem Jahr keine Aktivitäten vorgesehen sind. Diese werden dann zwar angezeigt, wer- den jedoch in kleiner Schriftgröße gesetzt. Dies ermöglicht, einen Gesamtüberblick der Aktivitäten im Zeitrahmen des SP zu behalten. D. Das Leitbild des BUG 1. Vision Die Organisation verfolgt die Vision, Deutschland zu einer weitgehend diskriminierungs- freien Gesellschaft zu machen, deren proklamierte Prinzipien der Gleichstellung und Gleichbehandlung der in Deutschland lebenden Menschen in allen Bereichen des gesell- schaftlichen Lebens verwirklicht sind. 2. Mission Das Büro treibt die Nutzung, Umsetzung und Stärkung des Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetzes voran und stellt hierfür in strategisch wichtigen Fällen rechtliche Hilfe zur Verfügung. Dies geschieht durch die Durchführung von Prozessen und Gerichtsver- fahren, die auch darauf ausgerichtet sind, Rechtssicherheit zu schaffen und eine Rechts- fortbildung anzustoßen. Das Büro setzt sich für die politische, soziale und rechtliche Um- setzung von Musterentscheidungen ein, um diskriminierende Strukturen, Regeln und Handlungsweisen weitgehend zu beenden. Dies geschieht auch durch Lobbyarbeit und Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Durch die sinnvolle Vernetzung relevanter Ak- teure stößt das BUG die Entwicklung von Synergien an und unterstützt strategischen und taktischen Austausch. 5
Einführung 3. Die Grundprinzipien der Organisation ‚Den Menschenrechten und der Gleichstellung verpflichtet – unabhängig handeln’ Die Organisation basiert auf der Überzeugung, dass alle Menschen vor Recht und Gesetz gleich sind und deshalb in vergleichbaren Situation gleich und in nicht vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandelt werden müssen. Dabei ist es notwendig, das Gleichheitsversprechen auch in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen. Das Völkerrecht und die Menschenrechte1, im Besonderen die UN-Konvention zur Beseiti- gung von Rassendiskriminierung (CERD), die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (mit ihrem 12. Zusatzprotokoll) sowie die europäische Rechtsordnung werden neben dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Bezugsrahmen anerkannt und genutzt. Bezugspunkt ist insbesondere auch das Menschenrecht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, das in der Grundrechtecharta und im EU-Recht ausdrücklich niedergelegt ist. Die Organisation ist strukturell unabhängig und handelt frei von politischen Parteien oder Stiftungen, Tendenzbetrieben2 und regierungsnahen oder der Regierung zugehörigen In- stitutionen. Die vom BUG durchgeführte Arbeit erfordert im Besonderen eine strikte Un- abhängigkeit von staatlichen Strukturen. Diese ist notwendig, um die Arbeit uneinge- schränkt und ausschließlich der Umsetzung von Gleichbehandlung verpflichtet durchzu- führen, wie sie insbesondere in den europarechtlichen Vorgaben und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) niedergelegt ist. Darüber hinaus wahrt das BUG die Interessen der von ihm vertretenen Personen mit Dis- kriminierungserfahrung, und wird diese in allen seinen Aktivitäten zu schützen versu- chen. Falls so gewünscht, bleiben vertretene Personen anonym. Das BUG setzt geltendes Recht bezüglich des Schutzes persönlicher Daten vollständig um. 4. Das Motto der Organisation: ‚Klagen statt jammern’ Das BUG sieht es als sein Motto an, sich nicht lediglich verbal über eine untragbare Situ- ation (in unserem Falle diskriminierende Handlungen im Sinne des AGG) zu beschweren oder zu lamentieren, sondern aktiv diese Missstände zu beenden. Das BUG möchte mit seinem Motto Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, aus ihrer Opferrolle lösen und ihnen zeigen, dass man mit gerichtlichen Klagen und begleitender Lobbyarbeit das vermeintliche Schicksal bearbeiten und in die eigenen Hände nehmen kann. Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung wird nicht ‚jammern’, sondern Klagen führen. 1 Diese sind in UN-Konventionen und -Vereinbarungen verbrieft und decken die Bereiche der ökonomi- schen, sozialen, kulturellen, zivilen und politischen Rechte ab. Außerdem sind die Rechte von besonders zu schützenden Gruppen wie Frauen, Kindern, Behinderten, ethnischen Minderheiten und Migrant*innen nie- dergelegt. 2 Tendenzbetriebe in diesem Sinne sind Organisationen, die für bestimmte politische, religiöse, weltan- schauliche, philosophische oder andere Einstellungen stehen. 6
Einführung E. Ziele des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung Die Organisation basiert auf dem Verständnis eines expliziten Menschenrechtsansatzes3, der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung als Menschenrecht ansieht. Menschen- rechte stellen nicht nur eine soziale Verpflichtung dar, sondern ein unverrückbares Recht. In der Hoffnung, eine weitgehend diskriminierungsfreie Gesellschaft zu erreichen, ver- folgt die Organisation folgende Ziele: 1. Klärung, Stärkung und Erweiterung von Nichtdiskriminierungsgesetzgebung und der darin enthaltenen juristischen Konzepte4 2. Schaffung und Unterstützung von Präzedenzfällen 3. Erlangung von Rechtssicherheit 4. Aufklärung und Information der Bevölkerung über rechtliche Mittel gegen Dis- kriminierung und Erhöhung des Bekanntheitsgrades des AGG 5. Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse auf dem Gebiet des Diskri- minierungsschutzes 6. Innovative Weiterentwicklung von politischen und gesellschaftlichen Strategien gegen Diskriminierung 7. Verankerung von Gleichstellungsprinzipien und -mechanismen in relevanten Be- reichen des Lebens 8. Stärkung von Synergien zwischen den Akteur*innen in der Gleichstellungsarbeit im nationalen und internationalen Kontext 9. Durchsetzung eines sensibleren Umgangs mit und einer Sensibilisierung für Dis- kriminierung 10. Förderung der Versachlichung der deutschen Debatte um Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Diese Ziele beruhen auf dem Verständnis, dass eine zunehmende Zahl von Klagen bei Gerichten die verschiedenen Rechtskonzepte anhand von Diskriminierungsfällen klärt und Präzedenzfälle schafft. Die Gerichte werden auf dieser Basis neue Fälle aufgrund der bereits erarbeiteten Analyse beurteilen und entscheiden und damit eine neue Rechtspraxis herstellen. Anwält*innen können dann die erarbeiteten Argumentationslinien in neuen Fällen einsetzen. Dies führt zu einer verstärkten Rechtssicherheit. Die begleitende Informationsarbeit des BUG schafft eine Grundlage dafür, dass Ent- scheidungen von Musterprozessen bei Anwält*innen und Personen, die potenziell von Diskriminierung betroffen sind, bei Politiker*innen und in den Medien etc. bekannt- 3 Der einen sozialpädagogischen oder betreuerischen Ansatz weitgehend ausschließt. 4 Ein juristisches Konzept ist beispielsweise das Verbot der Viktimisierung oder die teilweise Umkehr der Beweislast. 7
Einführung gemacht werden. Die Lobbyarbeit des BUG nimmt Einfluss auf Entscheidungs- träger*innen und politische Entscheidungen, die relevant sind für die Gleichstellungsar- beit. Eine Kooperation mit anderen Gleichstellungsverbänden ist ausdrücklich gewünscht und gesucht. Um diskriminierendes Verhalten langfristig zu ändern, wird das BUG – wenn nötig – öf- fentliche Debatten entfachen und auch auf das Image von diskriminierenden Institutionen einwirken. Hierfür müssen jedoch diskriminierende Strukturen und Regeln analysiert werden. Wenn es hilfreich erscheint, sollen sie dann auch ggf. öffentlich angeprangert werden, jedoch nicht, ohne Alternativen anzubieten. Es ist dezidiertes Ziel, Unternehmen, Verwaltungen und Dienstleistungsanbieter*innen anzuregen, Regelungen und Gesetze zur Förderung von Gleichbehandlung innerhalb ihrer Strukturen so umzusetzen, dass sie Schritt für Schritt die Möglichkeit der Diskriminie- rung zurückdrängen und so weit wie möglich unterbinden. Dies kann beispielsweise auch durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen Ausdruck finden. 8
Thematische Schwerpunkte F. Die thematischen Schwerpunkte des BUG von 2018 bis 2020 Das BUG ist in seiner vierten Planungsphase und aufgrund einer Analyse der gegen- wärtigen Potentiale in Deutschland zu der Einschätzung gelangt, dass den folgenden Themenbereichen bis 2020 besondere Priorität beigemessen werden sollte. Juristisches i. Diskriminierung von Trans*personen Das BUG will in seiner vierten Planungsphase Klagen von Trans*personen unterstützen. Diese können sowohl im Rechtsrahmen des AGG als auch des Verwaltungsrechtes lie- gen. Fallkonstellationen könnten die Option der Angabe eines nicht-binären Geschlechts in staatlichen Erhebungen, der Diskriminierungsschutz beim Zugang zu und innerhalb der Beschäftigung, die geschlechtsneutrale Gestaltung von öffentlichen Umkleidekabi- nen und Toiletten oder (der angemessenen Zugang) zu Waren und Dienstleistungen sein. ii. Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum Die Ablehnung von Menschen mit Migrationshintergrund (oder Sinti und Roma, siehe v.) beim Zugang zu Wohnraum scheint zwar ein Bereich zu sein, in dem Diskriminierung regelmäßig praktiziert wird, Klagen werden jedoch nur äußerst selten vorgelegt. Dies ist bedauerlich, weil so keine Rechtsstandards entwickelt und in entsprechende Praxis im- plementiert werden kann. Das BUG möchte in der vierten Planungsphase Fälle von ethni- scher Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum unterstützen und diese bei Gericht als Beistand begleiten. Im Speziellen möchte das BUG gerne § 19 Abs. 3 und 5 AGG juris- tisch bearbeiten und hier Präzedenzfälle erwirken. Im Rahmen der Fach- und Koordinationsstelle „Fair mieten – Fair wohnen“, die von ‚Ur- banPlus‘ durchgeführt wird, ist das BUG ein Partner, der im Projektkontext die strategi- sche Begleitung von Diskriminierungsfällen bei Zugang zu Wohnraum anbietet. iii. ‚Racial Profiling‘ durch die Bundespolizei Obwohl der Bereich des staatlichen Handelns nicht durch das AGG abgedeckt ist, unter- stützt das BUG Fälle, bei denen vermeintlich Nicht-Deutsche/Ausländer durch die Bun- despolizei verstärkt verdachtsunabhängigen Personenkontrollen unterzogen werden, gleichwohl kein Anfangsverdacht besteht (sogenanntes ‚Racial Profiling‘). Dies verstößt nach der Einschätzung des BUG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz. Seit Anfang 2014 hat das BUG als Beistand mehrere Klagen unterstützt und vor Gericht gebracht. Mit dem EuGH-Urteil vom 21.06.2017 (Az. C-9/16) zu Grenzkon- trollen kann nun entsprechend argumentiert werden. Auf eine angemessene Umsetzung der Urteile wird das BUG hinwirken. Dies kann sich zum Beispiel in der Erarbeitung ei- ner transparenteren Verfahrensregelung für Polizeikontrollen ausdrücken. 9
Thematische Schwerpunkte iv. Religiöse Diskriminierung Das BUG spricht von religiöser Diskriminierung, wenn eine Person aufgrund ihrer Nicht- oder Andersgläubigkeit anders behandelt wird als eine vergleichbare Person ohne Nicht- oder Andersgläubigkeit. Eine zunehmende Polarisierung von Religionen und die fehlende gleichwertige Anerkennung aller Religionen, z. B. die Ausgrenzung im öffentlichen Dienst (Schule, Referendariat), verursachen gesellschaftliche Spannungen, die noch durch internationalen, religiös legitimierten Terrorismus geschürt werden. Nicht-Religiosität kann gleichermaßen ein Faktor von Ausschluss sein, beispielsweise im Rahmen konfessioneller Arbeitgeber*innen. Derartige Klagen wegen Ungleichbehand- lung aufgrund von Religion bzw. Nichtreligiosität im Arbeits-, Verwaltungs- und Zi- vilrecht wird das BUG unterstützen. v. Diskriminierung von Sinti und Roma Sinti und Roma erleben in Deutschland in allen Bereichen des Lebens Ausgrenzung, Dis- kriminierung und Anfeindungen. Die Sensibilisierung für Diskriminierung von Sinti und Roma wächst kontinuierlich. Bisher wurde in Deutschland aber noch nie solch ein Dis- kriminierungsfall vor Gericht verhandelt. Das BUG steckt sich deshalb das Ziel, Klagen in diversen Bereichen wie beispielsweise beim Zugang zu Waren und Dienstleistun- gen, Arbeit und Verwaltung zu unterstützen. Inhaltliches Außerdem wird das BUG Themen, die außerhalb des engen Rahmens des Gleichbehand- lungsrechts liegen, jedoch in den Diskriminierungsschutz gehören, bearbeiten. Dies wer- den sein: a) Die Sammlung und Auswertung von Gleichheits- und Partizipationsdaten, bei- spielsweise bezüglich der Ethnizität oder Religion, ist nötig, um gesellschaftliche Entwicklungen zu erkennen und indirekte Formen von Diskriminierung vor Ge- richt zu belegen. Statistiken über Diskriminierung in Deutschland, gruppiert nach Gründen der Diskriminierung, wäre darüberhinausgehend notwendiges Material, um Problemlagen bezüglich Diskriminierung dokumentieren zu können. Hierfür muss in Bereiche vorgedrungen werden, die nicht originär mit dem AGG zu tun haben, aber für die erfolgreiche Umsetzung des AGG unabdingbar sind. b) Seit 2014 befördert das BUG eine AGG-Novellierung; vielfältige und umfassende Vorschläge und Einschätzungen liegen bereits vor. Deren Umsetzung ist nach der Bundestagswahl 2017 allerdings nicht greifbarer geworden, Der neue Koalitions- vertrag von 2018 beinhaltet nur eine Referenz zum AGG. Diese eröffnet zwar ei- ne Option zur Novellierung, jedoch nur für einen spezifisch eingeschränkten Be- reich bezüglich der Barrierefreiheit beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen. „Im Rahmen der Weiterentwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) werden wir prüfen, wie Private, die Dienstleistungen für die Allgemein- 10
Thematische Schwerpunkte heit erbringen, angemessene Vorkehrungen umsetzen können. Ein erster Schritt wird den Gesundheitssektor betreffen“5. c) Innerbetriebliche Beschwerdestellen werden im AGG empfohlen, sind jedoch nicht rechtlich verbindlich. Ihre Struktur und Mandat lässt das AGG weitgehend offen. Es gilt daher langfristig ein konkretes Konzept für innerbetriebliche Be- schwerdestellen zu erarbeiten und die Implementierung voran zu treiben. d) Positive Verpflichtungen sind in Großbritannien gesetzlich verankert und ver- pflichten die Verwaltung dazu, Diversity-Ziele zu formulieren, entsprechende Programme durchzuführen und regelmäßig darüber zu berichten. Solche positiven Verpflichtungen sollen in Deutschland propagiert werden. Im Zuge einer AGG- Novellierung wird dieser Punkt vom BUG aufgegriffen und mit umfassender In- formationsarbeit begleitet. Die hier aufgeführten Aktivitäten erfordern die folgenden Methoden: a) Klagebegleitung b) Netzwerkarbeit c) Lobbyarbeit d) Öffentlichkeitsarbeit 5 Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 19. Legislaturperiode. https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1 S. 94. 11
Thematische Schwerpunkte G. Strategische Ziele für 2018 bis 2020 Die vorrangige Absicht des Strategischen Planes für den Zeitraum 2018 bis 2020 ist es, sichtbare und messbare Erfolge bezüglich der oben aufgelisteten übergeordneten Ziele der Organisation und der untenstehenden strategisch-programmatischen Ziele zu errei- chen. Um dies systematisch zu verankern und umzusetzen, werden die unten aufgeführten programmatischen Ziele den übergeordneten Zielen auf Seite 7 zugeordnet. A. Programmatische Ziele 1. Präzedenzfälle schaffen (1, 2, 3, 4, 6, 7, 9) 2. Einfluss nehmen auf die politische und gesellschaftliche Umsetzung von Gleichbehandlung (5, 6, 7, 8, 9, 10) 3. Synergien erreichen (1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10) B. Strukturelle Ziele 4. Organisationsstruktur entwickeln 5. Professionelle Planung und Evaluierung gewährleisten 6. Finanzmittel sichern Das folgende Kapitel weist sowohl mittelfristige Ziele und Feinziele wie auch die Aktivi- täten aus, durch die das BUG im Jahr 2020 diese Ziele zu erreichen sucht. 12
A. Programmatische Aktivitäten in 2020 A. Programmatische Ziele A.1. Präzedenzfälle schaffen a) Strategische Klagen auswählen (1, 2)6 Das BUG wird sich im Rahmen des vorliegenden SP im Jahr 2020 auf die folgenden thematischen Schwerpunkte konzentrieren: a. Diskriminierung von Trans*personen (Zugang zu Beschäftigung, Waren und Dienstleistungen) b. Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum von Geflüchteten, Sinti und Ro- ma und Personen mit Migrationshintergrund c. ‚Racial Profiling‘ bei der Bundespolizei bzw. Landespolizei Berlin (LADG) d. Religiöse Diskriminierung (Ausnahmeregelung § 9 Absatz 3 und 5 AGG) e. Diskriminierung von Sinti und Roma (Zugang zu Waren und Dienstleistungen im besonderen Campingplätzen oder Wohnraum) Gleichwohl können Fallkonstellationen, die außerhalb der genannten Themen liegen, aufgegriffen werden. Es wird dann jedoch im Detail analysiert, ob mit ihnen die vom BUG gesteckten Ziele erreicht werden können. Wo möglich, werden bei den jeweiligen Klagen die folgenden Sachverhalte zu klären versucht: - Mehrfachdiskriminierung - Indirekte Diskriminierung - Institutionelle Diskriminierung - Unangemessene Ausnahmeregelungen im AGG Die hier gesetzten Schwerpunkte in der Klageführung werden auf der BUG-Webseite prominent dargestellt. Außerdem werden die Vertretungsstrukturen von Gruppen mit Diskriminierungserfahrung entsprechend benachrichtigt. Diese werden eingeladen, die Information an ihre Mitgliedschaft oder an mögliche Betroffene weiterzuleiten. Dies soll bewirken, dass Personen, die Diskriminierung in diesem Kontext erlebt haben, sich ein- geladen fühlen, sich beim BUG zu melden, sollten sie eine Klage wegen Diskriminierung erwägen. 6 Die hier angegebenen Ziffern weisen darauf hin, mit welchem aufgelisteten Ziel des BUG – wie sie auf Seite 7 aufgeführt sind – mit der genannten Aktivität zugearbeitet werden soll. 13
A.1. Präzedenzfälle schaffen Ziel A.1.a) 1: Klagen mit strategischem Potenzial wurden an das BUG herangetragen Aktivität I: Strategische Klagen identifizieren Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann7 done i. Schwerpunktliste √ Auswahlkriterien und The- Vera 1–6 für 2018 – 2020 menschwerpunkte sind Man- zugänglich machen dant*innen und Unterstüt- zer*innen leicht zugänglich (elektronisch versandt, Web- seite) ii. Beratungsstellen √ Beratungsstellen sind mit Vera 1 – 12 leiten potentiell BUG Themenschwerpunkten strategische Fälle vertraut an das BUG weiter √ Beratungsstellen kooperieren ohne Konkurrenzgefühl √ Fälle, die an BUG herangetra- gen werden, passen in das Themenprofil iii. Klagewillige √ 2 neue Klagen im Jahr 2020 1 – 12 Betroffene von √ Sichtbarkeit/Auffindbarkeit 1 – 12 Diskriminierung des BUG ist ausreichend finden das BUG √ Betroffene sind klagebereit und fragen Unter- √ Betroffene haben Vertrauen in stützung ab die Arbeit des BUG iv. Fälle entspre- √ Auswahlkriterien sind ausrei- Vera 1 – 12 chend der Aus- chend spezifisch und räumen wahlkriterien analy- genug Flexibilität ein sieren √ Fälle sind auf ihr strategisches Vera 1 – 12 Potential abgeklopft √ Beratungsgespräche (telefo- Vera 1 – 12 nisch, persönlich) sind umfas- send, um zu entscheiden, ob Klage begleitet werden soll v. Strategisch inte- √ Nur Fälle mit 2/3 der mögli- Vera/Rainer 1 – 12 ressante Fälle iden- chen Bewertung werden vom tifizieren BUG unterstützt 7 Angaben in Kalendermonaten 14
A.1. Präzedenzfälle schaffen Ziel A.1.a) 2: Klagen mit strategischem Potenzial wurden proaktiv gesucht Aktivität I: Strategische Klagen suchen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. In Kooperation √ Kontakt mit Selbstvertre- mit Selbstvertre- tungsorganisationen ist kon- tungsstrukturen struktiv Kontakt mit Be- √ Kontakt ist regelmäßig Vera 1 – 12 troffenen aufneh- √ Organisationen halten das men BUG für vertrauenswürdig ii. Diskriminie- √ Informationsmaterial zu den Vera 1–2 rungsfallkon- gewünschten Fallkonstella- stellationen entlang tionen (z. B. Trans* Diskri- der Themen- minierung) sind an Vertre- schwerpunkte wer- tungsstrukturen, Netzwerke den gesucht von Anwält*innen und Anti- diskriminierungsbüros gesen- det √ Kontakt zu relevanten Vertre- Vera 1 – 12 tungsstrukturen/NGOs wurde aufgenommen √ Bis zu zwei Klagen wurden 1 – 12 identifiziert Ziel A.1.a) 3: ‚Racial Profiling‘ als Form von institutionellem Rassismus/ Diskriminierung durch das LADG Berlin bearbeitet Aktivität I: Fälle im Rahmen des Landesantidiskriminierungsgesetzes Berlin (LADG) vorlegen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. BUG registriert sich √ Alle Unterlagen werden Alex, Vera 1 auf Verbände Liste vorgelegt zum LADG √ Antrag wird im Januar 2020 Alex, Vera 1 eingereicht √ Antrag wird zeitnah bearbei- 1–3 tet und positiv entschieden ii. Unterstützung bei √ Infos das BUG Unterstüt- Vera 1–6 ‚racial profiling‘ Fäl- zung anbietet ist erstellt und len in Berlin (ver- veröffentlicht dachtsunabhängige √ Anfragen nach Unterstüt- Vera 1–6 Personenkontrollen zung gehen ein bei gefährlichen Or- ten) wird angeboten 15
A.1. Präzedenzfälle schaffen Ziel A.1.a) 3: Klagen mit strategischem Potenzial wurden angestoßen Aktivität I: Klagen mit strategischem Potenzial anstoßen Das BUG wird Fälle von Diskriminierung von Trans* Personen im Bereich Zugang zu Waren und Dienstleistungen anstoßen. Bei der Wohnungssuche, bietet sich neim initiie- ren von Fällen die Wiederholung (ein Testing) der an, um ausreichendes Beweismaterial zusammen zu tragen. Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Diskriminierungs- √ Kläger*innen sind identifi- Vera 1 fälle von Trans* Per- ziert sonen anstoßen √ Sachverhalte sind ausgewählt Vera und 1–3 community √ Geltendmachung sind ver- Anwältin 1–6 schickt ii. Testings als Me- √ Zuverlässige Vergleichs- und Vera Wenn thode einsetzen Testing-Personen sind einge- nötig bunden √ Vergleichs- und Testing- Vera Wenn Personen sind ausreichend nötig vorbereitet iii. Testings erfolg- √ Teilnehmende Personen wur- Vera Wenn reich durchführen den gebrieft nötig √ Testing-Beweismittel sind Vera Wenn gerichtstauglich nötig b) Strategische Klagen führen (1, 2, 3 ,4) 2020 wird weiterhin ein Fall von ‚Racial Profiling‘ beim Oberverwaltungsgericht in Saar- louis geführt (c.). Darüber hinaus ist eine Klage beim Oberverwaltungsgericht von religi- öser Diskriminierung (Kopftuchverbot während des Referendariats) anhängig (d.), die das BUG als Beistand begleitet. Klagen zu (a.) werden nach angemessener Vorbereitung in 2019 dann in 2020 angestoßen. Im Rahmen des Berliner Projektes „Fair mieten – Fair wohnen“ werden Klagen aufgrund von Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum unterstützt (b.). Im Rahmen der thema- tischen Schwerpunkte ist das BUG außerdem daran interessiert, Diskriminierungsklagen von Sinti und Roma und Trans*personen zu unterstützen. a. Diskriminierung von Trans*personen (Zugang zu Beschäftigung, Waren und Dienstleistungen) b. Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum von Geflüchteten, Sinti und Ro- ma und Personen mit Migrationshintergrund c. ‚Racial Profiling‘ bei der Bundespolizei und ggf. der Landespolizei Berlin (LADG) 16
A.1. Präzedenzfälle schaffen d. Religiöse Diskriminierung (Ausnahmeregelung § 19 Absatz 3 und 5 AGG) e. Diskriminierung von Sinti und Roma (Zugang zu Waren und Dienstleistungen bzw. Campingplätzen oder Wohnraum) Ziel A.1.b) 1: Anwält*innen mit Fachkompetenz im AGG sind ausfindig gemacht Aktivität I: Kontakt mit AGG-Anwält*innen aufbauen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Kontakt mit √ Bei Vernetzungsmöglichkeiten Vera 1 – 12 Anwält*innen werden Anwält*innen angespro- mit AGG- chen Erfahrung wird √ Netzwerk Anti-Diskriminierungs- Vera 1 – 12 aufgenommen Recht wird, sofern möglich, zur und eine Zusam- Kontaktaufnahme weiterhin ge- menarbeit eruiert nutzt √ BUG-Umfeld wird nach neuen Vera 1 – 12 Anwält*innen befragt √ Kontakt mit Anwält*innen- Ver- Vera 1 – 12 einigungen wird aufrecht erhalten √ Veröffentlichte Urteile werden Vera 1 – 12 nach kompetenten Anwält*innen analysiert √ Mindestens ein*e neue An- Vera 1 – 12 wält*innen mit AGG-Erfahrung werden zur Zusammenarbeit er- muntert Aktivität II: Kontakt mit Jurastudent*innen aufbauen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Interesse von Jura- √ Jurastudent*innen als Prakti- Vera 1 – 12 student*innen am kant*innen eingebunden AGG wecken √ AGG-Schulung während des Vera 1 – 12 Praktikums angeboten √ Langfristige Kooperation un- Vera 1 – 12 terstützt (Alumni-Verteiler) √ Kooperation mit der ‚Law Vera 2–4 Clinic‘ der HU Berlin weiter- geführt Aktivität III: Netzwerk Anti-Diskriminierungs-Recht weiterführen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Koordination des √ Austausch mit AGG- 1–2 Netzwerkes Anti- interessierten Anwält*innen Diskriminierungs- ist vorhanden 17
A.1. Präzedenzfälle schaffen Recht unterstützen √ Ggf. wird 2020 eine Sitzung (sofern 2020 weiter- mit mindestens 10 Teilneh- Vorbereitungs- 5 und 11 hin aktiv) menden abgehalten gruppe √ Anwält*innen sind für strate- Vera 1 – 12 gische AGG-Fälle des BUG einsetzbar Ziel A.1.b) 2: Umfassende Unterstützung der Mandant*innen ist gewährleistet Aktivität I: Mit Mandant*innen transparent zusammenarbeiten Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Kläger*innen im √ Kläger*innen verstehen das Vera 1 – 12 Vorfeld der Klage- Ausmaß einer strategischen einreichung bezüg- Klageführung lich des Klageweges √ Kläger*innen sind in der Po- 1 – 12 beraten sition, eine informierte Ent- scheidung für (oder gegen) die Klage zu fällen ii. Beistandschafts- √ Beistandschaftvereinbarung Vera 1 – 12 vereinbarung wird ist auf jeden Klagefall zuge- abgestimmt und un- schnitten und spiegelt die In- terschrieben teressen der Kläger*innen und des BUG wider √ Beistandschaftsvereinbarung Vera 1 – 12 ist innerhalb von 4 Wochen nach Beistandschaftszusage unterzeichnet iii. Beistandschaft √ Beistandsanmeldung ist in- Vera 1 – 12 wird bei Gericht an- nerhalb von 4 Wochen bei gezeigt Gericht eingereicht √ Gericht akzeptiert Beistand- 1 – 12 schaft bei Verwaltungsklagen √ BUG wird mit der jeweiligen 1 – 12 Klage in Zusammenhang ge- bracht iv. Regelmäßiger √ Kläger*innen sind regelmä- Vera 1 – 12 Austausch mit Klä- ßig per E-Mail oder telefo- ger*innen zu den nisch über aktuelle Entwick- aktuellen Entwick- lungen informiert lungen v. Erläuterung der √ Kläger*innen können aktuelle Vera und 1 – 12 juristischen Sach- Entwicklungen nachvollzie- Anwält*in verhalte hen √ Argumentationslinie ist den 1 – 12 Kläger*innen nachvollziehbar 18
A.1. Präzedenzfälle schaffen Ziel A.1.b) 3: Mandant*innen wurden fachkompetente Anwält*innen zur Verfügung ge- stellt Aktivität I: Fachkompetente Anwält*innen beauftragen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Fachkompetente*r √ Anwält*in weist Spezialisie- Vera 1 – 12 Anwält*in wird an- rung im relevanten Rechtsge- gefragt und identifi- biet auf ziert √ Anwält*in hat theoretische und praktische Erfahrung mit dem AGG √ Anwält*in hat gute Reputati- on ii. Anwält*in unter- √ Anwält*in befürwortet die stützt die Beistand- Beistandschaft durch einen schaft des BUG Verband √ Anwält*in teilt die Ziele des BUG √ Anwält*in arbeitet konstruk- Vera 1 – 12 tiv und transparent mit dem BUG zusammen Ziel A.1.b) 4.: Expertise wurde gebündelt Aktivität I: Fachexpertise zusammenbringen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Expert*innen aus √ Vielfältige Expertise aus der Vera 1 – 12 der BUG- BUG-Mitgliedschaft ist ge- Mitgliedschaft wer- nutzt den eingebunden √ Unterstützungsbereitschaft Vera 1 – 12 der BUG-Mitgliedschaft ist wahrgenommen worden ii. Jurist*innen aus √ Das BUG hat Fachexpertise Vera 1 – 12 dem Umfeld des von Jurist*innen von relevan- BUG werden kon- ten juristischen Fakultäten sultiert abgefragt √ Jurist*innen im Umfeld des 1 – 12 BUG, die an relevanten juris- tischen Fakultäten tätig sind, haben ihre Fachexpertise an- geboten und eingebracht iii. Fachleute im √ Spezifische Fachexpertise zu Vera 1 – 12 19
A.1. Präzedenzfälle schaffen Kontext der Klage konkreten Fällen (Mietrecht, wurden um Input zu versicherungsrechtliche Nor- Schriftsätzen gebe- men, verwaltungsrechtliche ten Aspekte etc.) ist eingeholt, um überzeugende und umfassen- de Schriftsätze zu erstellen √ Schriftsätze haben Gerichte 1 – 12 überzeugt Ziel A.1.b) 5: Vorgerichtliches Schlichtungsverfahren wurde begleitet Aktivität I: Kläger*innen bei Schlichtungsverfahren unterstützen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Schlichtungs- √ Abstimmung des Schlich- Vera 1 – 12 verfahren wurde – tungstermins wird vom BUG wo nötig – initiiert zeitnah übernommen ii. Schlichtungs- √ Unterlagen zur Einreichung Vera 1 – 12 verfahren wurde der Klage liegen vollständig gemeinsam mit Klä- vor ger*in durchlaufen √ BUG unterstützt Kläger*in Vera 1 – 12 während des Schlichtungs- termins √ Schlichtungsverfahren wurde 1 – 12 innerhalb weniger Wochen durchlaufen √ Schlichtungsverfahren verlief 1 – 12 für den*die Kläger*in zufrie- denstellend Ziel A.1.b) 6: Umfassende Argumentationslinie wurde erarbeitet Aktivität I: Juristische Argumentation entwickeln Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Arbeitsaufgaben √ Alle anstehenden Arbeits- Vera und 1 – 12 mit Anwält*in ab- aufgaben sind identifiziert Anwält*in stimmen √ Verabredung, welche Arbei- Vera und 1 – 12 ten von wem übernommen Anwält*in werden, ist vorgenommen ii. Arbeitsplanung √ Arbeitsplanung ist vorge- Vera 1 – 12 zusammenstellen nommen und allen Beteiligten bekannt 20
A.1. Präzedenzfälle schaffen iii. Hintergrund- √ Hintergrundmaterial umfasst Vera und 1 – 12 recherchen durch- alle relevanten Urteile, Quel- Prakti- führen (juristisches len, zitierfähige Textpassagen, kant*innen Material, Urteile, etc.) Quellen, Aufsätze, etc.) iv. Material aufar- √ Hintergrundmaterial ist über- Vera 1 – 12 beiten sichtlich elektronisch zusam- mengestellt √ Material ist allen relevanten Vera 1 – 12 Personen zugänglich gemacht v. BUG-Schriftsatz √ BUG-Schriftsätze sind von Absender 1 – 12 erstellen kompetenten BUG- Mitgliedern erstellt √ Schriftsätze enthalten alle re- Absender 1 – 12 levanten (inter)nationalen Ar- gumente und Rechtsnormen √ Schriftsatz ist fristgerecht Absender 1 – 12 eingereicht √ BUG als Beistand wird mit 1 – 12 dem Schriftsatz assoziiert √ Argumentationslinie hat Be- 1 – 12 stand durch alle Instanzen vi. Schriftsätze √ BUG hat Rückmeldung auf Vera und Un- 1 – 12 des*der Anwal- Schriftsatz des*der Anwal- terstüt- tes*Anwältin kom- tes*Anwältin gegeben zer*innen mentieren √ Schriftsätze des*der Anwal- 1 – 12 tes*Anwältin und des BUG ergänzen sich Ziel A.1.b) 7: Gerichten wurden Amicus Curiae8 Gutachten vorgelegt Sofern das BUG nicht als Beistand bei Diskriminierungsklagen auftritt, besteht die Mög- lichkeit, einen Amicus Curiae vorzulegen. Wenn eine Beistandschaft übernommen wird, ist das BUG prozessbeteiligte Partei und kann somit Schriftsätze vorlegen. Aktivität I: Rechtsgutachten im Themenbereich erstellen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Auswählen, in √ BUG Expertise zum Thema Anwält*in 1 – 12 welchen Fällen das ist vorhanden und BUG 8 Amicus Curiae (Freund des Gerichtes) ist ein Rechtsgutachten, das von einer unbeteiligten Partei bei Ge- richt vorgelegt werden kann. Es kann (muss aber nicht) vom Richter berücksichtigt werden. 21
A.1. Präzedenzfälle schaffen BUG Amicus Curiae √ Sachverhalt des Amicus erarbeitet Curiae fällt in Themen- schwerpunkt des BUG ii. Autor*in des √ Mitglieder des BUG für Auto- Vera 1 – 12 Amicus Curiae iden- renschaft angesprochen tifizieren √ Autor*in hat umfassende Ex- pertise im Themenbereich iii. Hintergrund- √ Hintergrundmaterial wurde Vera und 1 – 12 material zusammen- von Praktikant*innen zusam- Prakti- stellen mengestellt kant*innen √ Hintergrundmaterial ist um- fassend und zielführend iv. Amicus Curiae √ Autor*in verfügt über ausrei- erstellen chend Zeit den Amicus zu er- stellen v. Amicus bei Ge- √ Amicus ist fristgerecht bei Vera 1 – 12 richt einreichen Gericht eingereicht √ Amicus wurde vom Gericht akzeptiert √ Amicus wurde vom Gericht berücksichtigt Ziel A.1.b) 8: Richtlinienkonformität des AGG wurde verifiziert Bei Klagen, die das BUG unterstützt, wird jeweils geprüft, ob es Fallkonstellationen möglicherweise vermögen, Aspekte aus den Anmerkungen der Europäischen Kommissi- on zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, das 2010 eingestellt wurde, zu bearbeiten. Es bleibt zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, ob die Regelung „ausgewogener Siedlungsstrukturen“ bezogen auf wirtschaftli- che, soziale und kulturelle Verhältnisse in § 19 Abs. 3 rechtlich haltbar ist; ob die Ausnahmeregelung für Vermieter*innen mit mehr als 50 Wohnungen (§ 19 Abs. 5) gerechtfertigt und richtlinienkonform ist; ob das Diskriminierungsverbot in der öffentlichen Bildung umgesetzt ist. Wenn Fallkonstellationen dies erlauben, wird das BUG Fälle vor Gericht bringen, die er- warten lassen, die oben genannten Sachverhalte zu klären. Der*die Richter*in würden dann angeregt werden, eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu erwägen, um eine Richtlinieninterpretation zu erwirken. Da eine konzeptionelle Klärung von Sei- ten des EuGHs die höchste Interpretationsebene darstellt und unmittelbar bindend ist, könnte hier eine höchstinstanzliche Klärung des AGG bewirkt werden. 22
A.1. Präzedenzfälle schaffen Aktivität I: Richtlinienkonformität prüfen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Argumentations- √ Sachverhalt auf Richtlinien- Vera 1 – 12 linie entlang mögli- konformität geprüft und cher Nichtumset- Schriftsätze entsprechend zungsaspekte formu- formuliert lieren (um möglich- √ Anwält*in bei Formulierung Vera 1 – 12 erweise EuGH Vor- unterstützt lage zu provozieren) √ Kooperation mit anderen Vera 1 – 12 NGOs, die Strategische Pro- zessführung nutzen, ist, wo zielführend, sichergestellt Ziel A.1.b) 9: Optionen der internationalen Rechtsmittel wurden genutzt Aktivität I: Internationale Menschenrechtsstandards in Schriftsätzen einsetzen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Sachkenntnis zu √ BUG verfügt über umfassen- Vera 1 – 12 internationalen de Kenntnis der internationa- Rechtsstandards er- len Menschenrechtsstandards halten und erweitern √ Praktikant*innen wurden in Vera 1 – 12 diesem Bereich besonders ge- schult ii. Bei allen √ Autor*innen der Schriftsätze Autor*innen 1 – 12 Schriftsätzen inter- verfügen über umfassende nationale Gleichbe- Kenntnis der internationalen handlungsstandards Menschenrechtsstandards anführen √ BUG Schriftsätze enthalten Vera 1 – 12 mindestens 5 Referenzen zu internationalen Menschen- rechtsstandards Aktivität II: Internationale Gerichte anrufen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Internationale √ Bei Fällen, bei denen der na- Vera 1 – 12 Rechtswege nutzen tionale Rechtsweg ausge- schöpft ist, werden internatio- nale Beschwerdemechanis- men genutzt √ Voraussetzungen für interna- tionale Beschwerde- mechanismen sind erfüllt 23
A.1. Präzedenzfälle schaffen ii. Mit relevanten √ Kontakte zu spezialisierten Vera 1 – 12 internationalen internationalen NGOs sind NGOs kooperieren etabliert √ Kompetenz und Erfahrungen Vera internationaler NGOs sind bei internationalen Beschwerde- mechanismen genutzt Ziel A.1.b) 10: Klageführung ohne BUG Beistandschaft wurde punktuell unterstützt Aktivität I: Kläger*innen und Anwält*innen bei AGG-Klagen beraten Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Anwält*innen mit √ Fachkompetenz des*der An- Vera 1 – 12 AGG-Klagemandat waltes*Anwältin zum AGG Expertise anbieten wurde erhöht ii. Input zu Schrift- √ Qualität des Schriftsatzes sätzen mit AGG- wurde verbessert Relevanz zur Verfü- √ AGG-Klagen ohne BUG- gung stellen Beistandschaft argumentieren auf kompetentem Niveau √ Gleichbehandlungsargumen- tation resultiert in positiver Entscheidung für den*die Kläger*in c) Urteile nachbereiten (6, 7, 9) Ziel A.1.c) 1: Diskriminierungskreisläufe sind nachhaltig unterbrochen und Verantwort- lichkeiten der lokalen Akteur*innen sind aufgezeigt Aktivität I: Lobbyarbeit durchführen Siehe b) Lobbyarbeit durchführen Ziel 2 d) Kompetenzen entwickeln und ausbauen (1, 2) Ziel A.1.d) 1: Kompetenzen von Jurist*innen in der Anwendung des AGG sind weiter- entwickelt Aktivität I: AGG-Wissen weitergeben Aktivität Indikatoren Verantwort- Wann done lich i. Jurastudent*innen √ Jurastudent*innen haben AGG Vera 1 – 12 sind regelmäßig Analysen vorgenommen 24
A.1. Präzedenzfälle schaffen über ein Praktikum √ Praktikant*innen haben AGG Vera 1 – 12 in die BUG-Arbeit Schulung erhalten eingebunden ii. HU ‚Law Clinic‘- √ ‚Law Clinic‘-Praktikant*innen 6 – 12 Student*innen erar- haben AGG relevante Semester- beiten Hintergrund- arbeit erstellt material für BUG- √ ‚Law Clinic‘-Student*innen ar- Klagen beiten zukünftig im AGG- oder Menschenrechtsbereich iii. Referen- √ Referendar*innen lernen das Vera 1 – 12 dar*innen leisten AGG in der Praxis kennen ihre Wahlstation √ Referendar*innen nutzen in ihrer beim BUG ab zukünftigen Arbeit das AGG in- tensiver iv. Jurist*innen un- √ Juristisch geschulte Unter- Vera 1 – 12 terstützen die Erstel- stützer*innen stehen zur Verfü- lung von BUG- gung Schriftsätzen √ Feinheiten des AGG werden her- ausgearbeitet √ BUG-Schriftsätze vermögen das AGG zu interpretieren 25
A.2. Einfluss nehmen auf die Umsetzung von Gleichbehandlung A.2. Einfluss nehmen auf die politische und gesellschaftliche Umsetzung von Gleichbehandlung a) Handlungspotenziale ausloten (6) Ziel A.2.a) 1: Entwicklungen im Themenbereich wurden zeitig erkannt Aktivität I: Aktuelle Diskussionen zu Antidiskriminierungsrecht beobachten Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Regelmäßiges Le- √ Aktueller Kenntnisstand zu Vera 1 – 12 sen von Verteilern, neuen AGG Klagen und Ur- Mailinglisten und teilen vorhanden Pressemeldungen √ Umfassende politische und Vera und 1 – 12 juristische Analyse der jewei- Vorstand ligen Geschehnisse vorge- nommen ii. Teilnahme an re- √ Neueste Diskussionen zum Vera 1 – 12 levanten Tagungen Thema sind bekannt und Treffen, wo √ Handlungsoptionen sind er- Vera 1 – 12 möglich wogen, formuliert und ange- gangen Aktivität II: Mit Akteur*innen der Antidiskriminierungsarbeit austauschen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Regelmäßiger √ Austausch mit Selbstvertre- Vera 1 – 12 Austausch mit tungsstrukturen und relevan- relevanten ten Verbänden und NGOs Akteur*innen vorhanden √ Einschätzung der Arbeits- und Vera 1 – 12 Themenschwerpunkte von Selbstvertretungsstrukturen vorgenommen √ Austausch mit Schlüssel- Vera 1 – 12 personen gewährleistet 26
A.2. Einfluss nehmen auf die Umsetzung von Gleichbehandlung b) Lobbyarbeit durchführen (6, 7, 9) Ziel A.2.b) 1: Gerichtsurteile wurden gegenüber Politik (ADS, Ministerien, Parteien, Par- lament) eingesetzt Aktivität I: Positionspapiere erarbeiten Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Positionspapiere √ 1 Positionspapier erarbeitet Vera 1 – 12 verfassen und veröffentlicht √ Ggf. Positionspapier mit an- Vera derer NGO erarbeiten ii. Lobbying-Briefe √ 2 Lobbying-Briefe versandt Vera 1 – 12 formulieren iii. Lobbying- √ Mindestens 2 Lobbying- Vera 1 – 12 Treffen mit Treffen mit politischer Ent- Entscheidungs- scheidungsebene abgehalten träger*innen vorbe- √ 3 informelle Treffen mit Per- Vera 1 – 12 reiten und durchfüh- sonen im Entscheidungs- ren dungskreis abgehalten iv. Treffen nachbe- √ Informationen sind festgehal- Vera 1 – 12 reiten ten und eingesetzt Ziel A.2.b) 2: Urteile im Follow-up der Fallbearbeitung wurden gegenüber relevanten Akteur*innen und der Bevölkerung genutzt Die im Folgenden anvisierten Aktivitäten beziehen sich im Besonderen auf die Bereiche: a) Religiöse Diskriminierung b) ‚Racial Profiling‘ durch die Bundespolizei und ggf. der Landespolizei Berlin (LADG) c) Trans*personen Aktivität I: Bearbeitungsstrategien entwickeln und umsetzen Aktivität Indikatoren Verantwortlich Wann done i. Öffentliche Veran- √ Veranstaltungen werden von Vera 1 – 12 staltungen, wo ziel- Betroffenen und der Öffent- führend, vor Ort lichkeit angenommen durchführen √ Einbindung lokaler Akteur- Vera 1 – 12 *innen ist gewährleistet √ Veranstaltungen veranschau- Vera lichen Problemlage 27
A.2. Einfluss nehmen auf die Umsetzung von Gleichbehandlung √ Veranstaltungen entwickeln 1 – 12 Unterstützungswillen ii. Pressearbeit zu √ Pro Anlass eine Pressemel- Vera 1 – 12 Handlungsoptionen dung veröffentlicht √ Mindestens 2 Zeitungen dru- 1 – 12 cken Artikel pro Anlass ab √ Problemlage wird Politi- ker*innen bekannt und verur- sacht Handlungsdruck iii. Austausch mit √ Regelmäßiger Kontakt mit Vera 1 – 12 lokalen/regionalen Akteur*innen per Telefon, di- Akteur*innen rekte Gespräche, E-Mails, etc. (Kommunalverwal- ist gewährleistet tung, Institutionen, √ Vertrauensverhältnis ist auf- 1 – 12 Verbände, NGOs, gebaut Landesregierung √ Lokale Akteur*innen fragen 1 – 12 und Landes- Informationen zum AGG ab parlament etc.) iv. Gesellschafts- √ Pragmatischer und akzeptab- Vera 1 – 12 politische Hand- ler Bearbeitungsansatz gegen lungsansätze zum Diskriminierung wurde vor- Abbau der Diskri- geschlagen minierung vorschla- √ Akteur*innen verstehen Ziel- 1 – 12 gen richtung der Vorschläge √ Konsens wurde entwickelt Vera und Ak- 1 – 12 teur*innen v. Gesetzes- √ Gesetzliche Änderungen wur- Vera 1 – 12 änderungen vor- den entsprechenden Ministe- schlagen rien vorgeschlagen √ Gesetzesnovellen wurden Vera und Un- 1 – 12 entwickelt terstüt- zer*innen √ Kontakt mit Entscheidungs- Vera 1 – 12 träger*innen wurde gehalten vi. Bearbeitungs- √ Kommunale Verwaltung etc. 1 – 12 strategien mit loka- haben Handlungsoptionen len/regionalen Ak- aufgegriffen teur*innen entwi- √ BUG hat Umsetzung begleitet Vera 1 – 12 ckeln und imple- √ ‚Ownership‘ der lokalen Ak- 1 – 12 mentieren teur*innen ist nachhaltig 28
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