Artenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben - Handlungsleitfaden für die am Planen und Bauen Beteiligten
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Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei Bauvorhaben
Handlungsleitfaden für die am Planen und Bauen Beteiligten
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72/73; Lando Geigenmüller: 38-1; Sabine Geißler-Strobel: 31-2;
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Württemberg: 3-2; nullplus/stock.adobe.com: 34/35-1; Sebastian
Rall: 14-3, 18-2; Jörg Rietze: 8-1; Martin Stollberg: 3-1;
Florian Straub: 9-2, 42-1, 59-2; Jennifer Theobald: 6-2, 25, 27,
39-1, 43-2, 44-1, 69; Jürgen Trautner: Titel 2-5, 5-1, 5-2, 6-1/7-1,
7-2, 10, 11, 12-1/13-1, 14-1/15-1, 15-2, 15-3, 17-1, 18-1, 19, 29, 30,
31-1, 31-3, 31-4, 35-2, 37-1, 43-1, 46-1 bis 46-3, 48-1/49-1, 49-2,
58-2, 58-3, 60, 61, 64, 65, 66/67, 68-1, 70/71; ty/stock.adobe.com:
20/21; Verwaltungsgemeinschaft Tettnang-Neukirch: 33; Katja
Wallmeyer: 48-2; Manuel Weidler: 22-1/23; Michael Zepf: 17-2.Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Mit seinen sowohl fachlichen als auch rechtli-
chen Hilfestellungen und vielen anschaulichen
städtebauliche Planungen und Bauvorhaben Fallbeispielen zeigt der Handlungsleitfaden
sind das Ergebnis komplexer Verwaltungsver- Wege auf, wie planerische Aufgabenstellungen
fahren, bei denen ganz verschiedene öffentli- rund um den Artenschutz fundiert bearbeitet
che und private Interessen aufeinandertreffen. werden können, auch und gerade im Hinblick
Neben dem kritischen Blick der Öffentlichkeit auf die Effizienzsteigerung von Verwaltungsver-
gibt es auch handfeste rechtliche Vorgaben, an fahren.
denen sich Planungs- und Bauprojekte messen
lassen müssen. Selbst für geübte Planerinnen Durch das Insektensterben und die erheblichen
und Planer sowie Rechtsanwenderinnen und Verluste bei den heimischen Vogelarten ist in
Rechtsanwender wird es immer schwieriger, den letzten Jahren deutlich geworden, dass
sich im Geflecht der verschiedenen Vorschriften auch in Baden-Württemberg die Artenvielfalt
zurecht zu finden und Verwaltungsverfahren zurückgeht. Mit diesem Leitfaden wird praxis-
gleichermaßen fachlich adäquat wie rechtssicher nah dargestellt, wie bei Bauleitplanung und bei
durchzuführen. Gleichzeitig stellt sich die Frage Bauvorhaben erhebliche Beeinträchtigungen
nach einem effizienten Verfahrensmanagement. der geschützten Arten vermieden oder verrin-
Die angespannte Wohnungsmarktsituation – gert werden können.
sowohl in Groß- und Mittelstädten als auch im
ländlichen Raum – verleiht diesem Aspekt ein Wenn in Planungs- und Genehmigungsverfah-
ganz besonderes Gewicht. ren die zur Verfügung stehenden rechtlichen
und fachlichen Instrumente frühzeitig und kon-
Daher hat sich die beim Ministerium für Wirt- sequent eingesetzt werden und Planungs- und
schaft, Arbeit und Wohnungsbau eingerichtete Zulassungsverfahren für wichtige Projekte nicht
Wohnraum-Allianz des Landes Baden-Württem- verzögert werden, weil artenschutzrechtliche
berg mit verschiedenen Hemmnissen der Bau- oder artenschutzfachliche Fragestellungen erst
landmobilisierung befasst. Ein Zwischenergebnis verspätet berücksichtigt werden, profitieren die
der Beratungen der Wohnraum-Allianz war die am Planen und Bauen beteiligten Akteure und
Einrichtung eines Arbeitskreises, der sich mit die Natur gleichermaßen.
Fragen des besonderen Artenschutzrechts beim
Planen und Bauen befasst hat. Wir sind davon überzeugt, dass der Handlungs-
leitfaden Sie, die am Planen und Bauen betei-
Unter Beteiligung des Ministeriums für Umwelt, ligten Akteure, bei der effizienten und rechts-
Klima und Energiewirtschaft, des Arbeitskreises sicheren Anwendung des Artenschutzrechts
und unter Einbindung von Fachleuten wurde unterstützen wird.
der nun vorliegende Handlungsleitfaden mit
dem Titel „Besonderer Artenschutz in der Bau-
leitplanung und bei Bauvorhaben“ erarbeitet.
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL Franz Untersteller MdL
Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg des Landes Baden-WürttembergInhaltsverzeichnis
VORWORT 3 ■ Ergebnisse am Beispiel 37
■ Wie ist mit einem artenschutzrechtlichen
1 ANLASS 5
Ausnahmeerfordernis umzugehen? 47
2 KURZER ABRISS ZU DEN
9 ARTENSCHUTZ BEI
RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN 6
BAUVORHABEN 48
■ Rechts- und Planungssystematik 6
■ Vorrangige Fragen 48
■ Bauleitplanung 7
■ Vorgehensweise, Verfahrensarten und
■ Bauvorhaben 10
zuständige Behörden 49
■ Anforderungen aus dem Naturschutzrecht
■ Ablauf im Baugenehmigungsverfahren 52
im Überblick 10
■ Wie ist mit einem artenschutzrechtlichen
3 NATURSCHUTZFACHLICHER Ausnahme- oder Befreiungserfordernis
HINTERGRUND 12 umzugehen? 56
■ Artenschutzmaßnahmen im Rahmen
4 WAS IST ZU BERÜCKSICHTIGEN,
der Planung und Genehmigung 56
WAS IST KONKRET VERBOTEN? 14
■ Ergebnisse am Beispiel 58
■ Allgemeiner Artenschutz 14
■ Besonderer Artenschutz 16 10 VERMEIDUNG, FUNKTIONSERHALT
UND AUSNAHME 62
5 WER BEARBEITET UND PRÜFT
DIE ANFORDERUNGEN 11 HINWEISE ZU BESONDEREN
DES ARTENSCHUTZES? 20 FALLGESTALTUNGEN 66
■ Bauleitplanung 20 ■ Artenschutz im vereinfachten und
■ Bauvorhaben 21 beschleunigten Bauleitplanverfahren 66
■ Besondere Fälle des Artenschutzes im
6 ABSCHICHTEN: RELEVANZCHECK
Innen- und Außenbereich 66
UND VERTIEFTE PRÜFUNG IM
■ Artenschutz bei „alten“ Bebauungsplänen 67
ARTENSCHUTZ 22
■ Artenschutz bei Abriss, Sanierung
7 ARTENSCHUTZ IM und Renovierung 68
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 26
12 ÖKOLOGISCHE BAUBEGLEITUNG,
■ Vorrangige Fragen 26
FUNKTIONSKONTROLLEN
■ Vorgehensweise und zuständige Behörden 27
UND MONITORING 70
■ Ergebnisse am Beispiel 29
■ Kann eine artenschutzrechtliche Ausnahme 13 ABLÄUFE OPTIMIEREN 72
erforderlich und möglich sein? 32
14 ANHANG 74
8 ARTENSCHUTZ BEI DER AUFSTEL-
LUNG ODER ÄNDERUNG VON
BEBAUUNGSPLÄNEN 34
■ Vorrangige Fragen 34
■ Vorgehensweise und zuständige Behörden 35
■ Festsetzungen im B-Plan und Umgang mit
planexternen Flächen/Maßnahmen 36
4Anlass
Die durch Frau Ministerin Dr. Nicole Hoffmeis-
ter-Kraut MdL ins Leben gerufene Wohnraum-
Allianz setzt sich seit 2016 mit möglichen
Hemmnissen für die Ausweisung und Aktivie-
ist aber auch für die interessierte Öffentlichkeit
zum besseren Verständnis des Artenschutzes
und des sich daraus ergebenden kommunalen
Handelns im Bauleitplanverfahren geeignet.
1
rung von dringend benötigten Wohnbauflächen
in Baden-Württemberg auseinander und spricht Der Handlungsleitfaden verfolgt vorrangig
Empfehlungen zu deren Überwindung aus. folgende Ziele:
Neben anderen Themenbereichen wurden auch
• Sensibilisierung der am Planen und Bauen
Beteiligten für die artenschutzrechtlichen
die gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz
sowie Herausforderungen bei der praktischen (BNatSchG);
Umsetzung dieser Vorgaben in städtebaulichen
Planungen und bei Bauvorhaben diskutiert.
• Aufzeigen von Möglichkeiten für eine früh-
zeitige Vermeidung und Lösung von arten-
Dabei hat sich gezeigt, dass es den Bedarf für schutzrechtlichen Konflikten, sowohl in der
einen systematischen Leitfaden gibt, der die Bauleitplanung als auch bei Bauvorhaben;
komplexen artenschutzrechtlichen Anforderun-
gen näher erläutert und zudem den Fokus auf
• Veranschaulichung dieser Möglichkeiten
durch möglichst praxisnahe Beispielfälle;
einen möglichst effizienten Umgang mit diesen • Klärung häufig gestellter Fragen;
Anforderungen sowie deren Abarbeitung in
Bauleitplanverfahren und bei Bauvorhaben legt.
• Bereitstellen von Hinweisen für besondere
Planungssituationen und für gute Verfah-
rensabläufe.
Der vorliegende Handlungsleitfaden richtet
sich daher in erster Linie an die kommunalen Der Handlungsleitfaden soll damit einen Bei-
Planungsträger in der Bauleitplanung sowie trag für eine gute Praxis bei der Bearbeitung
die Behörden und die Vorhabenträger bei der des Artenschutzes beim Planen und Bauen
Planung und Zulassung von Bauvorhaben. Er leisten.
Umsetzung von Bauvorhaben
in einem neu erschlossenen
Wohngebiet.
5Kurzer Abriss zu den rechtlichen
Anforderungen
2 RECHTS- UND PLANUNGS-
SYSTEMATIK
Die Bauleitplanung (Flächennutzungs- und
Bebauungsplanung) ist Teil der verfassungs-
den daher auch als „abwägungsfest“ bezeichnet.
Die Fachgesetze sehen zumeist auch spezielle
Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeiten vor,
die zum Teil für die Bauleitplanung nutzbar
rechtlich garantierten kommunalen Selbstver- gemacht werden können.
waltungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG). Sie obliegt
damit – im Rahmen der Gesetze – den Städten Als Teil des Systems der räumlichen Gesamtpla-
und Gemeinden. nung in Deutschland gelten für die Bauleitpla-
nung neben den fachrechtlichen Vorgaben auch
Die Aufstellung von Bauleitplänen richtet sich die Vorgaben der übergeordneten Raumord-
in erster Linie nach den Regelungen des Bauge- nung (Landesentwicklungsplan, Regionalplan).
setzbuchs (BauGB). So sind die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 BauGB
an die in diesen Plänen festgelegten Ziele der
Ein Kernprinzip des Baugesetzbuchs ist, dass Raumordnung anzupassen. Grundsätze der
Vor der Erschließung eines neuen die planende Stadt bzw. Gemeinde im Rahmen Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Wohngebietes stehen Planung
und Abwägung im Rahmen der
der Bauleitplanung sämtliche von der Planung
zweistufigen Bauleitplanung. berührten öffentlichen und privaten Belange Schließlich muss sich die kommunale Planung
Dabei sind die „abwägungs- nach § 1 Abs. 7 BauGB ermittelt, bewertet und auch mit raum- bzw. flächenrelevanten Fachpla-
festen“ Regelungen des Arten-
schutzes, soweit im jeweiligen gegeneinander und untereinander gerecht ab- nungen auseinandersetzen, in denen die Städte
Einzelfall berührt, zu beachten. wägt (= sog. Abwägungsgebot). Hierzu gehören und Gemeinden zu beteiligen sind, die jedoch
gegenüber der kommunalen Planung privilegiert
sein, d. h. Vorrang haben können. Bei Fachpla-
nungen handelt es sich um sektoral ausgerichte-
te Maßnahmen auf Basis spezifischer Aufgaben
und Kompetenzen sowie eigener, fachgesetzli-
cher Regelungen, wie sie etwa von der Straßen-
bau- oder Wasserwirtschaftsverwaltung geplant
und durchgeführt werden.
Maßgeblich für das einzelne Bauvorhaben oder
eine Sanierung sind in erster Linie die Vorgaben
der Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO). Neben den bauplanungs- und bauord-
nungsrechtlichen Vorschriften dürfen einem
Bauvorhaben andere öffentlich-rechtliche Rege-
lungen nicht entgegenstehen. Dies können auch
auch die Belange von Natur und Umwelt. naturschutzrechtliche Regelungen sein.
Daneben bestehen fachgesetzliche Vorschrif-
ten, z.B. aus dem Bundesnaturschutzgesetz, die
erweiterte Anforderungen an bestimmte dieser
Umweltbelange stellen. Solche Spezialvorschrif-
ten (z.B. für den Artenschutz) sind der bau-
leitplanerischen Abwägung in der Regel nicht
zugänglich. Sie sind strikt anzuwenden und wer-
6BAULEITPLANUNG Inhaltliche Anforderungen mit Bezug zum
Für den Bereich des Natur- und Artenschutzes Natur- und Artenschutz
existieren verschiedene rechtliche Anforderun- Das auf S. 6 bereits angesprochene Abwägungs-
gen, die allesamt beachtet werden müssen. Im gebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist das zentrale
konkreten Planungsfall sind zum Teil fachliche Gebot rechtsstaatlicher Planung. Es ist gleicher-
und rechtliche Überschneidungen der einzel- maßen bestimmend für den Planungsvorgang
nen Anforderungen möglich, die eine gemein- als auch für die Planungsentscheidung und
same Abarbeitung im Planverfahren erlauben damit für das Ergebnis der Planung. Die von der
oder erfordern können. Planung berührten Belange (= Abwägungsmate-
Werden Siedlungsflächen
rial) sind von der Gemeinde nach § 2 Abs. 3 erweitert, sind u. a. die Auswir-
(Allgemeine) Ziele und Grundsätze der BauGB zu ermitteln und zu bewerten und kungen auf Tiere und Pfl anzen
Bauleitplanung schließlich gegeneinander und untereinander sowie die biologische Vielfalt in
der Planung als Teil der Belange
Über die zweistufige Bauleitplanung – mit gerecht abzuwägen. Welche Belange in einer von Naturschutz und Landschafts-
Flächennutzungsplan (= vorbereitender Bau- konkreten Planungssituation bevorzugt und pflege zu berücksichtigen.
leitplan) und Bebauungsplan (= verbindlicher
Bauleitplan) – sollen die Städte und Gemeinden
nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städ-
tebauliche Entwicklung gewährleisten. Dabei
sind es sowohl soziale, als auch wirtschaftliche,
kulturelle und auf den Schutz der Umwelt
ausgerichtete Anforderungen, denen die Kom-
mune Rechnung tragen und die sie in Einklang
bringen soll.
Hierzu gehören
• die sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung,
• Schutz und Entwicklung einer menschen-
würdigen Umwelt sowie der natürlichen
Lebensgrundlagen, welche Belange demgegenüber zurückgestellt
• Förderung von Klimaschutz und Klima-
anpassung, insbesondere auch in der Stadt-
werden, ist Gegenstand der Abwägung und
nicht vom Gesetz vorgegeben.
entwicklung,
• baukulturelle Erhaltung und Entwicklung
von städtebaulicher Gestalt, Orts- und
Die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind eine Teilmenge der zu
Landschaftsbild. berücksichtigenden öffentlichen Belange und in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ausführlich aufgeschlüs-
Die städtebauliche Entwicklung soll hierzu selt. In dieser Vorschrift sind insbesondere
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwick- folgende Abwägungsbelange mit Bezug zu Tier-
lung erfolgen. und Pflanzenarten genannt:
• die Auswirkungen [der Planung] auf Tiere
und Pflanzen, Landschaft und biologische
Vielfalt sowie das Wirkungsgefüge bzw.
7Wechselwirkungen zwischen diesen und Während sowohl die bauleitplanerische Ein-
weiteren Umweltfaktoren bzw. Schutzgütern; griffsregelung als auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 7
• die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundes-
BauGB benannten Belange innerhalb der bau-
leitplanerischen Abwägung berücksichtigt und
naturschutzgesetzes (einschließlich Wechsel- damit ggf. auch gegenüber anderen, gewichti-
wirkungen, s. o.); geren Belangen zurückgestellt werden können,
• die Auswirkungen auf die vorstehenden
Belange aufgrund schwerer Unfälle oder
gibt es andere aus dem Naturschutzrecht stam-
mende Regelungsbereiche, die der Abwägung
Katastrophen durch im Bebauungsplan- nicht zugänglich sind.
gebiet zulässige Vorhaben.
Zu den zu beachtenden Vorschriften gehören
Neben den genannten Natur- und Umweltbe- die Regelungen des Artenschutzes, die in Kapi-
langen ist in § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung tel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes enthalten
mit § 18 Abs. 1 BNatSchG vorgesehen, dass sind. Sie dienen sowohl dem Schutz der wild
über die sog. Eingriffsregelung ebenfalls im lebenden Tier- und Pflanzenarten als auch dem
Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Schutz ihrer Lebensstätten. Für die Bauleitpla-
entschieden wird. In der Literatur wird daher nung sind in erster Linie die darin enthaltenen
gelegentlich auch von der „bauleitplanerischen Vorschriften über den besonderen Artenschutz
Eingriffsregelung“ gesprochen. praxisrelevant. Das besondere Artenschutzrecht
Haselmäuse bewohnen Wälder,
gibt in den §§ 44 und 45 BNatSchG u. a. die
größere Feldgehölze und Hecken. Die Eingriffsregelung befasst sich konkret mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote und
In Baden-Württemberg sind sie der Vermeidung und dem Ausgleich voraus- gesetzliche Privilegierungen (etwa für Land-
in den meisten Landschaftsräu-
men vertreten. sichtlich erheblicher (planungsbedingter) Beein- und Forstwirtschaft, zulässige Eingriffe) sowie
trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Erleichterungen vor und zeigt darüber hinaus
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- auch Ausnahmemöglichkeiten auf.
haushalts. Eingriffe in Natur und Landschaft
sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderun- Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes
gen der Gestalt oder Nutzung von Grundflä- nehmen in der Bauleitplanung eine Sonder-
chen oder Veränderungen des mit der beleb- stellung ein, da sie handlungsbezogen (und
ten Bodenschicht in Verbindung stehenden nicht planungsbezogen) formuliert sind. In
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und diesen Vorschriften wird insbesondere geregelt,
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder dass die Tötung oder Verletzung bestimm-
das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen ter Tier- und Pflanzenarten, die Zerstörung
können. oder Beschädigung deren Lebensstätten oder
Die Zauneidechse gehört zu
den relativ häufi g in der Bauleit-
planung und bei Bauvorhaben
betroffenen streng geschützten
Arten.
8Standorte sowie zudem in sensiblen Zeiträumen Näheres zur erforderlichen Ermittlungstiefe
die erhebliche Störung bestimmter Tierarten hinsichtlich der Belange von Tieren, Pflanzen
verboten ist. Die Verbote untersagen damit und der biologischen Vielfalt mit Fokus auf
bestimmte tatsächliche Handlungen. Obgleich den Artenschutz findet sich in Kap. 6. Für
nicht der Bauleitplan selbst, sondern erst dessen die Festlegung von Ermittlungsumfang und
Verwirklichung untersagte Handlungen dar- -detaillierung ist die Stadt oder Gemeinde selbst Fledermäuse wie diese Langoh-
ren nutzen auch Gebäudequartie-
stellen bzw. mit sich bringen kann, müssen die zuständig, es ist jedoch eine vorherige Abstim- re. Sie können daher von Umbau-
Gemeinden schon in der Bauleitplanung diese mung mit der Naturschutzbehörde vorgesehen und Sanierungsmaßnahmen
Verbote beachten. Denn nach höchstrichterli- (§ 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls heranzuziehen betroffen sein. Dazu gehören ins-
besondere der Aus- oder Umbau
cher Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan, der sind Landschaftspläne oder bestimmte sonstige von Dachböden, Scheunen und
im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar we- vorliegende Pläne.a) von außen zugänglichen Kellern.
gen bestehender rechtlicher Hindernisse nicht
verwirklicht werden kann und somit seinen
städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungs-
auftrag verfehlt, als solcher nicht erforderlich im
Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Er kann damit bei
einer gerichtlichen Überprüfung für unwirksam
erklärt werden.
Strikt zu beachten und der Abwägung nicht
zugänglich sind ferner die Vorschriften zu
Schutzgebieten auf der Grundlage europäischen
Rechts (Natura 2000-Gebiete: FFH-Gebiete
und Europäische Vogelschutzgebiete) sowie zu
Schutzgebieten nach nationalem Recht (z. B.
Natur- und Landschaftsschutzgebiete). Das Ge-
bietsschutzrecht mit seinen Spezialvorschriften
und das oben beschriebene besondere Arten- Bei Bebauungsplänen, die nach § 13, 13a und
schutzrecht können sich – je nach Planungssitu-
13b BauGB im vereinfachten bzw. im beschleu-
ation – auch überlagern. nigten Verfahren aufgestellt werden, entfällt
zwar die Pflicht zur Durchführung der förmli-
Formale Anforderungen mit Bezug zum chen Umweltprüfung und zur Dokumentation
Natur- und Artenschutz im Umweltbericht sowie einzelner weiterer
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist im umweltrechtlicher Anforderungen. Die Pflicht,
Regelverfahren eine förmliche Umweltprüfung die umweltbezogenen Planungsbelange in den
für die Belange des Umweltschutzes nach § 2 gemeindlichen Abwägungsvorgang einzustellen,
Abs. 4 BauGB durchzuführen. In ihr werden die bleibt davon allerdings unberührt. Die arten-
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir- schutzrechtlichen Anforderungen des Bundes-
kungen ermittelt und in dem sog. Umweltbe- naturschutzgesetzes und die Regelungen zu den
richt beschrieben und bewertet. Das bedeutet, Schutzgebieten sind ebenfalls zwingend anzu-
dass die Umweltprüfung das Trägerverfahren wenden.
für alle bauleitplanerischen Umweltverfahren Die Dohle brütet an Gebäuden,
ist. benötigt aber auch ausreichende
Nahrungsfl ächen in und im nahen
Umfeld von Siedlungen.
Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der
Begründung zum Bebauungsplan (§ 2a BauGB)
und befasst sich mit verschiedenen umweltrele-
vanten Planungsaspekten, die in der Anlage 1
zum Baugesetzbuch abschließend aufgezählt
sind. a) § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB
9BAUVORHABEN Bei verfahrensfreien Vorhaben ist der Bauherr
Sowohl verfahrensfreie Vorhaben als auch Vor- dafür verantwortlich, dass die öffentlich-recht-
haben, für die ein Baugenehmigungsverfahren lichen Vorschriften einschließlich des Arten-
durchzuführen ist, müssen den öffentlich-recht- schutzes eingehalten werden (Näheres in Kap.
lichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. 5 9, S. 47 ff).
i.V. m. § 58 Abs. 1 LBO). Zu diesen zählen auch
die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des ANFORDERUNGEN AUS DEM NATUR-
Einzelne Bauvorhaben unter- § 44 f. BNatSchG, die daher bei einzelnen Bau- SCHUTZRECHT IM ÜBERBLICK
liegen den bauplanungs- und vorhaben anzuwenden sind. Nebenstehend findet sich ein Überblick zu
bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
ten, aber auch andere öffentlich- den wichtigsten Regelungsbereichen des
rechtliche Vorschriften dürfen Im günstigsten Fall können artenschutzrecht- Bundesnaturschutzgesetzes mit Schwerpunkt
nicht entgegenstehen.
liche Konflikte bei einfach gelagerten Fällen oder Querbezügen zum Schutz von Tier- und
ohne vertiefte Betrachtung ausgeschlossen Pflanzenarten. Darüber hinaus gibt es weitere
werden. Ansonsten liegt möglicherweise bei Regelungen wie den Schutz vor invasiven Arten
Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 40a BNatSchG). Im Übrigen muss darauf hin-
Die wichtigsten Regelungs-
(§ 34 BauGB) oder in einem Bebauungsplan- gewiesen werden, dass sich Bestimmungen, die
bereiche des BNatSchG mit
Schwerpunkt oder Querbezügen gebiet (§ 30 BauGB) eine hinreichend aktuelle im Einzelfall Relevanz erlangen können, auch in
zum Schutz von Tier- und Pfl an- Grundlage vor, die Vorgaben zur baubedingten der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV,
zenarten. Zur Eingriffsregelung
und zur Berücksichtigung des eu-
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verstöße dort etwa zum Verbot des Einsatzes bestimmter
ropäischen Schutzgebietsnetzes beinhaltet (z. B. zeitliche Vorgaben für bestimm- Verfahren oder Geräte) oder in landesspezifi-
Natura 2000 enthält das BauGB te Tätigkeiten, Bsp. S. 36) und andere mögliche schen Regelungen finden.
in § 1a eigene Bestimmungen in
Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7
Konfliktsachverhalte etwa durch vorgezogene
Buchst. a bzw. b. funktionserhaltende Maßnahmen (s. Kap. 8, Die artenschutzrechtlichen Regelungen des
S. 35 ff sowie Kap. 10) bereits BNatSchG im engeren Sinn (S. 16 ff) sind in
Allgemeiner Arten- und gelöst hat. solche zum allgemeinen und zum besonderen
Lebensstättenschutz
Artenschutz gegliedert. Letzterer bezieht sich
§ 39 BNatSchG
Wenn dies nicht der Fall ist, auf Arten mit einem differenzierten Schutzsta-
Besonderer Artenschutz beteiligt bei verfahrenspfl ichtigen tus in Verbindung mit der Bundesartenschutz-
§ 44 BNatSchG Vorhaben die untere Baurechts- verordnung sowie mit weiteren Verordnungen,
behörde bei Verdacht auf Vor- Übereinkommen oder Richtlinien teils euro-
Ausnahmen/Befreiung
kommen bzw. Betroffenheit parechtlicher Art. Der besondere Artenschutz
§§ 45 und 67 BNatSchG
geschützter Arten die zuständige einschließlich der Möglichkeiten für Ausnah-
Naturschutzbehörde als berührte men oder Befreiungen ist zentrales Thema des
Schäden an bestimmten Arten,
Sanierungspflicht Fachbehörde gemäß § 53 Abs. 4 vorliegenden Leitfadens.
§ 19 BNatSchG Satz 1 LBO. Soweit sich dies im
Verantwortung beruflich Tätiger für nicht Weiteren als erforderlich erweist, Eine Schädigung von Arten und natürlichen
zuvor ermittelte Schäden
kann die untere Baurechts- Lebensräumen gemäß § 19 BNatSchG in Ver-
Eingriffsregelung behörde den Bauherren gemäß bindung mit dem Umweltschadensgesetz kann
§1a Abs. 3 BauGB
§§ 14 ff. BNatSchG § 53 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBO dann vorliegen, wenn zuvor nicht ermittelte
Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen zur Beibringung eines Gutach- und insoweit nicht genehmigte bzw. nicht spe-
auch von Arten; Ausgleich oder Ersatz
tens auffordern um sicherzustel- zifisch zugelassene Beeinträchtigungen bei der
Natura 2000 len, dass es zu keinem Verstoß Verwirklichung eines Vorhabens eintreten. Hier
§1a Abs. 4 BauGB
§§ 31 ff. BNatSchG gegen artenschutzrechtliche spricht man verkürzt von einem Umwelt- bzw.
Schutz und Gebietsmanagement, Prüfung Verbote kommt (ggf. unter Be- Biodiversitätsschaden. Voraussetzung ist, dass
und ggf. Unzulässigkeit von Projekten,
Kohärenzsicherung rücksichtigung von Vermeidungs- eine solche Beeinträchtigung erhebliche nach-
oder sonstigen Maßnahmen). teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder
Sonstiger Flächen-/Gebietsschutz Näheres dazu s. Kap. 9, S. 52 ff. Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands
div. §§ BNatSchG
Auch seitens des Bauherren kann der betreffenden Art hat. Verantwortliche Per-
darunter geschützte Biotope und
Naturschutzgebiete (auch) mit Funktionen hierzu vorsorglich eine entspre- sonen können dann zu Sanierungsmaßnahmen
für Arten chende Ermittlung und Bewer- auf ihre Kosten verpflichtet werden. Derzeit
tung veranlasst werden. sind unter den Arten nur solche der Anhänge II
10Auch funktionserhaltende oder
zur Kompensation geeignete
Maßnahmen des Naturschut-
zes erfordern häufig maschinellen
Einsatz: Hier bei der Beseitigung
unerwünschten Gehölzaufwuch-
ses zur Wiederherstellung für den
Arten- und Biotopschutz wertvol-
ler Offenland-Lebensräume.
und IV der europäischen Fauna-Flora-Habitat- nationalem Recht (z. B. Naturschutz- und Land-
Richtlinie (92/43/EWG) sowie ein Großteil der schaftsschutzgebiete).
europäischen Vogelarten Gegenstand dieser
Regelung. Mit den §§ 69 ff. enthält das BNatSchG im
Übrigen Bußgeld- und Strafvorschriften, nach
Die Eingriffsregelung nach BNatSchG (§§ 14 denen bei bestimmten widerrechtlichen Hand-
ff.), die im Kontext der Bauleitplanung be- lungen bezüglich geschützter Arten Geld- oder
reits angesprochen wurde, verpflichtet den Freiheitsstrafen vorgesehen werden können.
Verursacher eines Eingriffs dazu, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen (Vermeidungs- und Verminde-
rungsgebot) und für unvermeidbare Beeinträch-
tigungen Kompensation zu leisten. Letzteres
bedeutet, dass diese Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnah-
men) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) sind.
KURZ GEFASST Die kommunale Bauleitplanung
Solche Maßnahmen zielen auf die gleichartige nach Baugesetzbuch (BauGB) ist in einen Rahmen aus Vorgaben
der übergeordneten Raumplanung, zu berücksichtigender und
oder zumindest gleichwertige Wiederherstel-
teils privilegierter Fachplanungen sowie bestimmter fachgesetz-
lung beeinträchtigter Funktionen des Natur-
licher Regelungen eingebunden. Zu letzteren gehören u. a. die
haushaltes im engeren räumlichen Zusammen-
Eingriffsregelung mit Vermeidungs- und Kompensationsanfor-
hang bis auf Ebene des betroffenen Naturraums
derungen (Teil der Abwägung) sowie die artenschutzrechtlichen
ab. Bezüglich Tieren und Pflanzen ist dies auf Bestimmungen des BNatSchG (abwägungsfest). In der Eingriffs-
besonders wertgebende und planungsrelevante regelung sind auch sonstige besonders wertgebende und pla-
Arten fokussiert. Die Frage, ob es sich dabei nungsrelevante Arten von Bedeutung, unabhängig von einem
um gesetzlich besonders geschützte Arten han- gesetzlichen Schutzstatus. Das Trägerverfahren für sämtliche
delt, spielt zwar eine Rolle, doch sind nicht nur Umweltverfahren im Zusammenhang mit einem Bauleitplanver-
solche Arten abwägungsrelevant. In den weite- fahren ist die Umweltprüfung.
ren Kapiteln wird dies noch angesprochen Belange von Tieren, Pflanzen und der biologischen Vielfalt sind
(s. Kap. 3 ff.). in der Abwägung auch im Rahmen beschleunigter bzw. verein-
fachter Verfahren zu berücksichtigen, obwohl hier die formale
Der Flächen- und Gebietsschutz umfasst die Umweltprüfung und der Umweltbericht entfallen. Der besondere
Artenschutz ist in allen Fällen zwingend zu beachten.
Vorschriften zum Schutz und zur Entwicklung
Das einzelne Bauvorhaben unterliegt primär der Landesbauord-
der Schutzgebiete des europäischen Netzwerks
nung, sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich
Natura 2000 (FFH- und Vogelschutzgebiete;
des Artenschutzrechts sind dabei allerdings ebenfalls zu beachten.
§ 31 ff. BNatSchG) und die Schutzgebiete nach
11Naturschutzfachlicher Hintergrund
3 Das Aussterben von Arten und der Rückgang
von Artbeständen haben weltweit nach ak-
tuellen Analysen eine Größenordnung und
Geschwindigkeit erreicht, die wesentlich höher
unterschiedliche Verbreitungsmuster ausschlag-
gebend sind.
Daher sind weitere Instrumentarien erforderlich,
als eine natürlicherweise ohne menschliche um Arten aktiv und passiv wirksam zu schützen.
Aktivitäten zu erwartende Aussterberate liegt. a) In der Bauleitplanung kommt dabei der bereits
Tagfalter 54 % Auch in Deutschland und Baden-Württemberg im vorstehenden Kapitel angesprochenen Um-
wird die Situation der Artenvielfalt als alarmie- weltprüfung einschließlich der Berücksichtigung
rend bewertet. b) der Eingriffsregelung eine große Bedeutung zu,
da sie übergreifend darauf ausgerichtet ist, fach-
Nach den bundesweiten Roten Listen als fach- lich korrekt zu erfassen, abzuwägen und dabei
lichem Bewertungsmaßstab liegt der Anteil nach Möglichkeit zu vermeiden, zu mindern und
gefährdeter Arten bei vielen Gruppen der Flora für unvermeidbare Beeinträchtigungen Kom-
und Fauna bereits deutlich über einem Drittel pensation zu leisten. Dies soll auch den im Ein-
der heimischen Arten, teilweise bereits über der zelnen betroffenen Arten als Teil von Natur und
Hälfte. Zahlreiche weitere Arten gelten als mög- Landschaft bzw. der Schutzgüter Tiere, Pflanzen
liche Kandidaten für eine zu- und biologische Vielfalt zu Gute kommen.
künftige Gefährdung und wur-
den in die so genannten Vor- Anders als bei der Abarbeitung des besonderen
warnlisten aufgenommen, die Artenschutzes ist der primäre Blickwinkel beim
ergänzend zu den eigentlichen allgemeinen Artenschutz ein naturschutzfachli-
Roten Listen geführt werden. cher: Denn im Rahmen der Umweltprüfung ist
Darunter finden sich nicht nur ein besonderes Augenmerk auf die gefährdeten
Arten der freien Landschaft, Arten und unter diesen noch weiter vertieft
sondern zu einem nicht unwe- dann auf jene Arten zu richten, für die unter
sentlichen Anteil auch solche, biogeografischen Aspekten eine besondere
Viele Tagfalter wie dieser gehö- deren Lebensräume in Randbereichen oder gar Schutzverantwortung besteht, etwa weil sie ei-
ren zu den bundesweit und in
innerhalb von Siedlungen liegen. Auch gebäude- nen hohen weltweiten Bestandsanteil innerhalb
Baden-Württemberg in ihrem
Bestand bedrohten Tierarten. bewohnende Tierarten zählen bereits teilweise Deutschlands haben.d) Bei Beeinträchtigungen
Über alle Artengruppen hinweg als gefährdet oder werden in der Vorwarnliste und Bestandsverlusten gerade solcher Arten
stehen zahlreiche Arten auf den
geführt. Baumaßnahmen stellen zwar nicht den wird auch dem einzelnen Vorhaben am ehes-
aktuellen Roten Listen gefährde-
ter Tiere und Pfl anzen (ausge- bundesweit stärksten Beeinträchtigungsfaktor ten eine wesentliche Rückwirkung auf Tiere,
wählte Prozentwerte bedrohter für Arten dar, rangieren in einer Analyse zu Ge- Pflanzen und die biologische Vielfalt zuzurech-
Tierarten nach bundesweitem
Stand, BfN 2009 u. Folgebände,
fährdungsursachen bei Tiergruppen als Wirkfak- nen sein. Ob dagegen einer Art ein bestimmter
Grüneberg et al. 2015). torenkomplex aber unter den ersten fünf. c) Schutzstatus beigemessen wurde, ist in diesem
Zusammenhang nachrangig, zumal dieser auf
Amphibien 40 % Der Schutz von Arten als zentralem Teil der verschiedene Gründe zurückzuführen sein
„Biologischen Vielfalt“ (Biodiversität) kann nicht kann, die mit einer potenziellen Gefährdung
alleine durch ein System des Biotop- und sons- durch ein Vorhaben überhaupt nicht im Zusam-
tigen Flächenschutzes erreicht werden, wofür menhang stehen mögen.
unter anderem die vielfältigen ökologischen
Ansprüche von Arten (z. B. an Flächengrößen a) Pimm et al. (2014); Ceballos et al. (2015)
b) Bundesamt für Naturschutz (2015)
und Biotopverbund), besondere Sensitivität c) Günther et al. (2005)
gegenüber bestimmten Beeinträchtigungen und d) BVerwG, Hinweisbeschl. v. 2.10.2014 - 7 A 14.12, Rn. 18 ff.
12Aber auch der besondere Artenschutz stellt eine abzuarbeiten: bezüglich Tier- oder Pflanzen-
wesentliche Säule des Naturschutzes dar und individuen bestimmter geschützter Arten als
soll als eigenes Instrumentarium dazu beitra- solche, der störungsarmen zentralen Phasen des
gen, den Artenschwund zu stoppen. Lebenszyklus bestimmter Tierarten sowie der
Lebensstätten und Standorte bestimmter Arten.
Hierzu zählen Regelungen und Maßnahmen
zur Eindämmung und Regulierung des gewerbs-
• Individuenbezogene Verbote sind im Arten-
schutz (der nicht etwa dieselben Ziele wie
mäßigen oder illegalen Fangs, der Haltung und der Tierschutz verfolgt) deshalb von Be-
des Handels von Arten und daraus hergestellter deutung, weil die Tötung und Verletzung Fledermäuse 40 %
Produkte, worauf die Aufnahme vieler Arten in von Tieren oder die Zerstörung von Pflan-
eine Schutzkategorie (besonders oder streng ge- zen u. a. unmittelbare Auswirkungen auf
schützt) abzielt. Weltweit kommt dem eine sehr deren Bestandsgröße haben kann;
hohe Bedeutung zu, im Kontext des vorliegen-
den Leitfadens ist dies jedoch nicht relevant.
• das Verbot einer erheblichen Störung in
bestimmten, besonders sensiblen Zeiträu-
Ferner sollen mit aktiven Maßnahmen unter men soll u. a. verhindern, dass eine erfolg-
anderem bestehende Artenschutzprogramme reiche Fortpflanzung ausbleibt oder sich
ausgebaut oder ergänzt werden. etwa deutlich vermindern würde;
Schließlich zielen die Zugriffsverbote des
• und schließlich soll das Zerstörungs- und
Beschädigungsverbot für Fortpflanzungs-
§ 44 Abs. 1 BNatSchG (s. Kap. 4, S. 17) über und Ruhestätten bzw. Standorte von Arten
einen gebietsunabhängigen Schutz darauf ab, erreichen, dass das entsprechende Flä-
den günstigen Erhaltungszustand bestimmter chenangebot weder qualitativ noch quan-
geschützter Arten zu sichern oder einen solchen titativ zurückgeht oder gar Arten mangels
wieder zu erreichen. Für die land-, forst- und Lebensraum aus bestimmten Gebieten
fischereiliche Bewirtschaftung gelten spezifi- vollständig verschwinden.
sche Rahmenbedingungen und die Vorgabe, Brutvögel 45 %
dass sich die Situation lokaler Populatio-
nen nicht verschlechtern darf (§ 44 Abs. 4
KURZ GEFASST Die Situation der Artenvielfalt ist
BNatSchG).
weltweit und in Deutschland dramatisch schlecht. Auch in Baden-
Württemberg sind viele Arten bedroht. Baumaßnahmen sind in
In der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben
Deutschland zwar nicht der gravierendste Beeinträchtigungsfaktor
sind die Verbote einzeln entsprechend dem für Arten, rangieren bei den Gefährdungsursachen(-komplexen) für
jeweiligen Schutzansatz zu berücksichtigen und Tiergruppen aber unter den ersten fünf. Unterschiedliche Instru-
mentarien sollen zu einem Stopp des Artenverlustes beitragen.
Wildbienen 53 % Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung muss vorrangig auf die
gefährdeten Arten und noch weiter vertieft auf Arten fokussieren,
für die unter biogeografischen Aspekten eine besondere Schutzver-
antwortung besteht. Separat und in nur teilweiser Überschneidung
ist der besondere Artenschutz abzuarbeiten. Dabei kommt den
einzelnen Verboten aus unterschiedlichen Gründen fachliche Bedeu-
tung zu: Dies betrifft sowohl die auf einen Individuenschutz ausge-
richteten Verbote als auch diejenigen zum Schutz von Lebensstätten
und Standorten und zur Verhinderung erheblicher Störungen.
13Was ist zu berücksichtigen, was ist
konkret verboten?
4 ALLGEMEINER ARTENSCHUTZ
Die Regelungen zum allgemeinen Artenschutz
finden sich in den §§ 39 bis 43 BNatSchG.
§ 39 BNatSchG verbietet zunächst die mutwil-
Darüber hinaus enthält § 39 BNatSchG allge-
meine Verbote bzw. spezifische Ausschluss-
zeiträume für bestimmte Maßnahmen oder
Tätigkeiten. Für das Planen und Bauen relevant
lige bzw. ohne vernünftigen Grund erfolgende sind dabei:
Beeinträchtigung wild lebender Tiere (Beunru-
higung, Fang, Verletzung, Tötung) und Pflanzen
(Entfernung von ihrem Standort, Nutzung,
• dens
Das Verbot zur Beseitigung, des Abschnei-
oder „auf den Stock Setzens“ bestimm-
Verwüstung der Bestände) sowie ihrer Lebens- ter Bäume außerhalb des Waldes und sons-
tiger Gehölze im Zeitraum vom 1. März bis
zum 30. September (§ 39 Abs. 5 Nr. 2).
Dieses gilt nicht für Bäume auf gärtne-
risch genutzten Grundflächen, zu denen in
Baden-Württemberg auch innerstädtische
Baumfällungen sind zeitlich
Grünanlagen und gestaltete Hausgärten
teils durch Bestimmungen des gezählt werden. Das Verbot gilt wohl aber
allgemeinen Artenschutzes für sonstige Gehölze, für Bäume an anderen
reglementiert; zu dem ist auch
der besondere Artenschutz Standorten sowie insgesamt im Rahmen zu-
(s.Folgeabschnitt) zu beachten. lässiger Bauvorhaben dann, wenn nicht nur
geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirkli-
chung der Baumaßnahmen beseitigt werden
muss. Darüber hinaus gilt dieses Verbot u. a.
nicht für behördlich angeordnete Maßnah-
men, nach § 15 BNatSchG zulässige Eingrif-
fe in Natur und Landschaft sowie bestimmte
sonstige Maßnahmen, die im öffentlichen
Interesse nicht auf andere Weise oder zu
anderer Zeit durchgeführt werden können.
• Das Verbot, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder
ähnliche Räume, die als Winterquartier von
Fledermäusen dienen, in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen
(§ 39 Abs. 6). Dieses Verbot gilt nicht bei
der Durchführung unaufschiebbarer und nur
geringfügig störender Handlungen sowie für
stätten. Dies gilt für alle wild lebenden Arten, touristisch erschlossene oder stark genutzte
unabhängig von einem speziellen Schutzstatus. Bereiche.
Für genehmigte bzw. zulässige Bauvorhaben
und die Bauleitplanung entfalten diese Bestim-
mungen aber keine (besondere) Bedeutung,
denn hier ist regelmäßig von einem vernünfti-
gen Grund für unvermeidbare Beeinträchtigun-
gen auszugehen.
14Wesentlich ist, dass zusätzlich der besondere § 41 BNatSchG bestimmt, dass zum Schutz
Artenschutz beachtet werden muss. D. h., dass von Vogelarten neu zu errichtende Masten und Zwischen dem 1. März und
30. September sind an Hecken
zwar eine Beseitigung geringfügigen Gehölz- technische Bauteile von Mittelspannungslei- im Allgemeinen nur schonende
bewuchses nach der o. g. Bestimmung auch tungen konstruktiv so auszuführen sind, dass Form- und Pfl egeschnitte zur
zwischen 1. März und 30. September nach Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. Dies Beseitigung des Zuwachses der
Pfl anzen zulässig. Auch dabei
§ 39 BNatSchG zulässig sein kann, nicht aber ist im Einzelfall bei Änderung bestehender ist aber z. B. auf Vogelbrut zu
dann, wenn zum betreffenden Zeitpunkt der Mittelspannungsleitungen mit der Errichtung achten.
Durchführung gerade dort eine Vogelbrut
stattfindet und ein besetztes Nest zerstört oder
Eier bzw. nicht-flügge Jungvögel getötet werden
könnten.
Mit Ausnahme des zeitlich einschränkenden
Verbots zur Beseitigung, des Abschneidens oder
„auf den Stock Setzens“ bestimmter Bäume
und sonstiger Gehölze (s. o.) in § 39 Abs. 5
Nr. 2 BNatSchG entfalten die Regelungen des
allgemeinen Artenschutzes nur selten Relevanz
für die Bauleitplanung oder Bauvorhaben. Im
zeitlichen Ablauf von Bauvorhaben ist die Frage
der Gehölzbeseitigung aber regelmäßig von
Bedeutung und daher frühzeitig zu berücksich- neuer Masten, etwa im Zusammenhang mit Foto links: Für nicht touristisch
tigen. Ggf. ist auch mit der zuständigen Behör- der Erschließung eines neuen Baugebietes, zu genutzte Bereiche mit Unter-
tagequartieren von Fleder-
de zu klären, was von dieser konkret als noch berücksichtigen. mäusen etwa in Höhlen oder
„geringfügiger Gehölzbewuchs“ angesehen wird. Stollen gilt ein allgemeines
Betretungsverbot im Zeitraum
Die §§ 42 bis 43 BNatSchG beziehen sich auf
vom 1. Oktober bis 31. März,
Die §§ 40 bis 40f BNatSchG behandeln das Zoos und Tiergehege und sind nur in einem auch wenn diese nicht verschlos-
Ausbringen von Pflanzen und Tieren sowie solchen speziellen Fall relevant. sen sein sollten.
den Umgang mit invasiven Arten.
Diese Bestimmungen erlangen in den meisten
Fällen der Bauleitplanung und bei Bauvorha-
ben keine Relevanz, weshalb nicht vertieft auf
sie eingegangen wird. Im Einzelfall können
Maßnahmen zur Verhütung einer Verbreitung
invasiver Arten aber eine Rolle spielen, etwa
bei der Erschließung von Flächen mit durch KURZ GEFASST Aus dem allgemeinen Arten-
Samen oder andere reproduktive Teile invasi-
schutz resultieren wenige für die Bauleitplanung und Bauvor-
ver Pflanzenarten belasteten Substraten. Auch
haben relevante Vorgaben, insbesondere Ausschlusszeiträume
Maßnahmen an einem Gewässer, die etwa
für bestimmte Maßnahmen oder Tätigkeiten (v. a. Gehölzent-
dessen Durchgängigkeit verändern, können bei fernung), die aber frühzeitig in die Planung eingestellt werden
Vorkommen invasiver Krebsarten problematisch können und sollten. Im Einzelfall können auch bestimmte Maß-
sein. Soweit absehbar, sollte dies bereits auf nahmen, etwa zur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten,
Ebene der Bauleitplanung (etwa Flächenzu- notwendig werden.
schnitt, Erschließung) berücksichtigt werden.
15BESONDERER ARTENSCHUTZ oder strenger Schutz vermittelt wirda), der
Der besondere Artenschutz ist in den §§ 44 teils auf europarechtliche Vorgaben und teils
und 45 BNatSchG geregelt. auf nationale Überlegungen zurückgeht. Dies
Zunächst stellt sich die Frage, welche Arten schließt auch Arten ein, bei denen im Wesentli-
geschützt und zudem in der Bauleitplanung und chen Fang, Haltung oder Handel reglementiert
bei Bauvorhaben relevant sind. Eine derartige werden sollen. Diese weiteren Arten, etwa
Relevanz kann für den Regelfall auf zwei Arten- sonstige geschützte Tagschmetterlinge, Wild-
Für Mauersegler, Wiesen- kollektive beschränkt werden (zu Abweichun-
knopf-Ameisenbläulinge und gen s. Kap. 11):
Laubfrosch (letztere als FFH-
Anhang-IV-Arten) gelten die
Verbote des besonderen Arten-
• jede bei uns auftretende, wild lebende eu-
ropäische Vogelart, unabhängig vom Status
schutzes auch in der Bauleit-
des besonderen oder strengen Schutzes;
planung und bei Bauvorhaben
(Beispielarten). • jede bei uns auftretende, wild lebende Art
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-
RL); diese sind sämtlich streng geschützt.
Im Regelfall artenschutzrechtlich relevante Arten in Gebieten
mit Bebaungsplänen, während deren Planaufstellung und im
Innenbereich nach § 34 BauGB
§44 Abs. 5 BNatSchG
Europäische Arten des Arten einer
Rechtsverordnung nach
Vogelarten Anhangs IV der § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
FFH-Richtlinie - weil bislang
nicht erlassen Nein bienen, Heuschrecken oder Amphibien, sind im
In Europa (92/43/EWG)
natürlich
Regelfall aber nur im Rahmen der Eingriffsrege-
Sonstige besonders oder lung angemessen zu berücksichtigen. Es ist im
vorkommende streng geschützte Arten
Vogelarten im - Arten des Anhangs A oder Einzelfall zu entscheiden, ob eine oder meh-
B der Verordnung (EG)
Sinne des Art. 1 338/97 rere weitere Artengruppen untersucht werden
- Arten einer Rechtsverord- müssen, um die Auswirkungen auf Tiere und
der Richtlinie
nung nach § 54 Abs. 1 und
2009/147/EG 2 BNatschG (bislang Pflanzen sowie die biologische Vielfalt in die-
BArtSchV)
Nein sem Rahmen über den besonderen Artenschutz
hinaus sachgerecht erfassen und bewerten zu
können.
Übersicht zu besonders und Nur für diese Arten gelten die Verbote des Wild lebend meint im Übrigen nur Tiere und
streng geschützten Arten (nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG für unvermeidbare Be- Pflanzen solcher Arten, deren Exemplare nicht
§ 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14
BNatSchG) und Hervorhebung einträchtigungen im Rahmen zulässiger Eingrif- ausschließlich vom Menschen gezüchtet oder
der für den Regelfall in der fe nach § 17 BNatSchG sowie bei bestimmten angebaut werden, wie dies bei Haustieren, vie-
Bauleitplanung und bei Bau-
zulässigen Vorhaben nach BauGB. Bei letzterem len Nutztierrassen oder Nutzpflanzen der Fall
vorhaben relevanten Artenkol-
lektive. Die übrigen Arten sind gerade in Gebieten mit Bebauungsplänen, ist. Zu den wild lebenden Arten zählen auch
gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 von während der Aufstellung eines solchen Plans solche, die an oder in Gebäuden brüten oder
den Verboten des § 44 BNatSchG
freigestellt.
und im unbeplanten Innenbereich nach dort Ruhestätten besitzen wie z. B. die Mehl-
§ 34 BauGB. schwalbe oder bestimmte Fledermausarten.
Zwar gibt es eine Vielzahl an weiteren ge- Sodann stellt sich die Frage, was konkret ver-
setzlich geschützten Arten, für die durch das boten ist. Hierbei enthält § 44 BNatSchG in
BNatSchG in Verbindung mit der Bundesarten- Abs. 1 die so genannten Zugriffsverbote, und
a) § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG schutzverordnung (BArtSchV) ein besonderer in Abs. 2 weitere Besitz- und Vermarktungsver-
16bote. Letztere bleiben nachfolgend unberück- zungsrisiko für Exemplare der betroffenen
sichtigt, weil sie für die Bauleitplanung und für Arten nicht signifikant erhöht ist und sich
Bauvorhaben keine Relevanz entfalten. zugleich als unvermeidbar zeigt (§ 44 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 BNatSchG).
Konkret verboten ist für die o. g. relevan-
ten, wild lebenden Arten nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (Zugriffsverbote):
• Erhebliche Störung: Dieses Verbot ist auf
einen räumlich-funktional abgrenzbaren
• den Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungs-
Artenbestand („Population“) und bestimm-
te, allerdings summarisch sehr weit reichen-
formen aus der Natur zu entnehmen, zu de Zeitphasen bezogen und setzt für eine
beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1); Verwirklichung voraus, dass sich störungs-
• die Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
bedingt der Erhaltungszustand dieses
Bestands verschlechtert. Der Erhaltungszu-
Blaufl ügelige Sandschrecke
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine stand ist als Gesamtheit der Einflüsse zu se- und Schwalbenschwanz sind
erhebliche Störung liegt dann vor, wenn hen, die sich langfristig auf die Verbreitung Beispiele für national geschützte
sich durch die Störung der Erhaltungs- und die Größe dieses Bestandes auswirken. Arten, die in der Bauleitplanung
und bei zulässigen Bauvorha-
zustand der lokalen Population einer Art Was als „lokale Population“ anzusehen ist, ben von den Verboten des § 44
verschlechtert (Nr. 2); unterscheidet sich zwischen den einzelnen BNatschG freigestellt sind.
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi-
gen oder zu zerstören (Nr. 3);
• Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen
(z. B. Samen, Rhizome) aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).
Bei der Prüfung, ob Verbote verletzt werden
und welche Maßnahmen ggf. erforderlich sein
könnten, um den Flächennutzungsplan, einen
Bebauungsplan oder ein bestimmtes Bauvor-
haben unter Gesichtspunkten des Artenschut-
zes als zulässig einzustufen, fließen fachliche
Feststellungen zur Situation (etwa der Überla-
gerung geplanter Bauflächen mit Lebensstätten Arten. Bei Arten mit flächiger Verbreitung
entsprechend geschützter Arten) und fachliche sowie bei revierbildenden Arten mit großen
sowie rechtliche Bewertungen zu Vorhabensfol- Aktionsräumen etwa stellt der jeweilige
gen zusammen. Naturraum 4. Ordnung in Baden-Württem-
berg den angemessenen Bezugsraum dar.
Zu den Verbotstatbeständen im Einzelnen: Bei Arten mit geringerer Häufigkeit und
• Tötung oder Verletzung von Individuen
bzw. Beschädigung oder Zerstörung von
Raumnutzung kann es sich um landschaft-
liche Teilräume deutlich unterhalb einer
Entwicklungsformen: Die entsprechen- Naturraumebene oder den Bestand einer
den Verbote für Tiere und Pflanzen sind lokal eng begrenzten Lebensstätte handeln.
individuenbezogen und schließen alle
Entwicklungsformen wie etwa Eier, Raupen
oder Pflanzensamen ein. Allerdings haben
• Zerstörung oder Beschädigung einer Fort-
pflanzungs- oder Ruhestätte: Dieses Verbot
zunächst die Rechtsprechung und dann die ist konkret flächen- und funktionsbezogen.
bislang letzte Novellierung des BNatSchG Bei einer Fortpflanzungsstätte handelt es
die Schwelle einer „Signifikanz“ eingeführt. sich artbezogen um den mehr oder minder
Demnach werden diese Verbote nicht gesamten oder aber um einen bestimm-
verletzt, wenn das Tötungs- und Verlet- ten (für die Funktion zentralen) Teil des
17Europäische Vogelart oder Art des Anhangs IV der Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
§ 44 BNatSchG
Tötung oder Erhebliche Stö- Zerstörung oder
Verletzung rung der lokalen Beschädigung
von Individuen Population der einer Fortpflan-
der geschützten geschützten zungs- oder
Art? (signifikant Art? Ruhestätte der
erhöhtes Risiko) geschützten
Art?
Vermeidung, ausreichende Minderung oder Funktionserhalt
nicht möglich
Bauleitplanung / Vorhaben (zunächst) unzulässig
Nächtlicher Baubetrieb mit Beleuchtung kann
sensible Tierarten der näheren Umgebung stören.
Ausnahmsweise Zulassung unter bestimmten, engen Rahmen-
In bestimmten Fällen kam diese Störung erheblich
bedingungen möglich sein und artenschutzrechtlich einen Verbotstatbe-
stand verwirklichen.
Vereinfachte Übersicht zu Lebensraums, der unverzichtbar ist, um die
wesentlichen Fragen und
erfolgreiche Fortpflanzung zu sichern. Für
Konsequenzen bei der Prüfung,
ob artenschutzrechtliche die Fortpflanzungsstätte gilt der Schutz
Verbotstatbestände des auch dann, wenn sich die Tiere gerade
§ 44 Abs. 1 BNatSchG von einem
nicht an oder in ihr aufhalten (z. B. auf-
ansonsten zulässigen Vorhaben
oder Bauleitplan berührt sein grund jahreszeitlicher Wanderungen), aber
können. Jedes einzelne der Ver- davon auszugehen ist, dass sie diese wieder
bote führt zur entsprechenden
Konsequenz. Die Formulierungen
aufsuchen bzw. regelmäßig nutzen werden.
sind auf die Verbote zu Tierarten Gleiches gilt für Ruhestätten, bei denen es
fokussiert. sich um Flächen oder Strukturen handelt,
die für ein einzelnes Tier oder eine Gruppe
von Tieren in mehr oder minder inaktiven
Phasen von besonderer Bedeutung sind,
spezifische Tierbauten mit eingeschlossen.
Wird in Fortpfl anzungs- und Ruhestätten geschütz-
ter Arten eingegriffen, so liegt je nach Lebens-
raumansprüchen jener Arten oftmals eine
Beschädigung oder Zerstörung vor.
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