Unbesorgt ins Ausland reisen - Guichet.lu
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Lediglich die im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlichten Gesetzestexte sind maßgeblich. Für Ungenauigkeiten, Auslassungen, Fehler oder falsche Angaben übernehmen Guichet.lu, das CTIE und das MAEE keine Haftung.
VORWORT Diese Veröffentlichung richtet sich an alle Einwohner Luxemburgs, die ins Ausland reisen, hauptsächlich im Rahmen ihres Urlaubs, aber auch im Rahmen ihrer beruflichen Aktivitäten. Diese Broschüre wurde als eine Art Leitfaden konzipiert. Sie soll Antworten auf die wichtigsten Fragen bieten, die sich Reisende vor ihrer Abreise, während ihres Aufenthalts und bei ihrer Rückkehr stellen: Welche Papiere benötige ich? Welche Vorbereitungen muss ich treffen, damit mein Auslandsaufenthalt reibungslos verläuft? Was soll ich bei einem Unfall oder im Krankheitsfall tun? Was kann ich in mein Reiseland mitnehmen? In diesem Leitfaden finden Sie Antworten auf diese und andere Fragen, damit Sie ganz unbesorgt wegfahren können. Gute Reise! 3
INHALT 1. MEINE REISEDOKUMENTE 8 1.1 Personalausweis, Reisepass und Visum 9 1.1.1 Personalausweis 9 1.1.2 Reisepass 10 1.1.3 Visum 11 1.2 Sozialversicherungsnachweise 12 1.2.1 Die Europäische Krankenversicherungskarte 12 1.2.2 Behandlungsbescheinigung 13 1.2.3 Sonderfall: geplante 14 Gesundheitsdienstleistungen im Ausland 1.3 Kinder: Einverständniserklärung der 14 Eltern / Erziehungsberechtigten 2. MEINE REISEVORBEREITUNGEN 16 2.1 Meine Abreise registrieren 17 2.2 Gesundheitsrisiken 18 2.2.1 Vorgeschriebene oder empfohlene Impfungen? 19 2.2.2 Internationale Impfbescheinigung 20 2.2.3 Impfungen „in letzter Minute“ 20 2.3 Reiseapotheke 20 2.4 Flugreisen 21 2.4.1 Handgepäck-Bestimmungen 21 2.4.2 Ausnahmen 22 2.4.3 Praktische Tipps 22 2.5 Mit dem Auto reisen / ein Auto mieten 23 2.5.1 Mit dem eigenen Auto reisen 23 2.5.2 Ein Auto mieten 23
2.6 Freiwillige Versicherungen (Reiserücktritt, Rückholung usw.) 24 2.6.1 Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung 24 2.6.2 Rückholversicherung 24 2.7 Mitführen einer Feuerwaffe 25 3. PROBLEME WÄHREND EINES 26 AUSLANDSAUFENTHALTS? 3.1 Konsularische Hilfe 27 3.2 Was tun bei Verlust oder Diebstahl meiner 28 Papiere im Ausland? 3.2.1 Ausstellung eines Ersatzführerscheins 30 3.2.2 Verlust oder Diebstahl meiner Bankkarte 30 3.2.3 Verlust oder Diebstahl meines Mobiltelefons 31 4. MEINE RECHTE ALS REISENDER 32 4.1 Beschwerden bei Pauschalreisen 33 4.2 Probleme bei meiner Reise 33 5. MEIN HAUSTIER 36 5.1 Reisen innerhalb der Europäischen Union mit 37 Katze oder Hund 5.2 Flugreisen 38 5.3 Die Betreuung meines Haustiers organisieren 38 5.4 Einfuhr von Haustieren nach Luxemburg 39 5.4.1 Aus einem EU-Mitgliedstaat 39 5.4.2 Aus einem Drittland 40
6. EINFUHR VON WAREN NACH LUXEMBURG 42 6.1 Zollabgaben und Formalitäten bei der Einreise aus einem 43 EU-Mitgliedstaat 6.2 Zollabgaben und Formalitäten bei der direkten Einreise aus 44 Nicht-EU-Ländern 6.3 Deklarationspflicht für Zahlungsmittel und Devisen 47 6.4 Einschränkungen und Verbote für bestimmte Produkte 47
1.1 PERSONALAUSWEIS, REISEPASS UND VISUM Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen, informieren Sie sich rechtzeitig in Ihrem Reisebüro oder bei der Botschaft des Landes, das Sie besuchen möchten, über die erforderlichen Reisedokumente, und überprüfen Sie die Gültigkeit dieser Dokumente. Innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz können Sie mit einem gültigen nationalen Personalausweis oder einem gültigen nationalen Reisepass reisen. Für Reisen außerhalb der Europäischen Union sind das Mitführen eines gültigen nationalen Reisepasses und – in manchen Fällen – die Ausstellung eines Visums erforderlich oder ausdrücklich empfohlen. 1.1.1 PERSONALAUSWEIS Der Besitz eines Personalausweises ist verpflichtend für jeden luxemburgischen Staatsangehörigen ab 15 Jahren, der seinen Wohnsitz in einer luxemburgischen Gemeinde hat. Der Ausweis ermöglicht Ihnen das Reisen innerhalb der Europäischen Union. Für Personen unter 15 Jahren ist der Besitz eines Personalausweises freiwillig. Der Ausweis wird auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils ausgestellt. Bei Reisen innerhalb 9
der Europäischen Union sind Minderjährige unter 15 Jahren, die im Besitz eines Personalausweises sind, nicht verpflichtet, einen Reisepass mit sich zu führen. Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises hängt vom Alter des Inhabers ab: Minderjährige über 15 Jahre und Erwachsene: Gültigkeitsdauer von 10 Jahren; Minderjährige zwischen 4 und 15 Jahren: Gültigkeitsdauer von 5 Jahren; Kinder unter 4 Jahren: Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Es ist wichtig, vor Beginn Ihrer Auslandsreise die Gültigkeit des Personalausweises zu überprüfen. In dringenden Fällen kann der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises auch im Wege des beschleunigten Verfahrens erfolgen, bei dem sich die Wartezeit auf 3 Werktage verkürzt. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden. Der Antragsteller muss in diesem Fall bereits bei der Antragstellung auf die Dringlichkeit seines Antrags hinweisen. www.eid.lu 1.1.2 REISEPASS Der biometrische Reisepass ist ein Reisedokument, mit dem der Inhaber ins Ausland reisen und sich dort frei bewegen kann. Der Reisepass ist nur zwingend erforderlich für die Einreise in Länder, die dieses Dokument verlangen, d. h. für die Einreise in die meisten Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union (EU), 10
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Im Reisepass werden Visa für die Einreise und den Aufenthalt in Drittstaaten eingetragen, sofern diese Formvorschrift besteht. Die Gültigkeit des ausgestellten Reisepasses beträgt: 2 Jahre bei Minderjährigen unter 4 Jahren; 5 Jahre bei Erwachsenen und Minderjährigen ab 4 Jahren. Vergewissern Sie sich vor Ihrer Abfahrt über die Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses. In vielen Ländern, in denen ein gültiger Reisepass erforderlich ist, muss die Gültigkeitsdauer mindestens 6 Monate über das Datum Ihrer Abreise hinausreichen. Neben dem klassischen Antragsverfahren gibt es auch ein Eilverfahren. Bei diesem Eilverfahren verkürzt sich die Bearbeitungszeit für den Reisepass, der somit innerhalb von maximal 3 Werktagen ausgestellt werden kann. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden. www.guichet.lu/passeport 1.1.3 VISUM Für einige Länder ist ein gültiger Reisepass mit eingetragenem gültigem Visum für die Einreise erforderlich. Das Visum erteilen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes. Die meisten dieser Ländervertretungen befinden sich in Brüssel. Die Fristen für die Erteilung eines Visums sind sehr unterschiedlich. In einigen Ländern können diese mehr als einen Monat betragen. www.guichet.lu/visa 11
1.2 SOZIALVERSICHERUNGSNACHWEISE 1.2.1 DIE EUROPÄISCHE Vorgang auf KRANKENVERSICHERUNGSKARTE Der Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte ist verpflichtend, um in den Genuss von Gesundheitsdienstleistungen bei durch ein Abkommen gebundenen Dienstleistern in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz sowie in Montenegro, Serbien und Mazedonien zu kommen. Die Karte bestätigt, dass Sie im entsprechenden Mitgliedstaat Anspruch auf die notwendigen Gesundheitsdienstleistungen haben, um Ihren Aufenthalt unter sicheren medizinischen Bedingungen fortzusetzen. Demnach müssen Sie Ihren Aufenthalt nicht unterbrechen, um sich zu Hause behandeln zu lassen. Die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte garantiert somit die Übernahme oder Erstattung von Kosten für Gesundheitsversorgung vor Ort. Sie haben damit die Möglichkeit, sich diese Kosten direkt von der Kasse des Aufenthaltsortes rückerstatten zu lassen. Die Karte wird Ihnen innerhalb von 3 Wochen von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) zugesandt. Im Falle eines verspäteten Antrags kann ersatzweise eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt werden, die 3 Monate gültig ist. Diese vorläufige Bescheinigung kann online auf MyGuichet.lu beantragt werden. In Ländern außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, Montenegro, Serbien und Mazedonien sind die Modalitäten für eine Kostenübernahme seitens der zuständigen luxemburgischen 12
Krankenkasse abhängig von dem Land, in dem die Leistungen erfolgt sind, und vom etwaigen Bestehen eines bilateralen Abkommens zwischen Luxemburg und diesem Land. Im Allgemeinen kann der Versicherte die Kostenübernahme nur dann in Anspruch nehmen, wenn er sich an einen bei der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes zugelassenen Gesundheitsdienstleister oder -anbieter wendet. Für eine ordnungsgemäße Übernahme der medizinischen Kosten ist es deshalb wichtig, sich über das Gesundheitssystem des Aufenthaltslandes zu informieren. www.guichet.lu/carte_securite_sociale 1.2.2 BEHANDLUNGSBESCHEINIGUNG Vorgang auf In Ländern, die mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass der Versicherte während der Dauer seines Aufenthalts Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Bescheinigung kann jederzeit über MyGuichet.lu beantragt werden. Für alle anderen Reiseziele sind keine zusätzlichen Formalitäten im Vorfeld des Auslandsaufenthalts erforderlich. Bei einem medizinischen Notfall muss der Reisende die gesamten Behandlungskosten verauslagen und kann erst nachträglich bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern die Erstattung beantragen, die sich nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen bemisst. 13
Arzt- und Krankenhauskosten können sich von Land zu Land deutlich unterscheiden und teilweise sogar deutlich höher sein als in Luxemburg. Es kann daher eine beträchtliche Differenz zwischen den ausgelegten Kosten und der Erstattung durch die CNS geben, und dies zu Ihren Ungunsten. Wenn Sie eine Zusatzversicherung abschließen möchten, können Sie sich an einen auf diese Deckungsform spezialisierten Versicherer wenden. www.guichet.lu/cns-soins-etranger 1.2.3 SONDERFALL: GEPLANTE GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND Jede Person, die sich im Ausland im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts behandeln lassen möchte, muss im Vorfeld das Einverständnis der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) einholen. Das einfache Aufsuchen eines Arztes ohne Inanspruchnahme kostspieliger Fachgeräte bedarf keiner vorherigen Genehmigung innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. www.guichet.lu/cns-soins-etranger 1.3 KINDER: EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG DER ELTERN/ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Die Vorlage einer Einverständniserklärung der Eltern/ Erziehungsberechtigten bei Auslandsreisen Minderjähriger ist Teil einer Präventionsstrategie: Sie dient dem Schutz des Kindes und soll Entziehungen Minderjähriger sowie Kindesentführungen verhindern. 14
Einige Länder schreiben vor, dass ein Kind nur dann ohne einen oder beide Elternteile das Land verlassen darf, wenn die Eltern vorher schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. Gleichzeitig lassen manche Länder Kinder nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern in ihr Staatsgebiet einreisen. Verschiedene Beförderungsunternehmen empfehlen mittlerweile systematisch, dass Kinder stets eine Einverständniserklärung ihrer Eltern bei sich tragen, die das Reisen mit nur einem Elternteil oder ganz ohne Eltern erlaubt. Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer Eltern/ Erziehungsberechtigten ins Ausland reisen, müssen neben einem gültigen Ausweisdokument eine Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten mit sich führen. Diese Einverständniserklärung wird vom Einwohnermeldeamt (Bureau de la population) ausgestellt. Der Erziehungsberechtigte (Vater, Mutter oder Vormund) erscheint im Einwohnermeldeamt und macht dort folgende Angaben: Datum der Abreise und Rückkehr des Kindes; Zielort des Kindes (Land und Ort); Name der Begleitperson (die volljährig sein muss). Es ist unerlässlich, dass ein Erziehungsberechtigter persönlich im Einwohnermeldeamt erscheint, da die Unterschrift auf der Einverständniserklärung beglaubigt werden muss. Das Kind muss diese Einverständniserklärung mit sich führen und sie auf Verlangen zusammen mit seinem Personalausweis oder seinem Ausweisdokument vorzeigen. 15
2. Meine Reisevorbereitungen 16
2.1 MEINE ABREISE Vorgang auf REGISTRIEREN Bei punktuellen oder längeren Auslandsaufenthalten (in der Europäischen Union oder in anderen Ländern) haben Reisende die Möglichkeit, ihren Aufenthalt beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes - MAEE) zu melden. Die Registrierung eines Aufenthalts oder ständigen Wohnsitzes im Ausland erfolgt über einen Online-Assistenten (‘Lëtzebuerger am Ausland’) auf MyGuichet.lu. Dafür wird kein LuxTrust-Zertifikat benötigt. Die Registrierung eines Aufenthalts oder ständigen Wohnsitzes im Ausland beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (MAEE) kann in mehrerlei Hinsicht nützlich sein: Gemeldete Personen erhalten gegebenenfalls Informationen zu dem Land / den Ländern, in dem/denen sie sich aufhalten möchten. Registrierte Personen erhalten außerdem eine E-Mail vom MAEE mit den Adressen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Luxemburgs. Die normalen konsularischen Leistungen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind leichter umzusetzen (z. B. beim Verlust oder Diebstahl von Dokumenten). Bei Ersuchen um konsularische Unterstützung können das MAEE und die diplomatischen und konsularischen Vertretungen schneller reagieren. Bei Not- oder Krisenfällen in dem Land, in dem sich eine gemeldete Person befindet, verfügen das MAEE sowie die diplomatische und konsularische Vertretung vor Ort 17
über deren Daten und können sie so leichter kontaktieren, um ihr Anweisungen zukommen zu lassen. Gegebenenfalls kann das MAEE auch die in Luxemburg verbliebene Kontaktperson kontaktieren, die der Auslandsreisende oder der im Ausland Wohnende angegeben hat, um sie über etwaige Probleme zu informieren. Auf schriftliche (d6@mae.etat.lu) oder telefonische Anfrage (247-82346/247-72494) kann die Direktion für konsularische Angelegenheiten und internationale und kulturelle Beziehungen (Direction des affaires consulaires et des relations culturelles internationales) genauere Auskünfte zu den vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten veröffentlichten Reise- und Sicherheitshinweisen geben. Die Direktion für konsularische Angelegenheiten und internationale und kulturelle Beziehungen nimmt jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden, ob er seinen Auslandsaufenthalt tatsächlich antritt oder storniert. Diese Entscheidung obliegt dem Reisenden, der dafür die alleinige Verantwortung trägt. www.guichet.lu/lama 2.2 GESUNDHEITSRISIKEN Eine Auslandsreise – ob nah oder fern – kann bestimmte Risiken für die Gesundheit mit sich bringen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können. Es wird daher empfohlen, sich rechtzeitig vor der Abreise über diese Risiken zu informieren. Eine Reise in ein anderes Land – selbst wenn es gar nicht allzu weit entfernt liegt – ist stets eine gute Gelegenheit, seinen Impfpass zu überprüfen: Sie sollten sich mindestens 6 Wochen vor Ihrer Abreise 18
darüber informieren, welche Auffrischungen oder neue Impfungen notwendig sind. Für einige Länder ist die präventive Einnahme bestimmter Medikamente erforderlich. Wenden Sie sich dafür an Ihren behandelnden Arzt oder an die Travel Clinic des Klinikzentrums der Stadt Luxemburg (Centre Hospitalier de Luxembourg - CHL): Centre Hospitalier de Luxembourg (CHL) Service national des maladies infectieuses – Travel Clinic 4, rue Barblé, L-1210 Luxemburg Tel.: (+352) 44 11 30 91 (nur mit Termin) www.chl.lu/fr/service/travel-clinic 2.2.1 VORGESCHRIEBENE ODER EMPFOHLENE IMPFUNGEN? Die Grundimpfungen gegen Tetanus (Wundstarrkrampf), Poliomyelitis (Kinderlähmung), Diphterie und Keuchhusten müssen erforderlichenfalls aufgefrischt werden. Auch eine Impfung gegen Hepatitis B ist für jedes Reiseland dringend zu empfehlen. Für alle nach 1970 Geborenen ist außerdem eine Impfung gegen Masern empfehlenswert. Für alle Länder mit mangelhaften sanitären Bedingungen ist eine Impfung gegen Hepatitis A notwendig. Es gilt zu beachten, dass in einigen Ländern bestimmte Pflichtimpfungen verlangt werden (z. B. gegen Gelbfieber). Die Impfung ist daher bei der Einreise nachzuweisen, etwa durch Vorlage einer internationalen Impfbescheinigung (siehe unten). Manche Länder verlangen bei Kontrollen bei der Einreise in ihr Staatsgebiet auch einen Nachweis über eine Impfung gegen Gelbfieber, wenn die Person aus einem Land stammt oder einreist, in dem Gelbfieber vorkommt. Ohne diesen Nachweis wird die Einreise in das Land verweigert! 19
2.2.2 INTERNATIONALE IMPFBESCHEINIGUNG Wenn Sie Auslandsreisen unternehmen, für die spezielle zusätzliche Impfungen nötig sind, ist es ratsam, Ihren Arzt um eine internationale Impfbescheinigung zu bitten. 2.2.3 IMPFUNGEN „IN LETZTER MINUTE“ Bei jeder Impfung tritt die Schutzwirkung erst nach einer gewissen Zeit ein. Die Zeitabstände können je nach Impfstoff zwischen einer Woche und mehreren Wochen variieren. Außerdem können Nebenwirkungen von direkt vor der Abreise vorgenommenen Impfungen auftreten und Ihnen während Ihres Aufenthalts Unannehmlichkeiten bereiten. Deshalb sollten Impfungen möglichst nicht „in letzter Minute“ erfolgen. 2.3 REISEAPOTHEKE Fragen Sie Ihren Arzt um Rat. Er kann Ihnen die Medikamente verschreiben, die Sie unter Berücksichtigung Ihres Reiseziels und Gesundheitszustands dabeihaben sollten. Falls Sie größere Mengen an Medikamenten oder Einwegspritzen mitführen, bitten Sie Ihren Arzt vor der Abreise, eine genaue Liste darüber aufzustellen – möglichst in einer Sprache, die auch im Ausland verstanden wird. So vermeiden Sie Probleme bei der Zollkontrolle. Enthält diese Liste auch die Zusammensetzung und Dosierung der Medikamente, können Sie gegebenenfalls in einer Apotheke vor Ort Nachschub besorgen. Wichtiger Hinweis: Einige Länder haben eine extrem strenge Drogengesetzgebung! Das heißt, dass ein Medikament, das in Luxemburg frei verkäuflich ist, in einem anderen Land verboten sein kann. Informieren Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres Reiselandes. 20
2.4 FLUGREISEN 2.4.1 HANDGEPÄCK-BESTIMMUNGEN Laut Sicherheitsvorschriften ist es den Passagieren untersagt, in ihrem Handgepäck bestimmte Flüssigkeiten mit an Bord zu nehmen. Dies gilt für alle Reisenden, unabhängig von Reiseziel, Staatsangehörigkeit oder Abflughafen. Alle Flüssigkeiten, die im Handgepäck in der Kabine mitgeführt werden, müssen in Einzelbehältnissen von maximal 100 Millilitern enthalten sein. Diese müssen in einem durchsichtigen und wiederverschließbaren Plastikbeutel von maximal 1 Liter eingepackt sein (z. B. in einem Gefrierbeutel). Als Flüssigkeiten laut dieser Bestimmungen gelten: Wasser und sonstige Getränke; Suppen; Sirups; Parfüms; Gele (einschließlich Haar- und Duschgel) und Pasten (einschließlich Zahnpasta); Cremes, Lotionen, Öle und Sprays; Inhalte von Sprühflaschen und -dosen (Rasierschaum, Deodorant usw.); Flüssigkeit-Feststoff-Gemische und sonstige Artikel ähnlicher Konsistenz. 21
2.4.2 AUSNAHMEN Die Regelung sieht Ausnahmen für Medikamente und spezielle Diätprodukte (insbesondere Babynahrung) vor, die während der Reise benötigt werden. Die Menge der notwendigen Medikamente variiert je nach Person und Reisedauer und kann aus diesem Grund die Höchstmenge von 100 Millilitern übersteigen. Diese Sicherheitsvorschriften können immer wieder geändert werden und sind je nach Zielflughafen mehr oder weniger strikt. Daher raten wir Ihnen, sich vor Ihrer Abreise bei Ihrer Fluggesellschaft oder am Abflughafen über den aktuellen Stand zu informieren. 2.4.3 PRAKTISCHE TIPPS Wenn Sie an einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit leiden, sollten Sie sich vor jeder Flugreise bei Ihrem Arzt erkundigen, ob Sie fliegen dürfen und welche Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind. Nehmen Sie notwendige Medikamente originalverpackt im Handgepäck mit. Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen eine in englischer Sprache abgefasste Bescheinigung auszustellen, dass Sie diese Medikamente benötigen. Diese sollte auch die Kontaktdaten des Arztes enthalten (mit Telefonnummer). Tragen Sie Ihren Diabetikerausweis und andere Dokumente, die Auskunft über Ihre Gesundheit geben, immer bei sich. Informieren Sie das Bordpersonal über Ihren Gesundheitszustand und eine eventuell erforderliche besondere Behandlung. 22
2.5 MIT DEM AUTO REISEN / EIN AUTO MIETEN 2.5.1 MIT DEM EIGENEN AUTO REISEN Wenn Sie mit dem eigenen Fahrzeug verreisen, sollten Sie sich über die Verkehrsregeln der Länder informieren, durch die Ihre Reise führt. In einigen Staaten werden für die Nutzung der Autobahnen Gebühren verlangt, die entweder durch den Kauf einer Vignette für die Windschutzscheibe oder an Mautstellen auf der Autobahn entrichtet werden. Um in bestimmten europäischen Städten fahren zu dürfen, müssen sich Autofahrer außerdem im Voraus eine spezielle Vignette besorgen. 2.5.2 EIN AUTO MIETEN Bei Flugreisen ins Ausland kann es manchmal notwendig sein, sich ein Fahrzeug zu mieten, um sich am Zielort fortzubewegen. Da jeder Autovermieter eigene Geschäftsbedingungen hat, sollten Sie bei den jeweiligen Unternehmen Informationen einholen. Einige grundlegende Hinweise helfen jedoch Überraschungen zu vermeiden: Lesen Sie den Mietvertrag genau durch. Vergewissern Sie sich, welche Personen das Fahrzeug fahren dürfen und ob für diese Personen Versicherungsschutz besteht. 23
Informieren Sie sich über die Selbstbeteiligung im Schadensfall. Halten Sie den Zustand des Fahrzeugs zusammen mit dem Vermieter schriftlich fest. Unterschreiben Sie kein Dokument, auf dem der Betrag fehlt (Vertrag, Kreditkartenabdruck usw.). 2.6 FREIWILLIGE VERSICHERUNGEN (REISERÜCKTRITT, RÜCKHOLUNG USW.) 2.6.1 REISERÜCKTRITT- UND REISEABBRUCHVERSICHERUNG Ganz gleich, wie gut Sie Ihren Urlaub geplant haben, tritt vor der Abreise oder während des Aufenthalts ein unerwartetes Ereignis ein, kann es mit Ihrer Reise schnell vorbei sein. Mit einer Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung wird Ihnen das bereits an das Reisebüro gezahlte Geld erstattet, wenn Sie die Reise stornieren müssen, Sie am Tag des Reisebeginns nicht erscheinen oder Ihr Aufenthalt aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen abgebrochen werden muss. 2.6.2 RÜCKHOLVERSICHERUNG Bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung im Ausland müssen Sie – je nachdem, in welchem Reiseland Sie sich befinden – möglicherweise nach Hause gebracht werden, um schnellstmöglich angemessen medizinisch versorgt zu werden. Viele Versicherungsgesellschaften bieten eine Versicherung an, die die Beförderung und die Rückholung von schwer kranken 24
Personen oder Unfallopfern abdeckt. Erkundigen Sie sich bei den verschiedenen Gesellschaften, um die Versicherung zu finden, die am besten auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Prüfen Sie zuvor auch, ob Sie nicht bereits über Bank- oder Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie Kunde sind, einen entsprechenden Auslandsversicherungsschutz genießen. 2.7 MITFÜHREN EINER FEUERWAFFE Vor dem Reisen mit einer Feuerwaffe innerhalb der Europäischen Union benötigt der Inhaber eines luxemburgischen Waffenscheins einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP). Der Europäische Feuerwaffenpass muss im Prinzip zuvor mit einem Sichtvermerk des Mitgliedstaats versehen werden, der das Ziel der Reise ist. Deshalb wird nachdrücklich empfohlen, sich vor einer Reise mit Feuerwaffen direkt bei den zuständigen Behörden der Transit- und Bestimmungsmitgliedstaaten über die Sichtvermerkpflicht zu erkundigen. Vor einer Reise mit Feuerwaffen in einen Nicht-EU-Staat wird nachdrücklich empfohlen, sich direkt bei den zuständigen Behörden der Transit- und Bestimmungsdrittstaaten zu erkundigen. Wichtiger Hinweis: Informieren Sie sich. Neutralisierte Waffen oder Sammlerstücke wie Messer, Schwerter oder Säbel dürfen nicht immer im Flugzeug mitgeführt werden. http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/loisirs-benevolat/ permis-licences/detention-armes/transfert-armes-hors- luxembourg/index.html 25
3. Probleme während eines Auslandsaufenthalts? 26
3.1 KONSULARISCHE HILFE Eine Auslandsreise schließt leider das Risiko einer Erkrankung oder anderer Sorgen und Probleme an Ihrem Aufenthaltsort nicht aus. Sie können jedoch auch im Ausland auf die luxemburgische Verwaltung zählen, die Ihnen konsularische Hilfe anbietet, wenn: Sie Ihre Ausweispapiere verloren haben und ein provisorisches Reisedokument benötigen; Sie im Falle einer größeren Krise in Ihrem Aufenthaltsland Hilfe benötigen und eine Rückholung erforderlich ist; Sie einen Unfall erleiden oder eine schwere Krankheit bekommen; einer Ihrer Angehörigen im Ausland verstirbt; Sie festgenommen oder inhaftiert werden; Sie Opfer eines Verbrechens oder Vergehens werden. Um die konsularische Hilfe in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich an die für Ihr Aufenthaltsland zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Luxemburgs wenden. Sie können diese kontaktieren: indem Sie persönlich vorstellig werden oder sich durch einen Dritten vertreten lassen; per Telefon; per E-Mail; per Post. 27
Sollte es an Ihrem Aufenthaltsort keine luxemburgische Vertretung geben, können Sie sich an eine belgische Vertretung wenden. Ist keine belgische Vertretung vorhanden, wenden Sie sich an die diplomatische oder konsularische Vertretung eines beliebigen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Nützlicher Tipp: Wenn Sie Ihren Auslandsaufenthalt vor der Abreise beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten registriert haben, kann das Ministerium schneller reagieren und Sie erhalten konsularische Hilfe zu den bestmöglichen Bedingungen. www.guichet.lu/assistance_consulaire 3.2 WAS TUN BEI VERLUST ODER DIEBSTAHL MEINER PAPIERE IM AUSLAND? Grundsätzlich sollten Sie eine beidseitige Kopie Ihrer Ausweisdokumente getrennt von den Originalen aufbewahren, um Probleme bei Verlust oder Diebstahl zu vermeiden. Noch besser ist es, einen Scan der Dokumente an Ihre eigene E-Mail- Adresse zu schicken. Wenn Ihr Pass oder Ausweis tatsächlich abhandenkommt, können Sie im Internet auf den Scan zugreifen und so die Beschaffung von Ersatzdokumenten vereinfachen. Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses oder des Personalausweises im Ausland muss unbedingt eine Diebstahl- oder Verlustanzeige bei der Polizeibehörde vor Ort erfolgen. 28
Mit dieser Anzeige und 2 Lichtbildern (Passfotos) wenden sich luxemburgische Staatsangehörige an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung, damit diese ihnen ein provisorisches Reisedokument („Passierschein“) ausstellen kann. Mit diesem Dokument können sie nach Luxemburg zurückkehren, allerdings ohne einen oder mehrere Zwischenstopps, ausgenommen sind Flughafentransits. Ist die diplomatische oder konsularische Vertretung zu weit entfernt, können sie: einen ernannten und für die Aufenthaltsregion zuständigen Honorarkonsul Luxemburgs aufsuchen oder; ein Familienmitglied bitten, das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (Bureau des passeports, visas et légalisation) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu kontaktieren. Ist keine luxemburgische Vertretung vorhanden, können sich Luxemburger an eine diplomatische oder konsularische Vertretung Belgiens oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wenden, um ein Emergency Travel Document (ETD) zu erhalten. Nach der Rückkehr nach Luxemburg muss der Passierschein oder das ETD zusammen mit der bei der örtlichen Polizei im Ausland aufgegebenen Diebstahl- oder Verlustanzeige beim Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen eingereicht werden. Wird ein Ausweisdokument als verloren gemeldet, erlischt seine Gültigkeit. Wiedergefundene Ausweisdokumente werden dem Inhaber nicht zurückgegeben und können nicht mehr benutzt werden. Wenn Sie Ihren Reisepass selbst wiederfinden, dürfen Sie ihn auf keinen Fall weiterverwenden, sondern müssen ihn dem Amt für Reisepässe (Bureau des Passeports) aushändigen. 29
Die Weiterverwendung eines Reisepasses, der als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, kann dem Benutzer bei künftigen Reisen schwerwiegende Probleme bereiten. 3.2.1 AUSSTELLUNG EINES ERSATZFÜHRERSCHEINS Luxemburgische Konsulate im Ausland stellen keine Ersatzführerscheine aus. Der Verlust/Diebstahl des Führerscheins sollte umgehend bei der Polizei gemeldet werden. Mit dem von der Polizei ausgestellten Dokument PERMIS DE (Bestätigung der Anzeige oder CONDUIRE Bescheinigung) können Sie ohne die Gefahr einer Strafverfolgung ein Fahrzeug führen. Sobald Sie wieder in Luxemburg sind, können Sie mit der Verlust- oder Diebstahlanzeige der Polizei bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) einen Ersatzführerschein beantragen. 3.2.2 VERLUST ODER DIEBSTAHL MEINER BANKKARTE Veranlassen Sie die sofortige Sperrung Ihrer verloren gegangenen oder gestohlenen Kreditkarten bei Ihrer Bank. Von luxemburgischen Finanzinstituten ausgegebene Kreditkarten werden unter folgender Nummer zentral gesperrt: (+352) 49 10 10. Nach der Sperrung wird automatisch eine neue Karte bestellt. 30
3.2.3 VERLUST ODER DIEBSTAHL MEINES MOBILTELEFONS Es ist möglich, Mobiltelefone ebenso wie SIM-Karten sperren zu lassen, damit das Gerät für Diebe nicht nutzbar ist. Bei den meisten Telefongesellschaften haftet der Kunde so lange für die aus der Nutzung des Mobiltelefons oder der SIM-Karte entstandenen Kosten sowie für alle anderen Kosten, die sich aus dem Vertrag ergeben, bis er den Verlust oder Diebstahl beim Kundendienst seiner Telefongesellschaft gemeldet hat. Für die Sperrung eines Mobiltelefons ist es hilfreich, vorher die IMEI- Nummer zu notieren, eine einmalig vergebene 15-stellige Nummer, mit der das Gerät eindeutig identifiziert werden kann. Sie befindet sich auf der Originalverpackung sowie hinter dem Akku des Mobiltelefons. 31
4. Meine Rechte als Reisender 32
4.1 BESCHWERDEN BEI PAUSCHALREISEN Reisende, die Probleme bei sogenannten „Pauschalreisen“ hatten, können sich an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (Commission luxembourgeoise des litiges de voyage - CLLV) wenden. Kontakt: Commission luxembourgeoise des litiges de voyage (CLLV) 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg Tel.: (+352) 49 60 22-205 Fax: (+352) 49 49 57 E-Mail: cllv@pt.lu www.guichet.lu/cllv 4.2 PROBLEME BEI MEINER REISE Eine Reise verläuft nicht immer ganz nach Plan. Ihr Flug ist verspätet, Ihr Gepäck verloren ... Das sind Ihre Rechte! 33
Egal welches Verkehrsmittel Sie nutzen, Sie sollten wissen, dass Sie als Reisender bestimmte Rechte haben, wenn: Ihr Flugzeug, Ihr Schiff, Ihr Zug oder auch Ihr Reisebus Verspätung hat oder annulliert wurde; Ihr Gepäck mit Verspätung ankommt, verloren geht oder beschädigt wird; Ihnen die Beförderung mit dem Flugzeug versagt wurde; Ihre Rechte als Person mit Behinderung nicht respektiert wurden; Sie während der Beförderung Opfer eines Unfalls wurden usw. 34
Sie sollten wissen, dass die Fristen zur Geltendmachung Ihrer Rechte sowohl vom Ereignis als auch vom genutzten Verkehrsmittel abhängig sind. In erster Linie müssen Sie sich immer an den Veranstalter wenden. Sollte dieser nicht antworten oder die Antwort unbefriedigend ausfallen, können Sie sich an folgende Stellen wenden: das Ministerium für Wirtschaft im Fall von Flugreisen; den Verkéiersverbond im Fall von Schiffs-, Bahn- oder Busreisen. www.guichet.lu/droits-voyageurs 35
5. Mein Haustier 36
5.1 REISEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION MIT KATZE ODER HUND Für Hunde und Katzen im Alter von über 3 Monaten gelten mehrere allgemeine Regeln: Die Tiere müssen durch eine elektronische Identifizierung (Mikrochip) oder eine gut lesbare Tätowierung gekennzeichnet sein (Letztere ist nur gültig, falls sie vor dem 3. Juli 2011 appliziert wurde). Das Tier muss spätestens 21 Tage vor Reiseantritt eine Tollwutimpfung erhalten haben (Erstimpfung). Eine Auffrischungsimpfung während der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung ist sofort gültig. Das Tier benötigt einen von einem Tierarzt ausgestellten europäischen Heimtierausweis, der alle Daten zur Identifizierung des Tieres und zur Tollwutimpfung enthält. Die Anzahl der Tiere ist auf 5 begrenzt. 37
Vorsicht: Die Impfung muss nach dem Einsetzen des Chips oder der Applikation der Tätowierung erfolgen. Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Tieren unter einem Alter von 3 Monaten in ihr Staatsgebiet. https://agriculture.public.lu/de/tierhaltung/haustiere/verreisen- haustier.html 5.2 FLUGREISEN Das Mitführen von Hunden, Katzen und anderen Haustieren muss vom Verkehrsunternehmen genehmigt werden. Vorsicht: Führhunde werden im Prinzip kostenlos in der Kabine befördert. Es ist eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, dass der Passagier auf den Hund angewiesen ist. Es wird empfohlen, sich direkt bei der Fluggesellschaft zu erkundigen, da jede Gesellschaft ihre eigenen Regeln hat, was die Beförderung von Haustieren betrifft. 5.3 DIE BETREUUNG MEINES HAUSTIERS ORGANISIEREN Tierhalter, die ihr Tier nicht in den Urlaub mitnehmen möchten oder können, sollten sich zunächst im Familien- und 38
Bekanntenkreis umhören, ob für die Zeit der Abwesenheit eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Eine Alternative zur privat organisierten Betreuung bieten die zahlreichen Tierpensionen in Luxemburg. 5.4 EINFUHR VON HAUSTIEREN NACH LUXEMBURG 5.4.1 AUS EINEM EU-MITGLIEDSTAAT Wenn Sie sich unterwegs in einen Vierbeiner verlieben und ihn mit nach Luxemburg nehmen möchten, müssen Sie einige Bestimmungen beachten. 39
Für die Einreise mit Hunden oder Katzen (Mindestalter der Tiere: 3 Monate) nach Luxemburg gelten folgende Grundregeln: Die Tiere müssen einen europäischen Heimtierausweis besitzen. Alle Hunde und Katzen müssen durch einen Mikrochip oder durch eine gut lesbare Tätowierung (nur gültig, falls diese vor dem 3. Juli 2011 appliziert wurde) gekennzeichnet sein. Alle Tiere müssen spätestens 30 Tage und frühestens 3 Jahre (entsprechend der Empfehlung des Impfstoffherstellers) vor der Abreise eine Tollwutimpfung erhalten haben. Die Anzahl der Tiere ist auf 5 begrenzt (Hunde und Katzen zusammengerechnet). Wichtiger Hinweis: Die Einreise nach Luxemburg mit Tieren unter 3 Monaten ohne Tollwutimpfung ist nur möglich, wenn eine vom Tierhalter unterschriebene Erklärung vorgelegt wird, dass das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit potenziell mit dem Tollwutvirus infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es von seiner Mutter begleitet wird. 5.4.2 AUS EINEM DRITTLAND Bevor man in Erwägung zieht, ein Tier nach Luxemburg einzuführen, sind die in Bezug auf Zertifizierung und Impfung äußerst 40
strengen Regelungen zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann dazu führen, dass das Tier in sein Herkunftsland zurückgeschickt oder beschlagnahmt wird. Vorsicht: Für Tiere unter 3 Monaten ist eine Genehmigung der luxemburgischen Veterinärverwaltung (Administration des services vétérinaires) erforderlich. Die Einfuhr potenziell gefährlicher Hunde nach Luxemburg ist nur mit einer ministeriellen Sondergenehmigung erlaubt. Informationen zur Einfuhr anderer Tiere zu nichtgewerblichen Zwecken erhalten Sie bei der Veterinärverwaltung. 41
6. Einfuhr von Waren nach Luxemburg 42
6.1 ZOLLABGABEN UND FORMALITÄTEN BEI DER EINREISE AUS EINEM EU-MITGLIEDSTAAT Durch das Freizügigkeitsprinzip wurden die Steuer- und Zollformalitäten beim Übertreten von Grenzen innerhalb der EU abgeschafft. Artikel des persönlichen Bedarfs können ohne Mengen- oder Wertbegrenzung und ohne Formalitäten an der Binnengrenze in anderen EU-Mitgliedstaaten eingekauft werden. Der Käufer aus einem anderen EU-Land bezahlt dabei auch den Mehrwertsteuersatz des Landes, in dem der Kauf erfolgt. Für bestimmte Waren wurden allerdings Mengenbegrenzungen festgelegt, ab denen der Erwerb als Kauf zu gewerblichen Zwecken gilt und Verbrauchsteuern erhoben werden müssen. Wenn Sie alkoholische Getränke oder Tabak aus anderen EU- Mitgliedstaaten nach Luxemburg mitbringen, achten Sie darauf, die nachfolgenden Obergrenzen einzuhalten: TABAKWAREN Zigaretten Zigarillos Zigarren Rauchtabak 800 Stück 400 Stück 200 Stück 1 Kilogramm 43
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE Spirituosen Zwischener- Wein Bier (Whisky, Gin, zeugnisse (davon höchstens Wodka usw.) (Wermut, Portwein, 60 Liter Schaumwein) Madeirawein usw.) 10 Liter 20 Liter 90 Liter 110 Liter Wichtiger Hinweis: Dieselben Höchstmengen gelten auch, wenn Sie bestimmte Waren aus Luxemburg in ein anderes EU-Land exportieren. 6.2 ZOLLABGABEN UND FORMALITÄTEN BEI DER DIREKTEN EINREISE AUS NICHT-EU- LÄNDERN Bei der Einreise nach Luxemburg müssen Sie die mitgeführten Waren beim Zollamt anmelden sowie die entsprechenden Gebühren für Zoll und Steuern entrichten. Für die nachstehend aufgeführten Waren (Einkäufe oder Geschenke zu nicht gewerblichen Zwecken) gelten gewisse Freimengen, bei denen weder Zoll noch Steuern anfallen. 44
Vorsicht: Dieselben Freimengen gelten auch für die französischen Übersee-Départements Französisch- Guayana, Réunion, Mayotte, Guadeloupe und Martinique ebenso wie für Saint-Martin, die Kanalinseln und die Kanarischen Inseln. Die Freimengen sind folgendermaßen festgelegt: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder TABAKWAREN 250 Gramm Tabak insgesamt 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr oder insgesamt 2 Liter Alkohol oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht ALKOHOLISCHE mehr als 22 % Vol. GETRÄNKE zusätzlich 4 Liter nicht schäumender Wein und insgesamt 16 Liter Bier (lediglich für die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern) bis zu einem Warenwert von 430 Euro bei Flug- oder Seereisenden ANDERE WAREN, bis zu einem Warenwert von 300 Euro bei U. A. PARFÜM, anderen Reisenden KAFFEE UND TEE 45
Diese Waren können innerhalb derselben Kategorie anteilig zusammengestellt werden. Das heißt, wenn die Freimenge für ein Produkt nur teilweise verbraucht wird, kann die restliche Freimenge für ein oder mehrere andere Produkte derselben Kategorie genutzt werden (wenn Sie z. B. nur 100 Zigaretten gekauft haben, also nur die Hälfte der genehmigten Freimenge für Tabakwaren nutzen, können Sie für die restliche Hälfte der Freimenge noch 50 Zigarillos kaufen, oder auch 25 Zigarillos und 12 Zigarren). Personen unter 17 Jahren dürfen weder Tabakwaren noch alkoholische Getränke einführen. Die Freimenge reduziert sich auf 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren. Die in der Tabelle genannten Beträge können nicht von mehreren Personen für eine einzelne Ware addiert werden. Das heißt, eine Gruppe oder Familie aus 4 Personen kann z. B. kein Gerät im Wert von 1.720 Euro (430 Euro x 4) abgabenfrei einführen. Wichtiger Hinweis: Jeder Gegenstand, dessen Wert den Freibetrag übersteigt, muss bei der Einfuhr deklariert werden, und die Zölle und Steuern sind abschlagsfrei auf den Gesamtwert zu entrichten. Zu beachten ist außerdem, dass Waren, die aus mehreren Teilen bestehen und gleichzeitig in einem Verkehrsmittel mitgeführt werden, unabhängig von der Anzahl an Rechnungen als unteilbares Ganzes gelten (z. B. eine HiFi-Anlage). Die Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs wie Milch, Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Drittländern ist im Prinzip verboten. http://www.guichet.lu/importation_marchandises_luxembourg 46
6.3 DEKLARATIONSPFLICHT FÜR ZAHLUNGSMITTEL UND DEVISEN In Luxemburg sind Bargeld, Wertpapiere und Aktien ab einem bestimmten Betrag bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) zu melden, die Kontrollen in diesem Bereich durchführt, um Geldwäsche zu verhindern, besonders in Bezug auf die Erlöse aus dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln. Bargeld, Schecks, Aktien und Wertpapiere im Wert von 10.000 Euro oder höher beziehungsweise dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung, die beim Grenzübertritt nach Luxemburg von einer natürlichen Person mitgeführt werden, müssen beim Zoll angemeldet werden. Diese Anmeldung kann bereits vor dem Grenzübertritt über ein Formular vorgenommen werden. Dieses ist an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu schicken, entweder per Post (Postfach 1605, L-1016 Luxemburg), per Fax [(+352) 2818 9230 9230] oder per E-Mail (cashcontrol@do.etat.lu). http://www.guichet.lu/declaration_paiement_devises 6.4 EINSCHRÄNKUNGEN UND VERBOTE FÜR BESTIMMTE PRODUKTE In Abweichung vom Grundsatz der Freizügigkeit unterliegt die Ein- und Ausfuhr bestimmter besonders sensibler Waren gewissen Einschränkungen oder Verboten. Ziel dieser Einschränkungen und Verbote ist unter anderem der Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Moral sowie die Erhaltung des nationalen und internationalen Kulturerbes. In Zweifelsfällen ist es ratsam, sich vor der Einreise mit verbotenen Waren bei der Zollbehörde zu erkundigen. 47
Einfuhrverbote bestehen insbesondere für folgende Waren: Fälschungen und nachgeahmte Waren; pädophiles Material; Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch (ausgenommen für den persönlichen Bedarf des Reisenden); Waffen und Munition; Suchtstoffe; Kulturgüter (insbesondere Kunstgegenstände, Sammlungsobjekte und Antiquitäten); Erdölerzeugnisse, ausgenommen Kraftstoffe, die sich im normalen Tank von Personenfahrzeugen oder in Reservebehältern von bis zu 10 Litern befinden; bestimmte gefährliche Stoffe (z. B. Bleisalze, Nickel) enthaltende Produkte; vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse (Rinden, Samen, Erde und Nährsubstrate), deren Einfuhr in allen EU-Mitgliedstaaten untersagt ist; Futtermittel oder Lebensmittel tierischer Herkunft, die im Rahmen der geltenden nationalen oder europäischen Gesundheitsvorschriften verboten sind; Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten. 48
IN ZUSAMMENARBEIT MIT: UNSERE PARTNER: 49
Notizen 50
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