Unbesorgt ins Ausland reisen - Guichet.lu

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Unbesorgt ins Ausland reisen - Guichet.lu
Unbesorgt ins
Ausland reisen
Unbesorgt ins Ausland reisen - Guichet.lu
Lediglich die im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlichten Gesetzestexte sind maßgeblich. Für
Ungenauigkeiten, Auslassungen, Fehler oder falsche Angaben übernehmen Guichet.lu, das CTIE
und das MAEE keine Haftung.
Unbesorgt ins Ausland reisen - Guichet.lu
VORWORT

Diese Veröffentlichung richtet sich an alle Einwohner Luxemburgs,
die ins Ausland reisen, hauptsächlich im Rahmen ihres Urlaubs,
aber auch im Rahmen ihrer beruflichen Aktivitäten.

Diese Broschüre wurde als eine Art Leitfaden konzipiert. Sie soll
Antworten auf die wichtigsten Fragen bieten, die sich Reisende vor
ihrer Abreise, während ihres Aufenthalts und bei ihrer Rückkehr
stellen:

      Welche Papiere benötige ich?

      Welche Vorbereitungen muss ich treffen, damit mein
      Auslandsaufenthalt reibungslos verläuft?

      Was soll ich bei einem Unfall oder im Krankheitsfall tun?

      Was kann ich in mein Reiseland mitnehmen?

In diesem Leitfaden finden Sie Antworten auf diese und andere
Fragen, damit Sie ganz unbesorgt wegfahren können.

Gute Reise!

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INHALT
1. MEINE REISEDOKUMENTE 		                               8
  1.1 Personalausweis, Reisepass und Visum               9
     1.1.1 Personalausweis                               9
     1.1.2 Reisepass                                    10
     1.1.3 Visum                                        11

  1.2 Sozialversicherungsnachweise                      12
     1.2.1 Die Europäische Krankenversicherungskarte    12
     1.2.2 Behandlungsbescheinigung                     13
     1.2.3 Sonderfall: geplante                         14
           Gesundheitsdienstleistungen im Ausland

  1.3 Kinder: Einverständniserklärung der               14
      Eltern / Erziehungsberechtigten

2. MEINE REISEVORBEREITUNGEN                            16
  2.1 Meine Abreise registrieren                        17

  2.2 Gesundheitsrisiken                                18
     2.2.1 Vorgeschriebene oder empfohlene Impfungen?   19
      2.2.2 Internationale Impfbescheinigung            20
     2.2.3 Impfungen „in letzter Minute“                20

  2.3 Reiseapotheke                                     20

  2.4 Flugreisen                                        21
     2.4.1 Handgepäck-Bestimmungen                      21
      2.4.2 Ausnahmen                                   22
      2.4.3 Praktische Tipps                            22

  2.5 Mit dem Auto reisen / ein Auto mieten             23
      2.5.1 Mit dem eigenen Auto reisen                 23
      2.5.2 Ein Auto mieten                             23
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2.6 Freiwillige Versicherungen (Reiserücktritt, Rückholung usw.)   24
      2.6.1 Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung              24

      2.6.2 Rückholversicherung                                       24

   2.7 Mitführen einer Feuerwaffe                                     25

3. PROBLEME WÄHREND EINES                                   		        26
   AUSLANDSAUFENTHALTS?
   3.1 Konsularische Hilfe                                            27

   3.2 Was tun bei Verlust oder Diebstahl meiner                      28
       Papiere im Ausland?
      3.2.1 Ausstellung eines Ersatzführerscheins                     30

      3.2.2 Verlust oder Diebstahl meiner Bankkarte                   30

      3.2.3 Verlust oder Diebstahl meines Mobiltelefons               31

4. MEINE RECHTE ALS REISENDER                                         32
   4.1 Beschwerden bei Pauschalreisen                                 33

   4.2 Probleme bei meiner Reise                                      33

5. MEIN HAUSTIER                                                      36
  5.1 Reisen innerhalb der Europäischen Union mit                     37
		 Katze oder Hund

   5.2 Flugreisen                                                     38

   5.3 Die Betreuung meines Haustiers organisieren                    38

   5.4 Einfuhr von Haustieren nach Luxemburg                          39

      5.4.1 Aus einem EU-Mitgliedstaat                                39
      5.4.2 Aus einem Drittland                                       40
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6. EINFUHR VON WAREN NACH LUXEMBURG                                42
  6.1 Zollabgaben und Formalitäten bei der Einreise aus einem 		   43
      EU-Mitgliedstaat

  6.2 Zollabgaben und Formalitäten bei der direkten Einreise aus   44
      Nicht-EU-Ländern

  6.3 Deklarationspflicht für Zahlungsmittel und Devisen           47

  6.4 Einschränkungen und Verbote für bestimmte Produkte           47
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1.
Meine
Reisedokumente

                 8
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1.1 PERSONALAUSWEIS, REISEPASS UND
    VISUM

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen, informieren Sie sich
rechtzeitig in Ihrem Reisebüro oder bei der Botschaft des Landes, das
Sie besuchen möchten, über die erforderlichen Reisedokumente,
und überprüfen Sie die Gültigkeit dieser Dokumente.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie in den Ländern
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Liechtenstein,
Norwegen) und der Schweiz können Sie mit einem gültigen
nationalen Personalausweis oder einem gültigen nationalen
Reisepass reisen.

Für Reisen außerhalb der Europäischen Union sind das Mitführen
eines gültigen nationalen Reisepasses und – in manchen Fällen – die
Ausstellung eines Visums erforderlich oder ausdrücklich empfohlen.

1.1.1 PERSONALAUSWEIS
Der Besitz eines Personalausweises
ist verpflichtend für jeden
luxemburgischen Staatsangehörigen
ab 15 Jahren, der seinen Wohnsitz
in einer luxemburgischen Gemeinde
hat. Der Ausweis ermöglicht
Ihnen das Reisen innerhalb der
Europäischen Union.

Für Personen unter 15 Jahren ist der Besitz eines
Personalausweises freiwillig. Der Ausweis wird auf Antrag eines
sorgeberechtigten Elternteils ausgestellt. Bei Reisen innerhalb

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der Europäischen Union sind Minderjährige unter 15 Jahren, die
im Besitz eines Personalausweises sind, nicht verpflichtet, einen
Reisepass mit sich zu führen.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises hängt vom Alter des
Inhabers ab:

       Minderjährige über 15 Jahre und Erwachsene:
       Gültigkeitsdauer von 10 Jahren;

       Minderjährige zwischen 4 und 15 Jahren: Gültigkeitsdauer
       von 5 Jahren;

       Kinder unter 4 Jahren: Gültigkeitsdauer von 2 Jahren.

Es ist wichtig, vor Beginn Ihrer Auslandsreise die Gültigkeit des
Personalausweises zu überprüfen.

In dringenden Fällen kann der Antrag auf Ausstellung eines
Personalausweises auch im Wege des beschleunigten Verfahrens
erfolgen, bei dem sich die Wartezeit auf 3 Werktage verkürzt. Dies
ist jedoch mit höheren Kosten verbunden. Der Antragsteller muss
in diesem Fall bereits bei der Antragstellung auf die Dringlichkeit
seines Antrags hinweisen.

www.eid.lu

1.1.2 REISEPASS
Der biometrische Reisepass ist ein Reisedokument, mit dem der
Inhaber ins Ausland reisen und sich dort frei bewegen kann.

Der Reisepass ist nur zwingend erforderlich für die Einreise in
Länder, die dieses Dokument verlangen, d. h. für die Einreise in
die meisten Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union (EU),

                                  10
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Im
Reisepass werden Visa für die Einreise und den Aufenthalt in
Drittstaaten eingetragen, sofern diese Formvorschrift besteht.

Die Gültigkeit des ausgestellten Reisepasses beträgt:

      2 Jahre bei Minderjährigen unter 4 Jahren;

      5 Jahre bei Erwachsenen und Minderjährigen ab 4 Jahren.

Vergewissern Sie sich vor Ihrer Abfahrt über die Gültigkeitsdauer
Ihres Reisepasses. In vielen Ländern, in denen ein gültiger Reisepass
erforderlich ist, muss die Gültigkeitsdauer mindestens 6 Monate
über das Datum Ihrer Abreise hinausreichen.

Neben dem klassischen Antragsverfahren gibt es auch ein
Eilverfahren. Bei diesem Eilverfahren verkürzt sich die
Bearbeitungszeit für den Reisepass, der somit innerhalb von
maximal 3 Werktagen ausgestellt werden kann. Dies ist jedoch mit
höheren Kosten verbunden.

www.guichet.lu/passeport

1.1.3 VISUM
Für einige Länder ist ein gültiger Reisepass mit eingetragenem
gültigem Visum für die Einreise erforderlich.

Das Visum erteilen die diplomatischen oder konsularischen
Vertretungen des jeweiligen Landes. Die meisten dieser
Ländervertretungen befinden sich in Brüssel. Die Fristen für die
Erteilung eines Visums sind sehr unterschiedlich. In einigen Ländern
können diese mehr als einen Monat betragen.

www.guichet.lu/visa

                                 11
1.2 SOZIALVERSICHERUNGSNACHWEISE

1.2.1 DIE EUROPÄISCHE                               Vorgang auf

      KRANKENVERSICHERUNGSKARTE

Der Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte ist
verpflichtend, um in den Genuss von Gesundheitsdienstleistungen
bei durch ein Abkommen gebundenen Dienstleistern in der
Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
in der Schweiz sowie in Montenegro, Serbien und Mazedonien zu
kommen.

Die Karte bestätigt, dass Sie im entsprechenden Mitgliedstaat
Anspruch auf die notwendigen Gesundheitsdienstleistungen
haben, um Ihren Aufenthalt unter sicheren medizinischen
Bedingungen fortzusetzen. Demnach müssen Sie Ihren Aufenthalt
nicht unterbrechen, um sich zu Hause behandeln zu lassen.
Die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte
garantiert somit die Übernahme oder Erstattung von Kosten für
Gesundheitsversorgung vor Ort. Sie haben damit die Möglichkeit,
sich diese Kosten direkt von der Kasse des Aufenthaltsortes
rückerstatten zu lassen.

Die Karte wird Ihnen innerhalb von 3 Wochen von der Nationalen
Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) zugesandt. Im
Falle eines verspäteten Antrags kann ersatzweise eine vorläufige
Bescheinigung ausgestellt werden, die 3 Monate gültig ist. Diese
vorläufige Bescheinigung kann online auf MyGuichet.lu beantragt
werden.

In Ländern außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, Montenegro,
Serbien und Mazedonien sind die Modalitäten für eine
Kostenübernahme seitens der zuständigen luxemburgischen

                                12
Krankenkasse abhängig von dem Land, in dem die Leistungen
erfolgt sind, und vom etwaigen Bestehen eines bilateralen
Abkommens zwischen Luxemburg und diesem Land.

Im Allgemeinen kann der Versicherte die Kostenübernahme
nur dann in Anspruch nehmen, wenn er sich an einen bei der
Krankenversicherung des Aufenthaltslandes zugelassenen
Gesundheitsdienstleister oder -anbieter wendet. Für eine
ordnungsgemäße Übernahme der medizinischen Kosten ist
es deshalb wichtig, sich über das Gesundheitssystem des
Aufenthaltslandes zu informieren.

www.guichet.lu/carte_securite_sociale

1.2.2 BEHANDLUNGSBESCHEINIGUNG                       Vorgang auf

In Ländern, die mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen
geschlossen haben, muss der Versicherte beim
Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung
vorlegen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass der Versicherte während
der Dauer seines Aufenthalts Anspruch auf Sachleistungen hat.

Die Bescheinigung kann jederzeit über MyGuichet.lu beantragt
werden.

Für alle anderen Reiseziele sind keine zusätzlichen Formalitäten
im Vorfeld des Auslandsaufenthalts erforderlich. Bei einem
medizinischen Notfall muss der Reisende die gesamten
Behandlungskosten verauslagen und kann erst nachträglich bei
den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern die Erstattung
beantragen, die sich nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen
bemisst.

                                 13
Arzt- und Krankenhauskosten können sich von Land zu Land
deutlich unterscheiden und teilweise sogar deutlich höher sein als
in Luxemburg. Es kann daher eine beträchtliche Differenz zwischen
den ausgelegten Kosten und der Erstattung durch die CNS geben,
und dies zu Ihren Ungunsten. Wenn Sie eine Zusatzversicherung
abschließen möchten, können Sie sich an einen auf diese
Deckungsform spezialisierten Versicherer wenden.

www.guichet.lu/cns-soins-etranger

1.2.3 SONDERFALL: GEPLANTE
      GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND
Jede Person, die sich im Ausland im Rahmen eines
Krankenhausaufenthalts behandeln lassen möchte, muss im Vorfeld
das Einverständnis der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse
nationale de santé - CNS) einholen.

Das einfache Aufsuchen eines Arztes ohne Inanspruchnahme
kostspieliger Fachgeräte bedarf keiner vorherigen Genehmigung
innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

www.guichet.lu/cns-soins-etranger

1.3 KINDER: EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
    DER ELTERN/ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN
Die Vorlage einer Einverständniserklärung der Eltern/
Erziehungsberechtigten bei Auslandsreisen Minderjähriger ist
Teil einer Präventionsstrategie: Sie dient dem Schutz des Kindes
und soll Entziehungen Minderjähriger sowie Kindesentführungen
verhindern.

                                14
Einige Länder schreiben vor, dass ein Kind nur dann ohne einen
oder beide Elternteile das Land verlassen darf, wenn die Eltern
vorher schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben.

Gleichzeitig lassen manche Länder Kinder nur mit einer schriftlichen
Einverständniserklärung der Eltern in ihr Staatsgebiet einreisen.

Verschiedene Beförderungsunternehmen empfehlen mittlerweile
systematisch, dass Kinder stets eine Einverständniserklärung ihrer
Eltern bei sich tragen, die das Reisen mit nur einem Elternteil oder
ganz ohne Eltern erlaubt.

Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer Eltern/
Erziehungsberechtigten ins Ausland reisen, müssen neben einem
gültigen Ausweisdokument eine Einverständniserklärung der
Eltern/Erziehungsberechtigten mit sich führen.

Diese Einverständniserklärung wird vom Einwohnermeldeamt
(Bureau de la population) ausgestellt. Der Erziehungsberechtigte
(Vater, Mutter oder Vormund) erscheint im Einwohnermeldeamt und
macht dort folgende Angaben:

      Datum der Abreise und Rückkehr des Kindes;

      Zielort des Kindes (Land und Ort);

      Name der Begleitperson (die volljährig sein muss).

Es ist unerlässlich, dass ein Erziehungsberechtigter persönlich
im Einwohnermeldeamt erscheint, da die Unterschrift auf der
Einverständniserklärung beglaubigt werden muss. Das Kind
muss diese Einverständniserklärung mit sich führen und sie auf
Verlangen zusammen mit seinem Personalausweis oder seinem
Ausweisdokument vorzeigen.

                                 15
2.
Meine
Reisevorbereitungen

                 16
2.1 MEINE ABREISE                Vorgang auf

    REGISTRIEREN
Bei punktuellen oder längeren Auslandsaufenthalten (in der
Europäischen Union oder in anderen Ländern) haben Reisende die
Möglichkeit, ihren Aufenthalt beim Ministerium für auswärtige und
europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et
européennes - MAEE) zu melden.

Die Registrierung eines Aufenthalts oder ständigen Wohnsitzes
im Ausland erfolgt über einen Online-Assistenten (‘Lëtzebuerger
am Ausland’) auf MyGuichet.lu. Dafür wird kein LuxTrust-Zertifikat
benötigt.

Die Registrierung eines Aufenthalts oder ständigen Wohnsitzes
im Ausland beim Ministerium für auswärtige und europäische
Angelegenheiten (MAEE) kann in mehrerlei Hinsicht nützlich sein:

      Gemeldete Personen erhalten gegebenenfalls Informationen
      zu dem Land / den Ländern, in dem/denen sie sich aufhalten
      möchten.

      Registrierte Personen erhalten außerdem eine E-Mail
      vom MAEE mit den Adressen der diplomatischen und
      konsularischen Vertretungen Luxemburgs.

      Die normalen konsularischen Leistungen der diplomatischen
      und konsularischen Vertretungen sind leichter umzusetzen
      (z. B. beim Verlust oder Diebstahl von Dokumenten).

      Bei Ersuchen um konsularische Unterstützung können das
      MAEE und die diplomatischen und konsularischen
      Vertretungen schneller reagieren.

      Bei Not- oder Krisenfällen in dem Land, in dem sich
      eine gemeldete Person befindet, verfügen das MAEE sowie
      die diplomatische und konsularische Vertretung vor Ort

                                17
über deren Daten und können sie so leichter kontaktieren, um ihr
Anweisungen zukommen zu lassen.

Gegebenenfalls kann das MAEE auch die in Luxemburg verbliebene
Kontaktperson kontaktieren, die der Auslandsreisende oder der im
Ausland Wohnende angegeben hat, um sie über etwaige Probleme
zu informieren.

Auf schriftliche (d6@mae.etat.lu) oder telefonische Anfrage
(247-82346/247-72494) kann die Direktion für konsularische
Angelegenheiten und internationale und kulturelle Beziehungen
(Direction des affaires consulaires et des relations culturelles
internationales) genauere Auskünfte zu den vom Ministerium für
auswärtige und europäische Angelegenheiten veröffentlichten
Reise- und Sicherheitshinweisen geben.

Die Direktion für konsularische Angelegenheiten und
internationale und kulturelle Beziehungen nimmt jedoch keinen
Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden, ob er seinen
Auslandsaufenthalt tatsächlich antritt oder storniert. Diese
Entscheidung obliegt dem Reisenden, der dafür die alleinige
Verantwortung trägt.

www.guichet.lu/lama

2.2 GESUNDHEITSRISIKEN
Eine Auslandsreise – ob nah oder fern – kann bestimmte Risiken
für die Gesundheit mit sich bringen, die von Land zu Land
unterschiedlich sein können. Es wird daher empfohlen, sich
rechtzeitig vor der Abreise über diese Risiken zu informieren.

Eine Reise in ein anderes Land – selbst wenn es gar nicht allzu weit
entfernt liegt – ist stets eine gute Gelegenheit, seinen Impfpass zu
überprüfen: Sie sollten sich mindestens 6 Wochen vor Ihrer Abreise

                                 18
darüber informieren, welche Auffrischungen oder neue Impfungen
notwendig sind. Für einige Länder ist die präventive Einnahme
bestimmter Medikamente erforderlich.

Wenden Sie sich dafür an Ihren behandelnden Arzt oder an die
Travel Clinic des Klinikzentrums der Stadt Luxemburg (Centre
Hospitalier de Luxembourg - CHL):

 Centre Hospitalier de Luxembourg (CHL)
 Service national des maladies infectieuses – Travel Clinic
 4, rue Barblé, L-1210 Luxemburg
 Tel.: (+352) 44 11 30 91 (nur mit Termin)
 www.chl.lu/fr/service/travel-clinic

2.2.1 VORGESCHRIEBENE ODER EMPFOHLENE
      IMPFUNGEN?
Die Grundimpfungen gegen Tetanus (Wundstarrkrampf),
Poliomyelitis (Kinderlähmung), Diphterie und Keuchhusten müssen
erforderlichenfalls aufgefrischt werden. Auch eine Impfung gegen
Hepatitis B ist für jedes Reiseland dringend zu empfehlen. Für alle
nach 1970 Geborenen ist außerdem eine Impfung gegen Masern
empfehlenswert. Für alle Länder mit mangelhaften sanitären
Bedingungen ist eine Impfung gegen Hepatitis A notwendig.

Es gilt zu beachten, dass in einigen Ländern bestimmte
Pflichtimpfungen verlangt werden (z. B. gegen Gelbfieber). Die
Impfung ist daher bei der Einreise nachzuweisen, etwa durch
Vorlage einer internationalen Impfbescheinigung (siehe unten).
Manche Länder verlangen bei Kontrollen bei der Einreise in ihr
Staatsgebiet auch einen Nachweis über eine Impfung gegen
Gelbfieber, wenn die Person aus einem Land stammt oder einreist,
in dem Gelbfieber vorkommt. Ohne diesen Nachweis wird die
Einreise in das Land verweigert!

                                19
2.2.2 INTERNATIONALE IMPFBESCHEINIGUNG
Wenn Sie Auslandsreisen unternehmen, für die spezielle
zusätzliche Impfungen nötig sind, ist es ratsam, Ihren Arzt um
eine internationale Impfbescheinigung zu bitten.

2.2.3 IMPFUNGEN „IN LETZTER MINUTE“
Bei jeder Impfung tritt die Schutzwirkung erst nach einer gewissen
Zeit ein. Die Zeitabstände können je nach Impfstoff zwischen einer
Woche und mehreren Wochen variieren.

Außerdem können Nebenwirkungen von direkt vor der Abreise
vorgenommenen Impfungen auftreten und Ihnen während Ihres
Aufenthalts Unannehmlichkeiten bereiten.

Deshalb sollten Impfungen möglichst nicht „in letzter Minute“
erfolgen.

2.3 REISEAPOTHEKE
Fragen Sie Ihren Arzt um Rat. Er kann Ihnen die Medikamente
verschreiben, die Sie unter Berücksichtigung Ihres Reiseziels und
Gesundheitszustands dabeihaben sollten.

Falls Sie größere Mengen an Medikamenten oder Einwegspritzen
mitführen, bitten Sie Ihren Arzt vor der Abreise, eine genaue Liste
darüber aufzustellen – möglichst in einer Sprache, die auch im
Ausland verstanden wird. So vermeiden Sie Probleme bei der
Zollkontrolle. Enthält diese Liste auch die Zusammensetzung und
Dosierung der Medikamente, können Sie gegebenenfalls in einer
Apotheke vor Ort Nachschub besorgen.

      Wichtiger Hinweis: Einige Länder haben eine extrem
      strenge Drogengesetzgebung! Das heißt, dass ein
Medikament, das in Luxemburg frei verkäuflich ist, in einem
anderen Land verboten sein kann. Informieren Sie sich bei der
Botschaft oder beim Konsulat Ihres Reiselandes.

                                  20
2.4 FLUGREISEN

2.4.1 HANDGEPÄCK-BESTIMMUNGEN
Laut Sicherheitsvorschriften ist es den Passagieren untersagt, in
ihrem Handgepäck bestimmte Flüssigkeiten mit an Bord zu nehmen.

Dies gilt für alle Reisenden, unabhängig von Reiseziel,
Staatsangehörigkeit oder Abflughafen.

Alle Flüssigkeiten, die im Handgepäck in der Kabine mitgeführt
werden, müssen in Einzelbehältnissen von maximal 100 Millilitern
enthalten sein. Diese müssen in einem durchsichtigen und
wiederverschließbaren Plastikbeutel von maximal 1 Liter eingepackt
sein (z. B. in einem Gefrierbeutel).

Als Flüssigkeiten laut dieser Bestimmungen gelten:

      Wasser und sonstige Getränke;

      Suppen;

      Sirups;

      Parfüms;

      Gele (einschließlich Haar- und Duschgel) und Pasten
      (einschließlich Zahnpasta);

      Cremes, Lotionen, Öle und Sprays;

      Inhalte von Sprühflaschen und -dosen (Rasierschaum,
      Deodorant usw.);

      Flüssigkeit-Feststoff-Gemische und sonstige Artikel
      ähnlicher Konsistenz.

                                  21
2.4.2 AUSNAHMEN
Die Regelung sieht Ausnahmen für Medikamente und spezielle
Diätprodukte (insbesondere Babynahrung) vor, die während der
Reise benötigt werden. Die Menge der notwendigen Medikamente
variiert je nach Person und Reisedauer und kann aus diesem Grund
die Höchstmenge von 100 Millilitern übersteigen.

Diese Sicherheitsvorschriften können immer wieder geändert
werden und sind je nach Zielflughafen mehr oder weniger
strikt. Daher raten wir Ihnen, sich vor Ihrer Abreise bei Ihrer
Fluggesellschaft oder am Abflughafen über den aktuellen Stand
zu informieren.

2.4.3 PRAKTISCHE TIPPS

      Wenn Sie an einer chronischen oder bereits bestehenden
      Krankheit leiden, sollten Sie sich vor jeder Flugreise
      bei Ihrem Arzt erkundigen, ob Sie fliegen dürfen und welche
      Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind.

      Nehmen Sie notwendige Medikamente originalverpackt im
      Handgepäck mit.

      Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen eine in englischer Sprache
      abgefasste Bescheinigung auszustellen, dass Sie
      diese Medikamente benötigen. Diese sollte auch die
      Kontaktdaten des Arztes enthalten (mit Telefonnummer).

      Tragen Sie Ihren Diabetikerausweis und andere Dokumente,
      die Auskunft über Ihre Gesundheit geben, immer bei sich.

      Informieren Sie das Bordpersonal über Ihren
      Gesundheitszustand und eine eventuell erforderliche
      besondere Behandlung.

                                22
2.5 MIT DEM AUTO REISEN / EIN AUTO MIETEN

2.5.1 MIT DEM EIGENEN AUTO REISEN
Wenn Sie mit dem eigenen Fahrzeug verreisen, sollten Sie sich über
die Verkehrsregeln der Länder informieren, durch die Ihre Reise führt.

In einigen Staaten werden für die Nutzung der Autobahnen Gebühren
verlangt, die entweder durch den Kauf einer Vignette für die
Windschutzscheibe oder an Mautstellen auf der Autobahn entrichtet
werden.

Um in bestimmten europäischen Städten fahren zu dürfen, müssen
sich Autofahrer außerdem im Voraus eine spezielle Vignette
besorgen.

2.5.2 EIN AUTO MIETEN
Bei Flugreisen ins Ausland kann es manchmal notwendig sein, sich
ein Fahrzeug zu mieten, um sich am Zielort fortzubewegen.

Da jeder Autovermieter eigene Geschäftsbedingungen hat, sollten Sie
bei den jeweiligen Unternehmen Informationen einholen.

Einige grundlegende Hinweise helfen jedoch Überraschungen zu
vermeiden:

      Lesen Sie den Mietvertrag genau durch.

      Vergewissern Sie sich, welche Personen das Fahrzeug fahren
      dürfen und ob für diese Personen Versicherungsschutz
      besteht.

                                  23
Informieren Sie sich über die Selbstbeteiligung im
       Schadensfall.

      Halten Sie den Zustand des Fahrzeugs zusammen mit dem
      Vermieter schriftlich fest.

      Unterschreiben Sie kein Dokument, auf dem der Betrag fehlt
      (Vertrag, Kreditkartenabdruck usw.).

2.6 FREIWILLIGE VERSICHERUNGEN
    (REISERÜCKTRITT, RÜCKHOLUNG USW.)

2.6.1 REISERÜCKTRITT- UND
      REISEABBRUCHVERSICHERUNG
Ganz gleich, wie gut Sie Ihren Urlaub geplant haben, tritt vor
der Abreise oder während des Aufenthalts ein unerwartetes
Ereignis ein, kann es mit Ihrer Reise schnell vorbei sein. Mit einer
Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung wird Ihnen das
bereits an das Reisebüro gezahlte Geld erstattet, wenn Sie die
Reise stornieren müssen, Sie am Tag des Reisebeginns nicht
erscheinen oder Ihr Aufenthalt aus nicht von Ihnen zu vertretenden
Gründen abgebrochen werden muss.

2.6.2 RÜCKHOLVERSICHERUNG
Bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung im Ausland
müssen Sie – je nachdem, in welchem Reiseland Sie sich befinden –
möglicherweise nach Hause gebracht werden, um schnellstmöglich
angemessen medizinisch versorgt zu werden.

Viele Versicherungsgesellschaften bieten eine Versicherung an,
die die Beförderung und die Rückholung von schwer kranken

                                 24
Personen oder Unfallopfern abdeckt. Erkundigen Sie sich bei den
verschiedenen Gesellschaften, um die Versicherung zu finden, die
am besten auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Prüfen Sie zuvor auch, ob Sie nicht bereits über Bank- oder
Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie Kunde sind, einen
entsprechenden Auslandsversicherungsschutz genießen.

2.7 MITFÜHREN EINER FEUERWAFFE
Vor dem Reisen mit einer Feuerwaffe innerhalb der Europäischen
Union benötigt der Inhaber eines luxemburgischen Waffenscheins
einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP).

Der Europäische Feuerwaffenpass muss im Prinzip zuvor mit
einem Sichtvermerk des Mitgliedstaats versehen werden, der
das Ziel der Reise ist. Deshalb wird nachdrücklich empfohlen,
sich vor einer Reise mit Feuerwaffen direkt bei den zuständigen
Behörden der Transit- und Bestimmungsmitgliedstaaten über die
Sichtvermerkpflicht zu erkundigen.

Vor einer Reise mit Feuerwaffen in einen Nicht-EU-Staat wird
nachdrücklich empfohlen, sich direkt bei den zuständigen
Behörden der Transit- und Bestimmungsdrittstaaten zu
erkundigen.

      Wichtiger Hinweis: Informieren Sie sich. Neutralisierte
      Waffen oder Sammlerstücke wie Messer, Schwerter oder
Säbel dürfen nicht immer im Flugzeug mitgeführt werden.

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/loisirs-benevolat/
permis-licences/detention-armes/transfert-armes-hors-
luxembourg/index.html

                                25
3.
Probleme
während eines
Auslandsaufenthalts?
                  26
3.1 KONSULARISCHE HILFE
Eine Auslandsreise schließt leider das Risiko einer Erkrankung oder
anderer Sorgen und Probleme an Ihrem Aufenthaltsort nicht aus.

Sie können jedoch auch im Ausland auf die luxemburgische
Verwaltung zählen, die Ihnen konsularische Hilfe anbietet, wenn:

      Sie Ihre Ausweispapiere verloren haben und ein provisorisches
      Reisedokument benötigen;

      Sie im Falle einer größeren Krise in Ihrem Aufenthaltsland Hilfe
      benötigen und eine Rückholung erforderlich ist;

      Sie einen Unfall erleiden oder eine schwere Krankheit
      bekommen;

      einer Ihrer Angehörigen im Ausland verstirbt;

      Sie festgenommen oder inhaftiert werden;

      Sie Opfer eines Verbrechens oder Vergehens werden.

Um die konsularische Hilfe in Anspruch zu nehmen, müssen Sie
sich an die für Ihr Aufenthaltsland zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung Luxemburgs wenden.

Sie können diese kontaktieren:

      indem Sie persönlich vorstellig werden oder sich durch einen
      Dritten vertreten lassen;

      per Telefon;

      per E-Mail;

      per Post.

                                 27
Sollte es an Ihrem Aufenthaltsort keine luxemburgische Vertretung
geben, können Sie sich an eine belgische Vertretung wenden. Ist
keine belgische Vertretung vorhanden, wenden Sie sich an die
diplomatische oder konsularische Vertretung eines beliebigen
Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Nützlicher Tipp: Wenn Sie Ihren Auslandsaufenthalt vor der Abreise
beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
registriert haben, kann das Ministerium schneller reagieren und Sie
erhalten konsularische Hilfe zu den bestmöglichen Bedingungen.

www.guichet.lu/assistance_consulaire

3.2 WAS TUN BEI VERLUST ODER DIEBSTAHL
    MEINER PAPIERE IM AUSLAND?
Grundsätzlich sollten Sie eine beidseitige Kopie Ihrer
Ausweisdokumente getrennt von den Originalen aufbewahren,
                                    um Probleme bei Verlust oder
                                    Diebstahl zu vermeiden. Noch
                                    besser ist es, einen Scan der
                                    Dokumente an Ihre eigene E-Mail-
                                   Adresse zu schicken. Wenn Ihr
                                   Pass oder Ausweis tatsächlich
                                   abhandenkommt, können Sie im
                                   Internet auf den Scan zugreifen
                                   und so die Beschaffung von
                                   Ersatzdokumenten vereinfachen.

                                 Bei Verlust oder Diebstahl
des Reisepasses oder des Personalausweises im Ausland muss
unbedingt eine Diebstahl- oder Verlustanzeige bei der
Polizeibehörde vor Ort erfolgen.

                                 28
Mit dieser Anzeige und 2 Lichtbildern (Passfotos) wenden sich
luxemburgische Staatsangehörige an die zuständige diplomatische
oder konsularische Vertretung, damit diese ihnen ein
provisorisches Reisedokument („Passierschein“) ausstellen kann.

Mit diesem Dokument können sie nach Luxemburg zurückkehren,
allerdings ohne einen oder mehrere Zwischenstopps, ausgenommen
sind Flughafentransits.

Ist die diplomatische oder konsularische Vertretung zu weit entfernt,
können sie:

      einen ernannten und für die Aufenthaltsregion zuständigen
      Honorarkonsul Luxemburgs aufsuchen oder;

       ein Familienmitglied bitten, das Amt für Reisepässe, Visa
      und Beglaubigungen (Bureau des passeports, visas et
      légalisation) des Ministeriums für auswärtige und
      europäische Angelegenheiten zu kontaktieren.

Ist keine luxemburgische Vertretung vorhanden, können sich
Luxemburger an eine diplomatische oder konsularische Vertretung
Belgiens oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union wenden, um ein Emergency Travel Document (ETD) zu erhalten.

Nach der Rückkehr nach Luxemburg muss der Passierschein oder
das ETD zusammen mit der bei der örtlichen Polizei im Ausland
aufgegebenen Diebstahl- oder Verlustanzeige beim Amt für
Reisepässe, Visa und Beglaubigungen eingereicht werden.

Wird ein Ausweisdokument als verloren gemeldet, erlischt seine
Gültigkeit. Wiedergefundene Ausweisdokumente werden dem
Inhaber nicht zurückgegeben und können nicht mehr benutzt
werden. Wenn Sie Ihren Reisepass selbst wiederfinden, dürfen Sie ihn
auf keinen Fall weiterverwenden, sondern müssen ihn dem Amt für
Reisepässe (Bureau des Passeports) aushändigen.

                                 29
Die Weiterverwendung eines Reisepasses, der als verloren oder
gestohlen gemeldet wurde, kann dem Benutzer bei künftigen
Reisen schwerwiegende Probleme bereiten.

3.2.1 AUSSTELLUNG EINES ERSATZFÜHRERSCHEINS
Luxemburgische Konsulate im Ausland stellen keine
Ersatzführerscheine aus. Der Verlust/Diebstahl des Führerscheins
                           sollte umgehend bei der Polizei
                           gemeldet werden. Mit dem von der
                           Polizei ausgestellten Dokument
   PERMIS DE                (Bestätigung der Anzeige oder
   CONDUIRE                 Bescheinigung) können Sie ohne die
                             Gefahr einer Strafverfolgung ein
                             Fahrzeug führen.

                              Sobald Sie wieder in Luxemburg
                              sind, können Sie mit der Verlust-
                              oder Diebstahlanzeige der Polizei
bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale
de circulation automobile - SNCA) einen Ersatzführerschein
beantragen.

3.2.2 VERLUST ODER DIEBSTAHL MEINER BANKKARTE
Veranlassen Sie die sofortige Sperrung Ihrer verloren gegangenen
                  oder gestohlenen Kreditkarten bei Ihrer Bank.

                   Von luxemburgischen Finanzinstituten
                   ausgegebene Kreditkarten werden unter folgender
                   Nummer zentral gesperrt: (+352) 49 10 10.

                   Nach der Sperrung wird automatisch eine neue
                   Karte bestellt.

                                 30
3.2.3 VERLUST ODER DIEBSTAHL MEINES
      MOBILTELEFONS
Es ist möglich, Mobiltelefone ebenso wie SIM-Karten sperren zu
lassen, damit das Gerät für Diebe nicht nutzbar ist.

Bei den meisten Telefongesellschaften haftet der Kunde so lange
für die aus der Nutzung des Mobiltelefons oder der SIM-Karte
entstandenen Kosten sowie für alle anderen Kosten, die sich aus dem
Vertrag ergeben, bis er den Verlust oder Diebstahl beim Kundendienst
seiner Telefongesellschaft gemeldet hat.

Für die Sperrung eines Mobiltelefons ist es hilfreich, vorher die IMEI-
Nummer zu notieren, eine einmalig vergebene 15-stellige Nummer,
mit der das Gerät eindeutig identifiziert werden kann. Sie befindet sich
auf der Originalverpackung sowie hinter dem Akku des Mobiltelefons.

                                   31
4.
Meine Rechte
als Reisender

                32
4.1 BESCHWERDEN BEI PAUSCHALREISEN
Reisende, die Probleme bei sogenannten „Pauschalreisen“ hatten,
können sich an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle
(Commission luxembourgeoise des litiges de voyage - CLLV) wenden.

Kontakt:
Commission luxembourgeoise des litiges de voyage (CLLV)
55, rue des Bruyères
L-1274 Howald
Luxemburg

Tel.: (+352) 49 60 22-205
Fax: (+352) 49 49 57
E-Mail: cllv@pt.lu

www.guichet.lu/cllv

4.2 PROBLEME BEI MEINER REISE
Eine Reise verläuft nicht immer ganz nach Plan. Ihr
Flug ist verspätet, Ihr Gepäck verloren ... Das sind Ihre
Rechte!

                                    33
Egal welches Verkehrsmittel Sie nutzen, Sie sollten wissen, dass
Sie als Reisender bestimmte Rechte haben, wenn:

      Ihr Flugzeug, Ihr Schiff, Ihr Zug oder auch Ihr Reisebus
      Verspätung hat oder annulliert wurde;

      Ihr Gepäck mit Verspätung ankommt, verloren geht oder
      beschädigt wird;

      Ihnen die Beförderung mit dem Flugzeug versagt wurde;

      Ihre Rechte als Person mit Behinderung nicht respektiert
      wurden;

      Sie während der Beförderung Opfer eines Unfalls wurden usw.

                                 34
Sie sollten wissen, dass die Fristen zur Geltendmachung Ihrer
Rechte sowohl vom Ereignis als auch vom genutzten Verkehrsmittel
abhängig sind.

In erster Linie müssen Sie sich immer an den Veranstalter wenden.
Sollte dieser nicht antworten oder die Antwort unbefriedigend
ausfallen, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

      das Ministerium für Wirtschaft im Fall von Flugreisen;

      den Verkéiersverbond im Fall von Schiffs-, Bahn- oder
      Busreisen.

www.guichet.lu/droits-voyageurs

                                 35
5.
Mein Haustier

                36
5.1 REISEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN
    UNION MIT KATZE ODER HUND
Für Hunde und Katzen im Alter von über 3 Monaten gelten
mehrere allgemeine Regeln:

      Die Tiere müssen durch eine elektronische Identifizierung
      (Mikrochip) oder eine gut lesbare Tätowierung
      gekennzeichnet sein (Letztere ist nur gültig, falls sie vor dem
      3. Juli 2011 appliziert wurde).

      Das Tier muss spätestens 21 Tage vor Reiseantritt eine
      Tollwutimpfung erhalten haben (Erstimpfung).
      Eine Auffrischungsimpfung während der Gültigkeitsdauer
      der Erstimpfung ist sofort gültig.

      Das Tier benötigt einen von einem Tierarzt ausgestellten
      europäischen Heimtierausweis, der alle Daten zur
      Identifizierung des Tieres und zur Tollwutimpfung enthält.

      Die Anzahl der Tiere ist auf 5 begrenzt.

                                 37
Vorsicht: Die Impfung muss nach dem Einsetzen des Chips
      oder der Applikation der Tätowierung erfolgen.

Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlauben unter
bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Tieren unter einem
Alter von 3 Monaten in ihr Staatsgebiet.

https://agriculture.public.lu/de/tierhaltung/haustiere/verreisen-
haustier.html

5.2 FLUGREISEN
Das Mitführen von Hunden, Katzen und anderen Haustieren muss
vom Verkehrsunternehmen genehmigt werden.

     Vorsicht: Führhunde werden im Prinzip kostenlos in der
     Kabine befördert. Es ist eine ärztliche Bescheinigung
darüber vorzulegen, dass der Passagier auf den Hund
angewiesen ist.

Es wird empfohlen, sich direkt bei der Fluggesellschaft zu
erkundigen, da jede Gesellschaft ihre eigenen Regeln hat, was die
Beförderung von Haustieren betrifft.

5.3 DIE BETREUUNG MEINES HAUSTIERS
    ORGANISIEREN
Tierhalter, die ihr Tier nicht in den Urlaub mitnehmen
möchten oder können, sollten sich zunächst im Familien- und

                                 38
Bekanntenkreis umhören, ob für die Zeit der Abwesenheit eine
Betreuungsmöglichkeit besteht.

Eine Alternative zur privat organisierten Betreuung bieten die
zahlreichen Tierpensionen in Luxemburg.

5.4 EINFUHR VON HAUSTIEREN NACH
    LUXEMBURG

5.4.1 AUS EINEM EU-MITGLIEDSTAAT

Wenn Sie sich unterwegs in einen Vierbeiner verlieben und
ihn mit nach Luxemburg nehmen möchten, müssen Sie einige
Bestimmungen beachten.

                                 39
Für die Einreise mit Hunden oder Katzen (Mindestalter der
Tiere: 3 Monate) nach Luxemburg gelten folgende Grundregeln:

      Die Tiere müssen einen europäischen Heimtierausweis
      besitzen.

      Alle Hunde und Katzen müssen durch einen Mikrochip oder
      durch eine gut lesbare Tätowierung (nur gültig, falls diese vor
      dem 3. Juli 2011 appliziert wurde) gekennzeichnet sein.

      Alle Tiere müssen spätestens 30 Tage und frühestens 3 Jahre
      (entsprechend der Empfehlung des Impfstoffherstellers) vor
      der Abreise eine Tollwutimpfung erhalten haben.

      Die Anzahl der Tiere ist auf 5 begrenzt (Hunde und Katzen
      zusammengerechnet).

       Wichtiger Hinweis: Die Einreise nach Luxemburg mit
       Tieren unter 3 Monaten ohne Tollwutimpfung ist nur
möglich, wenn eine vom Tierhalter unterschriebene Erklärung
vorgelegt wird, dass das Tier seit seiner Geburt an dem Ort
gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit potenziell mit
dem Tollwutvirus infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu
sein, oder wenn es von seiner Mutter begleitet wird.

5.4.2 AUS EINEM DRITTLAND
Bevor man in Erwägung zieht, ein Tier nach Luxemburg einzuführen,
sind die in Bezug auf Zertifizierung und Impfung äußerst

                                 40
strengen Regelungen zu beachten.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften
kann dazu führen, dass das Tier in sein
Herkunftsland zurückgeschickt oder
beschlagnahmt wird.

      Vorsicht: Für Tiere unter 3
      Monaten ist eine Genehmigung der
luxemburgischen Veterinärverwaltung
(Administration des services vétérinaires)
erforderlich.

Die Einfuhr potenziell gefährlicher Hunde
nach Luxemburg ist nur mit einer ministeriellen
Sondergenehmigung erlaubt.

Informationen zur Einfuhr anderer Tiere zu nichtgewerblichen
Zwecken erhalten Sie bei der Veterinärverwaltung.

                                 41
6.
Einfuhr von Waren
nach Luxemburg

                42
6.1 ZOLLABGABEN UND FORMALITÄTEN
    BEI DER EINREISE AUS EINEM
    EU-MITGLIEDSTAAT
Durch das Freizügigkeitsprinzip wurden die Steuer- und
Zollformalitäten beim Übertreten von Grenzen innerhalb der EU
abgeschafft.

Artikel des persönlichen Bedarfs können ohne Mengen- oder
Wertbegrenzung und ohne Formalitäten an der Binnengrenze
in anderen EU-Mitgliedstaaten eingekauft werden. Der
Käufer aus einem anderen EU-Land bezahlt dabei auch den
Mehrwertsteuersatz des Landes, in dem der Kauf erfolgt.

Für bestimmte Waren wurden allerdings Mengenbegrenzungen
festgelegt, ab denen der Erwerb als Kauf zu gewerblichen
Zwecken gilt und Verbrauchsteuern erhoben werden müssen.
Wenn Sie alkoholische Getränke oder Tabak aus anderen EU-
Mitgliedstaaten nach Luxemburg mitbringen, achten Sie darauf,
die nachfolgenden Obergrenzen einzuhalten:

TABAKWAREN

  Zigaretten       Zigarillos         Zigarren      Rauchtabak
  800 Stück        400 Stück         200 Stück     1 Kilogramm

                                43
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE

  Spirituosen       Zwischener-                Wein               Bier
   (Whisky, Gin,     zeugnisse             (davon höchstens
   Wodka usw.)     (Wermut, Portwein,    60 Liter Schaumwein)
                    Madeirawein usw.)
    10 Liter           20 Liter               90 Liter          110 Liter

     Wichtiger Hinweis: Dieselben Höchstmengen gelten auch,
     wenn Sie bestimmte Waren aus Luxemburg in ein anderes
EU-Land exportieren.

6.2 ZOLLABGABEN UND FORMALITÄTEN BEI
    DER DIREKTEN EINREISE AUS NICHT-EU-
    LÄNDERN
Bei der Einreise nach Luxemburg müssen Sie die mitgeführten
Waren beim Zollamt anmelden sowie die entsprechenden Gebühren
für Zoll und Steuern entrichten. Für die nachstehend aufgeführten
Waren (Einkäufe oder Geschenke zu nicht gewerblichen Zwecken)
gelten gewisse Freimengen, bei denen weder Zoll noch Steuern
anfallen.

                                    44
Vorsicht: Dieselben Freimengen gelten auch für die
      französischen Übersee-Départements Französisch-
Guayana, Réunion, Mayotte, Guadeloupe und Martinique ebenso
wie für Saint-Martin, die Kanalinseln und die Kanarischen Inseln.

Die Freimengen sind folgendermaßen festgelegt:

                    200   Zigaretten oder
                    100   Zigarillos oder
                    50    Zigarren oder
  TABAKWAREN
                    250   Gramm Tabak

                    insgesamt 1 Liter Alkohol und alkoholische
                    Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr
                    als 22 % Vol. oder unvergällter Ethylalkohol
                    mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder
                    mehr oder

                    insgesamt 2 Liter Alkohol oder alkoholische
                    Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht
  ALKOHOLISCHE      mehr als 22 % Vol.
    GETRÄNKE
                    zusätzlich 4 Liter nicht schäumender Wein
                    und insgesamt 16 Liter Bier (lediglich für die
                    Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern)

                    bis zu einem Warenwert von 430 Euro bei
                    Flug- oder Seereisenden

 ANDERE WAREN,      bis zu einem Warenwert von 300 Euro bei
  U. A. PARFÜM,
                    anderen Reisenden
 KAFFEE UND TEE

                                45
Diese Waren können innerhalb derselben Kategorie anteilig zusammengestellt
werden. Das heißt, wenn die Freimenge für ein Produkt nur teilweise verbraucht
wird, kann die restliche Freimenge für ein oder mehrere andere Produkte
derselben Kategorie genutzt werden (wenn Sie z. B. nur 100 Zigaretten gekauft
haben, also nur die Hälfte der genehmigten Freimenge für Tabakwaren nutzen,
können Sie für die restliche Hälfte der Freimenge noch 50 Zigarillos kaufen, oder
auch 25 Zigarillos und 12 Zigarren).

Personen unter 17 Jahren dürfen weder Tabakwaren noch alkoholische
Getränke einführen.

Die Freimenge reduziert sich auf 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren.

Die in der Tabelle genannten Beträge können nicht von mehreren
Personen für eine einzelne Ware addiert werden. Das heißt, eine
Gruppe oder Familie aus 4 Personen kann z. B. kein Gerät im Wert
von 1.720 Euro (430 Euro x 4) abgabenfrei einführen.

      Wichtiger Hinweis: Jeder Gegenstand, dessen Wert den
      Freibetrag übersteigt, muss bei der Einfuhr deklariert
werden, und die Zölle und Steuern sind abschlagsfrei auf den
Gesamtwert zu entrichten. Zu beachten ist außerdem, dass
Waren, die aus mehreren Teilen bestehen und gleichzeitig in
einem Verkehrsmittel mitgeführt werden, unabhängig von der
Anzahl an Rechnungen als unteilbares Ganzes gelten (z. B. eine
HiFi-Anlage).

Die Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs wie Milch,
Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Drittländern
ist im Prinzip verboten.

http://www.guichet.lu/importation_marchandises_luxembourg

                                       46
6.3 DEKLARATIONSPFLICHT FÜR
    ZAHLUNGSMITTEL UND DEVISEN
In Luxemburg sind Bargeld, Wertpapiere und Aktien ab einem
bestimmten Betrag bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
(Administration des douanes et accises) zu melden, die Kontrollen
in diesem Bereich durchführt, um Geldwäsche zu verhindern,
besonders in Bezug auf die Erlöse aus dem illegalen Handel mit
Betäubungsmitteln.

Bargeld, Schecks, Aktien und Wertpapiere im Wert von 10.000
Euro oder höher beziehungsweise dem entsprechenden Betrag in
einer anderen Währung, die beim Grenzübertritt nach Luxemburg
von einer natürlichen Person mitgeführt werden, müssen beim Zoll
angemeldet werden.

Diese Anmeldung kann bereits vor dem Grenzübertritt über ein
Formular vorgenommen werden. Dieses ist an die Zoll-
und Verbrauchsteuerverwaltung zu schicken, entweder
per Post (Postfach 1605, L-1016 Luxemburg), per
Fax [(+352) 2818 9230 9230] oder per E-Mail (cashcontrol@do.etat.lu).

http://www.guichet.lu/declaration_paiement_devises

6.4 EINSCHRÄNKUNGEN UND VERBOTE FÜR
    BESTIMMTE PRODUKTE
In Abweichung vom Grundsatz der Freizügigkeit unterliegt die Ein-
und Ausfuhr bestimmter besonders sensibler Waren gewissen
Einschränkungen oder Verboten.

Ziel dieser Einschränkungen und Verbote ist unter anderem der
Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Wahrung der öffentlichen
Ordnung, der Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Moral sowie
die Erhaltung des nationalen und internationalen Kulturerbes. In
Zweifelsfällen ist es ratsam, sich vor der Einreise mit verbotenen Waren
bei der Zollbehörde zu erkundigen.

                                  47
Einfuhrverbote bestehen insbesondere für folgende Waren:

      Fälschungen und nachgeahmte Waren;

      pädophiles Material;

      Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch (ausgenommen
      für den persönlichen Bedarf des Reisenden);

      Waffen und Munition;

      Suchtstoffe;

      Kulturgüter (insbesondere Kunstgegenstände,
      Sammlungsobjekte und Antiquitäten);

      Erdölerzeugnisse, ausgenommen Kraftstoffe, die sich im
      normalen Tank von Personenfahrzeugen oder in
      Reservebehältern von bis zu 10 Litern befinden;

      bestimmte gefährliche Stoffe (z. B. Bleisalze, Nickel)
      enthaltende Produkte;

      vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen sowie daraus
      hergestellte Produkte;

      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse
      (Rinden, Samen, Erde und Nährsubstrate), deren Einfuhr in
      allen EU-Mitgliedstaaten untersagt ist;

      Futtermittel oder Lebensmittel tierischer Herkunft,
      die im Rahmen der geltenden nationalen oder europäischen
      Gesundheitsvorschriften verboten sind;

      Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten.

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IN ZUSAMMENARBEIT MIT:

UNSERE PARTNER:

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Notizen

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BROV1DE - Partez en vacances l’esprit tranquille - 2018
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Verantwortlicher Herausgeber:
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Druck:
Abteilung Drucksachen und Bürobedarf – CTIE

Datum: 15.05.2018

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