Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 über die Versteigerung von Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung
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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 über die Versteige- rung von Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung 1. Allgemeine Hinweise Für die Einfuhr der ersteigerten Fleischkategorien wird eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt. Die GEB wird auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, erteilt. Vermutet das BLW Preisabsprachen zwischen Teilnehmenden, so meldet es dies dem Sekretariat der Wettbewerbskommission. Dieses überprüft die Fakten unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten und leitet wenn nötig ein Verfahren ein. Das BLW behält sich vor, Personen auszuschliessen, die an Absprachen beteiligt sind. 2. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen befinden sich in der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341) und in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01). 3. Teilnahmeberechtigung und Gebotsformulare An der Versteigerung von Koscher- und von Halalfleisch können ausschliesslich Angehörige der jüdi- schen und der islamischen Gemeinschaft sowie die ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften teilnehmen, wenn sie: a. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, und b. sie dem BLW den Nachweis erbringen, dass sie „vertrauensgeprägte Geschäftsbeziehungen“ zu mindestens einer anerkannten Verkaufsstelle von Koscher und /oder Halalfleisch unterhält, und c. sich verpflichten, das einzuführende Koscherfleisch ausschliesslich an für Koscherfleisch aner- kannte Verkaufsstellen bzw. das einzuführende Halalfleisch ausschliesslich an für Halalfleisch an- erkannte Verkaufsstellen zu liefern; oder d. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene, für Koscherfleisch bzw. für Halalfleisch anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten. Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie: a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscherfleisch oder ausschliesslich Halalfleisch und daraus her- gestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder –stand der Öffentlichkeit zugänglich ist; b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis „Koscher“ oder „Koscherfleisch“ bzw. „Halal“ oder „Halalfleisch“ in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird. Gebotsformulare können beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern; (Tel.-Nrn. siehe Ziff. 9 hiernach) bezogen oder von dessen Web-Seite (www.import.blw.admin.ch, Versteigerungen) heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Referenz/Aktenzeichen: 4. REf Versteigerungsmenge Zur Versteigerung gelangen folgende Mengen: Fleischkategorie Zolltarifnummern/Statistische Schlüssel kg Einfuhrperiode brutto Koscherfleisch 0201.2011-012, 0201.2091-912, 0201.3011-912, 77'8001 01.04. – 30.06.2020 von Tieren der 0202.2011-012, 0202.2091-012, 0202.3011-912, Rindviehgattung: 0206.1011-912, 0206.1021-912, 0206.1091-912, Vorderviertel, nicht 0206.2110-912, 0206.2210-912, 0206.2910-912 ausgebeint, gekühlt oder gefroren, oder Fleisch von Vor- derviertel, ausge- beint, gekühlt oder gefroren. Schlachtneben- produkte Koscherfleisch von 0204.1010-912, 0204.2110-912, 0204.2210-912, 5'000 01.04. – 30.06.2020 Tieren der Schaf- 0204.2310-912, 0204.3010-912, 0204.4110-912, gattung 0204.4210-912, 0204.4310-912, 0206.8010-912, 0206.9010-912 Halalfleisch von 0201.1011-011, 0201.1091-911, 0201.2011-011, 87’500 01.04. – 30.06.2020 Tieren der Rind- 0201.2091-911, 0201.3011-909, 0201.3091-909, viehgattung: 0202.1011-011, 0202.1091-011, 0202.2011-011, Schlachthälften- 0202.2091-011, 0202.3011-909, 0202.3091-909, nicht ausgebeint 0206.1011-911, 0206.1021-911, 0206.1091-911, gekühlt oder gefro- 0206.2110-911, 0206.2210-911, 0206.2910-911 ren; Vorderviertel oder Hinterviertel nicht ausgebeint, ge- kühlt oder gefroren, oder Fleisch von Vorderviertel, ausgebeint, gekühlt oder gefroren. Schlachtneben- produkte Halalfleisch von 0204.1010-911, 0204.2110-911, 0204.2210-911, 43’750 01.04. – 30.06.2020 Tieren der Schaf- 0204.2310-911, 0204.3010-911, 0204.4110-911, gattung 0204.4210-911, 0204.4310-911, 0206.8010-911, 0206.9010-911 1 Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Bst. b AEV wird die für das 1. Quartal 2020 ausgeschriebene, aber nicht ausgenütz- te Zollkontingentsmenge von 4’250 kg nochmals allgemein ausgeschrieben. Die ordentliche Quartalsmenge be- trägt 73'750 kg. 2/8 Referenz/Aktenzeichen: mes
Referenz/Aktenzeichen: 5. SteigerungsgeboteREf Neuerungen seit 1. Januar 2020: Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können dem BLW nicht mehr per Fax übermittelt werden. Wir empfehlen, die Steigerungsgebote mit der Internet-Anwendung eVersteigerung einzugeben. In- formationen zur eVersteigerung befinden sich auf der Web-Seite des BLW (www.import.blw.admin.ch, unter AEV14online / eVersteigerung). Die Steigerungsgebote können jedoch auch per Post (mit dem Vermerk „Steigerungsgebot Koscher- und Halalfleisch“). Die Steigerungsgebote müssen bis spätestens Mittwoch, 4. März 2020, 16.30 Uhr, beim Bundes- amt für Landwirtschaft BLW (mit dem Vermerk „Steigerungsgebot Koscher-/Halal-fleisch“), Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, eintreffen. Werden die Steige- rungsgebote per Post eingereicht, ist nicht der Poststempel massgebend, sondern das rechtzeitige Eintreffen der Formulare beim BLW. Um das Einreichen per Post beweisen zu können, ist es rat- sam, die Gebote eingeschrieben zu senden. Jede bietende Person kann maximal fünf Steigerungsgebote mit verschiedenen Preisen und Mengen einreichen. Die Gebote werden zusammengezählt, falls sie für die Zuteilung ganz oder teilweise be- rücksichtigt werden. Es kann somit der Fall eintreten, dass die bietende Person für alle fünf Gebote den Zuschlag erhält. Die Preise sind in Schweizerfranken (CHF) und ganzen Rappen je kg brutto anzugeben. Steigerungsgebote mit 0 (null Franken und null Rappen) sind keine Preisgebote und werden nicht berücksichtigt. Auf Steigerungsgebote wird nicht eingetreten, wenn sie: a. verspätet beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW eintreffen; b. Vorbehalte, Einschränkungen und Änderungen gegenüber der Ausschreibung enthalten. Die Steigerungsgebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezo- gen werden. 6. Zuteilung Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Übersteigen auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die einge- reichten Steigerungsgebote die noch zu verteilende Menge, so werden diese proportional gekürzt. Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontingentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifi- schen Produkteverordnungen geregelt (Art. 18 AEV). Gemäss Art. 18, Abs. 4, bzw. Art. 18a, Abs. 4 der SV können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person je Versteigerung von Koscher-, bzw. Halalfleisch maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn: a. mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und b. die zu berücksichtigende Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingents- menge ist. Wird durch die Anwendung dieser Bestimmungen die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewendet (Art. 18, Abs. 8 SV, bzw. Art. 18a, Abs. 5 SV). 7. Zuschlagspreis und Zahlungsfrist a. Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis. b. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Verfügung. Für Zollkontin- gentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) zu- 3/8 Referenz/Aktenzeichen: mes
Referenz/Aktenzeichen: REf abweichende Zahlungsfristen: 90 Tage nach dem Ausstelldatum der Ver- geteilt werden, gelten fügung für den ersten Drittel des Zuschlagpreises, 120 Tage für den zweiten Drittel und 150 Ta- ge für den dritten Drittel. c. Der Zuschlagspreis ist in jedem Fall geschuldet, auch wenn der zugeschlagene Zollkontin- gentsanteil nicht oder nur teilweise eingeführt wird. d. Im Zuschlagspreis für die ersteigerte Menge sind keine Grenzabgaben und Gebühren enthal- ten. e. Bei Widerhandlungen werden Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) ergriffen. 8. Zeitliche Ausnützung des Einfuhrrechtes Die Zollkontingentsanteile können nur vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ausgenützt, d.h. importiert werden. 9. Auskunftspersonen Für Auskünfte stehen Herr Benoît Messerli (Tel. 058 462 25 78) und Frau Adrienne Wagner (Tel. 058 467 68 52) zur Verfügung. Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr 4/8 Referenz/Aktenzeichen: mes
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr Gebotsformular: Steigerungsgebot(e) für Koscherfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung Absender: GEB-Nr. ............................................................. Firma: ............................................................. Name, Vorname: ............................................................. Adresse: ............................................................. PLZ, Ort:/ ............................................................. Neuerungen seit 1. Januar 2020: Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können dem BLW nicht mehr per Fax übermittelt werden. Gestützt auf die Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 reichen wir folgende(s) Steige- rungsgebot(e) ein: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung. Vorderviertel, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren, oder Fleisch von Vorderviertel, ausgebeint, gekühlt oder gefroren. Schlachtnebenprodukte 0201.2011-012, 0201.2091-912, 0201.3011-912, 0202.2011-012, 0202.2091-012, 0202.3011-912, 0206.1011-912, 0206.1021-912, 0206.1091-912, 0206.2110-912, Zolltarifnr. 0206.2210-912, 0206.2910-912 Gebot in Franken und ganzen Menge in kg brutto Rappen je kg brutto Fr. Rp. 1. Gebot 2. Gebot 3. Gebot 4. Gebot 5. Gebot Referenz/Aktenzeichen: mes
Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung 0204.1010-912, 0204.2110-912, 0204.2210-912, 0204.2310-912, 0204.3010-912, Zolltarifnr. 0204.4110-912, 0204.4210-912, 0204.4310-912, 0206.8010-912, 0206.9010-912 Gebot in Franken und ganzen Menge in kg brutto Rappen je kg brutto Fr. Rp. 1. Gebot 2. Gebot 3. Gebot 4. Gebot 5. Gebot Ort und Datum: Firmenstempel und Unterschrift .................................................................... ............................................................................... Dieses Gebotsformular muss bis spätestens Mittwoch, 4. März 2020, 16:30 Uhr, beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW eintreffen: Vertraulich Bundesamt für Landwirtschaft BLW Steigerungsgebot Koscher-/Halalfleisch Fachbereich Ein- und Ausfuhr Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern Referenz/Aktenzeichen: mes 6/8
Gebotsformular: Steigerungsgebot(e) für Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung Absender: GEB-Nr. ............................................................. Firma: ............................................................. Name, Vorname: ............................................................. Adresse: ............................................................. PLZ, Ort:/ ............................................................. Neuerungen seit 1. Januar 2020: Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können dem BLW nicht mehr per Fax übermittelt werden. Gestützt auf die Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 reichen wir folgende(s) Steige- rungsgebot(e) ein: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung. Schlachthälften, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren; Vorderviertel, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren, oder Fleisch von Vorderviertel, ausgebeint, gekühlt oder gefroren; Hinterviertel, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren. Schlachtnebenprodukte 0201.1011-011, 0201.1091-911, 0201.2011-011, 0201.2091-911, 0201.3011-909, 0201.3091-909, 0202.1011-011, 0202.1091-011, 0202.2011-011, 0202.2091-011, 0202.3011-909, 0202.3091-909, 0206.1011-911, 0206.1021-911, 0206.1091-911, Zolltarifnr. 0206.2110-911, 0206.2210-911, 0206.2910-911 Gebot in Franken und ganzen Menge in kg brutto Rappen je kg brutto Fr. Rp. 1. Gebot 2. Gebot 3. Gebot 4. Gebot 5. Gebot Referenz/Aktenzeichen: mes 7/8
Halalfleisch von Tieren der Schafgattung 0204.1010-911, 0204.2110-911, 0204.2210-911, 0204.2310-911, 0204.3010-911, Zolltarifnr. 0204.4110-911, 0204.4210-911, 0204.4310-911, 0206.8010-911, 0206.9010-911 Gebot in Franken und ganzen Menge in kg brutto Rappen je kg brutto Fr. Rp. 1. Gebot 2. Gebot 3. Gebot 4. Gebot 5. Gebot Ort und Datum: Firmenstempel und Unterschrift .................................................................... ............................................................................... Dieses Gebotsformular muss bis spätestens Mittwoch, 4. März 2020, 16:30 Uhr, beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW eintreffen: Vertraulich Bundesamt für Landwirtschaft BLW Steigerungsgebot Koscher-/Halalfleisch Fachbereich Ein- und Ausfuhr Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern Referenz/Aktenzeichen: mes 8/8
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