Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 über die Versteigerung von Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung

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Eidgenössisches Departement für
                                                 Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
                                                 Bundesamt für Landwirtschaft BLW
                                                 Fachbereich Ein- und Ausfuhr

Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 über die Versteige-
rung von Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und
Schafgattung
1.     Allgemeine Hinweise

Für die Einfuhr der ersteigerten Fleischkategorien wird eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt.
Die GEB wird auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, erteilt.

Vermutet das BLW Preisabsprachen zwischen Teilnehmenden, so meldet es dies dem Sekretariat der
Wettbewerbskommission. Dieses überprüft die Fakten unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten und
leitet wenn nötig ein Verfahren ein. Das BLW behält sich vor, Personen auszuschliessen, die an
Absprachen beteiligt sind.

2.     Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen befinden sich in der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV;
SR 916.341) und in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01).

3.     Teilnahmeberechtigung und Gebotsformulare

An der Versteigerung von Koscher- und von Halalfleisch können ausschliesslich Angehörige der jüdi-
schen und der islamischen Gemeinschaft sowie die ihnen zugehörigen juristischen Personen und
Personengemeinschaften teilnehmen, wenn sie:
a. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, und
b. sie dem BLW den Nachweis erbringen, dass sie „vertrauensgeprägte Geschäftsbeziehungen“ zu
   mindestens einer anerkannten Verkaufsstelle von Koscher und /oder Halalfleisch unterhält, und
c.   sich verpflichten, das einzuführende Koscherfleisch ausschliesslich an für Koscherfleisch aner-
     kannte Verkaufsstellen bzw. das einzuführende Halalfleisch ausschliesslich an für Halalfleisch an-
     erkannte Verkaufsstellen zu liefern; oder
d. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene, für Koscherfleisch
   bzw. für Halalfleisch anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten.
Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:
a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscherfleisch oder ausschliesslich Halalfleisch und daraus her-
   gestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder –stand der Öffentlichkeit
   zugänglich ist;
b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis „Koscher“ oder „Koscherfleisch“ bzw. „Halal“
   oder „Halalfleisch“ in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss
   mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft
   verstanden wird.
Gebotsformulare können beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern; (Tel.-Nrn. siehe Ziff. 9 hiernach) bezogen oder von dessen
Web-Seite (www.import.blw.admin.ch, Versteigerungen) heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Referenz/Aktenzeichen:
4.                     REf
      Versteigerungsmenge
Zur Versteigerung gelangen folgende Mengen:
Fleischkategorie                 Zolltarifnummern/Statistische Schlüssel              kg           Einfuhrperiode
                                                                                     brutto
Koscherfleisch               0201.2011-012, 0201.2091-912, 0201.3011-912,             77'8001   01.04. – 30.06.2020
von Tieren der               0202.2011-012, 0202.2091-012, 0202.3011-912,
Rindviehgattung:             0206.1011-912, 0206.1021-912, 0206.1091-912,
Vorderviertel, nicht         0206.2110-912, 0206.2210-912, 0206.2910-912
ausgebeint, gekühlt
oder gefroren, oder
Fleisch von Vor-
derviertel, ausge-
beint, gekühlt oder
gefroren.
Schlachtneben-
produkte
Koscherfleisch von           0204.1010-912, 0204.2110-912, 0204.2210-912,               5'000   01.04. – 30.06.2020
Tieren der Schaf-            0204.2310-912, 0204.3010-912, 0204.4110-912,
gattung                      0204.4210-912, 0204.4310-912, 0206.8010-912,
                             0206.9010-912
Halalfleisch von             0201.1011-011, 0201.1091-911, 0201.2011-011,              87’500   01.04. – 30.06.2020
Tieren der Rind-             0201.2091-911, 0201.3011-909, 0201.3091-909,
viehgattung:                 0202.1011-011, 0202.1091-011, 0202.2011-011,
Schlachthälften-             0202.2091-011, 0202.3011-909, 0202.3091-909,
nicht ausgebeint             0206.1011-911, 0206.1021-911, 0206.1091-911,
gekühlt oder gefro-          0206.2110-911, 0206.2210-911, 0206.2910-911
ren;
Vorderviertel oder
Hinterviertel nicht
ausgebeint, ge-
kühlt oder gefroren,
oder Fleisch von
Vorderviertel,
ausgebeint, gekühlt
oder gefroren.
Schlachtneben-
produkte
Halalfleisch von     0204.1010-911, 0204.2110-911, 0204.2210-911,                      43’750   01.04. – 30.06.2020
Tieren der Schaf-    0204.2310-911, 0204.3010-911, 0204.4110-911,
gattung              0204.4210-911, 0204.4310-911, 0206.8010-911,
                     0206.9010-911

1   Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Bst. b AEV wird die für das 1. Quartal 2020 ausgeschriebene, aber nicht ausgenütz-
    te Zollkontingentsmenge von 4’250 kg nochmals allgemein ausgeschrieben. Die ordentliche Quartalsmenge be-
    trägt 73'750 kg.
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Referenz/Aktenzeichen: mes
Referenz/Aktenzeichen:
5.    SteigerungsgeboteREf

Neuerungen seit 1. Januar 2020:
Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können dem BLW nicht mehr per Fax übermittelt
werden.

Wir empfehlen, die Steigerungsgebote mit der Internet-Anwendung eVersteigerung einzugeben. In-
formationen zur eVersteigerung befinden sich auf der Web-Seite des BLW (www.import.blw.admin.ch,
unter  AEV14online / eVersteigerung). Die Steigerungsgebote können jedoch auch per Post (mit
dem Vermerk „Steigerungsgebot Koscher- und Halalfleisch“).
Die Steigerungsgebote müssen bis spätestens Mittwoch, 4. März 2020, 16.30 Uhr, beim Bundes-
amt für Landwirtschaft BLW (mit dem Vermerk „Steigerungsgebot Koscher-/Halal-fleisch“),
Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, eintreffen. Werden die Steige-
rungsgebote per Post eingereicht, ist nicht der Poststempel massgebend, sondern das rechtzeitige
Eintreffen der Formulare beim BLW. Um das Einreichen per Post beweisen zu können, ist es rat-
sam, die Gebote eingeschrieben zu senden.
Jede bietende Person kann maximal fünf Steigerungsgebote mit verschiedenen Preisen und Mengen
einreichen. Die Gebote werden zusammengezählt, falls sie für die Zuteilung ganz oder teilweise be-
rücksichtigt werden. Es kann somit der Fall eintreten, dass die bietende Person für alle fünf Gebote
den Zuschlag erhält. Die Preise sind in Schweizerfranken (CHF) und ganzen Rappen je kg brutto
anzugeben. Steigerungsgebote mit 0 (null Franken und null Rappen) sind keine Preisgebote und
werden nicht berücksichtigt.
Auf Steigerungsgebote wird nicht eingetreten, wenn sie:
a. verspätet beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW eintreffen;
b. Vorbehalte, Einschränkungen und Änderungen gegenüber der Ausschreibung enthalten.
Die Steigerungsgebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezo-
gen werden.

6.       Zuteilung
Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der
gebotenen Preise. Übersteigen auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die einge-
reichten Steigerungsgebote die noch zu verteilende Menge, so werden diese proportional gekürzt.
Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontingentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifi-
schen Produkteverordnungen geregelt (Art. 18 AEV).

Gemäss Art. 18, Abs. 4, bzw. Art. 18a, Abs. 4 der SV können einer zollkontingentanteilsberechtigten
Person je Versteigerung von Koscher-, bzw. Halalfleisch maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen
Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a.     mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b.     die zu berücksichtigende Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingents-
       menge ist.
Wird durch die Anwendung dieser Bestimmungen die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht
vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der
maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewendet (Art. 18, Abs. 8 SV, bzw. Art. 18a, Abs. 5 SV).

7.              Zuschlagspreis und Zahlungsfrist

a.       Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
b.       Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Verfügung. Für Zollkontin-
         gentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) zu-
                                                                                                        3/8

Referenz/Aktenzeichen: mes
Referenz/Aktenzeichen:   REf abweichende Zahlungsfristen: 90 Tage nach dem Ausstelldatum der Ver-
      geteilt werden, gelten
         fügung für den ersten Drittel des Zuschlagpreises, 120 Tage für den zweiten Drittel und 150 Ta-
         ge für den dritten Drittel.
c.       Der Zuschlagspreis ist in jedem Fall geschuldet, auch wenn der zugeschlagene Zollkontin-
         gentsanteil nicht oder nur teilweise eingeführt wird.
d.       Im Zuschlagspreis für die ersteigerte Menge sind keine Grenzabgaben und Gebühren enthal-
         ten.
e.       Bei Widerhandlungen werden Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschafts-
         gesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) ergriffen.

8.       Zeitliche Ausnützung des Einfuhrrechtes

Die Zollkontingentsanteile können nur vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ausgenützt, d.h. importiert
werden.

9.       Auskunftspersonen

Für Auskünfte stehen Herr Benoît Messerli (Tel. 058 462 25 78) und Frau Adrienne Wagner (Tel. 058
467 68 52) zur Verfügung.

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Ein- und Ausfuhr

                                                                                                           4/8

Referenz/Aktenzeichen: mes
Eidgenössisches Departement für
                                                                                        Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
                                                                                        Bundesamt für Landwirtschaft BLW
                                                                                        Fachbereich Ein- und Ausfuhr

Gebotsformular: Steigerungsgebot(e) für Koscherfleisch von Tieren
der Rindvieh- und Schafgattung
Absender:

GEB-Nr.                 .............................................................

Firma:                  .............................................................

Name, Vorname:          .............................................................

Adresse:                .............................................................

PLZ, Ort:/              .............................................................

Neuerungen seit 1. Januar 2020:
Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können dem BLW nicht mehr per Fax übermittelt
werden.

Gestützt auf die Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 reichen wir folgende(s) Steige-
rungsgebot(e) ein:

                      Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung.
                      Vorderviertel, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren,
                      oder Fleisch von Vorderviertel, ausgebeint, gekühlt oder gefroren.
                      Schlachtnebenprodukte
                      0201.2011-012, 0201.2091-912, 0201.3011-912, 0202.2011-012, 0202.2091-012,
                      0202.3011-912, 0206.1011-912, 0206.1021-912, 0206.1091-912, 0206.2110-912,
 Zolltarifnr.         0206.2210-912, 0206.2910-912
                                                             Gebot in Franken und ganzen
                            Menge in kg brutto                    Rappen je kg brutto
                                                                                                           Fr.                  Rp.
 1. Gebot
 2. Gebot
 3. Gebot
 4. Gebot
 5. Gebot

Referenz/Aktenzeichen: mes
Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung
                        0204.1010-912, 0204.2110-912, 0204.2210-912, 0204.2310-912, 0204.3010-912,
 Zolltarifnr.           0204.4110-912, 0204.4210-912, 0204.4310-912, 0206.8010-912, 0206.9010-912
                                                               Gebot in Franken und ganzen
                              Menge in kg brutto                    Rappen je kg brutto
                                                                                                Fr.                                      Rp.
 1. Gebot
 2. Gebot
 3. Gebot
 4. Gebot
 5. Gebot

Ort und Datum:                                                          Firmenstempel und Unterschrift

....................................................................   ...............................................................................

Dieses Gebotsformular muss bis spätestens Mittwoch, 4. März 2020, 16:30 Uhr, beim Bundesamt
für Landwirtschaft BLW eintreffen:

Vertraulich
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Steigerungsgebot Koscher-/Halalfleisch
Fachbereich Ein- und Ausfuhr
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern

Referenz/Aktenzeichen: mes                                                                                                                               6/8
Gebotsformular: Steigerungsgebot(e) für Halalfleisch von Tieren
der Rindvieh- und Schafgattung
Absender:

GEB-Nr.                 .............................................................

Firma:                  .............................................................

Name, Vorname:          .............................................................

Adresse:                .............................................................

PLZ, Ort:/              .............................................................

Neuerungen seit 1. Januar 2020:
Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können dem BLW nicht mehr per Fax übermittelt
werden.

Gestützt auf die Ausschreibung Nr. 2/2020 vom 28. Februar 2020 reichen wir folgende(s) Steige-
rungsgebot(e) ein:

                      Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung.
                      Schlachthälften, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren;
                      Vorderviertel, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren,
                      oder Fleisch von Vorderviertel, ausgebeint, gekühlt oder gefroren;
                      Hinterviertel, nicht ausgebeint, gekühlt oder gefroren.
                      Schlachtnebenprodukte
                      0201.1011-011, 0201.1091-911, 0201.2011-011, 0201.2091-911, 0201.3011-909,
                      0201.3091-909, 0202.1011-011, 0202.1091-011, 0202.2011-011, 0202.2091-011,
                      0202.3011-909, 0202.3091-909, 0206.1011-911, 0206.1021-911, 0206.1091-911,
 Zolltarifnr.         0206.2110-911, 0206.2210-911, 0206.2910-911
                                                             Gebot in Franken und ganzen
                            Menge in kg brutto                    Rappen je kg brutto
                                                                                        Fr.   Rp.
 1. Gebot
 2. Gebot
 3. Gebot
 4. Gebot
 5. Gebot

Referenz/Aktenzeichen: mes                                                                          7/8
Halalfleisch von Tieren der Schafgattung
                        0204.1010-911, 0204.2110-911, 0204.2210-911, 0204.2310-911, 0204.3010-911,
 Zolltarifnr.           0204.4110-911, 0204.4210-911, 0204.4310-911, 0206.8010-911, 0206.9010-911
                                                               Gebot in Franken und ganzen
                              Menge in kg brutto                    Rappen je kg brutto
                                                                                                Fr.                                      Rp.
 1. Gebot
 2. Gebot
 3. Gebot
 4. Gebot
 5. Gebot

Ort und Datum:                                                          Firmenstempel und Unterschrift

....................................................................   ...............................................................................

Dieses Gebotsformular muss bis spätestens Mittwoch, 4. März 2020, 16:30 Uhr, beim Bundesamt
für Landwirtschaft BLW eintreffen:

Vertraulich
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Steigerungsgebot Koscher-/Halalfleisch
Fachbereich Ein- und Ausfuhr
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern

Referenz/Aktenzeichen: mes                                                                                                                               8/8
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