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BAföG - seine Grundsätze und Grenzen
Eine kritische Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Sicht
anhand eines aktuellen Verfahrens.
Beitrag an der TU Braunschweig am 23.01.2015Vorstellung der Person und kurze Eckdaten des Verfahrens
Robert Schönzart
26 Jahre geboren in Berlin
Student der Rechtswissenschaften in Gießen / 9. Fachsemester
Eckdaten des Verfahrens:
Klage bei dem VG (Verwaltungsgericht) Gießen 06. Januar 2014
Ablehnung der PKH durch die 3. Kammer des VG Gießen am 21. Mai 2014
Beschwerde an den VGH (Verwaltungsgerichtshof von Hessen mit Sitz in Kassel)
gegen die Ablehnung der PKH am 02. Juni 2014
Nach mehrfacher Anregung das Verfahren zu beschleunigen erging am 21. November
2014 das Urteil durch das VG Gießen
Antrag auf Berufung an den VGH am 13. Dezember 2014
Begründung der Berufung am 15. Januar 2015
2Gliederung
I) Ziel und Inhalt des Verfahrens
1.) Die Ziele im Einzelnen
2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens
II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
1.) Studentenwerk
2.) VGH Kassel
III) Auswirkungen der momentanen Bedarfssätze
3Gliederung
I) Ziel und Inhalt des Verfahrens
1.) Die Ziele im Einzelnen
2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens
II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
1.) Studentenwerk
2.) VGH Kassel
III) Auswirkungen der momentanen Bedarfssätze
41.) Die Ziele im Einzelnen
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwirft die bisherigen Regelungen
Insbesondere die Praxis der willkürlichen Bedarfssätze.
Bemängelung des Wortlautes der Regelungen im BAföG.
Zusammenführung der bisherigen Erkenntnisse innerhalb der Rechtsprechung (SG,
BSG, BVerfG).
Zeitnahe Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses durch die Politik.
Denkanstoß / insbesondere Diskrepanz zwischen politischen Forderungen und der
Realität.
Stichwort „Fachkräftemangel“.
5Gliederung
I) Ziel und Inhalt des Verfahrens
1.) Die Ziele im Einzelnen
2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens
II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
1.) Studentenwerk
2.) VGH Kassel
III) Auswirkungen der momentanen Bedarfssätze
62. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Die Leistungen nach dem BAföG als Sozialleistung
Leistungen nach dem BAföG sind klassische Sozialleistungen (so auch Lackner in
NVwZ 2013, 912-920 [914]).
Faktisch ist kein Studium ohne Ausbildungsförderung möglich, sodass die
Studierenden auf Leistungen des Staates angewiesen sind.
72. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
(BVerfGE 125, 175-260).
Sogenannte „Hartz IV“ Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass es resultierend aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20
Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gibt.
Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.
Somit besteht ein Anspruch gegenüber dem Gesetzgeber, dass dieser die
Leistungen nach oben genannten Voraussetzungen ausgestaltet.
82. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
(BVerfGE 125, 175-260).
„Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle
existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten
Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher
Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen“ (a.a.O).
Aus der BAföG Novelle ist diese Verfahren eben nicht ersichtlich. Hier werden
pauschal Bedarfssätze festgelegt. Erwägungsründe sind insbesondere nicht ersichtlich
(BAföG – Novelle 2010, BT-Drs. 17/1551, S.14).
Realitätsgerecht bedeutet auch, die realen Mieten zu berücksichtigen.
Wortlaut Argument aus der Entscheidung, nachvollziehbar macht pauschale Beträge
unmöglich.
92. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
(BVerfGE 125, 175-260).
Umkehrschluss aus dem Urteil: Unter Hartz IV ist verfassungswidrig.
Die geforderte jährliche Anpassung unterbleibt.
Orientierung an einer „bereinigten Inflation“ unterbleibt.
„Öl ist billig! Sie können im Moment ordentlich Tanken!“
sogenannte weiße Ware und TV Geräte erleben einen Preisverfall
Wohnen wurde deutlich teurer
Energiepreise steigen, diese bedeutet auch mögliche Nachzahlungen
Verwaltungsgebühren an den Universitäten steigen
Strom ist deutlich teurer geworden
102. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, Rdn. 30
(zitiert nach Juris).
Das BAföG hat neben seiner ausbildungsfördernden Aufgabe auch eine
existenzsichernde Aufgabe.
Vom Höchstsatz (unabhängig ob er gewährt wird oder nicht) müssen 20 % als
Ausbildungskosten in Ansatz gebracht werden.
Hierdurch ergibt sich folgendes Gesamtbild:
112. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Bedarf / Ausgaben Grundbedarf / Ausgabenzweck
670 € Grundbedarf
134 € Ausbildungskosten nach dem BSG
78€ Kranken- und Pflegeversicherung
255 € Miete
44,92 € Rücklagen pro Monat Verwaltungsgebühren
158,08 € Verbleib
122. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Bedarf / Ausgaben Grundbedarf / Ausgabenzweck
670 € Grundbedarf
134 € Ausbildungskosten nach dem BSG
78€ Kranken- und Pflegeversicherung
255 € Miete
44,92 € Rücklagen pro Monat Verwaltungsgebühren
138,81 € (stand 2014) Nahrungsmittel Hartz IV
19,27 € Verbleib
132. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
Wesentlich Gleiches ist auch Gleich zu behandeln.
Auszubildende an einer Universität sind von Leistungen, z.B. Wohngeld
ausgeschlossen.
Auszubildende die Leistungen nach dem BAB erhalten sind dem Grunde nach
Wohngeldberechtigt.
Warum hier Auszubildende unterschiedlich behandelt werden, bleibt offen.
142. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
VG Leipzig, Urteil vom 16.07.2014 – 1 K 381/13 in BeckRS 2014, 54752
„Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber Studenten von den übrigen Leistungen ausgeschlossen
hat, ist der, dass der Gesetzgeber ein besonderes System der Ausbildungsförderung zur Verfügung
stellt, mit dem er den Lebensunterhalt, u.a. von Studenten, während einer Ausbildung gesichert
wird.“
Wenn als Rechtfertigung für den Ausschluss über § 7 Abs. 5 SGB II angeführt wird, es gebe ein
System, welches den Lebensunterhalt sichert, dann muss dies auch objektiv vorhanden sein.
152. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
Lediglich das BVerfG hat die Kompetenz Gesetze zu verwerfen.
In dem Verfahren wird die Regelung eines Gesetzes angegriffen.
Somit kann keine Instanz der Sache statt geben.
Wenn nun keine Instanz der Sache stattgeben kann, weil die Sache keine Aussicht auf
Erfolg hat, ist folglich auch ein Antrag auf Prozesskostenbeihilfe unbegründet. Dies führt
dazu, dass in einem Verfahren wo die existenssichernde Leistung bezweifelt wird, die
finanziellen Voraussetzungen zur Führung des Verfahrens nicht gegeben sind
(Vertretungszwang am VGH).
16Gliederung
I) Ziel und Inhalt des Verfahrens
1.) Die Ziele im Einzelnen
2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens
II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
1.) Studentenwerk
2.) VGH Kassel
17II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
Studentenwerk Gießen
Im Gegensatz zu Hartz IV Empfängern, genießen Studenten viele Vergünstigungen.
Eine ungleiche Leistung sei hierdurch gerechtfertigt.
Bücher müssen nicht für das Studium angeschafft werden. Kopieren in der Universität
ist wesentlich günstiger.
Hartmut Maurer Verwaltungsrecht AT: 856 Seiten * 4 Cent pro Seite = 34,24 € /
Neupreis 19,50 €
Der Gesetzgeber wollte keinesfalls, dass jeder in einer eigene Wohnung lebt. Dies ist
viel zu teuer. Daher sollten Studenten auf ein Studentenwohnheim ausweichen.
Miete 46 m² bei 2 Personen, 255 € pro Person.
Studentenwohnheim: 11 m² in der günstigsten Variante 280 €
Studenten fahren kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
RMV Gebühr ist in den Verwaltungsgebühren inbegriffen. Somit zahlen Studenten
für die Verkehrsmittel.
Studenten können sehr „billig“ in der Mensa essen.
Durchschnittspreis pro Essen: 4 €
Pro Monat 80 € und dann erst eine Mahlzeit!
18II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
VGH
Der Staat ist lediglich verpflichtet, dass die Grundlagen für den Lebensunterhalt
gesichert sind. Dies ist nicht zu bestreiten, immerhin vertritt dies auch das
Bundesverwaltungsgericht.
Allerdings 1994!
19Fragen / Diskussion / Anregungen
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Kontakt:
Robert.Schoenzart@recht.uni-giessen.de
2021
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