BAföG - seine Grundsätze und Grenzen - Eine kritische Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Sicht anhand eines aktuellen Verfahrens. Beitrag an ...

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BAföG - seine Grundsätze und Grenzen

    Eine kritische Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Sicht
                anhand eines aktuellen Verfahrens.
         Beitrag an der TU Braunschweig am 23.01.2015
Vorstellung der Person und kurze Eckdaten des Verfahrens
     Robert Schönzart
     26 Jahre geboren in Berlin
     Student der Rechtswissenschaften in Gießen / 9. Fachsemester

     Eckdaten des Verfahrens:
        Klage bei dem VG (Verwaltungsgericht) Gießen 06. Januar 2014
        Ablehnung der PKH durch die 3. Kammer des VG Gießen am 21. Mai 2014
        Beschwerde an den VGH (Verwaltungsgerichtshof von Hessen mit Sitz in Kassel)
         gegen die Ablehnung der PKH am 02. Juni 2014
        Nach mehrfacher Anregung das Verfahren zu beschleunigen erging am 21. November
         2014 das Urteil durch das VG Gießen
        Antrag auf Berufung an den VGH am 13. Dezember 2014
        Begründung der Berufung am 15. Januar 2015

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Gliederung
     I)     Ziel und Inhalt des Verfahrens
        1.) Die Ziele im Einzelnen
        2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens

     II)    Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
        1.) Studentenwerk
        2.) VGH Kassel

     III)   Auswirkungen der momentanen Bedarfssätze

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Gliederung
     I)     Ziel und Inhalt des Verfahrens
        1.) Die Ziele im Einzelnen
        2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens

     II)    Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
        1.) Studentenwerk
        2.) VGH Kassel

     III)   Auswirkungen der momentanen Bedarfssätze

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1.) Die Ziele im Einzelnen
     Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwirft die bisherigen Regelungen
        Insbesondere die Praxis der willkürlichen Bedarfssätze.
        Bemängelung des Wortlautes der Regelungen im BAföG.
        Zusammenführung der bisherigen Erkenntnisse innerhalb der Rechtsprechung (SG,
          BSG, BVerfG).

     Zeitnahe Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses durch die Politik.
     Denkanstoß / insbesondere Diskrepanz zwischen politischen Forderungen und der
       Realität.
        Stichwort „Fachkräftemangel“.

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Gliederung
     I)     Ziel und Inhalt des Verfahrens
        1.) Die Ziele im Einzelnen
        2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens

     II)    Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
        1.) Studentenwerk
        2.) VGH Kassel

     III)   Auswirkungen der momentanen Bedarfssätze

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
     Die Leistungen nach dem BAföG als Sozialleistung
        Leistungen nach dem BAföG sind klassische Sozialleistungen (so auch Lackner in
         NVwZ 2013, 912-920 [914]).
        Faktisch ist kein Studium ohne Ausbildungsförderung möglich, sodass die
         Studierenden auf Leistungen des Staates angewiesen sind.

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
     Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
       (BVerfGE 125, 175-260).
         Sogenannte „Hartz IV“ Entscheidung
           Das Gericht stellte fest, dass es resultierend aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20
             Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Mindestmaß an Teilhabe am
             gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gibt.
           Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.
           Somit besteht ein Anspruch gegenüber dem Gesetzgeber, dass dieser die
             Leistungen nach oben genannten Voraussetzungen ausgestaltet.

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
     Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
       (BVerfGE 125, 175-260).
         „Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle
          existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten
          Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher
          Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen“ (a.a.O).
         Aus der BAföG Novelle ist diese Verfahren eben nicht ersichtlich. Hier werden
          pauschal Bedarfssätze festgelegt. Erwägungsründe sind insbesondere nicht ersichtlich
          (BAföG – Novelle 2010, BT-Drs. 17/1551, S.14).
         Realitätsgerecht bedeutet auch, die realen Mieten zu berücksichtigen.
         Wortlaut Argument aus der Entscheidung, nachvollziehbar macht pauschale Beträge
          unmöglich.

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
      Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
        (BVerfGE 125, 175-260).
          Umkehrschluss aus dem Urteil: Unter Hartz IV ist verfassungswidrig.
          Die geforderte jährliche Anpassung unterbleibt.
          Orientierung an einer „bereinigten Inflation“ unterbleibt.
            „Öl ist billig! Sie können im Moment ordentlich Tanken!“
            sogenannte weiße Ware und TV Geräte erleben einen Preisverfall
            Wohnen wurde deutlich teurer
            Energiepreise steigen, diese bedeutet auch mögliche Nachzahlungen
            Verwaltungsgebühren an den Universitäten steigen
            Strom ist deutlich teurer geworden

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
      Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, Rdn. 30
        (zitiert nach Juris).
          Das BAföG hat neben seiner ausbildungsfördernden Aufgabe auch eine
            existenzsichernde Aufgabe.
          Vom Höchstsatz (unabhängig ob er gewährt wird oder nicht) müssen 20 % als
            Ausbildungskosten in Ansatz gebracht werden.
          Hierdurch ergibt sich folgendes Gesamtbild:

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens

     Bedarf / Ausgaben                      Grundbedarf / Ausgabenzweck
     670 €                                  Grundbedarf
     134 €                                  Ausbildungskosten nach dem BSG
     78€                                    Kranken- und Pflegeversicherung
     255 €                                  Miete
     44,92 €                                Rücklagen pro Monat Verwaltungsgebühren

     158,08 €                               Verbleib

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens

     Bedarf / Ausgaben                      Grundbedarf / Ausgabenzweck
     670 €                                  Grundbedarf
     134 €                                  Ausbildungskosten nach dem BSG
     78€                                    Kranken- und Pflegeversicherung
     255 €                                  Miete
     44,92 €                                Rücklagen pro Monat Verwaltungsgebühren
     138,81 € (stand 2014)                  Nahrungsmittel Hartz IV
     19,27 €                                Verbleib

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
      Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
      Wesentlich Gleiches ist auch Gleich zu behandeln.
         Auszubildende an einer Universität sind von Leistungen, z.B. Wohngeld
          ausgeschlossen.
         Auszubildende die Leistungen nach dem BAB erhalten sind dem Grunde nach
          Wohngeldberechtigt.
         Warum hier Auszubildende unterschiedlich behandelt werden, bleibt offen.

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
      VG Leipzig, Urteil vom 16.07.2014 – 1 K 381/13 in BeckRS 2014, 54752
        „Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber Studenten von den übrigen Leistungen ausgeschlossen
         hat, ist der, dass der Gesetzgeber ein besonderes System der Ausbildungsförderung zur Verfügung
         stellt, mit dem er den Lebensunterhalt, u.a. von Studenten, während einer Ausbildung gesichert
         wird.“
        Wenn als Rechtfertigung für den Ausschluss über § 7 Abs. 5 SGB II angeführt wird, es gebe ein
         System, welches den Lebensunterhalt sichert, dann muss dies auch objektiv vorhanden sein.

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2. Vorgebrachte Argumentation innerhalb des Verfahrens
      Lediglich das BVerfG hat die Kompetenz Gesetze zu verwerfen.
      In dem Verfahren wird die Regelung eines Gesetzes angegriffen.
      Somit kann keine Instanz der Sache statt geben.
      Wenn nun keine Instanz der Sache stattgeben kann, weil die Sache keine Aussicht auf
        Erfolg hat, ist folglich auch ein Antrag auf Prozesskostenbeihilfe unbegründet. Dies führt
        dazu, dass in einem Verfahren wo die existenssichernde Leistung bezweifelt wird, die
        finanziellen Voraussetzungen zur Führung des Verfahrens nicht gegeben sind
        (Vertretungszwang am VGH).

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Gliederung
      I)     Ziel und Inhalt des Verfahrens
         1.) Die Ziele im Einzelnen
         2.) Vorgebrachte Argumenten innerhalb des Verfahrens

      II)    Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
         1.) Studentenwerk
         2.) VGH Kassel

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II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
      Studentenwerk Gießen
         Im Gegensatz zu Hartz IV Empfängern, genießen Studenten viele Vergünstigungen.
            Eine ungleiche Leistung sei hierdurch gerechtfertigt.
           Bücher müssen nicht für das Studium angeschafft werden. Kopieren in der Universität
            ist wesentlich günstiger.
              Hartmut Maurer Verwaltungsrecht AT: 856 Seiten * 4 Cent pro Seite = 34,24 € /
                Neupreis 19,50 €
           Der Gesetzgeber wollte keinesfalls, dass jeder in einer eigene Wohnung lebt. Dies ist
            viel zu teuer. Daher sollten Studenten auf ein Studentenwohnheim ausweichen.
              Miete 46 m² bei 2 Personen, 255 € pro Person.
              Studentenwohnheim: 11 m² in der günstigsten Variante 280 €
           Studenten fahren kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
              RMV Gebühr ist in den Verwaltungsgebühren inbegriffen. Somit zahlen Studenten
                für die Verkehrsmittel.
           Studenten können sehr „billig“ in der Mensa essen.
              Durchschnittspreis pro Essen: 4 €
              Pro Monat 80 € und dann erst eine Mahlzeit!

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II) Argumentation des Gerichts (VGH) / Stellungnahme hierzu
      VGH
         Der Staat ist lediglich verpflichtet, dass die Grundlagen für den Lebensunterhalt
          gesichert sind. Dies ist nicht zu bestreiten, immerhin vertritt dies auch das
          Bundesverwaltungsgericht.
           Allerdings 1994!

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Fragen / Diskussion / Anregungen

                           Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

                                        Kontakt:
                          Robert.Schoenzart@recht.uni-giessen.de

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