Neue Anwendungsbestimmungen zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten - Fachseminar "Pflanzenschutz im Ackerbau" ...

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Neue Anwendungsbestimmungen zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten - Fachseminar "Pflanzenschutz im Ackerbau" ...
Neue Anwendungsbestimmungen
          zum Gesundheitsschutz von
          Anwendern, Arbeitern und
             unbeteiligten Dritten

Fachseminar „Pflanzenschutz im Ackerbau“, 24. Januar 2019
Dr. Markus Röver                           24. Januar 2019   Seite 1
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Gliederung

  • BVL – Struktur und Aufgaben (PSM)
  • Hintergrund und Anlass
  • Grundlagen des Risikomanagements
  • Kriterien und Umsetzung
  • Zusammenfassung

                                Foto: Sebastian Dittmar, SVLFG (Kassel)

Dr. Markus Röver                                                    24. Januar 2019   Seite 2
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz
                              und Lebensmittelsicherheit (BVL)

                    Dienstsitz:    Braunschweig
                    Dienststellen: Berlin und Braunschweig
                    Personal:      ca. 650 Mitarbeitende,

                    Aufgaben:
                      Risiko- und Krisenmanagement von Lebensmitteln
                      Zulassung von Tierarzneimitteln, Pflanzenschutz-
                       mitteln und gentechnisch veränderten Organismen
                      Standardisierung, Koordination
                      Politikberatung

                    Kontakte:
                      Bundes- und Landesbehörden,
                      EU- und Drittlandbehörden,
                      Wirtschaftsverbände, Verbraucherorganisationen,
                      Einzelfirmen, Wissenschaft, Medien, Politik

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
 Lebensmittelsicherheit (BVL)
                                                                                       Beauftragte
                     Leitungsbereich              Präsident
                                                                                      Stabsstellen

              Z                  1            2               3                  4                   5
          Zentrale           Lebens-      Pflanzen-     Tierarznei-         Gentechnik         Analysen *)
          Dienste             mittel-    schutzmittel      mittel
          & RG IT           sicherheit

                                                                  *) Methodenstandardisierung,
                                                                  Referenzlaboratorien, Antibiotikaresistenz

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Abteilung 2 - Pflanzenschutzmittel

  Aufgaben

  • Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel

  • Benannte Behörde in der EU-Wirkstoffprüfung

  • Koordinierung der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten

  • Genehmigungen für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel

  • Erteilung von Versuchsgenehmigungen

  • Listung von Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen

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Abteilung 2 - Pflanzenschutzmittel

  Aufgaben

  • Geschäftsführung im Pflanzenschutz-Kontrollprogramm
    (Verkehrs- und Anwendungskontrolle)

  • Benannte Behörde für Pflanzenschutzmittel im Rahmen des
    Rotterdamer Übereinkommens (PIC)

  • Informationen über Pflanzenschutzmittel, Informationsaustausch
    in der EU

  • Politikberatung

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Abteilung Pflanzenschutzmittel

                                           Abteilung 2
                                      Pflanzenschutzmittel

                   Referat 201                                  Referat 204
             Grundsatzangelegenheiten                           Naturhaushalt

                   Referat 202                                  Referat 205
             Verfahrenssteuerung Mittel                Pflanzenschutzmittelanwendungen

                   Referat 203                                  Referat 206
          Verfahrenssteuerung Wirkstoffe                  Produktchemie und Analytik

                                                                Referat 207
                                                                 Gesundheit

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PSM Zulassung – beteiligte Behörden

     Risikomanagement                  Risikobewertung
                                 Umweltbundesamt
                                 (UBA)
Bundesamt für                    • Bewertung: Naturhaushalt
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL)     Bundesinstitut für
• Zuständige Behörde             Risikobewertung (BfR)
• Risikomanagement               • Bewertung: Gesundheit
• Bewertung: Produktchemie und
  Analytik
                                 Julius Kühn-Institute
                                 (JKI)
                                 • Bewertung: Wirksamkeit und Anwendung

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Ausgangslage

  Historisch bedingte Regelung

  • Auflagen im Naturhaushalt
    (z. B. Abstände, Abdriftminderung)
          Anwendungsbestimmungen üblich
           (Kriterium: erforderliche Risikominderung)

  • Auflagen im Gesundheitsschutz
    (z. B. persönliche Schutzausrüstung)
          (früher) geregelt als Kennzeichnungsauflagen
          Durchsetzung weniger strikt gehandhabt

Dr. Markus Röver                                            24. Januar 2019   Seite 9
Hintergrund - §§§

Rechtsgrundlage Pflanzenschutzgesetz

§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
(1) In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und
    Lebensmittelsicherheit […] Anwendungsbestimmungen zum
    Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz
    vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den
    Naturhaushalt, […] festlegen.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
    sicherheit verbindet die Zulassung mit den
    Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die
    1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung
    sowie
    2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier […]
    erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1 nicht
    getroffen werden.
Dr. Markus Röver                                   24. Januar 2019   Seite 10
AWB  Kennzeichnungsauflage

Anwendungsbestimmungen (AWB) und Kennzeichnungsauflagen
• müssen in die Gebrauchsanweisung übernommen werden
• müssen befolgt werden

speziell AWB
• §12 PflSchG - PSM dürfen nur angewandt werden entsprechend den in
  der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen AWB
• Überwachungsbehörden konzentrieren sich
  bei Kontrollen auf AWB
• Anwendungsbestimmung können bei Verstoß
  direkt mit Bußgeld geahndet werden
• cross-compliance Relevanz?
   (optionale Kürzung von Direktzahlungen)

                                                          Foto: Dr. Markus Röver, BVL
Dr. Markus Röver                                     24. Januar 2019        Seite 11
Anlass

                   Mindestabstandsregelungen (BAnz 2016)
       „Sollten im Einzelfall als Ergebnis der Risikobewertung größere
    Abstände als zwei oder fünf Meter notwendig werden, würden diese als
      Anwendungsbestimmung mit dem Zulassungsbescheid für das
            betreffende Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. “

      Regelung Gesundheitsschutz = Vergabepraxis im Naturhaushalt

     Es ist logisch und folgerichtig, diese Vergabesystematik auch für
     andere geeignete Auflagen zum Gesundheitsschutz zu befolgen.
Dr. Markus Röver                                         24. Januar 2019   Seite 12
Grundlagen des Risikomanagements

  Blickwinkel Gesundheitsschutz
  Schutzziel: der Mensch

  Grundannahme:
  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln birgt prinzipiell ein
  Risiko, die Gesundheit des Menschen zu schädigen.

  Grundprinzip:
  Die sachgerechte und bestimmungsgemäße Anwendung von
  Pflanzenschutzmitteln darf die Gesundheit des Menschen nicht
  schädigen.

Dr. Markus Röver                                   24. Januar 2019   Seite 13
Grundlagen des Risikomanagements

Definition:

 Risiko                     Gefahr                   Exposition

Dr. Markus Röver                          24. Januar 2019   Seite 14
Grundlagen des Risikomanagements

   Fragen:
   • Worin besteht das Gefährdungspotenzial?
   • Wie kommt es zur Exposition?
   • Wer ist betroffen?

    Risikomanagement – Optionen zur Risikominderung

Dr. Markus Röver                                  24. Januar 2019   Seite 15
Grundlagen des Risikomanagements

  Gefährdungspotenzial eines PSM:

  • typische Inhaltsstoffe von PSM
       Wirkstoff
       Beistoffe (-substanzen)
       Verunreinigungen

  • Jeder Bestandteil kann aufgrund seiner   intrinsischen
      Eigenschaften zum Gefährdungspotenzial beitragen
      (giftig, sensibilisierend, ätzend, …)
         Einstufung und Kennzeichnung der Bestandteile
         Einstufung und Kennzeichnung des Gemisches (= PSM)
         Ableitung von Grenzwerten (LD50, NOAEL  ADI, ARfD, AOEL*)
                                          *) AOEL = acceptable operator expusure level

Dr. Markus Röver                                              24. Januar 2019     Seite 16
Grundlagen des Risikomanagements

  Wie kommt es zur Exposition?
   Exposition findet real statt.

        Produktion                 Vertrieb           Anwendung

    PSM in der Umwelt (Acker, Abdrift, Verdunstung, run off…)

    PSM in landwirtschaftlichen Erzeugnissen
       (Lebensmittel und Tierfutter)
Dr. Markus Röver                                      24. Januar 2019   Seite 17
Grundlagen des Risikomanagements

Wer ist betroffen?

                                        Anwender

                                                            Arbeiter
                   Verbraucher
                                                           (re-entry)
                                          Wen
                                       schützen?

 indirekte                  Anwohner               Bystander                   direkte
Exposition                                                                    Exposition

Dr. Markus Röver                                                        24. Januar 2019   Seite 18
Grundlagen des Risikomanagements

  Zusammenfassung und Fazit

  • Kontakt mit PSM stellt prinzipiell eine Gefährdung dar.
  • Das Gefährdungspotenzial hängt ab von den intrinsischen
    Eigenschaften des Gemisches (PSM als Summe seiner Bestandteile).
  • Bei einem gegebenen PSM ist das Risiko ausschließlich von der
    potentiellen Exposition bestimmt.

  Begrenzung der Exposition  Risikominderung

  Expositionsmanagement = Risikomanagement

   Anwendungsbestimmungen (früher Auflagen)
Dr. Markus Röver                                       24. Januar 2019   Seite 19
Planung und Umsetzung

  Vergabekriterien - allgemeines Prinzip

  • Anwendungsbestimmungen sind durch das Ergebnis der
    Risikobewertung begründet.

  • Risikominderungsmaßnahmen, die erforderlich sind,
    um das ermittelte Risiko auf ein akzeptables Maß zu senken.

  • Anwendungsbestimmungen müssen grundsätzlich verhältnismäßig
    (geeignet, erforderlich und angemessen), durchsetzungsfähig,
    überwachbar und praktikabel sein.

Dr. Markus Röver                                        24. Januar 2019   Seite 20
Vergabekriterien für AWB

  Risikominderung in der Praxis

  Ebene I
  • AWB aufgrund der E&K als Ergebnis der PSM-Bewertung
    (Lichtenberg et al. 2015)
    „Hazard and risk based allocation of safety instructions to
    operators handling pesticides.“

  Ebene II
  • Quantitative Risikobewertung - Expositionsmodelle
           berechnete Exposition
           Abgleich mit toxikologischem Grenzwert (AOEL)
           AWB zur Absenkung der Exposition bzw. des Risikos

Dr. Markus Röver                                        24. Januar 2019   Seite 21
Ebene I
   • AWB aufgrund der E&K als Ergebnis der PSM-Bewertung
           Eigenschaften des PSM  Einstufung und Kennzeichnung
           Berücksichtigung besonderer Schwere des Schadens
            (z. B. irreversible Augenschädigung)
           lokale oder spezielle Gesundheitsrisiken nicht durch AOEL
            berücksichtigt (z. B. ätzend, reizend, sensibilisierend)
           Minimierungsgebot

      Gefahren- und risikobasierte Vergabe von Anwendungsbestimmungen für
      Anwender beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

Dr. Markus Röver                                             24. Januar 2019   Seite 22
Schwere des Schadens:
                   H318 – Verursacht schwere Augenschäden.

                   fehlender Grenzwert:
                   H317 – Kann allergische Hautreaktionen
Dr. Markus Röver   verursachen.             24. Januar 2019 Seite 23
Ebene II

   • Quantitative Risikobewertung mittels Expositionsmodell
       (z. B. EFSA Leitlinie)

           Expositions-             AOEL
           berechnung           überschritten?

                                PPE verringert    AOEL nicht
                                  Exposition     ausgeschöpft

Dr. Markus Röver                                  24. Januar 2019   Seite 24
EFSA Expositionsmodell

Dr. Markus Röver            24. Januar 2019   Seite 25
EFSA Expositionsmodell

                   Eingangsparameter (Auswahl):
                   • Anwendung mit höchster AWM – critical use
                   • Kultur und Anwendungstechnik (RK, FK)
                   • dermale/inhalative Absorptionsrate
                   • abstreifbare Rückstände (Arbeiterexposition)
                   • Abstände (Nebenstehende und Anwohner)
                   • PSA (optional für Anwender und Arbeiter)

                    errechnete Exposition
                    Vergleich mit Grenzwert (AOEL)

Dr. Markus Röver                                          24. Januar 2019   Seite 26
Vergabekriterien Ebene II

   Quantitative Risikobewertung mittels Expositionsmodell
   (z. B. EFSA-Leitlinie)

           Expositions-         AOEL
           berechnung       überschritten?

                            PSA verringert        AOEL nicht
                              Exposition         ausgeschöpft

Dr. Markus Röver                                  24. Januar 2019   Seite 27
Persönliche Schutzausrüstung

  • Handschuhe

  • Schutzanzug

  • Augen- und Kopfschutz

  • Atemschutz

  • Gummischürze

                                                      Foto: Sebastian Dittmar, SVLFG (Kassel)

  “BVL Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche
  Schutzausrüstung im Pflanzenschutz.”

Dr. Markus Röver                                          24. Januar 2019         Seite 28
Planung und Umsetzung

  Beispiel - expositionsbasierte Auflage
  Festgesetzte Anwendungsbestimmungen
  Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1
  Pflanzenschutzgesetz festgesetzt (Rechtsverweis gekürzt):
  (SS120-1)
  Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe
  (Pflanzenschutz) zu tragen.
  Begründung:
  Im Ergebnis der Expositionsbewertung für den Anwender ist die
  Anwendungsbestimmung erforderlich, um den Referenzwert bei
  bestimmungsgemäßer Anwendung nicht zu überschreiten. Nur in
  Verbindung mit dieser Expositionsminderungsmaßnahme wird das Risiko
  als vertretbar beurteilt.

Dr. Markus Röver                                     24. Januar 2019   Seite 29
Planung und Umsetzung

  Beispiel - E&K-basierte Auflage
  (z. B. H317 – Hautsensibilisierung)

  Festgesetzte Anwendungsbestimmungen
  Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 36 Abs. 1 S.
  1 Pflanzenschutzgesetz festgesetzt (Rechtsverweis gekürzt):
  (SS610)
  Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
  Begründung:
  Aufgrund der Einstufung und Kennzeichnung des Mittels (vgl.
  Bundesanzeiger: "Bekanntmachung über die Ableitung von
  gefahrenbasierten Kennzeichnungsauflagen zur Anwendungssicherheit
  im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel nach Inkrafttreten der
  CLP-Verordnung für Gemische (BVL 15/02/13) vom 23. September
  2015" (BAnz AT 19.10.2015 B2)).

Dr. Markus Röver                                         24. Januar 2019   Seite 30
www.bvl.bund.de

  Einführung Anwendungsbestimmungen:
  https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_0
  3_15_Fa_neue_AWB_Gesundheitsschutz.html?nn=1400938

  Anwendungsbestimmung für Arbeiter (Nachfolgetätigkeiten):
  https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_0
  3_15_Fa_AWB_Arbeiter_Nachfolgearbeiten.html

  BVL-Richtlinie – persönliche Schutzausrüstung:
  https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/Ri
  Li_Schutzausruestung.html?nn=1400938

  FAQ – Mindestabstände:
  https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/01_SachgerechteA
  nwendung/psm_faq_mindestabstaende.html

Dr. Markus Röver                                               24. Januar 2019   Seite 31
Zusammenfassung I

  • risikobasiert vergebene Auflagen zur Expositionsminderung
      werden als Anwendungsbestimmungen erteilt

  • gilt für neue Zulassungen / Genehmigungen
      und bei maßgeblichen Anpassungen der Einstufung und
      Kennzeichnung bestehender Zulassungen

  • seit dem 1. Mai 2018 ist die neue Regelung in Kraft

Dr. Markus Röver                                          24. Januar 2019   Seite 32
Zusammenfassung II

 • einheitliches Vorgehen im Risikomanagement
 • mehr Transparenz durch Begründungen im Einzelfall
 • Aufwertung Gesundheitsschutz
         höhere Verbindlichkeit
          (nach § 12: PSM dürfen nur angewandt werden entsprechend
          den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen AWB)
         Steigerung der Akzeptanz bei Anwendern und Verantwortlichen
 • Stärkung der Position der Überwachung
         Verstöße als Ordnungswidrigkeit direkt bußgeldbewährt
          (Tätigwerden obliegt nach OWiG dem pflichtgemäßen Ermessen der
          Überwachungsbehörden)

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

Kontakt:
Dr. Markus Röver
BVL Braunschweig
Referat 207 – Gesundheit
markus.roever@bvl.bund.de
+49 (0) 531-299-3550
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