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NB MasterCard® Select Plus Bargeld kostenlos. Weltweit. Versicherungsbestätigung für Ihre NB MasterCard® Select Plus
Ihre ganz persönliche Hilfe für Notfälle Bewahren Sie diese SERVICE-KARTE zusammen mit Ihren per- sönlichen Unterlagen auf. Vergessen Sie nicht, die MASTERCARD® Select Plus Kartennummer einzutragen. SERVICE-HOTLINE der MASTERCARD® Select Plus 0221/8277525 Vorwahl Bundesrepublik Deutschland Die Service-Hotline ist Tag und Nacht erreichbar. MASTERCARD® Select Plus Kartennummer
Wichtige Angaben für die Service-Hotline Nennen Sie uns bitte Ihre Telefon-Nummer und den Zeitpunkt, zu dem wir Sie erreichen können. Wir rufen Sie an, auf unsere Kosten. Sie können uns dann ausführlich Ihre Probleme schildern. Um schnell helfen zu können, geben Sie uns bitte schon beim ersten Kontakt an: • Ihre MASTERCARD Select Plus Karten-Nummer ® • Ihren jetzigen Aufenthaltsort mit Telefon-Nummer • Ihren Namen • Art der Erkrankung/Verletzung
INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeiner Teil Seite 1. Versicherungsbestätigung 2 2. Versicherungsleistungen 2 3. Beitragszahlung 2 4. Allgemeine Hinweise 2 5. Schadenmeldung 2 II. MASTERCARD® Select Plus-Versicherungsleistungen 3 im Gesamtüberblick III. Erläuterungen / Hinweise / Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung 1. Versicherer: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G., 4-8 Hamburg Reise-Service-Versicherung (Versicherung von Service- 2. leistungen auf Reisen und Rücktransportkosten) Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, 9 - 14 Köln 3. Reiserücktritts-/ Reiseabbruchskosten-Versicherung 15 - 22 Versicherer: Chubb Insurance Company of SE, Direktion für Deutschland, Düsseldorf 4. Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen 23 - 24 Druck: April 2015 1
I. Allgemeiner Teil 1. MASTERCARD® Select Plus-Versicherungsbestätigung Die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel, hat zugunsten der Inhaber ei- ner gültigen MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zu- satzkarte für Privat- und Dienstreisen einen umfangreichen Versicherungs- schutz bei den genannten Versicherern zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden. 2. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Versicherungsschutz besteht weltweit für folgende Bereiche: - Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Im Ausland (ohne Bundesrepublik Deutschland) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für - Serviceleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Reise-Service-Ver- sicherung) - Krankheitskosten (Auslandsreise-Krankenversicherung) 3. BEITRAGSZAHLUNG Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die First Data Deutschland GmbH oder Ihr Kreditinstitut aus der geleisteten Kartenjahresgebühr. 4. ALLGEMEINE HINWEISE Erläuterungen / Bedingungen Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte er- gibt sich ausschließlich aus den beigefügten „Erläuterungen/Hinweise“, sowie aus den beigefügten (zum Teil auszugsweise) Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die vollständigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung übersandt. 5. SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist direkt an den jeweiligen Versicherer zu richten (An- schriften sind den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen zu entnehmen). „WICHTIGER HINWEIS“ „Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall (siehe jeweilige All- gemeine Versicherungsbedingungen) haben die versicherten Personen ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber bzw. der Versicherungs- nehmer. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz ge- fährdet (§ 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ).“ 2
II. MASTERCARD® Select Plus-Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber sowie mitversicherten Personen Versicherungsschutz für Erkrankungen und Unfallfolgen, bei denen bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich behandlungsbedürftig sein wer- den. Sie erhalten Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerz- stillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arz- nei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1. Klasse Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. REISERÜCKTRITTS-/ REISEABBRUCHSKOSTEN-VERSICHERUNG Der Versicherer leistet Versicherungsschutz für vertraglich geschuldete Rück- trittskosten bei Nichtantritt der Reise oder Folgekosten bei Abbruch der Rei- se. Die Versicherungssummen betragen: EUR 5.000 je versicherter Person, EUR 10.000 für die gesamte Familie. REISE-SERVICE-VERSICHERUNG (BETREUUNG IM AUSLAND) Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. eng- lischsprachiger Arzt gebraucht, muss ein medizinisch sinnvoll und vertret barer Rücktransport in die Heimat erfolgen oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt, wann immer Hilfe benötigt wird, ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Maßgebend für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die nach- stehenden Erläuterungen / Hinweise sowie die umseitigen „Allgemeine Versicherungsbedingungen“. 3
III. ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE ZUR MASTERCARD® Select Plus AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG VERSICHERER: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. Leistung Ausland 20449 Hamburg Telefon: +49 40 4124 7717 Telefax: +49 40 4124 7880 BEDINGUNGEN „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)“ sowie diese Erläuterungen / Hinweise. LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE Siehe § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsrei- se-Krankenversicherung. DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES JE REISE Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsreisen (Dienst- und Privatreisen) bis zu 62 Tage. RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu. SCHADENMELDUNG Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. Leistung Ausland 20449 Hamburg Telefon: +49 40 4124 7717 Telefax: +49 40 4124 7880 VERSICHERUNGSUMFANG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD® Select Plus für die Übernahme der Kosten für Erkrankungen und Unfall- folgen, bei denen bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich behand- lungsbedürftig sein werden. Außerdem besteht Versicherungsschutz für im Geltungsbereich auftretende Schwangerschaftskomplikationen sowie me- dizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, soweit bei bekannter Schwangerschaft die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen von einem normalen Verlauf der Schwangerschaft ausgingen und bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich Behandlungsbedürftigkeit bestehen wird.Koste- nersatz in voller Höhe für medizinisch notwendige ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllun- gen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit, Röntgendiagnostik, Arznei- und Verbandmittel, physi- kalisch medizinische Leistungen (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlung), Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles verordnet werden: Behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen (z.B. Gehgips, Liegeschalen, Bandagen), ärztlich verordnete Gehstützen, Krankenhausbehandlung (s. § 3 Abs. 3 der AVB) einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Operation und Transport zur stationären Behandlung bzw. zum Notarzt. Wird bei stationärer Krankenhausbehandlung auf Kostener- stattung verzichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von EUR 31,– gezahlt. Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland bis maximal 62 Tage je Reise. 4
Für Aufwendungen, die im Inland entstehen, besteht aus dieser Versiche- rung kein Versicherungsschutz, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind. Die Versicherung von Rücktransport bzw. Überführungskosten erfolgt über die Reise-Service-Versicherung. VERSICHERTE PERSONEN Versichert gilt in der Auslandsreise-Krankenversicherung der Karteninhaber und der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehepartner/Lebensgefährte oder eingetragene Lebenspartner ohne Altersbegrenzung sowie deren Kin- der bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (AVB) §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs- schutzes (1) Der Deutsche Ring bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungs- bereich nicht absehbar oder geplant eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und er- bringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi- zinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch Tod. (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- rungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen sowie den ge- setzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. (4) Versicherungsfähig sind Personen, ohne Altersbegrenzung. (5) Geltungsbereich ist das Ausland. Als Ausland gelten alle Staaten, mit Ausnahme des Landes/der Länder, in dem der Versicherte einen stän- digen Wohnsitz hat. (6) Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Prämie gemäß § 2 der Satzung. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Ver- sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhält- nisses (Gültigkeit der genannten Kreditkarten) und nicht vor Antritt der Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschut- zes eingetreten sind, wird nicht geleistet. § 3 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei, Verband, physikalisch medizinische Leistungen und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versi- cherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und thera- peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi- nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versi- cherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. § 4 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland al- leiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; b) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, soweit deren Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; c) für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht, wenn es 6
sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind; d) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen, inneren Unruhen und vereinsmäßig organisierten Sportwettkämpfen und/oder dazugehörigem Training verursacht worden sind; e) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs und Entwöhnungsbehandlungen; f) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie Hypnose und Psychotherapie; g) Vorsorgeuntersuchungen; h) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Ent- bindung, soweit sie bei Reisebeginn absehbar oder geplant waren; i) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Ausnah- me: Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit); j) für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Bescheinigungen, Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosmetische Behandlungen, soweit deren Leistungen nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; k) für Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnah- men; l) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; m) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbrin- gung. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis- tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Deutsche Ring seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag her- absetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sons- tigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Deutsche Ring insoweit nicht zur Leistung verpflich- tet. (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür- sorge, so ist der Deutsche Ring nur für die Aufwendungen leistungs- pflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. § 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Deutsche Ring ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Original- rechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der Deutschen Ring. Wurden die Originalrech- nungen einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so ge- nügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistung vermerkt hat. (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person so- wie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das ver- ordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behan- delten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 4 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Zusätzlich ist die genaue Kon- tobezeichnung des Empfängers der Kostenerstattung anzugeben. (3) Der Deutsche Ring ist verpflichtet, an die versicherten Personen zu leis- ten, wenn der Versicherungsnehmer ihm dieses in Textform als Emp- 7
fangsberechtigte für die Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistungen verlangen. (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum EZB- Kurs (Europäischer Zentralbank-Kurs) des Tages, an dem die Belege beim Deutschen Ring eingehen, in EURO umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der EZB-Kurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“ (Guide to world currencies), Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Be- zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Im Bedarfsfalle kann der EURO Betrag auch in Devisen umgerechnet zum Kurs am Überweisungstage im Ausland zur Verfügung gestellt werden. (5) Überweisungen von Versicherungsleistungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für die Über- weisung der Versicherungsleistungen in Staaten außerhalb der Bundes- republik Deutschland und für besondere Überweisungsformen, die auf Verlangen des Versicherungsnehmers gewählt wurden, können von den Leistungen abgezogen werden. (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 6 Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfäl- le mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise. (2) Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschä- digungspflichtige Versicherungsfälle für Behandlungen im Aufenthalts- land bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. (3) Bei Kündigung durch die First Data Deutschland GmbH oder durch den Versicherer endet der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt bis zu dem die Kartengebühr entrichtet ist. § 7 Obliegenheiten (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer bzw. der Karteninhaber hat auf Verlangen der Deutschen Ring jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der Deutschen Ring und ihres Umfanges erforderlich ist. (3) Auf Verlangen der Deutschen Ring ist die versicherte Person verpflich- tet, sich durch einen von der Deutschen Ring beauftragten Arzt unter- suchen zu lassen. (4) Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, der Deutschen Ring die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbeson- dere Entbindung von der Schweigepflicht). (5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge- nesung hinderlich sind. 8
ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE ZUR MASTERCARD® Select Plus REISE-SERVICE-VERSICHERUNG (VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN UND RÜCKTRANSPORTKOSTEN) VERSICHERER: ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Postanschrift: 50664 Köln Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln www.roland-schutzbrief.de service@roland-schutzbrief.de VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Für die Versicherungsleistungen gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der MASTERCARD® Select Plus / MASTER- CARD® Select Plus Zusatzkarte (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)“. Auf den Versicherungsvertrag ist, soweit zulässig, deutsches Recht anwend- bar. VERSICHERUNGSUMFANG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte. Der Versicherer er- bringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die einer versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen: Krankheit und Unfall - Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. - Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den Kranken- hausärzten und dem Hausarzt hergestellt. - Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert. - Gegenüber dem Krankenhaus wird – soweit erforderlich – ein Kostenvor- schuss (Kaution) bis zu EUR 13.000,– gewährt. - Abrechnung der Krankenhauskosten mit dem Krankenversicherer bzw.dem Leistungspflichtigen. - Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 10 Tage, Organisation des Be- suches einer nahestehenden Person sowie Kostenübernahme. - Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport und trägt die Kosten hierfür. Tod - Organisation der Überführung zum Bestattungsort in Deutschland. Wahl- weise Organisation der Bestattung im Ausland. Übernahme der Kosten. Kinderrückholung - Können die versicherten Personen infolge Erkrankung, Verletzung oder To- desfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und mitversicherten Kinder im Alter bis zu 15 Jahren sorgen, so organisiert der Versicherer die Rückreise der Kinder – soweit erforderlich auch für eine Begleitperson in- klusive Kostenübernahme – und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Verlust von Reisezahlungsmitteln - In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem Ab- handenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, wird ein (rückzahlbarer) Betrag bis zu EUR 1.600,– zur Verfügung gestellt. 9
Strafverfolgungsmaßnahmen - Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu EUR 13.000,– sowie gegebenenfalls anfallender Gerichts-/Anwaltskosten bis zu EUR 2.600,–. - Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers. VERSICHERTE PERSONEN Karteninhaber. Mitversichert sind auf gemeinsamen Reisen Ehegatten, sowie folgende Per- sonen, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft wohnen: Lebensgefährten, unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsbe- rechtigt sind und Unterhalt beziehen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der versicherten Personen in Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen (siehe jedoch Geltungsbereich). GELTUNGSBEREICH Weltweit ohne Deutschland. Bei vorübergehender Hauptwohnsitzverlegung in das Ausland aus berufli- chen Gründen besteht im Land des vorübergehenden Wohnsitzes ebenfalls kein Versicherungsschutz. AUSSCHLÜSSE Siehe § 7 „Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)“. OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL Siehe § 11 und 12 „Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versiche- rung der MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatz- karte (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)“. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berücksichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist. RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber gegen- über dem Versicherer direkt zu. SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist zu richten an: ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln Telefon: +49 221 8277 525 Telefax: +49 221 8277 560 10
„Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkar- te (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012) § 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädi- gung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen wäh- rend der Reise zustoßen: a) Krankheit/Unfall (§ 2) b) Tod (§ 3) c) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (§ 4 Nr. 1) d) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 2) e) Verlust von Reisezahlungsmitteln (§ 4 Nr. 3) f) Verlust von Reisedokumenten (§ 4 Nr. 4) 2. Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versi- cherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterblie- benen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. § 2 Krankheit/Unfall 1. Ambulante Behandlung Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. 2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Ver- sicherer nachstehende Leistungen: a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kon- takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den be- handelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausau- fenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen. b) Krankenbesuch Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person naheste- henden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transport- mittel, die Kosten des Aufenthalts sind nicht versichert. c) Garantie/Abrechnung Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforder- lich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR 13.000,– ab. Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sons- tigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen wer- den, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen. 11
3. Krankenrücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versi- cherer den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschl. Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus. Der Versiche- rer übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. 4. Kinderrückholung Können die versicherten Personen infolge Erkrankung, Verletzung oder Todesfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und mitver- sicherten Kinder im Alter bis zu 15 Jahren sorgen, so organisiert der Versicherer die Rückreise der Kinder – soweit erforderlich auch für eine Begleitperson inklusive Kostenübernahme – und übernimmt die gegen- über der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. § 3 Tod 1. Bestattung im Ausland Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert der Versiche- rer auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und über- nimmt hierfür die Kosten. 2. Überführung Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert der Versicherer die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in Deutschland und übernimmt hier- für die Kosten. § 4 Sonstige Notfälle 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen ge- sucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu EUR 2.600,–. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Ver- sicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Ge- genwert von EUR 2.600,–. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR 13.000,– die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch in- nerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzu- zahlen. 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmit- tel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Be- trages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu EUR 1.600,– zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Sum- me an den Versicherer zurückzuzahlen. 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbe- 12
schaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. § 5 Örtlicher Geltungsbereich 1. Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb Deutschlands eintreten. § 6 Versicherte Personen 1. Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen. 2. Die Versicherung gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz und ständi- gen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Versichert sind auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend ins Ausland verlegt haben. Der Versicherungs- schutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb Deutschlands und außerhalb des Landes, in dem der vorübergehende Hauptwohnsitz besteht, eintreten. § 7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnun- gen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir hel- fen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmali- gem Auftreten, bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, cc) welches den Versicherungsfall auslöste mit hoher Wahrscheinlich- keit vorhersehbar war. b) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätzen a) bb) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegen- heiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. § 8 Forderungsübergang Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versi- cherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versi- cherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der ROLAND Schutzbrief-Versicherung, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren. § 9 Pflichten nach Schadeneintritt a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie aa) uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notrufzentrale ist „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter Telefon: +49 221 8277 525 bb) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir er- bringen, cc) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, 13
dd) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, ee) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech- tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei- sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Ver- sicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. c) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Aus- zahlung an uns zurückzahlen. § 10 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn 1. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täu- schen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; 3. der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten ge- richtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Ver- sicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. § 11 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Scha- dens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststel- lung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. 14
ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE / VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte FÜR DIE REISERÜCKTRITT-/REISEABBRUCHKOSTENVERSICHERUNG GESETZLICHE INFORMATIONEN DES VERSICHERERS VERSICHERER: Chubb Insurance Company of SE Direktion für Deutschland Hausanschrift: Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf (zugleich ladungsfähige Anschrift) Telefon: +49 211 8773 0 Telefax: +49 211 8773 333 Ansprechpartner für Angelegenheiten den Versicherungsvertrag betreffend ist auch die jeweils zeichnende Niederlassung. HAUPTBEVOLLMÄCHTIGTER, STÄNDIGER VERTRETER Hauptbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland: Bijan Daftari EINGETRAGENER HAUPTSITZ One America Square, 17 Crosswall, London, EC3N 2AD, United Kingdom UMSATZSTEUERNUMMER DE264642448 REGISTERGERICHT Amtsgericht Düsseldorf, HRB 25138 BANKVERBINDUNG The Royal Bank of Scotland N.V., Niederlassung Deutschland (BLZ 502 304 00), Kto.-Nr. 1470208024 IBAN: DE18502304001470208024, SWIFT: ABNADEFFFRA VORSTÄNDE DER GESELLSCHAFT (MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS) Jalil Rehman (CEO), Nicholas Davenport, Christopher Giles, Ian Hutchinson, Harold Morrison, Kevin O’Shiel, Richard Spiro, Bernardus van der Vossen, Simon Wood AUFSICHTSBEHÖRDE DES HAUPTSITZES Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London E14 5HS, United Kingdom. ANWENDBARES RECHT Auf die Versicherungsverträge ist jeweils deutsches Recht anwendbar. Einzel- heiten entnehmen Sie bitte § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. SPRACHE Hinsichtlich des Versicherungsvertrages ist Deutsch anzuwenden. Dies gilt auch für die laufende Kommunikation. BESCHWERDEN, AUFSICHT Beschwerden können außer an den Versicherer auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, gerichtet werden. 15
I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN §1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer §2 Beginn und Ende der Versicherung §3 Beitragszahlung §4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten §5 Leistung der Entschädigung §6 Sanktionsklausel §7 Obliegenheiten §8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung §9 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität §10 Ansprüche gegen Dritte §11 Abtretung §12 Anzeigen, Willenserklärungen §13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine abweichende Rege- lung festgelegt ist. § 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte (im Folgenden „Kreditkarte“), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenver- trages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden „versi- cherte Person“ genannt). Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Beson- deren Bedingungen als mitversichert erwähnt werden und mit der ver- sicherten Person zusammen reisen. Familienangehörige im Sinne dieser Bedingung sind der Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft wohnen- de Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Ad- optiv und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. (im Folgenden „mitver- sicherte Familienangehörige“ genannt). Versicherer ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgen- den „Versicherer“ genannt). Versicherungsnehmer ist die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel (im Folgenden „Versicherungsnehmer“ genannt). § 2 Beginn und Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenver- trages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperio- de innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kre- ditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versiche- rungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeit- raum endet 16
2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder 2.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertra- ges zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 2.2 obliegt es dem Versicherungs- nehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu infor- mieren. Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr ver- einbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist). Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versi- cherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaf- tung gewährt. § 3 Beitragszahlung Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer. § 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 4.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Per- son bzw. den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall des- sen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages bleiben bei dem Versicherungsnehmer. 4.2 Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außerge- richtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versi- cherungsscheines ist. § 5 Leistung der Entschädigung 5.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wo- chen zu erfolgen. 5.2 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktu- ellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen- kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbele- ge nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Weitere Bestimmungen zu den Leistungsmodalitäten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen § 6 Sanktionsklausel Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine Beträge gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz oder die Zah- lung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer oder seine Kon- zerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige Regulierungen verstoßen würde. 17
§ 7 Obliegenheiten Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehörigen haben: - nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern; - dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen; - dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu stellen. Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen. § 8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gel- ten für alle in den Allgemeinen und in den Besonderen Versicherungsbe- dingungen genannten Obliegenheiten. Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Versiche- rungsnehmer/die versicherte Person oder einen mitversicherten Famili- enangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt beste- hen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. § 9 Anderweitige Versicherung/Subsidiarität, mehrere Kreditkarten 9.1 Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Ge- fahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese an- derweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. 9.2 Ist die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige durch mehrere Verträge/über mehrere Kreditkarten bei dem Versicherer versichert, kann Leistung nur aus einem Vertrag/über eine Kreditkarte verlangt werden. § 10 Ansprüche gegen Dritte 10.1 Hat die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzli- chen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird. 18
10.2 Die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die- nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif- ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 10.3 Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienange- hörigen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahl- ter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Ver- sicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 11 Abtretung Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor der end- gültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht angetreten oder ver- pfändet werden. § 12 Anzeigen und Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und an: Chubb Insurance Company of SE Zweigniederlassung Deutschland Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf Telefon: +49 211 8773 0 Telefax: +49 211 8773 333 E-Mail: Chubb_DSL@chubb.com § 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Alle Streitigkeiten bezüglich dieses Versicherungsvertrages und seiner Wirksamkeit sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Gerichtsstand für alle Ansprüche unter der Versicherung ist Düsseldorf. Daneben ist für solche Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familien- angehörige zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 19
II. Besondere Versicherungsbedingungen zu der Reiserücktritt-/ Reiseabbruchkostenversicherung § 1 Versicherungsumfang § 2 Räumlicher Geltungsbereich § 3 Versicherungsleistungen und -summen § 4 Selbstbehalte § 5 Ausschlüsse § 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht § 1 Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1.1 bei Nichtantritt der Reise aus einem der in 1.3 genannten Gründe für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.1.2 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass An- und Ab- reise im Reisevertrag enthalten sind, dies gilt auch im Falle der nach- träglichen Rückkehr; Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die für die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flug- zeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilbehandlungskosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbe- nen versicherten Person; 1.1.3 bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen; 1.1.4 bei Nichtbenutzung einer Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Feri- enappartements im Hotel, aus einem der in 1.3 genannten Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.1.5 bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel für den nicht abgewohnten Teil der Miet- kosten, wenn eine Weitervermietung nicht möglich ist. 1.2 Als Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich auf einander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teilleistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teilleistung. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von 1.1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Rei- seunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der planmäßige Antritt der Reise oder deren plan- mäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: - Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versi- cherten Person, seines Ehegatten oder im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners, eines Kindes Elternteils, eines Geschwisters, Groß- elternteils, Enkels, Schwiegerelternteil, Schwiegerkindes (auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder), oder wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist. 20
- Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen; - Schwangerschaftskomplikationen der versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen; - Schaden am Eigentum der versicherten Person oder dem des mitversi- cherten Familienangehörigen, infolge von Feuer, Elementarereignissen oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Ge- schädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwe- senheit notwendig ist. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. § 3 Versicherungsleistung und -summen Die Versicherungssumme beträgt je Reisevertrag/Mietvertrag für alle mit- versicherten Familienangehörigen maximal EUR 10.000, für die versicher- te Person maximal EUR 5.000. § 4 Selbstbehalte Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme nach einem Selbstbehalt in Höhe von EUR 100. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst so beträgt der Selbstbehalt 20%, mindestens EUR 100. § 5 Ausschlüsse 5.1 Der Versicherer haftet nicht für: - politische Gewalthandlungen - Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Kernenergie 5.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die versicherte Person oder die mitversicherten Familienangehörigen der Ver- sicherungsfall bei Abschluss des Reisevertrages oder bei Buchung der Reise voraussehbar war oder die versicherte Person ihn vorsätzlich her- beigeführt hat. § 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (dort § 7) gilt für die die Reiserücktritt- / Reiseabbruchkos- tenversicherung: Die versicherte Person ist verpflichtet: - dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit- zuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; - dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel zur Verfügung zu stellen, ins- besondere ärztliche Atteste über Krankheiten Unfälle, Impfunverträg- lichkeit und Schwangerschaft sowie bei Tod die Sterbeurkunde unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; - auf Verlangen des Versicherers die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, so- weit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann; - die Rückreisekosten möglichst gering zu halten; 21
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