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INHALTSVERZEICHNIS

 I. Allgemeiner Teil                                    Seite
 1. Versicherungsbestätigung                                2
 2. Versicherungsleistungen                                 2
 3. Beitragszahlung                                         2
 4. Allgemeine Hinweise                                     2
 5. Schadenmeldung                                          2

 II. MASTERCARD® Select Plus-Versicherungsleistungen 3
     im Gesamtüberblick

 III. Erläuterungen / Hinweise / Versicherungsbedingungen

    Auslandsreise-Krankenversicherung
 1.	
    Versicherer: Deutscher Ring
                 Krankenversicherungsverein a. G.,       4-8
                 Hamburg

    Reise-Service-Versicherung (Versicherung von Service-
 2.	
    leistungen auf Reisen und Rücktransportkosten)
    Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, 9 - 14
 		              Köln

 3. Reiserücktritts-/ Reiseabbruchskosten-Versicherung 15 - 22
    Versicherer:	Chubb Insurance Company of SE,
 		               Direktion für Deutschland,
 		               Düsseldorf

 4. Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen    23 - 24

Druck: April 2015

                                                                 1
I. Allgemeiner Teil

1. MASTERCARD® Select Plus-Versicherungsbestätigung
Die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel, hat zugunsten der Inhaber ei-
ner gültigen MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zu-
satzkarte für Privat- und Dienstreisen einen umfangreichen Versicherungs-
schutz bei den genannten Versicherern zu den nachstehenden Bedingungen
abgeschlossen. Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versiche-
rungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen
Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden.
2. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
Versicherungsschutz besteht weltweit für folgende Bereiche:
-	Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Im Ausland (ohne Bundesrepublik Deutschland) besteht darüber hinaus
Versicherungsschutz für
-	Serviceleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Reise-Service-Ver-
   sicherung)
- Krankheitskosten (Auslandsreise-Krankenversicherung)
3. BEITRAGSZAHLUNG
Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die First Data Deutschland GmbH
oder Ihr Kreditinstitut aus der geleisteten Kartenjahresgebühr.
4. ALLGEMEINE HINWEISE
Erläuterungen / Bedingungen
Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die
MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte er-
gibt sich ausschließlich aus den beigefügten „Erläuterungen/Hinweise“,
sowie aus den beigefügten (zum Teil auszugsweise) Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die vollständigen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung übersandt.
5. SCHADENMELDUNG
Die Schadenmeldung ist direkt an den jeweiligen Versicherer zu richten (An-
schriften sind den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen zu entnehmen).
„WICHTIGER HINWEIS“
„Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall (siehe jeweilige All-
gemeine Versicherungsbedingungen) haben die versicherten Personen
ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber bzw. der Versicherungs-
nehmer.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz ge-
fährdet (§ 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ).“

2
II. MASTERCARD® Select Plus-Versicherungsleistungen
    im Gesamtüberblick
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber sowie mitversicherten
Personen Versicherungsschutz für Erkrankungen und Unfallfolgen, bei denen
bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass sie bei planmäßiger
Durchführung der Reise im Geltungsbereich behandlungsbedürftig sein wer-
den.
Sie erhalten Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerz-
stillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arz-
nei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1. Klasse Status und können
den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen.
REISERÜCKTRITTS-/ REISEABBRUCHSKOSTEN-VERSICHERUNG
Der Versicherer leistet Versicherungsschutz für vertraglich geschuldete Rück-
trittskosten bei Nichtantritt der Reise oder Folgekosten bei Abbruch der Rei-
se.
Die Versicherungssummen betragen: EUR 5.000 je versicherter Person, EUR
10.000 für die gesamte Familie.
REISE-SERVICE-VERSICHERUNG (BETREUUNG IM AUSLAND)
Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. eng-
lischsprachiger Arzt gebraucht, muss ein medizinisch sinnvoll und vertret
barer Rücktransport in die Heimat erfolgen oder wird eine Kostenvorlage für
einen Krankenhausaufenthalt verlangt, wann immer Hilfe benötigt wird, ein
Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor
Ort zu veranlassen.
Maßgebend für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die nach-
stehenden Erläuterungen / Hinweise sowie die umseitigen „Allgemeine
Versicherungsbedingungen“.

                                                                           3
III. ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE ZUR MASTERCARD® Select Plus
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
VERSICHERER:
Deutscher Ring
Krankenversicherungsverein a. G.
Leistung Ausland
20449 Hamburg
Telefon: +49 40 4124 7717
Telefax: +49 40 4124 7880
BEDINGUNGEN
„Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)“ sowie diese Erläuterungen
/ Hinweise.
LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE
Siehe § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsrei-
se-Krankenversicherung.
DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES JE REISE
Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsreisen
(Dienst- und Privatreisen) bis zu 62 Tage.
RECHTE IM SCHADENFALL
Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt
zu.
SCHADENMELDUNG
Deutscher Ring
Krankenversicherungsverein a. G.
Leistung Ausland
20449 Hamburg
Telefon: +49 40 4124 7717
Telefax: +49 40 4124 7880
VERSICHERUNGSUMFANG
Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD®
Select Plus für die Übernahme der Kosten für Erkrankungen und Unfall-
folgen, bei denen bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass
sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich behand-
lungsbedürftig sein werden. Außerdem besteht Versicherungsschutz für im
Geltungsbereich auftretende Schwangerschaftskomplikationen sowie me-
dizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, soweit bei bekannter
Schwangerschaft die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen von einem
normalen Verlauf der Schwangerschaft ausgingen und bei Reisebeginn
nicht absehbar oder geplant war, dass bei planmäßiger Durchführung der
Reise im Geltungsbereich Behandlungsbedürftigkeit bestehen wird.Koste-
nersatz in voller Höhe für medizinisch notwendige ambulante ärztliche und
schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllun-
gen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung
der Kaufähigkeit, Röntgendiagnostik, Arznei- und Verbandmittel, physi-
kalisch medizinische Leistungen (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige
physikalische Behandlung), Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles verordnet
werden: Behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen
(z.B. Gehgips, Liegeschalen, Bandagen), ärztlich verordnete Gehstützen,
Krankenhausbehandlung (s. § 3 Abs. 3 der AVB) einschließlich Unterkunft,
Verpflegung, Operation und Transport zur stationären Behandlung bzw.
zum Notarzt. Wird bei stationärer Krankenhausbehandlung auf Kostener-
stattung verzichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von EUR 31,– gezahlt.
Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins
Ausland bis maximal 62 Tage je Reise.
4
Für Aufwendungen, die im Inland entstehen, besteht aus dieser Versiche-
rung kein Versicherungsschutz, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen
von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise
entstanden sind.
Die Versicherung von Rücktransport bzw. Überführungskosten erfolgt über
die Reise-Service-Versicherung.
VERSICHERTE PERSONEN
Versichert gilt in der Auslandsreise-Krankenversicherung der Karteninhaber
und der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehepartner/Lebensgefährte
oder eingetragene Lebenspartner ohne Altersbegrenzung sowie deren Kin-
der bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

                                                                        5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-
Krankenversicherung (AVB)
§1  Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs-
     schutzes
(1)	Der Deutsche Ring bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle
     und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungs-
     bereich nicht absehbar oder geplant eintretenden Versicherungsfall
     ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und er-
     bringt sonst vereinbarte Leistungen.
(2)	Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
     versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-
     rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi-
     zinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als
     Versicherungsfall gilt auch Tod.
(3)	Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche-
     rungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen sowie den ge-
     setzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Versicherungsfähig sind Personen, ohne Altersbegrenzung.
(5)	Geltungsbereich ist das Ausland. Als Ausland gelten alle Staaten, mit
     Ausnahme des Landes/der Länder, in dem der Versicherte einen stän-
     digen Wohnsitz hat.
(6)	Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Prämie
     gemäß § 2 der Satzung.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
		Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Ver-
    sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhält-
    nisses (Gültigkeit der genannten Kreditkarten) und nicht vor Antritt der
    Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschut-
    zes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
§ 3 Umfang der Leistungspflicht
(1)	Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung
     zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
(2)	Arznei, Verband, physikalisch medizinische Leistungen und Hilfsmittel
     müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden.
(3)	Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versi-
     cherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger
     ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und thera-
     peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
(4)	Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs oder
     Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
     überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden
     und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend
     bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-
     nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versi-
     cherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der
     bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder
     Arzneimittel angefallen wäre.
§ 4 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht
a)	für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland al-
    leiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war;
b)	für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
    planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, soweit deren
    Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird;
c)	für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht, wenn es

6
sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während
     der Auslandsreise entstanden sind;
d)	für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für
     Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen, inneren
     Unruhen und vereinsmäßig organisierten Sportwettkämpfen und/oder
     dazugehörigem Training verursacht worden sind;
e)	für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und
     Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für
     Entzugs und Entwöhnungsbehandlungen;
f)		für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen
     sowie Hypnose und Psychotherapie;
g) Vorsorgeuntersuchungen;
h)	für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Ent-
     bindung, soweit sie bei Reisebeginn absehbar oder geplant waren;
i)		für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Ausnah-
     me: Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung
     der Kaufähigkeit);
j)		für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel
     wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Bescheinigungen,
     Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosmetische Behandlungen,
     soweit deren Leistungen nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird;
k)	für Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnah-
     men;
l)		für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
     Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
m)	für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbrin-
     gung.
(2)	Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis-
     tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der
     Deutsche Ring seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag her-
     absetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sons-
     tigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
     Leistungen, ist der Deutsche Ring insoweit nicht zur Leistung verpflich-
     tet.
(3)	Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
     Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
     sorge, so ist der Deutsche Ring nur für die Aufwendungen leistungs-
     pflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
§ 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1)	Der Deutsche Ring ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Original-
     rechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind;
     diese werden Eigentum der Deutschen Ring. Wurden die Originalrech-
     nungen einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so ge-
     nügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Kostenträger
     seine Leistung vermerkt hat.
(2)	Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person so-
     wie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen
     mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das ver-
     ordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk hervorgehen.
     Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behan-
     delten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen.
		Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 4 Abs. 3 genannten
     Versicherungsträger sind nachzuweisen. Zusätzlich ist die genaue Kon-
     tobezeichnung des Empfängers der Kostenerstattung anzugeben.
(3)	Der Deutsche Ring ist verpflichtet, an die versicherten Personen zu leis-
     ten, wenn der Versicherungsnehmer ihm dieses in Textform als Emp-
                                                                              7
fangsberechtigte für die Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt
     diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die
     Leistungen verlangen.
(4)	Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum EZB-
     Kurs (Europäischer Zentralbank-Kurs) des Tages, an dem die Belege
     beim Deutschen Ring eingehen, in EURO umgerechnet. Als Kurs des
     Tages gilt für gehandelte Währungen der EZB-Kurs Frankfurt, für nicht
     gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“ (Guide
     to world currencies), Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank,
     Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Be-
     zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem
     ungünstigeren Kurs erworben wurden. Im Bedarfsfalle kann der EURO
     Betrag auch in Devisen umgerechnet zum Kurs am Überweisungstage
     im Ausland zur Verfügung gestellt werden.
(5)	Überweisungen von Versicherungsleistungen erfolgen grundsätzlich
     auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für die Über-
     weisung der Versicherungsleistungen in Staaten außerhalb der Bundes-
     republik Deutschland und für besondere Überweisungsformen, die auf
     Verlangen des Versicherungsnehmers gewählt wurden, können von den
     Leistungen abgezogen werden.
(6)	Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch
     verpfändet werden.
§ 6 Ende des Versicherungsschutzes
(1)	Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfäl-
     le mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise.
(2)	Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen
     Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschä-
     digungspflichtige Versicherungsfälle für Behandlungen im Aufenthalts-
     land bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
(3)	Bei Kündigung durch die First Data Deutschland GmbH oder durch den
     Versicherer endet der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt bis zu
     dem die Kartengebühr entrichtet ist.
§ 7 Obliegenheiten
(1)	Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich geltend
     gemacht werden.
(2)	Der Versicherungsnehmer bzw. der Karteninhaber hat auf Verlangen
     der Deutschen Ring jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
     Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der Deutschen Ring und
     ihres Umfanges erforderlich ist.
(3)	Auf Verlangen der Deutschen Ring ist die versicherte Person verpflich-
     tet, sich durch einen von der Deutschen Ring beauftragten Arzt unter-
     suchen zu lassen.
(4)	Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, der Deutschen Ring
     die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbeson-
     dere Entbindung von der Schweigepflicht).
(5)	Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
     Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge-
     nesung hinderlich sind.

8
ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE ZUR MASTERCARD® Select Plus
REISE-SERVICE-VERSICHERUNG
(VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN UND
RÜCKTRANSPORTKOSTEN)
VERSICHERER:
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Postanschrift: 50664 Köln
Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln
www.roland-schutzbrief.de
service@roland-schutzbrief.de
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Für die Versicherungsleistungen gelten die „Allgemeine Bedingungen für die
Reise-Service-Versicherung der MASTERCARD® Select Plus / MASTER-
CARD® Select Plus Zusatzkarte (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)“.
Auf den Versicherungsvertrag ist, soweit zulässig, deutsches Recht anwend-
bar.
VERSICHERUNGSUMFANG
Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD®
Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte. Der Versicherer er-
bringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen,
die einer versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen:
Krankheit und Unfall
- Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung.
-	Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den Kranken-
   hausärzten und dem Hausarzt hergestellt.
- Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert.
-	Gegenüber dem Krankenhaus wird – soweit erforderlich – ein Kostenvor-
   schuss (Kaution) bis zu EUR 13.000,– gewährt.
-	Abrechnung der Krankenhauskosten mit dem Krankenversicherer bzw.dem
   Leistungspflichtigen.
-	Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 10 Tage, Organisation des Be-
   suches einer nahestehenden Person sowie Kostenübernahme.
-	Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer
   den Rücktransport und trägt die Kosten hierfür.
Tod
-	Organisation der Überführung zum Bestattungsort in Deutschland. Wahl-
   weise Organisation der Bestattung im Ausland. Übernahme der Kosten.
Kinderrückholung
-	Können die versicherten Personen infolge Erkrankung, Verletzung oder To-
   desfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und mitversicherten
   Kinder im Alter bis zu 15 Jahren sorgen, so organisiert der Versicherer die
   Rückreise der Kinder – soweit erforderlich auch für eine Begleitperson in-
   klusive Kostenübernahme – und übernimmt die gegenüber der ursprünglich
   geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.
Verlust von Reisezahlungsmitteln
-	In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem Ab-
   handenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den Kontakt
   zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, wird ein
   (rückzahlbarer) Betrag bis zu EUR 1.600,– zur Verfügung gestellt.

                                                                               9
Strafverfolgungsmaßnahmen
-	Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu EUR
   13.000,– sowie gegebenenfalls anfallender Gerichts-/Anwaltskosten bis zu
   EUR 2.600,–.
-	Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers.
VERSICHERTE PERSONEN
Karteninhaber.
Mitversichert sind auf gemeinsamen Reisen Ehegatten, sowie folgende Per-
sonen, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft wohnen: Lebensgefährten,
unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsbe-
rechtigt sind und Unterhalt beziehen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der
versicherten Personen in Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der
Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen (siehe jedoch Geltungsbereich).
GELTUNGSBEREICH
Weltweit ohne Deutschland.
Bei vorübergehender Hauptwohnsitzverlegung in das Ausland aus berufli-
chen Gründen besteht im Land des vorübergehenden Wohnsitzes ebenfalls
kein Versicherungsschutz.
AUSSCHLÜSSE
Siehe § 7 „Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der
MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte (AB
Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)“.
OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL
Siehe § 11 und 12 „Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versiche-
rung der MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatz-
karte (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)“.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berücksichtigt
werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung ist.
RECHTE IM SCHADENFALL
Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber gegen-
über dem Versicherer direkt zu.
SCHADENMELDUNG
Die Schadenmeldung ist zu richten an:
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln
Telefon: +49 221 8277 525
Telefax: +49 221 8277 560

10
„Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der
MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkar-
te (AB Reise MASTERCARD® Select Plus 2012)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1.	Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädi-
     gung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen wäh-
     rend der Reise zustoßen:
a) Krankheit/Unfall (§ 2)
b) Tod (§ 3)
c) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (§ 4 Nr. 1)
d) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 2)
e) Verlust von Reisezahlungsmitteln (§ 4 Nr. 3)
f)		 Verlust von Reisedokumenten (§ 4 Nr. 4)
2.	Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich
    die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des
    Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versi-
    cherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon
    geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterblie-
    benen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten
    abziehen.
§ 2 Krankheit/Unfall
1. Ambulante Behandlung
		Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher
    Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen deutsch oder englisch
    sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum
    Arzt selbst her.
2. Krankenhausaufenthalt
		Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie
    deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Ver-
    sicherer nachstehende Leistungen:
		a) Betreuung
			Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kon-
       takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den be-
       handelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausau-
       fenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen
       den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die
       Information der Angehörigen.
		b) Krankenbesuch
			Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert
     der Versicherer die Reise einer der versicherten Person naheste-
     henden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und von dort
     zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transport-
     mittel, die Kosten des Aufenthalts sind nicht versichert.
		c) Garantie/Abrechnung
			Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforder-
     lich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR 13.000,– ab. Der
     Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten
     Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sons-
     tigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung
     verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge
     nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen wer-
     den, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach
     Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen.

                                                                        11
3. Krankenrücktransport
		Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versi-
   cherer den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln
   (einschl. Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person
   bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus. Der Versiche-
   rer übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise
   entstehenden Mehrkosten.
4.	Kinderrückholung
		Können die versicherten Personen infolge Erkrankung, Verletzung oder
    Todesfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und mitver-
    sicherten Kinder im Alter bis zu 15 Jahren sorgen, so organisiert der
    Versicherer die Rückreise der Kinder – soweit erforderlich auch für eine
    Begleitperson inklusive Kostenübernahme – und übernimmt die gegen-
    über der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.
§ 3 Tod
1.	Bestattung im Ausland
		Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert der Versiche-
    rer auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und über-
    nimmt hierfür die Kosten.
2. Überführung
		Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert der Versicherer die Überführung des
   Verstorbenen zum Bestattungsort in Deutschland und übernimmt hier-
   für die Kosten.
§ 4 Sonstige Notfälle
1.	Such-, Rettungs- und Bergungskosten
		Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen ge-
    sucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür
    die Kosten bis zu EUR 2.600,–.
2. Strafverfolgungsmaßnahmen
		Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Ver-
   sicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers
   behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts-
   und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Ge-
   genwert von EUR 2.600,–. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu
   einem Gegenwert von EUR 13.000,– die von den Behörden eventuell
   verlangte Strafkaution.
		Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach
   Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch in-
   nerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzu-
   zahlen.
3. Verlust von Reisezahlungsmitteln
		Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmit-
   tel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in
   eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank
   der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei
   der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Be-
   trages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme
   zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer
   der versicherten Person einen Betrag bis zu EUR 1.600,– zur Verfügung.
   Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Sum-
   me an den Versicherer zurückzuzahlen.
4. Verlust von Reisedokumenten
		Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder
   sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbe-
12
schaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen
   Gebühren.
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
1.	Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die
    während der versicherten Reise außerhalb Deutschlands eintreten.
§ 6 Versicherte Personen
1. Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen.
2.	Die Versicherung gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz und ständi-
    gen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
		Versichert sind auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus beruflichen
    Gründen vorübergehend ins Ausland verlegt haben. Der Versicherungs-
    schutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten
    Reise außerhalb Deutschlands und außerhalb des Landes, in dem der
    vorübergehende Hauptwohnsitz besteht, eintreten.
§ 7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
		 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
		 a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
		 aa)	durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnun-
        gen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir hel-
        fen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse
        überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmali-
        gem Auftreten,
		 bb)	von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
		 cc)	welches den Versicherungsfall auslöste mit hoher Wahrscheinlich-
        keit vorhersehbar war.
		 b)	Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätzen a)
        bb) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegen-
        heiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung
        in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhält-
        nis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob
        fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
			Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die
        Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
        lung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
        der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
        Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
§ 8 Forderungsübergang
		 Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versi-
    cherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs-
    verpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versi-
    cherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.
    Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und
    unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall
    der ROLAND Schutzbrief-Versicherung, wird diese in Vorleistung treten
    und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
§ 9 Pflichten nach Schadeneintritt
		 a)	Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie
		 aa)	uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notrufzentrale ist
        „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter Telefon: +49 221 8277 525
		 bb)	sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir er-
        bringen,
		 cc)	den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen
        beachten,

                                                                          13
dd)	uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des
       Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht
       gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe
       vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer
       Schweigepflicht entbinden,
		 ee)	uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf
       uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen
       und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
		 b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
			Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie
       den Versicherungsschutz.
			Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech-
       tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
       sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
       Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi-
       cherungsschutz bestehen.
			Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei-
       sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
       die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
       oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das
       gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
			Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Ver-
       sicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet
       war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie
       kein erhebliches Verschulden trifft.
		 c)	Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen
       gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung
       durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Aus-
       zahlung an uns zurückzahlen.
§ 10 Besondere Verwirkungsgründe
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
1.	die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
    hat;
2.	die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täu-
    schen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
    Bedeutung sind;
3.	der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten ge-
    richtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Ver-
    sicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der
    Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
§ 11 Zahlung der Entschädigung
1.	Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe
    nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei
    Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Scha-
    dens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach
    Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2.	Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem
    Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens
    mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung
    innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen
    werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3.	Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn
    der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststel-
    lung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe
    nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde.
14
ERLÄUTERUNGEN / HINWEISE / VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR
MASTERCARD® Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte
FÜR DIE REISERÜCKTRITT-/REISEABBRUCHKOSTENVERSICHERUNG
GESETZLICHE INFORMATIONEN DES VERSICHERERS
VERSICHERER:
Chubb Insurance Company of SE
Direktion für Deutschland
Hausanschrift: Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf
(zugleich ladungsfähige Anschrift)
Telefon: +49 211 8773 0
Telefax: +49 211 8773 333
Ansprechpartner für Angelegenheiten den Versicherungsvertrag betreffend ist
auch die jeweils zeichnende Niederlassung.
HAUPTBEVOLLMÄCHTIGTER, STÄNDIGER VERTRETER
Hauptbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland: Bijan Daftari
EINGETRAGENER HAUPTSITZ
One America Square, 17 Crosswall, London, EC3N 2AD, United Kingdom
UMSATZSTEUERNUMMER
DE264642448
REGISTERGERICHT
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 25138
BANKVERBINDUNG
The Royal Bank of Scotland N.V., Niederlassung Deutschland
(BLZ 502 304 00), Kto.-Nr. 1470208024
IBAN: DE18502304001470208024, SWIFT: ABNADEFFFRA
VORSTÄNDE DER GESELLSCHAFT
(MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS)
Jalil Rehman (CEO), Nicholas Davenport, Christopher Giles, Ian Hutchinson,
Harold Morrison, Kevin O’Shiel, Richard Spiro, Bernardus van der Vossen,
Simon Wood
AUFSICHTSBEHÖRDE DES HAUPTSITZES
Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf,
London E14 5HS, United Kingdom.
ANWENDBARES RECHT
Auf die Versicherungsverträge ist jeweils deutsches Recht anwendbar. Einzel-
heiten entnehmen Sie bitte § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
SPRACHE
Hinsichtlich des Versicherungsvertrages ist Deutsch anzuwenden. Dies gilt
auch für die laufende Kommunikation.
BESCHWERDEN, AUFSICHT
Beschwerden können außer an den Versicherer auch an die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, gerichtet werden.

                                                                          15
I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
§1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
§2 Beginn und Ende der Versicherung
§3 Beitragszahlung
§4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten
§5 Leistung der Entschädigung
§6 Sanktionsklausel
§7 Obliegenheiten
§8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
§9 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität
§10 Ansprüche gegen Dritte
§11 Abtretung
§12 Anzeigen, Willenserklärungen
§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung, so lange und so weit
in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine abweichende Rege-
lung festgelegt ist.

§ 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
		Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen MASTERCARD®
    Select Plus / MASTERCARD® Select Plus Zusatzkarte (im Folgenden
    „Kreditkarte“), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenver-
    trages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden „versi-
    cherte Person“ genannt).
		Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungsschutz
    auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Beson-
    deren Bedingungen als mitversichert erwähnt werden und mit der ver-
    sicherten Person zusammen reisen. Familienangehörige im Sinne dieser
    Bedingung sind der Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft wohnen-
    de Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Ad-
    optiv und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner
    volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese
    unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. (im Folgenden „mitver-
    sicherte Familienangehörige“ genannt).
		Versicherer ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgen-
    den „Versicherer“ genannt).
		Versicherungsnehmer ist die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel (im
    Folgenden „Versicherungsnehmer“ genannt).

§ 2 Beginn und Ende der Versicherung
		Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der
    Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenver-
    trages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperio-
    de innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle.
    Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kre-
    ditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versiche-
    rungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der
    Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos
    aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeit-
    raum endet

16
2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder
		 2.2	mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertra-
       ges zwischen
		dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der
   frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 2.2 obliegt es dem Versicherungs-
   nehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu infor-
   mieren.
		Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den
   versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr ver-
   einbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag
   gezahlt worden ist).
		Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versi-
   cherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaf-
   tung gewährt.

§ 3 Beitragszahlung
		Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer.

§ 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten
4.1	Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Per-
    son bzw. den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall des-
    sen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der
    Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages
    bleiben bei dem Versicherungsnehmer.
4.2	Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer auch
    ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außerge-
    richtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versi-
    cherungsscheines ist.

§ 5 Leistung der Entschädigung
5.1	Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
    festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wo-
    chen zu erfolgen.
5.2	Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktu-
    ellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in
    Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs
    der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die
    keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen-
    kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
    Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbele-
    ge nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen
    Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.

Weitere Bestimmungen zu den Leistungsmodalitäten finden sich bei den
jeweiligen Besonderen Bedingungen

§ 6 Sanktionsklausel
		 Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz
    und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine Beträge
    gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz oder die Zah-
    lung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer oder seine Kon-
    zerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende Wirtschafts- oder
    Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige Regulierungen
    verstoßen würde.

                                                                          17
§ 7 Obliegenheiten
		Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehörigen
    haben:
		 -	nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des
       Versicherungsfalles fördern;
		 -	 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich,
       ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen;
		 -	dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen
       und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu
       stellen.
Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen
Besonderen Bedingungen.
§ 8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gel-
ten für alle in den Allgemeinen und in den Besonderen Versicherungsbe-
dingungen genannten Obliegenheiten.

		Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit,
   deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Versiche-
   rungsnehmer/die versicherte Person oder einen mitversicherten Famili-
   enangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
   verpflichtet.
		Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
   berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
   Versicherungsnehmers/versicherten Person oder des mitversicherten
   Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der
   Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder der mitversicherte
   Familienangehörige nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
   verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt beste-
   hen.
		Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
   bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
   Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
   Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person durch
   gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam
   macht.
§ 9 Anderweitige Versicherung/Subsidiarität, mehrere Kreditkarten
9.1	
    Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem
    Versicherungsschutz, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Ge-
    fahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese an-
    derweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht
    es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt.
9.2	Ist die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige
     durch mehrere Verträge/über mehrere Kreditkarten bei dem Versicherer
     versichert, kann Leistung nur aus einem Vertrag/über eine Kreditkarte
     verlangt werden.
§ 10 Ansprüche gegen Dritte
10.1	Hat die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige
      Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzli-
      chen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese
      Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in
      welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
      Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird.

18
10.2	Die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige hat
      seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
      nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
      ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
      soweit erforderlich mitzuwirken.
10.3	Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienange-
      hörigen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahl-
      ter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Ver-
      sicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen
      erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 11 Abtretung
			Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor der end-
     gültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne
     ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht angetreten oder ver-
     pfändet werden.
§ 12 Anzeigen und Willenserklärungen
			 Alle für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen
     sind in Textform abzugeben und an:

			Chubb Insurance Company of SE
			 Zweigniederlassung Deutschland
			 Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf
			 Telefon: +49 211 8773 0
			 Telefax: +49 211 8773 333
			 E-Mail: Chubb_DSL@chubb.com
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
			Alle Streitigkeiten bezüglich dieses Versicherungsvertrages und seiner
     Wirksamkeit sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
     Deutschland zu entscheiden.

			Gerichtsstand für alle Ansprüche unter der Versicherung ist Düsseldorf.
    Daneben ist für solche Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in
    dessen Bezirk die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familien-
    angehörige zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung
    eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                                                                        19
II. Besondere Versicherungsbedingungen zu der
    Reiserücktritt-/ Reiseabbruchkostenversicherung
§ 1 Versicherungsumfang
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Versicherungsleistungen und -summen
§ 4 Selbstbehalte
§ 5 Ausschlüsse
§ 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
§ 1 Versicherungsumfang
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:
1.1.1	bei Nichtantritt der Reise aus einem der in 1.3 genannten Gründe für die
        von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
1.1.2	bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen
        Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen
        Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass An- und Ab-
        reise im Reisevertrag enthalten sind, dies gilt auch im Falle der nach-
        träglichen Rückkehr; Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf
        Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung
        auf die für die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend
        von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich
        wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flug-
        zeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilbehandlungskosten, Kosten
        für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbe-
        nen versicherten Person;
1.1.3	bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Versicherten
        für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen;
1.1.4	bei Nichtbenutzung einer Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Feri-
        enappartements im Hotel, aus einem der in 1.3 genannten Gründe für
        die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich
        geschuldeten Rücktrittskosten;
1.1.5	bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des
        Ferienappartements im Hotel für den nicht abgewohnten Teil der Miet-
        kosten, wenn eine Weitervermietung nicht möglich ist.
1.2	Als Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich
    und örtlich auf einander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit
    Inanspruchnahme der ersten Teilleistung insgesamt angetreten und endet
    mit der Nutzung der letzten Teilleistung.
1.3	Der Versicherer ist im Umfang von 1.1. leistungspflichtig, wenn infolge
    einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Rei-
    seunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung
    zu erwarten ist oder ihr der planmäßige Antritt der Reise oder deren plan-
    mäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
		 -	Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versi-
      cherten Person, seines Ehegatten oder im gleichen Haushalt lebenden
      Lebenspartners, eines Kindes Elternteils, eines Geschwisters, Groß-
      elternteils, Enkels, Schwiegerelternteil, Schwiegerkindes (auch Stief-,
      Adoptiv und Pflegekinder), oder wenn die Reise für zwei Personen
      gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass
      diese gleichfalls versichert ist.

20
-	Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder des mitversicherten
      Familienangehörigen;
		 -	Schwangerschaftskomplikationen der versicherten Person oder des
      mitversicherten Familienangehörigen;
		 -	Schaden am Eigentum der versicherten Person oder dem des mitversi-
      cherten Familienangehörigen, infolge von Feuer, Elementarereignissen
      oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im
      Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Ge-
      schädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwe-
      senheit notwendig ist.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
		 Die Versicherung gilt weltweit.

§ 3 Versicherungsleistung und -summen
		Die Versicherungssumme beträgt je Reisevertrag/Mietvertrag für alle mit-
    versicherten Familienangehörigen maximal EUR 10.000, für die versicher-
    te Person maximal EUR 5.000.

§ 4 Selbstbehalte
		 Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme nach
    einem Selbstbehalt in Höhe von EUR 100. Wird der Versicherungsfall
    durch Krankheit ausgelöst so beträgt der Selbstbehalt 20%, mindestens
    EUR 100.

§ 5 Ausschlüsse
5.1 Der Versicherer haftet nicht für:
		- politische Gewalthandlungen
		 - Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Kernenergie
5.2	Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die
    versicherte Person oder die mitversicherten Familienangehörigen der Ver-
    sicherungsfall bei Abschluss des Reisevertrages oder bei Buchung der
    Reise voraussehbar war oder die versicherte Person ihn vorsätzlich her-
    beigeführt hat.

§ 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen (dort § 7) gilt für die die Reiserücktritt- / Reiseabbruchkos-
tenversicherung:

Die versicherte Person ist verpflichtet:
		 -	dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit-
      zuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle
      der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;
		 -	dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen
      und ihm alle erforderlichen Beweismittel zur Verfügung zu stellen, ins-
      besondere ärztliche Atteste über Krankheiten Unfälle, Impfunverträg-
      lichkeit und Schwangerschaft sowie bei Tod die Sterbeurkunde unter
      Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen;
		 -	auf Verlangen des Versicherers die behandelnden Ärzte von der
      Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, so-
      weit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann;
		 - die Rückreisekosten möglichst gering zu halten;

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