Basischeck Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer: Wann es schnell teuer werden kann - NTG24

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Basischeck Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer: Wann es schnell teuer werden kann - NTG24
Basischeck Erbschaftsteuer und
Schenkungssteuer: Wann es schnell teuer
werden kann.
Überblick über die wichtigsten Eckdaten – Teil 1 mit Video

Wenn Menschen sterben, dann hinterlassen diese neben Trauer auch nicht selten ein „Vermögen“,
welches individuell hoch bzw. niedrig ist. Die Erben treten dann steuerlich als Gesamtrechtsnachfolger
für die Pflichten des Verstorbenen gegenüber dem Finanzamt auf und müssen hier u.a. auch die
Steuerklärungen anfertigen und absenden. Gleichzeitig erben Sie jedoch ggf. auch Vermögen welches
sie persönlich mit der Erbschaftsteuer zu versteuern haben. Hier wissen viele nicht, wann jedoch
individuelle Freibeträge greifen und welche Begünstigungen vorliegen, um steuerlich eine Menge Geld
zu sparen.

Die folgenden Erläuterungen gelten sinngemäß auch für die sogenannte Schenkungssteuer, wenn
unter Lebenden entsprechend Geld oder Wirtschaftsgüter vermacht werden.

Steuerklassen:

Entsprechend dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers (Erben / Begünstigter) zum Erblasser
(Verstorbenen) oder Schenker unterscheidet § 15 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) drei Steuerklassen.
Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse kommt es auf das bürgerlich-rechtliche
Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis zur Zeit der Entstehung der Steuer an. Im Rahmen der
Steuerberechnung haben die Steuerklassen u. a. Bedeutung für die Höhe der Freibeträge nach §§ 13,
16 ErbStG sowie für den Steuersatz (§ 19 ErbStG).

27.11.2021 00:06:33 - © EMH News AG -
https://www.ntg24.de/Basischeck-Erbschaftsteuer-und-Schenkungssteuer-27032021-DE-Steuern

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für
Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen (Ausführlicher Disclaimer).
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Persönliche Freibeträge

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wird neben den sachlichen Steuerbefreiungen des § 13
ErbStG und ggf. einem Versorgungsfreibetrag gem. § 17 ErbStG ein persönlicher Freibetrag
abgezogen, der sich aus § 16 ErbStG ergibt. Der persönliche Freibetrag steht jedem Erwerber
unabhängig davon zu, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder um eine Schenkung unter
Lebenden handelt.

Gem. § 16 Abs. 1 ErbStG werden in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht die folgenden
persönlichen Freibeträge gewährt:

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Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) gilt im Unterschied dazu gem.

§ 16 Abs. 2 ErbStG ein einheitlicher Freibetrag von 2.000 €.

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Nach der
Neufassung des §
16 Abs. 2 ErbStG
durch das
Steuerumgehungsb
ekämpfungsgesetz
vom 23.06.2017
(StUmgBG) sind die
persönlichen
Freibeträge nach §
16 Abs. 1 ErbStG in
den Fällen der
beschränkten
Steuerpflicht
nunmehr anteilig
zu gewähren sind.
Die Freibeträge
nach § 16 Abs. 1
ErbStG sind danach
um einen Teilbetrag zu mindern. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte
des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile,
die innerhalb von 10 Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des gesamten
Vermögens, das insgesamt innerhalb von 10 Jahren von derselben Person angefallen ist.

Die Neufassung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht (§ 37 Abs. 14 ErbStG).

Versorgungsfreibetrag bei Erbschaft:

Neben den Freibeträgen nach § 16 ErbStG sind in den Fällen des Erwerbs von Todes wegen besondere
Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie für die hinterbliebenen
Kinder (Stkl. I Nr. 2) zu berücksichtigen (R E 17 ErbStR):

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Stehen dem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der
Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 14 BewG
bzw. § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelndem Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Alles wichtige erhalten Sie auch nochmal visuell von unserem Partner Daniel Denker im folgenden
Video mit Beispielen verdeutlicht:

Fazit:

Wenn man die Verwandtschaftsverhältnisse beachtet und richtig einordnet, kann man wie so oft mit
Wissen im Steuerrecht eine Menge Geld sparen. Hier sollte man sich daher im Vorfeld genaustens
erkundigen. Im nächsten Teil der Erbschaft – und Schenkungssteuer schauen wir uns die Steuersätze
inkl. Härteausgleich an.

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27.03.2021 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

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