BDI - The Voice of German Industry - Interessenvertretung der Industrie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

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BDI – The Voice of German Industry
 Interessenvertretung der Industrie

                                                 Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
                                                 zum 1. Januar 2014

Oktober 2013         Steuern und Finanzpolitik                                               1
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Das neue Reisekostenrecht
Agenda

         Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG-neu)
          o Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“
          o Ort der Tätigkeitsstätte
         Fahrtkosten
         Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG-neu)
          o Neue Verpflegungspauschalen
          o Dreimonatsfrist
          o Kürzung bei Mahlzeitengestellungen
         Mahlzeiten (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG-neu)
          o Bewertung von Mahlzeiten
          o Pauschalierung
         Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und Nr. 5a EStG-neu)
          o Auswärtstätigkeit
          o Doppelte Haushaltsführung

Oktober 2013            Steuern und Finanzpolitik                               2
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Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Gesetzgebungsverfahren

                                                Ziele
                                                    •    Vereinfachung der
                                                         Reisekostenabrechnung
                                                    •    Reduzierung der Prüfungs- und
                                                         Nachweispflichten der Arbeitgeber
                                                Ablauf
                                                    •    19. September 2012:
                                                         Kabinettsbeschluss
                                                    •    23. November 2012: Beratung
                                                         Bundesrat
                                                    •    20. Februar 2013: Beschluss Bundestag
                                                    •    25. Februar 2013: Veröffentlichung im
                                                         Bundesgesetzblatt (Teil I 2013, S. 285)
                                                    •    1. Januar 2014: Inkrafttreten der
                                                         neuen Regelungen

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Schlüsselfunktion
                                       „Erste Tätigkeitsstätte“:

                                           Wohnung des Arbeitnehmers

                Keine Reisekosten!
               Entfernungspauschale                         Reisekostenersatz
                                                             des Arbeitgebers
                                                            (Auswärtstätigkeit)

                                               Kunde                              Kunde

    Betriebssitz des Arbeitgebers
       = Erste Tätigkeitsstätte

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Das neue Reisekostenrecht

Gesetzliche Definition einer „ersten Tätigkeitsstätte“, § 9 Abs. 4 EStG (neu)

    „1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen

Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 3Von
einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48
Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche
dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht
eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer
     1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
     2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 5Je Dienstverhältnis hat der
Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der
Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste
Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist
sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die
erste Tätigkeitsstätte.“

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Das neue Reisekostenrecht

Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“

Prüfungsschema:

Oktober 2013      Steuern und Finanzpolitik   6
Das neue Reisekostenrecht

Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Ortsfeste betriebliche Einrichtung

Orte einer „betrieblichen Einrichtung“:
                                                           Kein fester Ort: auf
                                                            Schiffen, Fahrzeugen
                                                           Sonderfall:
                                                            Bildungseinrichtung eTSt,
             Nicht:            Einrichtungen                wenn vollzeitige
           Home Office        des Arbeitgebers              Bildungsmaßnahme (nicht
                                                            bei nebenberuflicher
                                                            Fortbildung)

                         Orte

                                                              Achtung: bei Dritten
        Verbundene                     Dritte                 (Kunde) nur eTSt,
        Unternehmen                (z.B. Kunde)               wenn auch dauerhaft
                                                              tätig
                                                              = > 48 Monate

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Das neue Reisekostenrecht

Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Zuordnung des Arbeitgebers

  Dokumentation der Zuordnung des Arbeitgebers durch:

                                Arbeitsvertrag, Tarifvertrag
                                Protokollnotizen, Einsatzpläne

 Dienst- oder                                                             Ziel:
                                Reisekostenabrechnungen                Prüfung/
 arbeitsvertragliche
 Festlegung                     Organigramm                              Streit
 des Arbeitgebers:                                                     vermeiden!

                                Neue Zuordnung: Wenn
                                 wesentliche Änderung der
                                 Verhältnisse

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Das neue Reisekostenrecht

Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Merkmal „Dauerhaft“

                                                                „Kettenabordnung“
                                                                unschädlich“ (wenn
                                                                Verlängerung jeweils
                               Befristeter                      um < 48 Monate)
                               Arbeits-
                               vertrag
                                                       Mehr
                                                       Als 48
                                                       Monate

                                      Unbefristeter
                                      Arbeitsvertrag

      Maßstab Prognose („…tätig werden soll“): Zeitlicher Umfang der
       tatsächlichen Tätigkeit dann unbeachtlich!

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Das neue Reisekostenrecht

Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Zeitliche Kriterien

                                                                Achtung:
                                                                Hilfstätigkeiten
                                                                (Abholen von Material,
                                                                Teilnahme an Meetings
                                Typischerweise                 etc.) unbeachtlich
                                 arbeitstägliches
                                 Aufsuchen

 Bei Fehlen der                                                       Maßstab:
 Zuordnung oder                                                       Prognose
                                 Zwei volle Arbeitstage/          („tätig werden
 wenn Zuordnung
                                  Woche                                soll“) !
 nicht eindeutig:
 Zeitanteile

                                Mind. 1/3 der
                                 vereinbarten
                                 regelmäßigen Arbeitszeit

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Das neue Reisekostenrecht

Prüfung der „ersten Tätigkeitsstätte“ bei mehreren Tätigkeitsstätten

   Zuordnung                     Zeitliche         Bestimmung
    des AG                       Kriterien           des AG

  Arbeits-/                  Arbeits-             Wenn AN an
   dienstrecht-                täglich               mehreren          Im Zweifel:
   liche                      > 2 Arbeits-          Tätigkeitsst.       die zur
   Zuordnung                   tage/Woche            mind. 1/3          Wohnung
  Weisungen,                                        seiner              nächst-
                              Mind. 1/3             Arbeitszeit
   Absprachen                  der verein-                              gelegene
                                                     tätig werden      Tätigkeits-
                               barten                soll
                               regelmäß-                                  stätte
                               igen                 = AG kann
                               Arbeitszeit           bestimmen,
                                                     welche seine
                             = Prognose!             eTSt sein soll
                                                    Sonst: Ggfs.
                                                     keine eTSt

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Verpflegungsmehraufwand:
 Neue Verpflegungspauschalen (Inland)

                                         Neu                         Bisher

 Eintägige Dienstreisen

 > 8 Stunden Abwesenheit              12 Euro         6 Euro (> 8 Std.) / 12 Euro (> 14 Std.)

 Mehrtägige Dienstreisen

 An-/Abreise                          12 Euro         6 Euro (> 8 Std.) / 12 Euro (> 14 Std.)

 Zwischentage                         24 Euro                        24 Euro

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Verpflegungsmehraufwand:
 Neue Verpflegungspauschalen (Ausland)

                                                      Auslandspauschalen

 Zwei (statt bisher drei) Pauschalen

                                                    120 % der nach dem BRKG
 > 24 Stunden Abwesenheit
                                                     festgesetzten Tagegelder

                                                    80 % der nach dem BRKG
 Alle übrigen Fälle
                                                    festgesetzten Tagegelder

 Neue Pauschalen ab 2014 (voraussichtlich)

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Das neue Reisekostenrecht

Beispiele zum Verpflegungsmehraufwand

Vergleich alte/neue Verpflegungspauschale:
1.   Eintägige Dienstreise innerhalb Berlins:
     Start 7.00 Uhr Wohnung, Rückkehr 17.00 Uhr
•    Steuerfreie Pauschale von 12 Euro (Erstattung durch AG oder
     Werbungskostenersatz), da Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
    Vergleich heute: Steuerfreie Pauschale von 6 Euro
2.   Zweitägige Dienstreise nach München:
     Start 1. Tag um 7.00 Uhr, Rückkehr 2. Tag um 15.00 Uhr
•    Steuerfreie Pauschale von jeweils 12 Euro für An- und Abreisetag = 24 Euro
     (zusätzlich 24 Euro nur für „Zwischentage“)
    Vergleich heute: Steuerfreie Pauschalen von 2 x 12 Euro = 24 Euro
3.   Dreitägige Dienstreise nach München:
     Start 1. Tag um 7.00 Uhr, Rückkehr 3. Tag um 12.00 Uhr
•    Steuerfreie Pauschale von jeweils 12 Euro für An- und Abreisetag und zusätzlich 24
     Euro für Zwischentag = 48 Euro
    Vergleich heute: Steuerfreie Pauschalen von 12+24+6 Euro = 42 Euro

Oktober 2013          Steuern und Finanzpolitik                                           14
Das neue Reisekostenrecht

Vereinfachung der Dreimonatsfrist (gilt nicht für Fahrtätigkeit)

                                Maßgeblich allein zeitliche
                                 Unterbrechung von
                                 4 Wochen

                                Keine Prüfung und Nachweis von
 Berechnung der                  Anlass der Unterbrechung          Vereinfachung!
 Dreimonatsfrist:                (Urlaub, Krankheit etc.)

                               Voraussetzung „dieselbe
                                Tätigkeit“: Wenn die
                                auswärtige Tätigkeitsstätte an
                                > 1-2 Tagen aufgesucht wird
                               Ansonsten Neubeginn der
                                Dreimonatsfrist!

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Mahlzeiten:
 Steuerfreie Erstattung nur noch, wenn tatsächlicher Aufwand
                                  Neu                       Bisher
 Bewertung von Mahlzeiten
                         Sachbezugswert          Wahlrecht: tatsächlicher Wert
                                                   oder Sachbezugswert
                        Bei Mahlzeiten bis            Bei Mahlzeiten bis
                          max. 60 Euro                  max. 40 Euro
 Besteuerung von arbeitgeberseitig gewährten Mahlzeiten

                      Keine Besteuerung,
                                                 Wahlrecht: Besteuerung des
                       aber Kürzung der
                                                 Sachbezugswerts oder des
                    Verpflegungspauschale:
                                                     tatsächlichen Werts
                    - um 4,80 € (Frühstück)
                                                  (Anwendung der 44-Euro-
                    - um 9,60 € (Mittag-
                                                         Freigrenze)
                      oder Abendessen)

                      Zusätzlich Option:
                     Pauschalbesteuerung
                          i.H.v. 25 %

Oktober 2013         Steuern und Finanzpolitik
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Das neue Reisekostenrecht

Mahlzeitenkürzung (Details)

 Kürzung gilt nicht für:                        Neue Bescheinigungspflichten:
  Geschäftsessen („wenn der Dritte              Nachweis in LSt-Bescheinigung durch
   eingeladen hat“)                               Buchstabe „M“, dass AN
  Teilnahme an Arbeitsessen eines                unentgeltliche/verbilligte Mahlzeit
   Dritten                                        erhalten hat
  Belohnungsessen (Wert > 60 €)                 Keine detaillierten AG-Bescheinigungen
                                                  über Anzahl der erhaltenen Mahlzeiten
  Mahlzeiten im Rahmen von                       erforderlich (über Reisekosten-
   Betriebsveranstaltungen                        abrechnung hinaus)

                               Neuer Arbeitgeberaufwand!

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Das neue Reisekostenrecht

Mahlzeitengestellung: Pauschale Besteuerung durch Arbeitgeber

                        Neue Möglichkeit der Pauschalversteuerung
                                    durch Arbeitgeber
                                (§ 40 Abs. 2 Nr. 1a EStG):

     Wenn Abwesenheit von < 8 Stunden
     Wenn Dreimonatsfrist abgelaufen ist
     Wenn keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitsdauer geführt werden
     Hinweis: Pauschalversteuerung wie bisher auch dann möglich, wenn höhere –
      als die gesetzlich steuerbefreiten – Verpflegungspauschalen gezahlt werden

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Das neue Reisekostenrecht

Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit

 Begrenzung auf 48 Monate                               Danach Beschränkung auf DHH
  Steuerfreie Erstattung von der Höhe                         Nach Ablauf von 48 Monaten:
   nach unbegrenzten Unterkunftskosten                          Beschränkung auf 1.000 €/Monat
   beschränkt auf 48 Monate                                     (gilt auch f. Hotelrechnungen)
  Voraussetzung: Dieselbe                                     Achtung: Gilt auch, wenn Beginn
                                                   Neue
   Auswärtstätigkeit                                             der Tätigkeit vor dem 1.1.2014
                                               Obergrenze:
                                                  Nach 4
                                               Jahren max.
   Unterbrechung von                           1.000 € pro          Maßstab nicht Prognose,
    6 Monaten führt zu Neubeginn                   Monat              sondern tatsächlicher
    der 48-Monatsfrist                                                Zeitablauf
                                                                     Keine Verlängerung!
                                                           Dokumentationspflicht des AG!

 Unterbrechung von 6 Monaten                            Tatsächlicher Zeitablauf

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Das neue Reisekostenrecht

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

 Neue Obergrenze:                                Definition „eigener Hausstand“
  Steuerfreie Erstattung bis                     1. Voraussetzung: „Innehaben“ einer
   max. 1.000 €/Monat                              Wohnung
  Erfasst sind: Miete inkl. Nebenkosten,         2. Voraussetzung: Angemessene
   Garagenkosten, AfA, Gebühren etc.               Beteiligung an den Kosten der
  1.000 €-Grenze gilt nur für Inland, im          Lebensführung („Umsonst“-Wohnen bei
   Ausland tatsächliche Mietkosten                 Eltern nicht ausreichend)
   (wie bisher)                                   Pauschale Regelung: Dann, wenn AN
  Neu (BMF): Bei Überschreiten                    mind. 10 % der monatlichen Kosten
   Ausgleich in anderem Monat möglich              trägt

                         Vereinfachung: Wegfall von Prüfung
                           und Nachweis der „ortsüblichen
                                       Miete!

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Reform des Reisekostenrechts

Vereinfachung überwiegt

                                                  Kontra
                                                   Umstellung auf neuen Begriff
  Pro                                               der „ersten Tätigkeitsstätte“
   Rechtssicherheit durch                         Zum Teil neue
    gesetzliche Definition der                      Bescheinigungs-
    „ersten Tätigkeitsstätte“                       pflichten der Arbeitgeber
   Vereinfachung beim                             Keine durchgreifende
    Verpflegungsmehraufwand                         Vereinfachung
   Vereinfachung bei der
    Doppelten Haushaltsführung

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Das neue Reisekostenrecht

Rechtzeitig auf die neuen Regelungen vorbereiten!

                                    Rücksprache mit Steuerberater
 Buchhaltung anpassen
                                    Kontakt mit Softwarehersteller

                                    Übernahme der neuen Regelungen
 Interne Reiserichtlinie            Prüfung von Kosten des Arbeitgebers und
 überarbeiten                        Möglichkeiten der Erstattung
                                    Interne Abstimmung mit Geschäftsführung / Betriebsrat

                                    Eigene Information durch Rundschreiben / Gespräche
 Mitarbeiter informieren
                                    Anbieten von externer Weiterbildung

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