BDI - The Voice of German Industry - Interessenvertretung der Industrie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BDI – The Voice of German Industry Interessenvertretung der Industrie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 1
Das neue Reisekostenrecht Agenda Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG-neu) o Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ o Ort der Tätigkeitsstätte Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG-neu) o Neue Verpflegungspauschalen o Dreimonatsfrist o Kürzung bei Mahlzeitengestellungen Mahlzeiten (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG-neu) o Bewertung von Mahlzeiten o Pauschalierung Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und Nr. 5a EStG-neu) o Auswärtstätigkeit o Doppelte Haushaltsführung Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 2
Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Gesetzgebungsverfahren Ziele • Vereinfachung der Reisekostenabrechnung • Reduzierung der Prüfungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber Ablauf • 19. September 2012: Kabinettsbeschluss • 23. November 2012: Beratung Bundesrat • 20. Februar 2013: Beschluss Bundestag • 25. Februar 2013: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Teil I 2013, S. 285) • 1. Januar 2014: Inkrafttreten der neuen Regelungen Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 3
Schlüsselfunktion „Erste Tätigkeitsstätte“: Wohnung des Arbeitnehmers Keine Reisekosten! Entfernungspauschale Reisekostenersatz des Arbeitgebers (Auswärtstätigkeit) Kunde Kunde Betriebssitz des Arbeitgebers = Erste Tätigkeitsstätte Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 4
Das neue Reisekostenrecht Gesetzliche Definition einer „ersten Tätigkeitsstätte“, § 9 Abs. 4 EStG (neu) „1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer 1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder 2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.“ Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 5
Das neue Reisekostenrecht Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“ Prüfungsschema: Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 6
Das neue Reisekostenrecht Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Ortsfeste betriebliche Einrichtung Orte einer „betrieblichen Einrichtung“: Kein fester Ort: auf Schiffen, Fahrzeugen Sonderfall: Bildungseinrichtung eTSt, Nicht: Einrichtungen wenn vollzeitige Home Office des Arbeitgebers Bildungsmaßnahme (nicht bei nebenberuflicher Fortbildung) Orte Achtung: bei Dritten Verbundene Dritte (Kunde) nur eTSt, Unternehmen (z.B. Kunde) wenn auch dauerhaft tätig = > 48 Monate Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 7
Das neue Reisekostenrecht Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Zuordnung des Arbeitgebers Dokumentation der Zuordnung des Arbeitgebers durch: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag Protokollnotizen, Einsatzpläne Dienst- oder Ziel: Reisekostenabrechnungen Prüfung/ arbeitsvertragliche Festlegung Organigramm Streit des Arbeitgebers: vermeiden! Neue Zuordnung: Wenn wesentliche Änderung der Verhältnisse Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 8
Das neue Reisekostenrecht Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Merkmal „Dauerhaft“ „Kettenabordnung“ unschädlich“ (wenn Verlängerung jeweils Befristeter um < 48 Monate) Arbeits- vertrag Mehr Als 48 Monate Unbefristeter Arbeitsvertrag Maßstab Prognose („…tätig werden soll“): Zeitlicher Umfang der tatsächlichen Tätigkeit dann unbeachtlich! Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 9
Das neue Reisekostenrecht Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“: Zeitliche Kriterien Achtung: Hilfstätigkeiten (Abholen von Material, Teilnahme an Meetings Typischerweise etc.) unbeachtlich arbeitstägliches Aufsuchen Bei Fehlen der Maßstab: Zuordnung oder Prognose Zwei volle Arbeitstage/ („tätig werden wenn Zuordnung Woche soll“) ! nicht eindeutig: Zeitanteile Mind. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 10
Das neue Reisekostenrecht Prüfung der „ersten Tätigkeitsstätte“ bei mehreren Tätigkeitsstätten Zuordnung Zeitliche Bestimmung des AG Kriterien des AG Arbeits-/ Arbeits- Wenn AN an dienstrecht- täglich mehreren Im Zweifel: liche > 2 Arbeits- Tätigkeitsst. die zur Zuordnung tage/Woche mind. 1/3 Wohnung Weisungen, seiner nächst- Mind. 1/3 Arbeitszeit Absprachen der verein- gelegene tätig werden Tätigkeits- barten soll regelmäß- stätte igen = AG kann Arbeitszeit bestimmen, welche seine = Prognose! eTSt sein soll Sonst: Ggfs. keine eTSt Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 11
Verpflegungsmehraufwand: Neue Verpflegungspauschalen (Inland) Neu Bisher Eintägige Dienstreisen > 8 Stunden Abwesenheit 12 Euro 6 Euro (> 8 Std.) / 12 Euro (> 14 Std.) Mehrtägige Dienstreisen An-/Abreise 12 Euro 6 Euro (> 8 Std.) / 12 Euro (> 14 Std.) Zwischentage 24 Euro 24 Euro Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 12
Verpflegungsmehraufwand: Neue Verpflegungspauschalen (Ausland) Auslandspauschalen Zwei (statt bisher drei) Pauschalen 120 % der nach dem BRKG > 24 Stunden Abwesenheit festgesetzten Tagegelder 80 % der nach dem BRKG Alle übrigen Fälle festgesetzten Tagegelder Neue Pauschalen ab 2014 (voraussichtlich) Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 13
Das neue Reisekostenrecht Beispiele zum Verpflegungsmehraufwand Vergleich alte/neue Verpflegungspauschale: 1. Eintägige Dienstreise innerhalb Berlins: Start 7.00 Uhr Wohnung, Rückkehr 17.00 Uhr • Steuerfreie Pauschale von 12 Euro (Erstattung durch AG oder Werbungskostenersatz), da Abwesenheit von mehr als 8 Stunden Vergleich heute: Steuerfreie Pauschale von 6 Euro 2. Zweitägige Dienstreise nach München: Start 1. Tag um 7.00 Uhr, Rückkehr 2. Tag um 15.00 Uhr • Steuerfreie Pauschale von jeweils 12 Euro für An- und Abreisetag = 24 Euro (zusätzlich 24 Euro nur für „Zwischentage“) Vergleich heute: Steuerfreie Pauschalen von 2 x 12 Euro = 24 Euro 3. Dreitägige Dienstreise nach München: Start 1. Tag um 7.00 Uhr, Rückkehr 3. Tag um 12.00 Uhr • Steuerfreie Pauschale von jeweils 12 Euro für An- und Abreisetag und zusätzlich 24 Euro für Zwischentag = 48 Euro Vergleich heute: Steuerfreie Pauschalen von 12+24+6 Euro = 42 Euro Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 14
Das neue Reisekostenrecht Vereinfachung der Dreimonatsfrist (gilt nicht für Fahrtätigkeit) Maßgeblich allein zeitliche Unterbrechung von 4 Wochen Keine Prüfung und Nachweis von Berechnung der Anlass der Unterbrechung Vereinfachung! Dreimonatsfrist: (Urlaub, Krankheit etc.) Voraussetzung „dieselbe Tätigkeit“: Wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an > 1-2 Tagen aufgesucht wird Ansonsten Neubeginn der Dreimonatsfrist! Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 15
Mahlzeiten: Steuerfreie Erstattung nur noch, wenn tatsächlicher Aufwand Neu Bisher Bewertung von Mahlzeiten Sachbezugswert Wahlrecht: tatsächlicher Wert oder Sachbezugswert Bei Mahlzeiten bis Bei Mahlzeiten bis max. 60 Euro max. 40 Euro Besteuerung von arbeitgeberseitig gewährten Mahlzeiten Keine Besteuerung, Wahlrecht: Besteuerung des aber Kürzung der Sachbezugswerts oder des Verpflegungspauschale: tatsächlichen Werts - um 4,80 € (Frühstück) (Anwendung der 44-Euro- - um 9,60 € (Mittag- Freigrenze) oder Abendessen) Zusätzlich Option: Pauschalbesteuerung i.H.v. 25 % Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 16
Das neue Reisekostenrecht Mahlzeitenkürzung (Details) Kürzung gilt nicht für: Neue Bescheinigungspflichten: Geschäftsessen („wenn der Dritte Nachweis in LSt-Bescheinigung durch eingeladen hat“) Buchstabe „M“, dass AN Teilnahme an Arbeitsessen eines unentgeltliche/verbilligte Mahlzeit Dritten erhalten hat Belohnungsessen (Wert > 60 €) Keine detaillierten AG-Bescheinigungen über Anzahl der erhaltenen Mahlzeiten Mahlzeiten im Rahmen von erforderlich (über Reisekosten- Betriebsveranstaltungen abrechnung hinaus) Neuer Arbeitgeberaufwand! Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 17
Das neue Reisekostenrecht Mahlzeitengestellung: Pauschale Besteuerung durch Arbeitgeber Neue Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch Arbeitgeber (§ 40 Abs. 2 Nr. 1a EStG): Wenn Abwesenheit von < 8 Stunden Wenn Dreimonatsfrist abgelaufen ist Wenn keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitsdauer geführt werden Hinweis: Pauschalversteuerung wie bisher auch dann möglich, wenn höhere – als die gesetzlich steuerbefreiten – Verpflegungspauschalen gezahlt werden Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 18
Das neue Reisekostenrecht Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit Begrenzung auf 48 Monate Danach Beschränkung auf DHH Steuerfreie Erstattung von der Höhe Nach Ablauf von 48 Monaten: nach unbegrenzten Unterkunftskosten Beschränkung auf 1.000 €/Monat beschränkt auf 48 Monate (gilt auch f. Hotelrechnungen) Voraussetzung: Dieselbe Achtung: Gilt auch, wenn Beginn Neue Auswärtstätigkeit der Tätigkeit vor dem 1.1.2014 Obergrenze: Nach 4 Jahren max. Unterbrechung von 1.000 € pro Maßstab nicht Prognose, 6 Monaten führt zu Neubeginn Monat sondern tatsächlicher der 48-Monatsfrist Zeitablauf Keine Verlängerung! Dokumentationspflicht des AG! Unterbrechung von 6 Monaten Tatsächlicher Zeitablauf Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 19
Das neue Reisekostenrecht Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung Neue Obergrenze: Definition „eigener Hausstand“ Steuerfreie Erstattung bis 1. Voraussetzung: „Innehaben“ einer max. 1.000 €/Monat Wohnung Erfasst sind: Miete inkl. Nebenkosten, 2. Voraussetzung: Angemessene Garagenkosten, AfA, Gebühren etc. Beteiligung an den Kosten der 1.000 €-Grenze gilt nur für Inland, im Lebensführung („Umsonst“-Wohnen bei Ausland tatsächliche Mietkosten Eltern nicht ausreichend) (wie bisher) Pauschale Regelung: Dann, wenn AN Neu (BMF): Bei Überschreiten mind. 10 % der monatlichen Kosten Ausgleich in anderem Monat möglich trägt Vereinfachung: Wegfall von Prüfung und Nachweis der „ortsüblichen Miete! Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 20
Reform des Reisekostenrechts Vereinfachung überwiegt Kontra Umstellung auf neuen Begriff Pro der „ersten Tätigkeitsstätte“ Rechtssicherheit durch Zum Teil neue gesetzliche Definition der Bescheinigungs- „ersten Tätigkeitsstätte“ pflichten der Arbeitgeber Vereinfachung beim Keine durchgreifende Verpflegungsmehraufwand Vereinfachung Vereinfachung bei der Doppelten Haushaltsführung Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 21
Das neue Reisekostenrecht Rechtzeitig auf die neuen Regelungen vorbereiten! Rücksprache mit Steuerberater Buchhaltung anpassen Kontakt mit Softwarehersteller Übernahme der neuen Regelungen Interne Reiserichtlinie Prüfung von Kosten des Arbeitgebers und überarbeiten Möglichkeiten der Erstattung Interne Abstimmung mit Geschäftsführung / Betriebsrat Eigene Information durch Rundschreiben / Gespräche Mitarbeiter informieren Anbieten von externer Weiterbildung Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 22
Sie können auch lesen