Bebauungsplan "Ortskern" Deckblatt Nr. 15 Gemarkung Pleinting Stadt Vilshofen an der Donau Landkreis Passau - Änderung in der Fassung vom ...

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Bebauungsplan "Ortskern" Deckblatt Nr. 15 Gemarkung Pleinting Stadt Vilshofen an der Donau Landkreis Passau - Änderung in der Fassung vom ...
Bebauungsplan

                                     „Ortskern“ Deckblatt Nr. 15

                                          Gemarkung Pleinting

                                   Stadt Vilshofen an der Donau

                                             Landkreis Passau

                     15. Änderung in der Fassung vom 25.03.2019
                                                                              126/18BEB

Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan
Gemarkung: Pleinting
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Deckblattänderung Nr. 15
In der Fassung vom 25.03.2019
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Inhaltsverzeichnis

1.            Verfahren                                                       Seite 3
2.            Luftbild / Übersichtslageplan                                   Seite 4
3.            Bebauungsplan                                                   Seite 5
4.            Ergänzende planliche und textliche Festsetzungen                Seite 6
5.            Textliche Hinweise                                              Seite 8
6.            Begründung und Erläuterung                                      Seite 9
7.            Ausschnitt aus Bayern Atlas (Anlage 1)
8.            Umweltbericht (Anlage 2)
9.            Nachweis zum Schallschutz gegen öffentlichen Verkehrslärm
              (Anlage 3)

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Deckblattänderung Nr. 15
In der Fassung vom 25.03.2019
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1. VERFAHREN
Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Vilshofen an der Donau hat in der Sitzung vom 16.08.2018 die Änderung
des Bebauungsplans „Ortskern“ beschlossen.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)
Der Entwurf des Deckblattes in der Fassung vom 23.11.2018 wurde mit Begründung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB in der Zeit vom __________ bis einschließlich ___________ öffentlich ausgelegt.

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Entwurf des Deckblattes in der Fassung vom ____________ wurde mit Begründung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ___________ bis einschließlich ___________
öffentlich ausgelegt.

Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zur Abgabe
ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom ___________ in
der Zeit vom ________ bis ________ weiter beteiligt.

Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)
Die Stadt Vilshofen an der Donau hat mit Beschluss des Stadtrates vom ________ den
Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom ________ als Satzung
beschlossen.

Stadt Vilshofen an der Donau, den ________

                                                                              _________________________
                                                                              1. Bürgermeister Florian Gams

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am ______________________ gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan ist rechtskräftig.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und
von Mängel der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 des BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden demnach:
        1) eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
           Verfahrens- und Formvorschriften,
        2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
           Über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
        3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der
Stadt Vilshofen an der Donau geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.08.2004 (BGBI I S. 2414) hingewiesen. Danach Erlöschen Entschädigungs-
ansprüche für nach den §§39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruches herbeigeführt wird.

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Gemarkung: Pleinting
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STADT            VILSHOFEN
         BEBAUUNGSPLAN ORTSKERN
             DECKBLATT Nr.15
             GEMARKUNG PLEINTING
             M1:1000   25.03.2019

 1035

 1034

1033

                    PLANUNG:
                    ARCHITEKTURBÜRO OTT
                    IN BÜROGEMEINSCHAFT

                    TILMAN J. OTT ARCHITEKT BDA
                    CHRISTINE OTT ARCHITEKTIN
                    BÜRG 1
                    94474 VILSHOFEN

                    Fon: +49(0)8541/96111
                    Fax: +49(0)8541/961122
                    WWW.architekturbuero-ott.com
                    info@architekturbuero-ott.com
                    cad@architekturbuero-ott.com
                          architekturbuero-ott.com   12618B_PLEINTING_BBPL_1035.pln
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4. ERGÄNZENDE PLANLICHE UND TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

4.1      Allgemein
         Änderung nur gültig für Flur-Nr.: 1033, 1034, 1035, Gemarkung: Pleinting
         im Deckblatt Nr. 15, die weiteren textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen
         Bebauungsplanes gelten entsprechend.

4.2      Abstandsflächen
         Die Abstandsflächenregelung gem. Art. 6 BayBO ist anzuwenden.

4.3      Dachform
         Als Dachform ist ergänzend ein Walmdach zulässig.
         Dann Dachneigung 15° bis 30°

4.3.a Unbeschichtete kupfer-, zink und bleigedeckte Dachflächen sind weitgehend zu
      vermeiden und nur bis max. 50 m² zulässig.

4.4      Wandhöhe
         Maximal 6,5m ab Urgelände

4.5      Ergänzende Planungen und Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz,
         zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Grünordnung.

4.5.1                      Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
                           und Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
                           - festgelegte Ausgleichsfläche
                           Ein Dünge- oder Spritzmitteleinsatz ist nicht zulässig auf der
                           Ausgleichsfläche.

                           Die Ausgleichsflächen sind zu unterhalten und rechtlich zu sichern.
                           Die Sicherung hat in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
                           und einer Reallast zugunsten des Freistaates Bayern und der Stadt
                           Vilshofen an der Donau zu erfolgen.

                           Die Abgrenzung der Ausgleichsflächen ist durch die Stadtverwaltung
                           dem Landesamt für Umweltschutz zum Eintrag ins Ökoflächenkataster
                           zu melden. Die Untere Naturschutzbehörde erhält einen Abdruck des
                           Meldebogens.

4.5.2                      Extensivwiese mit 2-maliger jährlicher Pflegemahd und Mähgutabfuhr;
                           erste Mahd nicht vor dem 01. Juni, max. 3-malige jährl. Mahd bei Bedarf

4.5.3                      Pflanzung von Obstbaumhochstämmen, alte Sorten
                           Mindestpflanzgröße Hochstamm 3xv., m. B., StU 14-16 cm

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In der Fassung vom 25.03.2019
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4.5.4                      Erhaltung der bestehenden randlichen Gehölzpflanzungen aus
                           Laubgehölzen, standortfremde Nadelgehölze können bzw. sollten nach
                           und nach entfernt werden. Die Gehölzpflanzung ist auf Dauer
                           entsprechend, wenn notwendig, nachzupflanzen, insbesonders auch an
                           der Nordgrenze auf eigenem Grundstück.

4.6      Schalltechnische Notwendigkeiten zur B8 im Norden

4.6.1 Durch das Büro hoock farny Ing., Landshut, wurde Nachweis zum Schallschutz gegen
      öffentlichen Verkehrslärm geführt (25.03.2019, Anlage 3).

         Dies bedeutet im Ergebnis:
         - dass die Außenwände von Bauvorhaben im Baufenster des Bebauungsplans, das
           Schalldämm-Maß RW gleich größer 47 dB erfüllen müssen.
         - Die Fenster und Fenstertüren an der Nordseite sowie im nördlichen Teil der Westseite
           das Schalldämm-Maß RW gleich größer 36 dB erfüllen muss. In den anderen
           Bereichen Schalldämm-Maß RW gleich größer 34 dB erfüllen muss.

4.7      Hochwasser
         Zur Sicherung der Hochwasserschutzanlagen sind Geländeveränderungen in einer
         Entfernung von 5m ab dem Böschungsfuß unzulässig

4.8      Anbaubeschränkung zur B8
         Anbaubeschränkungen (§9 FStrG bzw. Art. 23 BayStrWG)
         Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
         Ortsdurchfahrten (freie Strecke) ist, entlang der Bundes- und Staatsstraßen, das
         Anbauverbot bis zu einer Entfernung von 20m, gemessen vom äußeren Rand der
         Fahrbahndecke, nach §9 Abs. 1 FStrG bzw. nach Art. 23 Abs. 1 BayStrWG zu beachten.

         Die Mindestabstände für die Einzäunungen und Bepflanzungen sind darüber hinaus zum
         Schutz für abkommende Fahrzeuge erforderlich.

         Vom nächstgelegenen Fahrbahnrand der Bundes- bzw. Staatstraße sind daher folgende
         Abstände einzuhalten:
         bis zu allen baulichen Anlagen wie Hochbauten, Verkehrsflächen   mindestens 20m
         Stellplätze, Aufschüttungen und Aufgrabungen, Stützmauern etc.

         bis zu Einzäunungen                                                   mindestens 10m

         bis zu Bäumen                                                         mindestens 10m

         bis zu Sträuchern mit einem Stammdurchmesser
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5. Textliche Hinweise

5.1      Oberflächenwasser
         Um den Anfall von Oberflächenwasser gering zu halten, die Verdunstung zu fördern und
         den Grundwasserhaushalt zu stärken, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
         - Dezentrale Regenwasserrückhaltung auf privaten Grundstücken
         - Naturnahe Ausbildung der Entwässerungseinrichtungen
         - Breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers
         - Begrenzung der neu zu versiegelnden Verkehrsflächen auf das unbedingt notwendige
           Maß
         - Ausbildung untergeordneter Verkehrsflächen mit versickerungsfähigen Belägen.

5.2      Grundwasser
         Bei Hochwasser ist mit einem entsprechenden Grundwasseranstieg zu rechnen.

5.3      Denkmalpflege
         In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet ich das folgende
         Baudenkmal:
         D-2-7344-0119, Siedlung des Spätneolithikums, der Bronzezeit, der jüngeren
         Urnenfelderzeit, der frühen und späten Latènezeit, der römischen Kaiserzeit und des
         älteren Mittelalters.

         Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine
         denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem
         eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde
         zu beantragen ist.

         Für die Einhaltung ist der Bauherr verantwortlich.

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Gemarkung: Pleinting
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Deckblattänderung Nr. 15
In der Fassung vom 25.03.2019
1.       Allgemeines
         Zweck der Änderung des Bebauungsplanes (verbindlicher Bauleitplan) ist die Schaffung
         von Festsetzungen mit Angabe über die bauliche Art und Nutzung.
         Diese Festsetzungen bilden die Grundlage für die Beurteilung und Genehmigung von
         Baugesuchen.
         Die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen wird von der Stadt Vilshofen an
         der Donau in eigener Verantwortung durchgeführt. Das Verfahren selbst ist in den
         §§ 1 – 13 BauGB geregelt. Die verbindliche Bauleitplanung befasst sich lediglich mit den
         Planungstatsachen, sowie den Planungsnotwendigkeiten.
         Zur Sicherung der städtebaulichen Nutzung und der erforderlichen Erschließung ist eine
         Bebauungsplanänderung durchzuführen.

2.       Anlass zu Aufstellung
         Der Bebauungsplan „Ortskern“ Gemarkung: Pleinting ist rechtskräftig.
         Die Grundstücke Flur-Nr. 1033, 1034, 1035 mit einer Größe von ca. 2.600 m² (davon ca.
         1.000 m² Ausgleichsfläche als private Grünfläche) sollen mit Deckblatt Nr. 15 den
         bestehenden Bebauungsplan nach Westen erweitern und nach Westen abschließen.

         Aus städtebaulicher Sicht ist die Ausweisung dieser Erweiterung mit einem Baufenster
         für die Errichtung eines Wohnhauses sinnvoll.

         Das Grundstück Flur-Nr.: 1035 ist teilweise bereits bebaut (Nebengebäude). Ein
         Baufenster weist die Möglichkeit der erweiterten Bebauung auf. Die Zufahrt erfolgt direkt
         von der Hauptstraße. Das Grundstück ist erschlossen. Das Grundstück ist
         hochwasserfrei (HW100).

3.       Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

3.1      Umweltprüfung
         Für Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ein
         Umweltbericht zu erstellen (§ 2a BauGB und Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a und
         § 4c BauGB), in dem die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen erheblichen
         Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist ein
         gesonderter, selbstständiger Teil der Begründung zum Bauleitplan (§ 2a BauGB),
         dessen wesentliche Inhaltspunkte vorgegeben sind. Der Umweltbericht ist den
         Unterlagen als eigener Teil Anlage 1 zu Begründung angefügt.
         Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit dem geplanten Vorhaben – eine
         Erweiterung der Bauflächen um 1 Parzelle unter keine erheblichen nachteiligen
         Wirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

3.2      Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
         Im Rahmen des vorliegenden Deckblatts 15 wird entsprechend der Vorabklärung mit
         der Unteren Naturschutzbehörde der zur Erweiterung der Bauflächen erforderliche
         Ausgleich im nördlichen Teil des Grundstücks Flurnr. 1035 Gemarkung Pleinting
         festgelegt. Diese Fläche wurde mit 1000 m² als extensive Obstwiese mit Pflegemahd
         unter Erhaltung der randlichen bereits vorhandenen Eingrünung festgelegt. Eine
         Abarbeitung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung laut Leitfaden Bauen im
         Einklang m. Natur und Landschaft herausgegeben v. Bayer. Staatsministerium f.
         Landesentwicklung und Umweltfragen v. Jan. 2003 ist laut Stellungnahme der Unteren
         Naturschutzbehörde hierzu entbehrlich bzw. nicht mehr erforderlich. Mit der Ausweisung
         der eingeplanten Ausgleichsfläche ist der Eingriffsregelung ausreichend Rechnung
         getragen.
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Gemarkung: Pleinting
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Deckblattänderung Nr. 15
In der Fassung vom 25.03.2019
In der 1000 m² großen Teilfläche von Flur-Nr. 1035 Gemarkung Pleinting ist Folgendes
         festgesetzt vgl. unter 4 :
         - Erhalt der vorh. randlichen Laubgehölze als Eingrünung
         - Pflanzung von 4 Obstbäumen (alte Sorten) als Hochstämme 3 x verpflanzt, mit Ballen,
           Stammumfang mind. 14-16 cm
         - Entwicklung der Wiese als extensive Wiese mit 2-maliger jährlicher Mahd mit
           Mähgutabfuhr, erste Mahd nicht vor dem 01.Juni, max. 3- malige jährl. Mahd bei
           Bedarf, ein Dünge- oder Spritzmitteleinsatz ist nicht zulässig

         Ausgleichsflächen sind gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG durch die Gemeinde (hier Stadt
         Vilshofen a.d. Donau) dem Landesamt für Umweltschutz zu melden, ein Abdruck ist der
         Unteren Naturschutzbehörde zuzuleiten.

4.       Immissionsschutz
         Westlich der neuen Bauparzelle liegt ein Sportplatz. Der Abstand der Sportplatzmitte
         liegt wenigstens 85m entfernt.

         Schalltechnische Notwendigkeiten zur B8 im Norden sind in den Festsetzungen hierzu
         enthalten.

5.       Denkmalschutz – vermutetes Bodendenkmal
         Vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege wurde festgestellt, dass das Bodendenkmal
         D-2-7344-0119 in unmittelbarer Nähe, im Norden überhalb der Bundesstraße 8 möglich
         ist. Dies ist in den textlichen Hinweisen 6.3 abgehandelt.
         Siehe anliegenden Ausschnitt aus Bayern Atlas M*1:5000

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Deckblattänderung Nr. 15
In der Fassung vom 25.03.2019
Anlage 2

                                                                               Anlage 1
                           UMWELTBERICHT
                   nach § 2 Abs.4 und §§ 2a und 4c BauGB

PROJEKT:               Änderung des Bebauungsplans
                       Pleinting- Ortskern durch Deckblatt 15,
                       Stadt Vilshofen a. d. Donau , Landkreis Passau

Kurzdarstellung:
                        Der bisherige Bebauungsplan soll durch eine weitere Baufläche auf
                        Flurnr. 1035 mit 1034 und1033 jeweils Gemarkung Pleinting im Westen
                        erweitert werden. Die geplante Entwicklung trägt der Zielsetzung
                        Rechnung die Bebauung hier am bestehenden Ortsrand zu ergänzen
                        und abzurunden. Der Ausgleich für die weitere Bebauung wird im
                        Geltungsbereich der Änderung auf der nördlichen Teilfläche festgelegt.

Inhalte:
                        1) Einleitung
                        a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele des BBP
                        b) Darstellung der in Fachgesetzen u. Fachplänen festgelegten Ziele
                        2) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
                        a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustands
                        b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
                        c) gepl. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung u. Ausgleich
                        d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
                        3) Zusätzliche Angaben
                        a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verw. Verfahren
                        b) Beschreibung der gepl. Maßnahmen zur Überwachung
                        c) Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
                        d) Quellenangaben

Kurze
Zusammenfassung:        Aufgrund der bisherigen Nutzung als Garten und der Lage am Ortsrand
                        ist die Wertigkeit für die meisten Schutzgüter als gering (bis mittel)
                        anzusehen.

                        Die Flächeninanspruchnahme für eine zusätzliche Bebauung/
                        Versiegelung stellt den Hauptteil des Eingriffs dar. Es wird der
Stand:                  erforderliche Ausgleich erbracht auf der nördlichen Teilfläche im
21.02.2019              Erweiterungsgebiet (entsprechend der Vorabstimmung mit des
                        Planungsbüros Ott mit der Unteren Naturschutzbehörde).
                        Es sind mit der geplanten Erweiterung der Bebauung keine erheblichen
                        nachteiligen Veränderungen der Umwelt verbunden.

Planungsbüro Inge Haberl
Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin
Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf
Tel.: (09933) 902013, Fax: (09933) 902014
E-mail: Inge.Haberl@t-online.de
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -2-

1)       Einleitung
1a)      Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele des
         Bebauungsplanes
Das geplante Änderung durch Deckblatt 15 zum Bebauungsplan „Ortskern Pleinting“ betrifft
die Flurnummern 1033, 1034 und 1035 Gemarkung Pleinting. Es soll die Bebauung im
Westen etwas erweitert und abgerundet werden. Die Flächen, auf der die Erweiterung
geplant ist, wurde bisher als Gartengrundstück mit kleinflächiger Bebauung genutzt.

Durch die eingeplanten Maßnahmen der Grünordnung – Erhaltung des rahmenden
Gehölzbestands zur Eingriffsminimierung und Einplanung einer Ausgleichsfläche im Norden
zur Bundesstraße B 8 hin wird der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung Rechnung getragen.

1b) Darstellung der in Fachgesetzen u. Fachplänen festgelegten
Ziele

Flächennutzungsplan mit           Es liegt ein kommunaler Flächennutzungsplan mit integriertem
integriertem                      Landschaftsplan vor, der im Mai 1997 rechtswirksam wurde.
Landschaftsplan
Stadt Vilshofen a.d.              Es sind mittlerweile zahlreiche Deckblätter erstellt worden.
Donau                             Im hier überplanten Bereich ist der Flächennutzungsplan mit
                                  integriertem Landschaftsplan bisher noch in der Fassung, in der er
                                  rechtswirksam wurde.
                                  Der anschließende Bereich im Süden und Osten ist dort als MD
                                  Dorfgebiet eingetragen. Das Erweiterungsgebiet ist dort als
                                  gliedernde bzw. rahmende Grünfläche eingetragen, wobei der
                                  nördliche Teilbereich als eingepl. Ausgleichsfläche eine
                                  Grünfläche bleibt und auch ein weiterer Teil außerhalb der
                                  Baugrenzen Gartenfläche wird bzw. bleibt. Die Erweiterung der
                                  eingepl. Bauflächen grenzt direkt an den Bestand und sind in
                                  räuml. Nähe zur Hauptstraße eingeplant.
                                  Aufgrund der Kleinflächigkeit der Erweiterung der
                                  Bauflächengegenüber dem bisher. Dorfgebiet ist hier eine
                                  Anpassung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans, der
                                  nicht parzellenscharf ist, nicht zwingend erforderlich, zumal ein
                                  größerer Teil der Fläche auch weiterhin „Grünfläche“ bleibt.

Nach BNatSchG,                    Geschützte Objekte nach dem Bayer. Naturschutzgesetz/
BayNatSchG,                       Bundesnaturschutzgesetz oder nach FFH- Richtlinie geschützte
Flora- Fauna-                     Gebiete (FFH- Gebiete, SPA- Gebiete) liegen keine im
Habitatrichtlinie                 Geltungsbereich an. Diese liegen im donaunahem Bereich und
geschützte Flächen                werden durch die vorliegende Planung nicht berührt oder
im Umgriff der Planung            beeinträchtigt.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -3-

Amtl. festgesetzte                Im Umfeld des Plangebiets sind keine Wasserschutzgebiete
Überschwemmungs-                  ausgewiesen. Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet
gebiete/                          zur Donau im Bereich Pleinting reicht hier nahe heran (nördlich
Wasserschutzgebiete               der Bundessstraße 8 bzw. westlich des Gebiets neben den
                                  Hochwasserdamm des Wasserwirtschaftsamtes), das
                                  Erweiterungsgebiet selbst liegt außerhalb des vorläufig
                                  gesicherten Überschwemmungsgebiets.
                                  Westlich der Erweiterung grenzt unmittelbar ein Hochwasser-
                                  schutzdamm des Wasserwirtschaftsamtes an, der nicht
                                  beeinträchtigt werden darf in seiner Funktion.

Arten- und Biotopschutz- Das ABSP formuliert für den konkret betroffenen Bereich keine
programm                 spezifischen Ziele- keine Verbundachsen oder überregional
Landkreis Passau         bedeutsame Lebensräume. (laut Zielkarten zum ABSP).

                                  Diese liegen hier bezüglich Feuchtstandorte und Gewässer
                                  insbesondere weiter nördlich jenseits der B 8 nahe der Donau wie
                                  v.a. das Schwerpunktgebiet des K mit dem Ziel der Optimierung
                                  des Donautales als Lebensraum und bezüglich Trockenstandorte
                                  deutlich südlich im Bereich der Pleintinger Lößranken.

Regionalplan                      Für den hier speziell beplanten Bereich sind im Regionalplan
Region 12                         keine spezifischen Festsetzungen bzw. kollidierenden Aussagen
(in der Fassung                   enthalten.
v. 30. 04. 2016)                  Vilshofen ist als Mittelzentrum eingestuft. Nördlich der
                                  anschließenden B8 sind landschaftl. Vorbehaltsgebiete
                                  eingetragen. Weiter östlich zum Ort Künzing ist ein Trenngrün
                                  eingetragen.

Maßgeblich für die Beurteilung sind folgende gesetzliche Grundlagen:

Baugesetzbuch                     BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Sept. 2004
BauGB 2017                        (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des
                                  Gesetzes vom 20.Juni 2017 (BGBl. I S.2808)

                                  Es handelt sich hierbei um die maßgebliche Grundlage für die
                                  Bauleitplanung mit den Vorgaben für das Verfahren, bez.
                                  Festsetzungen und Überwachung. Hier sind auch die Rahmen-
                                  bedingungen für den Umweltbericht nach § 2 Abs.4 und §§ 2a und
                                  4c BauGB u.a. über Anlage 1 geregelt.
                                  Nach §1a Abs. 3 BauGB erfolgt der Ausgleich in der
                                  Bauleitplanung durch geeignete Darstellung und Festsetzungen.

                                  Die Grundlage für die Beurteilung/ Erfordernisse bildet in Bayern
                                  der „Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des
                                  Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und
                                  Umweltfragen, ergänzte Fassung 2003.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -4-

BayBO                             Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der
                                  Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS
                                  2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017
                                  (GVBl. S. 375) geändert worden ist

                                  Nach Art. 3 Abs. 1 sind Anlagen unter Berücksichtigung der
                                  Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der
                                  Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
                                  halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
                                  Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen
                                  nicht gefährdet werden.
                                  Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen
                                  Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
                                  Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
                                  Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anfor-
                                  derungen entsprechen, dürfen nach Abs. 4 verwendet oder
                                  angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug
                                  auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit
                                  gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

LEP Bayern                        Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
2018                              (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F), die
                                  durch Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 55) geändert
                                  worden ist.
                                  Hier werden die Festlegungen zur Raumordnung auf
                                  Landesebene geregelt. Diesem ist mit der vorliegenden Planung
                                  Rechnung getragen.

Baunutzungsverordnung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(BauNVO)              (Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung der
                      Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), die zuletzt
                      durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
                      geändert worden ist,

                                  Die BauNVO bestimmt in Deutschland die möglichen
                                  Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung
                                  eines Grundstücks, der Bauweise und der überbaubare
                                  Grundstücksfläche in Bauleitplänen, die der Planung zugrunde
                                  gelegt ist.

Planzeichenverordnung             Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
(PlanzV)                          Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung–PLANZV)
                                  vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die zuletzt durch Art. 3 des
                                  Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
                                  Die Verordnung regelt die in Bauleitplänen nach dem
                                  Baugesetzbuch (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) zu
                                  verwendenden Planzeichen, die der Planung zugrunde gelegt ist
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -5-

Bundesnatur-                      BNatSchG vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
schutzgesetz                      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Sept. 2017 ( BGBl. I S.3434)
BNatSchG 2017
                                  Zur Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen des Natur- und
                                  Landschaftshaushalts sind die in §§ 1 und 2 verankerten Ziele und
                                  Grundsätze des Naturschutzes maßgeblich.
                                  In §§13 bis 15 wird geregelt, dass erhebliche Beeinträchtigungen
                                  von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. Nicht
                                  vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und
                                  Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.
                                  Über § 18 BNatSchG ist das Verhältnis zum Baurecht geregelt.

Bayer.                            Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar
Naturschutzgesetz                 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz
BayNatSchG 2016                   vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist

                                  Hier werden zusätzlich bzw. abweichend zum BNatSchG
                                  ergänzende Aussagen getroffen v.a. in Art. 8 und 9 bezüglich
                                  Kompensation und Meldung ans Ökoflächenkataster.

FFH-Richtlinie                    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
                                  Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
                                  wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die
                                  Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 anlässlich des
                                  Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union.

                                  Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie 92/43/EWG ist -
                                  zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG –
                                  Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden euro-
                                  päischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA
                                  2000. Dieses Netz zielt darauf ab, die biologische Vielfalt durch
                                  Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden
                                  Tiere und Pflanzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
                                  zu erhalten.
                                  Anhang IV enthält eine Aufzählung besonders streng zu
                                  schützender Tier- und Pflanzenarten; deren Schutz auch
                                  außerhalb der FFH-Gebiete zu gewährleisten ist.

Bundes-Immissions-                Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
schutzgesetz                      Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
BImSchG-                          Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                  17.Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3
                                  des Gesetzes vom 18.Juli 2017 ( BGBl. I S.2771)

                                  Die Vorgaben des BImSchG dienen laut § 1 Absatz 1 dazu,
                                  Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
                                  Atmosphäre sowie Kultur- und sonst. Sachgüter vor schädlichen
                                  Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
                                  Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Durch Schutz- und
                                  Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren sollen laut § 1 Absatz 2,
                                  erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen vermieden
                                  werden.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -6-

2)       Beschreibung u. Bewertung der Umweltauswirkungen
2a)      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des
         Umweltzustands

Aufgrund der landschaftsökologischen und -gestalterischen Funktionen wird die aktuelle
Bedeutung des Gebietes unter Berücksichtigung des aktuellen Bebauungs- und
Grünordnungsplanes abgeschätzt und seine Empfindlichkeit gegenüber eventuell
nachteiligen Nutzungsänderungen bewertet.
Das Ergebnis der Bewertung ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle

      Schutzgut           Situation                               Empfindlichkeit              Bewertung
1     Mensch

      Erholung            Bereich des Erweiterungsgebiets ist Geringe bis mittlere             Es sind hier außer dem
                          bisher ohne besondere Bedeutung     Empfindlichkeit,                 südwestlich
                          für Erholung (außer dem bisherigen                                   anschließenden
                          Gartennutzer)                                                        Sportgelände keine
                          weiter südöstlich befinden sich                                      Schwerpunktbereiche für
                          Sport- und Freizeitanlagen,                                          Freizeit und Erholung im
                                                                                               Planungsgebiet und im
                          Wander- und Radwege sind hier                                        Umfeld vorhanden
                          nicht ausgewiesen (diese münden
                          erst weiter östlich in die                                           kein Verlust an
                          Hauptstraße ein)                                                     Erholungsraum für die
                                                                                               Bürger

      Lärmschutz          Lage in räumlicher Nähe zur             Geringe bis mittlere         Lage mit etwas höherem
                          Bundesstraße B 8                        Empfindlichkeit              Lärmaufkommen
                          mit höherer Frequentierung und                                       aufgrund Lage an der
                          entsprechendem Lärmaufkommen                                         B 8;

                                                                                               allerdings hier auch nicht
                                                                                               anders als bei anschl.
                                                                                               Bestand, die Bebauung
                                                                                               ist im südl. Teil des
                                                                                               Grundstücks eingeplant
                                                                                               mit größeren Abstand
                                                                                               zur B8

      Luftreinhaltung     gewisse Vorbelastung durch              Keine spez.                  geringe Bedeutung
                          anschließende Bundessstraße mit         Empfindlichkeit
                          höherem Verkehrsaufkommen

                          Ortsrandlage mit guter Durchlüftung

      Schutz vor          Nicht relevant                          Keine spez.                  Keine Bedeutung
      elektrischen        Leitungen / Umspannwerk liegen          Empfindlichkeit
      Feldern             weiter entfernt

      Versorgung          Übliche Versorgungseinrichtungen        Keine spez.                  Keine spezielle
                          sind im Wesentlichen in Vilshofen       Empfindlichkeit              Bedeutung
                          und zum geringen Teil in Pleinting
                          selbst vorhanden

      Mobilität           Vorwiegend Individualverkehr            Keine spez.                  Keine Bedeutung
                                                                  Empfindlichkeit
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2    Pflanzen und
     Tiere

     Vegetation           Fläche für Erweiterung                  Keine spez.                  Keine Bedeutung für
                          bisher als Garten mit rahmenden         Empfindlichkeit              besondere, wertvolle
                          Gehölzen (laub- und tw.                                              Vegetationseinheiten
                          Nadelgehölze) , einz. Obstbäumen                                     bzw. Pflanzenarten,
                          und Rasen-/Wiesenfläche genutzt                                      rahmende Gehölze sind
                          (und geringfügig auch bebaut                                         zur Erhaltung eingeplant,
                          Gartenhaus/ Schuppen)                                                nördliche Teilfläche ist
                                                                                               als Ausgleich
                                                                                               vorgesehen

     Fauna                Fläche für Erweiterung                  Keine spez.                  Keine Bedeutung für
                          bisher als Garten mit rahmenden         Empfindlichkeit              besondere, wertvolle
                          Gehölzen, einz. Obstbäumen und                                       Arten,
                          Rasen-/Wiesenfläche genutzt                                          rahmende Gehölze sind
                          (und geringfügig auch bebaut                                         zur Erhaltung eingeplant,
                          Gartenhaus/ Schuppen)                                                nördliche Teilfläche ist
                                                                                               als Ausgleich als
                                                                                               extensive Obstwiese
                                                                                               vorgesehen

     Biotope und          Keine kartierten Biotope im        Keine spez.                       Keine besondere
     Vernetzung           Geltungsbereich und in der näheren Empfindlichkeit                   Bedeutung für
                          Umgebung                                                             Biotopverbund

3
     Fläche               Überwiegend bisher. Gartenfläche        Mittlere Empfindlichkeit     Geringe bis mittlere
                                                                                               Bedeutung und
                          Ca. 0,26 ha Änderungsbereich,                                        Wertigkeit,
                          davon 0,1 ha eingepl.
                          Ausgleichsfläche                                                     kein Verlust an
                                                                                               landwirtschaftl.
                                                                                               Nutzflächen

4    Boden
                          anthropogen überprägter Boden
                          unter Dauerbewuchs

     Filterfunktion       Böden mit mittlerer Filterfunktion      Geringe Empfindlichkeit      Geringe Bedeutung und
                                                                                               Wertigkeit

     Biotopfunktion       Keine seltenen Böden und damit          Keine Empfindlichkeit        Keine Bedeutung
                          darauf angewiesene Arten

     Nutzungs-            Bisher. Gartennutzung                   (geringe bis) mittlere       mittlere Bedeutung und
     funktion                                                     Empfindlichkeit bei          Wertigkeit
                                                                  Bebauung
                                                                                               Großteil der Fläche
                                                                                               bleibt als Grünfläche
                                                                                               (Ausgleichsfläche bzw.
                                                                                               Gartenfläche)

                                                                                               Bei unversiegelten
5    Wasser               Wasser kann auf bisher                  mittlere Empfindlichkeit     Flächen allgemein hohe
                          Gartenfläche verdunsten,                bei Bebauung                 Wertigkeit,
                          versickern
                                                                                               Versiegelungsgrad bei
                                                                                               der gepl. baul.
                                                                                               Erweiterung gering,
                                                                                               größere Flächen bleiben
                                                                                               Grünfläche
                                                                                               (Ausgleichsfläche bzw.
                                                                                               Gartenfläche),
                                                                                               damit auch geringe
                                                                                               Bedeutung
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -8-

     Oberflächen-         Kein Oberflächengewässer                geringe Empfindlichkeit      Geringe Bedeutung,
     gewässer             im Geltungsbereich der Änderung                                      Oberflächengewässer
                          oder in räumlicher Nähe                                              und
                                                                                               Hochwasserschutzeinric
                          Westlich der Erweiterung grenzt                                      htungen werden durch
                          unmittelbar ein Hochwasser-                                          die Planung nicht
                          schutzdamm des Wasserwirt-                                           beeinträchtigt
                          schaftsamtes an, der nicht
                          beeinträchtigt werden darf in seiner
                          Funktion
     Grundwasser          Grundwasser wird nicht berührt,         Keine spezielle bzw.         mittlere Bedeutung
                          bei Hochwasser der Donau ist mit        geringe Empfindlichkeit
                          entsprechendem
                          Grundwasseranstieg zu rechnen

     Nutzungs-            Keine ausgewiesenes                     mittlere Empfindlichkeit     Geringe Bedeutung,
     funktion             Wasserschutzgebiet                                                   Grundwasser/ Wasser-
                                                                                               haushalt wird durch die
                                                                                               geplante Nutzung nicht
                                                                                               beeinträchtigt

6
     Klima / Luft         Bisheriges Grundstück mit               Keine spezielle              Geringe Bedeutung;
                          Gartennutzung mit rahmender             Empfindlichkeit              Durch Bebauung in
                          Eingrünung am Ortsrand                                               geringen Umfang f.
                                                                                               Wohnnutzung unter
                                                                                               Erhalt der rahmenden
                                                                                               Eingrünung und der
                                                                                               bleibenden Grün- und
                                                                                               Ausgleichsfläche ohne
7
     Kultur – und
     Sachgüter

     Denkmäler            Keine ausgewiesenen Bau- und        Keine spezielle                  Geringe bis mittlere
                          Bodendenkmäler im                   Empfindlichkeit                  Bedeutung und
                          Geltungsbereich,                                                     Wertigkeit,
                          allerdings in räumlicher Angrenzung                                  eine denkmalrechtliche
                          befindl. Bodendenkmal D-2-7344-                                      Erlaubnis ist zu
                          0119 ausgewiesen, das auch in den                                    beantragen
                          hier beplanten Erweiterungsbereich
                          hereinreichen kann

     Orts- und            Bereich bereits zum Ortsrand hin        Keine spezielle              Besteh. randl.
     Landschaftsbild      eingegrünt                              Empfindlichkeit              Eingrünung bleibt im
                                                                                               Zuge der Planung
                                                                                               erhalten und wird
                                                                                               ergänzt durch eingepl.
                                                                                               Ausgleichsfläche

Zusammenfassende Bewertung
Aufgrund der bisherigen Nutzung und der direkten Angrenzung an den bisher Baubestand
der Ortslage weisen die Lage größtenteils geringe bis mittlere Bedeutung bzw.
Empfindlichkeiten bez. der Schutzgüter auf.

Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung/ „Nullvariante“
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Fläche als Garten genutzt.
Die gepl. Wohnbebauung könnte nicht errichtet werden.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -9-

2b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung
Nachfolgend sind die durch die Bauleitplanung resultierenden, zu erwartenden Umweltaus-
wirkungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter wiederum in Tabellenform dargestellt.

     Schutzgut                    Mögliche Wirkfaktoren                          Zu erwartende erheblich
                                                                                 nachteilige
                                                                                 Umweltauswirkungen des
                                                                                 Vorhabens
 1 Mensch

     Erholung                     Ergänzende Bebauung geplant, restl.            - keine gravierende Veränderung
                                  Flächen stehen weiter zur                      gegenüber Bestand
                                  Gartennutzung bzw. als Grün- und
                                  Ausgleichsfläche bereit

     Lärmschutz                   Zone geprägt von Bundesstraße B8       - keine gravierende Veränderung
                                  und entsprechender Lärmentwicklung, gegenüber Bestand
                                  Bebauung ist insofern im südl. Bereich
                                  lokalisiert, bei Bebauung sind
                                  Lärmschutzmaßahmen zu
                                  berücksichtigen

     Luftreinhaltung              Keine nennenswerte Veränderung                 - keine Veränderung gegenüber
                                  gegenüber dem Bestand                          Bestand

     Schutz vor                   Keine nennenswerte Veränderung                 ----
     elektrischen Feldern         gegenüber dem Bestand

     Versorgung                   Keine nennenswerte Veränderung                 ----
                                  gegenüber dem Bestand

     Mobilität                    Keine nennenswerte Veränderung                 ----
                                  gegenüber dem Bestand

2    Pflanzen/ Tiere

     Vegetation                   Gewisse Flächenbeanspruchung für               Keine gravierende Verschlechterung
                                  Bebauung, Zufahrt (Versiegelung)               gegenüber Bestand,
                                  allerdings bleibt größerer Teil Grün-          Ausgleich für Versiegelung durch
                                  und Gartenfläche und rahmende                  eingepl. Ausgleichsmaßnahme im
                                  Gehölze, außerdem wird Teilfläche als          Norden, dadurch Aufwertung in
                                  Ausgleichsfläche extensiviert.                 diesem Bereich

     Fauna                        Gewisse Flächenbeanspruchung für               Keine gravierende Verschlechterung
                                  Bebauung, Zufahrt (Versiegelung)               gegenüber Bestand
                                  allerdings bleibt größerer Teil Grün-          Aufwertung durch extensive
                                  und Gartenfläche und rahmende                  Nutzung/ Pflege der
                                  Gehölze, außerdem wird Teilfläche als          Ausgleichsfläche
                                  Ausgleichsfläche extensiviert

     Biotope und                  Keine kartierten Biotope im                    Keine Verschlechterung gegenüber
     Vernetzung                   Geltungsbereich und der näheren                Bestand
                                  Umgebung vorhanden und damit auch              Aufwertung durch extensive
                                  nicht betroffen                                Nutzung/Pflege der Ausgleichsfläche
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -10-

3    Fläche
                                  Land- und forstwirtschaftliche           - keine gravierende Veränderung
     Gemäß § 1a Abs. 2            Nutzflächen gehen nicht verloren,        gegenüber Bestand
     BauGB soll mit Grund         die Fläche ist bereits als Garten
     und Boden sparsam            genutzt,
     und schonend                 der erforderliche Ausgleich ist auch auf
     umgegangen werden.           der nördl. Teilfläche des
     Die Inanspruchnahme          Änderungsbereichs eingeplant, so
     von hochwertigen             dass auch hierfür keine Land- und
     land- oder                   forstwirtschaftliche Nutzflächen
     forstwirtschaftlich          beansprucht werden
     genutzten Böden ist zu
     vermeiden.

4    Boden

     Filterfunktion               Geringe Bodenversiegelung durch                Keine erhebliche Verschlechterung
                                  Bebauung u. befestigte Flächen                 gegenüber Bestand

     Biotopfunktion               ------------                                   ----

     Nutzungsfunktion             Land- und forstwirtschaftliche                 Keine erhebliche Veränderung
                                  Nutzflächen gehen nicht verloren,              gegenüber Bestand
                                  größere Teil bleibt als Gartenfläche
                                  bzw. Ausgleichsfläche als
                                  Extensivwiese

5    Wasser

     Oberflächenwässer/-          Keine Oberflächengewässer betroffen; Keine erhebliche Verschlechterung
     gewässer                                                          gegenüber Bestand
                                  Oberflächenwasser durch Bebauung/
                                  Versiegelung kann in bleibenden
                                  Grünflächen wieder versickern und
                                  verdunsten
                                  Anschließende Hochwasser-
                                  schutzeinrichtungen werden nicht
                                  beeinträchtigt

     Grundwasser/                 Grundwasser wird nicht direkt genutzt          Keine erhebliche Verschlechterung
     Nutzungsfunktion             und nicht angeschnitten                        gegenüber Bestand

6    Klima/Luft                   Nur lokal geringfügig stärkere     Keine erhebliche Veränderung
                                  Aufheizung durch neues Gebäude und gegenüber Bestand;
                                  Belagsflächen, allerdings aufgrund
                                  ausgleichender Wirkung der
                                  bleibenden Grünflächen kaum
                                  Veränderung

     Kulturgüter

     Denkmäler                    Baudenkmäler nicht betroffen,                  - keine erhebliche Verschlechterung
                                  Bodendenkmal und arch. Funde                   gegenüber Bestand
                                  könnten betroffen sind, es ist eine
                                  denkmalrechtl. Erlaubnis einzuholen
                                  und ggfs. archäolog. Untersuchung
                                  nötig

     Orts- und                    Best. Eingrünung in Ortsrandlage               - Keine erhebliche Veränderung
     Landschaftsbild              bleibt erhalten, ergänzende Bebauung           gegenüber Bestand
                                  schließt direkt an Bestand an.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -11-

Betrachtung der Bauphase
Die Bauphase für die Errichtung eines Wohngebäudes ist relativ kurz und räumlich
beschränkt. In dieser Phase ist mit kurzer „Beunruhigung“ in Form von geringfügig höherem
Verkehrsaufkommen und etwas Baulärm zu rechnen. Während der Bauphase ist der zu
erhaltende Gehölzbestand ggfs. vor evtl. Beeinträchtigungen zu schützen, damit die
Erhaltung des Bestands auch gewährleistet ist.

Betrieb und evtl. Emissionen, Abfälle o.ä.
Es sind mit dem Betrieb eines neuen Wohngebäudes keine spezif. Emissionen,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw. verbunden, es entstehen keine besonderen
Abfälle.

Wechselwirkungen/ Risiken
Es sind auch unter Betrachtung eventueller Wechselwirkungen keine erheblichen,
nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Mit dem Vorhaben sind keine
besonderen Risiken für die menschl. Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt
verbunden.

Kumulierung
Es sind keine weiteren Vorhaben/ Planungen im direkten Umfeld bekannt. Auch unter
Betrachtung dieser Maßnahme sind keine Umweltprobleme zu erwarten.

Auswirkungen auf das Klima
Auswirkungen auf das Klima sind mit dieser kleinflächigen baulichen Erweiterung nicht
verbunden.

Zusammenfassende Beurteilung
Die Flächenbeanspruchung für eine ergänzende Bebauung/ Versiegelung stellt den Hauptteil
des Eingriffs in den Naturhaushalt dar. Die direkte Angrenzung an den Bestand trägt den
Zielen des LEP mit Rechnung. Die geplante Entwicklung mit Maßnahmen zur
Eingriffsminimierung (mit Erhalt des rahmenden Gehölzbestands) und zum Ausgleich bringt
bei entsprechender Umsetzung der Bauleitplanung keine erheblichen, bleibenden
Veränderungen/ Verschlechterungen gegenüber dem Bestand/ Ausgangszustand und im
Hinblick auf die Schutzgüter mit sich, auch nicht unter Berücksichtigung von
Wechselwirkungen, der Kumulierung bzw. im Rahmen der Bauphase usw.

2c) gepl. Maßnahmen mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen vermieden, verringert u. ausgeglichen werden sollen
-      Beschreibung der verbleibenden erheblich nachteiligen Auswirkungen des
       Vorhabens auf die Umwelt

Es sind mit dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natur und
Landschaft sowohl während der Bauphase als auch nachher durch die eingepl. Bebauung.
Es sind bei der Planung sowohl Minimierungs- als auch Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigt, um nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. gering zu halten.

-       Vermeidungsmaßnahmen

Die Planung sieht eine Ergänzung der Bebauung in direktem Anschluss zum Bestand und
unter Ausnutzung der best. Erschließung vor. Ökologisch wertvolle Flächen und Strukturen
(wie kartierte Biotope, wertvolle, naturschutzrechtlich geschützte Lebensräume) werden nicht
beeinträchtigt. Der Erweiterungsbereich wirkt jetzt schon als Teil der Ortslage aufgrund der
Bepflanzung und Gartennutzung.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -12-

-        Verminderungs- und Schutzmaßnahmen

Die Planung sieht Minimierungsmaßnahmen vor v.a.

- durch Erhaltung der rahmenden Gehölzstrukturen (Erhaltungsgebot für Laubgehölze)
- durch Beschränkung des Versiegelungsgrads und Zuordnung der Bebauung zum südl.
straßennahen Bereich

Die Maßnahmen sind den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes zu entnehmen.

-      Ausgleichsmaßnahmen

Bedingt durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsteht neues Baurecht, was
entsprechend der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung in der
Bauleitplanung entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in Ergänzung zu den getroffenen
Verminderungs- und Schutzmaßnahmen erfordert.

Der Ausgleich wurde in Vorabstimmung des Planungsbüros mit der Unteren Naturschutz-
behörde bereits festgelegt. Eine detaillierte Abhandlung dazu ist laut Äußerung der Unteren
Naturschutzbehörde nicht erforderlich. Mit der eingepl. Ausgleichsfläche von 1000 m²
Extensivwiese mit 4 Obstbäumen und Pflegemahd inkl. Erhaltung best. Gehölzbestands wird
dem Ausgleichserfordernis ausreichend Rechnung getragen. Vergleiche dazu weitere
Ausführungen in den Festsetzungen des Bebauungsplans.

2d)      In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Aus Sicht der Stadt Vilshofen ist die Fläche zur Ergänzung der best. Bebauung und
Abrundung geeignet, auch aufgrund der bereits vorhandenen Erschließung und damit dem
geringen Zusatzaufwand. Es sind lediglich die Hausanschlüsse zu schaffen.
Bezüglich der geplanten Bebauung wären leicht abweichende Lokalisierungen des
Baufensters möglich, wobei eine Anordnung im südlichen straßennahen Teil günstiger zu
beurteilen ist, als im nördlichen Teil aufgrund Lärm von der B8 und geringerer Versiegelung
für Zufahrt o.ä. bzw. ist auch der nördliche Teil besser geeignet für den Ausgleich als der
südliche.

2e) Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen
nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j;
Es sind mit dem Vorhaben – geringfügige Erweiterung der Baufläche für eine gepl.
Wohnbebauung - und aufgrund der umgebenden Nutzungen keine besonderen
Auswirkungen bzw. Anfälligkeiten (nach dem laut BBP zulässigen Vorhaben)
für schwere Unfälle und Katastrophen zu erwarten.

3)       Zusätzliche Angaben

3a)      Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
         technischen Verfahren
Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichmaßnahmen bildet die Anwendung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entsprechend Leitfaden des
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -13-

Bay. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen v. Sept. 1999/ Jan. 2003.
Eine konkrete Anwendung der Eingriffsregelung/ Bilanzierung wurde seitens der Unteren
Naturschutzbehörde hier nicht gefordert.

Spezielle Gutachten/ Untersuchungen liegen nach unserem Informationsstand nicht vor.

3b)      Beschreibung der gepl. Maßnahmen zur Überwachung der
         erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans
         auf die Umwelt

Die Gemeinde muss entsprechend § 4c BauGB zur Überwachung erheblicher Umweltaus-
wirkungen Maßnahmen festsetzen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen.

Aufgrund der Art der geplanten Nutzung und der damit nur geringen und nicht erheblichen zu
erwartenden Umweltauswirkungen sind hier keine speziellen Überwachungsmaßnahmen
erforderlich.

Allerdings ist besonderer Wert auf eine Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungs- und
Grünordnungsplans zu legen. Dazu gehört auch die Gestaltung und langfristige Pflege der
Ausgleichsfläche. Die eingepl. Ausgleichsfläche ist entsprechend Art. 9 BayNatSchG seitens
der Gemeinde in einem angemessenen Zeitraum nach Inkrafttreten des Bebauungsplans
dem Landesamt für Umweltschutz (mit Abdruck der Unteren Naturschutzbehörde) zu
melden.

3c)      Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Aufgrund der bisherigen Nutzung als Gartenfläche im direkten Anschluss an die bestehende
Bebauung und an die Ortsstraße bzw. die Bundesstraße B8 ist die Wertigkeit für die meisten
Schutzgüter als gering (bis mittel) anzusehen.

Die Flächeninanspruchnahme für eine zusätzliche Bebauung/ Versiegelung stellt den
Hauptteil des Eingriffs in den Naturhaushalt dar. Aufgrund der bestehenden und zur
Erhaltung eingeplanten Eingrünung wird das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt bzw. bleibt
die best. Ortsrandsituation im Grundsatz erhalten.

Der erforderliche Ausgleich wird im Geltungsbereich entsprechend der Vorabklärung mit der
Unteren Naturschutzbehörde erbracht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der geplanten Ergänzung und Abrundung der
Bebauung hier am Ortsrand von Pleinting in Umsetzung des Deckblatts zum Bebauungs-
plan keine erheblichen nachteiligen Veränderungen der Umwelt verbunden sind.

3d)      Quellenangaben
BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz-
BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15.Sept. 2017 (BGBl. I S.3434)

BayNatSchG: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die
Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.
Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember
2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -14-

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 anlässlich des Beitritts
Kroatiens zur Europäischen Union.

BAYSTMLU / BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND
UMWELTFRAGEN, STMLU (2004): Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis
Passau.

Auszug aus Biotopkartierung Bayern Flachland über FinView, Bayer. Landesamt für
Umweltschutz, Abruf v. Febr. 2019,

Auszug aus dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) des
Bayer. Landesamtes für Umwelt, Augsburg; Abruf v. Febr. 2019

Bayerischer Denkmalatlas, Geoportal Bayern, http://geoportal.bayern.de/bayernatlas;
Abruf v. Febr. 2019

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND
UMWELTFRAGEN: Bauen im Einklang mit Natur- und Landschaft: Ein Leitfaden (Ergänzte
Fassung). München 2003

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYER. STAATSMINISTERIUM DES INNENER; FÜR BAU
UND VERKEHR: Der Umweltbericht in der Praxis, München ergänzte Fassung v. 2007

BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.Juni 2017 (BGBl. I S.2808)

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren
Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGBÄndG 2017 – Mustererlass)

Regionalplan Region 12 Donau-Wald (in der Fassung v. 30.04.2016)

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP Bayern) in Kraft getreten am 21. Februar 2018

Wallersdorf, 21.02.2019

Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin
Wallersdorf
Anlage 3
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