Bebauungsplan "Ortskern" Deckblatt Nr. 15 Gemarkung Pleinting Stadt Vilshofen an der Donau Landkreis Passau - Änderung in der Fassung vom ...
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Bebauungsplan „Ortskern“ Deckblatt Nr. 15 Gemarkung Pleinting Stadt Vilshofen an der Donau Landkreis Passau 15. Änderung in der Fassung vom 25.03.2019 126/18BEB Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 1 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
Inhaltsverzeichnis 1. Verfahren Seite 3 2. Luftbild / Übersichtslageplan Seite 4 3. Bebauungsplan Seite 5 4. Ergänzende planliche und textliche Festsetzungen Seite 6 5. Textliche Hinweise Seite 8 6. Begründung und Erläuterung Seite 9 7. Ausschnitt aus Bayern Atlas (Anlage 1) 8. Umweltbericht (Anlage 2) 9. Nachweis zum Schallschutz gegen öffentlichen Verkehrslärm (Anlage 3) Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 2 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
1. VERFAHREN Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) Der Stadtrat der Stadt Vilshofen an der Donau hat in der Sitzung vom 16.08.2018 die Änderung des Bebauungsplans „Ortskern“ beschlossen. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) Der Entwurf des Deckblattes in der Fassung vom 23.11.2018 wurde mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom __________ bis einschließlich ___________ öffentlich ausgelegt. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) Der Entwurf des Deckblattes in der Fassung vom ____________ wurde mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ___________ bis einschließlich ___________ öffentlich ausgelegt. Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zur Abgabe ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom ___________ in der Zeit vom ________ bis ________ weiter beteiligt. Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) Die Stadt Vilshofen an der Donau hat mit Beschluss des Stadtrates vom ________ den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom ________ als Satzung beschlossen. Stadt Vilshofen an der Donau, den ________ _________________________ 1. Bürgermeister Florian Gams Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am ______________________ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängel der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 des BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden demnach: 1) eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften Über das Verhältnis des Bebauungsplanes und 3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Vilshofen an der Donau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2004 (BGBI I S. 2414) hingewiesen. Danach Erlöschen Entschädigungs- ansprüche für nach den §§39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 3 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
STADT VILSHOFEN BEBAUUNGSPLAN ORTSKERN DECKBLATT Nr.15 GEMARKUNG PLEINTING M1:1000 25.03.2019 1035 1034 1033 PLANUNG: ARCHITEKTURBÜRO OTT IN BÜROGEMEINSCHAFT TILMAN J. OTT ARCHITEKT BDA CHRISTINE OTT ARCHITEKTIN BÜRG 1 94474 VILSHOFEN Fon: +49(0)8541/96111 Fax: +49(0)8541/961122 WWW.architekturbuero-ott.com info@architekturbuero-ott.com cad@architekturbuero-ott.com architekturbuero-ott.com 12618B_PLEINTING_BBPL_1035.pln
4. ERGÄNZENDE PLANLICHE UND TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 4.1 Allgemein Änderung nur gültig für Flur-Nr.: 1033, 1034, 1035, Gemarkung: Pleinting im Deckblatt Nr. 15, die weiteren textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes gelten entsprechend. 4.2 Abstandsflächen Die Abstandsflächenregelung gem. Art. 6 BayBO ist anzuwenden. 4.3 Dachform Als Dachform ist ergänzend ein Walmdach zulässig. Dann Dachneigung 15° bis 30° 4.3.a Unbeschichtete kupfer-, zink und bleigedeckte Dachflächen sind weitgehend zu vermeiden und nur bis max. 50 m² zulässig. 4.4 Wandhöhe Maximal 6,5m ab Urgelände 4.5 Ergänzende Planungen und Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Grünordnung. 4.5.1 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) - festgelegte Ausgleichsfläche Ein Dünge- oder Spritzmitteleinsatz ist nicht zulässig auf der Ausgleichsfläche. Die Ausgleichsflächen sind zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Die Sicherung hat in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Reallast zugunsten des Freistaates Bayern und der Stadt Vilshofen an der Donau zu erfolgen. Die Abgrenzung der Ausgleichsflächen ist durch die Stadtverwaltung dem Landesamt für Umweltschutz zum Eintrag ins Ökoflächenkataster zu melden. Die Untere Naturschutzbehörde erhält einen Abdruck des Meldebogens. 4.5.2 Extensivwiese mit 2-maliger jährlicher Pflegemahd und Mähgutabfuhr; erste Mahd nicht vor dem 01. Juni, max. 3-malige jährl. Mahd bei Bedarf 4.5.3 Pflanzung von Obstbaumhochstämmen, alte Sorten Mindestpflanzgröße Hochstamm 3xv., m. B., StU 14-16 cm Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 6 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
4.5.4 Erhaltung der bestehenden randlichen Gehölzpflanzungen aus Laubgehölzen, standortfremde Nadelgehölze können bzw. sollten nach und nach entfernt werden. Die Gehölzpflanzung ist auf Dauer entsprechend, wenn notwendig, nachzupflanzen, insbesonders auch an der Nordgrenze auf eigenem Grundstück. 4.6 Schalltechnische Notwendigkeiten zur B8 im Norden 4.6.1 Durch das Büro hoock farny Ing., Landshut, wurde Nachweis zum Schallschutz gegen öffentlichen Verkehrslärm geführt (25.03.2019, Anlage 3). Dies bedeutet im Ergebnis: - dass die Außenwände von Bauvorhaben im Baufenster des Bebauungsplans, das Schalldämm-Maß RW gleich größer 47 dB erfüllen müssen. - Die Fenster und Fenstertüren an der Nordseite sowie im nördlichen Teil der Westseite das Schalldämm-Maß RW gleich größer 36 dB erfüllen muss. In den anderen Bereichen Schalldämm-Maß RW gleich größer 34 dB erfüllen muss. 4.7 Hochwasser Zur Sicherung der Hochwasserschutzanlagen sind Geländeveränderungen in einer Entfernung von 5m ab dem Böschungsfuß unzulässig 4.8 Anbaubeschränkung zur B8 Anbaubeschränkungen (§9 FStrG bzw. Art. 23 BayStrWG) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (freie Strecke) ist, entlang der Bundes- und Staatsstraßen, das Anbauverbot bis zu einer Entfernung von 20m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nach §9 Abs. 1 FStrG bzw. nach Art. 23 Abs. 1 BayStrWG zu beachten. Die Mindestabstände für die Einzäunungen und Bepflanzungen sind darüber hinaus zum Schutz für abkommende Fahrzeuge erforderlich. Vom nächstgelegenen Fahrbahnrand der Bundes- bzw. Staatstraße sind daher folgende Abstände einzuhalten: bis zu allen baulichen Anlagen wie Hochbauten, Verkehrsflächen mindestens 20m Stellplätze, Aufschüttungen und Aufgrabungen, Stützmauern etc. bis zu Einzäunungen mindestens 10m bis zu Bäumen mindestens 10m bis zu Sträuchern mit einem Stammdurchmesser
5. Textliche Hinweise 5.1 Oberflächenwasser Um den Anfall von Oberflächenwasser gering zu halten, die Verdunstung zu fördern und den Grundwasserhaushalt zu stärken, werden folgende Maßnahmen empfohlen: - Dezentrale Regenwasserrückhaltung auf privaten Grundstücken - Naturnahe Ausbildung der Entwässerungseinrichtungen - Breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers - Begrenzung der neu zu versiegelnden Verkehrsflächen auf das unbedingt notwendige Maß - Ausbildung untergeordneter Verkehrsflächen mit versickerungsfähigen Belägen. 5.2 Grundwasser Bei Hochwasser ist mit einem entsprechenden Grundwasseranstieg zu rechnen. 5.3 Denkmalpflege In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet ich das folgende Baudenkmal: D-2-7344-0119, Siedlung des Spätneolithikums, der Bronzezeit, der jüngeren Urnenfelderzeit, der frühen und späten Latènezeit, der römischen Kaiserzeit und des älteren Mittelalters. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Für die Einhaltung ist der Bauherr verantwortlich. Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 8 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
1. Allgemeines Zweck der Änderung des Bebauungsplanes (verbindlicher Bauleitplan) ist die Schaffung von Festsetzungen mit Angabe über die bauliche Art und Nutzung. Diese Festsetzungen bilden die Grundlage für die Beurteilung und Genehmigung von Baugesuchen. Die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen wird von der Stadt Vilshofen an der Donau in eigener Verantwortung durchgeführt. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 – 13 BauGB geregelt. Die verbindliche Bauleitplanung befasst sich lediglich mit den Planungstatsachen, sowie den Planungsnotwendigkeiten. Zur Sicherung der städtebaulichen Nutzung und der erforderlichen Erschließung ist eine Bebauungsplanänderung durchzuführen. 2. Anlass zu Aufstellung Der Bebauungsplan „Ortskern“ Gemarkung: Pleinting ist rechtskräftig. Die Grundstücke Flur-Nr. 1033, 1034, 1035 mit einer Größe von ca. 2.600 m² (davon ca. 1.000 m² Ausgleichsfläche als private Grünfläche) sollen mit Deckblatt Nr. 15 den bestehenden Bebauungsplan nach Westen erweitern und nach Westen abschließen. Aus städtebaulicher Sicht ist die Ausweisung dieser Erweiterung mit einem Baufenster für die Errichtung eines Wohnhauses sinnvoll. Das Grundstück Flur-Nr.: 1035 ist teilweise bereits bebaut (Nebengebäude). Ein Baufenster weist die Möglichkeit der erweiterten Bebauung auf. Die Zufahrt erfolgt direkt von der Hauptstraße. Das Grundstück ist erschlossen. Das Grundstück ist hochwasserfrei (HW100). 3. Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 3.1 Umweltprüfung Für Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2a BauGB und Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a und § 4c BauGB), in dem die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist ein gesonderter, selbstständiger Teil der Begründung zum Bauleitplan (§ 2a BauGB), dessen wesentliche Inhaltspunkte vorgegeben sind. Der Umweltbericht ist den Unterlagen als eigener Teil Anlage 1 zu Begründung angefügt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit dem geplanten Vorhaben – eine Erweiterung der Bauflächen um 1 Parzelle unter keine erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt verbunden sind. 3.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Rahmen des vorliegenden Deckblatts 15 wird entsprechend der Vorabklärung mit der Unteren Naturschutzbehörde der zur Erweiterung der Bauflächen erforderliche Ausgleich im nördlichen Teil des Grundstücks Flurnr. 1035 Gemarkung Pleinting festgelegt. Diese Fläche wurde mit 1000 m² als extensive Obstwiese mit Pflegemahd unter Erhaltung der randlichen bereits vorhandenen Eingrünung festgelegt. Eine Abarbeitung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung laut Leitfaden Bauen im Einklang m. Natur und Landschaft herausgegeben v. Bayer. Staatsministerium f. Landesentwicklung und Umweltfragen v. Jan. 2003 ist laut Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde hierzu entbehrlich bzw. nicht mehr erforderlich. Mit der Ausweisung der eingeplanten Ausgleichsfläche ist der Eingriffsregelung ausreichend Rechnung getragen. Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 10 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
In der 1000 m² großen Teilfläche von Flur-Nr. 1035 Gemarkung Pleinting ist Folgendes festgesetzt vgl. unter 4 : - Erhalt der vorh. randlichen Laubgehölze als Eingrünung - Pflanzung von 4 Obstbäumen (alte Sorten) als Hochstämme 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 14-16 cm - Entwicklung der Wiese als extensive Wiese mit 2-maliger jährlicher Mahd mit Mähgutabfuhr, erste Mahd nicht vor dem 01.Juni, max. 3- malige jährl. Mahd bei Bedarf, ein Dünge- oder Spritzmitteleinsatz ist nicht zulässig Ausgleichsflächen sind gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG durch die Gemeinde (hier Stadt Vilshofen a.d. Donau) dem Landesamt für Umweltschutz zu melden, ein Abdruck ist der Unteren Naturschutzbehörde zuzuleiten. 4. Immissionsschutz Westlich der neuen Bauparzelle liegt ein Sportplatz. Der Abstand der Sportplatzmitte liegt wenigstens 85m entfernt. Schalltechnische Notwendigkeiten zur B8 im Norden sind in den Festsetzungen hierzu enthalten. 5. Denkmalschutz – vermutetes Bodendenkmal Vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege wurde festgestellt, dass das Bodendenkmal D-2-7344-0119 in unmittelbarer Nähe, im Norden überhalb der Bundesstraße 8 möglich ist. Dies ist in den textlichen Hinweisen 6.3 abgehandelt. Siehe anliegenden Ausschnitt aus Bayern Atlas M*1:5000 Bebauungsplan „Ortskern“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemarkung: Pleinting Der Stadt Vilshofen an der Donau Seite 11 von 11 Deckblattänderung Nr. 15 In der Fassung vom 25.03.2019
Anlage 2 Anlage 1 UMWELTBERICHT nach § 2 Abs.4 und §§ 2a und 4c BauGB PROJEKT: Änderung des Bebauungsplans Pleinting- Ortskern durch Deckblatt 15, Stadt Vilshofen a. d. Donau , Landkreis Passau Kurzdarstellung: Der bisherige Bebauungsplan soll durch eine weitere Baufläche auf Flurnr. 1035 mit 1034 und1033 jeweils Gemarkung Pleinting im Westen erweitert werden. Die geplante Entwicklung trägt der Zielsetzung Rechnung die Bebauung hier am bestehenden Ortsrand zu ergänzen und abzurunden. Der Ausgleich für die weitere Bebauung wird im Geltungsbereich der Änderung auf der nördlichen Teilfläche festgelegt. Inhalte: 1) Einleitung a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele des BBP b) Darstellung der in Fachgesetzen u. Fachplänen festgelegten Ziele 2) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustands b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands c) gepl. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung u. Ausgleich d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 3) Zusätzliche Angaben a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verw. Verfahren b) Beschreibung der gepl. Maßnahmen zur Überwachung c) Zusammenfassung der erforderlichen Angaben d) Quellenangaben Kurze Zusammenfassung: Aufgrund der bisherigen Nutzung als Garten und der Lage am Ortsrand ist die Wertigkeit für die meisten Schutzgüter als gering (bis mittel) anzusehen. Die Flächeninanspruchnahme für eine zusätzliche Bebauung/ Versiegelung stellt den Hauptteil des Eingriffs dar. Es wird der Stand: erforderliche Ausgleich erbracht auf der nördlichen Teilfläche im 21.02.2019 Erweiterungsgebiet (entsprechend der Vorabstimmung mit des Planungsbüros Ott mit der Unteren Naturschutzbehörde). Es sind mit der geplanten Erweiterung der Bebauung keine erheblichen nachteiligen Veränderungen der Umwelt verbunden. Planungsbüro Inge Haberl Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin Deggendorfer Str. 32, 94522 Wallersdorf Tel.: (09933) 902013, Fax: (09933) 902014 E-mail: Inge.Haberl@t-online.de
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -2- 1) Einleitung 1a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wesentlichen Ziele des Bebauungsplanes Das geplante Änderung durch Deckblatt 15 zum Bebauungsplan „Ortskern Pleinting“ betrifft die Flurnummern 1033, 1034 und 1035 Gemarkung Pleinting. Es soll die Bebauung im Westen etwas erweitert und abgerundet werden. Die Flächen, auf der die Erweiterung geplant ist, wurde bisher als Gartengrundstück mit kleinflächiger Bebauung genutzt. Durch die eingeplanten Maßnahmen der Grünordnung – Erhaltung des rahmenden Gehölzbestands zur Eingriffsminimierung und Einplanung einer Ausgleichsfläche im Norden zur Bundesstraße B 8 hin wird der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Rechnung getragen. 1b) Darstellung der in Fachgesetzen u. Fachplänen festgelegten Ziele Flächennutzungsplan mit Es liegt ein kommunaler Flächennutzungsplan mit integriertem integriertem Landschaftsplan vor, der im Mai 1997 rechtswirksam wurde. Landschaftsplan Stadt Vilshofen a.d. Es sind mittlerweile zahlreiche Deckblätter erstellt worden. Donau Im hier überplanten Bereich ist der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan bisher noch in der Fassung, in der er rechtswirksam wurde. Der anschließende Bereich im Süden und Osten ist dort als MD Dorfgebiet eingetragen. Das Erweiterungsgebiet ist dort als gliedernde bzw. rahmende Grünfläche eingetragen, wobei der nördliche Teilbereich als eingepl. Ausgleichsfläche eine Grünfläche bleibt und auch ein weiterer Teil außerhalb der Baugrenzen Gartenfläche wird bzw. bleibt. Die Erweiterung der eingepl. Bauflächen grenzt direkt an den Bestand und sind in räuml. Nähe zur Hauptstraße eingeplant. Aufgrund der Kleinflächigkeit der Erweiterung der Bauflächengegenüber dem bisher. Dorfgebiet ist hier eine Anpassung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans, der nicht parzellenscharf ist, nicht zwingend erforderlich, zumal ein größerer Teil der Fläche auch weiterhin „Grünfläche“ bleibt. Nach BNatSchG, Geschützte Objekte nach dem Bayer. Naturschutzgesetz/ BayNatSchG, Bundesnaturschutzgesetz oder nach FFH- Richtlinie geschützte Flora- Fauna- Gebiete (FFH- Gebiete, SPA- Gebiete) liegen keine im Habitatrichtlinie Geltungsbereich an. Diese liegen im donaunahem Bereich und geschützte Flächen werden durch die vorliegende Planung nicht berührt oder im Umgriff der Planung beeinträchtigt.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -3- Amtl. festgesetzte Im Umfeld des Plangebiets sind keine Wasserschutzgebiete Überschwemmungs- ausgewiesen. Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet gebiete/ zur Donau im Bereich Pleinting reicht hier nahe heran (nördlich Wasserschutzgebiete der Bundessstraße 8 bzw. westlich des Gebiets neben den Hochwasserdamm des Wasserwirtschaftsamtes), das Erweiterungsgebiet selbst liegt außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets. Westlich der Erweiterung grenzt unmittelbar ein Hochwasser- schutzdamm des Wasserwirtschaftsamtes an, der nicht beeinträchtigt werden darf in seiner Funktion. Arten- und Biotopschutz- Das ABSP formuliert für den konkret betroffenen Bereich keine programm spezifischen Ziele- keine Verbundachsen oder überregional Landkreis Passau bedeutsame Lebensräume. (laut Zielkarten zum ABSP). Diese liegen hier bezüglich Feuchtstandorte und Gewässer insbesondere weiter nördlich jenseits der B 8 nahe der Donau wie v.a. das Schwerpunktgebiet des K mit dem Ziel der Optimierung des Donautales als Lebensraum und bezüglich Trockenstandorte deutlich südlich im Bereich der Pleintinger Lößranken. Regionalplan Für den hier speziell beplanten Bereich sind im Regionalplan Region 12 keine spezifischen Festsetzungen bzw. kollidierenden Aussagen (in der Fassung enthalten. v. 30. 04. 2016) Vilshofen ist als Mittelzentrum eingestuft. Nördlich der anschließenden B8 sind landschaftl. Vorbehaltsgebiete eingetragen. Weiter östlich zum Ort Künzing ist ein Trenngrün eingetragen. Maßgeblich für die Beurteilung sind folgende gesetzliche Grundlagen: Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Sept. 2004 BauGB 2017 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.Juni 2017 (BGBl. I S.2808) Es handelt sich hierbei um die maßgebliche Grundlage für die Bauleitplanung mit den Vorgaben für das Verfahren, bez. Festsetzungen und Überwachung. Hier sind auch die Rahmen- bedingungen für den Umweltbericht nach § 2 Abs.4 und §§ 2a und 4c BauGB u.a. über Anlage 1 geregelt. Nach §1a Abs. 3 BauGB erfolgt der Ausgleich in der Bauleitplanung durch geeignete Darstellung und Festsetzungen. Die Grundlage für die Beurteilung/ Erfordernisse bildet in Bayern der „Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, ergänzte Fassung 2003.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -4- BayBO Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist Nach Art. 3 Abs. 1 sind Anlagen unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anfor- derungen entsprechen, dürfen nach Abs. 4 verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. LEP Bayern Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2018 (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F), die durch Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 55) geändert worden ist. Hier werden die Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene geregelt. Diesem ist mit der vorliegenden Planung Rechnung getragen. Baunutzungsverordnung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) (Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, Die BauNVO bestimmt in Deutschland die möglichen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, der Bauweise und der überbaubare Grundstücksfläche in Bauleitplänen, die der Planung zugrunde gelegt ist. Planzeichenverordnung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die (PlanzV) Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung–PLANZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Die Verordnung regelt die in Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) zu verwendenden Planzeichen, die der Planung zugrunde gelegt ist
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -5- Bundesnatur- BNatSchG vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert schutzgesetz durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Sept. 2017 ( BGBl. I S.3434) BNatSchG 2017 Zur Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushalts sind die in §§ 1 und 2 verankerten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes maßgeblich. In §§13 bis 15 wird geregelt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Über § 18 BNatSchG ist das Verhältnis zum Baurecht geregelt. Bayer. Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar Naturschutzgesetz 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz BayNatSchG 2016 vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist Hier werden zusätzlich bzw. abweichend zum BNatSchG ergänzende Aussagen getroffen v.a. in Art. 8 und 9 bezüglich Kompensation und Meldung ans Ökoflächenkataster. FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union. Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie 92/43/EWG ist - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG – Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden euro- päischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000. Dieses Netz zielt darauf ab, die biologische Vielfalt durch Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erhalten. Anhang IV enthält eine Aufzählung besonders streng zu schützender Tier- und Pflanzenarten; deren Schutz auch außerhalb der FFH-Gebiete zu gewährleisten ist. Bundes-Immissions- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch schutzgesetz Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche BImSchG- Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 ( BGBl. I S.2771) Die Vorgaben des BImSchG dienen laut § 1 Absatz 1 dazu, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonst. Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Durch Schutz- und Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren sollen laut § 1 Absatz 2, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen vermieden werden.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -6- 2) Beschreibung u. Bewertung der Umweltauswirkungen 2a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustands Aufgrund der landschaftsökologischen und -gestalterischen Funktionen wird die aktuelle Bedeutung des Gebietes unter Berücksichtigung des aktuellen Bebauungs- und Grünordnungsplanes abgeschätzt und seine Empfindlichkeit gegenüber eventuell nachteiligen Nutzungsänderungen bewertet. Das Ergebnis der Bewertung ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Tabelle Schutzgut Situation Empfindlichkeit Bewertung 1 Mensch Erholung Bereich des Erweiterungsgebiets ist Geringe bis mittlere Es sind hier außer dem bisher ohne besondere Bedeutung Empfindlichkeit, südwestlich für Erholung (außer dem bisherigen anschließenden Gartennutzer) Sportgelände keine weiter südöstlich befinden sich Schwerpunktbereiche für Sport- und Freizeitanlagen, Freizeit und Erholung im Planungsgebiet und im Wander- und Radwege sind hier Umfeld vorhanden nicht ausgewiesen (diese münden erst weiter östlich in die kein Verlust an Hauptstraße ein) Erholungsraum für die Bürger Lärmschutz Lage in räumlicher Nähe zur Geringe bis mittlere Lage mit etwas höherem Bundesstraße B 8 Empfindlichkeit Lärmaufkommen mit höherer Frequentierung und aufgrund Lage an der entsprechendem Lärmaufkommen B 8; allerdings hier auch nicht anders als bei anschl. Bestand, die Bebauung ist im südl. Teil des Grundstücks eingeplant mit größeren Abstand zur B8 Luftreinhaltung gewisse Vorbelastung durch Keine spez. geringe Bedeutung anschließende Bundessstraße mit Empfindlichkeit höherem Verkehrsaufkommen Ortsrandlage mit guter Durchlüftung Schutz vor Nicht relevant Keine spez. Keine Bedeutung elektrischen Leitungen / Umspannwerk liegen Empfindlichkeit Feldern weiter entfernt Versorgung Übliche Versorgungseinrichtungen Keine spez. Keine spezielle sind im Wesentlichen in Vilshofen Empfindlichkeit Bedeutung und zum geringen Teil in Pleinting selbst vorhanden Mobilität Vorwiegend Individualverkehr Keine spez. Keine Bedeutung Empfindlichkeit
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -7- 2 Pflanzen und Tiere Vegetation Fläche für Erweiterung Keine spez. Keine Bedeutung für bisher als Garten mit rahmenden Empfindlichkeit besondere, wertvolle Gehölzen (laub- und tw. Vegetationseinheiten Nadelgehölze) , einz. Obstbäumen bzw. Pflanzenarten, und Rasen-/Wiesenfläche genutzt rahmende Gehölze sind (und geringfügig auch bebaut zur Erhaltung eingeplant, Gartenhaus/ Schuppen) nördliche Teilfläche ist als Ausgleich vorgesehen Fauna Fläche für Erweiterung Keine spez. Keine Bedeutung für bisher als Garten mit rahmenden Empfindlichkeit besondere, wertvolle Gehölzen, einz. Obstbäumen und Arten, Rasen-/Wiesenfläche genutzt rahmende Gehölze sind (und geringfügig auch bebaut zur Erhaltung eingeplant, Gartenhaus/ Schuppen) nördliche Teilfläche ist als Ausgleich als extensive Obstwiese vorgesehen Biotope und Keine kartierten Biotope im Keine spez. Keine besondere Vernetzung Geltungsbereich und in der näheren Empfindlichkeit Bedeutung für Umgebung Biotopverbund 3 Fläche Überwiegend bisher. Gartenfläche Mittlere Empfindlichkeit Geringe bis mittlere Bedeutung und Ca. 0,26 ha Änderungsbereich, Wertigkeit, davon 0,1 ha eingepl. Ausgleichsfläche kein Verlust an landwirtschaftl. Nutzflächen 4 Boden anthropogen überprägter Boden unter Dauerbewuchs Filterfunktion Böden mit mittlerer Filterfunktion Geringe Empfindlichkeit Geringe Bedeutung und Wertigkeit Biotopfunktion Keine seltenen Böden und damit Keine Empfindlichkeit Keine Bedeutung darauf angewiesene Arten Nutzungs- Bisher. Gartennutzung (geringe bis) mittlere mittlere Bedeutung und funktion Empfindlichkeit bei Wertigkeit Bebauung Großteil der Fläche bleibt als Grünfläche (Ausgleichsfläche bzw. Gartenfläche) Bei unversiegelten 5 Wasser Wasser kann auf bisher mittlere Empfindlichkeit Flächen allgemein hohe Gartenfläche verdunsten, bei Bebauung Wertigkeit, versickern Versiegelungsgrad bei der gepl. baul. Erweiterung gering, größere Flächen bleiben Grünfläche (Ausgleichsfläche bzw. Gartenfläche), damit auch geringe Bedeutung
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -8- Oberflächen- Kein Oberflächengewässer geringe Empfindlichkeit Geringe Bedeutung, gewässer im Geltungsbereich der Änderung Oberflächengewässer oder in räumlicher Nähe und Hochwasserschutzeinric Westlich der Erweiterung grenzt htungen werden durch unmittelbar ein Hochwasser- die Planung nicht schutzdamm des Wasserwirt- beeinträchtigt schaftsamtes an, der nicht beeinträchtigt werden darf in seiner Funktion Grundwasser Grundwasser wird nicht berührt, Keine spezielle bzw. mittlere Bedeutung bei Hochwasser der Donau ist mit geringe Empfindlichkeit entsprechendem Grundwasseranstieg zu rechnen Nutzungs- Keine ausgewiesenes mittlere Empfindlichkeit Geringe Bedeutung, funktion Wasserschutzgebiet Grundwasser/ Wasser- haushalt wird durch die geplante Nutzung nicht beeinträchtigt 6 Klima / Luft Bisheriges Grundstück mit Keine spezielle Geringe Bedeutung; Gartennutzung mit rahmender Empfindlichkeit Durch Bebauung in Eingrünung am Ortsrand geringen Umfang f. Wohnnutzung unter Erhalt der rahmenden Eingrünung und der bleibenden Grün- und Ausgleichsfläche ohne 7 Kultur – und Sachgüter Denkmäler Keine ausgewiesenen Bau- und Keine spezielle Geringe bis mittlere Bodendenkmäler im Empfindlichkeit Bedeutung und Geltungsbereich, Wertigkeit, allerdings in räumlicher Angrenzung eine denkmalrechtliche befindl. Bodendenkmal D-2-7344- Erlaubnis ist zu 0119 ausgewiesen, das auch in den beantragen hier beplanten Erweiterungsbereich hereinreichen kann Orts- und Bereich bereits zum Ortsrand hin Keine spezielle Besteh. randl. Landschaftsbild eingegrünt Empfindlichkeit Eingrünung bleibt im Zuge der Planung erhalten und wird ergänzt durch eingepl. Ausgleichsfläche Zusammenfassende Bewertung Aufgrund der bisherigen Nutzung und der direkten Angrenzung an den bisher Baubestand der Ortslage weisen die Lage größtenteils geringe bis mittlere Bedeutung bzw. Empfindlichkeiten bez. der Schutzgüter auf. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung/ „Nullvariante“ Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Fläche als Garten genutzt. Die gepl. Wohnbebauung könnte nicht errichtet werden.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -9- 2b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nachfolgend sind die durch die Bauleitplanung resultierenden, zu erwartenden Umweltaus- wirkungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter wiederum in Tabellenform dargestellt. Schutzgut Mögliche Wirkfaktoren Zu erwartende erheblich nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens 1 Mensch Erholung Ergänzende Bebauung geplant, restl. - keine gravierende Veränderung Flächen stehen weiter zur gegenüber Bestand Gartennutzung bzw. als Grün- und Ausgleichsfläche bereit Lärmschutz Zone geprägt von Bundesstraße B8 - keine gravierende Veränderung und entsprechender Lärmentwicklung, gegenüber Bestand Bebauung ist insofern im südl. Bereich lokalisiert, bei Bebauung sind Lärmschutzmaßahmen zu berücksichtigen Luftreinhaltung Keine nennenswerte Veränderung - keine Veränderung gegenüber gegenüber dem Bestand Bestand Schutz vor Keine nennenswerte Veränderung ---- elektrischen Feldern gegenüber dem Bestand Versorgung Keine nennenswerte Veränderung ---- gegenüber dem Bestand Mobilität Keine nennenswerte Veränderung ---- gegenüber dem Bestand 2 Pflanzen/ Tiere Vegetation Gewisse Flächenbeanspruchung für Keine gravierende Verschlechterung Bebauung, Zufahrt (Versiegelung) gegenüber Bestand, allerdings bleibt größerer Teil Grün- Ausgleich für Versiegelung durch und Gartenfläche und rahmende eingepl. Ausgleichsmaßnahme im Gehölze, außerdem wird Teilfläche als Norden, dadurch Aufwertung in Ausgleichsfläche extensiviert. diesem Bereich Fauna Gewisse Flächenbeanspruchung für Keine gravierende Verschlechterung Bebauung, Zufahrt (Versiegelung) gegenüber Bestand allerdings bleibt größerer Teil Grün- Aufwertung durch extensive und Gartenfläche und rahmende Nutzung/ Pflege der Gehölze, außerdem wird Teilfläche als Ausgleichsfläche Ausgleichsfläche extensiviert Biotope und Keine kartierten Biotope im Keine Verschlechterung gegenüber Vernetzung Geltungsbereich und der näheren Bestand Umgebung vorhanden und damit auch Aufwertung durch extensive nicht betroffen Nutzung/Pflege der Ausgleichsfläche
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -10- 3 Fläche Land- und forstwirtschaftliche - keine gravierende Veränderung Gemäß § 1a Abs. 2 Nutzflächen gehen nicht verloren, gegenüber Bestand BauGB soll mit Grund die Fläche ist bereits als Garten und Boden sparsam genutzt, und schonend der erforderliche Ausgleich ist auch auf umgegangen werden. der nördl. Teilfläche des Die Inanspruchnahme Änderungsbereichs eingeplant, so von hochwertigen dass auch hierfür keine Land- und land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen forstwirtschaftlich beansprucht werden genutzten Böden ist zu vermeiden. 4 Boden Filterfunktion Geringe Bodenversiegelung durch Keine erhebliche Verschlechterung Bebauung u. befestigte Flächen gegenüber Bestand Biotopfunktion ------------ ---- Nutzungsfunktion Land- und forstwirtschaftliche Keine erhebliche Veränderung Nutzflächen gehen nicht verloren, gegenüber Bestand größere Teil bleibt als Gartenfläche bzw. Ausgleichsfläche als Extensivwiese 5 Wasser Oberflächenwässer/- Keine Oberflächengewässer betroffen; Keine erhebliche Verschlechterung gewässer gegenüber Bestand Oberflächenwasser durch Bebauung/ Versiegelung kann in bleibenden Grünflächen wieder versickern und verdunsten Anschließende Hochwasser- schutzeinrichtungen werden nicht beeinträchtigt Grundwasser/ Grundwasser wird nicht direkt genutzt Keine erhebliche Verschlechterung Nutzungsfunktion und nicht angeschnitten gegenüber Bestand 6 Klima/Luft Nur lokal geringfügig stärkere Keine erhebliche Veränderung Aufheizung durch neues Gebäude und gegenüber Bestand; Belagsflächen, allerdings aufgrund ausgleichender Wirkung der bleibenden Grünflächen kaum Veränderung Kulturgüter Denkmäler Baudenkmäler nicht betroffen, - keine erhebliche Verschlechterung Bodendenkmal und arch. Funde gegenüber Bestand könnten betroffen sind, es ist eine denkmalrechtl. Erlaubnis einzuholen und ggfs. archäolog. Untersuchung nötig Orts- und Best. Eingrünung in Ortsrandlage - Keine erhebliche Veränderung Landschaftsbild bleibt erhalten, ergänzende Bebauung gegenüber Bestand schließt direkt an Bestand an.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -11- Betrachtung der Bauphase Die Bauphase für die Errichtung eines Wohngebäudes ist relativ kurz und räumlich beschränkt. In dieser Phase ist mit kurzer „Beunruhigung“ in Form von geringfügig höherem Verkehrsaufkommen und etwas Baulärm zu rechnen. Während der Bauphase ist der zu erhaltende Gehölzbestand ggfs. vor evtl. Beeinträchtigungen zu schützen, damit die Erhaltung des Bestands auch gewährleistet ist. Betrieb und evtl. Emissionen, Abfälle o.ä. Es sind mit dem Betrieb eines neuen Wohngebäudes keine spezif. Emissionen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw. verbunden, es entstehen keine besonderen Abfälle. Wechselwirkungen/ Risiken Es sind auch unter Betrachtung eventueller Wechselwirkungen keine erheblichen, nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Mit dem Vorhaben sind keine besonderen Risiken für die menschl. Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt verbunden. Kumulierung Es sind keine weiteren Vorhaben/ Planungen im direkten Umfeld bekannt. Auch unter Betrachtung dieser Maßnahme sind keine Umweltprobleme zu erwarten. Auswirkungen auf das Klima Auswirkungen auf das Klima sind mit dieser kleinflächigen baulichen Erweiterung nicht verbunden. Zusammenfassende Beurteilung Die Flächenbeanspruchung für eine ergänzende Bebauung/ Versiegelung stellt den Hauptteil des Eingriffs in den Naturhaushalt dar. Die direkte Angrenzung an den Bestand trägt den Zielen des LEP mit Rechnung. Die geplante Entwicklung mit Maßnahmen zur Eingriffsminimierung (mit Erhalt des rahmenden Gehölzbestands) und zum Ausgleich bringt bei entsprechender Umsetzung der Bauleitplanung keine erheblichen, bleibenden Veränderungen/ Verschlechterungen gegenüber dem Bestand/ Ausgangszustand und im Hinblick auf die Schutzgüter mit sich, auch nicht unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen, der Kumulierung bzw. im Rahmen der Bauphase usw. 2c) gepl. Maßnahmen mit denen erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen vermieden, verringert u. ausgeglichen werden sollen - Beschreibung der verbleibenden erheblich nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt Es sind mit dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowohl während der Bauphase als auch nachher durch die eingepl. Bebauung. Es sind bei der Planung sowohl Minimierungs- als auch Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt, um nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. gering zu halten. - Vermeidungsmaßnahmen Die Planung sieht eine Ergänzung der Bebauung in direktem Anschluss zum Bestand und unter Ausnutzung der best. Erschließung vor. Ökologisch wertvolle Flächen und Strukturen (wie kartierte Biotope, wertvolle, naturschutzrechtlich geschützte Lebensräume) werden nicht beeinträchtigt. Der Erweiterungsbereich wirkt jetzt schon als Teil der Ortslage aufgrund der Bepflanzung und Gartennutzung.
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -12- - Verminderungs- und Schutzmaßnahmen Die Planung sieht Minimierungsmaßnahmen vor v.a. - durch Erhaltung der rahmenden Gehölzstrukturen (Erhaltungsgebot für Laubgehölze) - durch Beschränkung des Versiegelungsgrads und Zuordnung der Bebauung zum südl. straßennahen Bereich Die Maßnahmen sind den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu entnehmen. - Ausgleichsmaßnahmen Bedingt durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsteht neues Baurecht, was entsprechend der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung in der Bauleitplanung entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in Ergänzung zu den getroffenen Verminderungs- und Schutzmaßnahmen erfordert. Der Ausgleich wurde in Vorabstimmung des Planungsbüros mit der Unteren Naturschutz- behörde bereits festgelegt. Eine detaillierte Abhandlung dazu ist laut Äußerung der Unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich. Mit der eingepl. Ausgleichsfläche von 1000 m² Extensivwiese mit 4 Obstbäumen und Pflegemahd inkl. Erhaltung best. Gehölzbestands wird dem Ausgleichserfordernis ausreichend Rechnung getragen. Vergleiche dazu weitere Ausführungen in den Festsetzungen des Bebauungsplans. 2d) In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Aus Sicht der Stadt Vilshofen ist die Fläche zur Ergänzung der best. Bebauung und Abrundung geeignet, auch aufgrund der bereits vorhandenen Erschließung und damit dem geringen Zusatzaufwand. Es sind lediglich die Hausanschlüsse zu schaffen. Bezüglich der geplanten Bebauung wären leicht abweichende Lokalisierungen des Baufensters möglich, wobei eine Anordnung im südlichen straßennahen Teil günstiger zu beurteilen ist, als im nördlichen Teil aufgrund Lärm von der B8 und geringerer Versiegelung für Zufahrt o.ä. bzw. ist auch der nördliche Teil besser geeignet für den Ausgleich als der südliche. 2e) Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j; Es sind mit dem Vorhaben – geringfügige Erweiterung der Baufläche für eine gepl. Wohnbebauung - und aufgrund der umgebenden Nutzungen keine besonderen Auswirkungen bzw. Anfälligkeiten (nach dem laut BBP zulässigen Vorhaben) für schwere Unfälle und Katastrophen zu erwarten. 3) Zusätzliche Angaben 3a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichmaßnahmen bildet die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entsprechend Leitfaden des
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -13- Bay. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen v. Sept. 1999/ Jan. 2003. Eine konkrete Anwendung der Eingriffsregelung/ Bilanzierung wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde hier nicht gefordert. Spezielle Gutachten/ Untersuchungen liegen nach unserem Informationsstand nicht vor. 3b) Beschreibung der gepl. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt Die Gemeinde muss entsprechend § 4c BauGB zur Überwachung erheblicher Umweltaus- wirkungen Maßnahmen festsetzen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Aufgrund der Art der geplanten Nutzung und der damit nur geringen und nicht erheblichen zu erwartenden Umweltauswirkungen sind hier keine speziellen Überwachungsmaßnahmen erforderlich. Allerdings ist besonderer Wert auf eine Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungs- und Grünordnungsplans zu legen. Dazu gehört auch die Gestaltung und langfristige Pflege der Ausgleichsfläche. Die eingepl. Ausgleichsfläche ist entsprechend Art. 9 BayNatSchG seitens der Gemeinde in einem angemessenen Zeitraum nach Inkrafttreten des Bebauungsplans dem Landesamt für Umweltschutz (mit Abdruck der Unteren Naturschutzbehörde) zu melden. 3c) Zusammenfassung der erforderlichen Angaben Aufgrund der bisherigen Nutzung als Gartenfläche im direkten Anschluss an die bestehende Bebauung und an die Ortsstraße bzw. die Bundesstraße B8 ist die Wertigkeit für die meisten Schutzgüter als gering (bis mittel) anzusehen. Die Flächeninanspruchnahme für eine zusätzliche Bebauung/ Versiegelung stellt den Hauptteil des Eingriffs in den Naturhaushalt dar. Aufgrund der bestehenden und zur Erhaltung eingeplanten Eingrünung wird das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt bzw. bleibt die best. Ortsrandsituation im Grundsatz erhalten. Der erforderliche Ausgleich wird im Geltungsbereich entsprechend der Vorabklärung mit der Unteren Naturschutzbehörde erbracht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der geplanten Ergänzung und Abrundung der Bebauung hier am Ortsrand von Pleinting in Umsetzung des Deckblatts zum Bebauungs- plan keine erheblichen nachteiligen Veränderungen der Umwelt verbunden sind. 3d) Quellenangaben BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Sept. 2017 (BGBl. I S.3434) BayNatSchG: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist
Umweltbericht n. § 2 Abs.4 u. § 2a BauGB zur Änderung des BBP Pleinting- Ortskern durch Deckbl. 15 -14- FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union. BAYSTMLU / BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN, STMLU (2004): Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Passau. Auszug aus Biotopkartierung Bayern Flachland über FinView, Bayer. Landesamt für Umweltschutz, Abruf v. Febr. 2019, Auszug aus dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) des Bayer. Landesamtes für Umwelt, Augsburg; Abruf v. Febr. 2019 Bayerischer Denkmalatlas, Geoportal Bayern, http://geoportal.bayern.de/bayernatlas; Abruf v. Febr. 2019 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN: Bauen im Einklang mit Natur- und Landschaft: Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung). München 2003 OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYER. STAATSMINISTERIUM DES INNENER; FÜR BAU UND VERKEHR: Der Umweltbericht in der Praxis, München ergänzte Fassung v. 2007 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.Juni 2017 (BGBl. I S.2808) Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGBÄndG 2017 – Mustererlass) Regionalplan Region 12 Donau-Wald (in der Fassung v. 30.04.2016) Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP Bayern) in Kraft getreten am 21. Februar 2018 Wallersdorf, 21.02.2019 Dipl. Ing. Landschaftsarchitektin Wallersdorf
Anlage 3
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