Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" - Stadt Vöhringen - Stadt ...
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Stadt Vöhringen Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH Bahnhofstraße 22 87700 Memmingen Tel. 08331/4904-0 Fax 08331/4904-20 E-Mail: info@lars-consult.de Web: www.lars-consult.de
GEGENSTAND Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 AUFTRAGGEBER Stadt Vöhringen Hettstedter Platz 1 89263 Vöhringen Telefon: +49 7306 96 22 - 0 Telefax: +49 7306 96 22 - 22 E-Mail: stadtverwaltung@voehringen.de Web: www.voehringen.de Vertreten durch: 1. Bürgermeister Michael Neher AUFTRAGNEHMER UND VERFASSER LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH Bahnhofstraße 22 87700 Memmingen Telefon: 08331 4904-0 Telefax: 08331 4904-20 E-Mail: info@lars-consult.de Web: www.lars-consult.de BEARBEITER Edith Speer - M.Sc. Umweltplanung und Ingenieurökologie Alexander Semler - Dipl.-Ing. (FH) & Stadtplaner Memmingen, den 23.07.2020 Edith Speer M.Sc. Umweltplanung und Ingenieurökologie www.lars-consult.de Seite 2 von 35
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 INHALTSVERZEICHNIS A Einleitung 6 1 Kurzdarstellung der Planung 6 1.1 Ziele und Inhalte der Planung 6 1.2 Angaben zu Standort und Umfang der Planung 6 1.3 Untersuchungsraum 7 2 Darstellung der Fachpläne und Fachgesetze - Planungsgrundlagen 7 2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 7 2.2 Regionalplan Donau-Iller 8 2.3 Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen 10 2.4 Rechtsgrundlagen und deren Berücksichtigung in der Planung 10 B Bestandssituation und Auswirkungsprognose 12 3 Bestandssituation und Auswirkungsprognose 12 3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit 12 3.1.1 Bestandssituation 12 3.1.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 13 3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 14 3.2.1 Bestandssituation 14 3.2.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 16 3.3 Schutzgut Fläche 18 3.3.1 Bestandssituation 18 3.3.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 18 3.4 Schutzgut Boden und Geomorphologie 19 3.4.1 Bestandssituation 19 3.4.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 20 3.5 Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) 21 3.5.1 Bestandssituation 21 3.5.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 21 3.6 Schutzgut Luft und Klima 22 3.6.1 Bestandssituation 22 3.6.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 23 3.7 Schutzgut Landschaft 24 3.7.1 Bestandssituation 24 3.7.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 24 www.lars-consult.de Seite 3 von 35
3.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 25 3.8.1 Bestandssituation 25 3.8.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung 25 3.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 26 3.10 Prognose über die Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung 27 4 Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich 27 4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 28 4.2 Eingriffsregelung 29 4.3 Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffsfolgen 31 5 Planungsalternativen 31 6 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen 32 C Zusätzliche Angaben zur Planung 32 7 Methodik und technische Verfahren 32 8 Schwierigkeiten bei der Bearbeitung 33 9 Maßnahmen zur Überwachung 33 10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 33 11 Quellenregister 35 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 28 Tabelle 2: Eingriffsregelung 31 Tabelle 3: Schutzgutbezogene Bestands- und Auswirkungsbewertung 34
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Lage des Plangebiets „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ im Untersuchungsraum 7 Abbildung 2: FNP-Darstellungen 10 Abbildung 3: Blick in Richtung Süden entlang des Neubaugebiets „Falkenstraße“ 14 Abbildung 4: Blick in Richtung Nordwesten vom bereits vorhandenen Teilstück der Kranichstraße aus 14 Abbildung 5: Lage der angrenzenden Schutzgebiete (grün = LSG, rot (schraffiert, schmal) = Biotope, rot (schraffiert, breit) = FFH-Gebiet, rot (flächig) = NSG, Mitte: Plangebiet (orange)) (Quelle: Bayern Atlas) 15 Abbildung 6: Klimatabelle (Quelle: https://de.climate-data.org/europa/deutschland/bayern/ voehringen-22931/) 22 Abbildung 7: Darstellung der Eingriffsfaktoren (unmaßstäblich) 30 www.lars-consult.de Seite 5 von 35
A EINLEITUNG 1 Kurzdarstellung der Planung 1.1 Ziele und Inhalte der Planung Der gegenständliche Umweltbericht behandelt im Sinne des § 2a BauGB die zu erwartenden Auswir- kungen des geplanten Bebauungsplans „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ der Stadt Vöhringen auf die verschiedenen Schutzgüter des Umweltrechts. Der Bebauungsplan sieht die Schaffung von Wohnbauflächen am nördlichen Siedlungsrand der Stadt Vöhringen vor. Hierzu wurde im Rahmen des Bebauungsplans „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Darüber hinaus umfasst das Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz und Parkanlage, die eine Trennlinie zwischen dem Plan- gebiet und dem geplanten Wohngebiet „Kranichstraße West“ bilden soll sowie weitere öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Verkehrsgrün und Ortsrandeingrünung. 1.2 Angaben zu Standort und Umfang der Planung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ liegt im nördlichen Stadtgebiet von Vöhringen, umfasst eine Fläche von rund 2,85 ha und liegt im nördlichen Anschluss an die Reiherstraße und westlich der Wohnbebauung an der Falkenstraße. Er umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 464 (Teilbereich), 480, 480/1 480/2 sowie 480/3 (Teilbereich), Gemar- kung Vöhringen. Das gesamte Plangebiet wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt und umfasst bis auf die Reiherstraße an seiner Südgrenze bisher keine bestehenden Versiegelungen / Überbauun- gen und keine rechtskräftig festgesetzten Siedlungsflächen. Durch das Gebiet führt ein unbefestigter landwirtschaftlicher Erschließungsweg.
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Darstellung der Fachpläne und Fachgesetze - Planungsgrundlagen 1.3 Untersuchungsraum Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumli- chen Haupteinheit „Donau-Iller-Lechplatten“ (D- 64) in der naturräumlichen Einheit des Unteren Illertals am nördlichen Rand der Stadt Vöhringen, im Landkreis Neu Ulm, Regierungsbezirk Schwa- ben. Die Staatsstraße zwischen Senden und Illertissen (ST 2013) verläuft rund 440 m östlich des Gel- tungsbereichs, ca. 150 m östlich liegt die Ulmer Straße sowie etwa 370 m östlich die Bahntrasse zwischen Ulm und Memmingen. Etwa 300 m westlich verläuft die Illerzeller Straße als Verbin- dung zwischen Vöhringen und Illerzell. Abbildung 1: Lage des Plangebiets „Wohngebiet Kranich- straße Ost“ im Untersuchungsraum Das Plangebiet schließt direkt nördlich an ein bestehendes Wohngebiet und westlich an ein Wohn- und ein Gewerbegebiet an. Westlich und nordwestlich ist ein weiterer Bebauungsplan für ein Wohn- gebiet vorgesehen („Kranichstraße West“). 2 Darstellung der Fachpläne und Fachgesetze - Planungsgrundlagen 2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Gemäß Strukturkarte des Landesentwicklungsprogramms Bayern aus dem Jahr 2018 liegt die Stadt Vöhringen als Mittelzentrum im Verdichtungsraum Neu-Ulm. Für diese Räume und die gegenständli- che Planung benennt das Landesentwicklungsprogramm Bayern die folgenden relevanten Ziele und Grundsätze: G 2.1.7 Mittelzentren: „Die als Mittelzentrum eingestuften Gemeinden, die Fachplanungsträger und die Regionalen Pla- nungsverbände sollen darauf hinwirken, dass die Bevölkerung in allen Teilräumen mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt wird.“ G 2.2.2 Gegenseitige Ergänzung der Teilräume: „Die Verdichtungsräume und der ländliche Raum sollen sich unter Wahrung ihrer spezifischen räumli- chen Gegebenheiten ergänzen und gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Entwicklungsmöglichkei- ten zur ausgewogenen Entwicklung des ganzen Landes beitragen.“ G 2.2.7 Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume: „Die Verdichtungsräume sollen so entwickelt werden, dass • sie ihre Aufgaben für die Entwicklung des gesamten Landes erfüllen, www.lars-consult.de Seite 7 von 35
• sie bei der Wahrnehmung ihrer Wohn-, Gewerbe- und Erholungsfunktion eine räumlich aus- gewogene sowie sozial verträgliche Siedlungs- und Infrastruktur gewährleisten, • Missverhältnissen bei der Entwicklung von Bevölkerungs- und Arbeitsplatzstrukturen entge- gengewirkt wird, • sie über eine dauerhaft funktionsfähige Freiraumstruktur verfügen und • ausreichend Gebiete für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben.“ G 3.1 Flächensparen: „Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.“ „Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifi- schen Gegebenheiten angewendet werden.“ Z 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung: „In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorran- gig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“ Z 3.3 Vermeidung von Zersiedelung: „Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen […].“ G 7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft: „Natur und Landschaft sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.“ Fazit Die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms werden mit Umsetzung der gegenständlichen Pla- nung erfüllt, Zielkonflikte entstehen nicht. 2.2 Regionalplan Donau-Iller Im Regionalplan der Region Donau-Iller liegt die Stadt Vöhringen als Mittelzentrum im Verdichtungs- raum Ulm / Neu Ulm. Im Osten des Gemeindegebiets verläuft die BAB 7 als Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung. Darüber hinaus befindet sich das Gemeindegebiet innerhalb eines regio- nalen Grünzugs (Illertal), das Plangebiet liegt an einer Linie, die als regionales Trenngrün ausgewiesen ist. Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet „Illertal, Rottal und Weihungstal“ liegt westlich des Sied- lungsgebiets. Für das Vorhaben im Gemeindegebiet von Vöhringen trifft der Regionalplan Donau-Iller die folgen- den relevanten Aussagen: A II - Raumstruktur: Verdichtungsbereich Ulm/Neu Ulm
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Darstellung der Fachpläne und Fachgesetze - Planungsgrundlagen „die Wohn- und Arbeitsstätten sollen einander so zugeordnet werden, dass nachteilige Auswirkun- gen der Verdichtung wie Luftverunreinigung, Lärmbelästigung und Überlastung des Verkehrsnetzes möglichst verhindert oder beseitigt werden.“ „zwischen den Siedlungseinheiten in den Entwicklungsachsen – vor allem im bereits stark verdichte- ten Iller- und Donautal – ausreichende Grün- und Freiflächen erhalten werden.“ „zwischen den Entwicklungsachsen Freiräume für die Tageserholung, die land- und forstwirtschaftli- che Nutzung und für den ökologischen Ausgleich erhalten werden […].“ B I - Natur und Landschaft: „Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Lebens- grundlagen in der Region Donau-Iller sollen gesichert und wo notwendig wiederhergestellt werden.“ B II - Siedlungswesen: „Die gewachsene, dezentrale Siedlungsstruktur in der Region Donau-Iller soll erhalten und unter Rücksichtnahme auf die natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölke- rung und der Wirtschaft weiterentwickelt werden. Dabei sollen innerhalb der Region unterschiedli- che landschaftsspezifische Siedlungsformen erhalten werden.“ „Die Siedlungstätigkeit soll sich in der gesamten Region Donau-Iller in der Regel im Rahmen einer or- ganischen Entwicklung der Gemeinden vollziehen.“ „Im Verdichtungsbereich Ulm/Neu Ulm, der als Alternativstandort zu den großen Verdichtungsräu- men in Baden-Württemberg und Bayern entwickelt werden soll, soll sich die weiterhin zu erwartende starke Siedlungstätigkeit auf das Oberzentrum Ulm/Neu Ulm und die von hier ausgehenden Entwick- lungsachsen, in denen die Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs verlaufen, konzentrie- ren.“ Fazit Die Vorgaben der Regionalplanung werden mit Umsetzung der gegenständlichen Planung erfüllt, Ziel- konflikte entstehen nicht. www.lars-consult.de Seite 9 von 35
2.3 Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen aus dem Jahr 2019 weist für den ge- samten Geltungsbereich bereits Wohnbauflä- chen aus. Im Süden und Osten schließen Wohn- bau- und Gewerbeflächen mit entsprechend ge- werblicher Nutzung an, im Westen sind weitere Flächen für die Wohnbebauung vorgesehen. Im Norden begrenzen ein unbefestigter landwirt- schaftlicher Weg und der Altenstädter Kanal das Gebiet. Nachdem der Flächennutzungsplan für den Gel- tungsbereich bereits Wohnbauflächen darstellt, ist eine parallele oder nachgelagerte Anpassung Abbildung 2: FNP-Darstellungen nicht notwendig. Der gegenständliche Bebau- ungsplan wird vielmehr aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 2.4 Rechtsgrundlagen und deren Berücksichtigung in der Planung Neben den Aussagen der übergeordneten und kommunalen Planungsvorgaben sind im Zuge der ge- genständlichen Planung auch klassische Rechtsgrundlagen aus Bundes- und Landesgesetzen zu be- rücksichtigen. Für das aktuelle Vorhaben waren dabei vor allem die folgenden Rechtsgrundlagen von Belang: Bodenschutzrecht: Gemäß § 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998, zuletzt geändert am 27.09.2017 sind „schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hier- durch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkun- gen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner na- türlichen Funktionen […] so weit wie möglich vermieden werden“. Natürliche Funktionen erfüllt der Boden gemäß § 2 des BBodSchG als: „Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflan- zen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grund- wassers.“ Darüber hinaus benennt das BBodSchG auch Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kultur- geschichte sowie Nutzungsfunktionen als Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Darstellung der Fachpläne und Fachgesetze - Planungsgrundlagen Über die weiteren Vorgaben des BBodSchG hinaus stellen die gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen Gesetztes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 152 der Verordnung vom 26. März 2019 wesentliche, im Rahmen der gegenständlichen Planung zu berücksichtigende Ziele des Bodenschutzes dar. Wasserschutzrecht: Wesentlich für den Schutz des Wassers im Rahmen der gegenständlichen Planung ist das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2018. Gemäß § 5 WHG ist jede Person „verpflichtet, bei Maßnahmen, mit de- nen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, […] 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und 4. eine Vergrößerung und Be- schleunigung des Wasserabflusses zu verhindern.“ Weitere, für die Planung relevante gesetzliche Grundlagen zum Schutz des Wassers ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, das in § 1 Abs. 3 Nr. 3 Vorgaben zum Schutz von Binnengewässern trifft. Darüber hinaus profitiert das Schutzgut Wasser jedoch auch indirekt mit, wenn andere Schutz- güter (z.B. Arten und Biotope, Boden, etc.) gezielt gefördert werden. Naturschutzrecht: Grundsätzlich sind gemäß § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) „Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich […] so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leitungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer ge- sichert sind […]“. Darüber hinaus sind im Rahmen der gegenständlichen Planung vor allem die Aussagen des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen, wonach „Eingriffe in Natur und Landschaft […] Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können [sind].“ § 15 BNatSchG ergänzt hierzu die Verursacherpflichten, nach denen der „Verursacher eines Eingriffs verpflichtet [ist], vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen [und] un- vermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).“ Immissionsschutzrecht: Im Zuge der Planung sind auch die Vorgaben des Immissionsschutzrechts zu berücksichtigen. In ers- ter Linie stellt das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun- gen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - www.lars-consult.de Seite 11 von 35
BImSchG) die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Immissionsbelange im Rahmen der gegenständlichen Planung dar. B BESTANDSSITUATION UND AUSWIRKUNGSPROGNOSE 3 Bestandssituation und Auswirkungsprognose In den nachfolgenden Kapiteln werden die verschiedenen Schutzgüter des Umweltrechts innerhalb des Untersuchungsgebiets in ihrem Bestand bewertet und die im Ergebnis der Planung zu erwarten- den Auswirkungen abgeschätzt. Die methodische Vorgehensweise bei der Bearbeitung, die neben dem Bestand und den Auswir- kungsprognosen auch die denkbaren Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung behandelt, wird in Kapitel C7 (Methodik und technische Verfahren) des gegenständlichen Umweltberichts detail- liert dargestellt. 3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit 3.1.1 Bestandssituation Das Plangebiet liegt zwar innerhalb des Siedlungsbereiches der Ortschaft Vöhringen, jedoch ist der Freizeitwert aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt. Im direkten Umfeld bieten der Altenstädter Kanal und die Iller mit ihren Auwaldbereichen und dem Iller-Radweg sowie der nördlich gelegene Vöhringer See mit Badestelle qualitativ hochwertigere Naherholungsbereiche. Zwei unbefestigte landwirtschaftliche Feldwege, können von Spaziergängern genutzt werden, wobei vor allem der nördlich des Plangebiets entlang des Altenstädter Kanals verlaufende Weg eine wich- tige Naherholungsfunktion für die angrenzenden Wohngebiete erfüllt. Der Tennisplatz am Storchen- weg dient ebenso der Erholungsnutzung. Westlich des Tennisplatzes schließt eine Pferdekoppel an, Aussichtspunkte gibt es im Gebiet keine. In Bezug auf die Lärmsituation ist an dieser Stelle anzumerken, dass es sich bei dem gegenständli- chen Plangebiet und seinem direkten Umfeld um einen sowohl ländlich als auch gewerblich gepräg- ten Bereich handelt, der neben dem typischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Geräuschpegel auch den Emissionen aus dem Bahnverkehr zwischen Ulm und Memmingen, dem Straßenverkehr der Staatsstraße 2031, der Ulmer Straße und zum Teil auch der westlich gelegenen Illerzeller Straße aus- gesetzt ist. Durch den westlich der Illerzeller Straße in etwa 300 m Entfernung zum Geltungsbereich gelegenen LKW-Parkplatz kommt es insbesondere im Bereich der Ein- und Ausfahrten und im Bereich der nördlichen Illerzeller Straße zu erhöhten Geräuschpegeln. Eine schalltechnische Untersuchung aus dem Jahr 2016 (Büro Sieber) stellte im Südosten des Plange- biets Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwerts während des Tageszeitraums und in der
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Bestandssituation und Auswirkungsprognose Nacht fest. Dies ist hauptsächlich auf den Betrieb der östlich anschließenden Gewerbeeinheiten zu- rückzuführen. Zusammengefasst kommt dem Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit im Untersuchungsge- biet eine „geringe bis mittlere“ Bedeutung zu. 3.1.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Baubedingte Auswirkungen Temporäre Beeinträchtigungen durch Baulärm sind grundsätzlich nicht auszuschließen. Die Auswir- kungsintensität wird jedoch nicht über die üblichen, unvermeidbaren Baulärmemissionen im Zuge des Neubaus von Wohngebäuden hinausgehen und ist aufgrund des vorübergehenden Charakters als „gering“ zu bewerten. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die Bauherren und Baufirmen an die geltenden Gesetze und Regelungen zum Lärmschutz gebunden sind, Nacht- und Sonntagsarbeiten also nicht an- zunehmen sind. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Der Geltungsbereich liegt weit genug von den kritischen Bereichen der Schalltechnischen Untersu- chung im Umfeld der Illerzeller Straße entfernt. Durch die Bebauung des Wohngebiets „zwischen Fal- kenstraße und Storchenweg I“ wird er zudem inzwischen von den Geräuschemissionen des östlich gelegenen Gewerbegebietes abgeschirmt, sodass keine Schallschutzmaßnahmen notwendig werden. Die mit der Nutzung des Plangebiets als Wohngebiet verbundenen Lärmemissionen im Sinne von an- lage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Lärmbe- lastungen durch das neu hinzukommende Verkehrsaufkommen sowie die grundsätzlich mit einer normalen Wohnnutzung verbundenen Lärmemissionen (Rasenmäher, Freizeitlärm, etc.). Diese zu- sätzlichen Lärmbelastungen sind jedoch aufgrund der Größe des Plangebiets als nicht erheblich ein- zustufen. Da die Erschließung von bereits bestehenden Straßen (Kranichstraße, Ulmer Straße, Illerzel- ler Straße) erfolgt, sind keine erheblichen bzw. unverhältnismäßigen, verkehrsbedingten Beeinträch- tigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten. Durch die im gegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Grünflächen sowie die Wegeverbin- dungen nördlich des Geltungsbereichs, entlang der Grünriegel zwischen den neuen Baugebieten Wohngebiet Kranichstraße Ost und West sowie des Altenstädter Kanals, wird die Freizeit- und Erho- lungsfunktion des Untersuchungsraums positiv beeinflusst. Der südlich des Altenstädter Kanals ver- laufende Weg ist von den Planungen nicht betroffen und kann weiterhin zu Freizeit- und Erholungs- zwecken genutzt werden. Somit bleibt auch das im Regionalplan verankerte Trenngrün zwischen Vöhringen und Illerzell sowie den nördlich liegenden Gewerbeflächen erhalten. Insgesamt werden die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit daher mit „gering bis mittel“ bewertet. www.lars-consult.de Seite 13 von 35
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 3.2.1 Bestandssituation Die aktuell landwirtschaftlich genutzte Fläche (Intensivgrünland und Acker) liegt auf einer Höhe von ca. 495 m ü. NHN und ist relativ eben. Aufgrund der intensiven Bewirtschaftung, der fehlenden Struk- turen (Bäume, Gehölze, Gewässer) und der Nähe zu bestehender Bebauung wird die Fläche aus öko- logischer Sicht als relativ geringwertig bewertet. Abbildung 3: Blick in Richtung Süden entlang des Neubauge- Abbildung 4: Blick in Richtung Nordwesten vom bereits biets „Falkenstraße“ vorhandenen Teilstück der Kranichstraße aus Das Plangebiet liegt im Naturraum der „Donau-Iller-Lech-Platte“ (D64) in der Untereinheit „Unteres Illertal“ (044). Das Illertal ist eine nur 3 bis 5 Kilometer breite, flachwellige Landschaft, die während und nach den Eiszeiten mit großen Schottermassen aufgefüllt wurde. Während der Norden des Na- turraums überwiegend ackerbaulich genutzt wird, herrscht im südlichen Teil die Grünlandwirtschaft vor. Im Geltungsbereich befinden keine amtlich kartierten und keine gesetzlich geschützten Biotope ge- mäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bzw. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (Bay- NatSchG). Auch liegen keine Schutzgebiete gemäß §§ 23-29 BNatSchG vor. Zudem finden sich keine Natura-2000-Gebiete im Plangebiet. Im näheren Umfeld gibt es folgende Biotope / Schutzgebiete (mit Angabe der Entfernung zum Geltungsbereich), die aber von dem Vorhaben unberührt bleiben: - Biotop „Mühlbach nördl. Vöhringen“ (Biotop-Nr. 7726-0007), ca. 50 m nördlich - Biotop „Illerauwald östlich der Iller“ (Biotop-Nr. 7726-0005), ca. 530 m westlich - Naturschutzgebiet „Wochenau und Illerzeller Auwald“ (NSG-00473.01), ca. 550 m westlich - FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ (Nr. 7726-371), ca. 550 m westlich - Landschaftsschutzgebiet „Illerauwald von Neu-Ulm bis Kellmünz“ (LSG-00513.01), ca. 500 m westlich
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Bestandssituation und Auswirkungsprognose Abbildung 5: Lage der angrenzenden Schutzgebiete (grün = LSG, rot (schraffiert, schmal) = Biotope, rot (schraffiert, breit) = FFH-Gebiet, rot (flächig) = NSG, Mitte: Plangebiet (orange)) (Quelle: Bayern Atlas) Das Gebiet wurde am 06.03.2020 im Rahmen einer Relevanzbegehung auf Vorkommen relevanter Arten untersucht, nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse dargestellt (vgl. auch Bebauungs- plan „Kranichstraße Ost und West“ – Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, LARS consult, 2020). Vögel Aus artenschutzrechtlicher Sicht stellt der strukturarme, intensiv genutzte Geltungsbereich kein ge- eignetes Habitat für geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten dar. Ein im Rahmen des Bebauungsplans „Falkenstraße“ erstelltes Artenschutzgutachten (2016) konnte westlich außerhalb des dortigen Planungsgebiets, also innerhalb des hier behandelten Ge- biets eine singende Feldlerche feststellen. Die durch die im Zuge der Bebauung des Wohngebiets „Falkenstraße“ entstandenen Beeinträchtigungen wurden bereits vollständig ausgeglichen. Ein weite- res Vorkommen der Feldlerche im Bereich des Bebauungsplans „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ kann allerdings nicht definitiv ausgeschlossen werden, auch wenn intensiv genutztes Grün- oder Ackerland aufgrund des häufigen Befahrens, bzw. des dichten Aufwuchses in der Regel kein geeigne- tes Fortpflanzungshabitat für Bodenbrüter darstellt. Die nördlich an den Acker anschließende Ackerfläche ist durch eine geringere Kulissenwirkung aller- dings deutlich attraktiver als potenzielles Bruthabitat für offenlandbrütende Vogelarten einzustufen. In Anbetracht des geplanten Vorhabens muss daher von einer Verschiebung der Kulissenwirkung nach Norden ausgegangen werden, sodass es zusätzlich zu einer Betroffenheit dieser Arten auf die- sen Flächen kommen kann. Außerdem kann die Ackerfläche verschiedenen Vogelarten wie dem Rot- milan (Milvus milvus) als Nahrungshabitat dienen. Da sich jedoch in der Umgebung viele www.lars-consult.de Seite 15 von 35
gleichwertige Flächen (v.a. Ackerflächen) befinden, handelt es sich dabei nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Es konnten durch die Untersuchung außerdem einige ubiquitäre Singvögel sowie einige Nahrungs- gäste nachgewiesen werden, die durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Reptilien In der online-Artenliste des LfU ist die Schlingnatter (Coronella austriaca) und die Zauneidechse (La- certa agilis) für das Gebiet als potenziell vorkommend aufgeführt. Die Schlingnatter benötigt ein ab- wechslungsreiches Mosaik mit einem hohen Anteil an Randstrukturen und offenen, wärmebegünsti- gen Bereichen. Ein Vorkommen ist aufgrund dieser hohen Habitatansprüche sehr unwahrscheinlich. Die Zauneidechse ist etwas anspruchsloser an ihr Habitat, bevorzugt aber ebenfalls eine strukturrei- che Umgebung aus gut besonnten, trockenwarmen Habitatelementen wie Offenbodenbereiche, Steine und Totholz sowie ausgeprägte Vegetationsschichten als Deckungsbereiche. Durch die Lage am Ortsrand, mit einer zu vermutenden hohen Hauskatzendichte als Prädatoren, ist das Vorkommen der Zauneidechse unwahrscheinlich, kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Amphibien In der Artenliste der LfU ist der Kammmolch (Triturus cristatus) aufgeführt. Im Geltungsbereich befin- den sich jedoch keinerlei Gewässer und somit fehlen im Untersuchungsgebiet geeignete Lebens- räume für den Kammmolch und andere Amphibien. Ein Vorkommen dieser Artengruppe kann daher ausgeschlossen werden. Es ist von keiner Betroffenheit für Amphibien durch das geplante Vorhaben auszugehen. Sonstige Arten Für weitere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Säugetiere, Fische, Tag- und Nachtfalter, Libel- len, Käfer, Weichtiere, Pflanzen) liegen innerhalb des Geltungsbereichs keine geeigneten Lebens- räume vor. Eine Betroffenheit dieser Artgruppen durch das geplante Vorhaben kann daher ausge- schlossen werden. Zusammengefasst kommt dem Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt im Untersuchungs- gebiet eine „geringe“ Bedeutung zu. 3.2.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Baubedingte Auswirkungen Die mit der Bautätigkeit in den einzelnen Grundstücken entstehenden Beeinträchtigungen durch Ab- schieben des Oberbodens und durch den zusätzlichen Baustellenverkehr (Lärm- und Schadstoffemis- sionen, Staub, Licht, etc.) sind als nicht erheblich einzustufen. Um eine fachgerechte Aussage über die Betroffenheit der Zauneidechse durch das Vorhaben zu tref- fen, ist eine gezielte Erfassung der Art im Vorfeld durchzuführen.
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Bestandssituation und Auswirkungsprognose Baubedingte Beeinträchtigungen von Offenlandarten (z. B. Feldlerche) sind eher unwahrscheinlich, da der Geltungsbereich aufgrund der angrenzenden Vorbelastung (insbesondere Kulissenwirkung, Beunruhigung und Nutzung) und Habitatausstattung für bodenbrütende Vogelarten nur eine geringe Eignung aufweist. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Als wesentlichste anlagebedingte Auswirkung einer Umsetzung der gegenständlichen Planung ist die Überbauung und der daraus resultierende Verlust der Vegetationsstrukturen innerhalb des Geltungs- bereichs zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Lebensräume mit geringer Wertigkeit (Intensiv- grünland und überwiegend Acker) für eine Wohnbebauung im gegenständlich geplanten Umfang, wird gemäß Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung1 als Eingriff mit geringer Beein- trächtigungsintensität eingestuft. Aufgrund einer erweiterten Kulissenwirkung kann es allerdings zum Verlust von Feldlerchen-Brutplätzen in den an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen kommen. Für eine fachliche Beurteilung bezüglich der Betroffenheit dieser Art ist eine entsprechende Brutvo- gelkartierung durchzuführen. Als betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen bei der Nutzung der über- planten Fläche als Wohngebiet sind in erster Linie Lärm- und Schadstoffemissionen zu sehen, die in- folge der Wohnnutzung (z. B. Rasenmäher, Erholungsnutzung in den Gärten) und dem projektbedingt verursachten Verkehrsaufkommen entstehen. Aufgrund der geringen Intensität werden diese Aus- wirkungen insgesamt jedoch als eher geringfügig eingestuft. Eine negative Beeinflussung der im Umfeld des Geltungsbereiches liegenden Schutzgebiete infolge der zukünftigen Nutzung des Geltungsbereichs kann aufgrund der Entfernung, der bereits bestehen- den Nutzung und der geringen Auswirkungsintensität ausgeschlossen werden. Da ein Vorkommen planungsrelevanter Arten sehr unwahrscheinlich ist, werden durch eine Wohnbebauung innerhalb des Geltungsbereichs nach derzeitigem Kenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbots- tatbestände des BNatSchG § 44 ausgelöst. An dieser Stelle sei darüber hinaus angemerkt, dass mit Umsetzung der notwendigen Ausgleichsmaß- nahmen für das gegenständliche Vorhaben sowie mit Verwirklichung der im gegenständlichen Be- bauungsplan festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen künftig hochwertigere Lebensräume für Tiere und Pflanzen entstehen, als das überplante Gebiet bei seiner aktuellen Nutzung bieten kann. Bei entsprechend naturnaher Anlage der privaten und öffentlichen Grünflächen kann sich für diverse Tierarten auch hier eine verbesserte Situation einstellen. Insgesamt werden die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen einer Umsetzung der gegen- ständlichen Planung auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit „gering“ bewertet. 1 Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, 2. erweiterte Auflage, Januar 2003 www.lars-consult.de Seite 17 von 35
3.3 Schutzgut Fläche 3.3.1 Bestandssituation Das Baugesetzbuch regelt in § 1a Abs. 2 den schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Bo- den - daraus folgt, dass die Inanspruchnahme hochwertiger land- und forstwirtschaftlicher Böden möglichst zu vermeiden ist und Bodenversiegelungen auf das absolut notwendige Minimum redu- ziert werden sollen. Das Plangebiet wird aktuell nahezu vollständig landwirtschaftlich genutzt und steht als Fläche im Sinne des gegenständlichen Schutzgutes in diesem Umfang der Acker- / Grünlandnutzung zur Verfü- gung. Gemäß landwirtschaftlicher Standortkartierung liegen hier ausschließlich Grünlandstandorte vor, die derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt werden. 3.3.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Baubedingte Auswirkungen Mit Umsetzung der Planung entsteht innerhalb des Geltungsbereichs ein Wohnquartier im bisher un- bebauten Offenland, wobei die grundsätzliche Eignung der Fläche für die geplante Wohnnutzung be- reits auf Ebene der Flächennutzungsplanung festgestellt wurde. Die überplanten Flächen gehen der landwirtschaftlichen Nutzung, der freien Landschaft und der Natur somit auf lange Sicht verloren. Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Fläche können grundsätzlich jedoch nicht vermieden werden, wenn das Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraums verfolgt werden soll und Innenent- wicklungspotentiale nicht (in ausreichendem Umfang) zur Verfügung stehen. Die baubedingten Aus- wirkungen werden daher insgesamt als „mittel“ eingeschätzt. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Eine Verminderung der Auswirkungen kann durch die Festlegung einer (soweit städtebaulich verträg- lich möglichst) verdichteten Bebauung und der effizienten Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen erreicht werden. Hierzu zählt auch die Reduzierung der Fahrbahnbreiten auf ein absolut not- wendiges Minimum und die Abwägung der Eingriffsschwere mit dem daraus resultierenden zusätzli- chen Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen. Mit Festlegung entsprechend hoher Bebauungsdich- ten und Grundflächenzahlen (GRZ = 0,30 – 0,40 - Anteil der überbaubaren Grundstücksfläche) wird zwar vergleichsweise viel Boden versiegelt, es wird jedoch (an anderer Stelle) in erheblichem Umfang Fläche eingespart. Außerdem sind Stellplätze auf öffentlichen und privaten Grundstücken nur in was- serdurchlässiger Ausführung (Rasen-Gitterstein, Rasenpflaster mit breiten begrünten Fugen, Schot- ter-Rasen, Drain-Pflaster oder wassergebundene Flächen) zulässig. Im Ergebnis sind die Auswirkungen der gegenständlichen Planung auf das Schutzgut Fläche mit „mit- tel“ zu bewerten.
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Bestandssituation und Auswirkungsprognose 3.4 Schutzgut Boden und Geomorphologie 3.4.1 Bestandssituation Im Projektgebiet hat sich überwiegend Vega aus Carbonatschluff, gering verbreitet aus Carbonat- sand bis -lehm (Auensediment) auf jungholozänen Ablagerungen im Auenbereich gebildet. Die Bo- denschätzungsdaten (Quelle: Bayern Atlas Plus) zeigen für den Geltungsbereich die Bewertung LIIb2 55/53. Es handelt sich folglich um Grünland mit lehmigen Böden in der Zustandsstufe 2 mit der Bo- den-/Grünlandgrundzahl 57 und der Acker-/Grünlandzahl 56 (Durchschnittswert im Landkreis Neu- Ulm Ackerzahl: 55 / Grünlandzahl: 47). Die Böden haben somit eine durchschnittliche Ertragsfähig- keit, aktuell werden sie überwiegend ackerbaulich genutzt. Es ist an dieser Stelle jedoch zu bedenken, dass die Bodenfunktionen im Projektgebiet aufgrund der vergleichsweise intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bis zu einem gewissen Grad vorbelastet sind. Die Vorbelastungen ergeben sich hier neben den Nährstoffeinträgen (Düngung) und eventuel- lem Pflanzenschutzmitteleintrag auch aus dem häufigen Umbruch sowie der Verdichtung (Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen) und zu einem gewissen Teil auch aus Schadstoffen aus dem Straßenverkehr im Umfeld. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen. Sollten während der Bauarbeiten wider Erwarten doch altlastenverdäch- tige Funde gemacht werden, so ist die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Neu-Ulm unver- züglich darüber in Kenntnis zu setzen und entsprechende Sanierungsmaßnahmen sind zu ergreifen. Lebensraumfunktion Die überplanten Böden werden landwirtschaftlich vergleichsweise intensiv genutzt, so dass nicht von einer besonderen Wertigkeit für die Lebensraumfunktion ausgegangen werden kann. Filter- und Pufferfunktion Die Filter- und Pufferfunktion eines Bodens gibt Auskunft über seine Fähigkeit, Schwermetalle und sonstige Schadstoffe langfristig und flächig zu speichern. Wegen der nur sehr geringen Datengrundla- gen zu den anstehenden Böden (keine Angaben zu pH-Wert, Humusgehalt, Basensättigung, Horizont- mächtigkeiten, etc.) kann hier nur eine grob überschlägige Einschätzung erfolgen. Aufgrund der vor- herrschenden Vega und dem vergleichsweise hohen Schluffgehalt der anstehenden Böden wird die Filter- und Pufferfunktion hier mit mittel bewertet. Archivfunktion Grundsätzlich kann jeder Boden ein Archiv der Naturgeschichte darstellen und Rückschlüsse auf die Umweltbedingungen während der Ausbildung seiner Eigenschaften ermöglichen. In aller Regel sind fossile Böden sowie Paläoböden die aussagekräftigsten Archive der Naturgeschichte und werden durch Spuren menschlicher Siedlungs- und Kulturaktivitäten in anderen Bereichen ergänzt. Im Plan- gebiet ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Böden herausragende www.lars-consult.de Seite 19 von 35
Archivfunktionen aufweisen, generell auszuschließen ist dies jedoch - vor allem für die Frage nach Bodendenkmälern - jedoch nicht. Ertragsfunktion Gemäß landwirtschaftlicher Standortkartierung wird das Plangebiet von Grünlandstandorten durch- schnittlicher bis günstiger Erzeugungsbedingungen gebildet (siehe Bestandsbeschreibung oben). Zusammengefasst kommt dem Schutzgut Boden im Untersuchungsgebiet eine „mittlere bis hohe“ Bedeutung zu. 3.4.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Baubedingte Auswirkungen Als baubedingte Auswirkungen sind in erster Linie die Beseitigung von anstehendem Mutter- und Oberboden sowie die Belastung von Randbereichen durch die Lagerung und Verdichtung einzustu- fen. Bei sachgerechtem Umgang sind die letztgenannten Beeinträchtigungen jedoch als temporär und nicht erheblich einzustufen. Die baubedingten Auswirkungen werden daher insgesamt als „mit- tel“ eingeschätzt. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Die anlagebedingten Überbauungen und Versiegelungen von Böden führen zu einem vollständigen Verlust der Speicher- und Regler- sowie der Ertrags- und Lebensraumfunktion des Bodens. Dieser vollständige Funktionsverlust tritt in erster Linie in versiegelten und bis zu einem gewissen Grad auch in überbauten Bereichen ein. Entsprechend der Bestandsbewertung der Böden im Geltungsbereich („mittel bis hoch“) sind die Auswirkungen auf den von Überbauung und Versiegelung betroffenen Flächen grundsätzlich eben- falls mit „mittel bis hoch“ zu erwarten. Diese Flächenanteile werden jedoch durch entsprechende Festsetzungen / Hinweise des Bebauungsplans sowie durch die Festlegung einer entsprechenden Grundflächenzahl (GRZ = 0,30 – 0,40) begrenzt. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass auf den nicht versiegelten und nicht überbauten Flächen gegenüber der Bestandssituation unter Umständen eine Reduzierung der Beeinträchtigungen bezüglich Verdichtung und Nährstoffeintrag eintreten kann, sofern die künftigen Grundstückeigentümer naturnahe Freiflächen anlegen. Nennenswerte be- triebsbedingte Beeinträchtigungen der Böden, zum Beispiel durch den Eintrag von Schadstoffen, sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass das Gelände durch Aufschüttungen und Abgrabungen nur un- wesentlich verändert werden darf und Geländemodellierungen möglichst mit anfallendem Aushub der Baumaßnahmen zu erfolgen hat. Geländeveränderungen sind mit den Geländeverhältnissen des Nachbargrundstückes abzustimmen. Falls die Geländeveränderung nicht mit dem Nachbargrundstück koordiniert werden können, müssen sie auf dem eigenen Grundstück auf Null auslaufen. Beeinträch- tigungen durch Bodenauftrag sind daher als nicht erheblich einzustufen.
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Bestandssituation und Auswirkungsprognose Die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Geomorphologie durch die gegenständliche Planung werden bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaß- nahmen mit „mittel“ bewertet. 3.5 Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) 3.5.1 Bestandssituation In der hydrogeologischen Karte Bayerns im Maßstab 1:500.000 ist das Plangebiet der hydrogeologi- schen Einheit der quartären Flussschotter zugeordnet. Sandige Kiese bilden einen ergiebigen Grund- wasserleiter und sind daher für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung. Laut Landesmessnetz Grundwasserstand liegt der Grundwasserpegel in Vöhringen bei durchschnittlich 493 m ü. NHN, im Geltungsbereich also etwa 2 m unter Flur. Detailliertere Informationen zur Grundwasserqualität, -tiefe und -fließrichtung liegen für das Plangebiet aktuell jedoch nicht vor. Das Plangebiet liegt innerhalb des wassersensiblen Bereichs der Flussaue der Iller, es kann durch über die Ufer tretende Flüsse und Bäche oder hoch anstehendes Grundwasser zu Überschwemmun- gen und Überspülungen kommen. Im Unterschied zu den Hochwassergefahrenflächen kann bei die- sen Flächen kein definiertes Risiko (z. B. Jährlichkeit des Abflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlich bindenden Vorschriften wie Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Im Geltungsbereich befinden sich weder Stillgewässer noch Fließgewässer oder sonstige Oberflä- chengewässer wie Gräben oder Mulden. Etwa 50 m nördlich verläuft der Altenstädter Kanal. Die Iller als Gewässer I. Ordnung liegt in einer Entfernung von rund 700 m westlich des Bereichs, etwa 480 m nördlich des Plangebiets befindet sich der Vöhringer See als größeres Stillgewässer. Darüber hinaus befinden sich aufgrund der Lage hinter dem Hochwasserschutzdeich der Iller keine (amtlich festgesetzten) Überschwemmungsflächen im näheren Umfeld oder innerhalb des Plange- biets. Insgesamt wird die Bestandssituation im Schutzgut Wasser mit „gering bis mittel“ bewertet. 3.5.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Baubedingte Auswirkungen Während der Bebauung des Geltungsbereichs sind im Rahmen der notwendigen Bodenbewegungen potenzielle Verunreinigungen des Grundwasserkörpers (z.B. durch Schadstoffeinträge) nicht gänzlich auszuschließen. Die Gefahr baubedingter Beeinträchtigungen wird jedoch durch geeignete Vermei- dungs- und Minimierungsmaßnahmen soweit als möglich reduziert und ist insgesamt als gering ein- zustufen. www.lars-consult.de Seite 21 von 35
Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Aufgrund der relativ großen räumlichen Entfernung der Oberflächengewässer zum Plangebiet, kann eine Beeinträchtigung sowohl während der Bauphase als auch im Zuge der Nutzung als Wohngebiet ausgeschlossen werden. Der Pufferstreifen von über 100 m kann als ausreichend erachtet werden, um einen Stoffeintrag in den Altenstädter Kanal zu verhindern. Als grundsätzlich denkbare anlage- und betriebsbedingte Auswirkung ist eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate aufgrund der Flächenversiegelung zu sehen. Allerdings wird ange- strebt, das anfallende Oberflächenwasser innerhalb des Geltungsbereichs bzw. der privaten Grund- stücke flächig über die belebte Bodenzone versickern zu lassen. Die Grundwasserneubildungsrate verschlechtert sich daher nicht maßgeblich. Erhebliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser oder auf Trinkwasserschutzgebiete sind aufgrund der grundsätzlichen Standortgegebenheiten auszu- schließen. Aufgrund der künftig unterbleibenden landwirtschaftlichen Nutzung in Verbindung mit Dünge- und Pflanzenschutzmittelausbringung ist nicht auszuschließen, dass es durch eine Privatgartennutzung auch zu Verbesserungen der Grundwasserqualität kommen kann. Insgesamt werden die zu erwartenden anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutz- gut Wasser, hier insbesondere auf das Grundwasser, mit „gering bis mittel“ bewertet. 3.6 Schutzgut Luft und Klima 3.6.1 Bestandssituation Großräumig betrachtet liegt der Untersuchungsraum gemäß der naturräumlichen Gliederung in den Donau-Iller-Lech-Platten. Die überregionale Klimasituation im Plangebiet ist im Wesentlichen von den für Mitteleuropa typischen Westwindwetterlagen und einer kontinentalen Niederschlagsvertei- lung mit einem hochsommerlichen Maximum und einem Niederschlagsminimum im Spätwinter. Das Gemeindegebiet liegt im gemäßigt warmen Klima, die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,2 °C und jährlich fallen etwa 807 mm Niederschlag. Abbildung 6: Klimatabelle (Quelle: https://de.climate-data.org/europa/deutschland/bayern/ voehringen-22931/) Das Plangebiet ist aufgrund seiner vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzung am Ortsrand als Kaltluf- tentstehungsgebiet zu bewerten. Ein entsprechender Siedlungsbezug (Frischluftzufuhr in angren- zende Siedlungsgebiete) kann anhand der topographischen Gegebenheiten (annähernd ebenes
Bebauungsplan "Wohngebiet Kranichstraße Ost" Umweltbericht Vorentwurf | Stand: 23.07.2020 Bestandssituation und Auswirkungsprognose Gelände) und aufgrund der räumlichen Lage im Norden des Gemeindegebiets (bei einer Hauptwind- richtung von West bis Süd-West) weitgehend ausgeschlossen werden. In Bezug auf die lufthygienische Situation sind wegen der Lage im ländlichen Raum prinzipiell eher geringe Schadstoffbelastungen zu erwarten. Allerdings ist aufgrund der östlich des Geltungsbereichs verlaufenden Staatsstraße 2031 bzw. der Illerzeller Straße im Westen sowie der im Umfeld angesie- delten Gewerbebetriebe von einer gewissen Vorbelastung durch Schadstoffemissionen auszugehen. Insgesamt wird das Schutzgut Klima und Luft in seinem Bestand für das Plangebiet mit „gering bis mittel“ bewertet. 3.6.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Baubedingte Auswirkungen Es ergeben sich baubedingte Emissionen beispielsweise durch Abgase und Staubentwicklung, die je- doch zeitlich beschränkt und nicht erheblich sind. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Grundsätzlich tragen Flächenversiegelungen und Bebauungen zu einer Beeinträchtigung des natürli- chen lokalen Kleinklimas bei, indem sie Wärme länger speichern und einen Temperatur- und Feuch- teausgleich behindern. Durch die gegenständliche Planung werden weitere Offenlandflächen im Nor- den der Stadt Vöhringen zumindest teilweise versiegelt und mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut. Mögliche kleinklimatische Funktionen derartiger Offenlandbereiche können im überplanten Bereich nach Umsetzung der Planung nicht mehr erfüllt werden. Aufgrund der Lage und der relativ geringen Fläche ist die landwirtschaftliche Nutzfläche jedoch kein bedeutender Produzent von Kalt- bzw. Frischluft für die angrenzenden Ortsbereiche (Westwind als Hauptwindrichtung, ebenes Gelände ohne nennenswerten klimatischen Siedlungsbezug). Aufgrund der Wohnnutzung sind keine erheblichen, zusätzlichen Emissionen durch Verkehr oder die Wohnanlagen und deren Bewohner zu erwarten (kein immissionsschutzrechtlich relevantes Aus- maß). Durch die grünordnerischen Maßnahmen (öffentliche und private Grünflächen, Ortsrandein- grünung, Pflanzung von 1 Baum I. oder II. Ordnung je 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche) und den relativ geringen Versiegelungsgrad soll der Eingriff insgesamt soweit als möglich minimiert wer- den. Die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene werden insgesamt mit „gering“ bewertet. www.lars-consult.de Seite 23 von 35
3.7 Schutzgut Landschaft 3.7.1 Bestandssituation Das landschaftliche Erscheinungsbild eines Raums setzt sich aus den direkt wahrnehmbaren Struktu- ren, Blickpunkten und Elementen zusammen, unabhängig davon, ob diese natürlichen Ursprungs sind oder – im Laufe der Zeit – von Menschenhand geschaffen wurden (Kulturlandschaft). Der Geltungs- bereich ist von Norden und Westen her gut einsehbar und grenzt im Osten und Süden direkt an be- stehende Wohnbebauung bzw. an Gewerbeflächen an. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sind aufgrund des Fehlens strukturbildender Elemente hinsichtlich des Landschaftsbildes nicht von beson- derer Bedeutung und markieren lediglich den Übergang vom Siedlungsbereich in die freie Landschaft. Blickbezüge zu markanten Landschaftselementen bestehen zu den westlich gelegenen Auwaldberei- chen sowie dem nördlich verlaufenden Bach (Altenstädter Kanal) mit Gehölzgruppen. Durch die Frei- leitung westlich des Plangebiets sowie die im Osten angesiedelten Gewerbebetriebe bestehen Beein- trächtigungen für die Blickbezüge. Zusammengefasst wird das Schutzgut Landschaftsbild in seinem Bestand für das Plangebiet mit „mit- tel“ bewertet. 3.7.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Prinzipiell sind bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wie auch auf die Kultur- und Sachgüter (vgl. Kapitel 3.8) die im Rahmen der Grünordnungsplanung zum Bebauungsplan fest- gesetzten Maßnahmen zur Eingrünung des Projektgebiets von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wird die Einsehbarkeit der überplanten Fläche von den direkt umgebenden Flächen berücksichtigt. Baubedingte Auswirkungen Während der Bauarbeiten ist mit optischen (z.B. durch Abschieben und Lagern des Oberbodens, Auf- stellen von Baukränen etc.) und akustischen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu rechnen. Diese Auswirkungen sind jedoch zeitlich beschränkt und nur von vergleichsweise „geringer“ Eingriffs- schwere. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Als anlagebedingte Auswirkungen ergeben sich Beeinträchtigungen in erster Linie durch die Überbau- ung von Offenlandbereichen und durch die Schaffung von Blickbezügen zu den neuen Baukörpern von den direkt umliegenden Wohngebäuden im Bestand sowie von den nördlich verlaufenden Wege- verbindungen und den umliegenden Straßenzügen. Durch eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbe- stimmung Ortsrandeingrünung soll die Ansicht aus dem siedlungsnahen Freiraum auf den Ortsrand aufgewertet werden. Aufgrund der festgesetzten Firsthöhen, Dachformen und Dachneigungen ist hier mit keinen erheblichen Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild zu rechnen. Mit Um- setzung dieser Vorgaben werden die Eingriffe in das Landschaftsbild minimiert bzw. entstehen neue,
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