Stadt Meßkirch - Entwurf - Umweltreport zum Bebauungsplan "Erweiterung Dietershofen"

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Stadt Meßkirch - Entwurf - Umweltreport zum Bebauungsplan "Erweiterung Dietershofen"
Landkreis Sigmaringen

           Stadt Meßkirch

               Umweltreport
       mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag

zum Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“

                  Entwurf
                    10.06.2021
Stadt Meßkirch - Entwurf - Umweltreport zum Bebauungsplan "Erweiterung Dietershofen"
Umweltreport und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“   2
Planstatt Senner

Umweltreport mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag

Projekt:                         Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“

Auftraggeber:                    Stadt Meßkirch
                                 Herr Bürgermeister Zwick
                                 Conradin-Kreutzer-Straße 1
                                 88605 Meßkirch
                                 Telefon: 07575 206-0
                                 Fax: 07575 206-51
                                 info@messkirch.de

Projektbearbeitung:              Planstatt Senner
                                 Landschaftsarchitektur I Umweltplanung I Stadtentwicklung
                                 Johann Senner Dipl. Ing. (FH), Freier Landschaftsarchitekt

                                 Lukas Stocker, M.Sc. Umweltwissenschaften

                                 Projekt-Nummer: 2701

                                 Breitlestraße 21
                                 88662 Überlingen, Deutschland
                                 Tel.: 07551 / 9199-0
                                 Fax: 07551 / 9199-29
                                 info@planstatt-senner.de
                                 www.planstatt-senner.de

                                 Stand: Juni 2021
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Inhaltsverzeichnis
1      Anlass und Zielsetzung .................................................................. 5
2      Gebietsbeschreibung ..................................................................... 5
    2.1       Geltungsbereich ..................................................................................................... 5
    2.2       Naturraum .............................................................................................................. 6
    2.3       Hydrologie.............................................................................................................. 6
    2.4       Potenziell natürliche Vegetation (PNV) .................................................................. 6
    2.5       Bodenkundliche Einheit.......................................................................................... 7

3      Planung............................................................................................ 7
4      Regelung und geltendes Recht ...................................................... 8
    4.1       Baugesetzbuch ...................................................................................................... 8
    4.2       Artenschutzrecht im Bundesnaturschutzgesetz ...................................................... 9

5      Übergeordnete Planungen ........................................................... 10
    5.1       Regionalplanung Bodensee-Oberschwaben 1996 ................................................10
    5.2       Regionalplanung Bodensee-Oberschwaben 2020 (in Fortschreibung) ..................11
    5.3       Flächennutzungsplan 2025 der VVG Meßkirch, Leibertingen, Sauldorf .................11

6      Naturschutzrechtliche Festsetzungen ......................................... 12
    6.1   Besonders geschützte Biotope (nach §30 BNatSchG, §33 NatSchG BW, §30a
    LWaldG BW) ....................................................................................................................12
    6.2       Sonstige Schutzgebiete nach §23 – §29 BNatSchG .............................................12
    6.3       Biotopverbund .......................................................................................................12

7      Bestandsbeschreibung ................................................................ 13
8      Artenschutzrechtliche Belange .................................................... 14
    8.1       Baumhöhlen..........................................................................................................14
    8.2       Avifauna ................................................................................................................14
    8.3       Fledermäuse .........................................................................................................18
    8.4       Sonstige besonders oder streng geschützte Arten ................................................20

9      Bewertung und Konfliktanalyse ................................................... 22
    9.1       Schutzgut Mensch ................................................................................................22
    9.2       Schutzgut Boden und Fläche ................................................................................22
    9.3       Schutzgut Wasser .................................................................................................23
    9.4       Schutzgut Klima und Luft ......................................................................................23
    9.5       Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ................................................24
    9.6       Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ..............................................................25
    9.7       Schutzgut Emissionen und Abfall ..........................................................................25
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   9.8       Schutzgut Risiken für die menschliche Gesundheit und Umwelt ...........................26
   9.9       Schutzgut Kultur- und Sachgüter ..........................................................................26

10        Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ... 28
   10.1      Vermeidungsmaßnahmen .....................................................................................28
   10.2      Minimierungsmaßnahmen .....................................................................................29
   10.3      Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ...................................32

11        Zusammenfassung und Fazit .................................................... 34
12        Literatur und Quellen ................................................................. 35
13        Anhang ....................................................................................... 37
   13.1      Baumbestandsliste................................................................................................37
   13.2      Bilder des Geltungsbereichs .................................................................................38
   13.3      Pflanzliste zur Ein- und Begrünung der Planfläche ................................................40
   13.4      Pflanzliste Blühstreifen ..........................................................................................41
   13.5      Pflanzliste Dachbegrünung ...................................................................................42

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans, o.M. ..................................................... 5
Abbildung 2: Hydrogeologische Einheit im Geltungsbereich (rot) (Quelle: LUBW 06/2019) ... 6
Abbildung 03: Planung mit Geltungsbereich des Bebauungsplans (schwarz gestrichelt)
             (Stand 01.12.2020) ........................................................................................... 8
Abbildung 4: Auszug aus dem Regionalplan Bodensee Oberschwaben 1996 mit ungefährer
             Lage des Geltungsbereiches (rot), Karte o. M. .................................................10
Abbildung 5: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2025 der VVG Meßkirch, Leibertingen,
             Sauldorf; 3. Änderung. Geltungsbereich rot. Karte o.M. ...................................12
Abbildung 6: Biotopverbund mittlerer Standorte im Geltungsbereich (grün) ..........................13
Abbildung 7: Bäume nach Erhaltungswert ............................................................................14
Abbildung 8: Blick von West nach Ost (05.06.2019) .............................................................38
Abbildung 9: Nutzung als Pferdeweide, Blick nach West (05.06.2019) .................................38
Abbildung 10: Lagerfläche im Nordosten, Blick nach Ost (05.06.2019) ................................39
Abbildung 11: Blick von Nordost nach Südwest (05.06.2019) ...............................................39
Abbildung 12: Blick von West nach Ost (05.06.2019) ...........................................................40

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Bodenkundliche Einheiten (BK50, LGRB 2019) .................................................... 7
Tabelle 2: Artenliste Avifauna im Zuge der Begehungen 2019/2020.....................................16
Tabelle 3: Artenliste Fledermäuse und Anzahl der aufgenommenen Rufe............................18
Tabelle 4: Baumbestand.......................................................................................................37
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1 Anlass und Zielsetzung
Die Stadt Meßkirch beabsichtigt im zentralen Bereich von Dietershofen auf den Flurstücken
6/2 und 7/6 ein Wohngebiet zu entwickeln und die dort befindliche Grünfläche im Innenbereich
zu überbauen. Dadurch kann auf den erhöhten Druck von ansiedlungswilligen Bauinteressen-
ten durch die Möglichkeit, Bauland anbieten zu können, reagiert werden. Es handelt sich um
eine Fläche von ca. 0,8 ha, die die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach
§13a BauGB erfüllt.

         Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans, o.M.

2 Gebietsbeschreibung
2.1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt im zentralen Bereich von Dietershofen und ist somit umgeben von
Siedlungsstrukturen. Nördlich und nordwestlich wird es begrenzt von der Straße „Dietersh-
ofen“, östlich und südwestlich liegt direkt angrenzend bestehende Wohnbebauung. Der Gel-
tungsbereich selbst besteht hauptsächlich aus Grünland und einzelnen Gehölzen. In der west-
lichen Ecke befindet sich ein Bauerngarten. Die Flächengröße beläuft sich auf etwa 0,8 ha.
Das Gelände des Geltungsbereichs fällt von Ost nach West in Richtung Ringgenbach mit einer
Höhendifferenz von etwa 13 m stark ab (LUBW, 2020). Eine detaillierte Bestandsbeschreibung
findet sich in Kapitel 7.
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2.2 Naturraum

Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Großlandschaft „Donau-Iller-Lech-Platte“ (Großland-
schaft-Nr. 4) im Naturraum „Donau-Ablach-Platten“ (Naturraum-Nr. 40).

2.3 Hydrologie

Die hydrogeologische Einheit im Geltungsbereich ist „Übrige Molasse (GWG)“. Östlich verläuft
die Einheit „Quartäre Becken- und Moränensedimente (GWG)“, westlich die Einheit „Fluviogla-
ziale Kiese und Sande im Alpenvorland (GWL)“. Die Wasserdurchlässigkeit der vorkommen-
den bodenkundlichen Einheit (t20) ist mittel bis hoch, im Unterboden stellenweise gering
(Quelle: LGRB 2019).

         Abbildung 2: Hydrogeologische Einheit im Geltungsbereich (rot) (Quelle: LUBW 06/2019)

Der Geltungsbereich liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Quellenschutzgebiete oder
Überschwemmungsgebiete liegen ebenfalls nicht im Geltungsbereich oder dessen unmittel-
baren Umgebung. Auch finden sich keine Oberflächengewässer in der Planungsfläche. West-
lich in etwa 55 m Entfernung fließt der Ringgenbach (Gewässer-ID 6921).

2.4 Potenziell natürliche Vegetation (PNV)

Als PNV bezeichnet man den Endzustand der Vegetation, den man ohne menschliche Ein-
griffe im jeweiligen Gebiet erwarten würde. Die Potentiell Natürliche Vegetation im Geltungs-
bereich ist durch die Lage innerhalb der Ringgenbach-Aue im westlichen Bereich „Eschen-
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Erlen-Sumpfwald im Übergang zu und/oder Wechsel mit Bergahorn-Eschen-Feuchtwald; ört-
lich Walzenseggen-Erlenbruchwald“. Die PNV des östlichen Geltungsbereichs wird beschrie-
ben mit „Hainsimsen-Buchenwald im Übergang zu und/oder Wechsel mit Waldmeister-Bu-
chenwald (jeweils verbreitet Ausbildungen mit Frische- und Feuchtezeigern); örtlich Eichen-
Eschen-Hainbuchen-Feuchtwald oder Eschen-Erlen-Sumpfwald; auch Übergänge zum Beer-
strauch-Tannen-Wald mit Kiefer“.

2.5 Bodenkundliche Einheit

Die bodenkundliche Einheit im Gebiet ist folgende (Quelle: BK50, Bodenkundliche Einheiten,
LGRB-Kartenviewer 05/2019):

         Tabelle 1: Bodenkundliche Einheiten (BK50, LGRB 2019)

             Bodenkundliche Einheit                  WA        FP        NB        NV       Gesamt

                         t20                         2,0       2,5       3,0         -         2,5

    Parabraunerde aus kiesigen Fließerden
    und Hangschutt über Molassesedimenten

Da nur punktuelle Versiegelung im Geltungsbereich vorhanden ist, können die Flächen des
Geltungsbereichs die Bodenfunktionen nach „Bodenschutz 23“ (LUBW 2011) uneingeschränkt
ausführen. Eine Beeinträchtigung der Funktionen besteht durch die landwirtschaftliche Nut-
zung des Gebiets.

3 Planung
Ziel des Vorhabens ist es, im Zentrum von Dietershofen ein Wohngebiet zu entwickeln und
Wohnbaufläche auf der dort befindlichen Grünfläche im Innenbereich anzubieten (s. Abbil-
dung 03). Im Zuge des Vorhabens sind Ortsangepasste Einzel- oder Doppelhäuser auf zwei
Vollgeschossen mit Privatgärten und Baumpflanzungen geplant. Dabei sind auch zwei Woh-
nungen je Haus zulässig. Die Gebäude sind so angeordnet, damit die Nutzung von regene-
rativen Energien gefördert werden soll. Zudem sind eine öffentliche Grünfläche und eine ver-
kehrsberuhigte Straße zur Erschließung geplant. Dazu sollen einige der Bestandsbäume ge-
fällt und zwei Schuppen, die im Geltungsbereich stehen, abgerissen werden.
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         Abbildung 03: Planung mit Geltungsbereich des Bebauungsplans (schwarz gestrichelt)
         (Stand 15.04.2021)

4 Regelung und geltendes Recht
4.1 Baugesetzbuch

Die Aufstellung des angebotsbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Dietershofen“ nach §
13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Der Be-
bauungsplan soll die rechtlichen Voraussetzungen für ein innerörtliche Wohnbebauung schaf-
fen.

Gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist bei der Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen im
vereinfachten Verfahren eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter des BauGB auszuschließen.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz
4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklä-
rung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der
Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird. Das Ergebnis des Umweltreports ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
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Das Planungsbüro Planstatt Senner wurde beauftragt für dieses Vorhaben den Umweltreport
zu verfassen, um Beeinträchtigungen der Schutzgüter auszuschließen. Es besteht die Erfor-
derlichkeit eines artenschutzrechtlichen Ausgleiches, nicht aber eines naturschutzfachlichen
Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft.

4.2 Artenschutzrecht im Bundesnaturschutzgesetz

Besonderer Artenschutz
Laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, besonders geschützte Arten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu
beschädigen oder zu zerstören. Zusätzlich gilt für streng geschützte Arten sowie für die euro-
päischen Vogelarten das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-
winterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung bedeutet hier-
bei, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Ausnahmen Artenschutz
Ausnahmen gelten für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG
zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des §
18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG.

Laut § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt bei Arten der Vogelschutzrichtlinie sowie bei Arten des An-
hangs IV der FFH-Richtlinie ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Abs.
1 Nr. 1 nicht vor, wenn sich durch den Eingriff das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signi-
fikant erhöht. Zudem liegt das Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funk-
tion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) festgelegt werden, um den Erhalt der Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang sicherzustellen.
Für andere besonders und streng geschützte Arten, die von Handlungen zur Durchführung
eines Eingriffs oder Vorhabens betroffen sind, gelten nur Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungs-
verbote.
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5 Übergeordnete Planungen
5.1 Regionalplanung Bodensee-Oberschwaben 1996

Der Regionalplan befindet sich aktuell in Fortschreibung. Gemäß Raumnutzungskarte Nord
des noch rechtskräftigen Regionalplans von 1996 befindet sich der Geltungsbereich im zent-
ralen Bereich von Dietershofen auf Fläche für Landwirtschaft. Die umgebende Fläche von Die-
tershofen ist als „Wohn-, Misch- oder Sondergebiet, Fläche für den Gemeinbedarf“ dargestellt.

         Abbildung 4: Auszug aus dem Regionalplan Bodensee Oberschwaben 1996 mit ungefährer
         Lage des Geltungsbereiches (rot), Karte o. M.
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5.2 Regionalplanung Bodensee-Oberschwaben 2020 (in Fortschreibung)

Im Regionalplan zur Fortschreibung befindet sich das Gebiet in keinem Vorranggebiet. Die
Planung beeinträchtigt damit keine Grundsätze oder Ziele des Regionalplans.

         Abbildung 8: Auszug aus dem Regionalplan in Fortschreibung mit ungefährer Lage des Gel-
         tungsbereiches (orange), Karte o. M.

5.3 Flächennutzungsplan 2025 der VVG Meßkirch, Leibertingen, Sauldorf

Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft, bestehend aus Meßkirch, Leibertingen und Saul-
dorf, verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) mit dem Zieljahr 2025.
Dieser wurde am 18.08.2004 vom Landratsamt Sigmaringen genehmigt. Am 14.10.2014
wurde der FNP durch die „Sektorale Teilfortschreibung Wind“ ergänzt. Das gesamte Geltungs-
bereich ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. (Quelle: Flächennut-
zungsplan 2025 der VVG Meßkirch, Leibertingen, Sauldorf).
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         Abbildung 5: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2025 der VVG Meßkirch, Leibertingen,
         Sauldorf; 3. Änderung. Geltungsbereich rot. Karte o.M.

6 Naturschutzrechtliche Festsetzungen
6.1 Besonders geschützte Biotope (nach §30 BNatSchG, §33 NatSchG BW, §30a
     LWaldG BW)
Im Geltungsbereich befindet sich kein nach §30 BNatSchG / §33 NatSchG geschütztes Biotop.
Etwa 100 m südwestlich befindet sich das Offenlandbiotop „Feldhecke Berg S Dietershofen“
(Biotop-Nr. 180204372288).

6.2 Sonstige Schutzgebiete nach §23 – §29 BNatSchG

Das gesamte Geltungsbereich befindet sich im Naturpark „Obere Donau“ (Schutzgebiets-Nr.
4). Dieser dient einer „vorbildlichen Erholungslandschaft“ zum nachhaltigen Tourismus, sowie
„einer durch vielfältige Nutzung geprägte Landschaft und ihren Arten- und Biotopvielfalt“.
Sonstige Schutzgebiete befinden sich nicht im Geltungsbereich oder dessen unmittelbaren
Umgebung.

6.3 Biotopverbund

Etwa 5 m nördlich des Geltungsbereiches, am gegenüberliegenden Ende der Straße auf dem
Flurstück 78/7, befindet sich eine Kernfläche des Biotopverbundes mittlerer Standorte mit da-
ran anschließendem Kernraum. Dieser wird durch Einhalt eines schonenden Umgangs mit
dem Boden (V1) von der Planung nicht beeinträchtigt.
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         Abbildung 6: Biotopverbund mittlerer Standorte im Geltungsbereich (grün)

7 Bestandsbeschreibung
Der Geltungsbereich liegt im zentralen Bereich von Dietershofen und ist somit umgeben von
Siedlungsstrukturen, hinter denen offenes Grünland folgt. Die Flächengröße beläuft sich auf
etwa 0,8 ha. Nordwestlich und nördlich wird es begrenzt von der Straße „Dietershofen“, östlich
und südwestlich liegt direkt angrenzend bestehende Wohnbebauung. Momentan unterliegt die
Fläche der Grünlandnutzung und ist anthropogen überprägt. Zeitweise dient ein Großteil des
Geltungsbereichs als Pferdeweide, auf der u.a. Breitwegerich (Plantago major), Labkraut (Ga-
lium spec.), Rotklee (Trifolium pratense), Wiesen-Platterbse (Lathyrus pratensis), Gänsefin-
gerkraut (Potentilla anserina), Gewöhnliche Schafgarbe (Achillea millefolium) und Amp-
fer (Rumex spec.) aufgenommen wurden. Der übrige Teil wird derzeit nicht beweidet, ist von
Obstbäumen bestanden und zeigt stellenweise zusätzlich Arten, wie Wilde Möhre (Daucus
carota) und Gewöhnliche Kratzdistel (Cirsium vulgare). Bei den Bäumen handelt es sich haupt-
sächlich um Pflaume (Prunus domestica), Apfel (Malus domestica), Birne (Pyrus communis)
und Kirsche (Prunus cerasus) in einer Streuobstkultur. An der südlichen Grundstücksgrenze
stehen zudem noch ein kleiner Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und eine kleine Esche
(Fraxinus excelsior). Zudem liegt in der westlichen Ecke ein Bauerngarten mit Blumen, Kräu-
tern und Gemüse.
Durch die vielfältigen Strukturen des Geltungsbereichs und die bestehenden Streuobstbäume,
zum Teil mit Baumhöhlen und Totholz, weist das Gebiet ein hohes Habitatpotenzial für diverse
Arten auf. Durch die umliegenden Siedlungsstrukturen und die Barrierewirkung der angren-
zenden Straßen entsteht allerdings in geringem Maße ein Verinselungseffekt.
Umweltreport und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“   14
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8 Artenschutzrechtliche Belange
Bei allen Untersuchungen wurde die Fläche speziell auf das Vorkommen von Vogel-, Fleder-
maus und sonstigen geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG überprüft.

8.1 Baumhöhlen
Im Zuge der durchgeführten Kartierungen konnten in vier Bäumen im Geltungsbereich
Baumhöhlen sowie Totholz nachgewiesen werden. Abbildung 7 zeigt die kartierten Bäume
im Geltungsbereich. Eine detaillierte Liste findet sich im Anhang (Tabelle 4). Der Erhaltungs-
wert der Bäume setzt sich hauptsächlich zusammen aus der Habitateignung und dem land-
schaftsbildenden Wert, weitere Funktionen können außer Acht gelassen werden. Baumhöh-
len und Totholz befinden sich in den Bäumen mit der Nummer 2, 3, 5 und 12, die dement-
sprechend auch als sehr erhaltenswert bewertet sind. Sie können als Bruthabitat für Halb-
höhlen- und Höhlenbrüter sowie als Quartier für Fledermäuse dienen. Zudem bieten sie Le-
bensraum für totholzbewohnende Insekten und über ihre Früchte und Blüten dienen sie
hauptsächlich Hautflüglern als Nahrungs- und Bruthabitat.

         Abbildung 7: Bäume nach Erhaltungswert

8.2 Avifauna
Methodik
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Für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange wurden im Geltungsbereich insgesamt
fünf Begehungen zur Kartierung der Avifauna durchgeführt. Drei davon im Jahr 2019 sowie
zwei weitere im Jahr 2020.
    ▪ 29.05.2019 | 08:15 – 08:45 Uhr | 12 °C, bewölkt
    ▪ 10.06.2019 | 06:45 – 07:15 Uhr | 14 °C, kühl, leichter Regen
    ▪ 02.07.2019 | 09:00 – 09:30 Uhr | 21 °C, sonnig
    ▪ 03.03.2020 | 07:30 – 08:30 Uhr | 1 – 3 °C, leicht bewölkt
    ▪ 04.04.2020 | 09:45 – 10:30 Uhr | 6 °C, sonnig

Ergebnis
Während den Begehungen 2019 war nur eine geringe Anzahl an Vogelarten im Geltungsbe-
reich aktiv. Im Geltungsbereich selbst konnten die Brutvögel Buchfink (Fringilla coelebs), Star
(Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) festgestellt werden, die in den vorhande-
nen Obstbäumen brüten. Als Besonderheiten konnten Bluthänfling (Carduelis cannabina, RL
BW 2), Feldsperling (Passer montanus, RL BW V), Mehlschwalbe (Delichon urbicum, RL BW
V) und der nach § 7 BNatSchG streng geschützten Turmfalke (Falco tinnunculus, RL BW V)
als Nahrungsgäste festgestellt werden.

Im Zuge der Kartierungen 2020 konnte eine sehr große Anzahl und Vielfalt an Vogelarten im
Geltungsbereich festgestellt werden. Davon mindestens 20 Starenpaare (Sturnus vulgaris),
die in den Obstbäumen brüten, viele Feldsperlinge (Passer montanus), Grünlinge (Carduelis
chloris), Stieglitze (Carduelis carduelis) und erneut der selten gewordene Bluthänfling (Cardu-
elis cannabina). Darüber hinaus ubiquitäre Arten wie Amsel (Turdus merula), Buchfink
(Fringilla coelebs), Kohlmeise (Parus major) und Blaumeise (Parus caeruleus). Im Zuge einer
Fledermauskartierung konnte die nach § 7 BNatSchG streng geschützte Schleiereule (Tyto
alba) beobachtet werden, allerdings ohne Brutnachweis, wobei die umgebenden Gebäude
durchaus Habitatpotenzial aufweisen. Als Nahrungsgäste konnten der nach § 7 BNatSchG
streng geschützte Rotmilan (Milvus milvus) sowie der Turmfalke (Falco tinnunculus) beobach-
tet werden, der ebenfalls in einem angrenzenden Gebäude im Südwesten brütet. Mehlschwal-
benkolonien (Delichon urbicum) befinden sich in den umgebenden Gebäuden. Die Liste aller
im Zuge der Begehungen nachgewiesenen Arten ist Tabelle 2 zu entnehmen.
Umweltreport und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“                                                 16
   Planstatt Senner

                  Tabelle 2: Artenliste Avifauna im Zuge der Begehungen 2019/2020
                                                                                                     RL
                                                                                   Verantwo RL Ba-
                                                                                                   Deutsch Schutzstatus           Richtlinien und
                                                                                    rtung    Wü
                                                                                                    land
            Art            Deutscher Name     Vorkommen im Gebiet       Häufigkeit Ba.-Wü                 nach BNatSchG           Verordnungen
                                                                                                            bes.   str.     EG-VO     VS-RL
                                                                                                                                             BArtSchV
                                                                                                          gesch.   gesch.    Anh.     Art. 1
Turdus merula             Amsel              BV                            sh         !      *              b                           x
Motacilla alba            Bachstelze         BV                            h          !      °              b                           x
Parus caeruleus           Blaumeise          BV                            sh         !      *              b                           x
Carduelis cannabina       Bluthänfling       BV                            mh                2       V      b                           x
Fringilla coelebs         Buchfink           BV                            sh         !      *              b                           x
Dendrocopos major         Buntspecht         NG                            h         (!)     *              b                           x
Garrulus glandarius       Eichelhäher        NG                            h          !      *              b                           x
Pica pica                 Elster             NG                            h          !                     b                           x
Carduelis spnis           Erlenzeisig        DZ                            mh         !!      *             b                           x
                                             BV auf den nördlich
Alauda arvensis           Feldlerche                                       h                 3       3      b                           x
                                             gelegenen Äckern
Passer montanus           Feldsperling       BV, häufig                    h         (!)     V       V      b                           x
Certhia brachydactyla     Gartenbaumläufer   DZ                            h                 *              b                           x
Pyrrhula pyrrhula         Gimpel             DZ                            h          !                     b                           x
Serinus serinus           Girlitz            BV                            h          !                     b                           x
Emberiza citrinella       Goldammer          BV Ortsrand                   h          !      V              b                           x
Ardea cinerea             Graureiher         NG                            mh        (!)     *              b                           x
Carduelis chloris         Grünling           BV                            sh         !      *              b                           x
Paeer domesticus          Haussperling       BV häufig                     sh         !      V       V      b                           x
Phoenicurus ochruros      Hausrotschwanz     BV                            sh         !      *              b                           x
Coccothraustes
                          Kernbeißer         NG                            h          !       *             b                           x
coccothraustes
Parus major               Kohlmeise          BV                            sh         !      *              b                           x
Delichon urbicum          Mehlschwalbe       BV, mehrere Kolonien          h         (!)     V       V      b                           x
Sylvia atricapilla        Mönchsgrasmücke    BV                            sh         !      *              b                           x
Corvus corone             Rabenkrähe         NG                            h          !      *              b                           x
Hirundo rustica           Rauchschwalbe      BV?                           h                 3       V      b                           x
Erithacus rubecula        Rotkehlchen        BV                            sh                *              b                           x
Milvus milvus             Rotmilan           NG                            mh                *              b        s        A         x
                                             NG, Nachtbeobachtung
Tyto alba                 Schleiereule                                     mh                 *             b        s        A         x
                                             während Flederkartierung
Sturnus vulgaris          Star               BV häufig                     sh         !                     b                           x
Carduelis carduelis       Stieglitz          BV                            h          !      *              b                           x
Falco tinnunculus         Turmfalke          BV an Gebäude                 mh         !      V              b        s        A         x
Turdus pilaris            Wacholderdrossel   BV                            h          !                     b                           x
Troglodytes troglodytes   Zaunkönig          BV                            sh                 *             b                           x
Phylloscopus collybita    Zilpzalp           DZ                            sh         !       *             b                           x

   Legende
   Schutzstatus nach BNatSchG                          Schutzstatus laut Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und
                                                       Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S.2542]
                                                       b - besonders geschützte Art nach BNatSchG
                                                       s - streng geschützte Art nach BNatSchG

   Vorkommen im Gebiet                                 BV - Brutvogel
                                                       BP - Brutpaar
                                                       NG - Nahrungsgast
                                                       DZ - Durchzügler

   Häufigkeiten lt. RL BaWü 2013                       ex - ausgestorben        0 Brutpaare
                                                       es - extrem selten        100000 Brutpaare
                                                       0 - Kein Brutvogel BaWü
Umweltreport und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“   17
Planstatt Senner

Bewertung und Betroffenheit

Sämtliche wildlebenden europäischen Vogelarten sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG be-
sonders geschützt. Sie sind durch die europäische Vogelschutzrichtlinie geschützt und wer-
den somit nach § 44 Abs. 5 abgehandelt.
Zudem wurde der darüber hinaus gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Turm-
falke als von der Planung betroffen festgestellt.

Tötungsverbot nach §44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
Insbesondere in den bestehenden Obstbäumen auf der Planungsfläche konnten Brutnach-
weise erbracht werden. Mit Umsetzung der baulichen Maßnahmen ist damit während der Bau-
phase von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Dies kann durch eine Zeitenregelung,
welche die Baufeldfreimachung außerhalb der Vegetationsperiode festlegt (V 2) auf ein uner-
hebliches Maß reduziert werden, da die Vögel in dieser Zeit nicht brüten und somit keine Eier
beschädigt oder Juvenile verletzt oder getötet werden können. Adulte Tiere können bei Bedro-
hung wegfliegen. Durch den Erhalt und Schutz einiger Bestandsbäume bleiben ausreichend
Rückzugshabitate für die Sommermonate vorhanden (V 8). Dieser Erhalt kann über die öko-
logische Baubegleitung (V 6) gesichert werden.

Störungsverbot nach §44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG
Während der Bauphase kann es zu zusätzlichen, erheblichen Störungen der Avifauna durch
Lärm- und Staubemissionen sowie optischen Störreizen kommen. Mit der Umsetzung der
Maßnahmen außerhalb der Vegetationsperiode (V 2) können diese Wirkungen auf ein uner-
hebliches Maß minimiert werden, da eine Störung während der Brutzeit vermieden wird. Be-
troffen sind vor allem ubiquitäre Standvögel sowie Zugvögel der Umgebung. Durch den Erhalt
und Schutz von Bestandsbäumen (V 8) können diese Wirkungen vermindert werden. Die Ve-
getationsstrukturen der näheren Umgebung bieten während der Bauphase zusätzlich Aus-
weichmöglichkeiten und Rückzugshabitate an.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten kann somit ausge-
schlossen werden. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
liegt demnach nicht vor.

Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG
Potenziell besteht die Gefahr der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsstätten der
Brutvögel und von Ruhestätten der vorkommenden Arten, was durch den Schutz und Erhalt
der Bestandsbäume und die Anlage von Strauchvegetation im Gebiet vermindert werden kann
(V 8). Der Wegfall des Nahrungshabitat für die aufgenommenen Nahrungsgäste wird über die
Anlage der Blühstreifen vermindert (M 9). Für die entfernten Bruthabitate (Obstbäume) der
Fläche wird ein Ausgleich in Form von Vogelkästen (CEF 1) geschaffen. Die Schaffung neuer
Fortpflanzungsstätten in Form von neu anzupflanzenden Bäumen (M 8) kann erst nach einer
gewissen Entwicklungszeit eine Wirkung entfalten (bis die Bäume eine entsprechend ausge-
prägte Baumkrone entwickelt haben).
Eine Verschlechterung der lokalen Populationen kann bei Einhaltung der Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen sowie der konsequenten Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen
ausgeschlossen werden.
Umweltreport und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“   18
Planstatt Senner

8.3 Fledermäuse
Methodik
Zur Erfassung der vorkommenden Fledermausarten wurden zwei spätabendliche Detektor-
Begehungen im Geltungsbereich und dessen näheren Umgebung durchgeführt.

    ▪   08.07.2019 | 22:30 – 23:15 Uhr | 19 – 16 °C, bewölkt
    ▪   03.08.2019| 22:00 – 22:45 Uhr | 21 – 14 °C, leicht bewölkt

Zur Artbestimmung wurden während der Kartierung laufend Detektoraufnahmen (Elekon-Bat-
Logger M) gemacht. Die aufgenommenen Lautaufnahmen wurden am Computer mit der Ana-
lysesoftware Elekon-Bat-Explorer ausgewertet. Die Arten wurden nach Skiba (2009) und Run-
kel & Gerding (2016) bestimmt.

Ergebnis
Im Zuge der Begehungen konnten Großes Mausohr (Myotis myotis), Rauhaut- oder Weißrand-
fledermaus (Myotis nathusii/kuhlii) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) nachgewie-
sen werden. Weitere Myotis-Rufe und eine Nyctaloide Art waren nicht mit Sicherheit zu be-
stimmen, da zu wenig charakteristische Merkmale zu erkennen oder die Rufe zu undeutlich
waren. Ziemlich sicher ist das Vorkommen des Großen Mausohrs (Myotis myotis), bei den
höheren Rufen stehen Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus oder
Bechsteinfledermaus zur Auswahl. Kolonien in den Schuppen konnten keine festgestellt wer-
den.

         Tabelle 3: Artenliste Fledermäuse und Anzahl der aufgenommenen Rufe

 Wissenschaftlicher Artname          Deutscher Artname                  Anzahl der Rufe
 Pipistrellus nathusii/kuhlii        Rauhaut- oder Weißrandfleder-      3
                                     maus
 Pipistrellus pipistrellus           Zwergfledermaus                    226
 Myotis myotis                       Großes Mausohr                     1
 Myotis spec.                        --                                 76
 Nyctaloid                           --                                 1
 Rufe insgesamt                                                         307

Mit Abstand am häufigsten konnte die Zwergfledermaus im Geltungsbereich festgestellt wer-
den (Tabelle 3). Sie gilt als die häufigste Fledermausart in Deutschland und ist mit 36 bis 51
mm eine der kleinsten Fledermäuse Europas. Ihre Wochenstubenquartiere befinden sich
meistens in engen Spaltenräumen in und an Gebäuden, während als Winterquartiere meist
Brücken und Gebäuden, Gewölbekellern, Ritzen, Hohlsteinen, Mauer- oder Felsspalten ge-
nutzt werden. Das Große Mausohr lebt vorzüglich in Kirchendachböden oder anderen großen
Dachstühlen, wo sich meist die Wochenstuben befinden. Jagdgebiete befinden sich meist in
Wäldern. Zur Orientierung von der Ruhestätte zum Jagdgebiet braucht das Große Mausohr
Hecken, Bäche, Waldränder, Gebäude und Feldraine. Die Rauhautfledermaus besiedelt meist
abwechslungsreiche Wälder mit Tümpeln und Gewässer im Tiefland. Jagdgebiete orientieren
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sich entlang der Uferbereiche der Gewässer, aber auch Feuchtwiesen, Waldränder sowie
Waldbereiche. Die Weißrandfledermaus besiedelt primär Siedlungsbereiche. Quartiere befin-
den sich in Spalten an Gebäuden, Jagdgebiete befinden sich typischerweise in innerstädti-
schen Grünflächen und an Gewässern. (vgl. Bundesamt für Naturschutz, 2019).
Die vorkommenden Arten nutzen der Geltungsbereich als Nahrungshabitat. In den Gehölzen
sind Ruhestätten möglich, in den umliegenden Gebäuden sehr wahrscheinlich. Fortpflan-
zungsstätten können mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da keine geeig-
neten Strukturen festgestellt werden konnten.

Bewertung und Betroffenheit

Sämtliche europäischen Fledermausarten sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng ge-
schützt. Sie sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und werden somit nach § 44 Abs.
5 abgehandelt.

Tötungsverbot nach §44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
Es ist davon auszugehen, dass sich Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten im Gel-
tungsbereich befinden. Dafür kommen die beiden Schuppen, sowie die kartierten. Quartiere
sind zudem an den umliegenden Gebäuden oder Bäumen möglich, diese bleiben allerdings
erhalten.
Mit Umsetzung der baulichen Maßnahmen ist damit während der Bauphase von einem erhöh-
ten Tötungsrisiko auszugehen. Dies kann durch eine Zeitenregelung, welche die Baufeldfrei-
machung außerhalb der Vegetationsperiode festlegt (V 2), auf ein unerhebliches Maß reduziert
werden, da die Fledermäuse in dieser Zeit keinen Nachwuchs haben und somit keine Juvenile
verletzt oder getötet werden können. Adulte Tiere können bei Bedrohung wegfliegen. Durch
den Erhalt und Schutz einiger Bestandsbäume bleiben ausreichend Rückzugshabitate für die
Sommermonate vorhanden (V 8). Dieser Erhalt kann über die ökologische Baubegleitung (V
6) gesichert werden.

Die Zwergfledermaus nutzt Waldränder, Streuobstwiesen und Grünland als Jagdgebiet, wobei
sie Uferbereiche bevorzugt, während sich die Jagdgebiete des großen Mausohrs hauptsäch-
lich in Wäldern befinden. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gebiet nachts von
Fledermäusen als Jagdgebiet genutzt wird. Da in diesem Zeitraum keine baulichen Maßnah-
men stattfinden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG vermieden wird.

Störungsverbot nach §44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG
Während der Bauphase kann es zu Störungen von Fledermäusen durch Lärm- und Staube-
missionen kommen. Potenzielle Ruhestätten befinden sich voraussichtlich in den Baumhöhlen
und Schuppen im Geltungsbereich sowie den angrenzenden Gebäude- und Gehölzstrukturen.
Eine erhöhtes Störungsaufkommen kann aufgrund der Lichtverschmutzung durch die Planung
entstehen. Ein Insektenschonendes Beleuchtungskonzept (M 5) kann zu Minimierung der Stö-
rung beitragen.
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Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der nachgewiese-
nen Arten kann während der Bauphase ausgeschlossen werden, da umliegende Rückzugs-
habitate vorhanden sind.

Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG
Zur Orientierung von der Ruhestätte zum Jagdgebiet braucht beispielsweise das Große Mau-
sohr Hecken, Bäche, Waldränder, Gebäude und Feldraine (vgl. Bundesamt für Naturschutz,
2019). Ausgeprägte Leitlinien befinden sich nicht im Gebiet. Die Bestandsgebäude angren-
zend an den Geltungsbereich bleiben erhalten. Die etwaige Entfernung von Habitatbäumen
und den Schuppen wird mittels CEF-Maßnahme (CEF 2) ausgeglichen, damit die ökologische
Funktion des Geltungsbereichs erhalten bleibt. Die Funktion der Planungsfläche als Nahrungs-
habitat wird im Zuge der Planung durch den Wegfall von Grünfläche und die Lock- bzw.
Scheuchwirkung von Beleuchtungsanlagen beeinträchtigt. Durch einen mäßigen Grünflächen-
anteil (M 8) in der Planung, eine schonende Beleuchtung (M 5) und die Anlage von Blühstreifen
(M 9) kann der Geltungsbereich in abgeschwächter Form weiterhin als Jagdgebiet dienen. Des
Weiteren finden sich in näherer Umgebung ausreichend Strukturen, die diese Funktion über-
nehmen können.
Eine Verschlechterung des Zustands der lokalen Populationen kann bei Einhaltung der Ver-
meidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der konsequenten Durchführung der Aus-
gleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

8.4 Sonstige besonders oder streng geschützte Arten
Methodik
Im Zuge der Begehungen zu Brutvögeln und Fledermäusen wurde das Gebiet auch auf Indi-
viduen sonstiger besonders oder streng geschützter Arten und potenzieller Habitate abge-
sucht sowie eine Einschätzung der Habitateignung durchgeführt.

Ergebnis
Der Geltungsbereich besteht hauptsächlich aus landwirtschaftlich genutztem Grünland, einem
Bauerngarten in der westlichen Ecke sowie einigen Habitatbäumen mit Totholz und Baumhöh-
len. Für das Vorkommen geschützter Pflanzen ist das Grundstück zu eutroph, die Ausprägung
des Grünlandes zu artenarm. Für Eidechsen gibt es zwar wärmebegünstigte Plätze und Ve-
getationsstrukturen als Versteck, das Substrat ist allerdings nicht grabbar, sodass Fortpflan-
zungshabitate fehlen. Amphibien- und Libellenvorkommen lassen sich ausschließen, da Ober-
flächengewässer fehlen. Für artenschutzrelevante Heuschrecken und Faltervorkommen feh-
len geeignete Vegetationsstrukturen, die Ausprägung der Wiese ist dafür zu artenarm. Die
Totholzvorkommen im Gebiet haben Habitateignung für totholzbewohnende Insekten. Die
Streuobstwiese bietet Nahrungs- und Bruthabitat für Hautflügler wie Bienen.
Weitere besonders oder streng geschützten Arten konnten nicht im Geltungsbereich oder der
Umgebung festgestellt werden und sind auch nicht zu erwarten.

Bewertung und Betroffenheit
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Es ist davon auszugehen, dass sich Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von totholzbewohnen-
den Käfern und Hautflüglern im Geltungsbereich befinden. Mit Umsetzung der baulichen Maß-
nahmen ist damit während der Bauphase von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Dies
kann durch den Erhalt der Bestandsbäume (V 8) auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
Dieser Erhalt kann über die ökologische Baubegleitung (V 6) gesichert werden.
Durch die Planung entsteht für die betroffenen Arten eine verstärkte Zerschneidung von Habi-
taten. Diese kann durch eine kleintierdurchlässige Einfriedung der Grundstücke (M 11) im Gel-
tungsbereich minimiert werden.
Geeignete Habitatstrukturen und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden sich in Form
von Totholz und Streuobstbäumen im Gebiet. Durch den Erhalt der Bestandsbäume (V 8) und
die Anlage einer Bluhwiese (M 9) kann eine gewisse Habitatqualität für betroffene Arten im
Geltungsbereich wiederhergestellt werden.
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9 Bewertung und Konfliktanalyse
Im Folgenden werden alle Schutzgüter analysiert, ihr Bestand im Geltungsbereich dargestellt
und mögliches Konfliktpotential durch die neue Nutzung abgewogen.

9.1 Schutzgut Mensch
Bestand
Der Geltungsbereich unterliegt momentan einer relativ extensiver Grünlandnutzung. Um den
Geltungsbereich liegt das locker bebaute Siedlungsgebiet Dietershofen. Begrenzt wird der
Geltungsbereich von der Straße Dietershofen und von Mischbebauung.
Vorbelastung
Vorbelastungen ergeben sich aus der Grünlandnutzung, dem bestehenden, angrenzenden
Mischgebiet und der angrenzenden Straßen. Die Beeinträchtigungen zeigen sich in Form
von Lärm- und Schadstoffemissionen durch den Verkehr sowie potenziellen Geruchsemissi-
onen aus der Landwirtschaft (bspw. Gülledüngung).
Konfliktanalyse und Bewertung
Ortsnahe Erholungsmöglichkeiten sind im Geltungsbereich nicht gegeben. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass sich die Erholungsnutzung durch die Umnutzung der Fläche erheb-
lich vermindert. Durch die Umnutzung des Gebietes zu einem Wohngebiet sind keine unmit-
telbaren negativen Wirkungen zu erwarten. Mit der Errichtung von Wohnhäusern ist mit tem-
porären Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch durch die Bauarbeiten (Lärm, Schad-
stoffe etc.) zu rechnen. Von dauerhaften oder erheblichen Beeinträchtigungen wird jedoch
nicht ausgegangen.
    ➔ Das Vorhaben hat keine dauerhaften erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut
      Mensch.

9.2 Schutzgut Boden und Fläche
Bestand
Siehe Kapitel 2.3 Hydrologie und 2.5 Bodenkundliche Einheit.
Vorbelastung
Vorbelastungen der Fläche ergeben sich durch die Immissionen in den Boden aus der land-
wirtschaftlichen Nutzung (Beweidung, potenziell Pestizide, Dünger) sowie möglichen Immissi-
onen der angrenzenden Straßen. Eine Beeinträchtigung durch teil- oder vollversiegelte Fläche
besteht geringfügig durch die Schuppen im Geltungsbereich.
Konfliktanalyse und Bewertung
Durch die Vorbelastungen im Gebiet ist der Wert für die Bodenfunktionen leicht gemindert, der
Boden kann jedoch alle Funktionen weiter erfüllen.
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Der Wert der Schutzgüter Boden und Fläche im Geltungsbereich wird bei Planungsumsetzung
deutlich verschlechtert. Durch die Änderung der Nutzung zu Wohngebiet erhöht sich der Ver-
siegelungsgrad und die Bodenfunktionen können in diesen Bereichen nicht mehr ausgeführt
werden. Mit der Errichtung von Wohnhäusern bei einer GRZ von 0,4 (WA1) und teilweise 0,3
(WA2) und den Straßen im Geltungsbereich ist von einer Teil- und Vollversiegelung im Gel-
tungsbereich von rund 3.300 m² zu rechnen.
    ➔ Das Vorhaben hat durch die Versiegelung dauerhafte, negative Auswirkungen auf die
      Schutzgüter Boden und Fläche.
    ➔ Durch die festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden die ne-
      gativen Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Minimum reduziert.

9.3 Schutzgut Wasser
Bestand
Siehe Kapitel 2.3 Hydrologie.
Vorbelastung
Vorbelastungen der Fläche ergeben sich durch die stofflichen Immissionen in den Boden und
somit das Grundwasser, die vor allem aus der Grünlandnutzung der Fläche resultieren (Be-
weidung, potenziell Dünger und Pestizide).
Konfliktanalyse und Bewertung
Durch die Umnutzung des Geltungsbereichs zu Wohngebiet ist aufgrund der Errichtung von
Wohnhäusern und der damit einhergehenden Versiegelung von einer dauerhaften Beeinträch-
tigung durch das Vorhaben auszugehen, da der Geltungsbereich in Teilbereichen voll- und
teilversiegelt wird. Die Grundwasserneubildungsrate verschlechtert sich somit. Jedoch findet
keine Beweidung mehr statt und somit keine entsprechenden Einträge in den Boden. Von der
künftigen Gartennutzung ist dennoch mit geringfügigen Immissionen in den Boden auszuge-
hen. Von einer nachhaltigen negativen Beeinträchtigung des westlich verlaufenden Ringgen-
bachs ist durch die Entfernung sowie aufgrund der Kleinflächigkeit und der geringen Verände-
rung in den Emissionen nicht auszugehen.
➔ Das Vorhaben hat dauerhafte, negative Auswirkungen auf das Teilschutzgut Grundwas-
  ser.
➔ Durch die festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden die negati-
  ven Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Minimum reduziert.

9.4 Schutzgut Klima und Luft
Bestand
Der Jahresniederschlag im Geltungsbereich liegt bei ca. 800 mm, die Jahresdurchschnittstem-
peratur bei ca. 7°C, die mittlere Zahl der Frosttage bei 120 bis 140. Vorherrschende Winde im
Geltungsbereich sind SW- und SO-Winde (Klimaatlas BW, 2006). Die Temperaturveränderun-
gen im Zusammenhang mit der Klimaerwärmung können für der Geltungsbereich nicht exakt
ermittelt werden und sind in den oben angegebenen Mittelwerten nicht dargestellt. Seit 1900
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beträgt der Temperaturanstieg in Baden-Württemberg etwa 1 °C und ist vor allem seit 1980
deutlich zu beobachten (MfU und LUBW, 2018). Die Fläche des Geltungsbereichs hat auf-
grund der geringen Größe und nur spärlichen Vegetationsstrukturen nur eine untergeordnete
Funktion als Kalt- und Frischluftentstehungsfläche.
Vorbelastung
Vorbelastungen für das Klima und die Lufthygiene ergeben sich geringfügig aus der angren-
zenden Straße, von der geringfügig Schadstoff- und gegebenenfalls Staubemissionen ausge-
hen. Die umliegenden versiegelten Flächen haben einen negativen Einfluss auf das Lokal-
klima, der jedoch aufgrund der lockeren Bebauung, guten Durchgrünung und den umliegenden
großflächigen Grünflächen nur minimal ist.
Konfliktanalyse und Bewertung
Der Untersuchungsraum hat nur eine geringe Relevanz für die Kalt- und Frischluftproduktion
und daher lediglich eine untergeordnete Bedeutung für das Schutzgut Klima/Luft.
➔ Mit der Umnutzung der Fläche zu Wohngebietsfläche ist mit einer negativen Beeinträchti-
  gung für das Schutzgut Klima/Luft zu rechnen, da durch Versiegelung die klimatischen
  Funktionen beeinträchtigt werden.
➔ Durch die festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie beispielsweise
  geeignete Eingrünungsmaßnahmen, werden die negativen Beeinträchtigungen auf ein un-
  erhebliches Maß reduziert.

9.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Bestand
Eine Eignung des Geltungsbereichs als Habitat für Flora und Fauna ist aufgrund der Grün-
landnutzung, der Streuobstwiese mit Baumhöhlen und Totholz sowie der Schuppen und dem
Bauerngarten gegeben. Die Freiflächen dienen trotz der Grünlandnutzung als Nahrungsgrund-
lage für Vögel und Fledermäuse, da davon auszugehen ist, dass Insekten vorkommen. Die
Gehölze mit Baumhöhlen im Gebiet dienen Vögeln und evtl. Fledermäusen als Lebensstätte,
während die Wiese als Nahrungshabitat dient. Die Schuppen dienen ebenfalls evtl. Fleder-
mäusen als Lebensstätten. Heckenstrukturen dienen Zweigbrütern als Bruthabitat und Totholz
bietet Habitat für Insekten.
Das gesamte Geltungsbereich liegt im Naturpark „Obere Donau“.

Vorbelastung
Vorbelastungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt ergeben
sich aus der umliegenden intensiven Nutzung der Landschaft (Straßen, Wohnbebauung) und
der damit einhergehenden Versiegelung, die einen Zerschneidungseffekt hat. Ebenso kann
die Grünlandnutzung der Fläche als Vorbelastung aufgenommen werden.
Konfliktanalyse und Bewertung
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Durch die Lage des Geltungsbereichs, umgeben von Siedlungsflächen, besteht in geringem
Maße ein Inseleffekt für die Fläche, jedoch liegt direkt nördlich auf gegenüberliegender Stra-
ßenseite, im räumlich-funktionalem Zusammenhang eine Kernfläche des Biotopverbundes
mittlerer Standorte. Die übrigen umliegenden Flächen sind durch die angrenzenden Mischge-
biete Großteiles vorbelastet und haben nur eine sehr geringe Funktion als Lebensgrundlage
für Flora und Fauna. Eine nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung des Naturparks ist mit
Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit
auszuschließen. Dennoch werden im Zuge der Errichtung der Wohnhäuser Flächen versiegelt,
Bäume gefällt und die beiden Schuppen abgerissen, wodurch deren Funktion als Lebens-
grundlage für Flora und Fauna dauerhaft verloren geht. Der Verlust von Nahrungs- und Fort-
pflanzungsstätten wird in der Planung durch Nistkästen, Fledermauskästen neupflanzungen
und die Anlage einer Blütenwiese ausgeglichen.
➔ Das Vorhaben hat negative Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie
  die biologische Vielfalt.
➔ Durch die festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen, werden die
  negativen Beeinträchtigungen vermieden und auf ein unerhebliches Minimum reduziert.

9.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Bestand
Die Bebauungsplanfläche stellt eine Offenfläche umgeben von Mischbebauung dar. Für die
angrenzenden Wohnhäuser stellen der Geltungsbereich als offene Grünfläche und die Ge-
hölze eine ortsbildaufwertende Struktur dar.
Der gesamte Geltungsbereich liegt im Naturpark „Obere Donau“.
Vorbelastung
Vorbelastungen des Geltungsbereichs ergeben sich aus den umliegenden Siedlungsgebieten
und der Straße, die eine visuelle und akustische Beeinträchtigung darstellen. Auch die um das
Siedlungsgebiet Dietershofen liegenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen
eine visuelle Beeinträchtigung dar. Durch die Ausfuhr von Gülle auf den umliegenden Flächen
kann es zu zeitweisen Geruchsimmissionen kommen.
Konfliktanalyse und Bewertung
Eine besondere Bedeutung des Geltungsbereichs für die Naherholung und das Naturerleben
ist nicht gegeben. Dennoch wird die Eignung des Geltungsbereichs und dessen Umgebung
für die Naherholungsnutzung durch die Errichtung von Wohnhäusern weiter gemindert.
➔ Das Vorhaben hat aufgrund der angrenzenden Ausweichmöglichkeiten, sowie der Vorbe-
  lastung nur geringe Auswirkung auf das Landschaftsbild und die Erholung.
➔ Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes kann durch die festgesetzten Vermeidungs- und Mi-
  nimierungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Minimum reduziert werden.

9.7 Schutzgut Emissionen und Abfall
Bestand
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