Bedarfs- und Leistungsgerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Dr. Tim Köhler-Rama Hochschule des Bundes, Fachbereich Sozialversicherung
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Bedarfs- und Leistungsgerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Dr. Tim Köhler-Rama Hochschule des Bundes, Fachbereich Sozialversicherung Berlin, 5.6.2019 Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 1
Das Rentensystem ist historisch gewachsen und ambivalent • 1889 Einführung der „Invaliditäts- und Altersversicherung“ • Grundgedanke: Recht auf Rente als Gegenleistung für lebenslange Arbeit; Arbeiter sollten weniger abhängig vom Fürsorgesystem sein. • 1957 Rentenreform • Grundgedanke: Statussicherung; die Höhe der Rente als Spiegelbild der im Erwerbsverlauf erworbenen Einkommensposition; Rente als Lohnersatz. • Anlass für die Rentenreform war grassierende Altersarmut. • Zur Durchsetzung der 70%igen Rentenerhöhung und Beitragssatzerhöhung von 11% auf 14% war eine Stärkung des Versicherungsprinzips unerlässlich. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 2
Das Rentensystem enthält zwei konfligierende Ziele • Das Rentensystem enthält implizit zwei Ziele: Armutsvermeidung und Statussicherung. • Somit enthält es sowohl Aspekte von Bedarfsgerechtigkeit als auch von Leistungsgerechtigkeit. • Die Mischfinanzierung (rd. ¾ Beiträge, ¼ Steuerzuschuss) spiegelt diese Dualität wider. • Welches Ziel soll prioritär verfolgt werden? • Die Grundfrage im Vorfeld der 57er-Reform war dieselbe wie heute: Soll die Rente das Existenzminimum für die Notfälle darstellen und sich auf Bedürftige beschränken oder soll es einen Rentenanspruch geben und die Höhe der Rente sich nach der Vorleistung richten? • Mehr Armutsvermeidung bedeutet mehr Umverteilung. Mehr Umverteilung bedeutet Verletzung des Äquivalenzprinzips • Statussicherung setzt die Armutsvermeidung eigentlich voraus. Ohne Armutsvermeidung macht Statussicherung keinen Sinn. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 3
Aktuelle Debatte I • Abg. Weiß (CDU) an die Sachverständigen Werding und Bomsdorf: „…Wie weit kann und darf im Rentensystem selbst vom Äquivalenzsystem und damit von der Relation zwischen eigener Beitragszahlung und Leistung der Rentenversicherung abgewichen werden?“ • Keine Antwort von Werding auf diese Frage. Antwort Bomsdorf: „…Und nochmal: Ich bin skeptisch gegenüber der Meinung, dass die Rente dazu da ist, Altersarmut zu bekämpfen. Wir müssen die Altersarmut da bekämpfen, wo sie im Grunde beginnt, nämlich in der Arbeitszeit, und nicht an den Symptomen herumdoktern, wie das jetzt vielfältig gemacht wird.“ Zitate aus: Wortprotokoll der 46. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 6.5.2019 Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 4
Aktuelle Debatte II • „(…) Im Grundsicherungssystem gilt das Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit. In der Sozialversicherung gilt ein Prinzip der Leistungsgerechtigkeit. Wir müssen diese beiden voneinander trennen und die Rechtsansprüche nicht miteinander vermischen (…) Deshalb, wenn man eine Reform macht, ist der zentrale Punkt – die Bedürftigkeitsprüfung nicht in die Rentenversicherung hinein zu treiben, sondern, eine Rente zu schaffen, die eine reine Versicherungsleistung ist. Die Vermischung beider Systemprinzipien wird eine abschüssige Bahn erzeugen, auf der wir dann zu einem gemischten Grundsicherungs-/Versicherungssystem kommen. Das halte ich für politisch gefährlich und sozial für nicht förderlich.“ • Zitat Sachverständiger Nullmeier; aus: Wortprotokoll der 46. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 6.5.2019 Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 5
„Verschmelzung von Renten- und Sozialhilfesystem“ (Steffen) • Armutsvermeidung und Statussicherung werden immer weniger realisierbar, weil sich die Rente an die Grundsicherung angleicht. • Für eine Rente oberhalb der Sozialhilfe werden mittlerweile 28 Entgeltpunkte benötigt. Ein Beschäftigter mit der Hälfte des Durchschnittsverdienstes (2019: rd. 1.600 Euro) benötigt hierfür 56 Jahre. • Ein Beispiel: Der Durchschnittsverdienst einer Altenpflege-Fachkraft in Sachsen liegt aktuell bei rd. 2.200 Euro/mtl. Um auf die 28 EP (Nettorente: 800 Euro) zu kommen, muss sie 40 Jahre durchgehend Vollzeit arbeiten. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 6
Bedarfsgerechtigkeit im Rentensystem • Im Rentensystem gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung. (Lediglich eine Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, die das BVerfG als „Fürsorgeleistung“ charakterisiert) • Aber es gibt soziale Ausgleichselemente als Ausdruck von Bedarfsgerechtigkeit. • Wenn aus Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Pflegetätigkeiten oder Kindererziehung Einkommensverluste resultieren, kompensiert das Rentensystem z. T. die daraus resultierenden Verluste an Rentenansprüchen. • Auch die Aufstockung von geringen Rentenansprüchen sind im Rentenrecht seit 1972 enthalten: • Rente nach Mindestentgeltpunkten (für Zeiten bis 1991) • Kinderberücksichtigungszeiten für Zeiten ab 1992 Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 7
Soziale Risiken nehmen zu…. • Längere Ausbildungs- und Arbeitslosigkeitszeiten in den jüngeren Kohorten • Mehr Zeiten mit niedrigen Verdiensten wegen Expansion des Niedriglohnsektors und • Mehr prekäre Beschäftigungsverhältnisse • Mehr und längere Phasen der Selbständigkeit* *Quelle: Projekt Lebensverläufe und Altersvorsorge (LeA), Präsidentin Roßbach anlässlich des Presseseminars am 7./8.11.2018 in Würzburg. Es wurden Geburtsjahrgänge 1957 mit 1976 verglichen. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 8
….trotzdem werden Elemente des sozialen Risikoausgleichs abgebaut. • Einführung von Abschlägen bei den Erwerbsminderungsrenten (seit 2001); Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen und Absenkung des Absicherungsniveaus beim Risiko der Berufsunfähigkeit für Geburtsjahrgänge bis 1960; Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente für Geburtsjahrgänge ab 1961 • Verschärfung der Einkommensanrechnung bei Witwenrenten (seit 2002) • Reduzierung der rentenrechtlichen Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten (vollständiger Wegfall der Bewertung seit 2009) • Wegfall der Altersrenten für Frauen und der Altersrenten nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit ab dem Alter 60 (ab 1952er Jahrgänge) • vollständiger Wegfall der Bewertung von Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II bezogen wird (seit 2011). • Wegfall der Rente nach Mindestentgeltpunkten (Beitragszeiten ab 1992) Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 9
Zwischenfazit I • Die Bedarfsgerechtigkeit im Rentensystem wurde durch die Reformen der letzten 20 Jahre stark reduziert. • Folge: Weniger Einkommenssicherheit im Alter. • Und: Starker Anstieg des Altersarmutsrisikos besonders vulnerabler Gruppen: Invalide, Langzeitarbeitslose, prekär Beschäftigte, Personen im Niedriglohnbereich (v. a. Frauen) • Das Ziel der Armutsvermeidung wird nur unzureichend erfüllt. • Anders als in den meisten anderen EU-Staaten fehlt in Deutschland • a. eine Mindestrente für langjährig Versicherte und • b. eine Hochwertung geringer Einkommen bei der Rentenberechnung. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 10
Leistungsgerechtigkeit im Rentensystem • Rentenbeitrag = Eigenvorsorge • Höhe der Rente spiegelt Höhe des Arbeitslohns wider („Rente als fortgesetzter Lohn“) • Herrschende Logik: „Niedriges Einkommen = niedrige Rente = leistungsgerecht“ • Umverteilung im Rentensystem wird wegen des Äquivalenzprinzips in Deutschland mehrheitlich kritisch gesehen: „Umverteilung gehört in das Steuersystem“ • Tatsächlich bedeutet Umverteilung im Rentensystem, dass sich für einige das Beitrags- Leistungsverhältnis verbessert und für andere verschlechtert. • Es gibt daher einen Zielkonflikt zwischen der Armutsvermeidung (mehr Bedarfsgerechtigkeit) und der Stärkung des Vorleistungsbezugs der Rente (mehr Leistungsgerechtigkeit). Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 11
Zwischenfazit II • Nur eine Rente, die bedarfs- und leistungsgerecht ist, wird gesellschaftlich akzeptiert. • Die Rentenreform 1957 ist „Armutspolitik auf der Basis des Versicherungsprinzips“ (Göckenjan). • Das primäre Ziel der damaligen Reform war die Beseitigung der massenhaften Altersarmut. Zur Durchsetzung des Ziels musste aber das Versicherungsprinzip implementiert werden, weil ansonsten die Reform nicht mehrheitsfähig gewesen wäre (Wallrabenstein). Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 12
Was tun, wenn Altersarmut wieder zu einem Massenphänomen wird? • Die alleinige Adressierung des Altersarmutsrisikos an das Sozialhilfesystem ist keine Lösung, weil das staatliche Rentensystem in diesem Fall seine Akzeptanz und Legitimation verlieren würde. • Also: Nach einem erfüllten Arbeitsleben muss eine Rente herauskommen, die oberhalb der Sozialhilfe liegt. • Lösung in den meisten OECD-Staaten: • Hochwertung niedriger Einkommen bei der Rentenberechnung (höhere Ersatzraten für Geringverdiener) • Das ist gerecht, weil niedriges Einkommen ein ungleich verteiltes soziales Risiko darstellt, was i.d.R. mit einem höheren Invaliditätsrisiko und einer kürzeren Lebenserwartung einhergeht. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 13
Niedrige Ersatzraten für Geringverdiener in Deutschland 4.18. Gross pension replacement rates for men by earnings Percentage of individual earnings Base case Earnings profile Base case Earnings profile 0,5 1 1,5 0,5 1 1,5 0,5 1 1,5 0,5 1 1,5 Australia 82,8 32,2 32,1 82,2 32,0 31,7 Korea 58,5 39,3 28,7 58,4 39,1 28,7 Austria 78,4 78,4 78,4 77,8 77,8 75,7 Latvia 47,5 47,5 47,5 47,0 47,0 47,0 Belgium 49,1 48,1 37,6 48,5 46,8 36,4 Luxembourg 89,5 76,7 72,5 89,0 76,3 72,0 Canada 54,1 41,0 28,5 53,9 40,3 28,5 Mexico 34,7 26,4 25,1 34,7 26,0 24,6 Chile 39,1 33,5 33,6 38,6 32,7 32,8 Netherlands 98,1 96,9 96,5 97,3 96,1 95,6 Czech Republic 74,1 45,8 36,4 73,8 45,7 36,3 New Zealand 80,0 40,0 26,7 80,0 40,0 26,7 Denmark 123,4 86,4 79,5 122,4 84,9 78,0 Norway 63,6 45,1 36,5 63,3 44,6 36,3 Estonia 62,0 49,7 45,6 61,4 49,1 45,0 Poland 31,6 31,6 31,6 31,6 31,6 31,6 Finland 56,6 56,6 56,6 56,2 56,2 56,2 Portugal 75,5 74,0 72,6 77,2 75,6 74,3 France 60,5 60,5 54,8 63,7 62,3 55,4 Slovak Republic 72,3 64,3 62,2 71,6 63,7 61,6 Germany 45,5 38,2 38,2 45,5 37,9 37,1 Slovenia 44,0 38,1 36,3 46,9 40,6 38,6 Greece 67,4 53,7 49,2 67,0 53,4 48,9 Spain 72,3 72,3 72,3 76,3 76,3 75,5 Hungary 58,7 58,7 58,7 58,2 58,2 58,2 Sweden 55,8 55,8 64,5 55,3 56,1 64,7 Iceland 77,6 69,0 67,9 77,3 68,4 67,4 Switzerland 56,0 42,1 28,5 55,6 42,2 28,5 Ireland 68,2 34,1 22,7 68,2 34,1 22,7 Turkey 69,9 69,9 69,9 68,7 68,7 68,7 Israel 99,4 67,8 45,2 98,0 67,8 45,2 United Kingdom 44,3 22,1 14,8 44,3 22,1 14,8 Italy 83,1 83,1 83,1 82,8 82,8 82,8 United States 48,3 38,3 31,7 48,8 38,8 32,0 Japan 47,8 34,6 30,2 47,6 34,4 30,0 OECD 64,9 52,9 48,4 65,0 53,0 48,6 DC = defined contribution. Quelle: OECD, Pensions at a Glance, 2017, S. 115. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 14
Ist die Altersarmutsvermeidung Aufgabe der GRV? Pro Contra • Die GRV ist eine Sozialversicherung, zu • Die GRV ist eine Versicherung, die deren Wesen auch der soziale wegfallendes Einkommen im Alter Ausgleich gehört. Armutsvermeidung ersetzt. Zuwenig Rente ist daher Folge ist daher ein originäres Ziel der GRV. eines zu geringen Einkommens • Die GRV ist das einzige Pflicht- • Die Vermeidung von Altersarmut ist Vorsorgesystem in Deutschland. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, daher ihre Aufgabe, Altersarmut zu deren Lösung im Rahmen des vermeiden. Steuersystems erfolgen soll. Das ist • Grundsicherung ist nicht gerechter und effizienter. armutsvermeidend, sondern sichert nur das Existenzminimum. • Der Armutsvermeidung dient die Grundsicherung. • Langjährig und Vollzeit beschäftigte Versicherte müssen eine Rente • Wer im Alter nicht arm sein will, kann erhalten, die oberhalb der und muss zusätzlich privat vorsorgen. Grundsicherung liegt. Sonst ist eine Pflichtversicherung verfassungsrechtlich nicht legitimierbar. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 15
Grundrente/Respektrente • Es gibt keinen Konsens über die Frage, ob die GRV Altersarmut verhindern soll. • Statussicherung für eine Geringverdienerin oder einen Langzeitarbeitslosen lässt sich nur mit mehr Umverteilung und einer Verletzung des Äquivalenzprinzips realisieren. Also: mehr Bedarfsgerechtigkeit, weniger Leistungsgerechtigkeit. • Die „Grundrente à la Heil“ würde an historische Vorläufer anknüpfen: Rente nach Mindesteinkommen (1972) und Rente nach Mindestentgeltpunkte (1989). • Der Streit in der aktuellen Debatte dreht sich vor allem um die Frage der Bedürftigkeitsprüfung. Argument dafür: Zielgerichtete Maßnahme gegen Altersarmut Argument dagegen: Rentenansprüche würden noch mehr entwertet und das Rentensystem würde mit dem Sozialhilfesystem vermischt. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 16
FDP AfD Die LINKE DIE GRÜNEN SPD CDU Ausweitung der Teilweise Bessere Aufwertung von „Grundrente“: CDA-Plusrente: Freibeträge bei Freistellung der Bewertung von niedrigen Renten Hochwertung Freibetrag von GRV- der Renten bei der ALG II-Zeiten und mit mind. 30 niedriger Renten Rentenansprüchen bei Grundsicherung Anrechnung auf Schul- Versicherungsjahr von Versicherten der Berechnung der auf alle Formen den /Hochschulzeiten en auf 30 mit mind. 35 Grundsicherung; der privaten und Grundsicherungsa Fortführung der Entgeltpunkte Versicherungsjahr Versicherte mit freiwilligen nspruch; Rente nach („Garantierente“); en auf 0,8 mindestens 35 Vorsorge; „mindestens 15%“ Mindestentgeltp.; Rentenansprüche Entgeltpunkte; Versicherungsjahren Bei der „Basis- der GRV-Rente soll Vorleistungsun- von Ehepartnern keine bekommen ihre GRV- Rente“ soll ein nicht auf den Abhängige werden Bedürftigkeits- Rente um 25% erhöht; Anteil von 20% Grundsicherungs- „Solidarische gemeinsam Prüfung; Bedürftigkeitsprüfung. der GRV-Rente anspruch Mindestrente“ = betrachtet Freibetrag von von der angerechnet 1050 Euro (netto) (zunächst addiert, GRV-Renten bei Anrechnung auf werden. für alle; keine dann halbiert; der GruSi + den Bedürftigkeits- Bedürftigkeits- zusammen max. Anhebung des Grundsicherungs- prüfung prüfung; 60 EP); Wohngeldes anspruch Mindestlohn 12 keine ausgenommen Euro Bedürftigkeits- werden. Anhebung des prüfung Bedürftigkeits- Rentenniveaus auf prüfung mindestens 53% Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 17
Fazit • Rentenanspruch unterliegt aufgrund der individuellen Beitragsleistung dem Eigentumsschutz (BVerfG 1980). • Niedrige Renten von langjährig Versicherten mit Grundsicherungszuschlägen zu versehen („Kombirentenmodell“), würde bedeuten, dass die Rechtsposition vieler RentnerInnen geschwächt würde. Dies wäre ein Rückfall in die Zeit vor 1889. • Die Grundsicherung ist kein Teil des vorsorgebezogenen Alterssicherungssystems, sondern – historisch gesehen - dessen Alternative. • Wer Grundsicherung bezieht ist arm. • Anspruch des Rentensystems war immer: Wer während des Erwerbslebens nicht arm war, soll es im Alter auch nicht sein. • Das Rentensystem ist keine „Rentenmaschine“ (Brosig), sondern eine gesellschaftliche Einrichtung zur Organisation von Gerechtigkeit und Solidarität. • Problem: Hochwertung von Rentenanwartschaften von Geringverdienern hat nivellierende Effekte, erhöht die Grundsicherungsschwelle und untergräbt letztlich das lohnbasierte Rentensystem, d. H. der „Verschmelzungsprozess“ von Renten- und Sozialhilfesystem wird verstärkt. Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 18
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! • Literatur: • Brosig, Mindestsicherung im Alter, Arbeitnehmerkammer 2017 • Göckenjan, Gerd, Das Alter würdigen, 2000 • OECD, Pensions at a Glance, 2017 • Wallrabenstein, Astrid, Versicherung im Sozialstaat, 2009 • Köhler-Rama, Das Rentensystem verstehen, 2018 • Köhler-Rama, Zur Debatte über die Grundrente: Ist die Kritik berechtigt?, in: Soziale Sicherheit 4/2019 Hans-Böckler-Stiftung, 5.6.2019, Berlin 19
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