Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Mettmann - Version 15.02.2017 - Kreis Mettmann
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Impressum Kreisverwaltung Mettmann Der Landrat Abteilung 32-1 Bevölkerungsschutz Düsseldorfer Straße 26 40822 Mettmann 2
Inhalt 1. Grundlagen und Verfahren ................................................................................... 6 1.1 Anlass der Überarbeitung ........................................................................................ 6 1.2 Allgemeines und gesetzliche Grundlagen................................................................ 6 1.2.1 Rechtsgrundlagen.................................................................................................... 6 1.2.2 Aufgaben ................................................................................................................. 6 1.2.3 Träger ...................................................................................................................... 7 1.2.4 Bedarfsplanung ....................................................................................................... 7 1.2.5 Träger von Rettungswachen .................................................................................... 8 1.3 Strukturkennzahlen ................................................................................................. 9 1.3.1 Geographische Lage und Topographie .................................................................... 9 1.3.2 Nachbargemeinden ................................................................................................. 9 1.3.3 Einwohnerzahl und Einwohnerdichte ....................................................................... 9 1.4 Verkehrswesen ......................................................................................................11 1.4.1 Bundesautobahnen und Bundesstraßen .................................................................11 1.4.2 Bahnanlagen ..........................................................................................................13 1.4.3 Flugplätze ...............................................................................................................13 1.4.4 Wasserstraßen .......................................................................................................13 1.5 Infrastruktur/Wirtschaft ...........................................................................................14 1.5.1 Industrie..................................................................................................................14 1.5.2 Betriebe mit Sonderschutzplan ...............................................................................14 1.5.3 Fremdenverkehr .....................................................................................................14 1.6 Krankenhausversorgung ........................................................................................15 1.6.1 Krankenhäuser im Kreis Mettmann .........................................................................15 1.6.2 Einzugsbereiche nach Versorgungsbereichen der Rettungswachen gem. § 11 RettG NRW .......................................................................................................................16 1.6.3 Besondere Kliniken und Einrichtungen im Kreis Mettmann .....................................17 1.6.4 Zusammenarbeit mit überregionalen Krankenhäusern ............................................17 1.6.5 Krankenhauskapazitäten für spezielle Krankheitsbilder ..........................................18 1.6.5.1 Herzinfarkt (Krankenhäuser mit 24-Stunden-Herzkatheter).....................................18 1.6.5.2 Schlaganfall (Stroke Units) .....................................................................................18 1.6.5.3 Traumaversorgung (Traumazentren) ......................................................................18 2. Bedarfsplanung ....................................................................................................20 2.1 Grundlagen, Einschaltung Gutachter......................................................................20 3
2.2 Hilfsfrist ..................................................................................................................20 2.3 Rettungswachen ....................................................................................................23 2.3.1 Ist-Standorte ...........................................................................................................23 2.3.2 Soll-Zustand ...........................................................................................................27 2.4 Notfallrettung und Krankentransport Ist-Zustand ....................................................28 2.4.1 Fahrzeugbestand ....................................................................................................28 2.4.2 Einsatzzahlen .........................................................................................................29 2.5 Notfallrettung und Krankentransport Soll-Zustand (Bemessung) ............................30 2.5.1 Risikoabhängige Fahrzeugbemessung für die Notfallvorhaltung (RTW) .................30 2.5.2 Risikoabhängige Fahrzeugbemessung für den Einsatz des Notarztes ....................32 2.5.3 Frequenzabhängige Fahrzeugbemessung für den Krankentransport ......................33 2.5.4 Gesamtvorhaltung ..................................................................................................37 2.5.5 Veränderungen IST-SOLL ......................................................................................38 2.6 Reservefahrzeuge (Nutzungsausfall) .....................................................................39 2.7 Luftrettung ..............................................................................................................39 2.8 Sonder- und Spitzenbedarf.....................................................................................39 2.8.1 Sekundärverlegungen.............................................................................................39 2.8.2 Verlegungsnotärzte.................................................................................................40 2.8.3 Transporte von adipösen Patienten ........................................................................41 2.8.4 Inkubatortransporte.................................................................................................41 2.8.5 Spitzenbedarf .........................................................................................................41 2.8.6 Aufgaben nach § 2 Abs. 5 RettG NRW (Blutprodukte, Organe) ..............................42 2.9 Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker ................42 2.9.1 Leitender Notarzt ....................................................................................................42 2.9.2 Organisatorische Leitung Rettungsdienst (OrgL RD) ..............................................43 2.9.3 Einsatzkonzept für den Massenanfall von Verletzten (MANV-Konzept) .................43 2.10 Mitwirkung Dritter ...................................................................................................44 2.10.1 Mitwirkung von Hilfsorganisationen .........................................................................44 2.10.2 Mitwirkung von Unternehmen .................................................................................45 2.10.3 Notfallseelsorge ......................................................................................................45 3. Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst ....................................................46 3.1 Allgemeines ...........................................................................................................46 3.2 Räumliche Unterbringung und Betrieb ....................................................................46 3.3 Technik ..................................................................................................................47 3.4 Personelle Besetzung ............................................................................................47 4
3.5 Redundante Leitstelle.............................................................................................48 3.6 Notrufabfrage in der Kreisleitstelle..........................................................................48 3.7 Notrufabfrage in ständig besetzten Rettungswachen..............................................48 3.8 Alarmierung ............................................................................................................49 3.9 „Nächste-Fahrzeug“-Strategie ................................................................................49 3.10 Nachweis über freie Behandlungskapazitäten ........................................................49 4. Personal ................................................................................................................50 4.1 Allgemeines/ Gesetzliche Grundlagen ....................................................................50 4.2 Qualifizierung nach dem Notfallsanitätergesetz ......................................................51 5. Qualitätsmanagement ..........................................................................................52 5.1 Ärztliche Leitung Rettungsdienst ............................................................................52 5.1.1 Allgemeines/Gesetzliche Grundlagen .....................................................................52 5.1.2 Ist-Zustand .............................................................................................................52 5.1.3 Soll-Zustand ...........................................................................................................52 5.1.4 Aufgabenbeschreibung ...........................................................................................52 5.1.5 Qualifikation ............................................................................................................54 5.1.6 Stellung ..................................................................................................................54 5.2 Einsatzdokumentation ............................................................................................55 5.3 Durchführung von Qualitätsmanagement (QM)-Maßnahmen .................................55 5.4 Fahrzeuge im Rettungsdienst .................................................................................56 Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen .....................................................................58 6. Anhang A: Konzept Qualifizierung nach Notfallsanitätergesetz .......................60 6.1 Allgemeines ...........................................................................................................60 6.2 Ist-Zustand .............................................................................................................60 6.3 Soll-Zustand ...........................................................................................................61 6.4 Berechnung des Ausbildungsbedarfs .....................................................................61 6.4.1 Tägl. Bedarf Notfallsanitäter gem. aktueller Rettungsmittel-Vorhaltung...................61 6.4.2 Tägl. Bedarf Notfallsanitäter RTW nach neuer Vorhaltung ......................................62 6.4.3 Schätzung der Anzahl der notwendigen Ergänzungsprüfungen ..............................64 6.4.4 Berechnung des Kostenbedarfs ..............................................................................64 6.4.5 Praxisanleiter ..........................................................................................................65 5
1. Grundlagen und Verfahren 1.1 Anlass der Überarbeitung Zum 01.01.2014 ist die Novellierung des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) in Kraft getreten, welches in wesentlichen Teilen verändert wurde. So wurden u.a. der Geltungsbereich erweitert, neue rettungsdienstliche Aufgaben aufgenommen, das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) berücksichtigt, eine ärztliche Leitung des Rettungsdienstes verankert und neue Regelungen zur Dokumentation und zum Qualitätsmanagement geschaffen. Nach § 12 Abs. 5 RettG NRW sind Bedarfspläne für den Rettungsdienst kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Im Rahmen dieser Über- prüfungen ergaben sich hinreichend Anhaltspunkte für eine vorzeitige Änderung des gelten- den Bedarfsplans von 2012. Entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) vom 19.05.2015 erfolgt die Refinanzierung der Ausbildungskosten zum Notfallsanitäter über den Rettungsdienstbedarfsplan. Daher muss der Bedarf an Notfallsanitätern und entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf im Rettungs- dienstbedarfsplan ausgewiesen werden, um eine Finanzierung sicherzustellen. Davon unbenommen bleiben grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken der Krankenkassen zur Kostenregelung in § 14 Abs. 3 RettG NRW. 1.2 Allgemeines und gesetzliche Grundlagen 1.2.1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für Regelungen auf dem Gebiet des Rettungsdienstes ist das RettG NRW. 1.2.2 Aufgaben Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensret- tende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeig- netes Krankenhaus zu befördern. Hierzu gehört auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrich- tungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1-2 RettG NRW). Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Erkran- kung oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW). Notärzte kommen zum Einsatz, wenn zur Behandlung von Notfallpatienten gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW auch sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist. Dabei kommt der Leitstelle 6
die Aufgabe der Planung der Notarzteinsätze zu. Diese veranlasst einen Notarzteinsatz, wenn sich im Rahmen der Notrufabfrage Anhaltspunkte für eine Indikation dazu ergeben. Dabei erfolgt die Indikationsstellung für einen Notarzteinsatz auf der Grundlage der Empfehlungen der Bundesärztekammer (Notarztindikationskatalog). Zudem erfolgt der Notarzteinsatz auf Grund der Anforderung durch ein anderes Rettungsmittel. Für Menschen, die aufgrund eines krankheitsbedingten Verhaltens gegenwärtig sich selbst, andere Personen oder Rechtsgüter erheblich gefährden, gilt das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW). Notärztinnen und Notärzte haben hier gem. § 12 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 PsychKG NRW zunächst keine Zuständigkeit. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist die Notärztin oder der Notarzt auch bei Gefahr im Verzug regelmäßig allenfalls ersatzweise geeignet, das notwendige ärztliche Zeugnis auszustellen. Insbesondere im Rahmen eines originär indizierten Notarzteinsatzes wird die Notärztin oder der Notarzt aufgrund eigener Untersuchung die Unterbringungspflicht ärztlich feststellen und ein ärztliches Zeugnis ausstellen können. Dies dürfte beispielsweise bei angedrohtem oder vollzogenem Suizidversuch, akuten Psychosen oder aufgrund anderer akuter Krankheiten mit Auswirkungen auf den psychischen Zustand gegeben sein. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken und Verletzten oder sonstigen hilfsbedürfti- gen Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit dem Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern (§ 2 Abs. 3 RettG NRW), wobei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten Vorrang haben (§ 2 Abs. 4 RettG NRW). Notfallrettung und Krankentransport bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW). Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe oder ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen (§ 2 Abs. 5 RettG NRW). 1.2.3 Träger Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die be- darfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfall- rettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Kranken- transportes sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 6 Abs. 3 RettG NRW). Der Träger des Rettungsdienstes sorgt zudem für die im Bedarfsplan nach § 12 RettG NRW festgelegte Zahl von Rettungswachen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW). 1.2.4 Bedarfsplanung Gemäß § 12 Absatz 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte zur Erstellung und Fortschreibung von Bedarfsplänen verpflichtet. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter 7
oder Erkrankter festzulegen. Dabei können auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Ge- nehmigung nach § 17 RettG NRW rechnerisch berücksichtigt werden. Der Entwurf des Bedarfsplans ist nach § 12 Abs. 3 RettG NRW mit den vollständigen Anla- gen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu al- len Inhalten des Entwurfes schriftlich Stellung zu nehmen und Änderungs- und Ergänzungs- vorschläge einzureichen (§ 12 Abs. 2 RettG NRW). Die Kreise und kreisfreien Städte werten die Stellungnahmen aus. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswa- chen sind, ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, trifft die Bezirks- regierung die notwendigen Festlegungen (§ 12 Abs. 3 RettG NRW). Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzli- chen Unfallversicherung nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festle- gungen (§ 12 Abs. 4 RettG NRW). Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände nach Abs. 4 zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Zur Änderung können die Verbände der Krankenkassen auffordern, soweit sich in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren An- haltspunkte für eine Veränderung der Bedarfssituation ergeben haben. Zu diesem Zweck stellen die Träger des Rettungsdienstes den Verbänden der Krankenkassen jährlich Be- triebsabrechnungsbögen sowie Einsatzzahlen des Beurteilungszeitraumes zur Verfügung (§ 12 Abs. 5 RettG NRW). Im Rahmen des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 sind den Bezirksregierungen detail- lierte Unterlagen vorzulegen (§ 12 Abs. 6 RettG NRW). 1.2.5 Träger von Rettungswachen Neben den Kreisen und kreisfreien Städten sind die Großen kreisangehörigen Städte Träger von Rettungswachen. Mittlere kreisangehörige Städte sind Träger von Rettungswachen, so- weit sie aufgrund des Bedarfsplanes Aufgaben nach § 9 Abs. 1 RettG NRW wahrnehmen. Die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sind insoweit neben den Kreisen und kreisfreien Städten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (§ 6 Abs. 2 RettG NRW). Im Kreis Mettmann sind neun der zehn Städte Träger von Rettungswachen und damit Träger rettungsdienstlicher Aufgaben im Sinne des Gesetzes. Für die Stadt Heiligenhaus hat im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage einer öffentlich-rechtli- chen Vereinbarung seit dem 01.01.2015 die Stadt Ratingen den Betrieb der Rettungswache in Heiligenhaus übernommen. 8
1.3 Strukturkennzahlen 1.3.1 Geographische Lage und Topographie Der Kreis Mettmann hatte am 31.12.2015 eine Fläche von 40.721,67 ha (407,21 km2). In Nord-Süd-Richtung wie in Ost-West-Richtung misst der Kreis Mettmann jeweils rd. 40 km zwischen seinen äußersten Punkten, an seiner schmalsten Stelle im Süden ist er aber nur ca. 2 km breit. Die höchste Erhebung liegt in Velbert-Neviges mit 303 m über NN. Die tiefste Stelle liegt in Monheim am Rhein mit 32 m über NN. 1.3.2 Nachbargemeinden Der Kreis Mettmann grenzt im Norden an die Städte Duisburg, Mülheim an der Ruhr und Essen, im Osten an den Ennepe-Ruhr-Kreis und die Städte Wuppertal und Solingen, im Sü- den an den Rheinisch-Bergischen Kreis sowie an die Städte Leverkusen und Köln und im Westen an den Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Düsseldorf. 1.3.3 Einwohnerzahl und Einwohnerdichte Gemessen an der Einwohnerzahl von ca. einer halben Million ist der Kreis Mettmann mit sei- nen zehn Städten der größte Kreis im Regierungsbezirk Düsseldorf und der drittgrößte im Land Nordrhein-Westfalen. Die Aufteilung der Fläche und Bevölkerung auf die kreisangehörigen Städte ist in Tabelle 1 dargestellt. Hierbei wird auch die Bevölkerungsberechnung bis 2030 dargestellt. Tabelle 1: Einwohnerzahlen und Gemeindeflächen im Kreis Mettmann Stadt Fläche in km2 Bevölkerungszahl zum Prognose zum Stichtag 31.12.2015 01.01.2030 (Fortschreibung Zensus 2011) Erkrath 26,86 44.086 46.335 Haan 24,21 30.410 26.755 Heiligenhaus 27,47 25.793 23.706 Hilden 25,96 55.185 52.193 Langenfeld 41,15 58.033 58.719 Mettmann 42,53 38.291 36.161 Monheim am Rhein 23,05 43.960 44.878 Ratingen 88,72 87.943 87.764 Velbert 74,91 81.430 71.678 Wülfrath 32,24 21.223 17.859 Kreis Mettmann gesamt 407,1 483.279 466.048 (Quelle IT.NRW) Die Landesbehörde Information und Technik, Geschäftsbereich Statistik (IT.NRW), prognos- tiziert bis zum 01.01.2040 ein geringe Abnahme der Bevölkerung von -2,4 % (NRW -0,5%) im Vergleich zum 01.01.2014. 9
Die demographischen Veränderungen führen auch in der Altersstruktur der Bevölkerung im Kreis Mettmann zu einer Zunahme in der Altersgruppe der über 65-järigen Personen bei gleichzeitiger Abnahme der Personengruppen unter 65 Jahren. Tabelle 2: Prognose der Bevölkerungsentwicklung im Kreis Mettmann nach Altersgruppen Jahre von… bis unter… Jahr Gesamt 80 in 1000 2014 476,6 11,4 11,8 16,6 27,5 15,0 27,7 72,5 182,2 84,2 27,7 2040 465,4 10,0 11,0 15,9 25,8 13,6 24,8 67,8 150,6 98,0 47,9 (Quelle IT.NRW) Abbildung 1: Prognose Bevölkerungsentwicklung im Kreis Mettmann 2011 und 2030 (Quelle IT.NRW) In den höheren Altersgruppen sind chronische Erkrankungen häufiger. So gaben in der GEDA-Studie des Robert-Koch-Institutes 50% der männlichen und 60% der weiblichen Befragten über 65 Jahre an, unter chronischen Krankheiten zu leiden (Lange C et al, GEDA 2009, RKI, ISBN 978-3-89606-206-2). Der Rettungsdienst wird zu medizinischen Notfällen in dieser Bevölkerungsgruppe am häufigsten gerufen. Die Krankenhausfälle von Schlaganfall- 10
Patienten (Stroke Unit), einem häufigen Grund für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, steigen nach Berechnungen des MGEPA mit dem Alter kontinuierlich an. Besonders stark ist dieser Anstieg ab einem Alter von 60 Jahren (vgl. Krankenhausplan 2015 NRW, Anh. F, MGEPA). Im Vergleich zu 2007 prognostiziert das MGEPA bis zum Jahr 2030 einen Anstieg der Patienten mit der Diagnose Diabetes um 22%, mit Herzinfarkt um 42% und mit Schlaganfällen um 37%. Bis 2050 wird eine Zunahme an Oberschenkelhalsfrakturen von 88% erwartet (vgl. Krankenhausplan 2015 NRW Art. 4.2, MGEPA). Die Anzahl der Alten- und Pflegeeinrichtungen ist in den letzten Jahren von 47 Einrichtungen mit 4.289 Plätzen im Jahr 2005 auf 59 Einrichtungen mit 5.076 Plätzen im Jahr 2009 ange- stiegen. Trotz des geringen Rückgangs der Gesamtbevölkerung im Kreis Mettmann ist aufgrund der demographischen Veränderungen mit einer Zunahme an Rettungsdiensteinsätzen zu rech- nen. Aktuelle Zahlen weisen zudem eher auf einen Anstieg der Gesamtbevölkerung im Kreis Mettmann hin. 1.4 Verkehrswesen 1.4.1 Bundesautobahnen und Bundesstraßen Der Kreis Mettmann verzeichnet ein dichtes Netz von Autobahnen, Bundes- und Fernstra- ßen. Durch das hohe Verkehrsaufkommen auf allen Autobahnen, die durch das Kreisgebiet führen, kommt es immer wieder zu größeren Rettungsdienstlagen. Der Kreis Mettmann ist in der Notfallrettung auf Bundesautobahnen in folgenden Bereichen eingebunden: Tabelle 3: Übersicht der Bundesautobahnen in Gebiet des Kreises Mettmann Autobahn von bis km Feuerwehr A3 AK Breitscheid AS Mettmann 11,4 Ratingen AS Mettmann AK Hilden 7,6 Mettmann AS Solingen AS Opladen 4,9 Langenfeld Raststätte Ohligser 4,8 Langenfeld AS Solingen Heide AK Hilden AS Mettmann 7,7 Erkrath AS Mettmann AK Ratingen-Ost 4,6 Mettmann AK Ratingen Ost AS Duisburg-Wedau 14,9 Ratingen Raststätte Ohligser 3,9 Hilden AK Hilden Heide A 44 AS Velbert- AS Heiligenhaus- 5,7 Velbert Langenberg Hetterscheid AS Heiligenhaus- AS Essen- 8,5 Velbert Hetterscheid Kupferdreh 11
Autobahn von bis km Feuerwehr AK Ratingen-Ost AS Ratingen-Ost 0,5 Mettmann AK Ratingen-Ost AK Düsseldorf-Nord 7,90 Ratingen AS Ratingen- 2,20 Ratingen AK Ratingen-Ost Schwarzbach A 46 AS Erkrath AS Haan-West 4,2 Hilden AS Haan-West AS Haan-Ost 5,4 Haan AS Haan-Ost AK Hilden 7,9 Haan AK Hilden AK Düsseldorf-Süd 5,7 Hilden A 52 AS Ratingen AS Essen-Kettwig 15,6 Ratingen AK Breitscheid AS Düsseldorf-Rath 9,6 Ratingen A 59 AS Langenfeld- 7,1 Langenfeld AS Rheindorf Richrath AS Düsseldorf- 8,8 Langenfeld AK Monheim-Süd Garath A 524 AS Ratingen-Lintorf AD Breitscheid 2,1 Ratingen AD Breitscheid AS Duisburg-Rahm 5,0 Ratingen A 535 AD Velbert AS Wülfrath 6,6 Velbert AS Wülfrath Wuppertal-Dornap 5,1 Wülfrath AS Wülfrath AD Velbert 6,6 Velbert A 542 AK Langenfeld AK Monheim-Süd 5,3 Langenfeld AK Monheim-Süd AK Langenfeld 5,3 Langenfeld Seit 2010 wird im Kreis Mettmann eines der größten Lückenschlussprojekte im nordrhein- westfälischen Autobahnnetz vollzogen. Die A 44 wird auf einer Länge von 9,8 km zwischen dem Autobahnkreuz Ratingen-Ost (A 3) und der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt (B 227) neu gebaut, soll Mitte 2017 im östlichen Verlauf und 2020 vollständig freigegeben werden und stellt dann eine wichtige neue Verbindung zwischen dem Ruhrgebiet und der Rheinschiene mit einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von 35 800 KFZ/ 24 h dar. Zudem wird auch die A 3 in beiden Fahrtrichtungen in ihrem gesamten Verlauf durch den Kreis Mettmann grundlegend erneuert. Die hohe Zahl an Verkehrsunfällen im Baustellenbereich konnte erst durch Installation einer semistationären Geschwindigkeits- überwachungsanlage reduziert werden. Mit einem A3-Sonder-Gefahrenabwehrplan der Feuerwehren und des Rettungsdienstes wurde den schwierigen und meist langdauernden Einsatzlagen Rechnung getragen. Nach Fertigstellung des Bauabschnittes nördlich des Autobahnkreuzes (AK) Hilden wird die Baumaßnahme in vergleichbarem Ausmaß und mit entsprechenden Auswirkungen südlich des AK Hilden fortgesetzt. Neben den o.g. Autobahnverbindungen sind folgende Fernstraßen mit erheblichem Ver- kehrsaufkommen auf Grund ihrer einsatztaktischen Bedeutung zu nennen: Tabelle 4: Vielbefahrene Bundesstraßen auf dem Gebiet des Kreises Mettmann B7 von Düsseldorf über Mettmann nach Wuppertal B8 von Düsseldorf über Langenfeld nach Leverkusen 12
B 227 von Ratingen über Heiligenhaus nach Velbert B 228 von Düsseldorf über Hilden und Haan nach Wuppertal B 229 von Langenfeld nach Solingen 1.4.2 Bahnanlagen Neben den Straßenverbindungen führen auch zahlreiche Schienenverbindungen durch den Kreis Mettmann. Eine vielbefahrene S-Bahnstrecke von Essen über Düsseldorf nach Köln führt durch große Teile des Stadtgebietes von Ratingen. Bis auf das Stadtgebiet von Heiligenhaus sind die restlichen Städte im Kreis Mettmann durch die S-Bahn oder Regiobahn mit Bahnanlagen erschlossen. Durch das Stadtgebiet von Langenfeld führt eine ICE-Verbindung von Düssel- dorf nach Köln. Weitere Fern-und Regionalbahnstrecken führen durch Haan (Düsseldorf- Wuppertal, Köln-Wuppertal). Neben den Bahnlinien für den Personenverkehr werden auf dem Schienennetz im Kreis Mettmann viele Güter unterschiedlichster Gefahrgutklassen transportiert. Hervorzuheben ist hier die stark befahrene Güterstrecke zwischen Duisburg- Wedau und Köln, die durch die Stadtgebiete von Ratingen, Hilden und Langenfeld verläuft, sowie weitere, zum Teil private Bahnstrecken der Industrie mit einem hohen Aufkommen an Gefahrguttransporten (z.B. durch Monheim am Rhein). 1.4.3 Flugplätze Im Kreis Mettmann werden einige kleine Sportflugplätze betrieben, die jedoch keinerlei Aus- wirkung auf eine rettungsdienstliche Vorsorgeplanung haben. Durch die Nachbarschaft des Düsseldorfer Flughafens zum Kreis Mettmann befindet sich in unmittelbarer Nähe eine Einrichtung mit besonderem Gefahrenpotential. Eine der Hauptflug- schneisen verläuft über die Kreisstädte Velbert, Heiligenhaus und Ratingen. Die Start- und Landebahnen des Flughafens Düsseldorf reichen fast bis an die Stadtgrenze von Ratingen heran. 1.4.4 Wasserstraßen Der Rhein führt auf einer Länge von 10,63 km (von Strom-Km 707,03 bis 717,66) durch das Stadtgebiet Monheim am Rhein. Neben der intensiven Berufsschifffahrt mit steigender Ten- denz ist auch die Sportschifffahrt stark ausgeprägt. Zudem wird der Rhein in den warmen Sommermonaten zunehmend wieder durch Schwimmer und Badende genutzt. Durch den Rhein wird die rettungsdienstliche Versorgungsgrenze dargestellt. Die Berufsschifffahrt transportiert mit Frachtschiffen (Güterschiffe, Tankschiffe, Schubschiffe und Bunkerboote) Güter aller Art, auch Gefahrgüter, sowie mit Fahrgastschiffen (als touristi- sche Verkehrsmittel und als Kabinenfahrgastschiffe) eine Vielzahl von Personen. 13
Schiffshavarien, Bootsunfälle, Menschenrettungen bei Badeunfällen und medizinische Not- fälle auf Schiffen haben in den vergangenen Jahren den Rettungsdienst stark gefordert. Mit Beeinträchtigungen der Rettungsarbeiten bei Rheinhochwasser ist zu rechnen. Bei einem Schiffsunfall mit Beteiligung eines Fahrgastschiffes können zum Teil hunderte von Personen (genehmigte Transportkapazität bis ca. 2.000 Personen/Schiff) betroffen sein. Die Errichtung eines neuen Schiffsanlegers im Bereich der Stadt Monheim am Rhein ist genehmigt und wird 2017 realisiert. Dieser wird so dimensioniert sein, dass das geplante oder unplanmäßige Anlegen von größeren Personen- und Frachtschiffen ermöglicht wird. Damit wird der Berufsschifffahrt zwischen Köln und Düsseldorf eine neue Anlegemöglichkeit auch in medizinischen Notfällen zur Verfügung stehen und den Rettungsdienst beanspruchen. 1.5 Infrastruktur/Wirtschaft 1.5.1 Industrie Namhafte große Firmen haben sich neben einer Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen im Kreis Mettmann niedergelassen. Bio-Technologie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Schlösser- und Beschlägeindustrie, Autozulieferer und Dienstleistungsbetriebe sind im gesamten Kreis Mettmann ebenso zu finden wie die chemische Industrie. 1.5.2 Betriebe mit Sonderschutzplan Tabelle 5: Betriebe mit Sonderschutzplänen im Kreis Mettmann gem. § 30 Abs. 1 BHKG Betrieb/Objekt Standort Gefahrenpotential Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH Hilden Farben und Lacke 3 M Deutschland GmbH Hilden Chemie Bayer CropScience Pflanzenschutz Monheim am Rhein Biogefahr, Chemie Ashland Südchemie-Kernfest GmbH Wülfrath Chemie K + P Logistik GmbH Wülfrath Spedition, Lager Ethone GmbH Langenfeld Fabrikation, Lager Wilhelm Hammersfahr GmbH Monheim am Rhein Spedition, Lager Darüber hinaus gibt es im Kreis Mettmann weitere Betriebe mit besonderem Gefahrenpoten- tial. 1.5.3 Fremdenverkehr Für die Bedarfsplanung im Rettungsdienst spielt der touristische Fremdenverkehr trotz zahl- reicher Großveranstaltungen und namhafter Kultureinrichtungen eine eher untergeordnete Rolle. 14
1.6 Krankenhausversorgung Nach § 11 Abs. 1 RettG NRW arbeiten die Träger des Rettungsdienstes zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest. Gemäß § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 (GV NRW S. 702, ber. GV NRW 2015 S. 302) sind die Krankenhäuser entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach § 16 zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, niedergelassenen Psychologischen Psychothe- rapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Rettungsdienst und den für die Bewältigung von Groß- schadensereignissen zuständigen Behörden, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Selbsthilfeorganisationen und den Krankenkassen verpflichtet. Dazu zählt insbesondere eine patientenorientierte regionale Abstimmung der Leistungsstrukturen. Über die Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zu treffen. Die an der Krankenhausversor- gung Beteiligten unterrichten sich gegenseitig. 1.6.1 Krankenhäuser im Kreis Mettmann Im Kreis Mettmann wurde im Jahr 2013 das St. Josef-Krankenhaus in Monheim am Rhein mit 106 Betten vom Krankenhausträger mit Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf geschlossen. Bereits 2006 wurde das Evangelische Krankenhaus Herminghaus-Stift in Wülfrath mit 100 Betten geschlossen. Der Krankenhausplan NRW 2015 des MGEPA weist für den Kreis Mettmann für das Jahr 2013 eine Soll-Bettenzahl von 2563 aus und gibt das Ziel einer Reduktion auf 2397 Betten in 2015 vor. Damit stehen im Kreis Mettmann 4,85 Betten pro 1000 Einwohner zur Verfügung, deutlich weniger als in den benachbarten Kommunen des Versorgungsgebietes 1. Tabelle 6: Krankenhausbetten im Vergleich im Versorgungsgebiet 1 des Krankenhausplan NRW Kommune Betten Ziel 2015 Gesamt Betten pro tsd. Einwohner Kreis Mettmann 2397 4,85 Stadt Düsseldorf 4690 8,09 Stadt Wuppertal 1940 5,56 Solingen 1201 7,5 Remscheid 1100 9,91 Durchschnittlich werden in NRW 31 Intensivbetten pro 100.000 Einwohner vorgehalten. Im Kreis Mettmann werden 9,3 Intensivbetten pro 100.000 Einwohner (gesamt 51) in Akutkrankenhäusern vorgehalten. 15
Krankenhäuser der höchsten Versorgungsstufe/ Maximalversorgung keine Krankenhaus der Schwerpunktversorgung (519 Betten) Helios-Klinikum Niederberg, Velbert (519 Betten, 16 Intensivbetten) Fachabteilungen: Chirurgie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie mit 24-h-Herzkatheterbereitschaft, Neurologie (Stroke-Unit), Gynäkologie, Geburtshilfe, Urologie und Nephrologie, Kinder- und Jugendmedizin, Geriatrie, Psychiatrie. Im April 2016 erfolgte die Übernahme des bislang kommunalen Krankenhauses durch den Helios-Konzern, der aufgrund der Schadstoffbelastung des Bestandsgebäudes die Errichtung eines Neubaus bis 2021 an gleicher Stelle plant. Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung (1099 Betten) St.-Marien-Krankenhaus Ratingen (207 Betten, 6 Intensivbetten) Fachabteilungen: Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, HNO Ev. Krankenhaus Mettmann (237 Betten, 8 Intensivbetten) Fachabteilungen: Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, HNO-Belegabt., Schlaganfallstation (2 Betten) St.-Josefs-Krankenhaus Hilden (225 Betten, 6 Intensivbetten) Fachabteilungen: Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, HNO-Belegabt. St.-Josef-Krankenhaus Haan (242 Betten, 9 Intensivbetten) Fachabteilungen: Chirurgie, Orthopädie, Gefäßchirurgie, Innere Medizin, Endokrinologie St.-Martinus-Krankenhaus Langenfeld/Rhld. (188 Betten, 6 Intensivbetten) Fachabteilungen: Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, HNO-Belegabt., Urologie- Belegabt. In den Städten Erkrath, Heiligenhaus, Monheim am Rhein und Wülfrath befinden sich keine Krankenhäuser. 1.6.2 Einzugsbereiche nach Versorgungsbereichen der Rettungswachen gem. § 11 RettG NRW Tabelle 7: Notaufnahmebereiche kreisangehöriger und benachbarter Krankenhäuser Notfallaufnahmebereich Krankenhäuser Erkrath Ev. Krankenhaus, Mettmann St.-Josef-Krankenhaus, Haan St.-Josefs-Krankenhaus, Hilden Sana-Krankenhaus D-Gerresheim Haan St.-Josef-Krankenhaus, Haan Heiligenhaus Helios-Klinikum Niederberg, Velbert Hilden St.-Josefs-Krankenhaus, Hilden Langenfeld St. Martinus Krankenhaus, Langenfeld Mettmann Ev. Krankenhaus, Mettmann Monheim am Rhein St.-Martinus-Krankenhaus, Langenfeld Sana-Krankenhaus D-Benrath Ratingen St.-Marien-Krankenhaus, Ratingen Velbert Helios-Klinikum Niederberg, Velbert Wülfrath Helios-Klinikum Niederberg, Velbert Ev. Krankenhaus, Mettmann 16
1.6.3 Besondere Kliniken und Einrichtungen im Kreis Mettmann Das geriatrische Fach-Krankenhaus Velbert-Neviges (100 Betten) wurde 2014 geschlossen. Fachkliniken für Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie und Suchterkrankungen LVR-Klinik Langenfeld (463 Betten) (Pflichtversorgung für Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, zudem Leverkusen, Solingen, Burscheid, Leichlingen) LVR-Tagesklinik Gerontopsychiatrie Langenfeld (16 Betten) Fliedner-Krankenhaus Ratingen (175 Betten) Fachkrankenhaus Velbert-Langenberg (76 Betten) LVR-Tagesklinik Hilden (20 Betten) Fachklinik für Venenerkrankungen Capio-Klinik im Park, Hilden, Privatklinik Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie Fachklinik 360° Ratingen (145 Betten, 4 Intensivbetten) 1.6.4 Zusammenarbeit mit überregionalen Krankenhäusern Krankenhäuser haben für alle, die ihre Leistungen benötigen, entsprechend ihrer im Krankenhausplan festgelegten Aufgabenstellung, nach Art und Schwere der Erkrankung eine Versorgungsverpflichtung nach § 2 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KHG NRW). Notfallpatienten haben hierbei Vorrang. Unabhängig von den Grenzen der Gebietskörperschaften ist im Krankenhausplan NRW die stationäre Versorgung der Bevölkerung in den sog. Versorgungsgebieten geregelt. Hierbei werden für die Vorhaltung von Behandlungskapazitäten der Kreis Mettmann und die Städte Düsseldorf, Wuppertal, Solingen und Remscheid im Versorgungsbereich 1 zu- sammengefasst. Ein Ausgleich der klinischen Kapazitäten über die Kommunalgrenzen hin- weg ist hierbei systemimmanent und gewollt. Aus den Städten Erkrath (insb. Alt-Erkrath) und Monheim am Rhein (insb. Monheim- Baumberg) fährt der Rettungsdienst auch zur Grund- und Regelversorgung in die nahegelegenen Krankenhäuser in Düsseldorf-Gerresheim (Sana-Krankenhaus) und Düsseldorf-Benrath. Die Zusammenarbeit wurde mit den Leitungen der Kliniken vereinbart und hat sich bewährt. Aufgrund der überwiegend auf die Grund- und Regelversorgung ausgerichteten Struktur der Krankenhäuser im Kreis Mettmann müssen durch den Rettungsdienst primär und sekundär zahlreiche Fachabteilungen überregionaler Krankenhäuser angefahren werden. Behandlungskapazitäten sind zukünftig von der Kreisleitstelle über das internetbasierte IG- NRW abrufbar (vgl. 3.9). Bisher werden die Kapazitäten bei Bedarf telefonisch ermittelt. 17
1.6.5 Krankenhauskapazitäten für spezielle Krankheitsbilder 1.6.5.1 Herzinfarkt (Krankenhäuser mit 24-Stunden-Herzkatheter) Helios-Klinikum Niederberg, Velbert Augusta-Krankenhaus Düsseldorf-Rath Sana-Krankenhaus Düsseldorf Benrath Universitätsklinikum Düsseldorf Malteser-Krankenhaus St. Anna Duisburg-Huckingen Universitätsklinikum Essen Elisabeth-Krankenhaus Essen Alfried-Krupp-Krankenhaus Essen-Rüttenscheid Klinikum Remscheid Helios-Klinikum Wuppertal-Barmen Petrus-Krankenhaus Wuppertal Klinikum Solingen Klinikum Leverkusen Ev. Krankenhaus Mülheim an der Ruhr 1.6.5.2 Schlaganfall (Stroke Units) Helios-Klinikum Niederberg, Velbert (ab 01.01.2017) St.-Lukas-Krankenhaus Solingen Zentrum für Akutneurologie an der LVR-Klinik Düsseldorf-Grafenberg Universitätsklinikum Düsseldorf Marien-Hospital Düsseldorf Klinikum Duisburg Universitätsklinikum Essen Alfried-Krupp-Krankenhaus Essen-Rüttenscheid St.-Josef-Krankenhaus Essen-Kupferdreh Ev. Krankenhaus Hattingen Sana-Klinikum Remscheid Klinikum Solingen Klinikum Leverkusen Helios-Klinikum Wuppertal-Barmen 1.6.5.3 Traumaversorgung (Traumazentren) 1.6.5.3.1 Lokale Traumazentren (nur Kreis Mettmann) St.-Josef-Krankenhaus Haan St.-Josefs-Krankenhaus Hilden St.-Martinus-Krankenhaus Langenfeld Ev. Krankenhaus Mettmann Helios-Klinikum Niederberg, Velbert 1.6.5.3.2 Regionale Traumazentren Bethesda-Krankenhaus Wuppertal 18
Sana-Klinikum Remscheid Sana-Krankenhaus Düsseldorf-Benrath Marien-Hospital Düsseldorf 1.6.5.3.3 Überregionale Traumazentren Universitätsklinikum Düsseldorf Helios-Klinikum Wuppertal Städt. Klinikum Solingen Städt. Kliniken Köln-Merheim Universitätsklinikum Köln BG-Unfallklinik Duisburg-Buchholz 1.6.5.3.4 Neurochirurgie Universitätsklinikum Essen Universitätsklinikum Düsseldorf Universitätsklinikum Köln Klinikum Duisburg Alfried-Krupp-Krankenhaus Essen-Rüttenscheid Klinikum Solingen Klinikum Leverkusen Städt. Kliniken Köln-Merheim Helios-Klinikum Wuppertal-Barmen 19
2. Bedarfsplanung 2.1 Grundlagen, Einschaltung Gutachter Die Planung und Organisation des Rettungsdienstes im Kreis Mettmann erfolgt auf Grund- lage von § 6 Abs. 1 RettG NRW, wonach die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet sind, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versor- gung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Diese Aufgabenstellung macht eine umfassende Bedarfsplanung der rettungsdienstlichen Infrastruktur im Sinne des § 12 RettG NRW erforderlich. Der Bedarfsplan ist die Grundlage für sämtliche organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen im Rettungs- dienst. Bei dieser Bedarfsplanung sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, der erforder- lichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie weitere Qualitätsanforderun- gen festzulegen. Das Gesetz regelt nicht, nach welchen Richtwerten Bedarfspläne im Einzelnen aufzustellen sind. Spezielle Vorgaben des Landes in Form von Einzelerlassen oder Verwaltungsvor- schriften für die Bedarfsplanung und die Aufstellung der Bedarfspläne bestehen ebenfalls nicht. Neben der Häufigkeit von Einsätzen und der Wahrscheinlichkeit gleichzeitiger Einsätze (Duplizitätsereignisse) ist der Zeitfaktor (Hilfsfrist, Einsatzdauer) eine wichtige Planungs- größe für die bedarfsgerechte Berechnung der notwendigen Rettungsmittel in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen. Nach eigenen Datenerhebungen und Fallanalysen im Jahr 2013 wurde die Notwendigkeit der Überprüfung des Rettungsdienstbedarfsplans erkannt. Erstmals wurde vom Kreis Mett- mann beschlossen, einen Fachgutachter mit der Bedarfsplanung zu beauftragen. Im Rah- men eines Auswahlverfahrens wurde das Büro FORPLAN-Unterkofler, Bonn, im August 2014 mit der Erstellung eines Gutachtens auf der Basis der Rettungsdienstdaten vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 beauftragt. Aufgrund von Zwischenanalysen erfolgte die Begutachtung auch für den nachfolgenden Zeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015. Zudem fand die Handreichung Rettungsdienst-Bedarfsplanung in Kreisen und kreisfreien Städten der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren NRW (AGBF NRW) vom 03.11.2016 Berücksichtigung. 2.2 Hilfsfrist Der Faktor Zeit ist in der Notfallrettung entscheidend für die Überlebenschance von Notfall- patienten bzw. den Schweregrad gesundheitlicher Folgen bei akuten, lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen. Gleichzeitig müssen ökonomische Möglichkeiten des Sys- tems Berücksichtigung finden. Nach der Begründung zum RettG NRW soll das Netz der Rettungswachen so engmaschig sein, dass jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von bis zu acht Minuten in städtischen Bereichen und von bis zu zwölf Minuten in ländlichen Bereichen erreicht werden kann. Dabei kommt es bei der Feststellung der Eintreffzeit auf den Zeitpunkt des Eintreffens des ersten geeigneten Rettungsmittels am Notfallort an. So bringt auch das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) eine wirksame Hilfe, auch 20
wenn es nicht zum Transport von Notfallpatienten geeignet ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW - vom 15.03.2004 – 13 B 16/04). Die planerische Hilfsfrist wird vom Zeitpunkt des Anfangs der Disposition des Leitstellendis- ponenten an berechnet (Einsatzeröffnung, spätestens Beendigung der Standardabfrage), sie endet mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels an der dem Notfallort nächstgelegenen öffentlichen Straße1. Der Erreichungsgrad beschreibt den Grad der Einhaltung der vom Kreis für die Rettungsdienstbereiche des Kreisgebietes planerisch festgelegten Hilfsfristen. Der Gesetzgeber hat auch in der Novelle des RettG NRW vom 01.04.2015 keine Hilfsfristen definiert. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 15.03.2004 – 13 B 16/04 – entschieden, dass in NRW die Eintreffzeit bei der Notfallrettung von acht Minuten innerörtlich und zwölf Minuten im ländlichen Bereich mindestens in 90 v. H. der Fälle eingehalten werden muss. Hierfür gibt es triftige medizinische Gründe. Bei der Feststellung der Eintreffzeit kommt es auf den Zeitpunkt des Eintreffens des ersten Rettungsmittels am Notfallort an, das auch ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) sein kann. Die Zuordnung von Einsatzgebieten zu städtischen oder ländlichen Strukturen bereitet weit- hin Schwierigkeiten. Folgende Kriterien können herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2004 - 13 B 16/04): - Einstufung im Landesentwicklungsplan - Besiedlungsstruktur - Einwohnerdichte - Zentralität des Wohnplatzes (Vorhandensein eines Stadtzentrums) - Mindesteinwohnerzahl > 20.000 Einw./ Wohnplatz - Verkehrsstruktur und verkehrstechnische Erschließung - Industrie- und Gewerbestruktur - Städtisches Leben (Gesellschaft, Kultur usw.) Im Kreis Mettmann leben derzeit in jeder kreisangehörigen Stadt über 20.000 Einwohner, auch erfüllen sie die weiteren oben genannten Kriterien als städtisches bzw. innerörtliches Gebiet. Der Landesfachbeirat Rettungsdienst NRW hat 2009 empfohlen, in Einsatzkerngebieten eine Hilfsfrist von acht Minuten zu berücksichtigen. Einsatzkerngebiete wurden definiert durch eine Einwohnerzahl über 25.000 Einwohner, eine Einwohnerdichte von 300 Einwohnern/ km² und eine Notfallrate von mehr als 60 pro 1000 Einwohner für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Auch hier werden von allen Städten im Kreis Mettmann die Kriterien erfüllt (Ausnahme Wülfrath mit ca. 21.300 Einwohnern, aber einer Einwohnerdichte von 660 Einwohnern/ km² und einer Notfallrate von 66 / 1000 Einwohnern pro Jahr). Daher ist für den gesamten Kreis Mettmann eine Hilfsfrist innerhalb von acht Minuten festzulegen. 1 vgl. MGEPA Erlass vom 08.11.2010, konkretisiert durch Erlass vom 28.02.2012 und Prütting: Kommentar zum Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (2016): S. 44, Rn. 10b und 10a, Kohlhammer-Verlag 21
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass im Kreis Mettmann der geforderte „p90-Wert“ bei Notfällen nicht eingehalten werden kann. In keinem Versorgungsbereich ist der „p90- Wert“ bei acht Minuten. Lediglich 66,5% der Notfälle werden innerhalb eines Zeitraums von 8 Minuten durch ein ge- eignetes Rettungsmittel erreicht. © FORPLAN 2015 Der „p90-Wert“ beträgt im Untersuchungszeitraum zwölf Minuten. Die vom Gutachter ermittelten Hilfsfristen und weiteren Teilzeiten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Tabelle 8: Hilfsfristen in den Einsatzbereichen im Kreis Mettmann Tabelle 9: Durchschnittliche Teilzeiten bei Notfällen nach Rettungswachen 22
Tabelle 10: Durchschnittliche Teilzeiten bei Notarzteinsätzen Tabelle 11: Durchschnittliche Teilzeiten bei Krankentransporteinsätzen nach Rettungswachen in Minuten 2.3 Rettungswachen 2.3.1 Ist-Standorte Tabelle 12: Standorte der Rettungswachen im Kreis Mettmann Standorte Adresse Versorgungsbereich Feuer- und Rettungswache Schimmelbuschstr. 11-13, Stadtgebiet Erkrath Erkrath-Hochdahl2 Erkrath Feuer- und Rettungswache Nordstr. 25, Haan Stadtgebiet Haan Haan2 Rettungswache Friedhofsallee 1, Stadtgebiet Heiligenhaus, Heiligenhaus3 Heiligenhaus Stadtgebiet Ratingen (Homberg und Hösel) 2 Hauptamtliche besetze Feuer- und Rettungswache 3 Hauptamtlich besetzte Rettungswache 23
Feuer- und Rettungswache Am Feuerwehrhaus 17, Stadtgebiet Hilden Hilden2 Hilden Feuer- und Rettungswache Lindberghstr. 72, Langenfeld Stadtgebiet Langenfeld Langenfeld2 Feuer- und Rettungswache Laubacher Str. 14, Mettmann Stadtgebiet Mettmann Mettmann2 Feuer- und Rettungswache Paul-Linke-Str. 1, Monheim Stadtgebiet Monheim am Monheim am Rhein2 am Rhein Rhein Feuer- und Rettungswache Voisweg 1-5, Ratingen Stadtgebiet Ratingen Ratingen-Mitte2 Rettungswache Ratingen- Im Kreuzfeld 5, Ratingen Stadtgebiet Ratingen (Lintorf Lintorf4 und Breitscheid) Feuer- und Rettungswache Kopernikusstr. 8 – 10, Stadtgebiet Velbert Velbert-Mitte2 Velbert Feuer- und Rettungswache Siebeneicker Str. 19, Velbert Stadtgebiet Velbert Velbert-Neviges3 (Neviges) Feuer- und Rettungswache Voßkuhlstr. 36 – 38, Velbert Stadtgebiet Velbert Velbert-Langenberg3 (Langenberg) Feuer- und Rettungswache Wilhelmstr. 8, Wülfrath Stadtgebiet Wülfrath Wülfrath3 Durch die Isochronen-Berechnung des Gutachters kann festgehalten werden, dass alle Standorte der Rettungswachen im Kreis Mettmann bestätigt werden können. Die Rettungs- wachen können den gesamten Kreis Mettmann innerhalb von 8 Minuten versorgen und die Notarztstandorte innerhalb von 12 Minuten. Insgesamt liegen knapp 99% aller Notfalleinsatzorte innerhalb der planerischen 8-Minuten- Isochronen der einzelnen Rettungswachen. © FORPLAN 2015 4 Besetzt durch hauptamtliches Personal der Hilfsorganisationen 24
Abbildung 2: Darstellung der 8-Minuten-Hilfsfrist-Isochronen bei Anfahrt mit Sondersignal aus den Rettungswachen im Kreis Mettmann 25
Abbildung 3: Darstellung der Notfalleinsatzorte im Kreis Mettmann 26
2.3.2 Soll-Zustand Ein Bedarf für einen Neubau einer Rettungswache ergibt sich laut Gutachter zur Gebietsabdeckung derzeit nicht. Die Städte Erkrath, Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen und Wülfrath planen den Neubau von (Feuer- und) Rettungswachen aufgrund baulicher Mängel der Bestandsgebäude und erweiterten Raumbedarfs. Die Städte Mettmann, Monheim am Rhein und Wülfrath planen ihren Neubau am Standort der bisherigen Feuer- und Rettungswachen. Die Stadt Hilden hat in den letzten Jahren bereits umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Feuer- und Rettungswache an gleichem Standort durchgeführt. Für folgende Rettungswachen gibt das Gutachten eine Standortempfehlung: Für den geplanten Neubau der Rettungswache Erkrath empfiehlt der Gutachter einen Stand- ort in der Nähe der Kreuzung Hochdahler Str. / L 403. Von diesem Standort aus sei eine op- timale Versorgung der Gebiete zwischen Erkrath und Hochdahl-Millrath sowie die Unterstüt- zung der Randbereiche von Mettmann, Haan und Hilden möglich. Ein derzeit für den Neubau der Feuer- und Rettungswache Erkrath geplanter Standort im Bereich der Kreuzung Schimmelbuschstraße / Bergische Allee weicht nur ca. 400 m von dem gutachterlich empfohlenen Standort ab. Von diesem Standort sind die Versorgung des Einsatzgebietes der Rettungswache Erkrath sowie die Unterstützung in Randgebieten der Versorgungsbereiche der Rettungswachen in Mettmann, Haan und Hilden ebenso möglich. Für den geplanten Neubau der Rettungswache in Ratingen-Lintorf empfiehlt der Gutachter eine Verschiebung in Richtung Osten (L 139). Für die Berücksichtigung entsprechender Kosten in den gebührenhaushalten der Städte wird empfohlen, Neubauvorhaben von Rettungswachen mit den Krankenkassen abzustimmen. 27
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