Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) - Raiffeisen

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Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen
(Internet Banking und ELBA business)
Fassung 2018

1. Zweck, Teilnahmevereinbarung
a) Electronic Banking
Die vorliegenden Bedingungen regeln die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Raiffeisenbank auf elektronischem Weg
(„Electronic Banking“), dh über
     die bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekanntgegebenen Internetseiten der Raiffeisenbank („Internet Banking“) oder
     eine Datenkommunikationsleitung, über die der Kunde auf eigene Kosten unter Verwendung eines von der Raiffeisenbank zur
      Verfügung gestellten oder eines anderen “Multi–Bank Standard- Programms“ die Kommunikation mit dem Rechenzentrum der
      Raiffeisenbank aufbauen kann („ELBA business“).
Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankgeschäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teil-
nahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen zwischen der Raiffeisenbank und dem Kunden.
Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Raiffeisen-
bank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abgeschlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zB Bausparkassen oder
Versicherungsgesellschaften) vermittelt. Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen die in Punkt 4. vorgesehenen
Identifikationsmerkmale in die dafür vorgesehenen Eingabefelder einzugeben.

b) Teilnahmevereinbarung, Dauer und Beendigung
Die konkret im Rahmen von Electronic Banking verfügbaren Dienstleistungen werden bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung
bekannt gegeben.
Die Teilnahmevereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbin-
dung des Kontoinhabers.
Der Kontoinhaber kann die Teilnahmevereinbarung jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am
letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats.
Die Raiffeisenbank kann die Teilnahmevereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Teilnahmevereinbarung vom Kontoinhaber und von der Raiffeisenbank mit soforti-
ger Wirkung aufgelöst werden.
Bestehende Verpflichtungen des Kontoinhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu
erfüllen.
Laufende periodische Entgelte für die Teilnahme am Electronic Banking werden dem Kontoinhaber, der Verbraucher ist, bei Been-
digung der Teilnahmevereinbarung anteilig rückerstattet.

2. Voraussetzungen und Berechtigungen
Für die Verwendung des von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Electronic Banking ist ein Konto bei der Raiffeisenbank
erforderlich.
Der oder die Inhaber des Kontos und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer
vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen oder Abfragen vornehmen.
Darüber hinaus kann bei Kommunikation über die Datenkommunikationsleitung der Kontoinhaber noch Personen (natürliche oder
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, nachstehend „Abfrage-/Übermittlungsberechtigte“) benennen, die
die Möglichkeit haben, Abfragen zum Konto zu tätigen und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auftragserteilung durch
dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage-/Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benennen, die für sie in
diesem Rahmen tätig werden.
Der Kontoinhaber und alle der Raiffeisenbank im Sinne dieses Punktes 2. benannten Personen werden zusammen nachstehend als
„Verfüger“ bezeichnet.
Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird,
müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bei Abschluss der Teilnahmever-
einbarung bekannt gibt.
Die Datenfernübertragung mit der Raiffeisenbank über Datenkommunikationsleitung setzt in der Regel den Einsatz eines Multi-Bank
Standard-Programms mit den Funktionalitäten der neuesten Version des von der Raiffeisenbank angebotenen Programms voraus.
Sollte die Teilnahme mit einer nicht von der Raiffeisenbank bezogenen multibankfähigen Fremdsoftware erfolgen, und diese
Fremdsoftware eine Programmfunktion bieten, welche bei der von der Raiffeisenbank angebotenen Software nicht realisiert ist,
besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Funktionalität durch die Raiffeisenbank.
Erfolgt die Nutzung des Electronic Banking durch mobilen Datenaustausch über die von der Raiffeisenbank im Rahmen eines nicht
übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechts bereitgestellte, auf einem mobilen Endgerät gespeicherte Datenanwen-
dungssoftware mit der Bezeichnung Raiffeisen Business Banking, können Abfragen zum Kontostand hinsichtlich der in das
Electronic Banking eingebundenen Konten vorgenommen und / oder auf anderem Weg erfasste Zahlungsaufträge durch Eingabe
einer TAN beauftragt werden. Für den Zugriff auf das Electronic Banking über Raiffeisen Business Banking sind Verfügernummer
und PIN einmalig bei Installation auf dem mobilen Endgerät zu verwenden. Der Zugriff auf Raiffeisen Business Banking erfolgt in
weiterer Folge durch Eingabe eines Passwortes, das der Kunde bei Installation von Raiffeisen Business Banking festlegt.
3. Nutzungszeiten
Zum Zweck der Wartung der für das Electronic Banking erforderlichen technischen Einrichtungen der Raiffeisenbank können vo-
rübergehende Einschränkungen der Nutzung erforderlich sein. Sollten diese Einschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr
erfolgen müssen, wird die Raiffeisenbank die Kunden darauf nach Möglichkeit vorweg, zB durch entsprechenden Hinweis auf der
für Electronic Banking genutzten Internetseite der Raiffeisenbank, hinweisen.

4. Identifikationsmerkmale
a) Zugriff auf Electronic Banking
(i) Für den Zugriff auf das Electronic Banking sind einzugeben
         die Verfügernummer und eine persönliche Identifikationsnummer (nachstehend „PIN“), die beide von der Raiffeisenbank
          vergeben werden, oder
         der Benutzername, das Passwort und die PIN.

  Je nach Einstiegsart ist zuvor auch das Bundesland der Raiffeisenbank einzugeben.
  Bei dreifacher Falscheingabe der PIN sind auch die IBAN oder Depotnummer und die Bankleitzahl der Raiffeisenbank einzuge-
  ben.
  Die PIN kann vom Verfüger über Electronic Banking jederzeit geändert werden.
(ii) In der mobilen Version von Electronic Banking („App“) kann der Verfüger biometrische Erkennungsmerkmale (wie zB Fingerprint
      oder Gesichtserkennung) als weitere Identifikationsmerkmale aktivieren. Dadurch wird dem Verfüger ein Zugriff auf das Electro-
      nic Banking mit einem biometrischen Erkennungsmerkmal anstelle der Eingabe der PIN ermöglicht. Die Verwendung des bio-
      metrischen Erkennungsmerkmals ist nur auf mobilen Endgeräten mit dafür geeigneter technischer Ausstattung und den dort
      gespeicherten biometrischen Erkennungsmerkmalen möglich.
    Die Verwendung erfordert die Aktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals in der App durch den Verfüger.
    Die Aktivierung erfolgt durch
        Einstieg in die App unter Eingabe von Verfügernummer, Bundesland der Raiffeisenbank und PIN oder von Benutzername,
         Passwort und PIN und
        Bestätigung der Aktivierung durch Eingabe einer gültigen TAN (siehe nachstehend Punkt 4b).
    Nach erstmaliger Aktivierung eines biometrischen Erkennungsmerkmals kann der Verfüger ohne weiteres auf ein anderes vom
    Endgerät unterstütztes biometrisches Merkmal umstellen.
    Eine Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals kann vom Verfüger jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der -App
    erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes hat der Verfüger die Deaktivierung bei der Raiffeisenbank zu ver-
    anlassen. Eine Änderung der PIN führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung, eine neuerliche Aktivierung ist jedoch jeder-
    zeit im Bereich „Einstellungen“ der App möglich. Der Verfüger hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das
    mobile Endgerät haben.
    Die biometrischen Erkennungsmerkmale sind ausschließlich am mobilen Endgerät des Verfügers gespeichert. Kann das mobi-
    le Endgerät des Verfügers das biometrische Erkennungsmerkmal nicht erkennen, bedarf es für den Einstieg in die App neben
    den sonstigen vereinbarten Identifikationsmerkmalen der Eingabe der PIN.
b) Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen
Bei Erteilung von Aufträgen sowie für andere verbindliche Erklärungen des Verfügers ist zusätzlich eine nur einmal verwendbare
Transaktionsnummer („TAN“) einzugeben.
Neue TAN werden dem Verfüger von der Raiffeisenbank zeitgerecht auf dem in der Teilnahmevereinbarung festgelegten Weg zur
Verfügung gestellt oder vom Verfüger mittels der von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt. Die Raiffe-
isenbank kann mit dem Verfüger eine von der Teilnahmevereinbarung abweichende Übermittlungsart vereinbaren. Dabei kann auch
vorgesehen werden, dass der Verfüger über Electronic Banking die Übermittlung einer für einen bestimmten Auftrag benötigten
TAN an einen vom Verfüger bekannt gegebenen Mobiltelefon-Anschluss abruft („Raiffeisen smsTAN“).
c) Weitere Identifikationsmerkmale
Die Raiffeisenbank kann nach entsprechender Verständigung der Verfüger auch noch weitere Identifikationsmerkmale für den
Zugriff, die Erteilung von Aufträgen und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Rahmen des Electronic Banking vorse-
hen.
d) Elektronische Signatur
In welchem Umfang an Stelle von Verfügernummer, PIN und TAN bzw. Benutzername, Passwort und PIN auch eine von der Raiffei-
senbank akzeptierte elektronische Signatur verwendet werden kann und welche elektronischen Signaturen die Raiffeisenbank
akzeptiert, wird über Electronic Banking, insbesondere die dafür verwendete Internetseite der Raiffeisenbank, bekannt gegeben.
Soweit in diesen Bedingungen auf Identifikationsmerkmale Bezug genommen wird, gilt die betreffende Bestimmung – soweit nicht
anders gesagt – auch für die zur Signaturerstellung erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere eine Signaturkarte oder
einen anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträger und eine Signatur-PIN).
e) Transaktions-Passwort bei Wertpapiertransaktionen
Bei Wertpapiertransaktionen kann der Verfüger ein wieder verwendbares Transaktions-Passwort definieren. Die Definition des
Transaktions-Passwortes, eine Änderung oder ein Widerruf des Transaktions-Passwortes sind vom Verfüger selbst durch Eingabe
einer TAN zu bestätigen.
f) Datenkommunikationsleitung
Bei Kommunikation über eine Datenkommunikationsleitung erhält jeder Kunde zusätzlich eine zugeordnete Kommunikationsbe-
rechtigung (Lizenznummer) und ein jederzeit änderbares Passwort.
g) Zusammenwirken mehrerer Verfüger

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Ist die Inanspruchnahme einzelner Anwendungen nur durch das Zusammenwirken mehrerer Verfüger möglich, muss die Autorisie-
   rung jeweils von den gemeinsam dispositionsberechtigten Verfügern veranlasst werden.
   5. .Auftragsbearbeitung im Electronic Banking
   Unmittelbar nach vollständiger Eingabe der vereinbarten Identifikationsmerkmale und vollständiger Eingabe der Daten eines Auftra-
   ges bestätigt die Raiffeisenbank dem Verfüger den Erhalt der Daten. Bei Aufträgen, die unter Verwendung einer von der Bank ak-
   zeptierten elektronischen Signatur erteilt werden, erfolgt nach Einlangen des Auftrags in der Datenverarbeitung der Bank und vor
   der weiteren Bearbeitung die Prüfung der Gültigkeit des zugehörigen Zertifikats.
   Über Electronic Banking erteilte Aufträge können nach Eingabe aller zur Freigabe erforderlichen Identifikationsmerkmale nur dann in
   Electronic Banking widerrufen werden, wenn dafür eine Stornomöglichkeit angezeigt wird.

   6. Sorgfaltspflichten der Verfüger und Haftung
   Jeden Verfüger treffen nachstehende Sorgfaltspflichten:
   i.     Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf
          die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe von Identifikationsmerkmalen an Zahlungsauslösedienstleister
          oder Kontoinformationsdienstleister. Ist Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist für die Gültig-
          keitsdauer der TAN auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben.
   ii.    Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals erlangt
          haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen.
   iii.   Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
   iv.    Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und die Sicherheitshinweise sind einzuhalten.
   v.     Die EDV-Einrichtungen, über die das Electronic Banking der Raiffeisenbank in Anspruch genommen wird, müssen sich in
          technisch einwandfreiem Zustand befinden. Es darf von ihnen keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) der
          Raiffeisenbank oder anderer Kunden schädigenden Einflüsse ("Viren" u. Ä.) ausgehen.
   Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass alle zu seinem Konto oder Depot als Verfüger vorgemerkten Personen diese Sorg-
   faltspflichten kennen und erfüllen.
   Aufträge der Verfüger werden zulasten des Kontos auf Rechnung des Kontoinhabers durchgeführt. Allfällige Überziehungen des
   Kontos werden im Rahmen des Electronic Banking auch zugelassen, wenn sie auf Verfügungen eines Zeichnungsberechtigten
   zurückgehen. Für derartige Überziehungen haftet der Kontoinhaber uneingeschränkt.
   Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch einen Verfüger entste-
   hen, bei jeder Art des Verschuldens des Verfügers betraglich unbegrenzt.

   7. Sperre der Zugriffsberechtigung
   Die Sperre einer Zugriffsberechtigung kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Verfüger wie folgt beauftragt werden:
         jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Telefon-
          nummer die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar
          ist, oder
         zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank.
   In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam.
   Bei Verlust der von der Raiffeisenbank ausgegebenen bzw. vom Verfüger erstellten Identifikationsmerkmale, bei Verlust der zur
   Erstellung einer elektronischen Signatur erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere einer Signaturkarte oder eines ande-
   ren zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträgers) oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person die Mög-
   lichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals erlangt hat, ist der Verfüger verpflichtet, wenn (wie zB bei einem biometri-
   schen Erkennungsmerkmal) möglich das Identifikationsmerkmal zu deaktivieren oder ansonsten die Sperre der betroffenen Zu-
   griffsberechtigungen zu veranlassen. Sollte eine sofortige Sperre der Zugriffsberechtigung auf den vorstehend beschriebenen
   Wegen nicht möglich sein, wird der Verfüger zunächst die PIN ändern oder im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik „Sicherheit“
   des Electronic Banking) die Sperre der Zugriffsberechtigung herbeiführen. Auch in diesem Fall wird der Verfüger zum frühest mögli-
   chen Zeitpunkt die Sperre auf dem vorstehend beschriebenen Weg veranlassen.
   Ein Zeichnungsberechtigter ist berechtigt, seinen Zugriff auf das Electronic Banking sperren zu lassen. Der Kontoinhaber ist dar-
   über hinaus berechtigt, den Zugriff aller Zeichnungsberechtigten auf seine Konten oder Wertpapierdepots sperren zu lassen.
   Nach vierfacher Falscheingabe der PIN im Sperrfenster wird der Zugriff automatisch gesperrt.
   Die Raiffeisenbank ist berechtigt, den Zugriff eines Verfügers auf das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic
   Banking ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Verfügers zu sperren, wenn
  i.      objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Electronic Banking dies rechtfertigen;
 ii.      der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Identifikationsmerkmale besteht; oder
iii.      der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Electronic Banking verbundenen Kreditge-
          währung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und
           entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögens-
              lage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist,
           oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.
   Die Aufhebung einer Sperre ist nur durch die Raiffeisenbank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des Kontoinhabers oder –
   soweit es die Aufhebung der vom Zeichnungsberechtigten veranlassten Sperre seines eigenen Zugriffs betrifft - des Zeichnungsbe-
   rechtigten.
   Die Raiffeisenbank wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre des Zugriffs oder der Gründe für die Sperre des Zugriffs
   nicht österreichischen oder unionsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von

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der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf das Konto des Kunden
und über die Gründe für die Sperre des Zugriffs in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätes-
tens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.

8. Haftung der Raiffeisenbank gegenüber Unternehmern für Fehlfunktionen im Electronic Banking
Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die Raiffeisenbank für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verursach-
te Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der Raiffeisenbank zu vertretendes grob schuldhaftes Verhalten zurückzu-
führen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die Raiffeisenbank gegenüber
einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der Raiffeisenbank zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese
Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kontoinhaber auf EUR 20.000,00 und überdies insgesamt gegenüber allen
Kunden auf höchstens EUR 400.000,00 begrenzt. Die Raiffeisenbank trifft aber jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch
einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der
Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht.
9. Zustellung/Bereitstellung von Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank unter Verwendung des Electronic Banking
a) Anwendbare Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Sonderbedingungen
(i) Für die Zustellung der Angebote der Raiffeisenbank auf Änderung von Leistungen, Entgelten, Rahmenverträgen und Geschäfts-
bedingungen im Wege des Electronic Banking gelten folgende Regelungen:
     Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie von Dauerverträgen),
     Punkt 10. der vorliegenden Bedingungen (Änderung der Teilnahmevereinbarung für das Electronic Banking und der vorliegen-
      den Bedingungen),
     Punkt I.11. der Besonderen Bedingungen für Debitkarten (Änderungen des Kartenvertrags und der Besonderen Bedingungen
      für Debitkarten),
     Punkt XI. der Besonderen Bedingungen für die digitale Debitkarte (Änderungen des Kartenvertrags und der Besonderen
      Bedingungen für die digitale Debitkarte),
     Punkt VIII. der Besonderen Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN (Änderungen der
      Vereinbarung über die Kartenfunktion ZOIN und der Besonderen Bedingungen für die Kartenfunktion ZOIN),
     Punkt 7. der Besonderen Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro
      SecureCode (Änderungen der Teilnahmevereinbarung und der Besonderen Bedingungen für Maestro SecureCode),
     Punkt IV. bzw. V. der Sonderbedingungen Online-Sparen (Änderung der Online-Sparverträge).
(ii) Des Weiteren gelten für Zustellung über Electronic Banking folgende Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
     Z 7 Abs. 2 für Entgeltsaufstellungen
     Z 38 für Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen,
     Z 39 Abs. 10 für Informationen zu Auftrags des Kunden durchgeführten Überweisungen,
     Z 40 Abs. 2 für Informationen zu auf dem Konto des Kunden durchgeführten Gutschriften.
b) Regelung für andere Informationen und Erklärungen
Auch andere als die vorstehend im Punkt a) angeführten Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank mit Bezug auf die
Geschäftsverbindung mit dem Kunden können von der Raiffeisenbank im Electronic Banking zum Abruf bereitgestellt werden.
c) Zugang der Informationen und Erklärungen
Wird der Kunde über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox per Post oder – wenn mit dem Kunden vereinbart – an eine
vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesondert informiert, ist mit Zugang dieser gesonderten Information beim Kunden
auch die in der Electronic Banking-Mailbox zugestellte Information oder Erklärung dem Kunden zugegangen.
Erfolgt keine gesonderte Information über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox, gelten die dort zum Abruf bereitgestell-
ten Informationen und Erklärungen mit tatsächlichem Abruf über das Electronic Banking durch einen Verfüger als dem Kontoinha-
ber zugestellt. Mit Abrufung, bei Kunden, die Unternehmer sind, aber jedenfalls mit Ablauf von sechs Wochen nach Bereitstellung,
treten die Wirkungen der Zustellung ein und es beginnen allfällige Reklamationsfristen zu den zugestellten Mitteilungen der Raiffei-
senbank zu laufen. Dies gilt auch für einen Kontoabschluss, der keinen Zahlungsdienst betrifft. Nicht über Electronic Banking
übermittelte Beilagen zu über Electronic Banking abgerufenen Mitteilungen werden je nach der mit dem Kontoinhaber getroffenen
Vereinbarung am Schalter der Raiffeisenbank hinterlegt oder zugesandt.
d) Abfrageobliegenheit von Unternehmern
Hat der Kontoinhaber mit der Raiffeisenbank vereinbart, dass Mitteilungen zum Konto über Electronic Banking abgefragt werden,
trifft den Kontoinhaber, der Unternehmer ist, die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung der Kontoinformation über das Electronic
Banking.
e) Zusätzliche Zusendung oder Hinterlegung
Ungeachtet der Abrufbarkeit über Electronic Banking können Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank oder zugehörige
Beilagen im Einzelfall auch zugesandt oder – bei entsprechender Vereinbarung mit der Raiffeisenbank – bei der Raiffeisenbank
schalterlagernd hinterlegt werden.
f) Avisi
Die im Rahmen des Electronic Banking bereitgestellten Informationen enthalten auch unverbindliche Avisi vorgemerkter Salden
bzw. Kontobewegungen (Gutschriften, Belastungen). Diese Avisi können von der Raiffeisenbank jederzeit rückgängig gemacht
werden.

10. Änderungen der Teilnahmevereinbarung und dieser Bedingungen
Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder dieser Bedingungen werden dem Kunden von der Raiffeisenbank spätestens zwei
Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen
angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlage-
nen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kunden im Änderungs-
angebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Änderungen der in der
Teilnahmevereinbarung oder den Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kunden ist nur

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zulässig und wirksam, wenn die dafür in den die Ziffern 43 Abs. 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Kunde, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokontovertrag) oder auch nur die Teil-
nahmevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den
Kunden im Änderungsangebot hinweisen.

11. Finanzstatus und Depotabfrage
Der Finanzstatus ist eine Auflistung aller vom Kunden für die Aufnahme in den Finanzstatus ausgewählten Raiffeisenprodukte.
Raiffeisenprodukte im Sinne dieser Bestimmung sind alle Geschäfte, die in der im Finanzstatus aufrufbaren Produktliste verzeichnet
sind und die die Raiffeisenbank entweder selbst mit dem Kunden abgeschlossen (wie zB Konten und Depots) oder die sie ihm mit
anderen Unternehmen vermittelt (wie zB Bausparen, Leasing und Versicherung) hat. Die Auswahl der Raiffeisenprodukte kann über
Electronic Banking unter Verwendung einer TAN erfolgen und auch geändert werden.
Die zu Raiffeisenprodukten abrufbaren Daten werden von der Raiffeisenbank je nach Verfügbarkeit aktualisiert und verwaltet. Ange-
gebene Kursinformationen, Statistiken und Tabellen werden unterschiedlich zeitverzögert dargestellt, diese Informationen stellen
daher keine Anlageberatung dar und sind auch keine geeignete Grundlage für eine Anlageentscheidung des Kunden.
Daten, die sich auf von der Raiffeisenbank vermittelte Raiffeisenprodukte beziehen, werden von den Vertragspartnern des Kunden
aufgrund der vom Kunden gesondert erklärten Zustimmung zur Verfügung gestellt und von der Raiffeisenbank nicht auf Vollstän-
digkeit, Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität geprüft.
Der Kunde kann auch nicht in der Produktliste enthaltene Produkte („Fremdprodukte“) in den Finanzstatus aufnehmen. Diese Daten
zu Fremdprodukten muss der Kunde selber warten und aktualisieren.
Der Finanzstatus ist ausschließlich ein Informationsservice. Es können darüber keine Transaktionen abgewickelt werden.
Der Abruf des Finanzstatus ist in der Zeit von 05:00 bis 24:00 Uhr möglich.
Über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking sind weiters Depotstandsabfragen zu den von der
Teilnahme umfassten Wertpapierdepots möglich. Die dabei bekannt gegebenen Wertpapierkurse sind unterschiedlich zeitverzöger-
te Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich zur Orientierung, geben jedoch nicht den Kurs wieder, der zum Zeitpunkt der Abfrage
an der Börse gebildet wird.

12. Wertpapiere
a) Keine Anlageberatung
Bei Erteilung von Wertpapieraufträgen über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking oder Telefonser-
vice erfolgt keine persönliche Beratung.

b) Leistungsumfang
Der Verfüger kann nur Geschäfte mit Wertpapieren durchführen, die über Electronic Banking/Telefonservice handelbar sind.

Bei Auftragserteilung über Electronic Banking bzw. Telefonservice wird von der Raiffeisenbank ausschließlich geprüft, ob der Verfü-
ger über Erfahrungen und Kenntnisse zum gewählten Wertpapier verfügt (Angemessenheitsprüfung). Hat der Verfüger nicht die
entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird er lediglich über die fehlende Angemes-
senheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit) in standardisierter Form gewarnt. Der Auftrag kann aber dennoch erteilt
werden.

c) Informationen und Kurse
i. Informationen
Aktuelle Informationen über bestimmte Länder, Währungen, Wertpapiere, Handelsplätze, Kurse etc., zur Verfügung gestellt über
Electronic Banking oder durch das Telefonservice, stellen keine individuelle Beratung oder Empfehlung dar; derartige, allgemeine
Informationen sollen lediglich selbstständige Kundenentscheidungen erleichtern.

ii. Kurse
Alle Kursangaben sind Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich der Orientierung und geben nicht den Kurs wieder, zu dem ein
Auftrag tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere während der Auftragserteilung und bis zu dessen Durchführung kann es zu
Kursänderungen kommen.

d) Auftrag und Abrechnung
i. Auftragserteilung
Für die Auftragserteilung sind die in Electronic Banking abrufbaren „Orderrichtlinien” zu beachten.

Bei Auftragserteilung sind die ISIN, die Stückzahl bzw. das Nominale, der gewünschte Handelsplatz und eventuelle Limits oder
Limitzusätze, die zeitliche Gültigkeit und das Depot und Verrechnungskonto anzugeben.

ii. Limits und Limitzusätze
Der Verfüger hat zwischen den Limitarten „Betrag“ und „Bestens“ auszuwählen.

Das Erreichen von Limits an der Börse lässt nicht auf die tatsächliche Durchführung des erteilten Auftrages schließen. Zu beachten
sind weiters vorgegebene Mindestauftragsgrößen sowie die für die jeweilige Börse geltenden Handelsbräuche. Bei Wertpapierfonds
sowie Raiffeisen-Anleihen können ausschließlich Bestens-Aufträge erteilt werden, ausgenommen börsennotierte Wertpapierfonds
und börsennotierte Raiffeisen-Anleihen.

iii. Zeitliche Gültigkeit
Die gewünschte zeitliche Gültigkeit eines Auftrages ist vom Verfüger anzugeben. Mit Ablauf des angegebenen Datums endet der
Auftrag, auch wenn er noch nicht durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass Abrechnungen zu Wertpapieraufträgen,

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die noch innerhalb der zeitlichen Gültigkeit des Auftrages ausgeführt worden sind, nach Ablauf der Auftragsdauer zugehen können.
Das Nicht-Zugehen einer Auftragsabrechnung innerhalb der zeitlichen Gültigkeit eines Auftrages stellt daher kein Indiz dar, dass der
gegenständliche Auftrag nicht durchgeführt worden wäre. Gewissheit, ob ein Auftrag durchgeführt worden ist oder nicht, kann
durch direkte Rückfrage bei der Raiffeisenbank erlangt werden.

iv. Auftragsannahme
Eine Auftragsannahme ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass Konto- und Depotdeckung gegeben sind und das gewählte
Wertpapier aktuell zur Verfügung steht.

Ob der Auftrag angenommen wurde, wird im “Orderbuch” angezeigt – dies gilt sinngemäß für das Telefonservice. Bei Ablehnung
erfolgt eine entsprechende Fehlermeldung. Ein Storno- bzw. Änderungsauftrag wird vorbehaltlich eines bereits durchgeführten
Auftrages an die Börse weitergeleitet; aufgrund eines Storno- bzw. Änderungsauftrages kann nicht auf eine tatsächliche Stornierung
bzw. Änderung geschlossen werden, da die Rückmeldung der Börse an die Raiffeisenbank mit von der Raiffeisenbank nicht beein-
flussbarer zeitlicher Verzögerung erfolgt.

Sollte ein bereits stornierter bzw. geänderter Auftrag nochmals erteilt werden und sowohl der stornierte bzw. geänderte als auch der
neue Auftrag durchgeführt werden, hat der Kontoinhaber für die entsprechende Depot-/Kontodeckung zu sorgen.

v. Weiterleitung eines Auftrages
Die Weiterleitung eines von der Raiffeisenbank angenommenen Auftrages erfolgt je nach Handelsplatz voll- oder teilautomatisiert.
Bei teilautomatischer Weiterleitung wird der Auftrag direkt oder mittels Partnerbanken an den jeweiligen Handelsplatz weitergeleitet.
Diese Weiterleitung hat einen zeitlichen Aufwand zur Folge und erhöht das Kursrisiko. Je nach Annahmezeitpunkt wird der Auftrag
am selben österreichischen Bankarbeitstag oder am folgenden österreichischen Bankarbeitstag weitergeleitet.

vi. Auftragsausführung
Bei Ausführung eines Auftrages wird eine entsprechende Statusanzeige im “Orderbuch” erstellt. Wie bei der Abrechnung stellt das
Nichtanzeigen einer Ausführung kein Indiz dar, dass der gegenständliche Auftrag nicht durchgeführt worden wäre. Kursangaben in
der Ausführungsanzeige erfolgen ohne Gewähr. Der tatsächliche Kurs eines Auftrages ist der Abrechnung zu entnehmen. Dies gilt
sinngemäß für das Telefonservice.

13. Einbindung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Banken
Die Raiffeisenbank ermöglicht dem Kunden über ein dafür eingerichtetes Modul des Electronic Banking den Zugriff auf Informatio-
nen zu Geschäftsbeziehungen (Zahlungskonten, Kredite, Veranlagungen, Wertpapierdepots) des Kunden mit anderen Banken
(„Drittinstitute“), soweit diese Informationen über das Internet Banking des Drittinstituts in dem vom Kunden genutzten Umfang
zugänglich sind. Über dieses Modul hat der Kunde dafür die von ihm mit dem Drittinstitut zu dessen Internet Banking vereinbarten
Identifikationsmerkmale einzugeben. Die Raiffeisenbank übermittelt diese Identifikationsmerkmale an das Drittinstitut, ruft die auf
diesem Weg über dessen Internet Banking zugänglichen Informationen beim Drittinstitut einmalig oder laufend ab, stellt sie dem
Kunden über Electronic Banking zu Verfügung und speichert sie für spätere weitere Abfragen des Kunden.
Auch für die Übermittlung von Aufträgen an das Drittinstitut kann das Modul auf diesem Weg verwendet werden.
Von den technischen Gegebenheiten beim Internet Banking des Drittinstituts hängt es ab, ob
     und in welchem Umfang die Einbindung von Geschäftsbeziehungen mit Drittinstituten tatsächlich möglich ist,
     die solcher Art abgefragten Informationen fehlerfrei und vollständig sind und von der Raiffeisenbank gespeichert werden kön-
      nen,
     es zur Verzögerung oder zum gänzlichen Unterbleiben der über Electronic Banking übermittelten Aufträge, kommt.
All dies liegt somit nicht in der Verantwortung der Raiffeisenbank.
In der Verantwortung des Kunden liegt es, bei der Einbindung der Geschäftsbeziehungen mit Drittinstituten über Electronic Banking
auf die Einhaltung der von ihm mit dem Drittinstitut getroffenen Vereinbarungen zu achten.
Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Dienstleistung im Electronic Banking jederzeit zu deaktivieren.

14. Bezahlen über Electronic Banking
a) Bezahlen im Internet
Über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking ist die Bezahlung von im Internet über entsprechend
gekennzeichnete Internetseiten bezogenen Waren und Dienstleistungen möglich („eps-Zahlung“). Dabei baut der Verfüger gleich-
zeitig anlässlich des Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer über dessen Internetseite eine Verbindung zum Bankrechenzentrum
auf und überweist den Zahlungsbetrag unmittelbar auf das Konto des Verkäufers. Derartige Aufträge führen unmittelbar zu einer
Zahlungsbestätigung und sind daher nicht widerrufbar. Auch bei derartigen Überweisungen können Einwendungen aus dem vom
Verfüger mit dem Verkäufer eingegangenen Vertragsverhältnis gegenüber der Raiffeisenbank nicht geltend gemacht werden. Die
Daten des Verkäufers werden automatisch in den Überweisungsauftrag übernommen. Der Name des auftraggebenden Verfügers
sowie des Kontoinhabers samt Bankverbindung werden dem Verkäufer für die Verkaufsabwicklung bekannt gegeben.

b) e-Rechnung
Im Rahmen der Dienstleistung e-Rechnung werden Rechnungen des von einem Verfüger ausgewählten Rechnungsstellers elektro-
nisch über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking präsentiert. Der Verfüger hat die Möglichkeit, die
ihm präsentierten Rechnungen zu prüfen und – je nach Wunsch – durch einen über das Electronic Banking erteilten Überweisungs-
auftrag zugunsten eines vom Rechnungssteller bekannt gegebenen Kontos zu bezahlen.
Die Präsentation der Rechnungen erfolgt im Rahmen eines auf der für das Electronic Banking der Raiffeisenbank verwendeten
Internetseite aufrufbaren Menüs. Die Raiffeisenbank hat weder auf den Inhalt noch auf den Zeitpunkt ihrer Übermittlung Einfluss.

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Auch bei Überweisungen im Rahmen von e-Rechnung können Einwendungen aus dem der Rechnung zugrunde liegenden Ver-
tragsverhältnis gegenüber der Raiffeisenbank nicht geltend gemacht werden.
Die über e-Rechnung übermittelten Rechnungen bleiben für zwölf Monate abrufbar.
Über die Dienstleistung e-Rechnung kann sich der Verfüger auch Rechnungen zur Zahlung präsentieren lassen, zu denen er nicht
zahlungspflichtig ist. Die Raiffeisenbank wird die Durchführung der Zahlung im Rahmen von e-Rechnung nicht davon abhängig
machen, dass der in der Rechnung angegebene Zahlungspflichtige mit dem die Zahlung freigebenden Verfüger übereinstimmt.
Die Auswahl bzw. die Änderung der Rechnungssteller erfolgt über die Auswahlmaske, die auf der für das Electronic Banking der
Raiffeisenbank verwendeten Internetseite abrufbar ist. Die weitere Prüfung der Auswahlmaske erfolgt – ohne Verantwortung der
Raiffeisenbank – durch den Rechnungssteller. Bei Eingabe unzutreffender Kundendaten erfolgt keine weitere Verarbeitung durch
den Rechnungssteller.
Die Präsentation von Rechnungen eines Rechnungsstellers hängt davon ab, dass der Rechnungssteller seinerseits an e-Rechnung
teilnimmt. Sollte ein für e-Rechnung ausgewählter Rechnungssteller seine Teilnahme an e-Rechnung beenden, wird die Raiffeisen-
bank im Rahmen des Electronic Banking darüber informieren. In welcher Weise in diesem Fall Rechnungen des ausscheidenden
Rechnungsstellers zugestellt werden, obliegt alleine der Vereinbarung zwischen dem Rechnungssteller und seinem Kunden.

15. Telefonservice (TSC)
Telefonservice ermöglicht - nach elektronischer Autorisierung - die telefonische Erteilung von Zahlungsaufträgen und Wertpapier-
aufträgen an die Raiffeisenbank über deren Telefonservice-Center und die telefonische Abfrage von Kontoinformationen nach
Maßgabe der vorliegenden Teilnahmebedingungen.
Bei Inanspruchnahme des Telefonservice hat der Verfüger seinen Namen und allfällige sonstige Identifikationsmerkmale bekannt zu
geben und seine PIN über die Telefontastatur einzugeben. Kunden des Telefonservices benötigen keine TAN. Alle vom Verfüger mit
dem Telefonservice-Center geführten Telefonate werden aus Sicherheitsgründen aufgezeichnet und dürfen als Beweismittel ver-
wendet werden.

16. Software-Lizenz
Für die Kommunikation im Rahmen des Electronic Banking über Datenkommunikationsleitung stellt die Raiffeisenbank ein Pro-
gramm (nachstehend kurz “Programm”) zur Verarbeitung von Zahlungsaufträgen und Informationen, die über Datenkommunikati-
onsleitung an Banken, die den vom Programm gebotenen Multibank-Status unterstützen, übertragen werden, zur Verfügung. Mit
dem Kauf des Programms wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Programm und der zugehöri-
gen Dokumentation erworben.
Die vereinbarten Funktionsteile des Programms werden auf CD-ROM oder einem anderen elektronischen Medium zur Verfügung
gestellt. Es dürfen nur die mit der Raiffeisenbank vereinbarten Programmfunktionen genutzt werden. Unter der Voraussetzung, dass
dadurch die vereinbarten Funktionsteile und insbesondere die Multibankfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, ist die Raiffeisenbank
jederzeit berechtigt, neue Softwareversionen zum Programm anzuliefern.
Die für die Inanspruchnahme der Electronic Banking-Dienstleistungen einer anderen Bank unter Verwendung des Programms
notwendige Vereinbarung ist mit der betreffenden Bank gesondert abzuschließen. Die an die Raiffeisenbank zu zahlenden Entgelte
decken nicht die Entgeltsansprüche anderer Banken, mit denen unter Verwendung des von der Raiffeisenbank zur Verfügung
gestellten Programms Datenfernübertragung betrieben wird, und nicht die Kosten der erforderlichen Datenübertragungsleitungen.
Die Raiffeisenbank verpflichtet sich, während der hiermit zugesagten Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abschluss der Li-
zenzvereinbarung auftretende reproduzierbare Softwarefehler, die eine ordnungsgemäße Erteilung von Zahlungsaufträgen bzw.
Abfrage von Kontoinformationen verhindern, so schnell wie möglich, entweder selbst oder durch geeignete Beauftragte, kostenlos
zu beheben. Dies unter der Voraussetzung, dass der Software-Fehler der Raiffeisenbank innerhalb der Gewährleistungsfrist schrift-
lich angezeigt wird.
Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt jedenfalls, wenn das Programm ohne ausdrückliche Zustimmung der Raiffeisenbank
geändert wurde oder der Fehler auf mangelnde technische Mindestausstattung zurückzuführen ist. Das Programm darf Dritten,
welche zur Verwendung nicht berechtigt sind, nicht zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung (ausgenommen die Herstel-
lung einer Sicherungskopie zur Förderung der Betriebssicherheit) und die Weitergabe des Programms sind nicht zulässig.

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