Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen - Vortrag PH KA_2017 Kompatibilit ...
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Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen Befristungsmöglichkeiten und rechtliche Grundlagen Pauschal, ohne Sachgrund (TzBefrG, altes WissZeitVG) Durch einen Sachgrund gerechtfertigt: Qualifizierung (WissZeitVG) Vorübergehender Bedarf (TzBefrG) Vorrübergehende Finanzierung / Drittmittelfinanzierung (WissZeitVG) Vertretung (TzBefrG, BEEG, PflegeZG) Anschluss an einer Ausbildung oder Studium (TzBefrG) Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze (SGB VI) Nach Wunsch oder im Interesse des Arbeitsnehmers, bspw. bei Hiwis (TzBefrG, WissZeitVG) Weitere Grunde… Eigenart der Arbeitsleistung, bspw. bei Künstlern, Sportlern, etc… (TzBefrG) Erprobung (TzBefrG) Bei fehlenden Einstellungsvoraussetzungen (TzBefrG) Gerichtlicher Vergleich (TzBefrG) Sonstige Gründe (bspw. Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit) Kein Grund: Teilzeit, Nebenbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung, etc. Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Die Befristung ohne Sachgrund nach dem TzBefrG „Sachgrundlose“ Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig Innerhalb dieser Zeitspanne ist eine dreimalige Verlängerung möglich Zuvor - Beschäftigungsverbot: Die sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Schutz vor Kettenbefristung). Das gilt auch für vorherige Beschäftigungen als studentische Hilfskraft an einer Hochschule des Landes Baden Würrtemberg Regelung bei Unternehmensgründung: „Sachgrundlose“ Befristung bis zur Dauer von vier Jahren zulässig Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden (an Hochschulen irrelevant) Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz Für wen gilt das Gesetz? Wissenschaftliches Personal (ohne Hochschullehrer/innen) mit mind. 25% Stelle an - Staatlichen Hochschulen - Staatlich anerkannten (privaten) Hochschulen - Staatliche Forschungseinrichtungen (bspw. IAB) - Staatlich finanzierte Einrichtungen (bsp. ZEW, Frauenhofer Instituten, WZB, etc..) Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wer gehört zum wissenschaftlichen Personal? Zum wissenschaftlichen Personal gehört nach dem WissZeitVG wer… … vorwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Eine Wissenschaftliche Tätigkeit / Dienstleistung zielt darauf, neue Erkenntnisse zu gewinnen bzw. Erkenntnisstand zu sichern. Diese soll ggf. dem Zweck der Qualifizierung (Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen) dienen können. Im Bereich der Forschung: - eigene Forschung - evtl. auch Tätigkeit im Bereich Projektmanagement, Wissenstransfers In Bereich der Lehre: - Wenn hinreichender Raum für eigenständige Forschung vorhanden ist oder - die Lehre der eigenen Qualifizierung dient Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz Relevante Rechtsprechung Qualifikationsbefristung / personeller Geltungsbereich (Auswahl) Folgende Tätigkeiten bzw. Beschäftigte fallen (meistens) nicht unter den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG : - Studienberatung (ArbG Frankfurt 18.02.2014) - Mitarbeiter einer Hochschule, die lediglich Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, ohne Möglichkeit, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erwerben (ArbG Hamburg 26.02.2014) - Lehrkräfte für besondere Aufgabe mit einem erhöhten Deputat (ab 14 SWS) die Grundlagenseminare (Bachelor-Niveau) anbieten (LAG Hessen 30.04.2014, LAG München 15.07.2014) - Geschäftsführer (LAG Hamm 02.10.2014) - Organisation von Fachtagungen, ohne die Möglichkeit zu haben, diese inhaltlich zu bestimmen (LAG Hamm 02.07.2015) Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz Relevante Rechtsprechung Qualifikationsbefristung / personeller Geltungsbereich (Auswahl) - Eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre ist dann gegeben, wenn diese der eigenen (wissenschaftlichen) Qualifizierung dient. „… wenn der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklung auf dem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgt, reflektiert und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Auch LfbA können daher unter Umständen unter den Geltungsbereich des WissZeitVG fallen (BAG 20.04.2015, BAG 20.01.2016)“ Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Qualifikationsbefristung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG ) Befristung zum Zwecke der eigenen Qualifizierung innerhalb von Höchstbefristungsgrenzen 6 Jahre 6 Jahre Promotion Höchstbefristungsgrenze erhöht sich um jeweils 2 Jahre… …bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder (auch für Stief- und Pflegekinder) …bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 SGB IX …bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung Höchstbefristungsgrenze in der Post-Doc Phase erhöht sich um unverbrauchte Zeiten in der Phase vor der Promotion (gilt nicht, wenn man in dieser Zeit ein Stipendium erhalten hat oder in die Doktorandenliste aufgenommen worden ist) Der einzelne Vertrag verlängert sich mit Zustimmung des Arbeitnehmers automatisch bei: - Beurlaubung oder Arbeitszeitreduzierung für die Betreuung eines Kindes (max. 2 Jahre) - Elternzeit (keine Beschäftigung) - Beurlaubung für eine wiss. Tätigkeit (max. 2 Jahre) - Freistellung für Vertretungstätigkeit (bspw. Personalrat) (max. 2 Jahre) - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung - Grundwehr und Zivildienst Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Qualifikationsbefristung: Anrechnung Folgende Beschäftigungszeiten werden angerechnet: •Alle befristete wissenschaftliche Beschäftigungen (mehr als 25%) bei Arbeitgebern im Geltungsbereich des Gesetzes (deutschen staatlichen und anerkannten Hochschulen, öffentlichen und privaten staatl. finanzierten Forschungseinrichtungen) •Unabhängig von der Befristungsgrundlage (TzBefrG, Drittmittelbefristung, etc.) •Inkl. Zeiten im Beamtenverhältnis •Inkl. Beschäftigungen als wissenschaftliche Hilfskraft Keine Berücksichtigung •Stipendien (von Dritten) •Beschäftigungszeiten an ausländischen Hochschulen •Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskraft bis zur Dauer von 6 Jahren •Zeiten,die zu einer Beurlaubung bzw. einer Arbeitsvertragsverlängerung (vgl. oben, bspw. Elternzeit, Grundwehr,…) führen können Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Qualifizierungsziel Gesetzliche Regelung: • Eine Qualifizierungsbefristung in der Promotions- und Postdoc-Phase ist nur noch möglich, „wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1) Anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung heißt das: Eine Beschäftigung erfolgt dann zur Qualifizierung (Sachgrund), wenn • es ein definiertes Qualifizierungsziel gibt, • ein strukturiertes Vorgehen im Sinne dieses Qualifizierungszieles vorliegt und • eine Prognose getroffen werden kann, in welcher Zeit das angestrebte Qualifizierungsziel erreichbar ist. Die Befristungsdauer soll der angestrebten Qualifizierung angemessen sein Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Qualifizierungsziel Mögliche Qualifizierungsziele Promotion • Promotion • Habilitation • Wissenschaftliche • Erwerb von Kenntnissen in Qualifizierung in der (Drittmittel-)Forschung Forschung (bspw. • Erfahrung in der wiss. Lehre Projektmanagement) & Lehre (mehr als reine Fort- und Weiterbildung) Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Drittmittelbefristung Befristung aufgrund vorrübergehender bzw. projektgebundener Finanzierung über Drittmittel (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG ) - ohne Höchstbefristungsgrenze •Beschäftigung wird mehr als 50% aus Mitteln Dritter finanziert •Es handelt sich um ein Forschungsvorhaben •die Finanzierung wird für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit bewilligt – keine Dauerprojekte! •der Mitarbeiter wird der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt •die vereinbarte Befristungsdauer muss dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen •die Dauer der Befristung kann eventuell auch kürzer als der Bewilligungszeitraum sein – darf aber nicht länger sein •sowohl Zweck- als auch Kalenderbefristungen sind möglich •gilt nicht mehr für das nicht-wissenschaftliches und nicht-künstlerische Personal Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz Drittmittel Drittmittel sind solche, die einer Hochschule oder Forschungseinrichtung außerhalb ihrer regulären Haushaltsmittel zufließen Diese Mittel müssen nicht (zwangsläufig) von einer dritten natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts zugewendet werden Bei Drittmitteln kann es sich auch um mittelbare Staatsgelder handeln, wie Zuwendungen der DFG oder Mittel von sonstigen Trägern, die keine Haushaltsmittel sind Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Drittmittelbefristung Relevante Rechtsprechung Drittmittelbefristung (Auswahl) •Studienbeiträge sind keine Drittmittel i.S.d. WissZeitVG (LAG NRW, 4.9.2012) •Die Mittelbewilligung muss zeitlich begrenzt sein: eine Drittmittelzuweisung, die sich – wenn nicht rechtzeitig gekündigt - automatisch um zwei Jahre verlängert, kann keine Drittmittelbefristung gerechtfertigten (BAG 13.02.2013) •Ein Rechtsmissbrauch der Drittmittelbefristung kann auch bei einer hohen Anzahl befristeter Arbeitsverträge über einen längeren Zeitraum bei gleich wiederkehrender Tätigkeit vorliegen (unzulässige Kettenbefristung). Voraussetzung für die Drittmittelbefristung ist die inhaltliche Fremdbestimmung der Tätigkeit durch den Drittmittelgeber. (LAG Köln, 6.11.2013) •Drittmittelbefristung darf nicht dazu dienen, das Finanzierungsrisiko der Hochschule auf die Beschäftigten abzuwälzen. Daueraufgaben dürfen nicht dadurch finanziell sichergestellt werden, dass Beschäftigte nach Bedarf auf aktuell vorhandene Drittmittelprojekte „umgeschlüsselt“ werden. (LAG Sachsen 06.03.2014) Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Wissenschaftliche Hilfskräfte: Befristung Bisher Nach WissZeitVG, Abs 1. Satz 1 oder nach TzBefrG § 14, Abs. 1 Nr. 6 Als „wissenschaftliches Personal“ erfasst: 6+6 Regelung Beschäftigungszeiten (mit mehr als ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) wurden häufig auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet Neu: Eigenständiger Befristungstatbestand: Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Studienbegleitende Beschäftigungen (Bachelor- 1. Master) werden auf die Höchstbefristungsdauer grundsätzlich nicht mehr angerechnet. Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Novellierung WissZVG: Fazit Kleiner, aber deutlicher Schritt nach vorne im Kampf um faire Beschäftigungsbedingungen Nicht alle Vorschläge der GEW wurden aufgegriffen Viele Verbesserungen bleiben vage und unbestimmt Im Ergebnis wurde die Rechtsposition der Beschäftigten jedoch gestärkt Umsetzung des Gesetzes muss aktiv begleitet werden Rechtsverfahren: Auslegung durch Arbeitsgerichte Flankierende Reformen sind nötig: Substanzielle Verbesserung der Grundfinanzierung der Hochschulen Entfristungsoffensive (Dauerstellen für Daueraufgaben) Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Tipps für die Praxis 1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlangt die Schriftform. Fehlt die Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen 2. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kommt zustande, wenn die Befristungsabrede unwirksam ist weil: - die Begründung für die Befristung den Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung nicht genügt und - die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht vorliegen. 3. Eine Entfristungsklage bei Erstbeschäftigung innerhalb der ersten zwei Jahren läuft meistens ins Leere! (Ausnahme: Eine „Zuvor-Beschäftigung“ liegt vor). Während der Probezeit macht wenig sinn. 4. Verlängerung sachgrundloser Befristung ist nur unten bestimmten Voraussetzungen möglich darauf achten und sich beraten lassen Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
Tipps für die Praxis 5. Eine Vertragsverlängerung aufgrund z.B der Elternzeit wird häufig nicht automatisch gewährt. Daher sich rechtzeitig darum kümmern. 6. Sämtliche Befristungskontrollklagen bzw. Entfristungsklagen müssen innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages eingereicht werden. 7. Familienpolitische Komponenten gelten nur bei Qualifikationsbefristung. Daher auch bei drittmittelfinanzierten Stellen: Qualifikationsbefristung bevorzugen. 8. Arbeitsvertrag vor Unterschrift prüfen (lassen). Personalversammlung PH Karlsruhe – 26. April 2017 Redaktion: Matteo Foschi (matteo.foschi@gew-bw.de)
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