Begründung zum Bebauungsplan Stadt Dettelbach

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Begründung zum Bebauungsplan

                     Stadt Dettelbach

                  Aufhebung von Teilflächen
          des Bebauungsplanes "In der Paint"
   als Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
                     unter Einbeziehung des
              Baulandmobilisierungsgesetzes
                            vom 23.06.2021

Bebauungsplan
Aufstellung:   02.02.2021
Entwurf:       19.02.2021
Fassung:

Entwurfsverfasser:
                               WeimannIngenieure
                               Dipl.-Ing.(Univ.) Arno Weimann
                               Am Bach 1
                               97337 Dettelbach
Stadt Dettelbach
Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes "In der Paint" als Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
Begründung zum Bebauungsplan                                                  Seite 1 von 12

                                 Inhaltsverzeichnis

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1.    Anlass und Ziel der Aufhebung von Teilflächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes

      „In der Paint“ in Dettelbach gemäß § 12 BauGB                                        2

2.    Planungsrechtliche Situation                                                         3

2.1. Bebauungsplan „In der Paint“ mit Teilaufhebungsgebiet                                 3

2.2. Abstimmung mit den städtebaulichen Entwicklungszielen sowie des LEP und des RP 2      4

3.    Änderung des Bebauungsplanes                                                         5

4.    Prüfung der Umweltverträglichkeit                                                    5

5.    Lage und Charakteristik des Planungsgebietes (Ausdehnung)                            6

6.    Verkehrsanbindung und Verknüpfung mit dem regionalen Straßenverkehrsnetz             7

7.    Planungsumfang – Art und Maß der baulichen Nutzung                                   8

8.    Grünordnung und Umweltprüfung mit artenschutzrechtlicher Prüfung                     8

9.    Immissionsschutzrechtliche Prüfung                                                   9

10.   Maßnahmen der Erschließung                                                          10

11.   Hinweise zum Aufstellungsverfahren                                                  10
Stadt Dettelbach
Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes "In der Paint" als Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
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1.      Anlass und Ziel der Aufhebung von Teilflächen des rechtskräftigen Bebau-
        ungsplanes „In der Paint“ in Dettelbach gemäß § 12 BauGB

        Die Stadt Dettelbach hat mit dem Beschluss zur Aufhebung eines Teilbereiches des
        Bebauungsplanes „In der Paint“ in Dettelbach am 08.02.2021 die aktuellen Bestrebun-
        gen und Absichten mehrerer Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Teilaufhe-
        bungsgebietes berücksichtigt. Die Flächen des Geltungsb ereiches sind Bestandteil des
        rechtskräftigen Bebauungsplanes „In der Paint“ im südöstlichen Randbereich der Kol-
        pingstraße sowie der Sackstraße „Am Sperber“.

        Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes weist eine erhebliche Ein-
        schränkung der baulichen Nutzungen durch die festgelegte Baugrenze auf. Das Teilge-
        biet ist aktuell mit dem Feuerwehrgerätehaus und dessen Erweiterung vor wenigen Jah-
        ren – für diese war bereits eine Befreiung von der Baugrenze erforderlich – sowie wei-
        teren Wohngebäuden und aufgelassenen landwirtschaftlichen Anwesen charakterisiert.

        Unter Bezugnahme der aktuellen Inhalte des Baulandmobilisierungsgesetzes vom
        23.06.2021 ist nach Art. 1 – Änderung des Baugesetzbuchs, Nr. 5 gemäß § 13a (4)
        BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung ein beschleunigtes Verfahren möglich,
        da die Beteiligungen gemäß § 3 (2) sowie § 4 (2) BauGB für die Öffentlichkeit die
        Teilhabe ermöglicht wird, um zur Teilaufhebung Stellung zu nehmen.

        Der § 1a (1) BauGB nF gebietet mit den Ressourcen des Grund und Bodens schonend
        und sparsam umzugehen. Daher ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes geboten,
        weil weder Straßenflächen berührt sind, noch können die Einschränkungen des rechts-
        kräftigen Bebauungsplanes „In der Paint“ de m Ziel entsprechen, vorhandene urbane
        Gebiete einer Verdichtung und Nutzbarmachung für etwaige Bauvorhaben zu ermögli-
        chen. Dabei sind insbesondere die Belange der Innenentwicklung gemäß § 34 BauGB
        für den ca. 1,7 ha großen Geltungsbereich prädestiniert, die Möglichkeiten für eine Nut-
        zung bestehender Innenflächen zu schaffen.
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gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
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        Die Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes „In der Paint“ im östlichen Bereich
        der Kolpingstraße sowie der Erschließungsstraße „Am Sperber“ sind daher:

              die städtebauliche Entwicklung der Stadt Dettelbach zu verbessern und die Bau-
               landfläche zu vergrößern;
              der Nachfrage nach Wohn- und Mischgebietsflächen sowie für Umnutzungen be-
               stehender aufgelassener landwirtschaftlicher Gebäudeteile mit einer erweiterten
               baulichen Nutzung bei einer ggf. verdichteten Bauweise zu entsprechen;
              die verkehrlichen Gegebenheiten der Erschließungsstraße „Am Sperber“ mit ih-
               ren Ver- und Entsorgungseinrichtungen für künftige Bebauungen und den Mög-
               lichkeiten einer weitergehenden neuen Nutzung heranzuziehen;
              die Verbindungswirkung künftiger Bebauungen zum Stadtkern von Dettelbach zu
               nutzen, wobei die unmittelbare Angrenzung zum Altortbereich durch die Stadt-
               mauer eine optimierte Einbindung in das Stadtgebiet hinsichtlich den Anforde-
               rungen einer allgemeinen Wohnnutzung bzw. Mischgebietsbebauung ermöglicht.

2.      Planungsrechtliche Situation

2.1.    Bebauungsplan „In der Paint“ mit Teilaufhebungsgebiet

        Das Teilaufhebungsgebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich des rechtskräftigen
        Bebauungsplanes „In der Paint“ vom 10.02.1964. Der Geltungsbereich für die Teilauf-
        hebung umfasst die Teilfläche östlich der St 2450 (ehem. B 22), dessen bauliche Struk-
        tur sich bereits seit den 1950er Jahren entwickelte.

        Der Geltungsbereich ist durch die bestehende Nutzungen unveränderbar, in dem im
        Norden die Trasse der Kolpingstraße und im Osten die Verkehrsführung der Straße „Am
        Sperber“ beizubehalten sind, da sich unmittelbar östlich die westli che Stadtmauer mit
        dem Stadtgraben anschließt. Im Süden ist das mögliche Ausbauende der Straße „Am
        Sperber“ maßgebend, da die im Süden an den Geltungsbereich angrenzende Verkehrs-
        fläche eine Steilstrecke mit begrenzter Breite ausschließlich für die Nutzung von Fuß-
        gängern und Radfahrern vorbehalten ist.
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gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
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        Im Westen grenzt der Geltungsbereich an die Trasse der St 2450 (ehem. B 22) an, die
        gleichfalls einen räumlichen Zwangspunkt darstellt. Durch die Staatsstraße ist gemäß
        dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Art. 23 die Bauverbotszone von 20 m zum be-
        festigten Fahrbahnrand zu beachten.

        Mit der Teilaufhebung der bestehenden städtebaulichen Festsetzungen begrenzt auf
        den Geltungsbereich ist gegenüber dem verbleibenden Bebauungsplan „In der Paint“
        keine Bebauungsplanänderung verbunden, so dass die ursprünglichen Festsetzungen
        unverändert rechtskräftig sind.

2.2.    Abstimmung mit den städtebaulichen Entwicklungszielen sowie des LEP und des RP 2

        Für das Änderungsgebiet mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes „In der Paint“
        sind keine Entwicklungsziele des LEP sowie des RP 2 verbunden. Sonstige festgelegte
        und durch die Stadt Dettelbach veranlasste Entwicklungsziele sind gleichfalls nicht für
        den Geltungsbereich gegeben, so dass sich durch die Teilaufhebung keine grundsätzli-
        chen Einschränkungen für mögliche Entwicklungsziele ergeben.

        Die Stadt Dettelbach verfolgt mit der Aufhebung des Teilgebietes das städtebauliche
        Entwicklungsziel, die vorhandenen Baulandflächen dur ch eine geeignete Nachverdich-
        tung einerseits sowie die Möglichkeiten neuer städtebaulicher Maßnahmen zu ermögli-
        chen, welche durch die eng begrenzten Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplanes
        eingeschränkt oder sogar unmöglich sind.

        Die vorhandene Nutzungsstruktur entspricht dem Grunde nach einem Dorfgebiet (MD)
        bzw. Mischgebiet (MI): Es sind Anwesen und städtebauliche Strukturen eines ehemali-
        gen Getränkehandels, einer ehemaligen Baumschule/Gartenbaubetriebes, eines aufge-
        lassenen landwirtschaftlichen Betriebes sowie mehrere landwirtschaftliche Nebenge-
        bäude (Maschinenhallen, Scheunen und Stallungen) mit dem erweiterten Feuerwehrge-
        rätehaus im nordwestlichen Randgebiet des Geltungsbereiches. Daneben wurden seit
        den 1970er und 1980er Jahren mehrere Wohngebäude in dem Teilbereich realisiert.

        Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist keine Änderung des rechtskräftigen Flä-
        chennutzungsplanes der Stadt Dettelbach verbunden.
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3.      Änderung des Bebauungsplanes

        Die Änderung des Bebauungsplanes umfasst, wie vor beschrieben, die Teilaufhebung
        des nordöstlichen Teilbereiches östlich der St 2450 gemäß dem rechtskräftigen Bebau-
        ungsplan „In der Paint“ vom 10.02.1964, indem eine Teilaufhebung aller Festsetzungen
        in diesem Geltungsbereich vorgesehen ist.

        Die Teilaufhebung wird aus dem Kreis der Grundstückseigentümer gewünscht, um die
        baulichen Nutzungsmöglichkeiten für alle Grundstückseigentümer in diesem Bereich zu
        verbessern, in dem die einschränke nde Baugrenze aufgehoben wird.

        Da weder Nachteile für diesen Personenkreis der Eigentümer noch für die Stadt Dettel-
        bach zu erwarten sind, trägt die Stadt Dettelbach dem Ansinnen der Grundstückseigen-
        tümer Rechnung.

        Die mögliche Bebauung der einzelnen Grundstücke basiert unter Einhaltung der Grund-
        lagen auf den Maßgaben des § 34 BauGB und bauordnungsrechtlich auf den Vorgaben
        der Bayer. Bauordnung (BayBO).

4.      Prüfung der Umweltverträglichkeit

        Mit der Anpassung des Baugesetzbuches an die EU -Richtlinie über die Umweltauswir-
        kungen bestimmter Pläne wurde die Behandlung der Umwelt im BauGB 2004 neu gere-
        gelt. Gemäß § 2 (4) BauGB sollen die umweltrelevanten Belange des Bebauungsplanes
        in einer Umweltprüfung ermittelt und das Ergebnis in einem Umweltbericht vorgelegt
        werden.

        Da die Grundzüge der vorliegenden Planung nicht berührt werden, kann sowohl gemäß
        § 13 (3) BauGB als auch entsprechend der Maßgaben des § 13a BauGB von einer Um-
        weltprüfung abgesehen werden.
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gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
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5.      Lage und Charakteristik des Planungsgebietes (Ausdehnung)

        Der Geltungsbereich der Teilaufhebungsfläche aus dem Bebauungsplan „In der Paint“
        umfasst die Fläche von ca. 1,70 ha und erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke
        in der Gemarkung Dettelbach. Die bestehenden Nutzungen sind auf Grund der Orts-
        kenntnis des Entwurfsverfassers formuliert:

             FlSt.-Nr. der
                                                       Bestehende Nutzung
         Gemarkung Dettelbach
         FlSt.-Nr. 963              Kolpingstraße (innerörtliche Sammelstraße)
         FlSt.-Nr. 970              Am Sperber (innerörtliche Anlieger-Sackstraße)
         FlSt.-Nr. 973              Grünland
         FlSt.-Nr. 973/1            Garagenbebauung
         FlSt.-Nr. 973/2            Zufahrtsweg
         FlSt.-Nr. 974              Maschinenhalle
         FlSt.-Nr. 974/1            Zufahrtsweg
         FlSt.-Nr. 975              Getränkehandel (aufgelassen)
         FlSt.-Nr. 975/1            Zufahrtsweg
         FlSt.-Nr. 976              Privatstraße (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
         FlSt.-Nr. 977              Wohnhaus mit Garage
         FlSt.-Nr. 978              Gartengrundstück
         FlSt.-Nr. 978/1            Wohnhaus mit Nebengebäude
         FlSt.-Nr. 978/2            Feuerwehrgerätehaus
         FlSt.-Nr. 978/4            Gartengrundstück
         FlSt.-Nr. 978/5            Zufahrtsweg
         FlSt.-Nr. 978/6            Anteil zu Garagengrundstück, FlSt.-Nr. 973/1
         FlSt.-Nr. 979              Nebengebäude eines Landwirtschaftsbetriebes (aufgelas-
                                    sen)
         FlSt.-Nr. 980              Wohnhaus mit Nebengebäude eines Landwirtschaftsbetrie-
                                    bes (aufgelassen)
         FlSt.-Nr. 981              Wohnhaus mit Scheune / Gerätehalle und Garage
         FlSt.-Nr. 981/1            Wohnhaus mit Garage
         FlSt.-Nr. 981/2            Freifläche des Feuerwehrgerätehauses
         FlSt.-Nr. 981/3            Zufahrtsweg
         FlSt.-Nr. 982              Feuerwehrgerätehaus
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        Wie aus der vorstehenden Auflistung der im Geltungsbereich befindlichen Flurstücke
        mit den dargelegten bestehende Nutzung erkennbar ist, entsprechen die Grundstücks-
        nutzungen einem MD-/MI-Gebiet gemäß den §§ 5 und § 6 der BauNVO. Einzelne Grund-
        stücke wurden ehemals als kleinere Gewerbebetriebe genutzt, die dem § 6a) – Urbane
        Gebiete der BauNVO entsprechen.

        Die Ausdehnung des Teilgebietes umfasst die Fläche östlich der St 2450 (ehem. B 22)
        einschließlich dem östlichen Teilabschnitt der Kolpingstraße sowie der Sackstraße „Am
        Sperber“ als östliche Bereichsabgrenzung. Im südlichen Bereich stellt der unbefestigte
        Zufahrtsweg die Abgrenzung des Geltungsberei ches dar.

6.      Verkehrsanbindung und Verknüpfung mit dem regionalen Straßenverkehrsnetz

        Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „In der Paint“ führt zu keiner
        Änderung der bestehenden Verkehrswege, welche grundsätzlich durch die Kolpingstr aße
        und der Sackstraße „Am Sperber“ gekennzeichnet sind. Der Flurweg, FlSt -Nr. 972 –
        außerhalb des Geltungsbereiches – mit der Weiterführung über das FlSt-Nr. 978/5 stellt
        eine einstreifige Anliegerzufahrt dar.

        Mit der Teilaufhebung ist im Geltungsbereich keine Ergänzung bzw. Änderung der Ver-
        kehrswege des bestehenden Straßenverkehrsnetzes verbunden . Die Verknüpfung mit
        dem regionalen Straßenverkehrsnetz erfolgt über die Würzburger Straße, welche im
        Ortskern von Dettelbach (Rathaus) mit der St 227 0 verbunden ist und im Westen ihren
        Anschluss an die St 2450 besitzt.
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7.      Planungsumfang – Art und Maß der baulichen Nutzung

        Der Geltungsbereich der Teilaufhebung des nordöstlichen Teilgebietes des Bebauungs-
        planes „In der Paint“ ist weitgehend bebaut und unterschiedlich genutzt, wobei Teilflä-
        chen und einzelne Flurstücke eine weitere ergänzende bzw. neue Bebauung ermögli-
        chen.

        Die Bebauung regelt sich künftig im Sinne der Maßgaben des § 34 Baugesetzbuch, in
        dem sich neue Bebauungen der Eigenart der näheren Umgebungen einzufügen haben
        und die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

        Zudem ist das Ortsbild im Annäherungsbereich der historischen Stadtmauer von Dettel-
        bach zu beachten. Im Übrigen sind die baurechtliche n Vorgaben der Bayer. Bauordnung
        (BayBO) für die etwaig geplante Bebauung bzw. Änderungen zu berücksichtigen und
        einzuhalten.

        Da der ursprüngliche Bebauungsplan „In der Paint“ keine Festsetzungen nach dem
        Bayer. Straßenwegegesetz (BayStrWG) enthält, ist nachrichtlich die Bauverbotszone –
        20 m Abstand zum befestigten Fahrbahnrand der St 2450 – dargestellt. Diese Bauver-
        botszone gem. Art. 23 BayStrWG ist bei der künftigen weiteren Bebauung zu beachten
        und einzuhalten. Im Rahmen der Genehmigung sverfahren für geplante Bebauungen ist
        die Straßenbauverwaltung des Freistaates Bayern, Staatliches Bauamt Würzburg, zu
        beteiligen.

8.      Grünordnung und Umweltprüfung mit artenschutzrechtlicher Prüfung

        Da der Geltungsbereich zur Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes „In der
        Paint“ mit dessen Festsetzungen einen rechtskräftigen Bebauungsplan betrifft, sind im
        Sinne der Bauleitplanung keine Festsetzungen der Grünordnung sowie der Umweltprü-
        fung mit Artenschutzrechtlicher Prüfung veranlasst.

        Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Kitzingen ist im Zuge der Genehmi-
        gungsverfahren für einzelne Bauabsichten zu beteiligen, um eine notwendige Einzelprü-
        fung des Artenschutzes beurteilen zu können.
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        Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für eine Bee inträchtigung der im § 1 (6) Nr. 7b)
        BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsstil und Schutzzweck der Gebiete von ge-
        meinschaftlicher Bedeutung / FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete).

9.      Immissionsschutzrechtliche Prüfung

        Für künftige Bebauungen im Sinne eines Mischgebietes, welche auch Nutzungen für
        Wohnen gestatten, sind die Belange der Verkehrslärmausbreitung aus der Trassenfüh-
        rung der St 2450 zu beachten. Eine Immissionsschutzrechtliche Prüfung im Zusammen-
        hang mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes „In der Paint“ für den vorliegenden
        Geltungsbereich ist ungeeignet, da weder Kenntnisse über mögliche und geplante Be-
        bauungen vorliegen, noch die zum Zeitpunkt der Bebauung maßgebenden Verkehrs-
        mengen im Zuge der St 2450 bekannt sind.

        Auf Grund der gegebenen Situation ist für jedes einzelne Bauvorhaben im Geltungsbe-
        reich auf der Grundlage der DIN 18005 – Schallschutz im Hochbau – eine Beurteilung
        der Verkehrslärmausbreitung mit Prüfung der Immissionsrelevanten Sachverhalte zu
        prüfen und mit dem Bauantrag vorzulegen. Gegebenenfalls damit verbundene passive
        Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden - insbesondere für Schlafräume zur
        Nachtzeit – obliegen den jeweiligen Bauherrn und sind mit den Bauantragsunterlagen
        nachzuweisen.

        Die Staatliche Straßenbauverwaltung als Baulastträger der St 2450 ist von etwaigen
        Forderungen auf Schallschutzmaßnahmen freigestellt, das sich die künftige n Bebauun-
        gen und deren Nutzungen an den Gegebenheiten zu orientieren hat.
Stadt Dettelbach
Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes "In der Paint" als Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
Begründung zum Bebauungsplan                                                 Seite 10 von 12

10.     Maßnahmen der Erschließung

        Im Zusammenhang mit der Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes „In der
        Paint“ gemäß § 12 (1) BauGB als Innenentwicklung entsprechend § 13a BauBG erfordern
        keine Maßnahmen der öffentlichen Erschließung , weder hinsichtlich verkehrlicher An-
        forderungen noch bezüglich der Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

        Sofern gegebenenfalls Bebauungen beabsichtigt sind, die einen entsprechenden höhe-
        ren Bedarf der Versorgungsinfrastruktur erfordern, ist dies im Einzelfall mit der Stadt
        Dettelbach und deren Versorgungsunternehmen zu klären.

        Die Schmutz- und Oberflächenentwässerung erfolgt entsprechend dem Bestand in den
        kommunalen Mischwassersammler. Die Trinkwasser -, Gas- sowie Energieversorgungen
        sind durch die bestehenden Anlagen im Zuge der Ko lpingstraße sowie der Sackstraße
        „Am Sperber“ gesichert.

11.     Hinweise zum Aufstellungsverfahren

        Der Stadtrat der Stadt Dettelbach hat in seiner Sitzung am 02.02.2021 gemäß § 2 (1)
        BauGB die Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes „In der Paint“ gemäß § 12
        (1) BauGB als Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbe-
        schluss wurde am ____________ ortsüblich bekannt gemacht.

        Zum Entwurf der Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes „In der Paint“ vom
        18.08.2021 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
        (2) BauGB in der Zeit vom ____________ bis ____________ beteiligt.
Stadt Dettelbach
Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes "In der Paint" als Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
Begründung zum Bebauungsplan                                                 Seite 11 von 12

           Beteiligte Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen:

           -   Regierung von Unterfranken, Würzburg;
           -   Landratsamt Kitzingen;
           -   Staatliches Bauamt Würzburg;
           -   Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg;
           -   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München ;
           -   Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg;
           -   Industrie- und Handelskammer Würzburg – Schweinfurt;
           -   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg;
           -   Deutsche Post Bauen GmbH, Nürnberg;
           -   Licht-, Kraft- und Wasserwerke (LKW), Kitzingen

           Der Entwurf der Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes „In der Paint“ in der
           Fassung vom 18.08.2021 wurde mit der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Z eit
           vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegt.

           Die Stadt Dettelbach hat mit Beschluss des Stadtrates vom ____________ die Aufhe-
           bung von Teilflächen des Bebauungsplanes „In der Paint“ gemäß § 10 (1) BauGB in der
           Fassung vom ____________ als Satzung beschlossen.

Entwurf:        Dettelbach, den 19.08.2021
Geändert:       Dettelbach, den …………………                  Dettelbach, den ………………………………

WeimannIngenieure                                        Stadt Dettelbach
Dipl.-Ing. (Univ.) Arno Weimann                          Luitpold-Baumann-Straße 1
Am Bach 1                                                97337 Dettelbach
97337 Dettelbach

………………………………………………………                                    …………………………………………………
Dipl.-Ing. Arno Weimann                                  Matthias Bielek
Geschäftsleitung                                         1. Bürgermeister
Stadt Dettelbach
Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes "In der Paint" als Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB unter Einbeziehung des Baulandmobilisierungsgesetzes
Begründung zum Bebauungsplan                                                 Seite 12 von 12

Der Satzungsbeschluss zu der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung wurde am ________
gemäß § 10 (3) Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Aufhebung von Teilflächen
des Bebauungsplanes „In der Paint“ mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen
Dienststunden im Bauamt der VG Volkach zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren
Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Aufhebung von Teilflächen des Bebauungsplanes
„In der Paint“ ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 (3) Nr. 1. und 2. sowie
(4) BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.

                                                        Dettelbach, den ………………………………

                                                        Stadt Dettelbach
                                                        Luitpold-Baumann-Straße 1
                                                        97337 Dettelbach

                                                        …………………………………………………
                                                        Matthias Bielek
                                                        1. Bürgermeister

Dateiname: S:\21569\Bericht\Begründung B-Plan .docx
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