POSITIONEN DES DSTV ZUR BUNDESTAGSWAHL 2013
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www.dstv.de Positionen des DStV zur Bundestagswahl 2013 Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) * Littenstr. 10 * 10179 Berlin
Stand: März 2013 Einleitung Stabile Rahmenbedingungen als Grundlage für Wohlstand und Entwicklung. Deutschland finanziert seine vielfältigen Aufgaben weitgehend durch Steuern. Die Auferlegung und Erhebung der Steuern müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht werden. So hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder den Grundsatz der Folgerichtigkeit als Ausprägung des Prinzips der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen betont. Zugleich muss sich das Steuerrecht an dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit messen lassen. Schon aus wirtschaftlichen Gründen kommt dem Vertrauensschutz bei natürlichen Personen und Unternehmen eine besondere Bedeutung zu. Stabile rechtliche Rahmenbedingungen in einem Land bilden für die Aktivitäten der Bürger die Grundlage, Investitionen zu tätigen oder wichtige persönliche Dispositionen zu treffen und damit Risiken einzugehen. Angesichts der weltweiten Vernetzung der deutschen Steuerpflichtigen und der Vielzahl ausländischer Investoren im Inland ist der Staat verpflichtet, mithilfe des Steuerrechts attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen. Ungeachtet dessen nimmt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) zur Kenntnis, dass in Zeiten der Schuldenbremse der Gestaltungsspielraum der Politik eingeschränkt ist. Demgemäß hat der Vorstand des DStV zur Bundestagswahl 2013 folgende Positionen verabschiedet: 2
Stand: März 2013 16 DStV-Positionen im Überblick: Planbare Steuergesetze und regelmäßiges Gesetzescontrolling 4 Verzicht auf die Besteuerung der Substanz 4 Entschärfung der kalten Progression 5 Wettbewerbsfähigkeit erhalten 5 Investitionsimpulse für den Mittelstand geben 5 Wirtschaftliches Handeln nicht blockieren 6 Schutz der privaten Sparer 6 Steuerrecht als „Schutzschild“ für Familien 7 Bessere steuerliche Berücksichtigung von Alleinerziehenden und Selbstständigen 7 Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten 8 "Waffengleichheit" des Bürgers gegenüber dem Fiskus 8 Bürokratieabbau voranbringen 9 Neue Lasten vermeiden 9 Mehr Fairness in der grenzüberschreitenden Steuergestaltung 9 Keine Kriminalisierung von Bürgern und Unternehmen 10 Verstärkten Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz schaffen 10 3
Stand: März 2013 Planbare Steuergesetze und regelmäßiges Gesetzescontrolling keine rückwirkenden Gesetzesänderungen zulasten der Bürger verbesserte und nachvollziehbare Folgenabschätzung in Gesetzgebungsverfahren Verzicht auf Nichtanwendungserlasse seitens der Finanzverwaltung Begründung: Die Steuerpflichtigen müssen oftmals langfristige Dispositionen treffen und benötigen daher Planungssicherheit. Deshalb ist die Gewährung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht besonders geboten. Zudem ist – hinsichtlich der vielfach zu niedrig angesetzten Bürokratie- und Folgekosten – eine verstärkte Einbindung des Normenkontrollrats im Vorfeld von Gesetzesänderungen wünschenswert. Rechtsänderungen sind zusätzlich im Rahmen eines Gesetzescontrollings auf ihre tatsächlichen Wirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls wieder zurückzunehmen. Nichtanwendungserlasse durch die Finanzverwaltung lehnt der DStV wegen Eingriffs in die Gewaltenteilung grundsätzlich ab. Verzicht auf die Besteuerung der Substanz keine Wiedereinführung der Vermögensteuer Verzicht auf (einmalige) Vermögensabgaben Begründung: Die Wiederbelebung der Vermögenssteuer bzw. die Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe würde die Bemühungen der vergangenen Jahre, den Steuerstandort Deutschland wieder attraktiver zu gestalten, auf einen Schlag durchkreuzen. Vor allem ertragsschwache Unternehmen wären in ihrer Wettbewerbsfähigkeit massiv eingeschränkt. Im Falle der (Wieder-)Einführung wären daher größere Freibeträge erforderlich, die jedoch gleichzeitig das geplante Steueraufkommen reduzieren würden. Eine Befreiung von betrieblichem Vermögen würde zu kaum überwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Ein Vertrauensverlust in die deutsche Rechtsordnung wäre die Folge. 4
Stand: März 2013 Entschärfung der kalten Progression regelmäßige Anpassung des Steuertarifs zur Vermeidung der kalten Progression Begründung: Die Bekämpfung der kalten Progression ist für die Steuergerechtigkeit unverzichtbar: Mit der damit angestrebten Tarifanpassung ist keine Steuersenkung verbunden; es werden vielmehr lediglich künftige ʺheimliche" Steuererhöhungen verhindert. Idealerweise ist der „Tarif auf Rädern“ einzuführen. Wettbewerbsfähigkeit erhalten Abschaffung der nicht durch Ertrag gedeckten Elemente der Gewerbesteuer Kompensation der Einnahmeverluste von Gemeinden Begründung: Durch die Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags infolge der Gewerbesteuer erleidet Deutschland einen deutlichen Standortnachteil. Zudem wurde in der Vergangenheit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage aus rein fiskalischen Motiven zulasten des Steuerbürgers sukzessive erweitert. Dieser Situation ist Einhalt zu bieten. Ein Ausgleich seitens der Gemeinden kann beispielsweise durch höhere Zuteilungen bei der Umsatzsteuer erfolgen. Investitionsimpulse für den Mittelstand geben Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 1.000 € mittelstandsfreundliche Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag, insbesondere für Freiberufler Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit Begründung: Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Die punktuelle Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Demgegenüber wurde die Wertgrenze für den „Investitionskatalysator“ GWG seit den sechziger Jahren nicht mehr angepasst. Die Verschlechterungen am Investitionsabzugsbetrag (zuvor Ansparabschreibung) im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 haben sich zusätzlich negativ ausgewirkt. Insbesondere die Gewinngrenze von 100.000 € für nicht-bilanzierende 5
Stand: März 2013 Freiberufler ist zu eng gezogen. Die – derzeit steuerlich nicht mehr mögliche – degressive Abschreibung bildet den realen Werteverzehr ab und kann ihrerseits Investitionsimpulse auslösen. Anpassungen bzw. Verbesserungen sind daher unumgänglich. Wirtschaftliches Handeln nicht blockieren steuerneutrale Umstrukturierungen ermöglichen Reform der Thesaurierungsvorschriften bei Betrieben / Personengesellschaften Begründung: Von erheblicher Bedeutung für den Mittelstand ist beispielsweise die Frage, ob Wirtschaftsgüter vom Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in eine andere Schwesterpersonengesellschaft – ohne Aufdeckung der stillen Reserven – übertragen werden können. Die diesbezüglich fortwährend vorherrschende Rechtsunsicherheit muss im positiven Sinne gesetzlich geregelt werden. Auch die Thesaurierung, d. h. das Einbehalten von Gewinnen im Unternehmen, liegt nicht nur vor dem Hintergrund von „Basel III“ im volkswirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik. Das Steuerrecht darf diese wichtige Erhaltungsmaßnahme für notwendiges Eigenkapital nicht behindern. Die Regelungen zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne für Unternehmer / Mitunternehmerschaften (§ 34a EStG) müssen vereinfacht werden, damit auch kleine und mittlere Betriebe von ihnen profitieren können. Schutz der privaten Sparer Erhöhung des Sparerpauschbetrages auf jährlich 3.000 € Begründung: Sparen sichert die persönliche Freiheit und bewahrt die Allgemeinheit vor Lasten. Das andauernde Niedrigzinsniveau in der Eurozone sowie steigende Risiken erschweren dieses Bestreben zunehmend. Die Politik darf vor diesen Entwicklungen nicht die Augen verschließen. Der derzeit bestehende Sparerpauschbetrag von 801 € wird einem steuerschonenden Vermögensaufbau für jedermann nicht gerecht. Ein Freibetrag von wenigstens 3.000 € pro Jahr – wie es (umgerechnet) bereits in den neunziger Jahren der Fall war – wäre für den durchschnittlichen Sparer, zum Aufbau der Altersvorsorge, angemessen. 6
Stand: März 2013 Steuerrecht als „Schutzschild“ für Familien Anhebung der Kinderfreibeträge auf den allgemeinen Grundfreibetrag und entsprechende Anpassung des Kindergelds Abziehbarkeit selbstgeleisteter Kinderbetreuungskosten ohne Eigenbeitrag Berücksichtigung von Erstausbildungskosten Begründung: Familien mit Kindern sichern die Zukunft unserer Gesellschaft. Das Grundgesetz stellt sie unter besonderen Schutz. Trotz vieler Maßnahmen der vergangenen Jahre, sind weitere Verbesserungen geboten. Ein heranwachsendes Kind dürfte in Unterhalt, Ausbildung und Betreuung kaum weniger finanziellen Aufwand verursachen als eine erwachsene Person. Die Anhebung der Kinderfreibeträge auf das Niveau des Grundfreibetrags für Erwachsene würde daher der Vereinfachung dienen. Auch eine adäquate Berücksichtigung von Ausbildungskosten der jungen Steuerpflichtigen gehört zu einer folgerichtigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Bessere steuerliche Berücksichtigung von Alleinerziehenden und Selbstständigen Verbesserung der steuerlichen Situation von Alleinerziehenden Anpassung des Elterngeldes bei Selbstständigen Begründung: Die Gesetzgebung muss auch auf die zunehmende Zahl von alternativen Lebensentwürfen/Familienformen eingehen. Schwierigkeiten haben vielfach Alleinerziehende, da insbesondere der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag zu knapp bemessen ist. Sein wirtschaftlicher Effekt ist insbesondere bei Geringverdienern verschwindend gering. Auch das Elterngeld leidet an Fehlkonstruktionen, indem es vor allem für Arbeitnehmer konzipiert wurde. Selbstständige bleiben dagegen oftmals außen vor. 7
Stand: März 2013 Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten Gleichstellung des steuerberatenden Berufs mit dem der Rechtsanwälte Anerkennung des Steuerberaters als positiver Compliance-Faktor im Besteuerungsverfahren Begründung: Die Verwirklichung des Rechtsstaates ist ohne Mitwirkung der freien Berufe nicht denkbar. Dem Staat ist es damit verfassungsrechtlich untersagt, in das garantierte Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater einzugreifen. Der Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege ist in den absoluten Schutz vor staatlichen Maßnahmen ebenso einzubeziehen wie Rechtsanwälte, etwa im Rahmen der Strafverfolgung. Im Steuerverfahren sowie im Rahmen des automatischen Risikomanagements der Finanzverwaltung ist der Steuerberater als positiver Compliance-Faktor zu behandeln. "Waffengleichheit" des Bürgers gegenüber dem Fiskus Einbindung der Steuerberater in das elektronische Besteuerungsverfahren E-Government auch für den Bürger vorteilhaft gestalten private Steuerberatungskosten wieder zum Abzug zulassen Begründung: Das heutige (elektronische) Steuerverfahren bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung. Dabei darf die Verwaltung die Vorteile neuer Techniken nicht allein für sich nutzen - E-Government kann keine Einbahnstraße zulasten der Steuerpflichtigen sein! Auch muss im Zuge der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens gewährleistet bleiben, dass sich Steuerpflichtige – im Sinne der Waffengleichheit – steuerlicher Berater bedienen dürfen, die direkten Zugriff auf die Daten ihrer Mandanten haben. Zu einer gerechten Lastenverteilung bei der Durchführung des Steuerverfahrens gehört schließlich auch, dass der Bürger die ihm zwangsweise entstehenden Steuerberatungskosten steuerlich absetzen darf. Die diesbezügliche Streichung im Jahr 2006 führte weder zu einer Vereinfachung noch zu einer Entlastung der Staatshaushalte. 8
Stand: März 2013 Bürokratieabbau voranbringen Vereinfachung der Lohnsteuer und weitgehende Harmonisierung mit der Sozialversicherung Anstreben eines einheitlichen Steuersatzes und Streichung von Befreiungen in der Umsatzsteuer Mehreinnahmen einer Umsatzsteuerreform zur Steuersatzsenkung nutzen Begründung: Bürokratieabbau ist möglich und notwendig. So sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherung in vielen Bereichen noch immer nicht harmonisiert. Dies führt zu unnötiger Kompliziertheit. Auch bei der Umsatzsteuer besteht Vereinfachungspotenzial. Die kaum noch überschaubaren nationalen Befreiungen und ermäßigten Steuersätze beeinträchtigen den freien Warenverkehr innerhalb der EU. Harmonisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene sind dringend erforderlich. Neue Lasten vermeiden Verzicht auf kommunale (Bagatell-)Steuern alternativ: Gewährung eines Heberechts für Städte und Gemeinden auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer ortsansässiger Steuerpflichtiger Begründung: Auf Bundes- und Landesebene, aber auch bei den Gemeinden, ist ein Trend zu einer Vielzahl neuer Steuerarten zu erkennen. Dies führt zu erheblichen bürokratischen Belastungen bei den Betroffenen, denen seitens der Gemeinden oft nur geringfügige Einnahmen gegenüberstehen. In Anerkennung der Bedeutung der Gemeinde-Finanzierung schlägt der DStV ein Zuschlagsrecht zur Einkommen- und Körperschaftsteuer der Kommunen vor, wenn dafür auf weitere Bagatell- Steuern verzichtet wird. Mehr Fairness in der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Vermeidung aggressiver Steuerplanung bei international tätigen Unternehmen Begründung: Der DStV unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen der Europäischen 9
Stand: März 2013 Kommission, die Verschiebung von Gewinnen in sog. „Steueroasen“ seitens multinational agierender Unternehmen einzudämmen. Etwaige Schritte müssen allerdings zielgenau und mittelstandsfreundlich ausgestaltet sein. Keine Kriminalisierung von Bürgern und Unternehmen Mehr Rechtssicherheit durch erneute Überarbeitung der strafbefreienden Selbstanzeige Begründung: Ziel des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes war es, Taktierereien im Zusammenhang mit der Selbstanzeige einen Riegel vorzuschieben. Die Neuregelung trifft aber in erheblichem Maße auch steuerehrliche Unternehmer – beispielsweise im Zusammenhang mit der Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen –, sodass dringender Anlass für eine Überarbeitung der Vorschriften besteht. Verstärkten Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz schaffen Aktivierungswahlrecht bei steuerlicher Herstellungskostenermittlung bewahren Begründung: Das Prinzip der Maßgeblichkeit stellt ein seit Jahren bewährtes Konzept dar, das sich auch weiterhin auf alle Vorschriften, die für den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis der Bilanzposten maßgeblich sind, erstrecken sollte. Die Vorteile einer Einheitsbilanz, die sich insbesondere in geringeren Kosten für die Steuerpflichtigen ausdrücken, müssen weiter gestärkt werden. Abweichungen – wie zuletzt im Rahmen der steuerlichen Erweiterung des Herstellungskostenbegriffs angestrebt – sollten auch künftig dringend vermieden werden. 10
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