Begründung zur 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans "Stadt Angermünde" im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen ...

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Begründung zur 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans "Stadt Angermünde" im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen ...
Begründung zur 3. Änderung des
Teil-Flächennutzungsplans „Stadt Angermünde“
       im Parallelverfahren zur Aufstellung
             des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „ALDI-Markt Schwedter Straße“

                   Stadt Angermünde

           Stand: Entwurf, 11. September 2020
Begründung zur 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans "Stadt Angermünde" im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen ...
Plangeber:                      Auftraggeber:

             Stadt Angermünde                   BGB Grundstücksge-
                                                sellschaft Herten
                                                BV 0457, Angermün-
                                                de, Schwedter Straße
                                                vertreten durch
                                ALDI Immobilienverwaltung Herten
Markt 24                        Hohewardstraße 345 – 349
16278 Angermünde                45699 Herten

Tel. 033 31 / 2600 - 0          Tel. 030 / 419 52 36 - 14
E-Mail stadt@angermuende.de     E-Mail Steffen.Buchholz@aldi-nord.de

Auftragnehmer:

     Stadtplanungskontor              Grigoleit
                                      Landschaftsarchitektur
                                      Umweltplanung
Dipl.-Ing. Jürgen Thesing       Dipl.-Ing. Bert Grigoleit
Czeminskistraße 5               Gaudystraße 7
10829 Berlin                    10437 Berlin
Tel. 030 / 280 45 281           Tel. 030 / 440 310 20
E-Mail Thesing@jura-line.de     E-Mail info@buero-grigoleit.de

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Inhalt

       Abbildungsverzeichnis                                              4

1.  Grundlagen                                                            5
1.1 Anlass und Verlauf des Planverfahrens                                 5
1.2 Lage und Geltungsbereich                                              5

2.     Bestand und bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan            8
2.1    Art der Nutzung                                                     8
2.2    Verkehr und Erschließung                                            9
2.3    Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz                         9
2.4    Ver- und Entsorgung                                                10
2.5    Denkmalschutz                                                      10
2.6    Immissionsschutz                                                   10

3.     Entwicklungsziel und künftige Darstellung im Flächennutzungsplan   11
3.1    Art der Nutzung                                                    13
3.2    Verkehr und Erschließung                                           13
3.3    Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz                        15
3.4    Ver- und Entsorgung                                                15
3.5    Denkmalschutz                                                      15

4.     Umweltbericht                                                      16

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung   1:   Lage des Plangebiets                                          6
Abbildung   2:   Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplans      7
Abbildung   3:   Luftbild                                                      8
Abbildung   4:   Darstellung des Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan 2005 9
Abbildung   5:   Lageplan Neubau                                              14

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Begründung zur 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans "Stadt Angermünde" im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen ...
1.       Grundlagen

1.1      Anlass und Verlauf des Planverfahrens

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde beschloss am 11. De-
zember 2019, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Markt Schwedter
Straße“ aufzustellen (Beschluss Nr. BV-153/2019), um die Erneuerung und Erwei-
terung des Discounters zu ermöglichen.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Angermünde1 wird der Geltungsbereich des Be-
bauungsplans als gemischte Baufläche dargestellt. Aufgrund der angestrebten Grö-
ße der Verkaufsfläche des Discounters von bis zu 1.200 m² wäre der Markt als
großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)2
nur in Kerngebieten und sonstigen Sondergebieten zulässig, wobei als großflächig
Betriebe einzuschätzen sind, deren Geschossfläche größer als 1.200 m² ist. Dies
soll hier der Fall sein; denn die Geschossfläche soll eine Größe von 1.830 m² ha-
ben. Entsprechend kann dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB)3 nicht gefolgt werden und muss der Flächennutzungsplan im so-
genannten Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert werden. Da-
her beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 11. Dezember 2019 auch die
Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan.

Der Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Änderung des
Flächennutzungsplans wurde im Amtsblatt Nr. 1/2020 bekanntgemacht. Die früh-
zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die
öffentliche Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 6. Juli bis zum 7. August
2020. Parallel wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufga-
benbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB un-
terrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.

Nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
wird hiermit der Entwurf vorgelegt.

1.2      Lage und Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich östlich der Angermünder Altstadt und ist rund 700 m
vom Rathaus entfernt. Im Norden grenzt der Änderungsbereich des Flächennut-
zungsplans an die Schwedter Straße, im Westen und Osten an gemischte Bebau-
ung von Wohnen und Gewerbe sowie im Süden/Südosten an die Bundesstraße B 2

1    Flächennutzungsplan der Stadt Angermünde vom 17. August 2005, rechtswirksam seit dem
     22. Dezember 2005.
2    Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
     S. 3786).
3    Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
     zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

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(vgl. Abbildung 1). Der Geltungsbereich umfasst in der Flur 7 der Gemarkung An-
germünde das Flurstück 144/7 (vgl. Abbildung 2 auf Seite 7). Das Plangebiet ist
ca. 0,62 ha groß.

                          Abbildung 1: Lage des Plangebiets4

4   Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB 2020.

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Abbildung 2: Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplans

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2.      Bestand und bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan

2.1     Art der Nutzung

Das Plangebiet ist 6.170 m² groß und wird durch den vorhandenen ALDI-Markt
nebst Zufahrt und Stellplätzen sowie einen Blumenladen und Grünflächen geprägt
(vgl. Abbildung 4).

                                  Abbildung 3: Luftbild5

Die nähere Umgebung ist durch eine Mischung von Wohnen und Gewerbe gekenn-
zeichnet, weshalb der Geltungsbereich der Änderung im Flächennutzungsplan von
2005 auch als gemischte Baufläche dargestellt ist (vgl. Abbildung 4 auf Seite 9).

5    Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB 2020.

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Begründung zur 3. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans "Stadt Angermünde" im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen ...
Abbildung 4: Darstellung des Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan 2005

2.2      Verkehr und Erschließung

Das Plangebiet wird durch die Schwedter Straße erschlossen; die Fahrbahn ist as-
phaltiert. Auf beiden Straßenseiten gibt es mit Betonsteinen befestigte Gehwege.
Dies gilt auch für die im Plangebiet vorhandene Zufahrt und die Stellplatzanlage.

Direkt südlich grenzt an den Geltungsbereich die Bundesstraße B 2; auch die dorti-
ge Fahrbahn ist asphaltiert, Geh- und/oder Radwege gibt es dort nicht.

Das Plangebiet liegt ca. 1,9 km nördlich des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes
(HSLP) Angermünde und befindet sich damit im beschränkten Bauschutzbereich
(Bereich F), in dem eine Bauhöhenbeschränkung von 100 m über Oberkante Gelän-
de zu beachten ist.

2.3      Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Das Baugrundstück wurde vor der Errichtung des bestehenden Marktes von einer
Gärtnerei genutzt, eine Belastung des Bodens kann daher nicht ausgeschlossen
werden.

Der Zentraldienst der Polizei Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst, teilte
zum Vorentwurf mit, dass das Plangebiet nicht in einer Kampfmittelverdachtsflä-

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che liegt.6

2.4     Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist voll erschlossen.

2.5     Denkmalschutz
Im Plangebiet gibt es keine Baudenkmale; auch Bodendenkmale sind für das Plan-
gebiet nicht bekannt. Allerdings befinden sich im nahen Umfeld Bodendenkmale
und liegt der Geltungsbereich an einem zwischenzeitlich verlandeten Gewässer
und damit siedlungstopographisch sehr günstig, weshalb vorsorglich in die Plan-
zeichnung ein Hinweis zum Vorgehen bei Erdarbeiten und der Entdeckung von Bo-
dendenkmalen aufgenommen wird.

2.6     Immissionsschutz

Wegen der Emissionen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie der kühltechni-
schen Anlagen wurde ein Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben, welches zu-
sammen mit dem Änderungsentwurf des Flächennutzungsplans öffentlich ausge-
legt und den berührten Behörden zur Verfügung gestellt wird.

6    Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 19. August 2020.

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3.       Entwicklungsziel und künftige Darstellung im Flächennutzungsplan

Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Entwicklung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans „ALDI-Markt Schwedter Straße“ aus dem Flächennut-
zungsplan und damit die Errichtung eines ALDI-Marktes mit einer Verkaufsfläche
von bis zu 1.200 m² zu ermöglichen.

Dabei werden die raumordnerischen Ziele des Landesentwicklungsplans und die
Grundsätze des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Angermünde berücksichtigt.
Ziele der Raumordnung werden u.a. in § 5 des Landesentwicklungsprogramms
(LEPro 2007)7 benannt, wonach
w die Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte
  Siedlungsbereiche ausgerichtet werden soll;
w die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben soll, wobei ins-
  besondere die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhan-
  denen Siedlungsbereichen anzustreben ist;
w verkehrssparende Siedlungsstrukturen angestrebt werden sollen (z.B. durch
  eine Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Linien des schienengebun-
  denen Personennahverkehrs); und
w der innerstädtische Einzelhandel gestärkt und eine verbrauchernahe Versorgung
  der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes
  (Grundversorgung) gesichert werden sollen, wobei großflächige Einzelhandels-
  betriebe den Zentralen Orten zuzuordnen sind.

Diese Ziele werden hier umgesetzt; denn
w das Plangebiet liegt in einem Zentralen Ort (Angermünde ist Mittelzentrum);
w der Discounter soll am vorhandenen Standort im Innenbereich erneuert und er-
  weitert werden;
w durch die Erneuerung in einer städtebaulich integrierten Lage wird kein zusätzli-
  cher Verkehr erzeugt, und
w die Grundversorgung wird gesichert.

Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-Markt Schwedter Straße“ und der
Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren werden darüber hinaus
die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
(LEP HR)8 berücksichtigt, und zwar insbesondere:
w das Ziel 2.6, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11
  Abs. 3 BauNVO nur in Zentralen Orten zulässig sind (Konzentrationsgebot);

7    Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungs-
     programm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 18. Dezem-
     ber 2007 (GVBl. I S. 235).
8    Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR)
     vom 29. April 2019 (GVBl. II/19, Nr. 35).

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w das Ziel 2.7, gemäß dem großflächige Einzelhandelseinrichtungen nach Art,
  Lage und Umfang die Entwicklung und Funktionsfähigkeit bestehender oder ge-
  planter zentraler Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte sowie die
  verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in benachbarten Gemeinden nicht
  wesentlich beeinträchtigen dürfen (raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot);
  wobei ergänzend das Ziel 2.13 Abs. 2 Satz 2 zu beachten ist, wonach großflä-
  chige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevantem Sortiment für die Nah-
  versorgung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig sind;
w das Ziel 3.1, gemäß dem die übergemeindlich wirkenden Angebote der Daseins-
  vorsorge vorrangig in den Zentralen Orten zu konzentrieren sind, um ein vielsei-
  tiges und erreichbares Angebot für alle Bevölkerungsgruppen zu erhalten;
w der Grundsatz 5.1, wonach die Siedlungsentwicklung unter Nutzung von Nach-
  verdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter
  Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzen-
  triert werden soll.

Daraus ergibt sich, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „ALDI-Markt
Schwedter Straße“ und damit auch die Änderung des Flächennutzungsplans im
Parallelverfahren an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst sind,
was die Gemeinsame Landesplanungsabteilung in ihrer Stellungnahme zum Vorent-
wurf bestätigt hat.9

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Änderung
des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren wird auch das „Einzelhandelskon-
zept für die Stadt Angermünde“10 beachtet; denn dort wurde der vorhandene AL-
DI-Markt als solitärer Nahversorgungsstandort in städtebaulich integrierter Lage er-
fasst und ausgeführt, dass „eine Sicherung der … unter versorgungsstrukturellen
Gesichtspunkten positiv zu wertenden Nahversorgungsstandorte ... grundsätzlich
zu empfehlen (ist). Das bedeutet, eine mögliche Erweiterung oder Umstrukturie-
rung dieser Nahversorgungsbetriebe – insbesondere als wettbewerbsmäßige An-
passung des Bestands an aktuelle Erfordernisse – kann positiv begleitet werden,
sofern das jeweilige Vorhaben nicht über die Nahversorgungsfunktion hinaus-
geht.“11

Daraus ergibt sich insgesamt, dass der aufzustellende Bebauungsplan „ALDI-Markt
Schwedter Straße“ an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst ist.
Allerdings widerspricht die Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
im Flächennutzungsplan 2005 als gemischte Baufläche (vgl. Abbildung 4 auf Seite
9) dem Ziel der Erweiterung der Verkaufsfläche des ALDI-Marktes auf bis zu 1.200
m²; denn der Markt wäre ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3
BauNVO, da die Geschossfläche rund 1.830 m² groß werden soll.

9 Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 28. Juli 2020.
10 Sobotka, Gabriele und Kruse, Stefan: Einzelhandelskonzept für die Stadt Angermünde, Dort-
   mund 2019.
11 a.a.O., S. 91.

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Um das Vorhaben dennoch zu ermöglichen, wird der Flächennutzungsplan im Par-
allelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert und eine Sonderbaufläche darge-
stellt.

3.1      Art der Nutzung

Wie bereits oben erläutert soll, um die beabsichtigte Erneuerung und Vergrößerung
des ALDI-Marktes zu ermöglichen, im Flächennutzungsplan statt der bisherigen
Wohnbaufläche eine Sonderbaufläche dargestellt werden. Dabei werden die Ziele
der Raumordnung wie folgt beachtet:

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind „… großflächige Einzelhandelsbetrie-
be, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, … außer in Kerngebieten nur
in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.“ Zudem sind die Gemeinden nach
§ 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung an-
zupassen. Raumordnerisch bedeutsam sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Aus-
wirkungen „... auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Ver-
sorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der ... Betriebe, auf die Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf
das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.“

Vor diesem Hintergrund bestimmt der LEP HR mit dem Ziel 2.6, dass „großflächige
Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) … nur in Zentralen Orten zulässig sind (Konzentrationsgebot).“ Mit
dem Ziel 3.6 bestimmt der LEP HR Angermünde als Mittelzentrum, so dass dieses
Ziel hier erfüllt wird.

Der Standort des vorhandenen wie geplanten ALDI-Marktes liegt zwar außerhalb
des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Angermünde, doch sind gemäß dem
Ziel 2.13 Abs. 2 des LEP HR „großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentren-
relevantem Sortiment für die Nahversorgung gemäß Tabelle 1 Nummer 1.1 …
auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig.“

3.2      Verkehr und Erschließung

Das Baugrundstück wird durch die unmittelbar angrenzende Schwedter Straße er-
schlossen. Die geplanten Zufahrten zeigt die Abbildung 5 auf Seite 14. Dort ist
auch ersichtlich, dass für die Belieferung eine Ausfahrt direkt auf die Bundesstraße
B 2 vorgesehen ist. Damit diese Ausfahrt nicht von Kunden genutzt werden kann,
soll eine Schranke installiert werden.

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Abbildung 5: Lageplan Neubau12

12 Planungsbüro Dähnrich & Partner, Dipl.-Ing. Bernd Dähnrich: Stand 5. Dezember 2019.

14                                                          FNP_ALDI-Angermünde_Begründung_E_200911.odt
3.3      Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Das Baugrundstück wurde vor der Errichtung des bestehenden Marktes von einer
Gärtnerei genutzt, eine Belastung des Bodens kann daher nicht ausgeschlossen
werden. Vorsorglich wird ein Hinweis für die Planzeichnung vorgesehen, wonach
die Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) umgehend in Kenntnis zu setzen ist,
wenn im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen und/oder organoleptische
Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form und/oder Konsistenz) des Bodens
sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden (§ 31 Abs. 1 Brandenburgi-
sches Abfall- und Bodenschutzgesetz – BbgAbfBodG).13

Der Zentraldienst der Polizei Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst, teilte
zum Vorentwurf mit, dass das Plangebiet nicht in einer Kampfmittelverdachtsflä-
che liegt.14

3.4      Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist voll erschlossen.

3.5      Denkmalschutz

Im Plangebiet gibt es keine Baudenkmale; auch Bodendenkmale sind für das Plan-
gebiet nicht bekannt. Allerdings sind im nahen Umfeld Bodendenkmale vorhanden
und werden wegen der siedlungstopographisch günstigen Lage vermutet. Vorsorg-
lich wird daher in die Planzeichnung ein Hinweis aufgenommen, wonach Erdarbei-
ten gemäß §§ 2, 9 und 19 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes
(BbgDSchG)15 zwei Wochen vorher der unteren Denkmalschutzbehörde des Land-
kreises anzuzeigen sind. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist nach § 11
BbgDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde oder der unteren Denkmal-
schutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker, der Verfü-
gungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen ein
Bodendenkmal entdeckt worden ist. Alle Veränderungen, Maßnahmen und Teilzer-
störungen an Bodendenkmalen sind gemäß § 9 BbgDSchG erlaubnis- und doku-
mentationspflichtig.

13 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I/
   97, Nr. 5, S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar
   2016 (GVBl. I/16, Nr. 5).
14 Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 19. August 2020.
15 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches
   Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, Nr. 9, S. 215).

FNP_ALDI-Angermünde_Begründung_E_200911.odt                                              15
4.    Umweltbericht

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde hat auf ihrer Sitzung am
11. Dezember 2019 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ALDI-
Markt Schwedter Straße“ aufzustellen (Beschluss Nr. BV-153/2019) und im Paral-
lelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
durchzuführen.

Nach § 2 Abs. 4 BauGB soll die Umweltprüfung in einem gleichzeitig durchgeführ-
ten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkun-
gen beschränkt werden. Die Auswirkungen des Vorhabens wurden im Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan schutzgutbezogen detailliert dargestellt und bewertet.
Darüber hinaus gehende Umweltauswirkungen, die auf der Maßstabsebene des
Flächennutzungsplans zu beurteilen wären, sind nicht erkennbar. Daher wird hier
auf die Darstellungen im Umweltbericht zum Bebauungsplan verwiesen.

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