Übersicht über wesentliche Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN

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Übersicht über wesentliche Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN

Klarstellung zur Bruttomasse und des berechneten Wertes nach 1.1.3.6.3
Ø Neue und geänderte Begriffsbestimmungen in Kapitel 1.2
  § Druckfässer
  § Luftdicht verschlossener Tank
  § Schutzauskleidung und Durchmesser von Tanks
  § Umformte Flasche
Ø Änderungen bei Verantwortlichkeiten in Kapitel 1.4
Ø Beförderer und Befüller
Ø Umfangreiche Änderung von Übergangsregelungen in Kapitel 1.6 wegen:
  § neuer SV 388
  § Bestellung des Gb beim Absender
  § neuer Regelungen für Maschinen und Geräte
  § technischer Änderungen an Tanks (Sicherheitsventile,
      Schutzauskleidung, Schweißnähte, Berstscheibe)
Ø Klarstellung in Kapitel 1.8, dass der Absender (nach ADR/RID/ADN)
  einen Gb bestellen muss
Ø Möglichkeit zur In-Kraft-Setzung zusätzlicher Vorschriften für die
  Sicherung durch zuständige Behörden

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         07/2020
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Kapitel 1 – 1.1.3.2 a) ADR

In der Tabelle in Bem. 1 wird bei den Einträgen
Erdgas/Biogas 35MJ/Nm3
Wasserstoff      11MJ/Nm3
Fußnote a) hinzugefügt:
a) 1 Nm3 bezeichnet einen Normkubikmeter, d. h. die Menge eines Gases,
die 1m unter Temperatur- und Druckbedingungen von 0 °C und 1,01325
bar (0,101325 MPa) einnimmt

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1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3

  1.1.3.6.2
  ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
  - Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände
    mit Explosivstoff der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073,
    0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364,
    0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und
    0513 der Klasse 1 und ausgenommen freigestellte Versandstücke
    der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der
    Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet;
  1.1.3.6.3
  Tabelle unter Beförderungskategorie 0 in der Klasse 6.2:
  UN-Nummern 2814, 2900 und UN-Nummer 3549 neu

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1.1.3.7

   Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von
   Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer
   Energie

   b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während
   der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während
   der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner),
   ausgenommen Geräte, wie Datensammler und
   Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken,
   Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder
   in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4
   unterliegen.

   Ausnahme für Lithiumbatterien in für Datensammler und
   Ortungssysteme siehe auch 5.5.4 neu.

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1.1.4.4.3 (RID)

  Kombinierter Verkehr Straße/Schiene

  Beförderung von Anhängern, in denen Versandstücke befördert werden:

  Wird ein Anhänger von seiner Zugmaschine getrennt, müssen die
  orangefarbene Tafel nach 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach 3.4 ADR,
  die an der Heckseite des Anhängers angebracht sind, auch an seiner
  Stirnseite angebracht werden. Die orangefarbene Tafel muss jedoch nicht
  an der Stirnseite des Anhängers angebracht werden, wenn die
  entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten angebracht
  sind.

  Klarstellung und Anpassung zur Kennzeichnung von Anhängern im
  Huckepackverkehr.

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1.2.1 ADR/RID/ADN

   ECE-Regelung → UN-Regelung

   Änderungen der Begrifflichkeit von ECE-Regelungen in UN-
   Regelungen werden auch an folgenden Stellen vorgenommen:

   Ø 1.6.5.7, 1.6.5.13, 1.6.5.16 und Fußnoten
   Ø 7.5.7.6.1 und Fußnoten
   Ø 9.1.1, 9.1.2.1 und 9.1.2.2 und Fußnoten in 9.1;
   Ø 9.2.1.1, 9.2.2.6.2, 9.2.3.1.1, 9.2.3.1.2, 9.2.4.3 (b)), 9.2.4.4,
     9.2.4.7.1, 9.2.5, 9.2.6 und Fußnoten in 9.2;
   Ø 9.7.5.2 und Fußnoten

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1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (1)

  Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks
  oder eines Kesselwagens (RID):
  Bisher:
  Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der
  ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder
  sonst zum Verkehr zugelassen ist.

  Geänderte Begriffsbestimmungen für
  Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen
  Tanks:
  Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder
  ortsbewegliche Tank betrieben wird.

  Betreiber eines Kesselwagens 6):
  Das Unternehmen, auf dessen Namen der Kesselwagen
  eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
  6) Fußnote für Begriff «Betreiber» nach „Eisenbahnrecht“ für definierten Begriff
    für «Halter».

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1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (2)

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen
Tanks (ADR/ADN)

Bisher:
Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der
ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
Neu:
Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder
ortsbewegliche Tank betrieben wird.

Klarstellung der Angaben am Tank; unterschiedliche Formulierungen z.B. in
6.8.2.5.2 noch Betreiber und Eigentümer.
Formulierung in 6.7.2.20.1 – Tankschild Registriernummer des Eigentümers
und in 6.7.2.20.2 Name des Betreibers.

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1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (3)

  Dosisleistung

  Die Begriffsbestimmung von „Dosisleistung“ erhält folgenden
  Wortlaut:

  Dosisleistung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die
  entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde oder
  Mikrosievert pro Stunde.

  Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die
  Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen
  Punkt gemessen wird

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1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (4)

 Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT):

 Die niedrigste Temperatur, bei der in einem Stoff in den zur
 Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC)
 oder Tanks eine selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann.
 Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II
 Abschnitt 28 enthaltenen Prüfverfahren zu bestimmen.
 Änderung zur Klarstellung zum Handbuch Prüfung und Kriterien.

 Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT):
 Es wird geändert:
 „die Polymerisation eines Stoffes“ in: „die selbstbeschleunigende
 Polymerisation eines Stoffes“.
 Transportkennzahl (TI):
 Im ersten Satz wird geändert:
 „SCO-I-Gegenständen“ in: „SCO-I- oder SCO-III-Gegenständen“.

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1.2 Neue Begriffsbestimmungen

    IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver
    Stoffe:

    Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen:
    a) für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die
      IAEA Safety Series No. 6;
    b) für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1;
    c) für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series
      No. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet);
    d) für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und
      2009: die IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1;
    e) für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series
      No. SSR-6;
    f) für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No.
      SSR-6 (Rev.1).

    Änderung der Verweise auf die IAEO-Vorschriften.

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1.4.1.1 Vorkehrungen

 1.4.1.1 – Allgemeine Sicherheitsvorsorge

 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach
 Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen
 Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei
 Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
 Sie haben in jedem Fall jedenfalls die für sie jeweils geltenden
 Bestimmungen des ADR/RID/ADN einzuhalten.

 Klarstellung in der deutschen Übersetzung noch aus dem ADR 2019
 heraus.

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1.4.3.3 Befüller

 1.4.3.3 Befüller

 e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder
 die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das
 Füllgut einzuhalten;

 Klarstellung, dass der Befüller in den anwendbaren Fällen auch den
 minimalen Füllungsgrad zu beachten hat.

 Siehe „Absatz 4.3.2.2.4
 … entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres
 Fassungsraums gefüllt sein.“

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1.4.3.3 (RID)

 1.4.3.3 (RID)
 Befüller
 Die Bemerkung zu Absatz a) und f) streichen

 Bem. Der Befüller muss Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise
    der Verschlüsse des Kesselwagentanks und die Gewährleistung der Dichtheit
    der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Befüllen erarbeiten. Leitlinien in
    Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe, die vom Europäischen
    Verband der chemischen Industrie (CEFIC) wurden, sind auf der Website der
    OTIF (www.otif.org) eingestellt.

 Neu:
 Bem. Der Befüller muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass
 er alle seine Pflichten erfüllt.
 Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase
 sind auf der Website der OTIF (www.otif.org) eingestellt, um den Befüller von
 Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine
 Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu
 erfüllen.

 Klarstellung und deutliche Pflichtenzuweisung.

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1.4.3.7.1 (RID)

  Entlader
  Bemerkungen zu den Absätzen b) und d) streichen.

  Bemerkung neu :

  Bem. Der Entlader muss Verfahren erarbeiten, mit denen
     sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt.
     Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für
     flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF
     (www.o-tif.org) eingestellt, um den Entlader von
     Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu
     helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug
     auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen.

  Klarstellung und deutliche Pflichtenzuweisung.
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1.6.1.22 und 1.6.1.30

 1.6.1.22 – gestrichen
 Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli
 2011 hergestellt wurden und in Übereinstimmung mit den
 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des
 Absatzes 6.5.2.2.4 gekennzeichnet sind, dürfen
 weiterverwendet werden.

 1.6.1.30 – gestrichen
 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014
 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1
 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019
 weiterverwendet werden.

 Zeitablauf.
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1.6.1.36 und 1.6.1.47

 1.6.1.36 – gestrichen

 1.6.1.36 Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die
 Schulung von Fahrzeugführern, die den ab 1. Januar 2013 geltenden
 Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten
 Reihenfolge für die Darstellung der Daten unter den Punkten 4. und 8.,
 der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und der Verwendung der
 Punkte 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung
 zu den Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig
 ist, nicht entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit
 weiterverwendet werden.

 Anpassung von Übergangsregelungen.

 1.6.1.47 – gestrichen

 Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes
 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019
 weiterbefördert werden.

 Anpassung von Übergangsregelungen.
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1.6.1.48

 1.6.1.48 – neu
 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter,
 die vor dem 1. Juli 2021 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
 Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet
 werden.

 Warum? ADR nicht mehr nur europäisch.
 9.1.3.5
 Im Muster der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung
 bestimmter gefährlicher Güter wird im Satz nach der Überschrift gestrichen:
 "Europäischen".

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1.6.2.16 und 1.6.3.3.2 (RID)

 1.6.2.16 – neu

 Die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften der Bem. 3
 des Absatzes 6.2.3.5.1 dürfen bis zum 31. Dezember 2022
 angewendet werden.

 Ergebnis der Normenarbeitsgruppe – Änderung in 6.2.3.5.1.

 1.6.3.3.2 (RID) – gestrichen

 Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren
 Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1965 und dem 31. Dezember
 1966 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2019
 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht
 aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8
 entsprechen.
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1.6.3.27 (RID)

 1.6.3.27

 a) Bei Kesselwagen und Batteriewagen ohne automatische
    Kupplungseinrichtungen
    – für Gase der Klasse 2 mit Klassifizierungscodes, die den/die
    Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten, sowie
    – für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die in flüssigem Zustand
    befördert werden und denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12
    die Tankcodierung L15CH, L15DH oder L21DH zugeordnet ist,
    die vor dem 1. Januar 2005 gebaut wurden, muss die minimale
    Energie-Aufnahme der in der Sondervorschrift TE 22 des
    Abschnitts 6.8.4 definierten Einrichtungen 500 kJ je Wagenende
    betragen.
 a) Kesselwagen und Batteriewagen zur Beförderung dieser Gase
    und Stoffe, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen
    ausgerüstet sind und die vor dem 1. Juli 2015 gebaut wurden,
    jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar 2015
    geltenden Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4
    entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2020 weiterverwendet
    werden.
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1.6.3.100.2 (ADR) und 1.6.3.55 (RID)

 1.6.3.100.2 (ADR)

 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1.Juli 2021 gemäß
 den bis zum 31.Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden,
 jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für die
 Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.1
 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1.Juli 2021
 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31.
 Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.

 1.6.4.55 (RID)

 Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2021
 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut
 wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für
 die Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.1
 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2021
 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31.
 Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.

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1.6.5.21

 1.6.5.21 (gestrichen)

 1.6.5.21 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge EX/III zur
 Beförderung explosiver Stoffe in Tanks, die vor dem 1. Juli 2019
 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften
 des Unterabschnitts 9.1.3.3 ausgestellt wurden und keine
 Bemerkung betreffend die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit
 Abschnitt 9.7.9 enthalten, dürfen bis zur nächsten jährlichen
 technischen Untersuchung des Fahrzeugs weiterverwendet
 werden.

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1.6.6.1 – 1.6.6.4

  1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der
  Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die
  zuständige Behörde erforderlich war.

  1.6.6.2 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973
  (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA
  Safety Series No. 6 zugelassen wurden.

  1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des ADR
  (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den
  Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren.

  1.6.6.4 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der
  IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985
  und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden.
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1.6.6.1 geändert

 1.6.6.1 geändert

 Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in
 der Fassung 1990 ), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung
 2003), 2005 und 2009 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung
 radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde
 erforderlich ist.

 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde
 nicht erforderlich ist (freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke
 Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke), müssen den
 Vorschriften des RID vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass
 a) Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung
 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
 entsprechen,
 i) … ii) …

 b) Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996
 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere
 Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen,
 i) … ii) …

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                                                    Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021   24
1.6.6.2 geändert

 1.6.6.2 geändert
 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in
 der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung
 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere
 Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden

 1.6.6.2.1 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die
 zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den Vorschriften des RID
 vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass:

 a) Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt
 wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der
 Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für
 die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde,
 weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden
 Bedingungen werden erfüllt: …
 b) Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt
 wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften 1996,
 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012
 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
 zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle
 folgenden Bedingungen werden erfüllt: …
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                                                Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021   25
1.6.6.2 und 1.6.6.3

   1.6.6.2.2 Die Neuaufnahme der Herstellung von
   Verpackungen eines Versandstückmusters, das den
   Vorschriften der Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung
   1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung
   radioaktiver Stoffe entspricht, darf nicht genehmigt werden.

   1.6.6.2.3

   Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines
   Versandstückmusters, das den Vorschriften der Ausgaben
   1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003),
   2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere
   Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nach dem 31.
   Dezember 2028 nicht genehmigt werden.

   1.6.6.3
   Die Überschrift wird geändert in:
   „Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des
   RID (Ausgabe 2009 der IAEO-Regelungen für die sichere
   Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für
   spaltbare Stoffe freigestellt waren“.
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1.6.6.4 geändert

 1.6.6.4 geändert
 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der
 Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996
 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der
 IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
 zugelassen wurden

 Weiterverwendung Radioaktive Stoffe in besonderer Form, wenn
 vorgeschriebene Managementsystem nach den anwendbaren Vorschriften
 in 1.7.3 erfüllt wird.

 Erneute Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach
 einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in
 der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung
 radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige
 Behörde erhalten hat, darf nicht erfolgen.

 Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form
 nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgaben … für die
 sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch
 die zuständige Behörde erhalten hat, darf nach dem 31. Dezember 2025
 nicht genehmigt werden.
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Kapitel 1.7

   1.7.1 Anwendungsbereich

   bisher
   Bem.
   1. Bei Unfällen oder Zwischenfällen bei der Beförderung radioaktiver
   Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder
   internationalen Organisationen festgelegten Notfallvorschriften zu
   beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen.
   Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind in «Planning and
   Preparing for Emergency Response to Transport Accidents Involving
   Radioactive Material», Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3),
   IAEA, Wien (2002) enthalten.

   2. Die Notfallmaßnahmen müssen die Bildung anderer gefährlicher
   Stoffe berücksichtigen, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt
   einer Sendung und der Umgebung bei einem Unfall ergeben können.

   Die Bemerkungen werden wie folgt umfangreich geändert.
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1.7.1 Anwendungsbereich (1)

  1.7.1 In der Bem. 1 wird folgende Änderungen vorgenommen:

  Bei Unfällen oder Zwischenfällen Bei nuklearen oder
  radiologischen Notfällen bei der Beförderung radioaktiver
  Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder
  internationalen Organisationen festgelegten NotfallVorschriften
  zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu
  schützen. Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und
  Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen
  und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter
  und koordinierter Weise mit den nationalen und/oder
  internationalen Notfallregelungen getroffen werden.

  Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind in «Planning
  and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents
  Involving Radioactive Material», Safety Standards Series No.
  TS-G-1.2 (ST-3), IAEA, Wien (2002) enthalten.

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1.7.1 Anwendungsbereich (2)

  Kapitel 1.7.1
  Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

  2. Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem
  abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre
  möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe,
  die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der
  Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben
  können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen
  sind in «Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological
  Emergency» (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder
  radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEA,
  Wien (2015); «Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nu-
  clear or Radiological Emergency» (Kriterien für die Verwendung bei der
  Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen
  Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG-2, IAEA, Wien (2011);
  «Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency»
  (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen oder
  radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GS-G-2.1, IAEA,
  Wien (2007), und «Arrangements for the Termination of a Nuclear or
  Radiological Emergency» (Vorkehrungen für die Beendigung eines
  nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEA Safety Standards Series No.
  GSG-11, IAEA, Wien (2018) enthalten.
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1.7.1.1

   1.7.1.1 Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine
   ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr, der
   Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen, Eigentum
   und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung
   radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.

   Diese Standards basieren auf den «IAEA Regulations for the
   Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2018, IAEA
   Safety Standards Series No. SSR-6, (Rev.1), IAEA, Wien
   (2018)».

   Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for the IAEA
   Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material
   (2018 edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26,
   (Rev.1), IAEA, Wien (2019) enthalten.

   Anpassung an die aktuellen Vorgaben der IAEA.

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1.7.1.2 (1)

   1.7.1.2

   Das Ziel des ADR besteht darin, Anforderungen aufzustellen,
   die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von
   Personen, Eigentum und der Umwelt vor den
   Strahlungseinflüssen bei der Beförderung vor den schädlichen
   Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung
   radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind.

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1.7.1.2 (2)

   1.7.1.2

   Neuer letzter Satz:

   Schließlich werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen
   einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch
   die zuständigen Behörden erreicht.

   Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für
   die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum
   Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.

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1.8.5.1

   1.8.5.1

   Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der
   Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem
   Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder
   Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer,
   Entlader oder Empfänger sicherzustellen, dass der
   zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei
   spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß
   dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster
   vorgelegt wird.

   Anpassung des Unterabschnitts 1.8.5.1 an die Abschnitte 1.4.2
   und 1.4.3 ADR/RID/ADN.
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1.8.5.3

   1.8.5.3

   Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten
   folgende Kriterien für den Produktaustritt:

   b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den
      Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der
      Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der
      IAEA Safety Series No. 115 – «International Basic Safety
      Standards for Protection against Ionizing Radiation and for
      Safety of Radiation Sources» (Internationale grundlegende
      Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender
      Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen))
      (Radiation Protection and Safety of Radiation Sources:
      International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz und
      Sicherheit von Strahlenquellen: Internationale
      grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards
      Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014)) festgelegten
      Grenzwerte führt, oder

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Tabelle 1.10.3.1.2

   Tabelle 1.10.3.1.2 Liste der gefährlichen Güter mit hohem
   Gefahrenpotenzial

   Unter Klasse 1, Unterklasse 1.4 in der dritten Spalte wird geändert:
   „und 0500“ in „, 0500, 0512 und 0513“.

   Nach der Zeile für die Unterklasse 1.5 wird folgende Zeile eingefügt:
   Klasse          Unterklasse               Stoff oder      Menge
                                             Gegenstand      Tank (Liter)c)   lose Schüttung   Versandstück
                                                                              (kg)d)           (kg)
   1               1.6                       explosive       a)               a)               0
                                             Stoffe und
                                             Gegenstände
                                             mit
                                             Explosivstoff

   ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit
   Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer
   3549)
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1.10.5

   1.10.5

   „The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear
   Facilities» (IAEA-Rundschreiben über den physischen Schutz
   von Kernmaterial und Atomanlagen)“ ändern in:

   „Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of
   Nuclear Material and Nuclear Facilities» (IAEA-Rundschreiben
   über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen
   Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen“

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