Übersicht über wesentliche Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN
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Übersicht über wesentliche Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN Klarstellung zur Bruttomasse und des berechneten Wertes nach 1.1.3.6.3 Ø Neue und geänderte Begriffsbestimmungen in Kapitel 1.2 § Druckfässer § Luftdicht verschlossener Tank § Schutzauskleidung und Durchmesser von Tanks § Umformte Flasche Ø Änderungen bei Verantwortlichkeiten in Kapitel 1.4 Ø Beförderer und Befüller Ø Umfangreiche Änderung von Übergangsregelungen in Kapitel 1.6 wegen: § neuer SV 388 § Bestellung des Gb beim Absender § neuer Regelungen für Maschinen und Geräte § technischer Änderungen an Tanks (Sicherheitsventile, Schutzauskleidung, Schweißnähte, Berstscheibe) Ø Klarstellung in Kapitel 1.8, dass der Absender (nach ADR/RID/ADN) einen Gb bestellen muss Ø Möglichkeit zur In-Kraft-Setzung zusätzlicher Vorschriften für die Sicherung durch zuständige Behörden Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 1
Kapitel 1 – 1.1.3.2 a) ADR In der Tabelle in Bem. 1 wird bei den Einträgen Erdgas/Biogas 35MJ/Nm3 Wasserstoff 11MJ/Nm3 Fußnote a) hinzugefügt: a) 1 Nm3 bezeichnet einen Normkubikmeter, d. h. die Menge eines Gases, die 1m unter Temperatur- und Druckbedingungen von 0 °C und 1,01325 bar (0,101325 MPa) einnimmt Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 2
1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3 1.1.3.6.2 ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: - Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 der Klasse 1 und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet; 1.1.3.6.3 Tabelle unter Beförderungskategorie 0 in der Klasse 6.2: UN-Nummern 2814, 2900 und UN-Nummer 3549 neu Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 3
1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner), ausgenommen Geräte, wie Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen. Ausnahme für Lithiumbatterien in für Datensammler und Ortungssysteme siehe auch 5.5.4 neu. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 4
1.1.4.4.3 (RID) Kombinierter Verkehr Straße/Schiene Beförderung von Anhängern, in denen Versandstücke befördert werden: Wird ein Anhänger von seiner Zugmaschine getrennt, müssen die orangefarbene Tafel nach 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach 3.4 ADR, die an der Heckseite des Anhängers angebracht sind, auch an seiner Stirnseite angebracht werden. Die orangefarbene Tafel muss jedoch nicht an der Stirnseite des Anhängers angebracht werden, wenn die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten angebracht sind. Klarstellung und Anpassung zur Kennzeichnung von Anhängern im Huckepackverkehr. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 5
1.2.1 ADR/RID/ADN ECE-Regelung → UN-Regelung Änderungen der Begrifflichkeit von ECE-Regelungen in UN- Regelungen werden auch an folgenden Stellen vorgenommen: Ø 1.6.5.7, 1.6.5.13, 1.6.5.16 und Fußnoten Ø 7.5.7.6.1 und Fußnoten Ø 9.1.1, 9.1.2.1 und 9.1.2.2 und Fußnoten in 9.1; Ø 9.2.1.1, 9.2.2.6.2, 9.2.3.1.1, 9.2.3.1.2, 9.2.4.3 (b)), 9.2.4.4, 9.2.4.7.1, 9.2.5, 9.2.6 und Fußnoten in 9.2; Ø 9.7.5.2 und Fußnoten Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 6
1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (1) Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens (RID): Bisher: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Geänderte Begriffsbestimmungen für Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird. Betreiber eines Kesselwagens 6): Das Unternehmen, auf dessen Namen der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. 6) Fußnote für Begriff «Betreiber» nach „Eisenbahnrecht“ für definierten Begriff für «Halter». Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 7
1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (2) Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks (ADR/ADN) Bisher: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Neu: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird. Klarstellung der Angaben am Tank; unterschiedliche Formulierungen z.B. in 6.8.2.5.2 noch Betreiber und Eigentümer. Formulierung in 6.7.2.20.1 – Tankschild Registriernummer des Eigentümers und in 6.7.2.20.2 Name des Betreibers. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 8
1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (3) Dosisleistung Die Begriffsbestimmung von „Dosisleistung“ erhält folgenden Wortlaut: Dosisleistung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde oder Mikrosievert pro Stunde. Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen Punkt gemessen wird Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 9
1.2 Geänderte Begriffsbestimmungen (4) Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT): Die niedrigste Temperatur, bei der in einem Stoff in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks eine selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann. Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthaltenen Prüfverfahren zu bestimmen. Änderung zur Klarstellung zum Handbuch Prüfung und Kriterien. Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Es wird geändert: „die Polymerisation eines Stoffes“ in: „die selbstbeschleunigende Polymerisation eines Stoffes“. Transportkennzahl (TI): Im ersten Satz wird geändert: „SCO-I-Gegenständen“ in: „SCO-I- oder SCO-III-Gegenständen“. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 10
1.2 Neue Begriffsbestimmungen IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen: a) für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die IAEA Safety Series No. 6; b) für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1; c) für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series No. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet); d) für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009: die IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1; e) für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6; f) für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 (Rev.1). Änderung der Verweise auf die IAEO-Vorschriften. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 11
1.4.1.1 Vorkehrungen 1.4.1.1 – Allgemeine Sicherheitsvorsorge Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR/RID/ADN einzuhalten. Klarstellung in der deutschen Übersetzung noch aus dem ADR 2019 heraus. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 12
1.4.3.3 Befüller 1.4.3.3 Befüller e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten; Klarstellung, dass der Befüller in den anwendbaren Fällen auch den minimalen Füllungsgrad zu beachten hat. Siehe „Absatz 4.3.2.2.4 … entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.“ Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 13
1.4.3.3 (RID) 1.4.3.3 (RID) Befüller Die Bemerkung zu Absatz a) und f) streichen Bem. Der Befüller muss Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise der Verschlüsse des Kesselwagentanks und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Befüllen erarbeiten. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe, die vom Europäischen Verband der chemischen Industrie (CEFIC) wurden, sind auf der Website der OTIF (www.otif.org) eingestellt. Neu: Bem. Der Befüller muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF (www.otif.org) eingestellt, um den Befüller von Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen. Klarstellung und deutliche Pflichtenzuweisung. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 14
1.4.3.7.1 (RID) Entlader Bemerkungen zu den Absätzen b) und d) streichen. Bemerkung neu : Bem. Der Entlader muss Verfahren erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass er alle seine Pflichten erfüllt. Leitlinien in Form von Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase sind auf der Website der OTIF (www.o-tif.org) eingestellt, um den Entlader von Kesselwagen für flüssige Stoffe und für Gase dabei zu helfen, seine Sicherheitspflichten, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit von Kesselwagen zu erfüllen. Klarstellung und deutliche Pflichtenzuweisung. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 15
1.6.1.22 und 1.6.1.30 1.6.1.22 – gestrichen Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2011 hergestellt wurden und in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.1.30 – gestrichen Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. Zeitablauf. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 16
1.6.1.36 und 1.6.1.47 1.6.1.36 – gestrichen 1.6.1.36 Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern, die den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten Reihenfolge für die Darstellung der Daten unter den Punkten 4. und 8., der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und der Verwendung der Punkte 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung zu den Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig ist, nicht entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden. Anpassung von Übergangsregelungen. 1.6.1.47 – gestrichen Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiterbefördert werden. Anpassung von Übergangsregelungen. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 17
1.6.1.48 1.6.1.48 – neu Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden. Warum? ADR nicht mehr nur europäisch. 9.1.3.5 Im Muster der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird im Satz nach der Überschrift gestrichen: "Europäischen". Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 18
1.6.2.16 und 1.6.3.3.2 (RID) 1.6.2.16 – neu Die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften der Bem. 3 des Absatzes 6.2.3.5.1 dürfen bis zum 31. Dezember 2022 angewendet werden. Ergebnis der Normenarbeitsgruppe – Änderung in 6.2.3.5.1. 1.6.3.3.2 (RID) – gestrichen Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, deren Tankkörper zwischen dem 1. Januar 1965 und dem 31. Dezember 1966 gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiterverwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Ausrüstung, nicht aber hinsichtlich der Wanddicke den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 19
1.6.3.27 (RID) 1.6.3.27 a) Bei Kesselwagen und Batteriewagen ohne automatische Kupplungseinrichtungen – für Gase der Klasse 2 mit Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten, sowie – für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die in flüssigem Zustand befördert werden und denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Tankcodierung L15CH, L15DH oder L21DH zugeordnet ist, die vor dem 1. Januar 2005 gebaut wurden, muss die minimale Energie-Aufnahme der in der Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4 definierten Einrichtungen 500 kJ je Wagenende betragen. a) Kesselwagen und Batteriewagen zur Beförderung dieser Gase und Stoffe, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sind und die vor dem 1. Juli 2015 gebaut wurden, jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar 2015 geltenden Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 20
1.6.3.100.2 (ADR) und 1.6.3.55 (RID) 1.6.3.100.2 (ADR) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1.Juli 2021 gemäß den bis zum 31.Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.1 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1.Juli 2021 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. 1.6.4.55 (RID) Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.1 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2021 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 21
1.6.5.21 1.6.5.21 (gestrichen) 1.6.5.21 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.1.3.3 ausgestellt wurden und keine Bemerkung betreffend die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit Abschnitt 9.7.9 enthalten, dürfen bis zur nächsten jährlichen technischen Untersuchung des Fahrzeugs weiterverwendet werden. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 22
1.6.6.1 – 1.6.6.4 1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war. 1.6.6.2 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden. 1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des ADR (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren. 1.6.6.4 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 23
1.6.6.1 geändert 1.6.6.1 geändert Versandstücke, für die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990 ), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist. Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke), müssen den Vorschriften des RID vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass a) Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen, i) … ii) … b) Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entsprechen, i) … ii) … Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 24
1.6.6.2 geändert 1.6.6.2 geändert Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden 1.6.6.2.1 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den Vorschriften des RID vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass: a) Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt: … b) Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurde, weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt: … Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 25
1.6.6.2 und 1.6.6.3 1.6.6.2.2 Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nicht genehmigt werden. 1.6.6.2.3 Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der Ausgaben 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 oder 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe entspricht, darf nach dem 31. Dezember 2028 nicht genehmigt werden. 1.6.6.3 Die Überschrift wird geändert in: „Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Ausgabe 2009 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren“. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 26
1.6.6.4 geändert 1.6.6.4 geändert Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1985, 1985 (in der Fassung 1990), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der Fassung 2003), 2005, 2009 und 2012 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen wurden Weiterverwendung Radioaktive Stoffe in besonderer Form, wenn vorgeschriebene Managementsystem nach den anwendbaren Vorschriften in 1.7.3 erfüllt wird. Erneute Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nicht erfolgen. Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach einer Bauart, die nach den Vorschriften der Ausgaben … für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde erhalten hat, darf nach dem 31. Dezember 2025 nicht genehmigt werden. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 27
Kapitel 1.7 1.7.1 Anwendungsbereich bisher Bem. 1. Bei Unfällen oder Zwischenfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten Notfallvorschriften zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen. Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind in «Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents Involving Radioactive Material», Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEA, Wien (2002) enthalten. 2. Die Notfallmaßnahmen müssen die Bildung anderer gefährlicher Stoffe berücksichtigen, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem Unfall ergeben können. Die Bemerkungen werden wie folgt umfangreich geändert. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 28
1.7.1 Anwendungsbereich (1) 1.7.1 In der Bem. 1 wird folgende Änderungen vorgenommen: Bei Unfällen oder Zwischenfällen Bei nuklearen oder radiologischen Notfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten NotfallVorschriften zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen. Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter und koordinierter Weise mit den nationalen und/oder internationalen Notfallregelungen getroffen werden. Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind in «Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents Involving Radioactive Material», Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEA, Wien (2002) enthalten. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 29
1.7.1 Anwendungsbereich (2) Kapitel 1.7.1 Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut: 2. Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in «Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency» (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEA, Wien (2015); «Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nu- clear or Radiological Emergency» (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG-2, IAEA, Wien (2011); «Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency» (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GS-G-2.1, IAEA, Wien (2007), und «Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency» (Vorkehrungen für die Beendigung eines nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEA Safety Standards Series No. GSG-11, IAEA, Wien (2018) enthalten. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 30
1.7.1.1 1.7.1.1 Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr, der Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Standards basieren auf den «IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2018, IAEA Safety Standards Series No. SSR-6, (Rev.1), IAEA, Wien (2018)». Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEA, Wien (2019) enthalten. Anpassung an die aktuellen Vorgaben der IAEA. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 31
1.7.1.2 (1) 1.7.1.2 Das Ziel des ADR besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 32
1.7.1.2 (2) 1.7.1.2 Neuer letzter Satz: Schließlich werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 33
1.8.5.1 1.8.5.1 Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird. Anpassung des Unterabschnitts 1.8.5.1 an die Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 ADR/RID/ADN. Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 34
1.8.5.3 1.8.5.3 Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEA Safety Series No. 115 – «International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources» (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen)) (Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlenquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014)) festgelegten Grenzwerte führt, oder Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 35
Tabelle 1.10.3.1.2 Tabelle 1.10.3.1.2 Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Unter Klasse 1, Unterklasse 1.4 in der dritten Spalte wird geändert: „und 0500“ in „, 0500, 0512 und 0513“. Nach der Zeile für die Unterklasse 1.5 wird folgende Zeile eingefügt: Klasse Unterklasse Stoff oder Menge Gegenstand Tank (Liter)c) lose Schüttung Versandstück (kg)d) (kg) 1 1.6 explosive a) a) 0 Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549) Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 36
1.10.5 1.10.5 „The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities» (IAEA-Rundschreiben über den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)“ ändern in: „Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities» (IAEA-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen“ Holzhäuser – Gefahrgutrecht aktuell 07/2020 Änderungen in Teil 1 ADR/RID/ADN 2021 37
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