Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie

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Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
ISTR                                              → René Matteotti, Peter Vogt, Natalja Ezzaini

        Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern
        während der Covid-19-Pandemie

Band 1 / 2021 | Artikel 3
        Zitiervorschlag: René Matteotti, Peter Vogt, Natalja Ezzaini, Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern
s. 21   während der Covid-19-Pandemie, in zsis) 1/2021, A3, N [...] (abrufbar unter: publ.zsis.ch/A3-2021)
        Erstpublikation: International Tax Review (ITR) Special Focus Switzerland, 9th edition, Februar 2021
Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                                                       ISTR

QUICK READ Seit Ausbruch der Pandemie arbeiten die meisten
Arbeitnehmenden überwiegend oder sogar ausschliesslich von zu
Hause aus. Dies hat ziemlich schnell zu Unsicherheiten hinsichtlich der
Besteuerung der Erwerbseinkünfte geführt. Besonderes Interesse galt da-
bei den internationalen Arbeitnehmenden. Im internationalen Verhältnis
gelangt das Arbeitsortsprinzip zur Anwendung. Die steuerbegründende                    René MATTEOTTI
                                                                                       Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. Tax
innerstaatliche Norm, Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG, regelt, dass Arbeitnehmende            Ordinarius | Universität Zürich
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einer be-               rene.matteotti@rwi.uzh.ch
schränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz nachgehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Tätigkeit
physisch in der Schweiz ausgeübt werden. Die Arbeit im Homeoffice
hat zu einer Verschiebung der physischen Präsenz vom Arbeits- zum
Wohnort geführt, sowie fehlende tägliche Grenzüberschreitung zur
Folge. Dies hätte zu neuen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkten und
Verschiebung von Steuersubstrat geführt. Um Rechtssicherheit zu ge-                    Peter VOGT
                                                                                       Betriebsökonom FH, dipl. Steuerexperte
währleisten hat die Schweiz frühzeitig mit den meisten Nachbarstaaten                  Partner | Tax Partner AG
befristete Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen, welche auf                      peter.vogt­@taxpartner.ch
einer Tatsachenfiktion beruhen. In der Praxis sind Probleme aufgetaucht
im Verhältnis zu Ländern, mit welchen keine solchen Vereinbarungen
abgeschlossen wurden. Im Jahr 2020 haben sich die Steuerämter teil-
weise auf den Standpunkt gestellt, dass die Sonderregelungen aus den
Verständigungsvereinbarungen auch auf die Arbeitnehmenden aus
Ländern, mit welchen keine solchen Vereinbarungen getroffen wurden,
zur Anwendung kommen und die Quellensteuer weiterhin abgeführt                         Natalja EZZAINI
                                                                                       MLaw UZH
werden müsse. Diese Rechtsauffassung verstösst gegen internationales                   Tax Advisor | Tax Partner AG
DBA-Recht und internes Recht. Mittlerweile haben die Steuerämter ihre                  natalja.ezzaini­@taxpartner.ch
rechtswidrige Praxis aufgegeben. Dies führt zu Rückerstattungsfragen der
unrechtmässig abgeführten Quellensteuern. Dieser Artikel beleuchtet die
geltenden Besteuerungsregeln und zeigt auf, welche Möglichkeiten der
Rückerstattung von unrechtmässig erhobenen Quellensteuern bestehen.

s. 22    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                                                ISTR

QUICK READ                                                 22     1. Einleitung

                                                                  «Home Office», «remote work», «smart working»! All           1
HAUPTTEIL                                                  23     diese Begriffe haben sich im Verlaufe des Jahres
                                                                  2020 zu Schlagwörtern im Alltag entwickelt. Die Co-
1. Einleitung                                              23     vid-19-Pandemie hat zu vielerlei Änderungen im All-
                                                                  tag geführt. Neben Liquiditätsschwierigkeiten von
2. Besteuerung von internationalen                                Unternehmen, verursacht durch die Drosselung des
Arbeitnehmenden                                            24     Waren- und Dienstleistungsangebots und einer Än-
                                                                  derung im Konsumverhalten der einzelnen Personen,
3. Verständigungsvereinbarungen                                   wurde auch der Arbeitsmarkt auf den Kopf gestellt.
mit den Nachbarstaaten                                     26     Nebst der zahlreichen Erwerbstätigen, die in Kurzar-
                                                                  beit waren, mussten die Unternehmen ihre Mitarbei-
4. Vergleich mit den übrigen Ländern                       28     tenden von zu Hause aus arbeiten lassen. 01 Auf einen
                                                                  Schlag wurde aus der eigenen Wohnstätte auch gleich
5. Ausblick                                                29     der Arbeitsort. Dies hat zu zahlreichen Diskussionen
                                                                  auf nationaler wie auch internationaler Ebene geführt.
                                                                  Ein besonders brisanter Punkt sind die damit ein-
                                                                  hergehenden steuerrechtlichen Fragestellungen. Im
                                                                  Folgenden fokussieren wir uns auf die bestehenden
                                                                  Steuerprobleme im Zusammenhang mit Erwerbsein-
                                                                  künften von internationalen Arbeitnehmenden und
                                                                  geben einen kurzen Ausblick auf die Risiken, welche
                                                                  die neuen Arbeitsmodelle für Unternehmen, welche
                                                                  internationale Arbeitnehmende beschäftigen, mit sich
                                                                  bringen. 02

                                                                  01
                                                                       Matteotti René/Ezzaini Natalja/Horni Christian,
                                                                       Steuerrechtliche Sofortmassnahmen aufgrund der
                                                                       Covid-19-Pandemie, in: Helbing Lichtenhahn Verlag
                                                                       (Hrsg.), Covid-19 - Ein Panorama der Rechtsfragen
                                                                       zur Corona-Krise, Basel 2020, S. 651 (zit. Matteotti/
                                                                       Ezzaini/Horni).
                                                                  02
                                                                       Diese Publikation beruht auf einer englischen Erst-
                                                                       publikation in International Tax Review (ITR)
                                                                       Special Focus Switzerland, 9th edition, Februar 2021
                                                                       (https://www.internationaltaxreview.com/
                                                                       article/b1qhpclz9q3l6g/switzerland-settles-mutual-
                                                                       agreements-for-remote-working).

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    2. Besteuerung von internationalen                               jedoch nach Katar, wo er auch für die Schweizer Ge-
    Arbeitnehmenden                                                  sellschaft arbeitete. Der Arbeitgeber stellte sich dabei
                                                                     auf den Standpunkt, dass mit der Aufnahme der Er-
2   Der Begriff der internationalen Arbeitnehmenden ist              werbstätigkeit die Quellensteuerpflicht wegfiel und
    weit gefasst und beinhaltet verschiedene Fallkonstel-            beantragte die Rückerstattung bereits geleisteter
    lationen. 03 Grenzgänger, welche typischerweise jeden            Quellensteuern. Das Bundesgericht schützte die Auf-
    Tag wieder an ihren ausländischen Wohnort zurück-                fassung des Arbeitgebers und verpflichtete die Steu-
    kehren, stellen eine Kategorie solcher Arbeitneh-                erbehörde, die unrechtmässig eingenommene Quel-
    menden dar. Bei internationalen Arbeitnehmenden,                 lensteuer zurückzuerstatten. Diese Rechtsprechung
    welche bei einem in der Schweiz ansässigen Unter-                gilt es nun auch im Zusammenhang mit den Home-Of-
    nehmen tätig sind, stellt sich immer die Frage, wel-             fice-Aktivitäten, welche durch die Covid-19-Pandemie
    che steuerrechtlichen Verpflichtungen der Schweizer              verursacht wurde, im Blick zu behalten.
    Arbeitgeberin im Zusammenhang mit ausländischen
    Arbeitnehmenden zukommen. Dabei ist sauber zwi-                  2.2 Besteuerungsregeln der DBA
    schen den nationalen Besteuerungsregeln und den                      Ausgangspunkt bei Einkünften aus unselbständi-             4
    internationalen Zuteilungsregeln der DBA zu unter-               ger Erwerbstätigkeit im internationalen Verhältnis ge-
    scheiden. Zu beachten ist, dass nur nationale Steuer-            mäss Art. 15 OECD-MA 2017 ist das Arbeitsortsprinzip.
    normen eine Steuerpflicht begründen können. Die in-              Dieser Grundsatz besagt, dass der Staat, in dem die
    ternationalen Zuteilungsnormen regeln, ob ein auf der            Arbeit ausgeübt wird, Einkünfte aus dieser Erwerbs-
    Grundlage des nationalen Steuerrechts bestehendes                tätigkeit besteuern darf. Der Staat, in dem der Arbeit-
    Besteuerungsrecht ausgeübt werden darf oder – falls              nehmende ansässig ist, hat diese Einkünfte entweder
    nicht – es eingeschränkt wird. 04                                von der Steuer zu befreien oder die ausländische
                                                                     Steuer an die inländische Steuer anzurechnen. 07
    2.1 Besteuerungsregeln in der Schweiz
3       Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG unterliegen Arbeit-          Die Grenzgängerbestimmungen, welche zwischen den               5
    nehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder                    einzelnen Staaten als leges specialis ausgestaltet sind,
    Aufenthalt in der Schweiz einer beschränkten Steuer-             schränken die Besteuerung am Arbeitsort nun aber
    pflicht, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit           punktuell ein. Die Schweiz kennt sog. Grenzgänger-
    ausüben. Dabei gelangt das Quellensteuerverfahren
    gemäss Art. 91 i.V.m. Art. 83ff. DBG zur Anwendung,              03
                                                                          Dürr Samuel, Art. 15 OECD-MA N 18 in:
    was bedeutet, dass der inländische Arbeitgeber bei                    Zweifel Martin/Beusch Michael/Matteotti René
    Fälligkeit der geschuldeten Leistungen die geschulde-                 (Hrsg.), Kommentar zum internationalen Steuerrecht,
    te Steuer zurückbehalten und periodisch der zustän-                   Basel 2015 (zit. AutorIn in: Zweifel/Beusch/Matteotti,
    digen Steuerbehörde abliefern muss. Die Besteuerung                   Komm. OECD-MA).
    der ausländischen Arbeitnehmenden setzt voraus,                  04
                                                                          Locher Peter/Marantelli Adriano/Opel Andrea,
    dass die für die Entstehung des Leistungsanspruchs                    Einführung in das internationale Steuerrecht der
    massgebende Tätigkeit physisch in der Schweiz aus-                    Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, S. 45f. (zit. Locher/
    geübt wird. Diese Position wurde vom Bundesgericht                    Marantelli/Opel).
    mehrfach bestätigt. 05 Diesbezüglich sei auf ein Leit-           05
                                                                          Locher Peter, Kommentar zum Bundesgesetz
    urteil verwiesen, welchem ein deutscher Staatsange-                   über die direkte Bundessteuer, I. Teil Art. 1 - 48 DBG,
    höriger zu Grunde lag, der bei einer Schweizer Ge-                    2. Auflage, Basel 2019, Art. 5 DBG N 5.
    sellschaft angestellt war. 06 Zu Beginn übte er seine            06
                                                                          BGE 137 II 246 E. 4 und 5 S. 249.
    Tätigkeit physisch in der Schweiz aus. Später zog er             07
                                                                          Locher/Marantelli/Opel, S. 586, 673f.

    s. 24    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
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    regelungen mit Deutschland, Frankreich, Italien und              gemeinden in der Höhe von 40 % resp. bei einigen
    dem Fürstentum Liechtenstein, nicht aber mit Öster-              Kantonen 38.5 % des Bruttobetrags der von den ita-
    reich. 08                                                        lienischen Grenzgängern bezahlten Steuern vor. 10 Am
                                                                     23. Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien ein
    2.2.1 Deutschland                                                Protokoll unterzeichnet, welches für die Zukunft eine
6       Die Besteuerung der Grenzgängerinnen im Ver-                 Abkehr vom Arbeitsortsprinzip vorsieht. 11
    hältnis zu Deutschland ist in Art. 15a DBA CH-D ge-
    regelt. Das DBA enthält eine Definition des Begriffes.           2.2.4 Frankreich
    Grenzgängerin ist gemäss Art. 15a Abs. 2 DBA CH-D,                   Wiederum anders präsentiert sich die Rechtslage           9
    wer regelmässig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.                  im Verhältnis zu Frankreich. Dabei ist zu beachten,
    Dabei werden pro Kalenderjahr bis zu 60 Nichtrück-               dass eine Grenzgängervereinbarung mit dem Kanton
    kehrtage toleriert, um den Grenzgängerstatus nicht               Genf und eine solche mit den Kantonen Bern, Solo-
    zu verlieren. Die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit wer-            thurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuen-
    den dem Grundsatze nach in Deutschland besteuert,                burg und Jura bestehen. 12 In der Grenzgängerverein-
    wobei die Schweiz 4.5 % des Bruttobetrags der Vergü-             barung mit dem Kanton Genf ist geregelt, dass das
    tungen als Quellensteuer abziehen darf. Nach Art. 15a            Arbeitsortsprinzip gemäss Art. 17 DBA CH-F zur An-
    Abs. 3 lit. a DBA CH-D rechnet Deutschland die in der            wendung gelangt. Der Kanton Genf hat im Gegenzug
    Schweiz erhobenen Quellensteuern an die deutsche                 aber jährlich einen Betrag von 3.5 % der Bruttolöhne,
    Einkommenssteuer an.                                             welche an in den Departementen Ain und Haute-Sa-
                                                                     voie ansässigen Grenzgängerinnen bezahlt werden,
    2.2.2 Liechtenstein                                              als Ausgleich zu leisten. 13 Im Verhältnis zu den üb-
7       Das DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein geht                rigen Kantonen enthält die entsprechende Verein-
    einen Schritt weiter. Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL sieht
    vor, dass die von Grenzgängern erzielten Einkünfte               08
                                                                          Duss Pascal/Kubaile Heiko, Art. 15 OECD-MA N 80,
    nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen.                    in: Zweifel/Beusch/Matteotti, Komm. OECD-MA.
    Die Schweiz darf bei in Liechtenstein ansässigen                 09
                                                                          Protokoll zum DBA CH-FL, Ziff. 5 zu Art. 15 Abs. 4
    Grenzgängern keine Quellensteuer erheben. In einem                    DBA CH FL.
    Protokoll, welches integralen Bestandteil des DBA                10
                                                                          Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien
    bildet, ist geregelt, dass die Grenzgängereigenschaft                 über die Besteuerung der Grenzgänger und den
    entfällt, wenn die Person in einem Kalenderjahr an                    finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen
    mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus be-                     Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974, SR 0.642.045.43.
    ruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurück-                11
                                                                          Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Die
    kehrt. 09 Grenzgänger im öffentlichen Dienst werden                   Schweiz und Italien unterzeichnen ein neues Grenz-
    gemäss Art. 19 Abs. 1 DBA CH-FL am Ort besteuert,                     gängerabkommen, Dezember 2020, online gefunden
    von dem die Zahlung geleistet wird.                                   am 13. Februar 2021 unter: https://www.admin.ch/
                                                                          gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-
    2.2.3 Italien                                                         id-81813.html (zit. ESTV, Grenzgängerabkommen CH/I).
8       Im Gegensatz zur Rechtslage, wie sie im Verhältnis           12
                                                                          Locher/Marantelli/Opel, S. 598.
    zu Deutschland und Liechtenstein besteht, folgt die              13
                                                                          Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen
    derzeit noch bestehende Grenzgängervereinbarung                       Bundesrat und der Regierung der französischen
    mit Italien dem Arbeitsortsprinzip. Das Besteuerungs-                 Republik über den finanziellen Ausgleich für die in
    recht ist ausschliesslich dem Arbeitsort vorbehalten.                 Genf arbeitenden Grenzgänger, Januar 1973, online
    Die Vereinbarung sieht aber, ähnlich wie im Fall von                  gefunden am 13. Februar 2021 unter: https://www.estv.
    Frankreich, einen Ausgleich der Kantone Graubünden,                   admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fach
    Tessin und Wallis zugunsten der italienischen Grenz-                  informationen/laender/frankreich.html#-287659510.

    s. 25    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                                               ISTR

     barung eine Definition der Grenzgängerin und sieht               vereinbarungen nun auch auf das nationale Steuer-
     eine sog. Karenzfrist von 45 Tagen pro Kalenderjahr              recht durchschlagen. Danach müssen schweizerische
     vor. Der Wohnsitzstaat hat dabei das ausschliessliche            Arbeitgeberinnen ihren gewohnten Quellensteuerver-
     Besteuerungsrecht, wobei dieser eine jährliche Aus-              pflichtungen nachkommen und die Besonderheiten
     gleichszahlung von 4.5 % des Gesamtbetrages der                  der einzelnen Verständigungsvereinbarungen berück-
     jährlichen Bruttovergütungen leistet. 14                         sichtigen, obwohl die betroffenen Arbeitnehmenden
                                                                      ihre Erwerbstätigkeit nun gar nicht mehr regelmässig
                                                                      in der Schweiz ausüben. Diese Praxis steht im Wider-
     3. Verständigungsvereinbarungen                                  spruch zu den Grundsätzen, welche das Bundesge-
     mit den Nachbarstaaten                                           richt in der Vergangenheit herausgearbeitet hat. 16

     3.1 Allgemeines                                                  3.2 Deutschland
10       Die Phase der Pandemie, welche zum heutigen                      Im Verhältnis zu Deutschland bedeutet dies, dass       12
     Zeitpunkt leider immer noch nicht überstanden ist, hat           die Schweiz weiterhin eine Quellensteuer von 4.5 %
     in Anbetracht der gesetzlichen Regelungen zu gros-               der Bruttolöhne der Grenzgänger erheben darf, wel-
     sen Rechtsunsicherheiten geführt. Durch das Homeof-              che Deutschland entsprechend anrechnet. Der Zeit-
     fice entfällt die physische Präsenz am gewöhnlichen              raum, in dem ein Grenzgänger von Covid-19-Mass-
     Arbeitsort sowie die tägliche Grenzüberschreitung,               nahmen betroffen ist, wird bei der Prüfung der Anzahl
     was zu einer Verschiebung der Besteuerungsbefug-                 Tage, die für die Beibehaltung des Grenzgängerstatus
     nisse und des Steuersubstrats hätte führen können.               nicht überschritten werden dürfen, nicht berücksich-
     Deshalb haben diverse Staaten mit ihren jeweiligen               tigt. Er muss von der Arbeitgeberin schriftlich nach-
     Nachbarstaaten befristete Verständigungsvereinba-                gewiesen werden.
     rungen abgeschlossen, so auch die Schweiz.
                                                                      Kommt die Grenzgängerregelung nicht zur Anwen-             13
11   Die Schweiz hat solche vorübergehenden Verein-                   dung, ist zu beachten, dass die Schweiz nach wie vor
     barungen mit Frankreich, Italien, Deutschland und                besteuern kann und Deutschland eine Freistellung ge-
     dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. Alle                 währt. Aufgrund der fehlenden physischen Präsenz,
     Vereinbarungen sind noch in Kraft. Die Schweiz und               welche die Steuerpflicht in der Schweiz voraussetzt,
     Frankreich haben sich Mitte März geeinigt, dass die              wird der Arbeitgeber nun verpflichtet, den Arbeitneh-
     Verständigungsvereinbarung bis am 30. Juni 2021 in               menden eine Bestätigung über die Anzahl Arbeits-
     Kraft bleibt. Ähnliches wird bei den anderen Staa-               tage, an denen diese der Erwerbstätigkeit im Ansäs-
     ten auch erwartet. Die Vereinbarungen beruhen auf                sigkeitsstaat nachgegangen sind, auszustellen. Diese
     einer sog. Tatsachenfiktion: Bei der Ausübung des                Bestätigung gilt zugleich als Einverständnis, dass der
     Besteuerungsrechts wird so getan, als wären die Ar-              Lohn im Staat, der im Normalfall als Arbeitsortsstaat
     beitnehmenden auch während des Lockdowns ihrer                   gilt, tatsächlich besteuert wird. Diese Bestätigung
     Erwerbstätigkeit in gewohnter Manier am bisherigen               muss dem zuständigen deutschen Steueramt ein-
     Arbeitsort nachgegangen. 15 Bei den Grenzgängern
     hat dies zur Folge, dass die Tage, die im Homeoffice             14
                                                                           Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen
     im Ansässigkeitsstaat verbracht werden, gleich be-                    Bundesrat und der Regierung der französischen
     handelt werden, wie die Arbeitstage, an denen vor der                 Republik über die Besteuerung der Erwerbs-
     Pandemie typischerweise im anderen Staat gearbei-                     einkünfte von Grenzgängern, April 1983, SR 649.810.
     tet wurde. Die Steuerbehörden in der Schweiz stellen             15
                                                                           Matteotti/Ezzaini/Horni, S. 673.
     sich auf den Standpunkt, dass diese Verständigungs-              16
                                                                           Vgl. BGE 137 II 246 E. 4 und 5 S. 249.

     s. 26    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                                             ISTR

     gereicht werden. Nur dann gewährt Deutschland die                die Ausgleichszahlung von 4.5 % leistet, soweit nicht
     Freistellung. Damit soll eine doppelte Nichtbesteue-             die Vereinbarung mit Genf zur Anwendung gelangt.
     rung verhindert werden. 17
                                                                      Im Verhältnis zum Kanton Genf kommt die Tatsachen-         20
     3.3 Liechtenstein                                                fiktion zur Anwendung, welche sicher-stellen soll,
14       Bei liechtensteinischen Grenzgängern hat die Ar-             dass Genf weiterhin besteuern kann. Im Gegenzug
     beitgeberin eine Bestätigung auszustellen über den               muss Genf weiterhin die Aus-gleichszahlung in Höhe
     Zeitraum, an denen die Arbeitskraft ihre Tätigkeit auf-          von 3.5 % der Bruttolöhne, welche an in den Departe-
     grund der Pandemie im Ansässigkeitsstaat ausgeübt                menten Ain und Haute-Savoie ansässige Grenzgänger
     hat. Damit soll sichergestellt werden, dass der Grenz-           bezahlt werden, an Frankreich leisten.
     gängerstatus durch die Überschreitung der 45 Tage
     nicht verloren geht.                                             Im Übrigen gewährt die Vereinbarung den Arbeitneh-         21
                                                                      menden ein Wahlrecht. Wenn Arbeit-nehmende die
15   Die Vereinbarung soll nämlich verhindern, dass die               Besteuerung des auf die ausserordentlichen Homeof-
     Schweiz aufgrund des Wegfalls des Grenzgänger-                   fice-Tage entfallenden Einkommens im Wohnsitzstaat
     status für die tatsächlich in der Schweiz ausgeübte              wünschen, so haben sie dies den Steuerbehörden des
     Erwerbstätigkeit ein Besteuerungsrecht geltend ma-               Wohnsitzstaats mitzuteilen. 20
     chen kann.
                                                                      17
                                                                           Siehe zum Ganzen: Verständigungsvereinbarung
16   Kommt die Grenzgängerregelung nicht zur Anwen-                        zwischen der Schweiz und Deutschland vom
     dung, so gilt die Tatsachenfiktion, dass der Arbeitneh-               11. Juni 2020 mit Ergänzung vom 30. November 2020,
     mende am gewöhnlichen Arbeitsort tätig ist, sofern er                 Dezember 2020, online gefunden am 13. Februar 2021
     nachweisen kann, dass sein Arbeitslohn an diesem Ort                  unter: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/
     besteuert wird. 18                                                    internationales-steuerrecht/fachinformationen/
                                                                           laender/deutschland.html#606940241.
     3.4 Italien                                                      18
                                                                           Siehe zum Ganzen: Verständigungsvereinbarung
17       In Bezug auf die in Italien ansässigen Arbeit-                    zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom
     nehmenden gilt, dass die Schweiz auch für die Zeit                    22. Oktober 2020, online gefunden am 13. Februar
     während des Lockdowns ihr Besteuerungsrecht be-                       2021 unter: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/
     hält, wenn die Erwerbstätigkeit übli-cherweise in der                 internationales-steuerrecht/fachinformationen/
     Schweiz ausgeübt wurde.                                               laender/liechtenstein.html#-1217188721.
                                                                      19
                                                                           Siehe zum Ganzen: Verständigungsvereinbarung
18   Bei den Arbeitnehmenden, die nicht Grenzgänger                        zwischen der Schweiz und Italien vom 19. Juni 2020,
     sind, rechnet Italien die schweizerische Steuer an die                online gefunden am 13. Februar 2021 unter: https://
     italienische Steuer an. Bei den Grenzgängern müssen                   www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-
     die von der Grenzgängervereinbarung betroffenen                       steuerrecht/fachinformationen/laender/italien.
     Kantone nach wie vor eine Ausgleichszahlung von                       html#354726931.
     40 % resp. 38.5 % an Italien entrichten. 19                      20
                                                                           Siehe zum Ganzen: Verständigungsvereinbarung
                                                                           zwischen der Schweiz und Frankreich vom
     3.5 Frankreich                                                        13. Mai 2020, online gefunden am 13. Februar 2021
19       Die Vereinbarung mit Frankreich stellt im Verhält-                unter: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/inter
     nis zu den Grenzgängern sicher, dass Frankreich trotz                 nationales-steuerrecht/fachinformationen/laender/
     fehlender physischer Erwerbstätigkeit in der Schweiz                  frankreich.html#958440738.

     s. 27    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                                             ISTR

     4. Vergleich mit den übrigen Ländern                             Folgendes Beispiel möge diese Konstellation illustrie-     25
                                                                      ren:
22   In der Schweiz leben auch internationale Arbeitneh-
     mende aus anderen Staaten, mit denen keine Verstän-              Mitarbeiterin X hat seit März 2020 einen Schweizer         26
     digungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, wes-                 Arbeitsvertrag, arbeitet seither von zu Hause aus.
     halb auch keine Sonderregelungen im Rahmen der                   Der Schweizer Arbeitgeber zieht Quellensteuer ab.
     besonderen Pandemiesituation gelten.                             Aufgrund der Rechtsprechung kann aber eine Steuer-
                                                                      pflicht erst mit Aufnahme der physischen Tätigkeit in
23   Das Kantonale Steueramt Zürich und die Steuerver-                der Schweiz begründet werden, weswegen sich die
     waltung des Kantons Basel-Stadt haben am 28. April               Erhebung der Quellensteuer auch in dieser Konstella-
     2020 resp. am 18. Mai 2020 angeordnet, dass Arbeits-             tion als rechtswidrig erweist.
     tage, welche im Ausland ansässige Arbeitnehmende
     aufgrund der Pandemie im Homeoffice verbracht ha-                Erfreulicherweise haben sowohl der Kanton Zürich wie       27
     ben, der schweizerischen Quellensteuer unterliegen.              auch der Kanton Basel-Stadt ihre bisherige rechts-
     Dabei hat das Kantonale Steueramt Zürich auf die                 widrige Praxis aufgegeben. 22 Neu gelten die Regeln
     Möglichkeit der Revision hingewiesen, sollte es zu               gemäss den anwendbaren Doppelbesteuerungsab-
     einer internationalen Doppelbesteuerung kommen. 21               kommen. Somit sind die Corona bedingten Homeof-
     Gemäss den beiden Steuerämtern sollen die Sonder-                fice-Tage, welche im Wohnsitzstaat geleistet werden,
     regelungen, wie sie mit den Ländern, mit welchen man             grundsätzlich in der Schweiz nicht steuerpflichtig.
     Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen hat,
     den Regelfall darstellen.                                        Es stellt sich nun die Frage, ob und wie zu Unrecht ent-   28
                                                                      richtete Quellensteuern, welche im Steuerjahr 2020
24   Wie bereits ausgeführt, verstösst diese Rechtsauf-               abgeliefert wurden, zurückgefordert werden können.
     fassung sowohl gegen die DBA-Regelungen wie auch                 Nach internem Recht können ausländische Arbeit-
     gegen das interne Recht. Die Arbeitgeberinnen befan-             nehmende sowie wie auch das schweizerische Unter-
     den sich für das Steuerjahr 2020 hier in einer Zwick-            nehmen in Bezug auf die im Jahr 2020 entrichteten
     mühle. Gesetzeskonform wäre eigentlich gewesen,                  Steuern bis Ende März 2021 von der zuständigen kan-
     wenn sie im Verhältnis zu den Ländern, bei welchen               tonalen Verwaltung gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG eine
     die Sonderregelungen nicht gelten, für die Tage im               Verfügung über den Bestand der Steuerpflicht ver-
     Homeoffice keinen Quellensteuerabzug mehr vorge-                 langen. Beharrt das Steueramt auf eine Steuerpflicht,
     nommen hätten. Hätten sie den Quellensteuerabzug
     aber nicht vorgenommen, was rechtlich korrekt ge-                21
                                                                           Matteotti/Ezzaini/Horni, S. 681.
     wesen wäre, so hätten sie entgegen der Ansicht des               22
                                                                           Siehe folgende Anordnungen: Kantonales
     Steueramtes gehandelt. In diesem Fall hätten sich                     Steueramt Zürich, Januar 2021, online gefunden
     Haftungsfragen gestellt, da das Haftungsrisiko ge-                    am 13. Februar 2021 unter: https://www.zh.ch/de/
     mäss Art. 88 Abs. 3 DBG bei der Arbeitgeberin liegt.                  news-uebersicht/mitteilungen/2021/steuern-finanzen/
     Aufgrund dieses Dilemmas haben sich viele Schwei-                     steuern/quellenbesteuerung-von-im-ausland-
     zer Arbeitgeberinnen dafür entschieden, den Quellen-                  ansaessigen-arbeitnehmenden--d.html; Steuer-
     steuerabzug vorzunehmen. Ein Quellensteuerabzug                       verwaltung Kanton Basel-Stadt, Januar 2021, online
     wurde teilweise sogar im Zusammenhang mit neu in                      gefunden am 13. Februar 2021 unter: https://www.
     den Schweizer Arbeitsmarkt eingetretenen Mitarbei-                    steuerverwaltung.bs.ch/massnahmen-infolge-
     tenden vorgenommen.                                                   corona-pandemie.html (zit, Steuerverwaltung,
                                                                           Anordnung Massnahmen Corona).

     s. 28    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                                            ISTR

     muss der Steuerpflichtige oder das Unternehmen die               Steuerjahres 2033 weiter. Nachher muss die Schweiz
     Rückerstattung auf dem ordentlichen Rechtsweg gel-               keine Ausgleichzahlungen mehr leisten und kann das
     tend machen.                                                     gesamte Steuersubstrat behalten.

29   Der Kanton Basel-Stadt sieht ausserdem explizit vor,             Das Inkrafttreten des Abkommens ist noch ausste-          32
     dass Arbeitnehmende, bei welchen der Wohnsitzstaat               hend. Das Protokoll des neuen Abkommens enthält
     das Besteuerungsrecht für im Home Office geleiste-               in Ziff. 3 eine Bestimmung, wonach regelmässige Kon-
     te Arbeitstage beansprucht, schriftlich innerhalb von            sultationen zwischen den Vertragsstaaten hinsicht-
     90 Tagen seit Bekanntmachung der Doppelbesteue-                  lich der möglichen Weiterentwicklung von Homeoffice
     rung (Eröffnung des Veranlagungsentscheids) durch                stattfinden sollen. 24 Aufgrund der starken Vernet-
     die ausländische Steuerbehörde, bei der zuständigen              zung der schweizerischen globalen Unternehmen mit
     kantonalen Steuerbehörde eine Rückerstattung der                 dem Ausland und der grossen Attraktivität, welche
     in der Schweiz zu viel bezahlten Quellensteuern ver-             diese auf internationale Arbeitnehmende ausstrahlen,
     langen können. Die steuerpflichtigen Personen haben              besteht seitens der Schweiz ein Interesse daran, das
     dafür Beweise zu erbringen wie z.B. ein ausländischer            Besteuerungsrecht auch dann ausüben zu können,
     Steuerbescheid sowie eine Bescheinigung des schwei-              wenn der im Ausland ansässige Arbeitgeber vom Ho-
     zerischen Arbeitgebers über im Home Office geleiste-             meoffice aus arbeitet, sofern die Entschädigung vom
     te Arbeitstage. 23                                               schweizerischen Hauptsitz des Arbeitgebers entrich-
                                                                      tet wird. Sollte die Schweiz in ihrem Bestreben erfolg-
                                                                      reich sein, müsste sie freilich das interne Steuerrecht
     5. Ausblick                                                      anpassen, um sicherzustellen, dass eine beschränkte
                                                                      Steuerpflicht infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz
30   Am 23. Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien               unabhängig von einer physischen Präsenz in der
     ein neues Grenzgängerabkommen unterzeichnet, wel-                Schweiz erfolgen kann.
     ches das derzeit gültige Abkommen von 1974 erset-
     zen soll. Die wichtigsten Neuerungen bestehen darin,             Das neue Grenzgängerabkommen ist ein Paradebei-           33
     dass sich die beiden Staaten auf eine Grenzgängerde-             spiel dafür, dass Home-Office als die neue Normalität
     finition geeinigt haben, was aus Gründen der Rechts-             reell geworden ist. Dies wird unweigerlich aufgrund
     sicherheit erfreulich ist.                                       der geltenden gesetzlichen Regelungen und allfälli-
                                                                      gen weiteren Vereinbarungen zu einer Umverteilung
31   Zudem wird eine Unterscheidung zwischen neuen                    des Besteuerungssubstrats führen, falls keine spezi-
     und bestehenden Grenzgängerinnen gemacht. Bei                    fischen Homeoffice-Klauseln vereinbart werden kön-
     den neuen Grenzgängerinnen darf der Arbeitsorts-                 nen. Die Arbeitgeber müssen aufgrund der derzeiti-
     staat eine Quellensteuer von 80 % des Einkommens                 gen Rechtslage besondere Vorsicht walten, um nicht
     aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erheben. Im                 in Stolperfallen zu treten. Homeoffice kann zu neuen
     Ansässigkeitsstaat unterliegen die Grenzgänger der               Bescheinigungspflichten sowie zu differenzierten Ab-
     ordentlichen Besteuerung, wobei der Ansässigkeits-               rechnungen im Hinblick auf die Quellensteuer bis zur
     staat eine allfällige Doppelbesteuerung durch An-                Begründung einer Betriebsstätte oder der Neube-
     rechnung beseitigen muss. Um die Besteuerung im
     Ansässigkeitsstaat zu gewährleisten, unterliegen die             23
                                                                           Siehe dazu: Steuerverwaltung, Anordnung
     Einkünfte der neuen Grenzgänger einem elektroni-                      Massnahmen Corona.
     schen Informationsaustausch. Bei den bestehenden                 24
                                                                           Siehe zum Ganzen: ESTV, Grenzgängerabkommen
     Grenzgängern gilt die bisherige Regel bis Ende des                    CH/I.

     s. 29    Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
25.03.2021                                                                    ISTR

gründung des Orts der tatsächlichen Verwaltung füh-
ren. 25 Unerlässlich dabei ist eine frühzeitige Planung
vorzunehmen und unternehmensinterne Richtlinien
zu schaffen, wobei allfällige steuerliche Risiken nicht
ausser Acht gelassen werden dürfen. 26

25
     Siehe zur Problematik der Betriebsstätte und des
     Orts der tatsächlichen Verwaltung: Matteotti René,
     Zu viel Home-Office kann für Steuerüberraschungen
     sorgen, NZZ-Verlagsbeilage Juni 2020, online
     gefunden am 13. Februar 2021 unter: https://www.nzz.
     ch/themen-dossiers/die-neue-normalitaet/zu-viel-
     home-office-kann-fuer-steuerueberraschungen-
     sorgen-ld.1563887.
26
     Siehe zum Ganzen: Olivo Natalie, Lasting Remote
     Work May Create Cross-Border Tax Issues, Law360
     März 2021

s. 30      Besteuerung von internationalen Arbeitnehmern während der Covid-19-Pandemie
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