Betreiberschutzkonzept der Gemeinde Sirnach zur Nut- zung der (Sport-)Infrastruktur durch Externe

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Betreiberschutzkonzept der
Gemeinde Sirnach zur Nut-
zung der (Sport-)Infrastruk-
tur durch Externe
Corona-Virus 2020/2021
Erlassen am: 4. Juni 2020 / geändert 26. Juni 2021

Gültigkeit: ab 26. Juni 2021 – bis auf weiteres (vorbehältlich von Ände-
rungen der Rahmenbedingungen)

Inhalt
Rahmenbedingungen .................................................................................................................................. 2
Ziele ...................................................................................................................................................................... 5
Grundlagen ....................................................................................................................................................... 5
Schutzkonzept der Gemeinde Sirnach .............................................................................................. 5
Gültigkeit ........................................................................................................................................................... 7

Betreiberschutzkonzept der Gemeinde Sirnach zur Nutzung der Sportanlagen durch Externe (Vereine)                                                                   Seite 1
Rahmenbedingungen
29.04.2020: Der Bundesrat hat mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 2 (SR
818.101.24) vom 29. April 2020 auch Lockerungen im Sportbereich beschlossen.
Ab 11. Mai 2020 gilt insbesondere, dass Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von
Einzelpersonen und in Gruppen bis zu fünf Personen erlaubt sind. Damit ist unter
gewissen Voraussetzungen auch wieder die externe Nutzung von schulischen und
weiteren Sportanlagen durch Vereine möglich, sofern der Betreiber der Sportan-
lage (Schulgemeinde, Mittel-, Berufsfachschule, Politische Gemeinde, weitere) sein
Einverständnis dazu gibt und Schutzkonzepte der Betreiber und Nutzer (Vereine)
vorhanden sind. Dies führt im Volksschulbereich zu einer Aufhebung des Verbots
der externen Sportanlagennutzung gemäss Ziff. 3.8 des DEK-Entscheids 4 vom
30. April 2020 im neuen DEK-Entscheid 4a über Externe Nutzung von Sportanlagen
der Schulgemeinden, Politischen Gemeinden, kantonalen Schulen und von weite-
ren Betreibern.

28.05.2020: Wesentliche Anpassungen hat der Sport erfahren. Nach wie vor gilt,
dass Organisatoren von Sportaktivitäten, namentlich Vereine und Betreiber der
Sportanlagen, ein Schutzkonzept nach Artikel 6a der COVID-19-Verordnung 2 er-
arbeiten und umsetzen. Bei Veranstaltungen im Bereich des Sports, einschliess-
lich Wettkämpfen vor Publikum, ist die Anzahl der anwesenden Personen auf ma-
ximal 300 Personen beschränkt. Der Trainingsbetrieb ist für alle Sportarten ab
dem 6. Juni ohne Einschränkung der Gruppengrösse wieder erlaubt. Dies gilt
auch für Sportaktivitäten, in denen es zu engem Körperkontakt kommt. In diesen
Sportarten müssen die Trainings aber in beständigen Teams stattfinden und Prä-
senzlisten geführt werden.
Damit ändern sich die Grundlagen, auf welchen sich der DEK-Entscheid 4a vom
6. Mai 2020 bezieht. Neu gilt als Grundlage die COVID-19-Verordnung 2 (Transi-
tionsschritt 3: Weitere Lockerungen) vom 27. Mai 2020.

19.06.2020: Gemäss Medienmitteilung des BAG vom 19.06.2020 hat der Bun-
desrat folgend wesentliche Anpassungen beschlossen: Veranstaltungen mit bis zu
1‘000 Personen möglich / Vereinfachte Grundregeln für alle wie z.B. Vorgaben für
Schutzkonzepte vereinfacht; der Bundesrat setzt nach den erfolgten Lockerungs-
schritten noch verstärkt auf eigenverantwortliches Handeln – die Menschen sollen
weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten; der Mindestabstand wird
angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Metern reduziert; Masken:
im ÖV immer dabei haben, Pflicht an Demonstrationen; Home-Office-Empfehlung
wird aufgehoben.

19.10.2020: In der Medienmitteilung des BAG vom 19.10.2020 hat der Bundes-
rat folgend wesentliche Anpassungen beschlossen: In öffentlich zugänglichen In-
nenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in
allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen.
Für private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen wird eine
Bewilligung vom Kanton Thurgau benötigt. Bitte entnehmen Sie die entsprechen-
den Online-Meldeformulare sowie ein Merkblatt unter
https://www.tg.ch/news/fachdossier-coronavirus.html/10552. Zudem sind spon-
tane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum
verboten.

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07.12.2020: Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Covid-19 Massnah-
men mit folgenden neuen Massnahmen verschärft. Veranstaltungen mit mehr als
10 Personen sind in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson-
dere Lage verboten.
Sport- und kulturelle Aktivitäten (Proben, Auftritte) im nichtprofessionellen Be-
reich mit mehr als 10 Personen sind in Abweichung von Art. 6e Abs. 1 lit. b bzw.
Art. 6f Abs. 2 lit. a Ziff. 3 Covid-19-Verordnung verboten. Für Gesangsgruppen
im nichtprofessionellen Bereich und ausserhalb des Familienkreises ist die Durch-
führung von Proben und Aufführungen ganz verboten (Art. 6f Abs. 3 lit. a Covid-
19-Verordnung).
Menschenansammlungen mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum sind in
Abweichung von Art. 3c Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage verboten.

11.12.2020: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 seine
Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Restaurants so-
wie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. und
bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen. Öffentliche Ver-
anstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50
Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlun-
gen von Legislativen und politische Kundgebungen.
Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Ju-
gendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt. Ebenso Trainings
und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und
Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch
Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder En-
sembles.

22.12.2020: Gemäss Medienmitteilung des BAG sind Sport- und Wellnessbe-
triebe geschlossen. Dies betrifft beispielsweise Sport- und Fitnesszentren, Kunst-
eisbahnen und Schwimmbäder. Kantone mit günstiger epidemiologischen Ent-
wicklung können Erleichterungen

18.01.2021: Der Bundesrat hat ab 18. Januar 2021 seine Massnahmen gegen die
Ausbreitung des Coronavirus wie folgt festgelegt. Sport- und Wellnessbetriebe
bleiben bis zum 28. Februar 2021 geschlossen. Die Schliessung betrifft z.B. Fit-
nesscentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder. Ausgenommen von der
Schliessung sind Skigebiete, Reitanlagen und Hotelanlagen, die nur für Hotel-
gäste offen sind. Kontaktsportarten (z.B. Kampfsport, Eishockey, Fussball) sind
verboten. Für alle anderen Sportarten gilt: Im Freien sind Trainings als Einzelper-
son oder mit maximal 5 Personen erlaubt, wenn alle mindestens 1,5 Meter Ab-
stand halten oder alle eine Maske tragen. Ausgenommen von den Schliessungen
und den Vorgaben: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Sie dürfen in grös-
seren Gruppen trainieren und auch Sportarten mit Körperkontakt ausführen. Ver-
boten sind nur Wettkämpfe. Für berufliche Trainings und Wettkämpfe ohne Publi-
kum gibt es keine Einschränkungen. Wenn immer möglich müssen aber die Vor-
gaben betreffend Hygiene, Abstand und – bei Nichteinhaltung des Abstands –
Maske beachtet werden.

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24.02.2021: Der Bundesrat beschliesst ersten, vorsichtigen Öffnungsschritt ab 1.
März. Die Altersgrenze für Erleichterungen im Sport und in der Kultur wird von
16 auf 20 Jahre (Jahrgang 2001) angehoben. Zum anderen sind neu auch Wett-
kämpfe in allen Sportarten ohne Publikum wieder erlaubt.
Sportaktivitäten, von Einzelpersonen oder in Gruppen mit dem Jahrgang 2000 o-
der älter sind bis zu 15 Personen nur im Freien, ohne Körperkontakt und nur mit
einer Gesichtsmaske zulässig. Wettkämpfe sind weiterhin verboten. Sportaktivi-
täten in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines
Schutzkonzepts ausgenommen.

Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern,
die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic
(Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines
nationalen Sportverbands und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 10 Per-
sonen oder als beständige Wettkampfteams trainieren, sind erlaubt.

14.04.2021: Der Bundesrat beschliesst weitere Lockerungen ab 19. April 2021.
Sportaktivitäten einschliesslich Sportveranstaltungen ohne Publikum, die von
Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen, dürfen durchgeführt werden.
Im Freien ausschliesslich, wenn eine Gesichtsmaske getragen wird oder der er-
forderliche Abstand eingehalten wird.
In Innenräumen gilt es ausserdem die Kapazitätsgrenze einzuhalten.

26.05.2021: Der Bundesrat beschliesst weitere Lockerungen ab 31. Mai 2021.
Sportaktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen bis 50 Personen ausge-
übt werden. Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche
Abstand eingehalten werden. Bei Einhaltung des Abstands und Erhebung der
Kontaktdaten, kann auf eine Gesichtsmaske verzichtet werden. In Innenräumen
muss zudem die Kapazitätsgrenze beachtet werden. Unter bestimmten Voraus-
setzungen kann auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Ab-
stands verzichtet werden. Ist bei einer Sportart der Körperkontakt unumgänglich,
so darf diese in beständigen Vierergruppen mit 50 Quadratmeter Platz pro
Gruppe ausgeübt werden.
Veranstaltungen mit Publikum sind drinnen mit maximal 100 Personen resp. ½
Kapazität und draussen mit maximal 300 Personen resp. ½ Kapazität erlaubt.

23.06.2021: Der Bundesrat beschliesst weitere Lockerungen ab 26. Juni
2021. Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben,
gibt es in Aussenbereichen neu keine Einschränkungen mehr. Bei Aktivi-
täten in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Die
Maskenpflicht, die Pflicht zur Einhaltung des Abstands sowie die Kapazi-
tätsbeschränkungen werden aufgehoben

Betreiberschutzkonzept der Gemeinde Sirnach zur Nutzung der Sportanlagen durch Externe (Vereine)   Seite 4
Ziele
Weiterhin steht die Gesundheit aller beteiligten Personen an oberster Stelle. Durch
geeignete Schutzmassnahmen im Bereich des Sports soll die Anzahl der COVID-
19 Neuerkrankungen auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Gleichzeitig
sollen gewisse sportliche Aktivitäten in einem klar definierten Rahmen ermöglicht
werden.

Grundlagen
          COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen) vom
           27. Mai 2020.
          Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
           (COVID-19) [Corona-19-Verordnung 2; SR 818.101.24], Transitionsschritt
           2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich, Änderung vom 29. April
           2020;
          RRB Nr. 134 vom 13. März 2020 betr. Beschluss einer ausserordentlichen
           Lage infolge der Ausbreitung des Virus COVID-19: Der Kanton Thurgau be-
           findet sich in einer ausserordentlichen Lage gemäss § 2 des Gesetzes über
           die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen (RB 530.1).
          DEK-Entscheids 4 vom 30. April 2020 DEK-Entscheid 4a über Externe Nut-
           zung von Sportanlagen der Schulgemeinden, Politischen Gemeinden, kan-
           tonalen Schulen und von weiteren Betreibern
          Rahmenvorgaben für Schutzkonzepte in Sportaktivitäten (BASPO, Swiss
           Olympic)
          Regierungsratsbeschluss des Kantons Thurgau Coronavirus: Dringender
           Handlungsbedarf für weitere Massnahmen vom 7. Dezember 2020.
          Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp-
           fung der Covid-19-Epidemie, Stand 23. Januar 2021.
          Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp-
           fung der Covid-19-Epidemie, Stand 24. Februar 2021.
          Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp-
           fung der Covid-19-Epidemie, Stand 14. April 2021.
          Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp-
           fung der Covid-19-Epidemie, Stand 26. Mai 2021.
          Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp-
           fung der Covid-19-Epidemie, Stand 23. Mai 2021.

Schutzkonzept der Gemeinde Sirnach
Basierend auf den «Rahmenvorgaben » von Swiss Olympic erlässt die Gemeinde
Sirnach das folgende Schutzkonzept.

A: Übergeordnete Grundsätze

Schutzkonzepte haben sich daran auszurichten, die allgemeinen Grundsätze zur
Weiterverbreitung des Coronavirus auch im Zusammenhang mit Sportaktivitäten
umzusetzen.

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Diese Grundsätze sind:
1. Symptomfrei ins Training/Wettkampf
2. Einhaltung der Hygieneregeln des BAG
3. Erhebung Kontaktdaten (Rückverfolgung von engen Kontakten)
4. Bezeichnung verantwortlicher Person
5. Die Bestimmungen dieses Schutzkonzepts gelten sinngemäss auch für nicht-
   sportliche Nutzungsformen der Schulinfrastruktur durch Externe

B: Inhalte des Schutzkonzeptes

1. Risikobeurteilung und Triage bei Krankheitssymptomen
Sportlerinnen und Sportler und Coaches mit Krankheitssymptomen dürfen nicht
am Training teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, respektive begeben sich in Isola-
tion. Sie rufen ihren Hausarzt an und befolgen dessen Anweisungen. Die Trai-
ningsgruppe ist umgehend über die Krankheitssymptome zu orientieren.

2. Personenströme & Trainingszeiten
   a. Die Nutzung der Sportinfrastruktur kann Indoor und Outdoor erfolgen.
      Falls das Schutzkonzept von der Gemeinde Sirnach nicht eingehalten wird,
      behält sich die Gemeinde Sirnach das Aussprechen von Sperrungen vor.

3. Nutzung Infrastruktur
   a. Die Nutzung von Garderoben und Duschen ist unter Einhaltung der Ab-
      standsregelung und Hygienevorschriften gemäss BAG in Eigenverant-
      wortung zu befolgen.
   b. Die WC-Anlagen dürfen unter Einhaltung der Abstandsregelung gemäss
      BAG in Eigenverantwortung genutzt werden – insbesondere auch zum
      gründlichen Einseifen der Hände vor und nach dem Training.
   c. Die Sportanlagen werden regelmässig durch die Gemeinde Sirnach gerei-
      nigt und oft genutzte Oberflächen desinfiziert.
   d. Für die Benutzung des Hallenbades gelten die gleichen Schutzmassnah-
      men.
   e. Die Hygienemassnahmen des Bundes werden eingehalten.

4. Trainingsformen, -spiele und -organisation
      Das vorliegende Schutzkonzept ist auf den Breitensport ausgelegt. Trai-
      nings von Spitzensportlern bedürfen einer individuellen Absprache mit der
      Gemeinde Sirnach, sofern deren Trainingsanforderungen sowie -nutzungen
      über die Möglichkeiten dieses Schutzkonzepts hinausgehen sollten.
   a. Die Einhaltung der übergeordneten Grundsätze (vgl. A) sowie «Spirit of
      Sport» von Swiss Olympic, ist durch die Vereine in adäquaten oder ange-
      passten Trainings- bzw. Übungsformen sicherzustellen.
   b. Umsetzungsstrategien zur Minimierung des Unfallrisikos müssen im
      Schutzkonzept des Vereins sportartspezifisch dargestellt werden.
   c. Alle Teilnehmenden eines Trainings müssen schriftlich protokolliert werden
      (Präsenzliste). Dies dient der möglichen Rückverfolgung von Teilnehmen-
      den und muss sichergestellt sein.
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5. Kommunikation des Schutzkonzeptes
   a. Die Vereine werden über die Schutzvorgaben des Trainings (Nutzungen)
      auf den Anlagen über die Internetseite der Gemeinde Sirnach informiert.

Gültigkeit
Das vorliegende Schutzkonzept der Gemeinde Sirnach tritt per 8. Juni 2020 in
Kraft und behält seine Gültigkeit vorbehältlich von Änderungen der Rahmenbe-
dingungen bis auf weiteres.

Das Schutzkonzept wurde am 4. Juni 2020 durch den Krisenstab der Gemeinde
Sirnach in Kraft gesetzt und am 25. Juni 2021 aktualisiert und ergänzt.

Für den Krisenstab

Manuela Fritschi
Gemeindeschreiberin/ Verwaltungsleiterin

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