Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb - University of St.Gallen

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Covid-19: Verhaltensregeln
für den Lehr- und Arbeitsbetrieb
Per 7. Juni 2021 aktualisierte Weisungen
(ersetzt alle bisherigen Versionen)

Rektorat, Verwaltungsdirektion
St.Gallen, 7. Juni 2021

Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
Covid-19                                                                           Universität St.Gallen (HSG)

1 Einleitung

      Grundlegend zu den Verhaltensmassnahmen: Bei Krankheitssymptomen müssen Sie zu Hause bleiben. Bei
      Verdacht bzw. positivem Test auf Covid-19 gehen Sie gemäss der Wegleitung vor.

      Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen (HSG) sind Interaktion, Kommunikation sowie
      der inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral.
      Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus und in den weiteren Liegenschaften
      der Universität sind aber leider weiterhin nur in spürbar eingeschränktem Masse möglich.
      Die HSG zählt auf die Selbstverantwortung aller Universitätsangehöriger. In der jetzigen Lage
      sind wir als Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft besonders verantwortlich
      und müssen unser Verhalten entsprechend anpassen. Nur so können wir gewährleisten, dass der
      Campus künftig wieder in vertrautem Masse offenstehen wird – was unser aller klares Ziel ist.
      Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr weiterhin verantwortungsvolles Einhalten
      sämtlicher nachfolgenden Verhaltens- und Schutzmassnahmen sowie ihr Verständnis für und
      das Mittragen der substanziellen Einschränkungen, die damit derzeit leider verbunden sind.
      Die nachfolgenden, aktualisierten Weisungen treten per Donnerstag, 3. Juni 2021, in Kraft.

Stand: 7. Juni 2021                                                                                         2
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2 Generelles
     a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und
           Mitarbeitenden ist das Wichtigste.
     b) Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche
           Handeln eines und einer jeden Einzelnen.
     c)    Hygiene und Schutz: Es sind die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes
           bzw. Kantons zu befolgen. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen
           betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen.
     d) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause
        bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu
        nehmen. Bitte gehen Sie gemäss der Wegleitung vor.
     e) Präsenz: Der Unterricht in Lehre und Weiterbildung kann unter Einhaltung aller
           Schutzmassnahmen und behördlichen Bestimmungen – insbesondere gelten weiterhin die
           Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 Metern – in Präsenz stattfinden. Dieselben
           Vorgaben gelten für externe Veranstaltungen in den HSG-Liegenschaften. Es gilt zudem eine
           Homeoffice-Empfehlung. Wer vor Ort arbeiten will, darf dies tun. Sobald sich mehr als eine
           Person in einem Raum aufhält, sind nebst den generellen Schutzmassnahmen aber ebenfalls
           die Maskenpflicht und der Mindestabstand einzuhalten.
     f)    Ermöglichung: Die Universität schafft mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Aufzeichnung
           bzw. Übertragung von Vorlesungen, hybride Veranstaltungsformen, Finden sachgerechter
           Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder Online-Zugänge für administrative Arbeiten)
           nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu
           gewährleisten; dies gilt sowohl für Gesunde wie Kranke als auch für Personen, die zu einer
           besonders gefährdeten Gruppe gehören oder sich in Quarantäne befinden.
     g) Besonders gefährdete Personen: Sie werden zusätzlich geschützt. Dazu hat der Bundesrat
           das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund
           ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können und denen keine zumutbare alternative
           Homeoffice-Tätigkeit zugewiesen werden kann – eingeführt. Sie werden unter voller
           Lohnzahlung bis auf weiteres von der Arbeitspflicht befreit. Bitte nehmen Sie dazu mit
           Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie dazu die Verordnung des Bundes.
           Studierende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, sind gebeten, sich mit der
           zuständigen Service-Einheit in Verbindung zu setzen.
     h) Maskentragepflicht generell: Alle Personen, die sich in den Innenräumen der
           Universitätsgebäude (inkl. Lehrräume, Bibliothek, Büroräumlichkeiten) aufhalten, müssen
           eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen Empfehlungen entspricht. Die
           Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel oder den Gang zur Toilette;
           ebenfalls im Aussenbereich, falls die Abstände nicht gewährleistet sind.
           Zu beachten: Die Maskenpflicht ist als Ergänzung zu den grundlegenden Abstandsregeln zu
           betrachten. Das heisst, Lern- und Arbeitssituationen sollen so organisiert sein, dass die
           Abstände eingehalten werden können. Personen ohne Schutzmaske müssen das
           Universitätsgelände umgehend verlassen.
           Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt einzig nicht in Situationen, in denen Einzelanwesenheit

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           in Räumen/Büros resultiert. Und ebenfalls nicht, falls Personen ärztlich attestiert von der
           Tragepflicht entbunden sind.
     i)    Abstand: Der Personen-Abstand von mindestens 1,5 Metern muss wenn immer möglich
           eingehalten werden.
     j)    Social Events: Bei der Planung rein gesellschaftlicher Anlässe wie Apéros ist weiterhin
           Zurückhaltung angezeigt. Sie können aber durchgeführt werden. Es gelten die Regeln für
           Gastrobetriebe. Das heisst im Innern: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen
           pro Tisch, maximal 30 Personen pro Event, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und
           Sitzpflicht. Draussen: Dieselben Regeln mit maximal sechs Personen pro Tisch, maximal 50
           Personen pro Event. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant
           bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt
           eine Maskenpflicht.
     k) Mensa: Es gelten die spezifischen Regeln für Gastrobetriebe (siehe auch Punkt oben, «Social
           Events»). Das HSG-Restaurationsangebot ist in reduziertem Masse und mit reduzierten
           Servicezeiten geöffnet.
     l)    Unisport: Der Unisport bietet sein Programm im Rahmen der behördlichen Vorgaben an.
           Aktuelle Infos stets unter: sport.unisg.ch

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3 Universitärer Lehr- und Lernbetrieb
       a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede
             Lehrveranstaltung wurde ein Alternativszenario für verschärfte Covid-19-Massnahmen
             hinterlegt, das nun in Kraft ist.
       b) Die Vorbereitungen für den Lehrbetrieb im Herbstsemester 2021 laufen, Details dazu
             werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
       c)    Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (Canvas, Teams, Zoom etc.)
             sind für die Nutzung durch Studierende und Dozierende verpflichtend. Die Weiterleitung
             an andere Kollaborations-Tools oder die verpflichtende Nutzung derer ist u.a. aus
             Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften).
       d) Die Universität bietet geeignete Prüfungsformen an, die auf die zum Prüfungszeitpunkt
             geltenden behördlichen Pandemieschutz-Vorgaben sowie organisatorischen Eckwerte
             Rücksicht nehmen.
       e) Lernplätze stehen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Weiterhin muss aber der
             Grundsatz gelten, dass die Lernplätze nach Möglichkeit nur von denjenigen Studierenden
             aufgesucht, werden, die zu Hause keine Lernmöglichkeit haben.
             Zu beachten: Auch sitzend ist zwingend eine Schutzmaske zu tragen – ausser in Situationen
             des Essens und Trinkens. Dabei dürfen Getränke und Verpflegung nicht als Vorwand
             benutzt werden, um die Maske über längere Zeit nicht tragen zu müssen.
       f)    Die Bibliothek bleibt vorläufig ausschliesslich für Ausleihe und Rückgabe geöffnet. Bitte
             benutzen Sie vorzugsweise den Postversand. Aktuelle Infos finden Sie stets hier.
       g) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Auch Studierende können die
             wöchentlichen Covid-19-Tests an der HSG benutzen. Siehe dazu nachstehend Punkt 4b.

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4 Arbeitsbetrieb
      Die nachfolgenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl.
      Arbeitsmeetings. Veranstaltungen mit Lehrcharakter (vgl. HSGacademy, interne Weiterbildung)
      finden bis auf weiteres ausschliesslich online statt. Der Arbeitsbetrieb richtet sich vorläufig nach
      den untenstehenden Grundsätzen.

     a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die
           Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit
           präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen weder die Mitarbeitenden selbst noch das
           ganze Team betreffen und b) der Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann.
     b) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (und
           Studierende) der Universität St.Gallen können sich ab sofort jeweils einmal wöchentlich auf
           Covid-19 testen. Die Testungen sind sowohl für die Mitarbeitenden/Studierenden wie auch
           für die Universität gratis. Bund und Kantone tragen die Kosten. Testtag an der HSG ist
           jeweils Montag ab 10 Uhr bis Büroschluss (spätestens 22 Uhr). Die Tests sind freiwillig, es
           wird aber seitens HSG sehr empfohlen. Hauptziel ist es, symptomfreie Infizierte aufzufinden
           und dadurch Infektionsketten zu unterbrechen. Zudem entfällt für Mitarbeitende von
           Organisationen, die der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen
           anbieten, bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne. Weiter Informationen dazu
           im Intranet.
     c) Wer sich in den kommenden Wochen und Monaten gegen Covid-19 impfen lässt, kann dies
        im Rahmen seiner Arbeitszeit tun, wobei die nahegelegenste Impfstelle zu wählen ist.
     d) Homeoffice: Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sind Verlagerungen ins
           Homeoffice dort wahrzunehmen, wo dies betrieblich möglich ist (vgl. sog. behördliche
           Homeoffice-Empfehlung). Die Anwesenheit zur Arbeit in den HSG-Liegenschaften ist aber
           erlaubt, wobei Maskenpflicht und Mindestabstand von 1,5 Metern zwingend umgesetzt
           werden müssen, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Es besteht gemäss
           den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen-
           Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT-Ausrüstung.
     e) Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in
           von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders
           gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich
           angemessene Lösungen zu finden.
     f) Arbeitstreffen und weitere betriebsnotwendige Aktivitäten, die in Präsenz stattfinden
        müssen, sind jederzeit möglich, aber nur unter Einhaltung aller Corona-Schutzmassnahmen
        und mit maximal 30 Personen.
     g) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der Covid-19-Einschränkungen
           ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice
           arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der
           Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich bis zum 30.
           Juni 2021 vereinbart. Weitere Informationen.
     h) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit
           Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche

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           Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im
           Rahmen der Covid-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12
           Jahren, Unterstützung von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi
           abgebaut werden. Ebenfalls sind nach Möglichkeit die betreuungspflichtigen Personen (z.B.
           Partnerinnen und Partner) der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung
           miteinzubeziehen.
           Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen
           Mitarbeitende/n, Linienvorgesetzte/n und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu
           finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der
           Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend Covid-19 berücksichtigt werden soll.
     i)    Selbstisolation: Personen, die sich zwecks Abwartens von Testresultaten in Selbstisolation
           begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine
           Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen
           sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 4f).
     j)    Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in
           Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing), verrichten ihre Arbeit
           von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten,
           wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei
           Buchstabe 4f). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in
           ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt
           sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren.
     k) Online-Tools: Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (O365, TEAMS
           etc.) sind in der Nutzung verpflichtend. Die Weiterleitung oder die Nutzung anderer
           Kollaborations-Tools ist insbesondere aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht
           zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften).

Bitte beachten Sie auch stets folgende weiterführende Informationen:
           •    Quarantänepflicht für Einreisende (BAG)
           •    Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO)

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