Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb - University of St.Gallen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
a Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb Per 7. Juni 2021 aktualisierte Weisungen (ersetzt alle bisherigen Versionen) Rektorat, Verwaltungsdirektion St.Gallen, 7. Juni 2021 Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 1 Einleitung Grundlegend zu den Verhaltensmassnahmen: Bei Krankheitssymptomen müssen Sie zu Hause bleiben. Bei Verdacht bzw. positivem Test auf Covid-19 gehen Sie gemäss der Wegleitung vor. Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen (HSG) sind Interaktion, Kommunikation sowie der inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral. Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus und in den weiteren Liegenschaften der Universität sind aber leider weiterhin nur in spürbar eingeschränktem Masse möglich. Die HSG zählt auf die Selbstverantwortung aller Universitätsangehöriger. In der jetzigen Lage sind wir als Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft besonders verantwortlich und müssen unser Verhalten entsprechend anpassen. Nur so können wir gewährleisten, dass der Campus künftig wieder in vertrautem Masse offenstehen wird – was unser aller klares Ziel ist. Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr weiterhin verantwortungsvolles Einhalten sämtlicher nachfolgenden Verhaltens- und Schutzmassnahmen sowie ihr Verständnis für und das Mittragen der substanziellen Einschränkungen, die damit derzeit leider verbunden sind. Die nachfolgenden, aktualisierten Weisungen treten per Donnerstag, 3. Juni 2021, in Kraft. Stand: 7. Juni 2021 2
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 2 Generelles a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und Mitarbeitenden ist das Wichtigste. b) Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche Handeln eines und einer jeden Einzelnen. c) Hygiene und Schutz: Es sind die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes bzw. Kantons zu befolgen. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen. d) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bitte gehen Sie gemäss der Wegleitung vor. e) Präsenz: Der Unterricht in Lehre und Weiterbildung kann unter Einhaltung aller Schutzmassnahmen und behördlichen Bestimmungen – insbesondere gelten weiterhin die Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 Metern – in Präsenz stattfinden. Dieselben Vorgaben gelten für externe Veranstaltungen in den HSG-Liegenschaften. Es gilt zudem eine Homeoffice-Empfehlung. Wer vor Ort arbeiten will, darf dies tun. Sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält, sind nebst den generellen Schutzmassnahmen aber ebenfalls die Maskenpflicht und der Mindestabstand einzuhalten. f) Ermöglichung: Die Universität schafft mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Aufzeichnung bzw. Übertragung von Vorlesungen, hybride Veranstaltungsformen, Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten; dies gilt sowohl für Gesunde wie Kranke als auch für Personen, die zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören oder sich in Quarantäne befinden. g) Besonders gefährdete Personen: Sie werden zusätzlich geschützt. Dazu hat der Bundesrat das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können und denen keine zumutbare alternative Homeoffice-Tätigkeit zugewiesen werden kann – eingeführt. Sie werden unter voller Lohnzahlung bis auf weiteres von der Arbeitspflicht befreit. Bitte nehmen Sie dazu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie dazu die Verordnung des Bundes. Studierende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, sind gebeten, sich mit der zuständigen Service-Einheit in Verbindung zu setzen. h) Maskentragepflicht generell: Alle Personen, die sich in den Innenräumen der Universitätsgebäude (inkl. Lehrräume, Bibliothek, Büroräumlichkeiten) aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen Empfehlungen entspricht. Die Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel oder den Gang zur Toilette; ebenfalls im Aussenbereich, falls die Abstände nicht gewährleistet sind. Zu beachten: Die Maskenpflicht ist als Ergänzung zu den grundlegenden Abstandsregeln zu betrachten. Das heisst, Lern- und Arbeitssituationen sollen so organisiert sein, dass die Abstände eingehalten werden können. Personen ohne Schutzmaske müssen das Universitätsgelände umgehend verlassen. Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt einzig nicht in Situationen, in denen Einzelanwesenheit Stand: 7. Juni 2021 3
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) in Räumen/Büros resultiert. Und ebenfalls nicht, falls Personen ärztlich attestiert von der Tragepflicht entbunden sind. i) Abstand: Der Personen-Abstand von mindestens 1,5 Metern muss wenn immer möglich eingehalten werden. j) Social Events: Bei der Planung rein gesellschaftlicher Anlässe wie Apéros ist weiterhin Zurückhaltung angezeigt. Sie können aber durchgeführt werden. Es gelten die Regeln für Gastrobetriebe. Das heisst im Innern: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, maximal 30 Personen pro Event, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Draussen: Dieselben Regeln mit maximal sechs Personen pro Tisch, maximal 50 Personen pro Event. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht. k) Mensa: Es gelten die spezifischen Regeln für Gastrobetriebe (siehe auch Punkt oben, «Social Events»). Das HSG-Restaurationsangebot ist in reduziertem Masse und mit reduzierten Servicezeiten geöffnet. l) Unisport: Der Unisport bietet sein Programm im Rahmen der behördlichen Vorgaben an. Aktuelle Infos stets unter: sport.unisg.ch Stand: 7. Juni 2021 4
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 3 Universitärer Lehr- und Lernbetrieb a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede Lehrveranstaltung wurde ein Alternativszenario für verschärfte Covid-19-Massnahmen hinterlegt, das nun in Kraft ist. b) Die Vorbereitungen für den Lehrbetrieb im Herbstsemester 2021 laufen, Details dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert. c) Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (Canvas, Teams, Zoom etc.) sind für die Nutzung durch Studierende und Dozierende verpflichtend. Die Weiterleitung an andere Kollaborations-Tools oder die verpflichtende Nutzung derer ist u.a. aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften). d) Die Universität bietet geeignete Prüfungsformen an, die auf die zum Prüfungszeitpunkt geltenden behördlichen Pandemieschutz-Vorgaben sowie organisatorischen Eckwerte Rücksicht nehmen. e) Lernplätze stehen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Weiterhin muss aber der Grundsatz gelten, dass die Lernplätze nach Möglichkeit nur von denjenigen Studierenden aufgesucht, werden, die zu Hause keine Lernmöglichkeit haben. Zu beachten: Auch sitzend ist zwingend eine Schutzmaske zu tragen – ausser in Situationen des Essens und Trinkens. Dabei dürfen Getränke und Verpflegung nicht als Vorwand benutzt werden, um die Maske über längere Zeit nicht tragen zu müssen. f) Die Bibliothek bleibt vorläufig ausschliesslich für Ausleihe und Rückgabe geöffnet. Bitte benutzen Sie vorzugsweise den Postversand. Aktuelle Infos finden Sie stets hier. g) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Auch Studierende können die wöchentlichen Covid-19-Tests an der HSG benutzen. Siehe dazu nachstehend Punkt 4b. Stand: 7. Juni 2021 5
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 4 Arbeitsbetrieb Die nachfolgenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl. Arbeitsmeetings. Veranstaltungen mit Lehrcharakter (vgl. HSGacademy, interne Weiterbildung) finden bis auf weiteres ausschliesslich online statt. Der Arbeitsbetrieb richtet sich vorläufig nach den untenstehenden Grundsätzen. a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen weder die Mitarbeitenden selbst noch das ganze Team betreffen und b) der Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann. b) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (und Studierende) der Universität St.Gallen können sich ab sofort jeweils einmal wöchentlich auf Covid-19 testen. Die Testungen sind sowohl für die Mitarbeitenden/Studierenden wie auch für die Universität gratis. Bund und Kantone tragen die Kosten. Testtag an der HSG ist jeweils Montag ab 10 Uhr bis Büroschluss (spätestens 22 Uhr). Die Tests sind freiwillig, es wird aber seitens HSG sehr empfohlen. Hauptziel ist es, symptomfreie Infizierte aufzufinden und dadurch Infektionsketten zu unterbrechen. Zudem entfällt für Mitarbeitende von Organisationen, die der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne. Weiter Informationen dazu im Intranet. c) Wer sich in den kommenden Wochen und Monaten gegen Covid-19 impfen lässt, kann dies im Rahmen seiner Arbeitszeit tun, wobei die nahegelegenste Impfstelle zu wählen ist. d) Homeoffice: Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sind Verlagerungen ins Homeoffice dort wahrzunehmen, wo dies betrieblich möglich ist (vgl. sog. behördliche Homeoffice-Empfehlung). Die Anwesenheit zur Arbeit in den HSG-Liegenschaften ist aber erlaubt, wobei Maskenpflicht und Mindestabstand von 1,5 Metern zwingend umgesetzt werden müssen, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Es besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen- Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT-Ausrüstung. e) Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich angemessene Lösungen zu finden. f) Arbeitstreffen und weitere betriebsnotwendige Aktivitäten, die in Präsenz stattfinden müssen, sind jederzeit möglich, aber nur unter Einhaltung aller Corona-Schutzmassnahmen und mit maximal 30 Personen. g) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der Covid-19-Einschränkungen ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich bis zum 30. Juni 2021 vereinbart. Weitere Informationen. h) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche Stand: 7. Juni 2021 6
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im Rahmen der Covid-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Unterstützung von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi abgebaut werden. Ebenfalls sind nach Möglichkeit die betreuungspflichtigen Personen (z.B. Partnerinnen und Partner) der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung miteinzubeziehen. Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen Mitarbeitende/n, Linienvorgesetzte/n und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend Covid-19 berücksichtigt werden soll. i) Selbstisolation: Personen, die sich zwecks Abwartens von Testresultaten in Selbstisolation begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 4f). j) Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing), verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 4f). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren. k) Online-Tools: Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (O365, TEAMS etc.) sind in der Nutzung verpflichtend. Die Weiterleitung oder die Nutzung anderer Kollaborations-Tools ist insbesondere aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften). Bitte beachten Sie auch stets folgende weiterführende Informationen: • Quarantänepflicht für Einreisende (BAG) • Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO) Stand: 7. Juni 2021 7
Sie können auch lesen