Betriebskonzept / Hygienekonzept Für den Betrieb des Städtischen Freibads (Aachbad) vom 20.05.2021 während der Corona-Pandemie Gültigkeit ab 26 ...

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Betriebskonzept / Hygienekonzept
 Für den Betrieb des Städtischen
Freibads (Aachbad) vom 20.05.2021
während der Corona-Pandemie
    Gültigkeit ab 26. Mai 2021

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INHALT

         1.   Geltungsbereich / Grundsätzliches
         2.   Meldepflicht
         3.   Verkehrssicherungspflichten im Bäderbetrieb unter Pandemiebedingungen
         4.   Persönliche Hygiene
         5.   Besondere Hygienemaßnahmen
         6.   Maßnahmen zum Ansteckungsschutz in Bädern
         7.   Festlegung der maximalen Anzahl der Badegäste und für die einzelnen Becken
         8.   Ansteckungsschutz im Eingangs- und Kassenbereich
         9.   Ansteckungsschutz und Hygiene im Umkleide- und Sanitärbereich
         10. Ansteckungsschutz in Beckenbereichen
         11. Regelungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung
         12. Ergänzung der Haus- und Badeordnung
         13. Inkrafttreten

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1.   Geltungsbereich / Grundsätzliches
     Dieses Betriebs- und Hygienekonzept gilt für die Öffnung und den Betrieb des städtischen
     Aachbads (Freibad) unter Pandemie-Bedingungen. Es liegt die Verordnung der Landes-
     regierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-
     Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 13. Mai 2021 zu Grunde.

2.   Meldepflicht
     Sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen sind
     der Betriebsleitung, der Abteilung Sport, Bäder und Verwaltung und dem Gesundheitsamt
     unverzüglich zu melden.

3.   Verkehrssicherungspflichten im Bäderbetrieb unter Pandemiebedingungen
     Mit der Wiedereröffnung von Bädern in einer Zeit, in der die Infektionsgefahr durch die
     Pandemie noch nicht völlig gebannt ist, ist klar, dass mit der Benutzung eines Bades
     ein gewisses Infektionsrisiko einhergeht. Das kann auch bei besten organisatorischen
     Vorkehrungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Dass dem so ist, sollte aufgrund der
     Tatsache, dass die Pandemie und das Infektionsrisiko in allen Medien allgegenwärtig sind,
     jedem Erwachsenen bewusst sein. Das hat die Konsequenz, dass die allgemeinen
     Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht in Schwimmbädern auch hier greifen und der
     Badbenutzer keine Rundum-Sorglos-Kontrolle erwarten kann. Jeder Badegast hat sich also
     auf die in einem Badebetrieb unter Pandemiebedingungen typischen Gefahren durch
     gesteigerte Vorsicht einzustellen. Dazu gehört auch die Einhaltung der ggf. allgemein
     geforderten Abstandsgebote während des Badebesuchs, insbesondere in Freibädern.
     Diese sind im Laufe einer Pandemie bereits in anderen Lebensbereichen eingeübt und
     können von den Badegästen auch während ihres Aufenthalts im Hallen- oder Freibad
     erwartet werden. Gleichwohl muss das Verhalten der Badegäste durch die Aufsicht
     beobachtet werden, und wenn geboten, muss eingeschritten werden. Eine lückenlose
     Überwachung ist aber nicht üblich, hier sind der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers
     Grenzen gesetzt. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung zur Verkehrssicherungspflicht
     im Zusammenhang mit der Benutzung von Wasserrutschen (Urteil vom 3. Feb. 2004 – VI
     ZR 95/03) eindrücklich zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es in der Rdnr. 16 wie folgt: „Eine
     lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung
     auch nicht erforderlich.“

     Die im vorliegenden Betriebs- und Hygienekonzept vorgesehenen organisatorischen Maß-
     nahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich
     vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die
     Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch
     Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung sowie der weiteren Anordnung
     des Badbetreibers, wie sie insbesondere in der Information für Badegäste (siehe unten)
     niedergelegt sind, gerecht werden, auch ohne dass das Personal des Badbetreibers darauf
     ständig hinweisen muss.

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4.   Persönliche Hygiene
     Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist lt. RKI die respiratorische Aufnahme
     virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je
     nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen
     den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden
     Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu
     Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in
     geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken
     oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl
     weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.
     Darüber hinaus ist insbesondere auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder
     Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Über-
     tragung möglich.
      Wichtige Hygienemaßnahmen
     • Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust
        Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu
        Hause bleiben.

     •   Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei
         denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind
         geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
         erforderlich.

     •   Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d.h. nicht
         an Mund, Augen und Nase fassen.
     •   Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.

     •   Gründliche Händehygiene z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der
         Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern,
         Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem
         Abnehmen einer Schutzmaske oder nach dem Toilettengang.
     •   Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Das sachgerechte Desinfizieren der
         Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu
         muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und
         bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden.
         Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten. (siehe auch www.aktion-
         sauberehaende.de).
     •   Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Lichtschalter möglichst nicht
         mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
     •   Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den
         wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen
         Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

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5.   Besondere Hygienemaßnahmen
     Es ist eine tägliche Desinfektion der Sanitär- und Beckenumgangsflächen vorzunehmen.
     Desinfektionsmittel müssen „begrenzt viruzid“ bzw. wirksam gegen behüllte Viren sein.
     Im Eingangsbereich ist gut sicht- und erreichbar ein Desinfektionsmittelspender
     aufgestellt, und es wird auf seine Benutzung hingewiesen. Alle Griffflächen, die von
     Besuchern berührt werden (z. B. Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und
     Sprunganlagen sowie Türgriffe), werden in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion
     unterzogen. Diese kann zwar keine dauerhafte Keimfreiheit herstellen, aber die
     durchschnittliche Keimbesiedlung auf den Griffflächen verringern – und damit die Gefahr
     einer Infektion begrenzen.
     Um die Belästigung durch Aerosole gering zu halten, wird das Desinfektionsmittel in ein
     (Einmal-)Tuch gegeben und die Flächen damit abgewischt. Dabei können Schnell-
     desinfektionsmittel mit Einwirkzeiten unter fünf Minuten auf Basis von Alkoholen
     verwendet werden; aber auch andere Wirkstoffe sind möglich, zumal die Alkohole derzeit
     vermehrt für die Handdesinfektionsmittel eingesetzt werden. Wenn man ein
     entsprechend feuchtes Tuch verwendet, werden auch die erforderlichen Einwirkzeiten
     i. d. R. gewährleistet.

6.   Maßnahmen zum Ansteckungsschutz in Bädern
     Damit die Badbesucher eine angemessene Möglichkeit erhalten, die geforderten
     Abstandsregeln einzuhalten, ist es erforderlich die Zahl der gleichzeitig anwesenden
     Besucher zu verringern. Dies wird durch Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im
     Umkleidebereich und durch entsprechende Aufsicht erreicht. Geeignete Maßnahmen für
     die verschiedenen Funktionsbereiche sind nachfolgend aufgeführt. Grundsätzlich gilt in
     Bezug auf die Einhaltung der Abstandsregelungen, dass der Betreiber für den Badegast
     die Voraussetzungen hierfür schaffen muss, für die Einhaltung selbst aber der Badegast
     verantwortlich ist.
     In Schwimmbädern gilt eine Maskenpflicht ab 6 Jahren entsprechend den jeweiligen
     behördlichen Vorgaben. Für Freibäder sind in geschlossenen Räumen, wie Toiletten und
     Umkleideräumen sowie an der Kasse und im Anstehbereich Masken zu tragen und zwar
     ausschließlich FFP2-Masken (respektive KN95/N95, KF94/KF99 bzw. gem. DIN EN
     149:2001) oder medizinische Masken gem. DIN EN 14683:2019-10.

     Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden
     Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund-
     heitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat.

     Der Zutritt zum Freibad ist nur möglich nach Vorlage eines tagesaktuellen negativen
     COVID-19-Schnelltests nach den aktuellen Corona-Vorgaben, der nicht älter als 24
     Stunden ist, eines Impfnachweises über die vollständige Impfung gegen Covid-19 (Seit
     der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.)
     oder einen Genesenennachweis (PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal
     sechs Monate zurückliegt).

7.   Festlegung der maximalen Anzahl der Badegäste und für die jeweiligen Becken
     •   Für das Schwimmerbecken wird die maximale Anzahl der Badegäste auf 60
         festgelegt.
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•   Für das Nichtschwimmerbecken wird die maximale Anzahl der Badegäste auf 200
         festgelegt.
     •   Die Nutzung des Kleinkindbereiches liegt in der Eigenverantwortung der Eltern, die
         die allgemeinen Abstandregeln zu beachten haben (1,5m bis 2m).

8.   Ansteckungsschutz im Eingangs- und Kassenbereich
     Im Eingangs- und Kassenbereich wird der Ansteckungsschutz insbesondere durch die
     Wahrung von Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen wie Aufstellen von Trennwänden und
     das Tragen von Masken, Verkehrsregelungen sowie durch das Bereitstellen von
     Desinfektionsmitteln unterstützt. Folgende Maßnahmen werden umgesetzt:
     •   Nicht automatische Eingangstüren bleiben geöffnet, damit diese nicht jeder Gast
         berühren muss.
     •   Anbieten von Handdesinfektionsgeräten für Besucher und Angestellte.
     •   Im Ansteh-, Eingangs und Kassenbereich sowie in den ausgewiesenen Bereichen
         besteht für die Besucher Maskenpflicht (ausschließlich FFP2-Masken oder
         medizinische Masken).
     •   Eingang und Ausgang des Aachbads werden voneinander getrennt.
     •   Der Zugang ins Aachbad erfolgt ausschließlich durch den Haupteingang.
     •   Der Zugang kann nur mit einer Vorreservierung über das Internet erfolgen. Dazu wird
         ein Online-Verfahren verwendet.
     •   Der Ausgang erfolgt ausschließlich über das Tor auf der Westseite des Eingangs-
         gebäudes.
     •   Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden vor der Kasse sind angebracht. Nur eine
         Person darf direkt vor der Kasse stehen (Hinweise draußen vor der Eingangstür).
     •   In dennoch möglichen Warteschlangen müssen die Abstandsregeln beachtet
         werden. Es erfolgt eine Kennzeichnung und ggf. Überwachung durch das
         Badpersonal.
     •   Die Beschäftigten am Kassenarbeitsplatz sind durch durchsichtige Trennwände von
         den Badegästen abgetrennt.
     •   Daher gilt dort keine Maskenpflicht für die Kassiererinnen.
     •   Es wird keine Ruhe- und Wartezeit im Innenbereich ermöglicht.
     •   Es werden grundsätzlich 2 Zeitschienen im Online-Verfahren eingerichtet, die
         werktags und am Wochenende variieren.

            Montag bis Freitag:
            09.00 bis 11.00 Uhr Frühschwimmen
            12.00 bis 20.00 Uhr Allgemeines Schwimmen
            17.00 bis 20.00 Uhr Feierabendschwimmen

            Samstag und Sonntag:
            08.00 bis 10.00 Uhr Frühschwimmen
            11.00 bis 20.00 Uhr Allgemeines Schwimmen

            Die Eintrittstarife werden nicht geändert. Lediglich für das Frühschwimmen wird
            der Feierabendtarif angeboten.
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9.   Ansteckungsschutz und Hygiene im Umkleide- und Sanitärbereich
      In Umkleide- und Sanitärbereichen sind die Badegäste in der Regel unbeaufsichtigt und
      deshalb ist der Badbetreiber hier auch auf deren eigene Initiative angewiesen. Auf die
      Eigenverantwortung wird in diesem Bereich durch Hinweisschilder der DGfdB
      hingewiesen– insbesondere auf die Wahrung des Abstands und das Warten, bis
      anwesenden Personen sich entfernt haben. Es werden zusätzlich folgende Maßnahmen
      umgesetzt:
      •   Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.
      •   Einzelumkleiden können benutzt werden.
      •   Um die Besucherzahl zu reduzieren, wird nur eine begrenzte Anzahl von Umkleide-
          schränken zur Verfügung gestellt. Alle anderen sind verschlossen, die Schlüssel sind
          abgezogen.
      •   Die WC-Anlagen werden, je nach Größe und Ausstattung, nur von maximal zwei
          bzw. 3 Personen benutzt (siehe Beschilderung). In diesem Bereich herrscht
          Maskenpflicht (FFP 2-Maske oder medizinische Maske).
      •   In allen Toilettenräumen werden ausreichend Flüssigseifenspender und Einmal-
          handtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt.
      •   Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier
          werden vorgehalten. In den einzelnen Sanitärräumen dürfen sich maximal 2 bis 3
          Personen gleichzeitig aufhalten. Am Eingang der Toiletten wird durch gut sichtbaren
          Hinweisschilder hierauf hingewiesen.
      •   Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei
      •   Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der
      •   Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophy-
          laktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihand-
          schuhe zu tragen.

10.   Ansteckungsschutz in Beckenbereichen
      Es wird vom Aufsichtspersonal nicht erwartet werden können, die Anzahl der Personen
      im Becken ständig zu zählen. Es sollte sichergestellt werden, dass offensichtliche
      Annäherungen oder Gruppenbildungen bemerkt und auch korrigiert werden. Zur
      Erleichterung dieses Überblicks werden Bahnleinen gespannt. Die Bahnenbreite beträgt
      bis 2,50 m. Wenn in der Mitte der Bahn geschwommen wird, ist der gebotene Abstand
      eingehalten. Auf jeder Bahn sind maximal 10 Schwimmer*innen zulässig. Ein
      Aufschwimmen ist nicht zulässig und es muss ein Mindestabstand von 3m eingehalten
      werden.
      Das Schwimmerbecken wird mittels der 2 Leinen in 3 Bereiche getrennt. Jeweils 2
      Bahnen sind einem Bereich zugeordnet und können im Einbahnstraßenverfahren
      genutzt werden. Der Zugang zum linken und rechten Bereich erfolgt jeweils nur über
      eine Treppe getrennt. Der mittlere Bereich ist den Schnellschwimmern vorbehalten, und
      der Zugang erfolgt über die Beckenenden und nicht über die Treppen. Maximal 60
      Schwimmer können zeitgleich das Becken nutzen.
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Der Strömungskanal wird in der Saison 2021 nicht in Betrieb genommen. Die
      Wasserrutsche und der Sprungturm sind unter Einhaltung der Abstandsgebote alternativ
      nutzbar. Für die Spielbereiche gelten Zutrittsbeschränkungen je nach den aktuellen
      Vorgaben.
      Bei Nichtbeachtung der Vorgaben werden gegebenenfalls weitere Attraktionen gesperrt.

11.   Regelungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung
      Ein Eintritt ins Aachbad ist nur nach vorheriger Reservierung möglich. Hier sind die
      Daten anzugeben, und damit ist die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung möglich.
      Erfolgt keine Reservierung vorab, müssen vor Eintritt die erforderlichen Angaben erfasst
      werden, die 4 Wochen aufzubewahren sind.

12.   Ergänzung der Haus- und Badeordnung
      Siehe Anlage 1

13.   Inkrafttreten
      Dieser Betriebs- und Hygieneplan tritt am 26. Mai 2021 in Kraft.

Singen, den 20. Mai 2021

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Anlage 1

Ergänzung der Haus- und Badeordnung

Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus und Badeordnung des Aachbads vom 13.05.2006
und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung
ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung
werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung (siehe DGfdB R 94.17)
Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die
dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen. Dieses Schwimmbad wird
im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich,
weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades
und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers
sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu
erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigen-
verantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der
Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste
durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist
eine lückenlose Überwachung nicht möglich.

§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
(1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung
für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.
(2) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Becken,
Sprunganlagen oder Wasserrutschen
(3) Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Wasserrutschen, Sprung-
anlagen sind zu beachten.
(4) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
(5) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie
Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.
(6) Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen, bzw.
gekennzeichneten Flächen gestattet.
(7) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
(8) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des
Bades verwiesen werden.
(9) Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der
Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.
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§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der
Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
(2) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
(3) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen
Übergängen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.
(4) Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und
Nies-Etikette).
(5) Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife (sofern die
Duschräume geöffnet sind).
(6) Masken (ausschließlich FFP2-Masken oder Medizinische Masken) müssen nach den
behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.

§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
(1) Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung,
Abstand mindestens 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten Bereichen bzw. an Engstellen
warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
(2) Dusch- und WC-Bereiche dürfen nur von maximal zwei bis drei Personen betreten werden
(siehe Beschilderung).
(3) In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte
die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
(4) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt
werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Becken-
raststufe.
(5) Im Schwimmerbecken ist die vorgegebene Schwimmrichtung einzuhalten. Jede Bahn darf
nur einer Richtung genutzt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Beschilderung am Becken.
(6) Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.
(7) Planschbecken und Kinderbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands-
sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsregeln ihrer
Kinder verantwortlich.
(8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte
Breite (in der Regel 2,50 m) zum Ausweichen.
(9) Vermeiden Sie an Engstellen Begegnungen und warten Sie gegebenenfalls, bis der
Weg frei ist.
(10) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und
Abstandsmarkierungen im Bad.

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Anlage 2

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