Betriebskonzepte für Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern - (Stand: Dezember 2021)
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Mit Anleitungen Betriebskonzepte für Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern (Stand: Dezember 2021) Energieagentur Regio Freiburg 1
Inhaltsverzeichnis Übersicht.......................................................................................................................................................3 Einleitung und Hintergrundinformationen................................................................................................... 4 Betriebskonzepte..........................................................................................................................................5 1. Stromlieferung in die Wohnungen..............................................................................................................5 1.1 Mieterstrom mit Förderung.................................................................................................................... 7 1.2 Mieterstrom ohne Förderung................................................................................................................10 1.3 Kollektive Selbstversorgung.................................................................................................................12 2. Allgemeinstromversorgung.................................................................................................................... 15 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme.............................................................................................. 16 2.2 PV-Wärme............................................................................................................................................ 19 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen............................................................................................ 21 3.1 Einzelanlagen...................................................................................................................................... 22 3.2 PV-Anlagenmiete................................................................................................................................ 24 3.3 Balkon-Solaranlagen........................................................................................................................... 25 4. Volleinspeisung.......................................................................................................................................27 Abkürzungsverzeichnis...............................................................................................................................29 Finanzierung des Leitfadens..................................................................................................................... 30 Impressum.................................................................................................................................................. 31 Glossar ....................................................................................................................................................... 32 Energieagentur Regio Freiburg 2
Stromlieferung Allgemeinstrom- Einzel- Vollein- in die Wohnungen Versorgung anlagen speisung 1.1 Mieterstrom mit Förderung 2.1 Allgemeinstromversorgung 3.1 Einzelanlagen 4. Volleinspeisung 1.2 Mieterstrom ohne Förderung ohne Wärme 3.2 PV-Anlagenmiete 1.3 Kollektive Selbstversorgung 2.2 PV-Wärme 3.3 Balkon-Solaranlagen Der Strom der PV-Anlage Die PV-Anlage versorgt Einzelne Wohneinheiten Der PV-Strom wird wird allen interessierten gemeinschaftlich genutzte betreiben jeweils eigene vollständig ins öffentliche Wohneinheiten zur Verbraucher, wie z.B. das PV-Anlagen. Netz eingespeist. Verfügung gestellt. Treppenhaus, die Tiefgarage oder die Wärmepumpe. Energieagentur Regio Freiburg 3
Einleitung und Hintergrundinformationen Das Ziel des Leitfadens ist es, eine Entschei- In den Bereichen Recht und Steuern finden Sie dungshilfe für Photovoltaik (PV) auf Mehrfami- Hinweise, die zur Sensibilisierung der Themen lienhäusern zu liefern. Er dient als Hilfestellung dienen sollen. Durch regelmäßige Gesetzesän- für die Wahl eines geeigneten Betriebskonzeptes derungen besteht kein Anspruch auf Vollstän- für die PV-Anlage. Die Übersicht ist sowohl für digkeit. Bitte beachten Sie grundsätzlich, dass Gebäudeeigentümer*innen (schließt Wohnungs- wir lediglich Hilfestellung bei der Auslegung der eigentümergemeinschaften (WEG), Einzeleigen- Rechtslage und Gesetzestexte geben können. tümer*innen und Baugesellschaften ein) und Die folgenden Ausführungen sind nicht rechts- Genossenschaften relevant. verbindlich. In dem Leitfaden werden keine abschließenden Beurteilungen zu steuerlicher Das Dokument gibt zunächst einen Überblick und rechtlicher Behandlung von PV-Anlagen über die gängigsten Betreibermodelle. Das getroffen. Die Rechts- und/oder Steuerberatung Glossar erläutert die Begriffe und beschreibt kann nur durch Anwält*innen und/oder Steuerbe- das Vorgehen im Detail. Das Pfeilsymbol „“ rater*innen erfolgen. Gerne vermitteln wir Ihnen kennzeichnet Begriffe, die im Glossar erläutert einen entsprechenden Kontakt. werden. Hinweise zu Informationsquellen finden sich in den Fußnoten. Hinweis: Da sich die Gesetzeslage aktuell stark in Bewegung befindet, freuen wir uns über Spezialwissen zu den WEG ist mit diesem sachdienliche Hinweise zu Änderungsbedarf an Symbol WEG markiert. Laura Meiser (laura.meiser@earf.de). Vielen Dank! Energieagentur Regio Freiburg 4
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen Betriebskonzepte 1. Stromlieferung in die Wohnungen Die Stromerzeugung vom Dach kann am umfang- frei entscheiden, ob sie den Strom vom Dach reichsten im Gebäude verwendet werden, wenn kaufen möchten oder nicht. Bei der „kollektiven die Wohnungen direkt mit Strom aus der Solar- Selbstversorgung" entscheiden sich die Eigen- anlage versorgt werden. Jedoch ist in Deutsch- tümer*innen gemeinsam dazu, sich mit einer land die Lieferung von Strom sehr stark reguliert, PV-Anlage zu versorgen. Die Abrechnung der weshalb hierbei viele gesetzliche Rahmenbedin- Kosten dieser gemeinsamen Versorgungslösung gungen zu beachten sind. In diesem Kapitel einschließlich des Strombezuges aus dem Netz werden zwei verschiedene „Mieterstrom“- ist im Haus ist frei gestaltbar. Konzepte beschrieben und die „kollektive Selbst- versorgung" erklärt. Der Unterschied: Beim Folgende Tabelle gibt einen Überblick, für wen „Mieterstrom" können sich die Bewohner*innen welches Konzept geeignet ist: Energieagentur Regio Freiburg 5
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen Tabelle 1: Übersicht zu den Betriebskonzepten für „Stromlieferung in die Wohnungen" Mieterstrom mit Förderung Voll-Service Teil-Service Eigenständige Umsetzung Betreiberin: Siehe rechts Ein Mieterstromanbieter pachtet Ein Service-Partner übernimmt Die Gebäudeeigentümer*innen Wirtschaftlichkeit: Von den das Dach, finanziert, errichtet einzelne Pflichten, z.B. den Mess- machen alles selbst einschließ- Rahmenbedingungen abhängig und betreibt die PV-Anlage und stellenbetrieb oder die Strom- lich der (gewerblichen) Stromlie- EEG-Umlage: Voll übernimmt die Belieferung der lieferung und Rechnungs- ferung an die Mieter als Elektrizi- Aufwand: Von der Art der Wohnungen. stellung. („Lieferkettenmodell“)1. tätsversorgungsunternehmen. Umsetzung abhängig Neubau: Ab ca. 10 WE Neubau: Ab ca. 6 WE Neubau: Ab ca. 5 WE Bestand: Ab ca. 15 WE Bestand: Ab ca. 15 WE Bestand: Ab ca. 5 WE Aus der Sicht der Gebäudeeigentümer*innen steigt der Aufwand, aber auch die Wirtschaftlichkeit Mieterstrom ohne Förderung Analog zu „Mieterstrom mit Förderung", jedoch mit mehr Freiraum in der Vertrags- Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen o. externe Unternehmen gestaltung. Außerdem gibt es Kriterien, die den Mieterstromzuschlag ausschließen Wirtschaftlichkeit: Keinen Mieterstromzuschlag, dafür mehr (siehe Kapitel 1.2). Freiheit bei der Preisgestaltung EEG-Umlage: Voll Aufwand: Analog zu „Mieterstrom mit Förderung" Kollektive Selbstversorgung Kleinere Mehrfamilienhäuser mit starkem Zusammenhalt der Bewohner*innen und Betreiberin: Hausgemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer*innen kurzen Entscheidungswegen (z.B. kleine Hausgemeinschaften, kleine Genossen- Wirtschaftlichkeit: Hoch schaft, Mietshäuser-Syndikat). EEG-Umlage: Voll Aufwand: Hoch 1 Das Lieferkettenmodell beschreibt die Möglichkeit, dass die Betreiberin der Anlage den Strom an einen Dritten weitergibt, der mit den Letztverbraucher*innen die Mieterstromverträge hält. So kann die Finanzierung und der Betrieb im Haus bleiben, ohne dass die Person oder Organisation zum Energieversorgungsunternehmen wird. Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html Energieagentur Regio Freiburg 6
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.1 Mieterstrom mit Förderung 1.1 Mieterstrom mit Förderung Wird der Strom der PV-Anlage von der Anlagen- • D er Strompreis darf maximal 90 % des ört- errichtet, so ist es entscheidend pro Netz- betreiberin dafür verwendet, im angeschlosse- lichen Grundversorgertarifs entsprechen. anschlusspunkt nicht mehr als 100 kWp zu nen Wohngebäude Kund*innen mit Strom aus • Mindestens 40 % des belieferten Gebäudes betreiben. Andernfalls entfällt die Möglich- der PV-Anlage zu beliefern, dann wird das Kon- müssen Wohnzwecken dienen. Auch der keit des Mieterstromzuschlags. Die Höhe der zept vom Gesetzgeber in der Regel „Mieterstrom“ Strom, der dann an Gewerbekund*innen im Einspeisevergütung wird weiterhin für jede genannt. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um Gebäude geliefert wird, erhält die Förderung. Einzelanlage separat berechnet. Mieter*innen, sondern um Wohnungseigen- • Es muss die Vollversorgung der teilnehmen- • Der Strom muss auf einem Gebäude erzeugt tümer*innen handelt. Da – im Gegensatz zum den Parteien sichergestellt sein – es muss werden und kann innerhalb eines Quartiers3 ver- Eigenverbrauch – für die gelieferte Strommenge also auch Netzstrom eingekauft und weiterge- braucht werden, allerdings darf er nicht durch die volle Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage liefert werden, wenn die Sonne nicht scheint das öffentliche Stromnetz geleitet werden. ( EEG-Umlage) abgeführt werden muss (feh- oder die Anlage aus anderen Gründen keinen • Sofern keine Energiedienstleisterin für diese lende Personenidentität), kann für das Liefern Strom erzeugt. Die Wohnungsnutzer*innen Aufgabe beauftragt wurde, wird die Anlagen- von „Mieterstrom" bei Erfüllung der gesetzlichen erhalten jeweils eine einzige Rechnung. Diese betreiberin durch die Lieferung von Strom zum Vorgaben eine staatliche Förderung ( Mieter- enthält einen Mischpreis, der die Kosten des Elektrizitäts- und Energieversorgungsunter- stromzuschlag) als Ausgleich in Anspruch ge- PV-Stroms und des Netzstroms berücksich- nehmen. Hierdurch entstehen einige nommen werden. Diese kann zunächst bis zu tigt. Die Rechnung muss den Anforderungen energiewirtschaftliche Pflichten4, wie z.B.: 3,79 ct/kWh betragen2. Die Mieterstromförde- an Stromverbraucher entsprechen. rung kompensiert die zusätzlichen Kosten zum • Jede Partei hat die freie Wahl des Stromver- 1. M itteilung der Basisangaben zur Stromliefe- Teil und wird ebenso wie die Einspeisevergütung sorgers – darf also nicht zur Teilnahme am rung und die gelieferte Strommenge an den für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des „Mieterstrom" gezwungen werden. Übertragungsnetzbetreibenden (ÜNB) (in Inbetriebnahmejahres garantiert. Im Gegenzug • Die PV-Anlage darf maximal 100 kWp pro Netz- Baden-Württemberg die TransnetBW). Eine sind jedoch einige gesetzliche Rahmenbedin- anschlusspunkt groß sein. Werden mehrere Datenübermittlung an die Bundesnetzagen- gungen einzuhalten: Anlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten tur muss nur auf Verlangen erfolgen. 2 Der anzulegende Wert des Mieterstromzuschlags beträgt bis 10 kWp 3,79 ct/kWh, bis 50 kWp 3,52 ct/kWh und bis 750 kWp 2,37 ct/kWh. Siehe EEG 2021 § 48a: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48a.html 3 Laut Bundesnetzagentur ist ein Quartier durch den optischen Eindruck eines Ensembles definiert. Es muss also individuell entschieden werden, ob diese weichen Faktoren zutreffen Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html 4 Ausführlich unter EnWG § 40 bis § 42a unter: http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40.html Energieagentur Regio Freiburg 7
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.1 Mieterstrom mit Förderung 2. Die Anlagenbetreiberin muss Tabelle 2: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Mieterstrom mit Förderung" einen Stromliefervertrag mit den Haushalten abschließen Betreiberin der Je nach Art der Durchführung unterschiedlich, kann die Gebäudeeigentümerin oder auch ein sowie jährlich eine inhaltlich Anlage externes Unternehmen sein. vollständige Stromrechnung EEG-Umlage Auf den in den Wohnungen genutzten PV-Strom ist die volle EEG-Umlage abzuführen. erstellen. Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregel in aller Regel möglich. 3. Die Stromrechnung muss u. a. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine Aufschlüsselung des ge- eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Beratung durch eine Steuerfachkraft). lieferten Strommix enthalten. Hierbei gilt es auszuweisen, Messkonzept • Summenzählermodell ggf. mit virtuellen Zählpunkten wieviel Strom aus der eigenen • Alternativ: Doppelte Sammelschiene PV-Anlage stammt und wie sich Melde- Einmalig • Netzanschluss darüber hinaus der Netzstrom- pflichten • Marktstammdatenregister als Mieterstromanlage bezug zusammensetzt. Der • Inbetriebnahme u. Zuordnung Veräußerungsform Mieterstrom PV-Strom ist als „Mieterstrom, • Anmeldung beim Finanzamt finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen (§ 78 Absatz Jährlich • Eingespeiste Strommenge (Verteilnetzbetreibende (VNB)) 7 Satz 3 EEG 2021). Hier gibt • Vor-Ort gelieferter Strom (ÜNB) eine Musterrechnung (Vertrag • Menge Direktstromlieferungen (VNB) für Mieterstromzulage 1e), welche die gesetzlich vor- Weitere • M ieterstromkund*innen müssen einen Stromliefervertrag erhalten (Vertragspflicht) und es geschriebenen Kriterien mit Aufgaben besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus besteht Pflicht zur Stromkenn- geringem Anpassungsaufwand zeichnung ( Energiewirtschaftliche Verpflichtungen). erfüllen. • Im Zuge der Umsetzung des neuen Messkonzepts muss die Demontage/Stilllegung der alten Stromzähler der teilnehmenden Haushalte beim VNB beantragt werden. Contracting uf Grund der hohen gesetzlichen Anforderungen wird in der Regel mit einem externen A Mieterstromanbieter kooperiert. Energieagentur Regio Freiburg 8
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.1 Mieterstrom mit Förderung Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 3. Durchführung • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Bei Teil-Service: I.d.R. erfolgt die Aufteilung/Abgrenzung der Aufgaben Finanzierung schaffen: Welche Arbeiten will und kann ich an einen in Abstimmung mit dem Contracting-Unternehmen. Der Dienstleister Mieterstromanbieter auslagern? hat dazu wichtige Tipps für Sie. Aufgaben, die zu verteilen sind: • Verantwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldungen durch? Kann die Hausverwaltung helfen? Wird die • W enn die Anlage selbst finanziert und betrieben werden soll, müssen Person dafür entlohnt? über einen Kümmerer drei Angebote für die Installation der PV-Anla- • Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit den anderen ge eingeholten werden. Beteiligten im Haus kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, • Die Angebote werden in einer WEG-Sitzung vorgestellt, besprochen mögliches Betriebskonzept erläutern und auf alle Fragen eingehen. und gemeinsam per Beschluss wird ein Anbieter ausgewählt. (Die Beschlussfassung ist schriftlich festzuhalten.) 2. Beschlussfassung (im Fall von WEG) WEG • Die ermächtige Person und der Solar-Installationsbetrieb legen das Messkonzept fest. Dieses muss mit der Messstellenbetreiberin • I m Rahmen von WEG-Sitzungen oder Umlaufverfahren müssen abgestimmt werden. Beschlüsse zu „PV: ja oder nein“, „Wer kümmert sich“ und „Welche • Die Mieterstromlieferantin klärt mit den teilnehmenden Wohnein- Art des „Mieterstroms"?“ gefasst werden ( Beschlussvorlagen). heiten das Vertrags- und Abrechnungswesen. • Bei Voll- und Teil-Service: Eine Person wird ermächtigt, Angebote • Ist alles abgeklärt, kann die PV-Anlage installiert werden. von Contracting-Unternehmen einzuholen und sich um die Ange- • Bei eigenständiger Umsetzung: Es fallen alle Aufgaben wie bei legenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Teil-Service an, sowie alle Aufgaben, die in Tabelle 2: Detailinfos Budget z.B. Auskünfte (ggf. anfallenden Kosten für Beratung, Statik- und zu erfüllende Aufgaben für „Mieterstrom mit Förderung" aufgeführt Gutachten, Auskünfte vom Netzbetreiber) einholen. sind. Dies kann ein individueller und aufwendiger Prozess sein, der • Tipp: Ist der Beschluss für ein Contracting-Unternehmen mit Voll- die Abstimmung mit dem Verteilnetzbetreiber erfordert. Service gefasst, fallen für Sie keine weiteren Aufgaben dieser Liste an. Als nächstes gilt es ein passendes Contracting-Unternehmen zu finden. Energieagentur Regio Freiburg 9
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.2 Mieterstrom ohne Förderung 1.2 Mieterstrom ohne Förderung Dieses Konzept funktioniert analog zum Konzept mit Mieterstromförderung. Die Anlagenbetreiberin versorgt die Bewohner*innen vor Ort mit dem auf dem Dach produzierten, umweltfreundlichem PV- Strom, ohne den Strom durch das öffentliche Netz durchzuleiten ( unmittelbarer räumlicher Zu- sammenhang). Durch den Verzicht auf die Mieterstromförderung fallen einige Pflichten weg, worin der Vorteil dieses Konzeptes liegt: • E s entfällt die Pflicht zur Unterbietung des • Z udem können auch PV-Anlagen mit einer Grundversorgertarifs um 10 %. Gerade für (unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetrieb- kleine, selbstorganisierte Mehrfamilienhäu- nahme der einzelnen Anlagenteile) installierten ser kann es von Vorteil sein, nicht jährlich den Leistung von über 100 kWp pro Netzbezugs- Preis anpassen zu müssen. Ebenso kann es in punkt „Mieterstrom" liefern. Gebieten mit sehr günstigen Grundversorger- tarifen schwierig sein, diese um 10 % zu unter- bieten – denn nicht nur der Strom vom Dach, sondern auch der zugekaufte Netzstrom muss 10% unter Grundversorgertarif weitergegen werden. • Bei Verzicht auf die Förderung spielt die Beschränkung auf Gebäude, deren Fläche zu mindestens 40 % dem Wohnen dient, keine Rolle mehr. Ohne Förderung können also auch Gebäude mit einem hohen Anteil an Gewerbe mit lokalem PV-Strom versorgt werden. Energieagentur Regio Freiburg 10
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.2 Mieterstrom ohne Förderung Tabelle 3: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für Mieterstrom ohne Förderung Betreiberin der Anlage Je nach Art der Durchführung unterschiedlich; Gebäudeeigentümer*innen oder externes Unternehmen. Schritt für Schritt Anleitung EEG-Umlage Es ist die volle EEG-Umlage zu zahlen. Analog zu Mieterstrom mit Förderung. Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung in aller Regel möglich. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Beratung durch eine Steuerfachkraft). Messkonzept Summenzählermodell ggf. mit virtuellen Zählpunkten Meldepflichten Einmalig • Netzanschluss • Marktstammdatenregister • Inbetriebnahme • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • E ingespeiste Strommenge (VNB) • Vor-Ort gelieferter Strom (ÜNB) Weitere Aufgaben • Mieterstromkund*innen müssen einen Stromliefervertrag erhalten und es besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus besteht Pflicht zur Stromkennzeichnung ( Energiewirtschaftliche Verpflich- tungen). • Im Zuge der Umsetzung des neuen Messkonzepts muss die Demon- tage/Stilllegung der alten Stromzähler der teilnehmenden Haushalte beim VNB beantragt werden. Contracting • A b ca. 15 bis 20 Wohneinheiten kann ein externer Mieterstromversorger beauftragt werden das Konzept umzusetzen. Energieagentur Regio Freiburg 11
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.3 Kollektive Selbstversorgung 1.3 Kollektive Selbstversorgung Die „kollektive Selbstversorgung" ist ein Ansatz, 1.3.1 Finanzierung und Investition können die Kosten der Modernisierungsmaßnah- in dem eine Hausgemeinschaft gemeinschaft- für die PV-Anlage me (PV-Anlage) auf die Miete umgelegt werden lich eine PV-Anlage betreibt und den erzeugten (seit 2019 max. 8 Prozent der Modernisierungs- Strom, wenn möglich im Gebäude und den Woh- Bei Neubau können die Kosten der PV-Anlage in kosten pro Jahr). Wartung, Versicherung und nungen verbraucht. die allgemeinen Baukosten integriert werden. weitere Betriebskosten können auf die Neben- Achtung bei staatlich geförderten Wohnbau- kosten der Wohneinheiten umgelegt werden. Zur einfacheren Handhabung tritt die Hausge- Krediten: Wenn die PV-Anlage über diese Kredite meinschaft gegenüber dem Netzbetreiber und mitfinanziert wird, entfällt der Anspruch auf die Für die interne Verrechnung des in den Haushal- dem Stromanbieter wie ein einzelner Kunde auf. EEG-Einspeisevergütung (keine Doppelförde- ten verbrauchten Stroms sind weiterhin Strom- Die PV-Anlage wird bei diesem Konzept ge- rung). Berechnen Sie im Zweifel, welche Förde- zähler an den privaten Wohneinheiten hilfreich. meinsam finanziert. Die Deckung der laufenden rung attraktiver ist. Dazu eignen sich eigene Unterzähler. Dadurch Kosten einschließlich des Stromeinkaufs wird muss nur noch einmal die Grundgebühr für einen von der Hausgemeinschaft frei gestaltet und Bei Bestandsgebäuden kann die PV-Anlage zentralen Hausanschluss gezahlt werden an- kann z.B. über das Hausgeld oder die Erfassung z.B. über Direktkredite von Eigentümer*innen, statt der ansonsten anfallenden Grundgebühr des Stromverbrauchs über Unterzähler geregelt Mieter*innen oder Unterstützer*innen finanziert für jeden einzelnen Haushalt. Zusätzlich erhält werden. werden. Gerade bei kleineren Wohnprojekten die Anlagenbetreiberin noch die Einspeisevergü- und diversen Eigentümerstrukturen kann diese tung für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Anders, als von der EU gefordert, ist die kollekti- Form der Finanzierung leichter sein als die Kre- Strom. ve Selbstversorgung in Deutschland noch nicht ditaufnahme bei einer Bank. mit der individuellen Eigenstromversorgung Die Kombination der einzelnen Abrechnungs- (z.B. im Einfamilienhaus) gleichgestellt. 1.3.2 Abrechnung arten muss individuell geklärt werden. Nicht alle Deshalb fällt auf den genutzten Strom die Formen lassen sich miteinander kombinieren, Es gibt die Möglichkeit, die PV-Anlage sowohl volle EEG-Umlage an. wird eine PV-Anlage z.B. als Modernisierungs- über fixe als auch verbrauchsabhängige Beiträ- maßnahme umgelegt, kann nicht gleichzeitig der ge zu refinanzieren. Die Kosten der PV-Anlage PV Strom als Eigenleistung in der Nebenkosten- können beim Neubau auf Mieten oder Kaufpreis abrechnung abgerechnet werden. der Wohnungen umgelegt werden. Beim Bestand Energieagentur Regio Freiburg 12
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.3 Kollektive Selbstversorgung Tabelle 4: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „kollektive Selbstversorgung" Betreiberin der Anlage Hausgemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer*innen EEG-Umlage Es ist die volle EEG-Umlage zu zahlen. Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung in aller Regel möglich. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Beratung durch eine Steuerfachkraft). Messkonzept • Summenzählermodell ggf. mit virtuellen Zählpunkten • Bei Wärmepumpen können ggf. „Sonnenstrom“- und Wärmepumpen- tarife zusammen genutzt werden. Das vorgeschlagene Messkonzepte ist mit dem VNB abzustimmen. Meldepflichten Einmalig • Netzanschluss • Marktstammdatenregister • Inbetriebnahme • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • E ingespeiste Strommenge (VNB) • Vor-Ort genutzter Strom (ÜNB) Weitere Aufgaben • F alls Umbau der Zählerstruktur nötig: Demontage der Stromzähler bei den teilnehmenden Haushalten; muss beim Verteilnetzbetreiben- den beantragt werden, ggf. ist auch eine Stilllegung ohne Demontage möglich • Interne Abrechnung der Kosten Contracting - Energieagentur Regio Freiburg 13
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.3 Kollektive Selbstversorgung 2. Beschlussfassung bei gemeinschaftlichen Vorhaben Schritt für Schritt Anleitung • I n einer Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen 1. Vorbereitung eine PV-Anlage betrieben werden soll ( Beschlussvorlage „Kollek- tive Selbstversorgung“). Eine Person wird ermächtigt, Angebote ein- • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts schaffen, Ver- zuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann antwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldun- auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen. gen durch? Wer ist Ansprechpartner*in für Solar-Installationsbetrieb • Die ermächtige Person holt Angebote für die PV-Anlage ein, bewertet und VNB? Wird die Person dafür entlohnt? diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich. • Finanzierung klären, folgende Möglichkeiten bestehen: • Die ermächtigte Person bereitet eine individuelle Beschlussvorlage 1. Rücklagen vor (z.B.: für einen Umlaufbeschluss). Hierbei ist es empfehlenswert, 2. Direktkredite/Nachrangdarlehen von einzelnen Wohnungs- das Betriebskonzept genau auszugestalten. eigentümer*innen oder Unterstützer*innen. Beachten Sie dabei die Prospektpflicht5. 3. Durchführung 3. Siehe auch Kapitel 1.3.1 • Das Vorhaben, eine PV-Anlage zu installieren, mit der • D ie ermächtige Person und der Solar-Installationsbetrieb legen ein Hausgemeinschaft kommunizieren: Messkonzept fest. Dieses muss mit dem VNB abgeklärt werden. 1. Vertrauensbasis schaffen • Wenn im Bestand bisher jede Wohneinheit einen eigenen offiziellen 2. mögliches Betriebskonzept erläutern Zähler hatte: Alle Parteien kündigen auf dasselbe Datum ihre Strom- 3. auf alle Fragen eingehen lieferverträge. Es wird Kontakt mit dem VNB aufgenommen und • Neubau: In der Teilungserklärung festschreiben, dass die für die auf den Stichtag der Inbetriebnahme der PV-Anlage der Umbau des PV-Anlage vorgesehenen Flächen, Teil des Gemeinschaftseigentums Messkonzepts terminiert. Ab dann bezieht die Hausgemeinschaft sind. Hier kann auch das Betriebskonzept und die Art der Abrechnung einen Stromtarif eines vorher ausgewählten Energieversorgungs- fixiert werden (siehe DGS Mustervertrag 2d6). unternehmens. • Bestand: Wenn Flächen umgewidmet werden müssen, müssen alle • Meldepflicht für EEG-Umlage beachten ( Meldepflichten) zustimmen, um die Teilungserklärung zu ändern. • Sind Mietparteien im Haus, gibt es den DGS Mustervertrag 2c: 4. Betrieb Darin sind Mustermietverträge enthalten. • Hausinterne Abrechnung durchführen 5 Erklärung zur Prospektpflicht auf S.11 folgender Link: https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/ Publikationen/Energie/Buerger_machen_Energie.pdf 6 Siehe https://www.dgs-franken.de/service/pv-mieten-plus/ Energieagentur Regio Freiburg 14
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung 2. Allgemeinstromversorgung Anstatt den PV-Strom an die Wohnparteien zu liefern, kann die Gebäudeeigentümerin die PV-Anlage selbst errichten und betreiben und für den eigenen Stromverbrauch verwenden. Wenn sie auch Be- treiberin der Verbrauchsgeräte (z.B. Aufzug, Treppenhausbeleuchtung) ist, wird von einer Perso- nenidentität zwischen Betreiber der PV-Anlage und Stromverbraucher ausgegangen. Somit entfällt die Abführung der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom – der größte Vorteil dieses Kon- zepts. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, solange sie sowohl die PV-Anlage als auch die Verbraucher betreibt. Folgende Tabelle gibt einen Überblick, für wen welches Konzept in diesem Kapitel geeignet ist: Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Dieses Konzept empfiehlt sich, wenn die PV-Anlage zu klein für eine nennenswerte Mieter- Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen versorgung oder der Allgemeinstrombedarf des Gebäudes sehr hoch ist. Der Aufwand hinsichtlich Wirtschaftlichkeit: Gering Abrechnung ist als gering einzuschätzen. EEG-Umlage: Entfällt, ab 30 kWp fallen 40 % an Aufwand: Gering PV-Wärme Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpe oder anderen großen Stromverbrauchern. Vor allem bei Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen Neubauten mit angedachter gemeinschaftlicher Wärmepumpenheizung ist dieses Konzept sehr Wirtschaftlichkeit: Mittel bis hoch interessant und einfacher als eine Belieferung der Wohnungen mit Strom. EEG-Umlage:entfällt, ab 30 kWp fallen 40 % an Aufwand: Mittel bis hoch Energieagentur Regio Freiburg 15
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Die Gebäudeeigentümerin finanziert und be- Kostenfreie Bereitstellung: Der PV-Strom kann treibt die PV-Anlage. Die Deckung des Allge- kostenfrei für den Allgemeinstrom genutzt meinstrombedarfs (Licht, Aufzug, Garagentor, werden und die Nebenkostenrechnung reduziert etc.) wird als Eigenverbrauch anerkannt, da sich entsprechend. So haben alle Bewohner*in- die entsprechenden Geräte auch von der Eigen- nen einen Vorteil durch die PV-Anlage. tümerin selbstverantwortlich betrieben werden. Dieser Strombedarf kann somit teilweise über Kostenpflichtige Bereitstellung: Alternativ wird die PV-Anlage gedeckt werden. Der nicht vor Ort der PV-Strom häufig zum regulären Netzstrom- genutzte Strom wird in das öffentliche Netz ein- preis angesetzt. Diese Eigenleistung muss auf gespeist und über das Erneuerbare-Energien- der Nebenkostenrechnung ausgewiesen werden Gesetz (EEG) vergütet ( Einspeisevergütung). (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV). Ob dabei die Mehrwert- steuer angesetzt wird, muss einzelfallabhängig 2.1.1 Finanzierung und Investition geprüft werden. der PV-Anlage Hinweis zu den Einnahmen aus der Einspeisung Siehe Kapitel 1.3.1. des überschüssigen PV-Stroms (aus Sicht des Anlagenbetreibers): Ob bei der Einspeisevergü- 2.1.2 Abrechnung tung die Mehrwertsteuer angesetzt wird, muss Die Einspeisevergütung steht der Betreiberin zu. einzelfallabhängig geprüft werden (hängt davon Im Falle einer WEG gibt es zwei Möglichkeiten ab, ob die Betreiberin beim Kauf der PV-Anlage der Abrechnung. die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbe- steuerung als Gewerbetreibende gewählt hat). Energieagentur Regio Freiburg 16
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Tabelle 5: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Allgemeinstromversorgung ohne Wärme" Betreiberin der Anlage Gebäudeeigentümer*innen EEG-Umlage Entfällt bzw. in reduzierter Form Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung in aller Regel möglich. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Beratung durch eine Steuerfachkraft). Messkonzept weirichtungszähler für den Allgemeinstrom. Hierdurch wird lediglich der im Tagesverlauf Z tatsächlich im Allgemeinstrom genutzte PV-Strom als Eigenverbrauch gezählt. Der Strombezug ist bis 30 kWp dafür EEG-umlagebefreit. Bei der reduzierten EEG-Umlage ab 30 kWp ist ein zusätzlicher Erzeugungszähler zu installieren. Meldepflichten Einmalig • Netzanschluss • Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet • Marktstammdatenregister • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • eingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge (VNB) Weitere Aufgaben Es muss geregelt werden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln der Strom weitergegeben wird. Contracting as Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, welches die PV-Anlage errichtet D und zum Zweck der Allgemeinstromerzeugung an die*den Gebäudeeigentümer*in zurückvermietet. Im Einfamilienhausbereich gibt es zahlreiche Dienstleistungsunternehmen für dieses Konzept. Soll- te man sich für Contracting entscheiden, ist jedoch im Mehrfamilienhausbereich das Mieterstrom- modell üblicher. Energieagentur Regio Freiburg 17
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 2. Beschlussfassung (bei WEG) WEG • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finan- • I n einer Sitzung der Hausgemeinschaft wird abgestimmt, ob und zierung schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer hat Zeit und Lust unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll. sich zu informieren? Wer übernimmt die Abrechnung? Was kann die Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Hausverwaltung übernehmen? Tipp: Zusammen kommt man weiter: Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgeleg- Ein PV-Team im Haus bilden. tes Budget z.B. Auskünfte einholen. • Das Vorhaben „PV-Anlage auf dem Hausdach“ mit der Hausgemein- • Die ermächtige Person holt drei Angebote für die PV-Anlage ein, schaft kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, Informationen zu bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich. möglicher Ausführung geben, Betriebskonzept erläutern, auf alle • Angebote in der Hausgemeinschaft vorstellen und für eines Fragen eingehen. entscheiden. • Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der Hausgemeinschaft • Festlegen des Betriebskonzeptes (in Teilungserklärung ergänzen). als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft dort PV errichten kann. Falls nicht, muss die 3. Durchführung Teilungserklärung notariell geändert werden. Dafür braucht es einen • Installation der PV-Anlage durch den Solar-Installationsbetrieb. einstimmigen Beschluss der Hausgemeinschaft. Energieagentur Regio Freiburg 18
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.2 PV-Wärme 2.2 PV-Wärme Eine Möglichkeit, die Energie vom Dach doch als 2.2.1 Finanzierung und Investition „privilegierten Eigenstrom“, also ohne Zahlung der PV-Anlage der EEG-Umlage, in die Wohnungen zu liefern, ist Siehe Kapitel 1.3.1. die Umwandlung des Stroms in Wärme. Zusätz- lich zur Deckung des Allgemeinstrombedarfs kann der Strom aus der PV-Anlage für den Be- 2.2.2 Abrechnung trieb einer Wärmepumpe genutzt werden, sofern diese von der Hausgemeinschaft selbst betrie- Bei der Berechnung des Wärmepreises gelten ben wird. Hierbei besteht Personenidentität dieselben Rahmenbedingungen wie unter zwischen Erzeugerin und Verbraucherin, auch Kapitel 2.1.2. wenn die erzeugte Wärmemenge an Drittpartei- en (Wohneinheiten) geliefert wird. Weitere große Allgemeinstromverbraucher sind Raumlufttech- nik sowie Kälte und Klima. Energieagentur Regio Freiburg 19
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.2 PV-Wärme Tabelle 6: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für Nutzung der „PV-Wärme" Betreiberin der Anlage Gebäudeeigentümer*innen Schritt für Schritt Anleitung EEG-Umlage Entfällt bzw. in reduzierter Form je nach Messkonzept Analog zu Allgemeinstrom ohne Wärme. Es muss vorab überlegt und definiert Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung in aller werden, wie der PV-Strom für die Wärme Regel möglich. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch abgerechnet wird. bei der Körperschaftsteuer eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Be- ratung durch eine Steuerfachkraft). Messkonzept ie bei „Allgemeinstrom"; bei Wärmepumpen können ggf. „Sonnen- W strom“- und Wärmepumpentarife zusammen genutzt werden. Das vorge- schlagene Messkonzepte ist mit dem VNB abzustimmen. Meldepflichten Einmalig • N etzanschluss • I nbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet • Marktstammdatenregister • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • E ingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge (VNB) Weitere Aufgaben Wie bei „Allgemeinstromversorgung ohne Wärme" muss eine Einigung stattfinden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln die Wärme weiter- gegeben wird. Contracting iehe „Allgemeinstromerzeugung ohne Wärme“. Alternativ kann das Dach S zusammen mit der Wärmeerzeugung an ein Contracting-Unternehmen übergeben werden – das Unternehmen betreibt dann sowohl die PV-An- lage als auch die Wärmepumpe, um die erzeugte Wärme ins Gebäude zu verkaufen. Energieagentur Regio Freiburg 20
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen Unter Eigenstromverbrauch wird juristisch der Strom verstanden, den Vorsicht: Aus Sicht des EEG werden mehrere PV-Anlagen, die an einem eine Person mit einer Anlage erzeugt und mit ihren eigenen Geräten im Netzanschlusspunkt angeschlossen werden, bei der Berechnung der unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht. Ein Beispiel: Der Förderung für den eingespeisten Strom zusammengefasst, sofern diese Strom, den Familie Weber auf dem Dach ihres Einfamilienhauses mit einer innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen werden. Anlagenzusam- eigenen PV-Anlage erzeugt und in ihren eigenen vier Wänden verbraucht, menfassungen führen zu geringeren Einspeisevergütung der jeweils zuletzt nennt man „Eigenstromverbrauch". „Eigenstromverbrauch" ist im EEG in Betrieb genommenen Anlagen, sobald bestimmte Größenstufen für die „privilegiert“, d.h. für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom muss Vergütung überschritten werden. Bei der EEG-Umlage werden nur mehrere nur eine verringerte (Anlagen > 30 kWp) oder gar keine EEG-Umlage abge- Anlagen innerhalb derselben Eigenversorgung zusammengerechnet und führt werden. sofern die 30 kWp Grenze überschritten wird, muss 40 % der EEG-Umlage abgeführt werden. Tabelle 7: Übersicht „Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen" 3.1 Einzelanlagen In Mehrfamilienhäusern mit nur wenigen Parteien, bei Interesse einzelner Parteien an einer PV-An- Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit lage sowie bei exklusivem Dachnutzungsrecht einzelner Parteien (bspw. Dachgeschosswohnung) ist Wirtschaftlichkeit: Mittel dieses Konzept gut geeignet. Auch, wenn im Gebäude eine Partei einen überdurchschnittlich hohen EEG-Umlage: Entfällt, außer bei Stromverbrauch hat (z.B. Gewerbe), kann dieses Konzept sinnvoll sein. Der Betrieb der PV-Anlage Anlagenzusammenfassung > 30 kWp ist aus Sicht des EEG mit dem Betrieb auf einem Einfamilienhaus vergleichbar und privilegierter Aufwand: Mittel Eigenverbrauch möglich. 3.2 PV-Anlagenmiete Wie das Konzept „Einzelanlagen“, mit einer Besonderheit: Wenn die Wohnungen nicht überwiegend Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit von den Eigentümer*innen selbst genutzt werden, wird eine Einzelanlage an die Mietpartei vermie- Wirtschaftlichkeit: Mittel tet, sodass Betreiberin und Verbraucherin identisch sind. EEG-Umlage: Entfällt, außer bei Anlagen > 30 kWp Aufwand: Mittel Energieagentur Regio Freiburg 21
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.1 Einzelanlagen 3.3 Balkon-Solaranlagen Ein Mietshaus könnte standardisiert mit ein bis zwei Modulen pro Wohneinheit ausgestattet werden, Betreiberin: Jeweilige Wohneinheit die mit der Wohnung vermietet werden (siehe auch 3.2). Alternativ können die Mieter*innen selbst Wirtschaftlichkeit: Gering ihre Balkon-Anlagen installieren, wobei die Abstimmung mit den Gebäudeeigentümer*innen Voraus- EEG-Umlage: Entfällt setzung ist. Insgesamt tragen Balkon-Anlagen weniger zum Klimaschutz bei als Dachanlagen, da sie Aufwand: Gering bis mittel in der Regel deutlich kleiner sind. Eine Kombination mit Dachanlagen ist möglich, es bedarf jedoch der Abstimmung mit dem Netzbetreibenden. Nutzen Sie für aktuelle Informationen die Portale balkon.solar, freiburg.de/pv und pvplug.de. Tabelle 8: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Einzelanlagen" Betreiberin der Anlage Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt EEG-Umlage Entfällt in der Regel Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung in aller Regel möglich. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Beratung durch eine Steuerfachkraft). Messkonzept weirichtungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Z Verbrauchszähler). 3.1 Einzelanlagen Meldepflichten Einmalig • N etzanschluss • I nbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch Das Dach kann in Teilstücken an die einzelnen stattfindet Wohnparteien vermietet werden. Diese errich- • Marktstammdatenregister ten eine PV-Anlage und verbrauchen den Strom • Anmeldung beim Finanzamt in ihren Wohnungen. Die Überschüsse werden Jährlich • E ingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist. Ein ent- (VNB) sprechender Pachtvertrag ( Musterverträge) zwischen Gebäudeeigentümer*innen und Woh- Weitere Aufgaben Die Gebäudeeigentümerin schließt Pachtverträge mit den nungsnutzer*in regelt die Haftung und ggf. die PV-Anlagenbetreiber*innen ab. Vergütung für die Flächennutzung. Contracting Siehe „PV-Anlagenmiete" (Kapitel 3.2) Energieagentur Regio Freiburg 22
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.1 Einzelanlagen Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 2. Beschlussfassung • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finan- • I n einer WEG-Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen zierung schaffen. Bedingungen Photovoltaik auf das Dach kommen darf • Den Plan, eine oder mehrere PV-Anlagen auf dem Dach zu betreiben ( Beschlussvorlagen). Dabei wird ebenfalls festgehalten, mit dem Haus kommunizieren. wer mitmachen will und wie die Flächen verteilt werden. • Informationen zu möglicher Ausführung geben: • Diejenigen Parteien, die eine Anlage errichten wollen, holen 1. Auslegung der PV-Anlage anhand von Plänen Angebote für die PV-Anlagen ein. Es ist sinnvoll, wenn alle Anlagen 2. ggf. Platzbedarf an Gemeinschaftsfläche von einem Solarteuer zu einem Zeitpunkt errichtet werden, da so 3. Umbaumaßnahmen für Wechselrichter und an Zählerschränken Kosten gespart werden können. • Das Betriebskonzept erläutern. • Bei „Einzelanlagen" sollte möglichst offen über die Wirtschaftlichkeit 3. Durchführung einer Anlage gesprochen werden. • Solar-Installationsbetrieb installiert die PV-Anlage. • Eruieren, wie viele Parteien Interesse an einer PV-Anlage haben, damit die Dachflächen gerecht aufgeteilt werden können. • Auf alle Fragen eingehen und eine Vertrauensbasis schaffen. • WEG Bei WEG: Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der WEG als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft die Errichtung einer PV-Anlage beschließen kann. Falls nicht, muss die Teilungserklärung notariell geändert wer- den. Dafür braucht es einen einstimmigen WEG-Beschluss. • Vorbereitung der Verträge zur Dachnutzung (Siehe DGS Mustervertrag 3a). • Die Betreiberin der PV-Anlage haftet für eventuell durch die PV-An- lage entstehende Schäden am Gebäude oder bei Dritten. Ein ent- sprechender Dachpachtvertrag und die Verpflichtung zum Abschluss einer Photovoltaik-Haftpflichtversicherung ist die Grundlage für eine Nutzung der Dachfläche. Energieagentur Regio Freiburg 23
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.2 PV-Anlagenmiete 3.2 PV-Anlagenmiete Das Konzept „PV-Anlagenmiete“ ist im Grundsatz Tabelle 9: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „PV-Anlagenmiete" identisch mit dem Konzept „Einzelanlagen". Der Betreiberin der Anlage Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt Unterschied ist jedoch, dass die Eigentümer*in- EEG-Umlage Entfällt bzw. in reduzierter Form nen der PV-Anlagen nicht die Betreiberinnen der Anlagen sind ( Betrieb und Besitz). Dafür kann Steuern Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung in aller es unterschiedliche Gründe geben: Regel möglich. Allerdings ist bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine Einzelfall-Beurteilung notwendig (Be- • D ie Gebäudeeigentümerin errichtet mehrere ratung durch eine Steuerfachkraft). kleine PV-Anlagen auf dem Dach und vermie- Messkonzept Zweirichtungszähler je Anlagenbetreiberin tet diese an die Wohnparteien. Meldepflichten Einmalig • N etzanschluss • Eine Wohnungseigentümerin vermietet die • I nbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch Wohnung zusammen mit der PV-Anlage. stattfindet • Die Gebäudeeigentümerin vermietet das Dach • Marktstammdatenregister an ein Contracting-Unternehmen, das die • Anmeldung beim Finanzamt Anlagen errichtet und an die Parteien weiter- vermietet. Jährlich • E ingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge (VNB) Die Vermietung der Anlagen muss zu einem Weitere Aufgaben Wie beim Konzept „Einzelanlagen", mit einem zusätzlichen Mietvertrag für festgesetzten Mietpreis (erzeugungsunabhängig die PV-Anlage und ggf. einem Servicevertrag für die technische Betriebs- monatlich oder jährlich) geschehen – nur so zählt führung. die Mieterin als Betreiberin und kann das Eigen- Contracting Das Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, das stromprivileg nutzen ( Personenidentität). die PV-Anlagen errichtet und an die Mieter*innen weitervermietet. Mustermietvertrag siehe DGS Franken 2a. Mit einem zusätzlichen Servicevertrag (Muster siehe DGS Franken 3b) kann die technische Betriebs- führung an die Anlageneigentümerin zurückge- Schritt für Schritt Anleitung geben werden. Analog zu „Einzelanlagen", nur dass die Anlage an den*die jeweilige*n Mieter*in vermietet wird. Energieagentur Regio Freiburg 24
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.3 Balkon-Solaranlagen 3.3 Balkon-Solaranlagen „Balkon-Solaranlagen" sind seit einigen Jahren Tabelle 10: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Balkon-Solaranlagen" auch in Deutschland verbreitet. Sie funktionieren wie „Einzelanlagen", die vom Haushalt selbst be- Betreiberin der Anlage Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt trieben werden. Der große Unterschied ist, dass EEG-Umlage Entfällt, da Personenidentität zwischen Betreiberin und Verbraucher*in der Strom nicht über einen separaten Zähler an den Stromkreis angeschlossen ist, sondern dass Steuern In der Regel keine Besteuerung die „Balkon-Solaranlage" über einen (Spezial-) Messkonzept e nach Netzbetreiberin unterschiedlich: Einige fordern einen Zweirich- J Stecker direkt in den Stromkreis des Haushalts tungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Verbrauchs- einspeist. Dort wird der Strom direkt von Haus- zähler). Dieser wird in der Regel durch die Netzbetreiberin bezahlt. haltsgeräten verbraucht – überflüssiger Strom Meldepflichten • Inbetriebnahme bei der Netzbetreiberin fließt in den allgemeinen Stromkreis, ohne dass • Marktstammdatenregister die Betreiberin dafür eine Einspeisevergütung einfordert. In der Größe sind Balkon-Anlagen Weitere Aufgaben Siehe Kapitel 3.1 bzw. Kapitel 3.2 stark limitiert (meist ein bis zwei Module). Contracting Nicht bekannt Energieagentur Regio Freiburg 25
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.3 Balkon-Solaranlagen Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 2. Beschlussfassung (bei WEG) WEG • K larheit über die Funktionsweise und die geltenden Regeln für • I n einer Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Balkon-Solaranlagen schaffen. Bedingungen eine Balkon-Solaranlage angebracht werden darf. • Prüfen, ob die Hauselektrik und der Stromzähler geeignet sind. Hierfür am besten mit einem Elektrobetrieb in Kontakt treten. 3. Durchführung • Den Plan Balkon-Solaranlage zu betreiben mit der Gebäude- • D ie jeweiligen Parteien kümmern sich, am besten gemeinsam, eigentümerin kommunizieren und eine Erlaubnis einholen. um die Beschaffung der Anlage und beauftragen für die • Bei WEG: Da dies das Erscheinungsbild des Hauses verändert, elektrische Installation einen Elektrofachbetrieb. muss die WEG zustimmen. • Die jeweilige Betreiberin kümmert sich mit Hilfe des • Informationen zu möglicher Ausführung geben. Elektrofachbetriebs um die Meldepflichten. • Auf alle Fragen eingehen. • Vertrauensbasis schaffen. Energieagentur Regio Freiburg 26
1 2 3 4 4. Volleinspeisung 4. Volleinspeisung Bei der „Volleinspeisung" wird der gesamte von Geeignet für der PV-Anlage erzeugte Strom ins öffentliche Geeignet ist die „Volleinspeisung", wenn die Netz eingespeist, ein Eigenverbrauch oder Anlagenbetreiberin möglichst wenig Aufwand ein Verbrauch durch Dritte vor Ort findet nicht haben möchte. Eine reine „Volleinspeisung" ist statt. Die Vergütungshöhe für den eingespeisten wirtschaftlich, wenn: Strom wird regelmäßig angepasst. Für die An- lage gilt der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme • d ie Investitionskosten der Anlage gering gültige Satz ( Einspeisevergütung) für 20 Jahre sind, z.B. wenn kein Gerüst notwendig ist, der zzgl. dem Inbetriebnahmejahr und wird vom VNB Zählerschrank nicht umgebaut werden muss ausgezahlt. und der Dachaufbau günstige Befestigungen Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen ermöglicht. Wirtschaftlichkeit: Sehr gering Die „Volleinspeisung" ist das einfachste Konzept • die Stromerzeugung groß ist. Für die „Voll- EEG-Umlage: Entfällt zum Betrieb einer PV-Anlage. Allerdings fällt der einspeisung" ist es unerheblich, ob der Strom Aufwand: Sehr gering lukrative PV-Stromverbrauch im Gebäude weg. morgens oder abends erzeugt wird. Wenn Sinnvoll ist die „Volleinspeisung" nur, wenn die das Dach nach Süden ausgerichtet ist und Ausgaben für die Anlage durch die Einspeisever- im Idealfall einen Neigungswinkel zwischen gütung gedeckt werden können oder wenn die 15° und 50° hat, erzeugt die Solaranlage am Errichtung einer PV-Anlage vorgeschrieben ist, meisten Strom im Verhältnis zur installierten aber kein Interesse an einem Stromverbrauch Leistung. vor Ort besteht. Die „Volleinspeisung" ist auch eine Option, um Leerstände in einem Gebäude zu Je größer die erzeugte Strommenge und je ge- überbrücken, denn der Wechsel zwischen Ein- ringer die Investitionskosten, desto wirtschaft- speisung und Verbrauch des Stroms vor Ort ist licher ist eine reine „Volleinspeisung". Das solare jederzeit möglich. Potential des Dachs sollte möglichst ausge- schöpft werden. Ab einer Anlagengröße von 100 kWp zahlt die Netzbetreiberin nur noch die so genannte Ausfallvergütung (max. drei Kalender- monate am Stück, maximal sechs Kalendermo- nate im Jahr). Eine Förderung ist dann über die Energieagentur Regio Freiburg 27
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