PRAXIS LEITFADEN ZUM SOLARGESETZ BERLIN

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PRAXIS­
 LEITFADEN
 ZUM
­SOLARGESETZ
 BERLIN
EINLEITUNG			                                     3    AUSNAHMEN VON DER ­SOLARPFLICHT                 18

FÜR WEN GILT DIE SOLARPFLICHT?			                 4    ALTERNATIVEN ZU PHOTO-
                                                       VOLTAIK-AUFDACHANLAGEN			                       22
Was ist unter nicht öffentlichen ­Gebäuden
zu verstehen?			                                  4    Erfüllungsoption Solarthermie			                22

Was gilt bei besonderen ­Eigentumsformen?		       5    Erfüllungsoption Nutzung anderer Außenflächen   23

Muss die Solarpflicht von
Gebäude­eigentümer:innen selbst erfüllt werden?   5    BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN			                      24

AB WANN GILT DIE SOLARPFLICHT?		                  6    NACHWEIS- UND
                                                       AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN			                       26
Zeitlicher Anwendungsbereich			                   6

Solarpflicht ohne bauaufsichtliches ­Verfahren    7    ORDNUNGSWIDRIGKEITEN			                         28

                                                       Wird ein Verstoß gegen das Solargesetz
WELCHE GEBÄUDE SIND VON                                sanktioniert?			                                28
DER SOLARPFLICHT BETROFFEN?			                    8
                                                       Welche Sanktionen drohen,
                                                       wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde?    29
 WANN LIEGEN BEI EINEM BESTANDS-
­GEBÄUDE „WESENTLICHE ­UMBAUTEN
 DES ­DACHES“ VOR?			                             10   INFORMATIONEN ZUR ­
                                                       SOLARPFLICHT			                                 30

WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? 			                 14   Informationen zu Photovoltaik-
                                                       und Solarthermie-Anlagen 			                    30
Berechnung der Dachfläche			                      15
                                                       Beratungs- und Fördermöglichkeiten
Berechnung der Photovoltaik-­Anlagenfläche		      15   für Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen		    31

Begrenzung für ausschreibungspflichtige
­Photovoltaik-Anlagen			                          15   PRÜFSCHEMA ZUR SOLARPFLICHT			                  32

Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage                   ÜBERSICHT FORMULARE			                          33
bei Neubauten			                                  16

Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage
bei Bestandsbauten			                             16

Erleichterung für Wohngebäude im ­Bestand		       17
​Einleitung
                                                                   Ab dem 1. Januar 2023 wird in Berlin eine Solarpflicht gelten. Das hat das Abge­
                                                                   ordnetenhaus am 17. Juni 2021 mit dem Solargesetz Berlin beschlossen. Das Gesetz
                                                                   trat am 16. Juli 2021 in Kraft und hat zum Ziel, das Solarpotenzial auf den Dächern
                                                                   ­Berlins nutzbar zu machen. Nicht nur, dass dies einen wichtigen Beitrag zur Er­
                                                                    reichung der Klimaschutzziele bedeutet, der kontinuierliche Ausbau von Photovoltaik-­
                                                                    Anlagen schafft auch neue Perspektiven für Innovation und Wachstum am Standort
                                                                    Berlin. Das Gesetz trägt zum Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 bei und kurbelt
                                                                    darüber hinaus die lokalen Wertschöpfungsketten mit nachhaltiger erneuerbarer
                                                                    Energie an. Der Gesetzgeber möchte damit die Stärkung grüner Wirtschaftszweige
                                                                    vorantreiben, von denen auch Handwerker:innen und Planer:innen profitieren.

                                                                   Mit dem Solargesetz Berlin nutzt das Land Berlin die vorhandenen Ressourcen
                                                                   und Möglichkeiten zum Ausbau erneuerbarer Energien. Denn in stark ­verdichteten
                                                                   Regionen wie in Städten bestehen wenige freie Flächen für die Erzeugung erneu-
                                                                   erbarer Energien mit anderen Technologien. Ein Schwerpunkt Berlins liegt daher
                                                                   auf der Gewinnung solarer Energie auf den vorhandenen versiegelten Flächen. Die
                                                                   Nutzung der bereits bestehenden und neu hinzukommenden Dächer der Stadt
                                                                   für Photovoltaik-Anlagen stellt ein erhebliches Potenzial dar. Die Solarpflicht wird
                                                                   ab 2023 einen großen Beitrag zur Einsparung von CO2 leisten. Auch öffentliche
                                                                   ­Gebäude des Landes Berlin werden ihren Beitrag leisten. Sie werden nach dem
                                                                    ­Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz behandelt und müssen ent­sprechend
                                                                     bis zum 31. Dezember 2024 auch im Gebäudebestand mit Solar­anlagen ausgerüs-
                                                                     tet werden.

                                                                   Das Solargesetz Berlin sieht ab dem 1. Januar 2023 die Solarpflicht für Eigentümer:in­
                                                                   nen von nicht öffentlichen Gebäuden vor. Sie gilt für einen Neubau ebenso wie
                                                                   bei wesentlichen Umbauten des Daches, bei denen die wasserführende Schicht
    1. Auflage des Praxisleitfadens zum Solargesetz Berlin,        (Dachhaut) eines Bestandsgebäudes erheblich erneuert wird. Damit die Solarpflicht
    Stand: 04 / 2022                                               zu beachten ist, muss der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen. Die
                                                                   Pflicht gilt sowohl für Wohn- wie für Nichtwohngebäude, also z. B. auch für G­ ewerbe
                                                                   und Industrie. Eine Ausnahme besteht insbesondere für Gebäude mit einer
       HINWEIS:                                                    ­Nutzungsfläche bis 50 Quadratmetern.
      Der vorliegende Leitfaden gibt das Verständnis der
      Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zu     Der vorliegende Praxisleitfaden gibt einen Überblick darüber, von wem und wie
      den grundlegenden Regelungen des Solargesetzes Berlin        die Solarpflicht konkret zu erfüllen ist. Darüber hinaus wird auch auf die Ausnahmen
      wieder. Er dient den betroffenen Gebäudeeigentümer:in-       eingegangen sowie auf die Möglichkeit, in Einzelfällen einen Befreiungsantrag
      nen sowie allen anderen Akteur:innen, die sich mit dem       zu stellen. Ziel ist, sowohl den Adressat:innen wie auch allen anderen Akteur:innen,
      Solargesetz befassen, als Orientierungshilfe bei der An-     die sich mit dem Solargesetz Berlin befassen, eine Hilfestellung bei der Anwendung
      wendung des Gesetzes. Dadurch sollen eine einheitliche       des Gesetzes zu geben und die häufigsten Fragen im Umgang mit dem Gesetz
      Anwendungspraxis gefördert und Rechtsun­sicherheiten         zu beantworten. Der Praxisleitfaden gibt zusätzlich einen Überblick über Informa­
      vermieden werden.                                            tions- und Förderangebote des Landes Berlin.
      Der Leitfaden stellt keine Festlegung dar und hat auch
      nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Er soll
      keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder
      das Ermessen der zuständigen Verwaltung binden.
      Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und ­Betriebe
      wird sich aber im Rahmen ihrer E  ­ ntscheidungsbefugnisse
      nach § 7 Solargesetz Berlin sowie im Rahmen von
      Auskünften an diesem Leitfaden orientieren, wenn und
      soweit es im jeweiligen Verfahren auf die jeweilige
      Frage ankommt und sich im Verfahrensverlauf keine
      ­abweichenden Erkenntnisse ergeben.

2                                                                                                                                                      3
FÜR WEN GILT DIE S
                                                                                                                                                                                                                                                         ­ OLARPFLICHT?

                                                                                                                                 WAS GILT BEI BESONDEREN                                               Gibt es Besonderheiten bei Erbbauberechtigten?

     FÜR WEN GILT
                                                                                                                                 EIGENTUMSFORMEN?
                                                                                                                                                                                                    Erbbauberechtigte sind nach den Regelungen des Erbbau-

     DIE ­SOLARPFLICHT?
                                                                                                                                    Warum richtet sich die Solarpflicht                             rechtsgesetzes Eigentümer:innen des von ihnen errichteten
                                                                                                                                    nicht an die Bauher­r:innen?                                    Gebäudes. Das Erbbaurecht gestattet ihnen, auf einem
                                                                                                                                                                                                    Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten.
                                                                                                                                 Adressat:innen des Solargesetzes Berlin sind die Eigen­            ­Verpflichtet sind demnach nicht Grundstückseigerntümer:in-
                                                                                                                                 tümer:innen nicht öffentlicher Gebäude und nicht die                nen, sondern die Erbbauberechtigten.
                                                                                                                                 ­Bauherr:innen. In Konstellationen, in denen Bauherren­
                                                                                                                                  eigenschaft und Eigentümerstellung auseinanderfallen,                Müssen Mieter:innen oder Pächter:innen etwas beachten?
                                                                                                                                  ist es nicht ­sinnvoll, die Solarpflicht Nichteigentümer:innen
                                                                                                                                  aufzu­erlegen. Eigentümer:innen haben vielmehr zur ­              Mieter:innen sind keine Adressat:innen des Solargesetzes
                                                                                                                                  Erfüllung ihrer Pflicht auf die Bauherrin oder den Bauherrn       Berlin. Sie sind demnach keine Verpflichteten dieses Gesetzes,
                                                                                                                                  dahingehend einzuwirken, dass diese der gesetzlichen              sollen aber mithilfe dieses Gesetzes stärker an der Energie-
                                                                                                                                  Pflicht nach­kommen.                                              wende partizipieren. Berlin ist eine Mieterstadt, sodass auch
                                                                                                                                                                                                    Mieter:innen ihren Beitrag zum Gelingen der Solarwende
                                                                                                                                    Wie ist die Pflicht bei Wohnungseigentümer­                     leisten können und wollen. Durch das Solargesetz werden
                                                                                                                                    gemeinschaften zu erfüllen?                                     auch verstärkt Mieter:innen von der Solarstromnutzung auf
                                                                                                                                                                                                    ihrem Gebäude profitieren können, z. B. wenn die Solarpflicht
                                                                                                                                 Grundsätzlich müssen auch Wohnungseigentümergemein-                durch Gebäudeeigentümer:innen in Form eines Mieterstrom-
                                                                                                                                 schaften (WEG) der Pflicht aus dem Solargesetz Berlin              modells umgesetzt wird. Mieterstrom, der nach dem Erneuer­
                                                                                                                                 nachkommen. Als Eigentümer:in einer Wohnung in einer               bare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird, bezeichnet
                                                                                                                                 WEG sind Sie automatisch Teil einer Wohnungseigentümer-            Strom, der mithilfe einer Photovoltaik-Anlage lokal erzeugt
                                                                                                                                 gemeinschaft. Eine Besonderheit besteht hier darin, dass           und von Letztverbraucher:innen innerhalb desselben Wohn-
                                                                                                                                 die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allen              gebäudes oder in Gebäuden im unmittelbaren räumlichen
                                                                                                                                 Eigentümer:innen obliegt, auch wenn in der Regel eine              Zusammenhang verbraucht wird, ohne durch das öffentliche
                                                                                                                                 ­Verwaltung eingesetzt ist. Verpflichtet nach dem Solargesetz      Stromversorgungsnetz geleitet zu werden. Hierzu sollten Sie
WAS IST UNTER NICHT ÖFFENTLICHEN                                 Das Solargesetz Berlin findet insbesondere keine Anwendung       Berlin ist die Gesamtheit der Eigentümer:innen. Die Erfüllung     sich mit Ihren Vermieter:innen in Verbindung setzen. Weitere
GEBÄUDEN ZU VERSTEHEN?                                           auf Gebäude der Berliner Bezirke, der Berliner Senatsver-        der Solarpflicht durch die Installation und den Betrieb einer     Informationen zu Mieterstrommodellen und deren praktischer
                                                                 waltungen sowie der Sondervermögen Immobilien des Landes         Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf dem Dach oder          Umsetzung erhalten Sie kostenfrei beim SolarZentrum Berlin5.
Spätestens ab dem 1. Januar 2023 müssen grundsätzlich            Berlin (SILB) und der Sondervermögen für Daseinsvorsorge         den übrigen Gebäudeaußenflächen betrifft regelmäßig das
alle Eigentümer:innen von Gebäuden im Land Berlin eine           (SODA). Für diese sind die Vorgaben des Berliner Klimaschutz-    Gemeinschaftseigentum der WEG und bedarf zur Umset-               Auch Pächter:innen sind von der Solarpflicht nicht betroffen.
Solarpflicht beachten. Für private Eigentümer:innen,             und Energiewendegesetzes zu beachten. Für die Gebäude der        zung entsprechender Baumaßnahmen daher grundsätzlich              Es gelten für sie im Wesentlichen die hier vorgenommenen
gilt grundsätzlich die Pflicht nach dem S  ­ olargesetz Berlin   öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften und ­wettbewerblich       eines Beschlusses der Gemeinschaft.                               Ausführungen zu Mieter:innen.
(SolarG Bln). Für Eigentümer:innen öffentlicher G  ­ ebäude      agierende Eigenbetriebe des Landes Berlin wiederum ist
richtet sich die Pflicht hingegen nach dem ­Berliner Klima-      grundsätzlich das Solargesetz maßgeblich.
schutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln). Entscheidend für                                                                                                                                          MUSS DIE SOLARPFLICHT VON GEBÄUDE­
Sie ist d
        ­ aher, ob Sie Eigentümer:in eines nicht öffentlichen                                                                                                                                       EIGENTÜMER:INNEN SELBST ERFÜLLT WERDEN?
Ge­bäu­des sind. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Beur­                                                                                Solarpflicht                     Solarpflicht
                                                                   HINWEIS:                                                              nach SolarG Bln                   nach EWG Bln
teilung jeweils geltende Fassung des Gesetzes. Der Begriff                                                                                                                                          Die Solarpflicht, sprich die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 1 SolarG Bln
                                                                   Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz
wird in § 2 Nr. 2 SolarG Bln wie folgt definiert:                                                                                                                                                   eine Photovoltaik-Anlage zu errichten und zu betreiben, muss
                                                                   sieht in § 19 für Gebäude, deren Eigentümerin die
                                                                                                                                                                                                    nicht von Gebäudeeigentümer:innen selbst erfüllt werden. Viel-
                                                                   öffentliche Hand des Landes Berlin ist, grundsätzlich
                                                                                                                                                                                                    mehr können sich Gebäudeeigentümer:innen zur Erfüllung der
                                                                   eine eigene Pflicht zur Installation von Solaranlagen vor.
                                                                                                                                                                                                    Solarpflicht Dritter bedienen, wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 SolarG Bln
    HINWEIS:                                                       Ausgenommen sind nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b EWG
                                                                                                                                                                                                    klargestellt wird. Das heißt, Gebäudeeigentümer:innen können
    Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht öffentlichen          Bln Gebäude „im Eigentum von juristischen Personen,
                                                                                                                                                                                                    ihre Dachfläche z. B. an einen Dienstleister vermieten oder
    Gebäuden sind alle Eigentümerinnen und ­Eigentümer             Personenvereinigungen und Vermögensmassen des
                                                                                                                                                                                                    ­verpachten, der dort eine Photovoltaik-Anlage entsprechend
    von Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich                 Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit                  Nicht öffentliche             Öffentliche Gebäude
                                                                                                                                               Gebäude                                               den Vorgaben des SolarG Bln installiert und betreibt.
    des ­Berliner Energiewendegesetzes vom 22. März                privaten Unternehmen erbringen“.                                                                      — der Berliner Bezirke
    2016 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch das Gesetz vom                                                                                                                — der Berliner
                                                                                                                                        — Gebäude von Privaten,           ­Senats­verwaltung       Daneben gibt es noch viele andere Modelle wie etwa Mieter-
    26. ­Oktober 2017 (GVBl. S. 548) geändert worden ist,                                                                                  z. B. Einfamilienhäuse        — der Sondervermögen      strommodelle für Eigentümer:innen von vermieteten Gebäu-
    in der jeweils geltenden Fassung fallen. [Das Berliner                                                                              — Unternehmens­                    ­Immobilien des
                                                                                                                                           immobilien                        Landes Berlin (SILB)   den, nach denen sie Dritte unterschiedlich stark zur Erfüllung
    Energiewendegesetz wurde zuletzt ­geändert durch Ar-                                                                                                                 — der Sondervermögen      der Solarpflicht einbinden können. Ein kostenloses Beratungs-
    tikel 1 des Gesetzes vom 27. 08. 2021 (GVBl. S. 989) und                                                                                                                 für Daseinsvorsorge
                                                                                                                                                                             (SODA)                 angebot dazu bietet Ihnen das SolarZentrum Berlin 5 an. Die
    heißt nun Berliner Klimaschutz- und Energie­wendegesetz.]
                                                                                                                                                                                                    Kontaktmöglichkeit sowie viele weitere Informationen zu den
                                                                                                                                                                                                    Umsetzungsmöglichkeiten unter Einbeziehung Dritter finden
                                                                                                                                                                                                    Sie unter www.solarwende-berlin.de.

4                                                                                                                                                                                                                                                                    5
AB WANN GILT DIE S
                                                                                                                                                                                                                                                       ­ OLARPFLICHT?

    AB WANN GILT
                                                                                                                                     SOLARPFLICHT WESENTLICHER DACHUMBAU

    DIE ­SOLARPFLICHT?                                                                                                                  Beginn des wesentlichen
                                                                                                                                        Dachumbaus
                                                                                                                                                                             spätestens ab vollständigem
                                                                                                                                                                             ­Abschluss der Bauarbeiten
                                                                                                                                                                                                                        ab Fertigstellung des Umbaus bzw.
                                                                                                                                                                                                                        Nutzung des Gebäudes

                                                                                                                                        Solarpflicht gilt                    Installation der Photovoltaik-­       Inbetriebnahme der Photovol­taik-­Anlage
                                                                                                                                        1. 1. 2023                           Anlage                                und Nutzung ohne Unterbrechung

                                                                                                                                 Für bereits bestehende Gebäude wird auf den wesentlichen
                                                                                                                                 Umbau des Daches als Anknüpfungspunkt für die Solarpflicht               HINWEIS:
                                                                                                                                 abgestellt. Dieser muss ab dem 1. Januar 2023 erfolgen.                  Die Photovoltaik-Anlage ist gemäß der VDE-AR-N 4105
                                                                                                                                 „­Erfolgen“ knüpft an den Begriff des Beginns an. Auch hier              durch den Errichter beim Verteilnetzbetreiber anzu­
                                                                                                                                 ist die Aufnahme der Bauarbeiten e ­ ntscheidendes Kriterium             melden. Weitere Informationen zur Anmeldung bei
                                                                                                                                 und nicht bereits die Aufstellung eines Gerüsts. Baubeginn               Stromnetz Berlin finden Sie für Anlagen bis 30 Kilowatt
                                                                                                                                 ist daher bei Erneuerung der ­Dachhaut der Tag, an dem                   hier www.stromnetz.berlin/einspeisen/solaranlage-bis-
                                                                                                                                 die ausführende Firma mit den Arbeiten am Dach beginnt.                  30-kwp, für größere Anlagen hier www.stromnetz.berlin/
                                                                                                                                                                                                          anschliessen/erzeugungsanlagen-und-speicher. Für
                                                                                                                                 Die Installation der Photovoltaik-Anlage muss bei ­Neubauten          die Inbetriebnahme von Anlagen bis 25 kW und ohne
                                                                                                                                 spätestens ab der Fertigstellung des Gebäudes im bau­                 ­Strompager ist die technische Zustimmung der Stromnetz
                                                                                                                                 ordnungsrecht­lichen Sinne erfolgen. Ein Neubau ist grund­             Berlin GmbH erforderlich. Bei Anlagen über 25 kW
                                                                                                                                 sätzlich fertiggestellt, wenn die Bauarbeiten vollständig              bzw. Anlagen bis 25 kW mit Strompager, ist zusätzlich
ZEITLICHER                                                         Für Neubauten gilt die Pflicht, wenn mit der Errichtung ab    abgeschlossen sind. Das Gebäude muss sich also in dem                  zur technischen Zustimmung – und vor der Inbetriebnahme
ANWENDUNGSBEREICH                                                  dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Bei der Bestimmung des      Zustand befinden, wie es den öffentlich-rechtlichen Vorschrif-         der Anlage durch den Errichter – eine Inbetriebnahme-
                                                                   Begriffs „Errichtung“ wird auf den aus der Bauordnung für     ten, den genehmigten Bauvorlagen oder den ergangenen                   bzw. Funktionsprüfung des Strompagers durch Stromnetz
Um den betroffenen Eigentümer:innen hin­reichend Zeit zu           Berlin (BauO Bln) bekannten Begriff des Baubeginns abge-      Anordnungen entspricht.                                                Berlin notwendig.
­lassen, sich auf die Anforderungen des Solargesetzes vor-         stellt. Unter Baubeginn ist die Aufnahme der Bauarbeiten zu                                                                          Die Anmeldung beim Netzbetreiber kann im Einzelfall
 zubereiten, und damit sie diese in ihren Planungen berück­        verstehen, die der Ausführung des Bauvorhabens einschließ-    Bei Bestandsbauten muss die Photovoltaik-Anlage spätes-                einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte die An-
 sichtigen können, gilt die Solarpflicht erst eineinhalb Jahre     lich Baugrubenaushub objektiv unmittelbar dienen. Das Ab-     tens ab dem Abschluss der Arbeiten des wesentlichen Dach-              meldung möglichst frühzeitig erfolgen. Zeitliche Verzöge­
 nach dem Inkrafttreten des Solargesetzes Berlin ab dem            stecken der Grundfläche oder die Errichtung einer Baustelle   umbaus installiert werden.                                             rungen, die nicht von Ihnen (Anlagenbetreiber:innen)
 1. Januar 2023.                                                   stellt beispielsweise noch keinen Baubeginn dar, da es sich                                                                          zu verantworten sind, stellen selbstverständlich keine
                                                                   hierbei lediglich um vorbereitende Maßnahmen handelt, die     Die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss bei                    ­Verstöße gegen die Erfüllung der Solarpflicht dar.
                                                                   den eigentlichen bauausführenden Arbeiten vorausgehen.        ­Neubauten ab Beginn der Nutzung des Gebäudes erfolgen.                 Die Verzögerungen sollten schriftlich, etwa anhand von
                                                                                                                                  Nach dem Bauordnungsrecht ist die Nutzung eines Gebäudes               ­E-Mails, dokumentiert werden.
                                                                                                                                  erst dann gestattet, wenn das Gebäude selbst, ­Zufahrtswege,            Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Photovoltaik-
                                                                                                                                  Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Ge­                   Anlage im Marktstammdatenregister einzutragen ist.
    SOLARPFLICHT NEUBAUTEN                                                                                                        mein­schaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher                 Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internet-
                                                                                                                                  benutzbar sind.                                                         seite www.marktstammdatenregister.de/MaStR.

       Aufnahme                                spätestens ab Fertig­stellung            ab Beginn
                                                                                                                                 Bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Bestands­
       der Bauarbeiten                         des Gebäudes                             der ­Gebäudenutzung
                                                                                                                                 gebäudes muss die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage
                                                                                                                                 ab Fertigstellung erfolgen. Sofern die Nutzung des Gebäudes        SOLARPFLICHT OHNE
                                                                                                                                 während der Baumaßnahmen unterbrochen wurde, gilt die              BAUAUFSICHTLICHES VERFAHREN
       Solarpflicht gilt                       Installation der Photovoltaik-­     Inbetriebnahme Photovol­taik-Anlage
                                                                                                                                 Pflicht zur Inbetriebnahme der Anlage abweichend davon
       1. 1. 2023                              Anlage                              und Nutzung ohne ­Unterbrechung
                                                                                                                                 erst ab Beginn der Nutzung des Gebäudes.                           Die Errichtung von Solaranlagen ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3
                                                                                                                                                                                                    BauO Bln bauaufsichtlich verfahrensfrei. In keinem bauauf-
                                                                                                                                                                                                    sichtlichen Verfahren wird die Einhaltung der Anforderungen
                                                                                                                                                                                                    des Solargesetzes geprüft. Dies bedeutet nicht, dass in Fällen,
                                                                                                                                                                                                    in denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt
                                                                                                                                                                                                    und diese keine Aussage über die Solarpflicht enthält, diese
                                                                                                                                                                                                    entfallen würde. Die Solarpflicht gilt unabhängig vom bau­
                                                                                                                                                                                                    aufsichtlichen Verfahren.

6                                                                                                                                                                                                                                                                   7
WELCHE ­GEBÄUDE SIND VON DER
                                                                                                                                                                                                                                             ­SOLARPFLICHT ­BETROFFEN?­

                                                                                                                                     Darüber hinaus gilt die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 2                falls nicht mit verhältnismäßigem Aufwand installieren.

      WELCHE ­GEBÄUDE
                                                                                                                                     ­Buchstaben a bis d SolarG Bln nicht für                             Darüber hinaus dienen sie, wie auch Fliegende Bauten,
                                                                                                                                                                                                          als Provisorium und werden nach der Nutzung für einen

      SIND VON DER
                                                                                                                                     — unterirdische bauliche Anlagen:                                   bestimmten Zweck – z. B. als Sporthalle – wieder abgebaut.

     ­SOLARPFLICHT
                                                                                                                                        Unterirdische bauliche Anlagen befinden sich weit über-           Der Begriff „Fliegende Bauten“ ist im Solargesetz Berlin
                                                                                                                                        wiegend unter der Erde oder der mittleren Gelände-                weit zu verstehen und umfasst sowohl Zelte wie auch

     ­BETROFFEN?­
                                                                                                                                        oberfläche. Sie bieten damit keine oder nur sehr geringe          bestimmte Gebäude. Entscheidend ist, dass sie dazu
                                                                                                                                        ­Gebäudeaußenflächen, die zur solaren Energiegewinnung            ­geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufge-
                                                                                                                                         im Sinne des Solargesetzes genutzt werden könnten.                stellt und zerlegt zu werden (siehe auch § 76 Abs. 1 BauO
                                                                                                                                         ­Darüber hinaus dient die Errichtung einer baulichen Anlage       Bln). Sie sollten auf eine geplante Nutzungsdauer von
                                                                                                                                          unter der Erde häufig dazu, das Gelände oberhalb der             bis zu fünf Jahren am Ort der jeweiligen Errichtung aus-
                                                                                                                                          Anlage zu anderen Zwecken zu nutzen. Beispielsweise bei          gelegt sein.
                                                                                                                                          einer Tiefgarage, auf deren Decke ein Kinderspielplatz
                                                                                                                                          oder eine Grünfläche zur Naherholung angelegt wird.             Aufgrund der kurzen Standzeit von solchen Bauten
                                                                                                                                                                                                          an einem Ort wäre die Erfüllung der Solarpflicht unverhält-
                                                                                                                                        Die Ausnahme vom Solargesetz kann auch nur für Teile              nismäßig, denn die Photovoltaik-Anlage müsste ebenfalls
                                                                                                                                        eines Gebäudes gelten, sofern sich die übrigen Teile              auf- und abgebaut werden und in der Regel darüber
                                                                                                                                        nicht unter der Erde befinden. Dies könnte etwa bei einer         ­hinaus an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden
                                                                                                                                        Tiefgarage der Fall sein, die sich teilweise unter einem
                                                                                                                                        Gebäude befindet und in Teilen über die Grundfläche des        — Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem
                                                                                                                                        auf der Decke der Tiefgarage errichteten ­Gebäude(-teils)        anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht
                                                                                                                                        hinausgeht. Der darüber hinausgehende Teil muss sich             nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln erfüllt wird:
                                                                                                                                        allerdings weit überwiegend unter der Erde oder der
                                                                                                                                        ­mittleren Geländeoberfläche befinden.                            Die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Buchstabe d SolarG Bln
                                                                                                                                                                                                          soll eine unverhältnismäßige Belastung in Fällen ver­
                                                                                                                                     — Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht,                    meiden, in denen die Solarpflicht bereits durch das Haupt-
Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt gemäß            ­ olarpflicht bei Neu- und Bestandsbauten konkret zu beach-
                                                                   S                                                                   ­Vermehrung und Verkauf von Pflanzen:                              gebäude auf demselben Grundstück erfüllt wird. Die
§ 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln nur für Gebäude im Land Berlin.       ten ist, wird gesondert erläutert. Zunächst wird im Folgenden                                                                          Solarpflicht soll damit nicht erneut durch die Errichtung
Der Begriff „Gebäude“ ist wie in der Bauordnung für Berlin zu      darauf eingegangen, welche Gebäude von der Solarpflicht              Gewächshäuser und ähnliche Anlagen und Bauten eignen              einer Garage oder Nebenanlage auf demselben Grund-
­verstehen und wird in § 2 Nr. 3 SolarG Bln wie folgt definiert.   ausgenommen sind, das heißt, nicht in den Anwendungsbe-              sich aus den im Folgenden skizzierten Gründen in der              stück ausgelöst werden. Dies gilt auch, wenn die Garage
                                                                   reich des Solargesetzes Berlin fallen.                               Regel nicht für die solare Energiegewinnung. Die Instal-          oder das ­Nebengebäude eine Nutzungsfläche von mehr
                                                                                                                                        lation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder                als 50 Quadratmetern aufweist. Für die Ermittlung der
                                                                   Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln                   den übrigen Gebäudeaußenflächen eines Gewächshauses               Mindestgröße der zu errichtenden Photovoltaik-Anlage
    HINWEIS:
                                                                   ­Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmetern.              ist nur mit speziellen Photovoltaik-Modulen möglich,              ist in diesem Fall allein auf die Dachfläche des Haupt­
    Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte
                                                                    Denn auf den Dachflächen oder den Fassaden solcher kleinen          die ausreichend Licht durchlassen sowie für hohe Luft-            gebäudes abzustellen. Die Garage oder Nebenanlage
    bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden
                                                                    Gebäude sind die Wirtschaftlichkeitsbedingungen für die             feuchte und Temperaturen auf der Modulunterseite                  wird von der Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe d ­
    können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz
                                                                    Installation einer Photovoltaik-Anlage in der Regel schlechter      konzipiert sind. Außerdem scheidet der Anbau bestimmter           SolarG Bln, sofern sie auf demselben Grundstück wie
    von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, gemäß § 2
                                                                    als auf Gebäuden mit einer größeren Nutzungsfläche. Die             Pflanzen unter Photovoltaik-Modulen aufgrund der „Dop-            das Hauptgebäude errichtet wird, ausgenommen.
    Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. S­ eptember
                                                                    Nutzungsfläche eines Gebäudes ist in Zweifelsfällen nach            pelnutzung“ der Sonnenenergie unter Umständen aus.
    2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des
                                                                    der DIN 277-1 in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.        Darüber hinaus ­werden viele Gewächshäuser in regel-              Eine Pflicht besteht jedoch dann, wenn das H­ auptge-
    Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert
                                                                                                                                        mäßigen Abständen auf ein neues Stück Land umgesetzt              bäude nicht mit einer Solaranlage belegt werden kann
    worden ist.
                                                                                                                                        und dazu häufig komplett auf- und abgebaut. Auch gibt             oder ­gegebenenfalls nicht in den Geltungsbereich des
                                                                                                                                        es Gewächshäuser, bei denen statt einer Verglasung                § 3 SolarG Bln fällt und die Garage oder Nebenanlage
                                                                       Solarpflicht gilt für:                                           lediglich eine transparente Kunststofffolie zum Einsatz           aber vom Geltungsbereich erfasst werden. Die Ausnah­
Ob in Zweifelsfällen ein Gebäude im Sinne der Bauordnung                    Wohngebäude            Nichtwohngebäude                     kommt. Solche Bauten wären in der Regel aus statischen            me ist in solchen Fällen nicht anwendbar.
für Berlin vorliegt, für das damit grundsätzlich auch die Solar-                                                                        Gründen nicht dafür geeignet, das Gewicht einer (zusätz-
pflicht gilt, ist mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt zu klären.                                                                        lichen) Photo­voltaik-Anlage zu tragen. Unerheblich ist
                                                                                                                                        für das Vorliegen der Ausnahme, ob die Unterglasanlagen
Das Solargesetz Berlin differenziert nicht nach dem Zweck                                                                               oder Kulturbauten für Anzucht, Vermehrung und Verkauf
eines Gebäudes, das heißt, ob es sich bei einem Gebäude                                                                                 von Pflanzen erwerbsmäßig genutzt werden oder nicht.
um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Vielmehr
gilt es für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen.                                                                                — Traglufthallen und Fliegende Bauten:

Darüber hinaus ist die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 1 ­SolarG           Die Solarpflicht gilt unter anderem nicht für unter-             Auf den Außenflächen einer Traglufthalle, die aus einer
Bln grundsätzlich bei Neu- und bei Bestandsbauten zu                   irdische G
                                                                                ­ ebäude, Gewächshäuser oder Zelte.                     Kunststofffolie besteht, lassen sich nach dem derzeitigen
beachten. Unter welchen Voraussetzungen und wann die                                                                                    Stand der Technik Photovoltaik-Module nicht oder jeden-

8                                                                                                                                                                                                                                                                    9
WANN ­LIEGEN BEI EINEM
                                                                                                                                                                                                                                     ­BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE
                                                                                                                                                                                                                                          ­UMBAUTEN DES ­DACHES“ VOR?

                                                                                                                                       geschosses, ohne dass dabei die wasserführende Schicht           So löst die Erneuerung eines Teils der Dacheindeckung

  WANN ­LIEGEN
                                                                                                                                       erheblich erneuert wird, so muss die Solarpflicht nicht          zur Behebung eines Sturmschadens grundsätzlich nicht
                                                                                                                                       beachtet ­werden. Dies ist gilt auch dann, wenn im Zuge          die Solarpflicht aus. Anders wäre dies zu beurteilen,

  BEI EINEM
                                                                                                                                       des Dachausbaus Dachfenster erneuert oder eingesetzt             wenn aufgrund eines sehr schweren Sturmschadens eine
                                                                                                                                       werden oder wenn Dachgauben gesetzt werden, dadurch              grundständige Sanierung des Daches einschließlich einer

 ­BESTANDSGEBÄUDE
                                                                                                                                       aber weniger als 50 Prozent der wasserführenden Schicht          erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht
                                                                                                                                       (Dachhaut) der gesamten Dachfläche erneuert werden.              (Dachhaut) erforderlich wäre.

„WESENTLICHE                                                                                                                        — Dachaufstockung: Eine Dachaufstockung im Sinne des             In Einzelfällen, in denen sich der Dachausbau, die Dachauf-

 ­UMBAUTEN DES
                                                                                                                                      Solargesetzes liegt etwa dann vor, wenn auf einem be-          stockung oder die grundständige Dachsanierung auf eine
                                                                                                                                      stehenden Gebäude ein neues (Teil-)Geschoss errichtet          Teildachfläche beschränkt und die übrigen Dachflächen nicht

 ­DACHES“ VOR?
                                                                                                                                      wird. Dies kann auch in Staffelbauweise erfolgen, das          erneuert werden, ist die Solarpflicht weiterhin zu beachten,
                                                                                                                                      heißt, das neu aufgesetzte (Teil-)Geschoss muss nicht die      sofern mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht
                                                                                                                                      gesamte Fläche des letzten Geschosses überdecken.              (Dachhaut) der gesamten Dachfläche erneuert werden. Wird
                                                                                                                                      ­Unerheblich ist dabei auch, welche Dachform – Steil-          die übrige Teildachfläche innerhalb eines Zeitraums von
                                                                                                                                       oder Flachdach – für das neue Geschoss gewählt wird           wenigen Monaten ebenfalls erneuert, so kann die Solarpflicht
                                                                                                                                       und ob dies von der vorhergehenden Dachform abweicht.         auch erst mit der Erneuerung dieser Teildachfläche um-
                                                                                                                                                                                                     gesetzt werden. Soll die übrige Teildachfläche erst später
                                                                                                                                       Eine Dachaufstockung im Sinne der Vorschrift liegt auch       erneuert werden und kommt die erneuerte Dachfläche wegen
                                                                                                                                       vor, wenn etwa der Kniestock bei einem bestehenden            Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderweitigen
                                                                                                                                       Dach angehoben wird.                                          Dachnutzungen oder wegen Nordausrichtung für die Instal-
                                                                                                                                                                                                     lation einer Photovoltaik-Anlage nicht in Betracht, so kann
                                                                                                                                       Die Dachaufstockung kann sich auch auf nur einen Teil         gegebenenfalls eine zeitlich beschränkte Befreiung von
                                                                                                                                       der Dachfläche des Gebäudes beziehen. Entscheidend            der Solarpflicht beantragt werden.
                                                                                                                                       ist, dass durch die Dachaufstockung mehr als 50 Prozent
                                                                                                                                       der wasserführenden Schicht (Dachhaut) der ursprüng-          Eine Befreiung kann jedoch nur gewährt werden, wenn
                                                                                                                                       lichen Dachfläche erneuert werden.                            nachgewiesen wird, dass die Dacheindeckung der übrigen
Die Solarpflicht ist für Bestandsgebäude nach § 3 Abs. 1           durch Synergieeffekte geringer. Was den Umfang und die Art                                                                        Dachflächen, die für die Installation der Photovoltaik-Anlage
Satz 1 Nr. 2 SolarG Bln nur im Falle eines wesentlichen            der Erneuerung betrifft, ist grundsätzlich zwischen Steil- und   — Grundständige Dachsanierung: Eine grundständige                genutzt werden sollen, voraussichtlich eine Lebensdauer
Umbaus des Daches zu beachten. Der Begriff „wesentliche            Flachdächern zu unterscheiden. Auf die Unterschiede wird           Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin liegt          von weniger als 25 Jahren aufweisen. Es müsste mithin eine
Umbauten des Daches“ wird in § 2 Nr. 7 SolarG Bln wie              im Folgenden gesondert eingegangen. Zunächst wird die              bei einem Steildach vor, wenn die Dacheindeckung weit          Erneuerung der für eine Photovoltaik-Anlage geeigneten
folgt definiert.                                                   Anwendung der Vorschrift auf Bestandsgebäuden mit Steil-           überwiegend erneuert wird. Dies ist regelmäßig dann der        Dachfläche innerhalb der nächsten 25 Jahre ab Antragstel-
                                                                   dächern näher erläutert.                                           Fall, wenn die Dacheindeckung – je nach verwendetem            lung glaubhaft dargelegt werden. Die Installation auf einer
                                                                                                                                      Material und Beanspruchung nach rund 40 bis 60 Jahren –        solchen Dachfläche wäre möglicherweise wirtschaftlich
                                                                      Was gilt es bei Steildächern zu beachten?                       das Ende der Lebensdauer erreicht hat und erneuert wird.       nicht sinnvoll, da die Lebensdauer der Photovoltaik-Module
  HINWEIS:
                                                                                                                                      In diesem Zusammenhang muss nach den Vorgaben des              in der Regel bei 25 Jahren liegt und zur Erneuerung der
  Wesentliche Umbauten des Daches sind Änderungen
                                                                   Bei Steildächern, die in der Regel mit einer harten Bedachung      Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zumeist auch eine neue            Dacheindeckung eine De- und anschließende Neuinstalla-
  an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht
                                                                   in Form von Dachziegeln aus Ton oder Beton, Schiefer­              Dämmung eingebracht werden. Darüber hinaus muss in             tion der Photovoltaik-Module erforderlich wäre. Einzelheiten
  durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grund­
                                                                   platten oder Metallblech versehen sind, ist diese Dachhaut         diesen Fällen auch die Lattung und bei Bedarf auch eine        zum ­Befreiungsantrag finden Sie auf Seite 24 im Leitfaden.
  ständige Dachsanierung erheblich erneuert wird.
                                                                   als wasserführende Schicht im Sinne des Solargesetzes              Ertüchtigung oder Instandsetzung des Dachstuhls vorge­
                                                                   Berlin anzusehen. Unerheblich ist, ob das Dach als ein-            nommen werden. Im Zusammenhang mit einer solchen               Darüber hinaus kann ein Befreiungsantrag auch bei be-
                                                                   schaliges, unbelüftetes oder als zweischaliges, belüftetes         grundständigen Dachsanierung kann daher die Installa­          stimmten Dachtypen wie etwa Reetdächern in Betracht
Die Solarpflicht ist von Eigentümer:innen von nicht öffentlichen   Dach ausgeführt ist.                                               tion einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach gut mit            kommen, wenn diese aufgrund der besonderen Dachein­
Bestandsgebäuden im Land Berlin immer dann zu beachten,                                                                               ausgeführt werden.                                             deckung für die Installation einer Solaranlage nicht geeig­
wenn die wasserführende Schicht im Rahmen eines Dach-              Für die Beantwortung der Frage, ob bei Maßnahmen am                                                                               net sind. Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder
ausbaus, einer Dachaufstockung oder einer grundständigen           Dach eines Bestandsgebäudes die Solarpflicht nach dem               Davon zu unterscheiden ist die Instandhaltung der wasser-     bei technischer Unmöglichkeit sieht das Solargesetz Berlin
Dachsanierung erheblich erneuert wird. Eine erhebliche             Solargesetz Berlin zu beachten ist, ist daher immer zunächst        führenden Schicht (Dachhaut bzw. Dacheindeckung),             ­Ausnahmetatbestände vor, diese finden Sie auf Seite 18 im
Erneuerung der wasserführenden Schicht liegt vor, wenn diese       zu ermitteln, ob ein Dachausbau, eine Dachaufstockung               wodurch die Solarpflicht nicht ausgelöst wird. Die Instand-    ­Leitfaden.
überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent der gesamten              oder eine grundständige Dachsanierung vorliegt. Diese               haltung umfasst Instandsetzungsmaßnahmen, Wartungs-
Fläche der wasserführenden Schicht des Daches (Dachhaut),          ­Begriffe werden daher im Folgenden näher erläutert.                arbeiten sowie die zur Schadensfeststellung notwendigen          Welche Besonderheiten gelten abweichend
erneuert wird.                                                                                                                         Maßnahmen. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten                   davon bei Flachdächern?
                                                                   — Dachausbau: Unter einem Dachausbau, der mit einer                 in der Regel keine nennenswerten Eingriffe in die vorhan­
Im Zuge einer solchen Maßnahme lässt sich die Installation           erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht                dene Bausubstanz. Die Instandhaltung zielt darauf ab, den     Für Flachdächer gelten die oben zu Steildächern gemachten
einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder gegebenen-               einhergeht und daher zur Einhaltung der Solarpflicht              Soll-Zustand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch              Ausführungen entsprechend. Bei einem Dachausbau oder ­einer
falls anteilig auf den übrigen Außenflächen des Gebäudes             führt, könnte etwa das Setzen von Dachgauben in ein               wiederherzustellen und umfasst im Wesentlichen die            Dachaufstockung, kommt es wie für Steildächer darge­legt
gut mitplanen und umsetzen. Die hiermit verbundenen spezi-           bestehendes Dach zu verstehen sein. Beschränkt sich               Überar­beitung einzelner Bauteile, die Beseitigung a
                                                                                                                                                                                          ­ kuter    ­darauf an, dass die wasserführende Schicht (Dachabdichtung
fischen Kosten der Photovoltaik-Installation im Bestand sind         der Dachausbau indes auf den Innenausbau des Dach-                ­Schäden und kleinerer schadensträchtiger Zustände.            bei Flachdächern in der Regel aus Bitumen- oder Kunst-

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WANN L­ IEGEN BEI EINEM
­BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE                                                                    BROSCHÜREN- ODER KAPITELTITEL
­UMBAUTEN DES ­DACHES“ VOR?

                                                                 GILT DIE
stoffbahnen) aufgrund des Dachausbaus oder der Dach­
aufstockung zu mehr als 50 Prozent erneuert wird.

Aufgrund der bautechnischen Unterschiede bei der ­Umsetzung
zwischen Steil- und Flachdächern wird im Folgenden auf

                                                                 ­SOLARPFLICHT
­einige Besonderheiten eingegangen, wann eine grund-
 ständige Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin
 bei einem Bestandsgebäude mit Flachdach vorliegt. Eine
 grundständige Dachsanierung liegt vor, wenn die Dachab-
 dichtung weit überwiegend – bei einem hinterlüfteten Flach-

                                                                  FÜR MICH?
 dach einschließlich der darunter liegenden Lattung – erneuert
 wird. In diesem Zusammenhang muss nach den Vorgaben des
 Gebäudeenergiegesetzes zumeist auch eine neue Dämmung
 eingebracht werden. Im Zuge dessen wird unter Umständen
 auch die unter der Dämmung liegende Bitumenabdichtung
 überprüft, und es entsteht ein unmittelbarer Zugriff auf die
 tragende Dachkonstruktion. In Zusammenhang mit einer
 ­solchen grundständigen Dachsanierung kann daher die In­­
  stal-­lation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach gut mit    Informieren Sie sich jetzt
  ­ausgeführt werden.
                                                                 über das Online-Abfrage-Tool:
Davon zu unterscheiden ist die Instandhaltung der wasser­
führenden Schicht (Dachabdichtung) eines Flachdachs, die
nicht zur Beachtung der Solarpflicht führt. Zu den Einzel-
heiten, was unter einer Dachinstandhaltung zu verstehen ist,
siehe die Ausführungen hierzu oben für Steildächer, die für
Flachdächer entsprechend gelten.

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WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN?

                                                                                                                                BERECHNUNG

      WELCHE
                                                                                                                                DER DACHFLÄCHE                                                        Bestandsgebäude

     ­MINDESTGRÖSSEN
                                                                                                                                Die Berechnung erfolgt je nach Dachform und für jedes Dach              Satteldach         Flachdach            Walmdach
                                                                                                                                einzeln. Relevant hierfür sind die Maße des Daches, die sich

      GELTEN?
                                                                                                                                bei mehreren Teildachflächen aus der Summe aller Teildach-
                                                                                                                                flächen ergeben. Für die Bruttodachfläche wird auch der
                                                                                                                                Dachüberstand einbezogen, nicht jedoch die ab­schließende
                                                                                                                                Dachrinne. Das bedeutet, dass bei der ­Bruttodachfläche
                                                                                                                                grundsätzlich keine Dachflächen abgezogen werden,
                                                                                                                                die anderweitig genutzt werden sollen. Sie müssen bei
                                                                                                                                der ­Berechnung der Bruttodachflächen einbezogen werden.

                                                                                                                                    Neubauten
                                                                                                                                                                                                     Brutto­         −     z. B. Dach-      =     Netto­
                                                                                                                                       Satteldach        Flachdach          Walmdach                 dachfläche            fenster,               dachfläche
                                                                                                                                                                                                                           ­Dachgauben

                                                                                                                                                                                                     HINWEIS:
                                                                                                                                                                                                    Da die Dimensionierung der Anlage und die zu bele­
                                                                                                                                                                                                    gende Fläche in jedem Fall einzeln zu berechnen ist,
                                                                                                                                                                                                    stellt das Land Berlin einen Solarrechner zur Verfügung.
                                                                                                                                                                                                    Der Solarrechner Berlin ist insbesondere für Bestands­
Das Solargesetz Berlin gibt für die Erfüllung der Verpflichtung   Bestandsgebäude genießen eine Erleichterung dahingehend,
                                                                                                                                                                                                    gebäude ein bedeutsames Hilfsmittel. Das Land Berlin
aus diesem Gesetz Mindestgrößen für die auf dem Gebäude­          dass bestimmte, auf dem Dach bereits vorhandene Aufbauten
                                                                                                                                                                                                    hat die Solarpotenziale der Hauptstadt berechnen
dach zu installierenden Photovoltaik-Anlagen vor. Auf die         und Nutzungen von der Bruttodachfläche abgezogen werden
                                                                                                                                   Breite × Länge inkl. Dachüberstand = Bruttodachfläche            ­lassen, sodass eine exakte Darstellung des Solarpoten­
Alternativen zur Erfüllung der Solarpflicht an der übrigen        dürfen. Bei Bestandsbauten wird daher auf die Nettodach-
                                                                                                                                                                                                     zials eines jeden Daches in Berlin möglich ist. Der Rechner
­Gebäudeaußenfläche oder durch eine Solarthermie-­Anlage          fläche abgestellt.
                                                                                                                                                                                                     zeigt sehr detailliert, welche Teile des Daches nutzbar
 wird auf Seite 22 im Leitfaden eingegangen. Bei der Festlegung
                                                                                                                                                                                                     sind und welche durch Gauben oder Schornsteine nicht.
 des Flächenanteils wurden viele Faktoren b­ erücksichtigt. So
                                                                                                                                                                                                     Hierdurch können erste Anhaltspunkte für eine Belegung
 muss die Festlegung grundrechtsschonend sein; die ver­schie­                                                                   BERECHNUNG
                                                                    HINWEIS:                                                                                                                         des Daches gegeben werden. Die hierdurch erfolgten
 denen Nutzungsmöglichkeiten, unterschiedliche Dimensionie-                                                                     DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGENFLÄCHE
                                                                    Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der                                                                           Angaben sind nicht rechtsverbindlich.
 rungen des Daches, unterschiedliche Arten der Montage und
                                                                    Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung,
 unterschiedliche Modularten sollen er­möglicht werden.                                                                         Die Photovoltaik-Anlagenfläche entspricht grundsätzlich
                                                                    Dachaufbauten, Dachfenstern, anderen Dachnutzungen
                                                                                                                                der Fläche, die mit Photovoltaik-Modulen belegt wird. Auf
                                                                    oder der Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden
Grundlage für die Ermittlung der Mindestgröße ist die Dach-                                                                     Steildächern werden die Photovoltaik-Module in der Regel          BEGRENZUNG FÜR AUSSCHREIBUNGSPFLICHTIGE
                                                                    können (siehe § 2 Nr. 4 SolarG Bln).
fläche. Als Dachfläche im Sinne des § 4 SolarG Bln gilt die                                                                     Kante an Kante installiert, es sei denn, aufgrund von Aufbau-     PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN
Bruttodachfläche eines Gebäudes. Hierbei wird nach Neu-                                                                         ten, Dachfenstern, Dachgauben oder anderweitigen Dach-
und Bestandsbau unterschieden. Für Neubauten wird auf                                                                           ­nutz­ungen sind Abstände zu lassen. Diese anderweitig            In äußerst seltenen Fällen, in denen eine besonders große
die Bruttodachfläche abgestellt.                                  Im Folgenden wird zunächst die Berechnung der D ­ achfläche    ­genutzten Flächen dürfen für die Ermittlung der Photovoltaik-   Dachfläche existiert, kommt eine Begrenzung nach § 4 Abs. 3
                                                                   sowie der Photovoltaik-Anlagenfläche näher erläutert.          Anlagen­fläche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.       SolarG Bln in Betracht. Die Erfüllung der Solarpflicht wird
                                                                   Anschließend wird auf die Begrenzung für ausschreibungs-                                                                       für alle Betroffenen auf die installierte Leistung begrenzt,
   HINWEIS:                                                        pflichtige Photovoltaik-Anlagen eingegangen, bevor die       Eine Ausnahme gilt für zwingende, konstruktionsbedingte           für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
  Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein             unterschiedlichen Anlagenmindestgrößen bei Neu- und          ­Abstände bei Photovoltaik-Anlagen. Solche Abstände dürfen        einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung,
  Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüber-                Bestandsbauten sowie die Erleichterungen bei Letzteren        bei der Fläche der Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt wer-      die Marktprämie oder eine wirtschaftlich vergleichbare Zah-
  stands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus                ­aufgezeigt werden.                                           den. Dies können zum Beispiel Abstände sein, die aufgrund        lung gegen den Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Ener-
  ­mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamt­                                                                         einer Aufständerung von Photovoltaik-Modulen auf einem           gien-Gesetz (EEG) hat. Dadurch wird verhindert, dass Betrof­
   fläche aller Teildachflächen (siehe § 2 Nr. 1 SolarG Bln).                                                                    Flachdach erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen            fene unter die Ausschreibungspflicht nach dem EEG fallen.
                                                                                                                                 Betrieb zu gewährleisten. Dies könnten etwa Abstände zwi-        In der Regel besteht für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden
                                                                                                                                 schen den Modulreihen sein, die erforderlich sind, um            mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt
                                                                                                                                 eine gegenseitige Verschattung der Module zu verhindern.         peak eine Ausschreibungspflicht nach dem EEG.

14                                                                                                                                                                                                                                                             15
WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN?                                                                                                                                                                                          WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN?

Darüber hinaus gilt diese Ausnahme auch für Mieterstrom-                                                                        ERLEICHTERUNG FÜR
anlagen, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch            Bestandsgebäude                                             WOHNGEBÄUDE IM BESTAND                                          Erleichterung für Wohngebäude im Bestand
genommen wird, sofern andernfalls die Förderung wegfallen
würde. Derzeit liegt die Grenze nach dem EEG 2021 bei                                                                           Bei Wohngebäuden im Bestand kann in bestimmten Fällen
100 Kilowatt peak für eine Mieterstromanlage.                                                                                   die installierte Leistung statt der Nettodachfläche zugrunde                    2 KW ca. 12 m²
                                                                                                                                gelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 SolarG Bln können
                                                                                                                                weniger als 30 Prozent der Dachfläche für eine Photovoltaik-­
                                                                                                                                Anlage genutzt werden, wenn die installierte Leistung der
     Neubau                                                                                                                     Photovoltaik-Anlage den im Gesetz angegebenen Wert
                                                                                                                                in Kilowatt erreicht. Die Begrenzung des zu installierenden
                                                                                                                                Pflichtanteils wirkt zum einen als Kostenbegrenzung und
                                                                                                                                zum anderen als Möglichkeit, mit Hilfe der Größe eine wirt-
                                                                                                                                schaftliche Optimierung auf alle verfügbaren Nutzungsarten,
                                                                    Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestands-          wie zum Beispiel die Eigenversorgung, umzusetzen. Für
                                                                    gebäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens             ­bestimmte Wohngebäude sieht das Solargesetz eine Erleich-
                                                                    30 Prozent der Nettodachfläche bedecken.                     terung vor:                                                                    3 KW ca. 18 m²

                                                                                                                                — Für Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen genügt
                                                                                                                                  es daher, wenn die installierte Leistung zwei Kilowatt
                                                                Im Folgenden werden die beiden Begriffe „Verschattung“            erreicht. Unter diese Begrenzung fallen vor allem Zwei-
     Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen
                                                                und „andere Dachnutzung“ näher erläutert.                         familienhäuser.
     ­mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines
      ­Gebäudes bedecken müssen.
                                                                Eine relevante Verschattung einer (Teil-)Dachfläche kann        — Für Wohngebäude zwischen mindestens drei und maximal
                                                                nur dann angenommen werden, wenn die betreffenden An-             fünf Wohnungen genügt es, wenn die installierte Leistung
                                                                lagenteile (Module) aufgrund ihrer Ausrichtung und der realen     drei Kilowatt erreicht.
                                                                Verschattung dieser (Teil-)Dachfläche eine um mindestens
MINDESTGRÖSSE DER                                               25 Prozent geringere Solareinstrahlungsmenge über ein Jahr      — Für Wohngebäude mit mindestens sechs und
PHOTOVOLTAIK-ANLAGE BEI NEUBAUTEN                               gegenüber der maximalen Solareinstrahlungsmenge über ein          ­maximal zehn Wohnungen genügt es, wenn die                                   6 KW ca. 36 m²
                                                                Jahr ohne Verschattung aufweisen. Zu ermitteln ist der Anteil      ­installierte ­Leistung sechs Kilowatt erreicht.
Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen mindestens        am maximal möglichen Ertrag des durch die Verschattung
30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken         am konkreten Standort innerhalb eines Jahres aufsummierten      Für alle Wohngebäude, die über zehn Wohnungen ­haben
müssen. Die Bruttodachfläche ist wie oben unter „Berechnung     reduzierten Solarertrags bei optimaler Ausrichtung der Photo-   und alle anderen Bestandsbauten, z. B. gewerblich ­genutzte
der Dachfläche“ beschrieben zu ermitteln. Auf mindestens        voltaik-Module. Als Ausrichtung und Neigung der Photovol-       ­Gebäude, gilt keine Leistungsbegrenzung. Für diese
30 Prozent dieser Fläche muss die Photovoltaik-Anlage instal-   taik-Module müssen für die Berechnungen der verschatteten        ­Gebäude gilt, dass 30 Prozent der Nettodachfläche
liert werden. Welche Besonderheiten bei der Berechnung          Module folgende Randbedingungen eingehalten werden:               ­bedeckt werden müssen.
der Photovoltaik-Anlagenfläche zu beachten sind, wurde
­vorstehend ebenfalls erläutert.                                — bei Schrägdächern die Ausrichtung und Neigung
                                                                  des Schrägdachs
                                                                — bei Flachdächern die optimale Ausrichtung nach Süden
MINDESTGRÖSSE DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGE                             und eine Modulneigung von 35 Grad
BEI BESTANDSBAUTEN

Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestandsge­
                                                                   HINWEIS:
bäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 ­Prozent
                                                                  Im Jahr 2021 betrug der Wert für die Globalstrahlung
der Nettodachfläche bedecken. Für die Ermittlung der
                                                                  in Berlin bei einer Ausrichtung nach Süden und einer
­Nettodachfläche muss zunächst die gesamte Dachfläche
                                                                  ­Modulneigung von 35 Grad ca. 1070 Kilowattstunden
 wie oben beschrieben berechnet werden. Anschließend
                                                                   pro Quadratmeter.
 können in einem zweiten Schritt die in § 2 Nr. 4 SolarG Bln
 beschriebenen Flächenanteile von der ermittelten Dachfläche
 abgezogen werden. Dies sind:
                                                                Eine andere Dachnutzung kann etwa bei einer Dachbe­
—    verschattete Flächen                                       grünung oder einer Dachterrasse vorliegen. Ein Abzug
—    Dachaufbauten                                              von begrünten Dachflächen kommt allerdings nur dann in
—    Dachfenster                                                ­Betracht, wenn eine Kombination mit der Photovoltaik-­Anlage
—    andere Dachnutzungen                                        nicht möglich ist. Dies dürfte in der Regel nur bei einer
—    nach Norden ausgerichtete (Teil-)Dachflächen                ­intensiven Dachbegrünung mit hochwachsenden Pflanzen
                                                                  der Fall sein.

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AUSNAHMEN
                                                                                                                                                                                                                                               VON DER ­SOLARPFLICHT

                                                                                                                                  1. Ausnahmetatbestand: Die Erfüllung der Solarpflicht

      AUSNAHMEN
                                                                                                                                  widerspricht einer „anderen öffentlich-­rechtlichen                    HINTERGRUNDINFORMATION:
                                                                                                                                  ­Vorschrift“.                                                        Gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Berlin

      VON DER
                                                                                                                                                                                                       (DSchG Bln) darf ein Denkmal nur mit Genehmigung
                                                                                                                                  Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln entfällt die Pflicht zur Er-       der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erschei-

     ­SOLARPFLICHT
                                                                                                                                  richtung einer Solaranlage nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln, sofern        nungsbild verändert werden. Einer Genehmigung bedarf
                                                                                                                                  die Erfüllung einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift        es nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln auch für die Verände-
                                                                                                                                  widerspricht. Mit diesem Ausnahmetatbestand wird sicher-             rung der unmittelbaren Umgebung des Denkmals, wenn
                                                                                                                                  gestellt, dass ein im Einzelfall bestehender Widerspruch zwi-        diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungs-
                                                                                                                                  schen der Solarpflicht und einer anderen, entgegenstehenden          bild des Denkmals auswirkt. Auch die Installation einer
                                                                                                                                  öffentlich-rechtlichen Pflicht gelöst werden kann: Die Solar-        ­Photo­voltaik- oder Solarthermie-Anlage stellt eine
                                                                                                                                  pflicht entfällt und ist damit nicht zu beachten. Sofern sich         ­Verän­derung dar.
                                                                                                                                  der Widerspruch nur auf einen abgrenzbaren Teil der Dach-
                                                                                                                                  fläche beschränkt – z. B. die straßenzugewandte Dachfläche           Weitere Informationen sowie Links zu den zuständigen
                                                                                                                                  eines Satteldaches –, entfällt die Solarpflicht nur für diese        Behörden finden Sie hier: www.solarwende-berlin.de/
                                                                                                                                  Dach­fläche. Für die übrige Dachfläche könnte allerdings             lexikoneintrag/denkmalschutz
                                                                                                                                  ein weiterer Ausnahmetatbestand vorliegen, etwa wenn die
                                                                                                                                  verbleibende, straßenabgewandte Dachfläche nach Norden
                                                                                                                                  ausgerichtet ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SolarG Bln).
                                                                                                                                  Sofern eine Nutzung der verbleibenden Dachfläche für eine          Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall des Ausnahmetat­
                                                                                                                                  Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage aus anderen Gründen         bestands, insbesondere für Neubauten, sind mögliche Konflikte
                                                                                                                                  ausscheidet, ist gegebenenfalls ein Befreiungsantrag               zwischen den Festlegungen eines Bebauungsplans und der
                                                                                                                                  in B
                                                                                                                                     ­ etracht zu ziehen.                                            Solarpflicht nach dem Solargesetz. Dies kann insbesondere
                                                                                                                                                                                                     Fälle betreffen, in denen die Errichtung eines Gründachs
                                                                                                                                  Einen wichtigen Anwendungsfall der dieser Ausnahme stellen         vorgeschrieben wird. Allerdings muss hier zunächst geprüft
                                                                                                                                  wesentliche Umbauten des Daches von denkmal­geschützten            werden, ob nicht eine Kombination von Dachbegrünung und
                                                                                                                                  Bestandsgebäuden und Vorhaben in der Umge­bung von                 Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage in Betracht kommt.
Das Solargesetz Berlin sieht in § 5 Abs. 1 SolarG Bln              Wichtig ist:                                                   Denkmalen dar. Sofern solche Vorhaben in den Anwendungs-           Die Umsetzung könnte dazu entweder auf separaten Teilen
drei ­Ausnahmetatbestände vor. Diese lauten wie folgt:             Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetat-           bereich des Solargesetzes Berlin fallen, kann im Rahmen            der Dachfläche erfolgen oder bei einer extensiven Begrü-
                                                                   bestands ist grundsätzlich von den jeweiligen Gebäude­         der ohnehin notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung             nung etwa mit Gräsern und Moosen in Kombination auf der
                                                                   eigentümer:innen in eigener Verantwortung festzustellen.       die Ausnahme von der Solarpflicht nach dem Solargesetz             gleichen Dachfläche. Eine extensive Begrünung lässt sich in
                                                                   Bei schwierigen Fragestellungen wie etwa einer unzu­           dokumentiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche     der Regel unter aufgeständerten Photovoltaik-Modulen gut
  HINWEIS:
                                                                   reichenden Statik des Daches ist eine fachkundige Person       Dachflächen aus denkmalfachlichen Gründen nicht in Frage           anlegen und pflegen. Nur eine intensive Begrünung mit hoch-
  Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 entfällt, wenn deren ­Erfüllung
                                                                   hinzuzuziehen. Es ist kein Antrag auf Gewährung der            kommen.                                                            wachsenden Pflanzen wie kleinen Büschen und Sträuchern
  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
                                                                   ­Ausnahme bei einer Behörde zu stellen. Das Vorliegen                                                                             lässt sich auf der gleichen Dachfläche zumeist nicht umsetzen.
     ­widerspricht,
                                                                    ­eines Ausnahmetatbestands ist eigenständig in dem            Im Falle von denkmalgeschützten Bestandsgebäuden oder              Sofern eine Umsetzung von intensiver Dachbegrünung und
  2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
                                                                     ­dafür bereitgestellten Formular (Muster siehe Seite 46)     bei Vorhaben in der Umgebung von Denkmalen kann es im              Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf unterschiedlichen
  3. nicht vertretbar ist, weil
                                                                      zu dokumentieren, das bei einer eventuellen Prüfung durch   Einzelfall möglich sein, dass die vorgeschriebene Mindest­         Teilen der Dachfläche zur Erfüllung der Vorgaben aus dem
      a) die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwin-
                                                                      das zustände Bauaufsichtsamt vorgelegt werden muss          größe für die zu errichtende Photovoltaik-Anlage nicht um-         Bebauungsplan nicht möglich ist, entfällt die Solarpflicht.
          genden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
                                                                      (­siehe im Einzelnen zur Dokumentationspflicht Seite 26).   setzbar ist, da Teile der Dachflächen aus denkmalfachlichen
          ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden
                                                                                                                                  Gründen nicht dafür genutzt werden dürfen. In diesen Fällen        Wird eine Dachbegrünung indes aus eigener Motivation
          kann oder
                                                                   Zu beachten ist:                                               beschränkt sich die Anlagengröße auf die zulässigerweise           und nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
     b)  die Bruttodachfläche eines Bestandsgebäudes
                                                                   Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen,                   nutzbare Dachfläche. Die Abweichung wird im Rahmen                 ­vorgenommen, so ist die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
          ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
                                                                   das heißt, sie dürfen in Zweifelsfällen nicht ausgedehnt       der ohnehin notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung              SolarG Bln nicht anwendbar.
                                                                   werden. Auch sind grundsätzlich immer alle ­zumutbaren         dokumentiert.
                                                                   technischen und gestalterischen Möglichkeiten zur
Sofern die Voraussetzungen eines der ­Ausnahmetatbestände          ­Erfüllung der Solarpflicht auszuschöpfen, bevor auf einen     Dringend empfohlen wird der frühzeitige Austausch mit den
                                                                                                                                                                                                       HINWEIS:
erfüllt sind, entfällt damit grundsätzlich die Solarpflicht nach    Ausnahmetatbestand zurückgegriffen wird. Gegebenenfalls       zuständigen Denkmalbehörden vor der Antragstellung, um
                                                                                                                                                                                                       In Berlin können Gründächer über das Förderprogramm
§ 3 Abs. 1 SolarG Bln. Das heißt, es muss grundsätzlich             müssen Fragen zum Verständnis und zur Auslegung der           den Umfang der Antragsunterlagen zu besprechen und damit
                                                                                                                                                                                                       GründachPLUS gefördert werden.
keine Photovoltaik-­Anlage auf dem Gebäudedach installiert          Ausnahmetatbestände mit der Senatsverwaltung für Wirt-        unnötigen Zeitaufwand und unter Umständen sogar Kosten
werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die Alternativen      schaft, Energie und Betriebe geklärt werden.                  zu vermeiden.
zur Erfüllung der Solarpflicht (Erfüllungsoptionen) gemäß § 5
Abs. 2 oder 3 SolarG Bln. In besonderen Härtefällen, in denen
die Voraussetzungen für einen der Ausnahmetatbestände nicht
vorliegen, kann bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Ener-
gie und Betriebe ein Antrag auf Befreiung von der Solarpflicht
gestellt werden (siehe zur Befreiungsmöglichkeit auf Seite 24).

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