PRAXIS LEITFADEN ZUM SOLARGESETZ BERLIN
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PRAXIS LEITFADEN ZUM SOLARGESETZ BERLIN
EINLEITUNG 3 AUSNAHMEN VON DER SOLARPFLICHT 18 FÜR WEN GILT DIE SOLARPFLICHT? 4 ALTERNATIVEN ZU PHOTO- VOLTAIK-AUFDACHANLAGEN 22 Was ist unter nicht öffentlichen Gebäuden zu verstehen? 4 Erfüllungsoption Solarthermie 22 Was gilt bei besonderen Eigentumsformen? 5 Erfüllungsoption Nutzung anderer Außenflächen 23 Muss die Solarpflicht von Gebäudeeigentümer:innen selbst erfüllt werden? 5 BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN 24 AB WANN GILT DIE SOLARPFLICHT? 6 NACHWEIS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN 26 Zeitlicher Anwendungsbereich 6 Solarpflicht ohne bauaufsichtliches Verfahren 7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 28 Wird ein Verstoß gegen das Solargesetz WELCHE GEBÄUDE SIND VON sanktioniert? 28 DER SOLARPFLICHT BETROFFEN? 8 Welche Sanktionen drohen, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde? 29 WANN LIEGEN BEI EINEM BESTANDS- GEBÄUDE „WESENTLICHE UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? 10 INFORMATIONEN ZUR SOLARPFLICHT 30 WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? 14 Informationen zu Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen 30 Berechnung der Dachfläche 15 Beratungs- und Fördermöglichkeiten Berechnung der Photovoltaik-Anlagenfläche 15 für Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen 31 Begrenzung für ausschreibungspflichtige Photovoltaik-Anlagen 15 PRÜFSCHEMA ZUR SOLARPFLICHT 32 Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage ÜBERSICHT FORMULARE 33 bei Neubauten 16 Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage bei Bestandsbauten 16 Erleichterung für Wohngebäude im Bestand 17
Einleitung Ab dem 1. Januar 2023 wird in Berlin eine Solarpflicht gelten. Das hat das Abge ordnetenhaus am 17. Juni 2021 mit dem Solargesetz Berlin beschlossen. Das Gesetz trat am 16. Juli 2021 in Kraft und hat zum Ziel, das Solarpotenzial auf den Dächern Berlins nutzbar zu machen. Nicht nur, dass dies einen wichtigen Beitrag zur Er reichung der Klimaschutzziele bedeutet, der kontinuierliche Ausbau von Photovoltaik- Anlagen schafft auch neue Perspektiven für Innovation und Wachstum am Standort Berlin. Das Gesetz trägt zum Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 bei und kurbelt darüber hinaus die lokalen Wertschöpfungsketten mit nachhaltiger erneuerbarer Energie an. Der Gesetzgeber möchte damit die Stärkung grüner Wirtschaftszweige vorantreiben, von denen auch Handwerker:innen und Planer:innen profitieren. Mit dem Solargesetz Berlin nutzt das Land Berlin die vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten zum Ausbau erneuerbarer Energien. Denn in stark verdichteten Regionen wie in Städten bestehen wenige freie Flächen für die Erzeugung erneu- erbarer Energien mit anderen Technologien. Ein Schwerpunkt Berlins liegt daher auf der Gewinnung solarer Energie auf den vorhandenen versiegelten Flächen. Die Nutzung der bereits bestehenden und neu hinzukommenden Dächer der Stadt für Photovoltaik-Anlagen stellt ein erhebliches Potenzial dar. Die Solarpflicht wird ab 2023 einen großen Beitrag zur Einsparung von CO2 leisten. Auch öffentliche Gebäude des Landes Berlin werden ihren Beitrag leisten. Sie werden nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz behandelt und müssen entsprechend bis zum 31. Dezember 2024 auch im Gebäudebestand mit Solaranlagen ausgerüs- tet werden. Das Solargesetz Berlin sieht ab dem 1. Januar 2023 die Solarpflicht für Eigentümer:in nen von nicht öffentlichen Gebäuden vor. Sie gilt für einen Neubau ebenso wie bei wesentlichen Umbauten des Daches, bei denen die wasserführende Schicht 1. Auflage des Praxisleitfadens zum Solargesetz Berlin, (Dachhaut) eines Bestandsgebäudes erheblich erneuert wird. Damit die Solarpflicht Stand: 04 / 2022 zu beachten ist, muss der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Pflicht gilt sowohl für Wohn- wie für Nichtwohngebäude, also z. B. auch für G ewerbe und Industrie. Eine Ausnahme besteht insbesondere für Gebäude mit einer HINWEIS: Nutzungsfläche bis 50 Quadratmetern. Der vorliegende Leitfaden gibt das Verständnis der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zu Der vorliegende Praxisleitfaden gibt einen Überblick darüber, von wem und wie den grundlegenden Regelungen des Solargesetzes Berlin die Solarpflicht konkret zu erfüllen ist. Darüber hinaus wird auch auf die Ausnahmen wieder. Er dient den betroffenen Gebäudeeigentümer:in- eingegangen sowie auf die Möglichkeit, in Einzelfällen einen Befreiungsantrag nen sowie allen anderen Akteur:innen, die sich mit dem zu stellen. Ziel ist, sowohl den Adressat:innen wie auch allen anderen Akteur:innen, Solargesetz befassen, als Orientierungshilfe bei der An- die sich mit dem Solargesetz Berlin befassen, eine Hilfestellung bei der Anwendung wendung des Gesetzes. Dadurch sollen eine einheitliche des Gesetzes zu geben und die häufigsten Fragen im Umgang mit dem Gesetz Anwendungspraxis gefördert und Rechtsunsicherheiten zu beantworten. Der Praxisleitfaden gibt zusätzlich einen Überblick über Informa vermieden werden. tions- und Förderangebote des Landes Berlin. Der Leitfaden stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Er soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der zuständigen Verwaltung binden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wird sich aber im Rahmen ihrer E ntscheidungsbefugnisse nach § 7 Solargesetz Berlin sowie im Rahmen von Auskünften an diesem Leitfaden orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf die jeweilige Frage ankommt und sich im Verfahrensverlauf keine abweichenden Erkenntnisse ergeben. 2 3
FÜR WEN GILT DIE S OLARPFLICHT? WAS GILT BEI BESONDEREN Gibt es Besonderheiten bei Erbbauberechtigten? FÜR WEN GILT EIGENTUMSFORMEN? Erbbauberechtigte sind nach den Regelungen des Erbbau- DIE SOLARPFLICHT? Warum richtet sich die Solarpflicht rechtsgesetzes Eigentümer:innen des von ihnen errichteten nicht an die Bauherr:innen? Gebäudes. Das Erbbaurecht gestattet ihnen, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Adressat:innen des Solargesetzes Berlin sind die Eigen Verpflichtet sind demnach nicht Grundstückseigerntümer:in- tümer:innen nicht öffentlicher Gebäude und nicht die nen, sondern die Erbbauberechtigten. Bauherr:innen. In Konstellationen, in denen Bauherren eigenschaft und Eigentümerstellung auseinanderfallen, Müssen Mieter:innen oder Pächter:innen etwas beachten? ist es nicht sinnvoll, die Solarpflicht Nichteigentümer:innen aufzuerlegen. Eigentümer:innen haben vielmehr zur Mieter:innen sind keine Adressat:innen des Solargesetzes Erfüllung ihrer Pflicht auf die Bauherrin oder den Bauherrn Berlin. Sie sind demnach keine Verpflichteten dieses Gesetzes, dahingehend einzuwirken, dass diese der gesetzlichen sollen aber mithilfe dieses Gesetzes stärker an der Energie- Pflicht nachkommen. wende partizipieren. Berlin ist eine Mieterstadt, sodass auch Mieter:innen ihren Beitrag zum Gelingen der Solarwende Wie ist die Pflicht bei Wohnungseigentümer leisten können und wollen. Durch das Solargesetz werden gemeinschaften zu erfüllen? auch verstärkt Mieter:innen von der Solarstromnutzung auf ihrem Gebäude profitieren können, z. B. wenn die Solarpflicht Grundsätzlich müssen auch Wohnungseigentümergemein- durch Gebäudeeigentümer:innen in Form eines Mieterstrom- schaften (WEG) der Pflicht aus dem Solargesetz Berlin modells umgesetzt wird. Mieterstrom, der nach dem Erneuer nachkommen. Als Eigentümer:in einer Wohnung in einer bare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird, bezeichnet WEG sind Sie automatisch Teil einer Wohnungseigentümer- Strom, der mithilfe einer Photovoltaik-Anlage lokal erzeugt gemeinschaft. Eine Besonderheit besteht hier darin, dass und von Letztverbraucher:innen innerhalb desselben Wohn- die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allen gebäudes oder in Gebäuden im unmittelbaren räumlichen Eigentümer:innen obliegt, auch wenn in der Regel eine Zusammenhang verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Verwaltung eingesetzt ist. Verpflichtet nach dem Solargesetz Stromversorgungsnetz geleitet zu werden. Hierzu sollten Sie WAS IST UNTER NICHT ÖFFENTLICHEN Das Solargesetz Berlin findet insbesondere keine Anwendung Berlin ist die Gesamtheit der Eigentümer:innen. Die Erfüllung sich mit Ihren Vermieter:innen in Verbindung setzen. Weitere GEBÄUDEN ZU VERSTEHEN? auf Gebäude der Berliner Bezirke, der Berliner Senatsver- der Solarpflicht durch die Installation und den Betrieb einer Informationen zu Mieterstrommodellen und deren praktischer waltungen sowie der Sondervermögen Immobilien des Landes Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf dem Dach oder Umsetzung erhalten Sie kostenfrei beim SolarZentrum Berlin5. Spätestens ab dem 1. Januar 2023 müssen grundsätzlich Berlin (SILB) und der Sondervermögen für Daseinsvorsorge den übrigen Gebäudeaußenflächen betrifft regelmäßig das alle Eigentümer:innen von Gebäuden im Land Berlin eine (SODA). Für diese sind die Vorgaben des Berliner Klimaschutz- Gemeinschaftseigentum der WEG und bedarf zur Umset- Auch Pächter:innen sind von der Solarpflicht nicht betroffen. Solarpflicht beachten. Für private Eigentümer:innen, und Energiewendegesetzes zu beachten. Für die Gebäude der zung entsprechender Baumaßnahmen daher grundsätzlich Es gelten für sie im Wesentlichen die hier vorgenommenen gilt grundsätzlich die Pflicht nach dem S olargesetz Berlin öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften und wettbewerblich eines Beschlusses der Gemeinschaft. Ausführungen zu Mieter:innen. (SolarG Bln). Für Eigentümer:innen öffentlicher G ebäude agierende Eigenbetriebe des Landes Berlin wiederum ist richtet sich die Pflicht hingegen nach dem Berliner Klima- grundsätzlich das Solargesetz maßgeblich. schutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln). Entscheidend für MUSS DIE SOLARPFLICHT VON GEBÄUDE Sie ist d aher, ob Sie Eigentümer:in eines nicht öffentlichen EIGENTÜMER:INNEN SELBST ERFÜLLT WERDEN? Gebäudes sind. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Beur Solarpflicht Solarpflicht HINWEIS: nach SolarG Bln nach EWG Bln teilung jeweils geltende Fassung des Gesetzes. Der Begriff Die Solarpflicht, sprich die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 1 SolarG Bln Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz wird in § 2 Nr. 2 SolarG Bln wie folgt definiert: eine Photovoltaik-Anlage zu errichten und zu betreiben, muss sieht in § 19 für Gebäude, deren Eigentümerin die nicht von Gebäudeeigentümer:innen selbst erfüllt werden. Viel- öffentliche Hand des Landes Berlin ist, grundsätzlich mehr können sich Gebäudeeigentümer:innen zur Erfüllung der eine eigene Pflicht zur Installation von Solaranlagen vor. Solarpflicht Dritter bedienen, wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 SolarG Bln HINWEIS: Ausgenommen sind nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b EWG klargestellt wird. Das heißt, Gebäudeeigentümer:innen können Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht öffentlichen Bln Gebäude „im Eigentum von juristischen Personen, ihre Dachfläche z. B. an einen Dienstleister vermieten oder Gebäuden sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer Personenvereinigungen und Vermögensmassen des verpachten, der dort eine Photovoltaik-Anlage entsprechend von Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit Nicht öffentliche Öffentliche Gebäude Gebäude den Vorgaben des SolarG Bln installiert und betreibt. des Berliner Energiewendegesetzes vom 22. März privaten Unternehmen erbringen“. — der Berliner Bezirke 2016 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch das Gesetz vom — der Berliner — Gebäude von Privaten, Senatsverwaltung Daneben gibt es noch viele andere Modelle wie etwa Mieter- 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 548) geändert worden ist, z. B. Einfamilienhäuse — der Sondervermögen strommodelle für Eigentümer:innen von vermieteten Gebäu- in der jeweils geltenden Fassung fallen. [Das Berliner — Unternehmens Immobilien des immobilien Landes Berlin (SILB) den, nach denen sie Dritte unterschiedlich stark zur Erfüllung Energiewendegesetz wurde zuletzt geändert durch Ar- — der Sondervermögen der Solarpflicht einbinden können. Ein kostenloses Beratungs- tikel 1 des Gesetzes vom 27. 08. 2021 (GVBl. S. 989) und für Daseinsvorsorge (SODA) angebot dazu bietet Ihnen das SolarZentrum Berlin 5 an. Die heißt nun Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz.] Kontaktmöglichkeit sowie viele weitere Informationen zu den Umsetzungsmöglichkeiten unter Einbeziehung Dritter finden Sie unter www.solarwende-berlin.de. 4 5
AB WANN GILT DIE S OLARPFLICHT? AB WANN GILT SOLARPFLICHT WESENTLICHER DACHUMBAU DIE SOLARPFLICHT? Beginn des wesentlichen Dachumbaus spätestens ab vollständigem Abschluss der Bauarbeiten ab Fertigstellung des Umbaus bzw. Nutzung des Gebäudes Solarpflicht gilt Installation der Photovoltaik- Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage 1. 1. 2023 Anlage und Nutzung ohne Unterbrechung Für bereits bestehende Gebäude wird auf den wesentlichen Umbau des Daches als Anknüpfungspunkt für die Solarpflicht HINWEIS: abgestellt. Dieser muss ab dem 1. Januar 2023 erfolgen. Die Photovoltaik-Anlage ist gemäß der VDE-AR-N 4105 „Erfolgen“ knüpft an den Begriff des Beginns an. Auch hier durch den Errichter beim Verteilnetzbetreiber anzu ist die Aufnahme der Bauarbeiten e ntscheidendes Kriterium melden. Weitere Informationen zur Anmeldung bei und nicht bereits die Aufstellung eines Gerüsts. Baubeginn Stromnetz Berlin finden Sie für Anlagen bis 30 Kilowatt ist daher bei Erneuerung der Dachhaut der Tag, an dem hier www.stromnetz.berlin/einspeisen/solaranlage-bis- die ausführende Firma mit den Arbeiten am Dach beginnt. 30-kwp, für größere Anlagen hier www.stromnetz.berlin/ anschliessen/erzeugungsanlagen-und-speicher. Für Die Installation der Photovoltaik-Anlage muss bei Neubauten die Inbetriebnahme von Anlagen bis 25 kW und ohne spätestens ab der Fertigstellung des Gebäudes im bau Strompager ist die technische Zustimmung der Stromnetz ordnungsrechtlichen Sinne erfolgen. Ein Neubau ist grund Berlin GmbH erforderlich. Bei Anlagen über 25 kW sätzlich fertiggestellt, wenn die Bauarbeiten vollständig bzw. Anlagen bis 25 kW mit Strompager, ist zusätzlich ZEITLICHER Für Neubauten gilt die Pflicht, wenn mit der Errichtung ab abgeschlossen sind. Das Gebäude muss sich also in dem zur technischen Zustimmung – und vor der Inbetriebnahme ANWENDUNGSBEREICH dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Bei der Bestimmung des Zustand befinden, wie es den öffentlich-rechtlichen Vorschrif- der Anlage durch den Errichter – eine Inbetriebnahme- Begriffs „Errichtung“ wird auf den aus der Bauordnung für ten, den genehmigten Bauvorlagen oder den ergangenen bzw. Funktionsprüfung des Strompagers durch Stromnetz Um den betroffenen Eigentümer:innen hinreichend Zeit zu Berlin (BauO Bln) bekannten Begriff des Baubeginns abge- Anordnungen entspricht. Berlin notwendig. lassen, sich auf die Anforderungen des Solargesetzes vor- stellt. Unter Baubeginn ist die Aufnahme der Bauarbeiten zu Die Anmeldung beim Netzbetreiber kann im Einzelfall zubereiten, und damit sie diese in ihren Planungen berück verstehen, die der Ausführung des Bauvorhabens einschließ- Bei Bestandsbauten muss die Photovoltaik-Anlage spätes- einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte die An- sichtigen können, gilt die Solarpflicht erst eineinhalb Jahre lich Baugrubenaushub objektiv unmittelbar dienen. Das Ab- tens ab dem Abschluss der Arbeiten des wesentlichen Dach- meldung möglichst frühzeitig erfolgen. Zeitliche Verzöge nach dem Inkrafttreten des Solargesetzes Berlin ab dem stecken der Grundfläche oder die Errichtung einer Baustelle umbaus installiert werden. rungen, die nicht von Ihnen (Anlagenbetreiber:innen) 1. Januar 2023. stellt beispielsweise noch keinen Baubeginn dar, da es sich zu verantworten sind, stellen selbstverständlich keine hierbei lediglich um vorbereitende Maßnahmen handelt, die Die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss bei Verstöße gegen die Erfüllung der Solarpflicht dar. den eigentlichen bauausführenden Arbeiten vorausgehen. Neubauten ab Beginn der Nutzung des Gebäudes erfolgen. Die Verzögerungen sollten schriftlich, etwa anhand von Nach dem Bauordnungsrecht ist die Nutzung eines Gebäudes E-Mails, dokumentiert werden. erst dann gestattet, wenn das Gebäude selbst, Zufahrtswege, Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Photovoltaik- Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Ge Anlage im Marktstammdatenregister einzutragen ist. SOLARPFLICHT NEUBAUTEN meinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internet- benutzbar sind. seite www.marktstammdatenregister.de/MaStR. Aufnahme spätestens ab Fertigstellung ab Beginn Bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Bestands der Bauarbeiten des Gebäudes der Gebäudenutzung gebäudes muss die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage ab Fertigstellung erfolgen. Sofern die Nutzung des Gebäudes SOLARPFLICHT OHNE während der Baumaßnahmen unterbrochen wurde, gilt die BAUAUFSICHTLICHES VERFAHREN Solarpflicht gilt Installation der Photovoltaik- Inbetriebnahme Photovoltaik-Anlage Pflicht zur Inbetriebnahme der Anlage abweichend davon 1. 1. 2023 Anlage und Nutzung ohne Unterbrechung erst ab Beginn der Nutzung des Gebäudes. Die Errichtung von Solaranlagen ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln bauaufsichtlich verfahrensfrei. In keinem bauauf- sichtlichen Verfahren wird die Einhaltung der Anforderungen des Solargesetzes geprüft. Dies bedeutet nicht, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt und diese keine Aussage über die Solarpflicht enthält, diese entfallen würde. Die Solarpflicht gilt unabhängig vom bau aufsichtlichen Verfahren. 6 7
WELCHE GEBÄUDE SIND VON DER SOLARPFLICHT BETROFFEN? Darüber hinaus gilt die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 2 falls nicht mit verhältnismäßigem Aufwand installieren. WELCHE GEBÄUDE Buchstaben a bis d SolarG Bln nicht für Darüber hinaus dienen sie, wie auch Fliegende Bauten, als Provisorium und werden nach der Nutzung für einen SIND VON DER — unterirdische bauliche Anlagen: bestimmten Zweck – z. B. als Sporthalle – wieder abgebaut. SOLARPFLICHT Unterirdische bauliche Anlagen befinden sich weit über- Der Begriff „Fliegende Bauten“ ist im Solargesetz Berlin wiegend unter der Erde oder der mittleren Gelände- weit zu verstehen und umfasst sowohl Zelte wie auch BETROFFEN? oberfläche. Sie bieten damit keine oder nur sehr geringe bestimmte Gebäude. Entscheidend ist, dass sie dazu Gebäudeaußenflächen, die zur solaren Energiegewinnung geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufge- im Sinne des Solargesetzes genutzt werden könnten. stellt und zerlegt zu werden (siehe auch § 76 Abs. 1 BauO Darüber hinaus dient die Errichtung einer baulichen Anlage Bln). Sie sollten auf eine geplante Nutzungsdauer von unter der Erde häufig dazu, das Gelände oberhalb der bis zu fünf Jahren am Ort der jeweiligen Errichtung aus- Anlage zu anderen Zwecken zu nutzen. Beispielsweise bei gelegt sein. einer Tiefgarage, auf deren Decke ein Kinderspielplatz oder eine Grünfläche zur Naherholung angelegt wird. Aufgrund der kurzen Standzeit von solchen Bauten an einem Ort wäre die Erfüllung der Solarpflicht unverhält- Die Ausnahme vom Solargesetz kann auch nur für Teile nismäßig, denn die Photovoltaik-Anlage müsste ebenfalls eines Gebäudes gelten, sofern sich die übrigen Teile auf- und abgebaut werden und in der Regel darüber nicht unter der Erde befinden. Dies könnte etwa bei einer hinaus an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden Tiefgarage der Fall sein, die sich teilweise unter einem Gebäude befindet und in Teilen über die Grundfläche des — Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem auf der Decke der Tiefgarage errichteten Gebäude(-teils) anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht hinausgeht. Der darüber hinausgehende Teil muss sich nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln erfüllt wird: allerdings weit überwiegend unter der Erde oder der mittleren Geländeoberfläche befinden. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Buchstabe d SolarG Bln soll eine unverhältnismäßige Belastung in Fällen ver — Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht, meiden, in denen die Solarpflicht bereits durch das Haupt- Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt gemäß olarpflicht bei Neu- und Bestandsbauten konkret zu beach- S Vermehrung und Verkauf von Pflanzen: gebäude auf demselben Grundstück erfüllt wird. Die § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln nur für Gebäude im Land Berlin. ten ist, wird gesondert erläutert. Zunächst wird im Folgenden Solarpflicht soll damit nicht erneut durch die Errichtung Der Begriff „Gebäude“ ist wie in der Bauordnung für Berlin zu darauf eingegangen, welche Gebäude von der Solarpflicht Gewächshäuser und ähnliche Anlagen und Bauten eignen einer Garage oder Nebenanlage auf demselben Grund- verstehen und wird in § 2 Nr. 3 SolarG Bln wie folgt definiert. ausgenommen sind, das heißt, nicht in den Anwendungsbe- sich aus den im Folgenden skizzierten Gründen in der stück ausgelöst werden. Dies gilt auch, wenn die Garage reich des Solargesetzes Berlin fallen. Regel nicht für die solare Energiegewinnung. Die Instal- oder das Nebengebäude eine Nutzungsfläche von mehr lation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder als 50 Quadratmetern aufweist. Für die Ermittlung der Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln den übrigen Gebäudeaußenflächen eines Gewächshauses Mindestgröße der zu errichtenden Photovoltaik-Anlage HINWEIS: Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmetern. ist nur mit speziellen Photovoltaik-Modulen möglich, ist in diesem Fall allein auf die Dachfläche des Haupt Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte Denn auf den Dachflächen oder den Fassaden solcher kleinen die ausreichend Licht durchlassen sowie für hohe Luft- gebäudes abzustellen. Die Garage oder Nebenanlage bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden Gebäude sind die Wirtschaftlichkeitsbedingungen für die feuchte und Temperaturen auf der Modulunterseite wird von der Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe d können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz Installation einer Photovoltaik-Anlage in der Regel schlechter konzipiert sind. Außerdem scheidet der Anbau bestimmter SolarG Bln, sofern sie auf demselben Grundstück wie von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, gemäß § 2 als auf Gebäuden mit einer größeren Nutzungsfläche. Die Pflanzen unter Photovoltaik-Modulen aufgrund der „Dop- das Hauptgebäude errichtet wird, ausgenommen. Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. S eptember Nutzungsfläche eines Gebäudes ist in Zweifelsfällen nach pelnutzung“ der Sonnenenergie unter Umständen aus. 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des der DIN 277-1 in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Darüber hinaus werden viele Gewächshäuser in regel- Eine Pflicht besteht jedoch dann, wenn das H auptge- Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert mäßigen Abständen auf ein neues Stück Land umgesetzt bäude nicht mit einer Solaranlage belegt werden kann worden ist. und dazu häufig komplett auf- und abgebaut. Auch gibt oder gegebenenfalls nicht in den Geltungsbereich des es Gewächshäuser, bei denen statt einer Verglasung § 3 SolarG Bln fällt und die Garage oder Nebenanlage Solarpflicht gilt für: lediglich eine transparente Kunststofffolie zum Einsatz aber vom Geltungsbereich erfasst werden. Die Ausnah Ob in Zweifelsfällen ein Gebäude im Sinne der Bauordnung Wohngebäude Nichtwohngebäude kommt. Solche Bauten wären in der Regel aus statischen me ist in solchen Fällen nicht anwendbar. für Berlin vorliegt, für das damit grundsätzlich auch die Solar- Gründen nicht dafür geeignet, das Gewicht einer (zusätz- pflicht gilt, ist mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt zu klären. lichen) Photovoltaik-Anlage zu tragen. Unerheblich ist für das Vorliegen der Ausnahme, ob die Unterglasanlagen Das Solargesetz Berlin differenziert nicht nach dem Zweck oder Kulturbauten für Anzucht, Vermehrung und Verkauf eines Gebäudes, das heißt, ob es sich bei einem Gebäude von Pflanzen erwerbsmäßig genutzt werden oder nicht. um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Vielmehr gilt es für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. — Traglufthallen und Fliegende Bauten: Darüber hinaus ist die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 1 SolarG Die Solarpflicht gilt unter anderem nicht für unter- Auf den Außenflächen einer Traglufthalle, die aus einer Bln grundsätzlich bei Neu- und bei Bestandsbauten zu irdische G ebäude, Gewächshäuser oder Zelte. Kunststofffolie besteht, lassen sich nach dem derzeitigen beachten. Unter welchen Voraussetzungen und wann die Stand der Technik Photovoltaik-Module nicht oder jeden- 8 9
WANN LIEGEN BEI EINEM BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? geschosses, ohne dass dabei die wasserführende Schicht So löst die Erneuerung eines Teils der Dacheindeckung WANN LIEGEN erheblich erneuert wird, so muss die Solarpflicht nicht zur Behebung eines Sturmschadens grundsätzlich nicht beachtet werden. Dies ist gilt auch dann, wenn im Zuge die Solarpflicht aus. Anders wäre dies zu beurteilen, BEI EINEM des Dachausbaus Dachfenster erneuert oder eingesetzt wenn aufgrund eines sehr schweren Sturmschadens eine werden oder wenn Dachgauben gesetzt werden, dadurch grundständige Sanierung des Daches einschließlich einer BESTANDSGEBÄUDE aber weniger als 50 Prozent der wasserführenden Schicht erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht (Dachhaut) der gesamten Dachfläche erneuert werden. (Dachhaut) erforderlich wäre. „WESENTLICHE — Dachaufstockung: Eine Dachaufstockung im Sinne des In Einzelfällen, in denen sich der Dachausbau, die Dachauf- UMBAUTEN DES Solargesetzes liegt etwa dann vor, wenn auf einem be- stockung oder die grundständige Dachsanierung auf eine stehenden Gebäude ein neues (Teil-)Geschoss errichtet Teildachfläche beschränkt und die übrigen Dachflächen nicht DACHES“ VOR? wird. Dies kann auch in Staffelbauweise erfolgen, das erneuert werden, ist die Solarpflicht weiterhin zu beachten, heißt, das neu aufgesetzte (Teil-)Geschoss muss nicht die sofern mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht gesamte Fläche des letzten Geschosses überdecken. (Dachhaut) der gesamten Dachfläche erneuert werden. Wird Unerheblich ist dabei auch, welche Dachform – Steil- die übrige Teildachfläche innerhalb eines Zeitraums von oder Flachdach – für das neue Geschoss gewählt wird wenigen Monaten ebenfalls erneuert, so kann die Solarpflicht und ob dies von der vorhergehenden Dachform abweicht. auch erst mit der Erneuerung dieser Teildachfläche um- gesetzt werden. Soll die übrige Teildachfläche erst später Eine Dachaufstockung im Sinne der Vorschrift liegt auch erneuert werden und kommt die erneuerte Dachfläche wegen vor, wenn etwa der Kniestock bei einem bestehenden Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderweitigen Dach angehoben wird. Dachnutzungen oder wegen Nordausrichtung für die Instal- lation einer Photovoltaik-Anlage nicht in Betracht, so kann Die Dachaufstockung kann sich auch auf nur einen Teil gegebenenfalls eine zeitlich beschränkte Befreiung von der Dachfläche des Gebäudes beziehen. Entscheidend der Solarpflicht beantragt werden. ist, dass durch die Dachaufstockung mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht (Dachhaut) der ursprüng- Eine Befreiung kann jedoch nur gewährt werden, wenn lichen Dachfläche erneuert werden. nachgewiesen wird, dass die Dacheindeckung der übrigen Die Solarpflicht ist für Bestandsgebäude nach § 3 Abs. 1 durch Synergieeffekte geringer. Was den Umfang und die Art Dachflächen, die für die Installation der Photovoltaik-Anlage Satz 1 Nr. 2 SolarG Bln nur im Falle eines wesentlichen der Erneuerung betrifft, ist grundsätzlich zwischen Steil- und — Grundständige Dachsanierung: Eine grundständige genutzt werden sollen, voraussichtlich eine Lebensdauer Umbaus des Daches zu beachten. Der Begriff „wesentliche Flachdächern zu unterscheiden. Auf die Unterschiede wird Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin liegt von weniger als 25 Jahren aufweisen. Es müsste mithin eine Umbauten des Daches“ wird in § 2 Nr. 7 SolarG Bln wie im Folgenden gesondert eingegangen. Zunächst wird die bei einem Steildach vor, wenn die Dacheindeckung weit Erneuerung der für eine Photovoltaik-Anlage geeigneten folgt definiert. Anwendung der Vorschrift auf Bestandsgebäuden mit Steil- überwiegend erneuert wird. Dies ist regelmäßig dann der Dachfläche innerhalb der nächsten 25 Jahre ab Antragstel- dächern näher erläutert. Fall, wenn die Dacheindeckung – je nach verwendetem lung glaubhaft dargelegt werden. Die Installation auf einer Material und Beanspruchung nach rund 40 bis 60 Jahren – solchen Dachfläche wäre möglicherweise wirtschaftlich Was gilt es bei Steildächern zu beachten? das Ende der Lebensdauer erreicht hat und erneuert wird. nicht sinnvoll, da die Lebensdauer der Photovoltaik-Module HINWEIS: In diesem Zusammenhang muss nach den Vorgaben des in der Regel bei 25 Jahren liegt und zur Erneuerung der Wesentliche Umbauten des Daches sind Änderungen Bei Steildächern, die in der Regel mit einer harten Bedachung Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zumeist auch eine neue Dacheindeckung eine De- und anschließende Neuinstalla- an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht in Form von Dachziegeln aus Ton oder Beton, Schiefer Dämmung eingebracht werden. Darüber hinaus muss in tion der Photovoltaik-Module erforderlich wäre. Einzelheiten durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grund platten oder Metallblech versehen sind, ist diese Dachhaut diesen Fällen auch die Lattung und bei Bedarf auch eine zum Befreiungsantrag finden Sie auf Seite 24 im Leitfaden. ständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. als wasserführende Schicht im Sinne des Solargesetzes Ertüchtigung oder Instandsetzung des Dachstuhls vorge Berlin anzusehen. Unerheblich ist, ob das Dach als ein- nommen werden. Im Zusammenhang mit einer solchen Darüber hinaus kann ein Befreiungsantrag auch bei be- schaliges, unbelüftetes oder als zweischaliges, belüftetes grundständigen Dachsanierung kann daher die Installa stimmten Dachtypen wie etwa Reetdächern in Betracht Die Solarpflicht ist von Eigentümer:innen von nicht öffentlichen Dach ausgeführt ist. tion einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach gut mit kommen, wenn diese aufgrund der besonderen Dachein Bestandsgebäuden im Land Berlin immer dann zu beachten, ausgeführt werden. deckung für die Installation einer Solaranlage nicht geeig wenn die wasserführende Schicht im Rahmen eines Dach- Für die Beantwortung der Frage, ob bei Maßnahmen am net sind. Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder ausbaus, einer Dachaufstockung oder einer grundständigen Dach eines Bestandsgebäudes die Solarpflicht nach dem Davon zu unterscheiden ist die Instandhaltung der wasser- bei technischer Unmöglichkeit sieht das Solargesetz Berlin Dachsanierung erheblich erneuert wird. Eine erhebliche Solargesetz Berlin zu beachten ist, ist daher immer zunächst führenden Schicht (Dachhaut bzw. Dacheindeckung), Ausnahmetatbestände vor, diese finden Sie auf Seite 18 im Erneuerung der wasserführenden Schicht liegt vor, wenn diese zu ermitteln, ob ein Dachausbau, eine Dachaufstockung wodurch die Solarpflicht nicht ausgelöst wird. Die Instand- Leitfaden. überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent der gesamten oder eine grundständige Dachsanierung vorliegt. Diese haltung umfasst Instandsetzungsmaßnahmen, Wartungs- Fläche der wasserführenden Schicht des Daches (Dachhaut), Begriffe werden daher im Folgenden näher erläutert. arbeiten sowie die zur Schadensfeststellung notwendigen Welche Besonderheiten gelten abweichend erneuert wird. Maßnahmen. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten davon bei Flachdächern? — Dachausbau: Unter einem Dachausbau, der mit einer in der Regel keine nennenswerten Eingriffe in die vorhan Im Zuge einer solchen Maßnahme lässt sich die Installation erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht dene Bausubstanz. Die Instandhaltung zielt darauf ab, den Für Flachdächer gelten die oben zu Steildächern gemachten einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder gegebenen- einhergeht und daher zur Einhaltung der Solarpflicht Soll-Zustand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch Ausführungen entsprechend. Bei einem Dachausbau oder einer falls anteilig auf den übrigen Außenflächen des Gebäudes führt, könnte etwa das Setzen von Dachgauben in ein wiederherzustellen und umfasst im Wesentlichen die Dachaufstockung, kommt es wie für Steildächer dargelegt gut mitplanen und umsetzen. Die hiermit verbundenen spezi- bestehendes Dach zu verstehen sein. Beschränkt sich Überarbeitung einzelner Bauteile, die Beseitigung a kuter darauf an, dass die wasserführende Schicht (Dachabdichtung fischen Kosten der Photovoltaik-Installation im Bestand sind der Dachausbau indes auf den Innenausbau des Dach- Schäden und kleinerer schadensträchtiger Zustände. bei Flachdächern in der Regel aus Bitumen- oder Kunst- 10 11
WANN L IEGEN BEI EINEM BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE BROSCHÜREN- ODER KAPITELTITEL UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? GILT DIE stoffbahnen) aufgrund des Dachausbaus oder der Dach aufstockung zu mehr als 50 Prozent erneuert wird. Aufgrund der bautechnischen Unterschiede bei der Umsetzung zwischen Steil- und Flachdächern wird im Folgenden auf SOLARPFLICHT einige Besonderheiten eingegangen, wann eine grund- ständige Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin bei einem Bestandsgebäude mit Flachdach vorliegt. Eine grundständige Dachsanierung liegt vor, wenn die Dachab- dichtung weit überwiegend – bei einem hinterlüfteten Flach- FÜR MICH? dach einschließlich der darunter liegenden Lattung – erneuert wird. In diesem Zusammenhang muss nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zumeist auch eine neue Dämmung eingebracht werden. Im Zuge dessen wird unter Umständen auch die unter der Dämmung liegende Bitumenabdichtung überprüft, und es entsteht ein unmittelbarer Zugriff auf die tragende Dachkonstruktion. In Zusammenhang mit einer solchen grundständigen Dachsanierung kann daher die In stal-lation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach gut mit Informieren Sie sich jetzt ausgeführt werden. über das Online-Abfrage-Tool: Davon zu unterscheiden ist die Instandhaltung der wasser führenden Schicht (Dachabdichtung) eines Flachdachs, die nicht zur Beachtung der Solarpflicht führt. Zu den Einzel- heiten, was unter einer Dachinstandhaltung zu verstehen ist, siehe die Ausführungen hierzu oben für Steildächer, die für Flachdächer entsprechend gelten. 12 13
WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? BERECHNUNG WELCHE DER DACHFLÄCHE Bestandsgebäude MINDESTGRÖSSEN Die Berechnung erfolgt je nach Dachform und für jedes Dach Satteldach Flachdach Walmdach einzeln. Relevant hierfür sind die Maße des Daches, die sich GELTEN? bei mehreren Teildachflächen aus der Summe aller Teildach- flächen ergeben. Für die Bruttodachfläche wird auch der Dachüberstand einbezogen, nicht jedoch die abschließende Dachrinne. Das bedeutet, dass bei der Bruttodachfläche grundsätzlich keine Dachflächen abgezogen werden, die anderweitig genutzt werden sollen. Sie müssen bei der Berechnung der Bruttodachflächen einbezogen werden. Neubauten Brutto − z. B. Dach- = Netto Satteldach Flachdach Walmdach dachfläche fenster, dachfläche Dachgauben HINWEIS: Da die Dimensionierung der Anlage und die zu bele gende Fläche in jedem Fall einzeln zu berechnen ist, stellt das Land Berlin einen Solarrechner zur Verfügung. Der Solarrechner Berlin ist insbesondere für Bestands Das Solargesetz Berlin gibt für die Erfüllung der Verpflichtung Bestandsgebäude genießen eine Erleichterung dahingehend, gebäude ein bedeutsames Hilfsmittel. Das Land Berlin aus diesem Gesetz Mindestgrößen für die auf dem Gebäude dass bestimmte, auf dem Dach bereits vorhandene Aufbauten hat die Solarpotenziale der Hauptstadt berechnen dach zu installierenden Photovoltaik-Anlagen vor. Auf die und Nutzungen von der Bruttodachfläche abgezogen werden Breite × Länge inkl. Dachüberstand = Bruttodachfläche lassen, sodass eine exakte Darstellung des Solarpoten Alternativen zur Erfüllung der Solarpflicht an der übrigen dürfen. Bei Bestandsbauten wird daher auf die Nettodach- zials eines jeden Daches in Berlin möglich ist. Der Rechner Gebäudeaußenfläche oder durch eine Solarthermie-Anlage fläche abgestellt. zeigt sehr detailliert, welche Teile des Daches nutzbar wird auf Seite 22 im Leitfaden eingegangen. Bei der Festlegung sind und welche durch Gauben oder Schornsteine nicht. des Flächenanteils wurden viele Faktoren b erücksichtigt. So Hierdurch können erste Anhaltspunkte für eine Belegung muss die Festlegung grundrechtsschonend sein; die verschie BERECHNUNG HINWEIS: des Daches gegeben werden. Die hierdurch erfolgten denen Nutzungsmöglichkeiten, unterschiedliche Dimensionie- DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGENFLÄCHE Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Angaben sind nicht rechtsverbindlich. rungen des Daches, unterschiedliche Arten der Montage und Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, unterschiedliche Modularten sollen ermöglicht werden. Die Photovoltaik-Anlagenfläche entspricht grundsätzlich Dachaufbauten, Dachfenstern, anderen Dachnutzungen der Fläche, die mit Photovoltaik-Modulen belegt wird. Auf oder der Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden Grundlage für die Ermittlung der Mindestgröße ist die Dach- Steildächern werden die Photovoltaik-Module in der Regel BEGRENZUNG FÜR AUSSCHREIBUNGSPFLICHTIGE können (siehe § 2 Nr. 4 SolarG Bln). fläche. Als Dachfläche im Sinne des § 4 SolarG Bln gilt die Kante an Kante installiert, es sei denn, aufgrund von Aufbau- PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN Bruttodachfläche eines Gebäudes. Hierbei wird nach Neu- ten, Dachfenstern, Dachgauben oder anderweitigen Dach- und Bestandsbau unterschieden. Für Neubauten wird auf nutzungen sind Abstände zu lassen. Diese anderweitig In äußerst seltenen Fällen, in denen eine besonders große die Bruttodachfläche abgestellt. Im Folgenden wird zunächst die Berechnung der D achfläche genutzten Flächen dürfen für die Ermittlung der Photovoltaik- Dachfläche existiert, kommt eine Begrenzung nach § 4 Abs. 3 sowie der Photovoltaik-Anlagenfläche näher erläutert. Anlagenfläche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. SolarG Bln in Betracht. Die Erfüllung der Solarpflicht wird Anschließend wird auf die Begrenzung für ausschreibungs- für alle Betroffenen auf die installierte Leistung begrenzt, HINWEIS: pflichtige Photovoltaik-Anlagen eingegangen, bevor die Eine Ausnahme gilt für zwingende, konstruktionsbedingte für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein unterschiedlichen Anlagenmindestgrößen bei Neu- und Abstände bei Photovoltaik-Anlagen. Solche Abstände dürfen einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung, Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüber- Bestandsbauten sowie die Erleichterungen bei Letzteren bei der Fläche der Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt wer- die Marktprämie oder eine wirtschaftlich vergleichbare Zah- stands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus aufgezeigt werden. den. Dies können zum Beispiel Abstände sein, die aufgrund lung gegen den Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Ener- mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamt einer Aufständerung von Photovoltaik-Modulen auf einem gien-Gesetz (EEG) hat. Dadurch wird verhindert, dass Betrof fläche aller Teildachflächen (siehe § 2 Nr. 1 SolarG Bln). Flachdach erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen fene unter die Ausschreibungspflicht nach dem EEG fallen. Betrieb zu gewährleisten. Dies könnten etwa Abstände zwi- In der Regel besteht für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden schen den Modulreihen sein, die erforderlich sind, um mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt eine gegenseitige Verschattung der Module zu verhindern. peak eine Ausschreibungspflicht nach dem EEG. 14 15
WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? Darüber hinaus gilt diese Ausnahme auch für Mieterstrom- ERLEICHTERUNG FÜR anlagen, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch Bestandsgebäude WOHNGEBÄUDE IM BESTAND Erleichterung für Wohngebäude im Bestand genommen wird, sofern andernfalls die Förderung wegfallen würde. Derzeit liegt die Grenze nach dem EEG 2021 bei Bei Wohngebäuden im Bestand kann in bestimmten Fällen 100 Kilowatt peak für eine Mieterstromanlage. die installierte Leistung statt der Nettodachfläche zugrunde 2 KW ca. 12 m² gelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 SolarG Bln können weniger als 30 Prozent der Dachfläche für eine Photovoltaik- Anlage genutzt werden, wenn die installierte Leistung der Neubau Photovoltaik-Anlage den im Gesetz angegebenen Wert in Kilowatt erreicht. Die Begrenzung des zu installierenden Pflichtanteils wirkt zum einen als Kostenbegrenzung und zum anderen als Möglichkeit, mit Hilfe der Größe eine wirt- schaftliche Optimierung auf alle verfügbaren Nutzungsarten, Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestands- wie zum Beispiel die Eigenversorgung, umzusetzen. Für gebäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens bestimmte Wohngebäude sieht das Solargesetz eine Erleich- 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. terung vor: 3 KW ca. 18 m² — Für Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen genügt es daher, wenn die installierte Leistung zwei Kilowatt Im Folgenden werden die beiden Begriffe „Verschattung“ erreicht. Unter diese Begrenzung fallen vor allem Zwei- Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen und „andere Dachnutzung“ näher erläutert. familienhäuser. mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken müssen. Eine relevante Verschattung einer (Teil-)Dachfläche kann — Für Wohngebäude zwischen mindestens drei und maximal nur dann angenommen werden, wenn die betreffenden An- fünf Wohnungen genügt es, wenn die installierte Leistung lagenteile (Module) aufgrund ihrer Ausrichtung und der realen drei Kilowatt erreicht. Verschattung dieser (Teil-)Dachfläche eine um mindestens MINDESTGRÖSSE DER 25 Prozent geringere Solareinstrahlungsmenge über ein Jahr — Für Wohngebäude mit mindestens sechs und PHOTOVOLTAIK-ANLAGE BEI NEUBAUTEN gegenüber der maximalen Solareinstrahlungsmenge über ein maximal zehn Wohnungen genügt es, wenn die 6 KW ca. 36 m² Jahr ohne Verschattung aufweisen. Zu ermitteln ist der Anteil installierte Leistung sechs Kilowatt erreicht. Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen mindestens am maximal möglichen Ertrag des durch die Verschattung 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken am konkreten Standort innerhalb eines Jahres aufsummierten Für alle Wohngebäude, die über zehn Wohnungen haben müssen. Die Bruttodachfläche ist wie oben unter „Berechnung reduzierten Solarertrags bei optimaler Ausrichtung der Photo- und alle anderen Bestandsbauten, z. B. gewerblich genutzte der Dachfläche“ beschrieben zu ermitteln. Auf mindestens voltaik-Module. Als Ausrichtung und Neigung der Photovol- Gebäude, gilt keine Leistungsbegrenzung. Für diese 30 Prozent dieser Fläche muss die Photovoltaik-Anlage instal- taik-Module müssen für die Berechnungen der verschatteten Gebäude gilt, dass 30 Prozent der Nettodachfläche liert werden. Welche Besonderheiten bei der Berechnung Module folgende Randbedingungen eingehalten werden: bedeckt werden müssen. der Photovoltaik-Anlagenfläche zu beachten sind, wurde vorstehend ebenfalls erläutert. — bei Schrägdächern die Ausrichtung und Neigung des Schrägdachs — bei Flachdächern die optimale Ausrichtung nach Süden MINDESTGRÖSSE DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGE und eine Modulneigung von 35 Grad BEI BESTANDSBAUTEN Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestandsge HINWEIS: bäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 Prozent Im Jahr 2021 betrug der Wert für die Globalstrahlung der Nettodachfläche bedecken. Für die Ermittlung der in Berlin bei einer Ausrichtung nach Süden und einer Nettodachfläche muss zunächst die gesamte Dachfläche Modulneigung von 35 Grad ca. 1070 Kilowattstunden wie oben beschrieben berechnet werden. Anschließend pro Quadratmeter. können in einem zweiten Schritt die in § 2 Nr. 4 SolarG Bln beschriebenen Flächenanteile von der ermittelten Dachfläche abgezogen werden. Dies sind: Eine andere Dachnutzung kann etwa bei einer Dachbe — verschattete Flächen grünung oder einer Dachterrasse vorliegen. Ein Abzug — Dachaufbauten von begrünten Dachflächen kommt allerdings nur dann in — Dachfenster Betracht, wenn eine Kombination mit der Photovoltaik-Anlage — andere Dachnutzungen nicht möglich ist. Dies dürfte in der Regel nur bei einer — nach Norden ausgerichtete (Teil-)Dachflächen intensiven Dachbegrünung mit hochwachsenden Pflanzen der Fall sein. 16 17
AUSNAHMEN VON DER SOLARPFLICHT 1. Ausnahmetatbestand: Die Erfüllung der Solarpflicht AUSNAHMEN widerspricht einer „anderen öffentlich-rechtlichen HINTERGRUNDINFORMATION: Vorschrift“. Gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Berlin VON DER (DSchG Bln) darf ein Denkmal nur mit Genehmigung Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln entfällt die Pflicht zur Er- der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erschei- SOLARPFLICHT richtung einer Solaranlage nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln, sofern nungsbild verändert werden. Einer Genehmigung bedarf die Erfüllung einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift es nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln auch für die Verände- widerspricht. Mit diesem Ausnahmetatbestand wird sicher- rung der unmittelbaren Umgebung des Denkmals, wenn gestellt, dass ein im Einzelfall bestehender Widerspruch zwi- diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungs- schen der Solarpflicht und einer anderen, entgegenstehenden bild des Denkmals auswirkt. Auch die Installation einer öffentlich-rechtlichen Pflicht gelöst werden kann: Die Solar- Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage stellt eine pflicht entfällt und ist damit nicht zu beachten. Sofern sich Veränderung dar. der Widerspruch nur auf einen abgrenzbaren Teil der Dach- fläche beschränkt – z. B. die straßenzugewandte Dachfläche Weitere Informationen sowie Links zu den zuständigen eines Satteldaches –, entfällt die Solarpflicht nur für diese Behörden finden Sie hier: www.solarwende-berlin.de/ Dachfläche. Für die übrige Dachfläche könnte allerdings lexikoneintrag/denkmalschutz ein weiterer Ausnahmetatbestand vorliegen, etwa wenn die verbleibende, straßenabgewandte Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SolarG Bln). Sofern eine Nutzung der verbleibenden Dachfläche für eine Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall des Ausnahmetat Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage aus anderen Gründen bestands, insbesondere für Neubauten, sind mögliche Konflikte ausscheidet, ist gegebenenfalls ein Befreiungsantrag zwischen den Festlegungen eines Bebauungsplans und der in B etracht zu ziehen. Solarpflicht nach dem Solargesetz. Dies kann insbesondere Fälle betreffen, in denen die Errichtung eines Gründachs Einen wichtigen Anwendungsfall der dieser Ausnahme stellen vorgeschrieben wird. Allerdings muss hier zunächst geprüft wesentliche Umbauten des Daches von denkmalgeschützten werden, ob nicht eine Kombination von Dachbegrünung und Bestandsgebäuden und Vorhaben in der Umgebung von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage in Betracht kommt. Das Solargesetz Berlin sieht in § 5 Abs. 1 SolarG Bln Wichtig ist: Denkmalen dar. Sofern solche Vorhaben in den Anwendungs- Die Umsetzung könnte dazu entweder auf separaten Teilen drei Ausnahmetatbestände vor. Diese lauten wie folgt: Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetat- bereich des Solargesetzes Berlin fallen, kann im Rahmen der Dachfläche erfolgen oder bei einer extensiven Begrü- bestands ist grundsätzlich von den jeweiligen Gebäude der ohnehin notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung nung etwa mit Gräsern und Moosen in Kombination auf der eigentümer:innen in eigener Verantwortung festzustellen. die Ausnahme von der Solarpflicht nach dem Solargesetz gleichen Dachfläche. Eine extensive Begrünung lässt sich in Bei schwierigen Fragestellungen wie etwa einer unzu dokumentiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche der Regel unter aufgeständerten Photovoltaik-Modulen gut HINWEIS: reichenden Statik des Daches ist eine fachkundige Person Dachflächen aus denkmalfachlichen Gründen nicht in Frage anlegen und pflegen. Nur eine intensive Begrünung mit hoch- Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 entfällt, wenn deren Erfüllung hinzuzuziehen. Es ist kein Antrag auf Gewährung der kommen. wachsenden Pflanzen wie kleinen Büschen und Sträuchern 1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Ausnahme bei einer Behörde zu stellen. Das Vorliegen lässt sich auf der gleichen Dachfläche zumeist nicht umsetzen. widerspricht, eines Ausnahmetatbestands ist eigenständig in dem Im Falle von denkmalgeschützten Bestandsgebäuden oder Sofern eine Umsetzung von intensiver Dachbegrünung und 2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder dafür bereitgestellten Formular (Muster siehe Seite 46) bei Vorhaben in der Umgebung von Denkmalen kann es im Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf unterschiedlichen 3. nicht vertretbar ist, weil zu dokumentieren, das bei einer eventuellen Prüfung durch Einzelfall möglich sein, dass die vorgeschriebene Mindest Teilen der Dachfläche zur Erfüllung der Vorgaben aus dem a) die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwin- das zustände Bauaufsichtsamt vorgelegt werden muss größe für die zu errichtende Photovoltaik-Anlage nicht um- Bebauungsplan nicht möglich ist, entfällt die Solarpflicht. genden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (siehe im Einzelnen zur Dokumentationspflicht Seite 26). setzbar ist, da Teile der Dachflächen aus denkmalfachlichen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden Gründen nicht dafür genutzt werden dürfen. In diesen Fällen Wird eine Dachbegrünung indes aus eigener Motivation kann oder Zu beachten ist: beschränkt sich die Anlagengröße auf die zulässigerweise und nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung b) die Bruttodachfläche eines Bestandsgebäudes Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen, nutzbare Dachfläche. Die Abweichung wird im Rahmen vorgenommen, so ist die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist. das heißt, sie dürfen in Zweifelsfällen nicht ausgedehnt der ohnehin notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung SolarG Bln nicht anwendbar. werden. Auch sind grundsätzlich immer alle zumutbaren dokumentiert. technischen und gestalterischen Möglichkeiten zur Sofern die Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände Erfüllung der Solarpflicht auszuschöpfen, bevor auf einen Dringend empfohlen wird der frühzeitige Austausch mit den HINWEIS: erfüllt sind, entfällt damit grundsätzlich die Solarpflicht nach Ausnahmetatbestand zurückgegriffen wird. Gegebenenfalls zuständigen Denkmalbehörden vor der Antragstellung, um In Berlin können Gründächer über das Förderprogramm § 3 Abs. 1 SolarG Bln. Das heißt, es muss grundsätzlich müssen Fragen zum Verständnis und zur Auslegung der den Umfang der Antragsunterlagen zu besprechen und damit GründachPLUS gefördert werden. keine Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach installiert Ausnahmetatbestände mit der Senatsverwaltung für Wirt- unnötigen Zeitaufwand und unter Umständen sogar Kosten werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die Alternativen schaft, Energie und Betriebe geklärt werden. zu vermeiden. zur Erfüllung der Solarpflicht (Erfüllungsoptionen) gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 SolarG Bln. In besonderen Härtefällen, in denen die Voraussetzungen für einen der Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, kann bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Ener- gie und Betriebe ein Antrag auf Befreiung von der Solarpflicht gestellt werden (siehe zur Befreiungsmöglichkeit auf Seite 24). 18 19
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