Richtlinie für die Zulassung von Kunststoffdichtungsbahnen für Deponieabdichtungen
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Richtlinie für die Zulassung von Kunststoffdichtungsbahnen für Deponieabdichtungen Herausgegeben vom Fachbereich 4.3 „Schadstofftransfer und Umwelttechnologien“ 11. Auflage, Mai 2022 Veröffentlicht: Juni 2022
Diese Zulassungsrichtlinie und die Liste zugelassener Dichtungsbahnen sowie weitere auf der Grundlage der Deponieverordnung erstellte Zulassungsrichtlinien für Geokunststoffe und Dichtungskontrollsysteme und Listen derartiger zugelassener Produkte können als pdf-Datei von der Internetseite: http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/abfallrecht/index.htm heruntergeladen werden. Unter www.akgws.de (Internetseite des Fachverbandes AK GWS e. V.) und www.agasev.de (Internetseite des Fachverbandes AGAS e. V.) wird über Hersteller von Kunststoffdichtungs- bahnen und güteüberwachte Verlegefachbetriebe informiert. 2
Vorwort Am 16. Juli 2009 trat die neue Deponieverordnung (DepV) in Kraft. Gemäß der aktuellen Fassung dürfen nach Anhang 1 Nr. 2.1 der DepV für das Abdichtungssystem Materialen, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Anhang 1 Nr. 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Als Nachweis ist für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Anhang 1 Nr. 2.4 erforderlich. Abweichend davon können in Deponieabdichtungssystemen Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die auf der Grundlage harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen nach der EU-Bauproduktenrichtlinie deklariert worden sind, wenn die durch die harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen denen gleichwertig sind, die sich aus den Anforderungen der DepV an den Stand der Technik ergeben. Derzeit gibt es keine harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen, die insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Funktionserfüllung den Anforderungen der DepV an den Stand der Technik gleichwertig sind. Ferner können in Deponieabdichtungssystemen Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach der DepV geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten. Bei der Prüfung entsprechender Nachweise können die zuständigen Behörden die fachliche Unterstützung der BAM in Anspruch nehmen. In der Nummer 2.4 des Anhangs 1 der DepV wird die Verfahrensweise bei der Zulassung geregelt. Zu den Aufgaben der BAM gehört nach Nummer 2.4.1 die Definition von Prüfkriterien, die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung und insbesondere auch die Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement. Nach Nummer 2.4.4 wirkt ein Fachbeirat beratend an der Erarbeitung entsprechender Zulassungsrichtlinien mit. Nach dem Inkrafttreten der Deponieverordnung hatte sich am 16. Oktober 2009 der Fachbeirat konstituiert und eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die inzwischen über 10 Jahre alte Zulassungsrichtlinie für Kunststoffdichtungsbahnen überarbeitet hat. Die überarbeitete Fassung wird immer wieder aktualisiert. Das ursprüngliche Zulassungskonzept, das neben den Anforderungen an die Kunststoffdichtungsbahnen auch Anforderungen an die Verlegefachbetriebe und die fremdprüfenden Stellen umfasst, hat sich bewährt. Es sind daher keine grundsätzlichen Veränderungen erforderlich gewesen. Wohl aber wurden die technischen Anforderungen nach den in den letzten 10 Jahren hinzugekommenen Erkenntnissen und Erfahrungen aktualisiert. Die Beschreibung der Prüfverfahren und der dazu verwendeten Normen wurde gründlich überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. An den Beratungen haben mitgewirkt: 1. die Mitglieder des Fachbeirats: Dr.-Ing. St. Abel, Landesamt für Umwelt Brandenburg; Dipl.-Ing. K.-H. Albers, G quadrat Geokunststoffgesellschaft mbH; A. Bachmann, Umweltbundesamt Staatliches 3
Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim; H. Ehrenberg, NAUE GmbH & Co. KG; Dipl.-Ing. A. Elsing, HUESKER Synthetic GmbH; Dipl.-Ing. F. Fabian, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg,; Dipl.-Ing. M. Hering, Freudenberg Performance Materials; Dipl.-Ing. R. Heichele, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU); Dr.-Ing. D. Heyer, TU München, Zentrum Geotechnik; Dipl.-Ing. S. Krahberg, Solmax Geosynthetics GmbH; Dipl.- Ing. M. Müller, Landesdirektion Sachsen, Referat 43 – Abfall, Altlasten, Bodenschutz; Dipl.-Ing R- Niehof, Pleus Grundwasser- und Bodenschutz GmbH; Dr.-Ing. E. Reuter, IWA Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft; Dipl.-Ing. P. Riegl, GEO-POLYMER Trading e.U.; Dipl.-Min. W. Ruthmann, Gesellschaft für Grundbau und Umwelttechnik (GGU); Prof. Dr.-Ing. F. Saathoff, Geotechnik und Küstenwasserbau, Universität Rostock; Dipl.-Ing. T. Sasse, Umtec | Prof. Biener | Sasse | Konertz; Prof. Dr. F.-G. Simon, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM); Dr.-Ing. M. Tiedt, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen; Dipl.-Ing. M. Winkler, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG);A. Wöhlecke, M. Eng., Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM); Dipl.-Ing. H. Zanzinger, SKZ Süddeutsches Kunststoff-Zentrum. 2. weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. J. Köhrich, Hafemeister GeoPolymere GmbH; M. Eng. Montserrat Garcia Estopà, DOW Europe GmbH; Dipl.-Ing. R. Kloth, SABIC Europe; Dipl.-Ing. V. Olischläger, Naue GmbH & Co. KG; M. Schweighuber, AGRU Kunststofftechnik GmbH; Dipl.-Ing. L. Veith, Staatliche Materialprüfanstalt Darmstadt; Dr. rer. nat. T. Weber, Polyplast Müller GmbH und Dipl.-Ing. R. Witte, MPA Hannover. 4
Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Vorschriften ....................................... 7 2. Zulassungsgegenstand ....................................................................................... 8 2.1. Allgemeines ................................................................................................ 8 2.2. Formmasse ................................................................................................. 9 2.3. Abmessungen ............................................................................................. 9 2.4. Beschaffenheit der Oberfläche ...................................................................... 10 2.5. Kennzeichnung und Schutzstreifen ................................................................ 10 2.6. Produktionsstätte und -verfahren .................................................................. 10 2.7. Fügetechnik ............................................................................................... 11 3. Antragsteller und Zulassungsnehmer .................................................................. 11 4. Prüfverfahren und Anforderungen ....................................................................... 11 4.1. Allgemeine physikalische Anforderungen ....................................................... 12 4.2. Mechanische Anforderungen ......................................................................... 12 4.3. Anforderungen an die Beständigkeit und das Langzeitverhalten ........................ 12 4.4. Anforderungen an die Dichtungsbahnen mit strukturierten Oberflächen ............. 13 4.4.1. Formmassen für Strukturen ................................................................... 13 4.4.2. Zusätzliche Anforderungen .................................................................... 13 5. Eigen- und Fremdüberwachung .......................................................................... 13 6. Hinweise zum Einbau ........................................................................................ 15 6.1. Allgemeines ............................................................................................... 15 6.2. Anforderungen an die Verlegefachbetriebe ..................................................... 16 6.3. Eigen- und Fremdprüfung ............................................................................ 16 6.4. Hinweise zur Planung .................................................................................. 17 6.5. Auflager für die Dichtungsbahnen ................................................................. 17 6.5.1. Die Oberfläche der mineralischen Dichtung .............................................. 17 6.5.2. Die Oberfläche anderer Stützschichten .................................................... 18 6.6. Transport und Lagerung .............................................................................. 18 6.7. Verlegung .................................................................................................. 19 6.8. Schweißen und Baustellenprüfungen ............................................................. 20 6.9. Schutzschichten und Kunststoff-Dränelemente ............................................... 21 7. Änderungen, Geltungsdauer und Mängelanzeige ................................................... 21 8. Anforderungstabellen1 ....................................................................................... 23 Tabelle 1: Allgemeine physikalische Anforderungen an Dichtungsbahnen .................. 23 Tabelle 2: Mechanische Anforderungen an Dichtungsbahnen ................................... 25 Tabelle 3: Anforderungen an die Beständigkeit und das Langzeitverhalten der Dichtungsbahnen ................................................................................ 26 Tabelle 4: Zusätzliche Anforderungen an Dichtungsbahnen mit strukturierter Oberfläche ......................................................................................... 30 Tabelle 5: Art und Umfang der Prüfungen an der Formmasse und am Rußbatch im Rahmen der Eigenüberwachung der Produktion der Dichtungsbahnen ....... 31 Tabelle 6: Art und Umfang der Prüfungen an der Dichtungsbahn im Rahmen der Eigenüberwachung ihrer Produktion ...................................................... 32 Tabelle 7: Art und Umfang der Prüfungen an Formmasse, Rußbatch und Dichtungsbahn im Rahmen der Fremdüberwachung der Produktion ........... 34 Tabelle 8: Maßnahmen der Qualitätsüberprüfung beim Einbau von Kunststoffdichtungsbahnen .................................................................. 35 Tabelle 9: Art und Umfang von Prüfungen an Dichtungsbahnen im Rahmen der Fremdprüfung .................................................................................... 37 5
9. Verzeichnis der Normen, Richtlinien, Merkblätter und Empfehlungen ....................... 38 10. Anlagen zum Zulassungsschein, Verzeichnis der Länderkennzahlen Prüf- und Inspektionsstellen ............................................................................................. 40 6
1. Rechtliche Grundlagen, Richtlinie die Anforderungen für die Zulassung von Kunststoffdichtungsbahnen beschrieben. Geltungsbereich und Vor- Die Richtlinie ist die technische Grundlage, schriften auf der die BAM auf Antrag des jeweiligen Herstellers die Eignung von Kunststoffdich- Der Schutz von Mensch und Umwelt bei der tungsbahnen und gegebenenfalls der Füge- Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen technik für eine Deponieabdichtung prüft und wird durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Eignung durch Erteilung einer Zulassung (KrWG) vom 24. Februar 2012 geregelt. Noch in Form eines Zulassungsscheins feststellt. auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- Deponieabdichtungen müssen nach dem und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) war am Stand der Technik errichtet werden. In der 16. Juli 2009 eine neue Deponieverordnung vorliegenden Zulassungsrichtlinie wird daher (DepV) in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt auch beschrieben, welche Anforderungen durch Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung beim Einbau der zugelassenen Kunststoffdich- der novellierten abfallrechtlichen Gefährlich- tungsbahnen erfüllt werden müssen, damit keitskriterien vom 4. März 2016 verändert. eine dem Stand der Technik entsprechende Nach Anhang 1 Nummer 2.1 der DepV dürfen Abdichtungskomponente entsteht. Auf diese für das Abdichtungssystem nur dem Stand Anforderungen wird auch im Zulassungs- der Technik nach Nummer 2.1.1 entspre- schein ausdrücklich hingewiesen. Die zustän- chende und von der Bundesanstalt für Materi- digen Behörden der Länder müssen dafür alforschung und -prüfung (BAM) nach Num- Sorge tragen, dass diese Nebenbestimmun- mer 2.4 zugelassene oder eignungsfestge- gen Bestandteil der Genehmigung und somit stellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungs- rechtlich verbindlich werden. Nur unter dieser bahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Drän- Voraussetzung kann die BAM-Zulassung zum elemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff, Nachweis der Eignung nach dem Stand der etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Technik der aus Kunststoffdichtungsbahnen Dichtungskontrollsysteme eingesetzt werden. hergestellten Abdichtungen verwendet wer- Die BAM ist nach Nummer 2.4.1 zuständig für den. die Prüfung und Zulassung von Geokunststof- Die Zulassung wird ausdrücklich unter Wider- fen, Polymeren und Dichtungskontrollsyste- rufsvorbehalt erteilt. Ein Widerrufsgrund liegt men für die Anwendung in Basis- und Ober- vor, wenn der Hersteller von dem in den Prü- flächenabdichtungen von Deponien auf der fungsunterlagen und in den Anhängen des Basis eigener Untersuchungen und von Er- Zulassungsscheins beschriebenen Verfahren, gebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in von den für die Prüfungsmuster verwendeten diesem Zusammenhang die folgenden Aufga- Materialien oder von den anderen im Zulas- ben: sungsschein genannten Anforderungen ab- weicht. In diesem Fall darf keine Kunststoff- die Definition von Prüfkriterien, dichtungsbahn mehr unter Verwendung der die Aufnahme von Nebenbestimmungen in BAM-Zulassungsnummer gefertigt werden. die Zulassung, und Änderungen des Werkstoffs, des Produktions- die Festlegung von Anforderungen an den verfahrens der Kunststoffdichtungsbahn und fachgerechten Einbau und das Qualitäts- der Maßnahmen der Eigen- und Fremdüber- management. wachung der Produktion bedürfen einer neuen Zulassung. Bewähren sich vom Hersteller Auf dieser rechtlichen Grundlage und unter oder von den Verlegefachbetrieben eingesetz- Berücksichtigung der in Nummer 2.1.1 des te Verlege- und Schweißverfahren nicht und Anhangs 1 der DepV genannten Anforderun- kann dies anhand von neuen technischen Er- gen zum Stand der Technik werden in dieser 7
kenntnissen belegt werden, hat sich also die stalt für Materialforschung und -prüfung Sachlage, der Stand der Technik oder die (BAM). Rechtslage so verändert, dass keine Zulas- Richtlinie für die Zulassung von Geotextili- sung mehr erteilt werden kann, so liegt auch en zum Filtern und Trennen in Deponieab- hierin ein Widerrufsgrund. Im Falle des Wi- dichtungen (Zulassungsrichtlinie- derrufs ist der Hersteller verpflichtet, der Zu- Geotextilien), Bundesanstalt für Material- lassungsbehörde umgehend den Zulassungs- forschung und –prüfung (BAM). schein auszuhändigen. Richtlinie für die Zulassung von Kunststoff- Den Zulassungen liegen die folgenden Geset- dichtungsbahnen für Deponieabdichtungen ze, Vorschriften und Richtlinien in der jeweils (Zulassungsrichtlinie-KDB), Bundesanstalt aktuell gültigen Fassung zugrunde: für Materialforschung und –prüfung (BAM). Richtlinie für die Zulassung von Kunst- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt- stoff-Dränelementen in Deponieoberflä- schaft und Sicherung der umweltverträgli- chenabdichtungen (Zulassungsrichtlinie- chen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreis- Kunststoff-Dränelemente), Bundesanstalt laufwirtschaftsgesetz - KrWG), vom 24. für Materialforschung und -prüfung (BAM). Februar 2012, Bundesgesetzblatt, Teil I, Richtlinie für die Zulassung von Schutz- Nr. 10. S. 212-264, zuletzt durch Artikel 2 schichten für Kunststoffdichtungsbahnen in Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 Deponieabdichtungen (Zulassungsrichtli- (BGBl. I S. 2808) geändert. nie-Schutzschichten), Bundesanstalt für Verordnung über Deponien und Langzeitla- Materialforschung und -prüfung (BAM). ger (Deponieverordnung – DepV); Artikel 1 Vorläufige Richtlinie für die Zulassung von der Verordnung zur Vereinfachung des De- Bewehrungsgittern aus Kunststoff für De- ponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I Nr. ponieoberflächenabdichtungen (Vorläufige 22 vom 29. April 2009 S. 900), zuletzt Zulassungsrichtlinie-Geogitter), Bundesan- durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. stalt für Materialforschung und –prüfung September 2017 (BGBl. I S. 3465) geän- (BAM). dert. Richtlinie für Anforderungen an die Qualifi- Die jeweils gültige Ausgabe der aufgeführten kation und die Aufgaben einer fremdprü- Normen wird im Abschnitt 9 angegeben. fenden Stelle beim Einbau von Kunststoff- komponenten und -bauteilen in Deponie- abdichtungssystemen (Richtlinie- 2. Zulassungsgegenstand Fremdprüfer), Bundesanstalt für Material- forschung und -prüfung (BAM). 2.1. Allgemeines Richtlinie für die Anforderungen an Fachbe- Zulassungsgegenstand sind Kunststoffdich- triebe für den Einbau von Kunststoffdich- 1 tungsbahnen als Konvektionssperre für Ba- tungsbahnen, weiteren Geokunststoffen sis- und Oberflächenabdichtungen von Depo- und Kunststoffbauteilen in Deponieabdich- nien, die der DepV unterliegen. Beim Herstel- tungssystemen (Richtli- len der Abdichtungskomponente müssen die nie-Verlegefachbetriebe), Bundesanstalt Dichtungsbahnen durch Schweißen nach dem für Materialforschung und -prüfung (BAM). Stand der Technik verbunden werden. Nur so Richtlinie für die Zulassung von Dichtungs- kann verhindert werden, das Wasser auf- kontrollsystemen für Konvektionssperren grund von Kapillarkräften oder hydrostati- in Deponieoberflächenabdichtungen (Zu- schem Druck und Wurzeln die Dichtung lassungsrichtli- nie-Dichtungskontrollsysteme), Bundesan- 1 Im Folgenden nur noch als Dichtungsbahnen bezeichnet. 8
durchdringt. Auf der Grundlage dieser Richtli- Dem Masterbatch wird in Abstimmung mit der nie zugelassene Dichtungsbahnen sind auch Zulassungsstelle ein Tracer zugegeben, der für die Sicherung von Altlasten und die Ober- dessen eindeutige Identifizierbarkeit in den flächenabdichtung von Deponien geeignet, die Dichtungsbahnen sicherstellt. nicht der DepV unterliegen. Der Hersteller der Dichtungsbahnen legt der Die Dichtungsbahnen werden im Zulassungs- Zulassungsstelle bei Antragstellung Daten- schein durch eindeutige Angaben zur Form- blätter zu den Formmassen und Zusätzen vor, masse (Typ, Hersteller, Spezifikation von in denen mindestens folgende Angaben ent- Dichte und Schmelze-Massefließrate (MFR)), halten sein müssen: zu den Abmessungen, zur Oberflächenstruk- tur und zum Produktionsverfahren beschrie- Typ der Formmasse, bei PE-HD nach ben. Die Dichtungsbahnen müssen gekenn- DIN EN ISO 17855-1, und genaue Be- zeichnet und im Randbereich mit einem schreibung und Masseanteile der Zusätze, Schutzstreifen versehen werden. Die Dich- Molekülmassenverteilung und tungsbahnen müssen über ein CE- Spezifikation der Eigenschaften aus Tabel- Kennzeichen mit Bezug auf die DIN EN 13493 le 5. verfügen. Die Dichtungsbahnen müssen die unten genannten Anforderungen erfüllen und Diese verbindlichen Angaben werden durch ihre Produktion muss im Rahmen eines Quali- die Zulassungsstelle im direkten Kontakt mit tätsmanagementsystems nach der DIN EN den Herstellern der Formmassen und Zusätze ISO 9001 zertifiziert sein und entsprechend überprüft. Beschreibung und Masseanteil der den Anforderungen dieser Zulassungsrichtlinie Zusätze und die Molekülmassenverteilung eigen- und fremdüberwacht werden. sowie alle weiteren speziellen Angaben zu Jede Änderung muss der Zulassungsstelle Formmassen und Zusätzen, also die vollstän- mitgeteilt und mit ihr abgestimmt werden. Er- dige Rezeptur, werden von der Zulassungs- folgt dies nicht, so verliert die Zulassung ihre stelle vertraulich behandelt und dort hinter- Gültigkeit. legt. Der Anteil an Rückführungsmaterial aus der 2.2. Formmasse Produktion der Dichtungsbahnen (z. B. aus dem Randbeschnitt) darf 5 Gew.-% nicht Der Hersteller der Dichtungsbahnen muss die überschreiten. Er wird im jeweiligen Zulas- Formmasse eindeutig und rechtlich verbind- sungsschein festgelegt. lich beschreiben. Die Verwendung von wiederaufbereiteten Es können sowohl Formmassen verwendet Formmassen ist nicht erlaubt. werden, denen bereits alle Zusätze durch den Hersteller der Formmasse beigemischt sind, als auch solche, die erst durch den Hersteller 2.3. Abmessungen der Dichtungsbahnen über einen Masterbatch Die maximale Länge der Dichtungsbahn auf komplettiert werden. Eine Empfehlung für einer Rolle, die Breite und Dicke werden im diesen Masterbatch wie auch ein Einwand ge- Zulassungsschein festgelegt. Die Anforderun- gen einen gewählten Masterbatch vonseiten gen an Nenndicken, Mindestdicken, Mittel- des Herstellers des Basispolymers muss be- und Einzelwerte sind in Tabelle 1 angegeben. rücksichtigt werden. Die Hersteller der Form- Grundsätzlich gilt, dass, unabhängig von der massen und des Masterbatch müssen sich Oberflächenbeschaffenheit der Dichtungs- gegenüber dem Hersteller der Dichtungsbahn bahn, die Mindestdicke 2,50 mm betragen vertraglich verpflichtet haben, jede Rezep- muss. Die Dichtungsbahn muss mindestens turänderung verbindlich und rechtzeitig mit- 5 m breit sein. zuteilen. 9
2.4. Beschaffenheit der Oberflä- 2.6. Produktionsstätte und che -verfahren Die Oberflächen der Dichtungsbahn können Die Produktionsstätte und das vom Hersteller beidseitig glatt oder ein- bzw. beidseitig detailliert zu beschreibende Produktionsver- strukturiert sein. Strukturen können während fahren werden als Bestandteil der Zulassung der Produktion geprägt, anderweitig werk- festgeschrieben. stoffgerecht ausgebildet oder als Strukturpar- Auf Wunsch des Antragstellers werden alle tikel nachträglich aufgebracht werden. Die speziellen Angaben zum Produktionsverfahren zusätzlichen Anforderungen an Dichtungsbah- von der Zulassungsstelle vertraulich behan- nen mit strukturierter Oberfläche werden im delt und dort hinterlegt. Abschnitt 4.4 beschrieben. Vor Erteilung der Zulassung überzeugt sich die Zulassungsstelle durch einen Besuch beim 2.5. Kennzeichnung und Schutz- Hersteller am Produktionsort von der Richtig- streifen keit der zum Produktionsverfahren und den Maschinen gemachten Angaben. Die Zulas- Auf der Dichtungsbahn muss etwa alle 2 m² sungsstelle überzeugt sich weiterhin davon, eine gut sichtbare und langzeitbeständige dass qualifiziertes Personal, Maschinen, Be- Kennzeichnung aufgebracht werden. Die triebsräume, Einrichtungen zur Lagerung und Kennzeichnung muss folgende u. U. ver- Handhabung der Formmassen (Basispolymer schlüsselte Angaben enthalten: und Batch), Prüfeinrichtungen und sonstige Ausstattungen der Produktion und des Prüfla- XX/BAMOE/YY/ZZ/Hersteller-Logo/Dicke/Breite bors eine einwandfreie fortlaufende Produkti- / on und eine Eigenüberwachung der Produkti- Werk- on nach den Anforderungen der Tabellen 5 stoff/Oberfläche/Produktionswoche/Produkti- und 6 gewährleisten. onsjahr Im Einzelfall muss der Hersteller nachweisen, wie aus dem gewählten Herstellungsverfahren Dabei bezeichnet OE die Organisationseinheit sich ergebende potentielle Beeinträchtigungen der BAM, die die Zulassung erteilt, XX die einer einwandfreien Produktion (z. B. Feucht- Länderkennzahl (siehe Abschnitt 10), YY die ebeladung der Formmassen2, Dickeschwan- Zulassungsnummer und ZZ das Zulassungs- kungen, Beschädigungen der Dichtungs- jahr. bahnoberfläche3) durch Maßnahmen im Ver- Die Oberfläche der Dichtungsbahn muss im fahrensablauf und im Qualitätsmanagement glatten Randbereich, wo das Schweißen ausgeschlossen werden. planmäßig erfolgt, durch einen mindestens 15 cm breiten und farblich von der Dich- tungsbahn abgesetzten Schutzstreifen vor Verschmutzung geschützt werden. Der 2 Ein Rußbatch ist besonders hygroskopisch. Eine Schutzstreifen wird bei der Fertigung aufge- Lagerung in trockenen Räumen oder in Säcken reicht daher in der Regel nicht aus, um eine bracht. Er muss einerseits so gut haften, dass Feuchtigkeitsaufnahme auszuschließen. Wird das er sich bei Transport- und Baustellenbean- angelieferte Material nicht sofort verarbeitet, muss ein Trockner, z. B. ein im Durchlaufverfahren arbeitender spruchungen nicht ablöst, andererseits muss Trockenluft-Industrietrockner, vorgehalten werden oder er sich vor dem Schweißen ohne Rückstände z. B. eine Entgasungszone am Extruder vorhanden sein. auf der Oberfläche der Dichtungsbahn abzie- Infrarotstrahler dürfen nur eingesetzt werden, um während Produktion einen Temperaturverlauf sicher zu stellen, der hen lassen. für eine gleichmäßige und stetige Abkühlung erforderlich ist. Eine nachträgliche Behandlung ist nicht erlaubt. 3 Solche Beschädigungen können etwa beim nach- träglichen Aufbringen von Strukturpartikeln auftreten. 10
2.7. Fügetechnik Die BAM, Fachbereich 4.3, gibt Hinweise zu den Prüfungen, die noch nicht oder nicht ein- Die Dichtungsbahnen dürfen bei der Produkti- deutig durch Prüfnormen beschrieben sind4. on der Abdichtungskomponente nur durch Soweit in den Anforderungstabellen keine ge- Schweißen miteinander verbunden werden. sonderten Hinweise gegeben werden, bezie- Sie müssen dabei überlappt verlegt und ent- hen sich die geforderten Mindestwerte auf die weder mittels Heizkeilschweißen durch Über- Größe (Mittelwert minus Standardabwei- lappnähte mit Prüfkanal (Regelnähte) oder chung). mittels Warmgasextrusionsschweißen durch Die in den Anforderungstabellen genannten Auftragnähte gefügt werden. Andere Prüfbedingungen und Anforderungen bezie- Schweißverfahren dürfen nur bei entspre- hen sich in der Regel auf Dichtungsbahnen, chenden Eignungsnachweisen mit Zustim- die aus katalytisch polymerisiertem Polyethyl- mung der Zulassungsstelle eingesetzt wer- en (PE) hergestellt wurden5. Die Dichte (ohne den. Die Oberflächen strukturierter Dich- Ruß) liegt typischerweise zwischen 0,932 und tungsbahnen dürfen nur dann ohne Bearbei- 0,942 g/cm³, also im mitteldichten (MD) Be- tung direkt verschweißt werden, wenn dies im reich, und die Schmelze-Massefließrate Zulassungsschein ausdrücklich vorgesehen (190 °C/5 kg) zwischen 0,4 bis 3 g/10min. In ist. der Regel enthalten sie Hexen-1 oder Okten-1 Kopolymere mit einem Anteil von einigen Pro- zent. Da die Dichte mit Ruß im höheren Dich- 3. Antragsteller und Zulas- tebereich (HD) liegt, werden solche Dich- sungsnehmer tungsbahnen dem eingebürgerten Sprachge- brauch folgend auch hier als Antragsteller und Zulassungsnehmer ist der PE-HD-Dichtungsbahnen bezeichnet. jeweilige Hersteller der Dichtungsbahnen. Die Bei Dichtungsbahnen aus anderen Formmas- zugelassenen Dichtungsbahnen müssen durch sen werden die Prüfungen gegebenenfalls in den Hersteller oder einen von ihm benannten, Anlehnung an die Angaben der Anforde- im Zulassungsschein eingetragenen Ver- rungstabellen durchgeführt. Nach Maßgabe triebspartner vertrieben werden. Der Dich- der Zulassungsstelle kann bei PE-HD- tungsbahnhersteller, der die Dichtungsbahnen Dichtungsbahnen auf folgende Prüfungen ver- nicht selbst vertreibt, muss mindestens eine zichtet werden: Vertriebsfirma benennen. Vertriebsfirmen werden in den Zulassungsschein eingetragen, Dichtigkeit gegenüber Kohlenwasserstoffen wenn sie der Zulassungsstelle gegenüber (Tabelle 1 Nr. 1.10), kunststofftechnische und deponietechnische Falzen bei tiefen Temperaturen Fachkunde und Erfahrung (Ausbildung und (Tabelle 2 Nr. 2.6), Erfahrung der Mitarbeiter, Referenzen etc.) Beständigkeit gegen Chemikalien nachgewiesen haben. (Tabelle 3 Nr. 3.1), Witterungsbeständigkeit (Tabelle 3 Nr. 3.5), 4. Prüfverfahren und mikrobielle Beständigkeit Anforderungen (Tabelle 3 Nr. 3.6), sowie Die Prüfungen werden von der BAM im Fach- 4 Weitere Hinweise und Erläuterungen zu den Prüfungen bereich 4.3, Stofftransport und Umwelttech- finden sich auf der Internetseite der BAM: http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/abfallrecht/index.htm. nologien, und in von der BAM anerkannten 5 Siehe dazu Werner Müller, „HDPE Geomembranes in Prüfstellen durchgeführt (siehe Abschnitt 10). Geotechnics“, Springer Verlag, Berlin, 2007. 11
Wurzel- und Rhizombeständigkeit mehraxiale Belastung (Stempeldurchdrück- (Tabelle 3 Nr. 3.7). versuch), Widerstand gegen fallende Lasten (Perforationsversuch), Verhalten bei niedrigen In der Anlage 1 des Zulassungsscheins wer- Temperaturen (Falzen bei tiefen Temperatu- den die Eigenschaften der Dichtungsbahn ren), Relaxationsverhalten und die Beschaf- festgelegt, die bei der Eigen- und Fremd- fenheit der Schweißnähte, wie sie in Kurzzeit- überwachung kontrolliert werden. versuchen auch auf der Baustelle überprüft In detailliert begründeten Einzelfällen kann wird. die Zulassungsstelle abweichend von den hier aufgeführten technischen Anforderungen an 4.3. Anforderungen an die Be- die Kunststoffdichtungsbahn und in Ergän- ständigkeit und das Lang- zung dazu Sonderregelungen treffen. Diese zeitverhalten besonderen technischen Anforderungen wer- In Tabelle 3, „Anforderungen an die Bestän- den nach Rücksprache und Erörterung mit digkeit und das Langzeitverhalten der Dich- dem Fachbeirat für die Zulassung festgelegt. tungsbahnen“, sind die Eigenschaften, die Prüfungen und die Anforderungen an die je- 4.1. Allgemeine physikalische An- weiligen Prüfgrößen aufgelistet, die die Be- forderungen ständigkeit gegen Chemikalien, Spannungs- In Tabelle 1, „Allgemeine physikalische Anfor- rissbildung, thermisch-oxidativen Abbau, Aus- derungen an Dichtungsbahnen“, sind die Ei- laugung in Wasser, Witterungseinflüsse, mik- genschaften, die Prüfungen und die Anforde- robiellen Abbau und gegen die Einwirkung rungen an die jeweiligen Prüfgrößen aufgelis- von Pflanzenwurzeln und Rhizomen charakte- tet, die die allgemeine Beschaffenheit der risieren. Damit werden die wesentlichen Alte- Dichtungsbahnen charakterisieren. Ermittelt rungsvorgänge polyolefiner Materialien er- bzw. geprüft werden die Eigenschaften Ober- fasst. Die Prüfungen sollen das Datenmaterial flächenbeschaffenheit, Homogenität des Ma- liefern, auf dessen Grundlage nach veröffent- terials, Rußgehalt und Homogenität der Ver- lichten wissenschaftlichen Verfahren die Funk- teilung, Geradheit und Planlage der Dich- tionsdauer abgeschätzt wird6. Im Einzelfall tungsbahnen, Dicke der Dichtungsbahn (Ein- kann eine Modifikation der Prüfbedingungen zelwerte und Mittelwert), Änderung der und Anforderungen erforderlich sein. Bei Schmelze-Massefließrate bei der Verarbei- PE-HD-Dichtungsbahnen kann die Abschät- tung, Maßänderung nach Warmlagerung, zung der Funktionsdauer z. B. auf der Grund- Dichtigkeit gegen Kohlenwasserstoffe und die lage der Zeitstandkurven aus den Zeit- Oxidationsstabilität. stand-Rohrinnendruckversuchen an Rohren erfolgen, falls diese aus der Formmasse der 4.2. Mechanische Anforderungen Dichtungsbahnen extrudiert oder anderweitig hergestellt wurden. Es werden jedoch als Al- In Tabelle 2, „Mechanische Anforderungen an ternative zum Zeitstand-Rohrinnendruck- Dichtungsbahnen“, sind die Eigenschaften, die versuch Prüfungen und Anforderungen zu- Prüfungen und die Anforderungen an die je- sammengestellt, die eine Beurteilung von weiligen Prüfgrößen aufgelistet, die die me- Werkstoffen ermöglichen, für die keine Zeit- chanischen Beanspruchungsgrenzen der Dich- standkurven vorliegen. Dazu werden die tungsbahnen charakterisieren. Geprüft wer- Spannungsrissbeständigkeit in Zeit- den die Eigenschaften Verhalten bei ein- und stand-Zugversuchen an gekerbten Probestä- mehraxialer Verformung (Zug- und Berst- druckversuch), Widerstand gegen Weiterrei- ßen (Weiterreißversuch), Widerstand gegen 6 Siehe dazu Werner Müller, „HDPE Geomembranes in Geotechnics“, Springer Verlag, Berlin, 2007. 12
ben und die Oxidationsstabilität durch Aus- Fingernagel gelöst werden können), sondern laugversuche im Wasser geprüft. Die Anforde- Verbindungen durch geschmolzene Bereiche rungen bei diesen Index-Prüfungen orientie- entstanden sind. Hilfsmittel wie z. B. Klebstof- ren sich an den entsprechenden Eigenschaf- fe sind nicht zulässig. ten von Formmassen der Dichtungsbahnen, Grundsätzlich gilt, dass die Eigenschaften deren Eignung in Zeitstand-Rohrinnen- (siehe dazu die Tabellen 1, 2 und 3 dieser Zu- druckversuchen bereits nachgewiesen wurde. lassungsrichtlinie) der strukturierten Dich- Weiterhin wurde eine Prüfung zur Charakteri- tungsbahn gegenüber denen der glatten Dich- sierung der Schweißeigenschaften einer tungsbahn bis auf zwei Ausnahmen (siehe Formmasse eingeführt. Tabelle 4), nämlich Maßänderung und Bruch- dehnung bei geprägten Strukturen, nicht 4.4. Anforderungen an die Dich- nachteilig verändert sein dürfen. Insbesonde- tungsbahnen mit strukturier- re die Streckspannung im einaxialen Zugver- ten Oberflächen such und die Wölbbogendehnung im Wölbver- such mit Proben aus dem strukturierten Be- Abhängig von der Art der Struktur und vom reich müssen die Anforderungen der Tabelle 2 Produktionsverfahren ergeben sich Anforde- erfüllen. Die Strukturierung muss in der Regel rungen an die Formmassen der Struktur und so erfolgen, dass ein glatter Randbereich zum zusätzliche Anforderungen an Dichtungsbah- Schweißen verbleibt. Die nominelle Bruch- nen mit strukturierter Oberfläche. dehnung sowie die Streckspannung und -dehnung als Verarbeitungskennwerte müs- 4.4.1. Formmassen für Strukturen sen außerhalb des strukturierten Bereichs Nachträglich aufgebrachte Strukturelemente (Proben aus dem glatten Randbereich) den oder Strukturlaminate sollten aus der Form- typischen Verarbeitungskennwerten der glat- masse der Grunddichtungsbahn oder aus ei- ten Dichtungsbahn entsprechen. ner anderen bei zugelassenen Dichtungsbah- Die Prüfungen der Tabelle 3 entfallen in der nen bereits eingesetzten Formmasse beste- Regel für strukturierte Dichtungsbahnen, hen. Werden andere Werkstoffe eingesetzt, wenn aus der Formmasse der strukturierten so muss die Kombination aus Strukturelement Dichtungsbahn auf der Produktionsanlage be- und Grunddichtungsbahn die gleiche Bestän- reits eine zugelassene glatte Dichtungsbahn digkeit haben wie die Grunddichtungsbahn hergestellt wird. Dies gilt nicht für die Prüfung (siehe Tabelle 3). Die Dichtungsbahn darf der Oxidationsbeständigkeit und der Bestän- beim nachträglichen Aufbringen der Struktur digkeit gegen Auslaugung bei Warmwasserla- nicht nachteilig verändert werden. Ebenso gerung. Hier muss im Einzelfall entschieden dürfen Hilfsstoffe bei der Verarbeitung (z. B. werden. Schäumungsmittel, Gase etc.) nachweislich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Werkstoffe haben. 5. Eigen7- und Fremdüberwa- 4.4.2. Zusätzliche Anforderungen chung Die zusätzlichen Anforderungen an struktu- rierte Dichtungsbahnen sind in Tabelle 4 auf- Eine Rohstoffeingangskontrolle und regelmä- geführt. ßige Eigen- und Fremdüberwachungsmaß- Die Verbindungen zwischen Dichtungsbahn nahmen müssen nach Anhang 1 Nummer 2.1 und aufgebrachten Strukturpartikeln müssen der DepV eine gleichmäßige Qualität der Pro- so ausgeprägt sein, dass nicht nur ein ober- 7 Die Eigenüberwachung wird im Bauwesen (Baupro- flächliches Anhaften (bei dem die Struktur- duktenrichtlinie) als werkseigene Produktionskontrolle partikel durch einfaches Abkratzen mit dem bezeichnet. 13
duktion der Dichtungsbahnen sicherstellen. muss diese vor der Auslieferung an gut sicht- Die Durchführung dieser Maßnahmen muss in barer Stelle mit einem Aufdruck nach einem ein Qualitätsmanagementsystem eingebunden im Rahmen der Zulassung festgelegten Mus- sein, das nach der DIN EN ISO 9001 zertifi- ter beschriftet werden. ziert ist. Die gültige Zertifizierungsurkunde, Zu jeder Rollenlieferung muss ein Abnahme- das Organigramm, aus dem die Zuständigkei- prüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 ausge- ten hervorgehen, und die die Eigenüberwa- stellt werden. Aus dem Prüfzeugnis muss ein- chung betreffenden Arbeitsanweisungen müs- deutig hervorgehen, welche der angegebenen sen der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Prüfwerte an welcher Rolle der Lieferung tat- Zwischen dem Hersteller der Formmasse bzw. sächlich gemessen wurden und auf welche des Basispolymers sowie dem Batchhersteller der restlichen Rollen sich die Werte aufgrund und dem Hersteller der Dichtungsbahnen wird der Prüfhäufigkeit (siehe Tabelle 6) beziehen. die Spezifikation der Formmasse bzw. des Ba- Nur die Rollen, für die in dieser Weise Prüf- sispolymers und des Rußbatches vereinbart. werte angegeben werden können, dürfen als Die Spezifikationen von Dichte, Schmelze- von der BAM zugelassen gekennzeichnet und Massefließrate und Rußgehalt der Formmasse ausgeliefert werden. bzw. des Rußbatches werden in den Zulas- Die laufende Produktion der Dichtungsbahnen sungsschein übernommen. Auf Grundlage der wird durch eine mit der BAM vereinbarte, Vereinbarung werden für jede Lieferung Ab- neutrale Stelle überwacht. Die mit der nahmeprüfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204 Fremdüberwachung beauftragte Prüf- und In- ausgestellt. Bei der Eingangsprüfung der spektionsstelle muss über ausreichend qualifi- Formmassenlieferungen müssen für jede Lie- ziertes Personal und die notwendigen Prüfein- ferung an Stichproben verarbeitungsrelevante richtungen verfügen. Die Fremdüberwach- Daten wie Schmelze-Massefließrate, Dichte, ungsberichte sollen von ihr spätestens zwei Ruß- und Feuchtigkeitsgehalt des Rußbatch Monate nach dem Probeneingang fertigge- vom Dichtungsbahnhersteller bestimmt und stellt und verteilt worden sein. Das Prüflabor protokolliert werden. Art und Umfang der er- muss für die bei der Fremdüberwachung an- forderlichen Prüfungen sind in Tabelle 5 auf- zuwendenden genormten Prüfungen nach der geführt. DIN EN ISO/IEC 17025 und mit Bezug auf Im Rahmen der Eigenüberwachung der Pro- diese Zulassungsrichtlinie als Inspektionsstel- duktion der Dichtungsbahnen müssen die in le nach der DIN EN ISO/IEC 17020 akkredi- Tabelle 6 genannten Prüfgrößen nach den be- tiert sein. Der Überwachungsvertrag zwischen schriebenen Verfahren mit der angegebenen fremdüberwachender Stelle und Dichtungs- Häufigkeit gemessen werden. Sowohl bei den bahnhersteller muss vor Erteilung der Zulas- Prüfungen der Eigenüberwachung als auch bei sung vorgelegt werden. Die Überwachung den Prüfungen der unten beschriebenen umfasst die Prüfungen an den Dichtungsbah- Fremdüberwachung müssen die in den Anfor- nen sowie die Überprüfung ihrer Produktion derungstabellen angegebenen Anforderungen und Eigenüberwachung. Maßgebend für die bzw. die im Einzelfall im Zulassungsschein, Überwachung sind die DIN 18200 sowie die Anlage 1, festgelegten produktbezogenen An- weiteren im Überwachungsvertrag zwischen forderungen und Toleranzen erfüllt werden. fremdüberwachender Stelle und Dichtungs- Die Daten müssen über 10 Jahre so archiviert bahnhersteller festgelegten Anforderungen. werden, dass jederzeit eine Zuordnung der Der Überwachungsvertrag muss folgende An- Prüfergebnisse zu einer Dichtungsbahn-Rolle forderungen berücksichtigen: möglich ist. Auf Wunsch sind die Daten der BAM zugänglich zu machen. Um die Dich- Zu Beginn der Produktion zugelassener tungsbahn-Rolle identifizieren zu können, Dichtungsbahnen hat sich die fremdüber- 14
wachende Stelle davon zu überzeugen, Der Bericht wird dem überwachten Hersteller dass die Voraussetzungen für eine sach- regelmäßig zugesandt. gemäße Produktion und Eigenüberwachung Festgestellte Abweichungen müssen nach den gegeben sind. Vorgaben der fremdüberwachenden Stelle be- Bei der Fremdüberwachung sind sämtliche arbeitet und beseitigt werden. Produkte, die Prüfungen der Tabelle 7 an der fertigen die Anforderungen der Zulassungen oder die- Formmasse bzw. am Basispolymer und an ser Zulassungsrichtlinie nicht erfüllen, gelten der Dichtungsbahn durchzuführen. Beim als nicht zugelassen. Bei festgestellten Abwei- Überwachungsbesuch sind durch Besichti- chungen ist die BAM umgehend durch den gung von Labor und Produktion und durch Fremdüberwacher zu informieren und ihr der Einblick in die Unterlagen Art und Umfang Fremdüberwachungsbericht und ein Bericht der Eigenüberwachung zu kontrollieren. zur Behebung der Abweichung zu übergeben. Die Fremdüberwachungsmaßnahmen müs- Fremdüberwachungsberichte müssen der Zu- sen in jedem Halbjahr durchgeführt wer- lassungsstelle auf Verlangen vorgelegt wer- den, in dem produziert wurde. Die zu un- den. tersuchenden Produkte müssen nach dem letzten Fremdüberwachungsbesuch produ- ziert worden sein. Fertigt ein Hersteller 6. Hinweise zum Einbau sowohl zugelassene glatte als auch zuge- lassene ein- oder beidseitig strukturierte 6.1. Allgemeines Dichtungsbahnen, so werden je zweimal Der Stand der Technik muss nicht nur von jährlich Überwachungen für die Produkt- dem zugelassenen Geokunststoff-Produkt gruppen „glatte Dichtungsbahnen“ und eingehalten werden. Nach Anhang 1 Nr. 2.1.1 „strukturierte Dichtungsbahnen“ durchge- der DepV muss auch der Einbau der Kompo- führt. Die Probenahme aus der Produktion nenten in das Abdichtungssystem nach dem muss durch die überwachende Institution Stand der Technik erfolgen. Die Einhaltung erfolgen. der nachfolgenden Anforderungen an den Einbau ist Voraussetzung für die Verwendbar- Die Überwachungsbesuche sind in der Regel keit der Zulassung als Nachweis der Eignung unangemeldet durchzuführen. Da oft nicht einer Kunststoffdichtungsbahn. Dieser Ab- kontinuierlich BAM-zugelassene Dichtungs- schnitt ist daher auch maßgebend für die ab- bahnen produziert werden, kann der Fremd- fallrechtliche Abnahme gemäß § 5 DepV. überwacher Proben aus bereits gefertigten Die Einhaltung der Anforderungen muss durch Dichtungsbahnen entnehmen. Er sollte jedoch Maßnahmen des Qualitätsmanagements kon- einmal im Jahr auch Proben aus einer laufen- trolliert werden. Das Qualitätsmanagement den Produktion entnehmen. besteht aus der Eigenprüfung der ausführen- Der Nachweis über die durchgeführte Fremd- den Firma, der Fremdprüfung durch einen be- überwachung wird dadurch erbracht, dass der auftragten Dritten und aus der Überwachung Zulassungsstelle Muster aus den entnomme- durch die zuständige Behörde. nen Proben für Identifikationsmessungen zu- Zur Festlegung anforderungs- und werkstoff- gesandt werden. Dies ist im Überwachungs- gerechter Qualitätsmerkmale nach dem Stand vertrag zu vereinbaren. Die Kosten der Mes- der Technik müssen die Anforderungen be- sung trägt der Zulassungsnehmer. Zudem er- reits bei der Planung sowie bei der Erstellung stellt die Fremdüberwachung einen aktuellen des Leistungsverzeichnisses und des Quali- Überwachungsbericht, in dem die fremdüber- tätsmanagementplans (QMP) berücksichtigt wachende Stelle ihre Prüfergebnisse darstellt. werden. 15
Die Anforderungen gelten generell für den nach der Glattlage der Dichtungsbahn daraus Einbau von Dichtungsbahnen. In Basisabdich- ab, dass Auflasten aufliegender Schutz-, tungssystemen können Dichtungsbahnen bei Drän- und Rekultivierungsschichten keine un- Deponien der Klasse I als alleinige Abdich- zulässige Verformung durch stehen gebliebe- tungskomponente und bei Deponien der Klas- ne Wellen oder gar gefaltete Wellen erzeugen sen II und III in der Funktion einer Konvekti- dürfen. onssperre als eine von zwei erforderlichen Abdichtungskomponenten eingesetzt werden. 6.2. Anforderungen an die Verle- Die zweite Abdichtungskomponente soll dann gefachbetriebe eine mineralische Abdichtungskomponente Die Dichtungsbahnen müssen von einer sein (klassische Kombinationsdichtung). In nachweislich erfahrenen und mit qualifizier- Oberflächenabdichtungssystemen können tem Personal sowie erforderlichen Geräten Dichtungsbahnen auf Deponien der Klasse I und Maschinen ausreichend ausgestatteten ebenfalls als alleinige Abdichtungskomponen- Fachfirma eingebaut werden. Die Anforderun- te eingesetzt werden. Auf Deponien der Klas- gen werden in der Richtlinie- sen II und III, bei denen grundsätzlich zwei Verlegefachbetriebe der BAM beschrieben. Abdichtungskomponenten erforderlich sind, Die Nachweise der erforderlichen Qualifikati- können sie als Konvektionssperre in klassi- on, Ausstattung und Erfahrung können z. B. schen Kombinationsdichtungen auf tonmine- durch die Anerkennung als Fachbetrieb durch ralischen bzw. gemischtkörnigen Abdich- eine Güteüberwachungsgemeinschaft eines tungskomponenten oder aber auf Bentonit- Fachverbandes geführt werden, der in vollem matten, vergüteten mineralischen Dichtungen Umfang die Anforderungen der BAM-Richtlinie (z. B. Trisoplast) sowie im Zusammenhang berücksichtigt und die Überwachung durch ei- mit Kapillarsperren eingesetzt werden (modi- ne unabhängige, fachkundige und erfahrene fizierte Kombinationsdichtungen). Sofern un- Stelle durchführen lässt8. ter Bezug auf Fußnote 6 zur Tabelle 2 des Anhangs 1 der DepV auf eine Abdichtungs- 6.3. Eigen- und Fremdprüfung komponente verzichtet wird, kann die Kunst- stoffdichtungsbahn als Konvektionssperre mit Es muss ein Qualitätsmanagementplan nach einem Dichtungskontrollsystem ergänzt wer- der GDA-Empfehlung E 5-1 „Grundsätze des den. Qualitätsmanagements“ aufgestellt werden. Ziel beim Einbau der Dichtungsbahnen als Be- Dieser muss die speziellen Elemente des Qua- standteil einer klassischen oder modifizierten litätsmanagements sowie die Verantwortlich- Kombinationsdichtung ist, dass Auflasten wie keiten, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so Schutz-, Entwässerungs-, Abfall- und Rekulti- festlegen, dass die im Anhang 1 der DepV vierungsschichten zu einem vollflächigen Kon- und in dieser Zulassungsrichtlinie genannten takt zwischen Dichtungsbahn und zweiter Ab- Qualitätsmerkmale der eingebauten Kunst- dichtungskomponente führen. Diese Glattlage stoffdichtungsbahn eingehalten werden. Da- und der dabei entstehende Pressverbund ver- bei muss insbesondere auf die Einhaltung der hindern bei Fehlstellen oder Schäden die Aus- breitung von Wasser zwischen den Dichtungs- 8 Vom Arbeitskreis Grundwasserschutz e. V. schichten. Dadurch wird die angestrebte, vor- (AK GWS e. V.) und der Arbeitsgemeinschaft beugende Fehlertoleranz der Kombinations- Abdichtungssysteme e. V. (AGAS e. V.), den Fachver- bänden der Dichtungsbahnhersteller und Verlegefach- dichtung erreicht. In anderen Fällen, wenn betriebe, wurden solche Güteüberwachungssysteme auf z. B. die Dichtungsbahn auf einer Ausgleichs- der Grundlage der BAM-Richtlinie aufgebaut. Die BAM auditiert und überwacht die Verlegefachbetriebe im schicht oder der Kapillarschicht einer Kapillar- Rahmen dieser Güteüberwachung. Die vom sperre verlegt wird, leitet sich die Forderung AK GWS e. V. bzw. AGAS e. V. güteüberwachten Firmen erfüllen die Anforderungen dieser Richtlinie. 16
hier beschriebenen Anforderungen für den Schäden am Abdichtungssystem führen. Aus Einbau der Dichtungsbahnen sowie auf die den Setzungen herrührende Verformungen Übereinstimmung mit den Angaben des Zu- dürfen die zulässige Dehnung der Dichtungs- lassungsscheins und seiner Anlagen geachtet bahn nicht überschreiten. Bei mehraxialer werden. Der Qualitätsmanagementplan muss Beanspruchung und 40 °C beträgt der Grenz- eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen wert der zulässigen Dehnung von PE-HD- dem Verlegefachbetrieb und allen anderen Be- Dichtungsbahnen 3 %, bei 20 °C beträgt er teiligten auf der Baustelle ermöglichen, die für 6 %. den speziellen Bauverfahrensablauf, z. B. bei Für den Nachweis der Standsicherheit des der Produktion der Kombinationsdichtung, er- Dichtungsaufbaus im Bauzustand, bei eventu- forderlich ist. Die Eigenprüfung durch den Ver- ellen besonderen Zwischenzuständen und im legefachbetrieb und die Fremdprüfung beim Endzustand wird u. a. auf die GDA- 10 Einbau der Dichtungsbahnen sind Bestandteile Empfehlungen E 2-7 „Gleitsicherheit der Ab- des Qualitätsmanagementplans. Zum Quali- dichtungssysteme“, E 2-21 „Spreizsicher- tätsmanagementplan gehören Teilpläne, in de- heitsnachweis und Verformungsabschätzung nen die Überwachungsprüfungen an den ein- für die Deponiebasis“ und E 3-8 „Reibungs- zelnen Komponenten der Abdichtung beschrie- verhalten von Geokunststoffen“ verwiesen. ben werden. Geometrische Verläufe, wie Kehlradien und Ein in den Verlegearbeiten erfahrener, für die Böschungskopfradien, müssen gemäß DVS Eigenprüfung verantwortlicher Vorarbeiter des Richtlinie 2225-4 ausgebildet werden. Verlegefachbetriebes muss ständig bei den Verlegearbeiten anwesend sein. 6.5. Auflager für die Dichtungs- Die Fremdprüfung muss von einer fachkundi- bahnen gen, erfahrenen und ausreichend mit Personal Die Dichtungsbahnen dürfen nur auf einer ge- und Geräten ausgestatteten Stelle durchge- eigneten Stützschicht eingebaut werden. Die führt werden. Die dabei einzuhaltenden An- Stützschicht kann bei entsprechender Ausfüh- forderungen an die Qualifikation und die Auf- rung auch die Aufgaben einer zusätzlichen gaben einer fremdprüfenden Stelle sind in der Dichtungsschicht, einer Kapillarschicht, eines Richtlinie-Femdprüfer der BAM beschrieben. Kapillarblocks, einer Ausgleichs-, Trag- oder Die fremdprüfende Stelle und der Leistungs- Gasfassungsschicht übernehmen. Bei der umfang der Fremdprüfung sind mit der zu- klassischen Kombinationsdichtung ergeben ständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten sich dabei besondere Anforderungen an die der Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber. Oberfläche der mineralischen Dichtung, die im Tabelle 8 und 9 listen Art und Umfang der folgenden Abschnitt beschrieben werden. In Qualitätsmanagementmaßnahmen und der den übrigen Fällen gelten die Anforderungen Kontrollprüfungen an den Dichtungsbahnen des Abschnitts 6.5.2. im Rahmen der Fremdprüfung auf. Auf der In- ternetseite der BAM finden sich Standards zur 6.5.1. Die Oberfläche der mineralischen Qualitätsüberwachung. Die auf dieser Grund- Dichtung lage erstellten Teilpläne müssen in den QMP9 Die Oberfläche der mineralischen Dichtungs- einfließen. schicht muss als Auflagefläche der Dichtungs- bahn so beschaffen sein, dass bei vollflächiger 6.4. Hinweise zur Planung Auflage (Pressverbund) kurz- und langfristig Der Untergrund muss so beschaffen sein, keine mechanischen Schädigungen der Dich- dass auflastbedingte Verformungen zu keinen 10Die GDA-Empfehlungen können über die Internetseite 9 http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/abfallrecht/index.htm. www.gdaonline.de eingesehen werden. 17
tungsbahn entstehen. Unmittelbar vor der für die Dichtungsbahnen ausgeschlossen sind. Verlegung der Dichtungsbahn wird diese Dies muss projektbezogen durch eine Oberfläche von der örtlichen Bauüberwa- Schutzwirksamkeitsprüfung und durch aus- chung, dem Verlegefachbetrieb und dem gewählte Beanspruchungszustände im Probe- Fremdprüfer für Kunststoffe auf Einhaltung feld nachgewiesen werden. Die noch zulässi- der Freigabevoraussetzungen überprüft und gen mechanischen Beanspruchungen und das bewertet. Dabei ist auch ein eventuelles Ab- Verfahren der Schutzwirksamkeitsprüfung nahmebegehren der zuständigen Behörde mit sind in der Richtlinie-Schutzschichten der BAM zu berücksichtigen. beschrieben. Eine Freigabe kann nur erteilt werden, wenn Die Oberfläche der Stützschicht muss die die folgenden Kriterien erfüllt werden: planmäßig vorgegebenen Neigungen und Krümmungsradien aufweisen. Abweichungen Materialtechnisch: zwischen Soll- und Isthöhen dürfen nicht Die Auflagefläche muss tragfähig, homo- mehr als 3 cm betragen. Absätze, Abdrücke gen, feinkörnig und geschlossen sein. Kör- und Vorsprünge dürfen nicht größer als 2 cm ner > 10 mm sowie Fremdkörper dürfen sein. Abhängig vom Material der Stützschicht nicht enthalten sein. Feinere Kiesanteile (z. B. bei sehr steifen Materialien) muss je- müssen schwimmend so eingebettet sein, doch im Einzelfall überprüft werden, ob nicht dass sie allseits von bindigem Dichtungs- unzulässige Beanspruchungen entstehen. material umgeben sind. Die Oberfläche Wird zunächst eine Bentonitmatte auf der muss frei von aufliegenden Körnern Stützschicht verlegt, so wirkt diese bei der > 2 mm und Fremdkörpern sein. nur geringen Auflast in der Oberflächenab- Geometrisch: dichtung auch als mechanischer Schutz für Grundsätzlich soll die Oberfläche frei von die Dichtungsbahnen. Dieser Effekt kann bei abrupten Höhenänderungen sein. Einzelne der Auswahl der Stützschichtmaterialien hin- Stufen (Eindrückunterschiede) bis zu sichtlich Kornform, Korngröße und Kornvertei- 0,5 cm Höhe sind jedoch noch zulässig. lung berücksichtigt werden. Unebenheiten unter einer auf der Oberflä- Bei der modifizierten Kombinationsdichtung, che aufliegenden 4 m langen Latte (Richt- bei der die mineralische Dichtung durch eine scheit) dürfen nicht mehr als 2 cm betra- andere Abdichtungskomponente ersetzt wird, gen. müssen jedoch auch die Anforderungen an die Stützschicht dieser Komponente aus den Eig- Die Festlegung weiterer Beurteilungskriterien nungsbeurteilungen der LAGA Ad-hoc-AG erfolgt projektbezogen im Rahmen eines Ver- „Deponietechnische Vollzugsfragen“ bzw. 11 suchsfeldes. „Deponietechnik“ beachtet werden . 6.5.2. Die Oberfläche anderer Stütz- 6.6. Transport und Lagerung schichten Die Transport- und Lageranweisungen werden Als Stützschicht können nicht- oder schwach- in der Anlage zum Zulassungsschein vom bindige Böden im Körnungsbereich von 0 bis Hersteller der Dichtungsbahn beschrieben. Sie 32 mm, Recyclingmaterialien wie Bauschutt müssen Bestandteil der qualitätslenkenden oder Glasbruch und Schlacke im genannten Maßnahmen auf der Baustelle werden. Körnungsbereich eingesetzt werden. Korn- Der Transport der Dichtungsbahn-Rollen muss form, Korngröße und Kornverteilung der immer unter Beachtung der Transportanwei- Stützschichtmaterialien müssen so beschaffen sein, dass im Einbau- und Betriebszustand 11 www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de, Untermenüs: unzulässige mechanische Beanspruchungen Umweltschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetz, Deponietechnik. 18
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