Richtlinie für die Zulassung von Kunststoffdichtungsbahnen für Deponieabdichtungen

 
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Richtlinie für die Zulassung
von Kunststoffdichtungsbahnen
   für Deponieabdichtungen

                      Herausgegeben vom
  Fachbereich 4.3 „Schadstofftransfer und Umwelttechnologien“

                     11. Auflage, Mai 2022

                                                     Veröffentlicht: Juni 2022
Diese Zulassungsrichtlinie und die Liste zugelassener Dichtungsbahnen sowie weitere auf der
Grundlage der Deponieverordnung erstellte Zulassungsrichtlinien für Geokunststoffe und
Dichtungskontrollsysteme und Listen derartiger zugelassener Produkte können als pdf-Datei
von der Internetseite:
http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/abfallrecht/index.htm heruntergeladen werden.
Unter www.akgws.de (Internetseite des Fachverbandes AK GWS e. V.) und www.agasev.de
(Internetseite des Fachverbandes AGAS e. V.) wird über Hersteller von Kunststoffdichtungs-
bahnen und güteüberwachte Verlegefachbetriebe informiert.

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Vorwort

Am 16. Juli 2009 trat die neue Deponieverordnung (DepV) in Kraft. Gemäß der aktuellen
Fassung dürfen nach Anhang 1 Nr. 2.1 der DepV für das Abdichtungssystem Materialen,
Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach
Anhang 1 Nr. 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden
ist.   Als   Nachweis   ist    für     Geokunststoffe,       Polymere     und   serienmäßig     hergestellte
Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Anhang 1 Nr. 2.4 erforderlich.
Abweichend davon können in Deponieabdichtungssystemen Materialien, Komponenten oder
Systeme eingesetzt werden, die auf der Grundlage harmonisierter europäischer technischer
Spezifikationen nach der EU-Bauproduktenrichtlinie deklariert worden sind, wenn die durch die
harmonisierten    technischen        Spezifikationen       festgelegten   Material-,   Komponenten-     und
Systemeigenschaften im Wesentlichen denen gleichwertig sind, die sich aus den Anforderungen
der DepV an den Stand der Technik ergeben. Derzeit gibt es keine harmonisierten europäischen
technischen Spezifikationen, die insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Funktionserfüllung
den Anforderungen der DepV an den Stand der Technik gleichwertig sind.
Ferner können in Deponieabdichtungssystemen Materialien, Komponenten oder Systeme
eingesetzt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Türkei gemäß den dort
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen
im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach
der DepV geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten. Bei der Prüfung
entsprechender Nachweise können die zuständigen Behörden die fachliche Unterstützung der
BAM in Anspruch nehmen.
In der Nummer 2.4 des Anhangs 1 der DepV wird die Verfahrensweise bei der Zulassung
geregelt. Zu den Aufgaben der BAM gehört nach Nummer 2.4.1 die Definition von Prüfkriterien,
die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung und insbesondere auch die Festlegung
von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement. Nach Nummer
2.4.4 wirkt ein Fachbeirat beratend an der Erarbeitung entsprechender Zulassungsrichtlinien mit.
Nach dem Inkrafttreten der Deponieverordnung hatte sich am 16. Oktober 2009 der Fachbeirat
konstituiert und eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die inzwischen über 10 Jahre alte
Zulassungsrichtlinie für Kunststoffdichtungsbahnen überarbeitet hat. Die überarbeitete Fassung
wird immer wieder aktualisiert. Das ursprüngliche Zulassungskonzept, das neben den
Anforderungen     an     die     Kunststoffdichtungsbahnen              auch    Anforderungen     an    die
Verlegefachbetriebe und die fremdprüfenden Stellen umfasst, hat sich bewährt. Es sind daher
keine grundsätzlichen Veränderungen erforderlich gewesen. Wohl aber wurden die technischen
Anforderungen nach den in den letzten 10 Jahren hinzugekommenen Erkenntnissen und
Erfahrungen aktualisiert. Die Beschreibung der Prüfverfahren und der dazu verwendeten Normen
wurde gründlich überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.

An den Beratungen haben mitgewirkt:
1. die Mitglieder des Fachbeirats:
Dr.-Ing. St. Abel, Landesamt für Umwelt Brandenburg; Dipl.-Ing. K.-H. Albers, G quadrat
Geokunststoffgesellschaft        mbH;        A.        Bachmann,          Umweltbundesamt       Staatliches

                                                       3
Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim; H. Ehrenberg, NAUE GmbH & Co. KG; Dipl.-Ing. A. Elsing,
HUESKER     Synthetic    GmbH;      Dipl.-Ing.   F. Fabian,   Ministerium      für   Umwelt,    Klima    und
Energiewirtschaft   Baden-Württemberg,;          Dipl.-Ing.   M.   Hering,    Freudenberg      Performance
Materials; Dipl.-Ing. R. Heichele, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU); Dr.-Ing. D. Heyer,
TU München, Zentrum Geotechnik; Dipl.-Ing. S. Krahberg, Solmax Geosynthetics GmbH; Dipl.-
Ing. M. Müller, Landesdirektion Sachsen, Referat 43 – Abfall, Altlasten, Bodenschutz; Dipl.-Ing
R-   Niehof,   Pleus    Grundwasser-      und    Bodenschutz       GmbH;      Dr.-Ing.     E. Reuter,    IWA
Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft; Dipl.-Ing. P. Riegl, GEO-POLYMER
Trading e.U.; Dipl.-Min. W. Ruthmann, Gesellschaft für Grundbau und Umwelttechnik (GGU);
Prof. Dr.-Ing. F. Saathoff, Geotechnik und Küstenwasserbau, Universität Rostock; Dipl.-Ing.
T. Sasse, Umtec | Prof. Biener | Sasse | Konertz; Prof. Dr. F.-G. Simon, Bundesanstalt für
Materialforschung und –prüfung (BAM); Dr.-Ing. M. Tiedt, Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz        Nordrhein-Westfalen;            Dipl.-Ing.     M.       Winkler,       Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt          Hildesheim   (ZUS   AGG);A.      Wöhlecke,      M. Eng.,    Bundesanstalt    für
Materialforschung      und     -prüfung   (BAM);    Dipl.-Ing.     H. Zanzinger,        SKZ   Süddeutsches
Kunststoff-Zentrum.

2. weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Dr. J. Köhrich, Hafemeister GeoPolymere GmbH; M. Eng. Montserrat Garcia Estopà, DOW Europe
GmbH; Dipl.-Ing. R. Kloth, SABIC Europe; Dipl.-Ing. V. Olischläger, Naue GmbH & Co. KG; M.
Schweighuber, AGRU Kunststofftechnik GmbH; Dipl.-Ing. L. Veith, Staatliche Materialprüfanstalt
Darmstadt; Dr. rer. nat. T. Weber, Polyplast Müller GmbH und Dipl.-Ing. R. Witte, MPA
Hannover.

                                                     4
Inhaltsverzeichnis
1.     Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Vorschriften ....................................... 7
2.     Zulassungsgegenstand ....................................................................................... 8
     2.1. Allgemeines ................................................................................................ 8
     2.2. Formmasse ................................................................................................. 9
     2.3. Abmessungen ............................................................................................. 9
     2.4. Beschaffenheit der Oberfläche ...................................................................... 10
     2.5. Kennzeichnung und Schutzstreifen ................................................................ 10
     2.6. Produktionsstätte und -verfahren .................................................................. 10
     2.7. Fügetechnik ............................................................................................... 11
3.     Antragsteller und Zulassungsnehmer .................................................................. 11
4.     Prüfverfahren und Anforderungen ....................................................................... 11
     4.1. Allgemeine physikalische Anforderungen ....................................................... 12
     4.2. Mechanische Anforderungen ......................................................................... 12
     4.3. Anforderungen an die Beständigkeit und das Langzeitverhalten ........................ 12
     4.4. Anforderungen an die Dichtungsbahnen mit strukturierten Oberflächen ............. 13
        4.4.1. Formmassen für Strukturen ................................................................... 13
        4.4.2. Zusätzliche Anforderungen .................................................................... 13
5.     Eigen- und Fremdüberwachung .......................................................................... 13
6.     Hinweise zum Einbau ........................................................................................ 15
     6.1. Allgemeines ............................................................................................... 15
     6.2. Anforderungen an die Verlegefachbetriebe ..................................................... 16
     6.3. Eigen- und Fremdprüfung ............................................................................ 16
     6.4. Hinweise zur Planung .................................................................................. 17
     6.5. Auflager für die Dichtungsbahnen ................................................................. 17
        6.5.1. Die Oberfläche der mineralischen Dichtung .............................................. 17
        6.5.2. Die Oberfläche anderer Stützschichten .................................................... 18
     6.6. Transport und Lagerung .............................................................................. 18
     6.7. Verlegung .................................................................................................. 19
     6.8. Schweißen und Baustellenprüfungen ............................................................. 20
     6.9. Schutzschichten und Kunststoff-Dränelemente ............................................... 21
7.     Änderungen, Geltungsdauer und Mängelanzeige ................................................... 21
8.     Anforderungstabellen1 ....................................................................................... 23
     Tabelle 1: Allgemeine physikalische Anforderungen an Dichtungsbahnen .................. 23
     Tabelle 2: Mechanische Anforderungen an Dichtungsbahnen ................................... 25
     Tabelle 3: Anforderungen an die Beständigkeit und das Langzeitverhalten der
                 Dichtungsbahnen ................................................................................ 26
     Tabelle 4: Zusätzliche Anforderungen an Dichtungsbahnen mit strukturierter
                 Oberfläche ......................................................................................... 30
     Tabelle 5: Art und Umfang der Prüfungen an der Formmasse und am Rußbatch im
                 Rahmen der Eigenüberwachung der Produktion der Dichtungsbahnen ....... 31
     Tabelle 6: Art und Umfang der Prüfungen an der Dichtungsbahn im Rahmen der
                 Eigenüberwachung ihrer Produktion ...................................................... 32
     Tabelle 7: Art und Umfang der Prüfungen an Formmasse, Rußbatch und
                 Dichtungsbahn im Rahmen der Fremdüberwachung der Produktion ........... 34
     Tabelle 8: Maßnahmen der Qualitätsüberprüfung beim Einbau von
                 Kunststoffdichtungsbahnen .................................................................. 35
     Tabelle 9: Art und Umfang von Prüfungen an Dichtungsbahnen im Rahmen der
                 Fremdprüfung .................................................................................... 37

                                                             5
9.    Verzeichnis der Normen, Richtlinien, Merkblätter und Empfehlungen ....................... 38
10.   Anlagen zum Zulassungsschein, Verzeichnis der Länderkennzahlen Prüf- und
      Inspektionsstellen ............................................................................................. 40

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1. Rechtliche Grundlagen,                                Richtlinie die Anforderungen für die Zulassung
                                                         von Kunststoffdichtungsbahnen beschrieben.
   Geltungsbereich und Vor-
                                                         Die Richtlinie ist die technische Grundlage,
   schriften                                             auf der die BAM auf Antrag des jeweiligen
                                                         Herstellers die Eignung von Kunststoffdich-
Der Schutz von Mensch und Umwelt bei der
                                                         tungsbahnen und gegebenenfalls der Füge-
Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
                                                         technik für eine Deponieabdichtung prüft und
wird   durch   das      Kreislaufwirtschaftsgesetz
                                                         die Eignung durch Erteilung einer Zulassung
(KrWG) vom 24. Februar 2012 geregelt. Noch
                                                         in Form eines Zulassungsscheins feststellt.
auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts-
                                                         Deponieabdichtungen      müssen       nach   dem
und    Abfallgesetzes     (KrW-/AbfG)   war   am
                                                         Stand der Technik errichtet werden. In der
16. Juli 2009 eine neue Deponieverordnung
                                                         vorliegenden Zulassungsrichtlinie wird daher
(DepV) in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt
                                                         auch   beschrieben,     welche    Anforderungen
durch Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung
                                                         beim Einbau der zugelassenen Kunststoffdich-
der novellierten abfallrechtlichen Gefährlich-
                                                         tungsbahnen erfüllt werden müssen, damit
keitskriterien vom 4. März 2016 verändert.
                                                         eine dem Stand der Technik entsprechende
Nach Anhang 1 Nummer 2.1 der DepV dürfen
                                                         Abdichtungskomponente entsteht. Auf diese
für das Abdichtungssystem nur dem Stand
                                                         Anforderungen    wird   auch     im   Zulassungs-
der Technik nach Nummer 2.1.1 entspre-
                                                         schein ausdrücklich hingewiesen. Die zustän-
chende und von der Bundesanstalt für Materi-
                                                         digen Behörden der Länder müssen dafür
alforschung und -prüfung (BAM) nach Num-
                                                         Sorge tragen, dass diese Nebenbestimmun-
mer 2.4 zugelassene oder eignungsfestge-
                                                         gen Bestandteil der Genehmigung und somit
stellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungs-
                                                         rechtlich verbindlich werden. Nur unter dieser
bahnen,    Schutzschichten,      Kunststoff-Drän-
                                                         Voraussetzung kann die BAM-Zulassung zum
elemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff,
                                                         Nachweis der Eignung nach dem Stand der
etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte
                                                         Technik der aus Kunststoffdichtungsbahnen
Dichtungskontrollsysteme eingesetzt werden.
                                                         hergestellten Abdichtungen verwendet wer-
Die BAM ist nach Nummer 2.4.1 zuständig für
                                                         den.
die Prüfung und Zulassung von Geokunststof-
                                                         Die Zulassung wird ausdrücklich unter Wider-
fen, Polymeren und Dichtungskontrollsyste-
                                                         rufsvorbehalt erteilt. Ein Widerrufsgrund liegt
men für die Anwendung in Basis- und Ober-
                                                         vor, wenn der Hersteller von dem in den Prü-
flächenabdichtungen von Deponien auf der
                                                         fungsunterlagen und in den Anhängen des
Basis eigener Untersuchungen und von Er-
                                                         Zulassungsscheins beschriebenen Verfahren,
gebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in
                                                         von den für die Prüfungsmuster verwendeten
diesem Zusammenhang die folgenden Aufga-
                                                         Materialien oder von den anderen im Zulas-
ben:
                                                         sungsschein genannten Anforderungen ab-
                                                         weicht. In diesem Fall darf keine Kunststoff-
 die Definition von Prüfkriterien,
                                                         dichtungsbahn mehr unter Verwendung der
 die Aufnahme von Nebenbestimmungen in
                                                         BAM-Zulassungsnummer gefertigt werden.
  die Zulassung, und
                                                         Änderungen des Werkstoffs, des Produktions-
 die Festlegung von Anforderungen an den
                                                         verfahrens der Kunststoffdichtungsbahn und
  fachgerechten Einbau und das Qualitäts-
                                                         der Maßnahmen der Eigen- und Fremdüber-
  management.
                                                         wachung der Produktion bedürfen einer neuen
                                                         Zulassung. Bewähren       sich vom      Hersteller
Auf dieser rechtlichen Grundlage und unter
                                                         oder von den Verlegefachbetrieben eingesetz-
Berücksichtigung der in Nummer 2.1.1 des
                                                         te Verlege- und Schweißverfahren nicht und
Anhangs 1 der DepV genannten Anforderun-
                                                         kann dies anhand von neuen technischen Er-
gen zum Stand der Technik werden in dieser

                                                     7
kenntnissen belegt werden, hat sich also die               stalt für Materialforschung und -prüfung
Sachlage, der Stand der Technik oder die                   (BAM).
Rechtslage so verändert, dass keine Zulas-               Richtlinie für die Zulassung von Geotextili-
sung mehr erteilt werden kann, so liegt auch               en zum Filtern und Trennen in Deponieab-
hierin ein Widerrufsgrund. Im Falle des Wi-                dichtungen                  (Zulassungsrichtlinie-
derrufs ist der Hersteller verpflichtet, der Zu-           Geotextilien), Bundesanstalt für Material-
lassungsbehörde umgehend den Zulassungs-                   forschung und –prüfung (BAM).
schein auszuhändigen.                                    Richtlinie für die Zulassung von Kunststoff-
Den Zulassungen liegen die folgenden Geset-                dichtungsbahnen für Deponieabdichtungen
ze, Vorschriften und Richtlinien in der jeweils            (Zulassungsrichtlinie-KDB),          Bundesanstalt
aktuell gültigen Fassung zugrunde:                         für Materialforschung und –prüfung (BAM).
                                                         Richtlinie für die Zulassung von Kunst-
 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt-                  stoff-Dränelementen           in    Deponieoberflä-
  schaft und Sicherung der umweltverträgli-                chenabdichtungen            (Zulassungsrichtlinie-
  chen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreis-                Kunststoff-Dränelemente),            Bundesanstalt
  laufwirtschaftsgesetz - KrWG), vom 24.                   für Materialforschung und -prüfung (BAM).
  Februar 2012, Bundesgesetzblatt, Teil I,               Richtlinie für die Zulassung von Schutz-
  Nr. 10. S. 212-264, zuletzt durch Artikel 2              schichten für Kunststoffdichtungsbahnen in
  Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017                  Deponieabdichtungen             (Zulassungsrichtli-
  (BGBl. I S. 2808) geändert.                              nie-Schutzschichten),          Bundesanstalt       für
 Verordnung über Deponien und Langzeitla-                 Materialforschung und -prüfung (BAM).
  ger (Deponieverordnung – DepV); Artikel 1              Vorläufige Richtlinie für die Zulassung von
  der Verordnung zur Vereinfachung des De-                 Bewehrungsgittern aus Kunststoff für De-
  ponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I Nr.               ponieoberflächenabdichtungen               (Vorläufige
  22 vom 29. April 2009 S. 900), zuletzt                   Zulassungsrichtlinie-Geogitter), Bundesan-
  durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.                   stalt für Materialforschung und –prüfung
  September 2017 (BGBl. I S. 3465) geän-                   (BAM).
  dert.
 Richtlinie für Anforderungen an die Qualifi-          Die jeweils gültige Ausgabe der aufgeführten
  kation und die Aufgaben einer fremdprü-               Normen wird im Abschnitt 9 angegeben.
  fenden Stelle beim Einbau von Kunststoff-
  komponenten und -bauteilen in Deponie-
  abdichtungssystemen                (Richtlinie-       2. Zulassungsgegenstand
  Fremdprüfer), Bundesanstalt für Material-
  forschung und -prüfung (BAM).                         2.1. Allgemeines
 Richtlinie für die Anforderungen an Fachbe-
                                                        Zulassungsgegenstand            sind   Kunststoffdich-
  triebe für den Einbau von Kunststoffdich-
                                                                         1
                                                        tungsbahnen als Konvektionssperre für Ba-
  tungsbahnen,       weiteren   Geokunststoffen
                                                        sis- und Oberflächenabdichtungen von Depo-
  und Kunststoffbauteilen in Deponieabdich-
                                                        nien, die der DepV unterliegen. Beim Herstel-
  tungssystemen                         (Richtli-
                                                        len der Abdichtungskomponente müssen die
  nie-Verlegefachbetriebe),       Bundesanstalt
                                                        Dichtungsbahnen durch Schweißen nach dem
  für Materialforschung und -prüfung (BAM).
                                                        Stand der Technik verbunden werden. Nur so
 Richtlinie für die Zulassung von Dichtungs-
                                                        kann verhindert werden, das Wasser auf-
  kontrollsystemen für Konvektionssperren
                                                        grund von Kapillarkräften oder hydrostati-
  in   Deponieoberflächenabdichtungen       (Zu-
                                                        schem       Druck     und   Wurzeln     die     Dichtung
  lassungsrichtli-
  nie-Dichtungskontrollsysteme), Bundesan-
                                                        1 Im   Folgenden nur noch als Dichtungsbahnen bezeichnet.

                                                    8
durchdringt. Auf der Grundlage dieser Richtli-             Dem Masterbatch wird in Abstimmung mit der
nie zugelassene Dichtungsbahnen sind auch                  Zulassungsstelle ein Tracer zugegeben, der
für die Sicherung von Altlasten und die Ober-              dessen eindeutige Identifizierbarkeit in den
flächenabdichtung von Deponien geeignet, die               Dichtungsbahnen sicherstellt.
nicht der DepV unterliegen.                                Der Hersteller der Dichtungsbahnen legt der
Die Dichtungsbahnen werden im Zulassungs-                  Zulassungsstelle bei Antragstellung Daten-
schein durch eindeutige Angaben zur Form-                  blätter zu den Formmassen und Zusätzen vor,
masse      (Typ,   Hersteller,   Spezifikation   von       in denen mindestens folgende Angaben ent-
Dichte und Schmelze-Massefließrate (MFR)),                 halten sein müssen:
zu den Abmessungen, zur Oberflächenstruk-
tur und zum Produktionsverfahren beschrie-                  Typ      der    Formmasse,    bei    PE-HD    nach
ben. Die Dichtungsbahnen müssen gekenn-                       DIN EN ISO 17855-1,         und     genaue    Be-
zeichnet    und    im   Randbereich     mit    einem          schreibung und Masseanteile der Zusätze,
Schutzstreifen versehen werden. Die Dich-                   Molekülmassenverteilung und
tungsbahnen         müssen       über    ein     CE-        Spezifikation der Eigenschaften aus Tabel-
Kennzeichen mit Bezug auf die DIN EN 13493                    le 5.
verfügen. Die Dichtungsbahnen müssen die
unten genannten Anforderungen erfüllen und                 Diese verbindlichen Angaben werden durch
ihre Produktion muss im Rahmen eines Quali-                die Zulassungsstelle im direkten Kontakt mit
tätsmanagementsystems nach der DIN EN                      den Herstellern der Formmassen und Zusätze
ISO 9001 zertifiziert sein und entsprechend                überprüft. Beschreibung und Masseanteil der
den Anforderungen dieser Zulassungsrichtlinie              Zusätze     und    die   Molekülmassenverteilung
eigen- und fremdüberwacht werden.                          sowie alle weiteren speziellen Angaben zu
Jede Änderung muss der Zulassungsstelle                    Formmassen und Zusätzen, also die vollstän-
mitgeteilt und mit ihr abgestimmt werden. Er-              dige Rezeptur, werden von der Zulassungs-
folgt dies nicht, so verliert die Zulassung ihre           stelle vertraulich behandelt und dort hinter-
Gültigkeit.                                                legt.
                                                           Der Anteil an Rückführungsmaterial aus der
2.2. Formmasse                                             Produktion der Dichtungsbahnen (z. B. aus
                                                           dem Randbeschnitt) darf 5 Gew.-% nicht
Der Hersteller der Dichtungsbahnen muss die
                                                           überschreiten. Er wird im jeweiligen Zulas-
Formmasse eindeutig und rechtlich verbind-
                                                           sungsschein festgelegt.
lich beschreiben.
                                                           Die     Verwendung       von   wiederaufbereiteten
Es können sowohl Formmassen verwendet
                                                           Formmassen ist nicht erlaubt.
werden, denen bereits alle Zusätze durch den
Hersteller der Formmasse beigemischt sind,
als auch solche, die erst durch den Hersteller
                                                           2.3. Abmessungen
der Dichtungsbahnen über einen Masterbatch                 Die maximale Länge der Dichtungsbahn auf
komplettiert werden. Eine Empfehlung für                   einer Rolle, die Breite und Dicke werden im
diesen Masterbatch wie auch ein Einwand ge-                Zulassungsschein festgelegt. Die Anforderun-
gen einen gewählten Masterbatch vonseiten                  gen an Nenndicken, Mindestdicken, Mittel-
des Herstellers des Basispolymers muss be-                 und Einzelwerte sind in Tabelle 1 angegeben.
rücksichtigt werden. Die Hersteller der Form-              Grundsätzlich gilt, dass, unabhängig von der
massen und des Masterbatch müssen sich                     Oberflächenbeschaffenheit        der    Dichtungs-
gegenüber dem Hersteller der Dichtungsbahn                 bahn, die Mindestdicke 2,50 mm betragen
vertraglich verpflichtet haben, jede Rezep-                muss. Die Dichtungsbahn muss mindestens
turänderung verbindlich und rechtzeitig mit-               5 m breit sein.
zuteilen.

                                                       9
2.4. Beschaffenheit der Oberflä-                            2.6. Produktionsstätte und
che                                                         -verfahren
Die Oberflächen der Dichtungsbahn können                    Die Produktionsstätte und das vom Hersteller
beidseitig    glatt oder ein- bzw. beidseitig               detailliert zu beschreibende Produktionsver-
strukturiert sein. Strukturen können während                fahren werden als Bestandteil der Zulassung
der Produktion geprägt, anderweitig werk-                   festgeschrieben.
stoffgerecht ausgebildet oder als Strukturpar-              Auf Wunsch des Antragstellers werden alle
tikel nachträglich aufgebracht werden. Die                  speziellen Angaben zum Produktionsverfahren
zusätzlichen Anforderungen an Dichtungsbah-                 von der Zulassungsstelle vertraulich behan-
nen mit strukturierter Oberfläche werden im                 delt und dort hinterlegt.
Abschnitt 4.4 beschrieben.                                  Vor Erteilung der Zulassung überzeugt sich
                                                            die Zulassungsstelle durch einen Besuch beim
2.5. Kennzeichnung und Schutz-                              Hersteller am Produktionsort von der Richtig-
streifen                                                    keit der zum Produktionsverfahren und den
                                                            Maschinen gemachten Angaben. Die Zulas-
Auf der Dichtungsbahn muss etwa alle 2 m²
                                                            sungsstelle überzeugt sich weiterhin davon,
eine gut sichtbare und langzeitbeständige
                                                            dass qualifiziertes Personal, Maschinen, Be-
Kennzeichnung      aufgebracht      werden.     Die
                                                            triebsräume, Einrichtungen zur Lagerung und
Kennzeichnung      muss   folgende      u. U.   ver-
                                                            Handhabung der Formmassen (Basispolymer
schlüsselte Angaben enthalten:
                                                            und Batch), Prüfeinrichtungen und sonstige
                                                            Ausstattungen der Produktion und des Prüfla-
XX/BAMOE/YY/ZZ/Hersteller-Logo/Dicke/Breite
                                                            bors eine einwandfreie fortlaufende Produkti-
/
                                                            on und eine Eigenüberwachung der Produkti-
Werk-
                                                            on nach den Anforderungen der Tabellen 5
stoff/Oberfläche/Produktionswoche/Produkti-
                                                            und 6 gewährleisten.
onsjahr
                                                            Im Einzelfall muss der Hersteller nachweisen,
                                                            wie aus dem gewählten Herstellungsverfahren
Dabei bezeichnet OE die Organisationseinheit
                                                            sich ergebende potentielle Beeinträchtigungen
der BAM, die die Zulassung erteilt, XX die
                                                            einer einwandfreien Produktion (z. B. Feucht-
Länderkennzahl (siehe Abschnitt 10), YY die
                                                            ebeladung der Formmassen2, Dickeschwan-
Zulassungsnummer und ZZ das Zulassungs-
                                                            kungen,      Beschädigungen         der    Dichtungs-
jahr.
                                                            bahnoberfläche3) durch Maßnahmen im Ver-
Die Oberfläche der Dichtungsbahn muss im
                                                            fahrensablauf und im Qualitätsmanagement
glatten   Randbereich,       wo   das   Schweißen
                                                            ausgeschlossen werden.
planmäßig erfolgt, durch einen mindestens
15 cm breiten und farblich von der Dich-
tungsbahn      abgesetzten    Schutzstreifen    vor
Verschmutzung       geschützt      werden.      Der         2 Ein Rußbatch ist besonders hygroskopisch. Eine

Schutzstreifen wird bei der Fertigung aufge-                Lagerung in trockenen Räumen oder in Säcken reicht
                                                            daher     in   der     Regel   nicht   aus,    um   eine
bracht. Er muss einerseits so gut haften, dass              Feuchtigkeitsaufnahme      auszuschließen.    Wird   das
er sich bei Transport- und Baustellenbean-                  angelieferte Material nicht sofort verarbeitet, muss ein
                                                            Trockner, z. B. ein im Durchlaufverfahren arbeitender
spruchungen nicht ablöst, andererseits muss                 Trockenluft-Industrietrockner, vorgehalten werden oder
er sich vor dem Schweißen ohne Rückstände                   z. B. eine Entgasungszone am Extruder vorhanden sein.
auf der Oberfläche der Dichtungsbahn abzie-                 Infrarotstrahler dürfen nur eingesetzt werden, um während
                                                            Produktion einen Temperaturverlauf sicher zu stellen, der
hen lassen.
                                                            für eine gleichmäßige und stetige Abkühlung erforderlich
                                                            ist. Eine nachträgliche Behandlung ist nicht erlaubt.
                                                            3  Solche Beschädigungen können etwa beim nach-
                                                            träglichen Aufbringen von Strukturpartikeln auftreten.

                                                       10
2.7. Fügetechnik                                              Die BAM, Fachbereich 4.3, gibt Hinweise zu
                                                              den Prüfungen, die noch nicht oder nicht ein-
Die Dichtungsbahnen dürfen bei der Produkti-
                                                              deutig durch Prüfnormen beschrieben sind4.
on der Abdichtungskomponente nur durch
                                                              Soweit in den Anforderungstabellen keine ge-
Schweißen miteinander verbunden werden.
                                                              sonderten Hinweise gegeben werden, bezie-
Sie müssen dabei überlappt verlegt und ent-
                                                              hen sich die geforderten Mindestwerte auf die
weder mittels Heizkeilschweißen durch Über-
                                                              Größe       (Mittelwert      minus       Standardabwei-
lappnähte mit Prüfkanal (Regelnähte) oder
                                                              chung).
mittels Warmgasextrusionsschweißen durch
                                                              Die in den Anforderungstabellen genannten
Auftragnähte          gefügt    werden.         Andere
                                                              Prüfbedingungen und Anforderungen bezie-
Schweißverfahren dürfen nur bei entspre-
                                                              hen sich in der Regel auf Dichtungsbahnen,
chenden        Eignungsnachweisen      mit   Zustim-
                                                              die aus katalytisch polymerisiertem Polyethyl-
mung der Zulassungsstelle eingesetzt wer-
                                                              en (PE) hergestellt wurden5. Die Dichte (ohne
den.    Die     Oberflächen    strukturierter    Dich-
                                                              Ruß) liegt typischerweise zwischen 0,932 und
tungsbahnen dürfen nur dann ohne Bearbei-
                                                              0,942 g/cm³, also im mitteldichten (MD) Be-
tung direkt verschweißt werden, wenn dies im
                                                              reich,      und     die      Schmelze-Massefließrate
Zulassungsschein        ausdrücklich     vorgesehen
                                                              (190 °C/5 kg) zwischen 0,4 bis 3 g/10min. In
ist.
                                                              der Regel enthalten sie Hexen-1 oder Okten-1
                                                              Kopolymere mit einem Anteil von einigen Pro-
                                                              zent. Da die Dichte mit Ruß im höheren Dich-
3. Antragsteller und Zulas-                                   tebereich (HD) liegt, werden solche Dich-
   sungsnehmer                                                tungsbahnen dem eingebürgerten Sprachge-
                                                              brauch          folgend          auch         hier        als
Antragsteller und Zulassungsnehmer ist der                    PE-HD-Dichtungsbahnen bezeichnet.
jeweilige Hersteller der Dichtungsbahnen. Die                 Bei Dichtungsbahnen aus anderen Formmas-
zugelassenen Dichtungsbahnen müssen durch                     sen werden die Prüfungen gegebenenfalls in
den Hersteller oder einen von ihm benannten,                  Anlehnung an die Angaben der Anforde-
im     Zulassungsschein        eingetragenen      Ver-        rungstabellen durchgeführt. Nach Maßgabe
triebspartner vertrieben werden. Der Dich-                    der       Zulassungsstelle        kann      bei      PE-HD-
tungsbahnhersteller, der die Dichtungsbahnen                  Dichtungsbahnen auf folgende Prüfungen ver-
nicht selbst vertreibt, muss mindestens eine                  zichtet werden:
Vertriebsfirma        benennen.     Vertriebsfirmen
werden in den Zulassungsschein eingetragen,                    Dichtigkeit gegenüber Kohlenwasserstoffen
wenn     sie    der   Zulassungsstelle    gegenüber              (Tabelle 1 Nr. 1.10),
kunststofftechnische und deponietechnische                     Falzen bei tiefen Temperaturen
Fachkunde und Erfahrung (Ausbildung und                          (Tabelle 2 Nr. 2.6),
Erfahrung der Mitarbeiter, Referenzen etc.)                    Beständigkeit gegen Chemikalien
nachgewiesen haben.                                              (Tabelle 3 Nr. 3.1),
                                                               Witterungsbeständigkeit
                                                                 (Tabelle 3 Nr. 3.5),
4. Prüfverfahren und                                           mikrobielle Beständigkeit
   Anforderungen                                                 (Tabelle 3 Nr. 3.6), sowie

Die Prüfungen werden von der BAM im Fach-                     4 Weitere Hinweise und Erläuterungen zu den Prüfungen

bereich 4.3, Stofftransport und Umwelttech-                   finden sich auf der Internetseite der BAM:
                                                              http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/abfallrecht/index.htm.
nologien, und in von der BAM anerkannten
                                                              5 Siehe
                                                                    dazu Werner Müller, „HDPE Geomembranes in
Prüfstellen durchgeführt (siehe Abschnitt 10).
                                                              Geotechnics“, Springer Verlag, Berlin, 2007.

                                                         11
 Wurzel- und Rhizombeständigkeit                       mehraxiale       Belastung     (Stempeldurchdrück-
  (Tabelle 3 Nr. 3.7).                                  versuch), Widerstand gegen fallende Lasten
                                                        (Perforationsversuch), Verhalten bei niedrigen
In der Anlage 1 des Zulassungsscheins wer-              Temperaturen (Falzen bei tiefen Temperatu-
den die Eigenschaften der Dichtungsbahn                 ren), Relaxationsverhalten und die Beschaf-
festgelegt, die bei der Eigen- und Fremd-               fenheit der Schweißnähte, wie sie in Kurzzeit-
überwachung kontrolliert werden.                        versuchen auch auf der Baustelle überprüft
In detailliert begründeten Einzelfällen kann            wird.
die Zulassungsstelle abweichend von den hier
aufgeführten technischen Anforderungen an               4.3. Anforderungen an die Be-
die Kunststoffdichtungsbahn und in Ergän-                    ständigkeit und das Lang-
zung dazu Sonderregelungen treffen. Diese                    zeitverhalten
besonderen technischen Anforderungen wer-
                                                        In Tabelle 3, „Anforderungen an die Bestän-
den nach Rücksprache und Erörterung mit
                                                        digkeit und das Langzeitverhalten der Dich-
dem Fachbeirat für die Zulassung festgelegt.
                                                        tungsbahnen“, sind die Eigenschaften, die
                                                        Prüfungen und die Anforderungen an die je-
4.1. Allgemeine physikalische An-                       weiligen Prüfgrößen aufgelistet, die die Be-
     forderungen                                        ständigkeit gegen Chemikalien, Spannungs-
In Tabelle 1, „Allgemeine physikalische Anfor-          rissbildung, thermisch-oxidativen Abbau, Aus-
derungen an Dichtungsbahnen“, sind die Ei-              laugung in Wasser, Witterungseinflüsse, mik-
genschaften, die Prüfungen und die Anforde-             robiellen Abbau und gegen die Einwirkung
rungen an die jeweiligen Prüfgrößen aufgelis-           von Pflanzenwurzeln und Rhizomen charakte-
tet, die die allgemeine Beschaffenheit der              risieren. Damit werden die wesentlichen Alte-
Dichtungsbahnen charakterisieren. Ermittelt             rungsvorgänge         polyolefiner   Materialien         er-
bzw. geprüft werden die Eigenschaften Ober-             fasst. Die Prüfungen sollen das Datenmaterial
flächenbeschaffenheit, Homogenität des Ma-              liefern, auf dessen Grundlage nach veröffent-
terials, Rußgehalt und Homogenität der Ver-             lichten wissenschaftlichen Verfahren die Funk-
teilung, Geradheit und Planlage der Dich-               tionsdauer abgeschätzt wird6. Im Einzelfall
tungsbahnen, Dicke der Dichtungsbahn (Ein-              kann eine Modifikation der Prüfbedingungen
zelwerte   und   Mittelwert),    Änderung   der         und       Anforderungen     erforderlich        sein.    Bei
Schmelze-Massefließrate    bei   der   Verarbei-        PE-HD-Dichtungsbahnen kann die Abschät-
tung,   Maßänderung      nach    Warmlagerung,          zung der Funktionsdauer z. B. auf der Grund-
Dichtigkeit gegen Kohlenwasserstoffe und die            lage      der   Zeitstandkurven      aus        den     Zeit-
Oxidationsstabilität.                                   stand-Rohrinnendruckversuchen              an      Rohren
                                                        erfolgen, falls diese aus der Formmasse der
4.2. Mechanische Anforderungen                          Dichtungsbahnen extrudiert oder anderweitig
                                                        hergestellt wurden. Es werden jedoch als Al-
In Tabelle 2, „Mechanische Anforderungen an
                                                        ternative       zum     Zeitstand-Rohrinnendruck-
Dichtungsbahnen“, sind die Eigenschaften, die
                                                        versuch Prüfungen und Anforderungen zu-
Prüfungen und die Anforderungen an die je-
                                                        sammengestellt, die eine Beurteilung von
weiligen Prüfgrößen aufgelistet, die die me-
                                                        Werkstoffen ermöglichen, für die keine Zeit-
chanischen Beanspruchungsgrenzen der Dich-
                                                        standkurven       vorliegen.    Dazu       werden        die
tungsbahnen charakterisieren. Geprüft wer-
                                                        Spannungsrissbeständigkeit                 in           Zeit-
den die Eigenschaften Verhalten bei ein- und
                                                        stand-Zugversuchen an gekerbten Probestä-
mehraxialer Verformung (Zug- und Berst-
druckversuch), Widerstand gegen Weiterrei-
ßen (Weiterreißversuch), Widerstand gegen               6 Siehe
                                                              dazu Werner Müller, „HDPE Geomembranes in
                                                        Geotechnics“, Springer Verlag, Berlin, 2007.

                                                   12
ben und die Oxidationsstabilität durch Aus-                  Fingernagel gelöst werden können), sondern
laugversuche im Wasser geprüft. Die Anforde-                 Verbindungen durch geschmolzene Bereiche
rungen bei diesen Index-Prüfungen orientie-                  entstanden sind. Hilfsmittel wie z. B. Klebstof-
ren sich an den entsprechenden Eigenschaf-                   fe sind nicht zulässig.
ten von Formmassen der Dichtungsbahnen,                      Grundsätzlich gilt, dass die Eigenschaften
deren      Eignung       in   Zeitstand-Rohrinnen-           (siehe dazu die Tabellen 1, 2 und 3 dieser Zu-
druckversuchen bereits nachgewiesen wurde.                   lassungsrichtlinie)      der   strukturierten   Dich-
Weiterhin wurde eine Prüfung zur Charakteri-                 tungsbahn gegenüber denen der glatten Dich-
sierung     der   Schweißeigenschaften          einer        tungsbahn bis auf zwei Ausnahmen (siehe
Formmasse eingeführt.                                        Tabelle 4), nämlich Maßänderung und Bruch-
                                                             dehnung     bei    geprägten      Strukturen,   nicht
4.4. Anforderungen an die Dich-                              nachteilig verändert sein dürfen. Insbesonde-
     tungsbahnen mit strukturier-                            re die Streckspannung im einaxialen Zugver-
     ten Oberflächen                                         such und die Wölbbogendehnung im Wölbver-
                                                             such mit Proben aus dem strukturierten Be-
Abhängig von der Art der Struktur und vom
                                                             reich müssen die Anforderungen der Tabelle 2
Produktionsverfahren ergeben sich Anforde-
                                                             erfüllen. Die Strukturierung muss in der Regel
rungen an die Formmassen der Struktur und
                                                             so erfolgen, dass ein glatter Randbereich zum
zusätzliche Anforderungen an Dichtungsbah-
                                                             Schweißen verbleibt. Die nominelle Bruch-
nen mit strukturierter Oberfläche.
                                                             dehnung        sowie    die    Streckspannung    und
                                                             -dehnung als Verarbeitungskennwerte müs-
4.4.1. Formmassen für Strukturen
                                                             sen außerhalb des strukturierten Bereichs
Nachträglich aufgebrachte Strukturelemente
                                                             (Proben aus dem glatten Randbereich) den
oder Strukturlaminate sollten aus der Form-
                                                             typischen Verarbeitungskennwerten der glat-
masse der Grunddichtungsbahn oder aus ei-
                                                             ten Dichtungsbahn entsprechen.
ner anderen bei zugelassenen Dichtungsbah-
                                                             Die Prüfungen der Tabelle 3 entfallen in der
nen bereits eingesetzten Formmasse beste-
                                                             Regel    für     strukturierte    Dichtungsbahnen,
hen. Werden andere Werkstoffe eingesetzt,
                                                             wenn aus der Formmasse der strukturierten
so muss die Kombination aus Strukturelement
                                                             Dichtungsbahn auf der Produktionsanlage be-
und Grunddichtungsbahn die gleiche Bestän-
                                                             reits eine zugelassene glatte Dichtungsbahn
digkeit haben wie die Grunddichtungsbahn
                                                             hergestellt wird. Dies gilt nicht für die Prüfung
(siehe Tabelle 3). Die Dichtungsbahn darf
                                                             der Oxidationsbeständigkeit und der Bestän-
beim nachträglichen Aufbringen der Struktur
                                                             digkeit gegen Auslaugung bei Warmwasserla-
nicht nachteilig verändert werden. Ebenso
                                                             gerung. Hier muss im Einzelfall entschieden
dürfen Hilfsstoffe bei der Verarbeitung (z. B.
                                                             werden.
Schäumungsmittel, Gase etc.) nachweislich
keine     nachteiligen    Auswirkungen    auf     die
Werkstoffe haben.
                                                             5. Eigen7- und Fremdüberwa-
4.4.2. Zusätzliche Anforderungen                                chung
Die zusätzlichen Anforderungen an struktu-
rierte Dichtungsbahnen sind in Tabelle 4 auf-                Eine Rohstoffeingangskontrolle und regelmä-
geführt.                                                     ßige    Eigen-    und    Fremdüberwachungsmaß-
Die Verbindungen zwischen Dichtungsbahn                      nahmen müssen nach Anhang 1 Nummer 2.1
und aufgebrachten Strukturpartikeln müssen                   der DepV eine gleichmäßige Qualität der Pro-
so ausgeprägt sein, dass nicht nur ein ober-
                                                             7 Die Eigenüberwachung wird im Bauwesen (Baupro-
flächliches Anhaften (bei dem die Struktur-
                                                             duktenrichtlinie) als werkseigene Produktionskontrolle
partikel durch einfaches Abkratzen mit dem                   bezeichnet.

                                                        13
duktion der Dichtungsbahnen sicherstellen.                 muss diese vor der Auslieferung an gut sicht-
Die Durchführung dieser Maßnahmen muss in                  barer Stelle mit einem Aufdruck nach einem
ein Qualitätsmanagementsystem eingebunden                  im Rahmen der Zulassung festgelegten Mus-
sein, das nach der DIN EN ISO 9001 zertifi-                ter beschriftet werden.
ziert ist. Die gültige Zertifizierungsurkunde,             Zu jeder Rollenlieferung muss ein Abnahme-
das Organigramm, aus dem die Zuständigkei-                 prüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 ausge-
ten hervorgehen, und die die Eigenüberwa-                  stellt werden. Aus dem Prüfzeugnis muss ein-
chung betreffenden Arbeitsanweisungen müs-                 deutig hervorgehen, welche der angegebenen
sen der Zulassungsstelle vorgelegt werden.                 Prüfwerte an welcher Rolle der Lieferung tat-
Zwischen dem Hersteller der Formmasse bzw.                 sächlich gemessen wurden und auf welche
des Basispolymers sowie dem Batchhersteller                der restlichen Rollen sich die Werte aufgrund
und dem Hersteller der Dichtungsbahnen wird                der Prüfhäufigkeit (siehe Tabelle 6) beziehen.
die Spezifikation der Formmasse bzw. des Ba-               Nur die Rollen, für die in dieser Weise Prüf-
sispolymers und des Rußbatches vereinbart.                 werte angegeben werden können, dürfen als
Die Spezifikationen von Dichte, Schmelze-                  von der BAM zugelassen gekennzeichnet und
Massefließrate und Rußgehalt der Formmasse                 ausgeliefert werden.
bzw. des Rußbatches werden in den Zulas-                   Die laufende Produktion der Dichtungsbahnen
sungsschein übernommen. Auf Grundlage der                  wird durch eine mit der BAM vereinbarte,
Vereinbarung werden für jede Lieferung Ab-                 neutrale   Stelle    überwacht.      Die   mit   der
nahmeprüfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204                   Fremdüberwachung beauftragte Prüf- und In-
ausgestellt.   Bei   der   Eingangsprüfung      der        spektionsstelle muss über ausreichend qualifi-
Formmassenlieferungen müssen für jede Lie-                 ziertes Personal und die notwendigen Prüfein-
ferung an Stichproben verarbeitungsrelevante               richtungen   verfügen.     Die     Fremdüberwach-
Daten wie Schmelze-Massefließrate, Dichte,                 ungsberichte sollen von ihr spätestens zwei
Ruß- und Feuchtigkeitsgehalt des Rußbatch                  Monate nach dem Probeneingang fertigge-
vom Dichtungsbahnhersteller bestimmt und                   stellt und verteilt worden sein. Das Prüflabor
protokolliert werden. Art und Umfang der er-               muss für die bei der Fremdüberwachung an-
forderlichen Prüfungen sind in Tabelle 5 auf-              zuwendenden genormten Prüfungen nach der
geführt.                                                   DIN EN ISO/IEC 17025 und mit Bezug auf
Im Rahmen der Eigenüberwachung der Pro-                    diese Zulassungsrichtlinie als Inspektionsstel-
duktion der Dichtungsbahnen müssen die in                  le nach der DIN EN ISO/IEC 17020 akkredi-
Tabelle 6 genannten Prüfgrößen nach den be-                tiert sein. Der Überwachungsvertrag zwischen
schriebenen Verfahren mit der angegebenen                  fremdüberwachender Stelle und Dichtungs-
Häufigkeit gemessen werden. Sowohl bei den                 bahnhersteller muss vor Erteilung der Zulas-
Prüfungen der Eigenüberwachung als auch bei                sung vorgelegt werden. Die Überwachung
den   Prüfungen      der   unten      beschriebenen        umfasst die Prüfungen an den Dichtungsbah-
Fremdüberwachung müssen die in den Anfor-                  nen sowie die Überprüfung ihrer Produktion
derungstabellen angegebenen Anforderungen                  und Eigenüberwachung. Maßgebend für die
bzw. die im Einzelfall im Zulassungsschein,                Überwachung sind die DIN 18200 sowie die
Anlage 1, festgelegten produktbezogenen An-                weiteren im Überwachungsvertrag zwischen
forderungen und Toleranzen erfüllt werden.                 fremdüberwachender Stelle und Dichtungs-
Die Daten müssen über 10 Jahre so archiviert               bahnhersteller      festgelegten    Anforderungen.
werden, dass jederzeit eine Zuordnung der                  Der Überwachungsvertrag muss folgende An-
Prüfergebnisse zu einer Dichtungsbahn-Rolle                forderungen berücksichtigen:
möglich ist. Auf Wunsch sind die Daten der
BAM zugänglich zu machen. Um die Dich-                      Zu Beginn der Produktion zugelassener
tungsbahn-Rolle      identifizieren    zu   können,          Dichtungsbahnen hat sich die fremdüber-

                                                      14
wachende Stelle davon zu überzeugen,                Der Bericht wird dem überwachten Hersteller
  dass die Voraussetzungen für eine sach-             regelmäßig zugesandt.
  gemäße Produktion und Eigenüberwachung              Festgestellte Abweichungen müssen nach den
  gegeben sind.                                       Vorgaben der fremdüberwachenden Stelle be-
 Bei der Fremdüberwachung sind sämtliche             arbeitet und beseitigt werden. Produkte, die
  Prüfungen der Tabelle 7 an der fertigen             die Anforderungen der Zulassungen oder die-
  Formmasse bzw. am Basispolymer und an               ser Zulassungsrichtlinie nicht erfüllen, gelten
  der Dichtungsbahn durchzuführen. Beim               als nicht zugelassen. Bei festgestellten Abwei-
  Überwachungsbesuch sind durch Besichti-             chungen ist die BAM umgehend durch den
  gung von Labor und Produktion und durch             Fremdüberwacher zu informieren und ihr der
  Einblick in die Unterlagen Art und Umfang           Fremdüberwachungsbericht und ein Bericht
  der Eigenüberwachung zu kontrollieren.              zur Behebung der Abweichung zu übergeben.
 Die Fremdüberwachungsmaßnahmen müs-                 Fremdüberwachungsberichte müssen der Zu-
  sen in jedem Halbjahr durchgeführt wer-             lassungsstelle auf Verlangen vorgelegt wer-
  den, in dem produziert wurde. Die zu un-            den.
  tersuchenden Produkte müssen nach dem
  letzten Fremdüberwachungsbesuch produ-
  ziert worden sein. Fertigt ein Hersteller           6. Hinweise zum Einbau
  sowohl zugelassene glatte als auch zuge-
  lassene ein- oder beidseitig strukturierte          6.1. Allgemeines
  Dichtungsbahnen, so werden je zweimal
                                                      Der Stand der Technik muss nicht nur von
  jährlich Überwachungen für die Produkt-
                                                      dem     zugelassenen    Geokunststoff-Produkt
  gruppen     „glatte   Dichtungsbahnen“   und
                                                      eingehalten werden. Nach Anhang 1 Nr. 2.1.1
  „strukturierte Dichtungsbahnen“ durchge-
                                                      der DepV muss auch der Einbau der Kompo-
  führt. Die Probenahme aus der Produktion
                                                      nenten in das Abdichtungssystem nach dem
  muss durch die überwachende Institution
                                                      Stand der Technik erfolgen. Die Einhaltung
  erfolgen.
                                                      der nachfolgenden Anforderungen an den
                                                      Einbau ist Voraussetzung für die Verwendbar-
Die Überwachungsbesuche sind in der Regel
                                                      keit der Zulassung als Nachweis der Eignung
unangemeldet durchzuführen. Da oft nicht
                                                      einer   Kunststoffdichtungsbahn.   Dieser   Ab-
kontinuierlich   BAM-zugelassene   Dichtungs-
                                                      schnitt ist daher auch maßgebend für die ab-
bahnen produziert werden, kann der Fremd-
                                                      fallrechtliche Abnahme gemäß § 5 DepV.
überwacher Proben aus bereits gefertigten
                                                      Die Einhaltung der Anforderungen muss durch
Dichtungsbahnen entnehmen. Er sollte jedoch
                                                      Maßnahmen des Qualitätsmanagements kon-
einmal im Jahr auch Proben aus einer laufen-
                                                      trolliert werden. Das Qualitätsmanagement
den Produktion entnehmen.
                                                      besteht aus der Eigenprüfung der ausführen-
Der Nachweis über die durchgeführte Fremd-
                                                      den Firma, der Fremdprüfung durch einen be-
überwachung wird dadurch erbracht, dass der
                                                      auftragten Dritten und aus der Überwachung
Zulassungsstelle Muster aus den entnomme-
                                                      durch die zuständige Behörde.
nen Proben für Identifikationsmessungen zu-
                                                      Zur Festlegung anforderungs- und werkstoff-
gesandt werden. Dies ist im Überwachungs-
                                                      gerechter Qualitätsmerkmale nach dem Stand
vertrag zu vereinbaren. Die Kosten der Mes-
                                                      der Technik müssen die Anforderungen be-
sung trägt der Zulassungsnehmer. Zudem er-
                                                      reits bei der Planung sowie bei der Erstellung
stellt die Fremdüberwachung einen aktuellen
                                                      des Leistungsverzeichnisses und des Quali-
Überwachungsbericht, in dem die fremdüber-
                                                      tätsmanagementplans     (QMP)   berücksichtigt
wachende Stelle ihre Prüfergebnisse darstellt.
                                                      werden.

                                                 15
Die Anforderungen gelten generell für den                nach der Glattlage der Dichtungsbahn daraus
Einbau von Dichtungsbahnen. In Basisabdich-              ab,    dass   Auflasten       aufliegender     Schutz-,
tungssystemen können Dichtungsbahnen bei                 Drän- und Rekultivierungsschichten keine un-
Deponien der Klasse I als alleinige Abdich-              zulässige Verformung durch stehen gebliebe-
tungskomponente und bei Deponien der Klas-               ne Wellen oder gar gefaltete Wellen erzeugen
sen II und III in der Funktion einer Konvekti-           dürfen.
onssperre als eine von zwei erforderlichen
Abdichtungskomponenten eingesetzt werden.                6.2. Anforderungen an die Verle-
Die zweite Abdichtungskomponente soll dann                    gefachbetriebe
eine   mineralische   Abdichtungskomponente
                                                         Die    Dichtungsbahnen         müssen      von     einer
sein (klassische Kombinationsdichtung). In
                                                         nachweislich erfahrenen und mit qualifizier-
Oberflächenabdichtungssystemen          können
                                                         tem Personal sowie erforderlichen Geräten
Dichtungsbahnen auf Deponien der Klasse I
                                                         und Maschinen ausreichend ausgestatteten
ebenfalls als alleinige Abdichtungskomponen-
                                                         Fachfirma eingebaut werden. Die Anforderun-
te eingesetzt werden. Auf Deponien der Klas-
                                                         gen       werden         in       der         Richtlinie-
sen II und III, bei denen grundsätzlich zwei
                                                         Verlegefachbetriebe der BAM beschrieben.
Abdichtungskomponenten       erforderlich   sind,
                                                         Die Nachweise der erforderlichen Qualifikati-
können sie als Konvektionssperre in klassi-
                                                         on, Ausstattung und Erfahrung können z. B.
schen Kombinationsdichtungen auf tonmine-
                                                         durch die Anerkennung als Fachbetrieb durch
ralischen   bzw.   gemischtkörnigen     Abdich-
                                                         eine   Güteüberwachungsgemeinschaft                eines
tungskomponenten oder aber auf Bentonit-
                                                         Fachverbandes geführt werden, der in vollem
matten, vergüteten mineralischen Dichtungen
                                                         Umfang die Anforderungen der BAM-Richtlinie
(z. B. Trisoplast) sowie im Zusammenhang
                                                         berücksichtigt und die Überwachung durch ei-
mit Kapillarsperren eingesetzt werden (modi-
                                                         ne unabhängige, fachkundige und erfahrene
fizierte Kombinationsdichtungen). Sofern un-
                                                         Stelle durchführen lässt8.
ter Bezug auf Fußnote 6 zur Tabelle 2 des
Anhangs 1 der DepV auf eine Abdichtungs-
                                                         6.3. Eigen- und Fremdprüfung
komponente verzichtet wird, kann die Kunst-
stoffdichtungsbahn als Konvektionssperre mit             Es muss ein Qualitätsmanagementplan nach
einem Dichtungskontrollsystem ergänzt wer-               der GDA-Empfehlung E 5-1 „Grundsätze des
den.                                                     Qualitätsmanagements“           aufgestellt     werden.
Ziel beim Einbau der Dichtungsbahnen als Be-             Dieser muss die speziellen Elemente des Qua-
standteil einer klassischen oder modifizierten           litätsmanagements sowie die Verantwortlich-
Kombinationsdichtung ist, dass Auflasten wie             keiten, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so
Schutz-, Entwässerungs-, Abfall- und Rekulti-            festlegen, dass die im Anhang 1 der DepV
vierungsschichten zu einem vollflächigen Kon-            und in dieser Zulassungsrichtlinie genannten
takt zwischen Dichtungsbahn und zweiter Ab-              Qualitätsmerkmale der eingebauten Kunst-
dichtungskomponente führen. Diese Glattlage              stoffdichtungsbahn eingehalten werden. Da-
und der dabei entstehende Pressverbund ver-              bei muss insbesondere auf die Einhaltung der
hindern bei Fehlstellen oder Schäden die Aus-
breitung von Wasser zwischen den Dichtungs-              8     Vom      Arbeitskreis   Grundwasserschutz     e. V.
schichten. Dadurch wird die angestrebte, vor-            (AK GWS e. V.)        und     der     Arbeitsgemeinschaft
beugende Fehlertoleranz der Kombinations-                Abdichtungssysteme e. V. (AGAS e. V.), den Fachver-
                                                         bänden der Dichtungsbahnhersteller und Verlegefach-
dichtung erreicht. In anderen Fällen, wenn               betriebe, wurden solche Güteüberwachungssysteme auf
z. B. die Dichtungsbahn auf einer Ausgleichs-            der Grundlage der BAM-Richtlinie aufgebaut. Die BAM
                                                         auditiert und überwacht die Verlegefachbetriebe im
schicht oder der Kapillarschicht einer Kapillar-         Rahmen        dieser    Güteüberwachung.      Die    vom
sperre verlegt wird, leitet sich die Forderung           AK GWS e. V. bzw. AGAS e. V. güteüberwachten Firmen
                                                         erfüllen die Anforderungen dieser Richtlinie.

                                                    16
hier beschriebenen Anforderungen für den                                  Schäden am Abdichtungssystem führen. Aus
Einbau der Dichtungsbahnen sowie auf die                                  den Setzungen herrührende Verformungen
Übereinstimmung mit den Angaben des Zu-                                   dürfen die zulässige Dehnung der Dichtungs-
lassungsscheins und seiner Anlagen geachtet                               bahn nicht überschreiten.         Bei mehraxialer
werden. Der Qualitätsmanagementplan muss                                  Beanspruchung und 40 °C beträgt der Grenz-
eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen                                 wert der zulässigen Dehnung von PE-HD-
dem Verlegefachbetrieb und allen anderen Be-                              Dichtungsbahnen 3 %, bei 20 °C beträgt er
teiligten auf der Baustelle ermöglichen, die für                          6 %.
den speziellen Bauverfahrensablauf, z. B. bei                             Für den Nachweis der Standsicherheit des
der Produktion der Kombinationsdichtung, er-                              Dichtungsaufbaus im Bauzustand, bei eventu-
forderlich ist. Die Eigenprüfung durch den Ver-                           ellen besonderen Zwischenzuständen und im
legefachbetrieb und die Fremdprüfung beim                                 Endzustand      wird      u. a.   auf     die      GDA-
                                                                                          10
Einbau der Dichtungsbahnen sind Bestandteile                              Empfehlungen         E 2-7 „Gleitsicherheit der Ab-
des Qualitätsmanagementplans. Zum Quali-                                  dichtungssysteme“,        E   2-21      „Spreizsicher-
tätsmanagementplan gehören Teilpläne, in de-                              heitsnachweis und Verformungsabschätzung
nen die Überwachungsprüfungen an den ein-                                 für die Deponiebasis“ und E 3-8 „Reibungs-
zelnen Komponenten der Abdichtung beschrie-                               verhalten von Geokunststoffen“ verwiesen.
ben werden.                                                               Geometrische Verläufe, wie Kehlradien und
Ein in den Verlegearbeiten erfahrener, für die                            Böschungskopfradien, müssen gemäß DVS
Eigenprüfung verantwortlicher Vorarbeiter des                             Richtlinie 2225-4 ausgebildet werden.
Verlegefachbetriebes muss ständig bei den
Verlegearbeiten anwesend sein.                                            6.5. Auflager für die Dichtungs-
Die Fremdprüfung muss von einer fachkundi-                                     bahnen
gen, erfahrenen und ausreichend mit Personal
                                                                          Die Dichtungsbahnen dürfen nur auf einer ge-
und Geräten ausgestatteten Stelle durchge-
                                                                          eigneten Stützschicht eingebaut werden. Die
führt werden. Die dabei einzuhaltenden An-
                                                                          Stützschicht kann bei entsprechender Ausfüh-
forderungen an die Qualifikation und die Auf-
                                                                          rung auch die Aufgaben einer zusätzlichen
gaben einer fremdprüfenden Stelle sind in der
                                                                          Dichtungsschicht, einer Kapillarschicht, eines
Richtlinie-Femdprüfer der BAM beschrieben.
                                                                          Kapillarblocks, einer Ausgleichs-, Trag- oder
Die fremdprüfende Stelle und der Leistungs-
                                                                          Gasfassungsschicht        übernehmen.        Bei    der
umfang der Fremdprüfung sind mit der zu-
                                                                          klassischen    Kombinationsdichtung             ergeben
ständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten
                                                                          sich dabei besondere Anforderungen an die
der Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.
                                                                          Oberfläche der mineralischen Dichtung, die im
Tabelle 8 und 9 listen Art und Umfang der
                                                                          folgenden Abschnitt beschrieben werden. In
Qualitätsmanagementmaßnahmen                          und      der
                                                                          den übrigen Fällen gelten die Anforderungen
Kontrollprüfungen an den Dichtungsbahnen
                                                                          des Abschnitts 6.5.2.
im Rahmen der Fremdprüfung auf. Auf der In-
ternetseite der BAM finden sich Standards zur
                                                                          6.5.1. Die Oberfläche der mineralischen
Qualitätsüberwachung. Die auf dieser Grund-
                                                                                  Dichtung
lage erstellten Teilpläne müssen in den QMP9
                                                                          Die Oberfläche der mineralischen Dichtungs-
einfließen.
                                                                          schicht muss als Auflagefläche der Dichtungs-
                                                                          bahn so beschaffen sein, dass bei vollflächiger
6.4. Hinweise zur Planung
                                                                          Auflage (Pressverbund) kurz- und langfristig
Der Untergrund muss so beschaffen sein,                                   keine mechanischen Schädigungen der Dich-
dass auflastbedingte Verformungen zu keinen

                                                                          10Die GDA-Empfehlungen können über die Internetseite
9   http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/abfallrecht/index.htm.
                                                                          www.gdaonline.de eingesehen werden.

                                                                     17
tungsbahn entstehen. Unmittelbar vor der                       für die Dichtungsbahnen ausgeschlossen sind.
Verlegung      der   Dichtungsbahn      wird      diese        Dies    muss      projektbezogen       durch     eine
Oberfläche     von    der   örtlichen   Bauüberwa-             Schutzwirksamkeitsprüfung und durch aus-
chung,    dem      Verlegefachbetrieb      und    dem          gewählte Beanspruchungszustände im Probe-
Fremdprüfer für Kunststoffe auf Einhaltung                     feld nachgewiesen werden. Die noch zulässi-
der Freigabevoraussetzungen überprüft und                      gen mechanischen Beanspruchungen und das
bewertet. Dabei ist auch ein eventuelles Ab-                   Verfahren      der    Schutzwirksamkeitsprüfung
nahmebegehren der zuständigen Behörde mit                      sind in der Richtlinie-Schutzschichten der BAM
zu berücksichtigen.                                            beschrieben.
Eine Freigabe kann nur erteilt werden, wenn                    Die Oberfläche der Stützschicht muss die
die folgenden Kriterien erfüllt werden:                        planmäßig      vorgegebenen       Neigungen       und
                                                               Krümmungsradien aufweisen. Abweichungen
 Materialtechnisch:                                           zwischen Soll- und Isthöhen dürfen nicht
  Die Auflagefläche muss tragfähig, homo-                      mehr als  3 cm betragen. Absätze, Abdrücke
  gen, feinkörnig und geschlossen sein. Kör-                   und Vorsprünge dürfen nicht größer als 2 cm
  ner > 10 mm  sowie Fremdkörper dürfen                       sein. Abhängig vom Material der Stützschicht
  nicht enthalten sein. Feinere Kiesanteile                    (z. B. bei sehr steifen Materialien) muss je-
  müssen schwimmend so eingebettet sein,                       doch im Einzelfall überprüft werden, ob nicht
  dass sie allseits von bindigem Dichtungs-                    unzulässige Beanspruchungen entstehen.
  material umgeben sind. Die Oberfläche                        Wird zunächst eine Bentonitmatte auf der
  muss      frei     von    aufliegenden    Körnern            Stützschicht verlegt, so wirkt diese bei der
  > 2 mm  und Fremdkörpern sein.                              nur geringen Auflast in der Oberflächenab-
 Geometrisch:                                                 dichtung auch als mechanischer Schutz für
  Grundsätzlich soll die Oberfläche frei von                   die Dichtungsbahnen. Dieser Effekt kann bei
  abrupten Höhenänderungen sein. Einzelne                      der Auswahl der Stützschichtmaterialien hin-
  Stufen       (Eindrückunterschiede)       bis     zu         sichtlich Kornform, Korngröße und Kornvertei-
  0,5 cm Höhe sind jedoch noch zulässig.                       lung berücksichtigt werden.
  Unebenheiten unter einer auf der Oberflä-                    Bei der modifizierten Kombinationsdichtung,
  che aufliegenden 4 m langen Latte (Richt-                    bei der die mineralische Dichtung durch eine
  scheit) dürfen nicht mehr als 2 cm betra-                    andere Abdichtungskomponente ersetzt wird,
  gen.                                                         müssen jedoch auch die Anforderungen an die
                                                               Stützschicht dieser Komponente aus den Eig-
Die Festlegung weiterer Beurteilungskriterien                  nungsbeurteilungen        der   LAGA     Ad-hoc-AG
erfolgt projektbezogen im Rahmen eines Ver-                    „Deponietechnische        Vollzugsfragen“        bzw.
                                                                                                       11
suchsfeldes.                                                   „Deponietechnik“ beachtet werden .

6.5.2. Die Oberfläche anderer Stütz-                           6.6. Transport und Lagerung
         schichten
                                                               Die Transport- und Lageranweisungen werden
Als Stützschicht können nicht- oder schwach-
                                                               in der Anlage zum Zulassungsschein vom
bindige Böden im Körnungsbereich von 0 bis
                                                               Hersteller der Dichtungsbahn beschrieben. Sie
32 mm, Recyclingmaterialien wie Bauschutt
                                                               müssen Bestandteil der qualitätslenkenden
oder Glasbruch und Schlacke im genannten
                                                               Maßnahmen auf der Baustelle werden.
Körnungsbereich eingesetzt werden. Korn-
                                                               Der Transport der Dichtungsbahn-Rollen muss
form,    Korngröße     und     Kornverteilung      der
                                                               immer unter Beachtung der Transportanwei-
Stützschichtmaterialien müssen so beschaffen
sein, dass im Einbau- und Betriebszustand                      11
                                                                 www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de, Untermenüs:
unzulässige     mechanische      Beanspruchungen               Umweltschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetz,
                                                               Deponietechnik.

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