Bochumer Steuerseminar am 06.03.2020 Update zur Grunderwerbsteuer - Kompetenzzentrum ...

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Bochumer Steuerseminar am 06.03.2020
Update zur Grunderwerbsteuer

Jörg Schindler
Bereichsleiter Steuern Vonovia SE
04.11.2019
Übersicht.

      1. Gesetzesvorhaben: Highlights

      2. Stellungnahme des BR v. 20.09.2019

      3. Gegenäußerung der BundesReg v. 25.09.19

      4. Aktueller Stand

      5. Quo Vadis?
                                          Seite 2
Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer             Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
1. Gesetzesvorhaben: Highlights

Geplante Änderungen nach GrEStG-E vom 09.08.2019 (BR-Drs355/19) u.a.:

 Absenkung der „schädlichen“ Beteiligungsgrenzen in §§ 1 Abs 2a, 1 Abs. 3
  und 1 Abs. 3a GrEStG auf 90%;

 Einführung eines neuen § 1 Abs. 2b GrEStG-E zur Anwendung der
  Vorschriften für Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2 a GrEStG-E) auf
  Kapitalgesellschaften („schädliche“ Beteiligungsgrenze 90%; Frist 10
  Jahre)*)

 Verlängerung der Fristen in §§ 1 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 S.2, 7 Abs. 3
  GrEStG um jeweils 5 Jahre auf 10 bzw. 15 Jahre

 Übergangsregelungen gegen „Übergangsgewinnler“, u.a. Fortgeltung der
  bisherigen Beteiligungsgrenzen in Bestandsfällen, § 23 Abs. 19ff GrEStG-E

*) Zur Kritik bei Anwendung auf börsennotierte Gesellschaften vgl. z.B. Arbeitskreis “Steuern” (AK Steuern) der
Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. in BB 2019, 1438ff.

Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer                         Seite 3                                           Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Übersicht.

      1. Gesetzesvorhaben: Highlights

      2. Stellungnahme des BR v. 20.09.2019

      3. Gegenäußerung der BundesReg v. 25.09.19

      4. Aktueller Stand

      5. Quo Vadis?
                                          Seite 4
Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer             Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Stellungnahme des BR v. 20.09.2019 (Auszug)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0301-0400/355-
19(B).pdf;jsessionid=1383876E32B5818F976089B9570F787D.2_cid374?__blob=publicationFile&v=1

 Vorschlag für die Einführung einer Börsenklausel zu § 1 Abs. 2a GrStG und § 1
  Abs. 2b GrEStG-E:

         Die Vorschriften soll nicht gelten für „Kapitalgesellschaften, bei denen die Anteile, die
          den überwiegenden Teil des Kapitals der Gesellschaft repräsentieren, zum Handel an
          einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapier-handelsgesetzes
          oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der
          Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde,
          zugelassen sind.“

 Befristung der Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG für an einer PersG beteiligten
  KapGes auf 10 Jahre*);

 Keine Rückwirkung § 1 Abs. 2b GrEStG-E auf Übertragungen vor Inkrafttreten *);

 Prüfbitte zu § 6a GrEStG, „damit Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern
  steuerneutral erfolgen können“
*) Zur Kritik an der Ausprägung dieser Vorschläge vgl. z.B. Behrens, BB 2019, Heft 43, Umschlagteil, I

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Übersicht.

      1. Gesetzesvorhaben: Highlights

      2. Stellungnahme des BR v. 20.09.2019

      3. Gegenäußerung der BundesReg v. 25.09.19

      4. Aktueller Stand

      5. Quo Vadis?
                                          Seite 6
Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer             Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Gegenäußerung der Bundesregierung vom
25.09.2019 (BT-Drs 19/13546, Auszug)

 Zustimmung

         zur Befristung der Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG für an einer PersG
          beteiligten KapGes auf 10 Jahre;

         zur Abschaffung der Rückwirkung von § 1 Abs. 2b GrEStG-E auf
          Übertragungen vor Inkrafttreten;

 Zustimmung zur Börsenklausel. „Die konkrete Ausgestaltung des Vorschlags
  bedarf jedoch der vertieften Prüfung.“

 Zurückstellung der Prüfbitte zu § 6a GrEStG, allerdings „Abwarten“ der
  Entscheidung des BFH hierzu (s.u.)

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Übersicht.

      1. Gesetzesvorhaben: Highlights

      2. Stellungnahme des BR v. 20.09.2019

      3. Gegenäußerung der BundesReg v. 25.09.19

      4. Aktueller Stand

      5. Quo Vadis?
                                          Seite 8
Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer             Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Pressemitteilung vom 24.10.2019

 Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags am 14.10.

 Nichtöffentliche Beratung im Finanzausschuss des BT am 16.10.

 PM vom 24.10. von CDU/CSU-sowie SPD-Bundestagsfraktion
      (https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/effektive-und-rechtssichere-loesung-fuer-share-deals)

„[…].Die bisherigen Beratungen haben gezeigt, dass eine Prüfung
erforderlich ist. Die Koalitionsfraktionen sind sich im Ziel einig, die
Gestaltungen zur Umgehung der Grunderwerbsteuer durch Share Deals
zu unterbinden. Wir werden die in der öffentlichen Anhörung
aufgeworfenen Aspekte und Anregungen sorgfältig auswerten. Unser Ziel
ist die Schaffung wirkungsvoller Regelungen auf Grundlage des von der
Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs; für deren
gesetzgeberische Umsetzung brauchen wir etwas mehr Zeit. […] Die
Koalitionsfraktionen verpflichten sich jedoch, in den nächsten Wochen
gemeinsam intensiv und mit Hochdruck an Lösungen zu arbeiten, um
diese im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen.“
Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer                                       Seite 9                          Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Folgeurteile des BFH zu EuGH- Urteil Rs. C-374/17
(A-Brauerei)
BFH Beschluss v. 30.05.2017 (II R 62/14; EuGH: C-374/17) u.a.:

 Kein Abstellen auf UStliche Unternehmereigenschaft für § 6a GrEStG;

 Vor- und Nachbehaltefristen „insoweit maßgeblich [sind], als sie durch die
  Umwandlung auch eingehalten werden können“

 Vorlage an EuGH wegen potentiellem Verstoß gegen EU-Beihilfe-Vorschriften

EuGH in A-Brauerei:

 Beschränkung auf Konzerngesellschaften mit mindestens 95%iger Beteiligung
  und die Vor- und Nachbehaltefristen können grundsätzlich selektiven Charakter
  haben, sind aber im Gesamtkontext des GrEStG gerechtfertigt. Anknüpfung an
  95%ige Beteiligung zur Vermeidung übermäßiger Besteuerung => innerer
  Zusammenhang zwischen Beteiligungsgrenzen in §§ 1 Abs. 3 und 6a GrEStG.

Folgeurteile des BFH vom 22.8.2019, z.B. II R 18/19 (II R 62/14)

 Bestätigung der Grundsätze aus dem Vorlagebeschluss

Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer   Seite 10                    Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Diskussionsstand Anfang März 2020

 12/2019: BT-Berichterstatter-Gespräche ohne Einigung

 30.01.2020 FMK-Sitzung

 01/ und 02/2020: BT-Berichterstatter-Gespräche ohne Einigung

 13.02.2020: soweit bekannt vorerst letztes BT-Berichterstatter-Gespräch; ohne
  Ergebnis.

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Übersicht.

      1. Gesetzesvorhaben: Highlights

      2. Stellungnahme des BR v. 20.09.2019

      3. Gegenäußerung der BundesReg v. 25.09.19

      4. Aktueller Stand

      5. Quo Vadis?
                                          Seite
Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer
                                          12      Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
Anhang: vollständiger Text der PM vom 24.10.
(https://
www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/effektive-und-rechtssichere-loesung-fuer-share
-deals
; letzter download 02.11.2019))

Effektive und rechtssichere Lösung für Share Deals

Koalitionsfraktionen vereinbaren die Umsetzung im ersten Halbjahr 2020

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die SPD-Bundestagsfraktion haben sich darauf geeinigt, das Gesetzgebungsverfahren zur
Eindämmung der Share Deals bei der Grunderwerbsteuer im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen. Dazu erklären die
finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und der finanzpolitischer Sprecher der SPD-
Bundestagsfraktion, Lothar Binding:

„Wir haben uns darauf geeinigt, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Share Deals bei der Grunderwerbsteuer nicht in dieser
Woche abgeschlossen werden kann und die Neuregelung somit nicht am 1. Januar 2020 in Kraft treten, aber im ersten Halbjahr 2020 zum
Abschluss gebracht wird. Die Koalitionsfraktionen werden in den nächsten Wochen Lösungen finden, mit denen das im Koalitionsvertrag
vereinbarte Ziel einer effektiven und rechtssicheren gesetzlichen Regelung im ersten Halbjahr 2020 erreicht werden kann.

Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgelegt, mit dem die Umgehung
der Grunderwerbsteuerpflicht durch missbräuchliche Gestaltungen mit sogenannten Share Deals beendet werden soll. Die bisherigen Beratungen
haben gezeigt, dass eine Prüfung erforderlich ist. Die Koalitionsfraktionen sind sich im Ziel einig, die Gestaltungen zur Umgehung der
Grunderwerbsteuer durch Share Deals zu unterbinden. Wir werden die in der öffentlichen Anhörung aufgeworfenen Aspekte und Anregungen
sorgfältig auswerten. Unser Ziel ist die Schaffung wirkungsvoller Regelungen auf Grundlage des von der Bundesregierung vorgelegten
Gesetzentwurfs; für deren gesetzgeberische Umsetzung brauchen wir etwas mehr Zeit. Deswegen haben wir vereinbart, den Gesetzentwurf nicht
wie geplant in dieser Sitzungswoche zu beschließen.

Die Koalitionsfraktionen verpflichten sich jedoch, in den nächsten Wochen gemeinsam intensiv und mit Hochdruck an Lösungen zu arbeiten, um
diese im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen.“

Jörg Schindler – Update zur Grundsteuer                                      Seite 13                                                   Bochumer Steuerseminar 06.03.2020
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