Pflegestärkungsgesetz I in CGM SOZIAL TOPSOZ - CGM SOZIAL
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CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Pflegestärkungsgesetz I in CGM SOZIAL TOPSOZ CGM SOZIAL TOPSOZ Faktura freigegeben Ab 2014-1 (siehe 1.1) DOKUMENTINFORMATIONEN DocName Pflegestärkungsgesetz I in TOPSOZ Erstellt von /am D.Laasch 13.11.2014 Letzte Änderung von/am Freigabe von / am Artikelnummer Identnummer sysD_Z_20141104 V1
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ............................................................................................................................. 3 1.1 Inhalt, Version ......................................................................................................................... 3 1.2 Adressaten............................................................................................................................... 3 2 Gesetzliche Regelungen ........................................................................................................ 3 2.1 Erhöhung der Sachleistungsbeträge für ambulante Betreuung.............................................. 3 2.2 Tages- und Nachtpflege........................................................................................................... 4 2.3 Vollstationäre Pflege ............................................................................................................... 4 2.4 Kurzzeit- und Verhinderungspflege ......................................................................................... 4 2.5 Zusätzliche Betreuungsleistungen........................................................................................... 5 3 Umsetzung in TOPSOZ ........................................................................................................... 6 3.1 Voraussetzung Parameter-Einstellungen ................................................................................ 6 3.2 Sachleistungsbeträge – Stammdaten Pflegestufenparameter ............................................... 7 3.3 Personensicht – Teilsicht Pflegestufe ...................................................................................... 7 3.4 Automatische Aktualisierung der Pflegestufen....................................................................... 9 3.5 Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege................................................................................... 10 3.5.1 Kurzzeitpflege ................................................................................................................ 11 3.5.2 Verhinderungspflege (ambulant) .................................................................................. 13 3.6 Zusätzliche Betreuungsleistungen......................................................................................... 13 3.7 Anpassung der Beträge Kostenübernahme zusätzliche Betreuungsleistungen.................... 14 4 Hinweis .............................................................................................................................. 14 5 Änderungsvorbehalt ........................................................................................................... 14 6 Kontakt............................................................................................................................... 14 © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 2/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 1 Einleitung 1.1 Inhalt, Version Dieses Dokument beschreibt die Vorgehensweise der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes I in TOPSOZ Es betrifft die Einstellung der geänderten Sachleistungsbeträge, die notwendigen Anpassungen der Deckelungsparameter, die Fortschreibung der Klienten-Pflegestufen und der Klienten- Kostenübernahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen, sowie die daraus folgende Abrechnung im Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Die Voraussetzung für die Abbildung des beschriebenen Prozesses (Thema) ist der Einsatz von CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1, Build 5 1.2 Adressaten Das vorliegende Dokument richtet sich an geschulte Anwender innerhalb des o.g. Produktes 2 Gesetzliche Regelungen 2.1 Erhöhung der Sachleistungsbeträge für ambulante Betreuung Die folgende Tabelle weist die ab 01.01.2015 gültigen Beträge für Pflegegeld und Sachleistungen incl. der zusätzlichen Beträge für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der Form aus, wie sie in den TOPSOZ-Pflegestufen-Parametern hinterlegt werden müssen: PS SL GL SL §123 GL §123 SL gesamt GL gesamt Prozent 0 231,00 € 123,00 € 231,00 € 123,00 € 100,00 1 468,00 € 244,00 € 221,00 € 72,00 € 689,00 € 316,00 € 100,00 2 1.144,00 € 458,00 € 154,00 € 87,00 € 1.298,00 € 545,00 € 100,00 3 1.612,00 € 728,00 € 1.612,00 € 728,00 € 100,00 Härtefall 1.995,00 € 728,00 € 1.995,00 € 728,00 € 100,00 (3+) PS = Pflegestufe SL = Sachleistung GL = Geldleistung / Pflegegeld SL §123 = Erhöhungsbetrag für Demenz © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 3/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 2.2 Tages- und Nachtpflege Auch für die Tages- und Nachtpflege gelten ab dem 01.01.2015 die zusätzlichen Beträge gem. §123 für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Zudem können dann die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden: PS SL SL §123 SL gesamt Prozent 0 231,00 € 231,00 € 100,00 1 468,00 € 221,00 € 689,00 € 100,00 2 1.144,00 € 154,00 € 1.298,00 € 100,00 3 1.612,00 € 1.612,00 € 100,00 PS = Pflegestufe SL = Sachleistung SL §123 = Erhöhungsbetrag für Demenz 2.3 Vollstationäre Pflege Auch für die vollstationäre Pflege werden die Sachleistungsbeträge zum 01.01.2015 erhöht PS SL bis 12/2014 SL ab 01/2015 Prozent 0 0,00 € 0,00 € 75,00 1 1.023,00 € 1.064,00 € 75,00 2 1.279,00 € 1.330,00 € 75,00 3 1.550,00 € 1.612,00 € 75,00 Härtefall (3+) 1.918,00 € 1.995,00 € 75,00 PS = Pflegestufe SL = Sachleistung 2.4 Kurzzeit- und Verhinderungspflege Bereits bisher war in der Verhinderungspflege (Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind) auch bei Pflegestufe 0 für Personen mit dauerhaft er- heblich eingeschränkter Alltagskompetenz diese Ersatzpflege bis zu einem Jahresbetrag von 1.550 € abrechenbar. Ab 01.01.2015 hat auch dieser Personenkreis Anspruch auf Leistungen der Kurzzeit- pflege. Außerdem können für die Verhinderungspflege zusätzlich bis zu 50% des Leistungsbetrags der Kurz- zeitpflege ausgegeben werden. Ab dem 01.01.2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende und noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege einge- setzt werden kann. Dadurch kann der abrechenbare Betrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden, bei gleichzeitiger Ausweitung der Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen. © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 4/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 Verhinderungspflege Kurzzeitpflege PS SL bis 12/2014 SL ab 01/2015 SL bis 12/2014 SL ab 01/2015 0* 1.550,00 € 1.612,00 € Kein Anspruch 1.612,00 € bis 4 Wochen bis 6 Wochen bis 4 Wochen 1, 2, 3 1.550,00 € 1.612,00 € 1.550,00 € 1.612,00 € bis 4 Wochen bis 6 Wochen bis 4 Wochen bis 4 Wochen PS = Pflegestufe SL = Sachleistung * = Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 2.5 Zusätzliche Betreuungsleistungen Auch in diesem Bereich erhöhen sich die monatlichen Betreuungsbeträge zum 01.01.2015. Neu ist zudem, dass auch Personen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mit Pflegestufe 1, 2 oder 3 Anspruch auf den Grundbetrag haben können. Die Beträge erhöhen sich wie folgt: Grundbetrag: bisher - 100,00 € ab 01.01.2015 - 104,00 € erhöhter Betrag: bisher - 200,00 € ab 01.01.2015 - 208,00 € Ausserdem kann ab dem 01.01.2015 der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutz- te Betrag für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, jedoch maximal bis zu 40% des Leistungsbetrags. © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 5/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3 Umsetzung in TOPSOZ 3.1 Voraussetzung Parameter-Einstellungen Für die geänderten Abrechnungsmodalitäten sind einige Einstellungen in TOPSOZ zwingende Voraus- setzung. Bei paralleler Abrechnung von ambulanter Pflege mit Tages-/Nachtpflege ist die Abrechnung über Pflegestufen-Typen unbedingt erforderlich. Ob Sie bereits jetzt über Pflegestufen-Typen abrechnen, können Sie in den TOPSOZ Zusatzeinstell- ungen über die Parameter: „RGPKPSTYP“ (RG-Lauf / Pflegestufe) „RGPKPSTYP_AB“ (RG-Lauf / Pflegestufe) einsehen. Für die Abrechnung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind die Parameter in den TOPSOZ Zu- satzeinstellungen „RGCALCLSTALL“ (RG-Lauf / Unterbringung ) „RGKZPNEWMODE“ (RG-Lauf / KP/VP) „RGKZPNEWDATE“ (RG-Lauf / KP/VP) zwingend zu setzen. Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind unkomprimiert in der Abrechnung abzustellen (mindestens ab 01.01.2015) (Leistungsgrundstamm, Reiter „Sonstiges“). © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 6/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3.2 Sachleistungsbeträge – Stammdaten Pflegestufenparameter Aufruf unter: Anwendung/Grunddaten/Leistungen/Pflegestufenparameter: Hier sind die neuen Datensätze mit Gültigkeit ab 01.01.2015 einzupflegen für die Pflegestufen 0 – 3 bzw. 3+ (Härtefall). Sind Leistungen der ambulanten und der Tagespflege parallel abzurechnen, so bestand hier bei Ab- rechnung über Pflegestufen-Typen ein Datensatz mit dem Typ „AT“ – Kombi ambulant / Tagespflege. Ein Eintrag in dieser Tabelle mit diesem Typ und gilt-ab-Datum grösser 2014 ist nun nicht mehr mög- lich, da die Teildeckel hier aufgelöst werden. Die jeweils ab dem 01.01.2015 gültigen Beträge können Sie den im Kapitel 2 aufgeführten Tabellen entnehmen. 3.3 Personensicht – Teilsicht Pflegestufe Da nun auch Personen ohne dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen haben können, wurde die bisherige Angabe in 2 Schalter gesplittet: © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 7/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 Mit Installation des Servicpacks wird der neue Schalter auf den selben Wert des bisherigen Eintrags im Feld „Ansp. zus.Betreuung / §123“ gesetzt. Aus „Ansp. zus.Betreuung / §123“ wird nun „einge- schr.Alltagskomp./§123“, der neue Schalter ist beschriftet mit „zusätzl. Betreuung §45 / §87“. Kombination ambulante Leistungen SGB XI mit Tagespflege: Ist nur für die Kunden relevant, die bisher bereits über den Pflegestufentyp „Kombi am- bualnt/Tagespflege „ arbeiten. Bisher erfolgte die Einstellung der abzurechnenden Sachleistungsbeträge über die Teildeckel, bei denen maximal 150% des Betrags der jeweiligen Pflegestufe für die Leistungen der ambulanten und der Tagespflege hinterlegt wurde. Beispiel bei Gültigkeit ab 01.01.2013: Künftig können in der Teilsicht TS-Pflegestufen keine Datensätze mit dem Pflegestufen-Typ „AT“ = Kombi ambulant/Tagespflege mit einem gilt-ab-Datum ab 01.01.2015 mehr hinterlegt werden, dies wird vom Programm abgewiesen. Statt dessen werden 2 Datensätze mit ggf. identischer Gültigkeit angelegt, einer für den Pflegestufen- Typ „AM“ = ambulant und einer mit „TP“ = Tagespflege: © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 8/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3.4 Automatische Aktualisierung der Pflegestufen Sind die Pflegestufenparameter mit den neuen Sachleistungsbeträgen hinterlegt, so können die neu- en Datensätze der Teilsicht Pflegestufe mittels Tool erzeugt werden: Aktualisierung Personenpflegestufen Sachleistungen (Anwendung – Sonderprogramme – Hilfsprogramme – SY-Tool -> Allgemeine Funktionen): Sobald der Stichtag für die Anpassung auf das Datum 01.01.2015 eingestellt wird, werden die bishe- rigen Optionen für die Anpassung der Teildeckel ersetzt durch die Option: - Splitten PS Teildeckel auf PS-Typ AM + TP (Pflegestärkungsgesetz) Diese Option legt bei bisheriger Einstellung der Pflegestufe mit Typ „AT“ automatisch 2 neue Daten- sätze an mit Typ „AM“ und „TP“ mit den jeweiligen Sachleistungsbeträgen gem. Parameter-Tabelle. Bitte überprüfen Sie das Ergebnis anhand des zum Schluss ausgewiesenen Protokolls. Hier werden nur die ersten 10 Spalten der Auswertung angezeigt, die weiteren Felder können (wie bisher) via Feldauswahl hinzugefügt werden. © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 9/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3.5 Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege Die Abrechnung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege erfolgt in TOPSOZ über die Deckelungsarten. Hier müssen die ab dem 01.01.2015 erhöhten Sachleistungsbeträge über die Deckelungsparameter hinterlegt werden. Um bei Ausschöpfung des Jahresbetrags automatisch ggf. auf den Anspruch der jeweils anderen Deckelungsart zugreifen zu können, werden nun einige zusätzliche Angaben in den Deckelungsparametern erforderlich. Sofern ein Jahresdeckel-Betrag und Gültigkeit ab 2015 eingetragen ist, werden die unteren Eingaben angefordert. Alle übrigen Deckelungsarten (z.B. Eingliederungshilfe) werden auch ab 2015 behandelt wie bisher und sollten den Deckelungs-Typ „sonstige“ erhalten. © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 10/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3.5.1 Kurzzeitpflege Für die Abrechnung der Kurzzeitpflege (KP) auch über den Leistungsanspruch hinaus in den Bereich der Verhinderungspflege (VP) wurden bisher separate Leistungen jeweils mit Deckelungsart für die KP als auch für die VP angelegt, bei Ausschöpfung der Anspruchs der KP erfolgte eine Umplanung auf die Leistungen der VP. Beispiel der Leistungsplanung für die Kurzzeitpflege: In der Teilsicht der Klienten-Deckelung werden die abgerechneten Beträge und Tage wie folgt darge- stellt: Der Deckel der Kurzzeitpflege wurde nicht vollständig ausgeschöpft, da eine Leistung nicht komplett mit dem Restbetrag abgedeckt werden konnte. Diese Restwerte werden als Übertrag in den Folge- Deckel weitergegeben: © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 11/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 In der Folge-Deckelungsart der Verhinderungspflege werden nun zusätzliche Angaben sichtbar, die die abgerechneten Werte aus der Deckelungsart der Kurzzeitpflege ausweisen, incl. der Überträge. Die Teilsicht der Klienten-Deckelung wurde ausserdem erweitert um den Jahresanspruch gem. der Deckelungsparameter, den offenen Restbetrag sowie den maximal abrechenbaren Betrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem Anspruch, ggf. abzüglich des Vortrags und zuzüglich eines Über- trags der vorherigen Deckelungsart. Das gleiche gilt auch für die Tage. Für die Deckelungsarten der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist ab 2015 keine Einstellung der Beihilfe-Abrechnung auf dieser Teilsicht mehr möglich, die Beihilfe-Abrechnung muss nun über die entsprechende Kostenübernahme in der Teilsicht RE-Leistungen gesteuert werden. Wird eine Rechnung mit Abrechnungsbeträgen zu diesen Deckelungsarten storniert, so erfolgt nun auch hier die sofortige Korrektur der Werte in der Teilsicht. Über den Button „Aktualisierung Sum- men“ auf der Teilsicht der Klienten-Deckelung können bei Bedarf (vermuteten Unstimmigkeiten etc.) die Werte über die Abrechnungsdaten auch neu ermittelt werden. © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 12/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3.5.2 Verhinderungspflege (ambulant) Für die Leistungsplanung und Erfassung in der ambulanten Verhinderungspflege ändert sich ab 01.01.2015 nichts. Die Ausweitung der Abrechnung in den Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege war bisher nicht möglich. Durch die Einstellung der Folge-Deckelungsart in den Deckelungsparametern arbeitet der Rechnungslauf nun analog der beschriebenen Vorgehensweise der Kurzzeitpflege. 3.6 Zusätzliche Betreuungsleistungen Die Abrechnung der zusätzlichen Betreuungsleistungen über die Kostenübernahmen Z bzw. Y und die Einstellung der zu berücksichtigenden Leistungen in der zugehörigen Teilsicht erfolgt weiter wie bis- her, jedoch werden ab 2015 bei paralleler Abrechnung von ambulanten Leistungen und Tagespflege hier ohne die bisher benötigten Zusatzeinstellungen die SGB-XI-Leistungen vorrangig vor der Tages- pflege bewertet. Wird zudem der Leistungsanspruch nicht voll ausgeschöpft, können ab 2015 hierüber noch nied- rigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen abgerechnet werden, jedoch mit max. 40% ih- res Leistungsbetrags. Eine Kennzeichnung dieser Leistungen in den Leistungsgrunddaten wird benötigt. (Register Rechnungsparameter: „zus.Betr. niedrigschw.Lst:“): Diese Leistungen müssen ebenfalls in der Teilsicht der zusätzlichen Betreuungsleistungen zugeordnet werden. © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 13/14
Pflegestärkungsgesetz I CGM SOZIAL TOPSOZ, Edition 2014-1 3.7 Anpassung der Beträge Kostenübernahme zusätzliche Betreuungsleistungen Mit der bereits zur Verfügung stehenden Funktion unter den Anwahl: Anwendung / Verwaltung / Personenverwaltung / Fortschreibung Ko.Übern. zus.Betr.Lst. werden die Kostenübernahmen zum Stichtag 31.12.2014 nicht verlängert, sondern es wird ein neuer Datensatz für die TS-RE-Leistungen angelegt mit gilt-ab-Datum 01.01.2015 und die Beträge werden entsprechend angepasst (siehe 2.5). Am Ende der Fortschreibung erscheint ein Protokoll der vorgenommenen Anpassungen. 4 Hinweis Haben Sie bereits begonnen die Systemeinstellungen für TOPSOZ selbst zu parametrieren und wollen die weitere Parametrierung an uns übergeben? Gerne. Bitte haben Sie in diesem Fall Verständnis, dass wir zunächst das Dienstleistungspaket 1 - Voranalyse durchführen müssen, und Ihnen anschließend gerne ein individualisiertes Angebot für unser Dienstleistungspaket 2 – Umsetzung unterbreiten wer- den.“ 5 Änderungsvorbehalt CGM SYSTEMA Deutschland GmbH behält sich hiermit ausdrücklich die Änderung / Aktualisierung / Ergänzung dieser Prozessbeschreibung vor, sofern dies aufgrund technischer, betriebswirtschaftli- cher oder gesetzlicher Änderungen unmittelbar oder mittelbar notwendig ist. 6 Kontakt CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Service&Support Unixstraße 1, 88436 Oberessendorf T + 49 (0) 7355 799-830 F + 49 (0) 7355 799-750 topsoz.support@sozial-de.cgm.com www.systema.de © CGM SYSTEMA Deutschland GmbH Seite | 14/14
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